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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 14.11.2024 – C-230/23
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2024:951
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 14. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b – Ausnahmen und Beschränkungen – Gerechter Ausgleich – Unmittelbare Wirkung – Vom Staat mit der Erhebung und der Verteilung des gerechten Ausgleichs betraute Einrichtung – Besondere Rechte“ In der Rechtssache C‑230/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien) mit Entscheidung vom 16. Februar 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 13. April 2023, in dem Verfahren Reprobel CV gegen Copaco Belgium NV erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Ersten Kammer, des Richters A. Arabadjiev und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin), Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: A. Lamote, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 6. März 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Reprobel CV, vertreten durch A. Lambert und J.‑F. Puyraimond, Advocaten, – der Copaco Belgium NV, vertreten durch T. van Innis, Advocaat, – der belgischen Regierung, vertreten durch P. Cottin und C. Pochet als Bevollmächtigte im Beistand von S. Depré, G. Ryelandt und J. Van Vyve, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch E. Timmermans als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch F. Ronkes Agerbeek, J. Samnadda und P. J. O. Van Nuffel als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 6. Juni 2024 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Reprobel CV, einer Verwertungsgesellschaft für Urheber- und Verlegerrechte, die vom belgischen Staat mit der Erhebung und der Verteilung der Vergütungsansprüche zum Zweck des gerechten Ausgleichs betraut ist, der Urhebern und Verlegern für Reprografietätigkeiten zusteht, und der Copaco Belgium NV (im Folgenden: Copaco), einer Aktiengesellschaft, wegen der Weigerung der Letzteren, Vergütungen an Reprobel zu zahlen, die sie dieser schulden soll. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 31, 35 und 38 der Richtlinie 2001/29 heißt es: „(31) Es muss ein angemessener Rechts- und Interessenausgleich zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern sowie zwischen den verschiedenen Kategorien von Rechtsinhabern und Nutzern von Schutzgegenständen gesichert werden. … … (35) In bestimmten Fällen von Ausnahmen oder Beschränkungen sollten Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, damit ihnen die Nutzung ihrer geschützten Werke oder sonstigen Schutzgegenstände angemessen vergütet wird. Bei der Festlegung der Form, der Einzelheiten und der etwaigen Höhe dieses gerechten Ausgleichs sollten die besonderen Umstände eines jeden Falls berücksichtigt werden. Für die Bewertung dieser Umstände könnte der sich aus der betreffenden Handlung für die Rechtsinhaber ergebende etwaige Schaden als brauchbares Kriterium herangezogen werden. In Fällen, in denen Rechtsinhaber bereits Zahlungen in anderer Form erhalten haben, z. B. als Teil einer Lizenzgebühr, kann gegebenenfalls keine spezifische oder getrennte Zahlung fällig sein. Hinsichtlich der Höhe des gerechten Ausgleichs sollte der Grad des Einsatzes technischer Schutzmaßnahmen gemäß dieser Richtlinie in vollem Umfang berücksichtigt werden. In bestimmten Situationen, in denen dem Rechtsinhaber nur ein geringfügiger Nachteil entstünde, kann sich gegebenenfalls keine Zahlungsverpflichtung ergeben. … (38) Die Mitgliedstaaten sollten die Möglichkeit erhalten, unter Sicherstellung eines gerechten Ausgleichs eine Ausnahme oder Beschränkung in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht für bestimmte Arten der Vervielfältigung von Ton‑, Bild- und audiovisuellem Material zu privaten Zwecken vorzusehen. Dazu kann die Einführung oder Beibehaltung von Vergütungsregelungen gehören, die Nachteile für Rechtsinhaber ausgleichen sollen. …“
4 Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, b) für die ausübenden Künstler in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Darbietungen, c) für die Tonträgerhersteller in Bezug auf ihre Tonträger, d) für die Hersteller der erstmaligen Aufzeichnungen von Filmen in Bezug auf das Original und die Vervielfältigungsstücke ihrer Filme, e) für die Sendeunternehmen in Bezug auf die Aufzeichnungen ihrer Sendungen, unabhängig davon, ob diese Sendungen drahtgebunden oder drahtlos, über Kabel oder Satellit übertragen werden.“
