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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.2025 – C-198/25

ECLI:EU:C:2025:198

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer)

20. März 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Agrarpolitik – Finanzierung durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) – Nationales Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007‑2013 – Maßnahme zur Entwicklung des ländlichen Raums – Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen – Berechnungsfehler – Kürzung dieser Zahlungen durch die nationalen Behörden, ohne dass ein endgültiger Beschluss der Europäischen Kommission abgewartet worden wäre – Auswirkungen des Ablaufs der Frist für die Änderung dieses Programms und der Beschlüsse der Kommission, mit denen dieses Programm genehmigt oder geändert wurde – Kein Widerspruch zwischen einem Urteil des Gerichtshofs und einem Urteil des Gerichts der Europäischen Union – Haftung des betroffenen Mitgliedstaats wegen Verstoßes gegen das Unionsrecht “

In der Rechtssache C‑116/24

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht von der Curtea de Apel Piteşti (Berufungsgericht Piteşti, Rumänien) mit Entscheidung vom 28. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 12. Februar 2024, in dem Verfahren

Porcellino Grasso SRL

gegen

Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale,

Agenţia pentru Finanţarea Investiţiilor Rurale,

Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură,

Agenţia de Plăţi şi Intervenţie pentru Agricultură – Centrul Judeţean Vâlcea

erlässt

DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin (Berichterstatter), des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen und der Richterin I. Ziemele,

Generalanwalt: D. Spielmann,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        der Porcellino Grasso SRL, vertreten durch C. S. Strătulă und O. Strătulă, Avocaţi,

–        des Ministerul Agriculturii şi Dezvoltării Rurale, vertreten durch F. I. Barbu und A. Popescu als Bevollmächtigte,

–        der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, E. Gane und A. Rotăreanu als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch L. Radu Bouyon und M. Salyková als Bevollmächtigte,

aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden,

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung der Art. 288, 291 und 297 AEUV, des Unionsrechtsgrundsatzes, wonach ein Beschluss der Europäischen Kommission bis zu seiner Nichtigerklärung Rechtswirkungen entfaltet, der Art. 18 und 19 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2005, L 277, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 (ABl. 2009, L 30, S. 100) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1698/2005) sowie von Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) (ABl. 2006, L 368, S. 15) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 (ABl. 2013, L 105, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 1974/2006).

2        Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Porcellino Grasso SRL auf der einen und dem Ministerul Agriculturii și Dezvoltării Rurale (Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums, Rumänien), der Agenția pentru Finanțarea Investițiilor Rurale (Agentur für die Finanzierung von Investitionen im ländlichen Raum, Rumänien), der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură (Zahl- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft, Rumänien) und der Agenția de Plăți și Intervenție pentru Agricultură – Centrul Județean Vâlcea (Zahl- und Interventionsstelle für die Landwirtschaft – Kreisstelle Vâlcea, Rumänien, im Folgenden: APIA Vâlcea) auf der anderen Seite über eine Kürzung von Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen.

Rechtlicher Rahmen

Verordnung Nr. 1698/2005

3        Art. 18 („Ausarbeitung und Genehmigung“) der Verordnung Nr. 1698/2005 bestimmte:

„(1)      Alle Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden vom Mitgliedstaat in enger Abstimmung mit den in Artikel 6 genannten Partnern festgelegt.

(2)      Der Mitgliedstaat unterbreitet der Kommission einen Vorschlag für jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum mit allen in Artikel 16 genannten Informationen.

(3)      Die Kommission prüft die vorgeschlagenen Programme auf Übereinstimmung mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, dem nationalen Strategieplan sowie mit der vorliegenden Verordnung.

Gelangt sie zu der Auffassung, dass ein Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nicht mit den strategischen Leitlinien der Gemeinschaft, mit dem nationalen Strategieplan oder mit der vorliegenden Verordnung in Einklang steht, so fordert sie den Mitgliedstaat auf, das vorgeschlagene Programm entsprechend zu überarbeiten.

(4)      Die Kommission nimmt jedes Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren an.“

4        Art. 19 („Revision“) dieser Verordnung sah vor:

„(1)      Die Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum werden überprüft und gegebenenfalls nach Annahme durch den Begleitausschuss von dem Mitgliedstaat für die verbleibende Laufzeit überarbeitet. Bei dieser Revision ist den Ergebnissen der Bewertung und den Berichten der Kommission insbesondere mit dem Ziel Rechnung zu tragen, die Prioritäten der Gemeinschaft stärker oder anders zu berücksichtigen.

(2)      Die Kommission erlässt Entscheidungen über Anträge auf Überarbeitung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum nach der förmlichen Vorlage eines solchen Antrags durch den Mitgliedstaat nach dem in [Artikel 90] Absatz 2 genannten Verfahren. Nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren wird ferner festgelegt, welche Änderungen eine Genehmigungsentscheidung der Kommission erfordern.“

5        Art. 40 („Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen“) der Verordnung Nr. 1698/2005 bestimmte:

„(1)      Zahlungen für Tierschutzmaßnahmen nach Artikel 36 Buchstabe a Ziffer v werden Landwirten gewährt, die freiwillig Tierschutzverpflichtungen eingehen.

(2)      Diese Zahlungen werden nur für Verpflichtungen gewährt, die über die einschlägigen vorgeschriebenen Standards nach Artikel 4 und Anhang III der Verordnung (EG) Nr. 1782/2003 [des Rates vom 29. September 2003 mit gemeinsamen Regeln für Direktzahlungen im Rahmen der Gemeinsamen Agrarpolitik und mit bestimmten Stützungsregelungen für Inhaber landwirtschaftlicher Betriebe und zur Änderung der Verordnungen (EWG) Nr. 2019/93, (EG) Nr. 1452/2001, (EG) Nr. 1453/2001, (EG) Nr. 1454/2001, (EG) Nr. 1868/94, (EG) Nr. 1251/1999, (EG) Nr. 1254/1999, (EG) Nr. 1673/2000, (EWG) Nr. 2358/71 und (EG) Nr. 2529/2001 (ABl. 2003, L 270, S. 1)] und andere einschlägige verbindliche Vorschriften des nationalen Rechts, die in dem Programm aufgeführt sind, hinausgehen.

