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Europäischer Gerichtshof Schlussanträge des Generalanwalts vom 08.05.2025 – C-580/23

Generalanwalt Maciej Szpunar · ECLI:EU:C:2025:330

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS MACIEJ SZPUNAR vom 8. Mai 2025 ( Verbundene Rechtssachen C‑580/23 und C‑795/23 Mio AB, Mio e-handel AB, Mio Försäljning AB gegen Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag (Vorabentscheidungsersuchen des Svea Hovrätt Patent- och marknadsöverdomstol [Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden]) und konektra GmbH, LN gegen USM U. Schärer Söhne AG (Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland]) „Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Begriff ‚Werk‘ – Urheberrechtlicher Schutz von Werken der angewandten Kunst – Prüfung der Originalität des Werks der angewandten Kunst – Begriff ‚freie kreative Entscheidungen‘ – Kriterien zur Beurteilung der freien kreativen Entscheidungen – Prüfung einer Verletzung der Ausschließlichkeitsrechte“ Einleitung

1 Zwei jüngere Entscheidungen von Gerichten zweier Mitgliedstaaten betreffend ikonische Gegenstände in der Welt des Designs sind ein gutes Beispiel für die Dilemmata im Zusammenhang mit dem in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen aufgeworfenen Problem, nämlich dem urheberrechtlichen Schutz von Werken der angewandten Kunst. So hat das Tribunal Judiciaire de Paris (Gericht erster Instanz Paris, Frankreich) den beiden Handtaschenmodellen „Kelly“ und „Birkin“ der Marke Hermès den Status eines „Werks“ im Sinne des Urheberrechts zuerkannt (

2 Die Schwierigkeiten beim Schutz des geistigen Eigentums in Bezug auf diese Kategorie von Gegenständen liegen darin begründet, dass sich die Gegenstände an der Grenze zwischen Werken der „reinen“ Kunst und einfachen Gebrauchsgegenständen befinden: Sie gehören zu beiden Gruppen, ohne jedoch vollständig in eine von ihnen eingeordnet werden zu können. Im Übrigen ist die Kategorie der Werke der angewandten Kunst selbst nicht einheitlich, da sie sowohl echte Kunstwerke mit einer zusätzlichen Gebrauchsfunktion als auch Gebrauchsgegenstände umfasst, denen die Schöpfer im weitesten Sinne des Wortes einen „künstlerischen“ Aspekt verliehen haben. Ganz zu schweigen von Gegenständen, deren Einstufung als Werke der reinen oder angewandten Kunst schwierig wäre, wie etwa Haute Couture, Schmuck oder bestimmte Parfümflakons.

3 Auch wenn für derartige Gegenstände Schutzsysteme sui generis bestehen, wie z. B. das Schutzsystem für Geschmacksmuster im Unionsrecht, stellt sich daher weiterhin die Frage, ob sie urheberrechtlich geschützt sind. Auf diese Frage geben unterschiedliche Rechtssysteme unterschiedliche Antworten, die vom Ausschluss des urheberrechtlichen Schutzes von Gebrauchsgegenständen bis hin zu einem vollwertigen Schutz auf der Grundlage der gleichen Kriterien reichen, wie sie nach der Theorie der Einheit der Kunst (

4 Gemeinsam scheint diesen Systemen die Unzufriedenheit mit ihrer Funktionsweise zu sein. Das hängt zum einen damit zusammen, dass es keine klare Abgrenzung zwischen Gebrauchsgegenständen gibt, die urheberrechtlichen Schutz genießen können, und solchen, die davon ausgeschlossen sind, und zum anderen mit der Unvorhersehbarkeit und der sich daraus ergebenden Rechtsunsicherheit. Deshalb sind die Gesetzgebung und die Rechtsprechung im Bereich der nationalen Systeme zum Schutz von Werken der angewandten Kunst in einem ständigen Wandel begriffen – auf der Suche nach Lösungen, die den Bedürfnissen der betroffenen Kreise besser entsprechen (

5 Im Urheberrecht der Union ist der Grundsatz des Schutzes von Werken der angewandten Kunst ohne besondere Anforderungen verankert. Die Frage nach den Modalitäten dieses Schutzes ist vor dem Gerichtshof bereits aufgeworfen worden ( Rechtlicher Rahmen Unionsrecht

6 Die Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft ( „Artikel 2 … Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten: a) für die Urheber in Bezug auf ihre Werke, … Artikel 3 … (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten. … Artikel 4 … (1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern in Bezug auf das Original ihrer Werke oder auf Vervielfältigungsstücke davon das ausschließliche Recht zusteht, die Verbreitung an die Öffentlichkeit in beliebiger Form durch Verkauf oder auf sonstige Weise zu erlauben oder zu verbieten. …“ Schwedisches Recht

7 Gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 6 der Lag (1960:729) om upphovsrätt till litterära och konstnärliga verk (Gesetz [1960:729] über das Urheberrecht an literarischen und künstlerischen Werken) sind u. a. Werke der angewandten Kunst geschützt.

8 § 2 dieses Gesetzes sieht vor, dass das Urheberrecht, vorbehaltlich bestimmter Beschränkungen, das ausschließliche Recht umfasst, über das Werk zu verfügen, indem es vervielfältigt oder der Öffentlichkeit in seiner ursprünglichen oder in einer veränderten, einer übersetzten oder bearbeiteten Form, in einer anderen Literatur- oder Kunstform oder in einer anderen Technik zugänglich gemacht wird. Vervielfältigung meint jede unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung des Werks unabhängig davon, in welcher Form oder auf welche Art und Weise dies geschieht und ob das Werk ganz oder in Teilen vervielfältigt wird. Das Werk wird der Öffentlichkeit unter anderem dann zugänglich gemacht, wenn es öffentlich wiedergegeben wird oder wenn Exemplare des Werks zum Verkauf, zur Vermietung oder zum Verleih angeboten oder auf andere Weise öffentlich verbreitet werden. Deutsches Recht

9 § 2 („Geschützte Werke“) des Urheberrechtsgesetzes (Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 9. September 1965 ( Sachverhalt, Ausgangsverfahren und Vorlagefragen Rechtssache C‑580/23

10 Die Galleri Mikael & Thomas Asplund Aktiebolag, eine Gesellschaft schwedischen Rechts (im Folgenden: Asplund), produziert und entwirft Einrichtungsgegenstände und Möbel, darunter Tische der Serie „Palais Royal“.

