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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.2025 – C-677/23

Siebte Kammer · ECLI:EU:C:2025:37

Zitiert 5 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Siebte Kammer) 23. Januar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Verbraucherkreditverträge – Richtlinie 2008/48/EG – Anforderungen an die zwingenden Angaben in einem solchen Kreditvertrag – Informationspflicht – Laufzeit des Vertrags – Effektiver Jahreszins – Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses“ In der Rechtssache C‑677/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei) mit Entscheidung vom 12. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 14. November 2023, in dem Verfahren A. B., F. B. gegen Slovenská sporiteľňa a.s. erlässt DER GERICHTSHOF (Siebte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Siebten Kammer, der Präsidentin der Fünften Kammer M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) und des Richters J. Passer, Generalanwalt: A. M. Collins, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von A. B und F. B., vertreten durch I. Šafranko, Advokát, – der Slovenská sporiteľňa a.s., vertreten durch M. Dubovský, Advokát, – der slowakischen Regierung, vertreten durch E. V. Larišová als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Ondrůšek und A. Tokár als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken im binnenmarktinternen Geschäftsverkehr zwischen Unternehmen und Verbrauchern und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) (ABl. 2005, L 149, S. 22) sowie der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates (ABl. 2008, L 133, S. 66, berichtigt in ABl. 2009, L 207, S. 14, ABl. 2010, L 199, S. 40, und ABl. 2011, L 234, S. 46) in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 (ABl. 2011, L 296, S. 35) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 2008/48).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen zwei Verbrauchern, A. B. und F. B., auf der einen und einer Bank, der Slovenská sporiteľňa a.s., auf der anderen Seite über einen Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit bestimmter Klauseln eines Kreditvertrags (im Folgenden: streitiger Vertrag) und auf Feststellung, dass der betreffende Kredit zins- und kostenfrei ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2005/29

3 Art. 3 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 sieht vor: „Diese Richtlinie gilt für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne des Artikels 5 von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts.“ Richtlinie 2008/48

4 Der 31. Erwägungsgrund der Richtlinie 2008/48 lautet: „Alle notwendigen Informationen über die Rechte und Pflichten, die sich für den Verbraucher aus dem Kreditvertrag ergeben, sollten in klarer, prägnanter Form im Kreditvertrag enthalten sein, damit der Verbraucher diese zur Kenntnis nehmen kann.“

5 Art. 5 („Vorvertragliche Informationen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot gebunden ist, gibt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Information, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. … Diese Informationen müssen Folgendes erläutern: … g) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, erläutert durch ein repräsentatives Beispiel unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; hat der Verbraucher dem Kreditgeber seine Wünsche in Bezug auf eines oder mehrere Elemente seines Kredits mitgeteilt, beispielsweise in Bezug auf die Laufzeit des Kreditvertrags oder den Gesamtkreditbetrag, so muss der Kreditgeber diese Elemente berücksichtigen; sofern ein Kreditvertrag unterschiedliche Verfahren der Inanspruchnahme mit jeweils unterschiedlichen Entgelten oder Sollzinssätzen vorsieht, und der Kreditgeber die Vermutung nach Anhang I Teil II Buchstabe b trifft, so weist er darauf hin, dass andere Mechanismen der Inanspruchnahme bei der Art des Kreditvertrags zu einem höheren effektiven Jahreszins führen können; …“

6 Art. 6 („Vorvertragliche Informationspflichten bei bestimmten Kreditverträgen in Form von Überziehungsmöglichkeiten und bei bestimmten, speziellen Kreditverträgen“) Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „(1) Rechtzeitig bevor der Verbraucher durch einen Kreditvertrag oder ein Angebot für einen Kreditvertrag im Sinne von Artikel 2 Absätze 3, 5 oder 6 gebunden ist, erteilt der Kreditgeber und gegebenenfalls der Kreditvermittler dem Verbraucher auf der Grundlage der vom Kreditgeber angebotenen Kreditbedingungen und gegebenenfalls der vom Verbraucher geäußerten Präferenzen und vorgelegten Auskünfte die Informationen, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber zu treffen, ob er einen Kreditvertrag schließen will. Diese Informationen müssen folgende Angaben enthalten: … f) den effektiven Jahreszins, erläutert anhand repräsentativer Beispiele unter Angabe sämtlicher in die Berechnung des Jahreszinses einfließenden Annahmen; …“

