Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 06.03.2025 – C-158/25

ECLI:EU:C:2025:158

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 6. März 2025(1)

Rechtssache C‑656/23 [Karaman](i)

B

gegen

Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid

(Vorabentscheidungsersuchen der Rechtbank Noord-Holland [Bezirksgericht, Nord Holland, Niederlande])

(Vorlage zur Vorabentscheidung – Asylpolitik – Richtlinie 2011/95/EU – Normen für die Anerkennung als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz und Inhalt des zu gewährenden Schutzes – Deklaratorischer Charakter der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft – Art. 13 – 21. Erwägungsgrund – Aufenthaltstitel – Art. 24 Abs. 1 – Zeitpunkt, zu dem ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam wird – Richtlinie 2013/32/EU – Gemeinsame Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes – Art. 6 – Zeitpunkt der „Stellung“, „Registrierung“ oder „förmlichen Stellung“ eines Antrags – Günstigere nationale Normen)

I.      Einführung

1.        Mit diesem Vorabentscheidungsersuchen(2) erhält der Gerichtshof die Gelegenheit, den Begriff der Flüchtlingseigenschaft und die damit verbundenen Rechte näher zu erläutern. Der Gerichtshof muss prüfen, ob der deklaratorische Charakter der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft rechtliche Auswirkungen auf die Bestimmung des Zeitpunkts hat, zu dem ein von einem Mitgliedstaat einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam wird. Da die Mitgliedstaaten verpflichtet sind, Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes einen Aufenthaltstitel auszustellen(3), stellt sich die Frage, ob dieser Aufenthaltstitel rückwirkend ab dem Zeitpunkt, zu dem die betreffende Person ein subjektives Recht auf Anerkennung ihrer Flüchtlingseigenschaft hat, oder zu einem anderen Zeitpunkt wirksam wird.

2.        Die Rechtbank Nord-Holland (Bezirksgericht Nord-Holland, Niederlande) möchte insbesondere wissen, ob der Zeitpunkt, zu dem ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam wird, durch Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU(4) bestimmt wird, und wenn ja, ob der maßgebliche Zeitpunkt derjenige der Stellung, der Registrierung oder der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß dieser Bestimmung ist. Für den Fall, dass ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel nicht wirksam wird, „[wenn] eine Person [gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie] einen Antrag auf internationalen Schutz [stellt]“, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie dies mit Art. 13 und dem 21. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie in Einklang zu bringen ist, die sich auf die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, Personen, die die entsprechenden Anerkennungskriterien erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, sowie auf den deklaratorischen Charakter dieses Rechtsakts beziehen.

3.        Das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen steht im Zusammenhang mit angeblichen (langwierigen) Verzögerungen bei der Bearbeitung von Anträgen auf internationalen Schutz und dem daraus in einigen Fällen resultierenden Aufschub des Erwerbs oder der Ausübung von Rechten – wie demjenigen auf einen Aufenthaltstitel –, die Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz zustehen.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

Die Qualifikationsrichtlinie

4.        Im 21. Erwägungsgrund dieser Richtlinie heißt es:

„Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein deklaratorischer Akt.“

5.        Art. 2 dieser Richtlinie bestimmt:

„Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck

d)      ‚Flüchtling‘ einen Drittstaatsangehörigen, der aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe sich außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, und den Schutz dieses Landes nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will, oder einen Staatenlosen, der sich aus denselben vorgenannten Gründen außerhalb des Landes seines vorherigen gewöhnlichen Aufenthalts befindet und nicht dorthin zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht dorthin zurückkehren will …

(e)      ‚Flüchtlingseigenschaft‘ die Anerkennung eines Drittstaatsangehörigen oder eines Staatenlosen als Flüchtling durch einen Mitgliedstaat,

….“

6.        Art. 13 („Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten erkennen einem Drittstaatsangehörigen oder einem Staatenlosen, der die Voraussetzungen der Kapitel II und III erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu.“

7.        Art. 24 Abs. 1 („Aufenthaltstitel“) dieser Richtlinie bestimmt:

„So bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes … stellen die Mitgliedstaaten Personen, denen der Flüchtlingsstatus zuerkannt worden ist, einen Aufenthaltstitel aus, der mindestens drei Jahre gültig und verlängerbar sein muss, es sei denn, dass zwingende Gründe der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung dem entgegenstehen …“

Verfahrensrichtlinie

8.        Art. 6 („Zugang zum Verfahren“) dieser Richtlinie bestimmt:

„1.       Stellt eine Person einen Antrag auf internationalen Schutz bei einer Behörde, die nach nationalem Recht für die Registrierung solcher Anträge zuständig ist, so erfolgt die Registrierung spätestens drei Arbeitstage nach Antragstellung.

2.      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, tatsächlich die Möglichkeit hat, diesen so bald wie möglich förmlich zu stellen. …

3.      Unbeschadet des Absatzes 2 können die Mitgliedstaaten verlangen, dass Anträge auf internationalen Schutz persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden.

4.      Ungeachtet des Absatzes 3 gilt ein Antrag auf internationalen Schutz als förmlich gestellt, sobald den zuständigen Behörden des betreffenden Mitgliedstaats ein vom Antragsteller vorgelegtes Formblatt oder ein behördliches Protokoll, sofern nach nationalem Recht vorgesehen, zugegangen ist.

…“

9.        Art. 9 Abs. 1 („Berechtigung zum Verbleib im Mitgliedstaat während der Prüfung des Antrags“) dieser Richtlinie sieht vor:

„Antragsteller dürfen ausschließlich zum Zwecke des Verfahrens so lange im Mitgliedstaat verbleiben, bis die Asylbehörde auf der Grundlage der in Kapitel III genannten erstinstanzlichen Verfahren über den Antrag entschieden hat. Aus dieser Berechtigung zum Verbleib ergibt sich kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel.“

10.      Art. 31 („Prüfungsverfahren“) bestimmt:

„…

2.      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren unbeschadet einer angemessenen und vollständigen Prüfung so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird.

3.      Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass das Prüfungsverfahren innerhalb von sechs Monaten nach förmlicher Antragstellung zum Abschluss gebracht wird.

Die Mitgliedstaaten können die in dem vorliegenden Absatz festgelegte Sechsmonatsfrist um höchstens neun weitere Monate verlängern …

Ausnahmsweise können die Mitgliedstaaten die Fristen gemäß diesem Absatz in ausreichend begründeten Fällen um höchstens drei Monate überschreiten, wenn dies erforderlich ist, um eine angemessene und vollständige Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zu gewährleisten.

…“

Richtlinie 2013/33/EU(5)

11.      Art. 6 („Dokumente“) dieser Richtlinie bestimmt:

„1.      Die Mitgliedstaaten tragen dafür Sorge, dass den Antragstellern innerhalb von drei Tagen nach dem gestellten Antrag auf internationalen Schutz eine Bescheinigung ausgehändigt wird, die auf ihren Namen ausgestellt ist und ihren Rechtsstatus als Antragsteller bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.

Ist es dem Inhaber nicht gestattet, sich innerhalb des gesamten Hoheitsgebiets des Mitgliedstaats oder eines Teils davon frei zu bewegen, so ist dies in der Bescheinigung ebenfalls zu vermerken.

4.      Die Mitgliedstaaten treffen die Maßnahmen, die erforderlich sind, um den Antragstellern das in Absatz 1 genannte Dokument auszustellen, das so lange gültig sein muss, wie ihnen der Aufenthalt im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats gestattet ist.

