Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.04.2025 – C-584/23
Sechste Kammer · ECLI:EU:C:2025:261
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 4 Entscheidungen 2 zitierte Normen
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Sechste Kammer) 10. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Sozialpolitik – Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – Richtlinie 79/7/EWG – Art. 4 Abs. 1 – Mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts – Methode zur Berechnung der Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls – Berücksichtigung des tatsächlichen Arbeitsentgelts zum Zeitpunkt des Arbeitsunfalls – Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung von Kindern unter zwölf Jahren“ In der Rechtssache C‑584/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 3, Barcelona, Spanien) mit Entscheidung vom 18. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 21. September 2023, in dem Verfahren Asepeyo Mutua Colaboradora de la Seguridad Social no 151, KT gegen Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS), KT, Alcampo SA, Rechtsnachfolgerin der Supermercados Sabeco SA, Asepeyo Mutua Colaboradora de la Seguridad Social no 151 erlässt DER GERICHTSHOF (Sechste Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten A. Kumin, des Präsidenten der Ersten Kammer F. Biltgen (Berichterstatter) und des Richters S. Gervasoni, Generalanwalt: R. Norkus, Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von KT, vertreten durch A. Abrain Cariñena, C. Llena Mollón und S. Torné Martí, Abogadas, – der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) und des Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS), vertreten durch M. P. García Perea und A. R. Trillo García, Letrados, – der spanischen Regierung, vertreten durch S. Núñez Silva und A. Pérez-Zurita Gutiérrez als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Galindo Martín und E. Schmidt als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 8 AEUV, von Art. 21 und 23 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), von Art. 4 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit (ABl. 1979, L 6, S. 24) sowie von Art. 5 der Richtlinie 2006/54/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juli 2006 zur Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen (ABl. 2006, L 204, S. 23).
2 Es ergeht im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten, erstens zwischen der Asepeyo Mutua Colaboradora de la Seguridad Social no 151 (im Folgenden: Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Asepeyo) auf der einen Seite und dem Instituto Nacional de la Seguridad Social (INSS) (Nationales Institut für soziale Sicherheit, Spanien), der Tesorería General de la Seguridad Social (TGSS) (Allgemeine Sozialversicherungskasse), KT und der Alcampo SA, Rechtsnachfolgerin der Supermercados Sabeco SA, auf der anderen Seite sowie zweitens zwischen KT auf der einen Seite und dem INSS, der TGSS, dem Versicherungsverein auf Gegenseitigkeit Asepeyo und Alcampo auf der anderen Seite über die Bestimmung der Bemessungsgrundlage der Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit, die KT infolge eines Arbeitsunfalls gezahlt wurde, der sich in einem Zeitraum ereignete, in dem sie eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch nahm. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 79/7
3 Art. 1 der Richtlinie 79/7 sieht vor: „Diese Richtlinie hat zum Ziel, dass auf dem Gebiet der sozialen Sicherheit und der sonstigen Bestandteile der sozialen Sicherung im Sinne von Artikel 3 der Grundsatz der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit – im Folgenden ‚Grundsatz der Gleichbehandlung‘ genannt – schrittweise verwirklicht wird.“
