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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 27.03.2025 – C-67/24

Achte Kammer · ECLI:EU:C:2025:214

Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 3 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer) 27. März 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts – Justizielle Zusammenarbeit in Zivilsachen – Zuständigkeit in Unterhaltssachen – Verordnung (EG) Nr. 4/2009 – Durch Entscheidung eines Gerichts eines Drittstaats festgesetzte Unterhaltsleistungen – In diesem Drittstaat wohnende Unterhaltsberechtigte, die entweder nur die Staatsangehörigkeit dieses Drittstaats oder diese Staatsangehörigkeit und die eines Mitgliedstaats besitzen – Unterhaltspflichtiger Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt in diesem Mitgliedstaat hat – Von diesem Unterhaltspflichtigen bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats eingereichter Antrag auf Änderung dieser Entscheidung – Bestimmung des zuständigen Gerichts“ In der Rechtssache C‑67/24 [Amozov] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 16. Januar 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 29. Januar 2024, in dem Verfahren R. K. gegen K. Ch., D. K., E. K. erlässt DER GERICHTSHOF (Achte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin, des Richters N. Piçarra und der Richterin O. Spineanu-Matei (Berichterstatterin), Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der portugiesischen Regierung, vertreten durch P. Barros da Costa, J. Ramos, V. Sequeira und M. Vara als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Rousseva und W. Wils als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung des 15. Erwägungsgrundes sowie der Art. 3 und 6 bis 8 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen (ABl. 2009, L 7, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen R. K. auf der einen und seiner früheren Ehefrau, K. Ch., und seinen Kindern, D. K. und E. K., auf der anderen Seite wegen Änderung einer Entscheidung eines Gerichts eines Drittstaats, mit der die Höhe von Unterhaltsleistungen festgesetzt wurde. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

3 Die Erwägungsgründe 9 bis 11 und 15 bis 17 der Verordnung Nr. 4/2009 lauten: „(9) Es sollte einem Unterhaltsberechtigten ohne Umstände möglich sein, in einem Mitgliedstaat eine Entscheidung zu erwirken, die automatisch in einem anderen Mitgliedstaat ohne weitere Formalitäten vollstreckbar ist. (10) Um dieses Ziel zu erreichen, sollte ein gemeinschaftliches Rechtsinstrument betreffend Unterhaltssachen geschaffen werden, in dem die Bestimmungen über Kompetenzkonflikte, Kollisionsnormen, die Anerkennung, Vollstreckbarkeit und die Vollstreckung von Entscheidungen sowie über Prozesskostenhilfe und die Zusammenarbeit zwischen den Zentralen Behörden zusammengeführt werden. (11) Der Anwendungsbereich dieser Verordnung sollte sich auf sämtliche Unterhaltspflichten erstrecken, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts‑, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen; hierdurch soll die Gleichbehandlung aller Unterhaltsberechtigten gewährleistet werden. Für die Zwecke dieser Verordnung sollte der Begriff ‚Unterhaltspflicht‘ autonom ausgelegt werden. … (15) Um die Interessen der Unterhaltsberechtigten zu wahren und eine ordnungsgemäße Rechtspflege innerhalb der Europäischen Union zu fördern, sollten die Vorschriften über die Zuständigkeit, die sich aus der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 [des Rates vom 22. Dezember 2000 über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (ABl. 2001, L 12, S. 1)] ergeben, angepasst werden. So sollte der Umstand, dass ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, nicht mehr die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Zuständigkeit ausschließen, und auch eine Rückverweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften über die Zuständigkeit sollte nicht mehr möglich sein. Daher sollte in dieser Verordnung festgelegt werden, in welchen Fällen ein Gericht eines Mitgliedstaats eine subsidiäre Zuständigkeit ausüben kann. (16) Um insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, sollte in dieser Verordnung auch eine Notzuständigkeit (forum necessitatis) vorgesehen werden, wonach ein Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über einen Rechtsstreit entscheiden kann, der einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist. Ein solcher Ausnahmefall könnte gegeben sein, wenn ein Verfahren sich in dem betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, beispielsweise aufgrund eines Bürgerkriegs, oder wenn vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem Staat einleitet oder führt. Die Notzuständigkeit kann jedoch nur ausgeübt werden, wenn der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweist, wie beispielsweise die Staatsangehörigkeit einer der Parteien. (17) In einer zusätzlichen Zuständigkeitsvorschrift sollte vorgesehen werden, dass – außer unter besonderen Umständen – ein Verfahren zur Änderung einer bestehenden Unterhaltsentscheidung oder zur Herbeiführung einer neuen Entscheidung von der verpflichteten Person nur in dem Staat eingeleitet werden kann, in dem die berechtigte Person zu dem Zeitpunkt, zu dem die Entscheidung ergangen ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in dem sie weiterhin ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Um eine gute Verknüpfung zwischen dem [am 23. November 2007 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommen über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen (im Folgenden: Haager Übereinkommen)] und dieser Verordnung zu gewährleisten, sollte diese Bestimmung auch für Entscheidungen eines Drittstaats, der Vertragspartei jenes Übereinkommens ist, gelten, sofern das Übereinkommen zwischen dem betreffenden Staat und der Gemeinschaft in Kraft ist, und in dem betreffenden Staat und in der Gemeinschaft die gleichen Unterhaltspflichten abdeckt.“

4 Art. 1 („Anwendungsbereich“) Abs. 1 dieser Verordnung sieht vor: „Diese Verordnung findet Anwendung auf Unterhaltspflichten, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts‑, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.“

