Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 03.02.2025 – C-74/25

ECLI:EU:C:2025:74

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

3. Februar 2025(*)

„ Rechtsmittel – Unionsmarke – Zulassung von Rechtsmitteln – Art. 170b der Verfahrensordnung des Gerichtshofs – Antrag, in dem die Bedeutsamkeit einer Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts nicht dargetan wird – Nichtzulassung des Rechtsmittels “

In der Rechtssache C‑578/24 P

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 3. September 2024,

Sophienwald AG mit Sitz in Vaduz (Liechtenstein), vertreten durch Rechtsanwalt J. Hellenbrand,

Rechtsmittelführerin,

andere Parteien des Verfahrens:

Amt der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO),

Beklagter im ersten Rechtszug,

Zalto Glas GmbH mit Sitz in Gmünd (Österreich),

Streithelferin im ersten Rechtszug,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln)

unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz, des Richters A. Kumin und der Richterin I. Ziemele (Berichterstatterin),

Kanzler: A. Calot Escobar,

auf Vorschlag der Berichterstatterin und nach Anhörung des Generalanwalts M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Sophienwald AG die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 3. Juli 2024, Sophienwald/EUIPO – Zalto Glas (Sw Sophienwald) (T‑597/22, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2024:432), mit dem das Gericht ihre Klage auf Aufhebung der Entscheidung der Ersten Beschwerdekammer des Amtes der Europäischen Union für geistiges Eigentum (EUIPO) vom 25. Juli 2022 (Sache R 2113/2021‑1) zu einem Nichtigkeitsverfahren zwischen der Zalto Glas GmbH und Sophienwald abgewiesen hat.

Zum Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels

2        Nach Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entscheidet der Gerichtshof vorab über die Zulassung von Rechtsmitteln gegen eine Entscheidung des Gerichts, die eine Entscheidung einer unabhängigen Beschwerdekammer des EUIPO betrifft.

3        Gemäß Art. 58a Abs. 3 der Satzung wird ein Rechtsmittel nach den in der Verfahrensordnung des Gerichtshofs im Einzelnen festgelegten Modalitäten ganz oder in Teilen nur dann zugelassen, wenn damit eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

4        Art. 170a Abs. 1 der Verfahrensordnung sieht vor, dass der Rechtsmittelführer in den Fällen des Art. 58a Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs seiner Rechtsmittelschrift einen Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels als Anlage beizufügen hat, in dem er die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage darlegt, die mit dem Rechtsmittel aufgeworfen wird, und der sämtliche Angaben enthalten muss, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über diesen Antrag zu entscheiden.

5        Der Gerichtshof entscheidet gemäß Art. 170b Abs. 1 und 3 seiner Verfahrensordnung so rasch wie möglich durch mit Gründen versehenen Beschluss über den Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels.

Vorbringen der Rechtsmittelführerin

6        Die Rechtsmittelführerin macht geltend, dass die beiden Gründe, auf die sie ihren Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels stützt, nämlich der Verstoß gegen Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung (EU) 2017/1001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Juni 2017 über die Unionsmarke (ABl. 2017, L 154, S. 1) sowie der Verstoß gegen Art. 94 Abs. 1 Buchst. c dieser Verordnung für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Fragen aufwürfen.

7        Der erste Rechtsmittelgrund betrifft die vom Gericht vorgenommene Prüfung des beschreibenden Charakters der Unionsmarke, die auf den Antrag der Rechtsmittelführerin hin am 12. November 2014 für folgendes Bildzeichen eingetragen worden war:

(im Folgenden: fragliche Marke). Die Rechtsmittelführerin rügt, das Gericht habe sich in den Rn. 55, 56 und 65 des angefochtenen Urteils auf ein durch historisches Sonderwissen geprägtes Verkehrsverständnis gestützt. Eine angebliche historische Bekanntheit der fraglichen Marke sei aber, wie sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, insbesondere aus den Urteilen vom 4. Mai 1999, Windsurfing Chiemsee (C‑108/97 und C‑109/97, EU:C:1999:230, Rn. 31), und vom 6. September 2018, Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise/EUIPO (C‑488/16 P, EU:C:2018:673, Rn. 38), ergebe, nicht relevant. Das Gericht hätte berücksichtigen müssen, dass derzeit oder in der jüngeren Vergangenheit in der Region Žofina Hut (Tschechische Republik), die früher Sophienwald hieß, kein Glas hergestellt werde bzw. worden sei. Sodann hätte es feststellen müssen, dass die von der fraglichen Marke beanspruchten Waren keine Eigenschaften aufwiesen, für die der Begriff „Sophienwald“ derzeit berühmt oder bekannt sei.

