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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 17.10.2024 – C-76/22
Dritte Kammer · ECLI:EU:C:2024:890
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer) 17. Oktober 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2014/17/EU – Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher – Art. 25 Abs. 1 – Vorzeitige Rückzahlung – Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits – Art. 4 Nr. 13 – Begriff ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ – Laufzeitabhängige Kosten – Provision für die Kreditgewährung, die bei Vertragsabschluss zu zahlen ist – Methode zur Berechnung der Ermäßigung“ In der Rechtssache C‑76/22 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) mit Entscheidung vom 5. Februar 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 5. Februar 2022, in dem Verfahren QI gegen Santander Bank Polska S.A. erlässt DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer) unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen (Berichterstatter), M. Gavalec und N. Piçarra, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von QI, vertreten durch M. Żmuda Trzebiatowski, Adwokat, – der Santander Bank Polska S.A., vertreten durch M. Wojcieszak, Adwokat, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und S. Żyrek als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch M. Smolek, S. Šindelková und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von G. Rocchitta, Avvocato dello Stato, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, A. Cunha und L. Medeiros als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Goddin, U. Małecka und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 22. Februar 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/ЕU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 (ABl. 2014, L 60, S. 34).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen QI als Verbraucherin und der Santander Bank Polska S.A. über den Umfang der Ermäßigung der Gesamtkosten eines Wohnimmobilienkredits infolge seiner vorzeitigen Rückzahlung durch QI. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2008/48/EG
3 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt u. a. in ABl. 2011, L 234, S. 46) heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … g) ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ sämtliche Kosten, einschließlich der Zinsen, Provisionen, Steuern und Kosten jeder Art – ausgenommen Notargebühren –, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind; Kosten für Nebenleistungen im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag, insbesondere Versicherungsprämien, sind ebenfalls enthalten, wenn der Abschluss des Vertrags über diese Nebenleistung eine zusätzliche zwingende Voraussetzung dafür ist, dass der Kredit überhaupt oder nach den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird; …“
4 Art. 16 („Vorzeitige Rückzahlung“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „(1) Der Verbraucher ist berechtigt, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag jederzeit ganz oder teilweise zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. (2) Der Kreditgeber kann im Falle der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits eine angemessene und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen, wenn die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum fällt, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde. Die Entschädigung darf 1 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten, wenn der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung und dem Zeitpunkt des vereinbarten Ablaufs des Kreditvertrags ein Jahr überschreitet. Überschreitet der Zeitraum nicht ein Jahr, darf die Entschädigung 0,5 % des vorzeitig zurückgezahlten Kreditbetrags nicht überschreiten. … (4) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, a) dass der Kreditgeber diese Entschädigung nur dann verlangen darf, wenn der Betrag der vorzeitigen Rückzahlung den im jeweiligen innerstaatlichen Recht vorgesehenen Schwellenwert überschreitet. Der Schwellenwert darf nicht höher sein als 10000 [Euro] innerhalb eines Zwölfmonatszeitraums; b) dass der Kreditgeber ausnahmsweise eine höhere Entschädigung verlangen kann, wenn er nachweist, dass der aus der vorzeitigen Rückzahlung entstandene Verlust den nach Absatz 2 bestimmten Betrag übersteigt. Übersteigt die vom Kreditgeber beanspruchte Entschädigung den tatsächlich erlittenen Verlust, so kann der Verbraucher eine entsprechende Verminderung fordern. In diesem Fall besteht der Verlust in der Differenz zwischen dem ursprünglich vereinbarten Zinssatz und dem Zinssatz, zu dem der Kreditgeber den vorzeitig zurückgezahlten Betrag auf dem Markt zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung als Kredit ausreichen kann[,] und zwar unter Berücksichtigung der Auswirkung der vorzeitigen Rückzahlung auf die Verwaltungskosten. …“ Richtlinie 2014/17