5 Art. 5 („Ausnahmen und Beschränkungen“) der Richtlinie 2001/29 sieht in seinem Abs. 2 vor: „Die Mitgliedstaaten können in den folgenden Fällen Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das in Artikel 2 vorgesehene Vervielfältigungsrecht vorsehen: a) in Bezug auf Vervielfältigungen auf Papier oder einem ähnlichen Träger mittels beliebiger fotomechanischer Verfahren oder anderer Verfahren mit ähnlicher Wirkung, mit Ausnahme von Notenblättern und unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten; b) in Bezug auf Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch und weder für direkte noch indirekte kommerzielle Zwecke unter der Bedingung, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten, wobei berücksichtigt wird, ob technische Maßnahmen gemäß Artikel 6 auf das betreffende Werk oder den betreffenden Schutzgegenstand angewendet wurden; …“ Belgisches Recht
6 Art. 59 der Wet betreffende het auteursrecht en de naburige rechten (Gesetz über das Urheberrecht und ähnliche Rechte) vom 30. Juni 1994 (Belgisch Staatsblad vom 27. Juli 1994, S. 19297, offizielle deutsche Übersetzung: Belgisches Staatsblatt vom 27. Februar 2001, S. 6030) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Urheberrechtsgesetz) bestimmte: „Urheber und Verleger von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger haben Anspruch auf eine Vergütung für die Vervielfältigung dieser Werke; dies gilt auch für die Vervielfältigung unter den in Artikel 22 Absatz 1 Nr. 4 und 4bis … festgelegten Bedingungen. Die Vergütung wird vom Hersteller, Importeur oder innergemeinschaftlichen Abnehmer von Geräten, mit denen geschützte Werke vervielfältigt werden können, zu dem Zeitpunkt, zu dem diese Geräte auf nationalem Staatsgebiet in den Handel gebracht werden, entrichtet.“
7 Art. 60 des Urheberrechtsgesetzes sah vor: „Außerdem muss von natürlichen oder juristischen Personen, die Kopien von Werken anfertigen, beziehungsweise, unter Entlastung der Ersteren, von Personen, die anderen entgeltlich oder unentgeltlich ein Vervielfältigungsgerät zur Verfügung stellen, eine Vergütung im Verhältnis zur Anzahl angefertigter Kopien entrichtet werden.“
8 In Art. 60bis des Urheberrechtsgesetzes hieß es: „Die vom König im Rahmen des vorliegenden Kapitels bestimmte Verwertungsgesellschaft kann Auskünfte, die zur Ausführung ihres Auftrags erforderlich sind, unter Beachtung von Artikel 78, erhalten von: – der Zoll- und Akzisenverwaltung in Anwendung von Artikel 320 des allgemeinen Gesetzes vom 18. Juli 1977 über Zölle und Akzisen, ersetzt durch das Gesetz vom 27. Dezember 1993, – der Mehrwertsteuerverwaltung in Anwendung von Artikel 93bis des Mehrwertsteuergesetzbuches vom 3. Juli 1969 – und dem Landesamt für soziale Sicherheit gemäß dem Gesetz vom 15. Januar 1990 über die Errichtung und Organisation einer Zentralen Datenbank der sozialen Sicherheit. Unbeschadet des Artikels 78 des vorliegenden Gesetzes kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft der Zoll- und Akzisenverwaltung und der Mehrwertsteuerverwaltung auf deren Antrag hin Auskünfte erteilen. Unbeschadet des Artikels 78 des vorliegenden Gesetzes kann die bestimmte Verwertungsgesellschaft folgenden Stellen Auskünfte erteilen und von ihnen erhalten: – dem Dienst Überwachung und Vermittlung des [Föderalen Öffentlichen Diensts (FÖD)] Wirtschaft, – den Verwertungsgesellschaften, die eine ähnliche Tätigkeit im Ausland ausüben, unter der Bedingung der Gegenseitigkeit.“
9 Art. 61 des Urheberrechtsgesetzes lautete: „Der König legt durch einen im Ministerrat beratenen Erlass die Höhe der in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen fest. Die in Artikel 60 erwähnte Vergütung kann je nach Sektor angepasst werden. Er legt die Modalitäten für Einziehung, Verteilung und Kontrolle dieser Vergütungen und den Zeitpunkt, an dem die Vergütungen zu entrichten sind, fest. Unter Vorbehalt internationaler Übereinkommen werden die in den Artikeln 59 und 60 erwähnten Vergütungen zu gleichen Teilen unter die Urheber und die Verleger verteilt. Der König beauftragt gemäß den von Ihm festgelegten Bedingungen und Modalitäten eine Gesellschaft, die alle Verwertungsgesellschaften vertritt, mit Einziehung und Verteilung der Vergütung.“
10 Die Höhe der in den Art. 59 und 60 des Urheberrechtsgesetzes erwähnten pauschalen und anteiligen Vergütungen wurden im Koninklijk besluit betreffende de vergoeding verschuldigd aan auteurs en uitgevers voor het kopiëren voor privé-gebruik of didatisch gebruik van werken die op grafische of op soortgelijke wizje zijn vastgelegd (Königlicher Erlass über die Vergütung von Urhebern und Verlegern für die Vervielfältigung zu privaten oder didaktischen Zwecken von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger) vom 30. Oktober 1997 (Belgisch Staatsblad vom 7. November 1997, S. 29874) festgelegt.
