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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 20.03.2025 – C-199/25

ECLI:EU:C:2025:199

Vorläufige Fassung

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Dritte Kammer)

20. März 2025(*)

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats – Art. 16 Abs. 3 – Begriff ‚zuständige Behörde‘ – Nationale Regelung, nach der die Zuständigkeit für die Entscheidung darüber, ob dem Europäischen Haftbefehl oder dem Auslieferungsersuchen im Fall eines Zusammentreffens der Vorrang zu geben ist, einem Organ der Exekutive übertragen wird – Recht auf einen Rechtsbehelf “

In der Rechtssache C‑763/22

betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich) mit Entscheidung vom 14. Dezember 2022, beim Gerichtshof eingegangen am 16. Dezember 2022, in dem Strafverfahren gegen

OP,

Beteiligter:

Procureur de la République,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Dritte Kammer)

unter Mitwirkung der Präsidentin der Zweiten Kammer K. Jürimäe (Berichterstatterin) in Wahrnehmung der Aufgaben des Präsidenten der Dritten Kammer, des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Dritten Kammer sowie der Richter N. Jääskinen, M. Gavalec und N. Piçarra,

Generalanwalt: N. Emiliou,

Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 28. November 2023,

unter Berücksichtigung der Erklärungen

–        von OP, vertreten durch P. Ohayon, Avocat,

–        der französischen Regierung, vertreten durch R. Bénard, B. Dourthe, B. Fodda und E. Timmermans als Bevollmächtigte,

–        der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis als Bevollmächtigte,

–        der niederländischen Regierung, vertreten durch J. M. Hoogveld als Bevollmächtigten,

–        der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und J. Sawicka als Bevollmächtigte,

–        der Europäischen Kommission, vertreten durch S. Grünheid und J. Hottiaux als Bevollmächtigte,

nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 5. September 2024

folgendes

Urteil

1        Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).

2        Es ergeht im Rahmen eines in Frankreich eingeleiteten Strafverfahrens gegen OP, einen französischen Staatsangehörigen, der des Erwerbs und Besitzes von Material zur Fälschung von Zahlungskarten sowie im Zusammenhang mit der Fälschung von Zahlungskarten der Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung zwischen 2010 und 2012 beschuldigt wird.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

3        In den Erwägungsgründen 5, 7 und 8 des Rahmenbeschlusses 2002/584 wird ausgeführt:

„(5)      Aus dem der Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.

(7)      Da das Ziel der Ersetzung des auf dem Europäischen Auslieferungsübereinkommen vom 13. Dezember 1957 beruhenden multilateralen Auslieferungssystems von den Mitgliedstaaten durch einseitiges Vorgehen nicht ausreichend erreicht werden kann und daher wegen seines Umfangs und seiner Wirkungen besser auf Unionsebene zu erreichen ist, kann der Rat gemäß dem Subsidiaritätsprinzip nach Artikel 2 [EUV] und Artikel 5 [EG] Maßnahmen erlassen. Entsprechend dem Verhältnismäßigkeitsprinzip nach dem letztgenannten Artikel geht der vorliegende Rahmenbeschluss nicht über das für die Erreichung des genannten Ziels erforderliche Maß hinaus.

(8)      Entscheidungen zur Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls müssen ausreichender Kontrolle unterliegen; dies bedeutet, dass eine Justizbehörde des Mitgliedstaats, in dem die gesuchte Person festgenommen wurde, die Entscheidung zur Übergabe dieser Person treffen muss.“

4        Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) dieses Rahmenbeschlusses lautet:

„(1)      Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.

(2)      Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.

(3)      Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“

5        In Art. 16 („Entscheidung bei Mehrfachersuchen“) des Rahmenbeschlusses heißt es:

„(1)      Haben zwei oder mehr Mitgliedstaaten einen Europäischen Haftbefehl gegen dieselbe Person erlassen, so entscheidet die vollstreckende Justizbehörde unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, welcher dieser Europäischen Haftbefehle vollstreckt wird; zu diesen Umständen gehören insbesondere die Schwere und der Ort der Straftat, der Zeitpunkt, zu dem die Europäischen Haftbefehle erlassen wurden, sowie die Tatsache, dass der Haftbefehl zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt wurde.

