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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.05.2025 – C-360/25

ECLI:EU:C:2025:360

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

LAILA MEDINA

vom 15. Mai 2025(1)

Rechtssache C‑541/23 P

Polwax S.A.

gegen

Europäische Kommission

„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Zusammenschlüsse – Markt für Gatsch und Markt für Paraffinwachse – Erwerb der Kontrolle über Grupa Lotos durch PKN Orlen – Beschluss, mit dem der Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen vereinbar erklärt wird – Nichtigkeitsklage eines Dritten – Definition der relevanten Märkte – Beweislast und Beweismaßstab – Prüfungsmaßstab des Gerichts in Zusammenschlussverfahren “

1.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die Polwax S.A., das Urteil des Gerichts vom 14. Juni 2023 in der Rechtssache Polwax/Kommission (T‑585/20, EU:T:2023:332) (im Folgenden: angefochtenes Urteil) aufzuheben. Mit dem Urteil wurde ihre Klage abgewiesen, mit der sie begehrte, den Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2020 (im Folgenden: in Rede stehender Beschluss)(2) für nichtig zu erklären, mit dem die Europäische Kommission einen Zusammenschluss der Polski Koncern Naftowy Orlen S.A. (im Folgenden: Orlen) und der Grupa Lotos S.A. (im Folgenden: Lotos) vorbehaltlich der Erfüllung bestimmter Verpflichtungen durch Orlen für mit dem Binnenmarkt und mit Art. 57 des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) vereinbar erklärt hat.

2.        Polwax stützt ihr Rechtsmittel auf neun Gründe. Entsprechend dem Ersuchen des Gerichtshofs wird in diesen Schlussanträgen jedoch nur der erste Rechtsmittelgrund behandelt.

3.        Insbesondere macht Polwax mit dem ersten Rechtsmittelgrund geltend, dass das Gericht einen Rechtsfehler und einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen sowie den Standpunkt von Polwax verfälscht habe, indem es (i) in einer Situation, in der dieses Kriterium nicht hätte angewandt werden dürfen, entschieden habe, dass Polwax als Betroffene verpflichtet sei, „zuverlässige Indizien“ („compelling indications“) für ein Wettbewerbsproblem beizubringen, indem es (ii) von Polwax verlangt habe, „zuverlässige Indizien“ („compelling evidence“) dafür zu benennen, dass die von der Kommission im Rahmen des vorgelagerten Marktes (Markt für Gatsch(3)) untersuchten Waren unter dem Gesichtspunkt von Nachfrage und Angebot nicht substituierbar seien, obwohl sich aus der Verordnung Nr. 139/2004 keine solche Verpflichtung Dritter ergebe, und indem es (iii) entschieden habe, dass es sich bei den von Polwax im Lauf des Verfahrens vorgelegten Informationen nicht um solche „zuverlässigen Indizien“ („compelling indications“) handele. Ferner habe das Gericht dadurch einen Rechtsfehler begangen, dass es weder die Dynamik der einzelnen Segmente des vorgelagerten Marktes analysiert habe noch darauf eingegangen sei, dass die Kommission ihre Feststellung, dass es an einer Aufteilung oder Segmentierung des vorgelagerten Marktes fehle, tatsächlich nicht begründet habe.

I.      Hintergrund des Rechtsstreits und Verfahren vor dem Gericht

4.        Die Vorgeschichte der Rechtsstreitigkeit ist in den Rn. 2 bis 23 des angefochtenen Urteils ausführlich dargestellt. Für die Zwecke der vorliegenden Schlussanträge lässt sie sich wie folgt zusammenfassen.

5.        Die Rechtsmittelführerin, Polwax, ist eine polnische Gesellschaft, die Paraffinwachse und Erzeugnisse auf Paraffinbasis herstellt und vermarktet. Orlen ist ein vertikal integriertes Unternehmen, das hauptsächlich in der Raffination und Vermarktung von Kraftstoffen und verwandten Erzeugnissen (einschließlich im Einzelhandel) in der Tschechischen Republik, Deutschland, Litauen und Polen tätig ist, während Lotos ein vertikal integriertes Unternehmen ist, das hauptsächlich in der Raffination und Vermarktung von Kraftstoffen und verwandten Erzeugnissen (einschließlich im Einzelhandel) vor allem in Polen tätig ist. Orlen ist im Markt für petrochemische Erzeugnisse tätig, und beide sind in der vorgelagerten Exploration, Erschließung und Förderung von Rohöl und Erdgas aktiv.

6.        Im vorliegenden Fall erwarb Orlen die vollständige Kontrolle über Lotos. Am 15. Mai 2020 übermittelte Polwax ihre Stellungnahme zur Mitteilung der Beschwerdepunkte und forderte, dass Verpflichtungszusagen vorgesehen werden müssten, um sicherzustellen, dass ihr Zugang zu bestimmten Einsatzmitteln, die sie in ihrer Produktion verwende, durch den Zusammenschluss nicht beeinträchtigt werde. Am 14. Juli 2020 erließ die Kommission den in Rede stehenden Beschluss.

7.        Unter anderem stellte die Kommission fest, „dass die Kombination aus Veräußerungen und ergänzenden Verpflichtungen die Käufer der zu veräußernden Geschäftsbereiche sowie andere Wettbewerber in die Lage versetzen würde, in Zukunft auf den relevanten Märkten wirksam mit dem neu gebildeten Unternehmen zu konkurrieren“, dass „[i]nsbesondere auf dem Großhandelsmarkt für Dieselkraftstoff und Benzin … der Käufer der Beteiligung an der Raffinerie dank eines besseren Infrastrukturzugangs erhebliche Mengen [wird] importieren können“ und dass „[d]urch diese Kombination aus Raffineriekapazität und Einfuhrpotenzial … der Käufer einen ähnlichen Wettbewerbsdruck ausüben [wird] wie Lotos vor dem Zusammenschluss“. Daher gelangte die Kommission zu dem Ergebnis, dass „die geplante Übernahme angesichts der angebotenen Verpflichtungen keinen Anlass mehr zu Wettbewerbsbedenken gibt“ und dass „[d]er Genehmigungsbeschluss an die Bedingung geknüpft [ist], dass die Verpflichtungszusagen in vollem Umfang eingehalten werden“.(4)

8.        In Bezug auf die Auswirkungen des geplanten Zusammenschlusses auf den Wettbewerb untersuchte die Kommission im 2003. Erwägungsgrund des in Rede stehenden Beschlusses die von Polwax hervorgehobene Möglichkeit, dass der Zusammenschluss zu einer Abschottung bei den Einsatzmitteln führen könne. Polwax machte geltend, dass „das neu gebildete Unternehmen sie nicht mehr oder nur zu einem deutlich höheren Preis mit Gatsch beliefern würde, sodass sie nicht in der Lage wäre, auf dem nachgelagerten Markt für Paraffinwachse mit dem neu gebildeten Unternehmen zu konkurrieren“.

9.        In diesem Zusammenhang stellte die Kommission im 2004. Erwägungsgrund des in Rede stehenden Beschlusses fest, dass bei einer landesweiten Abgrenzung des vorgelagerten Marktes für Gatsch Lotos in den Jahren 2017 und 2018 in Polen einen Marktanteil zwischen 30 % und 40 % gehabt hätte. Ein solcher Marktanteil bedeute zwar, dass es vertikale Auswirkungen gebe, doch 60 % bis 70 % der Quellen für Gatsch seien noch verfügbar, und Orlen selbst greife auf externe Lieferanten zurück. Deshalb sei nicht erkennbar, dass das neu gegründete Unternehmen in der Lage wäre, den Zugang zu Gatsch für die auf dem Markt für Paraffinwachse tätigen Kunden von Lotos abzuschotten.

10.      Im 2005. Erwägungsgrund des in Rede stehenden Beschlusses fügte die Kommission hinzu, dass Orlen nur einen sehr geringen Anteil am nachgelagerten Markt habe, und folgerte daraus, dass das neu gegründete Unternehmen auch keinen Anreiz habe, den Zugang zu Einsatzmitteln für die auf diesem Markt tätigen Kunden von Lotos abzuschotten. Polwax selbst habe betont, dass auf diesem Markt ein starker Wettbewerb herrsche, da es in einigen Fällen ein weltweiter Markt sei, der unter dem Druck der chinesischen Hersteller stehe.

11.      Im 2006. Erwägungsgrund des in Rede stehenden Beschlusses gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass ihre Untersuchung keine eindeutigen Beweise für eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs in Bezug auf die vertikale Verbindung zwischen dem polnischen Markt für Gatsch und dem EWR-weiten Markt für Paraffinwachse ergeben habe.

12.      Vor dem Gericht stützte sich Polwax im Wesentlichen auf zwei Klagegründe. Mit dem ersten Klagegrund machte sie geltend, dass die Kommission gegen Art. 2 Abs. 1 bis 3 der Verordnung Nr. 139/2004, die die Fusionskontrolle regelt, verstoßen habe. Die Kommission habe die Märkte erstens in Bezug auf den nachgelagerten Markt für Paraffinwachse und zweitens in Bezug auf den vorgelagerten Markt für Gatsch fehlerhaft definiert. Auch die von der Kommission vorgenommene Beurteilung der sich aus dem Zusammenschluss ergebenden Auswirkungen sei sowohl in Bezug auf den Markt für Gatsch als auch in Bezug auf den Markt für Paraffinwachse fehlerhaft. Mit dem zweiten Klagegrund (der jedoch später in der mündlichen Verhandlung zurückgenommen wurde) wurde ein Verstoß gegen Art. 9 Abs. 1 der Verordnung Nr. 139/2004 geltend gemacht. In ihrer Erwiderung machte Polwax einen neuen Grund geltend, nämlich dass die Definition der relevanten Märkte in dem in Rede stehenden Beschluss nicht hinreichend begründet sei. Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die Klage in vollem Umfang ab(5).