5 In Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung heißt es: „Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Begriff 1. ‚Entscheidung‘ eine von einem Gericht eines Mitgliedstaats in Unterhaltssachen erlassene Entscheidung …“

6 Art. 3 („Allgemeine Bestimmungen“) dieser Verordnung bestimmt: „Zuständig für Entscheidungen in Unterhaltssachen in den Mitgliedstaaten ist a) das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder b) das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder c) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf den Personenstand zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit begründet sich einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien, oder d) das Gericht, das nach seinem Recht für ein Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zuständig ist, wenn in der Nebensache zu diesem Verfahren über eine Unterhaltssache zu entscheiden ist, es sei denn, diese Zuständigkeit beruht einzig auf der Staatsangehörigkeit einer der Parteien.“

7 Art. 4 („Gerichtsstandsvereinbarungen“) Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 sieht vor: „Die Parteien können vereinbaren, dass das folgende Gericht oder die folgenden Gerichte eines Mitgliedstaats zur Beilegung von zwischen ihnen bereits entstandenen oder künftig entstehenden Streitigkeiten betreffend Unterhaltspflichten zuständig ist bzw. sind: …“

8 Art. 5 („Durch rügelose Einlassung begründete Zuständigkeit“) der Verordnung lautet: „Sofern das Gericht eines Mitgliedstaats nicht bereits nach anderen Vorschriften dieser Verordnung zuständig ist, wird es zuständig, wenn sich der Beklagte auf das Verfahren einlässt. Dies gilt nicht, wenn der Beklagte sich einlässt, um den Mangel der Zuständigkeit geltend zu machen.“

9 Art. 6 („Auffangzuständigkeit“) der Verordnung bestimmt: „Ergibt sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4 und 5 noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem [am 30. Oktober 2007 in Lugano unterzeichneten Übereinkommen über die gerichtliche Zuständigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handelssachen (im Folgenden: Übereinkommen von Lugano), dessen Abschluss mit dem Beschluss 2009/430/EG des Rates vom 27. November 2008 (ABl. 2009, L 147) im Namen der Gemeinschaft genehmigt wurde] angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen dieses Übereinkommens, so sind die Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien zuständig.“

10 Art. 7 („Notzuständigkeit [forum necessitatis]“) der Verordnung lautet: „Ergibt sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß der Artikel 3, 4, 5 und 6, so können die Gerichte eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Der Rechtsstreit muss einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.“

11 Art. 8 („Verfahrensbegrenzung“) der Verordnung Nr. 4/2009 bestimmt: „(1) Ist eine Entscheidung in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ergangen, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, so kann die verpflichtete Person kein Verfahren in einem anderen Mitgliedstaat einleiten, um eine Änderung der Entscheidung oder eine neue Entscheidung herbeizuführen, solange die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt weiterhin in dem Staat hat, in dem die Entscheidung ergangen ist. 2. Absatz 1 gilt nicht, a) wenn die gerichtliche Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedstaats auf der Grundlage einer Vereinbarung nach Artikel 4 zwischen den Parteien festgelegt wurde; b) wenn die berechtigte Person sich aufgrund von Artikel 5 der gerichtlichen Zuständigkeit jenes anderen Mitgliedstaats unterworfen hat; c) wenn die zuständige Behörde des Ursprungsstaats, der dem Haager Übereinkommen von 2007 angehört, ihre Zuständigkeit für die Änderung der Entscheidung oder für das Erlassen einer neuen Entscheidung nicht ausüben kann oder die Ausübung ablehnt; oder d) wenn die im Ursprungsstaat, der dem Haager Übereinkommen von 2007 angehört, ergangene Entscheidung in dem Mitgliedstaat, in dem ein Verfahren zur Änderung der Entscheidung oder Herbeiführung einer neuen Entscheidung beabsichtigt ist, nicht anerkannt oder für vollstreckbar erklärt werden kann.“ Bulgarisches Recht

12 Art. 4 Abs. 1 Nrn. 1 und 2 des Kodeks na mezhdunarodnoto chastno pravo (Gesetzbuch über das Internationale Privatrecht) sieht vor: „(1) Bulgarische Gerichte und andere bulgarische Stellen sind international zuständig, wenn 1. der Beklagte oder Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt, seinen satzungsmäßigen Sitz oder den Ort seiner tatsächlichen Geschäftsleitung in der Republik Bulgarien hat; 2. der Kläger oder Antragsteller bulgarischer Staatsangehöriger oder eine juristische Person bulgarischen Rechts ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13 R. K., ein bulgarischer Staatsangehöriger, war mit K. Ch., einer kanadischen Staatsangehörigen, verheiratet. Sie haben zwei Kinder, D. K. und E. K., die kanadische und bulgarische Staatsangehörige sind.

14 Mit im Jahr 2017 ergangenem Urteil sprach die Cour supérieure du Québec (Oberstes Gericht der Provinz Québec, Kanada), Abteilung für Familiensachen, Bezirk Terrebonne (Kanada), die Scheidung von R. K. und K. Ch. aus und entschied über die elterliche Verantwortung. Mit diesem Urteil verpflichtete dieses Gericht den Antragsteller des Ausgangsverfahrens, jedem der beiden Kinder Unterhalt in Höhe von 613,75 kanadischen Dollar (CAD) (etwa 407 Euro) und seiner früheren Ehefrau Unterhalt in Höhe von 2727,50 CAD (etwa 1809 Euro) zu zahlen.