(3)      Bei Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats entscheidet die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Absatz 1 genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.

…“

6        Art. 28 („Weitere Übergabe oder Auslieferung“) dieses Rahmenbeschlusses bestimmt:

„(1)      Jeder Mitgliedstaat kann dem Generalsekretariat des Rates mitteilen, dass in seinen Beziehungen zu anderen Mitgliedstaaten, die die gleiche Mitteilung gemacht haben, die Zustimmung dazu, dass eine Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor ihrer Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben wird, als erteilt gilt, sofern die vollstreckende Justizbehörde im Einzelfall in ihrer Übergabeentscheidung keine anders lautende Erklärung abgibt.

(2)      In jedem Fall können Personen, die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurden, ohne die Zustimmung des Vollstreckungsmitgliedstaats einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, in den folgenden Fällen übergeben werden:

a)      wenn die gesuchte Person das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats, dem sie übergeben worden ist, innerhalb von 45 Tagen nach ihrer endgültigen Freilassung nicht verlassen hat, obwohl sie dazu die Möglichkeit hatte, oder wenn sie nach Verlassen dieses Gebiets dorthin zurückgekehrt ist;

b)      wenn die gesuchte Person ihrer Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat als den Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls zustimmt. Die Zustimmung wird vor den zuständigen Justizbehörden des Ausstellungsmitgliedstaats erklärt und nach dessen innerstaatlichem Recht zu Protokoll genommen. Die Zustimmungserklärung ist so abzufassen, dass aus ihr hervorgeht, dass die betreffende Person sie freiwillig und in voller Kenntnis der sich daraus ergebenden Folgen gegeben hat. Zu diesem Zweck hat die gesuchte Person das Recht, einen Rechtsbeistand hinzuzuziehen;

c)      wenn der Grundsatz der Spezialität auf die gesuchte Person gemäß Artikel [27] Absatz 3 Buchstaben a), e), f) und g) nicht anzuwenden ist.

(3)      Die vollstreckende Justizbehörde stimmt der Übergabe an einen anderen Mitgliedstaat gemäß den folgenden Bestimmungen zu:

a)      Das Ersuchen um Zustimmung ist gemäß Artikel 9 unter Beifügung der in Artikel 8 Absatz 1 erwähnten Informationen und der in Artikel 8 Absatz 2 vorgesehenen Übersetzung zu stellen.

b)      Die Zustimmung wird erteilt, wenn die Straftat, derentwegen um Zustimmung ersucht wird, nach diesem Rahmenbeschluss der Verpflichtung zur Übergabe unterliegt.

c)      Die Entscheidung ist spätestens 30 Tage nach Eingang des Ersuchens zu treffen.

d)      Die Zustimmung wird verweigert, wenn die in Artikel 3 genannten Gründe vorliegen; ansonsten kann sie nur aus den in Artikel 4 genannten Gründen verweigert werden.

In den Fällen des Artikels 5 sind die dort vorgesehenen Garantien vom Ausstellungsmitgliedstaat zu geben.

(4)      Ungeachtet des Absatzes 1 darf eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der zuständigen Behörden des Mitgliedstaats, der die Person übergeben hat, an einen Drittstaat ausgeliefert werden. Die Zustimmung ist gemäß den Übereinkommen, die diesen Mitgliedstaat binden, sowie gemäß seinen innerstaatlichen Rechtsvorschriften zu geben.“

Spanisches Recht

7        Art. 57 Abs. 2 der Ley 23/2014 de reconocimiento mutuo de resoluciones penales en la Unión Europea (Gesetz 23/2014 über die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen in Strafsachen in der Europäischen Union) vom 20. November 2014 (BOE Nr. 282 vom 21. November 2014, S. 1) bestimmt, dass beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats die spanische Justizbehörde das Verfahren aussetzt und alle Unterlagen an das Justizministerium weiterleitet, das seinerseits dem Ministerrat einen Vorschlag für die Entscheidung darüber unterbreitet, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.

