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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 23.01.2025 – C-93/23

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:33

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 23. Januar 2025 ( „Rechtsmittel – Unionsmarke – Verordnung (EG) Nr. 207/2009 – Art. 4 – Markenformen – Anmeldung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt – Art. 7 – Absolute Eintragungshindernisse – Pflicht zur vorherigen Prüfung des Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 – Fehlen – Verordnung (EU) 2017/1001 – Art. 72 Abs. 3 – Befugnis des Gerichts zur Abänderung der Entscheidung der Beschwerdekammer – Grenzen“ In der Rechtssache C‑93/23 P betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 17. Februar 2023, Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO), vertreten durch D. Hanf, T. Klee und E. Markakis als Bevollmächtigte, Rechtsmittelführer, andere Partei des Verfahrens: Neoperl AG mit Sitz in Reinach (Schweiz), vertreten durch Rechtsanwälte C. Mertzlufft-Paufler und M. Nielen sowie Rechtsanwältin C. Schrempp, Klägerin im ersten Rechtszug, erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Fünften Kammer sowie unter Mitwirkung des Präsidenten der Vierten Kammer I. Jarukaitis, der Richter E. Regan und Z. Csehi sowie der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), Generalanwalt: P. Pikamäe, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 12. September 2024 folgendes Urteil

1 Mit seinem Rechtsmittel beantragt das Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T‑487/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2022:780), mit dem das Gericht die Entscheidung der Fünften Beschwerdekammer des EUIPO vom 3. Juni 2021 (Sache R 2327/2019-5) über die Eintragung einer Positions-Tastmarke, die ein zylindrisches sanitäres Einsatzteil darstellt, als Unionsmarke (im Folgenden: streitige Entscheidung) aufgehoben hat. Rechtlicher Rahmen Verordnung Nr. 207/2009

2 In Art. 4 („Markenformen“) der Verordnung (EG) Nr. 207/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 2009, L 78, S. 1) in der durch die Verordnung (EU) 2015/2424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2015 (ABl. 2015, L 341, S. 21) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 207/2009) heißt es: „Unionsmarken können alle Zeichen sein, die sich grafisch darstellen lassen, insbesondere Wörter einschließlich Personennamen, Abbildungen, Buchstaben, Zahlen und die Form oder Aufmachung der Ware, soweit solche Zeichen geeignet sind, Waren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen anderer Unternehmen zu unterscheiden.“

3 Art. 7 („Absolute Eintragungshindernisse“) der Verordnung Nr. 207/2009 bestimmt: „(1) Von der Eintragung ausgeschlossen sind a) Zeichen, die nicht unter Artikel 4 fallen; b) Marken, die keine Unterscheidungskraft haben; c) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben bestehen, welche im Verkehr zur Bezeichnung der Art, der Beschaffenheit, der Menge, der Bestimmung, des Wertes, der geografischen Herkunft oder der Zeit der Herstellung der Ware oder der Erbringung der Dienstleistung oder zur Bezeichnung sonstiger Merkmale der Ware oder Dienstleistung dienen können; d) Marken, die ausschließlich aus Zeichen oder Angaben zur Bezeichnung der Ware oder Dienstleistung bestehen, die im allgemeinen Sprachgebrauch oder in den redlichen und ständigen Verkehrsgepflogenheiten üblich geworden sind; e) Zeichen, die ausschließlich bestehen aus i) der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das durch die Art der Ware selbst bedingt ist; ii) der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal der Ware, die bzw. das zur Erreichung einer technischen Wirkung erforderlich ist; iii) der Form oder einem anderen charakteristischen Merkmal, die bzw. das der Ware einen wesentlichen Wert verleiht; f) Marken, die gegen die öffentliche Ordnung oder gegen die guten Sitten verstoßen; g) Marken, die geeignet sind, das Publikum zum Beispiel über die Art, die Beschaffenheit oder die geografische Herkunft der Ware oder Dienstleistung zu täuschen; h) Marken, die mangels Genehmigung durch die zuständigen Stellen gemäß Artikel 6ter der [am 20. März 1883 in Paris unterzeichneten] Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums [zuletzt revidiert in Stockholm am 14. Juli 1967 und geändert am 28. September 1979 (United Nations Treaty Series, Bd. 828, Nr. 11851, S. 305)] nachstehend ‚Pariser Verbandsübereinkunft‘, zurückzuweisen sind; i) Marken, die nicht unter Artikel 6ter der Pariser Verbandsübereinkunft fallende Abzeichen, Embleme und Wappen, die von besonderem öffentlichem Interesse sind, enthalten, es sei denn, dass die zuständigen Stellen ihrer Eintragung zugestimmt haben, j) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften, von nationalem Recht oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, und die Ursprungsbezeichnungen und geografische Angaben schützen, von der Eintragung ausgeschlossen sind; k) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von traditionellen Bezeichnungen für Weine dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind; l) Marken, die nach Maßgabe von Unionsvorschriften oder von internationalen Übereinkünften, denen die Union angehört, und die dem Schutz von garantiert traditionellen Spezialitäten dienen, von der Eintragung ausgeschlossen sind; m) Marken, die aus einer im Einklang mit den Unionsvorschriften oder nationalem Recht oder internationalen Übereinkünften, denen die Union oder der betreffende Mitgliedstaat angehört, zu Sortenschutzrechten eingetragenen früheren Sortenbezeichnung bestehen oder diese in ihren wesentlichen Elementen wiedergeben und die sich auf Pflanzensorten derselben Art oder eng verwandter Arten beziehen. …“