7 In Art. 10 („Zwingende Angaben in Kreditverträgen“) dieser Richtlinie heißt es: „(1) Kreditverträge werden auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger erstellt. Alle Vertragsparteien erhalten eine Ausfertigung des Kreditvertrags. Innerstaatliche Vorschriften über die Gültigkeit des Abschlusses von Kreditverträgen, die mit dem Gemeinschaftsrecht in Einklang stehen, bleiben unberührt. (2) Im Kreditvertrag ist in klarer, prägnanter Form Folgendes anzugeben: … c) die Laufzeit des Kreditvertrags; … g) der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages; anzugeben sind alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen. h) der Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; …“

8 Art. 14 („Widerrufsrecht“) Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „Der Verbraucher kann innerhalb von vierzehn Kalendertagen ohne Angabe von Gründen den Kreditvertrag widerrufen. Diese Widerrufsfrist beginnt a) entweder am Tag des Abschlusses des Kreditvertrags oder b) an dem Tag, an dem der Verbraucher die Vertragsbedingungen und die Informationen gemäß Artikel 10 erhält, sofern dieser nach dem in Buchstabe a des vorliegenden Unterabsatzes genannten Datum liegt.“

9 In Art. 19 („Berechnung des effektiven Jahreszinses“) dieser Richtlinie heißt es: „… (3) Bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses wird von der Annahme ausgegangen, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen. (4) In Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, wird bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten. (5) Erforderlichenfalls kann für die Berechnung des effektiven Jahreszinses von den in Anhang I genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden. Reichen die in diesem Artikel und in Teil II des Anhangs I genannten Annahmen für eine einheitliche Berechnung des effektiven Jahreszinses nicht aus oder sind sie nicht auf die wirtschaftliche Marktlage abgestimmt, so kann die Kommission die zur Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichen zusätzlichen Annahmen festlegen oder die bestehenden Annahmen ändern. …“

10 Art. 22 Abs. 1 („Harmonisierung und Unabdingbarkeit dieser Richtlinie“) dieser Richtlinie lautet: „Soweit diese Richtlinie harmonisierte Vorschriften enthält, dürfen die Mitgliedstaaten keine Bestimmungen in ihrem innerstaatlichen Recht aufrechterhalten oder einführen, die von den Bestimmungen dieser Richtlinie abweichen.“

11 Art. 23 („Sanktionen“) der Richtlinie 2008/48 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen innerstaatlichen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zu ihrer Anwendung erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.“

12 In Anhang I Teil II Buchst. a bis j der Richtlinie 2008/48 sind die zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufgeführt. Slowakisches Recht

13 Mit dem Zákon č. 129/2010 Z. z. o spotrebiteľských úveroch a o iných úveroch a pôžičkách pre spotrebiteľov a o zmene a doplnení niektorých zákonov (Gesetz Nr. 129/2010 über Verbraucherkredite und andere Kredite und Darlehen, die Verbrauchern erteilt werden, sowie die Änderung einiger Gesetze) vom 9. März 2010 (Nr. 129/2010 Z. z) in seiner im Ausgangsverfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz Nr. 129/2010) soll die Richtlinie 2008/48 in slowakisches Recht umgesetzt werden.

