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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.2024 – C-126/23
Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:937
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 7. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Richtlinie 2004/80/EG – Art. 12 Abs. 2 – Nationale Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten – Tötungsdelikt – Entschädigung von nahen Familienangehörigen des Verstorbenen – Begriff ‚Opfer‘ – ‚Stufenweise‘ Entschädigungsregelung nach der Erbfolge – Nationale Regelung, die die Zahlung einer Entschädigung an andere Familienangehörige des Verstorbenen ausschließt, wenn es Kinder und einen hinterbliebenen Ehepartner gibt – Eltern und Geschwister des Verstorbenen – ‚Gerechte und angemessene‘ Entschädigung“ In der Rechtssache C‑126/23 [Burdene] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunale Ordinario di Venezia (Gericht Venedig, Italien) mit Entscheidung vom 15. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 2. März 2023, in dem Verfahren UD, QO, VU, LO, CA gegen Presidenza del Consiglio dei Ministri, Ministero dell’Interno erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias und E. Regan (Berichterstatter), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: C. Di Bella, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 21. Februar 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von QO und UD, vertreten durch G. Sicchiero, Avvocato, – von LO und VU, vertreten durch G. Bergamo, F. Sicchiero und G. Sicchiero, Avvocati, – von CA, vertreten durch E. Pertile und G. Sicchiero, Avvocati, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte, im Beistand von E. De Bonis, S. Fiorentino und G. Palatiello, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Montaguti und S. Noë als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 8. Mai 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten (ABl. 2004, L 261, S. 15) sowie von Art. 20 und 21, Art. 33 Abs. 1 und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen den Eltern, der Schwester und den Kindern des Opfers eines Tötungsdelikts einerseits und der Presidenza del Consiglio dei Ministri (Präsidium des Ministerrats, Italien) sowie dem Ministero dell’Interno (Innenministerium, Italien) andererseits über den Ersatz des Schadens, den sie durch die Handlung des Täters erlitten haben, durch den italienischen Staat wegen der Zahlungsunfähigkeit des Täters. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Rahmenbeschluss 2001/220/JI
3 Art. 1 („Begriffsbestimmungen“) des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI des Rates vom 15. März 2001 über die Stellung des Opfers im Strafverfahren (ABl. 2001, L 82, S. 1) bestimmt: „Im Sinne dieses Rahmenbeschlusses bezeichnet der Ausdruck a) ‚Opfer‘: eine natürliche Person, die einen Schaden, insbesondere eine Beeinträchtigung ihrer körperlichen oder geistigen Unversehrtheit, seelisches Leid oder einen wirtschaftlichen Verlust als direkte Folge von Handlungen oder Unterlassungen erlitten hat, die einen Verstoß gegen das Strafrecht eines Mitgliedstaats darstellen; …“ Richtlinie 2004/80
4 Die Erwägungsgründe 5 und 10 der Richtlinie 2004/80 sind wie folgt gefasst: „(5) Am 15. März 2001 hat der Rat den Beschluss 2001/220/JI … erlassen. Nach diesem Beschluss, der sich auf Titel VI des Vertrags über die Europäische Union stützt, haben Opfer von Straftaten das Recht, im Rahmen eines Strafverfahrens eine Entschädigung durch den Täter zu erwirken. … (10) Opfer von Straftaten können oft keine Entschädigung vom Täter erhalten, weil dieser möglicherweise nicht über die erforderlichen Mittel verfügt, um einem Schadensersatzurteil nachzukommen, oder weil der Täter nicht identifiziert oder verfolgt werden kann.“
5 Art. 12 in Kapitel II („Einzelstaatliche Entschädigungsregelungen“) der Richtlinie 2004/80 bestimmt: „(1) Die in dieser Richtlinie festgelegten Vorschriften über den Zugang zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen stützen sich auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten. (2) Alle Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer gewährleistet.“
6 In Kapitel III („Durchführungsbestimmungen“) der Richtlinie 2004/80 bestimmt Art. 17 („Günstigere Bestimmungen“): „Diese Richtlinie hindert die Mitgliedstaaten nicht daran, a) günstigere Bestimmungen zugunsten der Opfer von Straftaten oder sonstiger von Straftaten betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten; b) vorbehaltlich der von den Mitgliedstaaten zu diesem Zweck festgelegten Bedingungen Bestimmungen für die Entschädigung der Opfer von außerhalb ihres Hoheitsgebiets begangenen Straftaten oder sonstiger durch eine solche Straftat betroffener Personen einzuführen oder beizubehalten; sofern diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind.“ Richtlinie 2012/29/EU
7 In Art. 2 der Richtlinie 2012/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über Mindeststandards für die Rechte, die Unterstützung und den Schutz von Opfern von Straftaten sowie zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2001/220/JI (ABl. 2012, L 315, S. 57) heißt es: „(1) Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck a) ‚Opfer‘ i) eine natürliche Person, die eine körperliche, geistige oder seelische Schädigung oder einen wirtschaftlichen Verlust, der direkte Folge einer Straftat war, erlitten hat; ii) Familienangehörige einer Person, deren Tod eine direkte Folge einer Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben; b) ‚Familienangehörige‘ den Ehepartner des Opfers, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers; … (2) Die Mitgliedstaaten können Verfahren einführen, a) um die Zahl der Familienangehörigen, denen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zugute kommen können, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls zu begrenzen, und b) um im Zusammenhang mit Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii zu bestimmen, welche Familienangehörigen in Bezug auf die Ausübung der in dieser Richtlinie festgelegten Rechte Vorrang haben.“ Italienisches Recht