4 Art. 26 („Erfordernisse der Anmeldung“) Abs. 1 Buchst. d und Abs. 3 dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Anmeldung der Unionsmarke muss Folgendes enthalten: … d) eine Wiedergabe der Marke. … (3) Die Anmeldung der Unionsmarke muss den in der Durchführungsverordnung nach Artikel 162 Absatz 1 … vorgesehenen Erfordernissen entsprechen.“ Verordnung (EU) 2017/1001

5 Die Verordnung Nr. 207/2009 wurde mit Wirkung vom 1. Oktober 2017 durch die Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) aufgehoben und ersetzt.

6 Art. 31 („Erfordernisse der Anmeldung“) Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1001 sieht vor: „(1) Die Anmeldung der Unionsmarke muss Folgendes enthalten: … d) eine Wiedergabe der Marke, die den Erfordernissen des Artikels 4 Buchstabe b genügt. … (3) Zusätzlich zu den in den Absätzen 1 und 2 genannten Erfordernissen muss die Anmeldung der Unionsmarke den in dieser Verordnung und in den gemäß dieser Verordnung erlassenen Durchführungsrechtsakten vorgesehenen Formerfordernissen entsprechen. Ist in diesen Erfordernissen vorgesehen, dass die Marke elektronisch darzustellen ist, so darf der Exekutivdirektor die Formate und die maximale Größe einer derartigen elektronischen Datei bestimmen.“

7 Art. 41 („Prüfung der Anmeldungserfordernisse“) Abs. 1, 2 und 4 der Verordnung 2017/1001 bestimmt: „(1) Das [EUIPO] prüft, ob … b) die Anmeldung der Unionsmarke den in Artikel 31 Absatz 3 festgelegten Bedingungen und Erfordernissen genügt; … (2) Entspricht die Anmeldung nicht den in Absatz 1 genannten Erfordernissen, so fordert das Amt den Anmelder auf, innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der entsprechenden Mitteilung die festgestellten Mängel zu beseitigen oder die ausstehende Zahlung nachzuholen. … (4) Werden innerhalb der vorgeschriebenen Fristen die nach Absatz 1 Buchstabe b) festgestellten Mängel nicht beseitigt, so weist das [EUIPO] die Anmeldung zurück.“

8 Art. 71 („Entscheidung über die Beschwerde“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Nach der Prüfung, ob der Beschwerde stattzugeben ist, entscheidet die Beschwerdekammer über die Beschwerde. Die Beschwerdekammer wird entweder im Rahmen der Zuständigkeit der Dienststelle tätig, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, oder verweist die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an diese Dienststelle zurück. (2) Verweist die Beschwerdekammer die Angelegenheit zur weiteren Behandlung an die Dienststelle zurück, die die angefochtene Entscheidung erlassen hat, so ist diese Dienststelle durch die rechtliche Beurteilung, die der Entscheidung der Beschwerdekammer zugrunde liegt, gebunden, soweit der Tatbestand derselbe ist. (3) Die Entscheidungen der Beschwerdekammer werden erst mit Ablauf der in Artikel 72 Absatz 5 vorgesehenen Frist oder, wenn innerhalb dieser Frist eine Klage beim Gericht erhoben worden ist, mit deren Abweisung oder mit der Abweisung eines beim Gerichtshof eingelegten Rechtsmittels gegen die Entscheidung des Gerichts wirksam.“

9 Art. 72 („Klage beim Gerichtshof“) dieser Verordnung bestimmt: „(1) Die Entscheidungen der Beschwerdekammern, durch die über eine Beschwerde entschieden wird, sind mit der Klage beim Gericht anfechtbar. (2) Die Klage kann zur Geltendmachung von Unzuständigkeit, Verletzung wesentlicher Formvorschriften, Verletzung des AEUV, Verletzung dieser Verordnung oder einer bei ihrer Durchführung anzuwendenden Rechtsnorm oder wegen Ermessensmissbrauchs erhoben werden. (3) Das Gericht kann die angefochtene Entscheidung aufheben oder abändern. (4) Die Klage steht den an dem Verfahren vor der Beschwerdekammer Beteiligten zu, soweit sie durch deren Entscheidung beschwert sind. (5) Die Klage ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung der Entscheidung der Beschwerdekammer beim Gericht zu erheben. (6) Das [EUIPO] ergreift die notwendigen Maßnahmen, die sich aus dem Urteil des Gerichts oder, im Falle der Einlegung eines Rechtsmittels gegen dieses Urteil, des Gerichtshofs ergeben.“

10 Art. 94 („Entscheidungen und Mitteilungen des [EUIPO]“) dieser Verordnung sieht vor: „(1) Die Entscheidungen des [EUIPO] sind mit Gründen zu versehen. Sie dürfen nur auf Gründe gestützt werden, zu denen die Beteiligten sich äußern konnten. … …“

11 Art. 95 („Ermittlung des Sachverhalts von Amts wegen“) der Verordnung 2017/1001 bestimmt: „(1) In dem Verfahren vor dem [EUIPO] ermittelt das [EUIPO] den Sachverhalt von Amts wegen. …“

12 Art. 159 („Zuständigkeit“) dieser Verordnung sieht vor: „Für Entscheidungen im Zusammenhang mit den in dieser Verordnung vorgeschriebenen Verfahren sind zuständig: a) die Prüfer; b) die Widerspruchsabteilungen; c) die Registerabteilung; d) die Nichtigkeitsabteilungen; e) die Beschwerdekammern; f) jede andere vom Exekutivdirektor hierfür bestimmte Stelle oder Person.“ Vorgeschichte des Rechtsstreits

13 Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 11 des angefochtenen Urteils dargestellt und lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammenfassen.

