Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.04.2025 – C-238/24
Erste Kammer · ECLI:EU:C:2025:258
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 3 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Erste Kammer) 10. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) – Beschluss 2010/279/GASP – Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan – Art. 7 Abs. 3 – Kosten für abgeordnetes Personal – Zulagen, die sowohl von der Europäischen Union als auch von dem Mitgliedstaat, dem der Mitarbeiter angehört, gezahlt werden – Kumulierung – Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV – Art. 275 Abs. 1 AEUV – Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung einer Bestimmung des Unionsrechts über die GASP“ In der Rechtssache C‑238/24 [Tartisai] ( betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien) mit Entscheidung vom 2. April 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 2. April 2024, in dem Verfahren NR gegen Ministero della Difesa, Comando Generale dell’Arma dei Carabinieri, Comando Generale Carabinieri – Centro Nazionale Amministrativo – Chieti, Centro Amministrativo d’Intendenza Interforze del Contingente delle Forze Armate Italiane in Afghanistan, Centro Nazionale Amministrativo dell’Arma dei Carabinieri erlässt DER GERICHTSHOF (Erste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten F. Biltgen (Berichterstatter) sowie des Vizepräsidenten des Gerichtshofs T. von Danwitz in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Ersten Kammer, des Richters A. Kumin, der Richterin I. Ziemele und des Richters S. Gervasoni, Generalanwalt: J. Richard de la Tour, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von NR, vertreten durch A. Pucci, Avvocato, – der italienischen Regierung, vertreten durch G. Palmieri als Bevollmächtigte im Beistand von E. Feola, Avvocato dello Stato, – der rumänischen Regierung, vertreten durch R. Antonie, E. Gane und L. Ghiţă als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Bruti Liberati, M. Carpus-Carcea, L. Hohenecker und I. Melo Sampaio als Bevollmächtigte, – des Hohen Vertreters der Europäischen Union für Außen- und Sicherheitspolitik, vertreten durch M. Almeida Veiga, F. Hoffmeister, E. Orgován und I. Orsini als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) (ABl. 2010, L 123, S. 4).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits, in dem sich NR auf der einen Seite und das Ministero della Difesa (Verteidigungsministerium, Italien), das Comando Generale dell’Arma dei Carabinieri (Generalkommando der Truppengattung der Carabinieri, Italien), das Comando Generale Carabinieri – Centro Nazionale Amministrativo – Chieti (Generalkommando der Carabinieri – Nationales Verwaltungszentrum – Chieti, Italien), das Centro Amministrativo d’Intendenza Interforze del Contingente delle Forze Armate Italiane in Afghanistan (Verwaltungszentrum der Gesamtintendanz des Kontingents der italienischen bewaffneten Kräfte in Afghanistan, Italien) und das Centro Nazionale Amministrativo dell’Arma dei Carabinieri (Nationales Verwaltungszentrum der Truppengattung der Carabinieri, Italien) (im Folgenden zusammen: Militärverwaltung) auf der anderen Seite gegenüberstehen und der die Rückforderung der von NR nach italienischem Recht bezogenen Auslandszulagen durch die Militärverwaltung zum Gegenstand hat. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 2 („Ziele“) des Beschlusses 2010/279 sah vor: „[Die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (im Folgenden: Mission EUPOL Afghanistan)] trägt wesentlich dazu bei, dass unter afghanischer Eigenverantwortung tragfähige und effiziente Strukturen der Zivilpolizei geschaffen werden, die ein angemessenes Zusammenwirken mit dem weiter gefassten System der Strafrechtspflege im Einklang mit der Arbeit der Europäischen Union, der Mitgliedstaaten und anderer internationaler Akteure auf dem Gebiet der politischen Beratung und des Institutionenaufbaus sicherstellen werden. Darüber hinaus wird die [Mission EUROPOL Afghanistan] den Reformprozess mit dem Ziel unterstützen, dass eine vertrauenswürdige und effiziente Polizei aufgebaut wird, die nach internationalen Standards im Rahmen der Rechtsstaatlichkeit arbeitet und die Menschenrechte achtet.“
