Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 04.10.2024 – C-848/24

ECLI:EU:C:2024:848

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer)

4. Oktober 2024(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Gerichtliche Zuständigkeit und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen – Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 – Art. 1 Abs. 1 – Anwendungsbereich – Zivil- und Handelssachen – Begriff – Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache – Art. 8 Nr. 2 – Interventionsklage – Begriff ‚Dritter‘ “

In der Rechtssache C‑494/23 [Mahá](i)

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 7. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 3. August 2023, in dem Verfahren

QE,

IJ

gegen

DP,

EB

erlässt

DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie des Richters N. Wahl und der Richterin M. L. Arastey Sahún,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und J. Simon als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und K. Walkerová als Bevollmächtigte,

aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 und Art. 8 Nr. 2 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2012, L 351, S. 1).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen QE und IJ, die in der Tschechischen Republik wohnhaft sind, auf der einen Seite und DP und EB, die in Frankreich wohnhaft sind, auf der anderen Seite über die Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung eines Fahrzeugs, das QE und IJ gekauft hatten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

Brüsseler Übereinkommen

3        Titel 1 des Übereinkommens von Brüssel vom 27. September 1968 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Vollstreckung gerichtlicher Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 1972, L 299, S. 32, im Folgenden: Brüsseler Übereinkommen) bestimmt:

„Dieses Übereinkommen ist in Zivil- und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt.

…“

Verordnung (EG) Nr. 44/2001

4        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1), die bis zum 9. Januar 2015 galt und durch die Verordnung Nr. 1215/2012 aufgehoben wurde, sah vor:

„Diese Verordnung ist in Zivil-und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten.“

Verordnung Nr. 1215/2012

5        Im zehnten Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Der sachliche Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich, von einigen genau festgelegten Rechtsgebieten abgesehen, auf den wesentlichen Teil des Zivil- und Handelsrechts erstrecken; …“

6        Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 bestimmt:

„Diese Verordnung ist in Zivil-und Handelssachen anzuwenden, ohne dass es auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt. Sie gilt insbesondere nicht für Steuer- und Zollsachen sowie verwaltungsrechtliche Angelegenheiten oder die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (acta iure imperii).“

7        In Art. 8 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Eine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, kann auch verklagt werden:

2.      wenn es sich um eine Klage auf Gewährleistung oder um eine Interventionsklage handelt, vor dem Gericht des Hauptprozesses, es sei denn, dass die Klage nur erhoben worden ist, um diese Person dem für sie zuständigen Gericht zu entziehen;

…“

8        In Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 heißt es:

„Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte vor ihm auf das Verfahren einlässt. …“

Tschechisches Recht

Gesetz Nr. 141/1961 über die Strafprozessordnung (Strafprozessordnung)

9        § 80 Abs. 1 und 3 des Zákon č. 141/1961 Sb., o trestním řízení soudním (trestní řád) (Gesetz Nr. 141/1961 über die Strafprozessordnung [Strafprozessordnung]) bestimmt:

„(1)      Wird die übergebene oder entzogene Sache für das weitere Verfahren nicht mehr benötigt und kommt die Einziehung oder die Beschlagnahme nicht in Betracht, wird sie an die Person herausgegeben, die sie übergeben hat oder der sie entzogen worden ist. Macht eine andere Person ein Recht an der Sache geltend, wird sie an denjenigen, dessen Recht an der Sache nicht bestritten wird, herausgegeben. Bestehen Zweifel, wird die Sache in Verwahrung genommen und derjenige, der sie beansprucht, wird darauf hingewiesen, dass er seinen Anspruch in einem Zivilverfahren geltend machen kann. …

(3)      Die Entscheidung [nach Abs. 1] wird vom Kammerpräsidenten getroffen, im Rahmen der Voruntersuchung von der Staatsanwaltschaft oder den Ordnungskräften. …“

Gesetz Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung

10      § 88 Buchst. d des Zákon č. 99/1963 Sb., občanský soudní řád (Gesetz Nr. 99/1963 über die Zivilprozessordnung) bestimmt:

„Statt des allgemein zuständigen Gerichts … ist das Gericht, bei dem das Verwahrungsverfahren anhängig ist, für die Entscheidung über den Rechtsstreit zuständig, wenn es sich um eine Entscheidung handelt, mit der die Partei, die der Herausgabe der verwahrten Sache an den Antragsteller widersprochen hat, verpflichtet wird, dieser zuzustimmen.“

Gesetz Nr. 292/2013 über besondere gerichtliche Verfahren

11      Titel IV Erster Teil des Zákon č. 292/2013 Sb., o zvláštních řízeních soudních (Gesetz Nr. 292/2013 über besondere gerichtliche Verfahren) trägt die Überschrift „Verwahrungsverfahren“. Er umfasst unter anderem die §§ 298 und 299 dieses Gesetzes.

