Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 10.04.2025 – C-268/25

ECLI:EU:C:2025:268

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 10. April 2025(1)

Rechtssache C‑343/23 P

Jean-Marc Colombani

gegen

Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD)

„ Rechtsmittel – Öffentlicher Dienst – Europäischer Auswärtiger Dienst (EAD) – Beamte – Art. 24 des Statuts – Antrag auf Beistand – Art. 12a Abs. 3 des Statuts – Mobbing – Ablehnung des Antrags auf Beistand – Begriff des Mobbings – Passives Mobbing – Gemeinschaftliches Mobbing – Unterlassenes Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing – Schuldhaftes Unterlassen – Beteiligung “

Einleitung

1.        Mit seinem Rechtsmittel beantragt Herr Jean-Marc Colombani (im Folgenden: Rechtsmittelführer) u. a. die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 22. März 2023, Colombani/EAD(2). In diesem Urteil wies das Gericht die auf Art. 270 AEUV gestützte Klage des Rechtsmittelführers auf Aufhebung der Entscheidung des Europäischen Auswärtigen Dienstes (EAD) vom 15. Juni 2021 ab, mit der sein auf Art. 24 des Statuts der Beamten der Europäischen Union in der auf das vorliegende Verfahren anwendbaren Fassung (im Folgenden: Statut) gestützter Antrag auf Beistand vom 18. Februar 2021 teilweise zurückgewiesen wurde (im Folgenden: angefochtene Entscheidung).

2.        In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich entsprechend dem Wunsch des Europäischen Gerichtshofs untersuchen, ob der in Art. 12a Abs. 3 des Statuts definierte Begriff des Mobbings nicht nur aktives und individuelles, sondern auch passives und gemeinschaftliches Verhalten umfasst; insbesondere werde ich das Zusammenspiel dieser beiden Begriffe im Rahmen des vorliegenden Verfahrens untersuchen. Anstatt zu prüfen, ob konkrete Handlungen oder Unterlassungen Mobbing darstellen können, konzentrieren sich die vorliegenden Schlussanträge in erster Linie(3) auf die Frage, ob ein unterlassenes Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing seitens anderer Personen selbst Mobbing darstellen kann(4).

3.        Dieser Fall wirft wichtige Fragen dahingehend auf, inwieweit Beamte oder Bedienstete, deren individuelle Handlungen und Unterlassungen für sich genommen keine Belästigung darstellen, durch unterlassenes Eingreifen oder unterlassenen Widerspruch gegen ein solches Verhalten anderer für dieses Verhalten mitverantwortlich und somit selbst des Mobbings schuldig sein können. Inwieweit besteht für Beamte und Bedienstete die positive Verpflichtung, sich dem Mobbing eines Kollegen seitens eines anderen entgegenzustellen? Kann ein Beamter oder Bediensteter durch unterlassenes Eingreifen in das Mobbing „einbezogen“ werden und, wenn ja, unter welchen Voraussetzungen?

Rechtlicher Rahmen

4.        Art. 31 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) bestimmt: „Jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer hat das Recht auf gesunde, sichere und würdige Arbeitsbedingungen.“

5.        Art. 12a des Beamtenstatuts sieht vor:

„(1) Der Beamte enthält sich jeder Form von Mobbing oder sexueller Belästigung.

(2) Einem Beamten, der das Opfer von Mobbing oder sexueller Belästigung gewesen ist, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile. Einem Beamten, der über Mobbing oder sexuelle Belästigung ausgesagt hat, entstehen von Seiten des Organs keine Nachteile, sofern er in gutem Glauben gehandelt hat.

(3) Als ‚Mobbing‘ wird ungebührliches Verhalten bezeichnet, das über einen längeren Zeitraum, wiederholt oder systematisch in Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten zum Ausdruck kommt, die vorsätzlich begangen werden und die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person angreifen.

…“

6.        In Art. 24 des Beamtenstatuts heißt es: „Die [Europäische Union] leistet ihren Beamten Beistand, insbesondere beim Vorgehen gegen die Urheber von Drohungen, Beleidigungen, übler Nachrede, Verleumdungen und Anschlägen auf die Person oder das Vermögen, die auf Grund ihrer Dienststellung oder ihres Amtes gegen sie oder ihre Familienangehörigen gerichtet werden.“ Diese Bestimmung sieht vor, dass die Europäische Union „solidarisch den erlittenen Schaden [ersetzt], soweit ihn der Beamte weder vorsätzlich noch grobfahrlässig herbeigeführt hat und soweit er keinen Schadensersatz von dem Urheber erlangen konnte“.

Vorgeschichte des Rechtsstreits

7.        Die Vorgeschichte des vorliegenden Rechtsstreits ist in den Rn. 2 bis 20 des angefochtenen Urteils wiedergegeben. Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge sind meines Erachtens folgende Aspekte von Bedeutung:

8.        Der Rechtsmittelführer ist Beamter der EAD. Am 18. Februar 2021 stellte er einen Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Beamtenstatuts (im Folgenden: Antrag auf Beistand). Der Rechtsmittelführer machte u. a. geltend, Opfer von Mobbing seitens C, D, E und F in deren Eigenschaft als seine aufeinanderfolgenden Vorgesetzten geworden zu sein. C ist die ehemalige Geschäftsführende Generalsekretärin des EAD, D ist einer der ehemaligen Stellvertretenden Generalsekretäre des EAD, E ist einer der derzeitigen Stellvertretenden Generalsekretäre des EAD und F ist der derzeitige Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung des EAD(5).

9.        Am 28. April 2021 übermittelte die Direktorin der Personalabteilung des EAD dem Rechtsmittelführer eine vorläufige Bewertung seines Antrags auf Beistand. Der Rechtsmittelführer übermittelte der Direktorin der Personalabteilung des EAD seine Stellungnahme zu dieser vorläufigen Bewertung am 7. Mai 2021. Am 15. Juni 2021 erließ die Anstellungsbehörde die streitige Entscheidung und lehnte den von dem Rechtsmittelführer gestellten Antrag auf Beistand im Zusammenhang mit D und F ab. Insoweit führte die Anstellungsbehörde aus, der Rechtsmittelführer habe keinen Anfangsbeweis dafür erbracht, dass er Opfer von Mobbing seitens D und F gewesen sei.

10.      Die Anstellungsbehörde leitete im Zusammenhang mit C und E eine Verwaltungsuntersuchung auf der Grundlage des vom Rechtsmittelführer gestellten Antrags auf Beistand ein(6).

Klage vor dem Gericht, angefochtenes Urteil und Rechtsmittel

11.      Der Rechtsmittelführer erhob am 3. März 2022 eine auf Art. 270 AEUV gestützte Klage, die u. a. auf Aufhebung der angefochtenen Entscheidung gerichtet war, und eine Klage auf Ersatz des durch das Verhalten des EAD entstandenen Schadens. Er stützte sich auf sieben Klagegründe. Mit den ersten fünf Klagegründen begehrte er die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung. Mit seinem zweiten Klagegrund machte der Rechtsmittelführer im Wesentlichen geltend, der EAD habe in der angefochtenen Entscheidung einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen, als er angenommen habe, dass der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit dem Mobbing seitens D und F keinen Anfangsbeweis erbracht habe.

