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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 07.11.2024 – C-291/23

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2024:938

Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 7. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gerichtliche Zuständigkeiten in Zivilsachen – Verordnung (EU) Nr. 650/2012 – Art. 10 Abs. 1 – Subsidiäre Zuständigkeit in Erbsachen – Gewöhnlicher Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes in einem Drittstaat – Kriterium der Belegenheit von Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat – Maßgeblicher Zeitpunkt – Beurteilung zum Zeitpunkt des Todes“ In der Rechtssache C‑291/23 [Hantoch] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Landgericht Düsseldorf (Deutschland) mit Entscheidung vom 27. April 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 8. Mai 2023, in dem Verfahren LS gegen PL erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie der Richter D. Gratsias und E. Regan (Berichterstatter), Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der spanischen Regierung, vertreten durch I. Herranz Elizalde als Bevollmächtigten, – der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Hohenecker und W. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 10 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ABl. 2012, L 201, S. 107).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen LS und PL über den Nachlass einer in Ägypten verstorbenen Person. Rechtlicher Rahmen

3 In den Erwägungsgründen 7, 23, 30 und 37 der Verordnung Nr. 650/2012 heißt es: „(7) Die Hindernisse für den freien Verkehr von Personen, denen die Durchsetzung ihrer Rechte im Zusammenhang mit einem Erbfall mit grenzüberschreitendem Bezug derzeit noch Schwierigkeiten bereitet, sollten ausgeräumt werden, um das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts zu erleichtern. In einem europäischen Rechtsraum muss es den Bürgern möglich sein, ihren Nachlass im Voraus zu regeln. Die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger müssen effektiv gewahrt werden. … (23) In Anbetracht der zunehmenden Mobilität der Bürger sollte die Verordnung zur Gewährleistung einer ordnungsgemäßen Rechtspflege in der Union und einer wirklichen Verbindung zwischen dem Nachlass und dem Mitgliedstaat, in dem die Erbsache abgewickelt wird, als allgemeinen Anknüpfungspunkt zum Zwecke der Bestimmung der Zuständigkeit und des anzuwendenden Rechts den gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers im Zeitpunkt des Todes vorsehen. Bei der Bestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts sollte die mit der Erbsache befasste Behörde eine Gesamtbeurteilung der Lebensumstände des Erblassers in den Jahren vor seinem Tod und im Zeitpunkt seines Todes vornehmen und dabei alle relevanten Tatsachen berücksichtigen, insbesondere die Dauer und die Regelmäßigkeit des Aufenthalts des Erblassers in dem betreffenden Staat sowie die damit zusammenhängenden Umstände und Gründe. Der so bestimmte gewöhnliche Aufenthalt sollte unter Berücksichtigung der spezifischen Ziele dieser Verordnung eine besonders enge und feste Bindung zu dem betreffenden Staat erkennen lassen. … (30) Um zu gewährleisten, dass die Gerichte aller Mitgliedstaaten ihre Zuständigkeit in Bezug auf den Nachlass von Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt ihres Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatten, auf derselben Grundlage ausüben können, sollte diese Verordnung die Gründe, aus denen diese subsidiäre Zuständigkeit ausgeübt werden kann, abschließend und in einer zwingenden Rangfolge aufführen. … (37) Damit die Bürger die Vorteile des Binnenmarkts ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit nutzen können, sollte die Verordnung ihnen im Voraus Klarheit über das in ihrem Fall anwendbare Erbstatut verschaffen. Es sollten harmonisierte Kollisionsnormen eingeführt werden, um einander widersprechende Ergebnisse zu vermeiden. Die allgemeine Kollisionsnorm sollte sicherstellen, dass der Erbfall einem im Voraus bestimmbaren Erbrecht unterliegt, zu dem eine enge Verbindung besteht. Aus Gründen der Rechtssicherheit und um eine Nachlassspaltung zu vermeiden, sollte der gesamte Nachlass, d. h. das gesamte zum Nachlass gehörende Vermögen[,] diesem Recht unterliegen, unabhängig von der Art der Vermögenswerte und unabhängig davon, ob diese in einem anderen Mitgliedstaat oder in einem Drittstaat belegen sind.“

4 Kapitel II („Zuständigkeit“) der Verordnung Nr. 650/2012 umfasst u. a. deren Art. 4 und 10.

5 Art. 4 („Allgemeine Zuständigkeit“) der Verordnung sieht vor: „Für Entscheidungen in Erbsachen sind für den gesamten Nachlass die Gerichte des Mitgliedstaats zuständig, in dessen Hoheitsgebiet der Erblasser im Zeitpunkt seines Todes seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte.“