12      § 298 („Herausgabe der in gerichtliche Verwahrung genommenen Sache“) Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Das Gericht gibt die in Verwahrung genommene Sache an den Berechtigten auf dessen Antrag heraus. Wurde eine Sache in Verwahrung genommen, weil eine andere Person als der Berechtigte einen Anspruch auf die Herausgabe der verwahrten Sache geltend macht oder weil eine andere Person, deren Zustimmung erforderlich ist, der Herausgabe an den Berechtigten widerspricht, so ist für die Herausgabe die Zustimmung aller Parteien und der Person erforderlich, deren Widerspruch dazu geführt hat, dass eine Verwahrung vorgenommen wurde. …“

13      In § 299 („Ersetzung der Zustimmung zur Herausgabe der verwahrten Sache“) des Gesetzes heißt es:

„(1)      Wird die Zustimmung zur Herausgabe einer verwahrten Sache verweigert, kann diese durch ein rechtskräftiges Urteil des Gerichts ersetzt werden, mit dem entschieden wurde, dass derjenige, der der Herausgabe widersprochen hat, der Herausgabe der verwahrten Sache an den Antragsteller zustimmen muss.

(2)      Für das Verfahren über die Ersetzung der Zustimmung nach Abs. 1 ist das Gericht zuständig, bei dem das Verfahren über die Verwahrung anhängig ist.“

Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

14      Am 19. August kauften QE und IJ, die in der Tschechischen Republik wohnhaft sind, in Deutschland ein Fahrzeug für 13 000 Euro. Am 12. September 2017 wurde das Fahrzeug von der tschechischen Polizei mit der Begründung beschlagnahmt, dass es in einen Diebstahl in Frankreich verwickelt sein könnte. Nach Beendigung der Beschlagnahme wurde das Fahrzeug nicht an QE und IJ herausgegeben, sondern beim Okresní soud v Českých Budějovicích (Bezirksgericht České Budějovice [Budweis], Tschechische Republik) in Verwahrung gegeben, da im Rahmen eines früheren Verfahrens DP und EB, die in Frankreich wohnhaft sind, ebenfalls Anspruch auf das Fahrzeug erhoben hatten.

15      QE und IJ stellten bei diesem Gericht einen Antrag auf Herausgabe der Sache aus der gerichtlichen Verwahrung. Da das tschechische Recht in einem solchen Fall die Zustimmung aller Betroffenen verlangt, erhoben QE und IJ auch eine Klage mit dem Antrag, dass dieses Gericht eine Entscheidung treffen möge, mit der die Zustimmung von DP und EB zur Herausgabe ersetzt werde. Diese Klage wurde DP und EB zugestellt, die innerhalb der gesetzten Frist keine Stellungnahme abgaben.

16      Das als erstinstanzliches Gericht angerufene Gericht verneinte seine internationale Zuständigkeit für die Entscheidung über diese Klage auf Ersetzung der Zustimmung und vertrat insoweit im Wesentlichen die Auffassung, dass diese Zuständigkeit nur auf der Grundlage von Art. 26 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 festgestellt werden könne, dass aber DP und EB in ihrer Eigenschaft als Beklagte nicht vor ihm erschienen seien.

17      Der im Wege der Berufung von QE und IJ angerufene Krajský soud v Českých Budějovicích (Regionalgericht České Budějovice, Tschechische Republik) bestätigte mit Beschluss vom 5. November 2021 die Entscheidung des erstinstanzlichen Gerichts.

18      Hiergegen legten QE und IJ Kassationsbeschwerde beim Nejvyšší soud (Oberstes Gericht, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, ein und machten geltend, dass das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung ein besonderes Verfahren sei, das sich nicht aus einem materiell-rechtlichen Verhältnis zwischen Parteien ergebe, so dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1215/2012 nicht anwendbar seien.