4 Art. 7 („Personal“) dieses Beschlusses bestimmte: „(1) Umfang und Zuständigkeiten des Personals [der Mission EUPOL Afghanistan] entsprechen den Zielen nach Artikel 2, den Aufgaben nach Artikel 3 und der [Struktur der Mission Europol Afghanistan] nach Artikel 4. (2) Das Personal [der Mission EUPOL Afghanistan] wird in erster Linie von Mitgliedstaaten oder Organen der EU abgeordnet. (3) Jeder Mitgliedstaat und jedes Organ der EU trägt die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal, einschließlich der Kosten der Reise zum oder vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, medizinischer Versorgung und anderer Zulagen als anwendbarer Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen. … (5) Das Personal erfüllt seine Pflichten und handelt im Interesse der [Mission EUPOL Afghanistan]. Das Personal hat die Grundsätze und Mindeststandards für die Sicherheit einzuhalten, die im [Beschluss 2001/264/EG des Rates vom 19. März 2001 über die Annahme der Sicherheitsvorschriften des Rates (ABl. 2001, L 101, S. 1)] festgelegt sind.“
5 In Art. 8 („Status des Personals [der Mission EUPOL Afghanistan]“) dieses Beschlusses hieß es: „(1) Der Status des Personals [der Mission EUPOL Afghanistan] in Afghanistan, einschließlich etwaiger Vorrechte, Immunitäten und weiterer Garantien, die zur Erfüllung der Aufgaben und zum reibungslosen Funktionieren [der Mission EUPOL Afghanistan] erforderlich sind, wird in einem Abkommen festgelegt, das gemäß Artikel 37 des [EU‑]Vertrags zu schließen ist. (2) Die Zuständigkeit für die von einem oder gegen ein Personalmitglied erhobenen Ansprüche im Zusammenhang mit der Abordnung liegt bei dem Staat oder dem EU-Organ, von dem das Personalmitglied abgeordnet wurde. Der betreffende Staat oder das betreffende EU-Organ ist auch für die Erhebung von Klagen gegen die abgeordnete Person zuständig. (3) Die Beschäftigungsbedingungen für internationales und örtliches ziviles Personal sowie dessen Rechte und Pflichten werden in Verträgen zwischen dem [Missionsleiter von EUROPOL Afghanistan] und den betreffenden Personen geregelt.“ Italienisches Recht
6 Art. 2 des Regio decreto n. 941 – Indennità al personale dell’Amministrazione dello Stato incaricato di Missione all’estero (Königlicher Erlass Nr. 941 – Zulagen für mit Auslandsmissionen betraute Staatsbedienstete) vom 3. Juni 1926 (GURI Nr. 134 vom 11. Juni 1926, im Folgenden: Königlicher Erlass Nr. 941/26) bestimmt, dass Personen, die an internationalen Missionen teilnehmen, „ab dem Tag des Grenzübertritts oder dem Tag der Ausschiffung ins Ausland bis zu dem Tag des Grenzübertritts oder dem Tag der Ausschiffung anlässlich der Rückkehr“ Anspruch auf die in dieser Vorschrift vorgesehene Auslandszulage haben.
7 Art. 39-unvicies Abs. 39 des Decreto-legge n. 273 – Definizione e proroga di termini, nonchè conseguenti disposizioni urgenti (Gesetzesvertretendes Dekret Nr. 273 – Festlegung und Verlängerung von Fristen sowie sich daraus ergebene Dringlichkeitsbestimmungen) vom 30. Dezember 2005 (GURI Nr. 303 vom 30. Dezember 2005), nach Änderungen in ein Gesetz umgewandelt durch die Legge n. 51 (Gesetz Nr. 51) vom 23. Februar 2006 (GURI Nr. 49 vom 28. Februar 2006), sieht vor: „Art. 1 des [Königlichen Erlasses Nr. 941/26], Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 des Gesetzes Nr. 642 vom 8. Juli 1961 sowie Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 838 vom 27. Dezember 1973 sind dahin auszulegen, dass die darin vorgesehenen Bezüge zusätzlich gewährt werden und als Ausgleich für die mit der Tätigkeit verbundenen Härten und Risiken, die Verpflichtung zu Rufbereitschaft und dienstlicher Verfügbarkeit zu ungünstigen Zeiten sowie als Ersatz für die Vergütung von Überstunden gezahlt werden.“
8 Art. 3 Abs. 1 der Legge n. 108 – Proroga della partecipazione italiana a missioni internazionali (Gesetz Nr. 108 – Verlängerung der Beteiligung Italiens an internationalen Missionen) vom 3. August 2009 (GURI Nr. 181 vom 6. August 2009, im Folgenden: Gesetz Nr. 108/2009) sieht vor: „Vom Zeitpunkt der Einreise in das Hoheitsgebiet, in die Hoheitsgewässer und in den Luftraum der betreffenden Länder bis zum Zeitpunkt der Ausreise aus diesen Ländern zwecks Rückkehr in das nationale Hoheitsgebiet aufgrund des Abschlusses der Mission erhält das an den internationalen Missionen im Sinne dieses Gesetzes teilnehmende Personal, während des gesamten Zeitraums und zusätzlich zu seiner Besoldung oder seinem Gehalt sowie zu anderen festen und fortlaufenden Bezügen die im [Königlichen Erlass Nr. 941/26] genannte Auslandszulage abzüglich von Abgaben; etwaige Zulagen und Beiträge, die den Betreffenden aus demselben Grund direkt von internationalen Einrichtungen gezahlt werden, werden hierauf angerechnet …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
9 Der Kläger des Ausgangsverfahrens ist Angehöriger des Korps der Carabinieri (italienische Gendarmerie) und nahm im Juni 2011 in dieser Eigenschaft an der Mission EUPOL Afghanistan teil.
