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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.12.2024 – C-389/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2024:1001

Zitiert 6 Entscheidungen 2 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 5. Dezember 2024 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Europäisches Mahnverfahren – Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 – Für vollstreckbar erklärter Europäischer Zahlungsbefehl – Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen – Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 – Anlässlich der Vollstreckung festgestellte ungültige Zustellung – Nationale Regelung, die einen Rechtsbehelf vorsieht, mit dem der Antragsgegner die Aufhebung eines Europäischen Zahlungsbefehls beantragen kann – Rechtsfolgen – Verpflichtung des angerufenen Gerichts, den Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären“ In der Rechtssache C‑389/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Amtsgericht Wedding (Berlin, Deutschland) mit Entscheidung vom 19. Mai 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 27. Juni 2023, in dem Verfahren Bulgarfrukt – Fruchthandels GmbH gegen Oranzherii Gimel II EOOD erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Zweiten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún und des Richters J. Passer, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Bulgarfrukt – Fruchthandels GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt W. Kreuzer und Rechtsanwältin F. Sturm, – der Oranzherii Gimel II EOOD, vertreten durch Rechtsanwalt W. Hoffmann, – der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Noë und J. Vondung als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens (ABl. 2006, L 399, S. 1) sowie der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten („Zustellung von Schriftstücken“) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates (ABl. 2007, L 324, S. 79).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Bulgarfrukt – Fruchthandels GmbH, einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Deutschland, und der Oranzherii Gimel II EOOD (im Folgenden: Oranzherii), einer Ein‑Personen-Gesellschaft mit beschränkter Haftung mit Sitz in Bulgarien, über die Vollstreckung eines Europäischen Zahlungsbefehls. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1896/2006

3 Die Erwägungsgründe 9, 10, 24 und 26 der Verordnung Nr. 1896/2006 lauten: „(9) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: die Vereinfachung und Beschleunigung grenzüberschreitender Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens sowie die Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen. (10) Das durch diese Verordnung geschaffene Verfahren sollte eine zusätzliche und fakultative Alternative für den Antragsteller darstellen, dem es nach wie vor freisteht, sich für die im nationalen Recht vorgesehenen Verfahren zu entscheiden. Durch diese Verordnung sollen mithin die nach nationalem Recht vorgesehenen Mechanismen zur Beitreibung unbestrittener Forderungen weder ersetzt noch harmonisiert werden. … (24) Ein fristgerecht eingereichter Einspruch sollte das Europäische Mahnverfahren beenden und zur automatischen Überleitung der Sache in einen ordentlichen Zivilprozess führen, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚ordentlicher Zivilprozess‘ nicht notwendigerweise im Sinne des nationalen Rechts ausgelegt werden. … (26) Gerichtsgebühren nach Artikel 25 sollten beispielsweise keine Anwaltshonorare oder Zustellungskosten einer außergerichtlichen Stelle enthalten.“

4 Art. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „(1) Diese Verordnung hat Folgendes zum Ziel: a) Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens, und b) Ermöglichung des freien Verkehrs Europäischer Zahlungsbefehle in den Mitgliedstaaten durch Festlegung von Mindestvorschriften, bei deren Einhaltung die Zwischenverfahren im Vollstreckungsmitgliedstaat, die bisher für die Anerkennung und Vollstreckung erforderlich waren, entfallen. (2) Diese Verordnung stellt es dem Antragsteller frei, eine Forderung im Sinne von Artikel 4 im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen.“

5 Art. 12 („Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls“) Abs. 3 und 5 der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor: „(3) In dem Europäischen Zahlungsbefehl wird der Antragsgegner davon in Kenntnis gesetzt, dass er a) entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen kann, oder b) gegen den Europäischen Zahlungsbefehl bei dem Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann, indem er innerhalb von 30 Tagen ab dem Zeitpunkt der Zustellung des Zahlungsbefehls an ihn seinen Einspruch versendet. … (5) Das Gericht stellt sicher, dass der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner gemäß den nationalen Rechtsvorschriften in einer Weise zugestellt wird, die den Mindestvorschriften der Artikel 13, 14 und 15 genügen muss.“

6 Art. 13 („Zustellung mit Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner“) der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet: „Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner in einer der folgenden Formen zugestellt werden: a) durch persönliche Zustellung, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet, b) durch persönliche Zustellung, bei der die zuständige Person, die die Zustellung vorgenommen hat, ein Dokument unterzeichnet, in dem angegeben ist, dass der Antragsgegner das Schriftstück erhalten hat oder dessen Annahme unberechtigt verweigert hat und an welchem Datum die Zustellung erfolgt ist, c) durch postalische Zustellung, bei der der Antragsgegner die Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt, d) durch elektronische Zustellung wie beispielsweise per Fax oder E‑Mail, bei der der Antragsgegner eine Empfangsbestätigung unter Angabe des Empfangsdatums unterzeichnet und zurückschickt.“