15 Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens stellte beim Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, einen Antrag auf Änderung des auf diese Weise festgelegten Unterhalts und beantragte die Herabsetzung der Höhe des Unterhalts für eines der Kinder, das noch minderjährig ist, sowie die Streichung des zugunsten seiner früheren Ehefrau und des anderen, inzwischen volljährig gewordenen Kindes festgesetzten Unterhalts. Zum Zeitpunkt der Antragstellung wohnte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens in der Stadt Sofia (Bulgarien), und die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens wohnten in Kanada.

16 Zur Stützung dieses Antrags führte der Antragsteller des Ausgangsverfahrens aus, dass er die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens in Kanada beantragt habe, wobei er am 21. Juni 2018 durch eine von einem zugelassenen Insolvenzverwalter ausgestellte Restschuldbefreiungsbescheinigung für insolvent erklärt worden sei, und dass er Kanada im Jahr 2019 verlassen habe, um sich in Sofia niederzulassen. Er führte auch aus, er sei seit dem Ende des Jahres 2018 arbeitslos und besitze weder bewegliches noch unbewegliches Vermögen.

17 Der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) stellte den Antragsgegnern des Ausgangsverfahrens die betreffenden gerichtlichen Schriftstücke mittels eines Rechtshilfeersuchens an ihre in den Akten angegebenen Anschrift in Kanada zu. Da die Antragsgegner an dieser Adresse nicht angetroffen wurden, wurden sie durch Anbringung einer Benachrichtigung an ihre Meldeanschrift in Bulgarien geladen, und ihnen wurde ein Verfahrenspfleger bestellt.

18 Der Verfahrenspfleger machte in dem von ihm eingereichten Schriftsatz geltend, dass die bulgarischen Gerichte für die Entscheidung über den Antrag auf Änderung der in Rede stehenden Unterhaltspflichten nicht zuständig seien, da die Antragsgegner des Ausgangsverfahrens, die Unterhaltsberechtigte seien, ihren gewöhnlichen Aufenthalt nicht in Bulgarien hätten.

19 Mit Beschluss vom 6. März 2023 stellte der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) das Verfahren wegen fehlender internationaler Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte ein. Dieses Gericht stellte unter Berufung u. a. auf den 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 fest, dass diese Verordnung universale Geltung habe und im Verhältnis zu Drittstaaten wie Kanada zur Anwendung komme.

20 Der Antragsteller des Ausgangsverfahrens legte gegen diesen Beschluss ein Rechtsmittel beim Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia, Bulgarien) ein. Mit Beschluss vom 1. August 2023 hob dieses Gericht den genannten Beschluss des Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) auf und verwies die Sache zur Fortsetzung des Verfahrens an letzteres Gericht zurück.

21 Zur Begründung dieser Aufhebungsentscheidung entschied der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) erstens, dass die Zuständigkeitsregeln der Art. 3 ff. der Verordnung Nr. 4/2009 im Verhältnis zu Drittstaaten nicht anwendbar seien. Zweitens stellte dieses Gericht fest, dass sich der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung auf die Anträge von Unterhaltsberechtigten beziehe und nicht auf die von Unterhaltspflichtigen gestellten Anträge und dass dieser Erwägungsgrund nicht in Verbindung mit Art. 3 der Verordnung zu lesen sei, der allgemeine Zuständigkeitsregeln vorsehe, sondern mit Art. 6 der Verordnung, der die Auffangzuständigkeit regele. Drittens unterliege die frühere Ehefrau des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, eine kanadische Staatsangehörige, nicht dem Unionsrecht. Viertens seien die Beziehungen zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens mangels eines Vertrags in Bezug auf Unterhaltssachen zwischen der Republik Bulgarien und Kanada nicht völkerrechtlich geregelt. Folglich stellte der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) die Zuständigkeit der bulgarischen Gerichte auf der Grundlage der bulgarischen Staatsangehörigkeit des Antragstellers des Ausgangsverfahrens nach den nationalen Vorschriften des internationalen Privatrechts fest.

22 Der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) teilt die Auslegung, zu der der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) gelangt ist, nicht und hegt Zweifel, ob die Bestimmungen der Verordnung Nr. 4/2009 nicht missachtet würden, wenn der Ausgangsrechtsstreit gemäß den verbindlichen Anweisungen dieses Gerichts entschieden würde.

23 Insoweit möchte das vorlegende Gericht erstens wissen, ob der Sofiyski gradski sad (Stadtgericht Sofia) zu Recht entschieden hat, dass der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 die Beziehungen zwischen Personen, die sich im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union aufhalten, und Drittstaatsangehörigen von der Anwendung dieser Verordnung ausschließt.

24 Zweitens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Antrag auf Änderung einer Entscheidung über die Festsetzung der Höhe der Unterhaltsleistungen, der teils auf Herabsetzung dieses Betrags und teils auf Streichung dieser Unterhaltsleistungen gerichtet ist, unter den Begriff „Antrag auf Unterhaltsleistungen“ fällt, der für die Bestimmung des sachlichen Anwendungsbereichs der Verordnung Nr. 4/2009 wesentlich ist. Das vorlegende Gericht bringt vor, dass aufgrund des in den Erwägungsgründen 9 bis 11 dieser Verordnung hervorgehobenen Zwecks des Schutzes der Unterhaltsberechtigten insoweit Zweifel bestehen könnten. Es möchte auch wissen, ob die in dieser Verordnung vorgesehenen Zuständigkeitsregeln – mit Ausnahme derjenigen in Art. 8 dieser Verordnung, die es für nicht anwendbar hält, weil Kanada erst seit dem 1. Februar 2024 Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist – auf solche Änderungsanträge anwendbar sind.