12.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage des Rechtsmittelführers in vollem Umfang ab. Der Rechtsmittelführer legte am 31. Mai 2023 Rechtsmittel gegen dieses Urteil ein. Er stützt sein Rechtsmittel auf mehrere Gründe. Ich werde die Ausführungen des Rechtsmittelführers zum passiven und zum gemeinschaftlichen Mobbing jedoch kurz zusammenfassen(7).

13.      Mit seinem ersten Rechtsmittelgrund wirft der Rechtsmittelführer dem Gericht im Wesentlichen vor, bei der Prüfung seines Antrags auf Beistand nach Art. 24 des Statuts einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den Begriff des Mobbings auf „individuelle, autonome und aktive Verhaltensweisen“ beschränkt und passives sowie gemeinschaftliches Mobbing von diesem Begriff ausgeschlossen habe.

14.      Der Rechtsmittelführer hob hervor, dass sich sein Antrag auf Beistand auch auf das passive Verhalten von F, dem Generaldirektor für Haushalt und Verwaltung, bezogen habe, der trotz seiner übergeordneten Position die „Willenskraft“ oder den Willen der ehemaligen Geschäftsführenden Generalsekretärin des EAD, C, im Wesentlichen geduldet habe. Das passive Verhalten von F habe das Mobbing des Rechtsmittelführers seitens C faktisch weitergeführt und verschärft. In Anbetracht der Zahl der beteiligten Personen und deren hierarchischer Verbindungen(8) zu C sei das durch diese angezettelte Mobbing „zum Werk der Verwaltung geworden“.

15.      D habe ebenfalls Kenntnis vom Bestehen systematischer diskriminierender Praktiken gegenüber dem Rechtsmittelführer gehabt. Trotz seiner herausgehobenen Stellung als Stellvertretender Generalsekretär des EAD habe D es – gemeinsam mit F – unterlassen, die in Rede stehende Diskriminierung zu beenden. Der Vorgesetzte des Rechtsmittelführers, D, habe auch zu dessen Ausgrenzung beigetragen, indem er ihn nicht mit Aufgaben betraut sowie ihn von Sitzungen und dem Informationsfluss ausgeschlossen habe. Das Gericht habe einen Fehler begangen, als es zu dem Schluss gekommen sei, dass die Zurückweisung der Beschwerde des Rechtsmittelführers gegen F und D rechtmäßig gewesen sei, ohne Ermittlungen gegen deren Vorgesetzte, die Hauptakteurin und Anstifterin des Mobbings, C, durchgeführt zu haben. Insoweit sei die Feststellung, das Mobbing könne F und D nicht individuell zugeschrieben werden, unzureichend gewesen. Aus dem Urteil KF/EIB(9) ergebe sich eindeutig, dass Mobbing auch gemeinschaftlichen Charakter haben und von mehreren Personen in abgestimmter Vorgehensweise oder zumindest auf die gleiche Art und Weise erfolgen könne. Vor dem Hintergrund dieses Urteils hätte eine Würdigung des Gesamtverhaltens der vier in Rede stehenden Personen vorgenommen werden müssen, um das Vorliegen von Mobbing festzustellen.

16.      Der Umstand, dass eine Person eine Verhaltensweise annehme, bedeute nicht, dass diese Verhaltensweise nicht einer anderen Person zuzurechnen sein könne, insbesondere, wenn es sich um ein Verhalten in Mittäterschaft handle(10). Das Gericht habe eine individuelle Prüfung unter dem Gesichtspunkt des Mobbings durchgeführt. Es habe nicht den kollektiven Gesamtzusammenhang, in dem die Handlungen von F und D stattgefunden hätten, gewürdigt, um zu beurteilen, ob diese, als Vorgesetzte des Rechtsmittelführers, angemessen und nicht missbräuchlich gehandelt hätten(11).

17.      Mit seinem zweiten Rechtsmittelgrund macht der Rechtsmittelführer u. a. geltend, das Gericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, dass das Konzept der Mittäterschaft/Teilnahme kein aktives Verhalten erfordere. Ausschluss und Ausgrenzung und somit Mobbing könnten die Folge von Untätigkeit oder Passivität sein. D und F seien wegen ihrer schuldhaften Passivität an dem Verhalten von C mitschuldig.

18.      Der EAD hält das Rechtsmittel für offensichtlich unzulässig und unbegründet.

Würdigung

19.      In vorliegenden Fall behauptete der Rechtsmittelführer in seinem Antrag auf Beistand gemäß Art. 24 des Statuts(12), von vier Personen gemobbt zu werden. Es oblag ihm daher, den Anfangsbeweis für ein solches Mobbing im Licht der Definition dieses Begriffs in Art. 12a Abs. 3 des Statuts zu erbringen. Dieser Beweis ist eine notwendige Voraussetzung für die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung nach Art. 24 des Statuts(13).

20.      Die Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ist äußerst weit und allgemein(14). Sie zielt nicht auf eine bestimmte Form von Verhalten oder Handlung ab, sondern bezieht sich(15) u. a. auf „ungebührliches Verhalten“, das zur Folge hat, dass „die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person“ angegriffen wird(16). Der Umstand, dass ein Beamter schwierige oder sogar konfliktträchtige Beziehungen zu Kollegen oder Vorgesetzten hat, erbringt als solcher keinen Beweis für ein Mobbing. Auch greifen an einen Beamten oder Bediensteten gerichtete negative Bemerkungen seine Persönlichkeit, seine Würde oder seine physische oder psychische Integrität nicht an, wenn sie maßvoll formuliert werden und nicht auf falschen Anschuldigungen ohne jeden Zusammenhang mit objektiven Umständen beruhen(17).

21.      Hervorzuheben ist der schwerwiegende Charakter von Mobbing und Mobbingvorwürfen, sowohl aus der Sicht des angeblichen Opfers als auch aus der Sicht des angeblichen Täters(18). Was den angeblichen Täter betrifft, so kann die Feststellung eines Mobbings zu einem Disziplinarverfahren und der Verhängung einer Sanktion führen(19). In dem Verfahren zur Feststellung des Vorliegens von Mobbing müssen daher die Verteidigungsrechte des angeblichen Täters gewahrt werden. Der Person, gegen die die Mobbingvorwürfe erhoben worden sind(20), muss vor Erlass der sie beschwerenden Entscheidung der gesamte belastende und entlastende Akteninhalt betreffend die genannte Belästigung übermittelt und sie muss dazu angehört werden(21). Die unzutreffende Einordnung eines Verhaltens als Mobbing(22) kann – zumindest entsprechend – gegen den Grundsatz nulla poena sine lege verstoßen(23).