14 § 9 des Gesetzes Nr. 129/2010 bestimmt: „(1) Verbraucherkreditverträge bedürfen der Schriftform. Jede Vertragspartei erhält mindestens eine Ausfertigung in Papierform oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger, der dem Verbraucher zugänglich ist. (2) Der Verbraucherkreditvertrag muss außer den allgemeinen Vertragsbestandteilen nach dem Zivilgesetzbuch … die folgenden Elemente enthalten: … f) die Laufzeit des Verbraucherkreditvertrags und den Zeitpunkt der endgültigen Rückzahlung des Verbraucherkredits, g) den Gesamtbetrag und die jeweilige Währung des Verbraucherkredits sowie die Bedingungen für seine Inanspruchnahme; … i) den Sollzinssatz des Verbraucherkredits, die Bedingungen seiner Anwendung und den Index bzw. Referenzzinssatz, auf den sich der Zinssatz des Verbraucherkredits bezieht, ferner die Zeiträume, die Bedingungen und die Art und Weise der Anpassung des Sollzinssatzes des Verbraucherkredits; gelten unter verschiedenen Umständen unterschiedliche Sollzinssätze, so sind die genannten Informationen für alle anzuwendenden Sollzinssätze des Verbraucherkredits zu erteilen; j) den effektiven Jahreszins und den vom Verbraucher zu zahlenden Gesamtbetrag, die auf der Grundlage der zum Zeitpunkt des Abschlusses des Verbraucherkreditvertrags geltenden Angaben berechnet werden; anzugeben sind alle in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen; k) den Betrag, die Anzahl und die Periodizität der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen und gegebenenfalls die Reihenfolge, in der die Zahlungen auf verschiedene ausstehende Restbeträge, für die unterschiedliche Sollzinssätze gelten, zum Zwecke der Rückzahlung angerechnet werden; … m) ist die Zahlung von Entgelten und Zinsen ohne Kapitaltilgung vorgesehen, so ist eine Aufstellung der Zeiträume und Bedingungen für die Zahlung der Sollzinsen und der damit verbundenen wiederkehrenden und nicht wiederkehrenden Entgelte zu erstellen; n) gegebenenfalls die Entgelte für die Führung eines oder mehrerer Konten für die Buchung der Zahlungsvorgänge und der in Anspruch genommenen Kreditbeträge, sofern die Eröffnung eines Kontos obligatorisch ist, zusammen mit den Entgelten für die Verwendung eines Zahlungsmittels, mit dem sowohl Zahlungsvorgänge als auch Abhebungen getätigt werden können, sonstige Entgelte aufgrund des Verbraucherkreditvertrags und die Bedingungen, unter denen diese Entgelte geändert werden können; … r) die Höhe der vom Verbraucher zu entrichtenden Notargebühren, sofern sie dem Kreditgeber bekannt sind. …“

15 § 11 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 129/2010 bestimmt: „Der gewährte Verbraucherkredit gilt als zins- und kostenfrei, falls … b) der Verbraucherkreditvertrag die in § 9 Abs. 2 Buchst. a bis k, r und y geforderten Angaben nicht enthält.“

16 § 122 des Zivilgesetzbuchs sieht vor, dass die Fristen u. a. in Monaten und Jahren auszudrücken sind. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

17 Am 29. Oktober 2014 schlossen A. B. und F. B. mit Slovenská sporiteľňa den streitigen Vertrag, dessen Kapital ihnen am selben Tag auf ein Bankkonto gutgeschrieben wurde. Der streitige Vertrag wurde für eine bestimmte Zeit geschlossen, wobei sich die Kläger des Ausgangsverfahrens verpflichtet hatten, den betreffenden Kredit in 108 Monatsraten von 54,20 Euro zurückzuzahlen. Die Monatsraten waren am 20. Tag des jeweiligen Monats fällig. Die erste Rate wurde am 20. Dezember 2014 fällig, die letzte sollte am 20. November 2023 gezahlt werden.

18 Der streitige Vertrag sah einen effektiven Jahreszins von 17,93 % und einen zu tilgenden Gesamtbetrag von 5858,98 Euro vor. In der Rubrik „Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses“ dieses Vertrags hieß es: „Der Kredit wurde unverzüglich und in voller Höhe gewährt; der Kreditnehmer wird seinen Verpflichtungen gemäß den im Kreditvertrag festgelegten Bedingungen und Terminen nachkommen; die Verzinsung gilt bis zum Ende des Kreditverhältnisses.“ Teil III Nr. 12 dieses Vertrags bestimmte: „Der Vertrag wird auf bestimmte Zeit geschlossen, bis alle durch die Gewährung des Kredits entstandenen Verhältnisse vollständig geregelt sind.“

19 Die Kläger des Ausgangsverfahrens waren der Ansicht, dass die letztgenannte Bestimmung „unklar“ sei und die verpflichtende Angabe der Laufzeit des Kreditvertrags ersetze. Außerdem wiesen sie darauf hin, dass in dem streitigen Vertrag weder seine Laufzeit noch die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen angegeben seien.