11 Die Mio AB, die Mio e-handel AB und die Mio Försäljning AB, Gesellschaften schwedischen Rechts (im Folgenden zusammen: Mio), betreiben Einzelhandel in der Möbel- und Einrichtungsbranche. Mio hat u. a. Tische der Möbelserie „Cord“ in seinem Sortiment.

12 Im Oktober 2021 erhob Asplund beim Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht, Schweden) eine Klage, die im Wesentlichen darauf abzielte, Mio zu verbieten, den Tisch „Cord“ herzustellen, zu vermarkten oder zu verkaufen, da ihre Urheberrechte am Tisch „Palais Royal“ verletzt würden.

13 Mio bestreitet, dass der Tisch „Palais Royal“ urheberrechtlich geschützt ist, da dieser Tisch keine ausreichende Originalität aufweise, um einen solchen Schutz zu erlangen. Selbst wenn dies der Fall wäre, so Mio, wäre der Schutz im Übrigen begrenzt und eingeschränkt, und die Unterschiede zwischen beiden Tischen reichten aus, um festzustellen, dass die Urheberrechte von Asplund nicht verletzt würden. Außerdem sei der Tisch „Cord“ eigenständig entworfen worden und stelle keine Nachbildung des Tisches „Palais Royal“ dar.

14 Der Patent- och marknadsdomstol (Patent- und Marktgericht) gab der Klage von Asplund mit Urteil vom 19. Oktober 2022 statt. Mio focht dieses Urteil beim vorlegenden Gericht an.

15 Unter diesen Umständen hat der Svea Hovrätt Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Wie ist die Prüfung bei der Beurteilung, ob ein Gegenstand der angewandten Kunst den weitreichenden Schutz des Urheberrechts als Werk im Sinne der Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 verdient, vorzunehmen – und welche Faktoren sind bei der Frage zu beachten oder sollten beachtet werden, ob der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt? In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob sich die Originalitätsprüfung auf Faktoren um den Schaffensprozess und die Erläuterung des Urhebers zu den tatsächlichen Entscheidungen, die er oder sie beim Schaffen des Gegenstands getroffen hat, zu richten hat, oder auf Faktoren betreffend den Gegenstand als solchen und das Endergebnis des Schaffensprozesses sowie darauf, ob der Gegenstand selbst Ausdruck eines künstlerischen Wirkens ist. 2. Welche Bedeutung hat es für die Antwort auf Frage 1 und die Frage, ob ein Gegenstand der angewandten Kunst die Persönlichkeit des Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, dass a) der Gegenstand aus Elementen besteht, die sich im allgemeinen Formenschatz finden? b) der Gegenstand auf bereits bekannten Geschmacksmustern aufbaut und eine Variation davon oder eines bestehenden Geschmacksmustertrends darstellt? c) identische oder ähnliche Gegenstände vor oder – unabhängig und ohne Kenntnis von dem Gegenstand der angewandten Kunst, für den Schutz als Werk beansprucht wird – nach dem Schaffen des betreffenden Gegenstands geschaffen wurden? 3. Wie ist die Beurteilung der Ähnlichkeit bei der Prüfung, ob ein als verletzend beanstandeter Gegenstand der angewandten Kunst unter den Schutzumfang eines Werks fällt und das ausschließliche Recht an dem Werk verletzt, das gemäß den Art. 2 bis 4 der Richtlinie 2001/29 dem Urheber zusteht, vorzunehmen – und welche Ähnlichkeit ist erforderlich? In diesem Zusammenhang stellt sich insbesondere die Frage, ob die Prüfung darauf abzuzielen hat, ob das Werk in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar ist, oder darauf, ob der als verletzend beanstandete Gegenstand denselben Gesamteindruck wie das Werk vermittelt, oder worauf die Prüfung sonst gerichtet sein muss. 4. Welche Bedeutung hat für die Antwort auf Frage 3 und die Frage, ob ein als verletzend beanstandeter Gegenstand der angewandten Kunst unter den Schutzumfang eines Werks fällt und das ausschließliche Recht an dem Werk verletzt, a) der Grad an Originalität des Werks für den Schutzumfang des Werks? b) die Tatsache, dass das Werk und der als verletzend beanstandete Gegenstand der angewandten Kunst aus Elementen bestehen, die sich im allgemeinen Formenschatz finden, oder auf bereits bekannten Geschmacksmustern aufbauen und Variationen davon oder eines bestehenden Geschmacksmustertrends darstellen? c) die Tatsache, dass andere identische oder ähnliche Gegenstände vor oder – unabhängig und ohne Kenntnis von dem Werk – nach dem Schaffen des Werks geschaffen wurden? Rechtssache C‑795/23

16 Die USM U. Schärer Söhne AG, eine Gesellschaft schweizerischen Rechts (im Folgenden: USM), produziert und vermarktet ein modulares Möbelsystem unter der Bezeichnung „USM Haller“. Dieses Möbelsystem zeichnet sich dadurch aus, dass hochglanzverchromte Rundrohre mittels kugelförmiger Verbindungsknoten zu einer Struktur zusammengesetzt werden, in die farbige Verschlussflächen aus Metall eingesetzt werden. Die so geschaffenen Strukturen können sowohl vertikal als auch horizontal frei kombiniert werden.

17 Die konektra GmbH, eine Gesellschaft deutschen Rechts, und LN, ihr Geschäftsführer (im Folgenden zusammen: Konektra), boten online – von USM nicht beanstandet – Ersatzteile und Erweiterungen für das „USM Haller“-System an, die in der Form und überwiegend auch in der Farbe den Komponenten von USM entsprachen. Seit 2018 listet die Internetseite von Konektra alle Komponenten auf, die für den vollständigen Zusammenbau der „USM Haller“-Möbel erforderlich sind, und wirbt auch mit Bildern von zusammengebauten Möbeln. Außerdem ist den Lieferungen von Konektra eine Anleitung für den Zusammenbau vollständiger Möbelstücke beigefügt, und sie bietet ihren Kunden einen Montageservice an.

