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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-322/23
Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2024:900
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Richtlinie 1999/70/EG – EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge – Paragraf 4 – Öffentlicher Sektor – Lehrkräfte – Einstellung befristet beschäftigter Arbeitnehmer im öffentlichen Dienst im Wege eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen – Bestimmung des Dienstalters – Teilweise Anrechnung von im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegten Dienstzeiten – Spätere nachträgliche Anrechnung der nicht berücksichtigten Dienstzeit – Keine Auswirkung auf die Beurteilung des Vorliegens einer Diskriminierung“ In der Rechtssache C‑322/23 [Lufoni] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien) mit Entscheidung vom 22. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 24. Mai 2023, in dem Verfahren ED gegen Ministero dell’Istruzione e del Merito, Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS), vertreten durch C. D’Aloisio, E. De Rose, E. Sciplino und A. Sgroi, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von L. Fiandaca und F. Sclafani, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch D. Recchia und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (im Folgenden: Rahmenvereinbarung), die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge (ABl. 1999, L 175, S. 43) enthalten ist.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen ED auf der einen Seite und dem Ministero dell’Istruzione e del Merito (Ministerium für Bildung und Verdienste, Italien) sowie dem Istituto nazionale della previdenza sociale (INPS) (Nationales Institut für Sozialfürsorge [INPS], Italien) auf der anderen Seite über die Berechnung des Dienstalters, das ED im Rahmen einer Reihe von befristeten Verträgen als außerplanmäßige Lehrkraft erworben hat, zum Zeitpunkt seiner Verbeamtung als Lehrkraft. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Paragraf 3 der Rahmenvereinbarung lautet: „Im Sinne dieser Vereinbarung ist: 1. ‚befristet beschäftigter Arbeitnehmer‘ eine Person mit einem direkt zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer geschlossenen Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, dessen Ende durch objektive Bedingungen wie das Erreichen eines bestimmten Datums, die Erfüllung einer bestimmten Aufgabe oder das Eintreten eines bestimmten Ereignisses bestimmt wird. 2. ‚vergleichbarer Dauerbeschäftigter‘ ein Arbeitnehmer desselben Betriebs mit einem unbefristeten Arbeitsvertrag oder ‑verhältnis, der in der gleichen oder einer ähnlichen Arbeit/Beschäftigung tätig ist, wobei auch die Qualifikationen/Fertigkeiten angemessen zu berücksichtigen sind. Ist in demselben Betrieb kein vergleichbarer Dauerbeschäftigter vorhanden, erfolgt der Vergleich anhand des anwendbaren Tarifvertrags oder in Ermangelung eines solchen gemäß den einzelstaatlichen gesetzlichen oder tarifvertraglichen Bestimmungen oder Gepflogenheiten.“
4 In Paragraf 4 Nrn. 1 und 4 der Rahmenvereinbarung heißt es: „1. Befristet beschäftige Arbeitnehmer dürfen in ihren Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten nicht schlechter behandelt werden, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. … 4. In Bezug auf bestimmte Beschäftigungsbedingungen gelten für befristet beschäftige Arbeitnehmer dieselben Betriebszugehörigkeitszeiten wie für Dauerbeschäftigte, es sei denn, unterschiedliche Betriebszugehörigkeitszeiten sind aus sachlichen Gründen gerechtfertigt.“ Italienisches Recht Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297/1994
