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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.01.2025 – C-779/21

Große Kammer · ECLI:EU:C:2025:28

Zitiert 1 Entscheidungen

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Große Kammer) 15. Januar 2025 ( „Urteilsberichtigung – Art. 154 und 159a der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Offenbare Unrichtigkeiten – Fehlen“ In den verbundenen Rechtssachen C‑779/21 P-REC und C‑799/21 P-REC betreffend zwei Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 14. Dezember 2021 und am 16. Dezember 2021, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte, dann durch A. Bouquet, D. Calleja Crespo, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführerin in der Rechtssache C‑779/21 P, unterstützt durch Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), vertreten durch G. Devers, Avocat, Kläger im ersten Rechtszug, Rat der Europäischen Union, Beklagter im ersten Rechtszug, Französische Republik, zunächst vertreten durch J.‑L. Carré, A.‑L. Desjonquères und T. Stéhelin als Bevollmächtigte, dann durch G. Bain, B. Herbaut, T. Stéhelin und B. Travard als Bevollmächtigte, Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader), vertreten durch N. Angelet, G. Forwood und A. Hublet, Avocats, sowie N. Forwood, BL, Streithelfer im ersten Rechtszug, und Rat der Europäischen Union, zunächst vertreten durch F. Naert und V. Piessevaux als Bevollmächtigte, dann durch F. Naert, A. Nowak-Salles und V. Piessevaux als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführer in der Rechtssache C‑799/21 P, unterstützt durch Königreich Belgien, zunächst vertreten durch J.‑C. Halleux, C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, dann durch C. Pochet und M. Van Regemorter als Bevollmächtigte, Königreich Spanien, vertreten durch L. Aguilera Ruiz und A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte, Ungarn, vertreten durch M. Z. Fehér und K. Szíjjártó als Bevollmächtigte, Portugiesische Republik, vertreten durch P. Barros da Costa und A. Pimenta als Bevollmächtigte, Slowakische Republik, zunächst vertreten durch B. Ricziová als Bevollmächtigte, dann durch S. Ondrášiková als Bevollmächtigte, Streithelfer im Rechtsmittelverfahren, andere Parteien des Verfahrens: Front populaire pour la libération de la Saguia el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario), vertreten durch G. Devers, Avocat, Kläger im ersten Rechtszug, Französische Republik, zunächst vertreten durch J.‑L. Carré, A.‑L. Desjonquères und T. Stéhelin als Bevollmächtigte, dann durch G. Bain, B. Herbaut, T. Stéhelin und B. Travard als Bevollmächtigte, Europäische Kommission, zunächst vertreten durch A. Bouquet, F. Castillo de la Torre, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte, dann durch A. Bouquet, D. Calleja Crespo, F. Clotuche-Duvieusart und B. Eggers als Bevollmächtigte, Confédération marocaine de l’agriculture et du développement rural (Comader), vertreten durch N. Angelet, G. Forwood und A. Hublet, Avocats, sowie N. Forwood, BL, Streithelfer im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Große Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten K. Lenaerts, der Kammerpräsidenten C. Lycourgos und I. Jarukaitis, der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún, der Kammerpräsidenten S. Rodin, A. Kumin, N. Jääskinen (Berichterstatter) und M. Gavalec sowie der Richter A. Arabadjiev, E. Regan und Z. Csehi, Generalanwältin: T. Ćapeta, Kanzler: A. Calot Escobar, nach Anhörung der Generalanwältin folgenden Beschluss

1 Am 4. Oktober 2024hat der Gerichtshof (Große Kammer) das Urteil Kommission und Rat/Front Polisario (C‑779/21 P und C‑799/21 P, im Folgenden: in Rede stehendes Urteil, EU:C:2024:835) erlassen.

2 Mit Schreiben, das am 24. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen ist und durch ein am 6. November 2024 dort eingegangenes Korrigendum ergänzt wurde, hat die Europäische Kommission gemäß Art. 154 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 190 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, einen Antrag auf Berichtigung der Rn. 127 und 128 des in Rede stehenden Urteils gestellt.

3 Mit Schreiben, die am 25. und am 28. Oktober 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen sind, haben die Französische Republik und das Königreich Spanien auf der Grundlage derselben Bestimmungen beantragt, Rn. 127 des in Rede stehenden Urteils zu berichtigen.

4 Nach Art. 159a der Verfahrensordnung kann der Gerichtshof, wenn ein Antrag oder ein Rechtsbehelf im Sinne des Neunten Kapitels des Vierten Titels der Verfahrensordnung, zu dem ihr Art. 154 gehört, ganz oder teilweise offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet ist, ihn jederzeit nach Anhörung des Berichterstatters und des Generalanwalts ganz oder teilweise durch mit Gründen versehenen Beschluss zurückweisen.