II.    Würdigung

13.      Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund wirft Polwax dem Gericht Rechtsfehler, offensichtliche Beurteilungsfehler und die Verfälschung des Standpunkts von Polwax vor, weil das Gericht in den Rn. 45 und 57 bis 62 des angefochtenen Urteils eine wirksame Überprüfung der von der Kommission in dem in Rede stehenden Beschluss vorgenommenen Definition des relevanten Markts versäumt sowie der Klägerin einen falschen Beweismaßstab auferlegt habe. Der erste Rechtsmittelgrund gliedert sich in drei Teile.

A.      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

14.      Mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes macht Polwax im Wesentlichen geltend, das Gericht habe rechtsfehlerhaft gehandelt und gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen, indem es in Rn. 45 des angefochtenen Urteils ausgeführt habe, dass es der Klägerin zur Stützung ihres Vorbringens, dass der vorgelagerte Markt für Gatsch fehlerhaft definiert worden sei, obliege, „zuverlässige Indizien“ für das Bestehen eines Wettbewerbsproblems beizubringen.

1.      Zulässigkeit

15.      Die Kommission hält den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes im Hinblick darauf, dass Polwax vor dem Gericht die Nichtaufteilung des vorgelagerten Marktes für die Lieferung von Gatsch in andere gesonderte Teilmärkte beanstandet habe, für unzulässig. Damit habe sie der Kommission vorgeworfen, den Markt für Gatsch rechtsfehlerhaft nicht weiter in die Märkte für leichten, mittelschweren und schweren Gatsch unterteilt oder segmentiert zu haben. Polwax widerspreche sich deshalb selbst, wenn sie zum einen vor dem Gerichtshof geltend mache, dass sich ihr Vorbringen nicht gegen „andere“ Märkte als die von der Kommission in deren Prüfung berücksichtigten richte, und zum anderen geltend mache, dass der Markt für Gatsch für die Zwecke der Prüfung der voraussichtlichen Auswirkungen des Zusammenschlusses von der Kommission in dem in Rede stehenden Beschluss in kleinere Teilmärkte (oder zumindest Segmente) hätte untergliedert werden müssen.

16.      Entgegen der Ansicht der Kommission ist der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes insofern zulässig, als nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs die behauptete Verletzung von Beweisregeln eine Rechtsfrage ist, die mit einem Rechtsmittel angegriffen werden kann(6).

2.      Begründetheit

17.      Im angefochtenen Urteil wendet das Gericht den Beweismaßstab an, der nach seiner Rechtsprechung für klagende Dritte gilt, die die Rechtmäßigkeit einer Fusionsentscheidung in Zweifel ziehen; dieser Beweismaßstab war bislang noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Gerichtshofs(7). Es ist deshalb angezeigt, im ersten Schritt abstrakt den angemessenen Beweismaßstab im Licht der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowie die Vereinbarkeit der Rechtsprechung des Gerichts mit dem angemessenen Beweismaßstab zu prüfen und im zweiten Schritt im konkreten Fall zu untersuchen, ob das Gericht diesen Maßstab im vorliegenden Fall in Bezug auf die Definition des relevanten Marktes richtig angewandt hat.

a)      Einleitende Bemerkungen zu Beweislast, Beweismaßstab und Prüfungsmaßstab

18.      In der folgenden Analyse werde ich aufzeigen, dass die Begriffe Beweislast und Beweismaßstab wie auch der Maßstab der (gerichtlichen) Überprüfung insbesondere in Zusammenschlussverfahren in wechselseitigem Zusammenhang stehen und deshalb gemeinsam behandelt werden müssen(8).

1)      Die Kommission muss nachweisen, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern (oder im Gegenteil nicht erheblich behindern) würde

19.      Gemäß Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 hat die Kommission insbesondere die wettbewerblichen Auswirkungen der Fusion auf diejenigen Märkte zu prüfen, auf denen insbesondere durch Begründung oder Verstärkung einer beherrschenden Stellung die Gefahr einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs besteht.

20.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs „müssen die Entscheidungen der Kommission über die Vereinbarkeit von Zusammenschlüssen mit dem Binnenmarkt durch hinreichend signifikante und überzeugende Beweismittel erhärtet werden“(9). Diese Beweise müssen sachlich richtig und zuverlässig sein und die aus ihnen gezogenen Schlüsse zu stützen vermögen(10). Außerdem muss die Kommission, wie das Gericht des Weiteren klargestellt hat, nicht nur auf der Grundlage aussagekräftiger Beweise, sondern auch „mit hinreichender Wahrscheinlichkeit“(11) nachweisen, dass der Zusammenschluss erhebliche Auswirkungen auf den wirksamen Wettbewerb hätte (oder im Gegenteil nicht hätte).

21.      Insoweit hat der Gerichtshof anerkannt, dass die Kommission bei der Anwendung der Grundregeln der Verordnung Nr. 139/2004, insbesondere in Wirtschaftsfragen, über einen Beurteilungsspielraum verfügt, da sie prospektive wirtschaftliche Analysen vornimmt, um die Wahrscheinlichkeit bestimmter künftiger Entwicklungen auf dem relevanten Markt zu ermitteln(12). Im Hinblick darauf, dass die Analyse der Kommission in Zusammenschlussverfahren nicht mit derselben Gewissheit wie in Ex-Post-Analysen (gemäß Art. 101 und 102 AEUV) möglich ist und prospektiven Charakter hat, hat der Gerichtshof entschieden, dass die Kommission anhand von Beweismitteln dartun muss, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der betreffende Zusammenschluss den Wettbewerb erheblich behindern (oder im Gegenteil nicht behindern) würde(13).

22.      Laut dem Gericht ist „der Umstand, dass ein Zusammenschluss wettbewerbswidrige Auswirkungen hätte, an sich nicht ausreichend, um diesen Zusammenschluss für mit dem Binnenmarkt unvereinbar anzusehen, sofern er wirksamen Wettbewerb im Binnenmarkt oder in einem wesentlichen Teil desselben nicht erheblich behindert“(14).

2)      Der Kläger muss einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachweisen

23.      Der der Kommission eingeräumte Beurteilungsspielraum „rechtfertigt [es], dass sich die Kontrolle einer Entscheidung der Kommission im Bereich der Zusammenschlüsse durch den Unionsrichter auf die Nachprüfung der materiellen Richtigkeit des Sachverhalts und auf offensichtliche Beurteilungsfehler beschränkt“(15).

24.      Zur Gewährung des Zugangs zu einer solchen Überprüfung durch die Unionsgerichte gibt das Unionsrecht den von Fusionskontrollentscheidungen der Kommission Betroffenen (auch Dritten wie Wettbewerbern oder Kunden) grundsätzlich das Recht, gemäß Art. 263 AEUV beim Gericht Klage zu erheben, wenn sie die Rechtmäßigkeit der Entscheidung bezweifeln; dies entspricht dem Grundsatz des effektiven gerichtlichen Rechtsschutzes gemäß Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union.

25.      Dieses Recht geht allerdings damit einher, dass es dem Kläger obliegt, die von ihm geltend gemachten Klagegründe anzugeben und Beweise für diese Klagegründe beizubringen.

26.      Für die Erhebung einer solchen Klage ist es gemäß Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts „[u]m die Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten, für die Zulässigkeit einer Klage … erforderlich, dass sich die grundlegenden tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sich die Klage stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich unmittelbar aus der Klageschrift ergeben“(16). Die Rechtsprechung des Gerichtshofs stellt insoweit klar, dass der Kläger eine wichtige Rolle spielt, und erinnert daran, dass „es Sache des Klägers [ist], gegen die Entscheidung Klagegründe vorzubringen und für diese Beweise beizubringen“(17).

27.      Insbesondere wird in den Bereichen des Unionsrechts, auf die sich die EU-Fusionskontrolle bezieht (beispielsweise im Wettbewerbsrecht gemäß den Art. 101 oder 102 AEUV), „[v]om Kläger … verlangt, dass er die beanstandeten Punkte der angefochtenen Entscheidung bezeichnet, insoweit Rügen formuliert und Beweise oder zumindest ernsthafte Indizien [(18)] für deren Begründetheit beibringt“(19).

28.      In seinem Urteil in der Sache EFIM/Kommission(20) hat der Gerichtshof den Rechtsmittelgrund zurückgewiesen, mit dem die Rechtsmittelführerin die Feststellung begehrte, dass das Gericht, indem es von ihr die Beibringung von Beweisen für die behauptete Rechtsverletzung verlangt habe, gegen Art. 47 der Charta der Grundrechte verstoßen habe. Der Gerichtshof hat betont, dass es im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung einer Entscheidung der Kommission, dem Kläger obliegt, den Unionsgerichten Argumente und Beweise vorzutragen, und dass deshalb die Feststellungen des Gerichts zur Beweislast des Klägers nicht mit einem Beurteilungsfehler behaftet waren(21). Diese Entscheidung ist von besonderer Relevanz, weil sich (i) Dritte in Fusionskontrollverfahren und (ii) beschwerdeführende Dritte in Verfahren gemäß den Art. 101 und 102 AEUV in einer ähnlichen Situation befinden, u. a. im Hinblick darauf, dass sie nur ein eingeschränktes Recht auf Einsichtnahme in die Verwaltungsakte der Kommission haben(22).

29.      Ähnliches ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs in anderen damit zusammenhängenden Bereichen des Unionsrechts. Erstens verstößt nach der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Beihilferecht der Union der Umstand, dass das Gericht von demjenigen, der eine Nichtigkeitsklage erhebt, verlangt, Beweise für sein Vorbringen beizubringen, nicht gegen die Vorschriften der Beweislastverteilung. Vielmehr hat „grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags oder eines Vorbringens auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen“(23). Zweitens ist der Gerichtshof dieser Formel auch in der Antidumpingrechtsprechung gefolgt(24).

3)      Beweismaßstab: Aus den Angaben muss ein offensichtlicher Beurteilungsfehler ersichtlich sein, der die von der Kommission vorgenommene Beurteilung als nicht plausibel erscheinen lässt, was zur Umkehr der Gewichtung führt

30.      Als Nächstes werde ich auf die Frage des angemessenen Beweismaßes eingehen, das von der klagenden Partei in Zusammenschlussverfahren zu erfüllen ist.