5 In den Erwägungsgründen 15, 50 und 66 der Richtlinie 2014/17 heißt es: „(15) Durch diese Richtlinie soll gewährleistet werden, dass Immobilienkreditverträge, die mit Verbrauchern geschlossen werden, ein hohes Maß an Schutz genießen. … … (50) Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten sämtliche Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind. Sie sollten daher Zinsen, Provisionen, Steuern, Entgelte für Kreditvermittler, Kosten für die Immobilienbewertung für eine Hypothek und alle sonstigen Entgelte mit Ausnahme von Notargebühren beinhalten, die Voraussetzung dafür sind, dass der Kredit gewährt wird (z. B. Lebensversicherung) oder dass der Kredit zu den vorgesehenen Vertragsbedingungen gewährt wird (z. B. Feuerversicherung). … Die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher sollten nicht die Kosten umfassen, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Erwerb der Immobilie oder des Grundstücks zahlen muss, wie damit verbundene Steuern und Notargebühren oder Kosten für die Grundbucheintragung. … … (66) Die Fähigkeit eines Verbrauchers, den Kredit vor Ablauf des Kreditvertrags zurückzuzahlen, kann eine wichtige Rolle bei der Förderung des Wettbewerbs im Binnenmarkt und der Freizügigkeit der Unionsbürger spielen sowie dazu beitragen, die erforderliche Flexibilität während der Laufzeit des Kreditvertrags zu gewähren, um die Finanzstabilität im Einklang mit den Empfehlungen des Rates für Finanzstabilität zu fördern. Allerdings bestehen erhebliche Unterschiede zwischen den nationalen Grundsätzen und Bedingungen, unter denen Verbraucher ihren Kredit zurückzahlen können, und den Bedingungen, unter denen solche vorzeitigen Rückzahlungen erfolgen können. Bestimmte Standards in Bezug auf die vorzeitige Kreditrückzahlung sind – unter Berücksichtigung der Vielfalt der Hypothekarkreditmechanismen und des Spektrums an verfügbaren Produkten – auf [der Ebene der Europäischen Union] von wesentlicher Bedeutung, um zu gewährleisten, dass die Verbraucher die Möglichkeit haben, sich ihrer Verpflichtungen vor dem im Kreditvertrag vereinbarten Zeitpunkt zu entledigen, und vertrauensvoll Angebote vergleichen können, um das Produkt zu finden, das ihren Erfordernissen am besten entspricht. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten entweder durch Rechtsvorschriften oder auf andere Weise, z. B. mittels Vertragsbestimmungen, gewährleisten, dass die Verbraucher ein Recht auf vorzeitige Rückzahlung haben. Gleichwohl sollten die Mitgliedstaaten die Bedingungen für die Ausübung dieses Rechts festlegen können. Diese Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen. Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, kann die Möglichkeit der Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung in jedem Fall an die Voraussetzung geknüpft werden, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt, das von dem jeweiligen Mitgliedstaat zu spezifizieren ist. … In den von den Mitgliedstaaten festgelegten Bedingungen kann vorgesehen werden, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten hat, die ihm in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits entstehen. In den Fällen, in denen die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Kreditgeber Anspruch auf eine Entschädigung hat, sollte es eine faire und objektiv gerechtfertigte Entschädigung für etwaige Kosten in unmittelbarem Zusammenhang mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits im Einklang mit den nationalen Entschädigungsvorschriften sein. Die Entschädigung darf den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht übersteigen.“
6 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2014/17 lautet: „Mit dieser Richtlinie wird ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt, wozu auch eine Verpflichtung gehört, vor der Gewährung eines Kredits eine Kreditwürdigkeitsprüfung durchzuführen; dieser Rahmen soll als Grundlage für die Ausarbeitung wirksamer Kreditvergabestandards im Zusammenhang mit Wohnimmobilien in den Mitgliedstaaten und für bestimmte aufsichtsrechtliche Anforderungen, einschließlich für die Niederlassung und Beaufsichtigung von Kreditvermittlern, benannten Vertretern und Nichtkreditinstituten, dienen.“