8 Art. 11 der Legge n. 122 – Disposizioni per l’adempimento degli obblighi derivanti dall’appartenenza dell’Italia all’Unione europea – Legge europea 2015-2016 (Gesetz Nr. 122 mit Vorschriften zur Umsetzung der Verpflichtungen aus der Zugehörigkeit Italiens zur Europäischen Union – Europäisches Gesetz 2015-2016) vom 7. Juli 2016 (GURI Nr. 158 vom 8. Juli 2016, S. 1) in der durch Art. 6 des Gesetzes Nr. 167 vom 20. November 2017 und Art. 1 Abs. 593 bis 596 des Gesetzes Nr. 145 vom 30. Dezember 2018 geänderten Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 122/2016) bestimmt: „(1) Unbeschadet der Maßnahmen zugunsten von Opfern von Straftaten nach anderen, günstigeren Rechtsvorschriften hat das Opfer einer vorsätzlichen Straftat, die mit Gewalt gegen die eigene Person begangen wurde, und in jedem Fall einer Straftat nach Art. 603bis des Codice penale [(Strafgesetzbuch)], mit Ausnahme der Straftaten gemäß den Art. 581 und 582, sofern keine erschwerenden Umstände gemäß Art. 583 des Strafgesetzbuchs vorliegen, das Recht auf eine Entschädigung durch den Staat. (2) Die Entschädigung für Verbrechen der Tötung, der sexuellen Nötigung oder der besonders schweren Körperverletzung gemäß Art. 583 Abs. 2 des Strafgesetzbuches … wird dem Opfer oder den in Abs. 2bis genannten Rechtsnachfolgern in dem Umfang gezahlt, der in dem in Abs. 3 genannten Dekret festgelegt ist. Bei anderen als den soeben genannten Straftaten wird eine Entschädigung für die Kosten der ärztlichen Behandlung und der Pflegeleistungen gezahlt. (2bis) Stirbt das Opfer infolge der Straftat, so wird die Entschädigung dem überlebenden Ehepartner und den Kindern gewährt; gibt es weder einen Ehepartner noch Kinder, wird die Entschädigung an die Eltern gezahlt; gibt es auch keine Eltern mehr, an die zum Zeitpunkt der Begehung der Straftat [mit dem Opfer] in häuslicher Gemeinschaft lebenden und unterhaltsberechtigten Geschwister. … (2ter) Im Fall des Zusammentreffens mehrerer Anspruchsberechtigter wird die Entschädigung nach den Quoten aufgeteilt, die in den Bestimmungen des Zweiten Buches Titel II des Codice civile [(Zivilgesetzbuch)] vorgesehen sind. (3) Die Entschädigungsbeträge werden durch ein innerhalb von sechs Monaten nach Inkrafttreten dieses Gesetzes verkündetes Dekret des Ministro dell’interno [(Innenminister, Italien)] und des Ministro della giustizia [(Justizminister, Italien)] im Einvernehmen mit dem Ministro dell’economia e delle finanze [(Wirtschafts- und Finanzminister, Italien)] festgelegt, und zwar im Rahmen der Mittel, über die der in Art. 14 genannte [Fondo di rotazione per la solidarietà alle vittime dei reati di tipo mafioso, delle richieste estorsive, dell’usura e dei reati intenzionali violenti (Solidaritätsfonds für die Opfer von mafiösen Handlungen, Erpressung, Wucher und vorsätzlicher Gewaltkriminalität, Italien; im Folgenden: Solidaritätsfonds)] verfügt; dabei wird den Opfern von sexuellen Übergriffen und Tötungsdelikten und insbesondere den Kindern des Opfers bei Tötungsdelikten, die vom Ehepartner, einschließlich getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner, oder von einer Person, die mit dem Opfer emotional verbunden ist oder war, begangen wurden, eine höhere Entschädigung garantiert.“
9 Art. 1 Abs. 1 Buchst. b des Decreto ministeriale – Determinazione degli importi dell’indennizzo alle vittime dei reati intenzionali violenti (Ministerialdekret zur Festsetzung der Höhe der Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten) vom 22. November 2019 (GURI Nr. 18 vom23. Januar 2020, S. 9, im Folgenden: ministeriales Umsetzungsdekret), das zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 122/2016 verabschiedet wurde, sieht [als Entschädigungsbetrag] vor: „bei Tötungsdelikten, die vom Ehepartner, einschließlich getrennt lebender oder geschiedener Ehepartner, oder von einer Person, die mit dem Opfer emotional verbunden ist oder war, begangen werden, einen festen Betrag von 60000 Euro ausschließlich zugunsten der Kinder des Opfers“. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
10 Am 18. September 2018 verurteilte das Tribunale di Padova (Gericht Padua, Italien) den Täter des in Italien an seiner ehemaligen Partnerin begangenen Verbrechens der Tötung zu einer Freiheitsstrafe von 30 Jahren und entschied, dass er den Familienangehörigen des Opfers, die als Nebenkläger auftraten, eine vorläufige Entschädigung zu zahlen habe. So wurden jedem der beiden Kinder des Opfers 400000 Euro, dem Vater, der Mutter und der Schwester 120000 Euro und dem überlebenden Ehepartner, von dem das Opfer getrennt lebte, aber nicht geschieden war, 30000 Euro zugesprochen.
11 Den innerstaatlichen Vorschriften entsprechend zahlte der italienische Staat, da der Täter weder über Vermögen noch über Einkommen verfügte und ihm Prozesskostenhilfe gewährt worden war, ausschließlich den beiden Kindern eine Entschädigung in Höhe von jeweils 20000 Euro, während dem getrennt lebenden Ehepartner eine Entschädigung in Höhe von 16666,66 Euro gewährt wurde.
12 Am 1. Februar 2022 erhoben die Kläger des Ausgangsverfahrens, d. h. die Eltern, die Schwester und die Kinder des Opfers, die der Ansicht waren, dass das Gesetz Nr. 122/2016 unter Verstoß gegen die Richtlinie 2004/80 erhebliche Einschränkungen bei der Zahlung von Entschädigungen an die Opfer vorsätzlicher Gewalttaten herbeigeführt habe, Klage beim Tribunale Ordinario di Venezia (Gericht Venedig, Italien), dem vorlegenden Gericht.