11 Art. 7 dieses Königlichen Erlasses sieht vor: „§ 1. Die Beitragspflichtigen legen der Verwertungsgesellschaft monatlich eine Meldung vor, die vor dem zwanzigsten Tag zu erstatten ist, der auf den Monat folgt, auf den sich diese bezieht. § 2. Die in § 1 erwähnte Meldung enthält zum einen die Angaben, die es ermöglichen, den Beitragspflichtigen zu identifizieren, und zum anderen die Anzahl der Geräte sowie deren Eigenschaften, die zur Bestimmung der Höhe der Pauschalvergütung für die Geräte benötigt werden, die während des Meldezeitraums im nationalen Hoheitsgebiet in Verkehr gebracht wurden. …“
12 Art. 1 des Koninklijk besluit tot het belasten van een vennootschap met de inning en de verdeling van de vergoeding voor het kopiëren van werken die op grafische of soortgelijke wijze zijn vastgelegd (Königlicher Erlass über die Bestimmung der Einrichtung, die zur Erhebung und der Verteilung der Vergütung für die Vervielfältigung von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger befugt ist) vom 15. Oktober 1997 (Belgisch Staatsblad vom 7. November 1997, S. 29873) bestimmt: „Die bürgerlich-rechtliche Gesellschaft ‚Reprobel‘ in der Rechtsform einer Genossenschaft mit beschränkter Haftung wird mit der Erhebung und der Verteilung der in den Art. 59 bis 61 des [Urheberrechtsgesetzes] vorgesehenen Vergütungsansprüche betraut“. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen
13 Als Vertreiber von IT‑Produkten für Unternehmen und Verbraucher vertreibt Copaco auch Vervielfältigungsgeräte wie Kopiergeräte und Scanner. Bis Ende 2016 schuldete sie Reprobel aus diesem Grund Pauschalvergütungen für die Vervielfältigung von durch das Urheberrecht oder verwandte Schutzrechte geschützten Werken (im Folgenden: Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs).
14 Da Copaco der Ansicht war, dass der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, EU:C:2015:750), entschieden hatte, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 dem „pauschalen“ Teil des durch die belgische Regelung der Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs vorgesehenen Vergütungssystems entgegenstehe, setzte Copaco die Bezahlung der von Reprobel in Bezug auf diese Vergütung ausgestellten Rechnungen im Zeitraum von November 2015 bis Januar 2017 aus, wobei sie sich auf die unmittelbare Wirkung dieser Bestimmung berief und darauf hinwies, dass die Aussetzung dieser Zahlungen so lange andauern würde, bis die Bestimmungen dieser nationalen Regelung mit denjenigen der Richtlinie 2001/29 in Einklang gebracht würden.
15 Im März 2017 trat eine neue Regelung der Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs in Kraft.
16 Am 16. Dezember 2020 erhob Reprobel Klage gegen Copaco bei der Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Dendermonde (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Dendermonde, Belgien), die die Rechtssache mit Zwischenurteil vom 4. März 2022 aus Gründen der örtlichen Zuständigkeit an die Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent, Belgien), das vorlegende Gericht, verwies.
17 Dieses führt aus, dass aus dem Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, EU:C:2015:750), hervorgehe, dass die in der belgischen Regelung der Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs vorgesehenen Modalitäten, um die es in dieser Rechtssache gegangen sei, zumindest teilweise gegen die Richtlinie 2001/29 verstießen, soweit der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b dieser Richtlinie vorgesehene gerechte Ausgleich in dieser Regelung keinen Niederschlag gefunden habe, die bis zum 29. Dezember 2016 die Anwendung von Pauschalvergütungen ohne objektiven quantitativen Zusammenhang mit der tatsächlichen Nutzung von Vervielfältigungsgeräten vorgesehen habe, so dass diese Vergütungen über ihren reinen Entschädigungscharakter hätten hinausgehen können.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, EU:C:2015:750), die Ausnahmen und Beschränkungen ausgelegt habe, die ein Mitgliedstaat gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 in seinen nationalen Rechtsvorschriften vorsehen könne und die nicht in die bis zum 29. Dezember 2016 geltende belgische Regelung der Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs einbezogen worden seien. Der Gerichtshof habe u. a. ausgeführt, dass diese Regelung nicht mit dieser Bestimmung vereinbar sei. Insoweit habe er festgestellt, dass die genannte Regelung die Höhe der Pauschalvergütung allein von der Anzahl der Kopien pro Minute abhängig gemacht habe, die mit den betreffenden Kopiergeräten habe angefertigt werden können, dass sie zumindest teilweise die Berechnung dieser Vergütungen nach Maßgabe des Schadens vorgesehen habe, der den betreffenden Urhebern durch rechtswidrige Vervielfältigungen habe entstehen können, dass sie die Vergütungen teilweise oder vollständig anderen Personen als den Urhebern zuerkannt habe, dass die Zahlung der Vergütungen von Personen verlangt worden sei, die identifizierbaren Nutzern Kopiergeräte zur Verfügung gestellt hätten, und dass sie ein System vorgesehen habe, dass durch die Vorschreibung sowohl einer pauschalen als auch einer anteiligen Vergütung zu einer Überkompensation der dadurch Begünstigten ohne Rückzahlungsmechanismen habe führen können.
19 Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass nationale Bestimmungen hinter diejenigen einer Richtlinie zurücktreten müssten, wenn eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich sei. Die Parteien des bei ihm anhängigen Rechtsstreits seien jedoch uneins über die Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssten.
20 Nach Ansicht von Copaco hat Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unmittelbare Wirkung und kann gegenüber Reprobel geltend gemacht werden, die aufgrund der ihr vom Staat anvertrauten Aufgabe, Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs zu erheben und zu verteilen, als staatliche Einrichtung anzusehen sei.