31.      In Bezug auf die Überprüfung der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten hat der Gerichtshof entschieden, dass ein die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung rechtfertigender offensichtlicher Irrtum der Kommission bei der Würdigung des Sachverhalts nur festgestellt werden kann, wenn die vom Kläger vorgebrachten Beweise ausreichen, die Sachverhaltswürdigung in der Entscheidung nicht plausibel erscheinen zu lassen(25).

32.      In Zusammenschlussverfahren werden die Beweise selten einheitlich sein; die Kommission muss deshalb eine Gewichtung (oder Priorisierung) der Beweise und Indizien vornehmen. Im Hinblick auf diese besondere Situation hat das Gericht deshalb in seiner bestehenden Rechtsprechung zutreffend befunden, dass ein Kläger nur Erfolg haben wird, wenn nachgewiesen werden kann, dass die Gewichtung der verschiedenen Beweismittel in der Akte in solchem Maße ungerechtfertigt und unplausibel ist, dass sie die von der Kommission vorgenommene Beurteilung nicht zu stützen vermag(26).

33.      In diesem Zusammenhang ist anzumerken, dass der Gerichtshof und das Gericht nicht erwarten, dass der Kläger über jeden vernünftigen Zweifel hinaus(27) Beweis dafür erbringt, dass der Kommission in ihrer Beurteilung des Zusammenschlusses ein offensichtlicher Fehler unterlaufen ist. Der relevante Prüfungsmaßstab ist die überwiegende Wahrscheinlichkeit(28), wobei besondere Anforderungen an die Beschaffenheit der Beweise einzuhalten sind, die allerdings grundsätzlich keine Auswirkung auf das erforderliche Beweismaß haben(29).

34.      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass der Klägervortrag (und zwar sowohl die Klagegründe als auch die Beweise oder Indizien) in Zusammenschlussverfahren schlüssig und hinreichend sein muss. So muss z. B. in einer Situation wie im vorliegenden Fall (in dem es um die Definition des relevanten Markts geht) die Qualität des Vortrags, was Umfang und Detailliertheit angeht, den Anforderungen in dem mit „Marktdefinitionen“ überschriebenen Abschnitt 6 des Formblatts CO(30) in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 802/2004(31) genügen. Der Gerichtshof hat darauf hingewiesen, dass die Hauptfunktion des Beweises darin besteht, von der Richtigkeit einer These zu überzeugen(32), und dass die Beweise deshalb auf jeden Fall so beschaffen sein müssen, dass sie dem Gericht die Beurteilung ermöglichen, ob der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist(33).

35.      Folglich muss der Kläger schlüssige und hinreichende Angaben machen, um den behaupteten offensichtlichen Fehler nachzuweisen, der wiederum die von der Kommission vorgenommene Beurteilung als nicht plausibel erscheinen lässt und damit (hinsichtlich der Frage der Genehmigung der in Rede stehenden Fusion) zur Umkehr der Gewichtung zugunsten der Schlussfolgerung des Klägers und zulasten der Schlussfolgerung der Kommission führt. Die dem Kläger auferlegten Beweisanforderungen sollten sich allerdings – unter Berücksichtigung der spezifischen Aspekte der EU-Fusionskontrolle und des Fusionskontrollverfahrens – in Grenzen halten. Zunächst muss die Kommission Beweis dafür erbringen, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der betreffende Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern (oder im Gegenteil nicht erheblich behindern) würde. Sodann würde es für den Kläger genügen, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler nachzuweisen, der zu einer Umkehr der Gewichtung in der oben beschriebenen Richtung führen könnte.

36.      Was die Beurteilung der Beschaffenheit der Beweise im Rahmen des dem Kläger auferlegten Beweismaßes angeht, sind zwei weitere Aspekte zu bedenken. Erstens stellt die Vornahme prospektiver Analysen für die Zwecke der Anfechtung der Fusionskontrollentscheidung auch den Kläger vor Schwierigkeiten. Die für den Nachweis des offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission beizubringenden Beweise sind ebenfalls durch Ungewissheit und den prospektiven Charakter der der Fusionskontrollentscheidung zugrunde liegenden Analyse geprägt(34). Zweitens kommt hinzu, dass ein Kläger für die Zwecke der Beweissammlung nicht dieselben Untersuchungsbefugnisse genießt, die der Kommission zur Verfügung stehen(35). Die an den Kläger gestellten Anforderungen zur Substantiierung seiner Klagegründe können daher nicht in jeder Hinsicht gleich streng sein wie die der Kommission auferlegten Anforderungen. Jedenfalls bleiben die für den Kläger geltenden Anforderungen darauf beschränkt, schlüssige und hinreichende Angaben zur Substantiierung des der Kommission angeblich unterlaufenen offensichtlichen Beurteilungsfehlers beizubringen, der deren Beurteilung als nicht plausibel erscheinen lassen soll(36).

37.      Auffassungen wie die in Nr. 31 der vorliegenden Schlussanträge finden sich auch in der rechtswissenschaftlichen Literatur(37), wo die Ansicht vertreten wird, dass das Urteil des Gerichtshofs in der Rechtssache Bertelsmann und Sony dahin auszulegen sei, dass der Kläger Beweise zur Substantiierung seiner Behauptung, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, beibringen müsse, jedoch nicht gehalten sei, Beweis für die von ihm selbst vorgenommene Beurteilung in der Sache zu erbringen (und beispielsweise nicht dafür beweispflichtig sei, dass der Zusammenschluss den Wettbewerb beeinträchtigen werde). Sobald der Kläger die Hürde der hinreichenden Substantiierung eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers überwunden habe, sei dann die Kommission gehalten, ihre Sachverhaltsfeststellungen sowie ihre rechtliche und wirtschaftliche Beurteilung zu verteidigen, wobei sie es sei, die letztendlich die Beweislast trage(38).

38.      Deshalb bin ich der Meinung, dass der Kläger grundsätzlich gehalten ist, auf Grundlage seiner Klagegründe und der diese Klagegründe stützenden Beweise und Indizien nachzuweisen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung und die aus der Beurteilung gezogenen Schlussfolgerungen nicht begründet sind. Die Klage wird nur Erfolg haben, wenn die Beweise schlüssig und hinreichend zu substantiieren vermögen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung so unplausibel ist, dass die Beurteilung offensichtlich fehlerhaft ist.

4)      Erfordernis der Beibringung zuverlässiger Indizien für das Bestehen echter wettbewerbsrechtlicher Bedenken, die die Kommission hätte untersuchen müssen

39.      Das angefochtene Urteil ist auf die bislang durch die Rechtsprechung des Gerichts (in den Urteilen in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt) aufgestellten Anforderungen gestützt, mit denen sich der Gerichtshof bislang noch nicht befasst hat. Bevor ich mit der materiellen Prüfung des ersten Rechtsmittelgrundes fortfahre, werde ich deshalb prüfen, ob der in der Rechtsprechung des Gerichts entwickelte Beweismaßstab mit den vorstehend untersuchten Anforderungen, die sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergeben, in Einklang steht(39).

40.      Im Urteil in der Rechtssache easyJet hat das Gericht insbesondere ausgeführt, dass die Kommission auch dann, wenn die betreffenden Dritten dies nicht ausdrücklich angeregt hätten, es jedoch zuverlässige Indizien gebe, die durch den Zusammenschluss verursachten Wettbewerbsprobleme auf allen Märkten feststellen müsse, die durch den Zusammenschluss beeinträchtigt werden könnten(40).

41.      Für klagende Dritte, die geltend machen, dass die Kommission ein etwaiges Wettbewerbsproblem nicht berücksichtigt habe, hat das Gericht das Beweismaß wie folgt festgelegt: „[D]er Kläger [muss] zuverlässige Indizien vortragen, mit denen auf konkrete Weise die Existenz eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen.“(41)

42.      Hinsichtlich der Art und Beschaffenheit der Beweise hat das Gericht ausgeführt, dass „[u]m diesem Erfordernis zu genügen, … der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben [muss], welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte“(42).

43.      Wie die Kommission zu Recht angeführt hat, ermöglicht die Anforderung, wettbewerbsrechtliche Bedenken nachzuweisen, es dem Gericht, nach dem in Art. 64 seiner Verfahrensordnung niedergelegten Grundsatz des kontradiktorischen Verfahrens über die Klage zu entscheiden, ohne weitere Informationen anfordern zu müssen, um Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege zu gewährleisten(43).

44.      Diese Schlussfolgerung hat das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache easyJet darauf gestützt, dass es nicht genüge, dass die Klägerin lediglich eine Theorie für die Wettbewerbsbeeinträchtigung vortrage(44), „jedoch nichts zur Stützung ihres Vorbringens [anführt]“(45); beim Vorbringen des Klägers dürfe es sich nicht um theoretisches oder abstraktes Vorbringen oder allgemeine Behauptungen handeln(46). Vielmehr seien für den Nachweis, dass die Feststellungen der Kommission einen offensichtlichen Beurteilungsfehler aufwiesen, hinreichend klar formulierte(47) und konkrete Beweise vorzutragen(48).

45.      Meines Erachtens stehen die Ausführungen zur Art und Beschaffenheit der erforderlichen Beweise mit der Anforderung, zur Stützung der Klagegründe schlüssige und hinreichende Angaben zu machen, in Einklang.

46.      Im Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt hat das Gericht die Grundsätze aus dem Urteil in der Rechtssache easyJet erneut bestätigt und weitere Hinweise für Kläger gegeben.

47.      Insbesondere hat das Gericht im Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt entschieden, dass „der Kläger die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben [muss], welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte“(49). In Verfahren vor dem Gericht können Kläger diese Anforderung erfüllen, indem sie Angaben machen, deren Umfang und Art den gemäß Abschnitt 6 des Formblatts CO in Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 802/2004 zu machenden Angaben vergleichbar sind, die der Kommission im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Fusion gemäß Verordnung Nr. 139/2004 von den fusionierenden Unternehmen mitzuteilen sind(50).

