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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 30.04.2025 – C-429/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:301
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 30. April 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 2011/83/EU – Begriff ‚Verbraucher‘ – Art. 2 Nr. 1 – Begriff ‚Dienstleistungsvertrag‘ – Art. 2 Nr. 6 – Schulverträge über den Unterricht für Kinder im schulpflichtigen Alter – Privatschulen – Art. 27 – Unbestellte Dienstleistungen – Pflichtfächer nach den staatlichen Bildungsstandards“ In der Rechtssache C‑429/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien) mit Entscheidung vom 3. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 18. Juni 2024, in dem Verfahren St. Kliment Ohridski Primary Private School EOOD gegen QX erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen, des Richters M. Condinanzi und der Richterin R. Frendo (Berichterstatterin), Generalanwalt: A. Biondi, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der St. Kliment Ohridski Primary Private School EOOD, vertreten durch S. A. Logofetova, – der tschechischen Regierung, vertreten durch S. Šindelková, M. Smolek und J. Vláčil als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und N. Scheffel als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch G. Koleva und I. Rubene als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nrn. 1 und 6 sowie Art. 27 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. 2011, L 304, S. 64).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der St. Kliment Ohridski Primary Private School EOOD (im Folgenden: St. Kliment Ohridski), einer privaten Bildungseinrichtung, und QX, einer natürlichen Person, über die Zahlung einer Vertragsstrafe durch QX wegen einseitiger Kündigung der von ihr mit dieser Einrichtung geschlossenen Schulverträge über den Unterricht für ihre Kinder im schulpflichtigen Alter. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13
3 Art. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeuten: … b) Verbraucher: eine natürliche Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, zu einem Zweck handelt, der nicht ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden kann; c) Gewerbetreibender: eine natürliche oder juristische Person, die bei Verträgen, die unter diese Richtlinie fallen, im Rahmen ihrer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit handelt, auch wenn diese dem öffentlich-rechtlichen Bereich zuzurechnen ist.“ Richtlinie 2011/83
4 Der 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 lautet: „Da die Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Mai 2005 über unlautere Geschäftspraktiken [von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates] (Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken) [(ABl. 2005, L 149, S. 22)] die Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat, verbietet, jedoch für diesen Fall keinen vertraglichen Rechtsbehelf vorsieht, ist es erforderlich, nunmehr in dieser Richtlinie als vertraglichen Rechtsbehelf vorzusehen, dass der Verbraucher von der Verpflichtung zur Erbringung der Gegenleistung für derartige unbestellte Lieferungen oder Erbringungen befreit ist.“
5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2011/83 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnen die Ausdrücke 1. ‚Verbraucher‘ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen; 2. ,Unternehmer‘ jede natürliche oder juristische Person, unabhängig davon, ob letztere öffentlicher oder privater Natur ist, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen selbst oder durch eine andere Person, die in ihrem Namen oder Auftrag handelt, zu Zwecken tätig wird, die ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können; … 5. ‚Kaufvertrag‘ jeden Vertrag, durch den der Unternehmer das Eigentum an Waren an den Verbraucher überträgt oder deren Übertragung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt, einschließlich von Verträgen, die sowohl Waren als auch Dienstleistungen zum Gegenstand haben; 6. ‚Dienstleistungsvertrag‘ jeden Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt; …“
