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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-409/23
Vierte Kammer · ECLI:EU:C:2024:895
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Vierte Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2008/48/EG – Geltungsbereich – Verbraucherkreditverträge – Ausnahmen – Art. 2 Abs. 2 Buchst. f – Zins- und gebührenfreie Kreditverträge oder Kreditverträge, bei denen geringe Kosten anfallen – Zahlungsdienst ‚Jetzt kaufen, später zahlen‘ – Zahlungsverzug – Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung“ In der Rechtssache C‑409/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) mit Entscheidung vom 30. Juni 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. Juli 2023, in dem Verfahren Riverty GmbH, Rechtsnachfolgerin der Arvato Finance BV, gegen MI erlässt DER GERICHTSHOF (Vierte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Dritten Kammer C. Lycourgos in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Vierten Kammer, des Richters S. Rodin und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Riverty GmbH, Rechtsnachfolgerin der Arvato Finance BV, vertreten durch I. M. A. Lintel, Advocate, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und M. H. S. Gijzen als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, S. Šindelková und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann und J. Simon als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch, J. Schmoll und M. Winkler-Unger als Bevollmächtigte, – der finnischen Regierung, vertreten durch M. Pere als Bevollmächtigte, – der norwegischen Regierung, vertreten durch K. H. Aarvik, M. I. R. Norum und S. Runde als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und F. van Schaik als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f und Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Riverty GmbH als Rechtsnachfolgerin der Arvato Finance BV (im Folgenden: Arvato), einem Anbieter eines Zahlungsdiensts mit verzögerter Zahlung, und MI, einer Verbraucherin, die sich bei einem Online-Kauf für diesen Zahlungsdienst entschieden hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 10 und 13 der Richtlinie 2008/48 heißt es: „(10) Mit den Begriffsbestimmungen dieser Richtlinie wird der Bereich der Harmonisierung festgelegt. Die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Umsetzung der Bestimmungen dieser Richtlinie sollte sich daher nur auf den durch diese Begriffsbestimmungen festgelegten Bereich erstrecken. Diese Richtlinie sollte die Mitgliedstaaten jedoch nicht daran hindern, nach Maßgabe des Gemeinschaftsrechts die Bestimmungen dieser Richtlinie auch auf Bereiche anzuwenden, die nicht in deren Geltungsbereich fallen. So könnte ein Mitgliedstaat für Kreditverträge, die nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie fallen, innerstaatliche Vorschriften beibehalten oder einführen, die den Bestimmungen dieser Richtlinie oder manchen ihrer Bestimmungen außerhalb des Geltungsbereichs dieser Richtlinie ganz oder zum Teil entsprechen, beispielsweise für Kreditverträge über einen Betrag von weniger als 200 [Euro] oder von mehr als 75000 [Euro]. … … (13) Diese Richtlinie sollte nicht gelten für bestimmte Arten von Kreditverträgen, z. B. einen Zahlungsaufschub gewährende Debit-Karten, nach deren Vertragsbedingungen der Kredit innerhalb von drei Monaten zu tilgen ist und lediglich geringfügige Kosten anfallen.“
4 Art. 2 („Geltungsbereich“) dieser Richtlinie sieht vor: „(1) Diese Richtlinie gilt für Kreditverträge. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für: … c) Kreditverträge, bei denen der Gesamtkreditbetrag weniger als 200 [Euro] oder mehr als 75000 [Euro] beträgt; … f) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen; …“
5 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … c) ‚Kreditvertrag‘ einen Vertrag, bei dem ein Kreditgeber einem Verbraucher einen Kredit in Form eines Zahlungsaufschubs, eines Darlehens oder einer sonstigen ähnlichen Finanzierungshilfe gewährt oder zu gewähren verspricht … … g) ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; … i) ‚effektiver Jahreszins‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die als jährlicher Prozentsatz des Gesamtkreditbetrags ausgedrückt sind, soweit zutreffend einschließlich der Kosten gemäß Artikel 19 Absatz 2; …“
6 In Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie heißt es: „(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des Formulars ‚Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite‘ in Anhang II mitgeteilt. … Diese Informationen müssen Folgendes erläutern: … g) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag … … l) den anwendbaren Satz der Verzugszinsen und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; …“