48.      In der Tat kann Abschnitt 6 des Formblatts CO insofern ein nützlicher Anhaltspunkt für den Umfang und die Art der Beweismittel sein, die in einer Situation wie im vorliegenden Fall, in dem es um die Definition des relevanten Markts geht, erforderlich sind, als klagende Dritte – wie Polwax – dadurch ein besseres Verständnis dafür gewinnen, welche Art von Beweisen und Indizien sie dem Gericht vortragen müssen, wenn sie gegen die von der Kommission in einer Fusionskontrollentscheidung vorgenommene Marktdefinition vorgehen.

49.      Aus den vorstehenden Erwägungen folgt, dass ein Kläger, der die Rechtmäßigkeit einer Entscheidung der Kommission, durch die ein Zusammenschluss genehmigt wird, in Zweifel zieht, einen offensichtlichen Beurteilungsfehler der Kommission nachweisen muss, indem er zuverlässige Indizien für das Bestehen eines echten Wettbewerbsproblems, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen, beibringt. Zur Erfüllung dieser Beweislast muss der Kläger schlüssige und hinreichende Angaben machen, die solcher Art sind, dass sie das Vorbringen überzeugend substantiieren und dem Gericht die Feststellung ermöglichen, ob der behauptete offensichtliche Fehler besteht. Insoweit ist der Kläger gehalten, auf Grundlage seines Vortrags (namentlich der Klagegründe und Beweise oder Indizien für diese Klagegründe) nachzuweisen, dass die von der Kommission vorgenommene Beurteilung und die aus der Beurteilung gezogenen Schlussfolgerungen nicht begründet und nicht plausibel sind, was zur Umkehr der Wahrscheinlichkeitsgewichtung zugunsten der Schlussfolgerung des Klägers und zulasten der von der Kommission in ihrer Entscheidung gezogenen Schlussfolgerung führt. Allerdings muss die gerichtliche Überprüfung die Einschränkungen berücksichtigen, die sich daraus ergeben, dass die Fusionskontrolle ex ante erfolgt.

5)      Abschließende Bemerkungen zu der in der Rechtsprechung des Gerichts verwendeten Terminologie

50.      In meinen abschließenden Bemerkungen zur Rechtsprechung des Gerichts, auf die das angefochtene Urteil gestützt wurde, werde ich kurz auf gewisse terminologische Unstimmigkeiten eingehen. Diese ergeben sich allerdings, wie ich erklären werde, vorwiegend aus Unterschieden zwischen den verschiedenen Sprachfassungen und führen nicht zu einer inhaltlichen Unstimmigkeit der Rechtsprechung, insbesondere im Hinblick auf den Beweismaßstab.

51.      Im Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt lautet der englische Begriff „serious indicia“ in der deutschen Fassung – die gemäß Art. 49 der Verfahrensordnung des Gerichts die verbindliche Fassung ist – „zuverlässige Indizien“; in der französischen Fassung lautet er „indices sérieux“ Laut der polnischen Fassung des Urteils stellte das Gericht fest, dass die Klägerin „wiarygodne przesłanki“ (ins Englische übersetzt „reliable evidence“ [zuverlässige Beweise]) vortragen müsse, um die Definition des relevanten Markts anzufechten.

52.      Dagegen hebt das Gericht in der polnischen Fassung des angefochtenen Urteils (Rn. 59 und 60), bei der es sich um die verbindliche Fassung handelt, hervor, dass es hinsichtlich der angeblich fehlerhaften Definition des relevanten Markts erforderlich sei, „poważne poszlaki“ („serious indicia“ [zuverlässige Indizien]) vorzutragen(51). Dies ist ein anderer Begriff als der im Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt verwendete. In ähnlicher Weise heißt es in der englischen Fassung des angefochtenen Urteils, dass „compelling evidence“ (Rn. 57 bis 61) oder „compelling indications“ (Rn. 45) beizubringen seien, während laut der englischen Fassung des Urteils in der Rechtssache Niki Luftfahrt, wie vorstehend erwähnt, „serious indicia“ vorzutragen sind. In der französischen Fassung des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch den Begriff „indices sérieux“ verwendet (sowohl für „compelling indications“ als auch für „compelling evidence“), d. h. denselben Begriff wie im Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt.

53.      Diese terminologischen Unterschiede sind jedoch, worauf die Kommission zutreffend hingewiesen hat, für die Anforderungen des Gerichts an das Beweismaß und die Beschaffenheit der Beweise ohne Belang. Das Gericht hat nämlich, wie oben ausgeführt wurde, in allen seinen in Rede stehenden Urteilen verlangt, dass der Kläger den Nachweis für einen offensichtlichen Beurteilungsfehler erbringt, indem er vergleichbare Angaben macht, die im Wesentlichen den in Abschnitt 6 des Formblatts CO genannten Anforderungen genügen.

b)      Erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes: Anwendung der Rechtsprechung (Urteile in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt) auf das angefochtene Urteil

54.      Im 1997. Erwägungsgrund des in Rede stehenden Beschlusses wurde der vorgelagerte Markt als derjenige für das Angebot von Gatsch definiert, was vor allem auf frühere Entscheidungen der Kommission gestützt wurde (Rn. 52 und 53 des angefochtenen Urteils).

55.      Das Gericht hat angemerkt (Rn. 56 des angefochtenen Urteils), dass die Schriftsätze von Polwax mehrere Hinweise auf die verschiedenen Arten von Gatsch (nämlich „leichten“, „mittelschweren“ und „schweren“ Gatsch) sowie auf deren unterschiedliche Eigenschaften und Verwendungszwecke enthielten; sollten diese Verweise so zu verstehen gewesen sein, dass sie eine Rüge wegen fehlerhafter Definition des vorgelagerten Marktes darstellten, weil die Kommission drei verschiedene Märkte für die drei Sorten Gatsch hätte bestimmen müssen, könne diese Rüge jedoch keinen Erfolg haben(52). Das Gericht hat diesen Klagegrund in den Rn. 57 bis 62 des angefochtenen Urteils zurückgewiesen.

56.      In Rn. 45 des angefochtenen Urteils hat das Gericht in Bezug auf das einschlägige Beweismaß ausgeführt, dass „es dem Kläger [obliegt], zuverlässige Indizien beizubringen, mit denen auf greifbare Weise das Bestehen eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen“(53).

57.      In den Rn. 57 bis 62 des angefochtenen Urteils hat das Gericht im Wesentlichen entschieden, dass es Polwax oblegen habe, zuverlässige Indizien beizubringen, dass zwischen „schwerem“, „leichtem“ und „mittelschwerem“ Gatsch kein ausreichender Grad an Austauschbarkeit bestanden habe, um sie demselben Markt zuzuordnen, und dass die Klägerin insbesondere zuverlässige Indizien dafür hätte beibringen müssen, dass die verschiedenen Arten von Gatsch auf der Nachfrage- und Angebotsseite nicht hinreichend substituierbar seien, um zum selben Markt zu gehören; dies habe die Klägerin versäumt.

58.      Mit dem Rechtsmittel macht Polwax im Wesentlichen geltend, dem Gericht sei ein Rechtsfehler unterlaufen und es habe gegen Art. 2 der Verordnung Nr. 139/2004 verstoßen, indem es in den Rn. 45 und 57 bis 60 des angefochtenen Urteils von ihr verlangt habe, zur Substantiierung ihres auf die rechtsfehlerhafte Definition des vorgelagerten Marktes gestützten Klagegrundes „zuverlässige Indizien“ beizubringen, die die Definition relevanter Märkte ermöglichten, die enger seien als der von der Kommission definierte Markt. Eine solche Anforderung, „zuverlässige Indizien“ (im Englischen „compelling indications“ [„serious indicia“]) beizubringen, um das Bestehen wettbewerbsrechtlicher Bedenken im Sinne der Urteile in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt nachzuweisen, sei im vorliegenden Fall nicht anwendbar. Eine solche Beweisanforderung gelte nur für Probleme „auf anderen als den von der Wettbewerbsanalyse der Kommission erfassten Märkten“, nicht jedoch für die kleineren relevanten Märkte, die Produkte beträfen, die in dem in Rede stehenden Beschluss von der Kommission untersucht worden seien.

59.      Nach Ansicht der Kommission greift der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Polwax nicht durch und ist deshalb unzulässig. Überdies machen die Kommission und Orlen im Wesentlichen geltend, dass das Vorbringen von Polwax widersprüchlich und jedenfalls dieser Teil unbegründet sei.

60.      Ich halte das Hauptargument von Polwax, dass die in den Urteilen easyJet und Niki Luftfahrt begründete Rechtsprechung im angefochtenen Urteil insofern fehlerhaft angewandt worden sei, als die betreffende Rechtsprechung nur für andere als die von der Wettbewerbsanalyse der Kommission erfassten Märkte gelte, für unbegründet.

61.      Grundsätzlich muss der Kläger zur Substantiierung seines Vorbringens, mit dem er vor dem Gericht gegen die von der Kommission vorgenommene Definition des relevanten Markts vorgeht, zuverlässige Indizien für einen bestimmten Markt beibringen.

62.      Ich denke, dass das Gericht in den Rn. 45 und 57 des angefochtenen Urteils einfach daran erinnert hat, dass es wegen der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht genügt, dass ein Kläger im Gerichtsverfahren lediglich behauptet, die Marktdefinition sei fehlerhaft.

63.      In Rn. 58 des angefochtenen Urteils hat das Gericht festgestellt, dass „[i]nsbesondere im Hinblick auf die in der Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der [Union] [(54)] dargelegte Methode … die Klägerin zuverlässige Indizien dafür [hätte] beibringen müssen, dass die verschiedenen Arten von Gatsch auf der Nachfrage- und Angebotsseite nicht hinreichend substituierbar sind, um zum selben Markt zu gehören“.