7 Art. 14 („Zustellung ohne Nachweis des Empfangs durch den Antragsgegner“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „(1) Der Europäische Zahlungsbefehl kann nach dem Recht des Staats, in dem die Zustellung erfolgen soll, dem Antragsgegner auch in einer der folgenden Formen zugestellt werden: a) persönliche Zustellung unter der Privatanschrift des Antragsgegners an eine in derselben Wohnung wie der Antragsgegner lebende Person oder an eine dort beschäftigte Person; b) wenn der Antragsgegner Selbstständiger oder eine juristische Person ist, persönliche Zustellung in den Geschäftsräumen des Antragsgegners an eine Person, die vom Antragsgegner beschäftigt wird; c) Hinterlegung des Zahlungsbefehls im Briefkasten des Antragsgegners; d) Hinterlegung des Zahlungsbefehls beim Postamt oder bei den zuständigen Behörden mit entsprechender schriftlicher Benachrichtigung im Briefkasten des Antragsgegners, sofern in der schriftlichen Benachrichtigung das Schriftstück eindeutig als gerichtliches Schriftstück bezeichnet oder darauf hingewiesen wird, dass die Zustellung durch die Benachrichtigung als erfolgt gilt und damit Fristen zu laufen beginnen; e) postalisch ohne Nachweis gemäß Absatz 3, wenn der Antragsgegner seine Anschrift im Ursprungsmitgliedstaat hat; f) elektronisch, mit automatisch erstellter Sendebestätigung, sofern sich der Antragsgegner vorab ausdrücklich mit dieser Art der Zustellung einverstanden erklärt hat. (2) Für die Zwecke dieser Verordnung ist eine Zustellung nach Absatz 1 nicht zulässig, wenn die Anschrift des Antragsgegners nicht mit Sicherheit ermittelt werden kann. (3) Die Zustellung nach Absatz 1 Buchstaben a, b, c und d wird bescheinigt durch a) ein von der zuständigen Person, die die Zustellung vorgenommen hat, unterzeichnetes Schriftstück mit den folgenden Angaben: i) die gewählte Form der Zustellung, und ii) das Datum der Zustellung …, und iii) falls der Zahlungsbefehl einer anderen Person als dem Antragsgegner zugestellt wurde, der Name dieser Person und die Angabe ihres Verhältnisses zum Antragsgegner, oder b) eine Empfangsbestätigung der Person, der der Zahlungsbefehl zugestellt wurde, für die Zwecke von Absatz 1 Buchstaben a und b.“

8 Art. 15 („Zustellung an einen Vertreter“) der Verordnung Nr. 1896/2006 sieht vor: „Die Zustellung nach den Artikeln 13 oder 14 kann auch an den Vertreter des Antragsgegners bewirkt werden.“

9 Art. 16 („Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl“) der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „(1) Der Antragsgegner kann beim Ursprungsgericht Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts F gemäß Anhang VI einlegen, das dem Antragsgegner zusammen mit dem Europäischen Zahlungsbefehl zugestellt wird. (2) Der Einspruch muss innerhalb von 30 Tagen ab dem Tag der Zustellung des Zahlungsbefehls an den Antragsgegner versandt werden. …“

10 Art. 18 („Vollstreckbarkeit“) der Verordnung Nr. 1896/2006 lautet: „(1) Wurde innerhalb der Frist des Artikels 16 Absatz 2 unter Berücksichtigung eines angemessenen Zeitraums für die Übermittlung kein Einspruch beim Ursprungsgericht eingelegt, so erklärt das Gericht den Europäischen Zahlungsbefehl unter Verwendung des Formblatts G gemäß Anhang VII unverzüglich für vollstreckbar. Das Ursprungsgericht überprüft das Zustellungsdatum des Europäischen Zahlungsbefehls. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 richten sich die Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung für die Vollstreckbarkeit nach den Rechtsvorschriften des Ursprungsmitgliedstaats. (3) Das Gericht übersendet dem Antragsteller den vollstreckbaren Europäischen Zahlungsbefehl.“

11 In Art. 26 („Verhältnis zum nationalen Prozessrecht“) der Verordnung Nr. 1896/2006 heißt es: „Sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in dieser Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, richten sich nach den nationalen Rechtsvorschriften.“

12 Art. 27 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt: „Diese Verordnung berührt nicht die Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 1348/2000 des Rates vom 29. Mai 2000 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- und Handelssachen in den Mitgliedstaaten [(ABl. 2000, L 160, S. 37)].“ Verordnung Nr. 1393/2007