6 Art. 10 („Subsidiäre Zuständigkeit“) der Verordnung bestimmt: „(1) Hatte der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat, so sind die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen in Erbsachen für den gesamten Nachlass zuständig, wenn a) der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist, b) der Erblasser seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in dem betreffenden Mitgliedstaat hatte, sofern die Änderung dieses gewöhnlichen Aufenthalts zum Zeitpunkt der Anrufung des Gerichts nicht länger als fünf Jahre zurückliegt. (2) Ist kein Gericht in einem Mitgliedstaat nach Absatz 1 zuständig, so sind dennoch die Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für Entscheidungen über dieses Nachlassvermögen zuständig.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

7 Der in Ägypten geborene Erblasser lebte und arbeitete viele Jahre in Deutschland, wo er auch eine Familie gründete. Zum Zeitpunkt seines Todes in Ägypten am 18. März 2017 besaß er sowohl die deutsche als auch die ägyptische Staatsangehörigkeit.

8 Nach Beendigung seiner Berufstätigkeit in Deutschland hielt sich der Erblasser vorwiegend in Ägypten auf. Er verfügte über eine deutsche Krankenversicherung und Altersversorgung, deren Leistungen er über ein allein zu diesem Zweck fortgeführtes Konto bei einer deutschen Bank im Wege eines fortlaufenden Dauerauftrages auf sein ägyptisches Konto weiterleitete. Aufgrund des Bezugs seiner Altersversorgung aus der deutschen Ärzteversorgung war er auch in Deutschland steuerpflichtig.

9 LS und PL sind die Abkömmlinge des Erblassers. PL ist der testamentarische Alleinerbe.

10 LS erhob beim Landgericht Düsseldorf (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen PL auf Erteilung bestimmter Auskünfte und Zahlung eines Geldbetrags im Hinblick auf einen Pflichtteilsanspruch. Sie vertritt die Auffassung, dieses Gericht sei international zuständig, um über ihre Klage zu entscheiden. Der Erblasser habe zum Zeitpunkt des Erbfalls über Nachlassvermögen in Deutschland verfügt, das neben dem Guthaben bei einer deutschen Bank insbesondere aus Forderungen gegenüber dem Finanzamt und gegenüber einer privaten Krankenversicherung bestanden habe.

11 PL bestreitet die internationale Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts.

12 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass der Erblasser seinen letzten gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne von Art. 4 der Verordnung Nr. 650/2012 in Ägypten gehabt habe. Seine gerichtliche Zuständigkeit könne jedoch gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 subsidiär auf das Vorhandensein von Nachlassvermögen in Deutschland gestützt werden. Das vorlegende Gericht hat jedoch Zweifel an der Auslegung dieser Bestimmung.

13 Im deutschen juristischen Schrifttum sei nämlich umstritten, auf welchen Zeitpunkt für die Beurteilung der Voraussetzung des Vorhandenseins von Nachlassvermögen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts im Sinne von Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 abzustellen sei. Es werde sowohl die Auffassung vertreten, dass der Zeitpunkt des Todes maßgeblich sei, als auch die Auffassung, dass der Zeitpunkt der Klageerhebung maßgeblich sei.

14 Die Beantwortung dieser Frage sei von entscheidender Bedeutung, da im vorliegenden Fall zum Zeitpunkt des Todes das bei einer deutschen Bank geführte Konto des Erblassers als in Deutschland belegenes Nachlassvermögen einen positiven Saldo aufgewiesen habe, zum Zeitpunkt der Klageerhebung im Ausgangsverfahren aber bereits aufgelöst gewesen sei.

15 Unter diesen Umständen hat das Landgericht Düsseldorf beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist bei der Auslegung des Art. 10 der Verordnung Nr. 650/2012 hinsichtlich der Frage, ob Nachlassvermögen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts vorhanden war, auf den Zeitpunkt des Erbfalls oder auf den Zeitpunkt der Klageerhebung abzustellen? Zur Vorlagefrage

16 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass zur Bestimmung, ob die subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für den gesamten Nachlass für die Entscheidungen in Erbsachen ausgeübt werden kann, zu prüfen ist, ob sich dieses Nachlassvermögen zum Zeitpunkt der Anrufung dieser Gerichte oder zum Zeitpunkt des Todes weiterhin in diesem Mitgliedstaat befindet.

17 Nach ständiger Rechtsprechung sind bei der Auslegung einer Unionsvorschrift nicht nur ihr Wortlaut, sondern auch ihr Zusammenhang und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden (Urteil vom 1. August 2022, Sea Watch, C‑14/21 und C‑15/21, EU:C:2022:604, Rn. 115 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18 Was erstens den Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass diese Bestimmung eine Zuständigkeitsregelung aufstellt, nach der, soweit der Erblasser seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt seines Todes nicht in einem Mitgliedstaat hatte, die Gerichte eines Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, dennoch für den gesamten Nachlass für die Entscheidungen in Erbsachen zuständig sind, wenn der Erblasser die Staatsangehörigkeit dieses Mitgliedstaats im Zeitpunkt seines Todes besaß, oder, wenn dies nicht der Fall ist, seinen vorhergehenden gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hatte.