…“

12.      Art. 7 („Aufenthaltsort und Bewegungsfreiheit“) dieser Richtlinie bestimmt:

„1.      Antragsteller dürfen sich im Hoheitsgebiet des Aufnahmemitgliedstaats oder in einem ihnen von diesem Mitgliedstaat zugewiesenen Gebiet frei bewegen. Das zugewiesene Gebiet darf die unveräußerliche Privatsphäre nicht beeinträchtigen und muss hinreichenden Raum dafür bieten, dass Gewähr für eine Inanspruchnahme aller Vorteile aus dieser Richtlinie gegeben ist.

…“

B.      Niederländisches Recht

Ausländergesetz

13.      Die Vreemdelingenwet (Ausländergesetz) vom 23. November 2000(6) sieht in Art. 28 vor:

„1.      [Der Beklagte] ist befugt,

(a)      dem Antrag auf einen befristeten Aufenthaltstitel stattzugeben, ihn abzulehnen, ihn nicht zu prüfen, ihn für unzulässig zu erklären oder seine Prüfung abzulehnen; …“

14.      Art. 29 dieses Gesetzes bestimmt:

„1.      Ein befristeter Aufenthaltstitel im Sinne von [Art. 28] kann einem Ausländer ausgestellt werden,

(a)      der Flüchtlingsstatus hat oder

…“

15.      In Art. 44 dieses Gesetzes heißt es:

„…

2.      Wird dem Antrag auf Ausstellung eines befristeten Aufenthaltstitels im Sinne des Art. 28 Abs. 1 Buchst. a stattgegeben, so wird ihm dieser Aufenthaltstitel ab dem Tag des Eingangs des Antrags erteilt.“

III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

16.      Am 10. Oktober 2021 begab sich B (im Folgenden: Kläger), ein Drittstaatsangehöriger, zu der Aufnahmestelle Ter Apel des Immigratie- en Naturalisatiedienst (Amt für Einwanderung und Einbürgerung, Niederlande; im Folgenden: IND), um Asyl zu beantragen. Sein Antrag wurde an diesem Tag registriert. Seit diesem Tag hielt sich der Kläger rechtmäßig in den Niederlanden auf, erhielt Aufnahmeleistungen und war nicht mehr der Gefahr der Abschiebung (Gefahr der Zurückweisung) ausgesetzt.

17.      Am 20. Oktober 2021 stellte der IND, der in den Zuständigkeitsbereich des Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Staatssekretär für Justiz und Sicherheit, Niederlande, im Folgenden: Beklagter) fällt, B das nationale Standard-Antragsformular für internationalen Schutz, das Standardformular M35‑H, zur Verfügung, das dieser noch am selben Tag unterschrieb und mit dem er den Antrag förmlich stellte.

18.      Mit Bescheid vom 26. August 2022 gewährte der Beklagte dem Kläger internationalen Schutz nach Art. 29 Abs. 1 Buchst. a der Vreemdelingenwet 2000 (Ausländergesetz 2000)(7). Gemäß Art. 44 Abs. 2 dieses Gesetzes wurde dieser Bescheid am 20. Oktober 2021, d. h. an dem Tag, an dem der Kläger das Antragsformular M35‑H einreichte, wirksam. Dem Kläger wurde ein Aufenthaltstitel für die Zeit vom 20. Oktober 2021 bis zum 20. Oktober 2026 erteilt.

19.      Der Kläger erhob Klage beim vorlegenden Gericht, mit der er den Zeitpunkt für das Wirksamwerden des Aufenthaltstitels in Frage stellte. Er ist der Ansicht, dass ein Aufenthaltstitel an dem Tag wirksam werde, an dem ein Asylbewerber seinen Wunsch nach Asyl zum Ausdruck bringe. Dies sei der Zeitpunkt, zu dem ein Asylbewerber einen Antrag gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie stelle – in diesem Fall der 10. Oktober 2021.

20.      Nach Ansicht des Klägers stellt der Umstand, dass ein Aufenthaltstitel erst ab dem Zeitpunkt wirksam werde, zu dem die vom Beklagten vorgegebenen Verfahrensanforderungen für die Antragstellung erfüllt seien, den deklaratorischen Charakter der Flüchtlingseigenschaft, wie er vom Gerichtshof bestätigt wurden sei(8), in Frage und verstößt gegen Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie. Dies stehe auch im Widerspruch zur Effektivität und zum Ziel der Verfahrensrichtlinie, da der Kläger in Bezug auf das Asylrecht, die Möglichkeit, die in Art. 18 („Asylrecht“) der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierten Rechte in Anspruch zu nehmen, und den Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten gemäß der Richtlinie 2003/109/EG(9) in unangemessener Weise von den zuständigen Behörden abhängig wäre. Die Ausübung des Asylrechts dürfe nicht von der Arbeitsbelastung der zuständigen Behörden oder von den politischen Entscheidungen der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Personalausstattung dieser Behörden abhängen. Asylbewerber dürften nicht allein je nachdem, wann sie einen förmlichen Antrag auf internationalen Schutz stellen könnten, unterschiedlich behandelt werden.

21.      Darüber hinaus müssten die Mitgliedstaaten gemäß Art. 31 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie sicherstellen, dass das Prüfungsverfahren so rasch wie möglich zum Abschluss gebracht wird. Nach Art. 31 Abs. 3 beginne die Frist, innerhalb derer die Entscheidung getroffen werden müsse, mit dem Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz. Es werde daher ausdrücklich eine Ausnahme von dem Grundsatz gemacht, dass die in der Verfahrensrichtlinie genannten Rechte ab der „Stellung“ des Antrags geltend gemacht werden können. Daraus lasse sich schließen, dass alle Rechte ab der „Stellung“ eines Antrags gelten, es sei denn, in der Verfahrensrichtlinie sei ein anderer Zeitpunkt vorgesehen.

22.      Der Beklagte ist der Ansicht, dass Art. 44 des Ausländergesetzes 2000 mit dem Unionsrecht vereinbar sei. Ein Asylantrag gelte nach diesem Gesetz erst dann als eingegangen, wenn er in der vorgeschriebenen Weise förmlich gestellt worden sei. Am 10. Oktober 2021 habe der Kläger seine Absicht bekundet, einen Asylantrag zu stellen. Dieser Wunsch sei am selben Tag registriert worden. Am 20. Oktober 2021 seien die formellen Anforderungen durch die Unterzeichnung des Antragsformulars erfüllt und das Asylverfahren eingeleitet worden. Dem Kläger sei mit Wirkung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung, dem 20. Oktober 2021, ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden. Dies stimme mit Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie und der darin enthaltenen Anforderung überein, dass ein verlängerbarer Aufenthaltstitel „[s]o bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes“ ausgestellt wird. Aus dieser Bestimmung ergebe sich, dass zwischen der Flüchtlingseigenschaft, deren Zuerkennung deklaratorisch sei, und einem Aufenthaltstitel, der nicht deklaratorisch sei, ein Unterschied bestehe. Die Richtlinie 2003/86/EG(10) und die Urteile A und S und XC, in denen diese Richtlinie ausgelegt worden sei, könnten nicht entsprechend angewandt werden, da Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie den Zeitpunkt, zu dem ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden müsse, ausdrücklich regele.

23.      Mit der Bekundung seines Wunsches, Asyl zu erhalten, habe der Kläger einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 der Verfahrensrichtlinie und einen Asylantrag gemäß Art. 28 des Ausländergesetzes 2000 gestellt. Dies bedeute aber nicht, dass der dem Kläger ausgestellte Aufenthaltstitel ab diesem Datum wirksam werden sollte. Nach Art. 6 der Verfahrensrichtlinie könnten die Mitgliedstaaten zwischen der Stellung (stellen) eines Asylantrags und seiner förmlichen Stellung (förmlich stellen) unterscheiden. Aus Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie gehe klar hervor, dass die Mitgliedstaaten befugt seien, die Voraussetzungen für die förmliche Stellung eines Antrags detailliert zu regeln.