Ausgangsverfahren und Vorlagefrage

8        OP, einem französischen Staatsangehörigen, wird Folgendes zur Last gelegt: Mitgliedschaft in einer kriminellen Vereinigung in Frankreich, in Rumänien und in Thailand von Mai 2010 bis Januar 2012 zur Begehung von Straftaten im Zusammenhang mit dem Nachmachen oder der Fälschung von Zahlungskarten; Erwerb und Besitz von Material zum Nachmachen oder zur Fälschung von Zahlungskarten; Besitz und Gebrauch gefälschter Verwaltungsdokumente. Diese Taten stellen Straftaten dar, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens fünf Jahren bedroht sind.

9        Wegen dieser Taten wurde OP vor der Strafkammer des Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille, Frankreich), welches das vorlegende Gericht in der vorliegenden Rechtssache ist, angeklagt. Als OP im September 2021 vor Gericht gestellt werden sollte, teilte sein Anwalt diesem Gericht mit, dass OP in Spanien im Rahmen der Ausführung eines von den schweizerischen Behörden gestellten Auslieferungsersuchens festgenommen und inhaftiert worden sei.

10      Nachdem OP beantragt hatte, zu seinem Prozess in Frankreich erscheinen zu können, und er sich einer Auslieferung in die Schweiz widersetzt hatte, leitete das vorlegende Gericht mit Entscheidung vom 3. Juni 2022 die Ausstellung eines Europäischen Haftbefehls gegen ihn in die Wege.

11      Mit Beschluss des Juzgado Central de Instrucción n° 3 de Madrid (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 3 Madrid, Spanien) vom 2. September 2022 wurde dem vorlegenden Gericht jedoch mitgeteilt, dass der spanische Ministerrat beschlossen habe, dem Auslieferungsersuchen der schweizerischen Behörden Vorrang einzuräumen und damit dem Europäischen Haftbefehl keine Folge zu leisten.

12      Ausweislich des Vorabentscheidungsersuchens muss die spanische Justizbehörde nach Art. 57 des spanischen Gesetzes 23/2014 beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats das Verfahren aussetzen und alle Unterlagen an das Justizministerium weiterleiten. Welcher dieser Rechtsakte Vorrang habe, sei vom Ministerrat zu entscheiden, ohne dass gegen die Entscheidung ein Rechtsbehelf eingelegt werden könne.

13      In einer mündlichen Verhandlung, die am 2. Dezember 2022 vor dem vorlegenden Gericht stattfand, wurde dieses vom Anwalt von OP ersucht, dem Gerichtshof eine Frage nach der Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zur Vorabentscheidung vorzulegen. Die Staatsanwaltschaft ist der Ansicht, dass eine solche Frage nicht vorgelegt werden könne, da das vorlegende Gericht im Rahmen des Ausgangsverfahrens kein berechtigtes Interesse daran habe.

14      Das vorlegende Gericht teilt diese Auffassung nicht und weist darauf hin, dass die spanische Regelung nicht einer Justizbehörde, sondern einer Regierungsinstanz – dem Ministerrat – die Zuständigkeit für die Entscheidung darüber übertragen habe, ob ein Europäischer Haftbefehl oder ein Auslieferungsersuchen der Behörden eines Drittstaats im Fall des Zusammentreffens beider Rechtsakte Vorrang habe. Eine solche Zuständigkeitszuweisung stehe im Widerspruch zu den allein auf die Justizbehörden abstellenden Art. 6 und 7 des Rahmenbeschlusses 2002/584.

15      Ob es in der Macht des vorlegenden Gerichts stehe, OP vorzuladen und die Rechtsverfolgung fortzusetzen, hänge aber unmittelbar von der vorliegend von den spanischen Behörden getroffenen Entscheidung ab. Daher habe das vorlegende Gericht ein berechtigtes Interesse daran, dass der Gerichtshof eine Vorlagefrage nach der Vereinbarkeit des spanischen Rechts mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 beantworte.

16      Vor diesem Hintergrund hat das Tribunal judiciaire de Marseille (Gericht erster Instanz Marseille) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Steht der Rahmenbeschluss 2002/584 dem entgegen, dass die Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats einer Regierungsbehörde die Zuständigkeit zuweisen, zu entscheiden, ob ein Europäischer Haftbefehl oder ein damit konkurrierendes Auslieferungsersuchen eines Drittstaats zu vollstrecken ist, ohne dass dagegen ein Rechtsbehelf eingelegt werden kann?