19      Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass bestimmte Erwägungen den Schluss zuließen, dass das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung zu einer Aufhebung der Verwahrung unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und mithin in den materiellen Anwendungsbereich dieser Verordnung falle. So bestehe der Zweck der Verwahrung darin, im Rahmen eines Zivilverfahrens jeden Zweifel dahin auszuräumen, an welchen der Betroffenen die Sache aufgrund eines Eigentumsrechts oder eines anderen Rechts herauszugeben sei. Außerdem werde dieses Verfahren, das seiner Art nach kontradiktorisch sei, durch die Vorschriften des Zivilverfahrens geregelt, konkret durch die Vorschriften über besondere gerichtliche Verfahren.

20      Jedoch könnte, da das fragliche Verfahren den Charakter eines inzidenten Verfahrens habe, die Anwendbarkeit der Verordnung Nr. 1215/2012 zweifelhaft sein. Denn obschon das Verwahrungsverfahren und das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung zu einer Aufhebung der Verwahrung zwei Verfahren unterschiedlicher Art seien, hänge die Existenz des zweiten Verfahrens eng vom Verwahrungsverfahren ab.

21      Nach einem Hinweis darauf, dass die Zuständigkeit der tschechischen Gerichte für die Entscheidung über Verwahrungsverfahren in der Ausübung hoheitlicher Befugnisse durch die Strafverfolgungsbehörden begründet sei, zieht das vorlegende Gericht eine Parallele zu dem Urteil vom 18. September 2019, Riel (C‑47/18, EU:C:2019:754), in dem der Gerichtshof entschieden habe, dass eine Klage auf Feststellung des Bestehens einer Forderung zum Zweck ihrer Anmeldung in einem Insolvenzverfahren unmittelbar aus einem Insolvenzverfahren hervorgehe, in engem Zusammenhang damit stehe und ihren Ursprung im Insolvenzverfahrensrecht habe.

22      Im Übrigen betont das vorlegende Gericht, dass, falls man bejahe, dass die internationale Zuständigkeit für Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung zu einer Aufhebung der Verwahrung nach den Zuständigkeitsvorschriften der Verordnung Nr. 1215/2012 zu bestimmen sei, die Parteien des Verwahrungsverfahrens zu strategischen Verhaltensweisen dahin angereizt werden könnten, dass bestimmte Parteien des Verfahrens passiv blieben und abwarteten, dass sie nach der allgemeinen Vorschrift in Art. 4 der Verordnung Nr. 1215/2012 vor dem Gericht ihres Wohnsitzes verklagt würden.

23      Zweifel hat das vorlegende Gericht auch in Bezug auf die Auslegung von Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 betreffend die im Fall einer Interventionsklage anwendbaren Zuständigkeitsvorschriften, insbesondere weil dieser Artikel in den verschiedenen Sprachfassungen unterschiedlich formuliert sei.

24      Bei Bejahung der Frage, ob das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung zu einer Aufhebung der Verwahrung unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 falle, stellt sich dem vorlegenden Gericht also die Frage, ob es möglich sei, Art. 8 Nr. 2 dieser Verordnung dahin auszulegen, dass er auf ein solches Verfahren Anwendung finde.

25      Unter diesen Umständen hat der Nejvyšší soud (Oberstes Gericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Ist Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Vorschrift ein Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung des Beklagten zur Aufhebung der Verwahrung einer Sache fällt, bei dem es sich um ein inzidentes Verfahren zum Verfahren der gerichtlichen Verwahrung handelt, das dadurch eingeleitet wird, dass eine von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmte Sache in Verwahrung gegeben wird?

2.      Für den Fall, dass die erste Frage bejaht wird: Ist Art. 8 Nr. 2 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen, dass eine von einer der Parteien des Verwahrungsverfahrens gegen eine andere Partei dieses Verfahrens erhobene Klage auf Ersetzung der Zustimmung zur Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung einer Sache eine Klage im Sinne dieser Bestimmung darstellt?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten Frage

26      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung eine Klage auf Ersetzung der Zustimmung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung der Verwahrung einer Sache umfasst, wenn das Verfahren über diese Klage ein im Verhältnis zum Verfahren der Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache inzidentes Verfahren ist.