4 Art. 3 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie bestimmt: „(1) Diese Richtlinie findet Anwendung a) auf die gesetzlichen Systeme, die Schutz gegen folgende Risiken bieten: – Krankheit, – Invalidität, – Alter – Arbeitsunfall und Berufskrankheit, – Arbeitslosigkeit; … (2) Diese Richtlinie gilt nicht für Regelungen betreffend Leistungen für Hinterbliebene sowie für Regelungen betreffend Familienleistungen, es sei denn, dass es sich um Familienleistungen handelt, die als Zuschläge zu den Leistungen aufgrund der in Absatz 1 Buchstabe a) genannten Risiken gewährt werden.“
5 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie hat folgenden Wortlaut: „Der Grundsatz der Gleichbehandlung beinhaltet den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, insbesondere unter Bezugnahme auf den Ehe- oder Familienstand, und zwar im Besonderen betreffend: – den Anwendungsbereich der Systeme und die Bedingungen für den Zugang zu den Systemen, – die Beitragspflicht und die Berechnung der Beiträge, – die Berechnung der Leistungen, einschließlich der Zuschläge für den Ehegatten und für unterhaltsberechtigte Personen, sowie die Bedingungen betreffend die Geltungsdauer und die Aufrechterhaltung des Anspruchs auf die Leistungen.“ Richtlinie 2006/54
6 Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2006/54 bestimmt: „Ziel der vorliegenden Richtlinie ist es, die Verwirklichung des Grundsatzes der Chancengleichheit und Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Arbeits- und Beschäftigungsfragen sicherzustellen. Zu diesem Zweck enthält sie Bestimmungen zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in Bezug auf … c) betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit. Weiter enthält sie Bestimmungen, mit denen sichergestellt werden soll, dass die Verwirklichung durch die Schaffung angemessener Verfahren wirksamer gestaltet wird.“
7 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) Abs. 1 dieser Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … b) ‚mittelbare Diskriminierung‘ eine Situation, in der dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein rechtmäßiges Ziel sachlich gerechtfertigt und die Mittel sind zur Erreichung dieses Ziels angemessen und erforderlich; … f) ‚betriebliche Systeme der sozialen Sicherheit‘ Systeme, die nicht durch die Richtlinie [79/7] geregelt werden und deren Zweck darin besteht, den abhängig Beschäftigten und den Selbständigen in einem Unternehmen oder einer Unternehmensgruppe, in einem Wirtschaftszweig oder den Angehörigen eines Berufes oder einer Berufsgruppe Leistungen zu gewähren, die als Zusatzleistungen oder Ersatzleistungen die gesetzlichen Systeme der sozialen Sicherheit ergänzen oder an ihre Stelle treten, unabhängig davon, ob der Beitritt zu diesen Systemen Pflicht ist oder nicht.“ Spanisches Recht Arbeitnehmerstatut
8 Art. 37 („Wöchentliche Ruhezeit, Feiertage und Urlaub“) Abs. 6 der Ley del Estatuto de los Trabajadores (Gesetz über das Arbeitnehmerstatut) in der Fassung des Real Decreto Legislativo 2/2015, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley del Estatuto de los Trabajadores (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 2/2015 zur Annahme der Neufassung des Gesetzes über das Arbeitnehmerstatut) vom 23. Oktober 2015 (BOE Nr. 255 vom 24. Oktober 2015, S. 100224) (im Folgenden: Arbeitnehmerstatut) bestimmt: „Wer aufgrund des gesetzlichen Sorgerechts die unmittelbare Sorge für ein Kind unter zwölf Jahren oder eine behinderte Person ausübt, die keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, hat Anspruch auf eine Reduzierung seiner Tagesarbeitszeit unter entsprechender Verringerung des Arbeitsentgelts um mindestens ein Achtel und höchstens die Hälfte. … Die in diesem Absatz genannte Reduzierung der Arbeitszeit stellt ein individuelles Recht der Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dar. …“ Dekret über Arbeitsunfälle
