Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.2025 – C-120/24

Fünfte Kammer · ECLI:EU:C:2025:174

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 8+ Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer) 13. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft – Richtlinie (EU) 2015/1535 – Art. 1 Abs. 1 Buchst. e und f – Begriffe ‚technische Vorschrift‘ und ‚Vorschrift betreffend Dienste‘ – Nationale Regelung, die die Förderung der Teilnahme an Glücksspielen einschließlich Spielen im Fernabsatz verbietet – Art. 5 Abs. 1 – Pflicht zur Mitteilung an die Europäische Kommission – Änderung dieser Regelung, mit der der Anwendungsbereich des Verbots der Förderung der Teilnahme an Glücksspielen erweitert wird – Unterlassene Mitteilung – Folgen“ In der Rechtssache C‑120/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) mit Entscheidung vom 14. Februar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 15. Februar 2024, in dem Verfahren „Unigames“ UAB gegen Lošimų priežiūros tarnyba prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos erlässt DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders, Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der „Unigames“ UAB, vertreten durch M. Rindinas, Advokatas, – der litauischen Regierung, vertreten durch S. Grigonis und V. Kazlauskaitė-Švenčionienė als Bevollmächtigte, – der italienischen Regierung, vertreten durch S. Fiorentino als Bevollmächtigten im Beistand von F. Meloncelli, Avvocato dello Stato, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Escobar Gómez und J. Jokubauskaitė als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f und Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 2015, L 241, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Gesellschaft „Unigames“ UAB und der Lošimų priežiūros tarnyba prie Lietuvos Respublikos finansų ministerijos (Glücksspielaufsichtsbehörde beim Finanzministerium der Republik Litauen, im Folgenden: Aufsichtsbehörde) wegen einer Anordnung des Direktors dieser Behörde, mit der diese einen Verstoß von Unigames gegen das Verbot der Förderung der Teilnahme an Glücksspielen festgestellt und gegen diese eine Geldbuße verhängt hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 bestimmt: „Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: … b) ‚Dienst‘ eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung. Im Sinne dieser Definition bezeichnet der Ausdruck i) ‚im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die ohne gleichzeitige physische Anwesenheit der Vertragsparteien erbracht wird; ii) ‚elektronisch erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung, die mittels Geräten für die elektronische Verarbeitung (einschließlich digitaler Kompression) und Speicherung von Daten am Ausgangspunkt gesendet und am Endpunkt empfangen wird und die vollständig über Draht, über Funk, auf optischem oder anderem elektromagnetischem Wege gesendet, weitergeleitet und empfangen wird; iii) ‚auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung‘ eine Dienstleistung die durch die Übertragung von Daten auf individuelle Anforderung erbracht wird. Eine Beispielliste der nicht unter diese Definition fallenden Dienste findet sich in Anhang I; … e) ‚Vorschrift betreffend Dienste‘ eine allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Buchstabe b genannten Dienste und über deren Betreibung, insbesondere Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter diese[m Buchstaben] definierten Dienste abzielen. Im Sinne dieser Definition i) gilt eine Vorschrift als speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft abzielend, wenn sie nach ihrer Begründung und ihrem Wortlaut insgesamt oder in Form einzelner Bestimmungen ausdrücklich und gezielt auf die Regelung dieser Dienste abstellt; ii) ist eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt; f) ,technische Vorschrift‘ technische Spezifikationen oder sonstige Vorschriften oder Vorschriften betreffend Dienste, einschließlich der einschlägigen Verwaltungsvorschriften, deren Beachtung rechtlich oder de facto für das Inverkehrbringen, die Erbringung des Dienstes, die Niederlassung eines Erbringers von Diensten oder die Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich ist, sowie – vorbehaltlich der in Artikel 7 genannten Bestimmungen – die Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden. … g) ‚Entwurf einer technischen Vorschrift‘ den Wortlaut einer technischen Spezifikation oder einer sonstigen Vorschrift oder einer Vorschrift betreffend Dienste einschließlich Verwaltungsvorschriften, der ausgearbeitet worden ist, um diese als technische Vorschrift festzuschreiben oder letztlich festschreiben zu lassen, und der sich im Stadium der Ausarbeitung befindet, in dem noch wesentliche Änderungen möglich sind.“