21 Demgegenüber stellt Reprobel den unbedingten, klaren und genauen Charakter von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 in Abrede, da es den Mitgliedstaaten freistehe, nach eigenem Ermessen die in dieser Bestimmung erwähnten Ausnahmen und Beschränkungen vorzusehen, und es Sache der Mitgliedstaaten sei, den gerechten Charakter des in Art. 5 Abs. 2 dieser Richtlinie vorgesehenen Ausgleichs zu konkretisieren.
22 Die Richtlinie 2001/29 könne ihr nicht entgegengehalten werden, da sie eine privatrechtliche Vereinigung sei.
23 Unter diesen Umständen hat die Ondernemingsrechtbank Gent, Afdeling Gent (Unternehmensgericht Gent, Abteilung Gent) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist eine Einrichtung wie Reprobel, soweit sie vom Staat durch einen königlichen Auftrag mit der Erhebung und der Verteilung des vom Staat festgelegten gerechten Ausgleichs im Sinne von Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 beauftragt ist und über die der Staat die Aufsicht ausübt, eine Einrichtung, gegen die sich ein Einzelner zu seiner Verteidigung auf die Unvereinbarkeit einer nationalen Norm mit Unionsrecht berufen kann, die diese Einrichtung gegenüber diesem Einzelnen geltend zu machen sucht? 2. Ist es für die Beantwortung dieser Frage von Bedeutung, dass die Aufsicht, die der Staat über diese Einrichtung ausübt, u. a. umfasst: – die Verpflichtung dieser Einrichtung, stets Kopien ihrer Auskunftsersuchen an die Vergütungspflichtigen, die sowohl für die Erhebung als auch für die Verteilung der Reprografievergütung erforderlich sind, an den zuständigen Minister zu übermitteln, so dass dieser darüber informiert bleibt, in welcher Weise die Einrichtung ihr Aufsichtsrecht ausübt, und entscheiden kann, ob es angebracht ist, durch ministeriellen Erlass den Inhalt, die Anzahl und die Häufigkeit der Auskunftsersuchen so festzulegen, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Maße behindern; – die Verpflichtung der Einrichtung, den Beauftragten des Ministers dazu aufzufordern, ein für die Erhebung der anteiligen Reprografievergütung erforderliches Auskunftsersuchen an Vergütungspflichtige, Händler, unabhängig davon, ob es sich um Groß- oder Einzelhändler handelt, Leasingunternehmen oder Gerätewartungsunternehmen zu übersenden, wenn der Vergütungspflichtige nicht an der Erhebung mitgewirkt hat, wobei die Einrichtung auch verpflichtet ist, dem zuständigen Minister eine Kopie dieses Ersuchens zu übermitteln, damit dieser den Inhalt, die Anzahl und die Häufigkeit der Auskunftsersuchen so festlegen kann, dass sie die Tätigkeiten der befragten Personen in möglichst geringem Maße behindern; – die Verpflichtung der Einrichtung, dem zuständigen Minister die Verteilungsregeln für die Reprografievergütung sowie jede Änderung, die sie daran vornimmt, zur Genehmigung vorzulegen; – die Verpflichtung der Einrichtung, dem zuständigen Minister das durch sie erstellte Meldeformular zur Genehmigung vorzulegen, ohne die dieses nicht ausgegeben werden darf? 3. Ist es für die Beantwortung der Frage auch von Bedeutung, dass die Einrichtung über folgende Befugnisse verfügt: – die Befugnis, alle für die Erhebung der Reprografievergütung erforderlichen Auskünfte von allen Personen, die Vergütungspflichtige, Beitragspflichtige, Händler, unabhängig davon, ob es sich um Groß- oder Einzelhändler handelt, Leasingunternehmen oder Gerätewartungsunternehmen sind, anzufordern. Dabei muss jedes Ersuchen stets mit einem Hinweis auf die strafrechtlichen Sanktionen versehen sein, die bei Nichteinhaltung der gesetzten Frist oder der Erteilung unvollständiger oder falscher Auskünfte verhängt werden; – die Befugnis, von jedem Vergütungspflichtigen zu verlangen, dass er alle Auskünfte betreffend die vervielfältigten Werke erteilt, die für die Verteilung der Reprografievergütung erforderlich sind; – die Befugnis, alle zur Ausführung ihres Auftrags erforderlichen Auskünfte bei der Zoll- und Akzisenverwaltung, der Mehrwertsteuerverwaltung und dem Landesamt für soziale Sicherheit zu erhalten? 4. Hat Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unmittelbare Wirkung? 5. Ist ein nationales Gericht gehalten, eine nationale Norm auf Antrag eines Einzelnen unangewendet zu lassen, wenn diese durch den Staat vorgeschriebene Norm mit dem vorstehend genannten Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unvereinbar ist, insbesondere weil die mit dem vorstehend genannten Artikel unvereinbare Norm diesen Einzelnen zur Zahlung von Abgaben verpflichtet? Zu den Vorlagefragen Zu den Fragen 1 bis 3
24 Mit seinen Fragen 1 bis 3, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass einer Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen das Unionsrecht verstößt, wenn eine solche Einrichtung eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt, der Aufsicht dieses Staates unterliegt und zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.