Zur Zulässigkeit

17      Die spanische Regierung hält das Vorabentscheidungsersuchen für unzulässig. Zum einen bezeichne das vorlegende Gericht entgegen den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs weder die spanischen Gerichts- und Regierungsentscheidungen, die von einer Antwort auf die Vorlagefrage berührt sein könnten, noch die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584, hinsichtlich deren es Klärungsbedarf sehe. Zum anderen sei die Vorlagefrage hypothetisch. Eine Antwort auf diese Frage könnte nämlich, da sie die Vereinbarkeit eines spanischen Verfahrensmechanismus mit dem besagten Rahmenbeschluss beträfe, nichts zu einer Entscheidung im Ausgangsverfahren beitragen.

18      Was als Erstes das Vorbringen betrifft, das Vorabentscheidungsersuchen genüge nicht den Anforderungen von Art. 94 der Verfahrensordnung, so geht aus diesem Ersuchen klar hervor, dass das vorlegende Gericht im Wesentlichen Zweifel an der Vereinbarkeit von Art. 57 Abs. 2 des Gesetzes 23/2014 mit Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 äußert. Das vorlegende Gericht bezieht sich auch auf eine Entscheidung des spanischen Ministerrats, mit der dem Auslieferungsersuchen der schweizerischen Behörden gegen OP der Vorrang gegeben wurde und auf die in dem Beschluss verwiesen wurde, der dem vorlegenden Gericht vom Juzgado Central de Instrucción n° 3 de Madrid (Zentrales Ermittlungsgericht Nr. 3 Madrid) im Anschluss an die Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen OP übermittelt wurde.

19      Daraus folgt, dass das vorlegende Gericht den rechtlichen und tatsächlichen Rahmen, in den sich sein Auslegungsersuchen einfügt, so hinreichend beschrieben hat, dass der Gerichtshof die Tragweite der vorgelegten Frage erfassen und dem vorlegenden Gericht sachdienliche Antworten geben kann, und dass es gleichzeitig den Regierungen der Mitgliedstaaten und den in Art. 23 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union bezeichneten Beteiligten die Ausübung ihres Rechts auf Abgabe schriftlicher Erklärungen ermöglicht hat, das der Gerichtshof zu wahren hat (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. November 2023, Commune d’Ans, C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Was als Zweites die Behauptung anbelangt, die dem Gerichtshof vorgelegte Frage sei hypothetisch, ist daran zu erinnern, dass es nach ständiger Rechtsprechung im Rahmen der durch Art. 267 AEUV geschaffenen Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten allein Sache des mit dem Ausgangsverfahren befassten nationalen Gerichts, in dessen Verantwortungsbereich die zu erlassende gerichtliche Entscheidung fällt, ist, anhand der Besonderheiten der Rechtssache sowohl die Erforderlichkeit einer Vorabentscheidung für den Erlass seines Urteils als auch die Erheblichkeit der Fragen zu beurteilen, die es dem Gerichtshof vorlegt. Daher ist der Gerichtshof grundsätzlich gehalten, über ihm vorgelegte Fragen zu befinden, wenn diese die Auslegung des Unionsrechts betreffen (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).

21      Der Gerichtshof kann die Beantwortung einer Vorlagefrage eines nationalen Gerichts nur ablehnen, wenn die erbetene Auslegung des Unionsrechts offensichtlich in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsverfahrens steht, das Problem hypothetischer Natur ist oder er nicht über die tatsächlichen und rechtlichen Angaben verfügt, die für eine zweckdienliche Beantwortung der ihm vorgelegten Fragen erforderlich sind (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Wie der Generalanwalt in den Nrn. 25 und 26 seiner Schlussanträge ausführt, kann im Kontext des durch den Rahmenbeschluss 2002/584 geschaffenen Systems der Zusammenarbeit für das Gericht des Ausstellungsmitgliedstaats Klärungsbedarf hinsichtlich der Vereinbarkeit der Bedingungen für die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls im Vollstreckungsmitgliedstaat mit dem Unionsrecht bestehen. Dem ist insbesondere so, wenn die erbetene Auslegung dieses Rahmenbeschlusses das betreffende vorlegende Gericht in die Lage versetzt, das richtige Vorgehen bei der Ausstellung oder Rücknahme eines bestimmten Europäischen Haftbefehls oder, wenn die Vollstreckung eines früheren Haftbefehls abgelehnt wurde, bei der Ausstellung eines neuen Europäischen Haftbefehls zu bestimmen (Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a., C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung).

