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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 21.11.2024 – C-336/23

Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2024:979

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 21. November 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Offene Daten und Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors – Richtlinie (EU) 2019/1024 – Art. 1 – Anwendungsbereich – Art. 2 – Begriff ‚Weiterverwendung‘ von Dokumenten – Recht auf Zugang zu Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen“ In der Rechtssache C‑336/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht, Kroatien) mit Entscheidung vom 25. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 26. Mai 2023, in dem Verfahren HP – Hrvatska pošta d.d. gegen Povjerenik za informiranje, Beteiligte: STAS d.o.o., erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias (Berichterstatter), des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis und des Richters Z. Csehi, Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – des Povjerenik za informiranje, vertreten durch Z. Pičuljan als Bevollmächtigten, – der kroatischen Regierung, vertreten durch G. Vidović Mesarek als Bevollmächtigte, – der tschechischen Regierung, vertreten durch J. Očková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch U. Małecka, M. Mataija und G. Meessen als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 2 und Art. 2 der Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors (ABl. 2019, L 172, S. 56).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der HP – Hrvatska pošta d.d. (im Folgenden: HP) und dem Povjerenik za informiranje (Informationsbeauftragter, Kroatien) über einen bei HP gestellten Antrag auf Bereitstellung von Bauverträgen, vorläufigen Abrechnungen und Protokollen über die Übergabe einer Immobilie. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 In den Erwägungsgründen 9, 13, 23 und 70 der Richtlinie 2019/1024 heißt es: „(9) Informationen des öffentlichen Sektors stellen eine außergewöhnliche Datenquelle dar, die dazu beitragen kann, den Binnenmarkt zu verbessern und neue Anwendungen für Verbraucher und juristische Personen zu entwickeln. Die intelligente Nutzung von Daten, einschließlich ihrer Verarbeitung durch Anwendungen der künstlichen Intelligenz, kann eine transformative Wirkung auf alle Wirtschaftsbereiche haben. … (13) Eines der Hauptziele der Errichtung eines Binnenmarkts ist die Schaffung von förderlichen Bedingungen für die Entwicklung von Dienstleistungen und Produkten, unionsweit und in den Mitgliedstaaten. Informationen des öffentlichen Sektors oder Informationen, die bei der Erfüllung eines öffentlichen Auftrags oder der Erbringung einer Dienstleistung von allgemeinem Interesse erhoben, erstellt, reproduziert und verbreitet werden, sind wesentliches Ausgangsmaterial für Produkte und Dienstleistungen mit digitalen Inhalten und werden angesichts der Entwicklung fortschrittlicher digitaler Technologien – wie etwa künstlicher Intelligenz, Distributed-Ledger-Technologien und dem Internet der Dinge – zu einer noch bedeutenderen Inhaltsquelle werden. … … (23) … Durch diese Richtlinie werden die Mitgliedstaaten verpflichtet werden, alle vorhandenen Dokumente weiterverwendbar zu machen, es sei denn, der Zugang ist im Rahmen der nationalen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten eingeschränkt oder ausgeschlossen oder unterliegt den anderen in dieser Richtlinie niedergelegten Ausnahmen. Die Richtlinie stützt sich auf die geltenden Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten und berührt nicht die einzelstaatlichen Vorschriften über den Zugang zu Dokumenten. Sie gilt nicht in den Fällen, in denen Bürger oder juristische Personen die Dokumente nach der einschlägigen Zugangsregelung nur erhalten können, wenn sie ein besonderes Interesse nachweisen können. … Öffentliche Stellen sollten ermutigt werden, alle ihre Dokumente zur Weiterverwendung bereitzustellen. … … (70) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Erleichterung der Schaffung unionsweiter Informationsprodukte und ‑dienstleistungen anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, sowie die Sicherstellung einer effektiven grenzüberschreitenden Nutzung von Dokumenten des öffentlichen Sektors einerseits durch Privatunternehmen, insbesondere durch [kleine und mittlere Unternehmen (KMU)], zur Entwicklung von Informationsprodukten und ‑diensten mit einem Mehrwert und andererseits durch die Bürger zur Erleichterung der freien Verbreitung von Informationen und der Kommunikation, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können, sondern wegen der unionsweiten Dimension der vorgeschlagenen Maßnahme eher besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union – im Einklang mit dem in Artikel 5 [EUV] niedergelegten Subsidiaritätsprinzip – tätig werden. …“