20 Da die Kläger des Ausgangsverfahrens meinten, der streitige Vertrag verletze ihre Rechte als Verbraucher, erhoben sie beim Okresný súd Prešov (Bezirksgericht Prešov, Slowakei) Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Klauseln dieses Vertrags und auf Feststellung, dass der Kredit zins- und kostenfrei sei.

21 Der mit der Berufung der Kläger des Ausgangsverfahrens gegen das Urteil dieses Gerichts befasste Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov, Slowakei), das vorlegende Gericht, ist der Auffassung, dass der Zeitpunkt der ersten und der letzten Fälligkeit der Kreditraten nicht notwendigerweise der tatsächlichen Laufzeit eines Vertrags entspreche. Es wäre „sehr problematisch“, den genauen zeitlichen Rahmen der Kreditdienstleistung, die Vertragslaufzeit und den Zeitpunkt der vollständigen Regulierung aller Verbindlichkeiten des Kreditvertrags zu ermitteln.

22 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts verlangen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 und insbesondere ihr Art. 10 Abs. 2 allerdings, dass die Laufzeit des Kreditvertrags in diesem Vertrag angegeben werde, wobei es insoweit nicht ausreiche, dass der Verbraucher diese Laufzeit anhand der Tilgungstermine des Kredits berechnen könne.

23 Da § 122 des Zivilgesetzbuchs vorsehe, dass Fristen u. a. in Monaten und Jahren auszudrücken seien, könnte im Übrigen davon ausgegangen werden, dass die Laufzeit des streitigen Vertrags ausdrücklich bestimmt sei und somit dem in der Richtlinie 2008/48 aufgestellten Erfordernis der Klarheit und Prägnanz genüge.

24 Was die Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) und die Richtlinie 2005/29 betrifft, hält das vorlegende Gericht es zum einen für erforderlich, bei der Auslegung des Erfordernisses der Bestimmtheit von Vertragsklauseln nach der Richtlinie 2008/48 die Richtlinie 93/13 zu berücksichtigen, auch wenn es keine Frage zur Auslegung dieser Richtlinien gestellt habe, und stellt zum anderen fest, dass die Frage, ob die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen wesentliche Bedeutung hätten, im Zusammenhang mit der Prüfung des etwaigen Vorliegens einer irreführenden Geschäftspraxis stehe. In diesem Zusammenhang stelle sich die Frage, ob im vorliegenden Fall der Zeitraum nach dem Ende der Erbringung der Kreditdienstleistung, der über die Laufzeit des streitigen Vertrags hinausgehen könne, dem Zeitraum nach dem Abschluss des betreffenden Handelsgeschäfts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 entspreche.

25 Außerdem fragt sich das vorlegende Gericht, weshalb die Richtlinie 2008/48 nicht nur die Angabe des effektiven Jahreszinses im Kreditvertrag, sondern auch die Angabe aller in die Berechnung dieses Zinssatzes einfließenden Annahmen in diesem Vertrag verlangt, da alle Annahmen für diese Berechnung zwingende Bestandteile des Kreditvertrags seien, die in diesem gesondert aufzuführen seien.

26 Das in dieser Richtlinie vorgesehene Erfordernis, im Kreditvertrag die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen darzulegen, sei dadurch gerechtfertigt, dass nicht davon ausgegangen werden könne, dass ein Durchschnittsverbraucher in der Lage sei, alle diese Annahmen selbst zu bestimmen.

