Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.10.2024 – C-872/24

ECLI:EU:C:2024:872

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

4. Oktober 2024(*)

„ Rechtsmittel – Untätigkeitsklage – Keine Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens – Offensichtliche Unzuständigkeit der Unionsgerichte und offensichtliche Unzulässigkeit “

In der Rechtssache C‑187/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 7. März 2024,

Peter Fass, wohnhaft in Küssaberg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt T. Gerspacher,

Rechtsmittelführer,

andere Parteien des Verfahrens:

Bundesrepublik Deutschland,

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin O. Spineanu-Matei sowie des Richters J.‑C. Bonichot (Berichterstatter) und der Richterin L. S. Rossi,

Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona,

Kanzler: A. Calot Escobar,

folgenden

Beschluss

1        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Peter Fass die Aufhebung des Beschlusses vom 11. Januar 2024, Fass/Deutschland und Kommission (T‑1058/23, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:6), mit dem das Gericht seine Klage abgewiesen hat, die im Wesentlichen auf die Feststellung gerichtet war, dass die Europäische Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren gegen die Bundesrepublik Deutschland wegen Verstoßes des Bundesverfassungsgerichts (Deutschland) gegen seine Vorlagepflicht einzuleiten.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Mit am 3. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenem Schriftsatz erhob der Rechtsmittelführer die in Rn. 1 des vorliegenden Beschlusses genannte Klage nach Art. 265 AEUV.

3        Mit dem angefochtenen Beschluss wandte das Gericht Art. 126 seiner Verfahrensordnung an und wies die Klage teils als vor einem dafür unzuständigen Gericht erhoben und teils als offensichtlich unzulässig ab.

4        In den Rn. 4 bis 6 des angefochtenen Beschlusses entschied das Gericht, dass es für die Entscheidung über die Klage unzuständig sei, soweit sie gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei. Es erinnerte insoweit daran, dass es nach Art. 256 AEUV nur für Klagen von Einzelnen zuständig ist, die gegen Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Europäischen Union gerichtet sind.

5        In den Rn. 7 bis 11 des angefochtenen Beschlusses befand das Gericht sodann, dass es, soweit die Klage dahin zu verstehen sei, dass sie auf die Feststellung der Untätigkeit der Kommission abziele, bei bloßer Lektüre der Klageschrift nicht in der Lage sei, die vom Kläger für seine Anträge geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu erkennen. Es stellte insbesondere fest, dass sich der Kläger darauf beschränke, auf eine 66 Seiten umfassende Anlage mit der Bezeichnung „Zusatzbegründung durch den Kläger Peter Fass“ zu verweisen, und dass den Mindestanforderungen von Art. 76 Buchst. d seiner Verfahrensordnung nicht genügt sei.

6        Schließlich wies das Gericht in den Rn. 12 bis 14 des angefochtenen Beschlusses darauf hin, dass eine Untätigkeitsklage einer natürlichen oder juristischen Person gegen die Kommission mit der Begründung, dass diese kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, unzulässig sei.

Anträge vor dem Gerichtshof

7        Mit seinem Rechtsmittel beantragt der Rechtsmittelführer,

–        festzustellen, dass die Einstellung des Verfahrens in der Rechtssache T‑1058/23 durch das Gericht verfahrensfehlerhaft war;

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben;

–        seiner Klage stattzugeben;

–        der Beklagten die Kosten des Verfahrens aufzuerlegen;

–        hilfsweise, auf der Grundlage von Art. 17 Abs. 1 Satz 3 und Art. 19 Abs. 1 Unterabs. 2 EUV festzustellen, dass die Kommission einerseits und die Bundesrepublik Deutschland andererseits entgegen den Verträgen gehandelt haben.

Zum Rechtsmittel

8        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof das Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

9        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

Zu den Hauptanträgen

Zum ersten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen des Rechtsmittelführers

10      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer im Wesentlichen gegen die Gründe des angefochtenen Beschlusses, aus denen das Gericht festgestellt hat, dass es für die Entscheidung über die Klage, soweit sie gegen die Bundesrepublik Deutschland gerichtet sei, unzuständig sei.

11      Genauer macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe „nach freiem Ermessen“ entschieden, von Art. 126 seiner Verfahrensordnung Gebrauch zu machen. Seinem Beschluss hafte ein Ermessensfehlgebrauch und ein offenkundiger Beurteilungsfehler an. Es habe zu Unrecht einen Fehler seinerseits beanstandet, indem es angenommen habe, dass er eine Untätigkeitsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland erhoben habe. Die Klage habe allein die Kommission betroffen, was auch aus mehreren Aktenstücken, insbesondere einer Stellungnahme der Kommission vom 8. September 2023, hervorgehe.