23      Im vorliegenden Fall sollte eine Antwort des Gerichtshofs auf die Vorlagefrage das vorlegende Gericht in die Lage versetzen, informiert zu handeln und gegebenenfalls den an die spanischen Gerichte übermittelten Europäischen Haftbefehl zurückzunehmen.

24      Daher kann die Vorlagefrage nicht als hypothetisch angesehen werden. Das Vorabentscheidungsverfahren ist somit zulässig.

Zur Erledigung

25      In der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof hat der Anwalt von OP vorgetragen, dass OP vom Königreich Spanien an die Schweiz ausgeliefert worden sei und sich daher nicht mehr im spanischen Hoheitsgebiet befinde. Nach Ansicht der Europäischen Kommission ist das Vorabentscheidungsersuchen damit gegenstandslos geworden und die Hauptsache für erledigt zu erklären.

26      Insoweit sind die Angaben über die Auslieferung von OP jedoch von der spanischen Regierung nicht bestätigt worden, obwohl sie in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof zu diesem Punkt konkret befragt worden ist. Ebenso wenig hat das vorlegende Gericht den Gerichtshof gemäß Nr. 26 von dessen Empfehlungen an die nationalen Gerichte bezüglich der Vorlage von Vorabentscheidungsersuchen (ABl. 2019, C 380, S. 1) über eine Änderung der Umstände, die sich auf die Vorlage auswirken kann, unterrichtet oder sein Vorabentscheidungsersuchen zurückgenommen. Unter diesen Umständen ist die Hauptsache nicht für erledigt zu erklären.

Zur Vorlagefrage

27      Mit seiner einzigen Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen die Entscheidung, welcher dieser Rechtsakte Vorrang hat, einem Organ der Exekutive zukommen kann und, gegebenenfalls, dass gegen eine solche Entscheidung der Rechtsweg eröffnet sein muss.

28      Nach Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 entscheidet beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen eines Drittstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der in Art. 16 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses genannten Umstände sowie der in dem anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen beschriebenen Umstände, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat.

29      Als Erstes ist zu prüfen, ob ein Organ der Exekutive unter den Begriff „zuständige Behörde“ im Sinne dieser Bestimmung fallen kann.

30      Zunächst ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, dass im Kollisionsfall die Entscheidung, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat, von der „zuständigen Behörde“ des Vollstreckungsmitgliedstaats getroffen wird, wobei dieser Begriff grundsätzlich jede nationale Behörde, einschließlich eines Organs der Exekutive, umfassen kann.

31      Was sodann den Regelungszusammenhang von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, so weist beim Zusammentreffen von Europäischen Haftbefehlen, die von mehreren Mitgliedstaaten gegen dieselbe Person erlassen wurden, Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 der „vollstreckenden Justizbehörde“ die Zuständigkeit für die Entscheidung zu, welcher dieser Haftbefehle vollstreckt werden soll. Demgegenüber sieht Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vor, dass es der „zuständigen Behörde“ und nicht der vollstreckenden Justizbehörde zukommt, im Kollisionsfall zu entscheiden, ob der Europäische Haftbefehl oder das Auslieferungsersuchen Vorrang hat. Daraus folgt, dass die Begriffe „Justizbehörde“ und „zuständige Behörde“ im Rahmen dieses Artikels nicht gleichgesetzt werden können.