24.      Darüber hinaus sei der Zeitraum von zehn Tagen zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Kläger seine Absicht, internationalen Schutz zu erhalten, kundgetan habe, und dem Zeitpunkt, zu dem er einen Asylantrag habe förmlich stellen können, angesichts der Belastung, der der IND zum Zeitpunkt des Antrags des Klägers ausgesetzt gewesen sei, nicht unangemessen lang. Der Kläger sei in der Lage gewesen, „[s]o bald wie möglich“ einen Antrag auf internationalen Schutz förmlich zu stellen, und der Beklagte habe somit im Einklang mit Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie gehandelt.

25.      Bei der Berechnung der Dauer des rechtmäßigen Aufenthalts würden Drittstaatsangehörige in den Niederlanden günstiger behandelt, als es nach Unionsrecht erforderlich sei(11). Im Falle eines erfolgreichen Asylantrags werde ein Aufenthaltstitel ab dem Datum der förmlichen Antragstellung wirksam. Dies bedeute, dass die gesamte Dauer des Asylverfahrens bei der Beurteilung von Anträgen auf Erwerb der Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten als rechtmäßiger Aufenthaltszeitraum gelte.

26.      Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob eine nationale Regelung, wonach ein Aufenthaltstitel erst nach Einhaltung nationaler Verfahrenserfordernisse wirksam werden kann(12), dem deklaratorischen Charakter der Flüchtlingseigenschaft und/oder Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie widerspricht(13). Aus Art. 6 der Verfahrensrichtlinie ergibt sich, dass zwischen der Stellung und der förmlichen Stellung eines Asylantrags zu unterscheiden ist. Der Rechtsstreit in der vorliegenden Rechtssache betrifft im Wesentlichen die Frage, ob das Unionsrecht den Zeitpunkt, zu dem ein Flüchtlingen erteilter Aufenthaltstitel wirksam wird, regelt, und, wenn ja, ob diese unionsrechtlichen Wirkungen an den Zeitpunkt anknüpfen, zu dem ein Antrag auf internationalen Schutz „gestellt“ oder „förmlich gestellt“ wird, oder an einen anderen Zeitpunkt.

27.      Die Rechtbank Noord-Holland (Bezirksgericht, Nord Holland) hat daher beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Ist Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) von Bedeutung für die Beantwortung der Frage, wann ein Aufenthaltstitel wirksam wird?

2.      Falls ja: Ist Art. 6 der Verfahrensrichtlinie dahin auszulegen, dass für das Wirksamwerden des Aufenthaltstitels der Tag entscheidend ist, an dem der Antrag auf internationalen Schutz:

—      gestellt wurde (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 der Verfahrensrichtlinie) oder

—      registriert wurde (Art. 6 Abs. 1 Unterabs. 1 und Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie) oder

—      (förmlich) gestellt wurde (Art. 6 Abs. 2, 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie)?

3. Wenn die Antragstellung für das Wirksamwerden des Aufenthaltstitels nicht entscheidend ist, in welchem Verhältnis steht dies dann zu Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie in Verbindung mit deren 21. Erwägungsgrund, wonach die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorischen Charakter hat?

IV.    Das Verfahren vor dem Gerichtshof

28.      Der Kläger, die niederländische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Dieselben Parteien haben in der mündlichen Verhandlung am 5. Dezember 2024 vorgetragen und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.

V.      Würdigung

A.      Parteivorbringen

29.      Der Kläger ist der Ansicht, dass die dritte Frage des vorlegenden Gerichts zuerst beantwortet werden sollte, da „die Frage des deklaratorischen Charakters der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft der Beantwortung der Fragen des vorlegenden Gerichts vorgehen muss“. Er meint, dass ein Aufenthaltstitel, der gemäß Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ausgestellt worden sei, von dem Tag der „Stellung“ eines Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie wirksam werde. Jeder spätere Zeitpunkt würde den deklaratorischen Charakter der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wie er in Art. 13 und dem 21. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie bestätigt werde, untergraben, und Antragsteller wären bei der Durchsetzung ihres in Art. 18 der Charta garantierten Asylrechts in unangemessener Weise von den zuständigen Behörden abhängig. Hilfsweise macht der Kläger geltend, dass ein Aufenthaltstitel am Tag der Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz wirksam werden sollte.

30.      Die niederländische Regierung und die Kommission sind der Ansicht, dass Art. 6 der Verfahrensrichtlinie nicht festlege, wann ein Aufenthaltstitel wirksam werde. Die Kommission erläutert, dass die Mitgliedstaaten nach Art. 9 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie, Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 und Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie einen Aufenthaltstitel ausstellen könnten, der ab dem Zeitpunkt der Gewährung des internationalen Schutzes wirksam werde. Die Kommission weist darauf hin, dass nationale Rechtsvorschriften, wonach ein Aufenthaltstitel rückwirkend ab dem Tag der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wirksam werde, über die Anforderungen der Qualifikationsrichtlinie und der Verfahrensrichtlinie „hinausgingen“. Die niederländische Regierung führt aus, dass Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nicht festlege, wann ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam werde. Das Unionsrecht stehe jedoch nationalen Rechtsvorschriften nicht entgegen, nach denen ein solcher Aufenthaltstitel ab dem Zeitpunkt der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wirksam werde. Sowohl die niederländische Regierung als auch die Kommission sind der Ansicht, dass der Umstand, dass ein Aufenthaltstitel ab dem Tag der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wirksam werde, den deklaratorischen Charakter der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht untergrabe.

B.      Analyse

31.      Mit seinen Fragen möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Verfahrensrichtlinie den Zeitpunkt regelt, zu dem ein einem Flüchtling ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam wird(14). Für den Fall, dass diese Bestimmung diese Frage nicht regelt und ein Aufenthaltstitel nicht ab dem Tag wirksam wird, an dem ein Flüchtling einen Antrag auf internationalen Schutz stellt, möchte das vorlegende Gericht wissen, wie dies mit dem deklaratorischen Charakter der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in Einklang zu bringen ist.

32.      Bevor ich auf die Bedeutung von Art. 6 der Verfahrensrichtlinie im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens eingehe, werde ich den Begriff der Flüchtlingseigenschaft und die im Unionsrecht getroffene Unterscheidung zwischen dieser Rechtsstellung und der Eigenschaft „als Flüchtling“ untersuchen. Darüber hinaus werden die verschiedenen Rechte untersucht, die mit diesen Rechtsbegriffen einhergehen. Insbesondere werden der Zusammenhang zwischen der Gewährung der Flüchtlingseigenschaft(15) und dem unionsrechtlichen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel sowie die Bedeutung, die Art. 6 der Verfahrensrichtlinie in diesem Zusammenhang zukommt, erläutert. Schließlich wird untersucht, ob die Qualifikationsrichtlinie und die Verfahrensrichtlinie dem Erlass einer nationalen Regelung entgegenstehen, nach der ein Aufenthaltstitel rückwirkend ab dem Zeitpunkt der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wirksam wird.

Flüchtlingseigenschaft und Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie

33.      Das Ziel der Qualifikationsrichtlinie besteht darin, gemeinsame Kriterien zur Bestimmung der Personen festzulegen, die internationalen Schutz benötigen, und sicherzustellen, dass diesen Personen in allen Mitgliedstaaten ein Mindestniveau von Leistungen geboten wird(16). Nach Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten allen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, die die materiellen Voraussetzungen der Kapitel II und III dieser Richtlinie für die Anerkennung als Flüchtling erfüllen, die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Mitgliedstaaten verfügen in dieser Hinsicht über kein Ermessen(17).