22.      Mobbing weist insoweit ein objektives(24) Element auf, als erforderlich ist, dass ein in derselben Lage befindlicher neutraler und vernünftiger Beobachter, dessen Sensibilität im Bereich des Normalen liegt, das fragliche Verhalten oder die fragliche Handlung als unangemessen und kritikwürdig ansehen würde. Es kann das Ergebnis einer Gesamtheit von unterschiedlichen Verhaltensweisen sein, die für sich allein genommen nicht notwendigerweise Mobbing darstellen würden, für die jedoch bei einer gesamtheitlichen Betrachtung unter Berücksichtigung des Kontextes, auch aufgrund ihrer zeitlichen Häufung, davon ausgegangen werden könnte, dass es sich um Mobbing handelt(25). Das wiederholte Auftreten des ungebührlichen Verhaltens ist somit von Bedeutung(26).

23.      Nicht erforderlich ist, dass diese Verhaltensweisen, mündlichen oder schriftlichen Äußerungen, Handlungen oder Gesten mit der Absicht vorgenommen wurden, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen. Mobbing kann vorliegen, ohne dass derjenige, der es betreibt, das Opfer mit seinen Handlungen in Misskredit bringen oder absichtlich dessen Arbeitsbedingungen verschlechtern wollte. Es genügt bereits, dass seine Handlungen, sofern sie vorsätzlich begangen wurden, objektiv derartige Folgen hatten(27).

24.      Die weite Definition in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ergibt sich auch aus den Beispielen für ein solches Verhalten in Rn. 2.1 des Anhangs zum Beschluss der Kommission vom 26. April 2006 über Maßnahmen zum Schutz der Menschenwürde und gegen Mobbing und sexuelle Belästigung bei der Europäischen Kommission aufgeführt sind(28).

25.      Ich werde nun nacheinander die Begriffe des gemeinschaftlichen Mobbings und des passiven Mobbings sowie ihr Zusammenspiel – sowohl abstrakt als auch im Kontext des vorliegenden Rechtsmittels – untersuchen.

Zum gemeinschaftlichen Mobbing

26.      Mobbing kann gemeinschaftlichen und nicht nur individuellen Charakter haben(29). Mobbing kann somit durch mehrere Personen erfolgen, die demselben Organ angehören und in abgestimmter Vorgehensweise oder zumindest auf die gleiche Art und Weise handeln. Im Urteil KF/EIB hat das Gericht nicht nur das individuelle Verhalten der angeblichen Mobber – A und B – geprüft, sondern erachtete auch eine Gesamtbetrachtung der verschiedenen Handlungen von A und B als sachdienlich(30). Im Urteil XH/Kommission(31) hat das Gericht im Zusammenhang mit dem Vorwurf gemeinschaftlichen Mobbings untersucht, ob „Verbindungen“ zwischen den angeblichen Mobbern bestanden. Das Gericht hat insoweit festgestellt, dass nicht erwiesen sei, dass die angeblichen Mobber im Rahmen eines und desselben gemeinschaftlichen Mobbings gehandelt hätten(32).

27.      Daraus folgt meines Erachtens, dass gemeinschaftliches Mobbing vorliegt, wenn die betreffenden Personen in abgestimmter oder koordinierter Weise handeln oder wenn sie, objektiv betrachtet, gemeinsam, gleichzeitig, zeitweise oder nacheinander nach einem gemeinsamen – wenn auch vielleicht unausgesprochenen oder stillschweigenden – Muster handeln. Im Rahmen eines gemäß Art. 24 des Statuts eingereichten Antrags auf Beistand wegen angeblichen gemeinschaftlichen Mobbings muss die Anstellungsbehörde prüfen, ob ein Anfangsbeweis für ein solches gemeinsames Muster vorliegt, und, wenn dies der Fall ist, alle Handlungen oder Verhaltensweisen innerhalb dieses Musters allgemein prüfen, um festzustellen, ob sie (in ihrer Gesamtheit) Mobbing darstellen. Ohne ein solches gemeinsames Muster können die Handlungen oder Verhaltensweisen einzelner Mitarbeiter nicht miteinander verbunden werden.

28.      Auch wenn die Handlungen oder Unterlassungen eines Beamten oder Bediensteten allein nicht ausreichen, um Mobbing festzustellen, kann dieses Verhalten zusammen mit den Handlungen oder Unterlassungen eines anderen Beamten oder Bediensteten (oder mehrerer anderer Beamter oder Bediensteter), der (oder die) nach einem gemeinsamen Muster handelt (bzw. handeln), Mobbing seitens all dieser Beamter oder Bediensteter darstellen, das zu deren individueller Verantwortlichkeit führt. Der Umstand, dass die betreffenden Personen in einer hierarchischen Beziehung zueinander stehen, entschuldigt ihr ungebührliches Verhalten und steht der Feststellung eines gemeinschaftlichen Mobbings nicht entgegen.

29.      Während Mobbing gemeinschaftlich begangen werden kann, ist die Verantwortlichkeit für ein solches Verhalten individueller oder persönlicher Natur und liegt gemäß Art. 12a Abs. 1 des Statuts bei dem einzelnen Beamten oder Bediensteten. Unter diesen Umständen hängt die individuelle Verantwortlichkeit grundsätzlich davon ab, dass ein Beamter oder Bediensteter einen maßgeblichen oder nicht unerheblichen Beitrag zu dem gemeinschaftlichen Mobbing leistet.

Zum „passiven“ Mobbing

30.      Der Begriff „ungebührliches Verhalten“ in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ist hinreichend weit gefasst, um auch ein Verhalten zu umfassen, das subtiler Natur ist und beispielsweise in Form von passiv-aggressivem Verhalten(33), „Gaslighting“(34), unterschwelligen Feindseligkeiten sowie dem „Ghosting“, der Ausgrenzung oder dem Ausschluss(35) eines Beamten oder Bediensteten vom Erhalt von Informationen, Arbeitsabläufen, sozialen Interaktionen am Arbeitsplatz oder auch von der Arbeit selbst erfolgt. Diese Formen „passiven“ Mobbings, die sowohl durch Handlungen als auch durch Unterlassungen gekennzeichnet sind, sind nicht deshalb weniger schädlich oder perfide, weil sie „leiser“ sind. Die verschleierte oder verdeckte Natur eines solchen Verhaltens kann nämlich dazu führen, dass dem Opfer keine offensichtlichen oder konkreten Beweise und somit auch keine entsprechenden Mittel zur Abhilfe zur Verfügung stehen, was zu weiterer Isolation und Not am Arbeitsplatz führt(36).

31.      Jedoch muss „passives“ Mobbing „ungebührliches Verhalten“ beinhalten und weist als solches eine aktive oder quasi-aktive Komponente auf, die das „positive“ Einschreiten des Täters erfordert. So bin ich der Auffassung, dass die Weigerung, mit einer Person zu kommunizieren, das Ignorieren oder die Isolierung einer Person zwar passiver Natur sind, aber eine „aktive“ oder „quasi-aktive“ Komponente aufweisen.