7 In Art. 4 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2014/17 heißt es: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 13. ‚Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher‘ die Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher im Sinne von Artikel 3 Buchstabe g der Richtlinie [2008/48] einschließlich der Kosten für die Immobilienbewertung – sofern eine solche Bewertung für die Gewährung des Kredits erforderlich ist –, jedoch ausschließlich der Gebühren für die Eintragung der Eigentumsübertragung in das Grundbuch. Ausgenommen davon sind alle Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss; …“
8 Art. 14 („Vorvertragliche Informationen“) der Richtlinie 2014/17 sieht vor: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter dem Verbraucher auf ihn zugeschnittene Informationen erteilt, die er benötigt, um die auf dem Markt verfügbaren Kreditprodukte zu vergleichen, ihre jeweiligen Auswirkungen zu prüfen und eine fundierte Entscheidung über den Abschluss eines Kreditvertrags zu treffen; die Erteilung dieser Informationen erfolgt a) unverzüglich, nachdem der Verbraucher die erforderlichen Angaben zu seinen Bedürfnissen, seiner finanziellen Situation und seinen Präferenzen gemäß Artikel 20 gemacht hat, und b) rechtzeitig, bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist. (2) Die auf die Person zugeschnittenen Informationen gemäß Absatz 1 werden auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger mittels des [Europäischen standardisierten Merkblatts (ESIS-Merkblatt)] in Anhang II erteilt. …“
9 In Art. 25 („Vorzeitige Rückzahlung“) der Richtlinie 2014/17 heißt es: „(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. In solchen Fällen hat der Verbraucher das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet. (2) Die Mitgliedstaaten können die Ausübung des in Absatz 1 genannten Rechts an bestimmte Bedingungen knüpfen. Solche Bedingungen können die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes oder je nach Zeitpunkt, zu dem der Verbraucher das Recht ausübt, unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, beinhalten. (3) Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Kreditgeber, sofern gerechtfertigt, eine angemessene und objektive Entschädigung für die möglicherweise entstandenen, unmittelbar mit der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits zusammenhängenden Kosten verlangen kann; sie verhängen jedoch keine Vertragsstrafen gegen den Verbraucher. Hierbei darf die Entschädigung den finanziellen Verlust des Kreditgebers nicht überschreiten. Vorbehaltlich dieser Voraussetzungen können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Entschädigung einen bestimmten Umfang nicht überschreiten darf oder nur für eine bestimmte Zeitspanne zulässig ist. (4) Beabsichtigt ein Verbraucher, seine Verbindlichkeiten aus einem Kreditvertrag vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen, so erteilt der Kreditgeber dem Verbraucher unverzüglich nach Eingang des Antrags die für die Prüfung dieser Möglichkeit erforderlichen Informationen auf Papier oder einem anderen dauerhaften Datenträger. Diese Informationen müssen mindestens eine Quantifizierung der Auswirkungen der Erfüllung der Verbindlichkeiten vor Ablauf des Kreditvertrags für den Verbraucher enthalten sowie etwaige herangezogene Annahmen klar angeben. Alle herangezogenen Annahmen müssen vernünftig und zu rechtfertigen sein. (5) Fällt die vorzeitige Rückzahlung in einen Zeitraum, für den ein fester Sollzinssatz vereinbart wurde, können die Mitgliedstaaten die Möglichkeit der Ausübung des Rechts nach Absatz 1 an die Voraussetzung knüpfen, dass aufseiten des Verbrauchers ein berechtigtes Interesse vorliegt.“ Polnisches Recht
10 Art. 29 der Ustawa o kredycie hipotecznym oraz o nadzorze nad pośrednikami kredytu hipotecznego i agentami (Gesetz über den Hypothekenkredit und die Aufsicht über Vermittler von Hypothekenkrediten und Agenten) vom 23. März 2017 (Dz. U. 2017, Position 819) bestimmt in Abs. 1 Nr. 1: „Der Hypothekenkreditvertrag regelt die … Bedingungen sowie … die Gebühren und anderen Kosten, die mit der Gewährung des Hypothekenkredits verbunden sind, einschließlich der Gebühr für die Prüfung des Kreditantrags, die Vorbereitung und den Abschluss des Hypothekenkreditvertrags, sowie die Bedingungen ihrer Änderungen“.