5 Art. 485 Abs. 1 des Decreto legislativo Nr. 297 – Approvazione del testo unico delle disposizioni legislative vigenti in materia di istruzione, relative alle scuole di ogni ordine e grado (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297 – Billigung des Einheitstexts der für das Unterrichtswesen und alle Schulformen und ‑stufen geltenden Rechtsvorschriften) vom 16. April 1994 (GURI Nr. 115 vom 19. Mai 1994, Supplemento ordinario Nr. 79, im Folgenden: Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 297/1994) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor: „Die ersten vier Jahre der von Lehrkräften an staatlichen und staatlich anerkannten weiterführenden Schulen und Kunstschulen, auch solchen im Ausland, als außerplanmäßige Lehrkräfte geleisteten Dienste werden für rechtliche und finanzielle Zwecke vollständig als Beschäftigung auf einer Planstelle anerkannt, die etwaige darüber hinausgehende Zeit zu zwei Dritteln und für rein finanzielle Zwecke zum Restdrittel. Die sich aus dieser Anerkennung ergebenden finanziellen Rechte bleiben bestehen und werden in allen weiteren Gehaltsstufen zugrunde gelegt, die auf die zum Zeitpunkt der Anerkennung zugewiesene Gehaltsstufe folgen.“
6 Art. 489 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets bestimmt: „Für die Zwecke der Anerkennung im Sinne der vorstehenden Artikel gilt eine Lehrtätigkeit als ein volles Schuljahr, wenn sie die Dauer hatte, die in der zum Zeitpunkt ihrer Ausübung geltenden Schulordnung für die Gültigkeit des Jahres vorgesehen ist.“ Gesetz Nr. 124/1999
7 Art. 11 Abs. 14 der Legge n. 124 – Disposizioni urgenti in materia di personale scolastico (Gesetz Nr. 124 – Dringlichkeitsvorschriften im Bereich Schulpersonal) vom 3. Mai 1999 (GURI Nr. 107 vom 10. Mai 1999) in ihrer auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 124/1999) lautet: „Art. 489 Abs. 1 des [Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994] ist so zu verstehen, dass die bisherige Tätigkeit als außerplanmäßige Lehrkraft ab dem Schuljahr 1974/75 als ein volles Schuljahr gilt, wenn sie mindestens 180 Tage gedauert hat oder vom 1. Februar ununterbrochen bis zum Ende der Abschlussprüfungen ausgeübt wurde.“ Präsidialdekret Nr. 399/1988
8 Art. 4 Abs. 3 des Decreto del Presidente della Repubblica Nr. 399 – Norme risultanti dalla disciplina prevista dall’accordo per il triennio 1988-1990 del 9 giugno 1988 relativo al personale del comparto scuola (Dekret Nr. 399 des Präsidenten der Republik – Vorschriften zur Vereinbarung vom 9. Juni 1988 über das Personal im Schuldienst für den Dreijahreszeitraum 1988-1990) vom 23. August 1988 (GURI Nr. 213 vom 10. September 1988, Supplemento ordinario Nr. 85, im Folgenden: Präsidialdekret Nr. 399/1988) sieht vor: „Nach Abschluss des sechzehnten Dienstjahrs bei Lehrern der Sekundarstufe II, die einen Hochschulabschluss haben, des achtzehnten Dienstjahrs bei administrativen Koordinatoren, Kindergartenerziehern, Grundschullehrern, Lehrern der Sekundarstufe I und Lehrern der Sekundarstufe II, die keinen Hochschulabschluss haben, des zwanzigsten Dienstjahrs bei Hilfskräften und Mitarbeitern, und des vierundzwanzigsten Dienstjahrs bei Lehrern an Musikkonservatorien und ‑akademien wird das nur für finanzielle Zwecke relevante Dienstalter für die Zuweisung der nächsthöheren Gehaltsstufen vollständig berücksichtigt.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
9 ED arbeitete in den Schuljahren 1996/97 bis 1998/99, 2000/01 bis 2009/10 und 2011/12 bis 2014/15 im Rahmen mehrerer befristeter Verträge als Lehrer der Sekundarstufe II, bevor er im Wege eines Einstellungsverfahrens auf der Grundlage von Befähigungsnachweisen mit Wirkung vom 1. September 2015 unbefristet als Lehrkraft verbeamtet wurde.
10 Bei dieser Verbeamtung wurde ED für rechtliche und finanzielle Zwecke gemäß der geltenden nationalen Regelung ein auf der Grundlage dieser befristeten Verträge erreichtes Dienstalter von zehn Jahren, fünf Monaten und zehn Tagen zuerkannt.
11 Da ED der Ansicht war, dass die Berechnung dieses Dienstalters gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoße, da sie nicht die gesamte Dauer der Dienste berücksichtige, die er vor seiner Verbeamtung erbracht habe, erhob er am 22. April 2021 Klage beim Tribunale di Lecce (Gericht Lecce, Italien), dem vorlegenden Gericht, um zu erreichen, dass ihm ein aufgrund dieser befristeten Verträge erreichtes Dienstalter von zehn Jahren, zehn Monaten und 17 Tagen zuerkannt werde.