32.      Der Rechtsmittelführer trägt beispielsweise vor, D habe zu seiner fachlichen Ausgrenzung beigetragen, indem er ihn nicht mit Aufgaben betraut sowie ihn von Sitzungen und dem Informationsfluss ausgeschlossen habe(37). Meiner Ansicht nach kann es sich bei der fachlichen Ausgrenzung eines Beamten oder Bediensteten um Mobbing im Sinne von Art. 12a Abs. 3 des Statuts handeln, wenn sie erwiesen sowie hinreichend schwerwiegend und lang andauernd ist. Das Gericht hat jedoch – in den Rn. 46 bis 53 des angefochtenen Urteils – eingehend geprüft, ob der Rechtsmittelführer einen Anfangsbeweis für das Vorliegen eines solchen Verhaltens erbracht hatte, und kam zu dem Schluss, dass die Anstellungsbehörde zu Recht davon habe ausgehen können, dass ein solcher Beweis nicht erbracht worden sei. Ich bin daher der Ansicht, dass der Rechtsmittelführer eine neue Würdigung der Tatsachen durch den Gerichtshof erreichen will, ohne dabei jedoch eine Verfälschung dieser Tatsachen durch das Gericht nachzuweisen. Diese Rüge fällt im Rahmen eines Rechtsmittels nicht in die Zuständigkeit des Gerichtshofs und ist offensichtlich unzulässig(38).

33.      Ich werde mich nun der vom Rechtsmittelführer aufgeworfenen Rechtsfrage zuwenden, die den Hauptgegenstand der vorliegenden Schlussanträge bildet.

Zum Zusammenspiel von passivem und gemeinschaftlichem Mobbing

34.      Das Vorbringen des Rechtsmittelführers beruht auf der Annahme, dass D und F Kenntnis von ungebührlichem Verhalten von C und E gehabt hätten, das als Mobbing einzustufen sei, und nicht dagegen vorgegangen seien(39). Meines Erachtens stellt die bloße Kenntnis eines ungebührlichen Verhaltens anderer und das unterlassene Eingreifen zur Verhinderung dieses Verhaltens grundsätzlich kein Mobbing dar, wenn zwischen den angeblichen Mobbern kein koordiniertes Verhalten vorliegt(40).

35.      Es gibt eine Fülle möglicher (legitimer) Gründe, aus denen Beamte und Bedienstete davon absehen können, den Handlungen oder Unterlassungen anderer entgegenzutreten. Möglicherweise greifen sie nicht ein, weil sie befürchten, keine vollständige Kenntnis oder nicht alle Informationen über diese Angelegenheit zu haben. Möglicherweise haben sie Angst, die Situation missverstanden zu haben und daher nicht vollkommen unvoreingenommen handeln zu können. Darüber hinaus scheuen sie möglicherweise vor einem Eingreifen zurück, weil sie befürchten, die Situation zu verschärfen oder unnötige Aufmerksamkeit darauf zu lenken. Obwohl es in bestimmten Fällen moralisch oder sogar rechtlich(41) verwerflich sein mag, wenn Beamte oder Bedienstete, die Zeugen von Mobbing sind, nicht eingreifen, kann diese „Passivität“ grundsätzlich nicht in etwas umgewandelt werden, was sie nicht ist – nämlich Mobbing.

36.      Das unterlassene Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing kann daher grundsätzlich nicht mit einem solchen ungebührlichen Verhalten gleichgesetzt werden, da diesem Unterlassen die erforderliche „aktive“ oder „quasi-aktive“ Komponente fehlt. Unterlassenes Eingreifen unterscheidet sich grundsätzlich von Mobbing und sollte entsprechend betrachtet und bewertet werden.

37.      In der vorliegenden Rechtssache geht es jedoch nicht um bloße Zuschauer oder Zeugen eines Mobbings, sondern um Personen, die dem angeblichen Belästigungsopfer hierarchisch übergeordnet sind oder innerhalb der Organisationsstruktur des EAD eine vergleichsweise ranghohe Stellung innehaben. Es bleibt daher zu prüfen, ob die Kenntnis eines Vorgesetzten des angeblichen Opfers (im vorliegenden Fall D) oder einer Person mit Führungsverantwortung für Beamte oder Bedienstete (im vorliegenden Fall F) von Mobbing seitens anderer Personen in Verbindung mit einem unterlassenen Eingreifen zur Verhinderung eines solchen Verhaltens einem Mobbing gleichkommt.

38.      Ich vermag keinen Grund zu erkennen, warum meine vorstehende Beurteilung geändert werden sollte und warum das unterlassene Eingreifen insbesondere seitens des Vorgesetzten einer Person(42) unter solchen Umständen einem Mobbing gleichzustellen sein sollte, während dies bei einem unterlassenen Eingreifen seitens anderer Beamter oder Bediensteter nicht der Fall wäre(43). Alle Beamten und Bediensteten sind – unabhängig von ihrer Besoldungsgruppe und ihrem Dienstposten – an Art. 12a Abs. 3 des Statuts gebunden. Die Definition von Mobbing und dessen Verbot gelten daher in gleicher Weise für sie(44).

39.      Gleichwohl bin ich der Auffassung, dass diese Einschätzung mit einem Vorbehalt versehen werden sollte.

40.      Es ist nicht auszuschließen, dass in ganz besonders gelagerten Fällen, die bislang in der Rechtsprechung der Unionsgerichte noch nicht behandelt worden sind, das unterlassene Eingreifen – insbesondere durch einen Vorgesetzten – selbst Mobbing darstellen kann, wenn es in böswilliger Absicht mit dem Ziel erfolgt, die Persönlichkeit, die Würde oder die physische oder psychische Integrität einer Person anzugreifen(45). Darüber hinaus muss das unterlassene Eingreifen zum Mobbing beitragen oder dieses fördern, indem beispielsweise dem „aktiven“ Mobber ein Gefühl der Straffreiheit oder der „freien Hand“ vermittelt wird, da sein Verhalten von der betreffenden Person nicht „verurteilt“ wird. Die Besoldungsgruppe und der Dienstposten des „passiven“ Mobbers innerhalb des europäischen öffentlichen Dienstes können insoweit für die Beurteilung von Bedeutung sein, ob und in welchem Ausmaß das Versäumnis, dem Mobbing entgegenzutreten, tatsächlich zu dem Mobbing beigetragen oder dieses gefördert hat.

41.      Zwar macht der Rechtsmittelführer geltend, dass D und F die Strategie von C, den Rechtsmittelführer zu verleumden, aufgegriffen und durchschaut hätten, doch bin ich vor dem Hintergrund der Würdigung der gegen D und F erhobenen Vorwürfe durch das Gericht(46) der Ansicht, dass ein solches Verhalten oder eine böswillige Absicht seitens D und F nicht festgestellt werden kann(47).

42.      Hervorzuheben ist, dass das unterlassene Eingreifen zur Verhinderung von Mobbing – insbesondere seitens Personen in Führungspositionen – gleichwohl schuldhaft sein und gegen andere Grundsätze oder Bestimmungen des Statuts verstoßen kann.