18 Nach Auffassung von USM beschränkt sich Konektra nicht mehr darauf, Ersatzteile für das „USM Haller“-System anzubieten, sondern stellt ein eigenes, mit dem System von USM identisches Möbelsystem her, bietet es an und vertreibt es. USM ist der Ansicht, das Angebot von Konektra verletze ihr Urheberrecht am „USM Haller“-System als Werk der angewandten Kunst oder stelle zumindest eine wettbewerbsrechtlich unzulässige Nachahmung dar.

19 USM verklagte Konektra daher vor dem Landgericht Düsseldorf (Deutschland) auf Unterlassung, Auskunftserteilung und Rechnungslegung, den Ersatz von Abmahnkosten sowie die Feststellung ihrer Schadensersatzpflicht. Dieses Gericht gab den Klageanträgen statt und begründete seine Entscheidung überwiegend mit dem Urheberrecht.

20 Dagegen wies das Berufungsgericht, das Oberlandesgericht Düsseldorf (Deutschland), mit Urteil vom 2. Juni 2022 die auf das Urheberrecht gestützten Klageanträge von USM ab und gab nur den auf das Wettbewerbsrecht gestützten Klageanträgen statt.

21 Beide Parteien legten dagegen Revision beim Bundesgerichtshof, dem vorlegenden Gericht, ein. Dieser ist der Ansicht, dass der Erfolg der Revision von USM von der Auslegung des Begriffs „Originalität“ durch den Gerichtshof sowie vom Verhältnis zwischen urheberrechtlichem und geschmacksmusterrechtlichem Schutz abhänge.

22 Daher hat der Bundesgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Besteht bei Werken der angewandten Kunst zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis dergestalt, dass bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität dieser Werke höhere Anforderungen an die freien kreativen Entscheidungen des Schöpfers zu stellen sind als bei anderen Werkarten? 2. Ist bei der urheberrechtlichen Prüfung der Originalität (auch) auf die subjektive Sicht des Schöpfers auf den Schöpfungsprozess abzustellen und muss er insbesondere die freien kreativen Entscheidungen bewusst treffen, damit sie als freie kreative Entscheidungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs anzusehen sind? 3. Falls im Rahmen der Prüfung der Originalität maßgeblich darauf abzustellen ist, ob und inwieweit in dem Werk künstlerisches Schaffen objektiven Ausdruck gefunden hat: Können für diese Prüfung auch Umstände herangezogen werden, die nach dem für die Beurteilung der Originalität maßgeblichen Zeitpunkt der Entstehung der Gestaltung eingetreten sind, wie etwa die Präsentation der Gestaltung in Kunstausstellungen oder Museen oder ihre Anerkennung in Fachkreisen? Verfahren vor dem Gerichtshof

23 Die Vorabentscheidungsersuchen in den Rechtssachen C‑580/23 und C‑795/23 sind am 21. September bzw. am 21. Dezember 2023 beim Gerichtshof eingegangen. In der Rechtssache C‑580/23 haben die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Europäische Kommission und in der Rechtssache C‑795/23 die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische und die niederländische Regierung sowie die Kommission schriftliche Erklärungen vorgelegt. Mit Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 13. Mai 2024 sind die beiden Rechtssachen zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden. Die Parteien der beiden Ausgangsverfahren sowie die französische Regierung und die Kommission waren in der mündlichen Verhandlung vom 30. Januar 2025 vertreten. Würdigung

24 Die in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen betreffen den Begriff „Werk“ im Sinne des Urheberrechts der Union in der Auslegung durch den Gerichtshof und werfen mehrere rechtliche Probleme auf, nämlich das Verhältnis zwischen urheberrechtlichem und geschmacksmusterrechtlichem Schutz (erste Frage in der Rechtssache C‑795/23), die Kriterien zur Beurteilung der Originalität eines Werks (erste und zweite Frage in der Rechtssache C‑580/23 sowie zweite und dritte Frage in der Rechtssache C‑795/23) und die Kriterien zur Prüfung einer Verletzung der geschützten Urheberrechte (dritte und vierte Frage in der Rechtssache C‑580/23). In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich diese Probleme in der angegebenen Reihenfolge behandeln. Zum Verhältnis zwischen urheberrechtlichem und geschmacksmusterrechtlichem Schutz

25 Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑795/23 im Wesentlichen wissen, ob im Unionsrecht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Folge besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind als bei anderen Werkarten.

26 Aus den Erläuterungen des vorlegenden Gerichts geht hervor, dass diese Frage im Zusammenhang mit der vom Gerichtshof in Rn. 52 des Urteils Cofemel getroffenen Feststellung gestellt wird, wonach „der Schutz von Mustern und Modellen und der mit dem Urheberrecht verbundene Schutz nach dem Unionsrecht zwar kumulativ für ein und denselben Gegenstand gewährt werden können, diese Kumulierung jedoch nur in bestimmten Fällen in Frage kommt“. Im Rahmen der Prüfung dieser Frage werde ich kurz die Grundlagen des Schutzes nach diesen beiden Systemen in Erinnerung rufen.