25 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass sich aus dem in der Vorlageentscheidung dargelegten, auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen rechtlichen Rahmen ergibt, dass Reprobel die Rechtsform einer privatrechtlichen Genossenschaft hat, in deren Gremien der belgische Staat nicht vertreten ist.
26 Nach ständiger Rechtsprechung können sich Einzelne jedoch unmittelbar auf unbedingte und hinreichend genaue Bestimmungen einer Richtlinie nicht nur gegenüber den Mitgliedstaaten und ihren Einrichtungen im engeren Sinne berufen, sondern auch – insbesondere – gegenüber Einrichtungen, die einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen, eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnehmen und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet sind, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt. Solche Organisationen oder Einrichtungen unterscheiden sich von Privatpersonen und sind dem Staat gleichzustellen, entweder weil sie juristische Personen des öffentlichen Rechts sind, die zum Staat im weiteren Sinne gehören, oder weil sie einer öffentlichen Stelle oder deren Aufsicht unterstehen oder weil sie von einer solchen Stelle mit der Erfüllung einer im öffentlichen Interesse liegenden Aufgabe betraut sind und hierzu mit den genannten besonderen Rechten ausgestattet wurden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Juli 1990, Foster u. a., C‑188/89, EU:C:1990:313, Rn. 20, und vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 33 und 34).
27 Der Gerichtshof hat insoweit klargestellt, dass die Voraussetzungen, dass die betreffende Stelle dem Staat oder dessen Aufsicht untersteht und mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über diejenigen hinausgehen, die nach den Vorschriften für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gelten, nicht kumulativ sind (Urteil vom 10. Oktober 2017, Farrell, C‑413/15, EU:C:2017:745, Rn. 28).
28 Im vorliegenden Fall geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Reprobel keine Einrichtung des öffentlichen Rechts ist und auch nicht unter der Aufsicht des belgischen Staats steht. Daher ist zu prüfen, ob sie eine Aufgabe im öffentlichen Interesse wahrnimmt und hierzu mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.
29 Erstens wurde Reprobel im Sinne der in Rn. 26 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung in Bezug auf die Voraussetzung für die Wahrnehmung einer Aufgabe im öffentlichen Interesse durch den Königlichen Erlass vom 15. Oktober 1997 über die Bestimmung der Einrichtung, die zur Erhebung und der Verteilung der Vergütung für die Vervielfältigung von Werken auf grafischem oder ähnlichem Träger befugt ist, mit der Erhebung und der Verteilung der in den Art. 59 bis 61 des Urheberrechtsgesetzes vorgesehenen Vergütungsansprüche zum Zweck des gerechten Ausgleichs betraut.
30 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Mitgliedstaaten gemäß Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 berechtigt sind, die dort vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht in ihren Rechtsordnungen einzuführen, und verpflichtet sind, einen gerechten Ausgleich dafür zu schaffen sowie ein System seiner Finanzierung zu errichten (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 23. November 2023, Seven.One Entertainment Group, C‑260/22, EU:C:2023:900, Rn. 23).
31 Im Übrigen hat der Gerichtshof zur Form, den Einzelheiten und der Höhe des gerechten Ausgleichs entschieden, dass dieser Ausgleich sowie folglich die ihm zugrunde liegende Regelung und seine Höhe einen Bezug zu dem Schaden haben müssen, der den Rechtsinhabern aufgrund der Herstellung der Privatkopien entstanden ist (Urteile vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 28, und vom 24. März 2022, Austro-Mechana, C‑433/20, EU:C:2022:217, Rn. 49).
32 Außerdem hat sich der Gerichtshof zu den Modalitäten der Erhebung und der Verteilung der durch die belgische Regelung vorgesehenen Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs geäußert. Zum einen hat er entschieden, dass der in Art. 5 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2001/29 vorgesehene gerechte Ausgleich für Vervielfältigungen auf beliebigen Trägern, mittels beliebiger Verfahren gilt, d. h., dass er von allen Nutzern von Geräten, Trägern oder Dienstleistungen, die die Vornahme solcher Vervielfältigungen ermöglichen oder solche Vervielfältigungen beinhalten, getragen wird, wobei diese Nutzer zur Inanspruchnahme der in dieser Bestimmung vorgesehenen Ausnahmen berechtigt sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 30 bis 34).
33 Zum anderen hat der Gerichtshof entschieden, dass der gerechte Ausgleich grundsätzlich den durch die tatsächlich vorgenommenen Vervielfältigungen entstandenen Nachteil ausgleichen soll und dass es grundsätzlich den Personen, die die Vervielfältigungen vorgenommen haben, obliegt, den damit verbundenen Nachteil zu beseitigen, indem sie den Ausgleich finanzieren, der dem Rechtsinhaber gezahlt wird. In Anbetracht der praktischen Schwierigkeiten der Identifikation der Nutzer können die Mitgliedstaaten ein System vorsehen, in dessen Rahmen dieser Ausgleich den Personen obliegt, die über Anlagen, Geräte und Medien zur digitalen Vervielfältigung verfügen und sie den Nutzern zu diesem Zweck rechtlich oder tatsächlich zur Verfügung stellen oder ihnen Dienstleistungen der Vervielfältigung erbringen und die finanzielle Belastung auf die Endnutzer umlegen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 69 und 70).