9 Art. 60 des Reglamento de aplicación del texto refundido de la legislación de accidentes del trabajo (Durchführungsverordnung zur Neufassung der Vorschriften über Arbeitsunfälle) in der Fassung des Decreto por el que se aprueba el texto refundido de la legislación de accidentes del trabajo y Reglamento para su aplicación (Dekret zur Annahme der Neufassung der Vorschriften über Arbeitsunfälle und Durchführungsverordnung) vom 22. Juni 1956 (BOE Nr. 197 vom 15. Juli 1956, im Folgenden: Dekret über Arbeitsunfälle) lautet: „Das Grundgehalt der Vergütung oder der Rente bestimmt sich in den Fällen, in denen der Arbeitnehmer sein Entgelt pro Zeiteinheit erhält, wie folgt: … 2. Das jährliche Grundgehalt der Rente oder Einkünfte bei dauerhafter Berufsunfähigkeit oder Tod wird wie folgt berechnet: a) Tageslohn: Der Betrag, den der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls für einen normalen Arbeitstag erhält, wird mit den 365 Tagen des Jahres multipliziert. …“ Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit
10 Art. 237 der Ley General de la Seguridad Social (Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) in der Fassung des Real Decreto Legislativo 8/2015, por el que se aprueba el texto refundido de la Ley General de la Seguridad Social (Königliches gesetzesvertretendes Dekret 8/2015 zur Annahme der Neufassung des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit) vom 30. Oktober 2015 (BOE Nr. 261 vom 31. Oktober 2015, S. 103291) (im Folgenden: Allgemeines Gesetz über die soziale Sicherheit) bestimmte zur entscheidungserheblichen Zeit: „(1) Urlaubszeiten von bis zu drei Jahren, die Arbeitnehmer nach Art. 46 Abs. 3 des [Arbeitnehmerstatuts] wegen der Betreuung eines Kindes oder eines Minderjährigen, der in einer dauerhaften Pflegefamilie untergebracht oder zum Zweck der Adoption unter Vormundschaft gestellt wird, in Anspruch nehmen, gelten für die Zwecke der entsprechenden Leistungen der sozialen Sicherheit bei Verrentung, bei dauerhafter Berufsunfähigkeit, bei Tod und für Hinterbliebene, bei Mutterschaft und Vaterschaft als tatsächliche Beitragszeiten. … (3) Die Beiträge, die in den ersten beiden Jahren des in Art. 37 Abs. 6 Unterabs. 1 des [Arbeitnehmerstatuts] vorgesehenen Zeitraums der Reduzierung der Arbeitszeit wegen Kinderbetreuung entrichtet wurden, werden für die Zwecke der Leistungen nach Abs. 1 um bis zu 100 % des Betrags erhöht, der einer nicht reduzierten Arbeitszeit entsprochen hätte. … Die während der in Art. 37 Abs. 4 letzter Unterabsatz und Abs. 6 Unterabs. 3 des [Arbeitnehmerstatuts] vorgesehenen Zeiträume der Reduzierung der Arbeitszeit entrichteten Beiträge werden auf bis zu 100 % des Betrags erhöht, der einer nicht reduzierten Arbeitszeit entsprochen hätte, und zwar für Leistungen im Fall der Verrentung, dauerhafter Berufsunfähigkeit, des Todes und für Hinterbliebene, der Geburt und Kinderbetreuung, des Risikos während Schwangerschaft und Stillzeit sowie vorübergehender Arbeitsunfähigkeit.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
11 KT war bei Alcampo als Kassiererin beschäftigt und nahm seit dem 2. Januar 2008 eine Maßnahme zur Reduzierung der regulären Arbeitszeit in Anspruch, von der Arbeitnehmer Gebrauch machen können, die das gesetzliche Sorgerecht für ein Kind unter zwölf Jahren ausüben. Folglich wurde ihre reguläre Arbeitszeit, die 39,5 Stunden pro Woche betrug, zunächst zwischen dem 2. Januar 2008 und dem 30. November 2017 auf 50 %, dann zwischen dem 1. und dem 31. Dezember 2017 auf 30 Stunden pro Woche und schließlich ab dem 1. Januar 2018 auf 20 Stunden pro Woche reduziert. Diese Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit, die mit einer entsprechenden Verringerung des Gehalts einherging, sollte am 6. Oktober 2019 enden.
12 Am 13. April 2019 erlitt KT einen Arbeitsunfall, der eine Prellung ihrer linken Hüfte und ihres linken Knies verursachte und in dessen Folge sie ab dem 29. Oktober 2019 vorübergehend arbeitsunfähig war. Am 14. Juni 2019 entließ sie ihr Arbeitgeber und beendete damit das Arbeitsverhältnis. Infolge von Komplikationen musste sich KT am 1. Februar 2021 einem chirurgischen Eingriff, dem Einsetzen einer Vollprothese für das linke Knie, unterziehen.