27 Unter diesen Umständen hat das Krajský súd v Prešove (Regionalgericht Prešov) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die Angabe der Laufzeit des Kreditvertrags in einer Vertragsklausel in klarer und prägnanter Form – es erfordert, dass die Laufzeit des Kreditvertrags ausdrücklich bestimmt wird, z. B. durch die Angabe des Datums des Abschlusses und der Beendigung des Vertrags (von … bis …), gegebenenfalls durch die Verwendung von kalendermäßig bestimmten Zeiteinheiten, wie etwa Monaten oder Jahren (z. B. für den Zeitraum von einem Jahr), oder – genügt es, dass sie in der Weise erfolgt, dass der Verbraucher die Laufzeit des Vertrags selbst berechnen oder auf der Grundlage der Vertragsklauseln in anderer Weise bestimmen kann, z. B. anhand der Anzahl der monatlichen Raten oder des Zeitpunkts der vollständigen Kreditrückzahlung? 2. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen, dass die in einem Kreditvertrag angegebene Laufzeit dieses Vertrags gleichzusetzen ist mit der als „während … eines … Handelsgeschäfts“ definierten Zeitspanne im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29? 3. Ist Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, soweit darin von „klarer, prägnanter Form“ und „alle[n] in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen“ die Rede ist, dahin auszulegen, dass – die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Vertrag ausdrücklich als Annahmen bezeichnet werden müssen, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, oder – der Verbraucher die entsprechenden Annahmen, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließen, selbst anhand der Vertragsklauseln bestimmen muss? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag die Laufzeit dieses Vertrags ausdrücklich anzugeben ist, oder ob es nach dieser Bestimmung ausreicht, dass die Klauseln dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen.

29 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung die Laufzeit des Kreditvertrags im Kreditvertrag in klarer, prägnanter Form anzugeben ist.

30 Wie sich aus Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 im Licht ihres 31. Erwägungsgrundes ergibt, ist das Gebot, in Kreditverträgen auf Papier oder auf einem anderen dauerhaften Datenträger die in dieser Vorschrift benannten Punkte in klarer, prägnanter Form anzugeben, erforderlich, damit der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann (Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia,C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 31, und vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a.,C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, EU:C:2021:736, Rn. 70 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31 Für die ordnungsgemäße Vertragsdurchführung ist es erforderlich, dass der Verbraucher die Punkte, die der Kreditvertrag gemäß Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 zwingend enthalten muss, kennt und gut versteht (Urteil vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a.,C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, EU:C:2021:736, Rn. 71 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Dieses Erfordernis dient der Verwirklichung des Ziels der Richtlinie 2008/48, das darin besteht, in Bezug auf Verbraucherkredite eine vollständige und obligatorische Harmonisierung in einigen Schlüsselbereichen vorzusehen, die als notwendig erachtet wird, um allen Verbrauchern in der Europäischen Union ein hohes und vergleichbares Maß an Schutz ihrer Interessen zu gewährleisten und um die Entwicklung eines reibungslos funktionierenden Binnenmarkts bei Verbraucherkrediten zu erleichtern (Urteile vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia,C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 32, und vom 9. September 2021, Volkswagen Bank u. a.,C‑33/20, C‑155/20 und C‑187/20, EU:C:2021:736, Rn. 72 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Der Gerichtshof hat sich außerdem punktueller zur Tragweite dieses Erfordernisses in Bezug auf die Angabe des Betrags, der Anzahl und der Periodizität der vom Verbraucher gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. h dieser Richtlinie zu leistenden Zahlungen in einem Kreditvertrag geäußert.

34 Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass der Zweck der letztgenannten Bestimmung darin besteht, zu gewährleisten, dass der Verbraucher das Datum kennt, zu dem jede zu leistende Zahlung fällig ist. Sofern die Bedingungen dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, die Daten dieser Zahlungen ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu erkennen, ist dieses Ziel folglich erreicht (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia,C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 48 und 49).

35 Nach diesen Erwägungen ist der Gerichtshof zu dem Schluss gelangt, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. h der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass im Kreditvertrag nicht jeder Fälligkeitstag der vom Verbraucher zu leistenden Zahlungen durch Bezugnahme auf ein genaues Datum angegeben werden muss, sofern die Bedingungen dieses Vertrags es diesem Verbraucher ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Daten dieser Zahlungen zu erkennen (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia,C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 50).