7 Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 bestimmt: „Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: … g) der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag … … l) der Satz der Verzugszinsen gemäß der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags geltenden Regelung und die Art und Weise seiner etwaigen Anpassung sowie gegebenenfalls anfallende Verzugskosten; …“
8 Art. 19 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) der Richtlinie sieht vor: „(1) Der effektive Jahreszins, der auf Jahresbasis die Gleichheit zwischen den Gegenwartswerten der gesamten gegenwärtigen oder künftigen Verpflichtungen (in Anspruch genommene Kreditbeträge, Tilgungszahlungen und Entgelte) des Kreditgebers und des Verbrauchers herstellt, wird anhand der mathematischen Formel in Teil I des Anhangs I berechnet. (2) Für die Berechnung des effektiven Jahreszinses sind die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher maßgebend, mit Ausnahme der Kosten, die er bei Nichterfüllung einer seiner Verpflichtungen aus dem Kreditvertrag zu tragen hat, sowie der Kosten mit Ausnahme des Kaufpreises, die er beim Erwerb von Waren oder Dienstleistungen unabhängig davon zu tragen hat, ob es sich um ein Bar- oder ein Kreditgeschäft handelt. Die Kosten für die Führung eines Kontos, auf dem sowohl Zahlungen als auch in Anspruch genommene Kreditbeträge verbucht werden, die Kosten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungen getätigt als auch Kreditbeträge in Anspruch genommen werden können, sowie sonstige Kosten für Zahlungsgeschäfte werden als Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher berücksichtigt, es sei denn, die Eröffnung des Kontos ist fakultativ und die mit dem Konto verbundenen Kosten sind im Kreditvertrag oder in einem anderen mit dem Verbraucher geschlossenen Vertrag klar und getrennt ausgewiesen. (3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen. …“
9 Art. 22 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) Abs. 3 der Richtlinie bestimmt: „Die Mitgliedstaaten stellen … sicher, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können, insbesondere durch die Einbeziehung der Inanspruchnahme von Kreditbeträgen oder von Kreditverträgen, die in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fallen, in Kreditverträge, deren Eigenart oder Zweck es erlauben würde, sie ihrer Anwendung zu entziehen.“
10 Anhang II der Richtlinie trägt die Überschrift „Europäische Standardinformationen für Verbraucherkredite“. Dieser Anhang sieht verschiedene Informationen vor, die dem Verbraucher zu erteilen sind, u. a. Name und Kontaktangaben des Kreditgebers oder Kreditvermittlers, die wesentlichen Merkmale des Kreditprodukts, die Kreditkosten und die Kosten im Zusammenhang mit dem Kredit. Zu diesem letzten Punkt gehören die Kosten, die der Verbraucher bei Zahlungsverzug zu tragen hat. Niederländisches Recht
11 Art. 57 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 des Siebten Buchs des Burgerlijk Wetboek (Bürgerliches Gesetzbuch) bestimmt: „(1) Für die Zwecke dieses Titels bezeichnet der Ausdruck: … g. ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind … … (2) Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Abs. 1 Buchst. g umfassen auch die Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird.“
12 Art. 58 Abs. 2 Buchst. e des Siebten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmt: „… (2) Dieser Titel gilt nicht für … e) zins- und gebührenfreie Kreditverträge und Kreditverträge, nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen; …“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Riverty ist Rechtsnachfolgerin von Arvato, die unter dem Namen AfterPay tätig war. AfterPay war Anbieter eines gleichnamigen Zahlungsdiensts mit verzögerter Zahlung, der bei Online-Käufen für eine Zahlungsgebühr von 1 Euro angeboten wurde.
14 Die von Arvato verwendeten allgemeinen Zahlungsbedingungen sahen für eine Zahlung mittels dieses Diensts vor, dass der Händler nach Annahme des Antrags auf Nutzung des Diensts den Anspruch auf die Zahlung, die der Kunde für die von ihm aufgegebene Online-Bestellung schuldete, an AfterPay abtrat. Der Kunde konnte schuldbefreiend nur noch an AfterPay bezahlen und erhielt hierfür getrennt von der Lieferung der Bestellung eine Rechnung, in der der geschuldete Betrag ausgewiesen war. Die Zahlung war innerhalb von 14 Tagen ab dem Rechnungsdatum zu leisten, sofern nicht eine andere Frist schriftlich vereinbart war.