27 Nach ständiger Rechtsprechung hat der Begriff „Werk“ im Sinne des Urheberrechts der Union zwei Tatbestandsmerkmale. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ Elementen vorbehalten, die eine solche Schöpfung zum Ausdruck bringen (

28 Hinsichtlich des ersten Merkmals kann ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen Raum gelassen haben, kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist (

29 In Bezug auf den letztgenannten Aspekt hat der Gerichtshof klargestellt, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran hindert, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Es muss jedoch nicht nur die Möglichkeit bestanden haben, die Form des Gegenstands zu wählen, der Urheber muss vielmehr auch seine schöpferische Fähigkeit in eigenständiger Weise zum Ausdruck gebracht haben, indem er freie und kreative Entscheidungen getroffen und das Erzeugnis dahin gehend gestaltet hat, dass es seine Persönlichkeit widerspiegelt (

30 Die Widerspiegelung der Persönlichkeit des Urhebers in der Form des Gegenstands, dessen Schutz beansprucht wird, ist somit der Eckpfeiler des Begriffs „Originalität“ und damit die Grundvoraussetzung für den Schutz im Urheberrecht der Union. Die persönliche Handschrift des Urhebers kann sich in unterschiedlichem Ausmaß manifestieren, sie kann sogar sehr verhalten sein, aber sie muss vorhanden sein. Sie ist es, die dem Gegenstand den „einzigartigen“ Charakter verleiht, in dem Sinne, dass er sich von jedem ähnlichen Gegenstand unterscheidet, der von einer anderen Person geschaffen worden ist.

31 In diesem Kontext ist die vom Gerichtshof verwendete Formulierung „freie kreative Entscheidungen“ zu verstehen. Nicht kreativ sind daher nicht nur Entscheidungen, die nicht frei sind, in dem Sinne, dass sie durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, sondern auch solche, die zwar nicht durch derartige Zwänge bedingt sind, sich aber entweder aus rein zweckbedingten Erwägungen oder aus den bei der Gestaltung der fraglichen Gegenstände üblicherweise verwendeten Methoden oder Standards ergeben, sowie solche, die völlig unbedeutend oder banal sind.

32 Wenn also jeder materielle Gegenstand notwendigerweise eine Form hat und diese Form das Ergebnis mehr oder weniger freier Entscheidungen seines Schöpfers ist, kann nur ein Gegenstand urheberrechtlichen Schutz genießen, dessen – zumindest teilweise durch die kreativen Entscheidungen seines Urhebers bestimmte – Form die Persönlichkeit dieses Urhebers widerspiegelt. Im Urheberrecht wird somit ein subjektives Schutzkriterium verwendet (

33 Dagegen verwendet das Geschmacksmusterrecht ein objektives Schutzkriterium, nämlich das der Neuheit und Eigenart (

34 Ich glaube somit nicht, dass die Feststellung des Gerichtshofs in Rn. 52 des Urteils Cofemel so verstanden werden kann, dass zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz ein Regel-Ausnahme-Verhältnis eingeführt wird.

35 In Rn. 50 dieses Urteils hat der Gerichtshof auf die Unterschiede hinsichtlich der Ziele und Regeln der beiden Schutzarten hingewiesen. In der folgenden Randnummer hat er zudem hervorgehoben, dass die Gewährung des urheberrechtlichen Schutzes nicht dazu führen darf, dass u. a. ihre Zielsetzungen beeinträchtigt werden.

36 In diesem Kontext scheint mir Rn. 52 des Urteils Cofemel lediglich ein Hinweis an die nationalen Gerichte zu sein, dass kein Automatismus zwischen der Gewährung des geschmacksmusterrechtlichen und des urheberrechtlichen Schutzes besteht und die Voraussetzungen dieses Schutzes, d. h. zum einen Neuheit und Eigenart und zum anderen Originalität, nicht miteinander verwechselt werden dürfen. Ein Gegenstand muss nämlich nicht unbedingt originell im Sinne des Urheberrechts sein, um als neu und Eigenart besitzend im Sinne des Geschmacksmusterrechts zu gelten. Umgekehrt weist ein origineller Gegenstand möglicherweise keine Eigenart auf, wenn er sich visuell nicht hinreichend von bestehenden Formen unterscheidet, obwohl dies in der Praxis weniger häufig vorkommt.

37 In diesem Sinne ist die Feststellung des Gerichtshofs zu verstehen, dass die Kumulierung des Schutzes nach diesen beiden Mechanismen nur „in bestimmten Fällen“ in Frage kommt. Dagegen lässt sich aus dieser Feststellung meines Erachtens nicht die Schlussfolgerung ziehen, dass, um die Kumulierung auf bestimmte Fälle zu beschränken, für Gebrauchsgegenstände eine höhere Originalitätsschwelle gelten müsste als für andere Werkkategorien. Eine solche Schlussfolgerung liefe dem, was sich aus Rn. 48 des Urteils Cofemel eindeutig ergibt, sowie der allgemeinen Systematik dieses Urteils, nämlich dass die Originalität von Werken der angewandten Kunst anhand der gleichen Kriterien wie bei anderen Werkkategorien beurteilt werden muss, zuwider.

38 Ich schlage somit vor, auf die erste Frage in der Rechtssache C‑795/23 zu antworten, dass im Unionsrecht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Folge besteht, dass bei der Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind als bei anderen Werkarten. Zu den Kriterien für die Beurteilung der Originalität

39 Mit der ersten und der zweiten Frage in der Rechtssache C‑580/23 sowie der zweiten und der dritten Frage in der Rechtssache C‑795/23, die ich zusammen zu prüfen vorschlage, möchten die vorlegenden Gerichte im Wesentlichen wissen, wie die Originalität von Werken der angewandten Kunst für die Zwecke von Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 zu beurteilen ist, insbesondere, ob diese Bestimmungen dahin auszulegen sind, dass bei der Beurteilung die mit dem Schaffensprozess und den Absichten des Schöpfers zusammenhängenden Elemente oder aber nur die im Werk selbst wahrnehmbaren Elemente zu berücksichtigen sind. Die vorlegenden Gerichte fragen sich auch, welche Rolle dabei zusätzliche Faktoren spielen, wie z. B. die Verwendung bereits verfügbarer Formen bei der Schaffung des Werks, die Inspiration des Schöpfers durch bestehende Gegenstände, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung der Schöpfung in Fachkreisen. Zur Beurteilung der Originalität von Werken der angewandten Kunst