4 Art. 1 („Gegenstand und Anwendungsbereich“) dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Um die Verwendung offener Daten zu fördern und Anreize für die Innovation bei Produkten und Dienstleistungen zu vermitteln, enthält diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von a) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten; b) vorhandenen Dokumenten im Besitz öffentlicher Unternehmen, die i) in den in der Richtlinie 2014/25/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 über die Vergabe von Aufträgen durch Auftraggeber im Bereich der Wasser‑, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste und zur Aufhebung der Richtlinie 2004/17/EG (ABl. 2014, L 94, S. 243)] festgelegten Bereichen tätig sind; … c) Forschungsdaten gemäß den in Art. 10 festgelegten Bedingungen. (2) Diese Richtlinie gilt nicht für … b) Dokumente im Besitz öffentlicher Unternehmen, i) die nicht im Rahmen der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse im Sinne der gesetzlichen oder sonstigen verbindlichen Vorschriften der Mitgliedstaaten erstellt wurden; ii) die mit unmittelbar dem Wettbewerb ausgesetzten Tätigkeiten zusammenhängen und daher gemäß Artikel 34 der Richtlinie 2014/25/EU nicht den Vorschriften für die Auftragsvergabe unterliegen; … d) Dokumente, wie zum Beispiel sensible Daten, die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten nicht zugänglich sind, einschließlich aus Gründen i) des Schutzes der nationalen Sicherheit (d. h. Staatssicherheit), der Verteidigung oder der öffentlichen Sicherheit; ii) der statistischen Geheimhaltung; iii) des Geschäftsgeheimnisses (einschließlich Betriebsgeheimnissen, Berufsgeheimnissen, Unternehmensgeheimnissen); … f) Dokumente, zu denen der Zugang durch die Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten eingeschränkt ist, einschließlich der Fälle, in denen Bürger oder juristische Personen ein besonderes Interesse nachzuweisen haben, um Zugang zu den Dokumenten zu erhalten; … (3) Diese Richtlinie stützt sich auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt. … (7) Diese Richtlinie regelt die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind …“

5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2019/1024 lautet wie folgt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚öffentliche Stelle‘ den Staat, Gebietskörperschaften, Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder Verbände, die aus einer oder mehreren dieser Körperschaften oder einer oder mehreren dieser Einrichtungen des öffentlichen Rechts bestehen; 2. ‚Einrichtungen des öffentlichen Rechts‘ Einrichtung[en], die die folgenden Eigenschaften aufweisen: a) [S]ie wurden zu dem besonderen Zweck gegründet, im Allgemeininteresse liegende Aufgaben zu erfüllen, die nicht kommerzieller Art sind, b) sie [besitzen] Rechtspersönlichkeit … und c) sie werden überwiegend vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts finanziert oder unterliegen hinsichtlich ihrer Leitung der Aufsicht durch Letztere, oder ihre Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgane bestehen mehrheitlich aus Mitgliedern, die vom Staat, von Gebietskörperschaften oder von anderen Einrichtungen des öffentlichen Rechts ernannt worden sind; 3. ‚öffentliches Unternehmen‘ ein in den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe b genannten Bereichen tätiges Unternehmen, auf das öffentliche Stellen aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben können. Von einem beherrschenden Einfluss der öffentlichen Stellen ist in jedem der folgenden Fälle auszugehen, in denen diese Stellen unmittelbar oder mittelbar a) die Mehrheit des gezeichneten Kapitals des Unternehmens halten; b) über die Mehrheit der mit den Anteilen am Unternehmen verbundenen Stimmrechte verfügen; c) mehr als die Hälfte der Mitglieder des Verwaltungs‑, Leitungs- oder Aufsichtsorgans des Unternehmens ernennen können; … 6. ‚Dokument‘ a) jeden Inhalt unabhängig von der Form des Datenträgers (auf Papier oder in elektronischer Form oder als Ton‑, Bild- oder audiovisuelle Aufnahme); oder b) einen beliebigen Teil eines solchen Inhalts; … 11. ‚Weiterverwendung‘ die Nutzung – durch natürliche oder juristische Personen – von Dokumenten, die im Besitz a) öffentlicher Stellen sind, für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung ihres öffentlichen Auftrags; oder b) öffentlicher Unternehmen sind, für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden, abgesehen vom Austausch von Dokumenten zwischen öffentlichen Unternehmen und öffentlichen Stellen ausschließlich im Rahmen der Erfüllung des öffentlichen Auftrags öffentlicher Stellen; …“ Kroatisches Recht