11 Art. 39 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor: „Im Fall der Rückzahlung des gesamten Hypothekenkredits vor dem im Hypothekenkreditvertrag festgesetzten Termin ermäßigen sich die Gesamtkosten des Hypothekenkredits um die Zinsen und anderen Kosten des Hypothekenkredits, die auf den Zeitraum entfallen, um den sich die Vertragslaufzeit verkürzt, auch wenn der Verbraucher sie bereits vor dieser Rückzahlung getragen hat.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
12 Am 15. September 2017 schloss QI mit dem Rechtsvorgänger der Santander Bank Polska einen Immobilienkreditvertrag über 106600 polnische Zloty (PLN) (etwa 24600 Euro).
13 Dieser Kredit wurde für eine Laufzeit von 360 Monaten gewährt und am 26. September 2017 ausgezahlt. Der Vertrag sah eine Provision für die Kreditgewährung vor, die bei Vertragsabschluss zu zahlen war und 2,50 % des Kreditbetrags entsprach, d. h. 2600 PLN (etwa 600 Euro). Sie war als Teil der Gesamtkosten des Immobilienkredits aufgeführt.
14 Am 4. April 2019, d. h. 19 Monate nach der Unterzeichnung des Kreditvertrags, zahlte QI den gesamten Kredit zurück. Sie war daher der Ansicht, dass die Santander Bank Polska ihr die für die Kreditgewährung angefallene Provision in Höhe von 2462,78 PLN (etwa 570 Euro) erstatten müsse, was der Restlaufzeit dieses Kredits entspreche, nämlich 341 Monaten.
15 In diesem Sinne reichte QI eine Beschwerde bei der Santander Bank Polska ein. Mit Schreiben vom 20. Juli 2020 wies diese die Beschwerde zurück und verweigerte die Erstattung der in Rede stehenden Provision.
16 QI rief den Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola, Polen) an, das vorlegende Gericht. Die Santander Bank Polska macht vor diesem Gericht geltend, dass die Provision für die Hypothekenkreditgewährung in einer Einmalzahlung bestanden habe und daher von der Pflicht zur anteilmäßigen Erstattung im Verhältnis zur Restlaufzeit des Kreditvertrags ausgenommen sei. Die Santander Bank Polska ist der Ansicht, dass, wenn diese Provision teilweise erstattet werden müsste, der Erstattungsbetrag nicht anhand des Verhältnisses des von der vorzeitigen Rückzahlung betroffenen Zeitraums zur ursprünglich vereinbarten Rückzahlungsdauer zu berechnen wäre, sondern anhand der zu erwartenden Vergütung des Kreditgebers für die Nutzung der Finanzierung durch den Verbraucher.
17 Das vorlegende Gericht fragt sich zum einen, ob im Licht insbesondere der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 davon auszugehen ist, dass das in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 genannte Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits bei vorzeitiger Kreditrückzahlung auch eine Provision für die Gewährung des in Rede stehenden Kredits umfasst.
18 Zum anderen fragt sich das vorlegende Gericht, welche Berechnungsmethode zur Bestimmung des Betrags der Ermäßigung der Gesamtkosten dieses Kredits anzuwenden ist. Weder aus den genannten Richtlinien noch aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs gehe klar hervor, wie die Höhe dieser Ermäßigung zu berechnen sei. Unter Berücksichtigung insbesondere des Umstands, dass sich Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 auf „die verbleibende Laufzeit des Vertrags“ beziehe, sei jedoch eine anteilige Rückzahlung zu gewähren, die dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem der Hypothekenkreditvertrag aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits nicht erfüllt werde, und dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum, in dem dieser Vertrag habe Anwendung finden sollen, entspreche.