32      Diese Unterscheidung folgt auch derselben Logik wie Art. 28 des Rahmenbeschlusses 2002/584, der sich auf die Fälle der weiteren Übergabe oder Auslieferung nach der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls bezieht. In den Abs. 1 bis 3 dieses Artikels sind nämlich die Voraussetzungen geregelt, unter denen die dem Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund eines solchen Haftbefehls übergebene Person einem anderen Mitgliedstaat als dem Vollstreckungsmitgliedstaat aufgrund eines Europäischen Haftbefehls, dem eine vor der ursprünglichen Übergabe begangene Handlung zugrunde liegt, übergeben werden kann. In diesem Rahmen macht Abs. 3 dieses Artikels die weitere Übergabe grundsätzlich von der Zustimmung der Justizbehörde abhängig, die den ersten Europäischen Haftbefehl vollstreckt hat.

33      Dagegen sieht Art. 28 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584, der speziell den Fall einer weiteren Auslieferung betrifft, vor, dass eine Person, die aufgrund eines Europäischen Haftbefehls übergeben wurde, nicht ohne die Zustimmung der „zuständigen Behörden“ des Vollstreckungsmitgliedstaats an einen Drittstaat ausgeliefert werden darf.

34      Wie Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 weist auch Art. 28 Abs. 4 dieses Rahmenbeschlusses, wenn die in Rede stehende Entscheidung ein Auslieferungsersuchen betrifft, die Entscheidungsbefugnis einer „zuständigen Behörde“ und nicht, wie in den Fällen, in denen es lediglich um einen oder mehrere Europäische Haftbefehle geht, der betreffenden Justizbehörde zu. In diesem Begriff „zuständige Behörde“ kommt der Spielraum zum Ausdruck, der den Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Behörde belassen wird, die über Entscheidungen im Zusammenhang mit einem Auslieferungsersuchen zu befinden hat.

35      Bestätigung findet die vorstehende Auslegung von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 schließlich in den mit diesem Rahmenbeschluss verfolgten Zielen.

36      Die begriffliche Unterscheidung zwischen den „Justizbehörden“ und den „zuständigen Behörden“ im Rahmenbeschluss 2002/584 erklärt sich dadurch, dass mit diesem, wie seinen Erwägungsgründen 5 und 8 zu entnehmen ist, insbesondere ein vereinfachtes Verfahren für die Fälle, in denen es ausschließlich um die Übergabe von wegen einer Straftat verurteilten oder einer Straftat verdächtigen Personen geht, im Rahmen einer mit ihm errichteten justiziellen Zusammenarbeit innerhalb der Union geschaffen werden soll, nicht aber die Auslieferungsverfahren harmonisiert werden sollen.

37      Während der Rahmenbeschluss 2002/584 vorgibt, dass das Übergabeverfahren zwischen Mitgliedstaaten von deren Justizbehörden durchgeführt wird, können für Auslieferungsersuchen in den Mitgliedstaaten andere Behörden, u. a. Organe der Exekutive, zuständig sein.

38      Mit der Verwendung des entsprechenden Begriffs wollte der Unionsgesetzgeber somit den Besonderheiten der Auslieferungsverfahren Rechnung tragen, die sich grundlegend von dem System der Übergabe unterscheiden, das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 errichtet wurde. Die insbesondere durch internationale Übereinkünfte geregelten Auslieferungsverfahren beruhen nämlich auf dem Grundsatz der Gegenseitigkeit zwischen den betroffenen Staaten und implizieren politische und diplomatische Erwägungen. Dagegen soll der Rahmenbeschluss 2002/584, wie insbesondere aus seinem Art. 1 Abs. 1 und 2 sowie aus seinen Erwägungsgründen 5 und 7 hervorgeht, das multilaterale System der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten durch ein auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruhendes System der Übergabe verurteilter oder verdächtiger Personen zwischen Justizbehörden zur Vollstreckung von Urteilen oder zur Strafverfolgung ersetzen (Urteil vom 24. November 2020, Openbaar Ministerie [Urkundenfälschung], C‑510/19, EU:C:2020:953, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen kann die Entscheidung über den Vorrang eines von beiden nicht ohne Weiteres nur innerhalb eines Systems der justiziellen Zusammenarbeit angesiedelt sein. Nach dem Rahmenbeschluss 2002/584 ist es deshalb den Mitgliedstaaten gestattet, die in Auslieferungssachen zuständige Behörde zum Erlass der in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses vorgesehenen Entscheidung über den Vorrang zu ermächtigen.