Diese Verpflichtungen sind in der Regel für einen Zeitraum von fünf bis sieben Jahren einzugehen. Sofern erforderlich und begründet, kann nach dem in Artikel 90 Absatz 2 genannten Verfahren für bestimmte Arten von Verpflichtungen ein längerer Zeitraum festgelegt werden.

(3)      Die Zahlungen werden jährlich gewährt und dienen zur Deckung der zusätzlichen Kosten und der Einkommensverluste infolge der eingegangenen Verpflichtungen. Gegebenenfalls können sie auch Transaktionskosten decken.

Die Beihilfehöchstbeträge sind im Anhang I festgesetzt.“

Verordnung Nr. 1974/2006

6        Art. 6 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1974/2006 sah vor:

„Änderungen der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum fallen unter die folgenden Kategorien:

a)      Revisionen gemäß Artikel 19 Absatz 1 der Verordnung [Nr. 1698/2005];

b)      Revisionen, die mit den in Artikel 77 Absatz 3 der Verordnung [Nr. 1698/2005] genannten Koordinierungsverfahren für die Mittelausschöpfung zusammenhängen;

ba)      Änderungen am Finanzierungsplan für die Durchführung von Artikel 70 Absatz 4b der Verordnung [Nr. 1698/2005];

c)      sonstige Änderungen, die nicht unter die Buchstaben a, b und ba dieses Absatzes fallen.“

7        Art. 9 Abs. 1 bis 3 dieser Verordnung lautet:

„(1)      Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c genannten Programmänderungen der Mitgliedstaaten können Änderungen der Aufteilung der Finanzmittel auf die Maßnahmen eines Schwerpunktes sowie nichtfinanzielle Änderungen wie die Einführung neuer Maßnahmen oder Arten von Vorhaben, die Zurücknahme bestehender Maßnahmen oder Arten von Vorhaben, Änderungen in Bezug auf Ausnahmen gemäß Artikel 5 Absatz 6 der Verordnung [Nr. 1698/2005] oder die Einfügung von Informationen über bzw. Beschreibungen von bestehenden Maßnahmen des Programms umfassen.

(2)      Die Mitgliedstaaten können auch Änderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c vornehmen, indem sie innerhalb eines Kalenderjahres bis zu 3 % des Gesamtbeitrags des ELER, der für das betreffende Programm im gesamten Programmplanungszeitraum vorgesehen ist, auf einen beliebigen Schwerpunkt übertragen.

(3)      Die in den Absätzen 1 und 2 genannten Programmänderungen können bis spätestens 31. Dezember 2015 vorgenommen werden, sofern die Mitgliedstaaten diese Änderungen bis spätestens 31. August 2015 melden.“

Verordnung (EU) Nr. 1306/2013

8        Art. 5 („Ausgaben des ELER“) der Verordnung (EU) Nr. 1306/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 über die Finanzierung, die Verwaltung und das Kontrollsystem der Gemeinsamen Agrarpolitik und zur Aufhebung der Verordnungen (EWG) Nr. 352/78, (EG) Nr. 165/94, (EG) Nr. 2799/98, (EG) Nr. 814/2000, (EG) Nr. 1290/2005 und (EG) Nr. 485/2008 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 549) sieht vor:

„Der ELER wird in geteilter Mittelverwaltung zwischen den Mitgliedstaaten und der [Europäischen] Union umgesetzt. Er finanziert die finanzielle Beteiligung der Union an den nach den Unionsvorschriften über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durchgeführten Entwicklungsprogrammen.“

9        Art. 52 („Konformitätsabschluss“) Abs. 1 dieser Verordnung bestimmt:

„Wenn sie feststellt, dass Ausgaben nach Artikel 4 Absatz 1 und Artikel 5 nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht oder, für den ELER, nicht in Übereinstimmung mit dem anwendbaren Unions- und nationalen Recht gemäß Artikel 85 der Verordnung (EU) Nr. 1303/2013 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Dezember 2013 mit gemeinsamen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds, den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds sowie mit allgemeinen Bestimmungen über den Europäischen Fonds für regionale Entwicklung, den Europäischen Sozialfonds, den Kohäsionsfonds und den Europäischen Meeres- und Fischereifonds und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1083/2006 des Rates (ABl. 2013, L 347, S. 320)] getätigt worden sind, so erlässt die Kommission Durchführungsrechtsakte zur Festlegung, welche Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen sind. … “

10      Art. 58 („Schutz der finanziellen Interessen der Union“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 legt fest:

„Die Mitgliedstaaten erlassen im Rahmen der [Gemeinsamen Agrarpolitik (GAP)] alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften sowie alle sonstigen Maßnahmen, um einen wirksamen Schutz der finanziellen Interessen der Union zu gewährleisten, insbesondere um

a)      sich zu vergewissern, dass die durch [den Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft (EGFL) und den ELER] finanzierten Maßnahmen rechtmäßig und ordnungsgemäß durchgeführt worden sind;

b)      einen wirksamen Schutz vor Betrug insbesondere in Bereichen mit einem höheren Betrugsrisiko sicherzustellen, der für eine abschreckende Wirkung sorgt und bei dem den Kosten und dem Nutzen sowie der Verhältnismäßigkeit der Maßnahmen Rechnung getragen wird;

c)      Unregelmäßigkeiten und Betrug vorzubeugen, aufzudecken und entsprechende Korrekturmaßnahmen zu treffen;

d)      gemäß dem Unionsrecht oder in Ermangelung solcher Vorschriften gemäß dem nationalen Recht wirksame, abschreckende und verhältnismäßige Sanktionen zu verhängen und gegebenenfalls rechtliche Schritte einzuleiten;

e)      zu Unrecht gezahlte Beträge zuzüglich Zinsen wiedereinzuziehen und wenn notwendig entsprechende rechtliche Schritte einzuleiten.“

Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

11      Nach dem Erlass des Beschlusses C(2008) 3831 der Kommission vom 16. Juli 2008 zur Genehmigung des ELER-Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum von Rumänien für den Programmplanungszeitraum 2007–2013 erließ dieser Mitgliedstaat Bestimmungen zur Verbesserung des Tierschutzes. Auf Antrag dieses Mitgliedstaats nahm die Kommission mit ihrem Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 vom 25. Mai 2012 eine Beihilfemaßnahme in Form von Zahlungen zum Ausgleich von Einkommensverlusten und zusätzlichen Kosten von Landwirten, die freiwillig Standards zur Verbesserung des Tierschutzes umsetzen (im Folgenden: Maßnahme 215), in das nationale Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum 2007–2013 (im Folgenden: Entwicklungsprogramm 2007‑2013) auf. Für Mastschweine ist gemäß dieser Maßnahme u. a. eine jährliche Zahlung von 4,90 Euro pro „Großvieheinheit“ (GVE) als Beihilfe zur Verbesserung des Tierschutzes während des Transports (im Folgenden: Beihilfe zur Verbesserung des Transports) und eine jährliche Zahlung in Höhe von 16,80 Euro pro GVE als Beihilfe für die Reduzierung von Belastungen um 30 % im Verhältnis zum vorgeschriebenen Mindestmaß (im Folgenden: Beihilfe zur Reduzierung von Belastungen) vorgesehen.

12      Am 13. August 2012 beantragte Porcellino Grasso bei der APIA Vâlcea mehrere nicht rückzahlbare Beihilfen zur Verbesserung des Transports und zur Reduzierung von Belastungen als Gegenleistung für ihre Verpflichtung, in ihren Betrieben mindestens fünf Jahre lang Maßnahmen zum Schutz der Mastschweine einzuhalten.

13      Am 14. August 2015 beantragte sie bei der APIA Vâlcea die Auszahlung dieser Beihilfen für den Zeitraum vom 16. Juli 2015 bis zum 15. Juli 2016, der dem vierten Jahr ihrer Verpflichtung entsprach.

14      Am 8. März 2016 gab die APIA Vâlcea der Porcellino Grasso gegenüber an, dass infolge einer von Vertretern des Europäischen Rechnungshofs für das Haushaltsjahr 2015 durchgeführten Prüfungsmission in Bezug auf die gemäß der Maßnahme 215 ausgezahlten Beihilfen zur Verbesserung des Transports und zur Reduzierung von Belastungen Fehler festgestellt worden seien, die zu überhöhten Zahlungen geführt hätten.

15      Aufgrund dieser Fehler erklärte die APIA Vâlcea, dass sie den der Porcellino Grasso geschuldeten Beihilfebetrag auf 1,43 Euro/GVE für die Beihilfe zur Verbesserung des Transports und auf 14,18 Euro/GVE für die Beihilfe zur Reduzierung von Belastungen kürzen werde. Diese Kürzung wurde später durch Erlass des Ministeriums für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums endgültig.

16      Porcellino Grasso erhob gegen die Zahlungsbescheide verwaltungsgerichtliche Klagen, die zum Zeitpunkt der Einreichung des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens noch anhängig waren.

17      Am 31. Januar 2017 beantragte Porcellino Grasso bei der APIA Vâlcea u. a. die Auszahlung der Beihilfen zur Verbesserung des Transports und zur Reduzierung von Belastungen für den Zeitraum vom 1. Januar 2017 bis zum 31. Dezember 2017, der dem sechsten Jahr ihrer Verpflichtung entsprach.

18      Mit Bescheid vom 6. Februar 2018 genehmigte die APIA Vâlcea diesen Antrag, wobei sie jedoch die im Rahmen dieser Beihilfen zu leistenden Zahlungen auf der Grundlage der in Rn. 15 des vorliegenden Urteils genannten gekürzten Beträge berechnete.

19      Gegen diesen Bescheid legte Porcellino Grasso Widerspruch ein, der von der APIA Vâlcea am 8. März 2018 zurückgewiesen wurde.

20      Sie erhob daraufhin Klage bei der Curtea de Apel Piteşti (Berufungsgericht Piteşti, Rumänien), dem vorlegenden Gericht, und beantragte u. a. die Aufhebung des Bescheids sowie des Bescheids, mit dem ihr Widerspruch zurückgewiesen wurde, sowie Ersatz des Schadens in Höhe der Differenz zwischen dem Betrag, der ihr ihrer Ansicht nach zustehe, und dem ihr tatsächlich ausgezahlten Betrag.

21      Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), im Wesentlichen entschieden hat, dass das Unionsrecht dem nicht entgegensteht, dass an der Umsetzung einer Maßnahme einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung beteiligte nationale Behörden infolge eines vom Rechnungshof festgestellten Berechnungsfehlers Rechtsakte erlassen, mit denen eine Kürzung des Betrags der durch das von der Kommission genehmigte Entwicklungsprogramm 2007‑2013 gewährten Finanzhilfe verfügt wird, ohne den Erlass eines Beschlusses durch die Kommission abzuwarten, mit dem die sich aus diesem Berechnungsfehler ergebenden Beträge von der Finanzierung durch die Union ausgeschlossen werden.

22      Das vorlegende Gericht schließt jedoch nicht aus, dass andere als die in diesem Urteil berücksichtigten Normen und Grundsätze der Union, auf die sich Porcellino Grasso berufe, die rumänischen Behörden daran hindern könnten, den Betrag der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Finanzhilfen zu kürzen. Dieser Betrag sei nämlich durch den Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 zur Änderung des Entwicklungsprogramms 2007‑2013 festgesetzt worden, der zu dem Zeitpunkt, zu dem die in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannten Berechnungsfehler festgestellt worden seien, weder widerrufen noch für nichtig erklärt worden sei und nicht mehr habe geändert werden können.