19 Zwar enthält Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 keine näheren Angaben zu dem Zeitpunkt, der bei der Beurteilung, ob Nachlassvermögen in einem Mitgliedstaat belegen ist, zu berücksichtigen ist, doch sieht Art. 10 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung ausdrücklich vor, dass der „Zeitpunkt des Todes“ sowohl für die Bestimmung des Mitgliedstaats, in dem der Betroffene seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, als auch für die Beurteilung seiner Staatsangehörigkeit der maßgebliche Zeitpunkt ist. Wenn der Erblasser zum Zeitpunkt seines Todes nicht die Staatsangehörigkeit des betreffenden Mitgliedstaats besaß, verpflichtet Art. 10 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung zur Berücksichtigung seines „vorhergehenden“ gewöhnlichen Aufenthalts.

20 Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 stützt die subsidiäre Zuständigkeit des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, somit auf Voraussetzungen, die spätestens zum Zeitpunkt des Todes erfüllt sind.

21 Was zweitens den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 einfügt, ergibt sich sowohl aus den Art. 4 und 10 als auch aus den Erwägungsgründen 23 und 30 dieser Verordnung, dass sie für die Beurteilung, ob die Kriterien für die Anwendung der allgemeinen Zuständigkeit oder einer der subsidiären Zuständigkeiten erfüllt sind, allgemein auf den Zeitpunkt des Todes abstellt.

22 Dies spricht auch dafür, dass, sofern nichts anders bestimmt ist, auf diesen Zeitpunkt für die Beurteilung abzustellen ist, ob eines dieser Zuständigkeitskriterien, im vorliegenden Fall das in Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 vorgesehene Kriterium des Vorhandenseins von Nachlassvermögen im Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts, erfüllt ist.

23 Im Übrigen zielen diese Zuständigkeitskriterien darauf ab, die Verbindungen des Erblassers zu dem die Zuständigkeit ausübenden Mitgliedstaat festzustellen. Daher ist es folgerichtig, die Belegenheit der Vermögenswerte zum Zeitpunkt des Todes des Erblassers, der Eigentümer dieser Vermögenswerte war, zu berücksichtigen.

24 Drittens wird diese Auslegung durch die mit dieser Verordnung verfolgten Ziele bestätigt, die, wie aus ihren Erwägungsgründen 7 und 37 hervorgeht, u. a. darin bestehen, sicherzustellen, dass es den Bürgern möglich ist, ihren Nachlass vorab, ohne Einbußen bei der Rechtssicherheit und im Voraus bestimmbar zu regeln, sowie die Rechte der Erben und Vermächtnisnehmer sowie der anderen Personen, die dem Erblasser nahestehen, und der Nachlassgläubiger effektiv zu wahren.

25 Die Verwirklichung dieser Ziele wäre nämlich gefährdet, wenn die gerichtliche Zuständigkeit von nach dem Tod eintretenden Umständen, wie der Liquidation oder der nach dem Tod erfolgenden Übertragung des Nachlassvermögens in einen anderen Mitgliedstaat, abhängen könnte.

26 Daraus folgt, dass für die Feststellung, ob eine subsidiäre Zuständigkeit des angerufenen Gerichts im Hinblick auf das Vorhandensein von Nachlassvermögen im Mitgliedstaat dieses Gerichts gemäß Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 650/2012 ausgeübt werden kann, nicht auf den Zeitpunkt der Anrufung dieses Gerichts, sondern auf den Zeitpunkt des Todes abzustellen ist.

27 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 1 der Verordnung Nr. 650/2012 dahin auszulegen ist, dass zur Bestimmung, ob die subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für den gesamten Nachlass für die Entscheidungen in Erbsachen ausgeübt werden kann, zu prüfen ist, ob sich dieses Nachlassvermögen zum Zeitpunkt des Todes, nicht aber zum Zeitpunkt der Anrufung dieser Gerichte, in diesem Mitgliedstaat befindet. Kosten

28 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: Art. 10 Abs. 1 der Verordnung (EU) Nr. 650/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Annahme und Vollstreckung öffentlicher Urkunden in Erbsachen sowie zur Einführung eines Europäischen Nachlasszeugnisses ist dahin auszulegen, dass zur Bestimmung, ob die subsidiäre Zuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats, in dem sich Nachlassvermögen befindet, für den gesamten Nachlass für die Entscheidungen in Erbsachen ausgeübt werden kann, zu prüfen ist, ob sich dieses Nachlassvermögen zum Zeitpunkt des Todes, nicht aber zum Zeitpunkt der Anrufung dieser Gerichte, in diesem Mitgliedstaat befindet. Unterschriften