15 Bei Nichtzahlung innerhalb der gesetzten Frist war der geschuldete Betrag sofort fällig, ohne dass es einer zusätzlichen Zahlungsaufforderung an den Kunden bedurfte. Für diesen Fall behielt sich Arvato das Recht vor, Verwaltungskosten, die mit jeder Mahnung erhöht wurden, sowie monatliche gesetzliche Zinsen auf den geschuldeten Betrag und alle angemessenen Kosten der gerichtlichen oder außergerichtlichen Beitreibung in Rechnung zu stellen. Der für außergerichtliche Beitreibung in Rechnung gestellte Mindestbetrag belief sich auf 40 Euro.
16 Am 27. Februar 2019 oder kurz zuvor kaufte MI als Verbraucherin von einem Online-Händler drei Produkte für einen Gesamtbetrag von 37,97 Euro (im Folgenden: Kaufpreis der Waren). Dabei wählte sie als Zahlungsart den Dienst AfterPay.
17 Am selben Tag sandte Arvato an die von MI angegebene E‑Mail-Adresse eine Zahlungsübersicht über den Betrag von 38,97 Euro, bestehend aus dem Kaufpreis der Waren und der Zahlungsgebühr in Höhe von 1 Euro, in der als Zahlungsfrist der 13. März 2019 festgesetzt wurde. Gehe innerhalb dieser Frist keine Zahlung ein, erhöhe sich der geschuldete Betrag gemäß den einschlägigen niederländischen Rechtsvorschriften um außergerichtliche Beitreibungskosten in Höhe von 40 Euro.
18 Zwischen dem 15. März und dem 6. Dezember 2019 sandte Arvato per E‑Mail sechs Zahlungsaufforderungen an MI. Diese E‑Mails wiesen auf die Verpflichtung zur Zahlung des Kaufpreises der Waren hin und führten die Verwaltungskosten aufgrund der Nichteinhaltung dieser Verpflichtung auf, zunächst in Höhe von 9,50 Euro und dann in Höhe von 12,50 Euro. Mit der letzten, am 6. Dezember 2019 versandten E‑Mail forderte Arvato von MI die Zahlung des Kaufpreises für die Waren innerhalb von 15 Tagen nach Erhalt dieser E‑Mail und behielt sich vor, ihr im Fall der Nichtzahlung einen zusätzlichen Betrag von 40 Euro für Beitreibungskosten in Rechnung zu stellen.
19 Arvato erhob beim Kantonrechter te Arnhem (Kantonsrichter Arnheim, Niederlande) Klage auf Verurteilung von MI zur Zahlung von 80,20 Euro zuzüglich gesetzlicher Zinsen auf den Betrag von 38,97 Euro ab dem 9. Oktober 2020. In der Folge setzte Arvato den geforderten Betrag herab und verzichtete auf ihre Zahlungsgebühr von 1 Euro.
20 Der Kantonrechter te Arnhem (Kantonsrichter Arnheim) legte nach nationalem Recht dem Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande), dem vorlegenden Gericht, mehrere „Vorlagefragen“ vor. Unter anderem fragte er, ob Verzugszinsen, d. h. Zinsen, die keine Vergütung für die Gewährung des Kredits darstellten, und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, die ein Verbraucher im Fall der Nichterfüllung eines Kreditvertrags schulde, zu den Kosten des Kredits gehörten oder ob diese Zinsen und sonstigen Kosten bei der Beurteilung zu berücksichtigen seien, ob es sich bei dem betreffenden Kreditvertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 um einen „zins- und gebührenfreien“ Vertrag oder um einen Vertrag handele, „bei dem nur geringe Kosten anfallen“, oder ob bei der Prüfung dieser Fragen die gesetzliche oder vertragliche Natur dieser Zinsen und sonstigen Kosten sowie ihre Höhe im Verhältnis zu den gesetzlichen Sätzen zu berücksichtigen sei.