6 Art. 5 des Zakon o pravu na pristup informacijama (Gesetz über das Recht auf Zugang zu Informationen) (Narodne novine, br. 25/13, 85/15 und 69/22, im Folgenden: Gesetz über den Zugang zu Informationen) bestimmt: „Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck: … 2. ‚öffentliche Stellen‘ staatliche Verwaltungsbehörden, andere staatliche Stellen, lokale und regionale Selbstverwaltungseinheiten, juristische Personen und andere Stellen mit hoheitlichen Befugnissen, von der Republik Kroatien oder einer lokalen oder regionalen Selbstverwaltungseinheit gegründete juristische Personen, juristische Personen, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen, juristische Personen, die gemäß einer Sondervorschrift überwiegend oder ausschließlich aus dem Staatshaushalt oder dem Haushalt lokaler oder regionaler Selbstverwaltungseinheiten bzw. aus öffentlichen Mitteln (Abgaben, Beiträge u. Ä.) finanziert werden, sowie Handelsgesellschaften, an denen die Republik Kroatien oder lokale und regionale Selbstverwaltungseinheiten allein oder zusammen eine Mehrheitsbeteiligung halten; … 5. ‚Recht auf Zugang zu Informationen‘ das Recht des Nutzers auf Beantragung und Erhalt von Informationen sowie die Pflicht öffentlicher Stellen, den Zugang zu den verlangten Informationen zu ermöglichen bzw. die Informationen unabhängig von einem gestellten Antrag zu veröffentlichen, wenn sich eine solche Veröffentlichungspflicht aus gesetzlichen oder anderen Vorschriften ergibt; 6. ‚Weiterverwendung‘ die Nutzung von Informationen öffentlicher Stellen durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nichtkommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck unterscheiden, für den die Informationen entstanden sind und der im Rahmen des durch gesetzliche oder andere Vorschriften festgelegten oder des in der Regel als öffentliche Tätigkeit angesehenen Aufgabenbereichs verwirklicht wird. Der Austausch von Informationen zwischen öffentlichen Stellen im Rahmen der Ausübung der zu ihrem Aufgabenbereich gehörenden Tätigkeiten stellt keine Weiterverwendung dar; …“

7 Art. 15 dieses Gesetzes, der sich in dessen Kapitel IV („Einschränkung des Rechts auf Zugang zu Informationen“) befindet, sieht vor: „… (2) Öffentliche Stellen können den Zugang zu Informationen einschränken: … 2. wenn die Informationen nach dem Gesetz ein Geschäfts- oder Berufsgeheimnis darstellen; … (4) Öffentliche Stellen können den Zugang zu Informationen einschränken, wenn: 1. sich die Informationen im Entstehungsprozess innerhalb einer öffentlichen Stelle oder zwischen verschiedenen öffentlichen Stellen befinden und ihre Veröffentlichung vor Vorliegen der gesamten und endgültigen Information den Entstehungsprozess ernsthaft beeinträchtigen könnte; … (8) Der Zugang zu Informationen im Sinne von Abs. 4 Nr. 1 dieses Artikels kann auch nach Vorliegen der Informationen eingeschränkt werden, insbesondere wenn ihre Veröffentlichung den Entscheidungsprozess und die Äußerung von Meinungen ernsthaft beeinträchtigen oder zu einer falschen Auslegung des Inhalts der Informationen führen würde, es sei denn, es liegt ein überwiegendes öffentliches Interesse an der Veröffentlichung der Informationen vor. …“