34.      Während der Gerichtshof einerseits bekräftigt, dass die Zuerkennung oder Gewährung der Flüchtlingseigenschaft deklaratorischen Charakter hat und für die Eigenschaft als Flüchtling nicht konstitutiv ist(18), hat er andererseits betont, dass zwischen der Tatsache, „Flüchtling“ im Sinne von Art. 2 Buchst. d der Qualifikationsrichtlinie zu sein, und der förmlichen Gewährung oder Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie zu unterscheiden ist(19).  Erst mit der förmlichen Anerkennung als Flüchtling ist der Betreffende gemäß Art. 2 Buchst. b der Qualifikationsrichtlinie eine „Person, der internationaler Schutz zuerkannt wurde“ im Sinne dieser Richtlinie und kann alle in Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie vorgesehenen Rechte und Leistungen beanspruchen(20).

35.      Die Unterscheidung zwischen der Eigenschaft, ein Flüchtling zu sein, und dem Flüchtlingsstatus sowie den verschiedenen Rechten, die mit diesen Begriffen verbunden sind, tritt in Art. 14 Abs. 4 bis 6 der Qualifikationsrichtlinie in Bezug auf die Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft und die diesbezügliche Rechtsprechung klar zutage. Ein Mitgliedstaat kann die Flüchtlingseigenschaft gemäß Art. 14 Abs. 4 oder Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie auch dann aberkennen oder nicht zuerkennen, wenn die betreffende Person die materiellen Voraussetzungen erfüllt, von denen ihre Eigenschaft als Flüchtling abhängt. Flüchtlinge genießen trotz des Verlusts der Flüchtlingseigenschaft weiterhin bestimmte Rechte, die durch die Genfer Flüchtlingskonvention garantiert sind, haben jedoch nicht länger Anspruch auf alle in Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie genannten Leistungen. Gemäß Art. 14 Abs. 6 dieser Richtlinie ist das durch die Genfer Flüchtlingskonvention festgelegte Mindestschutzniveau zu beachten, wie es durch Art. 78 Abs. 1 AEUV und Art. 18 der Charta gefordert wird(21).

36.      Daraus folgt, dass bestimmte Rechte in Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie wie der Schutz vor Zurückweisung (Art. 21) grundsätzlich allen Flüchtlingen gewährt werden, während andere Rechte, darunter das Recht auf Informationen über die Rechte und Pflichten unter anderem in Zusammenhang mit dem Flüchtlingsstatus (Art. 22), das Recht auf einen Aufenthaltstitel (Art. 24), das Recht auf Reisedokumente (Art. 25) und auf Zugang zur Beschäftigung (Art. 26) von der Gewährung internationalen Schutzes abhängig sind(22). Darüber hinaus enthält Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie Rechte, die den in der Genfer Flüchtlingskonvention festgelegten Rechten entsprechen, sowie Rechte, die einen umfassenderen Schutz bieten und in dieser Konvention keine Entsprechung haben. Der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 der Qualifikationsrichtlinie fällt in die letztgenannte Kategorie.

37.      Der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ist von besonderer Bedeutung, da dieser de facto den Zugang zu anderen Rechten nach Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie erleichtern kann. In diesem Zusammenhang heißt es im 40. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie: „Innerhalb der durch die internationalen Verpflichtungen vorgegebenen Grenzen können die Mitgliedstaaten festlegen, dass Leistungen im Hinblick auf den Zugang zur Beschäftigung, zur Sozialhilfe, zur medizinischen Versorgung und zu Integrationsmaßnahmen nur dann gewährt werden können, wenn vorab ein Aufenthaltstitel ausgestellt worden ist.“ Zwar stellte der Gerichtshof fest, dass sich die in diesem Erwägungsgrund aufgestellte Bedingung „auf Schritte rein verwaltungstechnischer Art“ bezieht, da mit Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie das Ziel verfolgt wird, Flüchtlingen ein Mindestniveau von Leistungen in allen Mitgliedstaaten zu gewährleisten(23), die Bedeutung eines Aufenthaltstitels und eines tatsächlichen Zugangs zu Rechten wird jedoch durch den jüngst erlassenen Art. 20 Abs. 3 der Verordnung (EU) 2024/1347 illustriert(24). In dieser Bestimmung heißt es: „Wird der Aufenthaltstitel für eine Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, nicht innerhalb von 15 Tagen nach der Gewährung des internationalen Schutzes ausgestellt, ergreift der betreffende Mitgliedstaat vorläufige Maßnahmen, wie etwa eine Registrierung oder die Ausstellung eines Dokuments, damit sichergestellt ist, dass diese Person die in [Kapitel VII] genannten Rechte … tatsächlich in Anspruch nehmen kann, bis der Aufenthaltstitel gemäß Artikel 24 ausgestellt wird.“(25)

38.      In seinem Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) bestätigte der Gerichtshof, dass ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser, dessen Flüchtlingseigenschaft nicht förmlich anerkannt wird, keinen Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie hat(26).  Dies gilt auch dann, wenn die Person einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Qualifikationsrichtlinie gestellt hat, die materiellen Voraussetzungen nach Kapitel III dieser Richtlinie erfüllt und ein subjektives Recht auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat(27).

39.      Daraus folgt, dass der Anspruch auf einen Aufenthaltstitel nach Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie „mit“ der Flüchtlingseigenschaft „verbunden“ oder „an“ diese „geknüpft“ ist(28), wie sie in Art. 2 Buchst. e dieser Richtlinie definiert ist(29). In diesem Zusammenhang verpflichtet Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie die Mitgliedstaaten, Flüchtlingen so bald wie möglich nach Zuerkennung des internationalen Schutzes einen Aufenthaltstitel auszustellen. Die Qualifikationsrichtlinie schreibt nicht vor, dass ein Aufenthaltstitel vor diesem Zeitpunkt ausgestellt werden müsste. Hinzukommt: Auch wenn diese Bestimmung den Zeitpunkt, zu dem ein Aufenthaltstitel nach Unionsrecht wirksam wird, nicht ausdrücklich festlegt, gibt es im Text der Qualifikationsrichtlinie keinen Hinweis darauf, dass der Unionsgesetzgeber beabsichtigte, dass die für Flüchtlinge ausgestellten Aufenthaltstitel rückwirkend und somit vor der förmlichen Gewährung von internationalem Schutz wirksam werden sollten. Aus dem Wortlaut von Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ergibt sich, dass die Mitgliedstaaten die Ausstellung eines Aufenthaltstitels beschleunigen müssen, nachdem einem Flüchtling internationaler Schutz gewährt wurde(30). Um das Ziel dieser Bestimmung nicht zu untergraben oder zu vereiteln und sicherzustellen, dass eine Person mit Flüchtlingsstatus tatsächlich in den Genuss aller Rechte aus Kapitel VII dieser Richtlinie kommt, bin ich der Ansicht, dass der Aufenthaltstitel am Tag seiner Ausstellung wirksam werden muss.