19 Unter diesen Umständen hat der Sąd Rejonowy dla Warszawy-Woli w Warszawie (Rayongericht Warschau-Wola) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 in der gleichen Weise wie Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 auszulegen, d. h. dahin, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten eines Hypothekenkredits im Fall seiner vorzeitigen Rückzahlung alle Kosten umfasst, die dem Verbraucher auferlegt wurden, insbesondere auch die Provision für die Kreditgewährung? 2. Ist die in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 vorgesehene Verpflichtung zur Ermäßigung der Gesamtkosten eines Hypothekenkredits im Fall seiner vorzeitigen Rückzahlung dahin auszulegen, dass die Gesamtkosten des Hypothekenkredits proportional zu dem Verhältnis zu ermäßigen sind, in dem der Zeitraum zwischen der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits und dem ursprünglich vereinbarten Termin der Kreditrückzahlung auf der einen Seite zu dem ursprünglich vereinbarten Zeitraum zwischen der Auszahlung des Kredits und dem Termin seiner vollständigen Rückzahlung auf der anderen Seite steht, oder muss die Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits dem entgangenen Gewinn des Kreditgebers entsprechen, d. h. dem Verhältnis der zur Rückzahlung ausstehenden Zinsen nach der vorzeitigen Rückzahlung des Kredits (geschuldet für den Zeitraum ab dem Folgetag nach der tatsächlichen vollständigen Rückzahlung bis zum Tag der ursprünglich vereinbarten vollständigen Rückzahlung) zu den Zinsen, die für die gesamte ursprünglich vereinbarte Laufzeit des Kreditvertrags (vom Tag der Auszahlung des Kredits bis zum Tag seiner vereinbarten vollständigen Rückzahlung) geschuldet waren? Verfahren vor dem Gerichtshof
20 Mit Entscheidung vom 24. März 2022 hat der Präsident des Gerichtshofs das Verfahren in der vorliegenden Rechtssache bis zur Endentscheidung in der Rechtssache UniCredit Bank Austria (C‑555/21) ausgesetzt.
21 Mit Entscheidung vom 10. Februar 2023 wurde das Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria (C‑555/21, EU:C:2023:78), dem vorlegenden Gericht zugestellt, das ersucht wurde, dem Gerichtshof mitzuteilen, ob es angesichts dieses Urteils sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalten wolle.
22 Mit Schreiben vom 13. März 2023, das am 22. März 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist, hat das vorlegende Gericht mitgeteilt, dass es sein Vorabentscheidungsersuchen aufrechterhalte. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
23 Zu Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Vorschrift dahin auszulegen ist, dass das Recht des Verbrauchers auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bei vorzeitiger Rückzahlung eines unter diese Richtlinie fallenden Verbraucherkredits sämtliche dem Verbraucher auferlegte Kosten umfasst (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. September 2019, Lexitor,C‑383/18, EU:C:2019:702, Rn. 36).
24 Dagegen hat der Gerichtshof in seinem Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria (C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 27, 28 und 31), festgestellt, dass in Anbetracht insbesondere der Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen und ungeachtet des nahezu identischen Wortlauts von Art. 16 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 und von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits nach der letztgenannten Vorschrift nicht die Kosten umfasst, die dem Verbraucher unabhängig von der Vertragslaufzeit entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
25 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht im Zusammenhang mit einem der Richtlinie 2014/17 unterfallenden Hypothekenkreditvertrag, ob eine beim Abschluss eines solchen Vertrags erhobene Provision wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende als in die letztgenannte Kategorie von Kosten fallend anzusehen ist.
26 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nach dem Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria (C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 34 und 35), der Kreditgeber festlegen müsse, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handele. Im Ausgangsverfahren hat die Santander Bank Polska jedoch keine Aufschlüsselung der Kosten des Hypothekenkredits vorgelegt, aus der hervorgeht, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kosten objektiv mit der Laufzeit des Kreditvertrags zusammenhängen. Da das vorlegende Gericht, wenn solche Angaben fehlen, beabsichtigt, davon auszugehen, dass es sich um regelmäßige Kosten handelt, fragt es sich, wie vorzugehen ist, um festzustellen, ob diese Kosten von dem in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 genannten Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits umfasst sind.
27 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Vorschrift genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt.
28 Als Erstes ist darauf hinzuweisen, dass der Unionsgesetzgeber den Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“, unter den Kosten fallen können, weit definiert hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria,C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 23).