27      Einleitend ist darauf hinzuweisen, dass, da die Verordnung Nr. 1215/2012 die Verordnung Nr. 44/2001 aufhebt und ersetzt, die ihrerseits das Brüsseler Übereinkommen ersetzt hat, die vom Gerichtshof vorgenommene Auslegung der Bestimmungen der letztgenannten Rechtsinstrumente auch für die Verordnung Nr. 1215/2012 gilt, soweit die betreffenden Bestimmungen als „gleichwertig“ angesehen werden können (Urteil vom 30. Juni 2022, Allianz Elementar Versicherung, C‑652/20, EU:C:2022:514, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28      Dies ist bei Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 der Fall, nach dessen Wortlaut diese Verordnung „in Zivil- und Handelssachen anzuwenden [ist], ohne dass es dabei auf die Art der Gerichtsbarkeit ankommt“, da diese Bestimmung mit Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 44/2001 und Art. 1 Abs. 1 des Brüsseler Übereinkommens gleichwertig ist.

29      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ nicht als bloße Verweisung auf das innerstaatliche Recht des einen oder des anderen der betroffenen Staaten zu verstehen, da sichergestellt werden muss, dass sich aus der Verordnung Nr. 1215/2012 für die Mitgliedstaaten und die betroffenen Personen so weit wie möglich gleiche und einheitliche Rechte und Pflichten ergeben. Der Begriff ist als autonomer Begriff anzusehen, bei dessen Auslegung die Zielsetzungen und die Systematik der Verordnung sowie die allgemeinen Rechtsgrundsätze, die sich aus der Gesamtheit der nationalen Rechtsordnungen ergeben, berücksichtigt werden müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 7. Mai 2020, Rina, C‑641/18, EU:C:2020:349, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 16. Juli 2020, Movic u. a., C‑73/19, EU:C:2020:568, Rn. 33).

30      Insoweit geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass zwar bestimmte Rechtsstreitigkeiten, in denen sich eine Behörde und eine Person des Privatrechts gegenüberstehen, in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 fallen können, wenn sich die Klage auf Handlungen bezieht, die iure gestionis vorgenommen wurden; dies verhält sich jedoch anders, wenn die Behörde in Ausübung hoheitlicher Befugnisse tätig wird (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C‑98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Die Wahrnehmung von Hoheitsrechten durch eine der Parteien des Rechtsstreits schließt einen solchen Rechtsstreit nämlich von den „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 aus, da diese Partei Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C‑98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Für die Feststellung, ob eine Sache unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 und infolgedessen in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt, sind die zwischen den Parteien des Rechtsstreits bestehende Rechtsbeziehung und der Gegenstand dieses Rechtsstreits zu ermitteln oder, alternativ, die Grundlage der Klage und die Modalitäten ihrer Erhebung zu prüfen (Urteile vom 6. Oktober 2021, TOTO und Vianini Lavori, C‑581/20, EU:C:2021:808, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C‑98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diese Prüfung vorzunehmen, doch erscheint es sinnvoll, dass der Gerichtshof im Licht der bei ihm eingereichten Erklärungen einige Klarstellungen hinsichtlich der Gesichtspunkte vornimmt, die berücksichtigt werden können.

34      So hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass unter den Begriff „Zivil- und Handelssachen“ ein Rechtsstreit zwischen zwei Unternehmen im Rahmen eines Verfahrens zur Aufhebung einer Arrestpfändung fällt, in dem es um die Lieferung von Kraftstoffen für eine militärische Operation ging, da der öffentliche Zweck bestimmter Tätigkeiten für sich genommen nicht ausreicht, um diese Tätigkeiten als Tätigkeiten iure imperii einzustufen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. September 2020, Supreme Site Services u. a., C‑186/19, EU:C:2020:638, Rn. 65 un 66). Er hat jedoch festgestellt, dass dies nicht für einen Antrag auf Einräumung der Befugnis gilt, das Vorliegen zukünftiger Verstöße durch einfaches von einem Beamten der in Rede stehenden Behörde erstelltes Protokoll festzustellen, denn ein solcher Antrag betrifft in Wirklichkeit Befugnisse, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (Urteil vom 22. Dezember 2022, Eurelec Trading, C‑98/22, EU:C:2022:1032, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass das Verfahren über die Klage auf Ersetzung der Zustimmung zur Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung ein Verfahren darstellt, das es ermöglicht, die fehlende Zustimmung des Beklagten zum Antrag auf Aufhebung der Verwahrung durch eine gerichtliche Entscheidung zu ersetzen, und zwar mit dem Ziel, zu bestimmen, an welche Person das Gericht die in Verwahrung befindliche Sache herauszugeben hat.

36      Wie das vorlegende Gericht klargestellt hat, stellt diese Klage, die auf den Verfahren einer von den Strafverfolgungsbehörden angeordneten Beschlagnahme und der Verwahrung der betreffenden Sache beruht, eine notwendige Voraussetzung für die Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung dar.

