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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.02.2025 – C-625/23

Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:86

Zitiert 4 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 13. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Landwirtschaft – Gemeinsame Agrarpolitik – Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 – Betriebsprämienregelung – Art. 33 – Verordnung (EG) Nr. 795/2004 – Zahlungsansprüche – Beihilfevoraussetzungen – Art. 15 – Begriff ‚Aufteilung‘ – Reduzierung landwirtschaftlicher Flächen nach der vorläufigen Zuweisung von Zahlungsansprüchen – Bedeutung dieser Reduzierung für die endgültige Zuweisung von Beihilfen“ In der Rechtssache C‑625/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien) mit Entscheidung vom 17. Juli 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Oktober 2023, in dem Verfahren Società Agricola Circe di OL Società Semplice gegen ST, im eigenen Namen und als Geschäftsführer des Einzelbetriebs Agricola Case Rosse di ST, Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA) erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Sechsten Kammer, des Richters A. Kumin (Berichterstatter) und der Richterin I. Ziemele, Generalanwalt: M. Campos Sánchez-Bordona, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von ST, im eigenen Namen und als Geschäftsführer des Einzelbetriebs Agricola Case Rosse di ST, vertreten durch G. M. Masoni, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von M. Di Benedetto und E. Feola, Avvocati dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch A. C. Becker und F. Moro als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1, berichtigt in ABl. 2006, L 279, S. 30) sowie von Art. 15 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. 2004, L 141, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich die Società Agricola Circe di OL Società Semplice (im Folgenden: Società Agricola Circe) und zum einen ST, der im eigenen Namen und als Geschäftsführer des Einzelbetriebs Agricola Case Rosse di ST (im Folgenden: Agricola Case Rosse) handelt, sowie zum anderen die Agenzia per le Erogazioni in Agricoltura (AGEA) (Agentur für die Gewährung von Beihilfen im Agrarsektor, Italien) gegenüberstehen und dessen Gegenstand die endgültige Zuweisung von Zahlungsansprüchen an Società Agricola Circe im Rahmen der Betriebsprämienregelung ist. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Verordnung Nr. 1782/2003

3 Die Verordnung Nr. 1782/2003 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 1290/2005, (EG) Nr. 247/2006, (EG) Nr. 378/2007 sowie zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 (ABl. 2009, L 30, S. 16) aufgehoben.

4 In den Erwägungsgründen 16, 21, 24, 25, 28, 29 und 30 der Verordnung Nr. 1782/2003 hieß es: „(16) Die Identifizierung landwirtschaftlicher Parzellen ist ein Schlüsselelement für die ordnungsgemäße Anwendung flächenbezogener Regelungen. … … (21) Die Stützungsregelungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik sehen direkte Einkommensbeihilfen vor allem vor, um der landwirtschaftlichen Bevölkerung eine angemessene Lebenshaltung zu gewährleisten. Dieses Ziel ist eng verknüpft mit der Erhaltung ländlicher Gebiete. Um eine Fehlleitung von Gemeinschaftsmitteln zu verhindern, sollten Betriebsinhaber keine Stützungszahlungen erhalten, die die Voraussetzungen für den Bezug dieser Zahlungen künstlich geschaffen haben. … (24) Die Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der Landwirtschaft in der Gemeinschaft und die Förderung von Nahrungsmittelqualität und Umweltstandards erfordern notwendigerweise eine Reduzierung der gemeinsamen Preise für Agrarerzeugnisse und bedeuten eine Erhöhung der Produktionskosten für die Landwirtschaftsbetriebe in der [Europäischen] Gemeinschaft. Um die genannten Ziele zu erreichen und eine stärker am Markt orientierte und nachhaltigere Landwirtschaft zu fördern, muss die Stützung für die Landwirte durch betriebsbezogene Einkommensbeihilfen vollständig von der Produktion abgekoppelt werden. Während die Entkoppelung die Zahlungen an die Betriebsinhaber unverändert lässt, wird die Effizienz der Einkommensbeihilfe deutlich erhöht. Daher ist es angebracht, die einheitliche Betriebsprämie an die Einhaltung anderweitiger Verpflichtungen im Bereich des Umweltschutzes, der Lebensmittelsicherheit, der Tiergesundheit und des Tierschutzes sowie an die Erhaltung des Betriebs in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand zu knüpfen. (25) Mit dieser Regelung sollten verschiedene bestehende Direktzahlungen an die Betriebsinhaber in einer einzigen Zahlung kombiniert werden, die auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum unter Berücksichtigung der vollen Anwendung der durch die Agenda 2000 eingeführten Maßnahmen und der mit dieser Verordnung vorgenommenen Änderungen der Beihilfebeträge zu bestimmen ist. … (28) Damit die Betriebsinhaber im Sinne einer besseren Marktorientierung frei entscheiden können, welche Erzeugnisse sie auf ihren Flächen produzieren, einschließlich derjenigen, für die weiterhin produktionsbezogene Zahlungen geleistet werden, sollte die einheitliche Betriebsprämie nicht an die Produktion bestimmter Erzeugnisse gebunden sein. Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, sollten jedoch einige Erzeugnisse nicht auf beihilfefähigen Flächen erzeugt werden dürfen. (29) Bei der Ermittlung des Beihilfeanspruchs eines Betriebsinhabers im Rahmen der neuen Regelung sind die Beträge zugrunde zu legen, die er in einem Bezugszeitraum erhalten hat. … Die einheitliche Betriebsprämie sollte auf einzelbetrieblicher Basis berechnet werden. (30) Der Gesamtanspruch eines Betriebs sollte in mehrere Teile (Zahlungsansprüche) aufgeteilt und jeweils an eine festzulegende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen gebunden werden, um eine Übertragung der Ansprüche zu erleichtern. Zur Vermeidung spekulativer Übertragungen, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen, ist es bei der Gewährung der Beihilfe angebracht, die Ansprüche an eine bestimmte Hektarzahl beihilfefähiger Flächen zu binden sowie die Möglichkeit vorzusehen, Übertragungen auf eine Region zu beschränken. Besondere Bestimmungen sollten für Beihilfen vorgesehen werden, die nicht direkt an ein Gebiet gebunden sind, unter Berücksichtigung der besonderen Situation der Schaf- und Ziegenhaltung.“