13 Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 sieht vor: „Diese Verordnung ist in Zivil- oder Handelssachen anzuwenden, in denen ein gerichtliches oder außergerichtliches Schriftstück von einem in einen anderen Mitgliedstaat zum Zwecke der Zustellung zu übermitteln ist. Sie erfasst insbesondere nicht Steuer- und Zollsachen, verwaltungsrechtliche Angelegenheiten sowie die Haftung des Staates für Handlungen oder Unterlassungen im Rahmen der Ausübung hoheitlicher Rechte (‚acta iure imperii‘).“

14 Art. 7 („Zustellung der Schriftstücke“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 lautet: „Die Zustellung des Schriftstücks wird von der Empfangsstelle bewirkt oder veranlasst, und zwar entweder nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats oder in einem von der Übermittlungsstelle gewünschten besonderen Verfahren, sofern dieses Verfahren mit dem Recht des Empfangsmitgliedstaats vereinbar ist.“

15 In Art. 8 („Verweigerung der Annahme eines Schriftstücks“) der Verordnung Nr. 1393/2007 heißt es: „(1) Die Empfangsstelle setzt den Empfänger unter Verwendung des Formblatts in Anhang II davon in Kenntnis, dass er die Annahme des zuzustellenden Schriftstücks bei der Zustellung verweigern oder das Schriftstück der Empfangsstelle binnen einer Woche zurücksenden darf, wenn das Schriftstück nicht in einer der folgenden Sprachen abgefasst oder keine Übersetzung in einer der folgenden Sprachen beigefügt ist: a) einer Sprache, die der Empfänger versteht, oder b) der Amtssprache des Empfangsmitgliedstaats oder, wenn es im Empfangsmitgliedstaat mehrere Amtssprachen gibt, der Amtssprache oder einer der Amtssprachen des Ortes, an dem die Zustellung erfolgen soll. (2) Wird der Empfangsstelle mitgeteilt, dass der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert hat, so setzt sie die Übermittlungsstelle unter Verwendung der Bescheinigung nach Artikel 10 unverzüglich davon in Kenntnis und sendet den Antrag sowie die Schriftstücke, um deren Übersetzung ersucht wird, zurück. (3) Hat der Empfänger die Annahme des Schriftstücks gemäß Absatz 1 verweigert, kann die Zustellung dadurch bewirkt werden, dass dem Empfänger im Einklang mit dieser Verordnung das Dokument zusammen mit einer Übersetzung des Schriftstücks in eine der in Absatz 1 vorgesehenen Sprachen zugestellt wird. In diesem Fall ist das Datum der Zustellung des Schriftstücks das Datum, an dem die Zustellung des Dokuments zusammen mit der Übersetzung nach dem Recht des Empfangsmitgliedstaats bewirkt wird. Muss jedoch nach dem Recht eines Mitgliedstaats ein Schriftstück innerhalb einer bestimmten Frist zugestellt werden, so ist im Verhältnis zum Antragsteller als Datum der Zustellung der nach Artikel 9 Absatz 2 ermittelte Tag maßgeblich, an dem das erste Schriftstück zugestellt worden ist. …“ Deutsches Recht

16 In § 1092a („Rechtsbehelf bei Nichtzustellung oder bei nicht ordnungsgemäßer Zustellung des Europäischen Zahlungsbefehls“) der Zivilprozessordnung (im Folgenden: ZPO) heißt es: „(1) Der Antragsgegner kann die Aufhebung des Europäischen Zahlungsbefehls beantragen, wenn ihm der Europäische Zahlungsbefehl 1. nicht zugestellt wurde oder 2. in einer nicht den Anforderungen der Artikel 13 bis 15 der Verordnung [Nr. 1896/2006] genügenden Weise zugestellt wurde. Der Antrag muss innerhalb eines Monats ab dem Zeitpunkt gestellt werden, zu dem der Antragsgegner Kenntnis vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls oder des Zustellungsmangels gehabt hat oder hätte haben können. Gibt das Gericht dem Antrag aus einem der in Satz 1 genannten Gründe statt, wird der Europäische Zahlungsbefehl für nichtig erklärt. (2) Hat das Gericht zum Zeitpunkt der Antragstellung nach Absatz 1 Satz 1 den Europäischen Zahlungsbefehl bereits nach Artikel 18 der Verordnung [Nr. 1896/2006] für vollstreckbar erklärt und gibt es dem Antrag nunmehr statt, so erklärt es die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig. Absatz 1 Satz 3 gilt entsprechend. (3) Die Entscheidung ergeht durch Beschluss. Der Beschluss ist unanfechtbar. § 1092 Absatz 2 bis 4 findet entsprechende Anwendung.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

17 Auf Antrag von Bulgarfrukt erließ das Amtsgericht Wedding (Berlin, Deutschland), das vorlegende Gericht, am 4. Januar 2019 einen Europäischen Zahlungsbefehl gegen Oranzherii.