23      Das vorlegende Gericht weist sodann darauf hin, dass sich das Urteil des Gerichts der Europäischen Union vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), nach dem Vorbringen von Porcellino Grasso im Wesentlichen auf Sach- und Rechtsfragen beziehe, die mit jenen identisch seien, um die es sich in der Rechtssache gehandelt habe, in der das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), ergangen sei. Dieses Urteil des Gerichts stehe aber offensichtlich im Widerspruch zu diesem zweiten Urteil, da das Gericht und der Gerichtshof insbesondere im Hinblick auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes zu unterschiedlichen Schlussfolgerungen gelangt seien. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob es dieses Urteil des Gerichts bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits berücksichtigen könne.

24      Schließlich fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht den rumänischen Staat verpflichte, einem Begünstigten wie Porcellino Grasso die als Beihilfen zur Verbesserung des Transports und zur Reduzierung von Belastungen geschuldeten Beträge in der ursprünglich im Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 vorgesehenen Höhe während der gesamten Dauer der von diesem Begünstigten eingegangenen Verpflichtungen zu zahlen.

25      Vor diesem Hintergrund hat die Curtea de Apel Pitești (Berufungsgericht Pitești) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:

1.      Stehen die Bestimmungen der Art. 288, 291 und 297 AEUV und der unionsrechtliche Grundsatz, wonach ein Beschluss der Europäischen Kommission bis zu seiner Nichtigerklärung Rechtswirkungen entfaltet, in der Form wie dieser Grundsatz in den Urteilen vom 8. Juli 1999, Chemie Linz/Kommission (C‑245/92 P, EU:C:1999:363); vom 5. Oktober 2004, Kommission/Griechenland (C‑475/01, EU:C:2004:585); vom 6. Oktober 2015, Schrems (C‑362/14, EU:C:2015:650); vom 14. Juni 2012, CIVAD (C‑533/10, EU:C:2012:347); vom 22. Oktober 1987, Foto-Frost (C‑314/85, EU:C:1987:452); vom 3. Juli 2019, Eurobolt (C‑644/17, EU:C:2019:555) und vom 12. Februar 2008, CELF und Ministre de la Culture et de la Communication (C‑199/06, EU:C:2008:79), aufgestellt wurde, und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 sowie die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 einer Praxis der nationalen Behörden Rumäniens entgegen, die darin besteht, nationale Rechtsakte zu erlassen, die dem Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 zur Änderung des Entwicklungsprogramms 2007‑2013 zuwiderlaufen, oder diesen Beschluss unangewendet zu lassen, solange dieser weder geändert noch für nichtig erklärt wurde?

2.      Ist im Hinblick auf die allgemeine Verpflichtung der Mitgliedstaaten zur Beachtung des Unionsrechts ein nationales Gericht, falls es sich verpflichtet sieht, ein auf der Grundlage von Art. 267 AEUV ergangenes Auslegungsurteil des Gerichtshofs (konkret das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C‑443/21, EU:C:2022:899), zu beachten, wobei dieses Urteil jedoch keine Beurteilung hinsichtlich der Gültigkeit und der Wirkungen der Durchführungsbeschlüsse der Kommission (Durchführungsbeschluss C[2012] 3529 final vom 13. Juni 2018 und Durchführungsbeschluss [EU] 2018/873 der Kommission vom 13. Juni 2018 über den Ausschluss bestimmter von den Mitgliedstaaten zulasten des Europäischen Garantiefonds für die Landwirtschaft [EGFL] und des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums [ELER] getätigter Ausgaben von der Finanzierung durch die Europäische Union [ABl. 2018, L 152, S. 29]), sondern bloß Beurteilungen hinsichtlich der Rückforderung einer Finanzierung enthält, in Ermangelung eines entsprechenden Beschlusses der Kommission befugt, bei der Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits die Wirkungen und die Begründung (die ausgeführten Erwägungen) eines Urteils des Gerichts zu berücksichtigen, das zu einer Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung ergangen und mit dem ein Durchführungsbeschluss der Kommission in einer ähnlichen Rechtssache für nichtig erklärt worden ist (konkret des Urteils vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission, T‑33/21, EU:T:2023:5)?

3.      Gebietet der Grundsatz der Staatshaftung, dass der rumänische Staat in Fällen wie dem vorliegenden den Begünstigten der Maßnahme 215 für die gesamte Dauer der von diesen eingegangenen Verpflichtungen die Fördersätze in der im Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 vorgesehenen Höhe zahlen muss?

Zu den Vorlagefragen

Zur ersten und zur zweiten Vorlagefrage

26      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu behandeln sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob in Anbetracht der Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), mehrere Normen und Grundsätze des Unionsrechts, die der Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), nicht berücksichtigt hat, bewirken, dass der Tenor des letztgenannten Urteils insoweit in Frage gestellt wird, als diese Normen und Grundsätze dahin auszulegen sind, dass sie es den an der Umsetzung einer Maßnahme einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung beteiligten nationalen Behörden verwehren, aufgrund von Berechnungsfehlern, die der Rechnungshof festgestellt hat, Rechtsakte zu erlassen, mit denen eine Kürzung des Betrags der durch das Entwicklungsprogramm 2007‑2013 in der durch Beschlüsse der Kommission genehmigten und geänderten Fassung gewährten Finanzhilfe verfügt wird, obwohl dieses Programm zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Fehler nicht mehr überarbeitet und nicht mehr geändert werden konnte.

Zur Zulässigkeit

27      Das Ministerium für Landwirtschaft und Entwicklung des ländlichen Raums macht erstens geltend, dass die erste und die zweite Frage unzulässig seien, da die erste Frage bereits durch das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), geklärt worden sei und die zweite Frage nicht Gegenstand des Vorabentscheidungsersuchens nach Art. 267 AEUV sei.