12      Ferner hätte das Gericht ihn, bevor es sich für unzuständig erklärt habe, auffordern müssen, den Mangel seiner Klageschrift zu beheben, und es habe die ihm eröffneten Verfahrensgarantien missachtet und damit verschiedene Normen des Unionsrechts und des Völkerrechts verletzt.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

13      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, das Gericht habe zu Unrecht angenommen, es sei mit einer Untätigkeitsklage gegen die Bundesrepublik Deutschland befasst.

14      Es ist jedoch festzustellen, dass der Rechtsmittelführer in seinen Schriftsätzen vor dem Gericht sowohl die Kommission als auch die Bundesrepublik Deutschland als Beklagte bezeichnete, wie er im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels auch selbst einräumt. Unter diesen Umständen kann er nicht geltend machen, dass das Gericht zu Unrecht angenommen habe, dass sich die Klage auch gegen die Bundesrepublik Deutschland richte. Das Gericht hat daher in den Rn. 5 und 6 des angefochtenen Beschlusses zu Recht gefolgert, dass es insoweit für die Entscheidung über die Klage nicht zuständig sei.

15      Da das Gericht die Anträge des Rechtsmittelführers, soweit sie gegen die Kommission gerichtet waren, in den Rn. 7 bis 14 des angefochtenen Beschlusses geprüft hat, kann dessen Vorbringen, das Gericht habe den Akteninhalt übergangen, der belege, dass seine Klage gegen die Kommission gerichtet gewesen sei, nur zurückgewiesen werden. Gleiches gilt für das Vorbringen des Rechtsmittelführers, der angefochtene Beschluss sei fehlerhaft, weil das Gericht ihn nicht zur Behebung des Mangels seiner Klageschrift durch Streichung der Bundesrepublik Deutschland auf der Beklagtenseite aufgefordert habe.

16      Schließlich ist das Vorbringen des Rechtsmittelführers für seinen ersten Rechtsmittelgrund, dass das Gericht zu Unrecht von der ihm durch Art. 126 seiner Verfahrensordnung eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht habe, durch Beschluss zu entscheiden, und dieser damit mit einem Ermessensfehlgebrauch behaftet sei, besonders verworren und mangels der für die Beurteilung der Begründetheit erforderlichen Klarheit zurückzuweisen.

17      Demnach ist der erste Rechtsmittelgrund als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum zweiten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen des Rechtsmittelführers

18      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund wendet sich der Rechtsmittelführer gegen die Gründe, aus denen das Gericht befunden hat, dass die Klageschrift nicht die Angaben enthalte, die es in die Lage versetzten, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu erkennen, und dass die Klage insoweit unzulässig sei.

19      Er macht für diesen Rechtsmittelgrund insbesondere geltend, das Gericht habe die Erläuterungen in den Anlagen zu seiner Klageschrift nicht berücksichtigt und die von ihm vorgelegte kurze Darstellung der Klagegründe mit dem Inhalt seiner Klageschrift selbst verwechselt, obwohl seine Schriftsätze den in den Rn. 118 und 119 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts dargelegten formalen Anforderungen an die kurze Zusammenfassung der Klagegründe genügt hätten.

20      Der Rechtsmittelführer leitet daraus ab, dass das Gericht, indem es seine Klage teils als unzulässig abgewiesen habe, seinen Anspruch auf rechtliches Gehör und sein Recht auf ein faires Verfahren verletzt und im angefochtenen Beschluss verschiedene formale und materielle Fehler begangen habe.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

21      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe angenommen, dass die von seinem Anwalt vorgelegte kurze Zusammenfassung der Klagegründe die Klageschrift selbst darstelle, obwohl diese, von ihm selbst verfasst, in Wirklichkeit in Anlage A 4 seiner Schriftsätze im ersten Rechtszug enthalten gewesen sei. Aufgrund dieser Verwechslung sei das Gericht zu Unrecht davon ausgegangen, dass die formalen Anforderungen an die Einreichung der Klageschrift nicht eingehalten worden seien.

22      In den Rn. 10 und 11 des angefochtenen Beschlusses hat das Gericht festgestellt, dass die Klageschrift vor ihm nur drei Seiten umfasse und vage Bezugnahmen auf bestimmte tatsächliche Umstände enthalte sowie angeblich verletzte Rechtsnormen aufzähle, ohne sie mit irgendeiner rechtlichen Argumentation zu verbinden. Unter diesen Umständen sah es sich nicht in der Lage, die geltend gemachten Klagegründe und Argumente zu erkennen, weshalb den Mindestanforderungen von Art. 76 Buchst. d seiner Verfahrensordnung nicht genügt sei.