12 In Bezug auf das in der nationalen Regelung vorgesehene System zur Berechnung des Dienstalters weist das vorlegende Gericht zum einen darauf hin, Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 sehe vor, dass die Tätigkeit als außerplanmäßige Lehrkraft, wenn sie in einem bestimmten Schuljahr eine Dauer von mindestens 180 Tagen erreicht habe oder vom 1. Februar bis zum Ende der Abschlussprüfungen ausgeübt worden sei, als ein volles Schuljahr gelte. Umgekehrt werde eine solche Tätigkeit nicht angerechnet, wenn sie keine dieser beiden Voraussetzungen erfülle.
13 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass in Bezug auf ED die Schuljahre 2000/01, 2011/12 und 2012/13 nicht berücksichtigt wurden, da die Dauer seiner Dienste in diesen Jahren nicht die in Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 vorgesehenen Voraussetzungen erfüllte.
14 Zum anderen werde die Dauer der geleisteten Dienste, nachdem sie nach den in Rn. 12 des vorliegenden Urteils genannten Regeln berechnet worden sei, gemäß Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 für die ersten vier Jahre vollständig angerechnet, während sie für die folgenden Jahre für rechtliche und finanzielle Zwecke zu zwei Dritteln angerechnet werde. Das Restdrittel werde für finanzielle Zwecke, nämlich für die Zuweisung der nächsthöheren Gehaltsstufen, zu den in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehenen Zeitpunkten – und u. a. nach Abschluss des 16. Dienstjahrs bei Lehrern der Sekundarstufe II, die einen Hochschulabschluss hätten – berücksichtigt.
15 Zudem sei Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von besonderer Bedeutung, da es nach dieser Bestimmung möglich sei, den Teil des Dienstalters, der bei der Verbeamtung des Betroffenen nicht berücksichtigt worden sei, für finanzielle Zwecke – d. h. für die, um die es in diesem Rechtsstreit gehe – nachträglich anzurechnen. Bei Personen, die sich in der gleichen Situation wie ED befänden, werde somit die Anerkennung der gesamten Dauer der als außerplanmäßige Lehrkräfte geleisteten Dienste nicht abgelehnt, sondern nur auf das 16. Dienstjahr verschoben.
16 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 20. September 2018, Motter (C‑466/17, im Folgenden: Urteil Motter, EU:C:2018:758), in dem es um das im Ausgangsverfahren in Rede stehende System zur Berechnung des Dienstalters gegangen sei, u. a. Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 nicht berücksichtigt habe, da diese Bestimmung in der Vorlageentscheidung in der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen sei, nicht erwähnt worden sei. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist es daher im vorliegenden Fall erforderlich, dem Gerichtshof neue Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen und dabei einen umfassenderen rechtlichen Rahmen zu präsentieren.
17 Außerdem seien die Gesichtspunkte, die der Gerichtshof in diesem Urteil zur Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen und zu den von der italienischen Regierung geltend gemachten sachlichen Rechtfertigungen angeführt habe, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar.
18 Ferner habe die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) in ihrem auf der Grundlage des Urteils Motter ergangenen Urteil Nr. 31149 vom 28. November 2019 entschieden, dass Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoße und folglich unangewendet bleiben müsse, wenn das gemäß der Kriterien von Art. 485 und Art. 489 dieses Gesetzesvertretenden Dekrets – in der durch Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 ergänzten Fassung – berechnete Dienstalter von befristet eingestellten Lehrkräften, die später verbeamtet würden, niedriger sei als das Dienstalter, das einer sich in einer vergleichbaren Situation befindenden Lehrkraft zuerkannt würde, die von ihrer Einstellung an festangestellt gewesen sei.
19 Die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) habe daher entschieden, dass das Vorliegen einer Diskriminierung zu beurteilen sei, indem zum Zeitpunkt der Verbeamtung des Betroffenen das Dienstalter verglichen werde, das sich aus der jeweiligen Berechnung ergebe, die in den beiden in der vorstehenden Randnummer genannten Berechnungssystemen vorgesehen sei, um das günstigere System zugrunde zu legen.
20 Im vorliegenden Fall beantrage ED unter Anwendung der von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aufgestellten Grundsätze, ihm ein Dienstalter von zehn Jahren, zehn Monaten und 17 Tagen zuzuerkennen, d. h. fünf Monate und sieben Tage mehr als das Dienstalter, das ihm zuerkannt worden sei.