40 Was die einleitende Frage betrifft, wie die Originalität eines Werks der angewandten Kunst festzustellen ist, so ergibt sich die Antwort aus meinen Ausführungen in den Nrn. 27 bis 32 der vorliegenden Schlussanträge zum Begriff „Originalität“ im Urheberrecht der Union. So müssen die Gerichte beurteilen, ob der Gegenstand, dessen Schutz beansprucht wird, Ausdruck der freien kreativen Entscheidungen ist, die die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegeln. Meines Erachtens lassen sich an dieser Stelle keine weiteren abstrakten Aussagen treffen. Der Begriff „Originalität“ ist nämlich ein sehr allgemeiner, um nicht zu sagen unscharfer Begriff, der für Gegenstände ganz unterschiedlicher Art gelten soll und sich daher nur schwer für eine strenge und systematische Definition durch die Rechtsprechung eignet (

41 Diese Anwendung hat jedoch unter Berücksichtigung der Besonderheiten der betreffenden Werkart zu erfolgen. Werke der angewandten Kunst unterscheiden sich dadurch von anderen Werkkategorien, dass sie in erster Linie Gebrauchsgegenstände sind. Solche Gegenstände sind das Ergebnis des handwerklichen Könnens und der Entscheidungen ihrer Schöpfer. Diese Entscheidungen können durch technische, ergonomische oder sicherheitsbezogene Zwänge vorgegeben sein oder sich aus den Standards oder Konventionen der betreffenden Branche ergeben. Sie können auch frei sein, aber dem Gegenstand keine persönliche Note verleihen – sie hätten die gleichen sein können, wenn eine andere Person ihr Schöpfer wäre. Es müssen jedoch keine kreativen Entscheidungen im Sinne der Nrn. 28 bis 31 der vorliegenden Schlussanträge getroffen werden, um einen Gebrauchsgegenstand zu schaffen. Kreative Entscheidungen sind eine – mögliche, aber nicht erforderliche – Ergänzung zum Wesen des fraglichen Gegenstands. Auch wenn diese Entscheidungen der Form eines bestimmten Gegenstands immanent sein mögen (

42 Ein Gericht, das mit der Frage der Originalität eines derartigen Gegenstands befasst ist, hat die kreativen Entscheidungen somit in der Form zu suchen und zu identifizieren, um den Gegenstand für urheberrechtlich geschützt erklären zu können. Im Gegensatz zu anderen Werkkategorien, bei denen bereits die bloße Entscheidung, etwas zu schaffen, eine kreative Entscheidung darstellt, besteht bei Werken der angewandten Kunst keine entsprechende Vermutung. Insbesondere begründet die Tatsache, dass der Schöpfer eines Gebrauchsgegenstands Entscheidungen getroffen hat, die nicht durch technische oder andere Zwänge vorgegeben sind, keine Vermutung, dass diese Entscheidungen kreativ im Sinne des Urheberrechts sind.

43 Ich muss eine letzte Bemerkung terminologischer Art hinzufügen. Ich glaube nämlich, dass eine Verwechslungsgefahr entsteht, wenn die Begriffe „künstlerisch“ oder „ästhetisch“ verwendet werden, um die vom Urheber eines Werks getroffenen Entscheidungen oder das Ergebnis seiner Schöpfung zu charakterisieren. Zwar können diese Begriffe in bestimmten Auslegungen als Synonyme für „kreative Entscheidungen“ verstanden werden. Es ist auch richtig, dass im Sprachgebrauch von Werken der angewandten Kunst die Rede ist. Der Begriff „künstlerisch“ beinhaltet jedoch ein Werturteil im Sinne eines relativ hohen Grades an künstlerischer Leistung. Solche Urteile sind indessen im Urheberrecht irrelevant: Der Schutz hängt in keiner Weise von der künstlerischen (oder sonstigen) Qualität des Werks ab, auch nicht bei Werken der angewandten Kunst. Der Begriff „ästhetisch“ wiederum kann so verstanden werden, dass er sich auf alle Entscheidungen des Schöpfers bezieht, die nicht mit technischen oder funktionalen Zwängen zusammenhängen. Nicht jede ästhetische Wahl spiegelt jedoch zwangsläufig die Persönlichkeit des Urhebers wider und verleiht somit Originalität ( Zur Berücksichtigung des Schaffensprozesses und der Absichten des Urhebers

44 Die vorlegenden Gerichte fragen insbesondere, ob die Originalität des Gegenstands, dessen urheberrechtlicher Schutz beansprucht wird, unter Berücksichtigung der Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess zu beurteilen ist oder ob sie im Werk selbst sichtbar sein muss. Die Antwort lässt sich meines Erachtens aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „Werk“ ableiten.

45 Wie ich bereits in Erinnerung gerufen habe, kann ein Gegenstand nach dieser Rechtsprechung erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (

46 Daher hat der Gerichtshof die Auffassung vertreten, dass der Begriff „Werk“ außer der Originalität zwangsläufig einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt. Zum einen müssen nämlich die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, den so geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Dritte, gegenüber denen der Urheber dieses Gegenstands den Schutz beanspruchen kann. Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung des geschützten Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist (

47 Dieses Erfordernis eines als Werk identifizierbaren Gegenstands spiegelt das Grundprinzip des Urheberrechts wider, wonach nicht Ideen, sondern lediglich Ausdrucksformen geschützt sind. Die Absichten des Urhebers sind aber nicht der Seite der Ausdrucksformen, sondern der Seite der Ideen zuzuordnen. Sie sind nur insoweit geschützt, als der Urheber sie im Werk, d. h. dem identifizierbaren Gegenstand, der ihre einzige relevante Ausdrucksform ist, zum Ausdruck gebracht hat. Demnach darf ein Gericht, das mit der Frage der Originalität des Gegenstands befasst ist, dessen Schutz beansprucht wird, seine Beurteilung nicht maßgeblich auf Elemente stützen, die ihren Ausdruck nicht in diesem Gegenstand selbst finden.

48 Darüber hinaus ist es möglich, dass ein Beweis für die Absichten des Schöpfers des Gegenstands, dessen Schutz beansprucht wird, vor dem mit dieser Frage befassten Gericht schlicht und ergreifend nicht verfügbar ist oder dieses einen solchen Beweis nicht als überzeugend ansieht. Das einzige Element, das dem Gericht zwingend vorgelegt werden muss, ist der fragliche Gegenstand selbst, ohne den dieses Gericht nicht in der Lage sein wird, seine Entscheidung zu treffen.