29 Aus Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 in Verbindung mit Art. 3 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 ergibt sich nämlich, dass der Begriff „Gesamtkosten des Kredits für den Verbraucher“ im Sinne von Art. 4 Nr. 13 der Richtlinie 2014/17 sämtliche Kosten umfasst, die der Verbraucher im Zusammenhang mit dem Kreditvertrag zu zahlen hat und die dem Kreditgeber bekannt sind, einschließlich der Provisionen. Ausdrücklich ausgenommen sind hiervon, wie der 50. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 bestätigt, lediglich Notargebühren, Kosten für die Registrierung der Eigentumsübertragung – wie Kosten für die Grundbucheintragung und mit dieser Übertragung verbundene Steuern – sowie Entgelte, die der Verbraucher für die Nichteinhaltung der im Kreditvertrag festgelegten Verpflichtungen zahlen muss (Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria,C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 24).
30 Wie in Rn. 24 des vorliegenden Urteils ausgeführt, hat der Gerichtshof jedoch, gestützt u. a. auf die Besonderheiten von Wohnimmobilienkreditverträgen, klargestellt, dass das Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 nicht die Kosten umfasst, die dem Verbraucher unabhängig von der Vertragslaufzeit entweder zugunsten des Kreditgebers oder zugunsten Dritter für Leistungen auferlegt werden, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung bereits vollständig erbracht worden sind.
31 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass mit der Richtlinie 2014/17 nach ihrem Art. 1 in Zusammenschau mit ihrem 15. Erwägungsgrund ein gemeinsamer Rahmen zur Regelung bestimmter Aspekte der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für mit Verbrauchern geschlossene grundpfandrechtlich besicherte Kreditverträge oder andere Wohnimmobilienkreditverträge festgelegt wird, um Verbrauchern ein hohes Maß an Schutz zu gewährleisten (Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria,C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Die Auslegung von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 durch den Gerichtshof im Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria (C‑555/21, EU:C:2023:78), hat jedoch nicht zur Folge, dass den Verbrauchern dieser Schutz vorenthalten wird.
33 Um diesen Schutz sicherzustellen, haben die nationalen Gerichte nämlich dafür Sorge zu tragen, dass die Kosten, die dem Verbraucher unabhängig von der Laufzeit des Kreditvertrags auferlegt werden, nicht objektiv ein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des vertraglich vereinbarten Kapitals oder für Leistungen darstellen, die dem Verbraucher zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung noch erbracht werden müssten (Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria,C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 38).
34 Daher kann ein nationales Gericht nicht allein aufgrund des Umstands, dass Kosten vom Verbraucher beim Abschluss des Hypothekenkreditvertrags auf einmal entrichtet wurden, davon ausgehen, dass diese Kosten zu den Kosten gehören, die unabhängig von der Laufzeit des Vertrags sind und daher nicht zur Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 führen können.
35 Als Drittes ist darauf hinzuweisen, dass der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler oder der benannte Vertreter gemäß Art. 14 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2014/17 verpflichtet sind, dem Verbraucher mittels des ESIS-Merkblatts vorvertragliche Informationen über die Aufschlüsselung der von ihm zu zahlenden Kosten nach einmaligen und regelmäßigen Kosten zu erteilen. Es ist daher Sache des Kreditgebers, nachzuweisen, ob es sich bei den betreffenden Kosten um einmalige oder um regelmäßige Kosten handelt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Februar 2023, UniCredit Bank Austria,C‑555/21, EU:C:2023:78, Rn. 34 und 38).
36 Im vorliegenden Fall geht indessen aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die Santander Bank Polska keine Aufschlüsselung der Kosten des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Hypothekenkredits vorgelegt hat, anhand deren das vorlegende Gericht feststellen könnte, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Kosten objektiv mit der Laufzeit des Vertrags zusammenhängen oder ob sie von dieser Laufzeit unabhängig sind.
37 Um zu gewährleisten, dass der Verbraucher durch diese fehlenden Informationen nicht benachteiligt wird, ist davon auszugehen, dass das nationale Gericht in einer solchen Situation feststellen muss, dass die betreffenden Kosten nicht von der Laufzeit des Vertrags unabhängig sind und daher von dem in Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 genannten Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits erfasst sind.
