Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 04.12.2024 – C-1007/24

ECLI:EU:C:2024:1007

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer)

4. Dezember 2024(*)

„ Rechtsmittel – Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offensichtlich unzulässige Nichtigkeitsklage – Kein unabhängiger Vertreter – Keine Einleitung eines Vertragsverletzungsverfahrens durch die Kommission – Ermessen der Kommission – Offensichtlich unbegründetes Rechtsmittel “

In der Rechtssache C‑324/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 1. Mai 2024,

AG, vertreten durch Rechtsanwalt L. Grube,

Rechtsmittelführerin,

andere Partei des Verfahrens:

Europäische Kommission,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie der Richter A. Arabadjiev (Berichterstatter) und M. Condinanzi,

Generalanwalt: R. Norkus,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, gemäß Art. 181 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden,

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt AG die Aufhebung des Beschlusses des Gerichts der Europäischen Union vom 5. März 2024, AG/Kommission (T‑1073/23, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2024:156), mit dem das Gericht ihre Klage auf Nichtigerklärung des Beschlusses der Europäischen Kommission vom 13. September 2023 – Ares (2023) 6203871 als offensichtlich unzulässig abgewiesen hat. Mit diesem Beschluss hatte sich die Kommission geweigert, der Beschwerde von AG nachzugehen und wegen Verstößen u. a. gegen Art. 19 Abs. 1 EUV, die sich aus der Zusammensetzung des Richterdienstgerichts des Bundes (Deutschland) und aus Verstößen gegen die Unabhängigkeit von AG als Richterin des Bundesfinanzhofs (Deutschland) ergeben sollen, ein Vertragsverletzungsverfahren nach Art. 258 AEUV gegen die Bundesrepublik Deutschland einzuleiten (im Folgenden: streitiger Beschluss).

Klage vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

2        Mit am 10. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob AG Klage auf Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses.

3        Mit auf der Grundlage von Art. 126 seiner Verfahrensordnung erlassenem Beschluss hat das Gericht die Klage als offensichtlich unzulässig abgewiesen.

4        Das Gericht hat nämlich in den Rn. 8 und 9 dieses Beschlusses festgestellt, dass sich AG unter Verstoß gegen Art. 19 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union und Art. 51 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichts selbst vertreten habe. Da der Verstoß gegen die in diesen Bestimmungen genannten Anforderungen nicht zu den Mängeln gehöre, die nach Art. 21 Abs. 2 der Satzung geheilt werden könnten, sei die Klage daher als offensichtlich unzulässig abzuweisen.

5        Zudem hat das Gericht in den Rn. 11 und 12 des angefochtenen Beschlusses auf die ständige Rechtsprechung hingewiesen, nach der eine Klage unzulässig ist, mit der Einzelne die Weigerung der Kommission, ein Verletzungsverfahren einzuleiten, angreifen.

Anträge der Rechtsmittelführerin beim Gerichtshof

6        AG beantragt,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben,

–        der vor dem Gericht erhobenen Klage stattzugeben und

–        der Kommission die Kosten aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

7        Nach Art. 181 seiner Verfahrensordnung kann der Gerichtshof ein Rechtsmittel, wenn es ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, jederzeit auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

8        Diese Bestimmung ist in der vorliegenden Rechtssache anzuwenden.

9        AG stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe.

Zum dritten Rechtsmittelgrund

10      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund, der als Erstes zu prüfen ist, beanstandet AG die Rn. 11 bis 15 des angefochtenen Beschlusses. Sie trägt vor, das Gericht habe dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es ihre Klage auf Nichtigerklärung der Weigerung der Kommission, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, für unzulässig erklärt habe. Denn die Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV seien vorliegend erfüllt, die vom Gericht angeführte Rechtsprechung sei im Fall von AG nicht einschlägig, da bisher keine vergleichbare Rechtssache geprüft worden sei, und AG habe zusätzlich geltend gemacht, dass die Kommission beim Erlass des streitigen Beschlusses gegen den Grundsatz der guten Verwaltung verstoßen habe.