13 Ihre Anträge zielen, nachdem die Anwendung des ministerialen Umsetzungsdekrets wegen dessen Rechtswidrigkeit ausgeschlossen wurde, darauf ab, die Beträge, die ihnen aufgrund ihres Verwandtschaftsgrads mit dem Opfer des Tötungsdelikts als Entschädigung zu zahlen seien, in „gerechter und angemessener“ Weise im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 festzusetzen und dabei – hinsichtlich der Kinder des Opfers unter Abzug des ihnen bereits gezahlten Betrags – das in dem Urteil, mit dem der Täter verurteilt wurde, festgestellte Ausmaß des Schadens zu berücksichtigen, und zwar auch dann, wenn der Solidaritätsfonds nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfüge. Hilfsweise beantragen diese Kläger, das den italienischen Staat vertretende Präsidium des Ministerrats zur Zahlung der gleichen Beträge als Entschädigung für den Schaden, den sie durch die nicht ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie 2004/80, insbesondere ihres Art. 12, erlitten haben wollen, zu verurteilen.
14 Die Kläger machen erstens geltend, dass die in Art. 11 Abs. 2bis des Gesetzes Nr. 122/2016 festgelegte Beschränkung, die die Anerkennung der Entschädigung der Eltern des Opfers nur für den Fall vorsehe, dass es keinen überlebenden Ehepartner und keine Kinder gebe, und die die Entschädigung der Geschwister davon abhängig mache, dass es keine Personen aus den zuvor genannten Kategorien gebe, gegen die in Art. 12 der Richtlinie 2004/80 vorgesehene Entschädigungspflicht verstoße, da sie unter den Geschädigten, denen das Recht auf Entschädigung abstrakt zugestanden werde, diejenigen, die konkret zu entschädigen seien, willkürlich und ohne Bezugnahme auf gerechte und für den jeweiligen Fall angemessene Kriterien auswähle. Darüber hinaus sei im vorliegenden Fall die Entschädigung auch dem überlebenden Ehepartner des Opfers des Tötungsdelikts gewährt worden, der vom Opfer seit dem Jahr 2006, fast elf Jahre vor dessen Tod, getrennt gelebt habe. Das Recht auf Entschädigung werde somit anerkannt, obwohl sich die emotionale Bindung offensichtlich so stark abgeschwächt habe, dass sie praktisch nicht mehr vorhanden sei.
15 Zweitens machen die Kläger geltend, dass der Betrag von 20000 Euro, der den Kindern des Opfers des Tötungsdelikts gemäß dem ministerialen Umsetzungsdekret gewährt worden sei und der 5 % des vorläufigen Betrags entspreche, der durch die gerichtliche Entscheidung zugesprochen worden sei, nicht im Einklang mit dem zu stehen scheine, was der Gerichtshof in Rn. 69 des Urteils vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C‑129/19, EU:C:2020:566), festgelegt habe, wonach eine pauschale Entschädigung, die gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten gewährt werde, einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellen müsse, um als „gerecht und angemessen“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 eingestuft zu werden.
16 Drittens sind die Kläger der Ansicht, dass die nationale Regelung auch insofern rechtswidrig sei, als sie die Zahlung der Entschädigung an die Bedingung knüpfe, dass der Staat die Mittel zur Gewährung der Entschädigung zurückgestellt habe, was im Widerspruch zum zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/80 stehe.
17 Die italienischen Behörden betonen, dass die Festsetzung des Entschädigungsbetrags im Hinblick auf die Situation der Kinder unter strikter Einhaltung der geltenden Bestimmungen und unter Berücksichtigung der für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehenden Mittel des überlebenden Ehepartners erfolgt sei. Sie erinnern auch daran, dass der Gerichtshof, nachdem er in Rn. 58 des Urteils vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C‑129/19, EU:C:2020:566), ausgeführt habe, dass die Mitgliedstaaten bei der Festsetzung des Betrags der Entschädigung nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 über einen weiten Ermessensspielraum verfügten, in den Rn. 65 und 69 dieses Urteils festgestellt habe, dass diese Bestimmung einer pauschalen Entschädigung der Opfer nicht entgegenstehe, sondern lediglich verlange, dass diese Entschädigung „gerecht und angemessen“ sein müsse, was bedeute, dass sie einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstelle.
18 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass für die Beurteilung der Begründetheit des bei ihm anhängigen, auf die fehlerhafte Umsetzung der Richtlinie 2004/80 gestützten Schadensersatzanspruchs vorab zu klären sei, ob die nationale Regelung, wie sie sich aus Art. 11 Abs. 2bis, 2ter und 3 des Gesetzes Nr. 122/2016 ergebe, mit dem Unionsrecht vereinbar sei.
19 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese nationale Regelung – die selbst dann, wenn ein rechtskräftiges Urteil zugunsten bestimmter Familienangehöriger einen Anspruch auf Ersatz ihrer Schäden und dessen Höhe feststelle, die Zahlung der Entschädigung an die Eltern des Opfers des Tötungsdelikts davon abhängig mache, dass es weder einen überlebenden Ehepartner noch Kinder gebe, und die Zahlung der Entschädigung an die Geschwister dieses Opfers davon, dass es keine Eltern mehr gebe, sowie von der Frage, ob sie zum Zeitpunkt der Straftat mit dem Opfer zusammengelebt hätten und von ihm unterhalten worden seien – den immateriellen Aspekt des Leids aufgrund des gewaltsamen Verlusts des Opfers außer Acht lasse.