18 Die bulgarische Empfangsstelle bescheinigte, dass die Zustellung dieses Zahlungsbefehls gemäß der Verordnung Nr. 1393/2007 am 26. Juli 2019 stattgefunden habe. In der Bescheinigung wird allerdings nicht ausgeführt, welche Zustellungsart verwendet wurde; es findet sich lediglich in bulgarischer Sprache der Hinweis, dass „[d]ie Person … die Anschrift verlassen [hat] und im Register … ihre [derzeitige] Anschrift nicht eingetragen [ist]. Die Bescheide … gelten als rechtmäßig zugestellt“.

19 Am 24. April 2020 erklärte das vorlegende Gericht in der Annahme, dass eine wirksame Zustellung erfolgt sei, den Europäischen Zahlungsbefehl gemäß Art. 18 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1896/2006 für vollstreckbar.

20 Mit Fax vom 1. März 2021 legte Oranzherii Einspruch gegen den Europäischen Zahlungsbefehl ein und machte geltend, von diesem erstmals am 24. Februar 2021 im Rahmen der Vollstreckungsmaßnahmen erfahren zu haben.

21 Nachdem Oranzherii vom vorlegenden Gericht auf die statthaften Rechtsbehelfe hingewiesen worden war, erhob sie mit Schriftsatz vom 25. März 2021 einen Rechtsbehelf nach § 1092a ZPO.

22 Was diesen, in § 1092a ZPO vorgesehenen Rechtsbehelf betrifft, äußert das vorlegende Gericht zunächst Zweifel an der Vereinbarkeit von § 1092a ZPO mit dem Unionsrecht.

23 Die deutsche Regelung sei nämlich dadurch, dass sie das Gericht verpflichte, einen nicht oder nicht wirksam zugestellten Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären, strenger als die Grundsätze, die sich dem Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144), entnehmen ließen, wonach eine solche Situation zur Nichtigkeit der Vollstreckbarerklärung eines solchen Europäischen Zahlungsbefehls führen müsse.

24 Insoweit ist das vorlegende Gericht erstens der Auffassung, dass § 1092a Abs. 1 ZPO gegen die Bestimmungen der Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 verstoße, da er im Vorhinein einen Rechtsbehelf eröffne, obgleich die Frist für einen Einspruch gegen einen solchen Europäischen Zahlungsbefehl noch gar nicht zu laufen begonnen habe.

25 Zweitens müsste das angerufene Gericht, falls der Antragsgegner durch Zufall von der Existenz eines Europäischen Zahlungsbefehls gegen ihn erfahre und einen Rechtsbehelf nach § 1092a ZPO einlege, das betreffende Europäische Mahnverfahren beenden anstatt eine neue, die in den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Rechtsfolgen auslösende Zustellung anzuordnen.

26 Drittens könnte der in § 1092a ZPO vorgesehene Rechtsbehelf die praktische Wirksamkeit dieser Verordnung – mit der durch die Beseitigung von Hindernissen für die reibungslose Abwicklung von Zivilverfahren ein ordnungsgemäßes Funktionieren des Binnenmarkts gewährleistet werden soll – insofern beeinträchtigen, als der Antragsteller es in Anbetracht der Gefahr, dass ein auf § 1092a ZPO gestützter Rechtsbehelf den erhaltenen Europäischen Zahlungsbefehl blockiere, vorziehen könnte, das Europäische Mahnverfahren nicht zu nutzen.

27 Viertens müsse der im Urteil vom 2. März 2017, Henderson (C‑354/15, EU:C:2017:157), entwickelte Grundsatz, dass die Nichtübermittlung des von der Verordnung Nr. 1393/2007 vorgesehenen Formblatts keine Nichtigkeit der betreffenden Zustellung insgesamt nach sich ziehe, sondern es erfordere, dass das angerufene Gericht einer solchen Unterlassung nachträglich abhelfe, auch im Rahmen des mit der Verordnung Nr. 1896/2006 geschaffenen Europäischen Mahnverfahrens gelten (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675).

28 Fünftens und letztens streite für diese Ansicht auch der Umstand, dass in der Verordnung (EU) 2020/1784 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2020 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten (Zustellung von Schriftstücken) (ABl. 2020, L 405, S. 40) nunmehr in Art. 12 Abs. 5 und 6 Bestimmungen dazu vorgesehen seien, wie Zustellungsmängel geheilt werden könnten, ohne dass diese Mängel eine Nichtigkeit der Zustellung insgesamt nach sich zögen.