34 Wie der Generalanwalt in Nr. 40 seiner Schlussanträge in der vorliegenden Rechtssache im Wesentlichen ausgeführt hat, wäre es in diesem Kontext nämlich überaus schwierig für die Inhaber des Vervielfältigungsrechts, dieses Recht in Bezug auf Handlungen geltend zu machen, die die Nutzer im privaten Bereich vornehmen. Die Einführung der in Art. 5 Abs. 2 der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen in Bezug auf dieses Recht stellt mithin sicher, dass die Rechtsinhaber Einnahmen erhalten, deren Erhebung unmittelbar von den Nutzern sehr schwierig wäre.
35 Die belgische Regelung sieht vor, dass die Inhaber der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte aufgrund dieser Ausnahmen einen Ausgleich für den erlittenen Nachteil erhalten, der aus einem im Vorhinein festgelegten Teil, dessen Höhe pauschal bestimmt wird, und einer im Nachhinein festgelegten anteiligen Vergütung besteht, die durch die Vergütungen finanziert werden, die alle Erwerber von Geräten und Trägern, die zum Kopieren dienen, sowie Empfänger von Vervielfältigungsdienstleistungen entrichten, die zur Inanspruchnahme der angeführten Ausnahmen berechtigt sind. Die Erhebung dieser Vergütung und die Auszahlung eines gerechten Ausgleichs an die Inhaber der genannten Rechte stellen mithin Aufgaben im öffentlichen Interesse dar.
36 Insoweit gilt es, die Annahme der französischen Regierung zurückzuweisen, wonach Reprobel keine Aufgabe im öffentlichen Interesse, sondern allein im privaten Interesse der Inhaber der Urheberrechte und verwandter Schutzrechte wahrnehme. Durch die Aufgabe, die ein Mitgliedstaat einer mit der Erhebung und der Verteilung von Vergütungsansprüchen zum Zweck des gerechten Ausgleichs betrauten Einrichtung anvertraut, kommt dieser der ihm durch Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 auferlegten Ergebnispflicht nach, d. h. der Pflicht, zugunsten der Inhaber dieser Rechte die wirksame Erhebung eines gerechten Ausgleichs zu gewährleisten, der der Sicherstellung eines angemessenen Gleichgewichts zwischen den Interessen der Beteiligten dient, was durchaus im öffentlichen Interesse liegt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. September 2022, Ametic, C‑263/21, EU:C:2022:644, Rn. 69).
37 Zweitens ist in Bezug auf die Beurteilung der Rechte einer Einrichtung wie Reprobel zunächst daran zu erinnern, dass sie die einzige Einrichtung ist, die mit der Erhebung und der Verteilung der in den Art. 59 bis 61 des Urheberrechtsgesetzes vorgesehenen Vergütungsansprüche zum Zweck des gerechten Ausgleichs betraut ist.
38 In diesem Kontext geht, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Reprobel besondere Rechte anvertraut wurden, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt, u. a. das Recht, von den Herstellern und Händlern von Geräten und Trägern, die zum Kopieren dienen, die Vergütungen zum Zweck des gerechten Ausgleichs fordern zu können.
39 Eine Einrichtung, die – wie Reprobel – zur Erhebung der Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs berechtigt ist, ist nämlich kraft Gesetzes befugt, die Zahlung dieser Vergütung von jeder Person zu verlangen, die zu dem in der nationalen Regelung abstrakt bestimmten Kreis der Beitragspflichtigen gehört.
40 Ohne Bedeutung ist dabei der Umstand, den Reprobel und die belgische Regierung anführen, dass Hoheitsträger und nicht diese Einrichtung die Höhe dieser Vergütung festlegen. Die Wahrnehmung von Aufgaben im öffentlichen Interesse bedeutet nämlich weder, dass die Einrichtung, die diese Aufgaben wahrnimmt, alle Aspekte derselben selbständig bestimmt, noch, dass die Rechte, über die sie zu diesem Zweck verfügt, diskretionärer Natur sein müssen. Im Übrigen bestätigt die Begrenzung des Handlungsspielraums einer Einrichtung, die Aufgaben im öffentlichen Interesse wahrnimmt, vielmehr, dass diese Einrichtung im Namen des Staates tätig wird und eine diesem Staat zuzurechnende Einrichtung darstellt.
41 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, verfügt Reprobel darüber hinaus über eine Reihe besonderer Rechte, u. a. im Bereich der Anforderung von Auskünften, um ihr die Wahrnehmung der ihr anvertrauten Aufgabe im öffentlichen Interesse zu ermöglichen.