21 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass ED nach dem Berechnungssystem, auf das er sich berufe, u. a. den in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehenen Anspruch auf Zuerkennung einer zusätzlichen Betriebszugehörigkeitszeit von drei Jahren, zwei Monaten und 20 Tagen nach Abschluss seines 16. Dienstjahrs für rein finanzielle Zwecken verlieren würde.
22 Der Umstand, dass nach der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) für die Beurteilung des Vorliegens einer Diskriminierung nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung der Zeitpunkt der Verbeamtung maßgeblich sei, führe in der Praxis zu einer Erhöhung des Dienstalters von ED um etwa fünf Monate, aber auch zum Verlust der in der vorstehenden Randnummer genannten Anerkennung der zusätzlichen Betriebszugehörigkeitszeit.
23 Daher ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass das aus der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) hervorgegangene System zur Berechnung des Dienstalters zu einer größeren Ungleichheit zwischen befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten in vergleichbaren Situationen führe als das System zur Berechnung des Dienstalters, das in Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 vorgesehen sei, und dessen diskriminierenden Charakter letzteres Gericht festgestellt habe. Dies könne gegen die vom Gerichtshof im Urteil vom 18. Oktober 2012, Valenza u. a. (C‑302/11 bis C‑305/11, EU:C:2012:646), aufgestellten Grundsätze verstoßen.
24 Das vorlegende Gericht wirft daher die Frage auf, ob die nachträgliche Anrechnung des Dienstalters, wie sie in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehen sei, eine sachliche Rechtfertigung für die als gegen Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verstoßend erachtete unterschiedliche Behandlung darstellen könne.
25 Allerdings weist es insoweit im Wesentlichen darauf hin, dass diese nachträgliche Anrechnung des Dienstalters nach Art. 4 Abs. 3 als ein zukünftiger und ungewisser tatsächlicher Gesichtspunkt angesehen werden könne, der mit für jede Person spezifischen tatsächlichen Erwägungen zusammenhänge.
26 Unter diesen Umständen hat das Tribunale di Lecce (Gericht Lecce) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Steht Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der in den Art. 485 und 489 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297 vom 16. April 1994, Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 und Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 entgegen, wonach für die Berechnung des Dienstalters zum Zeitpunkt der Verbeamtung unter Berücksichtigung des angeführten Art. 11 Abs. 14 nur die ersten vier Jahre vollständig, die weiteren Jahre für rechtliche und finanzielle Zwecke zu zwei Dritteln und bei Erreichen eines bestimmten, in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehenen Dienstalters für rein finanzielle Zwecke zum Restdrittel angerechnet werden? 2. Muss das nationale Gericht jedenfalls bei der Prüfung der Frage, ob eine Diskriminierung im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung vorliegt, nur das vor der Verbeamtung zurückgelegte und zu diesem Zeitpunkt anerkannte Dienstalter berücksichtigen, oder muss es vielmehr die Gesamtheit der Vorschriften über die Behandlung dieses Dienstalters und damit auch die Bestimmungen berücksichtigen, die für Zeiträume nach der Verbeamtung eine vollständige Anrechnung des Dienstalters für rein finanzielle Zwecke vorsehen? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit
27 Die italienische Regierung macht geltend, die Vorlagefragen seien unzulässig, da ihre Beantwortung – insbesondere im Hinblick auf das Urteil Motter – keine Zweifel aufkommen lasse. Im Übrigen sei die erste Frage hypothetisch, da sie eine von der Rechtsprechung der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) abweichende Meinung des vorlegenden Gerichts zum Ausdruck bringe, und die innerstaatliche Rechtsordnung Mittel biete, um einen solchen Dissens zu überwinden.