36 Die im letztgenannten Urteil zur Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 angestellten Erwägungen sind auf die vorliegende Rechtssache anzuwenden.

37 Wie sich aus der in den Rn. 30 und 31 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, ist die Kenntnis des Verbrauchers vom Zeitpunkt der Beendigung des Vertrags für die Ausübung seiner Rechte und Pflichten sowie für die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrags von grundlegender Bedeutung.

38 Außerdem ist, wie der Gerichtshof festgestellt hat, die Erfüllung eines Vertrags die natürliche Form des Erlöschens vertraglicher Verpflichtungen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 279).

39 Das Erlöschen der vertraglichen Verpflichtungen markiert das Ende des Vertrags und bestimmt somit dessen Laufzeit.

40 Der Gerichtshof hat ausgeführt, dass bei vollständiger Erfüllung des Kreditvertrags mit der Verpflichtung zur Erteilung der in Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2008/48 vorgesehenen Informationen das mit dieser Bestimmung verfolgte Ziel, das darin besteht, es dem Verbraucher zu ermöglichen, alle für die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags und insbesondere für die Ausübung seiner Rechte, zu denen sein Widerrufsrecht gehört, erforderlichen Informationen zu erhalten, damit er den Umfang seiner Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann, grundsätzlich nicht mehr erreicht werden kann. Daraus folgt, dass diese Verpflichtungen nicht mehr den gleichen Grad der Nützlichkeit aufweisen, wenn der Vertrag vollständig erfüllt ist (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a.,C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 277).

41 Im vorliegenden Fall wird im streitigen Vertrag seine Laufzeit nicht ausdrücklich spezifiziert, sondern die Anzahl der von den Klägern des Ausgangsverfahrens zu zahlenden Monatsraten sowie das Fälligkeitsdatum der ersten und der letzten Rate angegeben.

42 In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 37 bis 40 des vorliegenden Urteils ist festzustellen, dass die Laufzeit eines Kreditvertrags wie des streitigen in engem Zusammenhang mit der vollständigen Erfüllung der Verpflichtungen durch jede der Vertragsparteien und somit im Wesentlichen mit der Auszahlung des Kapitals durch den Kreditgeber und der vollständigen Rückzahlung des Kredits durch den Kreditnehmer steht.

43 Folglich muss die Laufzeit des Kreditvertrags gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 nicht zwingend durch einen formellen Hinweis auf das genaue Datum des Beginns und des Endes dieses Vertrags angegeben werden, sofern dessen Klauseln es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen.

44 Es wird Sache des vorlegenden Gerichts sein, sämtliche Klauseln des streitigen Vertrags, insbesondere diejenigen, die die Anzahl der zu zahlenden Monatsraten sowie das Fälligkeitsdatum der ersten und der letzten für die Rückzahlung des Kredits vorgesehenen Rate angeben, sowie etwaige andere Klauseln, die die Verpflichtungen der Parteien regeln, heranzuziehen, um zu prüfen, ob alle diese Klauseln es dem Verbraucher im vorliegenden Fall ermöglichen, ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit die Laufzeit dieses Vertrags zu bestimmen.

45 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass in einem Kreditvertrag die Laufzeit dieses Vertrags nicht zwingend ausdrücklich anzugeben ist, sofern die Klauseln dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen. Zur zweiten Frage

46 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die in einem Kreditvertrag angegebene Laufzeit dieses Vertrags den Zeitraum „während“ des betreffenden Geschäfts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 bemisst.

47 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2005/29 nach dem Wortlaut ihres Art. 3 Abs. 1 für unlautere Geschäftspraktiken im Sinne ihres Art. 5 zwischen Unternehmen und Verbrauchern „vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts“ gilt.

48 Zudem hat der Gerichtshof bei der Auslegung der Richtlinie 2008/48 die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29 zwar bereits herangezogen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, Ultimo Portfolio Investment [Luxemburg], C‑303/20, EU:C:2021:479, Rn. 42 bis 45).