23      Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers geht aus der Akte hervor, dass das Gericht die ihm unterbreiteten Unterlagen nicht verfälscht hat, als es davon ausging, dass das vom Anwalt des Klägers unterzeichnete Dokument vom 2. November 2023 mit den vom Betroffenen auf der Grundlage von Art. 265 AEUV gestellten Anträgen die bei ihm eingereichte Klageschrift darstellte, was der Umstand bestätigte, dass die übrigen Aktenstücke ausdrücklich als Anlagen bezeichnet waren, einschließlich der 66 Seiten umfassenden und Erläuterungen des Klägers selbst enthaltenden Anlage mit der Nummer A 4 und der Bezeichnung „Zusatzbegründung durch den Kläger Peter Fass vom 3.11.2023“.

24      Das Gericht hat nach Aktenlage auch keinen Beurteilungsfehler begangen, als es der Ansicht war, dass die Klageschrift vor ihm entgegen den Anforderungen von Art. 76 Buchst. d seiner Verfahrensordnung und den Vorgaben in den Rn. 118 und 119 der Praktischen Durchführungsbestimmungen zur Verfahrensordnung des Gerichts die vom Kläger geltend gemachten Klagegründe und Argumente nicht klar und verständlich erkennen lasse.

25      Im Übrigen war es nicht Sache des Gerichts, das Fehlen entsprechender Angaben dadurch auszugleichen, dass es selbst die Klagegründe und Argumente für die in der Klageschrift gestellten Anträge anhand von Unterlagen außerhalb der Klageschrift nachvollzieht, wie z. B. der Erläuterungen des Klägers selbst enthaltenden Anlage A 4 zur Klageschrift.

26      Daraus folgt, dass das Gericht, das weder das Recht des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren noch seinen Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt hat, mit dem angefochtenen Beschluss keinen Rechtsverstoß begangen hat und keinem Beurteilungsfehler unterlegen ist, als es befand, dass die Klage mangels Darlegung der vom Kläger für seine Anträge geltend gemachten Klagegründe und Argumente als unzulässig abzuweisen sei.

27      Folglich ist der zweite Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

–       Vorbringen des Rechtsmittelführers

28      Mit seinem dritten Rechtsmittelgrund, der als Rüge eines Verstoßes gegen das Kriterium der „unmittelbaren Betroffenheit“ präsentiert wird, bringt der Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe zu Unrecht entschieden, dass er keine zulässige Untätigkeitsklage gegen die Kommission mit der Begründung erheben könne, dass diese gegen die Bundesrepublik Deutschland kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe.

29      Seine Klage sei auf die Feststellung gerichtet gewesen, dass die Kommission es rechtswidrig unterlassen habe, ein Vertragsverletzungsverfahren wegen Nichtvorlage eines Vorabentscheidungsersuchens durch das nationale Gericht einzuleiten, und die Erfüllung des Kriteriums der unmittelbaren Betroffenheit sei in Anlage A 4 zur Klageschrift nachgewiesen worden, die vom Gericht zu Unrecht nicht berücksichtigt worden sei, was dazu geführt habe, dass das Gericht in den Rn. 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses „Sachverhalte verkennt“.

30      In diesem Zusammenhang macht der Rechtsmittelführer insbesondere geltend, dass seine Klage entgegen dem, was im angefochtenen Beschluss befunden worden sei, auf die Feststellung der Untätigkeit der Kommission gerichtet gewesen und daher nicht mit einer Nichtigkeitsklage vergleichbar sei. Außerdem habe das Gericht die Entwicklungen, die sich durch den Vertrag von Lissabon ergeben hätten, nicht berücksichtigt, die es zu der Entscheidung hätten veranlassen müssen, dass seine Klage zulässig sei. Somit verstoße der angefochtene Beschluss gegen das Unionsrecht und das Völkerrecht und sei sowohl materiell als auch formal fehlerhaft.