49 Die vorstehende Erwägung beantwortet auch die Frage, ob die kreativen Entscheidungen des Urhebers notwendigerweise bewusst sein müssen. Diese Entscheidungen müssen so identifiziert und berücksichtigt werden, wie sie sich im Werk zeigen. Da die Absichten des Urhebers nicht entscheidend sind, wäre es überflüssig, dessen Bewusstseinszustand während des Schaffensprozesses zu ermitteln zu versuchen.

50 Wenn hingegen ein Beweis für die Absichten des Schöpfers verfügbar ist, kann das angerufene Gericht ihn – neben anderen Indizien – bei der Beurteilung der Originalität des fraglichen Gegenstands berücksichtigen. Dies kann jedoch nicht als ausreichend angesehen werden. Das Gericht muss selbst davon überzeugt sein, dass es sich um einen Gegenstand handelt, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Nur dann kann es die Originalität dieses Gegenstands feststellen und ihn somit als urheberrechtlich geschütztes Werk einstufen. Zur Berücksichtigung weiterer Faktoren

51 Die vorlegenden Gerichte fragen auch, welche Bedeutung Faktoren wie der Verwendung des allgemeinen Formenschatzes durch den Schöpfer, der Inspiration des Schöpfers durch vorhandene Gegenstände, der Tatsache oder Möglichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder aber Umständen nach der Schaffung des Werks wie etwa seiner Präsentation in Ausstellungen oder Museen oder ganz allgemein der Anerkennung in Fachkreisen bei der Beurteilung der Originalität eines Werks der angewandten Kunst beizumessen ist.

52 Der Gerichtshof hat bereits darauf hingewiesen, dass das angerufene Gericht bei der Beurteilung, ob der fragliche Gegenstand eine originelle Schöpfung und daher urheberrechtlich geschützt ist, alle einschlägigen Aspekte des Rechtsstreits zu berücksichtigen hat (

53 Gleiches gilt für die von den vorlegenden Gerichten angeführten Umstände. Alle diese Faktoren können Umstände darstellen, die für die Beurteilung der Originalität eines Werks relevant sind. Dabei sollte man sich jedoch stets das grundlegende Element dieser Beurteilung vor Augen halten: Die Suche nach dem Ausdruck der freien kreativen Entscheidungen des Urhebers, die seine Persönlichkeit widerspiegeln, im Werk.

54 So schließt erstens die Verwendung des allgemeinen Formenschatzes durch den Schöpfer als solche die Originalität nicht aus. Dieser Formenschatz kann nämlich durch originelle Formen ergänzt werden. Auch ein Werk, das lediglich aus verfügbaren Formen besteht, kann originell sein, wenn der Urheber seine kreativen Entscheidungen bei der Anordnung dieser Formen zum Ausdruck gebracht hat. Ein Gegenstand, der aus verfügbaren Formen besteht, deren Anordnung konventionell ist, wird hingegen selbst dann keinen urheberrechtlichen Schutz genießen können, wenn sein Schöpfer freie Entscheidungen bei der Auswahl oder Anordnung dieser Formen getroffen hat, da die Entscheidungen nicht kreativ sind.

55 Was zweitens die Inspiration angeht, so sind unterschiedliche Sachverhalte denkbar. Ist das neue Werk eine Variante eines anderen, selbst originellen Werks desselben Urhebers, kann es meiner Meinung nach voll geschützt sein. Die übernommenen kreativen Elemente bleiben nämlich im neuen Werk erhalten und stellen den Ausdruck der Persönlichkeit desselben Urhebers dar. Sind die Urheber in dieser Fallkonstellation hingegen verschieden, ist das neue Werk mithin ein abgeleitetes oder inspiriertes Werk (

56 Auch wenn das Urheberrecht keine Neuheitsvoraussetzung aufstellt, kann es drittens gleichwohl ein Indiz für den geringen oder gar fehlenden Grad an Originalität eines bestimmten Gegenstands sein, wenn vor oder nach seiner Schöpfung und unabhängig davon ähnliche oder sogar identische Gegenstände geschaffen werden. Denn wie ich bereits ausgeführt habe (

57 Allerdings gilt die vorstehende Erwägung ohne Weiteres für Werkkategorien, bei denen die schöpferische Freiheit der Urheber nur wenig eingeschränkt ist oder die Komplexität der Ausdrucksform eine identische Parallelschöpfung praktisch unwahrscheinlich macht. Ich denke hier insbesondere an Werke der „reinen“ Kunst, musikalische Werke oder auch literarische Werke.

58 Bei Werken der angewandten Kunst, bei denen verschiedene Zwänge die Freiheit der Urheber stark einschränken und es oft nur wenige kreative Elemente gibt, lässt sich hingegen nicht völlig ausschließen, dass zwei Urheber sehr ähnliche oder sogar identische Entscheidungen getroffen haben und diese Entscheidungen dennoch kreativ bleiben. Die Tatsache oder Möglichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung kann einen Gebrauchsgegenstand für sich genommen und ohne weitere Anhaltspunkte für fehlende Originalität somit nicht vom urheberrechtlichen Schutz ausschließen.

59 Was schließlich viertens die Präsentation des Gegenstands in Kunstausstellungen oder Museen und die Anerkennung in Fachkreisen betrifft, so sind diese Umstände außerhalb und nach der Schaffung des Gegenstands, dessen Schutz beansprucht wird, angesiedelt. Der Gerichtshof hat indessen in Rn. 37 des Urteils Brompton Bicycle festgestellt, dass die Beurteilung der Originalität „unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren“ zu erfolgen hat.