64.      Sodann hat das Gericht in Rn. 59 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass „[u]nter dem Gesichtspunkt der Nachfrage … die Klägerin zuverlässige Indizien dafür [hätte] beibringen müssen, dass die Kunden einer Sorte Gatsch bei einer geringfügigen Preiserhöhung nicht auf eine andere Sorte Gatsch umsteigen würden, sodass diese nicht als substituierbar angesehen werden könnten“(55).

65.      In Rn. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht ergänzt, dass „[u]nter dem Gesichtspunkt des Angebots … die Klägerin zuverlässige Indizien dafür [hätte] beibringen müssen, dass die Anbieter einer Sorte Gatsch in Reaktion auf kleine, aber dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen nicht in der Lage sind, ihre Produktion auf die Herstellung einer anderen Sorte Gatsch umzustellen und diese kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen (vgl. in diesem Sinne Rn. 20 bis 24 der Bekanntmachung über die Marktdefinition)“.

66.      Die Anforderung, dass der Kläger „zuverlässige Indizien“ („compelling indications“ [oder „compelling evidence“]) beibringen muss, sollte nicht dahin ausgelegt werden, dass sie so weit ginge, eine vollständige und systematische Analyse (die der Kommission obliegt) zu verlangen. Vielmehr ist der Kläger im Rahmen der Anforderung, schlüssige und hinreichende Angaben zu machen, die von der Richtigkeit einer These überzeugen, gehalten, zumindest zuverlässige, überprüfbare und objektive Indizien beizubringen, die Nachweis dafür zu erbringen vermögen, dass eindeutig eine engere Marktdefinition geboten war; dies gilt erst recht, wenn auf den betroffenen Märkten keinerlei Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses bestehen.

67.      Nach der Logik der in der Rechtsprechung des Gerichts (Urteile in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt) aufgestellten Anforderungen ist – anders als die Kommission – der Kläger im Verfahren vor dem Gericht nicht gehalten, Nachweis für eine erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs zu erbringen; vielmehr braucht er lediglich nachzuweisen, dass der Kommission bei ihrer Definition des relevanten Markts und in ihrer Wettbewerbsanalyse ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist. Ein solcher offensichtlicher Fehler könnte unterlaufen sein, wenn die Kommission das Bestehen gewisser anderer Märkte völlig außer Acht gelassen hätte, sodass diese in ihrer Wettbewerbsanalyse nicht berücksichtigt worden wären. Zum Nachweis eines solchen offensichtlichen Fehlers genügt es jedoch nicht, einfach zu behaupten, dass der Kommission ein Fehler unterlaufen sei; es ist vielmehr des Weiteren erforderlich, die anderen Märkte, auf denen keine Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien bestehen, anzugeben sowie schlüssige und hinreichende Angaben zu machen, die zeigen, dass es auf den betreffenden Märkten ein Wettbewerbsproblem gibt, das auf den Zusammenschluss zurückzuführen ist(56).

68.      Anders gesagt: Meines Erachtens bedeutet die Anforderung, dass der Kläger „zuverlässige Indizien“ beibringen muss, dass die beigebrachten Indizien so überzeugend und spezifisch sein müssen, dass es angesichts der Indizien gerechtfertigt ist, die komplexe Würdigung, die von der Kommission in ihrer Fusionskontrollentscheidung getroffen wurde, aufzuheben. Die Indizien müssen zeigen, dass der Kommission ein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen ist und dass die von ihr vorgenommene Würdigung die Schlussfolgerung, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss den wirksamen Wettbewerb nicht (bzw. – im Gegenteil – doch) erheblich behindern würde, nicht mehr zu stützen vermag.

69.      Wäre das Beweismaß so niedrig, dass es klagenden Dritten ohne zuverlässige Indizien – lediglich durch Vorbringen theoretischer Argumente oder einfacher Behauptungen – möglich wäre, die Aufhebung von Entscheidungen der Kommission zu erwirken, so würde dies die effiziente Durchsetzung der EU-Fusionskontrolle unangemessen behindern(57).

70.      Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es festgestellt hat, dass es Polwax obliege, „zuverlässige Indizien beizubringen, mit denen auf greifbare Weise das Bestehen eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen“ (Rn. 45 des angefochtenen Urteils). Folglich konnte das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils im Wesentlichen feststellen, dass Polwax es versäumt habe, ihr Vorbringen durch zuverlässige Indizien dafür zu substantiieren, dass der Grad der Austauschbarkeit der verschiedenen Arten von Gatsch für deren Substituierbarkeit unter dem Gesichtspunkt von Nachfrage und Angebot nicht ausreiche.

71.      Der Vollständigkeit halber merke ich Folgendes an:

72.      Vor dem Gericht beanstandete Polwax, dass der vorgelagerte Markt für Gatsch nicht in gesonderte Märkte für das Angebot von leichtem, mittelschwerem und schwerem Gatsch untergliedert worden sei.

73.      Man kann, worauf die Kommission hingewiesen hat, die Ansicht vertreten, dass sich Polwax selbst widerspricht, indem sie mit ihrem Rechtsmittel einerseits beanstandet, dass es an einer Wettbewerbsanalyse der ihrer Ansicht nach separaten relevanten Märkte fehle, und andererseits, um die Anwendung der Rechtsprechung des Gerichts(58) auszuschließen, geltend macht, dass die betreffenden Märkte Gegenstand einer Wettbewerbsanalyse gewesen seien. Ganz abgesehen von dieser potenziellen Widersprüchlichkeit bleibt es jedoch dabei, dass es Polwax oblag, ihren Klagegrund mit schlüssigen und hinreichenden Angaben zu substantiieren.

74.      Überdies ist, wie Orlen angemerkt hat, aus den dem Gerichtshof vorliegenden Unterlagen ersichtlich, dass Polwax es nicht vermocht hat, die Konturen der anderen vorgeschlagenen Marktdefinitionen genau zu definieren oder wenigstens den Gedanken, dass eine andere Marktdefinition erforderlich wäre, in irgendeiner Weise plausibel zu substantiieren.

75.      Folglich hat das Gericht die von Polwax in der ersten Instanz vorgebrachten Argumente rechtsfehlerfrei gewürdigt; meines Erachtens war die Rechtsprechung des Gerichts (die Urteile in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt) anwendbar, und sie wurde im angefochtenen Urteil rechtsfehlerfrei angewandt.

76.      Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

B.      Zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

77.      Die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils, die auch für die Zwecke des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes relevant sind, sind in den Nrn. 62 bis 65 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben. Rn. 61 des angefochtenen Urteils ist in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst.

78.      Polwax macht mit dem zweiten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes im Wesentlichen geltend, dass selbst wenn im vorliegenden Fall die Anforderung, dass „der Kläger zuverlässige Indizien vortragen [muss], mit denen auf konkrete Weise die Existenz eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen“(59), Anwendung fände, dies nicht bedeuten würde, dass es Polwax obläge(60), zuverlässige Indizien für jeden der verschiedenen zu berücksichtigenden Faktoren für die Definition des relevanten Markts beizubringen. Da Polwax am Verwaltungsverfahren lediglich als „betroffener Dritter“ beteiligt gewesen sei, hätte mit anderen Worten nicht von ihr verlangt werden dürfen, zuverlässige Indizien dafür beizubringen, dass die verschiedenen Kategorien von Gatsch (leicht, mittelschwer und schwer) Gatsch weder auf der Nachfrage- noch auf der Angebotsseite substituierbar seien.

79.      Nach Ansicht von Polwax wird mit den vom Gericht aufgestellten Anforderungen über den Nachweis wettbewerbsrechtlicher Bedenken bezüglich des relevanten Marktes hinaus de facto auch verlangt, dass der betroffene Dritte den relevanten Markt im Einzelnen definiere. Es sei jedoch Sache der Kommission, eine detaillierte Definition des relevanten Marktes vorzunehmen. Weder in der Verordnung Nr. 139/2004 noch in der Verordnung Nr. 802/2004 würden betroffenen Dritten so weitreichende Obliegenheiten auferlegt. In ihrer Erwiderung erklärt Polwax, dass das – erstmals im Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof vorgebrachte und deshalb unzulässige – Vorbringen der Kommission, dass der Kläger relevante und schlüssige Beweise für die erhebliche Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs beibringen müsse, rechtsfehlerhaft sei.

80.      Die Kommission und die Orlen machen im Wesentlichen geltend, dass das Vorbringen bezüglich der Rechtsfehlerhaftigkeit als unbegründet zurückzuweisen und sämtliches Vorbringen in Bezug auf einen angeblichen Beurteilungsfehler unzulässig sei. Insbesondere erinnert die Kommission daran, dass das Gericht, was die Überprüfung der Tatsachen auf ihren Wahrheitsgehalt und das Nichtvorliegen eines offensichtlichen Beurteilungsfehlers angehe, klargestellt habe, dass „der Kläger zuverlässige Indizien vortragen [muss], mit denen auf konkrete Weise die Existenz eines Wettbewerbsproblems bewiesen wird, das wegen seiner Auswirkungen von der Kommission hätte geprüft werden müssen“(61). Diese Obliegenheit sei, so die Kommission, von derjenigen zu unterscheiden, die Polwax als betroffenem Dritten im Verwaltungsverfahren vor der Kommission auferlegt sei; diese Unterscheidung werde jedoch von Polwax ersichtlich nicht getroffen(62). In ihrer Gegenerwiderung weist die Kommission das Vorbringen von Polwax zurück. Sie merkt außerdem an, dass der von Polwax angestellte Vergleich mit der Rechtssache easyJet sogar die Argumente der Kommission stütze, da sich die vom Kläger vorgebrachten Beanstandungen in jener Sache genau wie im vorliegenden Fall auf gesonderte Märkte ohne jede Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der beteiligten Unternehmen bezogen hätten.

81.      Entgegen den Ansichten, die in diesem Zusammenhang offensichtlich von Polwax vertreten werden, bin ich der Meinung, dass dies keine Frage der Rechte des Klägers als Drittem im Fusionskontrollverfahren im Sinne von Art. 18 Abs. 4 Satz 2 der Verordnung Nr. 139/2004 und Art. 11 der Verordnung Nr. 802/2004 ist. Der Gerichtshof ist vielmehr aufgerufen zu prüfen, ob das Gericht im Rahmen seiner Rechtmäßigkeitsprüfung für die Feststellung, ob der behauptete offensichtliche Fehler vorlag, einen angemessenen Beweismaßstab angelegt hat.