42 Sie hat erstens das Recht, sowohl bei den zur Zahlung der Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs Verpflichteten als auch bei anderen Wirtschaftsteilnehmern, die auf dem Markt für Kopiergeräte tätig sind, wie Unternehmen, die sich mit der Wartung solcher Geräte befassen, unter Androhung strafrechtlicher Sanktionen alle Auskünfte einzuholen, die erforderlich sind, um den Kreis der Beitragspflichtigen und die Höhe der von ihnen geschuldeten Beträge zu bestimmen. Ein solches Recht geht über das hinaus, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt.
43 In diesem Zusammenhang ist der Umstand, auf den Reprobel und die belgische Regierung hinweisen, dass Reprobel nicht über das Recht verfüge, Wirtschaftsteilnehmer zu sanktionieren, die der Verpflichtung zur Auskunftserteilung nicht nachkommen, ohne Bedeutung. Bei Nichterfüllung dieser Verpflichtung drohen nach den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen nämlich strafrechtliche Sanktionen, die naturgemäß nur von den Gerichten verhängt werden können. Mithin zeigt allein schon die Existenz dieser Sanktionen, dass die Reprobel anvertrauten Rechte besonderer Art sind.
44 Zweitens geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass Reprobel berechtigt ist, die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlichen Auskünfte von der Zollverwaltung, der Steuerverwaltung und den Sozialversicherungsträgern einzuholen. Eine solche Befugnis stellt vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen ein besonderes Recht dar, das über das hinausgeht, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt. Auskünfte, wie etwa über den Umfang des Imports von Kopiergeräten oder Trägern, die zum Kopieren dienen, bzw. die Höhe des Umsatzes der Hersteller oder Händler solcher Geräte, sind nämlich grundsätzlich keine Informationen, die Wirtschaftsteilnehmern übermittelt werden, die über kein solches Recht verfügen.
45 Nach alledem ist auf die Fragen 1 bis 3 zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass einer Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, wenn eine solche Einrichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt. Zur vierten und zur fünften Frage
46 Mit seiner vierten und seiner fünften Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben.
47 Vorab ist daran zu erinnern, dass sich der Einzelne nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs, in all den Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend genau sind, vor nationalen Gerichten gegenüber dem Staat auf diese Bestimmungen berufen kann, wenn dieser die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt hat (Urteil vom 6. November 2018, Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften, C‑684/16, EU:C:2018:874, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Insoweit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Unionsvorschrift zum einen unbedingt ist, wenn sie eine Verpflichtung normiert, die an keine Bedingung geknüpft ist und zu ihrer Durchführung oder Wirksamkeit auch keiner weiteren Maßnahmen der Unionsorgane oder der Mitgliedstaaten bedarf, und sie zum anderen hinreichend genau ist, um von einem Einzelnen geltend gemacht und vom Gericht angewandt zu werden, wenn sie in unzweideutigen Worten eine Verpflichtung festlegt (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 18).
49 Im vorliegenden Fall sind Reprobel sowie die belgische und die französische Regierung der Ansicht, dass in Anbetracht des weiten Spielraums, der den Mitgliedstaaten bei der Gestaltung des Systems des gerechten Ausgleichs, von dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 die Rede sei, und dessen Finanzierung offenstehe, diese Bestimmung nicht unbedingt und hinreichend genau sei, um ihr unmittelbare Wirkung gemäß der vorstehend angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zusprechen zu können.
50 Der Gerichtshof hat gleichwohl bereits klargestellt, dass eine Bestimmung einer Richtlinie auch dann, wenn die Richtlinie den Mitgliedstaaten einen gewissen Gestaltungsspielraum beim Erlass der Durchführungsvorschriften lässt, als unbedingt und genau angesehen werden kann, wenn sie den Mitgliedstaaten unmissverständlich eine Verpflichtung zur Erreichung eines bestimmten Ergebnisses auferlegt, die im Hinblick auf die Anwendung der dort aufgestellten Regel durch keinerlei Bedingungen eingeschränkt ist (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 19).
51 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat und eine nationale Regelung nicht im Einklang mit den Anforderungen des Unionsrechts auslegen kann, nach dem Grundsatz des Vorrangs verpflichtet ist, für die volle Wirksamkeit der Anforderungen des Unionsrechts in dem bei ihm anhängigen Rechtsstreit Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – nationale Regelung oder Praxis, die einer Bestimmung des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung entgegensteht, aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewendet lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser nationalen Regelung oder Praxis auf gesetzgeberischem Weg oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld [Unmittelbare Wirkung], C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 37).
52 In Bezug auf die Frage, ob Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 unbedingt und hinreichend genau ist, erstreckt sich die zu diesem Zweck vorzunehmende Prüfung insbesondere auf drei Gesichtspunkte: die Bestimmung des Personenkreises, dem der in dieser Bestimmung vorgesehene Schutz zugutekommen soll, den Inhalt dieses Schutzes und die Person, die den Schutz schuldet (vgl. entsprechend Urteil vom 6. September 2018, Hampshire, C‑17/17, EU:C:2018:674, Rn. 56).