10 Auf nationaler Ebene wurde ihm ein Tagegeld („per diem“) gemäß Art. 3 des Gesetzes Nr. 108/2009 gezahlt. Zudem erhielt er Bezüge von der Mission EUPOL Afghanistan, die sich aus drei Arten von Zulagen zusammensetzten, nämlich eine „per diem allowance“ (Tagegeld), eine „hardship allowance“ (Härtezulage) und eine „risk allowance“ (Risikozulage).
11 Im März 2012 leitete die italienische Militärverwaltung auf der Grundlage des Gesetzes Nr. 108/2009 ein Verfahren zur Rückforderung der Beträge ein, die dem Kläger des Ausgangsverfahrens gemäß dem Königlichen Erlass Nr. 941/26 als Auslandszulage gezahlt worden waren. Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes 108/2009 sieht im Wesentlichen vor, dass den an internationalen Missionen teilnehmenden Personen die ihnen nach dem Königlichen Erlass Nr. 941/26 zustehende Zulage abzüglich etwaiger Zulagen gezahlt wird, die sie direkt von internationalen Einrichtungen beziehen. Am Ende ihrer Prüfung entschied die Verwaltung im Dezember 2020, vom Kläger des Ausgangsverfahrens einen Betrag von 25131,80 Euro zurückzufordern.
12 Der Kläger focht diese Entscheidung u. a. mit der Begründung an, es ergebe sich aus einem Schreiben des Rechtsberaters des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan vom 11. August 2011 an das Verwaltungszentrum der Gesamtintendanz des Kontingents der italienischen bewaffneten Kräfte in Afghanistan, dass nach Art. 7 des Beschlusses 2010/279 die Kosten des abgeordneten Personals einschließlich der Reisekosten, der medizinischen Versorgung und der anwendbaren Zulagen von den Mitgliedstaaten zu tragen seien. Nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens waren die Zulagen im Rahmen der Mission EUPOL Afghanistan zusätzlich zu den Zulagen nach italienischem Recht zu zahlen. Außerdem berief er sich auf die englische Sprachfassung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 und trug vor, die darin enthaltene Wendung „other than“ sei im Sinne von „zusätzlich zu“ zu verstehen.
13 Nachdem das erstinstanzliche Gericht die Klage abgewiesen hatte, legte der Kläger des Ausgangsverfahrens beim vorlegenden Gericht, dem Consiglio di Stato (Staatsrat, Italien), Berufung ein.
14 Vor diesem Gericht wiederholte der Kläger des Ausgangsverfahrens sein erstinstanzliches Vorbringen und machte geltend, dass die Militärverwaltung nach dem Grundsatz des Vorrangs des Unionsrechts vor dem innerstaatlichen Recht verpflichtet sei, die italienische Auslandszulage zu zahlen, während es für die Zulagen der Union, d. h. Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen, wie vom Rechtsberater des Missionsleiters von EUPOL Afghanistan angegeben, einen eigenständigen Zahlungsgrund gebe, da sie in einer gemeinsamen Aktion geregelt seien und daher nicht der Zuständigkeit der nationalen Behörden unterlägen. Er stützt seine Auslegung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 abermals auf die englische Fassung dieser Bestimmung, aus der hervorgehe, dass die nationalen Zulagen „zusätzlich zu“ den aus dem gleichen Grund gewährten Zulagen der Union zu zahlen seien.