82.      Sodann ist Rn. 45 des angefochtenen Urteils meiner Ansicht nach in Verbindung mit dessen Rn. 57 bis 60 zu lesen. Wie ich im Zusammenhang mit dem ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes erläutert habe, verfügt die Kommission in der Fusionskontrolle über einen Beurteilungsspielraum, der es rechtfertigt, die Überprüfung durch die Unionsgerichte darauf zu beschränken, sich insbesondere davon zu überzeugen, dass kein offensichtlicher Beurteilungsfehler begangen wurde. Zudem habe ich angemerkt, dass das Gericht in den zuvor erwähnten Randnummern zutreffend festgestellt hat, dass es wegen der beschränkten gerichtlichen Überprüfbarkeit der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht genügt, dass die Fehlerhaftigkeit der Marktdefinition vom Kläger im Gerichtsverfahren lediglich behauptet wird. Der Kläger muss vielmehr zuverlässige Indizien dafür beibringen, dass seine Klagegründe begründet sind.

83.      Zunächst ist zu beachten, dass der Gerichtshof klargestellt hat, dass „die angemessene Festlegung des relevanten Marktes eine notwendige Voraussetzung für jede Beurteilung des Einflusses eines Zusammenschlusses auf den Wettbewerb ist“(63). Deshalb hat das Gericht im angefochtenen Urteil unter Bezugnahme auf die Urteile in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt ausdrücklich ausgeführt, dass der Kläger zur Erfüllung der Anforderung, zuverlässige Indizien beizubringen, „die betreffenden Märkte bezeichnen, die Wettbewerbslage ohne Zusammenschluss beschreiben und angeben [muss], welche Auswirkungen ein Zusammenschluss vermutlich im Hinblick auf die Wettbewerbslage auf diesen Märkten hätte“(64).

84.      Folglich hat das Gericht, wie ich in Bezug auf den ersten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes(65) erklärt habe, in den Rn. 45 und 57 des angefochtenen Urteils zu Recht erwartet, dass Polwax zuverlässige Indizien („compelling indications“ bzw. „compelling evidence“) für die unzureichende Austauschbarkeit zwischen den angeblich verschiedenen Sorten Gatsch beibringt, um damit ihre Klagegründe, mit denen sie einen der Kommission bei der Definition des relevanten Marktes unterlaufenen offensichtlichen Beurteilungsfehler geltend machen wollte, zu stützen und zu beweisen, dass der in dieser Sache in Rede stehende Produktmarkt ein engerer Markt und die Marktdefinition deshalb falsch sei. Das Gericht hat nämlich lediglich daran erinnert, dass es wegen der beschränkten Überprüfbarkeit der Würdigung komplexer wirtschaftlicher Gegebenheiten nicht genüge, dass der Kläger im Gerichtsverfahren lediglich behaupte, dass die Definition des relevanten Marktes fehlerhaft sei. Damit hat das Gericht nicht von Polwax verlangt, ein höheres Beweismaß zu erfüllen als dasjenige, das von Klägern in Situationen wie im vorliegenden Fall für die Begründetheit ihrer Klagegründe einzuhalten ist(66).

85.      Mit anderen Worten: Das Gericht hat zutreffend entschieden, dass es Polwax für den Nachweis eines etwaigen offensichtlichen Beurteilungsfehlers der Kommission – der dieser durch Nichtberücksichtigung der Auswirkungen des Zusammenschlusses auf engere Märkte als den von ihr in ihrer Wettbewerbsanalyse untersuchten Gatschmarkt unterlaufen sein könnte – im Verfahren vor dem Gericht oblegen habe, zuverlässige Indizien für derartige engere Märkte beizubringen(67).

86.      Folglich hat das Gericht im vorliegenden Fall keinen falschen Beweismaßstab angelegt. Der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist deshalb als unbegründet zurückzuweisen.

C.      Dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes

87.      Die Feststellungen des Gerichts in den Rn. 57 bis 60 des angefochtenen Urteils, die auch für die Zwecke des dritten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes relevant sind, sind in den Nrn. 62 bis 65 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegeben. Wie vorstehend erwähnt, ist Rn. 61 des angefochtenen Urteils in Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasst.

88.      Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Polwax geltend, dass das Gericht in den vorgenannten Randnummern des angefochtenen Urteils im Wesentlichen entschieden habe, dass Polwax es versäumt habe, zuverlässige Indizien dafür beizubringen, dass sowohl auf der Nachfrage- als auch auf der Angebotsseite keine Austauschbarkeit der verschiedenen Kategorien von Gatsch gegeben sei. Die Feststellung, dass es an Indizien für die Austauschbarkeit fehle, sei offensichtlich fehlerhaft, weil die von ihr vorgetragenen Behauptungen und Beweismittel zum gegenteiligen Schluss führten. Durch seine Ablehnung ihres Antrags auf ein Sachverständigengutachten habe das Gericht außerdem Polwax daran gehindert, die Richtigkeit ihrer Behauptungen zu beweisen.

89.      Des Weiteren macht Polwax geltend, dass das Gericht den Umstand hingenommen habe, dass der in Rede stehende Beschluss keine echte Begründung oder Analyse bezüglich des Produktmarkts enthalten habe, und beanstandet, dass die Kommission ihre Analyse allein auf zwei frühere Entscheidungen gestützt habe, ohne eine eigene Analyse vorzunehmen.

90.      Abschließend macht Polwax geltend, dass selbst wenn die von der Kommission vorgenommene Definition des relevanten Marktes akzeptiert werden sollte, die Entscheidung des Gerichts jedenfalls rechtsfehlerhaft sei, weil es versäumt habe, die Dynamiken der verschiedenen Marktsegmente zu prüfen, und hingenommen habe, dass die Kommission ihren Standpunkt in dem in Rede stehenden Beschluss nicht begründet habe.

91.      Die Kommission macht geltend, dass der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes unzulässig sei, weil er die vom Gericht getroffenen Tatsachenfeststellungen betreffe; zudem sei er jedenfalls unbegründet.

92.      In ihrer Erwiderung beharrt Polwax auf der Zulässigkeit dieses Teils des Rechtsmittelgrundes, wobei sie auf die Rechtsprechung Bezug nimmt, nach der dem Gericht zwar die ausschließliche Befugnis zur Tatsachenfeststellung und ‑würdigung zukomme, der Gerichtshof die rechtliche Einordnung dieser Tatsachen durch das Gericht sowie die vom Gericht daraus gezogenen Schlüsse überprüfen dürfe. Dies gelte für den dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes, da dieser die Weigerung des Gerichts betreffe, Folgendes als „starke Anhaltspunkte“ [„strong evidence“] für die Nichtaustauschbarkeit aus Nachfragersicht einzustufen: (i) den Umstand, dass Gatsch einer bestimmten Sorte (beispielsweise leichter Gatsch) nicht durch Gatsch einer anderen Sorte (beispielsweise mittelschweren Gatsch) ersetzt werden könne, sowie (ii) den Umstand, dass jede Sorte Gatsch für die Herstellung bestimmter Produkte verwendet werde. Dies stelle nicht nur ein „zuverlässiges Indiz“ dar, sondern sogar einen „Beweis“ für fehlende Nachfragesubstituierbarkeit. Außerdem stelle die Definition des relevanten Marktes eine rechtliche Qualifizierung der Tatsachen dar, die als solche auch schon Gegenstand von zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen gewesen sei(68). Des Weiteren habe die Kommission nicht angegeben, auf welche Weise sie die Substituierbarkeit von Gatsch auf der Nachfrage- und der Angebotsseite geprüft habe.

93.      Meines Erachtens handelt es sich beim dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes von Polwax nur um einige Argumente bezüglich der Tatsachenwürdigung, mit denen dem Gericht ein offensichtlicher Beurteilungsfehler vorgeworfen wird, der darin bestehen soll, dass das Gericht zu dem Ergebnis gelangt sei, dass Polwax keine zuverlässigen Indizien dafür beigebracht habe, (i) „dass leichter Gatsch, mittelschwerer Gatsch und schwerer Gatsch sowie Petrolatum nicht untereinander austauschbar sind (fehlende Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite)“ und (ii) dass diese Sorten Gatsch auf der Angebotsseite nicht austauschbar seien.

94.      Insbesondere in Rn. 61 des angefochtenen Urteils(69) hat das Gericht klare Tatsachenfeststellungen getroffen.

95.      Es genügt daher die Feststellung, dass die vom Gericht vorgenommene Würdigung ihm vorgelegter Beweise keine Rechtsfrage ist, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt, es sei denn, die Beweismittel wurden verfälscht(70). Da Polwax die vom Gericht vorgenommene Würdigung des beigebrachten Vorbringens beanstandet, das sie nunmehr vor dem Gerichtshof wiederholt hat, ohne jedoch darzulegen oder zu beweisen, dass das Gericht diese Beweise verfälscht hätte, ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes für unzulässig zu befinden.

96.      Jedenfalls ist das Vorbringen von Polwax unbegründet, da das Gericht die Kriterien für die Beurteilung, ob es möglicherweise engere Märkte für Gatsch gibt, zutreffend festgestellt hat und zutreffend zu dem Schluss gelangt ist, dass Polwax es versäumt hat, zuverlässige Indizien dafür beizubringen, dass für die verschiedenen Sorten Gatsch keine Substituierbarkeit gegeben ist, und zwar weder auf der Nachfrageseite noch auf der Angebotsseite.

97.      Erstens hat das Gericht, was die Substituierbarkeit auf der Nachfrageseite angeht, in Rn. 59 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass „die Klägerin zuverlässige Indizien dafür [hätte] beibringen müssen, dass die Kunden einer Sorte Gatsch bei einer geringfügigen Preiserhöhung nicht auf eine andere Sorte Gatsch umsteigen würden“.