38 Daraus folgt, dass das nationale Gericht, wenn der Kreditgeber nicht die erforderlichen Angaben gemacht hat, die es diesem Gericht ermöglichen, zu überprüfen, dass die betreffenden Kosten kein Entgelt des Kreditgebers für die vorübergehende Verwendung des vom Hypothekenkreditvertrag erfassten Kapitals oder für eine Leistung darstellen, die zum Zeitpunkt der vorzeitigen Rückzahlung nicht vollständig erbracht worden war, zur Gewährleistung eines hohen Verbraucherschutzniveaus davon ausgehen muss, dass es sich um Kosten handelt, die mit der Laufzeit dieses Vertrags zusammenhängen und die von dem Recht auf Ermäßigung nach Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 erfasst sind, und zwar auch dann, wenn diese Kosten beim Abschluss des Vertrags auf einmal entrichtet wurden.
39 Somit ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Vorschrift genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt. Zur zweiten Frage
40 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass sich aus dieser Vorschrift eine spezifische Berechnungsmethode ergibt, mit der sich der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne dieser Vorschrift bestimmen lässt.
41 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass nichts im Wortlaut von Art. 25 der Richtlinie 2014/17 im Allgemeinen oder von Abs. 1 dieses Artikels im Besonderen die Annahme erlaubt, dass der Unionsgesetzgeber eine spezifische Berechnungsmethode zur Bestimmung des Betrags der in Art. 25 Abs. 1 dieser Richtlinie vorgesehenen Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits hätte vorsehen wollen.
42 Diese Vorschrift sieht zum einen nur vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die Verbraucher das Recht haben, ihre Verbindlichkeiten aus einem Hypothekenkreditvertrag vollständig oder teilweise vor Ablauf des Vertrags zu erfüllen. Zum anderen bestimmt sie, dass der Verbraucher im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung das Recht auf eine Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits hat, die sich nach den Zinsen und den Kosten für die verbleibende Laufzeit des Vertrags richtet.
43 Aus der Bezugnahme auf die „verbleibende Laufzeit des Vertrags“ lässt sich indessen nicht ableiten, dass der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits unter allen Umständen auf der Grundlage einer Methode zu bestimmen wäre, die darin besteht, eine Rückzahlung entsprechend dem Verhältnis zwischen dem Zeitraum, in dem der Hypothekenkreditvertrag aufgrund der vorzeitigen Rückzahlung nicht erfüllt wird, und dem Zeitraum der Durchführung dieses Vertrags, wie er ursprünglich vereinbart wurde, anzuwenden.
44 Wie der Generalanwalt in Nr. 33 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, dient die Bezugnahme auf die verbleibende Laufzeit des Vertrags nämlich nur dazu, die Kostenbestandteile, auf die sich die Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits bezieht, zeitlich abzugrenzen.
45 Eine spezifische Berechnungsmethode zur Bestimmung des Betrags der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 kann auch nicht aus Art. 25 Abs. 2 bis 5 dieser Richtlinie abgeleitet werden, da die letztgenannten Absätze keine Kriterien für die Berechnung dieser Ermäßigung vorsehen.
46 Während Art. 25 Abs. 2 und 5 der Richtlinie 2014/17 bestimmt, wie die Mitgliedstaaten die Ausübung des Rechts auf vorzeitige Rückzahlung begrenzen können, sieht Art. 25 Abs. 3 dieser Richtlinie vor, dass die Mitgliedstaaten im Fall der vorzeitigen Rückzahlung des Hypothekenkredits einen Entschädigungsanspruch des Kreditgebers vorsehen können. Art. 25 Abs. 4 dieser Richtlinie legt die Informationen fest, die der Kreditgeber dem Verbraucher mitzuteilen hat, damit dieser die Möglichkeit einer vorzeitigen Rückzahlung des Kredits prüfen kann.
47 Diese Auslegung von Art. 25 der Richtlinie 2014/17 wird durch deren 66. Erwägungsgrund bestätigt, in dem den Mitgliedstaaten ein weiter Spielraum hinsichtlich der Art und Weise zuerkannt wird, wie sie der Verpflichtung, das Recht auf vorzeitige Rückzahlung von Hypothekenkrediten zu gewährleisten, nachkommen.