6 Art. 3 („Geltungsbereich“) Abs. 1 und 5 der Richtlinie sieht vor: „(1) Diese Richtlinie gilt unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden. … … (5) Diese Richtlinie lässt das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt.“
7 Art. 27 („Unbestellte Waren und Dienstleistungen“) der Richtlinie lautet: „Werden unter Verstoß gegen Artikel 5 Absatz 5 und Anhang I Nummer 29 der Richtlinie 2005/29/EG unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht, so ist der Verbraucher von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit. In diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers auf eine solche unbestellte Lieferung oder Erbringung nicht als Zustimmung.“ Bulgarisches Recht Gesetz über die vorschulische und schulische Bildung
8 Art. 8 Abs. 2 des Zakon za preduchilishtnonto i uchilishtnoto obrazovanie (Gesetz über die vorschulische und schulische Bildung) (DV Nr. 79 vom 13. Oktober 2015) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: ZPUO) sieht vor: „Die Schulpflicht besteht bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs und beginnt mit dem Schuljahr, in dem das Kind das 7. Lebensjahr vollendet.“
9 Art. 29 Abs. 3 ZPUO bestimmt: „Private Kindergärten und Privatschulen erlangen die Eigenschaft einer juristischen Person nach Maßgabe der Voraussetzungen und des Verfahrens des Targovski zakon (Handelsgesetz) [(DV Nr. 48 vom 18. Juni 1991)], des Zakon za yuridicheskite litsa s nestopanska tsel (Gesetz über gemeinnützige juristische Personen) [(DV Nr. 81 vom 6. Oktober 2000)], des Zakon za kooperatsiite (Gesetz über die Genossenschaften) [(DV Nr. 113 vom 28. Dezember 1991)] oder des Rechts eines anderen Mitgliedstaats.“
10 Art. 301 Abs. 1 und 2 ZPUO bestimmt: „(1) Die Leistungen, die über das staatlich finanzierte Angebot nach Art. 10 Abs. 3 hinausgehen und von privaten Kindergärten und Privatschulen gegen Entgelt erbracht werden, sind in der Ordnung des jeweiligen privaten Kindergartens bzw. der jeweiligen Privatschule geregelt. (2) Die Voraussetzungen und das Verfahren für die Bezahlung der Leistungen nach Abs. 1 sowie die Höhe der Beträge werden zwischen dem privaten Kindergarten oder der Privatschule und dem Elternteil des Kindes oder Schülers vertraglich vereinbart.“ Verbraucherschutzgesetz
11 § 13 der Zusatzbestimmungen zum Zakon za zashtita na potrebitelite (Verbraucherschutzgesetz) (DV Nr. 99 vom 9. Dezember 2005) in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung setzt Art. 2 der Richtlinie 2011/83 mit nahezu identischem Wortlaut in bulgarisches Recht um. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
12 QX schloss mit St. Kliment Ohridski zwei Verträge über die Ganztagsbeschulung ihrer Kinder im Schuljahr 2022/2023 gegen Zahlung eines jährlichen Schulgelds.
13 Diese Kinder waren nach bulgarischem Recht im schulpflichtigen Alter.
14 Beide Verträge enthielten eine Klausel, nach der QX diese Verträge durch schriftliche Mitteilung unter Einhaltung einer einmonatigen Frist einseitig kündigen konnte, wobei jedoch eine Vertragsstrafe zu zahlen war. Konkret hieß es in dieser Klausel, dass, wenn QX die letzte Rate des betreffenden Vertrags zum Zeitpunkt der Mitteilung ihrer Kündigung noch nicht gezahlt habe, die fällige Vertragsstrafe dem Betrag dieser letzten, zum Zeitpunkt der Mitteilung der Kündigung ausstehenden Rate entspreche.
15 Am 4. April 2023 wurden beide Verträge gekündigt, und die Kinder von QX wechselten in eine neue Bildungseinrichtung.
16 St. Kliment Ohridski erhob beim Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia, Bulgarien), dem vorlegenden Gericht, Klage gegen QX auf Zahlung der vereinbarten Vertragsstrafe, weil QX die genannten Verträge einseitig gekündigt habe, indem sie ihre Kinder aus der Einrichtung abgemeldet habe.
17 Das vorlegende Gericht führt aus, zwischen den Parteien des Ausgangsverfahrens sei unstreitig, dass die letzte Rate der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge nicht gezahlt worden sei. Auch würden weder die Höhe der letzten Rate noch die Höhe der Vertragsstrafe bestritten.