40      Wie vom Generalanwalt in Nr. 68 seiner Schlussanträge ausgeführt, hat der Unionsgesetzgeber mit dem großen Spielraum für die Mitgliedstaaten bei der Bestimmung der Behörde, der beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen die Entscheidung, was davon Vorrang hat, zukommt, dem Umstand Rechnung getragen, dass eine solche Entscheidung je nach den Besonderheiten der nationalen Systeme auf Erwägungen beruhen kann, die nicht rein justizieller Art sind.

41      Insoweit sieht Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vor, dass die zuständige Behörde über den Vorrang unter gebührender Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entscheidet und insbesondere unter Berücksichtigung der in Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses genannten Umstände, nämlich der Schwere und des Orts der Straftat sowie des Zeitpunkts, zu dem der Europäische Haftbefehl bzw. das Auslieferungsersuchen erlassen wurden, und der Umstände, die in den Übereinkommen oder Abkommen beschrieben sind, die auf das betreffende Auslieferungsersuchen Anwendung finden. Mit dem Verweis sowohl auf die in Art. 16 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Kriterien, die für den Fall des Zusammentreffens Europäischer Haftbefehle vorgesehen sind, als auch auf die Kriterien, die in den auf Auslieferungsersuchen anwendbaren Übereinkommen oder Abkommen vorgesehen sind, wird in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses die Entscheidung des Unionsgesetzgebers festgeschrieben, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die Entscheidung über den Vorrang von einem Organ der Exekutive getroffen werden mag, da dabei Erwägungen eine Rolle spielen können, die nicht ausschließlich einer justiziellen Logik unterliegen.

42      Demnach ist Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen ein Organ der Exekutive dafür zuständig sein kann, zu entscheiden, welcher dieser Rechtsakte Vorrang hat.

43      Als Zweites wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob gegen die in Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehene Entscheidung über den Vorrang der Rechtsweg eröffnet sein muss.

44      Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 regelt das Verfahren für die Fälle, in denen ein Europäischer Haftbefehl mit einem Auslieferungsersuchen zusammentrifft, nicht erschöpfend. Er regelt lediglich bestimmte Verfahrensfragen im Zusammenhang mit der Entscheidung, welcher dieser beiden Rechtsakte Vorrang hat, und überlässt den Mitgliedstaaten die Wahl hinsichtlich der Form dieser Entscheidung oder des Zeitpunkts, zu dem sie zu ergehen hat.

45      Insoweit muss nach dieser Bestimmung die zuständige Behörde alle Umstände des Einzelfalls, darunter die oben in Rn. 41 angeführten, gebührend berücksichtigen. Daraus folgt, dass dieser Behörde zwar bei ihrer Entscheidung, was Vorrang hat, ein Beurteilungsspielraum zusteht, sie aber nicht umhinkommt, die Interessen der betroffenen Person zu berücksichtigen.

46      In Anbetracht des Rechts der von der Entscheidung über den Vorrang betroffenen Person, dass in Bezug auf sie keine Entscheidung ergeht, die unter Verkennung dieses Beurteilungsspielraums getroffen wird, ergibt sich aus Art. 47 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), dass die Mitgliedstaaten zugunsten dieser Person die Möglichkeit eines wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelfs vorsehen müssen, mit dem gewährleistet werden kann, dass die in der vorstehenden Randnummer genannten Anforderungen beachtet werden.

47      Da nicht näher geregelt wird, wie das Verfahren beim Erlass der Entscheidung über den Vorrang einerseits und bei einem solchen gerichtlichen Rechtsbehelf andererseits ausgestaltet ist, ist es nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie eine Frage der innerstaatlichen Rechtsordnung jedes Mitgliedstaats, die Verfahrensmodalitäten für diesen Rechtsbehelf und, allgemeiner, die Modalitäten zur Regelung der Fälle festzulegen, in denen ein Europäischer Haftbefehl mit einem Auslieferungsersuchen zusammentrifft.