29 Das vorlegende Gericht wirft sodann die Frage auf, ob das angerufene Gericht, wenn es einem Rechtsbehelf nach § 1092a ZPO stattgegeben hat, obwohl es einen Europäischen Zahlungsbefehl bereits für vollstreckbar erklärt hat, nach eben diesem § 1092a ZPO auch verpflichtet ist, die Zwangsvollstreckung aus dem Zahlungsbefehl für unzulässig zu erklären – was ein dauerhaftes Zwangsvollstreckungshindernis zur Folge hätte –, obgleich bei einer bloßen Ungültigkeit der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls denkbar sei, dass dieser Zahlungsbefehl nach einer erneuten, wirksamen Zustellung vollstreckbar würde.

30 Schließlich möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Antragsgegner überhaupt wirksam gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl Einspruch erheben kann, bevor dieser ihm wirksam zugestellt wurde, da der Gerichtshof in Rn. 49 des Urteils vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen (C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144), entschieden habe, dass eine Anwendung des in den Art. 16 und 17 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Einspruchsverfahrens unter solchen Umständen nicht in Betracht komme.

31 Das vorlegende Gericht stellt außerdem klar, dass es die Antragsgegnerin für den Fall, dass es zu einer neuen Zustellung im Einklang mit den von der Verordnung vorgesehenen Mindestanforderungen verpflichtet wäre, darauf hinweisen würde, dass sie vorsorglich erneut Einspruch einlegen solle. Die Frage, ob sich ein Antragsgegner wirksam gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl zur Wehr setzen könne, dürfe aber nicht von einem Zufallsfaktor wie dem guten Willen des angerufenen Gerichts abhängen.

32 Unter diesen Umständen hat das Amtsgericht Wedding beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Sind die Verordnung Nr. 1393/2007 sowie die Verordnung Nr. 1896/2006 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass ein Europäischer Zahlungsbefehl im Rahmen eines Rechtsbehelfs durch das Gericht für nichtig zu erklären ist, wenn er dem Antragsgegner nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? 2. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden: Sind die vorstehenden Verordnungen dahingehend auszulegen, dass sie einer nationalen gesetzlichen Regelung entgegenstehen, die vorsieht, dass die Zwangsvollstreckung aus dem Europäischen Zahlungsbefehl für unzulässig zu erklären ist, wenn der Zahlungsbefehl dem Antragsgegner nicht oder nicht wirksam zugestellt wurde? 3. Sollte die erste Vorlagefrage bejaht werden: Ist die Verordnung Nr. 1896/2006 dahingehend auszulegen, dass ein Antragsgegner, der vom Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls Kenntnis hat, dem dieser aber noch nicht oder nicht wirksam zugestellt worden ist, gegen diesen noch nicht wirksam Einspruch einlegen kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

33 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der das mit einem Rechtsbehelf gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl befasste Gericht verpflichtet ist, diesen für nichtig zu erklären, wenn er dem Antragsgegner nicht oder unter Nichtbeachtung der in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Mindestvorschriften zugestellt worden ist.

34 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass aus dem neunten Erwägungsgrund und Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1896/2006 hervorgeht, dass diese die Vereinfachung und Beschleunigung der grenzüberschreitenden Verfahren im Zusammenhang mit unbestrittenen Geldforderungen und die Verringerung der Verfahrenskosten durch Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens zum Ziel hat (Urteil vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C‑18/21, EU:C:2022:682, Rn. 20).

35 Dieses vereinfachte und einheitliche Verfahren ist kein streitiges Verfahren. Der Antragsgegner erlangt vom Erlass des Europäischen Zahlungsbefehls nämlich erst dann Kenntnis, wenn ihm dieser zugestellt wird, und er wird, wie sich aus Art. 12 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1896/2006 ergibt, erst zu diesem Zeitpunkt darüber informiert, dass er entweder den im Zahlungsbefehl aufgeführten Betrag an den Antragsteller zahlen oder gegen den Zahlungsbefehl beim Ursprungsgericht Einspruch einlegen kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C‑18/21, EU:C:2022:682, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Mit dieser Möglichkeit, Einspruch einzulegen, soll kompensiert werden, dass das mit der Verordnung Nr. 1896/2006 eingeführte System keine Beteiligung des Antragsgegners am Europäischen Mahnverfahren vorsieht, und zwar dadurch, dass er die Forderung bestreiten kann, nachdem der Europäische Zahlungsbefehl erlassen worden ist (Urteile vom 22. Oktober 2015, Thomas Cook Belgium, C‑245/14, EU:C:2015:715, Rn. 28, und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C‑18/21, EU:C:2022:682, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Dieser Einspruch bewirkt, dass das Europäische Mahnverfahren beendet und die Sache automatisch in das ordentliche Verfahren übergeleitet wird, entweder in das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen nach der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Juli 2007 zur Einführung eines europäischen Verfahrens für geringfügige Forderungen (ABl. 2007, L 199, S. 1) oder in ein entsprechendes nationales Zivilverfahren, es sei denn, der Antragsteller hat ausdrücklich erklärt, dass das Verfahren in diesem Fall beendet sein soll (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 31, und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C‑18/21, EU:C:2022:682, Rn. 23).