43.      Eine Einrichtung wie der EAD hat gegenüber Beamten wie dem Rechtsmittelführer eine Fürsorgepflicht. Diese spiegelt das Gleichgewicht zwischen den wechselseitigen Rechten und Pflichten wider, das das Statut in den Beziehungen zwischen einer Behörde und ihren öffentlichen Bediensteten geschaffen hat. Ebenso wie das Recht auf eine gute Verwaltung erfordert dieses Gleichgewicht insbesondere, dass die Behörde bei der Entscheidung über die Stellung eines Bediensteten alle Gesichtspunkte berücksichtigt, die geeignet sind, sie in ihrer Entscheidung zu leiten, und dabei nicht nur dem dienstlichen Interesse, sondern insbesondere auch dem Interesse des betroffenen Bediensteten Rechnung trägt(48). Der Verstoß gegen diese Verpflichtung kann unter bestimmten Umständen die außervertragliche Haftung der Europäischen Union auslösen(49). Ein feindliches oder negatives Arbeitsumfeld, das als solches kein Mobbing darstellt, aber zu einer Berufskrankheit führt, kann zur Auslösung der außervertraglichen Haftung der Europäischen Union führen.

44.      Mobbing kann in bestimmten Fällen „eine schwerwiegende Verletzung der Dienstpflichten der Beamten der Union [im Sinne von Art. 22a Abs. 1 des Statuts] darstellen“(50). Daher müssen Beamte und Bedienstete – insbesondere solche in verantwortlicher Stellung – u. a. ihren Vorgesetzten oder das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) über schwerwiegendes Mobbing unterrichten, wenn das Mobbing „zum Nachteil der Interessen der Union“ erfolgt(51). Die unterlassene Unterrichtung über das schwerwiegende Mobbing seitens einer anderen Person kann daher einen Verstoß gegen Art. 22a Abs. 1 des Statuts darstellen(52).

45.      Darüber hinaus sieht Art. 7 Abs. 1 des Statuts vor, dass die Anstellungsbehörde den Beamten „in eine seiner Besoldungsgruppe entsprechende Planstelle seiner Funktionsgruppe ein[weist]“. Wird die Verwaltung – beispielsweise durch einen von dem Betroffenen als „Antrag auf Beistand“ gemäß Art. 24 des Statuts bezeichneten Antrag – darüber unterrichtet, dass einem Beamten oder Bediensteten die Verantwortung entzogen wird, die seiner Besoldungsgruppe und seinem Dienstposten entspricht, und ihm keine Aufgaben mehr verbleiben, so hat die Verwaltung einzuschreiten und die erforderlichen und geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um dieser Situation, die den Anforderungen des Statuts zuwiderläuft, zu begegnen. Insoweit ist es unerheblich, ob eine solche Situation auf Mobbing zurückzuführen ist oder nicht. Das unterlassene Eingreifen kann einen Amtsfehler darstellen(53).

Zur Anwendung des Zusammenspiels von passivem und gemeinschaftlichem Mobbing im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels

46.      Das Gericht hat an keiner Stelle im angefochtenen Urteil die Begriffe des passiven und des gemeinschaftlichen Mobbings von der Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts ausgenommen. Vor dem Hintergrund meiner Beurteilung der Begriffe des passiven und des gemeinschaftlichen Mobbings sowie des Zusammenspiels beider Begriffe werde ich die Rn. 47, 53, 59 und 60 des angefochtenen Urteils prüfen, die der Rechtsmittelführer im Zusammenhang mit einem solchen Mobbing besonders hervorgehoben hat.

47.      Entgegen dem Vorbringen des Rechtsmittelführers hat das Gericht in Rn. 47 des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen, indem es die aktive Beteiligung von D an der angeblichen fachlichen Ausgrenzung des Rechtsmittelführers verlangt hat, um daraus auf ein Mobbing seitens D zu schließen. Insbesondere hat das Gericht zu Recht angenommen, dass die (bloße) Kenntnis seitens D von dem angeblichen Mobbing des Rechtsmittelführers seitens C und E kein Mobbing darstelle(54). Das Gericht hat in Rn. 53 des angefochtenen Urteils nicht zu Unrecht festgestellt, dass D das angebliche Mobbing seitens C und E nicht deshalb zugerechnet werden könne, weil er trotz Kenntnis des angeblichen Verhaltens nicht eingegriffen habe. Überdies hat das Gericht in den Rn. 59 und 60 des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen, als es angenommen hat, dass die Untätigkeit von F trotz dessen Kenntnis von dem angeblichen Fehlverhalten von C und E kein Mobbing darstelle, da F nicht tatsächlich an diesem Verhalten beteiligt gewesen sei. Die Bezugnahmen des Gerichts in den Rn. 53 und 60 des angefochtenen Urteils auf ein individuelles und persönliches Verhalten dürfen nicht aus dem Zusammenhang gerissen werden. Das Gericht hat die Möglichkeit passiven und/oder gemeinschaftlichen Mobbings in diesen Randnummern nicht schlechthin ausgeschlossen, sondern vielmehr das Vorliegen eines solchen Mobbings in Ermangelung irgendeiner individuellen und persönlichen Beteiligung von D und F an diesem Verhalten verneint.

Ergebnis

48.      Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        den ersten Rechtsmittelgrund, die erste und die siebte Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie die zweite Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes als unbegründet zurückzuweisen.

1      Originalsprache: Englisch.

2      T‑113/22, EU:T:2023:154 (im Folgenden: angefochtenes Urteil).

3      Siehe jedoch Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge, in der ich eine angebliche aktive Teilnahme an dem Mobbing prüfen werde.

4      Diese Fragen wurden u. a. im ersten Rechtsmittelgrund, in der ersten und der siebten Rüge des ersten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes sowie in der zweiten Rüge des zweiten Teils des zweiten Rechtsmittelgrundes aufgeworfen. Vgl. Rn. 20 bis 29, 33 bis 40 und 51 bis 52 der Rechtsmittelschrift. Da sich die geltend gemachten Argumente in diesen Teilen der Rechtsmittelschrift in erheblichem Umfang überschneiden, halte ich es für erforderlich, sie gemeinsam zu prüfen. In diesem Zusammenhang sind die Rn. 47, 53, 59 und 60 des angefochtenen Urteils für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge von besonderer Bedeutung.

5      Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass E und F derzeit möglicherweise andere Positionen innehaben.

6      Das Gericht hatte zum Zeitpunkt der Einreichung der Klageschrift keine Kenntnis von dem Ergebnis dieser Untersuchung. Insbesondere war dem Gericht nicht bekannt, ob die Verwaltungsuntersuchung zu dem Ergebnis kam, dass C und E gegen Art. 12a Abs. 3 des Beamtenstatuts verstoßen hatten. Vgl. angefochtenes Urteil, Rn. 53. Der Rechtsmittelführer macht in Rn. 11 seiner Rechtsmittelschrift geltend, dass E und C am 25. Oktober 2022 bzw. am 17. November 2022 darüber in Kenntnis gesetzt worden seien, dass die Verwaltungsuntersuchung im Zusammenhang mit ihnen eingestellt worden sei. Vgl. auch Anhang A5, Rn. 16 und 28, der Rechtsmittelschrift. Dies wird vom EAD im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens nicht bestritten.