13 Mit Bescheid des INSS vom 2. August 2021 wurde anerkannt, dass KT infolge eines Arbeitsunfalls dauerhaft vollständig berufsunfähig sei, weshalb ihr eine Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit zuerkannt wurde, die auf der Grundlage ihres tatsächlichen Gehalts zum Zeitpunkt des Unfalls berechnet wurde, d. h. der Hälfte eines einer Vollzeittätigkeit entsprechenden Betrags, deren Höhe auf 8341,44 Euro pro Jahr festgesetzt wurde.
14 Nachdem das INSS ihren Widerspruch gegen den Bescheid des INSS vom 2. August 2021 zurückgewiesen hatte, erhob KT am 30. März 2022 beim Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 3, Barcelona, Spanien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen diesen Bescheid und beantragte, die Berechnungsgrundlage für ihre Rente wegen dauerhafter vollständiger Berufsunfähigkeit auf 16236 Euro pro Jahr auf der Grundlage eines einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Gehalts festzusetzen, ohne die von ihr in Anspruch genommene Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit zu berücksichtigen.
15 Vor dem vorlegenden Gericht macht KT geltend, dass Art. 60 des Dekrets über Arbeitsunfälle, wonach die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage des tatsächlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers zum Zeitpunkt des Unfalls bestimmt werde, für Arbeitnehmer, die zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines minderjährigen Kindes und eine entsprechende Verringerung ihres Arbeitsentgelts in Anspruch nähmen, zu einer mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts führe. Eine solche Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit würde nämlich überwiegend von Arbeitnehmerinnen in Anspruch genommen, so dass diese gegenüber den Arbeitnehmern bei der Berechnung ihrer Ansprüche auf eine Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit besonders benachteiligt wären.
16 Das INSS macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass, wenn sich der Arbeitsunfall von KT in den ersten beiden Jahren des Zeitraums, in dem sie eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch genommen hatte, ereignet hätte, die Berufsunfähigkeitsrente auf der Grundlage eines einer Vollzeitbeschäftigung entsprechenden Entgelts bestimmt worden wäre. Erst ab dem dritten Jahr sei für die Berechnung der Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls das Entgelt zu berücksichtigen gewesen, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des maßgeblichen Ereignisses tatsächlich erhalten habe. Jedenfalls sei es voll und ganz gerechtfertigt, die Höhe einer Sozialversicherungsleistung anhand des tatsächlichen Arbeitsentgelts des Arbeitnehmers zu bestimmen, selbst dann, wenn es sich um eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes handele.
17 Das vorlegende Gericht hat Zweifel, ob die nationale Regelung der Berechnung der Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit von Arbeitnehmern infolge eines Arbeitsunfalls mit dem Unionsrecht vereinbar ist. Da diese Rente auf der Grundlage des Gehalts bestimmt werde, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten habe, werde für diese Berechnung bei einem Arbeitnehmer, dem eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit gewährt worden sei, um ihm die Betreuung eines Kindes zu ermöglichen, ein entsprechend reduziertes Gehalt berücksichtigt. Diese Zweifel betreffen die Frage, ob diese dem Anschein nach neutrale Vorschrift im Bereich der sozialen Sicherheit eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt, da statistisch ein erheblich höherer Prozentsatz von Frauen als von Männern durch diese vorgesehene Berechnungsmethode benachteiligt würde.
18 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof im Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho (C‑537/07, EU:C:2009:462, Rn. 62), entschieden habe, dass die Richtlinie 79/7 die Mitgliedstaaten nicht verpflichte, Personen, die Kinder aufgezogen haben, Vergünstigungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewähren oder entsprechende Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen. Allerdings beseitige dieses Urteil nicht jeden Zweifel an der Auslegung des Unionsrechts.
19 Erstens habe der Gerichtshof nicht geprüft, ob die nationale Regelung, die Gegenstand der Rechtssache gewesen sei, in der das genannte Urteil ergangen sei, zu einer mittelbaren Diskriminierung der Arbeitnehmerinnen aufgrund des Geschlechts geführt habe.