5 In Art. 1 der Verordnung hieß es: „Diese Verordnung enthält – … – eine Einkommensstützungsregelung für Betriebsinhaber in Form einer einheitlichen Betriebsprämie (im Folgenden ‚Betriebsprämienregelung‘ genannt); – …“

6 Art. 2 der Verordnung bestimmte: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck a) ‚Betriebsinhaber‘: eine natürliche oder juristische Person oder eine Vereinigung natürlicher oder juristischer Personen, unabhängig davon, welchen rechtlichen Status die Vereinigung und ihre Mitglieder aufgrund nationalen Rechts haben, deren Betrieb sich im Gebiet der Gemeinschaft … befindet und die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausübt; b) ‚Betrieb‘: die Gesamtheit der vom Betriebsinhaber verwalteten Produktionseinheiten, die sich im Gebiet desselben Mitgliedstaates befinden; c) ‚landwirtschaftliche Tätigkeit‘ die Erzeugung, die Zucht oder den Anbau landwirtschaftlicher Erzeugnisse, einschließlich Ernten, Melken, Zucht von Tieren und Haltung von Tieren für landwirtschaftliche Zwecke, oder die Erhaltung von Flächen in gutem landwirtschaftlichen und ökologischen Zustand … …“

7 Art. 33 („Beihilfevoraussetzungen“) der Verordnung Nr. 1782/2003 sah vor: „(1) Betriebsinhaber können die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen, … … (3) Im Falle von Zusammenschlüssen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, hat der Betriebsinhaber des neuen Betriebs unter denselben Bedingungen wie die Betriebsinhaber der ursprünglichen Betriebe Zugang zu dieser Regelung. Im Falle von Aufteilungen während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, haben die Betriebsinhaber der Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung.“

8 Art. 36 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmte: „Die Beihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung werden auf der Grundlage der Zahlungsansprüche nach Kapitel 3 für eine entsprechende Hektarzahl beihilfefähiger Flächen im Sinne des Artikels 44 Absatz 2 gezahlt.“

9 Art. 38 der Verordnung sah vor: „Der Bezugszeitraum umfasst die Kalenderjahre 2000, 2001 und 2002.“

10 Kapitel 3 („Zahlungsansprüche“) der Verordnung Nr. 1782/2003 enthielt Art. 43 („Bestimmung der Zahlungsansprüche“), in dessen Abs. 1 es hieß: „Unbeschadet des Artikels 48 erhält ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar Fläche, der sich in der Weise berechnet, dass der Referenzbetrag durch den Dreijahresdurchschnitt der Hektarzahl aller Flächen geteilt wird, für die im Bezugszeitraum ein Anspruch auf Direktzahlungen nach Anhang VI bestand. Die Gesamtzahl der Zahlungsansprüche ist gleich der genannten durchschnittlichen Hektarzahl. …“