40.      Diese Auslegung von Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie kann nicht durch Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/109 in Frage gestellt werden(31). Nach Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2003/109 ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, Drittstaatsangehörigen, die sich unmittelbar vor der Stellung des entsprechenden Antrags fünf Jahre lang ununterbrochen rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufgehalten haben, die Rechtsstellung eines langfristig Aufenthaltsberechtigten zu erteilen. Art. 4 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2003/109 enthalten genaue Regeln für die Berechnung der in Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie festgelegten fünfjährigen Aufenthaltsdauer. In diesem Zusammenhang sieht Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/109, der sich auf Personen bezieht, die internationalen Schutz beantragt haben, vor, dass „mindestens die Hälfte des Zeitraums zwischen dem Tag der Einreichung des Antrags, aufgrund dessen dieser internationale Schutz gewährt wurde, und dem Tag der Ausstellung des Aufenthaltstitels gemäß Artikel 24 [der Qualifikationsrichtlinie] oder der gesamte Zeitraum, wenn dieser 18 Monate übersteigt, in die Berechnung des Zeitraums gemäß Absatz 1 einbezogen [wird]“. Es ist zu betonen, dass Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/109 nicht regelt, wann ein nach Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam wird, sondern vielmehr vorsieht, dass es für die Bestimmung des Zeitraums, in dem sich eine Person, der internationaler Schutz gewährt wurde, in einem Mitgliedstaat aufgehalten hat, unter bestimmten Voraussetzungen auf die Einreichung ihres Antrags auf internationalen Schutz ankommt, soweit es um die Berechnung des in Rede stehenden Erfordernisses einer fünfjährigen Aufenthaltsdauer geht. Unterabs. 3 des Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 2003/109 kann nicht außerhalb seines Kontexts angewandt werden und stützt in keiner Weise die Behauptung des Klägers, dass ein nach Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ausgestellter Aufenthaltstitel ab dem Zeitpunkt der Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz wirksam wird.

Art. 6 und Art. 9 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie

41.      Meines Erachtens ändern oder beeinträchtigen Art. 6 der Verfahrensrichtlinie und die dazu ergangene Rechtsprechung diese Auslegung von Art. 13 und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie nicht. Die Verfahrensrichtlinie soll einen effektiven, einfachen und schnellen Zugang zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes gewährleisten(32). Nach Art. 6 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass die betroffenen Personen ihr Recht, internationalen Schutz zu beantragen, wirksam ausüben können. In dieser Vorschrift wird auch zwischen der Stellung, der Registrierung und der förmlichen Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz unterschieden.

42.      Ein Drittstaatsangehöriger oder Staatenloser ‚stellt‘ einen Antrag auf internationalen Schutz, indem er gegenüber einer nach nationalem Recht für die Registrierung von Anträgen zuständigen Behörde seine Absicht kundtut, diesen Schutz zu beantragen(33). Gemäß Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie müssen die Mitgliedstaaten Anträge auf internationalen Schutz spätestens drei bzw. sechs Arbeitstage nach der „Stellung“ eines solchen Antrags registrieren(34).

43.      Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie sieht vor, dass die Mitgliedstaaten sicherstellen, dass eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz „gestellt“ hat, tatsächlich die Möglichkeit erhält, diesen so bald wie möglich „förmlich zu stellen“(35). Für diese Rechtshandlung muss der Antragsteller auf internationalen Schutz grundsätzlich ein dafür vorgesehenes Formular gemäß Art. 6 Abs. 4 der Verfahrensrichtlinie ausfüllen. Der Rechtsakt der „Stellung“ eines Antrags auf internationalen Schutz erfordert keine Verwaltungsformalitäten. Jene Formalitäten sind jedoch bei der „förmlichen Stellung“ des Antrags zu beachten(36). Die Stellung und die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz sind somit zwei getrennte, aufeinanderfolgende Schritte. Dennoch besteht zwischen diesen Rechtshandlungen ein enger Zusammenhang, da sie den tatsächlichen Zugang zu dem Verfahren, in dem Anträge auf internationalen Schutz geprüft werden, und die Wirksamkeit von Art. 18 der Charta sicherstellen sollen(37).

44.      Nach ständiger Rechtsprechung darf ein Mitgliedstaat den Zeitpunkt, zu dem der Betroffene in die Lage versetzt wird, seinen Antrag auf internationalen Schutz zu stellen, nicht ungerechtfertigt hinauszögern, da er sonst der praktischen Wirksamkeit des Art. 6 nicht gerecht würde(38). Meines Erachtens gilt dieser Ansatz angesichts der Verwendung der Begriffe „tatsächlich die Möglichkeit [hat]“ und „so bald wie möglich“ in Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie entsprechend für diese Bestimmung und die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz(39). Die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz setzt die Frist von sechs Monaten(40) in Gang, innerhalb derer die Asylbehörde nach Art. 31 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie grundsätzlich über diesen Antrag entscheiden muss(41).

45.      Ein Drittstaatsangehöriger erwirbt zwar ab dem Zeitpunkt der „Stellung“ eines solchen Antrags den Status eines „Antragstellers auf internationalen Schutz“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Verfahrensrichtlinie(42), doch sieht diese Richtlinie nicht vor, dass einem solchen Antragsteller ein Aufenthaltstitel ausgestellt wird, und sie legt erst recht nicht fest, zu welchem Zeitpunkt ein solcher Aufenthaltstitel wirksam wird(43).

46.      Art. 9 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie räumt einem Antragsteller auf internationalen Schutz jedoch das Recht ein, während der Prüfung seines Antrags im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu verbleiben. Das Recht auf Verbleib dient ausschließlich dem Zweck des Verfahrens und besteht bis zum Erlass einer Entscheidung gemäß Kapitel III der Verfahrensrichtlinie. Diese Bestimmung besagt auch ausdrücklich, dass sich aus dieser Berechtigung zum Verbleib kein Anspruch auf einen Aufenthaltstitel ergibt(44). Die Berechtigung zum Verbleib verhindert, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz während des Zeitraums von der Stellung des Antrags auf internationalen Schutz bis zum Erlass einer erstinstanzlichen Entscheidung über diesen Antrag als „illegal aufhältig“ im Sinne der Richtlinie 2008/115(45) angesehen wird(46).

47.      Das Recht eines Antragstellers auf internationalen Schutz, während der Prüfung seines Antrags in einem Mitgliedstaat (oder einem Teil davon) zu verbleiben, wird u. a. durch Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2013/33 bestätigt. Außerdem müssen die Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie einem Antragsteller auf internationalen Schutz eine Bescheinigung aushändigen, die seinen Rechtsstatus als Antragsteller bestätigt oder bescheinigt, dass sich die betreffende Person im Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats aufhalten darf, solange ihr Antrag zur Entscheidung anhängig ist oder geprüft wird.

48.      Da die Prüfungsphase des Verfahrens erst nach Abschluss der Zugangsphase zum Verfahrens(47) beginnt, führt eine Verzögerung in der Zugangsphase zu einer Verzögerung des Beginns des Prüfungsverfahrens(48). Dies führt letztlich zu einer Verzögerung der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft(49) und schiebt die Möglichkeit für Flüchtlinge, von den mit dieser Rechtsstellung verbundenen Rechten Gebrauch zu machen – einschließlich des Rechts auf einen Aufenthaltstitel gemäß Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie – hinaus. Da jedoch eine gesetzliche Bestimmung wie Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/109 fehlt, bin ich nicht der Ansicht, dass ein Flüchtling angesichts einer solchen Verzögerung bereits mit der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Anspruch auf einen Aufenthaltstitel hat, der rückwirkend wirksam wird. Ein anderes Ergebnis würde die klare Unterscheidung zwischen der „Eigenschaft als Flüchtling“ und dem Flüchtlingsstatus sowie den unterschiedlichen Rechten, die mit diesen Rechtsbegriffen verbunden sind, aufheben(50).