21 Das vorlegende Gericht macht geltend, dass der in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 enthaltene Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 57 Abs. 1 Buchst. g und Abs. 2 des Siebten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs „so wörtlich wie möglich“ in niederländisches Recht umgesetzt worden sei. § 58 Abs. 2 Buchst. e des Siebten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs übernehme den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie über den Ausschluss von „zins- und gebührenfreien“ Kreditverträgen sowie von Verträgen, „nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen“ im Sinne der letztgenannten Bestimmung.
22 In Beantwortung eines Teils der ihm vom Kantonrechter te Arnhem (Kantonsrichter Arnheim) gestellten Fragen vertritt das vorlegende Gericht die Auffassung, dass ein Vertrag, in dessen Rahmen eine Zahlungsfrist vereinbart werde, einen Kreditvertrag darstelle, wenn er die Voraussetzungen erfülle, die in der anwendbaren nationalen Regelung für eine solche Einstufung vorgesehen seien, und dass der Begriff „[G]ebühren“ im Sinne von Art. 58 Abs. 2 Buchst. e des Siebten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs mit dem Begriff der „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 57 Abs. 1 Buchst. g des Siebten Buchs des Bürgerlichen Gesetzbuchs „kombiniert“ werden müsse.
23 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass weder die Richtlinie 2008/48 noch die Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Richtlinie die Frage beantworteten, ob Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung als Kreditkosten anzusehen seien und ob sie bei der Beurteilung der Frage zu berücksichtigen seien, ob es sich bei dem betreffenden Vertrag im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie um einen „zins- und gebührenfreien“ Kreditvertrag oder um einen Kreditvertrag handele, „bei [dem] nur geringe Kosten anfallen“.
24 Insoweit weist das vorlegende Gericht erstens zum nationalen rechtlichen Rahmen darauf hin, dass mit den Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, um die es im Ausgangsverfahren gehe, Zinsen und Kosten gemeint seien, die dem Kreditgeber entstanden seien, um außergerichtlich die Begleichung seiner Forderung zu erreichen. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass das Bürgerliche Gesetzbuch für den Fall, dass der Schuldner eine natürliche Person ist, die nicht in Ausübung eines Berufs oder Gewerbes handelt, vorsieht, dass die Entschädigung für außergerichtliche Beitreibungskosten einem Prozentsatz der Hauptschuld entspricht und nicht weniger als 40 Euro und nicht mehr als 6775 Euro betragen darf.
25 Außerdem verbiete die niederländische Regelung über Kreditverträge, die in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2008/48 fallen, es dem Kreditgeber, eine über die gesetzlich zulässige Höchstvergütung hinausgehende Darlehensvergütung zu verlangen, wobei diese Höchstvergütung die Verzugszinsen und die Kosten der außergerichtlichen Beitreibung einschließe, so dass der Kreditgeber keine Entschädigung für die Kosten der außergerichtliche Beitreibung verlangen könne, die die Vergütung des Kredits über den zulässigen Höchstbetrag hinaus erhöhen würde.
26 Was zweitens die einschlägigen Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 betrifft, leitet das vorlegende Gericht aus Art. 5 Abs. 1 Buchst. l in Verbindung mit Art. 10 Abs. 2 Buchst. l und Anhang II dieser Richtlinie ab, dass die bei Zahlungsverzug anfallenden Kosten, zu denen die im vorliegenden Fall geltend gemachten Verzugszinsen und außergerichtlichen Beitreibungskosten gehörten, in die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie einzubeziehen seien.
27 Zwar ergebe sich aus Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie, dass die im Fall der Nichterfüllung einer vertraglichen Verpflichtung anfallenden Kosten bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt würden, doch bedeute dies nicht, dass diese Kosten nicht zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher gehören könnten.
28 Es könne aber auch vertreten werden, diese Kosten nur dann in die „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ einzubeziehen, wenn die Bedingungen, unter denen der Kredit gewährt worden sei, und die sonstigen Umstände des Vertragsschlusses die Annahme zuließen, dass der Anspruch auf solche Kosten Teil des Geschäftsmodells des Kreditgebers sei.
29 Die in Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Ausnahme könnte ihres Inhalts beraubt werden, wenn entschieden würde, dass die dort erwähnten Zinsen und Gebühren die im Fall des Zahlungsausfalls gesetzlich geschuldeten Zinsen und außergerichtlichen Beitreibungskosten umfassten.