18 QX bestreite jedoch die Rechtswirksamkeit der Vertragsstrafe und mache geltend, dass sie sittenwidrig sei, da sie zu einer ungerechtfertigten Bereicherung führe. Sie gehe über ihre Sicherungs‑, Entschädigungs- und Sanktionszwecke hinaus.
19 Unter diesen Umständen fragt sich das vorlegende Gericht erstens, ob QX als Verbraucherin angesehen werden könne, wenn man bedenke, dass sie gesetzlich verpflichtet sei, ihre Kinder zur Schule zu schicken, damit sie dort am Unterricht teilnähmen.
20 Hierzu weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass in Bulgarien für die Schüler bis zur Vollendung des 16. Lebensjahrs Schulpflicht bestehe. Je nach Art ihrer Finanzierung könnten die bulgarischen Bildungseinrichtungen öffentlich oder privat sein. Während öffentliche Bildungseinrichtungen unentgeltlichen Unterricht anböten, verlangten private Bildungseinrichtungen ein Schulgeld, das von den Eltern der Schüler zu zahlen sei. Darüber hinaus erfolge der Unterricht an privaten Bildungseinrichtungen auf der Grundlage eines Schulvertrages zwischen der betreffenden Einrichtung und den Eltern des dort unterrichteten Schülers.
21 Es gebe keine Unterschiede zwischen öffentlichen und privaten Bildungseinrichtungen in Bezug auf die Pflichtfächer, die Anzahl der Unterrichtsstunden und die Lerninhalte. Der Unterricht erfolge in beiden Fällen nach den staatlichen Bildungsstandards, die durch Verordnungen des Ministers für Bildung und Wissenschaft festgelegt würden.
22 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass St. Kliment Ohridski eine private Bildungseinrichtung sei, die als Handelsgesellschaft eingetragen sei. Sie erhalte keine Mittel vom Staat oder von der betreffenden Kommune und finanziere ihren Betrieb ausschließlich durch Schulgeld, Spenden und andere Einnahmen. Die Einrichtung sei nicht gemeinnützig oder als Genossenschaft tätig, sondern übe eine gewerbliche Tätigkeit aus.
23 Daher seien zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge im Rahmen der gewerblichen Tätigkeit von St. Kliment Ohridski geschlossen worden, und zum anderen habe QX zu Zwecken gehandelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit lägen.
24 Da es der betreffende Elternteil sei, der die Schulverträge abgeschlossen habe, damit seine Kinder eine Unterrichtsdienstleistung in Anspruch nehmen könnten, stelle sich im Übrigen die Frage, ob die Kinder im Rahmen dieser Verträge als Verbraucher eingestuft werden könnten.
25 Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob ein Vertrag über die Erteilung von Unterricht durch eine private Einrichtung trotz bestehender Schulpflicht einen „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 darstellt.
26 Der Umstand, dass diese Dienstleistung sowohl von öffentlichen als auch von privaten Bildungseinrichtungen erbracht werden könne, führe zu Unsicherheiten hinsichtlich dieser Einstufung. In dieser Konstellation sei fraglich, ob der gesamte in Rede stehende Vertrag als „Dienstleistungsvertrag“ einzustufen sei, da Schulpflicht bestehe und der Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards erteilt werde, oder ob diese Einstufung nur für die in diesem Vertrag vereinbarten, aber nicht in den Bereich des Pflichtschulunterrichts fallenden Leistungen wie Verpflegung, Beförderung oder Betreuung nach dem Unterricht gelten müsse.
27 Drittens fragt sich das vorlegende Gericht für den Fall, dass ein mit einer privaten Einrichtung geschlossener Schulvertrag als Verbrauchervertrag anzusehen sein sollte, ob Art. 27 der Richtlinie 2011/83 anzuwenden sei, der eine Befreiung von der Zahlungspflicht für unbestellte Dienstleistungen vorsehe.