38 Zweitens ist darauf hinzuweisen, dass jeder Europäische Zahlungsbefehl im Sinne der Verordnung Nr. 1896/2006 im Einklang mit den in den Art. 13 bis 15 der Verordnung vorgesehenen Mindestvorschriften zuzustellen ist. Bei einer Nichtbeachtung dieser Mindestvorschriften wäre die Ausgewogenheit zwischen den mit der Verordnung verfolgten Zielen der Zügigkeit und Effizienz zum einen und der Wahrung der Verteidigungsrechte zum anderen beeinträchtigt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 37).

39 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass die Einspruchsfrist mangels einer den Mindestvorschriften genügenden Zustellung nicht zu laufen beginnt, so dass fraglich ist, ob vom Ablauf dieser Frist abhängige Verfahren, namentlich das der Vollstreckbarerklärung gemäß Art. 18 der Verordnung Nr. 1896/2006, auch wenn sie schon eingeleitet wurden, gültig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 43).

40 Drittens ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 1896/2006 im Licht ihres neunten Erwägungsgrundes, dass durch sie „Mindestvorschriften“ festgelegt werden, um den freien Verkehr Europäischer Zahlungsbefehle zu ermöglichen. Mit dieser Verordnung wird ein einheitliches Beitreibungsinstrument geschaffen, das für Gläubiger und Schuldner in der gesamten Union gleiche Bedingungen gewährleistet, wobei zugleich vorgesehen ist, dass für sämtliche verfahrensrechtlichen Fragen, die in der Verordnung nicht ausdrücklich geregelt sind, das Verfahrensrecht der Mitgliedstaaten gilt (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 28, und vom 15. September 2022, Uniqa Versicherungen, C‑18/21, EU:C:2022:682, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Da die Verordnung Nr. 1896/2006 nicht regelt, welche Rechtsbehelfe dem Antragsgegner zur Verfügung stehen, wenn sich nach der Vollstreckbarerklärung eines Europäischen Zahlungsbefehls herausstellt, dass dieser nicht oder nicht in einer Weise zugestellt wurde, die den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügt, richten sich diese verfahrensrechtlichen Fragen gemäß Art. 26 der Verordnung weiterhin nach den nationalen Rechtsvorschriften (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 46 und 47).

42 Viertens ergibt sich zu den durch die Verordnung Nr. 1896/2006 nicht geregelten Fragen im Zusammenhang mit der Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass diese gegebenenfalls nach der Verordnung Nr. 1393/2007 zu beurteilen sind, da Art. 27 der Verordnung Nr. 1896/2006 bestimmt, dass sie die Anwendung der Verordnung Nr. 1348/2000 nicht berührt, und da eben diese zuletzt genannte Verordnung durch die Verordnung Nr. 1393/2007 aufgehoben und ersetzt worden ist, in deren Art. 25 Abs. 2 klargestellt wird, dass jede Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1348/2000 als Bezugnahme auf die Verordnung Nr. 1393/2007 gilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 39 und 40).

43 Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verordnung Nr. 1393/2007 in ihrem Art. 8 Abs. 1 die Möglichkeit für den Empfänger des zuzustellenden Schriftstücks vorsieht, dessen Annahme aus dem Grund zu verweigern, dass es nicht in einer Sprache, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, abgefasst oder keine Übersetzung in eine solche Sprache beigefügt ist (Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 49).

44 Es ist nämlich nicht nur dafür Sorge zu tragen, dass der bestimmungsgemäße Empfänger eines Schriftstücks dieses tatsächlich erhält, sondern auch dafür, dass er in die Lage versetzt wird, die Bedeutung und den Umfang des im Ausland gegen ihn eingeleiteten Verfahrens tatsächlich und vollständig in einer Weise zu erfassen und zu verstehen, die es ihm ermöglicht, seine Verteidigung sachgerecht vorzubereiten und seine Rechte vor dem Gericht des Übermittlungsmitgliedstaats wirksam geltend zu machen (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Damit aber das Annahmeverweigerungsrecht nach Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1393/2007 seine praktische Wirksamkeit entfalten kann, muss der Empfänger des Schriftstücks ordnungsgemäß unter Verwendung des Formblatts in Anhang II dieser Verordnung über das Bestehen dieses Rechts belehrt worden sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 53 und 54).