28      Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof befugt ist, die Tragweite eines von ihm im Wege der Vorabentscheidung erlassenen Auslegungsurteils im Hinblick auf Bestimmungen des Unionsrechts oder eine Rechtsprechung, die in diesem Urteil nicht behandelt worden sind, zu präzisieren (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. Dezember 2017, M.A.S. und M.B. (C‑42/17, EU:C:2017:936, Rn. 28).

29      Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage ersucht das vorlegende Gericht aber gerade um eine Auslegung des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), im Hinblick auf Bestimmungen des Unionsrechts und ein Urteil des Gerichts, die in diesem ersten Urteil nicht geprüft worden sind. Unter diesen Voraussetzungen sind diese Fragen zulässig.

30      Gleichwohl ist zweitens gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs unerlässlich, dass das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht Zweifel bezüglich der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts hat, und den Zusammenhang, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt, enthält.

31      Zwar nimmt das vorlegende Gericht in seiner ersten Frage auf die Art. 288, 291 und 297 AEUV sowie auf den Grundsatz des Unionsrechts Bezug, wonach ein Beschluss der Kommission bis zu seiner Nichtigerklärung Rechtswirkungen entfaltet, doch ist festzustellen, dass es in seinem Vorabentscheidungsersuchen in keiner Weise die Gründe erläutert, aus denen es Zweifel an diesen Artikeln und diesem Grundsatz hat. Insbesondere erläutert es nicht, warum die genannten Artikel und dieser Grundsatz seiner Ansicht nach insbesondere im Hinblick auf ihren Inhalt, ihren Kontext oder ihr Ziel geeignet sein sollen, die Auslegung im Tenor des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), in Frage zu stellen. Unter diesen Umständen ist die erste Frage unzulässig, soweit sie diese Artikel und diesen Grundsatz betrifft.

32      Dagegen ist die erste Frage zulässig, soweit sie sich auf Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 sowie auf die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 bezieht. Das vorlegende Gericht führt nämlich unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), im Wesentlichen aus, dass nach diesen Bestimmungen das Entwicklungsprogramm 2007‑2013 in der durch den Beschluss C(2008) 3831 genehmigten und durch den Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 geänderten Fassung zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berechnungsfehler vom Rechnungshof festgestellt worden seien, nicht mehr habe überarbeitet und nicht mehr habe geändert werden können. Es fragt sich daher im Grunde, ob die rumänischen Behörden unter solchen Umständen berechtigt waren, die in Rn. 15 des vorliegenden Urteils erwähnte Kürzung vorzunehmen. Damit legt das vorlegende Gericht hinreichend die Gründe dar, aus denen ihm die Auslegung dieser Bestimmungen fraglich erscheint.

33      Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass die erste Frage zulässig ist, soweit sie sich auf Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 sowie auf die Art. 18 und 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 bezieht, und dass die zweite Frage insgesamt zulässig ist.

Zu den Vorlagefragen

34      Zunächst ist daran zu erinnern, dass es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof Aufgabe des Gerichtshofs ist, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegte Frage gegebenenfalls umzuformulieren. Zu diesem Zweck kann der Gerichtshof aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Normen und Grundsätze des Unionsrechts herausarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Ausgangsrechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 21. März 2024, Dyrektor Izby Administracji Skarbowej w Bydgoszczy [Berichtigungsmöglichkeit bei unrichtigem Steuersatz], C‑606/22, EU:C:2024:255, Rn. 19 und 20 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Im vorliegenden Fall beruht die erste Frage im Wesentlichen auf der Prämisse, dass das Entwicklungsprogramm 2007 2013 in der durch den Beschluss C(2008) 3831 genehmigten und durch den Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 geänderten Fassung zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berechnungsfehler vom Rechnungshof festgestellt wurden, nicht mehr überarbeitet und nicht mehr geändert werden konnte. In diesem Zusammenhang ist Art. 18 der Verordnung Nr. 1698/2005 für die Beantwortung dieser Frage nicht relevant, da er im Gegensatz zu Art. 19 dieser Verordnung und Art. 9 der Verordnung Nr. 1974/2006 nach seiner Überschrift nicht die Überarbeitung oder Änderung der Entwicklungsprogramme für den ländlichen Raum des ELER, sondern deren „Ausarbeitung und Genehmigung“ betrifft.

36      Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 in Anbetracht der Erwägungen des Gerichts in seinem Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), bewirken, dass der Tenor des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), in Frage gestellt wird, soweit diese Artikel dahin ausgelegt werden müssten, dass sie es den an der Umsetzung einer Maßnahme einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung beteiligten nationalen Behörden verwehren, aufgrund von Berechnungsfehlern, die der Rechnungshof festgestellt hat, Rechtsakte zu erlassen, mit denen eine Kürzung des Betrags der durch das Entwicklungsprogramm 2007‑2013 in der durch Beschlüsse der Kommission genehmigten und geänderten Fassung gewährten Finanzhilfe verfügt wird, obwohl dieses Programm zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Fehler nicht mehr überarbeitet und nicht mehr geändert werden konnte.

37      Wie das vorlegende Gericht festgestellt hat, hat das Gericht in den Rn. 91 bis 95 und 100 des Urteils vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5) darauf hingewiesen, dass das Entwicklungsprogramm 2007‑2013 in der durch den Beschluss C(2008) 3831 genehmigten und durch den Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 geänderten Fassung zu dem Zeitpunkt, zu dem Berechnungsfehler in Bezug auf eine andere unter die Maßnahme 215 fallende Beihilfe als die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen festgestellt worden waren, weder gemäß Art. 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 überarbeitet noch gemäß Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 geändert werden konnte. Diese Feststellungen sind ratione temporis mutatis mutandis auf das Ausgangsverfahren übertragbar.