8 In Art. 27 dieses Gesetzes, der zu dessen Kapitel VI („Weiterverwendung von Informationen“) gehört, heißt es: „… (2) Öffentliche Stellen ermöglichen Nutzern den Zugang zu offenen Daten und die Weiterverwendung von Informationen durch Veröffentlichung von für die Weiterverwendung geeigneten Informationen oder auf der Grundlage eines Antrags auf Weiterverwendung. … (5) Im Rahmen der Weiterverwendung sind die öffentlichen Stellen nicht verpflichtet, Informationen zu erstellen, anzupassen oder Teile von Informationen auszusondern, wenn dies mit einem unverhältnismäßigen zeitlichen oder materiellen Aufwand verbunden wäre, und es kann von den öffentlichen Stellen auch nicht verlangt werden, die Aktualisierung, die Verbesserung oder die Speicherung von Informationen für Zwecke der Weiterverwendung fortzusetzen. …“

9 Art. 29 („Antrag auf Weiterverwendung von Informationen und Schutz der Rechte des Nutzers“) des Gesetzes über den Zugang zu Informationen bestimmt: „(1) Im Antrag auf Weiterverwendung von Informationen muss der Antragsteller neben den Angaben gemäß Art. 18 Abs. 3 dieses Gesetzes die Informationen, die er weiterverwenden möchte, die Form und die Weise der Bereitstellung der verlangten Informationen sowie den Verwendungszweck (kommerzieller oder nichtkommerzieller Zweck) anführen. (2) Anträgen auf Weiterverwendung von Informationen müssen die folgenden Einrichtungen nicht stattgeben: … 2. Handelsgesellschaften, in denen die Republik Kroatien oder eine lokale oder regionale Selbstverwaltungseinheit aufgrund der Eigentumsverhältnisse, der finanziellen Beteiligung oder der für das Unternehmen geltenden Bestimmungen unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss hat oder haben kann und die: – eine der Tätigkeiten ausüben, die sich auf den Gassektor, den Sektor der thermischen Energie, den Stromsektor, die Wasserwirtschaft, Beförderungsdienstleistungen, Flug‑, See- und Binnenhäfen, Postdienstleistungen, die Förderung von Erdöl und Gas, die Forschung zu Kohle oder anderen festen Brennstoffen oder die Förderung von Kohle oder anderen festen Brennstoffen gemäß dem Gesetz über die öffentliche Auftragsvergabe beziehen, … (7) Gegen den Bescheid über die Weiterverwendung von Informationen kann innerhalb von 15 Tagen nach Zustellung des Bescheids Beschwerde beim Informationsbeauftragten eingelegt werden. Die Entscheidung des Informationsbeauftragten kann nicht mit einer Beschwerde angefochten werden, aber es kann ein verwaltungsgerichtliches Verfahren vor dem Visoki upravni sud Republike Hrvatske (Hohes Verwaltungsgericht der Republik Kroatien) eingeleitet werden. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

10 HP, eine zu 100 % von der Republik Kroatien gehaltene Gesellschaft, ist Anbieterin des Universalpostdiensts in diesem Mitgliedstaat. Sie übt auch kommerzielle Tätigkeiten aus.

11 Bei HP wurde ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen gestellt, der u. a. Bauverträge, vorläufige Abrechnungen und Protokolle über die Übergabe einer Immobilie betraf.

12 Dieser Antrag wurde von HP zurückgewiesen, und gegen diese Entscheidung wurde Beschwerde beim Informationsbeauftragten eingelegt, der HP aufgab, dem Antrag stattzugeben.

13 Das mit einer von HP gegen diesen Bescheid des Informationsbeauftragten erhobenen Klage befasste Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht) verwies die Sache an diesen zur erneuten Prüfung mit der Begründung zurück, dass zu dem Zeitpunkt, zu dem der Informationsbeauftragte seinen Bescheid erlassen habe, die für die Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 vorgesehene Frist abgelaufen gewesen sei und die Pflicht zur Bereitstellung, die HP vom Informationsbeauftragten auferlegt worden sei, im Licht der neuen von dieser Richtlinie vorgesehenen Definitionen und Ausnahmen geprüft werden müsse.

14 Im neuen Verfahren wies der Informationsbeauftragte HP erneut an, die angeforderten Informationen bereitzustellen.

15 HP erhob gegen diesen Bescheid Klage beim Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht), dem vorlegenden Gericht.