28 Fraglich sei nämlich, ob die Eltern oder Schüler geltend machen könnten, dass sie den Unterricht in bestimmten Fächern nicht in den für Pflicht- oder Wahlfächer vorgesehenen Stundenzahlen verlangt hätten. Konkret stelle sich die Frage, ob die Verpflichtung eines Verbrauchers zur Zahlung des Schulgeldes mit der Begründung gemindert werden könne, dass das betreffende Kind den Unterricht in einem bestimmten Fach nicht im vorgegebenen Umfang verlangt habe.
29 Die Klärung der mit diesen drei Fragestellungen angesprochenen Punkte sei insofern wichtig, als nationale Gerichte in verbraucherrechtlichen Streitigkeiten eine zwingende Rechtsvorschrift zum Schutz des betroffenen Verbrauchers von Amts wegen anwenden könnten.
30 Unter diesen Umständen hat der Sofiyski rayonen sad (Rayongericht Sofia) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Ist der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er einen Elternteil umfasst, der mit einer Privatschule einen Schulvertrag geschlossen hat, dessen Gegenstand der schulische Pflichtunterricht seiner Kinder an dieser als Handelsgesellschaft eingetragenen Schule ist? 2. Ist der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er einen Schüler umfasst, der aufgrund eines entgeltlichen Schulvertrags zwischen einem Elternteil und einer als Handelsgesellschaft eingetragenen Privatschule den Pflichtunterricht an dieser Privatschule besucht? 3. Ist der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen, dass er einen zwischen einem Elternteil und einer als Handelsgesellschaft eingetragenen Privatschule geschlossen Schulvertrag über die Erteilung von Pflichtunterricht für Schüler umfasst, nach dem die Finanzierung durch den Elternteil in Form der Zahlung von Schulgeld erfolgt? 4. Falls eine oder mehrere der drei vorstehenden Fragen bejaht werden, ist Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dann dahin auszulegen, dass der Schüler oder der Elternteil von der Zahlung des Schulgelds befreit werden kann, wenn sie für ein bestimmtes Schulfach keinen Unterricht verlangt haben oder mit dem Unterricht nicht zufrieden sind und dieses Schulfach nach den staatlichen Bildungsstandards ein Pflichtfach ist? Zu den Vorlagefragen Zur ersten und zur zweiten Frage
31 Mit seiner ersten und seiner zweiten Frage, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein Elternteil, der – insoweit allein handelnd – mit einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung einen Schulvertrag über den Unterricht für seine Kinder im schulpflichtigen Alter geschlossen hat, oder ein Schüler, der im Rahmen eines solchen Vertrags in dieser Einrichtung unterrichtet wird, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
32 Zunächst ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83 nach ihrem Art. 3 Abs. 1 unter den Bedingungen und in dem Umfang, wie sie in ihren Bestimmungen festgelegt sind, für jegliche Verträge gilt, die zwischen einem Unternehmer und einem Verbraucher geschlossen werden, mit Ausnahme der in Abs. 3 dieses Artikels genannten Verträge. Da mit privaten Bildungseinrichtungen geschlossene Schulverträge nicht von Abs. 3 erfasst werden, fallen sie ihrem Gegenstand nach in den Geltungsbereich der Richtlinie 2011/83.
33 Nach Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 bezeichnet der Begriff „Verbraucher“ jede natürliche Person, die bei von dieser Richtlinie erfassten Verträgen zu Zwecken handelt, die außerhalb ihrer gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit liegen.
34 Um die Beachtung der vom Unionsgesetzgeber auf dem Gebiet der Verbraucherverträge verfolgten Ziele und die Kohärenz des Unionsrechts zu gewährleisten, ist der in anderen unionsrechtlichen Regelungen enthaltene Begriff des Verbrauchers zu berücksichtigen (Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Insbesondere ist bei der Auslegung von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 die vom Gerichtshof bereits im Rahmen der Richtlinie 93/13 vorgenommene Auslegung des Begriffs „Verbraucher“ zu berücksichtigen.