20 Im Übrigen stellt das vorlegende Gericht in Bezug auf den überlebenden Ehepartner und die Kinder fest, dass das Ausmaß des erlittenen Schadens nicht berücksichtigt werde. So werde im vorliegenden Fall der Tatsache, dass der überlebende Ehepartner seit einiger Zeit vom Opfer getrennt gelebt habe, keine Bedeutung beigemessen, da ausschließlich eine Zuteilung der Entschädigung auf der Grundlage erbrechtlicher Bestimmungen vorgesehen sei, unter dem Vorbehalt, dass der Solidaritätsfonds ausreichend gefüllt sei. Unter Missachtung des Urteils vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C‑129/19, EU:C:2020:566), werde somit die Schwere der Folgen der Tat für die Opfer unberücksichtigt gelassen. Darüber hinaus sei die Entschädigung für die Kinder auf einen Betrag festgesetzt worden, der weitgehend dem Betrag entspreche, der dem überlebenden Ehepartner gewährt worden sei; dieser Betrag stehe in keinem Verhältnis zu dem im Rahmen des Strafverfahrens festgelegten Betrag der vorläufigen Entschädigung und berücksichtige keines der Kriterien, die üblicherweise im Zusammenhang mit dem Verlust der Elternbeziehung angewandt würden, wie das Alter des Opfers, das Alter des Überlebenden, der Verwandtschaftsgrad und die Art des Zusammenlebens, mit der Möglichkeit, Korrekturen am Endbetrag entsprechend den Besonderheiten des Einzelfalls vorzunehmen. Der den Kindern im vorliegenden Fall gewährte Betrag könne daher nicht als „gerecht und angemessen“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 angesehen werden.
21 Unter diesen Umständen hat das Tribunale Ordinario di Venezia (Gericht Venedig) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Angesichts der Bestimmung von Art. 11 Abs. 2bis des Gesetzes Nr. 122/2016, die die Zahlung einer Entschädigung an die Eltern und die Schwester des Opfers eines Tötungsdelikts vom Nichtvorhandensein eines Ehegatten und von Kindern des Opfers abhängig macht, selbst wenn ein rechtskräftiges Urteil vorliegt, das auch zu ihren Gunsten den Anspruch auf Entschädigung für den Schaden beziffert, den es dem Täter anlastet: Genügt die Zahlung der Entschädigung, die zugunsten der Eltern und der Schwester eines Opfers einer vorsätzlichen Gewalttat, im Fall eines Tötungsdelikts, durch Art. 11 Abs. 2bis des Gesetzes Nr. 122/2016 festgelegt wurde und die das Nichtvorhandensein von Kindern und eines Ehegatten des Opfers (im Fall von Eltern) und das Nichtvorhandensein von Eltern (im Fall von Brüdern oder Schwestern) voraussetzt, den Anforderungen von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 sowie der Art. 20 (Gleichheit), Art. 21 (Nichtdiskriminierung), Art. 33 Abs. 1 (Schutz der Familie) und Art. 47 (Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf und ein unparteiisches Gericht) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union und von Art. 1 des Protokolls Nr. 12 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Nichtdiskriminierung)? 2. In Bezug auf die Begrenzung der Zahlung der Entschädigung: Kann die Bedingung für die Zahlung der Entschädigung gemäß Art. 11 Abs. 3 des Gesetzes Nr. 122/2016, nämlich in den Worten „im Rahmen der Verfügbarkeit des [Solidaritätsfonds]“, ohne dass der italienische Staat durch irgendeine Rechtsvorschrift verpflichtet wäre, Beträge zurückzustellen, die für die Zahlung der Entschädigungen tatsächlich ausreichend sind, die auch auf statistischer Grundlage ermittelt werden und in jedem Fall im Ergebnis konkret die Entschädigung der Anspruchsberechtigten innerhalb einer angemessenen Frist ermöglichen, als „gerechte und angemessene Entschädigung der Opfer“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 angesehen werden? Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs und zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
22 Die italienische Regierung stellt die Zuständigkeit des Gerichtshofs und die Zulässigkeit der Vorlagefragen in Frage. Ihrer Ansicht nach betrifft der Ausgangsrechtsstreit einen Sachverhalt, der nicht in den Geltungsbereich der Richtlinie 2004/80 fällt. Das vorlegende Gericht habe nämlich die Eigenschaft der Kläger als „Opfer“ im Sinne der Richtlinie 2004/80 nicht geprüft. Im Kontext dieser Richtlinie sei der Begriff „Opfer“ so zu verstehen, dass er nur die Person bezeichne, die unmittelbar durch die vorsätzliche Gewalttat geschädigt worden sei. Daher falle die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung, soweit sie den Begriff „Opfer“ auf bestimmte nahe Familienangehörige des Opfers eines Tötungsdelikts erstrecke, in die alleinige Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.
23 Im Übrigen halten die italienische Regierung und die Europäische Kommission die zweite Frage für unzulässig. Die Vorlageentscheidung enthalte nämlich keine Angaben, anhand derer sich feststellen lasse, ob die im nationalen Recht vorgesehene Bedingung der finanziellen Leistungsfähigkeit des Solidaritätsfonds Auswirkungen auf die Festsetzung der Höhe der von ihm pauschal festgelegten Entschädigungsbeträge gehabt habe. Außerdem vertrete das vorlegende Gericht zwar die Ansicht, die Höhe der vorliegend den Kindern des Opfers des Tötungsdelikts gewährten Entschädigung sei unzureichend, habe aber weder Angaben beigebracht, die diese Einschätzung unterstützten, noch den Gerichtshof um Stellungnahme zu diesem Aspekt gebeten.
24 Was erstens die Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Beantwortung der Vorlagefragen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 267 AEUV der Gerichtshof für die Auslegung der Handlungen der Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Union zuständig ist.
25 Da die beiden Vorlagefragen des vorlegenden Gerichts die Auslegung der Richtlinie 2004/80, insbesondere ihres Art. 12 Abs. 2, betreffen, ist der Gerichtshof daher für ihre Beantwortung zuständig.
26 Was zweitens die Zulässigkeit dieser Fragen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat. Der Gerichtshof kann das Ersuchen eines nationalen Gerichts nur dann zurückweisen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, wenn das Problem hypothetischer Natur ist oder wenn er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 11. April 2024, Sozialministeriumservice, C‑116/23, EU:C:2024:292, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).
27 Zur ersten Frage genügt die Feststellung, dass die Frage, ob der Begriff „Opfer“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 im Fall eines Tötungsdelikts die nahen Familienangehörigen der wegen einer vorsätzlichen Gewalttat verstorbenen Person umfassen kann, zur Begründetheit der Vorlagefrage und nicht zu ihrer Zulässigkeit gehört.