14 Am 1. September 2016 meldete die Neoperl AG nach der Verordnung Nr. 207/2009 beim EUIPO folgendes Zeichen als Unionsmarke an:

15 In dieser Anmeldung wurde das in Rede stehende Zeichen als „Positions-Tastmarke“ bezeichnet und wie folgt beschrieben: „Die Marke ist eine Positions-Tastmarke. Schutz wird beansprucht für eine an einer Stirnseite eines zur Wasserführung bestimmten zylindrischen sanitären Einsetzteils angeordnete, nach außen orientierte und von einer unelastischen Unterlage abstehende Struktur aus kreisförmigen, konzentrischen, elastischen Lamellen von wenigen Millimetern Höhe im gesamten Bereich der Stirnseite, wobei die elastischen Lamellen mit einem Finger gegen die Unterlage und parallel zur Unterlage verformbar sind. Für die übrige, in der Darstellung gestrichelt gezeigte Kontur des Einsetzteils wird kein Schutz beansprucht.“

16 Die Marke wurde für folgende Waren der Klasse 11 des Abkommens von Nizza über die internationale Klassifikation von Waren und Dienstleistungen für die Eintragung von Marken vom 15. Juni 1957 in revidierter und geänderter Fassung angemeldet: „Sanitäre Einsatzteile, insbesondere Strahlregler und Strahlformer“.

17 Diese Anmeldung wurde aufgrund formaler Eintragungshindernisse nach Art. 26 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung Nr. 207/2009 (jetzt Art. 31 Abs. 1 Buchst. d der Verordnung 2017/1001) in Verbindung mit Regel 9 Abs. 3 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 2868/95 der Kommission vom 13. Dezember 1995 zur Durchführung der Verordnung Nr. 40/94 des Rates über die Gemeinschaftsmarke (ABl. 1995, L 303, S. 1) (jetzt Art. 41 Abs. 2 der Verordnung 2017/1001) beanstandet, da „Tastmarken vom [EUIPO] generell nicht akzeptiert“ würden. Gegenüber Neoperl wurde daher eine Umbenennung der angemeldeten Marke zur Positionsmarke angeregt.

18 Mit Eingabe vom 22. Dezember 2016 lehnte Neoperl eine Umbenennung der angemeldeten Marke ab und bestand auf der Einordnung der Marke als Positions-Tastmarke sowie der beigefügten, in Rn. 15 des vorliegenden Urteils enthaltenen Beschreibung.

19 Mit Entscheidung vom 11. Oktober 2019 wies die Prüferin die Anmeldung auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 4 insbesondere in Verbindung mit Art. 4 und Art. 31 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 aus formalen Gründen hauptsächlich mit der Begründung zurück, dass die Anmeldung, soweit sie auf die Eintragung einer Tastmarke abziele, nicht ausreichend bestimmt im Sinne dieser Vorschriften sei.

20 Am 16. Oktober 2019 legte Neoperl gegen die Entscheidung der Prüferin beim EUIPO Beschwerde ein.

21 Mit einer Mitteilung des Berichterstatters vom 3. August 2020 wies die Fünfte Beschwerdekammer des EUIPO Neoperl darauf hin, dass sie unabhängig von der Frage, ob die Anmeldung des fraglichen Zeichens als Unionsmarke den Anforderungen von Art. 31 der Verordnung 2017/1001 genüge, das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung im vorliegenden Fall für einschlägig halte und die angemeldete Marke keine Unterscheidungskraft im Sinne dieser Bestimmung habe.

22 Am 3. März 2021 nahm Neoperl zu dieser Mitteilung vom 3. August 2020 Stellung.

23 In der streitigen Entscheidung entschied die Beschwerdekammer, dass das als Unionsmarke angemeldete Zeichen nicht unterscheidungskräftig im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 sei, und wies die Beschwerde zurück. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil

24 Mit am 10. August 2021 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangener Klageschrift erhob Neoperl Klage auf Aufhebung der streitigen Entscheidung.

25 Zur Stützung ihrer Klage machte Neoperl zwei Klagegründe geltend. Mit dem ersten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 gerügt wurde, machte Neoperl im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe den Besonderheiten der angemeldeten Marke nicht ausreichend Rechnung getragen. Neoperl schloss daraus, dass das in Rede stehende Zeichen entgegen den Feststellungen der Beschwerdekammer unterscheidungskräftig sei.