36 Abgesehen davon, dass die Richtlinie 2011/83, mit der die Richtlinie 93/13 geändert wurde, in ihrem Art. 2 den Begriff „Verbraucher“ weitgehend übereinstimmend mit Art. 2 der Richtlinie 93/13 definiert, verfolgt sie nämlich auch dasselbe Ziel wie letztere Richtlinie. Die Richtlinie 2011/83 hat die Rechte der Verbraucher in Bezug auf Verträge zum Gegenstand, die mit Unternehmern abgeschlossen wurden, und ist darauf ausgerichtet, ein hohes Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, indem den Verbrauchern Information und Sicherheit bei Geschäften mit Unternehmern gewährleistet werden (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 8. Juni 2023, YYY. [Begriff des Verbrauchers], C‑570/21, EU:C:2023:456, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Im Rahmen der Richtlinie 93/13 hat der Gerichtshof entschieden, dass die Eigenschaft der betreffenden Person als „Verbraucher“ anhand eines funktionellen Kriteriums zu beurteilen ist, nämlich, ob die in Rede stehende Vertragsbeziehung außerhalb der Ausübung einer gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit liegt. Der Gerichtshof hat zudem präzisiert, dass der Begriff „Verbraucher“ im Sinne von Art. 2 Buchst. b dieser Richtlinie objektiven Charakter hat und unabhängig ist von den konkreten Kenntnissen, die die betreffende Person haben mag, oder den Informationen, über die sie tatsächlich verfügt (Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C‑347/23, EU:C:2024:919, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Entsprechend dem, was der Gerichtshof in Bezug auf Art. 2 Buchst. b der Richtlinie 93/13 entschieden hat, gilt diese Auslegung auch für die Richtlinie 2011/83. Der zwingende Charakter der in der Richtlinie 2011/83 enthaltenen Bestimmungen und die mit ihnen verbundenen besonderen Erfordernisse des Verbraucherschutzes sprechen nämlich dafür, einer weiten Auslegung des Begriffs des Verbrauchers im Sinne von Art. 2 Nr. 1 dieser Richtlinie den Vorzug zu geben, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie zu gewährleisten (Urteil vom 24. Oktober 2024, Zabitoń, C‑347/23, EU:C:2024:919, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).
39 Im vorliegenden Fall geht aus dem Vorabentscheidungsersuchen erstens hervor, dass QX mit St. Kliment Ohridski zwei Verträge über die Ganztagsbeschulung ihrer Kinder im Schuljahr 2022/2023 gegen Zahlung eines jährlichen Schulgelds geschlossen hat. Ferner geht daraus hervor, dass diese aus privaten Mitteln finanzierte Einrichtung als Handelsgesellschaft registriert ist.
40 Somit diente der Abschluss der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Schulverträge für QX keinem beruflichen Zweck, sondern sollte lediglich die Beschulung ihrer Kinder in einer privaten Bildungseinrichtung gewährleisten.
41 Dem steht nicht entgegen, dass diese Verträge für einen Zeitraum geschlossen wurden, in dem nach bulgarischem Recht Schulpflicht besteht. Zum einen enthält nämlich die in Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 festgelegte Definition des Begriffs „Verbraucher“, der, wie in Rn. 37 des vorliegenden Urteils ausgeführt, ein objektiver Begriff ist, keine Anforderungen oder Bedingungen in Bezug auf den Vertragsgegenstand, sofern dieser in den Geltungsbereich der Richtlinie fällt. Insbesondere sind die Motive, die die betroffene Person zum Vertragsabschluss veranlasst haben, für die Feststellung, ob diese Person unter den Begriff des Verbrauchers fällt, unerheblich, und zwar auch dann, wenn sie sich aus der Notwendigkeit ergeben, eine rechtliche Verpflichtung zu erfüllen. Zum anderen gebietet die Schulpflicht keineswegs, dass ein Vertrag mit einer privaten Bildungseinrichtung geschlossen wird. Mit anderen Worten: Wenngleich der betreffende Elternteil verpflichtet ist, sein Kind in einer Bildungseinrichtung einzuschreiben, kann er vollkommen frei entscheiden, ob er die Beschulung dieses Kindes einer öffentlichen oder einer privaten Einrichtung anvertraut.