11 Art. 44 Abs. 1 und 2 der Verordnung lautete: „(1) Jeder Zahlungsanspruch gibt zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit dem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags. (2) Eine ‚beihilfefähige Fläche‘ ist jede landwirtschaftliche Fläche des Betriebs, die als Ackerland oder Dauergrünland genutzt wird, ausgenommen die für Dauerkulturen, Wälder oder nicht landwirtschaftliche Tätigkeiten genutzten Flächen.“ Verordnung Nr. 795/2004

12 Die Verordnung Nr. 795/2004 wurde durch die Verordnung (EG) Nr. 1120/2009 der Kommission vom 29. Oktober 2009 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung (EG) Nr. 73/2009 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe (ABl. 2009, L 316, S. 1) aufgehoben.

13 In den Erwägungsgründen 1, 2, 10 und 11 der Verordnung Nr. 795/2004 hieß es: „(1) Es sind Durchführungsbestimmungen für Titel III der Verordnung [Nr. 1782/2003] zur Einführung der Betriebsprämienregelung für Betriebsinhaber festzulegen. (2) Aus Gründen der Klarheit empfiehlt es sich, bestimmte Begriffe zu definieren. Gegebenenfalls sollten Definitionen verwendet werden, die für ähnliche Fälle gelten und/oder seit längerem verwendet werden. … (10) Zur Erleichterung der Durchführung der Betriebsprämienregelung sollte den Mitgliedstaaten gestattet werden, bereits in dem Jahr, das dem ersten Anwendungsjahr der Regelung vorausgeht, insbesondere bei betrieblichen Veränderungen aufgrund von Vererbung oder bei Änderung des Rechtsstatus die möglichen Begünstigten zu ermitteln und eine vorläufige Feststellung der Zahlungsansprüche vorzunehmen. (11) Artikel 33 der Verordnung [Nr. 1782/2003] nennt die spezifischen Voraussetzungen, unter denen Betriebsinhaber die Betriebsprämienregelung in Anspruch nehmen können. Um zu vermeiden, dass diese Bestimmungen genutzt werden, um sich der Anwendung der Vorschriften für die normale Übertragung eines Betriebs mit den entsprechenden Referenzbeträgen zu entziehen, sollten einige Bedingungen und Definitionen für die Anwendung dieser Bestimmungen festgelegt werden.“

14 Art. 1 der Verordnung Nr. 795/2004 bestimmte: „Diese Verordnung enthält Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung [Nr. 1782/2003].“

15 In Art. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 hieß es: „Für Titel III der Verordnung [Nr. 1782/2003] und dieser Verordnung gelten folgende Begriffsbestimmungen: … j) ‚Produktionseinheit‘: zumindest eine Fläche, die im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hat, einschließlich Futterflächen im Sinne von Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1782/2003,] oder ein Tier, das im Bezugszeitraum einen Anspruch auf Direktzahlungen begründet hätte, gegebenenfalls zusammen mit einem entsprechenden Prämienanspruch. …“

16 Art. 15 („Zusammenschlüsse und Aufteilungen“) Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 bestimmte: „Für die Anwendung von Artikel 33 Absatz 3 Unterabsatz 2 der Verordnung [Nr. 1782/2003] bedeutet ‚Aufteilung‘ die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne des Artikel 2 Buchstabe (a) der Verordnung [Nr. 1782/2003], von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne des Artikels 2 Buchstabe (a) der Verordnung [Nr. 1782/2003], wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat. Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche werden auf Basis des Referenzbetrags und der Hektarzahl der vom ursprünglichen Betrieb übertragenen Produktionseinheiten festgesetzt.“ Italienisches Recht

17 Mit dem Decreto ministeriale n. 1688 (Ministerialdekret Nr. 1688) vom 20. Juli 2004, dem Decreto ministeriale n. 1788 (Ministerialdekret Nr. 1788) vom 5. August 2004 und dem Decreto ministeriale n. 2026 (Ministerialdekret Nr. 2026) vom 24. September 2004 wurden im italienischen Recht die Durchführungsbestimmungen zu den Verordnungen Nrn. 1782/2003 und 795/2004 erlassen. Ausgangsverfahren und Vorlagefragen

18 Die Brüder OL und ST hielten zum Zeitpunkt des Antrags von Società Agricola Circe di ST e OL auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung sowie zum Zeitpunkt der vorläufigen Zuweisung von 130 Zahlungsansprüchen auf der Grundlage der von dieser Gesellschaft bewirtschafteten Fläche eine Beteiligung an der genannten Gesellschaft.