30 Unter diesen Umständen hat der Hoge Raad der Nederlanden (Oberster Gerichtshof der Niederlande) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Gehören Verzugszinsen und außergerichtliche Kosten zu den Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 und müssen sie bei der Beurteilung berücksichtigt werden, ob „zins- und gebührenfreie“ Kreditverträge oder Kreditverträge, „bei denen nur geringe Kosten anfallen“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 vorliegen? 2. Macht es für die Antwort auf die erste Frage einen Unterschied, ob die Verzugszinsen und außergerichtlichen Kosten gesetzlich geschuldet werden oder vereinbart wurden? Macht es – wenn es sich um vereinbarte Verzugszinsen und außergerichtliche Kosten handelt – einen Unterschied, ob diese Zinsen und Kosten höher sind als das, was ohne die Vereinbarung gesetzlich geschuldet wäre? Zu den Vorlagefragen Einleitende Bemerkungen
31 Aus den Erklärungen der niederländischen Regierung geht hervor, dass die Richtlinie 2008/48 nach nationalem niederländischen Recht auf Kreditverträge mit einem Gesamtkreditbetrag von weniger als 200 Euro anwendbar ist.
32 Ferner ist festzustellen, dass für die Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts zwei Aspekte zu prüfen sind. Der erste betrifft im Wesentlichen die Auslegung der Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 sowie die Frage, ob die gesetzliche oder vertragliche Grundlage von Verzugszinsen und außergerichtlichen Beitreibungskosten, die vom Kreditgeber bei Nichterfüllung der Zahlungsverpflichtung des Verbrauchers aus einem Kreditvertrag verlangt werden, und gegebenenfalls ihre Höhe für die Zwecke dieser Auslegung relevante Kriterien darstellen. Der zweite Aspekt betrifft die Auslegung des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ in Art. 3 Buchst. g der Richtlinie.
33 Wie aus dem Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, stellt das vorlegende Gericht einen Zusammenhang her zwischen dem Begriff „[G]ebühren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 und dem Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g der Richtlinie, wobei es sich die Frage stellt, ob die Verzugszinsen und die Kosten der außergerichtlichen Beitreibung sowohl unter den einen als auch unter den anderen dieser Begriffe fallen.
34 Allerdings ist Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 Teil der Vorschriften zur Abgrenzung des Geltungsbereichs dieser Richtlinie und kann eventuell die Beantwortung der Frage überflüssig machen, ob Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung unter den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie fallen.
35 Daher ist zunächst Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 auszulegen und die Relevanz der gesetzlichen oder vertraglichen Natur der Zinsen und Kosten der Nichterfüllung sowie gegebenenfalls ihres Betrags für diese Auslegung zu prüfen, bevor anschließend gegebenenfalls die Tragweite des Begriffs „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 3 Buchst. g dieser Richtlinie geprüft wird. Zum zweiten Teil der ersten Frage und zur zweiten Frage
36 Mit dem zweiten Teil der ersten Frage und der zweiten Frage, die zusammen als Erstes zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, die ein Verbraucher bei Verzug oder Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht aus einem Kreditvertrag schuldet, unter die Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne dieser Bestimmung fallen. Das vorlegende Gericht möchte ferner wissen, ob die gesetzliche oder vertragliche Grundlage dieser Zinsen und Kosten und der Umstand, dass die vertraglich vereinbarten Zinsen und Kosten gegebenenfalls höher sind als die gesetzlich vorgesehenen, für diese Auslegung relevant sind.
37 Insoweit ist klarzustellen, dass es sich bei den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verzugszinsen und Beitreibungskosten, wie das vorlegende Gericht ausführt, um Zinsen und Kosten wegen Nichterfüllung handelt.
38 Nach Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 sind „zins- und gebührenfreie“ Kreditverträge und Kreditverträge, „nach denen der Kredit binnen drei Monaten zurückzuzahlen ist und bei denen nur geringe Kosten anfallen“, vom Geltungsbereich dieser Richtlinie ausgenommen.