28 Was die zweite Frage betrifft, so ist daran zu erinnern, dass das vorlegende Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass die von diesem Mitgliedstaat dem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat gewährte Entschädigung durch eine Obergrenze begrenzt wird, die sich aus dem Budget ergibt, das von diesem Mitgliedstaat einem für diesen Zweck vorgesehenen speziellen Fonds zugewiesen wurde.
29 Weder aus der Vorlageentscheidung noch aus den beim Gerichtshof eingereichten Erklärungen geht jedoch hervor, dass sich diese Obergrenze in irgendeiner Weise auf die im Ausgangsverfahren vom italienischen Staat gewährten Entschädigungsbeträge ausgewirkt hätte. Außerdem hat das vorlegende Gericht zwar, wie sich aus Rn. 20 des vorliegenden Urteils ergibt, in dieser Entscheidung ausgeführt, dass die Höhe der Entschädigung, die im vorliegenden Fall den Kindern der verstorbenen Person gewährt werde, seiner Ansicht nach nicht ausreiche, um eine „gerechte und angemessene“ Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 darzustellen, doch hat es, wie die Kommission zu Recht ausgeführt hat, dem Gerichtshof insoweit keine Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt. Darüber hinaus hat das vorlegende Gericht keine Angaben zum nationalen Recht gemacht, anhand deren sich die Funktionsweise des darin vorgesehenen speziellen Fonds besser nachvollziehen ließe.
30 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass die zweite Frage hypothetisch und daher unzulässig ist.
31 Daher ist nur die erste Frage zu beantworten. Zur ersten Frage
32 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Regelung für die Entschädigung für vorsätzliche Gewalttaten vorsieht, die im Fall eines Tötungsdelikts den Entschädigungsanspruch der Eltern der verstorbenen Person davon abhängig macht, dass es weder einen überlebenden Ehegatten noch Kinder dieser Person gibt, und den Entschädigungsanspruch der Geschwister davon, dass es keine Eltern mehr gibt.
33 Es ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 alle Mitgliedstaaten dafür Sorge tragen müssen, dass in ihren einzelstaatlichen Rechtsvorschriften eine Regelung für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten vorgesehen ist, die eine gerechte und angemessene Entschädigung dieser Opfer gewährleistet.
34 Wie sich aus dem Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri (C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 41 bis 45 und 52), ergibt, legt diese Bestimmung folglich jedem Mitgliedstaat die Pflicht auf, eine Regelung für die Entschädigung der Opfer all jener Straftaten einzuführen, die zu den in seinem Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten zählen, unabhängig davon, ob sich bei diesen Opfern um Opfer in einem grenzüberschreitendem Fall handelt oder nicht, damit die Mitgliedstaaten ihren Pflichten hinsichtlich des Zugangs zur Entschädigung in grenzüberschreitenden Fällen, wie sie sich aus dieser Richtlinie ergeben, nachkommen können, da sich nach Art. 12 Abs. 1 dieser Richtlinie die Vorschriften über den Zugang zur Entschädigung in solchen Fällen „auf die Regelungen der Mitgliedstaaten für die Entschädigung der Opfer von in ihrem jeweiligen Hoheitsgebiet vorsätzlich begangenen Gewalttaten“ stützen.
35 Zur Beantwortung der Vorlagefrage ist zunächst zu klären, ob im Fall eines Tötungsdelikts die „Opfer“ vorsätzlich begangener Gewalttaten, zu deren Gunsten die Mitgliedstaaten nach Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 eine nationale Entschädigungsregelung einzuführen haben, neben der Person, die wegen dieser Straftat verstorben ist, auch deren nahe Familienangehörige einschließen, wie ihre Eltern und Geschwister, und anschließend, falls dies bejaht wird, ob eine nationale „stufenweise“ Entschädigungsregelung nach der Erbfolge wie die in Rn. 32 des vorliegenden Urteils genannte als eine Regelung angesehen werden kann, die diesen Opfern eine „gerechte und angemessene“ Entschädigung im Sinne dieser Bestimmung gewährleistet.
36 Was als Erstes den Begriff „Opfer“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 betrifft, enthält weder diese Bestimmung noch diese Richtlinie eine Definition dieses Begriffs und verweist diese Bestimmung hinsichtlich seiner Bedeutung nicht auf die nationalen Rechtsordnungen. Daher ist dieser Begriff, der dazu dient, die Personen zu bestimmen, denen die nationalen Regelungen für die Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Straftaten zugutekommen, als autonomer Begriff des Unionsrechts anzusehen, der im Gebiet der Union entsprechend seinem Sinn nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch und unter Berücksichtigung der Ziele der Regelung, zu der er gehört, und des Zusammenhangs, in dem er verwendet wird, einheitlich auszulegen ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 7. September 2023, KRI, C‑323/22, EU:C:2023:641, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Was erstens den Sinn des Begriffs „Opfer“ nach dem gewöhnlichen Sprachgebrauch angeht, ist festzustellen, dass dieser so verstanden werden kann, dass er sich sowohl auf Personen bezieht, die als direkte Opfer selbst vorsätzlich begangenen Gewalttaten ausgesetzt waren, als auch auf deren nahe Familienangehörige, wenn sie als indirekte Opfer mittelbar die Folgen dieser Taten erleiden.
38 Was zweitens das mit Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 verfolgte Ziel betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung dem Unionsbürger einen Anspruch auf eine gerechte und angemessene Entschädigung für die ihm im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, in dem er sich aufhält, zugefügte Schädigung gewährleisten soll, indem er die einzelnen Mitgliedstaaten verpflichtet, sich eine alle im Inland vorsätzlich begangenen Gewalttaten erfassende Opferentschädigungsregelung zu geben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2016, Kommission/Italien, C‑601/14, EU:C:2016:759, Rn. 45).