16 Zur Stützung ihrer Klage macht HP u. a. geltend, dass die Richtlinie 2019/1024 nicht richtig in kroatisches Recht umgesetzt worden sei, da der Begriff „öffentliche Stelle“ im Sinne des Gesetzes über den Zugang zu Informationen nicht dieselbe Bedeutung habe wie der Begriff „öffentliches Unternehmen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 3 der Richtlinie. Zudem sei die Definition dieses letztgenannten Begriffs in der Richtlinie sowohl auf die Weiterverwendung von Informationen als auch das Recht auf Zugang zu Informationen anwendbar. Ferner stünden die Informationen, deren Bereitstellung ihr aufgegeben worden sei, mit ihrer sektoralen Tätigkeit in Zusammenhang und stellten Geschäftsgeheimnisse dar.

17 Der Informationsbeauftragte trägt vor, dass es im Ausgangsrechtsstreit nicht um die Ausübung des Rechts auf Weiterverwendung von Informationen, sondern um die Ausübung des Rechts auf Zugang zu Informationen gehe. Die Richtlinie 2019/1024 regele offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors, nicht jedoch das Recht auf Zugang zu Informationen.

18 Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass es für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Frage entscheiden müsse, ob HP verpflichtet sei, im Rahmen des Ausgangsverfahrens Informationen bereitzustellen, die sich nicht unmittelbar auf die Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse bezögen, was u. a. erfordere, die Tragweite des Begriffs „Weiterverwendung“ von Informationen im Sinne der Richtlinie 2019/1024 zu klären.

19 Unter diesen Umständen hat das Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Fällt unter den Begriff „Weiterverwendung von Informationen“ im Sinne von Art. 2 Nr. 11 der Richtlinie 2019/1024 der Zugang zu allen Informationen, die eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Unternehmen erstellt hat oder besitzt und die der Nutzer (natürliche oder juristische Person) zum ersten Mal von der öffentlichen Stelle verlangt? 2. Kann ein Antrag auf Bereitstellung von Informationen, die eine öffentliche Stelle oder ein öffentliches Unternehmen erstellt hat oder besitzt und die im Rahmen des Aufgabenbereichs oder im Zusammenhang mit der Organisation und der Tätigkeit dieser Stelle entstanden sind, als Antrag auf Bereitstellung von Informationen angesehen werden, auf den die Richtlinie 2019/1024 Anwendung findet, bzw. gilt diese Richtlinie für alle Anträge auf Zugang zu sich im Besitz öffentlicher Stellen befindlichen Informationen? 3. Sind nur jene öffentlichen Stellen nach Art. 2 der Richtlinie 2019/1024 zur Bereitstellung von Informationen verpflichtet, bei denen die Weiterverwendung von Informationen beantragt wird, oder beziehen sich die neuen Begriffsbestimmungen auf alle öffentlichen Stellen und alle sich in ihrem Besitz befindlichen Informationen, d. h. sind jene, die in Art. 2 dieser Richtlinie aufgeführt sind, zur Bereitstellung von Informationen, die sie erstellt haben oder besitzen, verpflichtet, oder sind sie nur bei der Weiterverwendung von Informationen dazu verpflichtet? 4. Können die Ausnahmen von der Pflicht zur Bereitstellung von Informationen nach Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 2019/1024 als Ausnahmen angesehen werden, auf deren Grundlage öffentliche Stellen die Bereitstellung von Informationen, die sie erstellt haben oder besitzen, ablehnen können, oder handelt es sich dabei um Ausnahmen, die nur dann angewandt werden, wenn bei der öffentlichen Stelle die Weiterverwendung von Informationen beantragt wird? Verfahren vor dem Gerichtshof

20 Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 27. Juli 2023, HP – Hrvatska pošta (C‑336/23, EU:C:2023:617), wurde der Antrag des Visoki upravni sud (Hohes Verwaltungsgericht), die vorliegende Rechtssache dem beschleunigten Verfahren im Sinne von Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, zurückgewiesen. Zu den Vorlagefragen

21 Zunächst ist zum einen festzustellen, dass aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, dass der in Rn. 11 des vorliegenden Urteils genannte Antrag, auf den der Ausgangsrechtsstreit zurückgeht, nur den Zugang zu Dokumenten betrifft, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, ohne von dieser weiterverwendet zu werden.