49.      Im vorliegenden Fall trägt der Antragsteller vor, dass er zwar seinen Antrag auf internationalen Schutz zehn Tage nach seiner Stellung habe „förmlich stellen“ können(51), der betreffende Zeitraum jedoch nicht repräsentativ sei und bestimmte Antragsteller Monate hätten warten müssen, bevor sie ihren Antrag förmlich stellen konnten. Da es in der Rechtssache vor dem vorlegenden Gericht keine unangemessene oder ungerechtfertigte Verzögerung zu geben scheint, die die Wirksamkeit von Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie und den Zugang zum Antragsverfahren untergraben würde, sind die Ausführungen des Klägers zu anderen Eventualitäten in anderen Fällen meiner Ansicht nach völlig gegenstandslos.

50.      Jedenfalls obliegt es den Antragstellern auf internationalen Schutz, gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie einen Antrag bei den zuständigen Behörden förmlich zu stellen, wobei ein Mitgliedstaat ihnen nach Art. 6 Abs. 4 dieser Richtlinie u. a. das erforderliche Formblatt zur Verfügung stellen muss(52). Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass der Beklagte es unterlassen hätte, Antragstellern die erforderlichen Formblätter zur Verfügung zu stellen, dass er diese nach dem Ausfüllen nicht entgegengenommen oder ihre Annahme in unangemessener Weise behindert oder verzögert hätte.

51.      Es muss auch hervorgehoben werden, dass es im Gegensatz zu dem Sachverhalt im Urteil A und S(53), in dem der Zeitablauf dazu führen würde, dass einem unbegleiteten Minderjährigen das Recht auf Familienzusammenführung gemäß Art. 10 Abs. 3 Buchst. a der Richtlinie 2003/86 unwiderruflich verweigert würde, weil dieser, je nachdem, zu welchem Zeitpunkt diese Tatsache festgestellt würde, nicht mehr minderjährig wäre, lässt sich den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht entnehmen, dass die dem Kläger u. a. gemäß der Qualifikationsrichtlinie gewährten Rechte im vorliegenden Fall durch den Zeitablauf in ähnlicher Weise ausgehöhlt würden.

Zwischenergebnis

52.      Art. 6 der Verfahrensrichtlinie bestimmt nicht den Zeitpunkt, zu dem ein Aufenthaltstitel für eine Person, der die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist, wirksam wird. Gemäß Art. 13 in Verbindung mit dem 21. Erwägungsgrund und Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ist einem Flüchtling so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltstitel auszustellen, und dieser wird grundsätzlich ungeachtet des deklaratorischen Charakters der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab dem Tag seiner Ausstellung wirksam. Nach diesen Bestimmungen ist es nicht erforderlich, dass ein Aufenthaltstitel vor der förmlichen Gewährung oder Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ausgestellt oder wirksam wird.

Das Recht der Mitgliedstaaten, günstigere Normen einzuführen

53.      Gemäß Art. 5 der Verfahrensrichtlinie können die Mitgliedstaaten bei den Verfahren zur Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes günstigere Bestimmungen einführen oder beibehalten, soweit diese Bestimmungen mit dieser Richtlinie vereinbar sind. Art. 3 der Qualifikationsrichtlinie sieht außerdem vor, dass die Mitgliedstaaten günstigere Normen zur Bestimmung des Inhalts des internationalen Schutzes erlassen oder beibehalten können, sofern sie mit dieser Richtlinie vereinbar sind(54). Der Gerichtshof hat daher im Wesentlichen entschieden, dass der persönliche Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nicht auf Personen erstreckt werden kann, deren Situation von vornherein keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist(55).

54.      Ich bin jedoch der Ansicht, dass ein Mitgliedstaat, nachdem er einer Person die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt hat, davon ausgehen kann, dass ein dem Betreffenden gemäß Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ausgestellter Aufenthaltstitel rückwirkend ab dem Zeitpunkt der förmlichen Stellung des Antrags auf internationalen Schutz gemäß Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie wirksam wird(56). In dieser Hinsicht wird durch eine nationale Vorschrift wie Art. 44 Abs. 2 des Ausländergesetzes 2000 der persönliche Geltungsbereich der Qualifikationsrichtlinie nicht auf Personen erstreckt, deren Situation von vornherein keinen Zusammenhang mit dem Zweck des internationalen Schutzes aufweist. Sie verstärkt lediglich ein gemäß Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie einer Person mit Anspruch auf internationalen Schutz gewährtes Recht. Dies kann zwar dazu führen, dass die Grenzen zwischen der Rechtsstellung und den entsprechenden Rechten von Antragstellern auf internationalen Schutz und Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, verschwimmen, doch scheint diese Bestimmung die Ziele der Verfahrensrichtlinie oder der Qualifikationsrichtlinie nicht zu untergraben. Der Gerichtshof hat in Rn. 57 des Urteils A und S betont, dass die Dauer eines Asylverfahrens erheblich sein kann. Insbesondere in Zeiten eines starken Anstiegs bei Anträgen auf internationalen Schutz werden die diesbezüglich im Unionsrecht festgelegten Fristen oft überschritten. Da nationale Bestimmungen wie Art. 44 Abs. 2 des Ausländergesetzes 2000 Verzögerungen im Verfahren bis zu einem gewissen Grad abmildern können, scheint eine solche Bestimmung, vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht, die Ziele der betreffenden Richtlinien nicht zu untergraben.

VI.    Ergebnis

55.      In Anbetracht der vorstehenden Ausführungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Rechtbank Noord-Holland (Bezirksgericht Nord Holland, Niederlande) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:

1.      Art. 6 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes

ist dahin auszulegen,

dass er den Zeitpunkt, zu dem ein einer Person mit Flüchtlingsstatus ausgestellter Aufenthaltstitel wirksam wird, nicht festlegt.

2.      Art. 13 in Verbindung mit dem 21. Erwägungsgrund und Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes

ist dahin auszulegen,

dass einem Flüchtling so bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ein Aufenthaltstitel ausgestellt werden muss. Unbeschadet des Rechts eines Mitgliedstaats, unter bestimmten Umständen günstigere Bestimmungen einzuführen oder beizubehalten, muss ein solcher Aufenthaltstitel ungeachtet des deklaratorischen Charakters der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab dem Zeitpunkt seiner Ausstellung wirksam werden.

1      Originalsprache: Englisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Der Antrag wurde am 7. November 2023 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingereicht.

3      Vgl. Art. 24 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9, im Folgenden: Qualifikationsrichtlinie).

4      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60, im Folgenden: Verfahrensrichtlinie).

5      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (Neufassung) (ABl. 2013, L 180, S. 96).

6      Stb. 2000, Nr. 495.

7      Diese Bestimmung bezieht sich auf die Flüchtlingseigenschaft.

8      Vgl. Urteile vom 12. April 2018, A und S (C‑550/16, EU:C:2018:248, Rn. 53 und 54) (im Folgenden: Urteil A  und S), und vom 1. August 2022, Bundesrepublik Deutschland (Familienzusammenführung im Fall eines volljährig gewordenen Kindes) (C‑279/20, EU:C:2022:618, Rn. 46, im Folgenden: Urteil XC).

9      Richtlinie des Rates vom 25. November 2003 betreffend die Rechtsstellung der langfristig aufenthaltsberechtigten Drittstaatsangehörigen (ABl. 2004, L 16, S. 44) in der durch Art. 1 Abs. 3 Buchst. b der Richtlinie 2011/51/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2011 zur Änderung der Richtlinie 2003/109 zur Erweiterung ihres Anwendungsbereichs auf Personen, die internationalen Schutz genießen, geänderten Fassung (ABl. 2011, L 132, S. 1).