25 Für den Fall, dass entschieden werden sollte, dass solche Anträge unter die Zuständigkeitsregeln der Verordnung Nr. 4/2009 fallen, möchte das vorlegende Gericht drittens wissen, ob die in Art. 6 dieser Verordnung vorgesehene Auffangzuständigkeit zur Anwendung kommt, wenn zwei der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens neben der Staatsangehörigkeit, die sie mit dem Antragsteller des Ausgangsverfahrens gemeinsam haben, auch die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen.

26 Viertens und letztens möchte das vorlegende Gericht wissen, ob es sich nach der „Notzuständigkeit (forum necessitatis)“ gemäß Art. 7 der Verordnung für zuständig erklären kann.

27 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der 15. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass er einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegensteht, nach der sich die internationale Zuständigkeit der Gerichte für Anträge auf Unterhaltsleistungen für Personen, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat (hier Kanada) haben, nach nationalem Recht und nicht nach der Verordnung bestimmt? 2. Sind die Art. 3 und 8 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass sie einer nationalen Rechtsprechung nicht entgegenstehen, nach der der Begriff „Antrag auf Unterhaltsleistungen“ einen Antrag auf Herabsetzung von Unterhaltsleistungen nicht erfasst und die Art. 3 bis 6 der Verordnung nur auf Anträge auf Gewährung von Unterhaltsleistungen anwendbar sind? 3. Ist Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass der Begriff „gemeinsame Staatsangehörigkeit“ auch Fälle erfasst, in denen eine oder mehrere Parteien eine doppelte Staatsangehörigkeit haben, oder erfasst er nur Fälle völlig identischer Staatsangehörigkeiten? 4. Ist Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen, dass er der Annahme eines „Ausnahmefalls“ nicht entgegensteht, wenn der Unterhaltspflichtige einen Antrag auf Herabsetzung von Unterhaltsleistungen stellt und der Unterhaltsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat und außer seiner Staatsangehörigkeit keinen weiteren Bezug zur Union hat? Zu den Vorlagefragen Einleitende Bemerkungen

28 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits zweckdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat er die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Der Umstand, dass ein nationales Gericht eine Vorlagefrage ihrer Form nach unter Bezugnahme auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts formuliert hat, hindert den Gerichtshof nicht daran, diesem Gericht alle Auslegungshinweise zu geben, die ihm bei der Entscheidung in der bei ihm anhängigen Rechtssache von Nutzen sein können, und zwar unabhängig davon, ob es bei der Formulierung seiner Fragen darauf Bezug genommen hat oder nicht. Der Gerichtshof hat insoweit aus dem gesamten vom nationalen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (Urteil vom 4. Oktober 2024, Herbaria Kräuterparadies, C‑240/23, EU:C:2024:852, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29 Wie sich aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, betreffen die Zweifel des vorlegenden Gerichts zum einen den sachlichen Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009, da dieses Gericht mit seiner ersten und seiner zweiten Frage wissen möchte, ob ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, der teils auf Herabsetzung einer Unterhaltsleistung und teils auf Aufhebung der Unterhaltspflichten gerichtet ist und der vom Unterhaltspflichtigen gegen die Unterhaltsberechtigten eingereicht wird, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat haben, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist, ebenso wie eine Klage bzw. ein Antrag auf Erlass einer solchen Entscheidung in den Anwendungsbereich dieser Verordnung und der darin vorgesehenen Zuständigkeitsregeln fällt. Zum anderen stellt das vorlegende Gericht für den Fall, dass diese Verordnung im vorliegenden Fall anwendbar sein sollte, Fragen zur Auslegung einiger dieser Regeln, um festzustellen, ob es nach dieser Verordnung für die Entscheidung über einen Antrag wie den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden zuständig ist.

30 Folglich sind die erste und die zweite Frage, die den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 betreffen, zusammen zu prüfen, und anschließend sind die dritte und die vierte Frage, die auf die Zuständigkeitsregeln der Art. 6 und 7 dieser Verordnung Bezug nehmen, nacheinander zu prüfen. Zur ersten und zur zweiten Frage

31 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 im Licht des 15. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Änderung einer von einem Gericht eines Drittstaats, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist, erlassenen Unterhaltsentscheidung, der teils auf Herabsetzung der Höhe einer Unterhaltsleistung und teils darauf gerichtet ist, die betreffenden Unterhaltspflichten aufzuheben, und bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die Unterhaltsberechtigten eingereicht wurde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats haben, wobei einer nur die Staatsangehörigkeit des Drittstaats besitzt und die anderen neben dieser Staatsangehörigkeit auch die des Mitgliedstaats besitzen, in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt.

32 Gemäß Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 findet diese Anwendung auf „Unterhaltspflichten“, die auf einem Familien‑, Verwandtschafts‑, oder eherechtlichen Verhältnis oder auf Schwägerschaft beruhen.

33 Nach dem 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung „sollte der Umstand, dass ein Antragsgegner seinen gewöhnlichen Aufenthalt in einem Drittstaat hat, nicht mehr die Anwendung der gemeinschaftlichen Vorschriften über die Zuständigkeit ausschließen“.

34 Somit ergibt sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 im Licht ihres 15. Erwägungsgrundes, dass die in dieser Verordnung festgelegten Zuständigkeitsregeln universell gelten sollen, da sie zur Feststellung der Zuständigkeit eines Gerichts eines Drittstaats führen können, und dass diese Verordnung auf „Unterhaltspflichten“ Anwendung findet, ohne dass zwischen einerseits Anträgen der Unterhaltsberechtigten auf Gewährung von Unterhalt und auf Erhöhung der Unterhaltsleistungen und andererseits Anträgen der Unterhaltspflichtigen auf Änderung von Unterhaltspflichten, mit denen die Höhe der Unterhaltsleistungen herabgesetzt oder die Unterhaltspflichten aufgehoben werden sollen, unterschieden wird.

