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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.02.2025 – C-220/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:124
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 27. Februar 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Luftverkehr – Richtlinie 96/67/EG – Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Europäischen Union – Art. 1 – Geltungsbereich – Flughäfen mit einem jährlichen Verkehrsaufkommen von weniger als zwei Millionen Fluggästen – Verweigerung des Zugangs zur Flughafeninfrastruktur an einem solchen Flughafen – Art. 6 – Drittabfertigung – Anwendbarkeit der Wettbewerbsregeln – Art. 102 AEUV“ In der Rechtssache C‑220/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Bucureşti (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) mit Entscheidung vom 20. Dezember 2021, beim Gerichtshof eingegangen am 22. März 2024, in dem Verfahren Regia Autonomă Aeroportul Internaţional „Avram Iancu“ Cluj gegen Consiliul Concurenței, Beteiligte: Romanian Airport Services SA, Sindicatul Independent al Aeroportului Cluj, erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen (Berichterstatter), des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Regia Autonomă Aeroportul Internaţional „Avram Iancu“ Cluj, vertreten durch P. Buta, Avocat, und A. Lepièce, Avocate, – des Consiliul Concurenţei, vetreten durch C. Butacu und B. Chiriţoiu als Bevollmächtigte, – der Romanian Airport Services SA, vertreten durch M.‑C. Furtună, Avocat, – des Sindicatul Indienpendent al Aeroportului Cluj, vertreten durch O. Podaru, Avocat, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri und G. Greco als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. V. Rogalski und B. Sasinowska als Bevollmächtigte, aufgrund des nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Beschlusses, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 1, 6 und 7 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft (ABl. 1996, L 272, S. 36) und von Art. 102 AEUV.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Regia Autonomă Aeroportul Internațional „Avram Iancu“ Cluj (Autonomer Regiebetrieb Internationaler Flughafen „Avram Iancu“ in Cluj [Klausenburg], im Folgenden: autonomer Regiebetrieb) und dem Consiliul Concurenţei (Wettbewerbsrat, Rumänien) über einen Antrag auf Nichtigerklärung einer Entscheidung, mit der Letzterer gegen den autonomen Regiebetrieb eine Geldbuße wegen Missbrauchs einer beherrschenden Stellung verhängt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 1, 2, 10 und 28 der Richtlinie 96/67 heißt es: „(1) Um den Binnenmarkt gemäß Artikel [26 AEUV] zu verwirklichen, hat die [Europäische] Gemeinschaft schrittweise eine gemeinsame Luftverkehrspolitik entwickelt, mit der der wirtschaftliche und soziale Fortschritt dauerhaft gefördert werden soll. (2) Nach Artikel [56 AEUV] sollen die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs aufgehoben werden; nach Artikel [58 AEUV] hat dies im Rahmen der gemeinsamen Verkehrspolitik zu geschehen. … (10) Die Liberalisierung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste muss schrittweise durchgeführt werden und auf die Erfordernisse des Sektors abgestimmt sein. … (28) Diese Richtlinie lässt die Vertragsvorschriften unberührt; insbesondere wird die [Europäische] Kommission auch weiterhin die Einhaltung dieser Vorschriften überwachen und hierzu nötigenfalls von allen Befugnissen Gebrauch machen, die ihr Artikel [106 AEUV] verleiht“.