60 Der Gerichtshof hat diesen Vorbehalt jedoch nicht in den Tenor dieses Urteils übernommen und lediglich entschieden, dass das angerufene Gericht „unter Berücksichtigung aller einschlägigen Aspekte des [Rechtsstreits]“ prüfen muss, ob der Gegenstand, dessen Schutz beansprucht wird, originell ist. Ich verstehe den genannten Vorbehalt daher als Klarstellung, dass äußere und nach der Schöpfung aufgetretene Faktoren für die Zwecke dieser Prüfung nicht als entscheidend angesehen werden können. Dagegen können Umstände wie die Präsentation des Gegenstands in Kunstausstellungen oder Museen und die Anerkennung in Fachkreisen ein Anhaltspunkt für den künstlerischen Wert und damit die Originalität dieses Gegenstands sein. Auch wenn ein Gegenstand keine hohe künstlerische Qualität aufweisen muss, um als originell zu gelten, ist nämlich anzunehmen, dass ein Werk mit einer solchen Qualität als originell angesehen werden wird, da die künstlerische Tätigkeit gerade darin besteht, einzigartige Gegenstände zu schaffen, die Ausdruck der Persönlichkeit ihrer Urheber sind.

61 Der fragliche Gegenstand muss aber aufgrund seines kreativen Wertes in einer Ausstellung oder einem Museum präsentiert worden sein. Es kann nämlich sein, dass die Anerkennung eines Geschmacksmusters in Design-Fachkreisen schlicht und ergreifend mit seiner Neuheit, seiner technischen Leistung oder seinen außergewöhnlichen Gebrauchswerten zusammenhängt, ohne dass es die für urheberrechtlich geschützte Werke geforderten kreativen Merkmale aufweist. Die Präsentation des fraglichen Gegenstands in Kunstausstellungen oder Museen und die Anerkennung in Fachkreisen sind somit keinesfalls notwendig oder ausreichend, um die Originalität des Gegenstands, dessen Schutz beansprucht wird, zu belegen. Diese Umstände können allenfalls neben anderen ein Indiz für Originalität sein. Antwort auf die Fragen

62 Ich schlage daher vor, auf die erste und die zweite Frage in der Rechtssache C‑580/23 sowie die zweite und die dritte Frage in der Rechtssache C‑795/23 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (origineller Gegenstand). Nicht kreativ sind nicht nur Entscheidungen, die durch verschiedene Zwänge vorgegeben sind, die den Urheber bei der Schaffung des fraglichen Gegenstands gebunden haben, sondern auch solche, die zwar frei, nicht aber Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, indem sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Insbesondere begründet die Möglichkeit, bei der Schaffung freie Entscheidungen zu treffen, keine Vermutung für deren Kreativität. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung bekannter Formen, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können bei der Beurteilung der Originalität des fraglichen Gegenstands berücksichtigt werden. Diese Umstände sind jedoch keinesfalls entscheidend, da sich das angerufene Gericht selbst davon überzeugen muss, dass ein origineller Gegenstand vorliegt, um ihn für urheberrechtlich geschützt erklären zu können. Zur Prüfung einer Verletzung

63 Mit seiner dritten und seiner vierten Frage, die ich zusammen zu prüfen vorschlage, möchte das vorlegende Gericht in der Rechtssache C‑580/23 im Wesentlichen wissen, wie die Prüfung einer etwaigen Verletzung der ausschließlichen Rechte des Urhebers gemäß Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 vorzunehmen ist. Diese Frage zielt im Einzelnen zum einen darauf ab, ob das fragliche Werk in dem als verletzend beanstandeten Gegenstand wiedererkennbar sein muss oder aber derselbe Gesamteindruck ausreicht, und zum anderen darauf, wie sich Faktoren wie der „Grad an Originalität“ des Werks, die gemeinsame Inspiration für die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände und die Tatsache oder Möglichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung auf diese Prüfung auswirken.

64 Einleitend möchte ich hervorheben, wie bedeutsam diese Fragen für die Wahrung der jeweiligen Ziele der beiden in Rede stehenden Schutzsysteme sind. Nach meinem Dafürhalten ist die korrekte Anwendung der jeweiligen Kriterien der einzelnen Systeme zur Feststellung einer Verletzung ebenso wichtig wie diejenige der Kriterien für die Gewährung des Schutzes. Ich glaube aber, dass sich die Überlegungen sowohl in der Rechtsprechung als auch im Schrifttum zu oft auf diesen zweiten Aspekt konzentrieren und den ersten vernachlässigen. Zu den Kriterien für eine Verletzung

65 Die Kriterien für die Feststellung einer Verletzung beruhen in den beiden in Rede stehenden Schutzsystemen auf unterschiedlichen Logiken. Im Urheberrecht ist eine Verletzung die Folge einer Nutzung des Werks ohne Zustimmung des Urhebers (

66 Dagegen ist die Übernahme von Elementen des Schutzgegenstands für die Feststellung einer Verletzung im Geschmacksmusterrecht in keiner Weise erforderlich. Der Schutzumfang nach diesem Recht erstreckt sich auf jedes Geschmacksmuster, das keinen anderen Gesamteindruck als das geschützte Geschmacksmuster erweckt (

67 Um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, muss das angerufene Gericht daher ermitteln, ob kreative Elemente des geschützten Werks – d. h. solche, die Ausdruck der die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelnden Entscheidungen sind – wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Natürlich kann die Übernahme kreativer Elemente in einen gleichartigen Gebrauchsgegenstand auch zu der Feststellung führen, dass zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen kein anderer Gesamteindruck besteht. Dies kann für die Feststellung einer Urheberrechtsverletzung jedoch nicht als ausreichend angesehen werden und sollte in der Praxis von den Gerichten nicht einmal angesprochen werden. Im Urheberrecht ist es nicht der Gesamteindruck, der zwei Werke voneinander unterscheidet, vielmehr sind es die Details, die sie auf einzigartige Weise personalisieren. Zur Berücksichtigung weiterer Faktoren

68 Was erstens die Berücksichtigung des „Grades an Originalität“ als bestimmenden Faktor für den Schutzumfang angeht, so scheint mir eine solche Lösung an der Logik des Geschmacksmusterrechts ausgerichtet zu sein. In diesem System werden nämlich sowohl die Schutzfähigkeit eines Gegenstands als auch eine Verletzung seines Schutzes anhand eines Vergleichs des von den fraglichen Geschmacksmustern jeweils vermittelten Gesamteindrucks beurteilt, wobei der Grad der Freiheit des Schöpfers für die Zwecke dieses Vergleichs berücksichtigt wird (