35 Eine solche Auslegung wird durch die Systematik der Verordnung Nr. 4/2009 bestätigt.

36 Diese enthält nämlich in Kapitel II („Zuständigkeit“) alle Regeln dafür, welches Gericht in Unterhaltssachen zuständig ist, während ihr 15. Erwägungsgrund klarstellt, dass keine Rückverweisung auf die innerstaatlichen Vorschriften über die Zuständigkeit mehr möglich sein sollte, da die in der Verordnung enthaltenen Regeln als erschöpfend anzusehen sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 42).

37 Was insbesondere die Frage betrifft, ob ein vom betreffenden Unterhaltspflichtigen eingereichter Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen wurde, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist, ebenso wie eine Klage bzw. ein Antrag auf Unterhaltsgewährung in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 und damit unter die Zuständigkeitsregeln ihrer Art. 3 bis 7 fällt, ist erstens festzustellen, dass der Begriff „Unterhaltspflicht“, wie der elfte Erwägungsgrund dieser Verordnung zum Ausdruck bringt, einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstellt.

38 Zweitens wird in der Verordnung Nr. 4/2009 systematisch der Begriff „Unterhaltssachen“ bzw. „Unterhaltspflichten“ verwendet. So definiert z. B. Art. 2 Abs. 1 Nr. 1 dieser Verordnung den Begriff „Entscheidung“ als eine in „Unterhaltssachen“ erlassene Entscheidung, die allgemeinen Zuständigkeitsregeln in Art. 3 dieser Verordnung dienen der Bestimmung der Gerichte, die für Entscheidungen in „Unterhaltssachen“ zuständig sind, und nach Art. 4 der Verordnung können die Parteien den Gerichtsstand für die Beilegung von Streitigkeiten betreffend „Unterhaltspflichten“ vereinbaren.

39 Drittens unterscheidet die Verordnung Nr. 4/2009 zwar zwischen Unterhaltsberechtigten und Unterhaltspflichtigen, doch verwendet sie auch den Begriff „Antragsgegner“ bzw. „Beklagter“, ohne danach zu unterscheiden, ob dieser Antragsgegner Unterhaltsberechtigter oder Unterhaltspflichtiger ist. So bezieht sich der 15. Erwägungsgrund dieser Verordnung auf den gewöhnlichen Aufenthalt des „Antragsgegners“ in einem Drittstaat, und Art. 3 Buchst. a der Verordnung sieht die Regel der Zuständigkeit des Gerichts des Ortes vor, an dem der „Beklagte“ seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

40 Insoweit hat der Gerichtshof bereits festgestellt, dass Art. 3 dieser Verordnung dem Unterhaltsberechtigten „als Kläger“ die Möglichkeit bietet, seine Klage auf andere Zuständigkeitsgrundlagen als die in Art. 3 Buchst. a der Verordnung vorgesehene zu stützen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. September 2019, R [Zuständigkeit für elterliche Verantwortung und Unterhaltspflicht], C‑468/18, EU:C:2019:666, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41 Folglich stellt ein von der verpflichteten Person eingelegter Rechtsbehelf, der einen Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung zum Gegenstand hat, in dessen Rahmen der Unterhaltsberechtigte als Beklagter bzw. Antragsgegner auftritt, einen Rechtsbehelf „in Unterhaltssachen“ dar und fällt ebenso in den Anwendungsbereich der Verordnung Nr. 4/2009 wie ein vom Unterhaltsberechtigten eingelegter Rechtsbehelf, der einen Antrag auf Gewährung von Unterhalt zum Gegenstand hat.

42 Der Umstand, dass Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 den besonderen Fall eines Antrags auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung betrifft, die in einem Mitgliedstaat oder einem Vertragsstaat des Haager Übereinkommens von 2007 ergangen ist, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, lässt nicht den Schluss zu, dass ein Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen wurde, der nicht Vertragspartei dieses Übereinkommens ist, nicht in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt.

43 Daher ist in anderen Fällen als dem in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 genannten Fall das für die Entscheidung über einen solchen Antrag international zuständige Gericht nach den Zuständigkeitsregeln der Art. 3 bis 7 dieser Verordnung zu bestimmen.

44 Eine solche Auslegung entspricht dem mit der Verordnung Nr. 4/2009 verfolgten Ziel des Schutzes des Unterhaltsberechtigten. Nach den allgemeinen Zuständigkeitsregeln in Art. 3 dieser Verordnung bestimmt sich nämlich die Zuständigkeit des angerufenen Gerichts für die Entscheidung über einen Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, über den nicht in der Nebensache zu einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand oder die elterliche Verantwortung entschieden wird, nach dem Kriterium des gewöhnlichen Aufenthalts der berechtigten Person, entweder gemäß Art. 3 Buchst. a dieser Verordnung, wenn die berechtigte Person als Beklagter auftritt, oder gemäß Art. 3 Buchst. b der Verordnung, wenn sie als Kläger auftritt.