4 Art. 1 („Geltungsbereich“) Abs. 1 bis 3 der Richtlinie 96/67 sieht vor: „(1) Diese Richtlinie gilt für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats nach folgenden Modalitäten: a) Die Bestimmungen für die in Artikel 7 Absatz 1 genannten Dienste mit Ausnahme der Dienste nach Artikel 7 Absatz 2 gelten ab dem 1. Januar 1998 für jeden Flughafen unabhängig vom Verkehrsaufkommen. b) Die Bestimmungen für die in Artikel 7 Absatz 2 genannten Dienste gelten ab dem 1. Januar 1998 für Flughäfen, die jährlich mindestens eine Million Fluggäste oder 25000 t Fracht zu verzeichnen haben. c) Die Bestimmungen für die in Artikel 6 genannten Dienste gelten ab dem 1. Januar 1999 für Flughäfen, die – entweder jährlich mindestens drei Millionen Fluggäste oder 75000 t Fracht zu verzeichnen haben – oder in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hatten. (2) Unbeschadet des Absatzes 1 gilt diese Richtlinie ab dem 1. Januar 2001 für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hat. (3) Erreicht ein Flughafen eine der in diesem Artikel genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so gilt diese Richtlinie nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste.“
5 Art. 6 („Drittabfertigung“) Abs. 1 und 2 der Richtlinie 96/67 bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten. Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass die Bodenabfertigungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen sind. (2) Die Mitgliedstaaten können die Zahl der Dienstleister begrenzen, die zur Erbringung folgender Bodenabfertigungsdienste befugt sind: – Gepäckabfertigung, – Vorfelddienste, – Betankungsdienste, – Fracht- und Postabfertigung, soweit dies die konkrete Beförderung von Fracht und Post zwischen Flughafen und Flugzeug bei der Ankunft, beim Abflug oder beim Transit betrifft. Sie dürfen die Zahl dieser Dienstleister indessen nicht auf weniger als zwei je Bodenabfertigungsdienst begrenzen“.
6 Art. 7 („Selbstabfertigung“) Abs. 1 der Richtlinie 96/67 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten treffen gemäß Artikel 1 die erforderlichen Maßnahmen zur Gewährleistung der freien Ausübung der Selbstabfertigung.“ Rumänisches Recht Gesetz über den Wettbewerb
7 Art. 6 Abs. 1 der Legea concurenței nr. 21/1996 (Gesetz Nr. 21/1996 über den Wettbewerb) vom 10. April 1996 (Neubekanntmachung: Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 153 vom 29. Februar 2016) (im Folgenden: Gesetz über den Wettbewerb) bestimmt: „Die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung auf dem rumänischen Markt oder auf einem wesentlichen Teil desselben durch ein oder mehrere Unternehmen ist verboten. Der Missbrauch kann insbesondere in Folgendem bestehen: a) der unmittelbaren oder mittelbaren Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen; b) der Einschränkung der Erzeugung, des Absatzes oder der technischen Entwicklung zum Schaden der Verbraucher; c) der Anwendung unterschiedlicher Bedingungen bei gleichwertigen Leistungen gegenüber Handelspartnern, wodurch diese im Wettbewerb benachteiligt werden; d) der an den Abschluss von Verträgen geknüpften Bedingung, dass die Vertragspartner zusätzliche Leistungen annehmen, die weder sachlich noch nach Handelsbrauch in Beziehung zum Vertragsgegenstand stehen.“ Verfügung Nr. 101 vom 9. Mai 2007
8 Die Richtlinie 96/67 wurde durch den Ordinul Ministerului Transporturilor nr. 101 pentru aprobarea Reglementării aeronautice civile române privind accesul pe piața serviciilor de handling la sol pe aeroporturi- RACR-APSH, ediția 03/2007 (Verfügung Nr. 101 des Verkehrsministeriums zur Genehmigung der Rechtsvorschriften für die rumänische Zivilluftfahrt über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen – RACR-APSH, Fassung 03/2007) vom 9. Mai 2007 (Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 334 vom 17. Mai 2007) in rumänisches Recht umgesetzt.