8        Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht die Rechtsmittelführerin geltend, dass die Beschwerdekammer und das Gericht in den Rn. 55, 56 und 59 des angefochtenen Urteils, anstatt eine selbständige Prüfung im Hinblick auf die Verordnung 2017/1001 vorzunehmen, die nationalen Entscheidungen ungeprüft übernommen hätten, was unvereinbar mit der Rechtsprechung des Gerichts sei, die aus dem Urteil vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion (WINNETOU) (T‑501/13, EU:T:2016:161, Rn. 38 bis 46 und Rn. 58ff.), hervorgehe. Überdies habe das Gericht aus der Erwähnung eines Ortsnamens in historischen Publikationen geschlossen, dass der Inhalt dieser Publikationen mit dem Wissen des Durchschnittsverbrauchers oder des durchschnittlichen Fachpublikums gleichgesetzt oder als ein Hinweis darauf gewertet werden könne, dass diese Personen heute noch über dieses Wissen verfügten. Entgegen den u. a. mit dieser Rechtsprechung festgelegten Anforderungen habe das Gericht keine spezifischen Untersuchungen durchgeführt, um zu bestimmen, ob der Begriff „Sophienwald“ von den maßgeblichen Verkehrskreisen als der Name des Ortes wahrgenommen werde, an dem die Waren hergestellt würden, für die die fragliche Marke angemeldet worden sei, und ob künftig mit einer solchen Wahrnehmung zu rechnen sei. Damit habe das Gericht das Erfordernis der Begründung seiner Entscheidung nicht erfüllt.

9        Diese Rechtsmittelgründe werfen nach Auffassung der Rechtsmittelführerin Fragen zur Relevanz, Intensität und Dauer einer historischen Bekanntheit, zum Wissensstand der maßgeblichen Verkehrskreise sowie dazu auf, ob die Erwähnung eines Ortsnamens in historischen Publikationen dem Wissen eines durchschnittlichen Verbrauchers oder der durchschnittlichen Fachkreise gleichgesetzt oder als ein Hinweis auf heutiges Wissen dieser Personen angesehen werden könne. Diese Fragen seien bedeutsam für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts, da ohne eine eindeutige Beantwortung durch den Gerichtshof weiterhin widersprüchliche Entscheidungen ergingen, wie sich an den im vorliegenden Fall sowohl auf Unionsebene durch das EUIPO und das Gericht als auch auf nationaler Ebene durch das Deutsche Patent- und Markenamt sowie das Bundespatentgericht (Deutschland) erlassenen Entscheidungen zeige.

Würdigung durch den Gerichtshof

10      Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass es Sache des Rechtsmittelführers ist, darzutun, dass die mit seinem Rechtsmittel aufgeworfenen Fragen für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 20, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 18).

11      Außerdem muss, wie sich aus Art. 58a Abs. 3 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 170a Abs. 1 und Art. 170b Abs. 4 der Verfahrensordnung ergibt, der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels sämtliche Angaben enthalten, die erforderlich sind, um es dem Gerichtshof zu ermöglichen, über die Zulassung des Rechtsmittels zu entscheiden und im Fall der teilweisen Zulassung des Rechtsmittels dessen Gründe oder Teile zu bestimmen, auf die sich die Rechtsmittelbeantwortung beziehen muss. Da der Mechanismus der vorherigen Zulassung von Rechtsmitteln nach Art. 58a der genannten Satzung die Kontrolle durch den Gerichtshof auf die Fragen beschränken soll, die für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam sind, sind vom Gerichtshof nämlich nur die Gründe im Rahmen des Rechtsmittels zu prüfen, die solche Fragen aufwerfen; diese Gründe müssen vom Rechtsmittelführer dargetan worden sein (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 21, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 19).