15 Das vorlegende Gericht ist im Zweifel über die genaue Bedeutung der Wendung „other than“ in der englischen Sprachfassung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279. Während diese Wendung in die italienische Sprache entweder im Sinne von „zusätzlich zu“ oder „mit Ausnahme von“ übersetzt werden könne, stelle sich in anderen Sprachfassungen wie etwa der italienischen Sprachfassung, in der die Wendung „diverse da“ („andere als“, „von … verschiedene“) verwendet werde, diese Auslegungsfrage nicht, so namentlich in der französischen Sprachfassung, die die Wendung „à l’exclusion des“ („mit Ausnahme von“) verwende.
16 Unter diesen Umständen hat der Consiglio di Stato (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wie ist Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 genau auszulegen, das heißt, ist diese Bestimmung dahin gehend auszulegen, dass sie eine Kumulierung der von dem Mitgliedstaat und der von der Mission EUPOL Afghanistan gezahlten Zulagen vorsieht? 2. Sollte die Auslegung dahin gehend erfolgen, dass die Zulagen kumulativ beansprucht werden können, steht dann Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 einer nationalen Regelung wie derjenigen entgegen, die sich aus den Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 des Gesetzes Nr. 108/2009, soweit dieser festlegt, dass „… das an den internationalen Missionen im Sinne dieses Gesetzes teilnehmende Personal, nach Abzug von Abgaben, während des gesamten Zeitraums und zusätzlich zu seiner Besoldung oder seinem Gehalt sowie zu anderen festen und fortlaufenden Bezügen die im Königlichen Erlass Nr. 941/26 genannte Auslandszulage abzüglich etwaiger Zulagen und Beiträge [erhält], die den Betreffenden aus demselben Grund direkt von internationalen Einrichtungen gezahlt werden …“, sowie aus Art. 1 des Königlichen Erlasses Nr. 941/26, Art. 1 Abs. 1 Buchst. b und Art. 3 des Gesetzes Nr. 642 vom 8. Juli 1961 und aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes Nr. 838 vom 27. Dezember 1973 ergibt, die nach der Auslegung der Rechtsprechung darauf abzielen, die Kumulierung von Zulagen auszuschließen?
17 Am 11. Juli 2024 hat der Gerichtshof den Hohen Vertreter der Union für Außen- und Sicherheitspolitik gemäß Art. 24 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union gebeten, Informationen über die mit Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 verfolgten Ziele vorzulegen. Zur Zuständigkeit des Gerichtshofs
18 Die rumänische Regierung ist der Ansicht, dass der Gerichtshof nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV für die Auslegung einer Bestimmung über die Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik (GASP) wie Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 nicht zuständig sei. Demgegenüber vertritt die Europäische Kommission die Auffassung, der Gerichtshof sei für die Auslegung einer solchen Bestimmung zuständig.
19 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof der Europäischen Union gemäß Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV in Bezug auf die Bestimmungen über die GASP und die auf ihrer Grundlage erlassenen Rechtsakte grundsätzlich nicht zuständig ist. Mit diesen Bestimmungen wird eine Ausnahme von der Regel der allgemeinen Zuständigkeit eingeführt, die Art. 19 EUV diesem Organ für die Wahrung des Rechts bei der Auslegung und Anwendung der Verträge überträgt, so dass sie einschränkend auszulegen sind (Urteile vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a.,C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 39 und 40, vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions,C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 35, sowie vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a.,C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 62).
20 Außerdem sehen Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 2 AEUV ausdrücklich zwei Ausnahmen von diesem Grundsatz vor, nämlich die Zuständigkeit des Gerichtshofs zum einen für die Kontrolle der Einhaltung von Art. 40 EUV und zum anderen für die unter den Voraussetzungen von Art. 263 Abs. 4 AEUV erhobenen Klagen im Zusammenhang mit der Überwachung der Rechtmäßigkeit von Beschlüssen über restriktive Maßnahmen gegenüber natürlichen oder juristischen Personen, die der Rat der Europäischen Union auf der Grundlage der Bestimmungen über die GASP erlassen hat (Urteile vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions,C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 36, sowie vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a.,C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass die vorliegenden Vorlagefragen unter keine dieser Ausnahmen fallen.