48      Nach dem besagten Grundsatz verbleibt den Mitgliedstaaten zwar die Möglichkeit, in dieser Hinsicht Vorschriften zu erlassen, die von einem Mitgliedstaat zum anderen verschieden sein können, doch müssen sie darauf achten, dass die Anforderungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 nicht an diesen Vorschriften scheitern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Oktober 2021, Openbaar Ministerie [Recht auf Anhörung durch die vollstreckende Justizbehörde], C‑428/21 PPU und C‑429/21 PPU, EU:C:2021:876, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

49      Insoweit ist daran zu erinnern, dass dieser Rahmenbeschluss nach seinem Art. 1 Abs. 3 nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten.

50      Insbesondere setzt zum einen das in Art. 47 Abs. 1 der Charta verbürgte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf notwendigerweise voraus, dass die entsprechende Überprüfung vor der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls oder der Ausführung des Auslieferungsersuchens erfolgt und dass die für die Entscheidung über den Rechtsbehelf zuständige Justizbehörde überprüfen kann, ob die Entscheidung über den Vorrang unter gebührender Berücksichtigung aller maßgebenden Kriterien, auf die Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 Bezug nimmt, getroffen wurde.

51      Zum anderen muss der gerichtliche Rechtsbehelf gegen die Entscheidung über den Vorrang nach Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 es der betroffenen Person ermöglichen, gegen eine etwaige Verletzung ihrer in der Charta niedergelegten Rechte und Grundfreiheiten vorzugehen.

52      Wie vom Generalanwalt in Nr. 91 seiner Schlussanträge ausgeführt, kann eine solche Entscheidung über den Vorrang nämlich erhebliche Auswirkungen auf die rechtliche Situation der betroffenen Person haben. Würde z. B. dem Auslieferungsersuchen Vorrang gegeben, ohne dass gegen die betreffende Entscheidung der Rechtsweg eröffnet wäre, würde dies dazu führen, dass eine etwaige Gefahr der Beeinträchtigung der in der Charta niedergelegten Rechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person ignoriert werden könnte, da Auslieferungsverfahren zuallermeist nicht vom Unionsrecht erfasst werden.

53      Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof den Prämissen des vorlegenden Gerichts in seinem Vorabentscheidungsersuchen entgegengetreten ist und ausgeführt hat, dass die Entscheidungen über den Vorrang, die der Ministerrat treffe, der gerichtlichen Überprüfung durchaus in den Grenzen des dem Ministerrat eingeräumten Ermessens zugänglich seien.

54      Was Letzteres anbelangt, verfügt zwar, wie sich aus Rn. 45 des vorliegenden Urteils ergibt, die zuständige Behörde im Sinne von Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 über einen Beurteilungsspielraum bei ihrer Entscheidung über den Vorrang, doch wird dieser Beurteilungsspielraum durch die Verpflichtung begrenzt, alle in dieser Bestimmung genannten Umstände „gebührend“ zu berücksichtigen, so dass die zuständige Behörde die getroffene Entscheidung begründen muss, um der betroffenen Person die Ausübung ihres Rechts auf einen Rechtsbehelf zu ermöglichen. Nach ständiger Rechtsprechung ist es nämlich für die Wirksamkeit des durch Art. 47 Abs. 1 der Charta verbürgten gerichtlichen Rechtsbehelfs erforderlich, dass die betroffene Person Kenntnis von den Gründen erlangen kann, auf denen eine ihr gegenüber ergangene Entscheidung beruht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2024, NW und PQ [Verschlusssachen], C‑420/22 und C‑528/22, EU:C:2024:344, Rn. 81 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen die Entscheidung, welcher dieser Rechtsakte Vorrang hat, einem Organ der Exekutive zukommen kann. Gegen eine solche Entscheidung muss ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf unter den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, die die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit regeln.

Kosten

56      Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Dritte Kammer) für Recht erkannt:

Art. 16 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung

ist dahin auszulegen, dass

beim Zusammentreffen eines Europäischen Haftbefehls mit einem Auslieferungsersuchen die Entscheidung, welcher dieser Rechtsakte Vorrang hat, einem Organ der Exekutive zukommen kann. Gegen eine solche Entscheidung muss ein wirksamer gerichtlicher Rechtsbehelf unter den verfahrensrechtlichen Voraussetzungen gegeben sein, die die Mitgliedstaaten in eigener Zuständigkeit regeln.

Unterschriften

*      Verfahrenssprache: Französisch.