38      Der Umstand, dass dieses Programm nach diesen Bestimmungen zu dem Zeitpunkt, zu dem die Berechnungsfehler festgestellt wurden, nicht mehr überarbeitet und nicht mehr geändert werden konnte, kann jedoch nicht bewirken, den Tenor des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899) in Frage zu stellen, das in einem anderen Kontext ergangen ist als dem, um den es in der Rechtssache ging, in der das Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), ergangen ist.

39      In den Rn. 74, 86, 91, 92, 100, 102 und 113 des letztgenannten Urteils hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass die Kommission, obwohl der Betrag einer unter die Maßnahme 215 fallenden Beihilfe wegen eines Berechnungsfehlers mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 unvereinbar gewesen sei, bei den rumänischen Behörden ein berechtigtes Vertrauen darauf geweckt habe, dass die Zahlung dieses Betrags durch die Unionsfinanzierung gedeckt sei. Das Gericht hat nämlich festgestellt, dass die Kommission bei der Genehmigung dieser Beihilfe und der entsprechenden Berechnungsmethode nach spezifischen Verhandlungen mit den rumänischen Behörden über alle Informationen verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, diesen Fehler festzustellen und die Übereinstimmung der Beihilfe mit dieser Vorschrift zu beurteilen. Das Gericht hat daraus geschlossen, dass dieser Betrag nur durch eine Änderung des Entwicklungsprogramms 2007‑2013 und einen Beschluss, mit dem diese Änderung genehmigt werde, berichtigt werden könne, und nicht, wie es die Kommission getan habe, durch einen Durchführungsbeschluss, mit dem der fehlerhafte Teil der betreffenden Beihilfe von der Finanzierung ausgeschlossen worden sei. Daher hat das Gericht diesen Durchführungsbeschluss aus diesen Gründen für teilweise nichtig erklärt.

40      In der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), ergangen ist, handelte es sich zwar im Zusammenhang mit anderen unter die Maßnahme 215 fallenden Beihilfen auch um Beträge, die aufgrund von Berechnungsfehlern nicht in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 standen und die durch einen Durchführungsbeschluss der Kommission, nämlich den Durchführungsbeschluss 2018/873, korrigiert worden waren.

41      Aus den Akten dieser Rechtssache geht jedoch hervor, dass hinsichtlich der Berechnung dieser Beträge kein berechtigtes Vertrauen in die Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission anerkannt worden war. Zwar hatte Rumänien mit seiner Klage in der Rechtssache, in der der Beschluss vom 30. April 2019, Rumänien/Kommission (T‑530/18, EU:T:2019:269), ergangen ist, die Nichtigerklärung dieses Durchführungsbeschlusses beantragt und geltend gemacht, dass die von der Kommission im Zusammenhang mit diesen Beträgen genehmigten Berechnungsmethoden nach dem Grundsatz des Vertrauensschutzes hätten geschützt werden müssen, doch wies das Gericht diese Klage mit diesem Beschluss, der im Rechtsmittelverfahren mit Urteil vom 10. September 2020, Rumänien/Kommission (C‑498/19 P, EU:C:2020:686), bestätigt wurde, als unzulässig ab, da sie verspätet erhoben worden war.

42      In den Rn. 33 bis 36 seines Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), hat der Gerichtshof daher festgestellt, dass die betreffenden Beträge, die nicht in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 stehen und nicht als durch ein berechtigtes Vertrauen in die Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission geschützt anerkannt wurden, sowohl von der Kommission auf der Grundlage von Art. 52 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 korrigiert werden müssen – und zwar durch Erlass eines Durchführungsbeschlusses, mit dem der fehlerhafte Teil der in Rede stehenden Beihilfen von der Unionsfinanzierung ausgeschlossen wird –, als auch von den nationalen Behörden auf der Grundlage von Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013, wobei diese Behörden nicht verpflichtet sind, den Erlass eines solchen Durchführungsbeschlusses durch die Kommission abzuwarten.

43      In Rn. 44 dieses Urteils hat der Gerichtshof klargestellt, dass der Grundsatz des Vertrauensschutzes in den Beziehungen zwischen den rumänischen Behörden und den Landwirten, welche die betreffenden Beihilfen empfingen, keine Auswirkungen auf diese Beurteilung hat. Da diese Beträge nämlich nicht in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 festgesetzt worden seien, hätten die rumänischen Behörden bei diesen Landwirten kein berechtigtes Vertrauen darauf begründen können, dass sie in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung kommen würden.

44      Im Ausgangsverfahren geht aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die in Rede stehenden Berechnungsfehler im Zusammenhang mit Beihilfen, die ebenfalls unter die Maßnahme 215 fallen, zur Festsetzung von Beträgen geführt haben, die nicht in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 stehen, auch wenn sie sich von den vom Gerichtshof in seinem Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), und vom Gericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), geprüften Beihilfen unterscheiden. Außerdem gibt das vorlegende Gericht nicht an, dass die Kommission oder andere Organe, Einrichtungen oder sonstige Stellen der Union anerkannt hätten, dass diese Beträge durch ein berechtigtes Vertrauen in die Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission geschützt seien. Daraus folgt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation im Wesentlichen derjenigen entspricht, die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), ergangen ist.

45      Das vorlegende Gericht führt jedoch erstens unter Bezugnahme auf das Vorbringen von Porcellino Grasso aus, dass die Erwägungen, denen das Gericht in seinem Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5) gefolgt sei, auf das Ausgangsverfahren insoweit übertragbar seien, als in den Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission der Grundsatz des Vertrauensschutzes auf diese Beträge anzuwenden sei, weil die Kommission, als sie die Änderung des Entwicklungsprogramms 2007‑2013 genehmigt habe, über Informationen verfügt habe, die es ihr ermöglicht hätten, die Übereinstimmung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen und der entsprechenden Berechnungsmethoden mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 zu beurteilen. Da die Beträge nach diesem Grundsatz geschützt seien, könnten sie gemäß den in Rn. 39 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen des Gerichts nur durch eine Änderung des Entwicklungsprogramms 2007‑2013 und einen Beschluss, mit dem diese Änderung genehmigt werde, korrigiert werden.