5 Art. 159a ist in den vorliegenden Rechtssachen anzuwenden.

6 Zur Stützung ihrer jeweiligen Anträge auf Berichtigung von Rn. 127 des in Rede stehenden Urteils machen die Kommission, die Französische Republik und das Königreich Spanien im Wesentlichen geltend, diese Randnummer enthalte eine Ungenauigkeit, denn es treffe nicht zu, dass der Vertreter des Front populaire pour la libération de la Saguia-el-Hamra et du Rio de oro (Front Polisario) in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof „unwidersprochen“ angegeben habe, dass „bis heute etwa 250000 von insgesamt etwa 500000 Sahrauis in Flüchtlingslagern in Algerien lebten, ein Viertel in der unter marokkanischer Kontrolle stehenden Zone der Westsahara und der Rest von etwa einem Viertel über die übrige Welt verteilt“.

7 Insoweit machen sie zum einen geltend, in dem u. a. in Rn. 337 des Urteils vom 29. September 2021, Front Polisario/Rat (T‑279/19, EU:T:2021:639) – bei dem es sich um das in den Rechtssachen, in denen das in Rede stehende Urteil ergangen sei, mit Rechtsmittel angefochtene Urteil handele –, sowie in Rn. 38 des in Rede stehenden Urteils angeführten Bericht der Kommission vom 11. Juni 2018 über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für deren Bevölkerung und über die Konsultation dieser Bevölkerung (SWD[2018] 346 final) heiße es, es sei zwar „unstrittig, dass ein nicht unerheblicher Teil der [sahrauischen] Bevölkerung außerhalb des Gebiets der Westsahara lebt, [doch] ist es auch unstrittig, dass ein wesentlicher Teil dieser Bevölkerung in diesem Gebiet lebt“. Außerdem heiße es in der Fußnote 19 dieses Berichts, dass die außerhalb des Gebiets der Westsahara lebenden Angehörigen des Volkes der Westsahara mangels ihrer zahlenmäßigen Erfassung nicht hätten quantifiziert werden können, aber je nach der herangezogenen Quelle zwischen 20 % und 50 % dieses Volkes ausmachten. Die Kommission fügt hinzu, aus ihrem Bericht vom 22. Dezember 2021 über die Vorteile der Ausdehnung von Zollpräferenzen auf Erzeugnisse mit Ursprung in der Westsahara für deren Bevölkerung (SWD[2021] 431 final), den der Front Polisario seiner Rechtsmittelbeantwortung beigefügt habe, gehe ferner hervor, dass die Kommission zu einer solchen zahlenmäßigen Erfassung, die nach den ihr vorliegenden Informationen im Übrigen bislang nie stattgefunden habe, nicht in der Lage sei. Zum anderen tragen die Französische Republik und das Königreich Spanien vor, aus den Schriftsätzen des Rates der Europäischen Union sowohl im Rahmen der Rechtssache, in der das Urteil vom 29. September 2021, Front Polisario/Rat (T‑279/19, EU:T:2021:639), ergangen sei, als auch im Rahmen der Rechtssachen, in denen das in Rede stehende Urteil ergangen sei, gehe hervor, dass die zahlenmäßige Erfassung der Angehörigen des Volkes der Westsahara und erst recht die Ermittlung des Teils von ihnen, der im Gebiet der Westsahara lebe, und des Teils, der außerhalb dieses Gebiets lebe, ein komplexes Problem sei, für das es bisher keine Lösung gebe und mit dem sich derzeit die Mission der Vereinten Nationen für das Referendum in der Westsahara (Minurso) befasse. Die Französische Republik gibt an, sie habe in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof auf diese Gesichtspunkte hingewiesen.

8 Zur Stützung ihres Antrags auf Berichtigung von Rn. 128 des in Rede stehenden Urteils trägt die Kommission vor, erstens lasse sich aus den Ausführungen ihrer Bevollmächtigten in der mündlichen Verhandlung nicht ableiten, dass „nach [ihren] … Schätzungen nur … 25 % [der Bevölkerung der Westsahara] sahrauischer Herkunft [sind]“, zweitens ergebe sich aus den in der vorstehenden Randnummer genannten Berichten, dass es keine genaue zahlenmäßige Erfassung der Bevölkerung der Westsahara gebe und dass sie zu deren Erfassung nicht in der Lage sei, und drittens habe sie auf eine ihr in der mündlichen Verhandlung gestellte Frage hin ausdrücklich bestritten, dass 25 % der Bevölkerung des Gebiets der Westsahara sahrauischer Herkunft seien.

9 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass offenbare Unrichtigkeiten in einem Urteil nach Art. 154 Abs. 1 der Verfahrensordnung vom Gerichtshof u. a. auf Antrag einer Partei berichtigt werden können.

10 Erstens steht, was Rn. 127 des in Rede stehenden Urteils betrifft, fest, dass der Vertreter des Front Polisario in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof eine ungefähre Schätzung der Zahl der Personen, aus denen das Volk der Westsahara besteht, und ihrer weltweiten geografischen Verteilung vorgelegt hat. Wie das Königreich Spanien in seinem Berichtigungsantrag ausführt, hat aber weder sein Vertreter noch der Vertreter einer anderen Partei die vom Vertreter des Front Polisario in der mündlichen Verhandlung vorgelegte, in Rn. 127 wiedergegebene Schätzung bestritten.