26 Mit dem zweiten Klagegrund, mit dem ein Verstoß gegen Art. 95 Abs. 1 Satz 1 der Verordnung 2017/1001 gerügt wurde, machte Neoperl im Wesentlichen geltend, die Beschwerdekammer habe zwar behauptet, dass sich der von dem in Rede stehenden Zeichen hervorgerufene Tasteindruck nur geringfügig von dem einer gewöhnlichen nicht elastischen Struktur unterscheide, doch habe sie trotz ihrer Verpflichtung, solche Tatsachen bei der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse von Amts wegen zu prüfen, keine hinreichenden Beweise vorgelegt, um diese Behauptung zu untermauern.

27 Das Gericht hat in den Rn. 14 bis 17 des angefochtenen Urteils Vorbemerkungen zu den auf den Rechtsstreit anwendbaren Bestimmungen gemacht.

28 Nach der Feststellung, dass der Zeitpunkt der Anmeldung des in Rede stehenden Zeichens als Unionsmarke, d. h. der 1. September 2016, für die Bestimmung des für die Prüfung des Vorliegens absoluter Eintragungshindernisse anwendbaren materiellen Rechts ausschlaggebend sei, hat das Gericht festgestellt, dass auf den Rechtsstreit die materiell-rechtlichen Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar seien, d. h. gegebenenfalls, wie sie sich aus den Änderungen durch die Verordnung 2015/2424 ergäben.

29 Hierzu hat das Gericht erläutert, dass Art. 4 der Verordnung 2015/2424 vorsehe, dass diese Verordnung am 23. März 2016 in Kraft trete, dass aber bestimmte Vorschriften der Verordnung Nr. 207/2009, zu denen Art. 4 und Art. 26 Abs. 3 gehörten, erst ab dem 1. Oktober 2017 gälten.

30 Das Gericht hat die Ansicht vertreten, dass des Weiteren im vorliegenden Fall, was die materiell-rechtlichen Vorschriften angehe, Art. 4 und Art. 26 Abs. 3 der Verordnung Nr. 207/2009 in ihrer vor der Änderung durch die Verordnung 2015/2424 anwendbaren Fassung sowie Art. 7 der Verordnung Nr. 207/2009 anwendbar seien. Es hat hinzugefügt, dass hinsichtlich dieser letztgenannten Bestimmung die zeitliche Anwendung der Verordnung Nr. 207/2009 für die Prüfung der vorliegenden Klage jedoch zu keinem anderen Ergebnis führe, denn die Änderungen der Verordnung Nr. 207/2009 durch die Verordnung 2015/2424 beträfen nicht die Bestimmungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 207/2009, die als Einzige hier relevant seien. Das Gericht ist davon ausgegangen, dass somit im vorliegenden Fall in Bezug auf das materielle Recht die Verweise der Beschwerdekammer in der angefochtenen Entscheidung und jene von Neoperl in der Klageschrift auf Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung 2017/1001 dahin zu verstehen seien, dass sie sich eigentlich auf den inhaltsgleichen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 bezögen.

31 Schließlich hat das Gericht klargestellt, dass für den Rechtsstreit, da bei Verfahrensvorschriften im Allgemeinen davon auszugehen sei, dass sie ab dem Datum ihres Inkrafttretens Anwendung fänden, die Verfahrensvorschriften der Verordnung 2017/1001 gälten, die zum Zeitpunkt des Erlasses der streitigen Entscheidung in Kraft gewesen sei.

32 Im Rahmen der Beurteilung der Klage hat das Gericht zunächst in den Rn. 20 bis 22 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen darauf hingewiesen, dass die Prüferin die Anmeldung des in Rede stehenden Zeichens als Unionsmarke auf der Grundlage von Art. 41 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 zurückgewiesen habe und dass die Beschwerdekammer entschieden habe, nur das absolute Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, wobei sie ausgeführt habe, dass es irrelevant sei, ob das fragliche Zeichen im Übrigen gemäß Art. 41 Abs. 4 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 (nach Änderung jetzt Art. 4 der Verordnung 2017/1001) oder nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zurückgewiesen werden müsse, da es ausreichend sei, wenn ihm ein Eintragungshindernis im Sinne von Art. 7 Abs. 1 entgegenstehe.

33 Erstens hat das Gericht aus den in den Rn. 20 bis 49 des angefochtenen Urteils genannten Gründen den Klagegrund der Verletzung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften von Amts wegen geprüft.