45 Im vorliegenden Fall ist zunächst festzustellen, dass Kanada zu dem Zeitpunkt, zu dem das in Rn. 14 des vorliegenden Urteils genannte Urteil erging, nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 war. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich jedoch, dass, auch wenn die in Art. 8 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Voraussetzungen im Ausgangsverfahren nicht erfüllt sind, der Antrag auf Änderung der in diesem Urteil festgelegten Unterhaltspflichten in den Anwendungsbereich dieser Verordnung fällt. Das vorlegende Gericht müsste daher seine Zuständigkeit für die Entscheidung über einen solchen Antrag prüfen, indem es nacheinander prüft, ob die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 3 dieser Verordnung und gegebenenfalls der Art. 6 und 7 dieser Verordnung erfüllt sind.

46 Im Übrigen ist zu den in Art. 3 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehenen Gerichtsständen festzustellen, dass Art. 3 Buchst. c und d im vorliegenden Fall nicht anwendbar ist, da über den Änderungsantrag weder in einer Nebensache zu einem Verfahren in Bezug auf den Personenstand noch zu einem Verfahren in Bezug auf die elterliche Verantwortung zu entscheiden ist. Das vorlegende Gericht scheint seine Zuständigkeit auch nicht auf Art. 3 Buchst. a und b stützen zu können. Die letztgenannte Bestimmung verweist nämlich entweder auf das Gericht des Ortes, an dem der Beklagte seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, oder auf das Gericht des Ortes, an dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat, d. h. im vorliegenden Fall in beiden Fällen auf Kanada.

47 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Frage zu antworten, dass Art. 1 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 im Licht des 15. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen ist, dass ein Antrag auf Änderung einer von einem Gericht eines Drittstaats, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist, erlassenen Unterhaltsentscheidung, der teils auf Herabsetzung der Höhe einer Unterhaltsleistung und teils darauf gerichtet ist, die betreffenden Unterhaltspflichten aufzuheben, und bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die Unterhaltsberechtigten eingereicht wurde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats haben, wobei einer nur die Staatsangehörigkeit des Drittstaats besitzt und die anderen neben dieser Staatsangehörigkeit auch die des Mitgliedstaats besitzen, in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. Zur dritten Frage

48 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass die Regel der Auffangzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anwendbar ist, wenn die Antragsgegner neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen.

49 Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 begründet eine Auffangzuständigkeit zugunsten der Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien, wenn sich weder eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 5 noch eine Zuständigkeit eines Gerichts eines Staates, der dem Übereinkommen von Lugano angehört und der kein Mitgliedstaat ist, gemäß der Bestimmungen dieses Übereinkommens ergibt.

50 Hierzu ist festzustellen, dass Art. 6 für die Bestimmung der genauen Tragweite des Begriffs „gemeinsame Staatsangehörigkeit“ keinen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält und nicht danach unterscheidet, ob eine Person eine oder mehrere Staatsangehörigkeiten besitzt, da die einzige Voraussetzung für die Anwendung des in diesem Art. 6 vorgesehenen Gerichtsstands darin besteht, dass die Parteien eine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen.

51 Da im vorliegenden Fall der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und seine Kinder eine gemeinsame Staatsangehörigkeit, nämlich die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzen, kann dieser Anknüpfungspunkt die Zuständigkeit des vorlegenden Gerichts, das mit den im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anträgen in Bezug auf diese Kinder befasst ist, nach Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 begründen. Dagegen wäre dieses Gericht für die Entscheidung über den Antrag betreffend die frühere Ehefrau des Klägers des Ausgangsverfahrens nicht zuständig, da Letztere nur die kanadische Staatsangehörigkeit besitzt.

52 Nach alledem ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass die Regel der Auffangzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anwendbar ist, wenn die Antragsgegner neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. Zur vierten Frage

53 Vorab ist darauf hinzuweisen, dass, soweit sich aus der Antwort auf die dritte Frage ergibt, dass das vorlegende Gericht seine Zuständigkeit für die Entscheidung über die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Anträge in Bezug auf die Kinder des Klägers des Ausgangsverfahrens auf Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 stützen könnte, nur mehr der Antrag auf Streichung des zugunsten der früheren Ehefrau des Antragstellers festgelegten Unterhalts im Hinblick auf Art. 7 der Verordnung zu prüfen ist.

54 Folglich möchte das vorlegende Gericht mit seiner vierten Frage im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Ausnahmefälle“ im Sinne dieses Artikels, der es dem Gericht eines Mitgliedstaats ermöglicht, über einen Rechtsstreit nach der in diesem Artikel vorgesehenen Zuständigkeitsregel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) zu entscheiden, den Fall erfasst, dass ein auf Aufhebung der Unterhaltspflichten gerichteter Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen wurde, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist, vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats gegen den Unterhaltsberechtigten, der Staatsangehöriger des Drittstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats hat, eingereicht wird.

55 Nach Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 4/2009 können die Gerichte eines Mitgliedstaats dann, wenn sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 dieser Verordnung ergibt, in Ausnahmefällen über den Rechtsstreit entscheiden, wenn es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, ein Verfahren in einem Drittstaat, zu dem der Rechtsstreit einen engen Bezug aufweist, einzuleiten oder zu führen. Nach Abs. 2 dieses Art. 7 muss der Rechtsstreit einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen.

56 Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 stellt mithin vier kumulative Voraussetzungen auf, die erfüllt sein müssen, damit ein Gericht eines Mitgliedstaats, das mit einer Unterhaltssache befasst ist, ausnahmsweise seine Notzuständigkeit (forum necessitatis) feststellen kann. Erstens muss dieses Gericht feststellen, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 ergibt. Zweitens muss der bei ihm anhängige Rechtsstreit einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen. Drittens muss es unzumutbar sein oder sich als unmöglich erweisen, ein Verfahren in diesem Drittstaat einzuleiten oder zu führen. Viertens muss der Rechtsstreit schließlich einen ausreichenden Bezug zu dem Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 99).