53 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 den Mitgliedstaaten, die sich für die Anwendung von Ausnahmen oder Beschränkungen in Bezug auf das Vervielfältigungsrecht entscheiden, konkrete Verpflichtungen auferlegt, um zu gewährleisten, dass die Rechtsinhaber einen gerechten Ausgleich erhalten (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 25).
54 Zwar sind die Mitgliedstaaten nicht verpflichtet, die in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 vorgesehenen Ausnahmen in ihr nationales Recht einzuführen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 21. April 2016, Austro-Mechana, C‑572/14, EU:C:2016:286, Rn. 18, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). Wenn sie dies tun, müssen sie jedoch auch die Zahlung eines gerechten Ausgleichs an die durch die Anwendung dieser Ausnahme verletzten Urheber vorsehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2010, Padawan, C‑467/08, EU:C:2010:620, Rn. 36) und die sich aus der Auslegung dieser Bestimmung ergebenden Voraussetzungen hinsichtlich der Struktur und der Höhe dieses Ausgleichs berücksichtigen.
55 Zu diesen Voraussetzungen gehören diejenigen, die der Gerichtshof im Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, EU:C:2015:750), betreffend die Modalitäten der Berechnung der Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs aufgestellt hat. In diesem Urteil, auf das das vorlegende Gericht verweist, hat der Gerichtshof entschieden, dass den Mitgliedstaaten nach Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b zwar die Befugnis zusteht, die Modalitäten der Finanzierung und der Erhebung des gerechten Ausgleichs sowie die Höhe dieses Ausgleichs zu bestimmen, ein aus der Kombination einer im Vorhinein festgelegten Pauschalvergütung mit einer nachträglich festgelegten anteiligen Vergütung bestehendes System es jedoch insgesamt gesehen ermöglichen muss, zum Zweck des gerechten Ausgleichs eine Gebühr zu erheben, deren Höhe im Wesentlichen dem den Rechtsinhabern tatsächlich entstandenen Nachteil entspricht. Um diese Voraussetzung erfüllen zu können, muss ein solches System Mechanismen, u. a. für die Rückerstattung, enthalten, die dazu dienen, eine etwaige Überkompensation zu korrigieren, die dem im 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2001/29 aufgestellten Erfordernis, für einen angemessenen Ausgleich zwischen den Rechtsinhabern und den Nutzern von Schutzgegenständen zu sorgen, und somit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 zuwiderlaufen würde (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 83 bis 86).
56 Was insbesondere den Inhalt der aus den unmittelbar anwendbaren Bestimmungen der Richtlinie 2001/29 folgenden Rechte betrifft, geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass Einzelne die finanzielle Belastung einer Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs nicht tragen müssen, wenn diese unter Verstoß gegen die Grundsätze erhoben wird, die sich nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs aus Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium, C‑572/13, EU:C:2015:750, Rn. 85 bis 87, und vom 22. September 2016, Microsoft Mobile Sales International u. a., C‑110/15, EU:C:2016:717, Rn. 37, 54 und 55). So hat der Gerichtshof ausdrücklich die Notwendigkeit betont, im System des gerechten Ausgleichs das Recht auf Rückerstattung einer Vergütung vorzusehen, die unberechtigterweise zu Zwecken der Finanzierung eines solchen Ausgleichs erhoben worden ist.
57 Da im vorliegenden Fall die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht mit Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 vereinbar ist, wie es sich im Wesentlichen aus dem Urteil vom 12. November 2015, Hewlett-Packard Belgium (C‑572/13, EU:C:2015:750), ergibt, ist das vorlegende Gericht, das mit einem Rechtsstreit über die Aussetzung der nach dieser Regelung gebotenen Zahlung der Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs durch einen Einzelnen befasst ist, verpflichtet, die volle Wirksamkeit dieser Bestimmung zu gewährleisten, indem es die genannte nationale Regelung für die Zwecke der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits unangewendet lässt.
58 Nach alledem ist auf die vierte und die fünfte Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben. Kosten
59 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass einer Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, wenn eine solche Einrichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt. 1. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass einer Einrichtung, die von einem Mitgliedstaat mit der Erhebung und der Verteilung des gemäß dieser Bestimmung festgelegten gerechten Ausgleichs betraut ist, von einem Einzelnen vor einem nationalen Gericht entgegengehalten werden kann, dass die nationale Regelung, in der dieser Ausgleich vorgesehen ist, gegen Bestimmungen des Unionsrechts mit unmittelbarer Wirkung verstößt, wenn eine solche Einrichtung zur Wahrnehmung dieser Aufgabe mit besonderen Rechten ausgestattet ist, die über das hinausgehen, was für die Beziehungen zwischen Privatpersonen gilt. 2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben. 2. Art. 5 Abs. 2 Buchst. a und b der Richtlinie 2001/29 ist dahin auszulegen, dass er unmittelbare Wirkung hat, auf die sich ein Einzelner, wenn diese Bestimmung nur unzulänglich in nationales Recht umgesetzt wurde, berufen kann, um zu erwirken, dass nationale Normen, die ihn zur Zahlung einer unter Verstoß gegen die genannte Bestimmung festgelegten Vergütung zum Zweck des gerechten Ausgleichs verpflichten, unangewendet bleiben. Unterschriften