46      Hierzu ist festzustellen, dass sich das Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), zwar – wie im vorliegenden Fall – auf eine Beihilfe bezieht, die unter die Maßnahme 215 fällt, doch handelte es sich um eine Beihilfe, die sich von den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen unterscheidet. Unter diesen Umständen konnte das Gericht in jenem Urteil nicht prüfen, ob die Kommission bei der Genehmigung der Änderung des Entwicklungsprogramms 2007‑2013 über die Informationen verfügte, die es ihr ermöglichten, die Übereinstimmung der letztgenannten Beihilfen mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 zu beurteilen, so dass seine Erwägungen nicht entsprechend auf das Ausgangsverfahren übertragen werden können. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass die rumänische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen nicht geltend macht, dass sie sich in ihren Beziehungen zur Kommission in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes berufe.

47      Zweitens führt das vorlegende Gericht aus, dass nach dem Vorbringen von Porcellino Grasso die Erwägungen des Gerichts in Rn. 113 des Urteils vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), im Widerspruch zu den Rn. 42 und 44 des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), stünden. Es fragt sich daher, ob es diese Erwägungen berücksichtigen müsse.

48      Wie aus dieser Rn. 113 klar hervorgeht, folgt die Begründung des Gerichts der in den Rn. 75 bis 86 des Urteils vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5) dargelegten Argumentation, wonach die betreffenden Berechnungsmethoden und die auf ihrer Grundlage festgesetzten Beträge in den Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission aufgrund des Grundsatzes des Vertrauensschutzes geschützt waren, weil diese Methoden und Beträge Gegenstand von „spezifischen Verhandlungen mit den rumänischen Behörden“ gewesen waren und der Kommission im Rahmen dieser Verhandlungen alle Details zur Verfügung gestanden hatten, die es ihr ermöglichten, deren Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 zu beurteilen.

49      Aus Rn. 42 des vorliegenden Urteils ergibt sich jedoch, dass die Rechtssache, in der das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), ergangen ist, Beihilfebeträge betraf, die nicht durch ein berechtigtes Vertrauen in die Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission geschützt waren. Da dieses Urteil in einem völlig anderen Kontext ergangen ist als in der Rechtssache, in der das Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), ergangen ist, können die Erwägungen in Rn. 113 des letzteren Urteils für die Auslegung des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), nicht relevant sein.

50      Daraus folgt, dass bei den Beträgen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Beihilfen, die aufgrund von Berechnungsfehlern festgesetzt wurden, auf der Grundlage des Urteils vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), und mangels gegenteiliger Anhaltspunkte in den dem Gerichtshof vorliegenden Akten nicht davon ausgegangen werden kann, dass sie durch ein berechtigtes Vertrauen in die Beziehungen zwischen Rumänien und der Kommission geschützt sind, so dass in Anbetracht der in Rn. 44 des vorliegenden Urteils dargelegten Erwägungen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation im Wesentlichen die gleiche ist wie in der Rechtssache, in der das Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), ergangen ist.

51      Daher sind in einem Fall, in dem Beträge, die aufgrund eines Berechnungsfehlers nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht und, ohne durch ein berechtigtes Vertrauen in die Beziehungen zwischen der Kommission und dem betreffenden Mitgliedstaat geschützt zu sein, festgesetzt wurden, sowohl dieses Organ als auch dieser Mitgliedstaat, wie sich aus den Rn. 33 und 34 des Urteils vom 17. November 2022, Avicarvil Farms (C‑443/21, EU:C:2022:899), ergibt, nach Art. 310 Abs. 5 AEUV sowie nach Art. 52 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 der Verordnung Nr. 1306/2013 verpflichtet, die von diesem Berechnungsfehler betroffenen Beträge von der Unionsfinanzierung auszuschließen.

52      Ein solcher Ausschluss impliziert keineswegs, dass das betreffende Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum überarbeitet oder geändert werden muss.

53      Die Korrektur eines unionsrechtswidrigen Berechnungsfehlers sowie der sich daraus ergebenden Fördersätze und Zahlungen führt nämlich nicht zu einer Revision oder Änderung des betreffenden Entwicklungsprogramms für den ländlichen Raum, sondern stellt, wie sich aus den in Rn. 51 des vorliegenden Urteils genannten Bestimmungen ergibt, eine bloße Wiederherstellung der Situation dar, die sich von Anfang an aus diesem Programm hätte ergeben müssen, wenn dieser Fehler nicht begangen worden wäre, so dass dem Unionshaushalt kein Schaden entsteht.

54      Daher hindert der Umstand, dass das Entwicklungsprogramm 2007‑2013 zu dem Zeitpunkt, zu dem die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berechnungsfehler vom Rechnungshof festgestellt wurden, nach Art. 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 nicht mehr überarbeitet und nach Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 nicht mehr geändert werden konnte, weder die Kommission noch die nationalen Behörden daran, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die von diesen Fehlern betroffenen Beträge und Zahlungen im Rahmen eines Konformitätsabschlusses zu korrigieren.

55      Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 19 der Verordnung Nr. 1698/2005 und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1974/2006 dahin auszulegen sind, dass sie es den an der Umsetzung einer Maßnahme einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung beteiligten nationalen Behörden nicht verwehren, aufgrund von Berechnungsfehlern, die der Rechnungshof festgestellt hat, Rechtsakte zu erlassen, mit denen eine Kürzung des Betrags der durch das Entwicklungsprogramm 2007‑2013 in der durch Beschlüsse der Kommission genehmigten und geänderten Fassung gewährten Finanzhilfe verfügt wird, obwohl dieses Programm zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Fehler nicht mehr überarbeitet und nicht mehr geändert werden konnte. Die Erwägungen des Gerichts im Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), sind insoweit unerheblich.