7      Der Rechtsmittelführer stellt insbesondere die Verwendung der Formulierungen „aktiv beteiligt“, „individuelle und persönliche Verhaltensweisen des angeblichen Mobbers“ und „aktive Verhaltensweisen“ in den Rn. 47, 53, 59 und 60 des angefochtenen Urteils in Frage.

8      Die in Rede stehenden Personen waren C untergeordnet.

9      Urteil vom 30. März 2022 (T‑299/20, EU:T:2022:171, im Folgenden: Urteil KF/EIB), Rn. 126 und 127.

10      Urteil vom 6. April 2022, KU/EAD (T‑425/20, EU:C:2022:224, Rn. 74).

11      Vgl. Rn. 28 der Rechtsmittelschrift.

12      Durch die Beistandspflicht nach Art. 24 des Statuts soll die Verteidigung der Beamten durch die Organe gegen Angriffe Dritter sichergestellt werden. Urteil vom 25. März 1982, Munk/Kommission (98/81, EU:C:1982:111, Rn. 21). Obwohl Art. 24 Abs. 1 in erster Linie dem Schutz des Beamten gegen Angriffe Dritter dienen soll, wird der Verwaltung auch dann eine Beistandspflicht auferlegt, wenn die in der Vorschrift bezeichneten Handlungen von einem anderen Beamten ausgehen. Urteil vom 14. Juni 1979, V./Kommission (18/78, EU:C:1979:154, Rn. 15). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 12. Juli 2011, Kommission/Q (T‑80/09 P, EU:C:2011:347, Rn. 66 und die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Vgl. Urteil vom 7. Dezember 2023, HV und HW/EDCD (C‑615/22 P, EU:C:2023:961, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die betreffende Verwaltung kann jedoch aufgrund außergewöhnlicher Umstände verpflichtet sein, ohne vorheriges Gesuch des Betroffenen von Amts wegen in einer bestimmten Form Beistand zu leisten. Urteil vom 12. Juni 1986, Sommerlatte/Kommission (229/84, EU:C:1986:241, Rn. 20). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, AI u. a./ECDC (T‑864/19, EU:T:2022:452, Rn. 147).

14      Mobbing stellt, sofern es die Gesundheit und die Würde der ihm ausgesetzten Person beeinträchtigt, eine Verletzung der Rechte der Arbeitnehmer im Sinne von Art. 31 Abs. 1 der Charta dar. Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, SQ/EIB (T‑377/17, EU:C:2018:478, Rn. 158). Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2023, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 142).

15      Art. 12a Abs. 1 des Statuts bestätigt diese Auslegung, da sich Beamte jeder Form von Mobbing enthalten müssen.

16      Meines Erachtens kann sich Mobbing auf mehr als eine Person erstrecken. Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 89).

17      Dies hat das Gericht in seinem Urteil vom 6. April 2022, KU/EAD (T‑425/20, EU:T:2022:224, Rn. 122 und die dort angeführte Rechtsprechung) zutreffend hervorgehoben.

18      Vgl. entsprechend Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, SQ/EIB (T‑377/17, EU:C:2018:478, Rn. 156).

19      Vgl. Anhang IX des Statuts. Wie das Gericht feststellte, muss, wenn die Anstellungsbehörde als Antwort auf einen Antrag auf Beistand wegen angeblichen Mobbings zu der Auffassung kommt, dass ein hinreichender Anfangsbeweis vorliege, der die Einleitung einer Verwaltungsuntersuchung erforderlich mache, diese Untersuchung bis zur ihrem Abschluss durchgeführt werden, damit die Verwaltung nach Unterrichtung über die Schlussfolgerungen des Untersuchungsberichts hierzu eine endgültige Stellungnahme abgeben kann, die es ihr erlaubt, den Antrag auf Beistand als erledigt zu behandeln oder, wenn die behaupteten Tatsachen erwiesen sind und in den Anwendungsbereich von Art. 12a des Statuts fallen, insbesondere ein Disziplinarverfahren einzuleiten, um gegebenenfalls Disziplinarmaßnahmen gegen den mutmaßlichen Mobber zu ergreifen. Vgl. Urteil KF/EIB, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung. In Anbetracht der Tatsache, dass die Untersuchung zu einem Disziplinarverfahren führen kann, hat die des Mobbings beschuldigte Person umfangreichere Verfahrensrechte als der Beschwerdeführer. Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 23. September 2015, Cerafogli/EZB (T‑114/13 P, EU:C:2015:678, Rn. 40).

20      Die Notwendigkeit, einen Anfangsbeweis zu erbringen, bringt es mit sich, dass ein Organ nicht verpflichtet sein kann, eine Verwaltungsuntersuchung aufgrund bloßer, nicht mit einem Beweis untermauerter Behauptungen durchzuführen. Bei der Prüfung, ob und in welchem Ausmaß sich der geltend gemachte Sachverhalt tatsächlich zugetragen hat, muss das Organ außerdem darauf achten, die Rechte der Personen, die in einem Antrag auf Beistand beschuldigt sind und Gegenstand der Untersuchung sein können, zu wahren. Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 19. Dezember 2019, ZQ/Kommission (T‑647/18, EU:T:2019:884, Rn. 58).

21      Vgl. Art. 41 Abs. 2 der Charta. Vgl. auch Urteil vom 25. Juni 2020, HF/Parlament (C‑570/18 P, EU:C:2020:490, Rn. 57 bis 69), sowie Urteile des Gerichts vom 12. März 2025, Semedo/Parlament (T‑349/23, EU:T:2025:252, Rn. 30), und vom 3. Februar 2021, Moi/Parlament (T‑17/19, EU:T:2021:51, Rn. 99 bis 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). In diesen Urteilen werden die in dieser Bestimmung der Charta niedergelegten Grundsätze auf den spezifischen Kontext von Mobbingvorwürfen angewandt.

22      Was zu einem Disziplinarverfahren und der Verhängung einer Disziplinarstrafe nach Art. 9 des Anhangs IX des Beamtenstatuts führen kann.

23      Vgl. entsprechend auch Art. 49 Abs. 1 der Charta.

24      Der objektive und „ausreichende“ Charakter des Verhaltens werden in der Rechtsprechung des Gerichts besonders hervorgehoben. Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2012, TL/Kommission (T‑677/21, EU:T:2022:456, Rn. 57).

25      Das beruht auf der weit gefassten Definition des Mobbings in Art. 12a Abs. 3 des Statuts. Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2018, Curto/Parlament (T‑275/17, EU:C:2018:479, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung).