22 Daher ist weiter zu prüfen, ob die Zuständigkeit des Gerichtshofs auf den Umstand gestützt werden kann, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsakte nicht unmittelbar mit den politischen oder strategischen Entscheidungen in Verbindung stehen, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der GASP treffen, wobei der Gerichtshof, wenn eine solche unmittelbare Verbindung mit diesen politischen oder strategischen Entscheidungen fehlt, u. a. für die Auslegung dieser Rechtsakte zuständig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a.,C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 116 und 117 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
23 Insoweit hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass angesichts dessen, dass die Unionsgerichte jedenfalls für die Überprüfung von Rechtsakten der Personalverwaltung zuständig sind, wenn sie Bedienstete betreffen, die von den Organen der Union abgeordnet worden sind, die ausnahmsweise Beschränkung der Zuständigkeit des Gerichtshofs nach Art. 24 Abs. 1 Unterabs. 2 letzter Satz EUV und Art. 275 Abs. 1 AEUV nicht so weit reicht, die Zuständigkeit der Unionsgerichte für die Überprüfung von Rechtsakten der Personalverwaltung auszuschließen, die von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete betreffen und die Deckung des Bedarfs dieser Mission im Einsatzgebiet bezwecken (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a.,C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 55).
24 Jede andere Auslegung hätte u. a. zur Folge, dass dann, wenn ein und derselbe Rechtsakt der Personalverwaltung in Bezug auf Missionen „im Einsatzgebiet“ zugleich von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete und von den Organen der Union abgeordnete Bedienstete betrifft, die gegenüber den Erstgenannten erlassene Entscheidung mit der von den Unionsgerichten gegenüber den Letztgenannten erlassenen Entscheidung unvereinbar sein könnte (Urteil vom 19. Juli 2016, H/Rat u. a.,C‑455/14 P, EU:C:2016:569, Rn. 57).
25 Im vorliegenden Fall betrifft zum einen Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279, dessen Auslegung Gegenstand des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens ist, die Kosten für das im Rahmen der Mission EUPOL Afghanistan abgeordnete Personal, so dass diese Bestimmung nicht in unmittelbarer Verbindung mit den politischen oder strategischen Entscheidungen steht, die die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union im Rahmen der GASP treffen (vgl. entsprechend Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a.,C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 128).
26 Zum anderen betrifft Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279, auch wenn er keinen Rechtsakt der Personalverwaltung in Bezug auf Missionen „im Einsatzgebiet“ darstellt, bezüglich der Übernahme dieser Kosten in gleicher Weise die von den Mitgliedstaaten und die von den Unionsorganen abgeordneten Bediensteten. Um im Sinne der oben in Rn. 24 angeführten Rechtsprechung eine einheitliche Auslegung dieser Bestimmung zu gewährleisten und zu vermeiden, dass Entscheidungen in Bezug auf von den Mitgliedstaaten abgeordnete Bedienstete mit Entscheidungen der Unionsgerichte in Bezug auf von den Unionsorganen abgeordnete Bedienstete unvereinbar sind, ist eine Zuständigkeit des Gerichtshofs für die Auslegung dieser Bestimmung somit zu bejahen.
27 Folglich ist der Gerichtshof zuständig für die Auslegung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279. Zu den Vorlagefragen Zur ersten Frage
28 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 dahin auszulegen ist, dass er vorsieht, dass Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen, die die Union einem Mitglied des Personals der mit diesem Beschluss verlängerten Polizeimission zahlt, mit Zulagen gleicher Art kumuliert werden, die ihm der Mitgliedstaat, dem er angehört, für die Wahrnehmung derselben Aufgaben bei dieser Polizeimission zahlt.
29 Im vorliegenden Fall ergeben sich die Fragen des vorlegenden Gerichts zur richtigen Auslegung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 daraus, dass „other than“ in der englischen Sprachfassung dieser Bestimmung nach Ansicht des Klägers des Ausgangsverfahrens so zu verstehen ist, dass er „zusätzlich zu“ und nicht „mit Ausnahme von“ bedeutet.
30 Nach ständiger Rechtsprechung darf der Text einer Bestimmung wegen der Notwendigkeit einer einheitlichen Auslegung der Bestimmungen des Unionsrechts im Zweifelsfall nicht isoliert betrachtet werden, sondern muss unter Berücksichtigung der Fassungen in den anderen Amtssprachen ausgelegt werden. Weichen im Übrigen die verschiedenen Sprachfassungen eines Unionstextes voneinander ab, muss die in Rede stehende Bestimmung nach der allgemeinen Systematik und dem Zweck der Regelung ausgelegt werden, zu der sie gehört (Urteil vom 15. April 2010, Heinrich Heine,C‑511/08, EU:C:2010:189, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Ergibt sich dagegen aus der wörtlichen Auslegung einer Bestimmung, dass ihr Wortlaut ganz klar und eindeutig ist, besteht kein Anlass dafür, die Bestimmung anders auszulegen (vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2024, OSTP Italy,C‑770/22, EU:C:2024:299, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Was im vorliegenden Fall den Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 betrifft, so kann dem vorlegenden Gericht zufolge der Ausdruck „other than“ in der englischen Sprachfassung dieses Beschlusses in dieser Sprache sowohl im Sinne von „except“ („mit Ausnahme von“) als auch im Sinne von „in addition to“ („zusätzlich zu“) gebraucht werden.