11      Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof wiederholt entschieden hat, dass Einzelne die Weigerung der Kommission, gegen einen Mitgliedstaat ein Verletzungsverfahren einzuleiten, nicht durch die Erhebung einer Nichtigkeitsklage angreifen können. Zum einen stellt eine solche Weigerung keine anfechtbare Handlung im Sinne von Art. 263 AEUV dar, da sich aus der Systematik von Art. 258 AEUV ergibt, dass die Kommission nicht verpflichtet ist, ein Vertragsverletzungsverfahren einzuleiten, sondern dabei über ein Ermessen verfügt, das das Recht Einzelner ausschließt, von ihr eine Stellungnahme in einem bestimmten Sinne zu verlangen. Zum anderen kann die Kommission im Rahmen des Verfahrens zur Feststellung einer Vertragsverletzung nach Art. 258 AEUV nur Handlungen erlassen, die an die Mitgliedstaaten gerichtet sind. Außerdem können weder die mit Gründen versehene Stellungnahme, die zur Vorstufe einer eventuellen Erhebung einer Vertragsverletzungsklage beim Gerichtshof gehört, noch dessen Befassung durch die tatsächliche Erhebung einer solchen Klage Handlungen sein, die natürliche oder juristische Personen unmittelbar betreffen (Beschluss vom 17. Februar 2023, Pombo da Silva/Kommission, C‑586/22 P, EU:C:2023:125, Rn. 15 bis 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Zudem verlangt der in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der guten Verwaltung nicht, dass eine Klage zulässig sein muss, mit der ein Einzelner vor den Unionsgerichten die Weigerung der Kommission angreift, auf der Grundlage von Art. 258 AEUV eine Klage gegen einen Mitgliedstaat zu erheben (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 17. Februar 2023, Pombo da Silva/Kommission, C‑586/22 P, EU:C:2023:125, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Nach alledem ist der dritte Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

Zum ersten Rechtsmittelgrund

14      Mit dem ersten Rechtsmittelgrund, der als Zweites zu prüfen ist, beanstandet AG Rn. 3 des angefochtenen Beschlusses und macht eine fehlerhafte Anwendung von Art. 126 der Verfahrensordnung des Gerichts geltend.

15      Das Gericht sei auf der Grundlage des Akteninhalts nicht ausreichend unterrichtet gewesen, um entscheiden zu können, so dass es gemäß Art. 89 dieser Verfahrensordnung Maßnahmen hätte erlassen müssen, mit denen es seiner Sachaufklärungspflicht hätte nachkommen können. Dies hätte ihm erlaubt, die Besonderheit des Falles in Bezug auf die Rechtsstaatlichkeit zu erfassen. Hätte das Gericht den Akteninhalt vollständig wahrgenommen, insbesondere die Aspekte im Hinblick auf den Schutz der Rechtsstaatlichkeit, wäre es zu einem anderen Ergebnis gelangt.

16      Es ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht gemäß Art. 126 seiner Verfahrensordnung, wenn es für die Entscheidung über eine Klage offensichtlich unzuständig ist oder eine Klage offensichtlich unzulässig ist oder ihr offensichtlich jede rechtliche Grundlage fehlt, auf Vorschlag des Berichterstatters jederzeit die Entscheidung treffen kann, durch mit Gründen versehenen Beschluss zu entscheiden, ohne das Verfahren fortzusetzen.

17      AG kritisiert mit dem in Rn. 15 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Vorbringen lediglich allgemein, wie das Gericht ihre Klage behandelt hat, und hebt hervor, dass die Besonderheiten ihrer Situation eine Prüfung in der Sache verdient hätten. Es genügt daher insoweit die Feststellung, dass aus der Prüfung des dritten Rechtsmittelgrundes hervorgeht, dass das Gericht zu Recht davon ausgehen durfte, dass im vorliegenden Fall die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 126 seiner Verfahrensordnung erfüllt waren.

18      Unter diesen Umständen ist auch der erste Rechtsmittelgrund als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen.

19      Infolgedessen ist das Rechtsmittel als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen, ohne dass der zweite Rechtsmittelgrund geprüft zu werden braucht, mit dem ein Rechtsfehler geltend gemacht wird, den das Gericht begangen habe, als es entschieden habe, AG müsse sich vor ihm durch einen Dritten vertreten lassen.

Kosten

20      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden. Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift der Beklagten im ersten Rechtszug zugestellt worden ist und somit bevor dieser Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen.

2.      AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 4. Dezember 2024

Der Kanzler

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

N. Jääskinen

*      Verfahrenssprache: Deutsch.