34 Insoweit hat das Gericht zunächst in Rn. 24 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass zwar nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs bestimmte Klagegründe von Amts wegen geprüft werden könnten oder sogar müssten, dass aber ein Klagegrund, der die materielle Rechtmäßigkeit der streitigen Entscheidung betreffe, von den Unionsgerichten nur geprüft werden dürfe, wenn sich der Kläger darauf berufe, was im vorliegenden Fall nicht der Fall sei. In Rn. 25 des angefochtenen Urteils hat das Gericht hinzugefügt, dass nach dieser Rechtsprechung die Unionsgerichte, auch wenn sie nur über das Begehren der Parteien zu entscheiden hätten, deren Sache es sei, den Rahmen des Rechtsstreits abzugrenzen, nicht verpflichtet sein könnten, allein die Argumente zu berücksichtigen, auf die die Parteien ihr Vorbringen gestützt hätten, da sie sonst ihre Entscheidung gegebenenfalls auf unzutreffende rechtliche Erwägungen stützen müssten. In Rn. 26 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus abgeleitet, dass die Unionsgerichte befugt und gegebenenfalls verpflichtet seien, bestimmte Klagegründe in Bezug auf die materielle Rechtmäßigkeit von Amts wegen zu prüfen. In Rn. 27 des angefochtenen Urteils hat das Gericht entschieden, dass ein Klagegrund, bei dem es um den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften gehe, zwingendes Recht betreffe und damit vom Gericht von Amts wegen zu prüfen sei. Das Gericht hat nämlich betont, dass es sein der Rechtmäßigkeitsprüfung verpflichtetes Richteramt verkennen würde, wenn es – auch ohne insoweit vorliegende Rüge der Parteien – nicht feststellen würde, dass die streitige Entscheidung aufgrund einer Norm ergangen sei, die in dem betreffenden Fall keine Anwendung finden könne, und wenn es damit über den ihm vorliegenden Rechtsstreit entscheiden müsste, indem es selbst eine solche Norm anwende.

35 Sodann hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils implizit festgestellt, dass die Beschwerdekammer den Geltungsbereich von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 missachtet habe, indem es angenommen hat, dass sie es zu Unrecht unterlassen habe, vor der Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu prüfen, ob das als Unionsmarke angemeldete Zeichen die Voraussetzungen von Art. 4 dieser Verordnung erfülle, darunter die, dass es sich grafisch darstellen lasse, und ob es folglich gemäß Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung von der Eintragung ausgeschlossen sei. Da nämlich nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 „Marken“, die keine Unterscheidungskraft hätten, von der Eintragung ausgeschlossen seien, könne, wie das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, die Unterscheidungskraft eines Zeichens für die Zwecke seiner Eintragung als Unionsmarke erst dann beurteilt werden, wenn festgestellt worden sei, dass es eine Marke im Sinne von Art. 4 dieser Verordnung sei, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt worden sei, dass es sich grafisch darstellen lasse.

36 Zweitens hat das Gericht in den Rn. 50 bis 61 des angefochtenen Urteils geprüft, ob das in Rede stehende Zeichen im vorliegenden Fall die Voraussetzungen von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erfüllt und folglich das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zur Anwendung kommen kann.

37 Hierzu hat das Gericht in Rn. 57 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass der von dem fraglichen Zeichen hervorgerufene haptische Eindruck nicht eindeutig und in sich abgeschlossen aus der grafischen Darstellung dieses Zeichens selbst hervorgehe, sondern allenfalls aus der ihm beigefügten Beschreibung. Somit trage diese Beschreibung nicht nur nicht dazu bei, Gegenstand und Reichweite des beantragten markenrechtlichen Schutzes im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs klarzustellen, sondern könne vielmehr Zweifel in Bezug auf Gegenstand und Reichweite dieser grafischen Darstellung wecken, soweit sie versuche, den Gegenstand des beantragten Schutzes zu erweitern. Folglich hat das Gericht in Rn. 58 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das in Rede stehende Zeichen nicht die in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen erfülle und dass ihm das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung entgegenstehe.

38 In Rn. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht daraus geschlossen, dass Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 auf die Prüfung der Anmeldung des in Rede stehenden Zeichens als Unionsmarke keine Anwendung habe finden können und dass die Beschwerdekammer diese Bestimmung daher beim Erlass der streitigen Entscheidung nicht habe anwenden dürfen.

39 Mit dem angefochtenen Urteil hat das Gericht die streitige Entscheidung aufgehoben. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien des Rechtsmittelverfahrens

40 Mit einem Schriftsatz, der am selben Tag wie das vorliegende Rechtsmittel eingegangen ist, hat das EUIPO gemäß Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs beantragt, sein Rechtsmittel im Einklang mit Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union zuzulassen.

41 Mit Beschluss vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl (C‑93/23 P, EU:C:2023:601), wurde das Rechtsmittel zugelassen.

42 Das EUIPO beantragt, – das angefochtene Urteil aufzuheben; – die gegen die streitgegenständliche Entscheidung gerichtete Klage abzuweisen; – jede Partei zur Tragung ihrer eigenen Kosten zu verurteilen.

43 Neoperl beantragt, – dem Rechtsmittel insoweit stattzugeben, als das angefochtene Urteil aufgehoben wird, und es im Übrigen zurückzuweisen, – die Aufhebung des angefochtenen Urteils aufgrund der Nichtberücksichtigung des von ihr geltend gemachten Klagegrundes eines Verstoßes des EUIPO gegen Art. 71 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 und mit Art. 94 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 zu verfügen, – das Verfahren mit der Maßgabe an das EUIPO zurückzuverweisen, die Voraussetzungen von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 erstmalig zu prüfen und – dem EUIPO die Kosten aufzuerlegen. Zum Rechtsmittel

44 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund. Vorbringen der Parteien

45 Das EUIPO stützt sein Rechtsmittel auf einen einzigen Rechtsmittelgrund, mit dem es einen Verstoß gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 geltend macht. Dieser einzige Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile untergliedert.