9 Anhang 1 dieser Verfügung sieht in Art. 1 Abs. 1 und 2 vor: „1. Diese Rechtsvorschriften gelten für jeden dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet Rumäniens nach folgenden Modalitäten: … c) Die Bestimmungen für die in Art. 6 genannten Bodenabfertigungsdienste gelten für Flughäfen mit jährlich mehr als zwei Millionen Fluggästen oder 50000 t Fracht. 2. Erreicht ein Flughafen die in diesem Artikel genannte Frachtschwelle, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle, so gelten die Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Bodenabfertigungsdienste.“
10 Art. 6 („Drittabfertigung“) Abs. 1 dieses Anhangs sieht vor: „Die Flughäfen treffen die erforderlichen Maßnahmen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten. Mit Genehmigung des Verkehrsministeriums kann der Flughafen verlangen, dass die Bodenabfertigungsdienstleister in der Gemeinschaft niedergelassen sind.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage
11 Der autonome Regiebetrieb ist eine juristische Person rumänischen Rechts, die seit 1997 dem Consiliul Județean Cluj (Kreisrat Cluj, Rumänien) untersteht. Seine Haupttätigkeit besteht darin, den Fluggesellschaften (Passagierbeförderung und/oder Frachttransport) und Fluggästen die Infrastruktur des internationalen Flughafens „Avram Iancu“ Cluj (im Folgenden: Flughafen Cluj) zur Verfügung zu stellen. Er gewährt darüber hinaus auch bestimmten Unternehmen, die andere Dienstleistungen wie z. B. Bodenabfertigungsdienste erbringen, Zugang zur Flughafeninfrastruktur. Zugleich erbringt er selbst bestimmte Bodenabfertigungsdienste für Fluggesellschaften, die den Flughafen nutzen, sowie gewerbliche Dienstleistungen, die mit dem Betrieb des Flughafens zusammenhängen.
12 Im August 2016 überschritt der Flughafen Cluj die Schwelle von einer Million Fluggästen innerhalb eines Kalenderjahrs. Am 21. September 2017 überschritt er die Schwelle von zwei Millionen Fluggästen.
13 Im Jahr 2016 leitete der Wettbewerbsrat auf eine Beschwerde der Romanian Airport Services SA (im Folgenden: RAS), einer juristischen Person rumänischen Rechts, eine Untersuchung ein. RAS hatte einen Antrag auf Zulassung als Anbieter von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Cluj gestellt.
14 Im Anschluss an diese Untersuchung stellte der Wettbewerbsrat mit Entscheidung vom 8. Oktober 2019 fest, dass der autonome Regiebetrieb gegen Art. 6 Abs. 1 des Gesetzes über den Wettbewerb und gegen Art. 102 AEUV verstoßen habe. Er habe vom 11. September 2015 bis zum 9. März 2017 seine beherrschende Stellung auf dem Markt missbräuchlich ausgenutzt, indem er RAS den Zugang zur Flughafeninfrastruktur verweigert habe, die für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten am Flughafen Cluj erforderlich gewesen sei. Gegen den autonomen Regiebetrieb wurde eine Geldbuße in Höhe von 1642551,28 rumänischen Lei (RON) (etwa 330420 Euro) verhängt.
15 Der autonome Regiebetrieb beantragte bei der Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, die Aufhebung dieser Entscheidung. Er machte u. a. geltend, dass diese auf einer fehlerhaften Auslegung und Anwendung der Richtlinie 96/67 beruhe.
16 Der autonome Regiebetrieb vertritt die Auffassung, dass Art. 6 des Gesetzes über den Wettbewerb und Art. 102 AEUV nicht Vorrang vor den Bestimmungen der Richtlinie 96/67 haben könnten, da es sich bei der Richtlinie 96/67 um eine lex specialis handle, mit der von den allgemeinen Wettbewerbsregeln abgewichen werde. Nach der Richtlinie 96/67 könne er bis zu einem Schwellenwert von zwei Millionen Fluggästen die Bodenabfertigung auf dem Flughafen Cluj unter alleiniger Berücksichtigung der Sicherheitsanforderungen sowie der technischen und kommerziellen Beschränkungen organisieren. Daher sei er nicht dazu verpflichtet, jedem Antragsteller automatisch zu den von ihm gewünschten Bedingungen Zugang zur Flughafeninfrastruktur zu gewähren.
17 Der Wettbewerbsrat macht seinerseits geltend, dass die Richtlinie 96/67 keine lex specialis zu Art. 102 AEUV sei und dass die etwaige Anwendung der Richtlinie 96/67 die Anwendung der Wettbewerbsregeln nicht ausschließe.