49 Im vorliegenden Fall ist jedoch festzustellen, dass die Kläger des Ausgangsverfahrens mit ihrer Klage erstens die Feststellung der Nichtigkeit der Klauseln des streitigen Vertrags wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen der Richtlinie 2008/48 und der zu ihrer Umsetzung erlassenen nationalen Regelung und zweitens die Feststellung beantragen, dass der betreffende Kredit zins- und kostenfrei ist.

50 Der bloße Hinweis in einem Kreditvertrag, dass seine Laufzeit in den Zeitraum „während“ des betreffenden Geschäfts im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29 fällt, hat jedoch a priori keine Auswirkung auf die Auslegung von Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48.

51 Im Übrigen enthält die Vorlageentscheidung keine Angaben, anhand deren sich die Annahme ermitteln ließe, auf der die zweite Frage beruht, und lässt nicht erkennen, aus welchen Gründen eine Antwort auf diese Frage im vorliegenden Fall für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits erforderlich wäre.

52 Somit ist die zweite Frage hypothetischer Natur und daher unzulässig. Zur dritten Frage

53 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen in einem Kreditvertrag ausdrücklich anzugeben sind, oder ob es ausreicht, dass der Verbraucher sie durch Prüfung der Vertragsklauseln selbst bestimmen kann.

54 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass nach dieser Bestimmung im Kreditvertrag der effektive Jahreszins und der vom Verbraucher zu zahlende Gesamtbetrag, berechnet zum Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrags, in klarer, prägnanter Form anzugeben sind, wobei alle in die Berechnung dieses Zinses einfließenden Annahmen ebenfalls anzugeben sind.

55 Was diese Annahmen angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 19 Abs. 3 der Richtlinie 2008/48 erstens vorsieht, dass bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen wird, dass der Kreditvertrag für den vereinbarten Zeitraum gilt und dass Kreditgeber und Verbraucher ihren Verpflichtungen unter den im Kreditvertrag niedergelegten Bedingungen und zu den dort niedergelegten Terminen nachkommen. Zweitens wird nach Art. 4 dieses Artikels in Kreditverträgen mit Klauseln, nach denen der Sollzinssatz und gegebenenfalls die Entgelte, die im effektiven Jahreszins enthalten sind, deren Quantifizierung zum Zeitpunkt seiner Berechnung aber nicht möglich ist, geändert werden können, bei der Berechnung des effektiven Jahreszinses von der Annahme ausgegangen, dass der Sollzinssatz und die sonstigen Kosten gemessen an der ursprünglichen Höhe fest bleiben und bis zum Ende des Kreditvertrags gelten. Drittens sieht Abs. 5 dieses Artikels vor, dass für die Berechnung des effektiven Jahreszinses erforderlichenfalls von den in Anhang I dieser Richtlinie genannten zusätzlichen Annahmen ausgegangen werden kann. Viertens sind in Anhang I Teil II Buchst. a bis j dieser Richtlinie die verschiedenen zusätzlichen Annahmen für die Berechnung des effektiven Jahreszinses aufgeführt.

56 Zudem ist die Verpflichtung, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen durch ein repräsentatives Beispiel anzugeben, auch in Art. 5 Abs. 1 Buchst. g und Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2008/48 als Anforderung an die vorvertragliche Information vorgesehen.

57 Die Nennung der verschiedenen in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im vorvertraglichen Stadium ermöglicht es, das in Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2008/48 genannte Ziel zu erreichen, das die Information betrifft, die der Verbraucher benötigt, um verschiedene Angebote zu vergleichen und eine fundierte Entscheidung darüber treffen zu können, ob er einen Kreditvertrag schließen will, wobei es möglich sein muss, diesen Vergleich unter Berücksichtigung des effektiven Jahreszinses je nach den verschiedenen Laufzeiten der ihm unterbreiteten Angebote vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2020, Soho Group,C‑686/19, EU:C:2020:582, Rn. 48).