46 Mit dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, die in Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 festgelegten Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten zu haben, als es von Amts wegen und entgegen den Anträgen von Neoperl die Anwendbarkeit des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 geprüft habe. Insbesondere habe das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils zu Unrecht entschieden, dass die Frage, ob das in Rede stehende Zeichen die in Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 genannten Voraussetzungen erfülle, darunter die Frage, ob es sich grafisch darstellen lasse, eine „Vorfrage“ sei, deren Beantwortung für die Prüfung der Klagegründe eines Verstoßes gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung und Art. 95 Abs. 1 der Verordnung 2017/1001 erforderlich sei.

47 Mit dem zweiten Teil dieses Rechtsmittelgrundes wirft das EUIPO dem Gericht vor, die in Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 festgelegten Grenzen seiner Zuständigkeit überschritten zu haben, als es anstelle der Beschwerdekammer über die materiellen Voraussetzungen dieses absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entschieden habe, die von der Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung ausdrücklich nicht geprüft worden seien, die streitige Entscheidung in den Rn. 50 bis 58 des angefochtenen Urteils aufgehoben und faktisch abgeändert und zugleich die Begründetheit des Tenors der streitigen Entscheidung bestätigt habe.

48 Mit dieser rechtswidrigen Abänderung der streitigen Entscheidung habe das Gericht zunächst die vom Unionsgesetzgeber festgelegte originäre Zuständigkeit der Beschwerdekammer für die Überprüfung der bei ihr eingelegten Beschwerde verletzt. Sodann habe es die spezifische originäre Befugnis der Beschwerdekammer beeinträchtigt, sich nicht auf die Überprüfung der Entscheidung der Prüferin zu beschränken (zweite Alternative von Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001), sondern gegebenenfalls auch die Befugnisse der Prüferin auszuüben (erste Alternative von Art. 71 Abs. 1 Satz 2 der Verordnung 2017/1001), die insbesondere die Möglichkeit umfasse, die von der Prüferin noch nicht gewürdigten Tatsachen eingehender oder umfassender zu prüfen. Schließlich habe das Gericht den Rechtsschutz beschnitten, den der Unionsgesetzgeber der Klägerin im ersten Rechtszug gewährt habe.

49 Jedenfalls weise das angefochtene Urteil eine „interne Inkohärenz“ auf, die es dem EUIPO unmöglich mache, es durchzuführen. Diese Inkohärenz beruhe darauf, dass das Gericht weder die streitige Entscheidung förmlich abgeändert noch die Klage abgewiesen habe, obwohl es unter Ersetzung der Rechtsgrundlage dieser Entscheidung gerade die Begründetheit ihres verfügenden Teils bestätigt habe.

50 In ihrer Rechtsmittelbeantwortung bestreitet Neoperl nicht die Begründetheit des einzigen Rechtsmittelgrundes des EUIPO, mit dem ein Verstoß des Gerichts gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 gerügt wird. Wie das EUIPO vertritt Neoperl nämlich die Ansicht, dass das Gericht die Grenze seiner in dieser Vorschrift festgelegten Zuständigkeit dadurch überschritten habe, dass es sich für sachlich zuständig angesehen habe, eine erstmalige Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 selbst vorzunehmen und in der Sache selbst anstelle der Beschwerdekammer zu entscheiden. Neoperl schließt sich auch dem Vorbringen des EUIPO zur Beschneidung des vom Unionsgesetzgeber gewährten Rechtsschutzes an und ist der Ansicht, dass sie durch die Schlussfolgerungen des Gerichts in den Rn. 47 bis 58 des angefochtenen Urteils in ihrem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt sei. Folglich sei das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache mit der Maßgabe an das EUIPO zurückzuverweisen, selbst eine umfassende Prüfung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 vorzunehmen.

51 Zum Verhältnis zwischen Art. 7 Abs. 1 Buchst. a und Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 ist Neoperl hingegen der Ansicht, dass das Gericht im angefochtenen Urteil zu Recht im Wesentlichen festgestellt habe, dass im Rahmen der Prüfung dieser absoluten Eintragungshindernisse eine Reihenfolge zu beachten sei, so dass die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 vorab zu prüfen seien.

52 In seiner Erwiderung tritt das EUIPO dem Vorbringen von Neoperl zum Vorliegen einer solchen Reihenfolge der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 entgegen und macht im Wesentlichen geltend, aus dem Wortlaut, der Systematik und dem Zweck dieser Bestimmung lasse sich nicht ableiten, dass die Prüfung und Anwendung des Eintragungshindernisses nach Buchst. b dieser Bestimmung notwendigerweise die vorherige Prüfung und Anwendung des Eintragungshindernisses nach Buchst. a dieser Bestimmung voraussetze.

53 In ihrer Gegenerwiderung weist Neoperl darauf hin, dass sie zwar wie das EUIPO der Ansicht sei, dass das angefochtene Urteil gegen Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 verstoße und daher aufzuheben sei, aber den Standpunkt vertrete, dass der Rechtsstreit nicht vollständig zur Entscheidung reif sei. Würdigung durch den Gerichtshof

54 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das in Rede stehende Zeichen am 1. September 2016 als Unionsmarke angemeldet wurde. Folglich gelten für den Rechtsstreit zum einen die materiell-rechtlichen Bestimmungen der Verordnung Nr. 207/2009 und zum anderen die Verfahrensbestimmungen der Verordnung 2017/1001 (vgl. in diesem Sinne und entsprechend Urteil vom 20. Juni 2024, EUIPO/Indo European Foods, C‑801/21 P, EU:C:2024:528, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung). Zum ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

55 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in den Buchst. a bis m die absoluten Eintragungshindernisse eines Zeichens als Unionsmarke aufzählt.