4 Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 sieht vor: „Vorbehaltlich des Artikels 7 übermitteln die Mitgliedstaaten der [Europäischen] Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; in diesem Fall reicht die Mitteilung aus, um welche Norm es sich handelt. Sie unterrichten die Kommission gleichzeitig in einer Mitteilung über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor. Gegebenenfalls – sofern dies noch nicht bei einer früheren Mitteilung geschehen ist – übermitteln die Mitgliedstaaten gleichzeitig den Wortlaut der hauptsächlich und unmittelbar betroffenen grundlegenden Rechts- und Verwaltungsvorschriften an die Kommission, wenn deren Wortlaut für die Beurteilung der Tragweite des Entwurfs einer technischen Vorschrift notwendig ist. Die Mitgliedstaaten übermitteln den Entwurf der technischen Vorschriften ein weiteres Mal an die Kommission in der im Unterabsatz 1 und 2 des vorliegenden Absatzes genannten Art und Weise, wenn sie an dem Entwurf einer technischen Vorschrift wesentliche Änderungen vornehmen, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen. …“ Litauisches Recht

5 Art. 10 Abs. 19 des Lietuvos Respublikos azartinių lošimų įstatymas Nr. IX-325 (Gesetz der Republik Litauen Nr. IX-325 über Glücksspiele) vom 17. Mai 2001 (Žin., 2001, Nr. 43-1495) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung, wie sie sich aus dem Gesetz Nr. XIV-337 vom 20. Mai 2021 (TAR, 2021, Nr. 2021-12786) ergibt (im Folgenden: Glücksspielgesetz), bestimmt: „In der Republik Litauen ist es verboten, die Teilnahme an Glücksspielen durch die Verbreitung von Informationen oder durch Überredungshandlungen in jeglicher Form und mit jeglichem Mittel zu fördern, einschließlich besonderer Veranstaltungen, Probespielen, Werbeaktionen, Rabatten, Geschenken und ähnlicher Anreize, die vom Glücksspielbetreiber selbst durchgeführt werden, um die Teilnahme an Glücksspielen oder Glücksspielen im Fernabsatz zu fördern.“

6 Bis zum Inkrafttreten des Gesetzes Nr. XIV-337 vom 20. Mai 2021 sah Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes in der durch das Gesetz Nr. XII‑1734 vom 21. Mai 2015 (TAR, 2015, Nr. 2015-8980) geänderten Fassung (im Folgenden: altes Glücksspielgesetz) vor: „In der Republik Litauen ist es verboten, die Teilnahme an Glücksspielen auf folgende Weise zu fördern: 1. indem dem Spieler das Recht eingeräumt wird, sofort oder innerhalb eines bestimmten Zeitraums nach der Teilnahme am Glücksspiel Geschenke vom Spieleanbieter zu erhalten; 2. durch die Durchführung von Spielen oder Wettbewerben, Probespielen, Lotterien und anderen Veranstaltungen, die zur Teilnahme an Glücksspielen, einschließlich Glücksspielen im Fernabsatz, außerhalb von Spielstätten oder der Website des Glücksspielbetreibers anregen.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

7 Unigames ist eine Gesellschaft, die über eine Lizenz zum Betrieb von Glücksspielen verfügt. Sie bietet auf ihrer Website Dienstleistungen für Spiele im Fernabsatz an.

8 Bei einer von der Aufsichtsbehörde durchgeführten Kontrolle stellte diese fest, dass die Website eine Reihe von Angaben enthielt, die sie als Verstöße gegen das Verbot der Förderung der Teilnahme an Glücksspielen im Sinne von Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes ansah.

9 Nach dieser Kontrolle erließ der Direktor dieser Behörde am 19. Mai 2022 eine Anordnung, in der er mehrere von Unigames begangene Verstöße feststellte und gegen diese Gesellschaft eine Geldbuße verhängte (im Folgenden: Anordnung vom 19. Mai 2022). Dieser Anordnung ist insbesondere erstens zu entnehmen, dass die Aufsichtsbehörde im Zeitraum vom 13. Oktober 2021 bis 3. Februar 2022 festgestellt hat, dass auf der Website von Unigames veröffentlichte Informationen die Besucher unter Verstoß gegen Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes zur Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz verleitet hätten. Zweitens seien zum Zeitpunkt des Erlasses der Anordnung auf dieser Website weiterhin Informationen veröffentlicht worden, die gegen das in dieser Bestimmung vorgesehene Verbot der Förderung der Teilnahme an Glücksspielen verstießen. Drittens wurde gegen Unigames mit dieser Anordnung eine Geldbuße in Höhe von 12662 Euro verhängt, ihr wurde die mögliche Aussetzung ihrer Lizenz für den Betrieb von Glücksspielautomaten angedroht und aufgegeben, den festgestellten Verstoß bis spätestens 20. Juni 2022 abzustellen.

10 Vor dem Vilniaus apygardos administracinis teismas (Regionalverwaltungsgericht Vilnius, Litauen) erhob Unigames Klage auf Aufhebung der Anordnung vom 19. Mai 2022 und machte geltend, das Verfahren zur Annahme von Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes sei rechtswidrig gewesen.

11 Mit Urteil vom 10. August 2022 wurde diese Klage abgewiesen, weil das Verbot der Förderung des Glücksspiels nicht neu in das Glücksspielgesetz aufgenommen worden, sondern bereits in Art. 10 Abs. 19 des alten Glücksspielgesetzes enthalten gewesen sei. Die litauischen Behörden seien daher nicht verpflichtet gewesen, die Kommission gemäß der Richtlinie 2015/1535 über den Entwurf zur Änderung von Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes vor dessen Verabschiedung durch den nationalen Gesetzgeber zu unterrichten. Daher wurde das Vorbringen von Unigames, dass ihr diese Bestimmung nicht entgegengehalten werden könne, als nicht stichhaltig zurückgewiesen.

12 Unigames legte gegen dieses Urteil ein Rechtsmittel beim vorlegenden Gericht, dem Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens), ein.

13 Nach dessen Auffassung wirft die bei ihm anhängige Rechtssache Fragen nach der Auslegung der Richtlinie 2015/1535 auf.

14 Erstens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich bei der Vorschrift in Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes um eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 handelt. Diese Richtlinienbestimmung nenne vier Gruppen technischer Vorschriften, zu denen auch die „Vorschrift betreffend Dienste“ gehöre.

15 In seinem Urteil vom 4. Februar 2016, Ince (C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 75), habe der Gerichtshof bereits entschieden, dass bestimmte in Deutschland auf Glücksspiele anwendbare Bestimmungen als „Vorschrift betreffend Dienste“ qualifiziert werden könnten, da sie eine „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne dieser Richtlinie beträfen. Zu diesen Bestimmungen gehörten u. a. das Verbot des Anbietens von Glücksspielen im Internet sowie das Verbot der Werbung für Glücksspiele im Internet oder über Telekommunikationsmittel.

16 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass es in Litauen zwar nicht untersagt sei, Glücksspiele im Internet anzubieten, wohl aber, Informationen zu verbreiten oder Überredungshandlungen vorzunehmen, um die Teilnahme an solchen Spielen in irgendeiner Form und mit irgendwelchen Mitteln zu fördern.

17 Das vorlegende Gericht möchte wissen, ob die in Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes vorgesehene Regelung, soweit sie die vom Glücksspielanbieter auf seiner Website veröffentlichten Informationen betreffe, alle Voraussetzungen erfülle, um als auf einen „Dienst“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 anwendbar angesehen zu werden, da es sich um eine Veröffentlichung solcher Informationen durch diesen Anbieter selbst handele. Da dieser Anbieter für die Besucher auf seiner Website eine Glücksspieldienstleistung bereithalte, sei es nur natürlich, dass die Website einschlägige Informationen über Glücksspiele enthalte, einschließlich Informationen, die den Besucher dazu ermutigten, diese Dienstleistungen in Anspruch zu nehmen. Unter diesen Umständen stellt sich dem vorlegenden Gericht die Frage, ob die Tatsache, dass der Besucher dieser Website auf diese in der Absicht zugreife, die fraglichen Dienste in Anspruch zu nehmen, bedeute, dass diese Dienste durch die Übermittlung von Daten auf Antrag des Websitebesuchers erbracht werden, d. h. „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b.

18 Falls die Beantwortung der ersten Frage bestätigen sollte, dass es sich bei Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes tatsächlich um eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 handele, sei zweitens auch die Frage relevant, ob diese Vorschrift gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie der Kommission mitgeteilt werden müsse.

19 Das vorlegende Gericht weist insoweit darauf hin, dass im Laufe des Verfahrens zum Erlass des Gesetzes Nr. XIV-337 vom 20. Mai 2021 keine Mitteilung des Entwurfs zur Änderung von Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes an die Kommission erfolgt sei.

20 Im Zusammenhang mit der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. 1998, L 204, S. 37) in der durch die Richtlinie 98/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juli 1998 (ABl. 1998, L 217, S. 18) geänderten Fassung, die durch die Richtlinie 2015/1535 aufgehoben worden sei, deren Bestimmungen aber im Wesentlichen identisch gewesen seien, habe der Gerichtshof in seinem Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a. (C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 23), entschieden, dass eine neue nationale Regelung, damit sie als eine technische Vorschrift angesehen werden könne, die mitgeteilt werden müsse, sich nicht darauf beschränken dürfe, technische Vorschriften, die der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden seien, zu wiederholen oder zu ersetzen, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen.

21 Das vorlegende Gericht führt insoweit aus, dass das Verbot in Art. 10 Abs. 19 des alten Glücksspielgesetzes einen begrenzten Anwendungsbereich gehabt habe, der sich zwar weder räumlich noch zeitlich geändert habe, aber durch Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes erheblich überarbeitet worden sei. Einfache, auf der Website des Anbieters veröffentlichte Informationen zu Glücksspielen seien nämlich nicht unter das Verbot des alten Gesetzes gefallen. Deshalb habe die aktuelle Fassung von Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes den Einsatz von Marketingmaßnahmen eingeschränkt und somit den Anwendungsbereich des Verbots der Förderung der Teilnahme an Glücksspielen erweitert.

22 Das vorlegende Gericht hat außerdem unter Hinweis auf die Urteile vom 4. Februar 2016, Ince (C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 84), und vom 27. Oktober 2016, James Elliott Construction (C‑613/14, EU:C:2016:821, Rn. 64), ausgeführt, dass der Verstoß gegen die Pflicht eines Mitgliedstaats, einen Entwurf technischer Vorschriften vorab zu übermitteln, zur Folge habe, dass diese einem Einzelnen nicht entgegengehalten werden könnten, und zwar sowohl im Rahmen eines Strafverfahrens als auch im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen Privatpersonen. Daher möchte es wissen, welche Schlüsse die nationalen Behörden aus dem Verstoß gegen diese Übermittlungspflicht unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens zu ziehen hätten, wenn nämlich zwar nicht die Änderung einer technischen Vorschrift wohl aber deren frühere Fassung an die Kommission übermittelt worden sei.

23 Unter diesen Umständen hat der Lietuvos vyriausiasis administracinis teismas (Oberstes Verwaltungsgericht Litauens) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Stellt eine nationale Vorschrift wie die in Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dar, soweit sie sich auf Informationen über Glücksspiele bezieht, die auf der Website eines Glücksspielanbieters veröffentlicht werden? 2. Ist die Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen, dass eine nationale Rechtsvorschrift wie das Glücksspielgesetz, dessen Bestimmungen nach Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 mitgeteilt werden müssen, wenn sie als „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie angesehen wird, Wirtschaftsteilnehmern in einem Verfahren zur Feststellung der Verantwortlichkeit für Ordnungswidrigkeiten nicht entgegengehalten werden kann, wenn die Änderungen, die an der als technische Vorschrift angesehenen Bestimmung vorgenommen wurden, nicht mitgeteilt wurden, der Wortlaut des Gesetzes in der früheren Fassung aber mitgeteilt wurde? Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage Zur Zulässigkeit

24 Unigames macht, ohne sich förmlich auf die Unzulässigkeit der ersten Frage zu berufen, in Bezug auf deren Zulässigkeit geltend, dass das vorlegende Gericht gemäß der Doktrin des „acte claire“ und des „acte éclairé“ nicht verpflichtet sei, den Gerichtshof mit dieser Frage zu befassen.

25 Zum einen habe die Lietuvos Respublikos teisingumo ministerija (Justizministerium der Republik Litauen) im Laufe des Verfahrens, das zum Erlass von Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes geführt hat, erklärt, dass es sich bei dieser Bestimmung um eine „technische Vorschrift“ im Sinne der Richtlinie 2015/1535 handele, und das Ministerium habe den Lietuvos Respublikos Seimas (Parlament der Republik Litauen) über die gemäß der Richtlinie bestehende Pflicht informiert, der Kommission den Entwurf zur Änderung dieser Bestimmung zu übermitteln. Folglich sei die Auslegung dieser Bestimmung offensichtlich.

26 Zum anderen habe das erstinstanzliche Verwaltungsgericht entschieden, dass Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes eine solche technische Vorschrift sei, und sich dabei auf die Auslegung des Gerichtshofs in ähnlichen Vorabentscheidungsverfahren gestützt.

27 Insoweit ist es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen des Verfahrens nach Art. 267 AEUV allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung einer Vorschrift des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 22. Oktober 2024, Kolin Inşaat Turizm Sanayi ve Ticaret, C‑652/22, EU:C:2024:910, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Im vorliegenden Fall ist darauf hinzuweisen, dass es einem nationalen Gericht keineswegs untersagt ist, dem Gerichtshof eine Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen, deren Beantwortung nach Auffassung einer der Parteien des Ausgangsverfahrens keinen Raum für vernünftige Zweifel lässt. Daher ist, selbst wenn dem so sein sollte, eine solche Frage nicht schon deshalb unzulässig (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Vapo Atlantic, C‑604/21, EU:C:2023:175, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Folglich ist die erste Frage zulässig. Zur Beantwortung der Vorlagefragen

30 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die es verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz dadurch zu fördern, dass Informationen über diese Glücksspiele auf der Website des Anbieters dieser Spiele veröffentlicht werden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt.

31 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Begriff „technische Vorschrift“ vier Kategorien von Maßnahmen umfasst, nämlich erstens „technische Spezifikationen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2015/1535, zweitens „sonstige Vorschriften“ gemäß der Definition in Art. 1 Abs. 1 Buchst. d dieser Richtlinie, drittens „Vorschriften betreffend Dienste“ gemäß Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie und viertens „Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen Herstellung, Einfuhr, Inverkehrbringen oder Verwendung eines Erzeugnisses oder Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (Urteil vom 8. Oktober 2020, Admiral Sportwetten u. a., C‑711/19, EU:C:2020:812, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32 Aus der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens geht hervor, dass das vorlegende Gericht, da der Ausgangsrechtsstreit keine Waren betrifft, insbesondere wissen möchte, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung in die Kategorie der „Vorschrift betreffend Dienste“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 oder in die Kategorie der „Rechts- oder Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, mit denen … [die] Erbringung oder Nutzung eines Dienstes oder die Niederlassung als Erbringer von Diensten verboten werden“, im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie fällt.

33 Was die Kategorie „Vorschrift betreffend Dienste“ angeht, ist darauf hinzuweisen, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie diesen Begriff dahin definiert, dass er jede allgemein gehaltene Vorschrift über den Zugang zu den Aktivitäten der unter Art. 1 Abs. 1 Buchst. b genannten Dienste und über deren Betreibung betrifft, insbesondere die Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten, unter Ausschluss von Regelungen, die nicht speziell auf die unter diesem Buchstaben definierten Dienste abzielen.

34 Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie definiert den Begriff „Dienst“ als jede „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“, d. h. jede in der Regel gegen Entgelt elektronisch im Fernabsatz und auf individuellen Abruf eines Empfängers erbrachte Dienstleistung.

35 Aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b in Verbindung mit Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 ergibt sich, dass die Kategorie „Vorschrift betreffend Dienste“ nur die eine Dienstleistung der Informationsgesellschaft betreffenden Vorschriften umfasst.

36 Insoweit ist davon auszugehen, dass Glücksspieldienstleistungen im Fernabsatz wie die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung erfassten als „Dienstleistung der Informationsgesellschaft“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie anzusehen sind, da diese Dienstleistungen alle in dieser Bestimmung genannten Voraussetzungen einschließlich derjenigen erfüllen, dass die Dienstleistung „auf individuellen Abruf eines Empfängers“ erbracht werden muss.

37 Die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen im Fernabsatz bedarf zwangsläufig einer Handlung seitens der Adressaten wie der, die Website des Anbieters aufzurufen und ein Kundenkonto zu erstellen (vgl. entsprechend Urteil vom 29. Februar 2024, Doctipharma, C‑606/21, EU:C:2024:179, Rn. 32) oder auf dieser Website Wetten abzuschließen.

38 Die in den Rn. 36 und 37 des vorliegenden Urteils angestellten Erwägungen werden nicht durch den Umstand in Frage gestellt, dass die vom Anbieter auf seiner Website veröffentlichten Informationen über die Glücksspiele nicht zwangsläufig „auf individuellen Abruf eines Empfängers [der] Dienstleistung“ erteilt werden. Diese Veröffentlichung von Informationen kann nämlich unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens nicht als eine Werbedienstleistung oder eine andere an die Adressaten der Glücksspieldienstleistungen im Fernabsatz erbrachte Dienstleistung angesehen werden, sondern es handelt sich dabei um einen untrennbaren und akzessorischen Bestandteil der betreffenden Glücksspieldienstleistungen im Fernabsatz, aus denen sich ihr wirtschaftlicher Sinn ergibt (vgl. entsprechend Urteil vom 1. Oktober 2020, A [Werbung und Online-Verkauf von Arzneimitteln], C‑649/18, EU:C:2020:764, Rn. 56). Demnach müssen nur die Glücksspieldienstleistungen selbst die einschlägigen Voraussetzungen erfüllen, um unter den Begriff „Dienst“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2015/1535 zu fallen; das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot, das eine solche Veröffentlichung von Informationen betrifft, muss dagegen die besonderen Kriterien von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e dieser Richtlinie erfüllen, um als „Vorschrift betreffend“ diese Dienste im Sinne dieses Buchst. e angesehen zu werden.

39 Insoweit steht zwar fest, dass das im Ausgangsverfahren fragliche Verbot „eine allgemein gehaltene Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 ist, doch bleibt zu prüfen, ob zum einen angenommen werden kann, dass es „den Zugang zu den Aktivitäten der … Dienste [der Informationsgesellschaft] und … deren Betreibung“ betrifft, da diese Bestimmung präzisiert, dass dies insbesondere bei Bestimmungen über den Erbringer von Diensten, die Dienste und den Empfänger von Diensten der Fall ist.

40 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes unter den Begriff „Vorschrift betreffend Dienste“ fallen kann, da er u. a. verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz zu fördern, insbesondere Informationen über diese Glücksspiele auf der Website des Anbieters dieser Spiele zu veröffentlichen oder Überredungshandlungen zur Teilnahme an solchen Spielen vorzunehmen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment, C‑275/19, EU:C:2020:856, Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Zum anderen ist dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 zu entnehmen, dass das im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verbot, um als „Vorschrift betreffend Dienste“ eingestuft zu werden, „speziell“ auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielen muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C‑299/17, EU:C:2019:716, Rn. 31).

42 Insoweit ergibt sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. e Unterabs. 2 Ziff. i der Richtlinie 2015/1535, dass die Überprüfung, ob eine Regel speziell die Dienste der Informationsgesellschaft betrifft, im Hinblick sowohl auf den Wortlaut dieser Vorschrift als auch auf das mit ihr verfolgte Ziel erfolgen muss. Außerdem setzt diese Bestimmung nicht voraus, dass die fragliche Vorschrift insgesamt „ausdrücklich und gezielt“ auf die Regelung von Dienstleistungen der Informationsgesellschaft abstellt, sondern es reicht aus, dass einzelne Bestimmungen dieser Vorschrift hierauf abstellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C‑299/17, EU:C:2019:716, Rn. 32 und die dort angeführte Rechtsprechung). In Art. 1 Abs. 1 Buchst. e Unterabs. 2 Ziff. ii dieser Richtlinie heißt es dann, dass eine Vorschrift nicht als speziell auf die Dienste der Informationsgesellschaft abzielend zu betrachten ist, wenn sie sich lediglich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts auf diese Dienste auswirkt.

43 Im vorliegenden Fall zielt, worauf Unigames, die litauische Regierung und die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen jeweils hinweisen, Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes speziell auf Dienste der Informationsgesellschaft ab. Nach ihrem Wortlaut zielt diese Bestimmung nämlich ausdrücklich nicht nur auf Glücksspiele im klassischen Sinn, sondern auch auf Glücksspiele im Fernabsatz und die Erbringer von solche Spiele betreffenden Diensten ab.

44 Ferner kann – entgegen den Ausführungen der italienischen Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen – die Tatsache, dass Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes ein allgemeines Verbot der Förderung solcher Spiele mit allen Mitteln und nicht nur über das Internet vorsieht, nicht bedeuten, dass diese Bestimmung sich indirekt oder im Sinne eines Nebeneffekts im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e Unterabs. 2 Ziff. ii der Richtlinie 2015/1535 auf die Dienste der Informationsgesellschaft auswirkt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. September 2019, VG Media, C‑299/17, EU:C:2019:716, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

45 Folglich ist festzustellen, dass der genannte Art. 10 Abs. 19 eine „Vorschrift betreffend Dienste“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. e der Richtlinie 2015/1535 darstellt.

46 Um als „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie eingestuft zu werden, muss die betreffende nationale Bestimmung jedoch der Definition dieses Buchst. f entsprechen und folglich rechtlich oder de facto u. a. für die Erbringung des betreffenden Dienstes oder seine Verwendung in einem Mitgliedstaat oder in einem großen Teil dieses Staates verbindlich sein (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Dezember 2020, Star Taxi App, C‑62/19, EU:C:2020:980, Rn. 61).

47 Insoweit ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes eine Vorschrift enthält, deren Einhaltung für die Erbringung von Glücksspieldienstleistungen im Fernabsatz in Litauen verbindlich ist.

48 Die Anordnung vom 19. Mai 2022, mit der die Aufsichtsbehörde Unigames u. a. die mögliche Aussetzung ihrer Lizenz für den Betrieb von Glücksspielautomaten androhte, war nämlich auf den dieser Gesellschaft vorgeworfenen Verstoß gegen Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes gestützt, den sie durch die Veröffentlichung bestimmter Angaben zu den von ihr im Fernabsatz angebotenen Glücksspielen auf ihrer Website begangen haben soll.

49 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die es verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz dadurch zu fördern, dass Informationen über diese Glücksspiele auf der Website des Anbieters dieser Spiele veröffentlicht werden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. Zur zweiten Frage

50 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass, wenn es sich um eine nationale Regelung handelt, die eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie darstellt und der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie mitgeteilt wurde, Wirtschaftsteilnehmern eine nicht mitgeteilte Änderung dieser Regelung nicht entgegengehalten werden kann.

51 Gemäß Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 dieser Richtlinie übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission unverzüglich jeden Entwurf einer technischen Vorschrift, sofern es sich nicht um eine vollständige Übertragung einer internationalen oder europäischen Norm handelt; außerdem unterrichten sie die Kommission auch über die Gründe, die die Festlegung einer derartigen technischen Vorschrift erforderlich machen, es sei denn, die Gründe gehen bereits aus dem Entwurf hervor.

52 Insoweit hat, worauf das vorlegende Gericht hinweist, der Gerichtshof entschieden, dass eine neue nationale Regelung nur dann als technische Vorschrift gilt, die nach der Richtlinie 2015/1535 mitgeteilt werden muss, wenn sie sich nicht darauf beschränkt, bestehende technische Vorschriften, die der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt wurden, zu wiederholen oder zu ersetzen, ohne technische Spezifikationen oder sonstige neue oder ergänzende Vorschriften hinzuzufügen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 23 und die dort angeführte Rechtsprechung).

53 Somit muss nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs eine neue Regelung, die strengere technische Spezifikationen als die enthält, die in einer älteren, mitgeteilten Regelung enthalten waren, ihrerseits mitgeteilt werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Dezember 2023, Papier Mettler Italia, C‑86/22, EU:C:2023:1023, Rn. 50).

54 Eine neue Regelung unterliegt auch dann der Mitteilungspflicht gemäß der Richtlinie 2015/1535, wenn sie etwa den Anwendungsbereich der älteren Regelung erweitert. Dagegen unterliegt sie dieser Pflicht nicht, wenn sie sich darauf beschränkt, diese vorherige Regelung zu präzisieren oder klarzustellen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 20 und 22).

55 Im vorliegenden Fall macht die litauische Regierung geltend, bereits Art. 10 Abs. 19 des alten Glücksspielgesetzes, das der Kommission ordnungsgemäß mitgeteilt worden sei, habe das Verbot, die Teilnahme an Glücksspielen – auch an Glücksspielen im Fernabsatz – zu fördern, vorgesehen. Die Änderungen dieses Gesetzes seien unwesentlich, da sie weder die bereits mitgeteilten Vorschriften noch deren Anwendungsbereich änderten und folglich das Unigames vorgeworfene Verhalten bei Anwendung des alten Glücksspielgesetzes ähnlich behandelt worden wäre.

56 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es sich bei der Bewertung der Tragweite einer solchen Gesetzesänderung um eine Frage des nationalen Rechts handelt, für die das vorlegende Gericht zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. Dezember 2017, Falbert u. a., C‑255/16, EU:C:2017:983, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

57 Aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes das Verbot, die Teilnahme an Glücksspielen zu fördern, „erheblich überarbeitet“ hat. Insbesondere weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass das Unigames auf der Grundlage des derzeit geltenden Gesetzes vorgeworfene Verhalten, nämlich die Veröffentlichung von Informationen zu von ihr angebotenen Glücksspielen auf ihrer Website, nach dem alten Glücksspielgesetz nicht hätte sanktioniert werden können. Daher habe dieser Art. 10 Abs. 19 den Anwendungsbereich des Verbots erweitert.

58 Aus den Angaben im Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich somit, dass Art. 10 Abs. 19 des Glücksspielgesetzes im Vergleich zu Art. 10 Abs. 19 des alten Glücksspielgesetzes neue oder ergänzende Vorschriften im Sinne der in Rn. 52 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hinzugefügt hat. Folglich hätte, vorbehaltlich etwaiger vom vorlegenden Gericht vorzunehmender Überprüfungen, die Änderung, die zum derzeit geltenden Gesetz geführt hat, nach Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/1535 mitgeteilt werden müssen.

59 Dieses Ergebnis wird durch Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 bestätigt, der vorsieht, dass der Entwurf der technischen Vorschriften „ein weiteres Mal“ zu „übermitteln“ ist, wenn ein Mitgliedstaat an einem solchen Entwurf wesentliche Änderungen vornimmt, die den Anwendungsbereich ändern, den ursprünglichen Zeitpunkt für die Anwendung vorverlegen, Spezifikationen oder Vorschriften hinzufügen oder verschärfen.

60 Zwar ist Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 der Richtlinie 2015/1535 als solcher nicht auf eine Situation wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende anwendbar, da er nur den Fall betrifft, dass während des nationalen Gesetzgebungsverfahrens an einem Entwurf einer technischen Vorschrift nach der Übermittlung dieses Entwurfs an die Kommission und damit vor der endgültigen Verabschiedung des Entwurfs wesentliche Änderungen vorgenommen werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Februar 2016, Ince, C‑336/14, EU:C:2016:72, Rn. 79).

61 Doch untermauert Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 3 die Tatsache, dass für den Fall, dass eine wesentliche Änderung, wie im vorliegenden Fall, nicht vor der endgültigen Verabschiedung des Entwurfs einer technischen Vorschrift, sondern an einer bereits geltenden technischen Vorschrift vorgenommen wird, eine solche Änderung, insbesondere, wenn sie eine Erweiterung des Anwendungsbereichs dieser technischen Vorschrift zur Folge hat, gesondert mitgeteilt werden muss (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. November 2007, Schwibbert, C‑20/05, EU:C:2007:652, Rn. 42).

62 Schließlich stellt nach ständiger Rechtsprechung die Missachtung der in Art. 5 Abs. 1 Unterabs. 1 der Richtlinie 2015/1535 vorgesehenen Verpflichtung zur Mitteilung einen wesentlichen Verfahrensmangel beim Erlass der betreffenden technischen Vorschriften dar, der zur Unanwendbarkeit dieser technischen Vorschriften führt, so dass sie dem Einzelnen nicht entgegengehalten werden können. Dieser kann die Unanwendbarkeit vor dem nationalen Gericht geltend machen, das dann verpflichtet ist, die Anwendung einer nationalen technischen Vorschrift, die nicht gemäß der Richtlinie mitgeteilt wurde, abzulehnen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 22. Oktober 2020, Sportingbet und Internet Opportunity Entertainment, C‑275/19, EU:C:2020:856, Rn. 53 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

63 Nach alledem ist auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 dahin auszulegen ist, dass, wenn es sich um eine nationale Regelung handelt, die eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie darstellt und der Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie mitgeteilt wurde, Wirtschaftsteilnehmern eine nicht mitgeteilte Änderung dieser Regelung, die den Anwendungsbereich der Regelung erweitert und folglich eine der Mitteilungspflicht im Sinne dieser Bestimmung unterliegende „technische Vorschrift“ darstellt, nicht entgegengehalten werden kann. Kosten

64 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz dadurch zu fördern, dass Informationen über diese Glücksspiele auf der Website des Anbieters dieser Spiele veröffentlicht werden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 1. Art. 1 Abs. 1 Buchst. f der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informationsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft ist dahin auszulegen, dass eine nationale Regelung, die es verbietet, die Teilnahme an Glücksspielen im Fernabsatz dadurch zu fördern, dass Informationen über diese Glücksspiele auf der Website des Anbieters dieser Spiele veröffentlicht werden, eine „technische Vorschrift“ im Sinne dieser Bestimmung darstellt. 2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass, wenn es sich um eine nationale Regelung handelt, die eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie darstellt und der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie mitgeteilt wurde, Wirtschaftsteilnehmern eine nicht mitgeteilte Änderung dieser Regelung, die den Anwendungsbereich der Regelung erweitert und folglich eine der Mitteilungspflicht im Sinne dieser Bestimmung unterliegende „technische Vorschrift“ darstellt, nicht entgegengehalten werden kann. 2. Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie 2015/1535 ist dahin auszulegen, dass, wenn es sich um eine nationale Regelung handelt, die eine „technische Vorschrift“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. f dieser Richtlinie darstellt und der Europäischen Kommission gemäß Art. 5 Abs. 1 der Richtlinie mitgeteilt wurde, Wirtschaftsteilnehmern eine nicht mitgeteilte Änderung dieser Regelung, die den Anwendungsbereich der Regelung erweitert und folglich eine der Mitteilungspflicht im Sinne dieser Bestimmung unterliegende „technische Vorschrift“ darstellt, nicht entgegengehalten werden kann. Unterschriften