42 Zweitens wurden nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge allein zwischen QX und der Einrichtung geschlossen, so dass die vertraglichen Verpflichtungen QX, nicht aber ihre Kinder binden. Da die Kinder nicht Parteien dieser Verträge sind, können sie nicht im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 gehandelt haben und fallen daher nicht unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung.
43 Nach alledem ist auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass – ein Elternteil, der – insoweit allein handelnd – mit einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung einen Schulvertrag über den Unterricht für seine Kinder im schulpflichtigen Alter geschlossen hat, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt, und – ein Schüler, der im Rahmen eines solchen Vertrags in dieser Einrichtung unterrichtet wird, nicht unter diesen Begriff fällt. Zur dritten Frage
44 Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein zwischen einem Elternteil und einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung geschlossener Schulvertrag über den Unterricht für Kinder im schulpflichtigen Alter gegen Zahlung von Schulgeld durch diesen Elternteil unter den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt.
45 Der Begriff „Dienstleistungsvertrag“ wird in Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 weit definiert als „jede[r] Vertrag, der kein Kaufvertrag ist und nach dem der Unternehmer eine Dienstleistung für den Verbraucher erbringt oder deren Erbringung zusagt und der Verbraucher hierfür den Preis zahlt oder dessen Zahlung zusagt“. Daraus ergibt sich, dass dieser Begriff so zu verstehen ist, dass er alle Verträge umfasst, die nicht unter den Begriff „Kaufvertrag“ fallen (Urteil vom 21. Dezember 2023, BMW Bank u. a., C‑38/21, C‑47/21 und C‑232/21, EU:C:2023:1014, Rn. 154 und die dort angeführte Rechtsprechung).
46 Schulverträge wie die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden, mit denen sich eine private Bildungseinrichtung verpflichtet, den Kindern eines Elternteils gemäß den staatlichen Bildungsstandards Unterrichtsleistungen sowie zusätzliche Leistungen gegen Zahlung eines jährlichen Schulgeldes durch diesen Elternteil zu erbringen, betreffen nicht die Übertragung des Eigentums an Waren im Sinne von Art. 2 Nr. 5 der Richtlinie 2011/83. Folglich fallen diese Verträge vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen unter den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne von Art. 2 Nr. 6 dieser Richtlinie.
47 Demnach ist auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass ein zwischen einem Elternteil und einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung geschlossener Schulvertrag über den Unterricht für Kinder im schulpflichtigen Alter gegen Zahlung von Schulgeld durch diesen Elternteil unter den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. Zur vierten Frage
48 Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines zwischen einem Elternteil und einer privaten Bildungseinrichtung geschlossenen Schulvertrags dieser Elternteil von der Verpflichtung zur Zahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Schulgelds mit der Begründung befreit werden kann, dass er oder sein Kind für ein bestimmtes Schulfach keinen Unterricht verlangt habe, wenn dieser Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards obligatorisch ist, oder mit der Begründung, dass der Elternteil bzw. sein Kind mit der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Unterrichtsdienstleistungen nicht zufrieden sei.
49 Gemäß Art. 27 der Richtlinie 2011/83 ist der Verbraucher, wenn unter Verstoß gegen Art. 5 Abs. 5 und Anhang I Nr. 29 der Richtlinie 2005/29 unbestellte Waren, Wasser, Gas, Strom, Fernwärme oder digitaler Inhalt geliefert oder unbestellte Dienstleistungen erbracht werden, von der Pflicht zur Erbringung der Gegenleistung befreit, und in diesen Fällen gilt das Ausbleiben einer Antwort des Verbrauchers nicht als Zustimmung.