98.      In Bezug auf dieses Kriterium hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Behauptungen, wonach leichter, mittelschwerer und schwerer Gatsch Einsatzmittel für unterschiedliche Rohstoffe seien, keine zuverlässigen Indizien dafür seien, dass die verschiedenen Arten von Gatsch nicht in ausreichendem Maß untereinander austauschbar seien, um unter dem Gesichtspunkt der Nachfrage substituierbar zu sein.

99.      Es genügt der Hinweis, dass Polwax nicht angibt, inwiefern dem Gericht ein Rechts- oder Beurteilungsfehler unterlaufen sein soll, indem es festgestellt hat, dass Behauptungen wie die von Polwax keine zuverlässigen Indizien für die Substituierbarkeit der verschiedenen Sorten Gatsch auf der Nachfrageseite seien.

100. Zweitens führt Polwax, was die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite angeht, eine Reihe tatsachenbezogener Argumente an (die bereits in der ersten Instanz vorgebracht worden waren); diese betreffen Gatsch und dessen Eigenschaften, den Umstand, dass nicht alle Raffinerien Gatsch herstellen, gewisse Einschränkungen hinsichtlich des Gatschangebots, die Abhängigkeit der Gatschherstellung von den Raffinerietechnologien und dem verwendeten Rohstoff sowie das Fehlen eines perfekten Ersatzes für den von Lotos hergestellten Gatsch.

101. In Rn. 60 des angefochtenen Urteils hat das Gericht jedoch festgestellt, dass es zum Nachweis fehlender Substituierbarkeit auf der Angebotsseite erforderlich sei, zuverlässige Indizien dafür beizubringen, „dass die Anbieter einer Sorte Gatsch in Reaktion auf kleine, aber dauerhafte Änderungen bei den relativen Preisen nicht in der Lage sind, ihre Produktion auf die Herstellung einer anderen Sorte Gatsch umzustellen und diese kurzfristig auf den Markt zu bringen, ohne spürbare Zusatzkosten oder Risiken zu gewärtigen“.

102. In Bezug auf dieses Kriterium hat das Gericht in Rn. 61 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Polwax auf die Frage einer möglichen Substituierbarkeit unter dem Gesichtspunkt des Angebots nicht eingegangen sei.

103. Polwax macht, worauf die Kommission hingewiesen hat, keine Angaben dazu, inwiefern dem Gericht ein Rechtsfehler unterlaufen sein soll, als es festgestellt hat, dass solche allgemeinen Behauptungen über die Art der Gatschherstellung keine zuverlässigen Indizien für die Substituierbarkeit auf der Angebotsseite darstellten.

104. Auch wenn Polwax nunmehr geltend macht, dass die Ablehnung ihres Antrags auf ein Sachverständigengutachten sie am Nachweis für die Richtigkeit ihrer Behauptungen bezüglich der Substituierbarkeit auf der Nachfrage- und der Angebotsseite gehindert habe, sei abschließend der Vollständigkeit halber gesagt, dass sich ihr Antrag auf ein Sachverständigengutachten tatsächlich nicht auf die Substituierbarkeit oder, allgemeiner, auf Tatsachenfragen bezüglich der Marktdefinition bezog.

105. Folglich ist der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes als unzulässig und jedenfalls unbegründet zurückzuweisen.

III. Ergebnis

106. Ohne den übrigen Rechtsmittelgründen vorzugreifen, die außerhalb des Gegenstands der vorliegenden Schlussanträge liegen, schlage ich dem Gerichtshof vor, den ersten Rechtsmittelgrund von Polwax als teils unzulässig und teils unbegründet zurückzuweisen.

1      Originalsprache: Englisch.

2      Beschluss der Kommission vom 14. Juli 2020 zur Feststellung der Vereinbarkeit eines Zusammenschlusses mit dem Binnenmarkt und dem EWR-Abkommen (Sache M.9014 – PKN Orlen/Grupa Lotos) (Bekannt gegeben unter Aktenzeichen C[2020] 4651) (ABl. 2021, C 196, S. 8). Dieser Beschluss wurde gemäß Art. 8 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates vom 20. Januar 2004 über die Kontrolle von Unternehmenszusammenschlüssen (ABl. 2004, L 24, S. 1) gefasst.

3      Bei diesem für die Herstellung von Paraffinwachsen erforderlichen Rohmaterial handelt es sich um ein Nebenprodukt, das in Raffinerien bei der Erdölerzeugung aus Rohöl anfällt.

4      Angefochtenes Urteil (Rn. 13).

5      Die relevanten Passagen des angefochtenen Urteils sind in diesen Schlussanträgen im Abschnitt „Würdigung“ angeführt (siehe Nrn. 62 bis 65 und 70).

6      Urteil vom 10. Juli 2008, Bertelsmann und Sony Corporation of America/Impala (C‑413/06 P, EU:C:2008:392, Rn. 44) (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Bertelsmann und Sony).

7      Gegen folgende Urteile wurde kein Rechtsmittel eingelegt: Urteile vom 4. Juli 2006, easyJet/Kommission (T‑177/04, EU:T:2006:187) (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache easyJet), vom 13. Mai 2015, Niki Luftfahrt/Kommission (T‑162/10, EU:T:2015:283) (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt), und vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnicze ‘LOT’/Kommission (T‑240/18, EU:T:2021:723).

8      In der Vergangenheit wurde die Rechtsprechung für das Vermischen von Beweismaßstab und Prüfungsmaßstab kritisiert: Vgl. Vesterdorf, B., „Standard of proof in merger cases: Reflections in the light of recent case law of the Community courts“, European Competition Journal, Bd. 1(1), 2005, S. 3 bis 33.

9      Urteil vom 13. Juli 2023, Kommission/CK Telecoms UK Investments (C‑376/20 P, EU:C:2023:561, Rn. 75 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache CK Telecoms) (Hervorhebung nur hier).

10      Ebd., Rn. 125 und die dort angeführte Rechtsprechung.

11      Vgl. Urteil vom 14. Dezember 2005, General Electric/Kommission (T‑210/01, EU:T:2005:456, Rn. 340) (kein Rechtsmittel eingelegt).

12      Urteil in der Rechtssache CK Telecoms, Rn. 82.

13      Ebd., Rn. 87. Der Beweismaßstab „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ ist, mit anderen Worten, der Beweismaßstab der „überwiegenden Wahrscheinlichkeit“ für den Nachweis des Bestehens einer erheblichen Beeinträchtigung des wirksamen Wettbewerbs.

14      Urteil vom 13. November 2024, Deutsche Telekom/Kommission (T‑64/20, EU:T:2024:815, Rn. 192). Vgl. auch Urteil des Gerichts vom 20. Oktober 2021, Polskie Linie Lotnice „LOT“/Kommission, (T‑296/18, EU:T:2021:724, Rn. 107).

15      Urteil in der Rechtssache CK Telecoms, Rn. 84.

16      Vgl. die Rechtsprechung des Gerichts zu seiner Verfahrensordnung: Urteil vom 27. Januar 2021, KPN/ Kommission (T‑691/18, EU:T:2021:43, Rn. 59 und 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Hervorhebung nur hier) (kein Rechtsmittel eingelegt).

17      Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64) (Hervorhebung nur hier).

18      Unter den im Englischen verwendeten Begriff „direct evidence“ fallen in der Regel Dokumente sowie mündliche und schriftliche Bekundungen. Meines Erachtens ist der im Englischen verwendete Begriff „circumstantial evidence“ für „auf Anhaltspunkte gestützte“, d. h. „mittelbare“ Beweise, für die Zwecke dieses Falles „Indizien“ gleichzusetzen. Der Begriff „circumstantial evidence“ ist definiert als „Beweise, die auf Schlussfolgerungen und nicht auf persönlichem Wissen oder persönlicher Beobachtung beruhen“. „Indizien“ sind definiert als „Anzeichen, Anhaltspunkte [Quittungen sind Indizien für Eigentum]“, Black’s Law Dictionary, 12. Aufl., 2024. Vgl. auch das Urteil in der Rechtssache Bertelsmann und Sony (Rn. 127 bis 129).

19      Urteil vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 65) (Hervorhebung nur hier).

20      Urteil vom 19. September 2013 (C‑56/12 P, EU:C:2013:575, Rn. 44 und 77).

21      Ebd., Rn. 73.

22      Bekanntmachung der Kommission über die Behandlung von Beschwerden durch die Kommission gemäß Artikel 81 und 82 [EG-Vertrag] (ABl. 2004, C 101, S. 65, Nr. 69).

23      Urteil vom 28. September 2023, Ryanair/Kommission (C‑320/21 P, EU:C:2023:712, Rn. 72 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2024, Ryanair und Laudamotion/Kommission (C‑591/21 P, EU:C:2024:635, Rn. 133): „Soweit die [Rechtsmittelführerinnen] vortragen, das Gericht habe, indem es … rechtsfehlerhaft festgestellt habe, dass sie ‚keine konkreten und belegten Angaben [vortragen], durch die nachgewiesen werden könnte, dass sämtliche oder einige der fraglichen Beihilfemaßnahmen dieselben beihilfefähigen Kosten decken sollten wie jene im Zusammenhang mit dem Schaden, der durch die in Rede stehende Maßnahme beseitigt werden soll‘, die Beweislast systematisch den Rechtsmittelführerinnen aufgebürdet, ist darauf hinzuweisen, dass grundsätzlich derjenige, der sich zur Stützung eines Antrags oder eines Vorbringens auf Tatsachen beruft, diese zu beweisen hat“.