39 Bei der Auslegung dieser Bestimmung und insbesondere der darin enthaltenen Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ sind nach ständiger Rechtsprechung nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch der Zusammenhang, in den sie sich einfügt, sowie die Ziele zu berücksichtigen, die mit dem Rechtsakt, zu dem sie gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Januar 2024, Inditex,C‑361/22, EU:C:2024:17, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Was erstens den Wortlaut von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 betrifft, so beschränkt sich diese Bestimmung auf die Erwähnung von „Zinsen“ und „[G]ebühren“, ohne diese Begriffe zu definieren und ohne auf andere, ebenfalls im Rahmen dieser Richtlinie verwendete Begriffe zu verweisen, wie etwa die Begriffe „Verzugskosten“, „Kosten bei Zahlungsverzug“, „Kosten“, „Provisionen“ oder „Steuern“.
41 Der Begriff „Zinsen“ bezeichnet nach seinem Wortlaut sowohl aufgelaufene oder geschuldete Zinsen auf ein angelegtes oder geliehenes Kapital als auch Ausgleichs- oder Verzugszinsen und hat somit mehrere mögliche Bedeutungen.
42 Auch der Begriff „[G]ebühren“ stellt einen Oberbegriff dar, der mehrere Kategorien von Ausgaben abdecken kann, so dass er je nach seinem Verwendungszusammenhang einen unterschiedlichen Inhalt hat.
43 Allerdings bietet der Vergleich der verschiedenen Sprachfassungen von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 einige Anhaltspunkte dafür, wie die Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne dieser Bestimmung auszulegen sind. Zu diesen Fassungen gehören insbesondere diejenigen, die in knapperer Form nur das Fehlen von Zinsen oder Gebühren erwähnen, wie z. B. die deutsche („zins- und gebührenfreie Kreditverträge“), die griechische („symvaseis pistosis oi opoies einai atokes kai choris alles epivarynseis“), die französische („contrats de crédit sans intérêt et sans autres frais“) oder die niederländische („kredietovereenkomsten zonder rente en andere kosten“). In anderen Sprachfassungen, u. a. in der spanischen („los contratos de crédito concedidos libres de intereses y sin ningún otro tipo de gastos“), der englischen („where the credit is granted free of interest and without any other charges“), der kroatischen („ugovore o kreditu prema kojima se kredit odobrava bez kamata i bez bilo kakvih drugih naknada“), der italienischen („contratti di credito che non prevedono il pagamento di interessi o altre spese“) oder der rumänischen („contractele de credit în baza cărora creditul este acordat fără dobândă și fără alte costuri“) wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Kredit gewährt wird, ohne dass Zinsen oder Gebühren vorgesehen sind.
44 Aus dem Wortlaut dieser anderen Fassungen geht ausdrücklich hervor, dass die Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 unter Berücksichtigung der Zinsen und Gebühren zu prüfen ist, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags vorgesehen sind. Die Nichterfüllung der Zahlungspflicht durch einen Verbraucher und die Dauer einer solchen etwaigen Nichterfüllung sind zu diesem Zeitpunkt grundsätzlich nicht vorhersehbar. Zinsen und Kosten wegen Nichterfüllung gehören daher nicht zu den „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48, und zwar unabhängig davon, ob ihre Anwendung und Höhe gesetzlich vorgesehen oder im Kreditvertrag vereinbart sind.
45 Diese Auslegung wird durch den Zusammenhang, in den sich diese Bestimmung einfügt, sowie durch die mit der Richtlinie 2008/48 verfolgten Ziele bestätigt.
46 Was nämlich zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich die Bestimmung einfügt, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 19 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2008/48 die Kosten der Nichterfüllung bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht berücksichtigt werden, da bei dieser Berechnung davon ausgegangen wird, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen. Diese Annahme gilt daher auch bei der Auslegung von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f dieser Richtlinie.
47 Drittens entspricht die oben in Rn. 44 vorgenommene Auslegung dem Zweck von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48, der ebenso wie die anderen Bestimmungen dieses Artikels den Geltungsbereich dieser Richtlinie abgrenzen soll. Müssten Zinsen und Kosten wegen Nichterfüllung berücksichtigt werden, um festzustellen, ob ein Vertrag in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt, würde diese Bestimmung weitgehend ihres Inhalts und ihrer praktischen Wirksamkeit beraubt, da sie nur in den sehr unwahrscheinlichen Fällen Anwendung fände, in denen Verzug oder Nichtzahlung für den Darlehensnehmer keinerlei Rechtsfolgen nach sich zögen, also weder Verzugszinsen noch andere Kosten aufgrund der Nichterfüllung der Zahlungspflicht.