19 Am 1. August 2002, nach der vorläufigen Zuweisung dieser Ansprüche, schlossen die beiden Brüder eine Vereinbarung, die eine Reihe zusammenhängender Rechtsgeschäfte vorsah, nämlich Veräußerungen von Anteilen an dieser Gesellschaft, aber auch von Anteilen an einer an dieser Vereinbarung nicht beteiligten Gesellschaft, sowie eine Übertragung von bewirtschafteten Flächen. Die verschiedenen Vorgänge bewirkten, dass Società Agricola Circe, d. h. der lediglich von OL und seiner Ehefrau gegründeten neuen Gesellschaft, nicht mehr sämtliche Hektar der im Antrag auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Rahmen der Betriebsprämienregelung angegebenen Flächen gehörten, auf deren Grundlage solche Ansprüche vorläufig zugewiesen worden waren.

20 Società Agricola Circe wurden von der AGEA 71 Zahlungsansprüche endgültig zugewiesen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die übrigen vorläufig zugewiesenen 59 Zahlungsansprüche Agricola Case Rosse, die seit dem Monat September 2002 die von Società Agricola Circe di ST e OL übertragenen Flächen bewirtschaftete, endgültig zugewiesen wurden.

21 Am 5. Juni 2006 erhob Società Agricola Circe beim Tribunale di Roma (Gericht Rom, Italien) gegen die AGEA, ST und Agricola Case Rosse eine Klage, mit der sie die Feststellung ihres Anspruchs auf Beihilfen in Höhe von 130 Zahlungsansprüchen sowie die Verurteilung zur Zahlung von Schadensersatz begehrte. Als Begründung führte sie an, dass die endgültige Zuweisung der 71 Zahlungsansprüche rechtswidrig sei, da sie sich nicht auf eine echte Aufteilung von Società Agricola Circe di ST e OL zurückführen lasse und es bloß zu einer Übertragung der Anteile an dieser Gesellschaft gekommen sei.

22 Mit Entscheidung vom 27. Juni 2011 wies das Tribunale di Roma (Gericht Rom) die Klage ab. Diese Entscheidung wurde mit Urteil der Corte d‘appello di Roma (Berufungsgericht Rom, Italien) vom 21. April 2017 bestätigt.

23 Die Corte d‘appello di Roma (Berufungsgericht Rom) legte Art. 33 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 und konkret das darin enthaltene Wort „Aufteilung“ aus, wobei sie die Auffassung vertrat, dass „Aufteilung“ in dieser Verordnung in einem weiten und „nichttechnischen“ Sinne verwendet werde. Demnach verweise „Aufteilung“ nicht auf den Begriff „Spaltung“, wie er im Gesellschaftsrecht definiert werde, sondern auf sämtliche Sachverhalte, in denen der Inhaber eines landwirtschaftlichen Betriebs an die Stelle eines anderen trete und die mit einer Änderung der ursprünglich bewirtschafteten Fläche einhergingen. Im Übrigen seien die Beihilfen an die bewirtschaftete Fläche zu binden. Sie wies daher bestimmte Zahlungsansprüche, die Società Agricola Circe di ST e OL vorläufig zugewiesen worden waren, anteilmäßig dem Betriebsinhaber zu, der die seit September 2002 veräußerten Flächen bewirtschaftet hatte, nämlich Agricola Case Rosse.

24 Gegen das Urteil vom 21. April 2017 legte Società Agricola Circe bei dem vorlegenden Gericht, der Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof, Italien), Kassationsbeschwerde ein, mit der sie insbesondere geltend macht, dass dieses Urteil gegen Art. 15 der Verordnung Nr. 795/2004, gegen Art. 2 Buchst. a, gegen die Art. 33, 38, 45 und 46 der Verordnung Nr. 1782/2003 sowie gegen die Rechtsvorschriften, mit denen der italienische Staat die Durchführungsbestimmungen zu diesen Unionsvorschriften erlassen habe, nämlich die Ministerialdekrete Nr. 1668 vom 20. Juli 2004, Nr. 1788 vom 5. August 2004 und Nr. 2026 vom 24. September 2004, verstoße und diese unzutreffend anwende.