12      Daher muss ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in jedem Fall klar und genau die Gründe angeben, auf die das Rechtsmittel gestützt wird, ebenso genau und klar die von jedem Rechtsmittelgrund aufgeworfene Rechtsfrage benennen, erläutern, ob diese Frage für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist, und speziell darlegen, warum diese Frage im Hinblick auf das geltend gemachte Kriterium bedeutsam ist. Was insbesondere die Rechtsmittelgründe betrifft, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nähere Angaben zu der Bestimmung des Unionsrechts oder der Rechtsprechung enthalten, gegen die durch das mit einem Rechtsmittel angefochtene Urteil oder durch den mit einem Rechtsmittel angefochtenen Beschluss verstoßen worden sein soll, in gedrängter Form darlegen, worin der vom Gericht angeblich begangene Rechtsfehler besteht, und Ausführungen dazu machen, inwieweit sich dieser Fehler auf das Ergebnis des mit einem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses ausgewirkt hat. Ist der gerügte Rechtsfehler das Ergebnis einer Verkennung der Rechtsprechung, muss der Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels in gedrängter Form, aber klar und genau darlegen, erstens, wo der behauptete Widerspruch zu finden ist, indem sowohl die Randnummern des mit dem Rechtsmittel angefochtenen Urteils oder Beschlusses, die der Rechtsmittelführer in Frage stellt, als auch die Randnummern der Entscheidung des Gerichtshofs oder des Gerichts angegeben werden, die missachtet worden sein sollen, und zweitens die konkreten Gründe, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft (Beschlüsse vom 10. Dezember 2021, EUIPO/The KaiKai Company Jaeger Wichmann, C‑382/21 P, EU:C:2021:1050, Rn. 22, und vom 11. Juli 2023, EUIPO/Neoperl, C‑93/23 P, EU:C:2023:601, Rn. 20).

13      Ein Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels, der die in der vorstehenden Randnummer genannten Angaben nicht enthält, ist nämlich von vornherein nicht geeignet, darzutun, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (Beschlüsse vom 24. Oktober 2019, Porsche/EUIPO, C‑613/19 P, EU:C:2019:905, Rn. 16, und vom 9. Januar 2024, Yayla Türk/EUIPO, C‑611/23 P, EU:C:2024:3, Rn. 13).

14      Im vorliegenden Fall ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass die Rechtsmittelführerin mit ihrer in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Argumentation unter dem Deckmantel einer angeblichen Missachtung der Anwendungskriterien von Art. 7 Abs. 1 Buchst. c der Verordnung 2017/1001 in Wirklichkeit die Tatsachenwürdigung in Frage stellen möchte, die das Gericht bei der Prüfung der den beschreibenden Charakter der fraglichen Marke und deren Wahrnehmung durch die maßgeblichen Verkehrskreise betreffenden Aspekte vorgenommen und die es zu der Annahme veranlasst hat, dass der Begriff „Sophienwald“ von den Fachkreisen als Bezeichnung eines mit der böhmischen Tradition der Glaserzeugung verbundenen Ortes aufgefasst werde. Mit einer solchen Argumentation für sich allein kann aber nicht dargetan werden, dass das Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft, die seine Zulassung rechtfertigt (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 4. Oktober 2024, Converso/Verla-Pharm Arzneimittel und EUIPO, C‑444/24 P, EU:C:2024:873, Rn. 12 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Außerdem nennt die Rechtsmittelführerin in Bezug auf den behaupteten Widerspruch zwischen dem angefochtenen Urteil und der in Rn. 7 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar die beanstandeten Randnummern sowohl des angefochtenen Urteils als auch dieser Rechtsprechung, hat aber keine konkreten Gründe dargetan, aus denen ein solcher Widerspruch eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft.