28 Nach ständiger Rechtsprechung ist es in dem Verfahren gemäß Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic,C‑604/21, EU:C:2023:175, Rn. 31 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Im vorliegenden Fall ist zum einen darauf hinzuweisen, dass es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung eines der Beteiligten, die am Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen haben, keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist ein Vorabentscheidungsersuchen mit solchen Fragen, selbst wenn dem so sein sollte, nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic,C‑604/21, EU:C:2023:175, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
30 Zum anderen führt das vorlegende Gericht die Gründe an, aus denen seiner Ansicht nach eine Beantwortung der Vorlagefragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich ist. Insoweit äußert es Zweifel daran, ob die Schlussfolgerungen, die die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) aus dem Urteil Motter gezogen hat, mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs vereinbar sind. Der Gerichtshof habe in diesem Urteil nicht alle Aspekte der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung berücksichtigt, und es bestünden weiterhin Zweifel hinsichtlich der Auslegung von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung in Fällen wie dem von ED. Das mit der ersten Frage aufgeworfene Problem sei daher nicht hypothetischer Natur.
31 Daraus folgt, dass die Vorlagefragen zulässig sind. Zur Beantwortung der Vorlagefragen
32 Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Zwecke der Anerkennung des Dienstalters eines Arbeitnehmers bei seiner Verbeamtung Dienstzeiten, die über vier Jahre hinausgehen und im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegt wurden, nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren das Restdrittel der Dienstzeiten für rein finanzielle Zwecke nachträglich angerechnet wird.
33 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung, der unmittelbare Wirkung entfaltet, es in Nr. 1 verbietet, befristet beschäftigte Arbeitnehmer hinsichtlich der Beschäftigungsbedingungen nur deswegen, weil für sie ein befristeter Arbeitsvertrag oder ein befristetes Arbeitsverhältnis gilt, gegenüber vergleichbaren Dauerbeschäftigten schlechter zu behandeln, es sei denn, die unterschiedliche Behandlung ist aus sachlichen Gründen gerechtfertigt. Paragraf 4 Nr. 4 der Rahmenvereinbarung enthält dasselbe Verbot hinsichtlich der bestimmte Beschäftigungsbedingungen betreffenden Betriebszugehörigkeitszeiten (Urteil vom 30. November 2023, Ministero dell’Istruzione und INPS, C‑270/22, im Folgenden: Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, EU:C:2023:933, Rn. 52 und 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Außerdem hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass Regelungen über die für die Eingruppierung in eine Vergütungsgruppe zurückzulegenden Dienstzeiten, wie sie im Ausgangsverfahren in Rede stehen, unter den Begriff der Beschäftigungsbedingungen im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung fallen (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Daher ist zur Beantwortung der Vorlagefragen zu prüfen, ob eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung begründet, bevor gegebenenfalls ermittelt wird, ob eine solche unterschiedliche Behandlung aus sachlichen Gründen im Sinne dieses Paragrafen gerechtfertigt sein kann.
36 Was als Erstes die Frage betrifft, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung begründet, ist festzustellen, dass sich die Vorlageentscheidung auf Art. 485 Abs. 1 und Art. 489 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994, auf Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 und auf Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 bezieht.
37 Um Art. 485 Abs. 1 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 ging es in der Rechtssache, in der das Urteil Motter ergangen ist.
38 Das vorlegende Gericht führt jedoch aus, dass der Gerichtshof in dieser Rechtssache nicht über einen vollständigen rechtlichen Rahmen verfügt habe, weshalb es entschieden habe, die vorliegende Vorlage zur Vorabentscheidung einzureichen. In diesem Zusammenhang führt es die anderen in Rn. 36 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen an.
39 Hierzu ist festzustellen, dass die Gründe, die das vorlegende Gericht zur Begründung der vorliegenden Vorlage zur Vorabentscheidung anführt, im Wesentlichen dieselben sind wie diejenigen, die das Tribunale ordinario di Ravenna (Gericht Ravenna, Italien) veranlasst haben, das Vorabentscheidungsersuchen einzureichen, das zum Urteil Ministero dell'Istruzione und INPS geführt hat, wie sich aus dessen Rn. 41 ergibt. Dieses Urteil wurde am 30. November 2023 verkündet, d. h. nach Einreichung des Vorabentscheidungsersuchens in der vorliegenden Rechtssache.
40 In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass nach der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung das Dienstalter von unbefristet eingestellten Lehrkräften, die im Wege von Auswahlverfahren eingestellt werden, zum Zweck ihrer Einstufung in eine Vergütungsgruppe vollständig berücksichtigt werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 57).