69 Im Urheberrecht greift diese Logik hingegen nicht. Die Originalität hängt nicht davon ab, ob sich das geschützte Werk von anderen Gegenständen unterscheidet, sondern ist dem Werk inhärent und das Ergebnis der persönlichen Handschrift des Urhebers. Sofern das Werk originell ist, ist es insbesondere gegen eine Vervielfältigung der kreativen Elemente geschützt – ungeachtet der „Intensität“, mit der der Urheber diese Kreativität zum Ausdruck gebracht hat. So hat der Gerichtshof ausdrücklich darauf hingewiesen, dass der Umfang des Schutzes nach der Richtlinie 2001/29 nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit des Urhebers abhängt und somit für alle unter diese Richtlinie fallenden Werke gleich ist (

70 Diese Schlussfolgerung gilt natürlich vorbehaltlich der Regel, wonach bei teilweiser Vervielfältigung eines Werks nur die wiedererkennbare Übernahme kreativer Elemente eine Urheberrechtsverletzung darstellt (

71 Was zweitens die den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen gemeinsame Inspirationsquelle betrifft, so können unterschiedliche Situationen auftreten, der Grundsatz bleibt aber der gleiche, nämlich dass die wahrnehmbare Vervielfältigung kreativer Elemente ermittelt werden muss. Besteht der Gegenstand, dessen Schutz beansprucht wird, aus bekannten Elementen, bei denen nur die Anordnung originell ist, wird eine Vervielfältigung dieser Anordnung eine Verletzung darstellen, während die bloße Übernahme bekannter Elemente keine Verletzung darstellen wird. Orientieren sich die beiden einander gegenüberstehenden Gegenstände an demselben älteren Gegenstand, Muster oder Modell, so sind im abgeleiteten Werk nur die „neuen“ kreativen Elemente originell und stellt nur die Übernahme dieser neuen Elemente eine Nachahmung des Werks dar. Schließlich liegt selbstverständlich nicht schon dann eine Nachahmung vor, wenn jemand demselben Trend oder derselben künstlerischen Strömung folgt wie der Urheber eines älteren Werks, sofern keine kreativen Elemente dieses Werks übernommen werden.

72 Drittens ist die Möglichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung, wie ich bereits bemerkt habe ( Antwort auf die Fragen

73 Ich schlage somit vor, auf die dritte und die vierte Frage in der Rechtssache C‑580/23 zu antworten, dass Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen sind, dass das angerufene Gericht, um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, ermitteln muss, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Das bloße Fehlen eines anderen Gesamteindrucks zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen kann für die Feststellung einer solchen Verletzung nicht als ausreichend angesehen werden. Der Begriff „Grad an Originalität“ des geschützten Werks ist für die Zwecke dieser Prüfung irrelevant. Eine unabhängige ähnliche Schöpfung stellt zwar keine Urheberrechtsverletzung dar, doch kann die bloße Möglichkeit einer solchen unabhängigen Schöpfung dann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen, wenn eine Vervielfältigung kreativer Elemente des geschützten Werks festgestellt worden ist. Ergebnis

74 Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die Vorlagefragen des Svea Hovrätt Patent- och marknadsöverdomstol (Berufungsgericht für Svealand als Patent- und Marktobergericht, Schweden) und des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten: 1. Im Unionsrecht besteht zwischen dem geschmacksmusterrechtlichen und dem urheberrechtlichen Schutz kein Regel-Ausnahme-Verhältnis mit der Folge, dass bei der Prüfung der Originalität von Werken der angewandten Kunst höhere Anforderungen zu stellen sind als bei anderen Werkarten. 2. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft sind dahin auszulegen, dass ein Werk im Sinne dieser Bestimmungen ein Gegenstand ist, der die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt (origineller Gegenstand). Nicht kreativ sind nicht nur Entscheidungen, die durch verschiedene Zwänge vorgegeben sind, die den Urheber bei der Schaffung des fraglichen Gegenstands gebunden haben, sondern auch Entscheidungen, die zwar frei, nicht aber Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers sind, indem sie diesem Gegenstand einen einzigartigen Aspekt verleihen. Insbesondere begründet die Möglichkeit, bei der Schaffung freie Entscheidungen zu treffen, keine Vermutung für deren Kreativität. Umstände wie die Absichten des Urhebers beim Schaffensprozess, seine Inspirationsquellen und die Verwendung bekannter Formen, die Wahrscheinlichkeit einer unabhängigen ähnlichen Schöpfung oder die Anerkennung des Gegenstands in Fachkreisen können bei der Beurteilung der Originalität des fraglichen Gegenstands berücksichtigt werden. Diese Umstände sind jedoch keinesfalls entscheidend, da sich das angerufene Gericht selbst davon überzeugen muss, dass ein origineller Gegenstand vorliegt, um ihn für urheberrechtlich geschützt erklären zu können. 3. Art. 2 Buchst. a, Art. 3 Abs. 1 und Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 sind dahin auszulegen, dass das angerufene Gericht, um eine Urheberrechtsverletzung feststellen zu können, ermitteln muss, ob kreative Elemente des geschützten Werks wiedererkennbar in den als verletzend beanstandeten Gegenstand übernommen worden sind. Das bloße Fehlen eines anderen Gesamteindrucks zwischen den beiden einander gegenüberstehenden Gegenständen kann für die Feststellung einer solchen Verletzung nicht als ausreichend angesehen werden. Der Begriff „Grad an Originalität“ des geschützten Werks ist für die Zwecke dieser Prüfung irrelevant. Eine unabhängige ähnliche Schöpfung stellt zwar keine Urheberrechtsverletzung dar, doch kann die bloße Möglichkeit einer solchen unabhängigen Schöpfung dann keine Versagung des urheberrechtlichen Schutzes rechtfertigen, wenn eine Vervielfältigung kreativer Elemente des geschützten Werks festgestellt worden ist.