57 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob alle diese Voraussetzungen erfüllt sind, damit es sich gegebenenfalls auf die Zuständigkeitsregel gemäß Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 berufen kann; gleichwohl sind für jede dieser Voraussetzungen in Anbetracht der Angaben des vorlegenden Gerichts folgende Präzisierungen vorzunehmen.

58 Als Erstes ist hinsichtlich der ersten in Rn. 56 des vorliegenden Urteils genannten Voraussetzung festzuhalten, dass es nicht ausreicht, wenn das angerufene Gericht feststellt, dass seine eigene Zuständigkeit nach den Art. 3 bis 6 der Verordnung Nr. 4/2009 nicht gegeben ist; vielmehr hat es sich auch zu vergewissern, dass sich keine Zuständigkeit eines Gerichts eines Mitgliedstaats gemäß diesen Bestimmungen ergibt (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 101).

59 Im vorliegenden Fall scheint diese Voraussetzung in Bezug auf den Antrag auf Streichung des zugunsten der früheren Ehefrau des Antragstellers des Ausgangsverfahrens festgelegten Unterhalts erfüllt zu sein, da die Anwendung von Art. 3 Buchst. a und b der Verordnung Nr. 4/2009 zur Feststellung der Zuständigkeit der kanadischen Gerichte führen würde, während Art. 3 Buchst. c und d sowie die Art. 4 und 5 dieser Verordnung im Ausgangsverfahren nicht anwendbar zu sein scheinen. Da der Antragsteller des Ausgangsverfahrens und seine frühere Ehefrau keine gemeinsame Staatsangehörigkeit besitzen, ist auch Art. 6 der Verordnung nicht anwendbar.

60 Zweitens scheint auch die Voraussetzung, dass der Rechtsstreit, mit dem das Gericht befasst ist, einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweisen muss, im Ausgangsverfahren erfüllt zu sein, da die frühere Ehefrau des Antragstellers des Ausgangsverfahrens, die nach der Entscheidung, deren Änderung beantragt wird, Unterhaltsberechtigte ist, ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Kanada hat und kanadische Staatsangehörige ist. Außerdem wurde diese Entscheidung von einem Gericht dieses Drittstaats erlassen.

61 Damit das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats die in Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 vorgesehene Zuständigkeit ausnahmsweise wahrnehmen kann, ist als Drittes erforderlich, dass es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 106).

62 Auch wenn im 16. Erwägungsgrund dieser Verordnung ein Bürgerkrieg als Beispiel dafür genannt wird, wodurch sich das Verfahren im betreffenden Drittstaat als unmöglich erweist, und damit der Ausnahmecharakter der Fälle veranschaulicht wird, in denen die Notzuständigkeit (forum necessitatis) ausgeübt werden kann, ist darauf hinzuweisen, dass diese Verordnung jedoch keine Angaben dazu enthält, unter welchen Umständen das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats feststellen könnte, dass es nicht zumutbar ist, ein Unterhaltsverfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzuleiten oder zu führen. Gleichwohl ergibt sich aus diesem 16. Erwägungsgrund, dass die Notzuständigkeit (forum necessitatis) geschaffen wurde, „[u]m insbesondere Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können“, und es einem angerufenen Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen erlaubt, über einen Rechtsstreit zu entscheiden, der einen engen Bezug zu einem Drittstaat aufweist, „wenn vom Kläger vernünftigerweise nicht erwartet werden kann, dass er ein Verfahren in diesem [Drittstaat] einleitet oder führt“ (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 107).

63 Somit kann zum einen das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats, um seine Zuständigkeit auf Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 zu stützen, vom Unterhaltsbegehrenden keinen Nachweis darüber verlangen, dass er das in Rede stehende Verfahren bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats erfolglos eingeleitet hat oder versucht hat, es dort einzuleiten. Es genügt also, dass das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Anbetracht aller tatsächlichen und rechtlichen Umstände des Einzelfalls in der Lage ist, sich zu vergewissern, dass die Hindernisse in dem betreffenden Drittstaat so beschaffen sind, dass es unzumutbar wäre, von dem Antragsteller zu verlangen, den Unterhaltsanspruch vor den Gerichten dieses Drittstaats geltend zu machen (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 108).

64 Zum anderen ist es, da, wie im 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 ausgeführt, das Ziel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) darin besteht, „insbesondere“ Fällen von Rechtsverweigerung begegnen zu können, grundsätzlich gerechtfertigt, dass sich das angerufene Gericht eines Mitgliedstaats in Ausnahmefällen und vorbehaltlich einer eingehenden Prüfung der Verfahrensbedingungen des betreffenden Drittstaats auf diese Zuständigkeit berufen kann, wenn der Zugang zu den Gerichten in diesem Drittstaat insbesondere durch die Anwendung von Verfahrensbedingungen, die diskriminierend sind oder gegen die grundlegenden Garantien eines fairen Verfahrens verstoßen, beeinträchtigt wird (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 110).

65 Im vorliegenden Fall enthält das Vorabentscheidungsersuchen keine Beurteilung der etwaigen Unmöglichkeit für den Antragsteller des Ausgangsverfahrens, ein Verfahren in Kanada einzuleiten. Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Beurteilung im Licht sämtlicher Umstände des konkreten Falls vorzunehmen, ist darauf hinzuweisen, dass, wie die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen zum Ausdruck gebracht hat, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Informationen nicht hervorgeht, dass eine solche Unmöglichkeit in Bezug auf Kanada geltend gemacht werden könnte.