46 Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet, dass die Empfangsstelle unter allen Umständen und ohne über einen Wertungsspielraum zu verfügen verpflichtet ist, den Empfänger eines Schriftstücks über sein Annahmeverweigerungsrecht zu belehren, indem sie zu diesem Zweck systematisch das besagte Formblatt verwendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Wenn ein Schriftstück dem Empfänger zugestellt wird, ohne dass dieses Formular beigefügt wird, muss einer solchen Unterlassung durch die Empfangsstelle dadurch abgeholfen werden, dass sie ihn unverzüglich von seinem Annahmeverweigerungsrecht in Kenntnis setzt, indem sie ihm eben dieses Formblatt übersendet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Der Gerichtshof hat entschieden, dass die unterlassene Beifügung des Formblatts in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 weder die Nichtigkeit des zuzustellenden Schriftstücks noch die des Zustellungsverfahrens nach sich ziehen kann, da eine solche Folge nicht mit dem mit dieser Verordnung verfolgten Ziel vereinbar wäre, eine unmittelbare, schnelle und wirksame Form der Übermittlung von Schriftstücken in Zivil- oder Handelssachen zwischen den Mitgliedstaaten vorzusehen (Urteil vom 6. September 2018, Catlin Europe, C‑21/17, EU:C:2018:675, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Eine nationale Regelung kann daher die Nichtübermittlung dieses Formblatts nicht, ohne gegen die Verordnung Nr. 1393/2007 zu verstoßen, mit Nichtigkeit bewehren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. März 2017, Henderson, C‑354/15, EU:C:2017:157, Rn. 62).

50 Dem vorlegenden Gericht ist vor dem Hintergrund dieser Erwägungen zu antworten.

51 Im vorliegenden Fall ergibt sich aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts, dass die von der Empfangsstelle durchgeführte Zustellung offensichtlich nicht den in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Mindestvorschriften genügt, da die Antragsgegnerin des Ausgangsverfahrens erst zum Zeitpunkt der Vollstreckung des in Rede stehenden Europäischen Zahlungsbefehls von dessen Existenz Kenntnis erlangt hat.

52 Insoweit geht aus der in den Rn. 39 und 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung zum einen hervor, dass die Vollstreckbarerklärung eines solchen Europäischen Zahlungsbefehls als ungültig anzusehen ist, und zum anderen, dass sich etwaige Rechtsbehelfe, die dem Antragsgegner zur Verfügung stehen, wenn sich erst nach der Vollstreckbarerklärung zeigt, dass der Zahlungsbefehl nicht oder nicht in einer den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde, nach nationalem Recht richten.

53 Im vorliegenden Fall sieht das deutsche Recht in § 1092a ZPO einen solchen Rechtsbehelf vor, in dessen Rahmen für das angerufene Gericht die Verpflichtung besteht, einen derartigen Europäischen Zahlungsbefehl für nichtig zu erklären.

54 Wenn ein Europäischer Zahlungsbefehl nicht oder nicht in einer den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 genügenden Weise zugestellt wurde, erhält der Antragsgegner aber die erforderlichen Formblätter nicht, u. a. das Formblatt, das den betreffenden Europäischen Zahlungsbefehl enthält, und dasjenige, das ihn über sein Recht, gegen diesen Zahlungsbefehl Einspruch einzulegen, belehrt, so dass er nicht ordnungsgemäß über Existenz und Grundlage des ihm gegenüber erlassenen Europäischen Zahlungsbefehls unterrichtet wird (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 41).

55 Daraus ergibt sich, dass die unterbliebene Zustellung eines Europäischen Zahlungsbefehls oder die Nichteinhaltung der in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 festgelegten Mindestvorschriften davon zu unterscheiden sind, dass dem Empfänger eines zuzustellenden Schriftstücks das Formblatt in Anhang II der Verordnung Nr. 1393/2007 nicht übermittelt wird, mit dem er über sein Recht belehrt wird, die Annahme des Schriftstücks zu verweigern, wenn dieses nicht in einer Sprache abgefasst ist, von der anzunehmen ist, dass er sie versteht, oder keine Übersetzung in eine solche Sprache beigefügt ist.