32 Allerdings sieht die französische Sprachfassung dieser Bestimmung vor, dass jeder Mitgliedstaat oder jedes Organ der Union die Kosten für das von ihm abgeordnete Personal trägt, und zwar einschließlich der Kosten der Reise zum und vom Ort des Einsatzes, der Gehälter, der medizinischen Versorgung und Zulagen, „mit Ausnahme von“ Tagegeldern sowie Härte- und Risikozulagen.
33 Die Wendung „à l’exclusion des“ („mit Ausnahme von“) in der französischen Sprachfassung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 entspricht im Wesentlichen zahlreichen weiteren Sprachfassungen dieser Bestimmung, namentlich der italienischen, der tschechischen, der dänischen, der deutschen, der estnischen, der kroatischen, der lettischen, der litauischen, der ungarischen, der niederländischen, der portugiesischen, der slowenischen, der finnischen und der schwedischen. Die Ausdrücke „diverse da“, „s výjimkou“, „bortset fra“, „anderer … als“, „välja arvatud“, „osim“, „izņemot“, „išskyrus“, „kivételével“, „en andere vergoedingen dan“, „com excepção das“, „razen“, „muista … kuin“ bzw. „andra … än“ in diesen Sprachfassungen haben nämlich diese Bedeutung.
34 Da „other than“ in der englischen Sprachfassung von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 u. a. die Bedeutung „mit Ausnahme von“ haben kann und diese Bedeutung voll und ganz mit den in den anderen Sprachfassungen dieser Bestimmung enthaltenen Ausdrücken übereinstimmt, ist nur diese Bedeutung zugrunde zu legen und es bestehen daher keine Unterschiede zwischen den verschiedenen Sprachfassungen dieser Bestimmung.
35 Wie sich oben aus den Rn. 32 und 33 ergibt, stimmen die verschiedenen Sprachfassungen dahin gehend überein, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 nicht vorsieht, dass Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen, die die Union einem Mitglied des Personals der Mission EUPOL Afghanistan zahlt, mit Zulagen gleicher Art kumuliert werden, die ihm von dem Mitgliedstaat, dem er angehört, für die Wahrnehmung derselben Aufgaben bei der genannten Polizeimission gewährt werden. Da der Wortlaut dieser Bestimmung hinreichend klar und eindeutig ist, erübrigt es sich, sie anhand der allgemeinen Systematik und des Zwecks des Beschlusses 2010/279 auszulegen.
36 Nach alledem ist auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279 dahin auszulegen ist, dass er nicht vorsieht, dass Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen, die die Union einem Mitglied des Personals der mit diesem Beschluss verlängerten Polizeimission zahlt, mit Zulagen gleicher Art kumuliert werden, die ihm der Mitgliedstaat, dem er angehört, für die Wahrnehmung derselben Aufgaben bei der betreffenden Polizeimission zahlt. Zur zweiten Frage
37 Da das vorlegende Gericht seine zweite Frage nur für den Fall gestellt hat, dass die erste Frage bejaht wird, ist die zweite Frage nicht zu beantworten. Kosten
38 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Erste Kammer) für Recht erkannt: Art. 7 Abs. 3 des Beschlusses 2010/279/GASP des Rates vom 18. Mai 2010 über die Polizeimission der Europäischen Union in Afghanistan (EUPOL AFGHANISTAN) ist dahin auszulegen, dass er nicht vorsieht, dass Tagegelder sowie Härte- und Risikozulagen, die die Union einem Mitglied des Personals der mit diesem Beschluss verlängerten Polizeimission zahlt, mit Zulagen gleicher Art kumuliert werden, die ihm der Mitgliedstaat, dem er angehört, für die Wahrnehmung derselben Aufgaben bei der betreffenden Polizeimission zahlt. Unterschriften