37      Demnach ist das Verfahren zur Ersetzung der Zustimmung sowohl in Anbetracht seines Gegenstands als auch seiner Grundlage untrennbar mit der Beschlagnahme der betreffenden Sache durch die Behörden im Rahmen eines Strafverfahrens und ihrer anschließenden Verwahrung verbunden, so dass es nicht ohne diese Verfahren geprüft werden kann.

38      Die Entscheidung über die Beschlagnahme einer Sache im Rahmen eines Strafverfahrens und die anschließende gerichtliche Verwahrung stellen charakteristische Ausstrahlungen der hoheitlichen Gewalt dar, namentlich deshalb, weil über sie einseitig durch die Strafverfolgungsbehörden entschieden wird und weil sie für die Streitparteien verbindlich sind.

39      Eine Streitigkeit dieser Art entspringt nämlich einer Wahrnehmung von hoheitlichen Befugnissen durch eine der Parteien des Rechtsstreits, da diese Befugnisse ausübt, die von den im Verhältnis zwischen Privatpersonen geltenden allgemeinen Rechtsvorschriften abweichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 34).

40      Daraus folgt, dass das Verfahren über eine Klage auf Ersetzung der Zustimmung insoweit, als es ein inzidentes Verfahren zur gerichtlichen Verwahrung der von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache und eine Voraussetzung für die Aufhebung dieser Verwahrung darstellt, auch als ein Ausdruck der Ausübung hoheitlicher Befugnisse anzusehen ist.

41      Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass, wenn ein Rechtsstreit aufgrund seines Gegenstands vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgeschlossen ist, die Existenz einer Vorfrage welchen Inhalts auch immer, die das Gericht zur Entscheidung dieses Rechtsstreits zu beantworten hat, die Anwendung dieser Verordnung nicht rechtfertigen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juli 1991, Rich, C‑190/89, EU:C:1991:319, Rn. 26).

42      Es würde im Übrigen gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit, welcher eines der Ziele der Verordnung Nr. 1215/2012 darstellt, verstoßen, wenn die Anwendbarkeit dieser Verordnung davon abhängig wäre, ob eine Vorfrage besteht oder nicht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Mai 2003, Préservatrice foncière TIARD, C‑266/01, EU:C:2003:282, Rn. 42).

43      Diese Auslegung lässt sich auch nicht dadurch in Frage stellen, dass dieses Vorverfahren zwischen Privatpersonen – ohne die Strafverfolgungsbehörden – abläuft, dass das Verfahren kontradiktorisch ist und dass die Modalitäten der Ausübung durch zivilverfahrensrechtliche Vorschriften geregelt sind.

44      Der Umstand, dass der Steller des Antrags auf Aufhebung der gerichtlichen Verwahrung auf der Grundlage eines Anspruchs handelt, der seinen Ursprung in einem Akt hoheitlicher Gewalt hat, genügt nämlich, um dieses Verfahren – unabhängig von der Natur der befolgten Verfahrensvorschriften – als vom Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 1215/2012 ausgenommen anzusehen. Dass die Klage beim vorlegenden Gericht zivilrechtlichen Charakter haben soll, da sie auf die Bestimmung der Person gerichtet ist, an die die beschlagnahmte und in Verwahrung genommene Sache herauszugeben ist, ist folglich unbeachtlich (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. Februar 2007, Lechouritou u. a., C‑292/05, EU:C:2007:102, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1215/2012 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Verfahren über eine Klage auf Ersetzung der Zustimmung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung der Verwahrung einer Sache nicht umfasst, wenn das Verfahren über diese Klage ein im Verhältnis zum Verfahren der Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache inzidentes Verfahren ist.

Zur zweiten Frage

46      Angesichts der Antwort auf die erste Frage braucht die zweite Frage nicht beantwortet zu werden.

Kosten

47      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2012 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen

ist dahin auszulegen, dass

der Begriff „Zivil- und Handelssachen“ im Sinne dieser Bestimmung ein Verfahren über eine Klage auf Ersetzung der Zustimmung des Beklagten im Zusammenhang mit einem Antrag auf Aufhebung der Verwahrung einer Sache nicht umfasst, wenn das Verfahren über diese Klage ein im Verhältnis zum Verfahren der Verwahrung einer von den Strafverfolgungsbehörden beschlagnahmten Sache inzidentes Verfahren ist.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Tschechisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.