10      Richtlinie des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung (ABl. 2003, L 251, S. 12).

11      Vgl. Art. 4 der Richtlinie 2003/109.

12      Hier am 20. Oktober 2021.

13      Vgl. auch den 21. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie und das Urteil A und S.

14      Gemäß Art. 2 Buchst. m der Qualifikationsrichtlinie bedeutet „‚Aufenthaltstitel‘ jede von den Behörden eines Mitgliedstaats erteilte und entsprechend dem Recht dieses Mitgliedstaats ausgestellte Erlaubnis oder Genehmigung, die dem Drittstaatsangehörigen oder dem Staatenlosen den Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats gestattet“.

15      Im 21. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie wird auf die „recognition of refugee status“ (englische Sprachfassung), die „reconnaissance du statut de réfugié“ (französische Sprachfassung), „pabėgėlio statuso pripažinimas“ (litauische Sprachfassung), den „reconocimiento del estatuto de refugiado“ (spanische Sprachfassung), den „reconhecimento do estatuto de refugiado“ (portugiesische Sprachfassung) und „recunoașterea statutului de refugiat“ (rumänische Sprachfassung) Bezug genommen. Diese Begriffe verweisen meines Erachtens auf die förmliche Anerkennung einer bereits bestehenden Situation. Art. 13 dieser Richtlinie spricht von „granting refugee status“ (englische Sprachfassung), „l’octroi du statut de réfugié“ (französische Sprachfassung), „pabėgėlio statuso suteikimas“ (litauische Sprachfassung), „concesión del estatuto de refugiado“ (spanische Sprachfassung), „concessão do estatuto de refugiado“ (portugiesische Sprachfassung) und „acordarea statutului de refugiat“ (rumänische Sprachfassung). Diese Begriffe weisen meines Erachtens auf die Verleihung einer zuvor nicht unbedingt existierenden Rechtsposition hin. Gleichwohl gehe ich davon aus, dass die jeweiligen Begriffe im 21. Erwägungsgrund und in Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie austauschbar sind, und in diesem Sinne werde ich sie in den vorliegenden Schlussanträgen gebrauchen. Vgl. z. B. Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge. Dieser Ansatz wird z. B. durch die italienische und die deutsche Sprachfassung der Qualifikationsrichtlinie bestätigt, in denen derselbe Begriff „riconoscimento“ bzw. „zuerkennen“ sowohl im 21. Erwägungsgrund als auch in Art. 13 dieser Richtlinie verwendet wird. Vgl. auch das Urteil vom 14. Mai 2019, M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2019:403, Rn. 91, im Folgenden: Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft). Das am 28. Juli 1951 in Genf unterzeichnete Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (United Nations Treaty Series, Bd. 189, 1954, S. 150, Nr. 2545), ergänzt durch das am 31. Januar 1967 in New York geschlossene Protokoll über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, das am 4. Oktober 1967 in Kraft trat, im Folgenden: Genfer Flüchtlingskonvention) bezieht sich im Wesentlichen auf die Anerkennung „als Flüchtling“ (Art. 1 C 6) und die Gewährung von Rechten nach diesem Abkommen (Art. 4, 13, 14 und 15).

16      Vgl. den 12. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie.

17      Vgl. Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) und Urteil vom 18. Juni 2024, Bundesrepublik Deutschland (Wirkung einer Entscheidung über die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft)  (C‑753/22, EU:C:2024:524, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. jedoch Art. 14 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie zur Aberkennung, Beendigung oder Ablehnung der Verlängerung der Flüchtlingseigenschaft. Vgl. auch Art. 14 Abs. 5 der Qualifikationsrichtlinie zu der Entscheidung, die Rechtsstellung der Flüchtlingseigenschaft in den in Art. 14 Abs. 4 dieser Richtlinie genannten Fällen nicht zuzuerkennen.

18      Vgl. auch den 21. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie.

19      Vgl. in diesem Sinne Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), Rn. 90 bis 92 und 98, 99, 106, 110 und 111. In seinen Schlussanträgen in der Rechtssache M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft) (C‑391/16, C‑77/17 und C‑78/17, EU:C:2018:486, Nr. 78) stellte Generalanwalt Wathelet fest, dass „sich aus der allgemeinen Systematik [der Qualifikationsrichtlinie ergibt], dass die Voraussetzungen für den Erwerb der Flüchtlingseigenschaft einerseits und für die Zuerkennung bzw. den Entzug der Rechtsstellung eines Flüchtlings andererseits zwei unterschiedliche Konzepte darstellen“.

20      Die sofortige Entstehung von Rechten gemäß Kapitel VII der Qualifikationsrichtlinie für Personen, denen internationaler Schutz zuerkannt wurde, kann dem schrittweisen oder gestaffelten Erwerb von Rechten nach der Genfer Flüchtlingskonvention gegenübergestellt werden. „Im Gegensatz zum üblichen Ansatz in internationalen Menschenrechtsabkommen ist es nicht so, dass alle in der Konvention festgelegten Rechte jedem mutmaßlichen Flüchtling, der das Hoheitsgebiet eines Staates betritt, sofort zustehen. Flüchtlinge stehen vielmehr zunehmend mehr Rechte zu, je enger ihre Beziehung zum Asylland wird.“, Hathaway, J.C., „The Architecture of the UN Refugee Convention and Protocol“, in Costello, C., Foster, M., und Mc Adam, J., (Hrsg.), The Oxford Handbook of International Refugee Law, Oxford University Press, 2021, S. 180-182.

21      Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), Rn. 91, 98, 99, 110 und 111. Vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2023, Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Flüchtling, der eine schwere Straftat begangen hat) (C‑8/22, EU:C:2023:542, Rn. 66 bis 70).

22      Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), Rn. 91. Vgl. auch Urteil vom 18. Juni 2024, Generalstaatsanwaltschaft Hamm (Ersuchen um Auslieferung eines Flüchtlings an die Türkei) (C‑352/22, EU:C:2024:521, Rn. 39 bis 41).

23      Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C‑373/13, EU:C:2015:413), Rn. 96).

24      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anspruch auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des gewährten Schutzes, zur Änderung der Richtlinie 2003/109 und zur Aufhebung der Richtlinie 2011/95 (ABl. L, 2024/1347).

25      Vgl. auch den 57. Erwägungsgrund der Verordnung 2024/1347. Diese Verordnung ist in zeitlicher Hinsicht auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht anwendbar. Vgl. Art. 42 dieser Verordnung, wonach diese Verordnung ab dem 1. Juli 2026 gilt.

26      Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), Rn. 91, 99 und 103.

27      Vgl. entsprechend Urteil A und S, Rn. 54.

28      Vgl. auch Art. 24 Abs. 2 der Qualifikationsrichtlinie zu dem Anspruch von Personen, denen subsidiärer Schutzstatus zuerkannt worden ist, auf einen Aufenthaltstitel.

29      Urteil M u. a. (Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft), Rn. 91, 99 und 103. Das Recht eines Flüchtlings auf Ausstellung eines Aufenthaltstitels kann gemäß Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie aus zwingenden Gründen der nationalen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung aberkannt werden. In diesem Fall behält der Flüchtling die Flüchtlingseigenschaft, solange ihm dieser Rechtsstatus nicht entzogen worden ist. Vgl. entsprechend Urteil vom 24. Juni 2015, T. (C‑373/13, EU:C:2015:413, Rn. 45 bis 55 und 95). Vgl. auch Art. 24 Abs. 1 und 5 der Verordnung Nr. 2024/1347. Art. 24 Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt, dass „Personen, denen internationaler Schutz gewährt wurde, … für den Zeitraum, in dem sie über die Flüchtlingseigenschaft oder den Status subsidiären Schutzes verfügen, Anspruch auf einen Aufenthaltstitel [haben].“ Art. 24 Abs. 5 dieser Verordnung bestimmt, dass „[d]ie zuständigen Behörden einen Aufenthaltstitel nur dann widerrufen oder seine Verlängerung ablehnen [können], wenn sie die Flüchtlingseigenschaft … entzogen haben“.