41 Indes werden bei befristet eingestellten Lehrkräften, die im Wege eines Auswahlverfahrens aufgrund von Befähigungsnachweisen in die Berufsbeamtenlaufbahn eintreten, die Zeiten befristeter Beschäftigung, die im Verlauf eines Schuljahrs zurückgelegt wurden und nicht die in Art. 489 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 in der durch Art. 11 Abs. 14 des Gesetzes Nr. 124/1999 ergänzten Fassung festgelegten Schwellenwerte erreichen, im Hinblick auf die Anerkennung ihres Dienstalters nicht berücksichtigt. Ferner werden gemäß Art. 485 des Gesetzesvertretenden Dekrets Nr. 297/1994 von Dienstzeiten, die diese Schwellenwerte erreichen, nur die ersten vier Jahre vollständig angerechnet, während die Anrechnung für die folgenden Jahre auf zwei Drittel beschränkt ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 58). Wie in Rn. 13 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wurden auf ED alle diese Bestimmungen angewandt.
42 Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 59 des Urteils Ministero dell'Istruzione und INPS ausdrücklich den in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehenen Mechanismus der nachträglichen Anrechnung berücksichtigt, wonach gegebenenfalls das bei der Verbeamtung zunächst nicht berücksichtigte Restdrittel des Dienstalters nach einem bestimmten Zeitraum im Hinblick auf spätere Einstufungen der betreffenden Lehrkräfte in die Gehaltsstufen nachträglich angerechnet werden kann. Insoweit hat der Gerichtshof hervorgehoben, dass diese nachträgliche Anrechnung erst nach einem besonders langen Zeitraum erfolgen kann, nämlich zwischen dem 16. und dem 24. Dienstjahr. Außerdem hat er im Wesentlichen ausgeführt, dass diese nachträgliche Anrechnung nur dann gilt, wenn die betroffene Lehrkraft nach Ablauf dieses Zeitraums noch zum Personal des Bildungsministeriums gehört.
43 Unter Berücksichtigung aller in den beiden vorstehenden Randnummern genannten Bestimmungen hat der Gerichtshof entschieden, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine Ungleichbehandlung zum Nachteil dieser befristet eingestellten Lehrkräfte gegenüber den im Wege von allgemeinen Auswahlverfahren unbefristet eingestellten Lehrkräften begründet, für die die in der vorstehenden Randnummer genannten Beschränkungen nicht gelten (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 60).
44 Aus dem Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS ergibt sich somit, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende eine unterschiedliche Behandlung im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung begründet, und dass der in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehene Mechanismus der nachträglichen Anrechnung, dem das vorlegende Gericht besondere Bedeutung beimisst, zu den Regelungen gehört, die eine solche unterschiedliche Behandlung begründen.
45 Hinzu kommt, dass – wie das vorlegende Gericht selbst hervorhebt –, während zwei Drittel des Dienstalters bei der Verbeamtung der Lehrkraft für rechtliche und finanzielle Zwecke berücksichtigt werden, die etwaige nachträgliche Anrechnung des Restdrittels des Dienstalters gemäß Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 nur für finanzielle Zwecke erfolgt.
46 Daraus folgt, dass der Mechanismus der nachträglichen Anrechnung nicht nur durch den in Rn. 42 des vorliegenden Urteils erwähnten Umstand gekennzeichnet ist, dass seine etwaige Anwendung – unter der Bedingung, dass die betreffende Person noch als verbeamtete Lehrkraft tätig ist – um mehrere Jahre – im Fall von ED nach Abschluss seines 16. Dienstjahres – hinausgeschoben wird und daher zukünftig und ungewiss ist, sondern auch durch den Umstand, dass, selbst wenn dieser Mechanismus angewendet wird, seine Wirkungen von begrenzter Tragweite sind.
47 Daher kann der Umstand, dass die Anwendung dieses Mechanismus in bestimmten Fällen für die betreffenden Lehrkräfte möglicherweise günstig sein kann, gegebenenfalls nur teilweise die Ungleichbehandlung ausgleichen, die sie zum Zeitpunkt ihrer Verbeamtung durch die Anwendung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erfahren haben.