56 Zwar ist nach der in den Rn. 47 und 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung einem Fehlen dieses Formblatts von der Empfangsstelle unverzüglich abzuhelfen und kann dieses Fehlen nicht mit einer Nichtigkeit geahndet werden, wenn das mit der Verordnung Nr. 1393/2007 verfolgte Ziel nicht beeinträchtigt werden soll. Diese Rechtsprechung ist jedoch dann nicht anwendbar, wenn das nationale Gericht einen Europäischen Zahlungsbefehl, der nicht oder unter Nichtbeachtung der in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Mindestvorschriften zugestellt wurde, für nichtig erklärt, da eine solche Nichtigerklärung mit den Zielen der Verordnung in Einklang steht.

57 Sobald die einem Europäischen Zahlungsbefehl zugrunde liegende Forderung bestritten wird, was offensichtlich der Fall ist, wenn der Antragsgegner einen Rechtsbehelf gegen die Vollstreckung eines an Zustellungsmängeln leidenden Europäischen Zahlungsbefehls einlegt, findet das in der Verordnung Nr. 1896/2006 geregelte besondere Verfahren nämlich keine Anwendung mehr, da – wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung ergibt – die mit ihr verfolgten Ziele der Vereinfachung, der Beschleunigung und der Verringerung der Verfahrenskosten nur für unbestrittene Forderungen relevant sind (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. September 2014, eco cosmetics und Raiffeisenbank St. Georgen, C‑119/13 und C‑120/13, EU:C:2014:2144, Rn. 39, und vom 13. Juni 2013, Goldbet Sportwetten, C‑144/12, EU:C:2013:393, Rn. 42).

58 In diesem Zusammenhang sind der Umstand, dass der Antragsgegner von der Existenz eines Verfahrens über einen Europäischen Zahlungsbefehl, dessen Zustellung mängelbehaftet ist, durch Zufall oder anlässlich der Vollstreckung des betreffenden Zahlungsbefehls Kenntnis erlangt, wie auch der Zeitpunkt, zu dem der Antragsgegner die Forderung, die Gegenstand des Zahlungsbefehls ist, bestreitet, ohne Belang, da der Rechtsbehelf – wie sich aus der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt – notwendigerweise eingelegt wird, bevor die Einspruchsfrist nach Art. 16 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 zu laufen beginnt.

59 Im Übrigen lässt sich über einen Ausgleich zwischen den von der Verordnung Nr. 1896/2006 verfolgten Zielen, nämlich einerseits Schnelligkeit und Effizienz sowie andererseits Beachtung der Verteidigungsrechte, die Feststellung treffen, dass etwaige Risiken im Zusammenhang mit einer unterbliebenen oder nicht den Mindestvorschriften der Art. 13 bis 15 der Verordnung genügenden Zustellung beim Antragsteller liegen.

60 Wie sich aus Art. 1 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1896/2006 ergibt, nach dem das Europäische Mahnverfahren es „dem Antragsteller frei[stellt], eine Forderung … im Wege eines anderen Verfahrens nach dem Recht eines Mitgliedstaats oder nach Gemeinschaftsrecht durchzusetzen“, handelt es sich beim Europäischen Mahnverfahren nämlich um ein fakultatives Verfahren, das bestehende andere Verfahren nicht ersetzt.

61 Überdies enthält die Verordnung Nr. 1896/2006 keine Bestimmung, die es dem betreffenden Gläubiger grundsätzlich verwehren würde, bei einer Zurückweisung des Antrags auf Erlass eines Europäischen Zahlungsbefehls seine Forderung gegebenenfalls im Rahmen eines neuen Europäischen Mahnverfahrens zu verfolgen.

62 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass die Bestimmungen der Verordnung Nr. 1896/2006 in Verbindung mit denen der Verordnung Nr. 1393/2007 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der das mit einem Rechtsbehelf gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl befasste Gericht verpflichtet ist, diesen für nichtig zu erklären, wenn er dem Antragsgegner nicht oder unter Nichtbeachtung der in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Mindestvorschriften zugestellt worden ist. Zur zweiten und zur dritten Frage

63 In Anbetracht der Antwort auf die erste Frage erübrigt sich die Beantwortung der zweiten und der dritten Frage. Kosten

64 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Die Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens und der Verordnung (EG) Nr. 1393/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. November 2007 über die Zustellung gerichtlicher und außergerichtlicher Schriftstücke in Zivil- oder Handelssachen in den Mitgliedstaaten sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, nach der das mit einem Rechtsbehelf gegen einen Europäischen Zahlungsbefehl befasste Gericht verpflichtet ist, diesen für nichtig zu erklären, wenn er dem Antragsgegner nicht oder unter Nichtbeachtung der in den Art. 13 bis 15 der Verordnung Nr. 1896/2006 vorgesehenen Mindestvorschriften zugestellt worden ist. Biltgen Arastey Sahún Passer Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 5. Dezember 2024. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts