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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 13.03.2025 – C-230/24

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:177

Zitiert von 2 Entscheidungen Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 13. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 – Äquivalenzgrundsatz – Hypothekendarlehensverträge – Klausel, wonach der Verbraucher die mit dem Vertrag verbundenen Kosten zu tragen hat – Anspruch auf Nichtigerklärung – Verjährungsfrist für den Anspruch auf Erstattung rechtsgrundlos gezahlter Beträge – Ansprüche auf Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel und auf Geltendmachung der Restitutionswirkungen einer solchen Feststellung, für die unterschiedliche Verjährungsfristen gelten“ In der Rechtssache C‑230/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de Primera Instancia no 8 de La Coruña (Gericht erster Instanz Nr. 8 La Coruña, Spanien) mit Entscheidung vom 12. März 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 26. März 2024, in dem Verfahren MF gegen Banco Santander SA erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: D. Spielmann, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Banco Santander SA, vertreten durch G. Fernández-Bravo, C. García Vega und J. Rodríguez Cárcamo, Abogados, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und P. Kienapfel als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Äquivalenzgrundsatzes, Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen MF, einer Verbraucherin, und der Banco Santander SA wegen eines Antrags auf Nichtigerklärung einer Klausel eines Darlehensvertrags wegen Missbräuchlichkeit. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 bestimmt: „Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass missbräuchliche Klauseln in Verträgen, die ein Gewerbetreibender mit einem Verbraucher geschlossen hat, für den Verbraucher unverbindlich sind, und legen die Bedingungen hierfür in ihren innerstaatlichen Rechtsvorschriften fest; …“

4 Art. 7 Abs. 1 dieser Richtlinie 93/13 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“ Spanisches Recht Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Nutzer

5 Mit dem Real Decreto Legislativo 1/2007 por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General para la Defensa de los Consumidores y Usuarios y otras leyes complementarias (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 1/2007 zur Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer und anderer ergänzender Gesetze) vom 16. November 2007 (BOE Nr. 287 vom 30. November 2007, S. 49181) wurde die Neufassung dieses Gesetzes verkündet, das durch das Gesetz 5/2019 geändert wurde (im Folgenden: Allgemeines Gesetz über den Schutz der Verbraucher und Nutzer).

6 Art. 82 dieses Gesetzes („Begriff ‚missbräuchliche Klauseln‘“) bestimmt: „(1) Als missbräuchliche Klauseln sind alle nicht einzeln ausgehandelten Vertragsbestimmungen und alle nicht ausdrücklich gebilligten Praktiken anzusehen, die entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers und Nutzers ein erhebliches Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursachen. … (3) Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unter Berücksichtigung der Art der Waren oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller Umstände des Vertragsschlusses sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem er abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses beurteilt. …“

7 In Art. 83 („Nichtigkeit der missbräuchlichen Klauseln und Fortbestand des Vertrags“) des Allgemeinen Gesetzes über den Schutz der Verbraucher und Nutzer heißt es: „Missbräuchliche Klauseln sind nichtig und gelten als nicht vereinbart. Zu diesem Zweck erklärt das Gericht nach Anhörung der Parteien die im Vertrag enthaltenen missbräuchlichen Klauseln für nichtig; der Vertrag bleibt jedoch für die Parteien auf derselben Grundlage bindend, wenn er ohne die missbräuchlichen Klauseln bestehen kann. …“ Zivilgesetzbuch

8 Art. 6 Abs. 3 des Código Civil (Zivilgesetzbuch) lautet: „Handlungen, die gegen Gebots- oder Verbotsvorschriften verstoßen, sind nichtig, sofern diese Vorschriften für den Fall ihrer Verletzung keine andere Folge vorsehen.“

9 Art. 1303 des Zivilgesetzbuchs sieht vor: „Wird eine in einem Vertrag festgelegte Verpflichtung für nichtig erklärt, so haben die Vertragsparteien einander die Sachen, die Gegenstand des Vertrags waren, die daraus hervorgegangenen Früchte bzw. den für diese Sachen gezahlten Preis zuzüglich Zinsen zurückzugewähren.“

10 Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Hypothekendarlehensvertrags, der Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits ist, bestimmte Art. 1964 des Zivilgesetzbuchs: „Hypothekenansprüche verjähren in zwanzig Jahren und die persönlichen Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist gilt, in fünfzehn.“

11 Während der Vertragserfüllung wurde dieser Art. 1964 durch die Ley 42/2015 de reforma de la Ley 1/2000 de Enjuiciamiento Civil (Gesetz 42/2015 zur Reform des Zivilprozessgesetzes 1/2000) vom 5. Oktober 2015 (BOE Nr. 239 vom 6. Oktober 2015, S. 90240) geändert. Nach dieser Änderung lautet diese Bestimmung wie folgt: „(1) Hypothekenansprüche verjähren in 20 Jahren. (2) Persönliche Ansprüche, für die keine besondere Verjährungsfrist gilt, verjähren in fünf Jahren ab Entstehung des Anspruchs auf Pflichterfüllung. Bei Dauerschuldverhältnissen in Bezug auf ein Handeln oder Unterlassen beginnt die Frist bei jeder Pflichtverletzung.“ Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

12 Am 19. Januar 2009 schloss MF mit Banco Santander einen Hypothekendarlehensvertrag. Mit einer Klausel dieses Vertrags wurden MF als Darlehensnehmer alle Kosten im Zusammenhang mit dessen Abschluss auferlegt, wie z. B. die Kosten der Vorbereitung der Transaktion sowie die Kosten und Steuern, die sich aus der Bestellung einer Hypothek und ihrer Eintragung in das Grundbuch ergeben, die Verwaltungskosten sowie die mit der Änderung oder Annullierung dieses Vertrags verbundenen Kosten (im Folgenden: Kostenklausel).

13 Am 27. Februar 2023 erhob MF beim Juzgado de Primera Instancia Nr. 8 de La Coruña (Gericht erster Instanz Nr. 8 La Coruña, Spanien), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Feststellung der Nichtigkeit der Kostenklausel wegen Missbräuchlichkeit. Mit dieser Klage begehrt MF auch die Erstattung eines Betrags in Höhe der Hälfte des Notarhonorars und der gesamten Gebühren für die Eintragung in das Grundbuch zuzüglich der gesetzlichen Zinsen.

14 Banco Santander macht geltend, der Anspruch auf Erstattung dieses Betrags sei verjährt. Zwar sah Art. 1964 des Zivilgesetzbuchs zum Zeitpunkt der Unterzeichnung des Hypothekendarlehensvertrags vor, dass ein solcher Anspruch nach 15 Jahren verjähre, doch wurde diese Frist durch das Gesetz Nr. 42/2015 geändert und auf fünf Jahre verkürzt.

15 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob ein Antrag auf Feststellung der Nichtigkeit einer angeblich missbräuchlichen Klausel und ein auf den Restitutionswirkungen einer solchen Feststellung beruhender Antrag wie der bei ihm anhängige im Licht des Äquivalenzgrundsatzes unterschiedlich behandelt werden können.

16 In der spanischen Rechtsordnung gebe es nämlich weder eine Regelung noch Rechtsprechung, nach der sich die Verjährungsfrist für einen Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer Vertragsklausel von derjenigen unterscheide, die für einen auf den Wirkungen einer solchen Feststellung beruhenden Anspruch gelte.

17 Vor diesem Hintergrund hat der Juzgado de Primera Instancia no 8 de La Coruña (Gericht erster Instanz Nr. 8 La Coruña) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Verstößt es gegen die Richtlinie 93/13 und den Äquivalenzgrundsatz, wenn die Nichtigkeit wegen Missbräuchlichkeit von den Restitutionswirkungen getrennt wird und der Anspruch auf Nichtigerklärung als unverjährbar und gleichzeitig der Erstattungsanspruch als verjährbar angesehen wird, wenn es im nationalen Recht keine Regelung oder Rechtsprechung gibt, die diese Trennung auf andere Rechtsverhältnisse anwendet? Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens

18 Banco Santander stellt die Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens mit der Begründung in Abrede, dass darin nicht genau angegeben werde, welche nationale Regelung auf Klagen, die auf einer Verletzung innerstaatlichen Rechts beruhten, günstiger angewendet werde als auf Klagen, die auf einer Verletzung des Unionsrechts beruhten. Somit verfüge der Gerichtshof nicht über die notwendigen Angaben zum spanischen Recht, um zu prüfen, ob der Äquivalenzgrundsatz gewahrt sei.

19 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist es allein Sache des nationalen Gerichts, das mit dem Rechtsstreit befasst ist und in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende Entscheidung fällt, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt, wobei für die Fragen eine Vermutung der Entscheidungserheblichkeit gilt. Der Gerichtshof ist folglich grundsätzlich gehalten, über die ihm vorgelegte Frage zu befinden, wenn sie die Auslegung oder die Gültigkeit einer Vorschrift des Unionsrechts betrifft, es sei denn, dass die erbetene Auslegung offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, dass das Problem hypothetischer Natur ist oder dass der Gerichtshof nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der Frage erforderlich sind (Urteil vom 12. Dezember 2024, Kutxabank, C‑300/23, EU:C:2024:1026, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20 Es ist auch darauf hinzuweisen, dass der Äquivalenzgrundsatz bedeutet, dass die Modalitäten der Durchführung des Unionsrechts, die nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten unter die jeweilige innerstaatliche Rechtsordnung fallen, nicht ungünstiger sein dürfen als diejenigen, die gleichartige, dem innerstaatlichen Recht unterliegende Sachverhalte regeln (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 17. Mai 2022, Unicaja Banco, C‑869/19, EU:C:2022:397, Rn. 22 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21 In seinem Vorabentscheidungsersuchen weist das vorlegende Gericht aber darauf hin, dass es im spanischen Recht eine Reihe von Ansprüchen gebe, die auf den Wirkungen einer Feststellung der Nichtigkeit beruhten, deren Verjährungsregelung sich nicht von derjenigen des Anspruchs unterscheide, der zu dieser Feststellung geführt habe.

22 Daraus folgt nach Ansicht des vorlegenden Gerichts, dass in der spanischen Rechtsordnung die Voraussetzungen für die Erhebung von Klagen, die auf die Restitutionswirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel gestützt werden, weniger günstig sind als die Voraussetzungen, die für vergleichbare, auf den Wirkungen einer Nichtigerklärung beruhenden Klagen gelten.

23 Daher ist nicht offensichtlich, dass die erbetene Auslegung des Unionsrechts, insbesondere des Äquivalenzgrundsatzes, für die vom vorlegenden Gericht zu erlassende Entscheidung unerheblich ist oder dass die erbetene Auslegung von Bestimmungen des Unionsrechts, um die es in der Vorlagefrage geht, in keinem Zusammenhang mit dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits stünde.

24 Die spanische Regierung äußert auch Zweifel an der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens, indem sie die Prämisse, auf die das Gericht sein Ersuchen stützt, nämlich dass es in der nationalen Rechtsordnung eine Regelung oder Rechtsprechung gebe, die allgemein vorsehe, dass ein Anspruch, mit dem die Restitutionswirkungen einer Nichtigerklärung geltend gemacht werden sollten, der gleichen Verjährungsfrist unterliege wie der Anspruch, aufgrund dessen diese Nichtigkeit festgestellt worden sei, in Frage stellt. Die Kommission äußert die gleichen Zweifel an der Existenz der vom vorlegenden Gericht angeführten nationalen Regelung im spanischen Recht.

25 Es ist allerdings nicht Sache des Gerichtshofs, im Rahmen des in Art. 267 AEUV vorgesehenen Systems der justiziellen Zusammenarbeit die Richtigkeit der Auslegung des nationalen Rechts durch das nationale Gericht zu überprüfen oder in Frage zu stellen, da diese Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit dieses Gerichts fällt. Der Gerichtshof hat demnach, wenn ihm ein nationales Gericht ein Vorabentscheidungsersuchen vorlegt, von der Auslegung des nationalen Rechts auszugehen, die ihm dieses Gericht vorgetragen hat (vgl. entsprechend Urteil vom 12. Dezember 2024, Volvo Group Belgium, C‑436/23, EU:C:2024:1023, Rn. 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26 Folglich ist das Vorabentscheidungsersuchen zulässig. Zur Vorlagefrage

27 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher unverjährbar ist, den Anspruch zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen dieser Feststellung aber einer Verjährungsfrist unterwirft, während andere Ansprüche, die auf den Wirkungen einer Nichtigerklärung beruhen, in der nationalen Rechtsordnung keiner anderen Verjährungsregelung unterliegen als der Anspruch, der zur Nichtigerklärung geführt hat.

28 Das vorlegende Gericht erläutert, dass es im spanischen Recht grundsätzlich keinen Fall gebe, in dem die Nichtigkeit und ihre Wirkungen zwei verschiedenen Verjährungsregelungen unterlägen.

29 In diesem Kontext ist darauf hinzuweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 dahin auszulegen ist, dass eine für missbräuchlich erklärte Vertragsklausel grundsätzlich als von Anfang an nicht existent anzusehen ist, so dass sie gegenüber dem Verbraucher keine Wirkungen haben kann. Folglich muss die gerichtliche Feststellung der Missbräuchlichkeit einer solchen Klausel grundsätzlich dazu führen, dass die Sach- und Rechtslage wiederhergestellt wird, in der sich der Verbraucher ohne diese Klausel befunden hätte. Demnach entfaltet die Verpflichtung des nationalen Gerichts, eine missbräuchliche Vertragsklausel, nach der Beträge zu zahlen sind, die sich als rechtsgrundlos herausstellen, für nichtig zu erklären, im Hinblick auf diese Beträge grundsätzlich Restitutionswirkung (Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30 Zum einen hat der Gerichtshof jedoch bereits anerkannt, dass der Verbraucherschutz keine absolute Geltung hat und dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit mit dem Unionsrecht vereinbar ist (Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia, C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 57).

31 Zum anderen stehen Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 einer nationalen Rechtsvorschrift nicht entgegen, nach der zwar für eine Klage auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher geschlossenen Vertrag keine Verjährungsfrist gilt, die aber für die Klage zur Geltendmachung der sich aus dieser Feststellung ergebenden Restitutionswirkung eine Verjährungsfrist vorsieht, sofern diese Frist nicht weniger günstig ausgestaltet ist als die für entsprechende innerstaatliche Klagen geltende (Äquivalenzgrundsatz) und sie die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung und insbesondere durch die Richtlinie 93/13 verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich macht oder übermäßig erschwert (Effektivitätsgrundsatz) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 58, sowie vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. [Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen], C‑80/21 bis C‑82/21, EU:C:2022:646, Rn. 90).

32 Was insbesondere den Äquivalenzgrundsatz angeht, auf den sich die Vorlagefrage bezieht, ist darauf hinzuweisen, dass dieser verlangt, dass die betreffende nationale Regelung in gleicher Weise für Ansprüche gilt, die auf der Verletzung des Unionsrechts beruhen, wie für solche, die auf der Verletzung des innerstaatlichen Rechts beruhen, sofern diese einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 76 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33 Somit stehen die Richtlinie 93/13 und der Äquivalenzgrundsatz dem nicht entgegen, dass für den Anspruch, mit dem die Restitutionswirkungen der Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Vertragsklausel geltend gemacht werden sollen, eine Verjährungsfrist gilt, wobei die Unverjährbarkeit des Anspruchs auf Feststellung der Nichtigkeit einer solchen Klausel aufrechterhalten bleibt, sofern diese Verjährungsfrist nicht weniger günstig ist als diejenige, die für Ansprüche gilt, die auf der Verletzung des innerstaatlichen Rechts beruhen und einen ähnlichen Gegenstand und Rechtsgrund haben.