25 Zur Stützung ihrer Kassationsbeschwerde bringt Società Agricola Circe u. a. vor, dass die einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts „Aufteilung“ so definierten, dass sie sich nur auf einen Sachverhalt beziehe, in dem ein landwirtschaftlicher Betrieb in zwei neue Betriebe aufgeteilt werde. Infolgedessen sei eine bloße Übertragung von Flächen für die endgültige Zuweisung der Zahlungsansprüche unbeachtlich.

26 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Auslegung von Art. 15 der Verordnung Nr. 795/2004 sowie von Art. 33 und weiterer Bestimmungen der Verordnung Nr. 1782/2003 erforderlich, um erstens die Reichweite des Begriffs „Aufteilung“ eines landwirtschaftlichen Betriebs zu bestimmen. Für den Fall, dass dieser Begriff dem im Gesellschaftsrecht, u. a. auch in der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen (ABl. 2019, L 321, S. 1), verwendeten Begriff „Spaltung“ entspricht und demnach keinen solchen Sachverhalt wie den, mit dem das vorlegende Gericht befasst ist, erfasst, sei zweitens eine solche Auslegung auch erforderlich, um zu entscheiden, ob und inwieweit eine Reduzierung der bewirtschafteten Fläche, die nach Einreichung des Antrags auf Zuweisung von Zahlungsansprüchen und deren vorläufigen Zuweisung, aber vor der endgültigen Zuweisung dieser Ansprüche erfolgt ist, für die endgültige Zuweisung relevant sei.

27 Unter diesen Umständen hat die Corte suprema di cassazione (Kassationsgerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist die „Aufteilung“ in Art. 33 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1782/2003 und in Art. 15 der Verordnung Nr. 795/2004 als Bezugnahme auf den Begriff „Spaltung“ im Gesellschaftsrecht zu verstehen, so dass sie eine Änderung der Gesellschaft voraussetzt, die eine Teilung des ursprünglichen Vermögens und der Gesamtheit der bewirtschafteten Flächen einer Einzelgesellschaft in zwei getrennte Vermögensmassen unterschiedlicher Rechtssubjekte bewirkt, oder kann sie vielmehr weit ausgelegt werden und damit auf jedes Rechtsgeschäft angewendet werden, das im Endergebnis dazu führt, dass das ursprüngliche Vermögen und die Gesamtheit der bewirtschafteten Flächen der ursprünglich als „Betriebsinhaber“ fungierenden Gesellschaft, auch durch Veräußerung von Anteilen und durch Kaufverträge über Flächen, zwei unterschiedlichen Subjekten zugeteilt werden? 2. Ist nach zutreffender Auslegung der Gesamtheit von Vorschriften der Verordnung Nr. 1782/2003 (Art. 2, 23, 24, 33, 34, 36, 38, 43 und 44) für die Zwecke der endgültigen Zuweisung der GAP-Ansprüche bei der ersten Anwendung der Betriebsprämie die nach Antragstellung durch den „Betriebsinhaber“ und vorläufiger Zuweisung der Ansprüche im Jahr 2002 erfolgte Reduzierung der bewirtschafteten Fläche und der beihilfefähigen Flächen relevant, wenn sie durch rechtsgeschäftliche Veräußerung eines Teils der betreffenden Flächen im Jahr 2002 erfolgte und diese Änderung in Gestalt einer Kürzung von Amts wegen auch bei der endgültigen Zuweisung vorgenommen werden kann? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage

28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Aufteilung“ im Sinne dieser Bestimmungen einen Sachverhalt erfasst, in dem zusammenhängende Rechtsgeschäfte zwischen mehreren Betriebsinhabern im Bezugszeitraum, einschließlich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und landwirtschaftlich genutzten Flächen, bewirken, dass das ursprüngliche Vermögen eines Betriebsinhabers und die Gesamtheit dieser Flächen zwei unterschiedlichen neuen Betriebsinhabern zugewiesen werden, selbst wenn ein solcher Sachverhalt keine „Spaltung“ im Sinne des Gesellschaftsrechts der Union, insbesondere der Richtlinie 2019/2121, darstellt.

29 Vorab ist erstens festzustellen, dass der Umstand, dass die Verordnungen Nrn. 1782/2003 und 795/2004 aufgehoben wurden, für den Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits unerheblich ist, da sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen ergibt, dass diese Verordnungen im vorliegenden Fall ratione temporis anwendbar sind.