58 Was die Verpflichtung betrifft, diese verschiedenen Annahmen gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 im Kreditvertrag anzugeben, ergibt sich aus der in Rn. 30 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung, dass diese Verpflichtung sicherstellen soll, dass der Verbraucher seine Rechte und Pflichten zur Kenntnis nehmen kann.

59 Diese Angabe muss es dem Verbraucher somit ermöglichen, zu überprüfen, ob der effektive Jahreszins vom Unternehmer korrekt berechnet wurde, und, wenn dies nicht der Fall ist, seine Rechte, insbesondere das in Art. 14 der Richtlinie 2008/48 vorgesehene Widerrufsrecht, geltend zu machen, wobei die Frist für die Ausübung dieses Widerrufs im Fall eines Verstoßes gegen die Anforderungen des Art. 10 dieser Richtlinie sowie gegen die anderen in der nationalen Regelung vorgesehenen Rechte als Sanktion, die gemäß Art. 23 dieser Richtlinie erlassen wurde, verlängert wird.

60 Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass die Verpflichtung zur Angabe von Elementen in einem Kreditvertrag, wie insbesondere den effektiven Jahreszins gemäß Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48, eine wesentliche Bedeutung hat (Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia,C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 70).

61 In Anwendung dieser Rechtsprechung ist festzustellen, dass die Angabe der in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen in einem Kreditvertrag insbesondere aus den in den Rn. 58 und 59 des vorliegenden Urteils dargelegten Gründen für den Verbraucher ebenfalls von wesentlicher Bedeutung ist.

62 Soweit die fehlende Angabe dieser Elemente im Kreditvertrag dazu führen kann, dass es dem Verbraucher unmöglich gemacht wird, den Umfang seiner Verpflichtung einzuschätzen, ist die im innerstaatlichen Recht vorgesehene Sanktion der Verwirkung des Anspruchs des Kreditgebers auf Zinsen und Kosten als verhältnismäßig im Sinne des Art. 23 der Richtlinie 2008/48 anzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2016, Home Credit Slovakia,C‑42/15, EU:C:2016:842, Rn. 71).

63 Da, wie in Rn. 55 des vorliegenden Urteils ausgeführt, die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen komplex sein können, ist es erforderlich, sie in einem Kreditvertrag in klarer, prägnanter und ausdrücklicher Form anzugeben, wobei die bloße Möglichkeit des Verbrauchers, sie anhand der verschiedenen Klauseln dieses Vertrags zu bestimmen, nicht ausreicht.

64 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 dahin auszulegen ist, dass die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag ausdrücklich anzugeben sind, und dass es insoweit nicht ausreicht, dass der Verbraucher sie durch eine Prüfung der Vertragsklauseln selbst bestimmen kann. Kosten

65 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Siebte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag die Laufzeit dieses Vertrags nicht zwingend ausdrücklich anzugeben ist, sofern die Klauseln dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen. 1. Art. 10 Abs. 2 Buchst. c der Richtlinie 2008/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2008 über Verbraucherkreditverträge und zur Aufhebung der Richtlinie 87/102/EWG des Rates in der durch die Richtlinie 2011/90/EU der Kommission vom 14. November 2011 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass in einem Kreditvertrag die Laufzeit dieses Vertrags nicht zwingend ausdrücklich anzugeben ist, sofern die Klauseln dieses Vertrags es dem Verbraucher ermöglichen, diese Laufzeit ohne Schwierigkeiten und mit Sicherheit zu bestimmen. 2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in der durch die Richtlinie 2011/90 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag ausdrücklich anzugeben sind, und dass es insoweit nicht ausreicht, dass der Verbraucher sie durch eine Prüfung der Vertragsklauseln selbst bestimmen kann. 2. Art. 10 Abs. 2 Buchst. g der Richtlinie 2008/48 in der durch die Richtlinie 2011/90 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass die in die Berechnung des effektiven Jahreszinses einfließenden Annahmen im Kreditvertrag ausdrücklich anzugeben sind, und dass es insoweit nicht ausreicht, dass der Verbraucher sie durch eine Prüfung der Vertragsklauseln selbst bestimmen kann. Unterschriften