20 Zweitens habe der Gerichtshof auch nicht geprüft, ob eine auf der Grundlage statistischer Daten festgestellte Diskriminierung vorliege. Die statistischen Daten der TGSS zeigten aber, dass von den 224513 Arbeitnehmern, die zwischen 2020 und 2022 ununterbrochen das Recht auf Reduzierung der Arbeitszeit nach Art. 37 Abs. 6 des Arbeitnehmerstatuts in Anspruch genommen hätten, 202403 (90,15 %) Frauen und 22110 (9,85 %) Männer gewesen seien.
21 Drittens sei jedoch zu berücksichtigen, dass in den ersten beiden Jahren, in denen der betreffende Arbeitnehmer eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch nehme, die gezahlten Beiträge zu 100 % berücksichtigt würden, als ob dieser Arbeitnehmer vollzeitbeschäftigt gewesen wäre, wobei diese Vergünstigung eine beitragsabhängige Leistung der sozialen Sicherheit darstelle.
22 Unter diesen Umständen hat der Juzgado de lo Social no 3 de Barcelona (Arbeits- und Sozialgericht Nr. 3, Barcelona) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Verstößt die in Art. 60 des Dekrets über Arbeitsunfälle vorgesehene spanische Rechtsnorm über die Berechnung der Bemessungsgrundlage von Leistungen wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls insofern gegen Art. 4 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54, als ein Fall mittelbarer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts vorliegt, weil die Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung Minderjähriger überwiegend von Frauen in Anspruch genommen wird und damit die ihnen zuerkannte Leistung deutlich geringer ist? 2. Liegt angesichts dessen, dass die spanische Rechtsnorm über die Berechnung der Leistungen bei dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls – Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle – auf das zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich bezogene Gehalt abstellt, dass das spanische öffentliche System der sozialen Sicherheit als beitragsabhängige Familienleistung – Art. 237 Abs. 3 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit – während der ersten beiden Jahre des Zeitraums der Arbeitszeitreduzierung wegen der Betreuung eines Minderjährigen gemäß Art. 37 Abs. 6 des Arbeitnehmerstatuts eine Erhöhung bis auf 100 % vorsieht und dass nach statistischen Daten 90 % der Personen, die eine Arbeitszeitreduzierung in Anspruch nehmen, Frauen sind, ein Verstoß gegen Art. 8 AEUV, die Art. 21 und 23 der Charta, Art. 4 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54 sowie eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts durch die genannten spanischen Rechtsnormen vor? Zu den Vorlagefragen
23 Mit seinen beiden Fragen ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Auslegung von Art. 8 AEUV, Art. 21 und 23 der Charta, Art. 4 der Richtlinie 79/7 und Art. 5 der Richtlinie 2006/54.
24 Was zum einen die Anwendbarkeit der Richtlinien 79/7 und 2006/54 auf den Ausgangsrechtsstreit betrifft, geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten hervor, dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls in einer Bestimmung des nationalen Rechts, nämlich Art. 195 Abs. 1 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit, vorgesehen ist, dass sie jeder für dauerhaft berufsunfähig erklärten Person gewährt wird, die die Voraussetzungen für die Zugehörigkeit zum spanischen gesetzlichen System der sozialen Sicherheit, unabhängig von der vorherigen Beitragszeit, erfüllt, und dass sie Schutz gegen das Risiko eines Arbeitsunfalls und der Invalidität bietet.
25 Eine solche Leistung fällt unter die Richtlinie 79/7, da sie Teil eines gesetzlichen Systems zum Schutz gegen zwei der in Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie aufgeführten Risiken, nämlich Arbeitsunfall und Invalidität, ist und in unmittelbarem und tatsächlichem Zusammenhang mit dem Schutz gegen diese Risiken steht. Dagegen ist die Richtlinie 2006/54, die nach ihrem Art. 1 Abs. 2 Buchst. c in Verbindung mit ihrem Art. 2 Abs. 1 Buchst. f auf gesetzliche Systeme, die unter die Richtlinie 79/7 fallen, keine Anwendung findet, auf den Ausgangsrechtsstreit nicht anwendbar.