30 In diesem Zusammenhang ist zweitens darauf hinzuweisen, dass nach Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 im Fall von Aufteilungen während des Bezugszeitraums – der nach Art. 38 dieser Verordnung die Kalenderjahre 2000 bis 2002 umfasst – oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, die Betriebsinhaber, die an dieser Aufteilung beteiligt sind und die betreffenden Betriebe verwalten, „anteilmäßig“ Zugang zur Betriebsprämienregelung, d. h. zu Einkommensbeihilfen, haben.

31 Aus der Vorlageentscheidung geht unbestrittenerweise hervor, dass die zusammenhängenden Rechtsgeschäfte, die für Società Agricola Circe u. a. zu einer Reduzierung der landwirtschaftlich genutzten Flächen im Vergleich zu den von Società Agricola Circe di ST e OL angebauten Flächen geführt haben, im Jahr 2002 und damit während des in Art. 38 der Verordnung Nr. 1782/2003 festgelegten Bezugszeitraums stattfanden.

32 Drittens ist darauf hinzuweisen, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts der Begriff „Spaltung“, wie er im Gesellschaftsrecht definiert sei, eine Änderung einer Einzelgesellschaft voraussetzt, die bewirke, dass das ursprüngliche Vermögen und die Gesamtheit der bewirtschafteten Flächen dieser Gesellschaft in zwei getrennte Vermögensmassen, die unterschiedlichen Rechtssubjekten gehörten, aufgeteilt würden. Insoweit verweist es u. a. auf die Richtlinie 2019/2121, die eine Definition dieses Begriffs enthält. Ferner stellt das vorlegende Gericht fest, dass im vorliegenden Fall Società Agricola Circe di ST e OL nicht Gegenstand einer Spaltung im Sinne des Gesellschaftsrechts gewesen sei. Das vorlegende Gericht könne folglich nur bei einer Auslegung des Begriffs „Aufteilung“, die weiter sei als die des im Gesellschaftsrecht gebräuchlichen Begriffs „Spaltung“, davon ausgehen, dass Società Agricola Circe di ST e OL Gegenstand einer Aufteilung im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 gewesen ist.

33 Zur Auslegung der letztgenannten Bestimmungen ist darauf hinzuweisen, dass die Verordnung Nr. 795/2004 nach ihrem Art. 1 in Verbindung mit ihrem ersten Erwägungsgrund die Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß Titel III der Verordnung Nr. 1782/2003 festlegt. Zu diesem Zweck enthält die Verordnung Nr. 795/2004, wie sich aus ihrem zweiten Erwägungsgrund ergibt, aus Gründen der Klarheit eine Reihe von Definitionen.

34 So bedeutet nach Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 für die Anwendung von Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 „Aufteilung“ die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung Nr. 1782/2003, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat.

35 Es ist festzustellen, dass der Wortlaut dieser Bestimmungen keinen Verweis auf gesellschaftsrechtliche Instrumente der Union wie die Richtlinie 2019/2121 enthält, die eine engere Definition des Begriffs „Aufteilung“ nahelegen würden.

36 Außerdem ergibt sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmungen, dass sie hinsichtlich der Definition des Begriffs „Aufteilung“ für die Zwecke der Anwendung von Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 auch keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthalten.

37 Hierzu ist festzustellen, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs aus den Erfordernissen sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes folgt, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinns und ihrer Bedeutung nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten europäischen Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten müssen, die unter Berücksichtigung nicht nur des Wortlauts der Vorschrift, sondern auch ihres Kontexts und des mit der in Rede stehenden Regelung verfolgten Ziels gefunden werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Oktober 2012, Ketelä, C‑592/11, EU:C:2012:673, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 20. April 2023, EEW Energy from Waste, C‑580/21, EU:C:2023:304, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Zwar definiert Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 den Begriff „Aufteilung“ als die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens zwei neue getrennte Betriebsinhaber, von denen zumindest einer in Bezug auf Betriebsführung, Gewinn und finanzielle Risiken weiterhin von zumindest einer der juristischen oder natürlichen Personen, die den Betrieb ursprünglich verwalteten, kontrolliert wird, oder die Aufteilung eines Betriebsinhabers in mindestens einen neuen getrennten Betriebsinhaber, wobei der andere in Bezug auf Betriebsführung, Gewinne und finanzielle Risiken weiterhin von dem Inhaber kontrolliert wird, der den Betrieb ursprünglich kontrolliert hat, jedoch wird in dieser Bestimmung nicht festgelegt, welche Form die Aufteilung des Betriebsinhabers, der den ursprünglichen Betrieb verwaltete, annehmen muss, um unter diesen Begriff zu fallen und damit die Betriebsinhaber, die die aus einer solchen Aufteilung hervorgegangenen Betriebe bewirtschaften, Zugang zu der Betriebsprämienregelung bekommen können. Indem sie die Situation in den Blick nimmt, die sich aus einem solchen Vorgang ergibt, definiert die genannte Bestimmung diesen Begriff mithin im Hinblick darauf, was dieser Vorgang für Auswirkungen hat.