15      Als Zweites ist ein Vorbringen wie das in Rn. 8 des vorliegenden Beschlusses geschilderte Vorbringen der Rechtsmittelführerin, das Gericht habe seine eigene Rechtsprechung und das Begründungserfordernis missachtet, da es erstens keine eigenständige Prüfung hinsichtlich der Verordnung 2017/1001 vorgenommen habe und zweitens spezifische Untersuchungen hätte durchführen müssen, um nachzuweisen, dass die maßgeblichen Verkehrskreise den Begriff, dessen Eintragung als Marke beantragt werde, ausschließlich als beschreibenden Hinweis wahrnehmen würden, entsprechend der Beweislast, die demjenigen obliegt, der einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels stellt, für sich genommen nicht ausreichend, um darzutun, dass dieses Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwirft. Der Antragsteller muss nämlich hierfür sämtliche in Rn. 12 des vorliegenden Beschlusses angeführten Anforderungen erfüllen (Beschluss vom 8. November 2024, VDS Czmyr Kowalik/EUIPO, C‑439/24 P, EU:C:2024:948, Rn. 20 und die dort angeführte Rechtsprechung).

16      Im vorliegenden Fall hat die Rechtsmittelführerin zwar zum einen die beanstandeten Randnummern des angefochtenen Urteils und diejenigen des Urteils des Gerichts vom 18. März 2016, Karl-May-Verlag/HABM – Constantin Film Produktion (WINNETOU) (T‑501/13, EU:T:2016:161), die missachtet worden sein sollen, und zum anderen den Rechtsfehler angegeben, den das Gericht begangen haben soll, nämlich die Missachtung des Begründungserfordernisses. Sie hat jedoch nicht mit der erforderlichen Genauigkeit und Klarheit ausgeführt, inwiefern solche Missachtungen eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufwerfen.

17      Was als Drittes das in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführerin betrifft, ohne eine eindeutige Antwort des Gerichtshofs bestehe zwischen den gerichtlichen Entscheidungen auf nationaler Ebene einerseits und denen auf Unionsebene andererseits ein Widerspruch, ist darauf hinzuweisen, dass der Umstand, dass eine Rechtsfrage vom Gerichtshof nicht untersucht worden ist, noch nicht bedeutet, dass diese Frage für die Entwicklung des Unionsrechts zwangsläufig bedeutsam ist. Wer einen Antrag auf Zulassung eines Rechtsmittels stellt, ist nämlich stets verpflichtet, eine solche Bedeutung darzutun, indem er genaue Angaben nicht nur zur Neuheit dieser Frage macht, sondern auch zu den Gründen, aus denen sie im Hinblick auf die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsam ist (Beschluss vom 17. Oktober 2023, Kaminski/EUIPO, C‑406/23 P, EU:C:2023:787, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung); diesen Nachweis bleibt die Rechtsmittelführerin im vorliegenden Fall schuldig.

18      Somit ist festzustellen, dass die Rechtsmittelführerin in ihrem Antrag auf Zulassung des Rechtsmittels nicht dargetan hat, dass mit dem Rechtsmittel eine für die Einheit, die Kohärenz oder die Entwicklung des Unionsrechts bedeutsame Frage aufgeworfen wird.

19      Nach alledem ist das Rechtsmittel nicht zuzulassen.

Kosten

20      Nach Art. 137 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, wird über die Kosten in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

21      Da der vorliegende Beschluss ergeht, bevor die Rechtsmittelschrift den anderen Parteien des Verfahrens zugestellt worden ist und ihnen Kosten entstehen konnten, ist zu entscheiden, dass die Rechtsmittelführerin ihre eigenen Kosten trägt.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln) beschlossen:

1.      Das Rechtsmittel wird nicht zugelassen.

2.      Die Sophienwald AG trägt ihre eigenen Kosten.

Luxemburg, den 3. Februar 2025

Der Kanzler

Der Präsident der Kammer für die Zulassung von Rechtsmitteln

A. Calot Escobar

T. von Danwitz

*      Verfahrenssprache: Deutsch.