39 Zwar verfügen die Mitgliedstaaten grundsätzlich über die Zuständigkeit, die Bedeutung des Begriffs der vorsätzlich begangenen Gewalttaten in ihrem innerstaatlichen Recht zu klären; diese Zuständigkeit ermächtigt sie jedoch nicht dazu, den Anwendungsbereich der Opferentschädigungsregelung, die die Mitgliedstaaten sich nach dieser Richtlinie geben müssen, nur auf bestimmte Taten zu beschränken, die unter diesen Begriff fallen, da Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 sonst seine praktische Wirksamkeit genommen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 11. Oktober 2016, Kommission/Italien, C‑601/14, EU:C:2016:759, Rn. 46).
40 Wenn der Begriff „Opfer“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80, wie die italienische Regierung vorträgt, dahin auszulegen wäre, dass er nur direkte Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Bestimmung einbeziehe, fielen zu diesen Taten zählende Straftaten, die zum Tod des betreffenden Opfers geführt haben, unter Verstoß gegen das Ziel dieser Bestimmung nicht in ihren sachlichen Anwendungsbereich.
41 Nach der von der italienischen Regierung befürworteten Auslegung von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 wäre der betreffende Mitgliedstaat nämlich im Fall eines Tötungsdelikts nicht verpflichtet, nach der nationalen Entschädigungsregelung, zu deren Einführung er nach dieser Bestimmung verpflichtet ist, eine Entschädigung zu zahlen, da in einem solchen Fall, weil das einzige „Opfer“ der vorsätzlich begangenen Gewalttat verstorben ist, grundsätzlich keine andere Person, wie insbesondere der überlebende Ehepartner oder die Kinder, in dieser Eigenschaft entschädigt werden müsste.
42 Eine solche Auslegung liefe darauf hinaus, Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 seine praktische Wirksamkeit weitgehend zu nehmen, da sie die Mitgliedstaaten nur für den Fall verpflichten würde, eine nationale Regelung für die Entschädigung vorsätzlich begangener Gewalttaten einzuführen, dass das betreffende Opfer seine Verletzungen überlebt, nicht aber für den Fall, dass es infolge dieser Verletzungen stirbt.
43 Insoweit ist im Übrigen festzustellen, dass der Vorschlag für eine Richtlinie des Rates zur Entschädigung für Opfer von Straftaten (KOM[2002] 562 endgültig) (ABl. 2003, C 45 E, S. 69), der nicht nur den Zugang zur Entschädigung in Situationen erleichtern sollte, in denen die Straftat in einem anderen Mitgliedstaat als dem Aufenthaltsland des Opfers begangen wurde, sondern auch Mindestnormen für die Entschädigung der Opfer von Straftaten festlegen sollte, in Art. 2 Abs. 1 Buchst. b, der sich in dem Teil der Richtlinie befindet, der diese Mindestnormen festlegt, ausdrücklich die Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Entschädigung der „Angehörigen“ sowie der „Unterhaltsberechtigten“ von infolge der erlittenen Schädigung verstorbenen Opfern vorsah.
44 Zwar ist eine solche Klarstellung in der Richtlinie 2004/80 nicht enthalten, doch geht aus den Vorarbeiten zu dieser Richtlinie, insbesondere aus dem Kompromissvorschlag des Ratsvorsitzes vom 26. März 2004 (Dokument 7752/04), hervor, dass dies allein darauf zurückzuführen ist, dass der Unionsgesetzgeber dem Vorschlag für dieses zweite Ziel, Mindestnormen für die Entschädigung der Opfer von Straftaten festzulegen, nicht gefolgt ist. Dieser Umstand bedeutet also keineswegs, dass der Unionsgesetzgeber die nahen Familienangehörigen der infolge einer vorsätzlich begangenen Gewalttat verstorbenen Person vollständig vom persönlichen Anwendungsbereich dieser Richtlinie ausschließen wollte und dadurch Personen, die von einer solchen Tat betroffen sind, jeden Schutz entziehen wollte.
45 Diese Auslegung wird drittens durch den Zusammenhang bestätigt, in dem Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 steht.
46 Die Richtlinie 2012/29, die u. a. den Schutz der Opfer von Straftaten betrifft, definiert nämlich den Begriff „Opfer“ in ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. a dahin, dass er außer den Personen, die selbst direkt durch eine Straftat geschädigt worden sind, auch die Familienangehörigen einer Person umfasst, deren Tod eine direkte Folge einer solchen Straftat ist, und die durch den Tod dieser Person eine Schädigung erlitten haben, wobei der Begriff „Familienangehörige“ seinerseits gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. b den Ehepartner, die Person, die mit dem Opfer stabil und dauerhaft in einer festen intimen Lebensgemeinschaft zusammenlebt und mit ihm einen gemeinsamen Haushalt führt, sowie die Angehörigen in direkter Linie, die Geschwister und die Unterhaltsberechtigten des Opfers umfasst.
47 Nach den Vorarbeiten zur Richtlinie 2012/29, wie sie sich aus der Begründung des Vorschlags des Europäischen Parlaments und des Rates über Mindeststandards für die Rechte und den Schutz von Opfern von Straftaten (KOM[2011] 275 endgültig, S. 7) ergeben, ist diese Definition des Begriffs „Opfer“ durch die Erwägung gerechtfertigt, dass Familienangehörige ebenfalls Leidtragende der Straftat sind und im Fall des Todes des Opfers oft als dessen Vertreter anerkannt werden.
48 Es ist davon auszugehen, dass die Definition des Begriffs „Opfer“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/29 auch die Bedeutung dieses Begriffs in Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 erhellt. Wie die Kommission auf S. 3 der in der vorstehenden Randnummer angeführten Begründung ausgeführt hat, weist die Richtlinie 2012/29 „einen horizontalen Ansatz auf und bietet sämtlichen Verbrechensopfern … Unterstützung“. Da die Richtlinien 2004/80 und 2012/29 den Schutz der Opfer von Straftaten betreffen, haben sie somit, wie sich aus dem fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/80 ergibt, sich überschneidende Anwendungsbereiche.