39 Daraus folgt, dass der Wortlaut von Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 den Schluss zulässt, dass der Begriff „Aufteilung“ im Sinne von Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 auf einen Sachverhalt anwendbar ist, der sich aus zusammenhängenden Rechtsgeschäften und insbesondere aus einer Übertragung landwirtschaftlich genutzter Flächen im Bezugszeitraum ergibt, auch wenn ein solcher Sachverhalt nicht notwendigerweise unter den Begriff „Spaltung“ fallen würde, wie er in gesellschaftsrechtlichen Instrumenten der Union, insbesondere der Richtlinie 2019/2121, definiert ist.

40 Diese Auslegung wird durch die allgemeine Systematik der Verordnung Nr. 1782/2003 sowie durch das mit ihr verfolgte Ziel bestätigt.

41 Hierzu ist als Erstes festzustellen, dass sich aus Art. 36 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 und Art. 44 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1782/2003 zunächst ergibt, dass einem Betriebsinhaber die Einkommensbeihilfen im Rahmen der Betriebsprämienregelung auf der Grundlage der Zahlungsansprüche gezahlt werden, sodann, dass ein Betriebsinhaber einen Zahlungsanspruch je Hektar beihilfefähiger Fläche erhält, und schließlich, dass jeder Zahlungsanspruch zusammen mit je einem Hektar beihilfefähiger Fläche Anspruch auf Zahlung des mit diesem Zahlungsanspruch festgesetzten Betrags gibt.

42 Demnach wird in der Verordnung Nr. 1782/2003 eine Verknüpfung zwischen den Zahlungsansprüchen, auf deren Grundlage die Einkommensbeihilfen gezahlt werden, und den landwirtschaftlichen Flächen anerkannt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Januar 2010, van Dijk, C‑470/08, EU:C:2010:31, Rn. 28 bis 30).

43 Das Bestehen dieser Verknüpfung spiegelt sich aber auch im Rahmen einer Aufteilung eines Betriebsinhabers wider, die während des Bezugszeitraums erfolgt. Aus Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 ergibt sich nämlich, dass aufgrund der Aufteilung die Anzahl der Zahlungsansprüche jedes Betriebsinhabers, der einen Teil des landwirtschaftlichen Betriebs bewirtschaftet, notwendigerweise geringer sein muss als die Zahl, die an diesen landwirtschaftlichen Betrieb insgesamt gezahlt wurde.

44 Insofern haben nach Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 im Fall einer Aufteilung während des Bezugszeitraums oder spätestens am 31. Dezember des Jahres, das dem Jahr der Anwendung der Betriebsprämienregelung vorausgeht, die Betriebsinhaber der betreffenden Betriebe unter denselben Bedingungen wie der Betriebsinhaber des ursprünglichen Betriebs anteilmäßig Zugang zu dieser Regelung. Desgleichen werden nach Art. 15 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 Anzahl und Wert der Zahlungsansprüche auf der Basis u. a. der Hektarzahl der vom ursprünglichen Betrieb übertragenen Produktionseinheiten festgesetzt.

45 Was als Zweites das Ziel der Verordnung Nr. 1782/2003 anbelangt, ist zunächst darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung gemäß ihrem 24. Erwägungsgrund den Übergang von produktionsbezogenen Beihilfen zu betriebsbezogenen Beihilfen zum Ziel hatte, und zwar durch eine schrittweise Verringerung der Direktzahlungen und die Einführung einer von der Produktion abgekoppelten Einkommensbeihilferegelung, d. h. durch eine einzige Zahlung (Betriebsprämie) auf Basis der bisherigen Ansprüche in einem Bezugszeitraum, um die Wettbewerbsfähigkeit der Landwirte der Union zu verbessern (Urteil vom 19. September 2013, Panellinios Syndesmos Viomichanion Metapoiisis Kapnou, C‑373/11, EU:C:2013:567, Rn. 17).