48 Jedenfalls ist das Vorliegen einer schlechteren Behandlung im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung objektiv zu beurteilen (Urteil vom 20. Februar 2024, X [Keine Angabe von Kündigungsgründen], C‑715/20, EU:C:2024:139, Rn. 51). Daher ist das Vorliegen einer unterschiedlichen Behandlung anhand der tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte zu beurteilen, die zu dem Zeitpunkt festgestellt werden können, zu dem die unterschiedliche Behandlung von der Person, die sich davon betroffen fühlt, geltend gemacht wird, ohne dass mögliche zukünftige Gesichtspunkte berücksichtigt werden könnten, deren bloße Existenz und genaue Tragweite zu diesem Zeitpunkt ungewiss sind.
49 Eine Ungleichbehandlung stellt jedoch nur dann eine nach Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung verbotene Diskriminierung dar, wenn sie vergleichbare Situationen betrifft und nicht durch sachliche Gründe gerechtfertigt ist (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
50 Was als Zweites die Vergleichbarkeit der betreffenden Situationen anbelangt, ist also zur Beurteilung der Frage, ob Arbeitnehmer die gleiche oder eine ähnliche Arbeit im Sinne der Rahmenvereinbarung verrichten, im Einklang mit Paragraf 3 Nr. 2 und Paragraf 4 Nr. 1 der Rahmenvereinbarung zu prüfen, ob diese Arbeitnehmer unter Zugrundelegung einer Gesamtheit von Faktoren wie Art der Arbeit, Ausbildungsanforderungen und Arbeitsbedingungen als in einer vergleichbaren Situation befindlich angesehen werden können. Wenn die befristet beschäftigten Arbeitnehmer während der Zeit ihrer Beschäftigung erwiesenermaßen die gleichen Aufgaben wahrnehmen wie die vom selben Arbeitgeber auf unbestimmte Zeit beschäftigten Arbeitnehmer oder die gleiche Arbeitsstelle wie diese bekleiden, ist grundsätzlich davon auszugehen, dass sich diese beiden Arbeitnehmergruppen in einer vergleichbaren Situation befinden (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 62 und 63 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Insoweit geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass im Ausgangsverfahren unstreitig ist, dass die in Rede stehenden Situationen vergleichbar sind, insbesondere in Bezug auf die Aufgaben, die von den befristet eingestellten und den unbefristet eingestellten Lehrkräften wahrgenommen werden.
52 Im Übrigen hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass die Aufgaben, die von außerplanmäßigen Lehrkräften – wie ED – wahrgenommen werden, grundsätzlich als mit den Aufgaben der unbefristet eingestellten Lehrkräfte vergleichbar anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Was als Drittes und Letztes die Frage betrifft, ob eine Ungleichbehandlung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende durch „sachliche Gründe“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung gerechtfertigt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass eine unterschiedliche Behandlung von befristet beschäftigten Arbeitnehmern und Dauerbeschäftigten nicht allein damit gerechtfertigt werden kann, dass sie in einer allgemeinen und abstrakten Norm des nationalen Rechts vorgesehen ist. Dieser Begriff verlangt, dass die festgestellte Ungleichbehandlung durch das Vorhandensein genau bezeichneter, konkreter Umstände gerechtfertigt ist, die die betreffende Beschäftigungsbedingung in ihrem speziellen Zusammenhang kennzeichnen (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Es muss sich anhand objektiver und transparenter Kriterien überprüfen lassen, ob die Ungleichbehandlung einem echten Bedarf entspricht und ob sie zur Erreichung des verfolgten Ziels geeignet und erforderlich ist. Diese Umstände können sich etwa aus der besonderen Art der Aufgaben, zu deren Erfüllung befristete Verträge geschlossen worden sind, und ihren Wesensmerkmalen ergeben oder gegebenenfalls aus der Verfolgung eines legitimen sozialpolitischen Ziels durch einen Mitgliedstaat (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).
55 Im vorliegenden Fall führt das vorlegende Gericht aus, dass die sachlichen Gründe, die von der italienischen Regierung in der Rechtssache angeführt worden seien, in der das Urteil Motter ergangen sei, auf die vorliegende Rechtssache übertragbar seien. Aus Rn. 42 dieses Urteils geht hervor, dass die italienische Regierung Ziele geltend machte, die im Wesentlichen darin bestanden, zum einen die Unterschiede in der Berufsausübung zwischen verbeamteten Lehrkräften, die von Beginn an im Wege von allgemeinen Auswahlverfahren eingestellt wurden, und Lehrkräften, die nach dem Erwerb von Berufserfahrung im Rahmen von befristeten Arbeitsverträgen verbeamtet wurden, wiederzugeben, und zum anderen zu vermeiden, dass es zu umgekehrten Diskriminierungen zum Nachteil der Erstgenannten kommt. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die italienische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ebenfalls auf die vom Gerichtshof im Urteil Motter geprüften Ziele verweist.