18 Unter diesen Umständen hat die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Sind die Bestimmungen der Richtlinie 96/67, insbesondere die Art. 1, 6 und 7, so aufzufassen, dass sie der Anwendung von Art. 102 AEUV – und jeder anderen Vorschrift gleichen Inhalts – in Fällen entgegenstehen, in denen der Zugang zu der Flughafeninfrastruktur verweigert wird, die für die Durchführung der Bodenabfertigungstätigkeiten auf den Flughäfen der Europäischen Union, die die Schwelle von zwei Millionen Fluggästen nicht erreicht haben, erforderlich ist? Zur Vorlagefrage
19 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 24. Oktober 2024, Kwantum Nederland und Kwantum België, C‑227/23, EU:C:2024:914, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass sich die Vorlagefrage nicht nur auf Art. 1 und Art. 6 der Richtlinie 96/67, sondern auch auf deren Art. 7 bezieht. Im Ausgangsrechtsstreit geht es aber nicht um die Selbstabfertigung nach Art. 7, sondern um die Weigerung des autonomen Regiebetriebs, RAS, einem Unternehmen, das Bodenabfertigungsdienste erbringt, Zugang zu der für die Erbringung solcher Dienste am Flughafen Cluj erforderlichen Infrastruktur zu gewähren. Die Drittabfertigung ist in Art. 6 der Richtlinie geregelt, der in Abs. 1 bestimmt, dass die Mitgliedstaaten gemäß den in Art. 1 der Richtlinie festgelegten Modalitäten die erforderlichen Maßnahmen ergreifen, um den Bodenabfertigungsdienstleistern den freien Zugang zum Markt der Drittabfertigungsdienste zu gewährleisten.
21 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner einzigen Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Art. 1 und 6 der Richtlinie 96/67 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung von Art. 102 AEUV in einer Situation entgegenstehen, in der einem Bodenabfertigungsdienstleister der Zugang zu der für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Flughafeninfrastruktur eines Flughafens der Union verweigert wurde, der zum Zeitpunkt der Verweigerung weniger als zwei Millionen Fluggäste jährlich verzeichnete.
22 Zunächst ist festzustellen, dass die Richtlinie 96/67 nach ihren Erwägungsgründen 1, 2 und 10 darauf abzielt, die Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs im Binnenmarkt durch die schrittweise Liberalisierung des Zugangs zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Union zu beseitigen.
23 Im Hinblick auf diese schrittweise Liberalisierung sieht Art. 1 Abs. 1 Buchst. c vor, dass Art. 6 der Richtlinie ab dem 1. Januar 1999 nur für – u. a. – Flughäfen gilt, die in dem dem 1. April oder dem 1. Oktober des Vorjahres vorausgehenden Sechsmonatszeitraum mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hatten. Nach Art. 1 Abs. 2 gilt die Richtlinie 96/67 unbeschadet von Art. 1 Abs. 1 ab dem 1. Januar 2001 für jeden den Bestimmungen des Vertrags unterliegenden und dem gewerblichen Luftverkehr offenstehenden Flughafen im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats, der jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste oder 50000 t Fracht zu verzeichnen hat. Nach Art. 1 Abs. 3 gilt die Richtlinie, wenn ein Flughafen eine der in Art. 1 genannten Frachtschwellen, jedoch nicht die entsprechende Fluggastschwelle erreicht, nicht für die allein Fluggästen vorbehaltenen Abfertigungsdienste.
24 Somit ergibt sich aus Art. 1 der Richtlinie 96/67, dass Art. 6 dieser Richtlinie ab dem 1. Januar 2001 nur für Flughäfen der Union gilt, die jährlich mindestens zwei Millionen Fluggäste zu verzeichnen haben.
25 Aus der Vorlageentscheidung geht jedoch hervor, dass der Flughafen Cluj zum Zeitpunkt der Weigerung des autonomen Regiebetriebs, RAS den Zugang zu der für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten erforderlichen Infrastruktur zu gewähren, nicht die in Art. 1 Abs. 2 der Richtlinie 96/67 vorgesehene Schwelle von zwei Millionen Fluggästen erreicht hatte.