26 Somit ist für die Beantwortung der Vorlagefragen allein die Richtlinie 79/7 relevant.
27 Was zum anderen die in den Vorlagefragen genannten Bestimmungen des Primärrechts der Union betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Europäische Union nach Art. 8 AEUV bei allen ihren Tätigkeiten darauf hinwirkt, Ungleichheiten zu beseitigen und die Gleichstellung von Männern und Frauen zu fördern, während in den Art. 21 und 23 der Charta der Grundsatz der Nichtdiskriminierung und der Grundsatz der Gleichheit von Frauen und Männern verankert sind.
28 Da die Grundsätze der Gleichbehandlung von Frauen und Männern sowie der Nichtdiskriminierung aufgrund des Geschlechts für den Bereich der sozialen Sicherheit in Art. 4 der Richtlinie 79/7 konkretisiert werden, sind mangels näherer Darstellung der Gründe, aus denen das vorlegende Gericht auch Zweifel bezüglich der Auslegung von Art. 8 AEUV sowie der Art. 21 und 23 der Charta hat, die Vorlagefragen nur im Hinblick auf diese Richtlinie zu prüfen.
29 Unter diesen Umständen ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seinen beiden Fragen, die zusammen zu prüfen sind, im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats entgegensteht, die vorsieht, dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat, auch wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen hat, wobei die Gruppe von Arbeitnehmern, die eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen, ganz überwiegend aus Frauen besteht.
30 Zwar steht fest, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Ausgestaltung ihrer Systeme der sozialen Sicherheit unberührt lässt und dass in Ermangelung einer Harmonisierung auf der Ebene der Union das Recht jedes Mitgliedstaats regelt, unter welchen Voraussetzungen Leistungen im Bereich der sozialen Sicherheit gewährt werden; gleichwohl müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht beachten (Urteil vom 30. Juni 2022, INSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C‑625/20, EU:C:2022:508, Rn. 30 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Folglich steht das Unionsrecht der Entscheidung eines Mitgliedstaats, die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls unter Berücksichtigung des Gehalts festzusetzen, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat, grundsätzlich nicht entgegen. Solche Rechtsvorschriften müssen jedoch die Richtlinie 79/7 und insbesondere deren Art. 4 Abs. 1 beachten, wonach der Grundsatz der Gleichbehandlung den Fortfall jeglicher unmittelbaren oder mittelbaren Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, u. a. bei der Berechnung der Leistungen, beinhaltet (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, INSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C‑625/20, EU:C:2022:508, Rn. 31).
32 Es steht fest, dass eine nationale Regelung wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehende keine unmittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts begründet, da sie unterschiedslos auf männliche und weibliche Arbeitnehmer anwendbar ist. Daher ist zu prüfen, ob eine solche Regelung zu einer mittelbar auf diesem Kriterium beruhenden Diskriminierung führen kann.
33 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs ist eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Kontext der Richtlinie 79/7 als die Anwendung dem Anschein nach neutraler Vorschriften, Kriterien oder Verfahren, die Personen des einen Geschlechts in besonderer Weise gegenüber Personen des anderen Geschlechts benachteiligen können, zu verstehen, es sei denn, die betreffenden Vorschriften, Kriterien oder Verfahren sind durch ein legitimes Ziel sachlich gerechtfertigt, und die Mittel zur Erreichung dieses Ziels sind angemessen und erforderlich (Urteil vom 30. Juni 2022, INSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C‑625/20, EU:C:2022:508, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Das Vorliegen eines solchen besonderen Nachteils kann u. a. dann festgestellt werden, wenn nachgewiesen wird, dass sich eine nationale Regelung auf einen signifikant höheren Anteil von Personen eines Geschlechts im Vergleich zu Personen des anderen Geschlechts ungünstig auswirkt (Urteil vom 30. Juni 2022, INSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C‑625/20, EU:C:2022:508, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Für den Fall, dass das nationale Gericht wie hier über statistische Daten verfügt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die beste Vergleichsmethode darin besteht, den Anteil der Arbeitnehmer, die von der in Rede stehenden Regel in der Gruppe der männlichen Arbeitskräfte betroffen sind, mit dem entsprechenden Anteil in der Gruppe der weiblichen Arbeitskräfte zu