49 In der mündlichen Verhandlung hat die italienische Regierung jedoch geltend gemacht, dass dieser fünfte Erwägungsgrund nicht auf die Richtlinie 2012/29 verweise, die nach der Richtlinie 2004/80 erlassen worden sei, sondern auf den Rahmenbeschluss 2001/220, der zwar durch die Richtlinie 2012/29 ersetzt worden sei, aber der zum Zeitpunkt des Erlasses der Richtlinie 2004/80 geltende Rechtsakt gewesen sei. Art. 1 Buchst. a dieses Rahmenbeschlusses definiere den Begriff „Opfer“ dahin, dass er nur direkte Opfer einer Straftat erfasse. Da die Richtlinie 2012/29 auf der Grundlage von Art. 82 Abs. 2 AEUV im ordentlichen Gesetzgebungsverfahren mit qualifizierter Mehrheit erlassen worden sei, könne sie nicht zur Änderung der Richtlinie 2004/80 führen, die auf der Grundlage von Art. 352 AEUV nach der Regel der Einstimmigkeit erlassen worden sei. Der Verweis im fünften Erwägungsgrund der Richtlinie 2004/80 auf den Rahmenbeschluss 2001/220 sei daher so zu verstehen, dass er die Berücksichtigung der späteren Gesetzesentwicklungen ausschließe, die sich auf diesen Rahmenbeschluss ausgewirkt hätten.
50 Zum einen beruht dieses Vorbringen aber auf der falschen Prämisse, dass schon die Definition des Begriffs „Opfer“ in Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2001/220 indirekte Opfer einer Straftat zwangsläufig ausschließe. Zwar verlangte diese Bestimmung für die Einstufung einer Person als „Opfer“ einer Straftat tatsächlich, dass der ihr entstandene Schaden direkt durch eine solche Straftat verursacht wurde, doch verlangte sie keineswegs, dass diese Person selbst direkt Opfer dieser Straftat wurde.
51 Zum anderen ist, wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dieses Vorbringen, soweit es auf die Rechtsgrundlage der Richtlinie 2012/29 gestützt wird, unerheblich, da diese Richtlinie, wie in Rn. 48 des vorliegenden Urteils ausgeführt, den allgemeinen Rahmen des für Verbrechensopfer geltenden Unionsrechts festlegen soll.
52 Insoweit ist die Definition des Begriffs „Opfer“ in Art. 2 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2012/29 so zu verstehen, dass sie nur die Bedeutung des Begriffs in Art. 1 Buchst. a des Rahmenbeschlusses 2001/220, auf den die Richtlinie 2004/80 verwies, klären soll. Diese Definition ändert somit nichts an der Bedeutung des Begriffs „Opfer“ in Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie.
53 Die Auslegung, die sich aus den Rn. 38 bis 48 des vorliegenden Urteils ergibt, kann entgegen dem Vorbringen der italienischen Regierung auch nicht durch Art. 17 der Richtlinie 2004/80 in Frage gestellt werden, wonach die Mitgliedstaaten günstigere Bestimmungen nicht nur zugunsten der „Opfer“ von Straftaten, sondern auch zugunsten „sonstiger von Straftaten betroffener Personen“ einführen oder beibehalten können. Die letztgenannte Kategorie kann nämlich nicht so verstanden werden, dass sie sich zwangsläufig mit den nahen Familienangehörigen der wegen einer vorsätzlichen Gewalttat verstorbenen Person deckt, da diese gerade selbst „Opfer“ im Sinne dieser Richtlinie sein können.
54 Art. 17 der Richtlinie 2004/80, der zu ihrem Kapitel III über Durchführungsbestimmungen gehört, erlaubt es den Mitgliedstaaten somit, bei der Umsetzung ihrer nationalen Regelung für die Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten die Kategorie der Begünstigten dieser Regelung auf andere Personen als die „Opfer“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 dieser Richtlinie auszudehnen.
55 Daher ist davon auszugehen, dass der Begriff „Opfer“ im Sinne dieser Bestimmung, zu deren Gunsten die Mitgliedstaaten nach dieser Bestimmung eine nationale Entschädigungsregelung einzuführen haben, dahin zu verstehen ist, dass er indirekte Opfer einer vorsätzlich begangenen Gewalttat einschließen kann, wie etwa die nahen Familienangehörigen der wegen dieser Straftat verstorbenen Person, wenn sie mittelbar die Folgen dieser Taten erleiden.
56 Unter diesen Umständen ist als Zweites zu prüfen, ob eine nationale Regelung, die im Fall eines Tötungsdelikts den Entschädigungsanspruch der Eltern einer wegen einer vorsätzlichen Gewalttat verstorbenen Person davon abhängig macht, dass es weder einen überlebenden Ehegatten noch Kinder dieser Person gibt, und den Entschädigungsanspruch der Geschwister davon, dass es keine Eltern mehr gibt, als eine Regelung angesehen werden kann, die diesen Opfern eine „gerechte und angemessene“ Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 gewährleistet.
57 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass unter Berücksichtigung zum einen des den Mitgliedstaaten durch diese Bestimmung eingeräumten Ermessens sowohl in Bezug auf die „gerechte und angemessene“ Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten als auch in Bezug auf die Modalitäten der Festlegung einer solchen Entschädigung und zum anderen der Notwendigkeit, die finanzielle Tragfähigkeit der nationalen Entschädigungsregelungen sicherzustellen, die in dieser Bestimmung vorgesehene Entschädigung nicht zwangsläufig dem Schadensersatz entsprechen muss, der dem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat zulasten des Täters dieser Tat zugesprochen werden kann. Folglich muss diese Entschädigung nicht unbedingt eine vollständige Wiedergutmachung des vom Opfer erlittenen materiellen und immateriellen Schadens sicherstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 58 bis 60).
58 In diesem Kontext ist es letztlich Sache des nationalen Gerichts, nach Maßgabe der nationalen Bestimmungen, mit denen die betreffende Entschädigungsregelung eingeführt worden ist, sicherzustellen, dass der einem Opfer einer vorsätzlichen Gewalttat gemäß dieser Regelung gewährte Betrag eine „gerechte und angemessene“ Entschädigung im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 darstellt (Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 61).