66 Als Viertes und Letztes muss der betreffende Rechtsstreit einen „ausreichenden Bezug“ zum Mitgliedstaat des angerufenen Gerichts aufweisen, wobei ein solcher Bezug, wie dem 16. Erwägungsgrund der Verordnung Nr. 4/2009 zu entnehmen ist, in der Staatsangehörigkeit einer der Parteien bestehen könnte (Urteil vom 1. August 2022, MPA [Gewöhnlicher Aufenthalt – Drittstaat], C‑501/20, EU:C:2022:619, Rn. 111). Dies scheint hier der Fall zu sein, da der Antragsteller des Ausgangsverfahrens bulgarischer Staatsangehöriger ist.

67 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 dahin auszulegen ist, dass der Begriff „Ausnahmefälle“ im Sinne dieses Artikels, der es dem Gericht eines Mitgliedstaats ermöglicht, über einen Rechtsstreit nach der in diesem Artikel vorgesehenen Zuständigkeitsregel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) zu entscheiden, den Fall erfasst, dass ein auf Aufhebung der Unterhaltspflichten gerichteter Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen wurde, der nicht Vertragspartei des Haager Übereinkommens von 2007 ist, vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats gegen den Unterhaltsberechtigten, der Staatsangehöriger des Drittstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats hat, eingereicht wird, sofern es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, einen solchen Antrag bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzureichen. Kosten

68 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist im Licht des 15. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Änderung einer von einem Gericht eines Drittstaats, der nicht Vertragspartei des am 23. November 2007 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist, erlassenen Unterhaltsentscheidung, der teils auf Herabsetzung der Höhe einer Unterhaltsleistung und teils darauf gerichtet ist, die betreffenden Unterhaltspflichten aufzuheben, und bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die Unterhaltsberechtigten eingereicht wurde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats haben, wobei einer nur die Staatsangehörigkeit des Drittstaats besitzt und die anderen neben dieser Staatsangehörigkeit auch die des Mitgliedstaats besitzen, in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. 1. Art. 1 Abs. 1 der Verordnung (EG) Nr. 4/2009 des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Zuständigkeit, das anwendbare Recht, die Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen und die Zusammenarbeit in Unterhaltssachen ist im Licht des 15. Erwägungsgrundes dieser Verordnung dahin auszulegen, dass ein Antrag auf Änderung einer von einem Gericht eines Drittstaats, der nicht Vertragspartei des am 23. November 2007 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist, erlassenen Unterhaltsentscheidung, der teils auf Herabsetzung der Höhe einer Unterhaltsleistung und teils darauf gerichtet ist, die betreffenden Unterhaltspflichten aufzuheben, und bei einem Gericht eines Mitgliedstaats vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist und im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, gegen die Unterhaltsberechtigten eingereicht wurde, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats haben, wobei einer nur die Staatsangehörigkeit des Drittstaats besitzt und die anderen neben dieser Staatsangehörigkeit auch die des Mitgliedstaats besitzen, in den Anwendungsbereich der genannten Verordnung fällt. 2. Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass die Regel der Auffangzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anwendbar ist, wenn die Antragsgegner neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. 2. Art. 6 der Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass die Regel der Auffangzuständigkeit der Gerichte des Mitgliedstaats der gemeinsamen Staatsangehörigkeit der Parteien anwendbar ist, wenn die Antragsgegner neben der Staatsangehörigkeit des Mitgliedstaats des angerufenen Gerichts die Staatsangehörigkeit eines Drittstaats besitzen. 3. Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ausnahmefälle“ im Sinne dieses Artikels, der es dem Gericht eines Mitgliedstaats ermöglicht, über einen Rechtsstreit nach der in diesem Artikel vorgesehenen Zuständigkeitsregel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) zu entscheiden, den Fall erfasst, dass ein auf Aufhebung der Unterhaltspflichten gerichteter Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen wurde, der nicht Vertragspartei des am 23. November 2007 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist, vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats gegen den Unterhaltsberechtigten, der Staatsangehöriger des Drittstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats hat, eingereicht wird, sofern es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, einen solchen Antrag bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzureichen. 3. Art. 7 der Verordnung Nr. 4/2009 ist dahin auszulegen, dass der Begriff „Ausnahmefälle“ im Sinne dieses Artikels, der es dem Gericht eines Mitgliedstaats ermöglicht, über einen Rechtsstreit nach der in diesem Artikel vorgesehenen Zuständigkeitsregel der Notzuständigkeit (forum necessitatis) zu entscheiden, den Fall erfasst, dass ein auf Aufhebung der Unterhaltspflichten gerichteter Antrag auf Änderung einer Unterhaltsentscheidung, die von einem Gericht eines Drittstaats erlassen wurde, der nicht Vertragspartei des am 23. November 2007 in Den Haag unterzeichneten Übereinkommens über die internationale Geltendmachung der Unterhaltsansprüche von Kindern und anderen Familienangehörigen ist, vom Unterhaltspflichtigen, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats hat, bei einem Gericht dieses Mitgliedstaats gegen den Unterhaltsberechtigten, der Staatsangehöriger des Drittstaats ist und seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Hoheitsgebiet des Drittstaats hat, eingereicht wird, sofern es nicht zumutbar ist oder es sich als unmöglich erweist, einen solchen Antrag bei den Gerichten des betreffenden Drittstaats einzureichen. Unterschriften