22 Zum anderen geht aus dieser Entscheidung hervor, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der Zeitpunkt, der für die Bestimmung des auf den Ausgangsrechtsstreit zeitlich anwendbaren Rechts maßgeblich ist, derjenige ist, zu dem der Informationsbeauftragte den Bescheid erlassen hat, mit dem HP aufgegeben wurde, diesem Antrag stattzugeben. Zu diesem Zeitpunkt war die für die Umsetzung der Richtlinie 2019/1024 vorgesehene Frist abgelaufen.

23 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass das vorlegende Gericht nach gefestigter Rechtsprechung die Vorlagefragen zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festlegt und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu prüfen hat (Urteil vom 27. April 2023, M. D. [Verbot der Einreise nach Ungarn], C‑528/21, EU:C:2023:341, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).

24 Das vorlegende Gericht möchte mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, somit im Wesentlichen wissen, ob die Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, in ihren Anwendungsbereich fällt.

25 Hierzu ist festzustellen, dass, wie aus Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2019/1024 im Licht ihrer Erwägungsgründe 9, 13 und 70 hervorgeht, diese Richtlinie die Verwendung offener Daten fördern soll und förderliche Bedingungen für die Entwicklung von Dienstleistungen und Produkten mit digitalen Inhalten anhand von Dokumenten des öffentlichen Sektors, unionsweit und in den Mitgliedstaaten, schaffen soll, um das Funktionieren des Binnenmarkts zu verbessern.

26 Zu diesem Zweck legt diese Richtlinie Mindestvorschriften für die Weiterverwendung und die praktischen Modalitäten zur Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten, die sich im Besitz öffentlicher Stellen der Mitgliedstaaten und bestimmter öffentlicher Unternehmen befinden, sowie der Weiterverwendung von Forschungsdaten fest.

27 Nach Art. 2 Nr. 11 dieser Richtlinie bedeutet der Begriff „Weiterverwendung“ die Nutzung solcher Dokumente durch natürliche oder juristische Personen für kommerzielle oder nicht kommerzielle Zwecke, die sich von dem ursprünglichen Zweck im Rahmen des öffentlichen Auftrags oder dem Zweck der Erbringung von Dienstleistungen von allgemeinem Interesse, für den die Dokumente erstellt wurden, unterscheiden.

28 Die „Weiterverwendung“ im Sinne der Richtlinie 2019/1024 setzt zwar einen Zugang zu den betreffenden Dokumenten voraus, gleichwohl handelt es sich aber um zwei offensichtlich unterschiedliche Vorgänge (vgl. entsprechend Urteil vom 27. Oktober 2011, Kommission/Polen, C‑362/10, EU:C:2011:703, Rn. 54).

29 Diese Richtlinie regelt, wie aus ihrem Art. 1 Abs. 7 hervorgeht, die Weiterverwendung vorhandener Dokumente, die im Besitz öffentlicher Stellen und öffentlicher Unternehmen der Mitgliedstaaten sind, ohne jedoch irgendeine Pflicht in Bezug auf den Zugang zu Dokumenten vorzusehen.

30 Gemäß Art. 1 Abs. 3 in Verbindung mit dem 23. Erwägungsgrund der Richtlinie 2019/1024 stützt sich diese Richtlinie auf die Zugangsregelungen der Union und der Mitgliedstaaten und lässt diese Regelungen unberührt. Art. 1 Abs. 2 Buchst. d und f dieser Richtlinie bestimmt darüber hinaus, dass sie nicht für Dokumente gilt, für die nach den Zugangsregelungen der Mitgliedstaaten der Zugang ausgeschlossen oder eingeschränkt ist.

31 Somit gewährt die Richtlinie 2019/1024 kein Recht auf Zugang zu Dokumenten des öffentlichen Sektors, sondern setzt ein solches Recht im Recht der Mitgliedstaaten oder im Unionsrecht voraus, so dass die Voraussetzungen für den Zugang zu diesen Dokumenten nicht in ihren Anwendungsbereich fallen (vgl. entsprechend Urteil vom 14. November 2018, NKBM, C‑215/17, EU:C:2018:901, Rn. 32).

32 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die Richtlinie 2019/1024 dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. Kosten

33 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie (EU) 2019/1024 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über offene Daten und die Weiterverwendung von Informationen des öffentlichen Sektors ist dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Zugang zu Dokumenten, die im Besitz einer öffentlichen Stelle sind, nicht in ihren Anwendungsbereich fällt. Unterschriften