24      Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 25. Januar 2008, Provincia di Ascoli Piceno und Comune di Monte Urano/Apache Footwear u. a. (C‑464/07 P(I), EU:C:2008:49, Rn. 9 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Urteile vom 14. Juni 2018, Lubrizol France/Rat (C‑223/17 P, EU:C:2018:442, Rn. 39), und vom 7. Mai 2020, BTB Holding Investments und Duferco Participations Holding/Kommission (C‑148/19 P, EU:C:2020:354, Rn. 72): „[E]in offensichtlicher Fehler [kann] mit Vorbringen dargetan werden, das die Würdigung des Sachverhalts, die die Kommission in ihrem Beschluss vorgenommen hat, als nicht plausibel erscheinen lässt. Der Klagegrund, mit dem offensichtliche Fehler gerügt werden, ist hingegen zurückzuweisen, wenn auch in Anbetracht des Vorbringens der Rechtsmittelführerinnen festzustellen ist, dass die angegriffene Würdigung nicht unter solchen Fehlern leidet.“ Vgl. auch die Rechtsprechung des Gerichts: Urteile vom 27. Februar 2013, Nitrogénművek Vegyipari/Kommission (T‑387/11, EU:T:2013:98, Rn. 25), und vom 12. Juli 2018, Österreich/Kommission (T‑356/15, EU:T:2018:439, Rn. 170) (Rechtsmittel zurückgewiesen). Dieser Ansatz ist auch auf das Gebiet der Bankenunion übertragen worden; vgl. insoweit Urteil vom 1. Juni 2022, Algebris (UK) und Anchorage Capital Group/Kommission (T‑570/17, EU:T:2022:314, Rn. 102 bis 109). Vgl. Lenaerts, K., Gutman, K., und Nowak, J.T., EU Procedural Law, 2. Auflage, Oxford University Press, Oxford, 2023, S. 401, Fn. 769.

26      Urteil vom 18. Mai 2022, Wieland-Werke/Kommission (T‑251/19, EU:T:2022:296, Rn. 165, 611 bis 618) (kein Rechtsmittel eingelegt). Vgl. Castillo de la Torre, F., „Predicting the future: Evidential basis for prospective assessments in EU Merger Control“ in Prete, L., und Rezki, L. (Hrsg.), Judging & (Re) Thinking European Union Law. Liber Amicorum in Honour of Nils Wahl, Springer, 2025, S. 16, anstehende Veröffentlichung; abrufbar unter http://dx.doi.org/10.2139/ssrn.5050949.

27      Dies ist der in Strafverfahren und strafrechtsähnlichen Verfahren Anwendung findende strengere Beweismaßstab, wonach der Gerichtshof, nach Prüfung der Beweise, keinen vernünftigen Zweifel an der Erfüllung der Tatbestandsmerkmale der in Rede stehenden Zuwiderhandlung haben darf.

28      Dies ist der weniger strenge Maßstab, der in Zivilsachen angewandt wird, wonach die Partei den Richter davon überzeugen muss, dass die Tatsache, auf die sie sich stützt, „eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich“ ist.

29      Urteil in der Rechtssache CK Telecoms, Rn. 75 und 77 und die dort angeführte Rechtsprechung.

30      Im Formblatt CO sind die Angaben aufgeführt, die der Kommission im Zusammenhang mit der Anmeldung einer Fusion gemäß der Verordnung Nr. 139/2004 mitzuteilen sind.

31      Verordnung (EG) Nr. 802/2004 der Kommission vom 7. April 2004 zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 139/2004 des Rates (ABl. 2004, L 133, S. 1).

32      Urteil in der Rechtssache CK Telecoms (Rn. 60 und 77 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vgl. in diesem Sinne Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt, Rn. 174 bis 176 und 187.

34      Urteil in der Rechtssache CK Telecoms, Rn. 82.

35      Vgl. u. a. Art. 11 und Art. 13 der Verordnung Nr. 139/2004.

36      Das heißt, dass der Kläger – entgegen der Schlussfolgerung der Kommission (dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich sei, dass der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde) – nachweist, dass die Feststellung nicht mehr haltbar ist, dass es eher wahrscheinlich als unwahrscheinlich ist, dass der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb erheblich behindern würde (oder umgekehrt, falls die Kommission zu dem Schluss gelangt ist, dass der Zusammenschluss wirksamen Wettbewerb nicht erheblich behindern würde).

37      Hirsbrunner, S., und von Köckritz, C., „Rebalancing EC Merger Control: The ECJ’s judgment in Case C‑413/06 P (Bertelsmann and Sony)“, Global Competition Policy, 2008, S. 17.

38      Bengtsson, C., Carpi, J.M., und Subočs, A., „The Substantive Assessment of Mergers“, in Jones, C., und Weinert, L. (Hrsg.), EU Competition Law, Bd. II, Edward Elgar Publishing, Cheltenham, 2021, Rn. 4.74 ff.

39      Vgl. Nrn. 20 und 23 der vorliegenden Schlussanträge.

40      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 64.

41      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 65.

42      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 66.

43      Urteil vom 27. Januar 2021, KPN/Kommission (T‑691/18, EU:T:2021:43, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

44      easyJet machte geltend, dass die Kommission ihre Wettbewerbsuntersuchung zu Unrecht auf diejenigen Märkte beschränkt habe, auf denen direkte oder indirekte Überschneidungen zwischen den Tätigkeiten der Parteien des Zusammenschlusses bestünden.

45      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 66 und 67.

46      Die wenigen bezifferten Angaben, die easyJets machte, ließen jedoch, so das Gericht, nicht den Schluss zu, dass das Vorbringen der Klägerin zu den überschneidungsfreien Märkten stichhaltig sei, da sie es versäumt habe, diese Märkte eindeutig zu bezeichnen.

47      Im Urteil in der Rechtssache easyJet hat sich das Gericht außerstande gesehen, über die Begründetheit des Klagegrundes zu entscheiden, da die Klägerin es versäumt habe, „[die überschneidungsfreien Märkte] eindeutig zu bezeichnen“ (Rn. 68).

48      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 71 und 73.

49      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 66 (angeführt im Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt, Rn. 175).

50      Vgl. in diesem Sinne Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt, Rn. 120 bis 123 und 176.

51      Angesichts des Wortlauts der französischen Fassung des angefochtenen Urteils und unter Berücksichtigung der Verwendung des Begriffs „wiarygodne przesłanki“ zur Übersetzung von „indices sérieux“ ins Polnische in den beiden Urteilen in den Rechtssachen easyJet und Niki Luftfahrt wie auch in Rn. 45 des angefochtenen Urteils ist dies wohl der richtige Begriff, der auch in Rn. 59 der polnischen Fassung des angefochtenen Urteils hätte verwendet werden sollen.

52      Es sei darauf hingewiesen, dass das Vorbringen von Polwax zu der Frage, ob schwerer Gatsch und Petrolatum demselben relevanten Markt angehören, vor dem Gericht wie auch vor dem Gerichtshof unklar war. Allerdings hat Polwax, worauf die Kommission hingewiesen hat, vor dem Gericht im Wesentlichen nur zwischen leichtem, mittelschwerem und schwerem Gatsch oder sogar nur zwischen leichtem und schwerem Gatsch unterschieden (vgl. Klageschrift, Nr. 40); der von ihr vertretene Standpunkt könnte also auch darauf hindeuten, dass sie schweren Gatsch und Petrolatum für ein und denselben Markt hält (vgl. Erwiderung, Nr. 120). Jedenfalls wäre jedes Vorbringen, das darauf abzielte, eine solche Unterscheidung – dass Petrolatum einen gesonderten Markt bzw. ein gesondertes Segment darstelle – in der Rechtsmittelinstanz nachzuweisen geschweige denn geltend zu machen, unzulässig, da es die vom Gericht getroffenen Sachverhaltsfeststellungen (Rn. 56 bis 61 des angefochtenen Urteils) in Zweifel zöge.

53      Insoweit verweist das angefochtene Urteil das Urteil in der Rechtssache easyJet (Rn. 65 und 66) und das Urteil in der Rechtssache Niki Luftfahrt (Rn. 174 und 175), wo im Englischen „serious indicia“ und nicht „compelling indications“ verwendet wird.

54      ABl. 1997, C 372, S. 5 (im Folgenden: Bekanntmachung über die Marktdefinition).

55      Insoweit nimmt das Gericht Bezug auf die Rn. 15 bis 20 der Bekanntmachung über die Marktdefinition.

56      Vgl. Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 65.

57      Die EU-Fusionskontrolle dient der Prüfung beabsichtigter Fusionen und Übernahmen zur Verhinderung schädlicher Auswirkungen auf den Wettbewerb. Nach der Verordnung Nr. 139/2004 sind deshalb Fusionen und Übernahmen untersagt, die wirksamen Wettbewerb im Gemeinsamen Markt oder in einem wesentlichen Teil desselben erheblich beeinträchtigen würden.

58      Die Urteile in den Rechtssachen easyJet (Rn. 65 und 66) sowie Niki Luftfahrt (Rn. 174 und 175).

59      Vgl. in diesem Sinne Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 65.

60      Wie vom Gericht in den Rn. 57 bis 61 des angefochtenen Urteils festgestellt.

61      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 65.

62      Die Kommission bezieht sich auf die Rn. 11, 13 und 14 der Rechtsmittelschrift.

63      Urteil vom 31. März 1998, Frankreich u. a./Kommission (C‑68/94 und C‑30/95, EU:C:1998:148, Rn. 143 und die dort angeführte Rechtsprechung).

64      Urteil in der Rechtssache easyJet, Rn. 66.

65      Siehe Nrn. 60 bis 70 der vorliegenden Schlussanträge.

66      Vgl. entsprechend Urteil vom 2. März 1994, Hilti/Kommission (C‑53/92 P, EU:C:1994:77, Rn. 38). Siehe Nrn. 39 bis 49 der vorliegenden Schlussanträge.

67      Vgl. Rn. 56, 59 und 65 bis 69 des angefochtenen Urteils. Solche zuverlässigen Indizien sind Indizien dafür, dass aus Sicht des Kunden keine Austauschbarkeit der Produkte gegeben ist.

68      Urteil vom 23. Januar 2018, F. Hoffmann-La Roche u. a. (C‑179/16, EU:C:2018:25, Rn. 48 bis 67).

69      Vgl. Nr. 70 der vorliegenden Schlussanträge.

70      Vgl. Urteil vom 10. Mai 2007, SGL Carbon/Kommission (C‑328/05 P, EU:C:2007:277, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).