vergleichen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, INSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C‑625/20, EU:C:2022:508, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 In diesem Rahmen ist es Sache des nationalen Gerichts, zu beurteilen, inwieweit die ihm vorgelegten statistischen Daten zuverlässig sind, und festzustellen, ob diese berücksichtigt werden können, d. h. insbesondere, ob sie nicht rein zufällige oder konjunkturelle Phänomene widerspiegeln und ob sie hinreichend aussagekräftig sind (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Juni 2022, INSS [Kombination von Renten wegen vollständiger Berufsunfähigkeit], C‑625/20, EU:C:2022:508, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Allgemeiner gesagt ist zwar im Rahmen des durch Art. 267 AEUV eingeführten Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof allein das nationale Gericht für die Feststellung und Beurteilung des Sachverhalts des Ausgangsrechtsstreits zuständig, doch hat der Gerichtshof diesem Gericht alle Hinweise zur Auslegung des Unionsrechts zu geben, die für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Verfahrens von Nutzen sein können (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a., C‑233/23, EU:C:2025:110, Rn. 34, und vom 27. Februar 2025, Apothekerkammer Nordrhein, C‑517/23, EU:C:2025:122, Rn. 56).
38 Im vorliegenden Fall geht aus der Vorlageentscheidung hervor, dass nach Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls unter Berücksichtigung des Gehalts berechnet wird, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat. Daraus folgt, dass in dem Fall, dass dieser Arbeitnehmer zu diesem Zeitpunkt gemäß Art. 37 Abs. 6 des Arbeitnehmerstatuts eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit in Anspruch nahm, seine Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit unter Bezugnahme auf das Gehalt zu berechnen ist, das er als Gegenleistung für diese reduzierte Arbeitszeit erhalten hat, und nicht unter Bezugnahme auf das einer Vollzeitbeschäftigung entsprechende Gehalt. Wie aus den Rn. 17 und 20 des vorliegenden Urteils hervorgeht, hat das vorlegende Gericht Zweifel, ob eine solche Bestimmung des nationalen Rechts eine mittelbare Diskriminierung aufgrund des Geschlechts bewirkt.
39 Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beruhen auf der doppelten Prämisse, dass zum einen die in Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle vorgesehene Berechnungsregel besonders die Gruppe der Arbeitnehmer benachteiligt, die eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen haben, und zum anderen, dass diese Gruppe ganz überwiegend aus Arbeitnehmerinnen besteht. Aus dem Vorabentscheidungsersuchen geht insoweit hervor, dass mehr als 90 % der Arbeitnehmer, die zwischen 2020 und 2022 ununterbrochen eine solche Maßnahme der Arbeitszeitverkürzung in Anspruch genommen haben, Frauen waren.
40 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen ist hierzu erstens festzustellen, dass, wie die Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Bestimmung des nationalen Rechts geeignet erscheint, die in der vorstehenden Randnummer erwähnten nachteiligen Folgen für alle Arbeitnehmer, die eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit, aus welchem Grund auch immer, in Anspruch genommen haben, mit sich zu bringen, und nicht nur für diejenigen, die eine solche Maßnahme wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen haben.
41 Zweitens hat eine Berechnungsregel wie die in Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle nachteilige Folgen nur für die Arbeitnehmer, deren Berufsunfähigkeit auf einen Arbeitsunfall zurückzuführen ist, der während des Zeitraums der Arbeitszeitreduzierung eingetreten ist.
42 Drittens haben das INSS und die spanische Regierung in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof darauf hingewiesen, dass nach Art. 237 Abs. 3 des Allgemeinen Gesetzes über die soziale Sicherheit zur entscheidungserheblichen Zeit die für einen Arbeitnehmer, der eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch nimmt, entrichteten Beiträge in den ersten beiden Jahren um bis zu 100 % des dem Vollzeitgehalt entsprechenden Beitrags erhöht worden seien, so dass die Leistung bei dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines während dieses Zeitraums eingetretenen Arbeitsunfalls der Leistung entspreche, auf die er im Fall einer Vollzeitbeschäftigung Anspruch hätte, was jedoch vom vorlegenden Gericht zu prüfen ist. Folglich hätte die Anwendung der in Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle vorgesehenen Berechnungsregel erst ab dem dritten Jahr des Zeitraums der Reduzierung der Arbeitszeit nachteilige Folgen für die in der vorstehenden Randnummer genannten Arbeitnehmer.