30      Vgl. auch Art. 24 Abs. 2 der Verordnung 2024/1347, wonach „[s]o bald wie möglich nach Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder des Status subsidiären Schutzes und spätestens 90 Tage nach der Übermittlung der Entscheidung über die Gewährung des internationalen Schutzes ein … Aufenthaltstitel ausgestellt [wird]“ (Hervorhebung nur hier).

31      Siehe Nrn. 20 und 25 der vorliegenden Schlussanträge.

32      Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 104 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Oder gegenüber „anderen Behörden“ im Sinne des Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie. Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C‑36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 94 und 98).

34      Welche Frist zur Anwendung kommt, hängt davon ab, ob der Antrag bei der nach nationalem Recht für die Registrierung dieses Antrags zuständigen Behörde oder bei anderen Behörden „gestellt“ wird, bei denen ein solcher Antrag zu erwarten ist, die aber nach nationalem Recht nicht für die Registrierung zuständig sind. Die Frist kann verlängert werden, wenn Anträge einer großen Anzahl von Antragstellern gleichzeitig eingehen. Vgl. Art. 6 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie.

35      Während Art. 6 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie bestimmte Fristen für die Registrierung eines Antrags auf internationalen Schutz festlegt, gilt dies nach Art. 6 Abs. 2 dieser Richtlinie nicht für die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz. Art. 28 Abs. 1 der Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie 2013/32 (ABl. L, 2024/1348) sieht jedoch vor, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz seinen Antrag grundsätzlich „bei der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats … so schnell wie möglich, spätestens jedoch 21 Tage nach Registrierung des Antrags ein[reicht]“. Diese Frist kann nach Art. 28 Abs. 5 dieser Verordnung auf zwei Monate verlängert werden. Die Verordnung 2024/1348 ist in zeitlicher Hinsicht auf das vorliegende Vorabentscheidungsersuchen nicht anwendbar. Vgl. Art. 79 Abs. 1 dieser Verordnung, wonach sie ab dem 12. Juni 2026 gilt.

36      Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C‑36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 93).

37      Urteil vom 30. Juni 2022, Valstybės sienos apsaugos tarnyba u. a.  (C‑72/22 PPU, EU:C:2022:505, Rn. 62).

38      Urteil vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn (Absichtserklärung im Vorfeld eines Asylantrags) (C‑823/21, EU:C:2023:504, Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die Rechte, die Antragstellern auf internationalen Schutz gewährt werden, variieren je nach Verfahrensphase. So haben Antragsteller gemäß Art. 22 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie in allen Phasen des Verfahrens das Recht, auf eigene Kosten einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Im Gegensatz dazu gelten die für Antragsteller in Art. 12 der Verfahrensrichtlinie verankerten Garantien nur für die in Kapitel III dieser Richtlinie festgelegten Verfahren.

39      Vgl. auch Art. 4 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie, wonach die Mitgliedstaaten sicherstellen müssen, dass die für die Prüfung der Anträge zuständige Asylbehörde „zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach Maßgabe dieser Richtlinie angemessen ausgestattet ist und über kompetentes Personal in ausreichender Zahl verfügt“.

40      Die Frist von sechs Monaten gilt unbeschadet der Möglichkeit, diese Frist aus den in Art. 31 Abs. 3 und 4 der Verfahrensrichtlinie genannten Gründen zu verlängern.

41      Urteil vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen)  (C‑808/18, EU:C:2020:1029, Rn. 101). Die Fristen in den Art. 6 und 31 der Verfahrensrichtlinie wurden kürzlich durch die Art. 27, 28 und 35 der Verordnung 2024/1348 geändert.

42      Gleichlautende Definitionen finden sich in Art. 2 Buchst. i der Qualifikationsrichtlinie und in Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 2013/33.

43      Wie die niederländische Regierung feststellt, bezieht sich Art. 6 („Zugang zum Verfahren“) der Verfahrensrichtlinie nur auf die Phase der Antragstellung im Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes. Er bezieht sich nicht auf den Aufenthaltstitel, der nach Abschluss des gesamten Verfahrens gemäß Art. 24 Abs. 1 der Qualifikationsrichtlinie ausgestellt wird.

44      Wie die niederländische Regierung betont, ist Art. 9 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie die einzige Bestimmung dieser Richtlinie, die auf einen Aufenthaltstitel verweist, wobei sie einen Anspruch hierauf ausdrücklich verneint.

45      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. 2008, L 348, S. 98).

46      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Odbor azylové a migrační politiky MV (Anwendungsbereich der Rückführungsrichtlinie)  (C‑257/22, EU:C:2023:852, Rn. 37 bis 42 und die dort angeführte Rechtsprechung) und vom 22. Juni 2023, Kommission/Ungarn (Absichtserklärung im Vorfeld eines Asylantrags) (C‑823/21, EU:C:2023:504, Rn. 45).

47      Im Sinne von Art. 6 der Verfahrensrichtlinie.

48      Vgl. entsprechend Urteil vom 16. November 2021, Kommission/Ungarn (Pönalisierung der Unterstützung von Asylbewerbern) (C‑821/19, EU:C:2021:930, Rn. 81).

49      An Personen, die einen Antrag auf internationalen Schutz gemäß Kapitel II der Qualifikationsrichtlinie gestellt haben und die materiellen Voraussetzungen nach Kapitel III dieser Richtlinie erfüllen.

50      Meiner Ansicht nach kann ein Antragsteller angesichts der eindeutigen Verpflichtung der Mitgliedstaaten in Art. 6 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie dennoch das Recht haben, eine Klage zu erheben, um die zuständige Behörde eines Mitgliedstaats zu zwingen, ihm die förmliche Stellung eines Antrags auf internationalen Schutz oder die Erhebung einer Schadensersatzklage wegen unangemessener Verzögerung zu gestatten.

51      Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht hervor, dass zwischen dem Zeitpunkt, zu dem der Antragsteller einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat (10. Oktober 2021), und dem Zeitpunkt, zu dem ihm dieser Schutz gewährt worden ist (26. August 2022), über zehn Monate liegen.

52      Die Mitgliedstaaten können verlangen, dass Anträge persönlich und/oder an einem bestimmten Ort gestellt werden. Vgl. Art. 6 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie.

53      Vgl. Rn. 57 dieses Urteils.

54      Vgl. den 12. Erwägungsgrund der Qualifikationsrichtlinie, der auf die Notwendigkeit verweist, ein Mindestniveau von Leistungen sicherzustellen. Vgl. auch den 41. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, wonach Mitgliedstaaten die Möglichkeit haben, günstigere Normen zu erlassen oder beizubehalten als diejenigen, die für ihre eigenen Staatsangehörigen gelten.

55      Urteil vom 4. Oktober 2018, Ahmedbekova (C‑652/16, EU:C:2018:801, Rn. 71 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Wie bereits in Nr. 40 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, kann ein solcher Aufenthaltszeitraum auch nach Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 2 der Richtlinie 2003/109 berücksichtigt werden. Es ist zu betonen, dass bei Nichteinhaltung der in Art. 4 Abs. 2 Unterabs. 3 der Richtlinie 2003/109 festgelegten Fristen und Bedingungen Art. 13 dieser Richtlinie gilt und das in Kapitel III dieser Richtlinie vorgesehene Aufenthaltsrecht in anderen Mitgliedstaaten ausgeschlossen ist.