50 Nach dem 60. Erwägungsgrund der Richtlinie 2011/83 handelt es sich bei unbestellten Waren und Dienstleistungen um die „Lieferung von Waren oder die Erbringung von Dienstleistungen, die der Verbraucher nicht bestellt hat“. Der Gerichtshof hat insoweit entschieden, dass eine „unbestellte Ware oder Dienstleistung“ im Sinne von Nr. 29 des Anhangs I der Richtlinie 2005/29, auf die Art. 27 der Richtlinie 2011/83 verweist, insbesondere ein Verhalten ist, das darin besteht, dass der Gewerbetreibende den betreffenden Verbraucher zur Bezahlung einer Ware oder Dienstleistung auffordert, die er dem Verbraucher geliefert hat, die vom Verbraucher aber nicht bestellt worden ist (Urteil vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C‑708/17 und C‑725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Mit Art. 27 der Richtlinie 2011/83 soll somit verhindert werden, dass ein Gewerbetreibender dem betreffenden Verbraucher eine Vertragsbeziehung aufzwingt, der er nicht freiwillig zugestimmt hat (Urteil vom 5. Dezember 2019, EVN Bulgaria Toplofikatsia und Toplofikatsia Sofia, C‑708/17 und C‑725/17, EU:C:2019:1049, Rn. 65).
52 Im vorliegenden Fall geht aus den Angaben des vorlegenden Gerichts hervor, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Verträge auf eine Ganztagsbeschulung für die Kinder von QX gegen Zahlung eines jährlichen Schulgelds durch QX beziehen. Der Unterricht erfolgt nach den staatlichen Bildungsstandards, die durch Verordnungen des Ministers für Bildung und Wissenschaft festgelegt werden.
53 Vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Prüfungen scheint nach diesen staatlichen Standards im Rahmen von zwischen einem Elternteil und einer privaten Bildungseinrichtung geschlossenen Schulverträgen dieser Elternteil aus freien Stücken einer einheitlichen Gesamtleistung zuzustimmen, ohne dass die Möglichkeit bestünde, die Unterrichtsfächer auszuwählen oder deren Stundenzahl anzupassen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nicht hervor, dass für nicht verlangte Dienstleistungen eine zusätzliche Zahlung gefordert worden wäre. Daher kann nicht von einer Dienstleistung die Rede sein, die erbracht wird, ohne vom betreffenden Elternteil bestellt worden zu sein.
54 Unter diesen Umständen kann die Erteilung von Pflichtschulunterricht nach den staatlichen Bildungsstandards nicht als Erbringung „unbestellte[r]“ Dienstleistungen im Sinne von Art. 27 der Richtlinie 2011/83 angesehen werden.
55 Was die etwaige Unzufriedenheit des Elternteils oder seines Kindes mit der Qualität der im Rahmen der fraglichen Verträge erbrachten Unterrichtsdienstleistungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2011/83, wie sich aus ihrem Art. 3 Abs. 5 ergibt, das allgemeine innerstaatliche Vertragsrecht wie die Bestimmungen über die Wirksamkeit, das Zustandekommen oder die Wirkungen eines Vertrags, soweit Aspekte des allgemeinen Vertragsrechts in dieser Richtlinie nicht geregelt werden, unberührt lässt. Ein solcher Fall ist daher nach dem innerstaatlichen Vertragsrecht zu beurteilen.