43 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass die Regelung hinsichtlich des Erwerbs von Ansprüchen auf Leistungen der sozialen Sicherheit im Anschluss an Zeiten der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt. Die Richtlinie 79/7 verpflichtet die Mitgliedstaaten in keiner Weise, Personen, die Kinder aufgezogen haben, Vergünstigungen im Bereich der sozialen Sicherheit zu gewähren oder Leistungsansprüche aufgrund von Zeiträumen der Beschäftigungsunterbrechung wegen Kindererziehung vorzusehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2009, Gómez-Limón Sánchez-Camacho, C‑537/07, EU:C:2009:462, Rn. 61 und 62).
44 Unter diesen Umständen erlauben die vom vorlegenden Gericht angeführten statistischen Daten nicht die Feststellung, dass eine Gruppe von Arbeitnehmern, die durch die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung besonders benachteiligt werden, überwiegend aus Frauen besteht, die eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen haben (vgl. entsprechend Urteil vom 14. April 2015, Cachaldora Fernández, C‑527/13, EU:C:2015:215, Rn. 32).
45 Die in Rn. 20 des vorliegenden Urteils genannten allgemeinen statistischen Daten beziehen sich nämlich auf die Gesamtzahl der Arbeitnehmer, die zwischen 2020 und 2022 ununterbrochen eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit gemäß Art. 37 Abs. 6 des Arbeitnehmerstatuts in Anspruch genommen haben, sowie auf ihre Verteilung zwischen weiblichen und männlichen Arbeitnehmern. Somit beziehen sich diese statistischen Daten nicht auf alle Arbeitnehmer, die durch die in Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle vorgesehene Berechnungsregel besonders benachteiligt werden, und sie erlauben es erst recht nicht, den jeweiligen Anteil der männlichen und der weiblichen Arbeitnehmer festzustellen, die durch die Anwendung dieser Bestimmung des nationalen Rechts nach der in Rn. 35 des vorliegenden Urteils angeführten Methode benachteiligt würden.
46 Folglich kann auf der Grundlage der im Vorabentscheidungsersuchen dargestellten Gesichtspunkte nicht davon ausgegangen werden, dass Art. 60 Abs. 2 des Dekrets über Arbeitsunfälle eine bestimmte Gruppe von Arbeitnehmern, die überwiegend aus Frauen besteht, besonders benachteiligt.
47 Sollte das vorlegende Gericht über Anhaltspunkte dafür verfügen, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung Arbeitnehmerinnen in besonderer Weise benachteiligt, müsste es noch prüfen, ob sie ein legitimes Ziel verfolgt und ob sie im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich und verhältnismäßig ist.
48 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7 dahin auszulegen ist, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat, auch wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen hat, wobei die Gruppe von Arbeitnehmern, die eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen, ganz überwiegend aus Frauen besteht. Kosten
49 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Sechste Kammer) für Recht erkannt: Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 79/7/EWG des Rates vom 19. Dezember 1978 zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit ist dahin auszulegen, dass er der Regelung eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, die vorsieht, dass die Rente wegen dauerhafter Berufsunfähigkeit infolge eines Arbeitsunfalls auf der Grundlage des Gehalts berechnet wird, das der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt des Unfalls tatsächlich erhalten hat, auch wenn es sich um einen Arbeitnehmer handelt, der zu diesem Zeitpunkt eine Maßnahme zur Reduzierung der Arbeitszeit wegen der Betreuung eines Kindes in Anspruch genommen hat, wobei die Gruppe von Arbeitnehmern, die eine solche Maßnahme in Anspruch nehmen, ganz überwiegend aus Frauen besteht. Unterschriften