11 Jedenfalls ist festzustellen, dass die Ausführungen in Rn. 127 des in Rede stehenden Urteils weder im Widerspruch zu den in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses erwähnten Berichten vom 11. Juni 2018 und vom 22. Dezember 2021 noch, allgemeiner, zu den Schriftsätzen des Rates stehen. Rn. 127, in der ausdrücklich hervorgehoben wird, dass es sich bei den vom Vertreter des Front Polisario in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zahlen um ungefähre Schätzungen handelt, ist nämlich weder mit der Angabe, dass ein erheblicher Teil des Volkes der Westsahara in diesem Gebiet lebe, unvereinbar noch mit der Angabe, dass die Kommission zu einer zahlenmäßigen Erfassung der Angehörigen dieses Volkes, die außerhalb des betreffenden Gebiets lebten, nicht in der Lage gewesen sei und dass es insoweit divergierende Schätzungen gebe, oder mit der Angabe des Rates, dass die genaue zahlenmäßige Erfassung der Angehörigen dieses Volkes ein komplexes Problem sei, mit dem sich derzeit die Vereinten Nationen befassten.

12 Zweitens ist zu Rn. 128 des in Rede stehenden Urteils festzustellen, dass die Kommission in ihrem Berichtigungsantrag selbst einräumt, in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof erklärt zu haben, „dass ein Viertel der Bewohner [der Westsahara] sahrauischer Herkunft sein ‚könnte‘“, ohne jedoch die genaue Zahl der Personen anzugeben, die als Angehörige dieses Volkes angesehen werden können.

13 Zum einen spiegelt Rn. 128 diese Angabe der Kommission getreu wider, da der Gerichtshof dort den Konjunktiv verwendet und nur auf Schätzungen verweist. In diesem Kontext kann die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof in Beantwortung einer ihr gestellten Frage vorgenommene Klarstellung, wonach sie insoweit keine politische Erklärung abgeben wolle, nicht dahin verstanden werden, dass sie sich von der genannten Angabe distanzieren wollte. Zum anderen versteht die Kommission in ihrem Berichtigungsantrag Rn. 128 des in Rede stehenden Urteils falsch. Sie trägt nämlich vor, sie habe in der mündlichen Verhandlung nie angegeben, dass „nach [ihren] … Schätzungen nur … 25 % [der Bevölkerung der Westsahara] sahrauischer Herkunft [sind]“. Sie macht geltend, eine solche Formulierung könnte zu Unrecht so verstanden werden, als hätte sie diese Schätzungen selbst vorgenommen. Aus Rn. 128 des in Rede stehenden Urteils geht jedoch ausdrücklich hervor, dass „nach den von der Kommission in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof vorgelegten Schätzungen“ und nicht nach den von ihr selbst vorgenommenen Schätzungen nur 25 % der Bevölkerung der Westsahara sahrauischer Herkunft sein sollen. In dieser Randnummer wird somit lediglich darauf hingewiesen, dass die Kommission die fraglichen Schätzungen in der mündlichen Verhandlung erwähnt hat, ohne dass daraus abgeleitet werden kann, dass der Gerichtshof dort die Kommission selbst als Urheberin dieser Schätzungen bezeichnet hat.

14 Folglich kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Rn. 127 und 128 des in Rede stehenden Urteils mit „offenbaren Unrichtigkeiten“ im Sinne von Art. 154 der Verfahrensordnung behaftet sind.

15 Nach alledem sind die Anträge auf Berichtigung der Rn. 127 und 128 des in Rede stehenden Urteils gemäß Art. 159a der Verfahrensordnung als offensichtlich unbegründet zurückzuweisen. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Große Kammer) beschlossen: 1. Die Anträge der Europäischen Kommission, der Französischen Republik und des Königreichs Spanien auf Berichtigung von Rn. 127 des Urteils vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario (C‑779/21 P und C‑799/21 P, EU:C:2024:835), werden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 1. Die Anträge der Europäischen Kommission, der Französischen Republik und des Königreichs Spanien auf Berichtigung von Rn. 127 des Urteils vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario (C‑779/21 P und C‑799/21 P, EU:C:2024:835), werden als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Europäischen Kommission auf Berichtigung von Rn. 128 des Urteils vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario (C‑779/21 P und C‑799/21 P, EU:C:2024:835), wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. 2. Der Antrag der Europäischen Kommission auf Berichtigung von Rn. 128 des Urteils vom 4. Oktober 2024, Kommission und Rat/Front Polisario (C‑779/21 P und C‑799/21 P, EU:C:2024:835), wird als offensichtlich unbegründet zurückgewiesen. Unterschriften