59 Allerdings würde ein Mitgliedstaat sein Ermessen, das ihm durch diese Bestimmung eingeräumt wird, überschreiten, wenn seine nationalen Bestimmungen für die Opfer vorsätzlicher Gewalttaten eine in Anbetracht der Schwere der Folgen der begangenen Tat für diese Opfer rein symbolische oder offensichtlich unzureichende Entschädigung vorsähen (Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 63).
60 Da die solchen Opfern gewährte Entschädigung nämlich einen Beitrag zur Wiedergutmachung des von diesen erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellt, kann ein solcher Beitrag nur als „gerecht und angemessen“ angesehen werden, wenn er in adäquatem Umfang das Leid ausgleicht, dem sie ausgesetzt waren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 64).
61 Folglich kann sich dieser Beitrag zwar aus einer nationalen Regelung ergeben, die eine pauschale Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten vorsieht, die je nach der Art der erlittenen Gewalt variieren kann, die Entschädigungstabelle muss jedoch hinreichend detailliert sein, um so zu verhindern, dass sich eine für eine bestimmte Art von Gewalt vorgesehene pauschale Entschädigung in Anbetracht der Umstände eines Einzelfalls als offensichtlich unzureichend erweist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 65 und 66).
62 Daher muss eine pauschale Entschädigung, die gemäß einer nationalen Regelung für die Entschädigung von Opfern vorsätzlicher Gewalttaten gewährt wird, um als „gerecht und angemessen“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 eingestuft werden zu können, unter Berücksichtigung der Schwere der Folgen der begangenen Tat für die Opfer festgelegt werden und daher einen adäquaten Beitrag zur Wiedergutmachung des erlittenen materiellen und immateriellen Schadens darstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Presidenza del Consiglio dei Ministri, C‑129/19, EU:C:2020:566, Rn. 69).
63 In Anbetracht dieser Erwägungen ist festzustellen, dass die Mitgliedstaaten in Ausübung des ihnen zustehenden Ermessens entscheiden können, wie die Italienische Republik in der vorliegenden Rechtssache eine nationale Regelung zur Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten einzuführen, die die Anwendung dieser Regelung auf die nahen Familienangehörigen der verstorbenen Person beschränkt, und im Übrigen einigen dieser Angehörigen, wie dem überlebenden Ehegatten und den Kindern, Vorrang vor anderen Mitgliedern dieser Familie wie den Eltern sowie den Geschwistern einzuräumen.
64 Ein solcher „stufenweiser“ Ansatz entspricht im Übrigen dem ausdrücklich in Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2012/29 genannten Ansatz, der es den Mitgliedstaaten erlaubt, Verfahren zur Begrenzung der Zahl der Familienangehörigen, denen die in dieser Richtlinie festgelegten Rechte zugutekommen können, unter Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls einzuführen.
65 Eine nationale Regelung zur Entschädigung der Opfer vorsätzlicher Gewalttaten darf jedoch nicht nach dem Grundgedanken der Erbfolge bestimmte Familienangehörige automatisch von jeder Entschädigung allein wegen des Vorhandenseins anderer Familienangehöriger ausschließen, ohne dass andere Gesichtspunkte als diese Erbfolge berücksichtigt werden können, wie insbesondere die materiellen Folgen, die sich für diese Familienangehörigen aus dem Tod der betreffenden Person durch ein Tötungsdelikt oder dem Umstand ergeben, dass die verstorbene Person für sie unterhaltspflichtig war oder sie mit ihr in häuslicher Gemeinschaft lebten. Eine solche nationale Entschädigungsregelung berücksichtigt nämlich entgegen den in den Rn. 60 und 62 des vorliegenden Urteils genannten Anforderungen das Leid und die Schwere der Folgen der Tat für sie nicht und trägt daher nicht angemessen zum Ersatz ihres materiellen und immateriellen Schadens bei.
66 Insbesondere ist der Umstand, dass bestimmten Familienangehörigen grundsätzlich jede Entschädigung vorenthalten wird, als mit diesen Anforderungen unvereinbar anzusehen, wenn, wie im Ausgangsverfahren, ein Strafgericht diesen Familienangehörigen einen – im Übrigen nicht unerheblichen – Schadensersatz für den Schaden zugesprochen hat, der ihnen durch den Tod des Opfers einer vorsätzlich begangenen Gewalttat entstanden ist, der Täter aber aufgrund seiner Zahlungsunfähigkeit nicht in der Lage ist, diesen Schadensersatz selbst zu zahlen.
67 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 47 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass eine nationale Regelung für die Entschädigung der Opfer vorsätzlich begangener Gewalttaten wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende, in der Opfer aufgrund einer im Voraus festgelegten Rangfolge zwischen den verschiedenen für eine Entschädigung in Betracht kommenden Opfern ohne Rücksicht auf das Ausmaß ihres Schadens ausgeschlossen werden und die ausschließlich auf der Art der familiären Bindungen beruht, denen bloße Vermutungen hinsichtlich des Vorliegens oder der Schwere der Schäden entnommen werden, nicht zu einer „gerechten und angemessenen Entschädigung“ im Sinne von Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 führen kann.
68 Daher ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80 dahin auszulegen ist, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Regelung für die Entschädigung für vorsätzlich begangene Gewalttaten vorsieht, die im Fall eines Tötungsdelikts den Entschädigungsanspruch der Eltern der verstorbenen Person davon abhängig macht, dass es weder einen überlebenden Ehegatten noch Kinder dieser Person gibt, und den Entschädigungsanspruch der Geschwister davon, dass es keine Eltern mehr gibt. Kosten
69 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 12 Abs. 2 der Richtlinie 2004/80/EG des Rates vom 29. April 2004 zur Entschädigung der Opfer von Straftaten ist dahin auszulegen, dass er einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die eine Regelung für die Entschädigung für vorsätzlich begangene Gewalttaten vorsieht, die im Fall eines Tötungsdelikts den Entschädigungsanspruch der Eltern der verstorbenen Person davon abhängig macht, dass es weder einen überlebenden Ehegatten noch Kinder dieser Person gibt, und den Entschädigungsanspruch der Geschwister davon, dass es keine Eltern mehr gibt. Unterschriften