48 Im vorliegenden Fall verlangt Arvato die Zahlung des Kaufpreises der Waren in Höhe von 37,97 Euro zuzüglich der gesetzlichen Zinsen ab dem 9. Oktober 2024 und der gesetzlichen Kosten der außergerichtlichen Beitreibung von 40 Euro, deren Betrag an der Untergrenze der in der niederländischen Regelung vorgesehenen Bandbreite liegt. Derartige Zinsen und Kosten fallen grundsätzlich nicht unter die Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 und sind daher bei der Feststellung, ob der betreffende Kreditvertrag in den Geltungsbereich dieser Richtlinie fällt, nicht zu berücksichtigen.
49 Das vorlegende Gericht und die niederländische Regierung machen jedoch geltend, es könne nicht ausgeschlossen werden, dass die Umstände des Abschlusses des betreffenden Vertrags die Annahme zuließen, dass der Anspruch auf Kosten wegen Nichterfüllung Teil des Geschäftsmodells des Kreditgebers sei, und in einem solchen Fall müssten diese Kosten bei der Prüfung der Anwendbarkeit von Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 berücksichtigt werden.
50 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 22 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 sicherzustellen haben, dass die Vorschriften, die sie gemäß dieser Richtlinie verabschieden, nicht durch eine besondere Gestaltung der Verträge umgangen werden können (Urteil vom 11. September 2019, Lexitor,C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 30).
51 Es ist daher Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob der Kreditgeber nicht in Wirklichkeit beabsichtigt, die ihm nach der Richtlinie 2008/48 obliegenden Verpflichtungen dadurch zu umgehen, dass er bereits bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Nichterfüllung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher rechnet, um aus dem Anspruch auf Zinsen und Kosten wegen Nichterfüllung einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen. Hierfür hat das Gericht sämtliche Umstände des Abschlusses des betreffenden Vertrags und andere relevante Gesichtspunkte zu prüfen, wie etwa die gesetzliche oder vertragliche Grundlage der Zinsen und Kosten wegen Nichterfüllung, die Fristen, innerhalb deren sie fällig werden, sowie ihre Höhe.
52 Nach alledem ist auf den zweiten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass – vorbehaltlich der Fälle, in denen der Kreditgeber bereits bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Nichterfüllung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher rechnet, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen – Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, die ein Verbraucher bei Verzug oder Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht aus einem Kreditvertrag schuldet, nicht unter die Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, und zwar grundsätzlich unabhängig von der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage dieser Zinsen und Kosten, wie auch davon, dass die vertraglich vereinbarten Zinsen und Kosten gegebenenfalls höher sind als die gesetzlich vorgesehenen. Zum ersten Teil der ersten Frage
53 In Anbetracht der Antwort auf den zweiten Teil der ersten Frage und auf die zweite Frage ist der erste Teil der ersten Frage nicht zu beantworten. Kosten
54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Vierte Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Abs. 2 Buchst. f der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates ist dahin auszulegen, dass – vorbehaltlich der Fälle, in denen der Kreditgeber bereits bei Abschluss des Kreditvertrags mit der Nichterfüllung der Zahlungspflicht durch den Verbraucher rechnet, um einen wirtschaftlichen Vorteil zu ziehen – Verzugszinsen und Kosten der außergerichtlichen Beitreibung, die ein Verbraucher bei Verzug oder Nichterfüllung seiner Zahlungspflicht aus einem Kreditvertrag schuldet, nicht unter die Begriffe „Zinsen“ und „[G]ebühren“ im Sinne dieser Bestimmung fallen, und zwar grundsätzlich unabhängig von der gesetzlichen oder vertraglichen Grundlage dieser Zinsen und Kosten, wie auch davon, dass die vertraglich vereinbarten Zinsen und Kosten gegebenenfalls höher sind als die gesetzlich vorgesehenen. Unterschriften