48 Insbesondere geht aus diesem Erwägungsgrund hervor, dass der Unionsgesetzgeber es zwar wegen erheblicher Unterschiede zwischen den in den Mitgliedstaaten geltenden Grundsätzen und Bedingungen für die Rückzahlung von Krediten für angebracht gehalten hat, bestimmte Vorschriften über die vorzeitige Rückzahlung von Hypothekenkrediten, insbesondere die Bedingungen, unter denen diese Rückzahlung erfolgen kann, auf Unionsebene festzulegen, dass er aber gleichwohl davon ausgegangen ist, dass die Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben sollten, die Bedingungen für die Ausübung des Rechts auf eine solche Rückzahlung festzulegen. Nach diesem Erwägungsgrund können diese Bedingungen insbesondere die zeitliche Begrenzung der Ausübung dieses Rechts, eine je nach Art des Sollzinssatzes unterschiedliche Behandlung oder Beschränkungen hinsichtlich der Umstände, unter denen dieses Recht ausgeübt werden kann, betreffen.
49 Die Methode zur Berechnung der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Fall einer vorzeitigen Rückzahlung zählt zwar nicht zu den in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fallenden Bedingungen, die ausdrücklich im 66. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/17 erwähnt werden. Wie der Generalanwalt in Nr. 43 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, ist dennoch davon auszugehen, dass die Methode zur Berechnung des Betrags der Ermäßigung zu diesen Bedingungen gehört, da die Aufzählung der genannten Bedingungen in diesem Erwägungsgrund, wie sich aus seiner Formulierung in vielen seiner Sprachfassungen ergibt, keine erschöpfende Aufzählung darstellt.
50 Als Zweites ist darauf hinzuweisen, dass Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 zwar keine spezifische Berechnungsmethode zur Bestimmung des Betrags der in dieser Vorschrift genannten Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits vorgibt, dass die verwendete Methode jedoch geeignet sein muss, die Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie zu gewährleisten, das sich aus ihrem 15. Erwägungsgrund ergibt und auf das in Rn. 31 des vorliegenden Urteils hingewiesen wurde, nämlich ein hohes Maß an Verbraucherschutz bei Immobilienkreditverträgen zu gewährleisten.
51 Im vorliegenden Fall enthalten die polnischen Rechtsvorschriften nach den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen keine Bestimmung zu dieser Berechnung, und auch der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Hypothekenkreditvertrag gibt nicht an, wie der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits zu berechnen ist.
52 In einer solchen Situation ist es Sache des nationalen Gerichts, über die geeignete Methode zur Bestimmung des Betrags der Ermäßigung der Gesamtkosten des Hypothekenkredits im Sinne von Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 zu entscheiden, sofern diese Methode geeignet ist, die Verwirklichung des Ziels dieser Richtlinie, einen hohen Verbraucherschutz sicherzustellen, zu gewährleisten.
53 Somit ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 dahin auszulegen ist, dass sich aus dieser Vorschrift keine spezifische Berechnungsmethode ergibt, mit der sich der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne dieser Vorschrift bestimmen lässt. Kosten
54 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Bestimmung genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt. 1. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Februar 2014 über Wohnimmobilienkreditverträge für Verbraucher und zur Änderung der Richtlinien 2008/48/EG und 2013/36/EU und der Verordnung (EU) Nr. 1093/2010 ist dahin auszulegen, dass ein nationales Gericht in Ermangelung von Informationen des Kreditgebers, anhand deren es prüfen kann, ob eine beim Abschluss eines Hypothekenkreditvertrags erhobene Provision in die Kategorie der Kosten fällt, die von der Laufzeit dieses Vertrags unabhängig sind, davon ausgehen muss, dass eine solche Provision unter das in dieser Bestimmung genannte Recht auf Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits fällt. 2. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass sich aus dieser Vorschrift keine spezifische Berechnungsmethode ergibt, mit der sich der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne dieser Vorschrift bestimmen lässt. 2. Art. 25 Abs. 1 der Richtlinie 2014/17 ist dahin auszulegen, dass sich aus dieser Vorschrift keine spezifische Berechnungsmethode ergibt, mit der sich der Betrag der Ermäßigung der Gesamtkosten des Kredits im Sinne dieser Vorschrift bestimmen lässt. Unterschriften