46 Sodann ergibt sich aus dem 29. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 1782/2003, wonach die einheitliche Betriebsprämie auf einzelbetrieblicher Basis berechnet werden sollte, dass der Unionsgesetzgeber die Beihilfen auf der Grundlage der Zahlungsansprüche je Hektar dem Betriebsinhaber vorbehalten wollte, der den landwirtschaftlichen Betrieb, d. h. eine Gesamtheit von Produktionseinheiten, tatsächlich verwaltet.

47 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass landwirtschaftliche Flächen zum Betrieb eines Landwirts gehören, wenn dieser befugt ist, die Flächen zum Zweck der Ausübung einer landwirtschaftlichen Tätigkeit zu verwalten, d. h., wenn er hinsichtlich dieser Flächen über eine hinreichende Selbständigkeit bei der Ausübung seiner landwirtschaftlichen Tätigkeit verfügt (Urteil vom 9. Juni 2016, Planes Bresco, C‑333/15 und C‑334/15, EU:C:2016:426, Rn. 37 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Schließlich verfolgte die Verordnung Nr. 1782/2003, wie sich aus ihrem 30. Erwägungsgrund ergibt, auch das Ziel, spekulative Übertragungen von Zahlungsansprüchen zu verhindern, die zu einer Akkumulierung von Zahlungsansprüchen ohne entsprechende landwirtschaftliche Basis führen.

49 Würde der Begriff „Aufteilung“ in Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 dahin ausgelegt, dass er nicht den Schluss zulässt, wonach ein neuer Betriebsinhaber, auf den im Bezugszeitraum im Rahmen zusammenhängender Rechtsgeschäfte landwirtschaftlich genutzte Flächen übertragen wurden, Zugang zur Betriebsprämienregelung hat, würde dies die Erreichung sämtlicher Ziele der Verordnung Nr. 1782/2003 (siehe oben, Rn. 45, 46 und 48) aufs Spiel setzen, da diese Auslegung bedeuten würde, dass zum einen der Zugang zu dieser Regelung ausschließlich und vollständig dem Betriebsinhaber gewährt würde, der diese Flächen nicht mehr verwaltet, und zum anderen die Beihilfen für Zahlungsansprüche gezahlt würden, die nicht mehr an diese Flächen gebunden sind.

50 Nach alledem ist Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 dahin auszulegen, dass der Begriff „Aufteilung“ im Sinne dieser Bestimmungen einen Sachverhalt erfasst, in dem zusammenhängende Rechtsgeschäfte zwischen mehreren Betriebsinhabern im Bezugszeitraum, einschließlich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und landwirtschaftlich genutzten Flächen, bewirken, dass das ursprüngliche Vermögen eines Betriebsinhabers und die Gesamtheit dieser Flächen zwei unterschiedlichen neuen Betriebsinhabern zugewiesen werden, selbst wenn ein solcher Sachverhalt keine „Spaltung“ im Sinne des Gesellschaftsrechts der Union, insbesondere der Richtlinie 2019/2121, darstellt. Zur zweiten Frage

51 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass die zweite Frage für den Fall gestellt wird, dass die Antwort auf die erste Frage darauf hinauslaufen sollte, dass der Begriff „Aufteilung“ in Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung Nr. 1782/2003 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung Nr. 795/2004 auf den im Gesellschaftsrecht verwendeten Begriff „Spaltung“ verweist.

52 Insofern erübrigt sich in Anbetracht der Antwort auf die erste Frage die Beantwortung der zweiten Frage. Kosten

53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 33 Abs. 3 Unterabs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 in Verbindung mit Art. 15 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 795/2004 der Kommission vom 21. April 2004 mit Durchführungsbestimmungen zur Betriebsprämienregelung gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 des Rates mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Aufteilung“ im Sinne dieser Bestimmungen einen Sachverhalt erfasst, in dem zusammenhängende Rechtsgeschäfte zwischen mehreren Betriebsinhabern im Bezugszeitraum, einschließlich der Veräußerung von Gesellschaftsanteilen und landwirtschaftlich genutzten Flächen, bewirken, dass das ursprüngliche Vermögen eines Betriebsinhabers und die Gesamtheit dieser Flächen zwei unterschiedlichen neuen Betriebsinhabern zugewiesen werden, selbst wenn ein solcher Sachverhalt keine „Spaltung“ im Sinne des Gesellschaftsrechts der Union, insbesondere der Richtlinie (EU) 2019/2121 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. November 2019 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2017/1132 in Bezug auf grenzüberschreitende Umwandlungen, Verschmelzungen und Spaltungen, darstellt. Unterschriften