26      Vgl. den Wortlaut von Art. 12a Abs. 3 des Statuts. Vgl. in diesem Sinne auch Urteil des Gerichts vom 23. März 2022, NV/eu-LISA (T‑661/20, EU:C:2022:154, Rn. 113). Bei der Prüfung der Frage, ob die geltend gemachten Verhaltensweisen Mobbing darstellen, sind diese Tatsachen daher sowohl isoliert als auch in ihrer Gesamtheit als Bestandteile eines durch die Verhaltensweisen eines Mitarbeiters gegenüber einem anderen Mitarbeiter geschaffenen globalen Arbeitsumfelds zu prüfen. Vgl. hierzu Urteil des Gerichts vom 6. April 2022, KU/EAD (T‑425/20, EU:T:2022:224, Rn. 64). Meines Erachtens ist das wiederholte Auftreten des ungebührlichen Verhaltens auch im Rahmen des gemeinschaftlichen Mobbings relevant.

27      Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 13. Juli 2022, TL/Kommission (T‑677/21, EU:C:2022:456, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung). Der Gerichtshof hat entschieden, dass der Begriff „Mobbing“ insbesondere als ein Vorgang zu verstehen ist, der notwendigerweise eine gewisse Zeitspanne umfasst und wiederholte oder andauernde Handlungen voraussetzt, die „vorsätzlich“ und nicht „ungeplant“ sind. Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 2020, Pethke/EUIPO (C‑382/19 P, EU:C:2020:917, Rn. 96), und vom 2. Juni 2022, EM/Parlament (C‑299/21 P, EU:C:2022:429, Rn. 102). Während zufällige Handlungen nach dieser Definition ausgeschlossen sind, hält das Gericht für den öffentlichen Dienst eine böswillige Absicht seitens des Mobbers nicht für erforderlich, um Mobbing gemäß Art. 12a Abs. 3 des Statuts festzustellen. Urteile vom 9. Dezember 2008, Q/Kommission (F‑52/05, EU:F:2008:161, Rn. 133 bis 139), und vom 11. Juli 2013, Tzirani/Kommission (F‑46/11, EU:F:2013:115, Rn. 52).

28      C(2006) 1264/3 (im Folgenden: Beschluss der Kommission von 2006). Dieser Beschluss wurde durch den Beschluss C(2023) 8630 final der Kommission vom 12. Dezember 2023 über die Prävention und Bekämpfung von Mobbing und sexueller Belästigung (im Folgenden: Beschluss der Kommission von 2023) aufgehoben. In Rn. 2.1 des Anhangs des Beschlusses der Kommission von 2006 heißt es: „Mobbing kann sich in unterschiedlichen Formen niederschlagen, insbesondere durch beleidigende oder abwertende Kommentare (insbesondere in der Öffentlichkeit), Schikane, abfällige Bemerkungen, Druck, aggressives Verhalten bis hin zur Nichtbeachtung; Beleidigungen betreffend die persönliche oder fachliche Kompetenz einer Person; beleidigende oder drohende Bemerkungen, sowohl mündlich als auch schriftlich; Herabwürdigung von Beiträgen und Erfolgen einer Person; Vermittlung des Gefühls, von seinen Kollegen isoliert, abgesondert, ausgeschlossen, abgelehnt, ignoriert, herabgewürdigt oder gedemütigt zu sein; Verschlechterung der sozialen Beziehungen einer Person; Aufstellen unrealistische Ziele für die Arbeit; entgegen dem Anforderungsprofil des Dienstpostens keine Vergabe von Arbeit oder Vergabe von Arbeit, die nicht dem Anforderungsprofil des Dienstpostens entspricht. …“ Vgl. auch entsprechend Art. 2 Abs. 3 der Richtlinie 2000/78/EG des Rates vom 27. November 2000 zur Festlegung eines allgemeinen Rahmens für die Verwirklichung der Gleichbehandlung in Beschäftigung und Beruf (ABl. 2000, L 303, S. 16), der bestimmt: „Unerwünschte Verhaltensweisen, die mit einem der Gründe nach Artikel 1 in Zusammenhang stehen und bezwecken oder bewirken, dass die Würde der betreffenden Person verletzt und ein von Einschüchterungen, Anfeindungen, Erniedrigungen, Entwürdigungen oder Beleidigungen gekennzeichnetes Umfeld geschaffen wird, sind Belästigungen, die als Diskriminierung im Sinne von Absatz 1 gelten. In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten den Begriff ‚Belästigung‘ im Einklang mit den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften und Gepflogenheiten definieren.“ Auf S. 3 eines am 24. Juli 2020 veröffentlichten Dokuments der Internationalen Arbeitsorganisation mit dem Titel „Safe and healthy working environments free from violence and harassment – The report at a glance [Sichere und gesunde Arbeitsumgebungen frei von Gewalt und Belästigung – Der Bericht auf einen Blick]“ heißt es: „Gewalt und Belästigung in der Arbeitswelt können … psychologisch sein (z. B. Beschimpfungen, Mobbing, Schikane, Cyber-Mobbing; Mobbing am Arbeitsplatz kann insbesondere die Manipulation des Rufs einer Person, die Isolierung einer Person, das Vorenthalten von Informationen, Verleumdung und Verspotten, das Abwerten von Rechten und Ansichten, das Aufstellen unmöglicher Ziele und das Setzen unmöglicher Fristen, das unzureichende Nutzen von Begabungen usw.) sein…“ https://www.ilo.org/publications/report-summary-safe-and-healthy-working-environments-free-violence-and.

29      Vgl. Urteil KF/EIB, Rn. 126 und 127 und die dort angeführte Rechtsprechung. Gemeinschaftliche Belästigung wird manchmal, aber nicht ausschließlich, als „Mobbing“ bezeichnet. Vgl. Leymann, H., „Mobbing and psychological terror at workplaces“, Violence and Victims, Bd. 5, No. 2, Springer Publishing Company, 1990, S. 120.

30      Vgl. auch Urteil vom 13. Juli 2022, TL/Kommission (T‑677/21, EU:T:2022:456, Rn. 51), in dem das Gericht das Verhalten der Vorgesetzten des Rechtsmittelführers untersucht hat.

31      Urteil vom 22. November 2023 (T‑613/21, EU:C:2023:739, Rn. 126 und 127). In dieser Rechtssache ist derzeit ein Rechtsmittel vor dem Gerichtshof anhängig. Vgl. ABl. C, C/2024/3148 vom 21. Mai 2024.

32      Vgl. entsprechend Art. 7 Buchst. b und 24. Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2024/1385 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (ABl. L 2024/1385) u. a. zum gemeinschaftlichen Charakter von Cybermobbing.

33      Das nicht unmittelbar auf Konfrontation gerichtet ist.

34      Manipulatives Verhalten, das das Selbstwertgefühl und den Glauben einer Person an ihre eigenen Beobachtungen angreift.

35      In extremen Fällen handelt es sich bei der Ausgrenzung um Ächtung.

36      Die Feststellung des Sachverhalts durch das Organ zum Abschluss der Untersuchung ist für die Person, die sich als Mobbingopfer fühlt, von entscheidender Bedeutung. Eine Mobbingsituation, sofern sie festgestellt wird, greift die Persönlichkeit, die Würde und die physische oder psychische Integrität des Opfers an, und die Anerkennung des Vorliegens von Mobbing nach der Verwaltungsuntersuchung kann sich bereits als solche günstig auf den therapeutischen Prozess der Wiederherstellung des Opfers auswirken. Vgl. Urteil vom 4. Juni 2020, EAD/De Loecker (C‑187/19 P, EU:C:2020:444, Rn. 74).