26 Da diese Zugangsverweigerung somit nicht in den Geltungsbereich von Art. 6 der Richtlinie 96/67 fällt, war der autonome Regiebetrieb nach der Richtlinie nicht verpflichtet, einem Dienstleister wie RAS den Zugang zu der für die Erbringung von Bodenabfertigungsdiensten erforderlichen Flughafeninfrastruktur zu gewähren.
27 Jedoch bedeutet die bloße Existenz einer Bereichsregelung keinesfalls, dass das betreffende Verhalten den in den Verträgen vorgesehenen Wettbewerbsregeln unabhängig davon entzogen ist, ob die Bereichsregelung auf das Verhalten anwendbar ist oder nicht.
28 Wie der Gerichtshof entschieden hat, hat nämlich die Rechtswidrigkeit eines missbräuchlichen Verhaltens im Sinne von Art. 102 AEUV nichts mit der Frage zu tun, ob das Verhalten mit anderen Rechtsvorschriften im Einklang steht oder nicht, und liegen die Missbräuche einer beherrschenden Stellung meist in Verhaltensweisen, die – in anderen Rechtsgebieten als dem Wettbewerbsrecht – sonst rechtmäßig sind (Urteil vom 6. Dezember 2012, AstraZeneca/Kommission, C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 132). Die Vereinbarkeit des Verhaltens eines Unternehmens mit einem Rechtsrahmen bedeutet mithin nicht, dass dieses Verhalten mit Art. 102 AEUV vereinbar ist (Urteil vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission, C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 133).
29 Auf diesen Grundsatz wird auch eindeutig im 28. Erwägungsgrund der Richtlinie 96/67 hingewiesen, wo es heißt, dass die Richtlinie die Anwendung der Bestimmungen des Primärrechts unberührt lässt, und insbesondere von den Befugnissen der Kommission gemäß Art. 106 AEUV die Rede ist.
30 Daraus folgt, dass ein bestimmtes Verhalten wie die hier in Rede stehende Verweigerung des Zugangs zu einer Flughafeninfrastruktur unabhängig davon, ob es in den Anwendungsbereich einer Bereichsregelung fällt oder nicht, unter das Verbot der Ausnutzung einer beherrschenden Stellung gemäß Art. 102 AEUV fallen kann, sofern dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind.
31 Obwohl der Umstand, dass ein Verhalten nach einer Bereichsregelung rechtmäßig ist, keinen Einfluss auf die Anwendung von Art. 102 AEUV hat, sofern dessen Tatbestandsvoraussetzungen erfüllt sind, kann allerdings nach der Rechtsprechung eine regulatorische Verpflichtung für die Beurteilung der Frage relevant sein, ob die Verhaltensweise eines Unternehmens in beherrschender Stellung, für das eine Bereichsregelung gilt, im Sinne von Art. 102 AEUV missbräuchlich ist (Urteil vom 27. Oktober 2022, DB Station & Service, C‑721/20, EU:C:2022:832, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass die Art. 1 und 6 der Richtlinie 96/67 dahin auszulegen sind, dass sie der Anwendung von Art. 102 AEUV in einer Situation, in der einem Bodenabfertigungsdienstleister der Zugang zu der für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Flughafeninfrastruktur eines Flughafens der Union verweigert wurde, der zum Zeitpunkt der Verweigerung weniger als zwei Millionen Fluggäste jährlich verzeichnete, nicht entgegenstehen. Kosten
33 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Die Art. 1 und 6 der Richtlinie 96/67/EG des Rates vom 15. Oktober 1996 über den Zugang zum Markt der Bodenabfertigungsdienste auf den Flughäfen der Gemeinschaft sind dahin auszulegen, dass sie der Anwendung von Art. 102 AEUV in einer Situation, in der einem Bodenabfertigungsdienstleister der Zugang zu der für die Ausübung dieser Tätigkeit erforderlichen Flughafeninfrastruktur eines Flughafens der Union verweigert wurde, der zum Zeitpunkt der Verweigerung weniger als zwei Millionen Fluggäste jährlich verzeichnete, nicht entgegenstehen. Unterschriften