34 Im vorliegenden Fall ist es Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob die Ansprüche des Ausgangsverfahrens und die anderen Arten von Ansprüchen, die auf dem innerstaatlichen Recht beruhen und die es in seinem Vorabentscheidungsersuchen anführt, im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale ähnlich sind (vgl. entsprechend Urteil vom 9. Juli 2020, Raiffeisen Bank und BRD Groupe Société Générale, C‑698/18 und C‑699/18, EU:C:2020:537, Rn. 77).

35 Für die Zwecke dieser Prüfung wird dieses Gericht daher zu untersuchen haben, ob die spanische Rechtsordnung in anderen als den von der Richtlinie 93/13 erfassten Bereichen Ansprüche vorsieht, die auf den Wirkungen einer Feststellung der Nichtigkeit beruhen und die im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale den von MF bei ihm anhängig gemachten Ansprüchen ähnlich sind, aber nach dem nationalen Recht oder der nationalen Rechtsprechung dennoch keiner Verjährungsfrist unterliegen, die mit der für die letztgenannten Ansprüche geltenden vergleichbar ist. Sollte dies der Fall sein, verstieße die nationale Regelung, die diese Verjährungsfrist für den Anspruch des Ausgangsverfahrens vorsieht, gegen den Äquivalenzgrundsatz.

36 Unter diesen Umständen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, unter Berücksichtigung der in den Rn. 32 bis 35 des vorliegenden Urteils angeführten Gesichtspunkte zu prüfen, ob der Äquivalenzgrundsatz gewahrt wurde (vgl. entsprechend Urteil vom 26. September 2018, Staatssecretaris van Veiligheid en justitie [Aufschiebende Wirkung des Rechtsmittels], C‑180/17, EU:C:2018:775, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).

37 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 sowie der Äquivalenzgrundsatz dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher unverjährbar ist, den Anspruch zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen dieser Feststellung aber einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die nationale Rechtsordnung in anderen als den von der Richtlinie 93/13 erfassten Bereichen Ansprüche vorsieht, die auf den Wirkungen einer Feststellung der Nichtigkeit beruhen und im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale mit dem Anspruch vergleichbar sind, mit dem solche Restitutionswirkungen geltend gemacht werden sollen, und für die eine Verjährungsfrist gilt, die mit derjenigen vergleichbar ist, die für den letztgenannten Anspruch gilt. Kosten

38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 6 Abs. 1 und Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen sowie der Äquivalenzgrundsatz sind dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Regelung oder Rechtsprechung nicht entgegenstehen, die zwar vorsieht, dass ein Anspruch auf Feststellung der Nichtigkeit einer missbräuchlichen Klausel in einem Vertrag zwischen einem Gewerbetreibenden und einem Verbraucher unverjährbar ist, den Anspruch zur Geltendmachung der Restitutionswirkungen dieser Feststellung aber einer Verjährungsfrist unterwirft, sofern die nationale Rechtsordnung in anderen als den von der Richtlinie 93/13 erfassten Bereichen Ansprüche vorsieht, die auf den Wirkungen der Feststellung der Nichtigkeit beruhen und im Hinblick auf ihren Gegenstand, ihren Rechtsgrund und ihre wesentlichen Merkmale mit dem Anspruch vergleichbar sind, mit dem solche Restitutionswirkungen geltend gemacht werden sollen, und für die eine Verjährungsfrist gilt, die mit derjenigen vergleichbar ist, die für den letztgenannten Anspruch gilt. Unterschriften