37      Siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.

38      Beschluss vom 20. Mai 2022, Germann Avocats/Kommission (C‑233/21 P, EU:C:2022:409, Rn. 16).

39      Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass, wenn ein Einzelner nicht formlos um Abhilfe ersucht oder einen Antrag auf Beistand stellt, seine Kollegen und/oder Vorgesetzten in bestimmten Fällen von den relevanten Umständen möglicherweise keine oder allenfalls indirekte Kenntnis haben, die auf Informationen vom „Hörensagen“ beruht. Solche Informationen können allerdings bruchstückhaft oder unvollständig und unzuverlässig sein.

40      Siehe Nr. 27 der vorliegenden Schlussanträge.

41      Vgl. Nrn. 42 bis 45 der vorliegenden Schlussanträge.

42      Dies gilt insbesondere in Fällen wie dem vorliegenden, da unklar ist, inwieweit D und F dem angeblichen Verhalten von C, ihrer Vorgesetzten, hätten entgegentreten können.

43      Ich stimme daher mit dem Vorbringen des EAD in Rn. 65 seiner Rechtsmittelbeantwortung überein, dass, „nur weil ein Beamter ganz allgemein behauptet, ein Opfer von Mobbing zu sein, sein Vorgesetzter nicht notwendig der Urheber dieses Mobbings ist“.

44      In seinem Urteil vom 19. Juni 2024, TO/EUAA (T‑831/22, EU:T:2024:404, Rn. 142 und 143) hat das Gericht festgestellt, dass sich das Unterlassen seitens des Vorgesetzten der Klägerin, einen Konflikt zwischen dieser und einer Kollegin zu lösen, allenfalls eine „ungeschickte Handhabung“, aber kein ungebührliches Verhalten ihres Vorgesetzten dargestellt habe. Dies sei der Fall gewesen, obwohl bestimmte, sei es durch die Kollegin, sei es durch den Vorgesetzten an die Klägerin gerichtete Bemerkungen als unangemessen oder bedrohlich hätten wahrgenommen werden können. Das Gericht befand jedoch, dass diese nicht ausgereicht hätten, um ein durch Mobbing gekennzeichnetes Klima zu schaffen. Aus Rn. 134 dieses Urteils geht eindeutig hervor, dass der Vorgesetzte der Klägerin zumindest in gewissem Maße (wenn auch vergebens) eingegriffen habe, um den Konflikt zu lösen.

45      Dies weicht von der allgemeinen Regel ab, dass eine solche Absicht für die Feststellung von Mobbing nicht erforderlich ist. Siehe Nr. 23 der vorliegenden Schlussanträge.

46      Vgl. Rn. 46 bis 54 und 57 bis 65 des angefochtenen Urteils.

47      Vgl. z. B. Rn. 51 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht feststellte, D habe in einem Beurteilungsbericht aus dem Jahr 2018 hervorgehoben, dass dem Rechtsmittelführer eine berufliche Weiterentwicklung in Aussicht gestellt werden müsse. Vgl. auch Rn. 59 des angefochtenen Urteils, in dem das Gericht befand, dass es sich bei der Unterhaltung zwischen F und einem anderen Kollegen über die fehlende Aussicht des Rechtsmittelführers auf Ernennung auf einen verantwortungsvollen Dienstposten lediglich um eine subjektive Einschätzung der beruflichen Situation des Rechtsmittelführers gehandelt habe. Diese Tatsachenfeststellungen des Gerichts lassen meines Erachtens keine böswillige Absicht seitens D und F erkennen.

48      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juni 1994, Klinke/Gerichtshof (C‑298/93 P, EU:C:1994:273, Rn. 38). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 4. Juli 2024, EUIPO/KD (C‑5/23, EU:C:2024:575, Rn. 66). Die Erfordernisse der Fürsorgepflicht können die Anstellungsbehörde jedoch nicht daran hindern, die Maßnahmen zu ergreifen, die sie im dienstlichen Interesse für erforderlich hält. Vgl. hierzu auch Urteil des Gerichts vom 12. März 2008, Giannini/Kommission (T‑100/04, EU:F:2008:68, Rn. 105).

49      Vgl. Urteil des Gerichts vom 3. März 2004, Vainker/Parlament (T‑48/01, EU:C:2004:61, Rn. 125). Zwar hat das Gericht u. a. befunden, dass „nicht davon ausgegangen werden kann, dass das Verhalten des Rechtsberaters [des Europäischen Parlaments] gegenüber Herrn Vainker Mobbing und Schikane darstellt“ und entschieden, dass Herr Vainker nicht nachgewiesen habe, dass dieses Organ im Zusammenhang mit dem Auftreten seiner Berufskrankheit eine rechtswidrige Handlung begangen habe, doch hat es Herrn Vainker gleichwohl den Ersatz des Schadens zugesprochen, den er infolge der dem Parlament anzulastenden Unregelmäßigkeiten in dem Verfahren zur Anerkennung seiner Krankheit als berufsbedingt erlitten hat. Vgl. auch Urteil des Gerichts für den öffentlichen Dienst vom 18. November 2014, McCoy/Ausschuss der Regionen (F‑156/12, EU:F:2014:247, Rn. 108 bis 117 und 126 bis 129).

50      Vgl. Urteile vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA (T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 106), und vom 3. Oktober 2019, DQ u. a./Parlament (T‑730/18, EU:T:2019:725, Rn. 62). In Rn. 124 des erstgenannten Urteils betonte das Gericht, dass die in Rede stehenden Tatsachen und das in Rede stehende Verhalten „schwerwiegend“ sein müssten. Vgl. auch 13. Erwägungsgrund des Beschlusses der Kommission von 2003, in dem es heißt: „Bedienstete, die unmittelbare Zeugen eines Verhaltens gewesen sind, das als Mobbing eingestuft werden könnte, gehen nach Art. 22a des Statuts vor.“

51      Das Mobbingopfer hat das Recht, aber nicht die Pflicht, dieses Verhalten gemäß Art. 22a des Statuts zu melden. Vgl. in diesem Sinne Urteil des Gerichts vom 8. Oktober 2014, Bermejo Garde/EWSA (T‑530/12 P, EU:T:2014:860, Rn. 106).

52      Außerdem versteht sich von selbst, dass sich ein Beamter auf der Grundlage von Art. 21a des Statuts weigern kann, sich an dem Mobbing zu beteiligen.

53      Urteil vom 2. Juni 2022, EM/Parlament (C‑299/21 P, EU:C:2022:429, Rn. 128 bis 132).

54      Zu betonen ist, dass das Gericht zuvor, in Rn. 46 des angefochtenen Urteils, die angebliche fachliche Ausgrenzung des Rechtsmittelführers durch D selbst ausführlich geprüft hat.