56 Auch wenn mehrere dieser Eintragungshindernisse nebeneinander angewandt werden können, sind die in diesem Artikel aufgezählten absoluten Eintragungshindernisse eigenständig, und jedes von ihnen ist unabhängig von den anderen und erfordert eine gesonderte Prüfung (vgl. entsprechend Urteile vom 8. April 2003, Linde u. a., C‑53/01 bis C‑55/01, EU:C:2003:206, Rn. 67, und vom 16. September 2015, Société des Produits Nestlé, C‑215/14, EU:C:2015:604, Rn. 46).

57 Im vorliegenden Fall hat das Gericht aus einem Vergleich von Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009, der auf die Voraussetzung der grafischen Darstellung des in Rede stehenden Zeichens Bezug nimmt, mit Art. 7 dieser Verordnung abgeleitet, dass zwischen dem Begriff „Zeichen“ und dem Begriff „Marke“ zu unterscheiden sei. Daher hat das Gericht in Rn. 36 des angefochtenen Urteils unter Berufung auf Rn. 46 des Urteils vom 6. Oktober 2021, M/S. Indeutsch International/EUIPO – 135 Kirkstall (Darstellung von Spitzklammern zwischen zwei parallelen Linien) (T‑124/20, EU:T:2021:668), entschieden, dass die Unterscheidungskraft eines Zeichens für die Zwecke seiner Eintragung als Unionsmarke erst dann beurteilt werden kann, wenn festgestellt wurde, dass es eine Marke im Sinne von diesem Art. 4 ist, d. h. ab dem Zeitpunkt, zu dem festgestellt wurde, dass es sich grafisch darstellen lässt.

58 Zwar verwenden Art. 4 und Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 den Begriff „Zeichen“, während die übrigen Bestimmungen dieses Art. 7 Abs. 1 entweder diesen Begriff oder den Begriff „Marken“ verwenden.

59 Hätte der Unionsgesetzgeber jedoch mittels dieser terminologischen Unterscheidung im Rahmen von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 eine Prüfungsreihenfolge zugunsten des in Buchst. a dieser Bestimmung genannten Eintragungshindernisses festlegen wollen, hätte er den Begriff „Marke“ systematisch für alle anderen in den Buchst. b bis m dieser Bestimmung vorgesehenen Eintragungshindernisse verwendet. Dies ist jedoch nicht der Fall, da Art. 7 Abs. 1 Buchst. e dieser Verordnung auf „Zeichen“ Bezug nimmt. Diese beiden Begriffe sind daher als in diesem Art. 7 Abs. 1 austauschbar verwendet anzusehen, so dass ihre alternative Verwendung in den Buchst. a und b dieser Bestimmung nicht den Willen des Unionsgesetzgebers zum Ausdruck bringen kann, der Anwendung des Eintragungshindernisses nach Buchst. a Vorrang vor den anderen absoluten Eintragungshindernissen, einschließlich insbesondere des in Buchst. b genannten Eintragungshindernisses, einzuräumen.

60 Auch sonst geht aus dem Wortlaut von Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 in keiner Weise hervor, dass im Rahmen der Prüfung der in den Buchst. a bis m dieser Bestimmung vorgesehenen absoluten Eintragungshindernisse irgendeine Reihenfolge zu beachten wäre.

61 Daher kann es die Beschwerdekammer im Rahmen der Prüfung einer Anmeldung in bestimmten Fällen für angemessener halten, zunächst das Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 zu prüfen, und in anderen Fällen, mit dem Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung zu beginnen, ohne dass die Entscheidung der Beschwerdekammer am Ende dieser Prüfung infolge dieser Vorgehensweise mit einem Rechtsfehler behaftet wäre.

62 Insbesondere wenn sich ein Zeichen im Sinne von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 4 der Verordnung Nr. 207/2009 nicht grafisch darstellen lässt, braucht nicht auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b dieser Verordnung geprüft zu werden, ob dieses Zeichen Unterscheidungskraft hat. Das Gegenteil ist jedoch ebenso zutreffend, denn wenn ein Zeichen keine Unterscheidungskraft im Sinne der letztgenannten Bestimmung besitzt, erübrigt sich eine Entscheidung darüber, ob es sich grafisch darstellen lässt.

63 Der Umstand, dass die Beschwerdekammer in der streitigen Entscheidung nicht vor dem absoluten Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 207/2009 das Eintragungshindernis nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a dieser Verordnung geprüft hat, stellte somit keine Missachtung des Geltungsbereichs von Rechtsvorschriften dar.

64 Folglich hat das Gericht in Rn. 38 des angefochtenen Urteils einen Rechtsfehler begangen, als es der Beschwerdekammer vorwarf, in der streitigen Entscheidung nicht geprüft zu haben, ob das in Rede stehende Zeichen eine Marke sein könne, und somit eine solche Prüfung als unerheblich angesehen zu haben, weil dieses Zeichen jedenfalls keine Unterscheidungskraft aufweise. Mit dieser Entscheidung hat das Gericht nämlich eine im Rahmen der Prüfung der absoluten Eintragungshindernisse nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 207/2009 zu beachtende Reihenfolge festgelegt, die der Unionsgesetzgeber jedoch in keiner Weise beabsichtigt hat.