Zur dritten Frage

56      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob der Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht den rumänischen Staat verpflichtet, den Empfängern der Beihilfe zur Verbesserung des Transports und der Beihilfe zur Reduzierung von Belastungen während der gesamten Dauer der von ihnen eingegangenen Verpflichtungen die aufgrund dieser Beihilfen geschuldeten Beträge in der im Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 vorgesehenen Höhe zu zahlen.

57      Es ist darauf hinzuweisen, dass die Mitgliedstaaten nach einem Grundsatz des Unionsrechts zum Ersatz der Schäden verpflichtet sind, die Einzelnen durch Verstöße gegen das Unionsrecht entstehen, die diesen Staaten zuzurechnen sind (Urteil vom 5. März 1996, Brasserie du pêcheur und Factortame, C‑46/93 und C‑48/93, EU:C:1996:79, Rn. 17 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Im vorliegenden Fall geht aus den Feststellungen des vorlegenden Gerichts hervor, dass die im Durchführungsbeschluss C(2012) 3529 für die Beihilfe zur Verbesserung des Transports und die Beihilfe zur Reduzierung von Belastungen vorgesehenen Fördersätze wegen der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Berechnungsfehler nicht in Übereinstimmung mit Art. 40 Abs. 3 der Verordnung Nr. 1698/2005 standen. Aus diesen Feststellungen geht auch hervor, dass die rumänischen Behörden die erforderlichen Maßnahmen ergriffen haben, um diese Fördersätze so zu korrigieren, dass sie mit dieser Vorschrift in Übereinstimmung gebracht werden, und dass sie damit den ihnen zuzurechnenden Verstoß gegen das Unionsrecht beendet haben.

59      Unter diesen Umständen kann sich ein Empfänger einer Beihilfe wie Porcellino Grasso nicht auf den Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht berufen, um die Differenz zwischen dem Betrag der Zahlungen, die sie ursprünglich hätte erhalten müssen, und dem korrigierten Betrag dieser Zahlungen zu verlangen, auch wenn der letztgenannte Betrag in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht steht und der Begünstigte keinen Anspruch auf diese Differenz hat.

60      Zum einen käme nämlich die Zahlung des Teils der Beträge, der von Berechnungsfehlern betroffen ist, an einen Empfänger einer Beihilfe wie Porcellino Grasso einer nach dem Unionsrecht verbotenen ungerechtfertigten Bereicherung dieses Empfängers gleich, da diese Zahlung eine Bereicherung des Begünstigten ohne wirksame Rechtsgrundlage und eine mit dieser Bereicherung verbundene Entreicherung der Union bewirken würde (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 10. April 2008, Marks & Spencer, C‑309/06, EU:C:2008:211, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker, C‑309/10, EU:C:2011:531, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Zum anderen ist für den Fall, dass sich Porcellino Grasso im Rahmen ihrer Haftungsklage vor dem vorlegenden Gericht auf den Grundsatz des Vertrauensschutzes in ihren Beziehungen zu den rumänischen Behörden berufen möchte, darauf hinzuweisen, dass dieser Grundsatz, wie in Rn. 43 des vorliegenden Urteils ausgeführt, kein berechtigtes Vertrauen eines Einzelnen darauf begründen kann, in den Genuss einer unionsrechtswidrigen Behandlung zu kommen (Urteil vom 17. November 2022, Avicarvil Farms, C‑443/21, EU:C:2022:899, Rn. 41).

62      Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass der Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht keine Anwendung findet, wenn die Fördersätze für Finanzhilfen, die gemäß einem ELER-Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum gewährt wurden, nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht festgesetzt wurden und die Empfänger dieser Beihilfen dabei Zahlungen erhalten haben, die auf der Basis von korrigierten, mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Fördersätzen berechnet wurden.

Kosten

63      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt:

1.      Art. 19 der Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates vom 20. September 2005 über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 74/2009 des Rates vom 19. Januar 2009 geänderten Fassung und Art. 9 Abs. 3 der Verordnung (EG) Nr. 1974/2006 der Kommission vom 15. Dezember 2006 mit Durchführungsbestimmungen zur Verordnung (EG) Nr. 1698/2005 des Rates über die Förderung der Entwicklung des ländlichen Raums durch den Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) in der durch die Durchführungsverordnung (EU) Nr. 335/2013 der Kommission vom 12. April 2013 geänderten Fassung

sind dahin auszulegen, dass

sie es den an der Umsetzung einer Maßnahme einer nicht rückzahlbaren finanziellen Unterstützung beteiligten nationalen Behörden nicht verwehren, aufgrund von Berechnungsfehlern, die der Europäische Rechnungshof festgestellt hat, Rechtsakte zu erlassen, mit denen eine Kürzung des Betrags der durch das Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum von Rumänien im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) für den Programmplanungszeitraum 2007-2013 in der durch Beschlüsse der Europäischen Kommission genehmigten und geänderten Fassung gewährten Finanzhilfe verfügt wird, obwohl dieses Programm zum Zeitpunkt der Feststellung dieser Fehler nicht mehr überarbeitet und nicht mehr geändert werden konnte. Die Erwägungen des Gerichts der Europäischen Union im Urteil vom 18. Januar 2023, Rumänien/Kommission (T‑33/21, EU:T:2023:5), sind insoweit unerheblich.

2.      Der Grundsatz der Haftung der Mitgliedstaaten für Verstöße gegen das Unionsrecht findet keine Anwendung, wenn die Fördersätze für Finanzhilfen, die gemäß einem Entwicklungsprogramm für den ländlichen Raum im Rahmen des Europäischen Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums (ELER) gewährt wurden, nicht in Übereinstimmung mit dem Unionsrecht festgesetzt wurden und die Empfänger dieser Beihilfen auf der Grundlage dieser Beihilfen Zahlungen erhalten haben, die auf der Basis von korrigierten, mit dem Unionsrecht übereinstimmenden Fördersätzen berechnet wurden.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Rumänisch.