–       Würdigung durch den Gerichtshof

31      Nach Art. 265 Abs. 3 AEUV kann jede natürliche oder juristische Person beim Gerichtshof Untätigkeitsklage erheben, um feststellen zu lassen, dass ein Organ oder eine Einrichtung oder sonstige Stelle der Union es unterlassen hat, einen anderen Akt als eine Empfehlung oder eine Stellungnahme an sie zu richten. Dieser Rechtsbehelf steht solchen Personen jedoch nur offen, wenn es um die Feststellung geht, dass unter Verletzung des AEU-Vertrags der Erlass anderer Akte als Empfehlungen oder Stellungnahmen unterlassen wurde, gegen die auch eine Nichtigkeitsklage dieser Personen zulässig wäre (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. November 1996, T. Port, C‑68/95, EU:C:1996:452, Rn. 58 und 59, sowie Beschluss vom 19. Juni 2023, Autoramiksas/Kommission, C‑12/23 P, EU:C:2023:495, Rn. 20).

32      Wie das Gericht in Rn. 14 des angefochtenen Beschlusses ausgeführt hat, sind – abgesehen davon, dass im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV die einzigen Akte, zu denen die Kommission veranlasst sein kann, an die Mitgliedstaaten gerichtet sind – nach der unter den Bestimmungen des AEU-Vertrags weiterhin gültigen ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die nur einen Vorgang im Vorfeld der etwaigen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof darstellt, noch die tatsächliche Befassung des Gerichtshofs durch die Erhebung einer solchen Klage Handlungen, deren Rechtmäßigkeit natürliche oder juristische Personen im Wege der Nichtigkeitsklage anfechten können (Beschluss vom 19. Juni 2023, Autoramiksas/Kommission, C‑12/23 P, EU:C:2023:495, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Außerdem ist daran zu erinnern, dass die Kommission zur Erhebung einer Vertragsverletzungsklage niemals verpflichtet ist, sondern insoweit über ein politisches Ermessen verfügt, so dass Einzelne keinen Anspruch darauf haben, dass sie einen bestimmten Standpunkt einnimmt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. November 2016, Petraitis/Kommission, C‑137/16 P, EU:C:2016:904, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Daraus folgt, dass das Gericht beurteilungs- und rechtsfehlerfrei und jedenfalls ohne Verkennung von Sachverhalten entschieden hat, dass die bei ihm erhobene Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet war, deshalb als unzulässig abzuweisen sei, weil eine natürliche oder juristische Person keine Untätigkeitsklage erheben könne, mit der sie die Feststellung begehre, dass die Kommission, indem sie gegen einen Mitgliedstaat kein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet habe, es unter Verletzung des AEU-Vertrags unterlassen habe, einen Beschluss zu fassen.

35      Hinzuzufügen ist, dass das Gericht, so wie es entschieden hat, in den Rn. 13 und 14 des angefochtenen Beschlusses nicht davon ausging, dass die bei ihm erhobene Klage einer Nichtigkeitsklage gleichstehe, sondern lediglich die oben in Rn. 31 angeführte Rechtsprechung anwandte, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Untätigkeitsklage, die sich dagegen richtet, dass ein Organ, eine Einrichtung oder eine sonstige Stelle der Union einen Akt nicht erlassen hat, mit den Zulässigkeitsvoraussetzungen verknüpft, die für eine Nichtigkeitsklage gegen denselben Akt im Fall seines Erlasses vorgesehen sind.

36      Dem Vorbringen wiederum, das Gericht habe Unionsrecht und insbesondere das Recht des Rechtsmittelführers auf ein faires Verfahren verletzt, indem es seine Klage, soweit sie gegen die Kommission gerichtet gewesen sei, als unzulässig abgewiesen habe, fehlt es an näheren Ausführungen, anhand deren seine Begründetheit beurteilt werden könnte.

37      Demnach ist der dritte Rechtsmittelgrund als teils offensichtlich unbegründet und teils offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

Zum Hilfsantrag

38      Für den Fall, dass der Gerichtshof seinen Hauptanträgen auf Aufhebung des angefochtenen Beschlusses und auf Klagestattgabe keine Folge leisten sollte, beantragt der Rechtsmittelführer die Feststellung, dass die Kommission und die Bundesrepublik Deutschland entgegen den Verträgen gehandelt haben.

39      Dieser Antrag hat nichts mit der Anfechtung des angefochtenen Beschlusses zu tun. Er ist daher im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels als offensichtlich unzulässig zurückzuweisen.

40      Nach alledem ist das Rechtsmittel als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Kosten

41      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

42      Da der vorliegende Beschluss vor Zustellung der Rechtsmittelschrift an die anderen Parteien des Verfahrens ergeht und damit, bevor diesen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass der Rechtsmittelführer seine eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als teils offensichtlich unzulässig und teils offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      Herr Peter Fass trägt seine eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Oktober 2024

Der Kanzler

Die Kammerpräsidentin

A. Calot Escobar

O. Spineanu-Matei

*      Verfahrenssprache: Deutsch.