65 Dem ersten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher stattzugeben. Zum zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes

66 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass das Gericht im angefochtenen Urteil nicht förmlich darauf hingewiesen hat, dass es seine Abänderungsbefugnis gemäß Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 ausübe. Insbesondere hat sich das Gericht im Tenor des angefochtenen Urteils darauf beschränkt, die streitige Entscheidung aufzuheben.

67 In den Rn. 50 bis 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch unter einer Unterüberschrift zur Begründetheit des Klagegrundes, mit dem ein Verstoß gegen den Geltungsbereich von Rechtsvorschriften gerügt wird, selbst über die materiellen Voraussetzungen des absoluten Eintragungshindernisses nach Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 entschieden und auf der Grundlage dieser Bestimmung, von der es unmittelbar zuvor angenommen hatte, dass die Anwendung des betreffenden Eintragungshindernisses zuerst zu prüfen sei, festgestellt, dass das fragliche Zeichen die in dieser Bestimmung vorgesehenen Voraussetzungen nicht erfülle. Somit hat das Gericht implizit, aber zwangsläufig die streitige Entscheidung abgeändert.

68 Zwar ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 72 Abs. 2 und 3 der Verordnung 2017/1001 „[d]as Gericht … die … Entscheidung [einer Beschwerdekammer des EUIPO] aufheben oder abändern [kann]“.

69 Diese dem Gericht damit durch Art. 72 Abs. 2 und 3 eingeräumte Abänderungsbefugnis bewirkt jedoch nicht, dass ihm die Befugnis verliehen würde, eine Frage zu beurteilen, zu der die Beschwerdekammer noch nicht Stellung genommen hat. Die Ausübung dieser Abänderungsbefugnis ist nämlich auf Situationen beschränkt, in denen das Gericht nach einer Überprüfung der von der Beschwerdekammer vorgenommenen Beurteilung auf der Grundlage der erwiesenen tatsächlichen und rechtlichen Umstände die Entscheidung zu finden vermag, die die Beschwerdekammer hätte erlassen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 5. Juli 2011, Edwin/HABM, C‑263/09 P, EU:C:2011:452, Rn. 72, und vom 26. September 2013, Centrotherm Systemtechnik/centrotherm Clean Solutions, C‑609/11 P, EU:C:2013:592, Rn. 48).

70 Im vorliegenden Fall schloss der Umstand, dass die Beschwerdekammer das absolute Eintragungshindernis von Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 207/2009 nicht geprüft hatte, aus, dass das Gericht die von der Beschwerdekammer vorgenommene Beurteilung überprüfen und folglich die streitige Entscheidung insoweit wirksam abändern konnte. Diese Abänderung der streitigen Entscheidung lief nämlich für das Gericht darauf hinaus, erstmals Tatsachen oder Beweismittel zu würdigen, die von der Beschwerdekammer nicht geprüft worden waren.

71 Wie der Generalanwalt in den Nrn. 98 und 99 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, stellt eine solche Ausübung der Abänderungsbefugnis durch das Gericht eine offensichtliche Verkennung des verbindlichen institutionellen Rahmens dar, in den sich die Abänderungsbefugnis im Bereich des geistigen Eigentums einfügt, die in Art. 72 Abs. 3 der Verordnung 2017/1001 verankert ist, der den Einzelnen die Wahrung ihres Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz in diesem Bereich gewährleisten soll.

72 Dem zweiten Teil des einzigen Rechtsmittelgrundes ist daher ebenfalls stattzugeben.

73 Nach alledem ist dem einzigen Rechtsmittelgrund insgesamt stattzugeben und folglich das angefochtene Urteil aufzuheben. Zur Klage vor dem Gericht

74 Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof im Fall der Aufhebung der Entscheidung des Gerichts den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

75 Im vorliegenden Fall hält der Gerichtshof den Rechtsstreit nicht für entscheidungsreif, da das Gericht keinen der beiden von Neoperl vor ihm geltend gemachten Klagegründe, die eine Tatsachenwürdigung erfordern, geprüft hat.

76 Daher ist die Rechtssache an das Gericht zurückzuverweisen. Kosten

77 Da die Sache an das Gericht zurückverwiesen wird, ist die Entscheidung über die Kosten des Rechtsmittelverfahrens vorzubehalten. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt und entschieden: 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T‑487/21, EU:T:2022:780), wird aufgehoben. 1. Das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 7. Dezember 2022, Neoperl/EUIPO (Darstellung eines zylindrischen sanitären Einsatzteils) (T‑487/21, EU:T:2022:780), wird aufgehoben. 2. Die Rechtssache T‑487/21 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 2. Die Rechtssache T‑487/21 wird an das Gericht der Europäischen Union zurückverwiesen. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. 3. Die Kostenentscheidung bleibt vorbehalten. Lenaerts Jarukaitis Regan Csehi Spineanu-Matei Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 23. Januar 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Der Präsident K. Lenaerts