56 Nach alledem ist auf die vierte Frage zu antworten, dass Art. 27 der Richtlinie 2011/83 dahin auszulegen ist, dass im Rahmen eines zwischen einem Elternteil und einer privaten Bildungseinrichtung geschlossenen Schulvertrags – dieser Elternteil nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Schulgelds mit der Begründung befreit werden kann, dass er oder sein Kind für ein bestimmtes Schulfach keinen Unterricht verlangt habe, wenn dieser Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards obligatorisch ist; – dieser Artikel keine Anwendung auf eine Situation findet, in der dieser Elternteil bzw. sein Kind mit der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Unterrichtsdienstleistungen nicht zufrieden ist, da diese Situation dem innerstaatlichen Vertragsrecht unterliegt. Kosten
57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: 1. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass – ein Elternteil, der – insoweit allein handelnd – mit einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung einen Schulvertrag über den Unterricht für seine Kinder im schulpflichtigen Alter geschlossen hat, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt; – ein Schüler, der im Rahmen eines solchen Vertrags in dieser Einrichtung unterrichtet wird, nicht unter diesen Begriff fällt. 1. Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2011/83/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2011 über die Rechte der Verbraucher, zur Abänderung der Richtlinie 93/13/EWG des Rates und der Richtlinie 1999/44/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der Richtlinie 85/577/EWG des Rates und der Richtlinie 97/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates ist dahin auszulegen, dass – ein Elternteil, der – insoweit allein handelnd – mit einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung einen Schulvertrag über den Unterricht für seine Kinder im schulpflichtigen Alter geschlossen hat, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt; – ein Schüler, der im Rahmen eines solchen Vertrags in dieser Einrichtung unterrichtet wird, nicht unter diesen Begriff fällt. – ein Elternteil, der – insoweit allein handelnd – mit einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung einen Schulvertrag über den Unterricht für seine Kinder im schulpflichtigen Alter geschlossen hat, unter den Begriff „Verbraucher“ im Sinne dieser Bestimmung fällt; – ein Schüler, der im Rahmen eines solchen Vertrags in dieser Einrichtung unterrichtet wird, nicht unter diesen Begriff fällt. 2. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein zwischen einem Elternteil und einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung geschlossener Schulvertrag über den Unterricht für Kinder im schulpflichtigen Alter gegen Zahlung von Schulgeld durch diesen Elternteil unter den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. 2. Art. 2 Nr. 6 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass ein zwischen einem Elternteil und einer als Handelsgesellschaft eingetragenen privaten Bildungseinrichtung geschlossener Schulvertrag über den Unterricht für Kinder im schulpflichtigen Alter gegen Zahlung von Schulgeld durch diesen Elternteil unter den Begriff „Dienstleistungsvertrag“ im Sinne dieser Bestimmung fällt. 3. Art. 27 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines zwischen einem Elternteil und einer privaten Bildungseinrichtung geschlossenen Schulvertrags – dieser Elternteil nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Schulgelds mit der Begründung befreit werden kann, dass er oder sein Kind für ein bestimmtes Schulfach keinen Unterricht verlangt habe, wenn dieser Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards obligatorisch ist; – dieser Artikel keine Anwendung auf eine Situation findet, in der dieser Elternteil bzw. sein Kind mit der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Unterrichtsdienstleistungen nicht zufrieden ist, da diese Situation dem innerstaatlichen Vertragsrecht unterliegt. 3. Art. 27 der Richtlinie 2011/83 ist dahin auszulegen, dass im Rahmen eines zwischen einem Elternteil und einer privaten Bildungseinrichtung geschlossenen Schulvertrags – dieser Elternteil nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Schulgelds mit der Begründung befreit werden kann, dass er oder sein Kind für ein bestimmtes Schulfach keinen Unterricht verlangt habe, wenn dieser Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards obligatorisch ist; – dieser Artikel keine Anwendung auf eine Situation findet, in der dieser Elternteil bzw. sein Kind mit der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Unterrichtsdienstleistungen nicht zufrieden ist, da diese Situation dem innerstaatlichen Vertragsrecht unterliegt. – dieser Elternteil nicht von der Verpflichtung zur Zahlung des in diesem Vertrag vereinbarten Schulgelds mit der Begründung befreit werden kann, dass er oder sein Kind für ein bestimmtes Schulfach keinen Unterricht verlangt habe, wenn dieser Unterricht nach den staatlichen Bildungsstandards obligatorisch ist; – dieser Artikel keine Anwendung auf eine Situation findet, in der dieser Elternteil bzw. sein Kind mit der Qualität der im Rahmen dieses Vertrags erbrachten Unterrichtsdienstleistungen nicht zufrieden ist, da diese Situation dem innerstaatlichen Vertragsrecht unterliegt. 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