56 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs kann jedes dieser Ziele einen „sachlichen Grund“ im Sinne von Paragraf 4 Nr. 1 bzw. Nr. 4 der Rahmenvereinbarung darstellen (Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 73 und die dort angeführte Rechtsprechung).
57 Der Gerichtshof hat auch anerkannt, dass diese Ziele grundsätzlich und vorbehaltlich der Überprüfung durch das vorlegende Gericht als dazu bestimmt angesehen werden können, einem echten Bedarf zu entsprechen, und dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung grundsätzlich als zur Erreichung dieser Ziele geeignet angesehen werden kann (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 75 und 76 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Der Gerichtshof hat jedoch entschieden, dass eine Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende über das hinausgeht, was zur Erreichung der beiden in Rn. 55 des vorliegenden Urteils genannten Ziele erforderlich ist, soweit sie vorsieht, dass die Lehrtätigkeit, die nicht 180 Tage im Jahr erreicht hat oder nicht vom 1. Februar ununterbrochen bis zum Ende der Abschlussprüfungen ausgeübt wurde, nicht, auch nicht in begrenztem Umfang, berücksichtigt wird, und soweit dieser Ausschluss mit der Beschränkung der Berücksichtigung des im Rahmen befristeter Arbeitsverträge erreichten Dienstalters von mehr als vier Jahren auf einen Anteil von zwei Dritteln kombiniert wird (vgl. in diesem Sinne Urteil Ministero dell’Istruzione und INPS, Rn. 81).
59 Daher hat der Gerichtshof in Rn. 84 des Urteils Ministero dell’Istruzione und INPS für Recht erkannt, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung einer nationalen Regelung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden entgegensteht, wobei er bei dieser Auslegung den Umstand berücksichtigt hat, dass diese Regelung nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren die nachträgliche Anrechnung des bei der Verbeamtung des Betroffenen nicht berücksichtigten Drittels des Dienstalters für finanzielle Zwecke zulässt.
60 Schließlich weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende unterschiedliche Behandlung möglicherweise durch den in Art. 4 Abs. 3 des Präsidialdekrets Nr. 399/1988 vorgesehenen Mechanismus der nachträglichen Anrechnung sachlich gerechtfertigt sei.
61 Abgesehen davon, dass die Anwendung dieses Mechanismus zukünftig und ungewiss ist und er, selbst wenn er angewandt wird, nur eine begrenzte Tragweite hat, ist insoweit festzustellen, dass dieser Mechanismus, da er, wie sich aus Rn. 44 des vorliegenden Urteils ergibt, zu den Regelungen gehört, die eine solche unterschiedliche Behandlung begründen, nicht als „sachlicher Grund“ im Sinne von Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung geltend gemacht werden kann, um diese unterschiedliche Behandlung zu rechtfertigen.
62 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Paragraf 4 der Rahmenvereinbarung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Zwecke der Anerkennung des Dienstalters eines Arbeitnehmers bei seiner Verbeamtung Dienstzeiten, die über vier Jahre hinausgehen und im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegt wurden, nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren das Restdrittel der Dienstzeiten für rein finanzielle Zwecke nachträglich angerechnet wird. Kosten
63 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: Paragraf 4 der am 18. März 1999 geschlossenen Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge, die im Anhang der Richtlinie 1999/70/EG des Rates vom 28. Juni 1999 zu der EGB‑UNICE‑CEEP-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge enthalten ist, ist dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, nach der für die Zwecke der Anerkennung des Dienstalters eines Arbeitnehmers bei seiner Verbeamtung Dienstzeiten, die über vier Jahre hinausgehen und im Rahmen befristeter Arbeitsverträge zurückgelegt wurden, nur zu zwei Dritteln berücksichtigt werden, und zwar auch dann, wenn nach einer bestimmten Anzahl von Dienstjahren das Restdrittel der Dienstzeiten für rein finanzielle Zwecke nachträglich angerechnet wird. Unterschriften