Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.05.2025 – C-362/25
ECLI:EU:C:2025:362
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 15. Mai 2025(1)
Rechtssache C‑209/23
FT,
RRC Sports GmbH
gegen
Fédération internationale de football association (FIFA)
(Vorabentscheidungsersuchen des Landgerichts Mainz, Deutschland)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Binnenmarkt – Von internationalen Sportverbänden eingeführte Regelungen – Professioneller Fußballsport – Sport-Weltverband – Regelungen über Spielervermittler – Art. 101 Abs. 1 AEUV – Begriff wettbewerbswidriger ‚Zweck‘ – Meca-Medina-Rechtsprechung – Art. 101 Abs. 3 AEUV – Art. 102 AEUV – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Ausbeutungsmissbrauch – Behinderungsmissbrauch – Art. 56 AEUV – Beschränkungen des freien Dienstleistungsverkehrs – Schutz personenbezogener Daten – Art. 6 Abs. 1 Buchst. f der Verordnung (EU) 2016/679 “
I. Einleitung
1. Der Gerichtshof hatte in einer Reihe jüngerer Rechtssachen, nämlich den Urteilen ISU(2), Superleague(3), Royal Antwerp(4) und FIFA(5), die Vereinbarkeit bestimmter Regelwerke internationaler oder nationaler Sportverbände mit den Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften der Union zu prüfen.
2. Die vorliegende Rechtssache ist eine natürliche Fortsetzung jener Rechtssachen. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft nämlich das Regelwerk eines internationalen Sportverbands (im Folgenden: streitiges Regelwerk), das die Tätigkeit von Spielervermittlern (im Folgenden: Vermittler) regelt. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seinen Fragen im Wesentlichen um weitere Hinweise zu verschiedenen Auslegungsfragen, die sich aus den Unionsvorschriften über Wettbewerb, Binnenmarkt und Datenschutz ergeben.
3. Weitgehend entsprechende Fragen werden auch durch zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen, nämlich diejenigen der Rechtssachen C‑428/23, ROGON u. a.(6) und C‑133/24, CD Tondela u. a.(7), in denen ich heute meine Schlussanträge vorlegen werde. Die vorliegenden Schlussanträge sind somit in Verbindung mit jenen weiteren Schlussanträgen zu sehen. Im Interesse der Prozessökonomie und zur Erleichterung für den Leser werde ich versuchen, unnötige Wiederholungen in den drei Schlussanträgen zu vermeiden, und hierzu zwischen ihnen verweisen.
II. Rechtlicher Rahmen
4. Art. 6 („Rechtmäßigkeit der Verarbeitung“) der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (im Folgenden: DSGVO)(8) bestimmt:
„(1) Die Verarbeitung ist nur rechtmäßig, wenn mindestens eine der nachstehenden Bedingungen erfüllt ist:
…
f) die Verarbeitung ist zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen …
…“
III. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefrage
5. Die Kläger des Ausgangsverfahrens sind FT, Spielervermittler und Vizepräsident der Spielervermittlervereinigung „Football Forum“, sowie RRC Sports, eine Gesellschaft mit Sitz in Deutschland, die ebenfalls als Spielervermittlerin tätig ist und deren Geschäftsführer FT ist. Die Beklagte, die Fédération internationale de football association (FIFA), ist ein gemeinnütziger Verein schweizerischen Rechts mit Sitz in Zürich (Schweiz). Sie ist der weltweite Dachverband des Fußballs und übt die Aufsicht über 211 nationale Mitgliedsverbände, darunter den Deutschen Fußball-Bund (im Folgenden: DFB), aus.
6. Nach Art. 11 Abs. 4 und Art. 14 der FIFA-Statuten müssen die Mitgliedsverbände die Regularien der FIFA einhalten und deren Entscheidungen anerkennen.
7. Der Rat der FIFA verabschiedete am 16. Dezember 2022 die FIFA Football Agent Regulations (FIFA-Spielervermittlerreglement, im Folgenden: FFAR), die anschließend am 6. Januar 2023 veröffentlicht wurden. Dieses Regelwerk legt den Rahmen fest, der u. a. für die Vergütung, die Tätigkeiten und das Verhalten der Spielervermittler maßgebend ist. Die Art. 1 bis 10 und 22 bis 27 FFAR traten am 9. Januar 2023 in Kraft. Die übrigen Bestimmungen sollten am 1. Oktober 2023 in Kraft treten. Innerhalb dieser Regelungen legen die FFAR Begrenzungen für die Honorare von Spielervermittlern fest und führen weitere Regelungen für Interessenkonflikte und Vertragsbedingungen ein.
8. Die Kläger des Ausgangsverfahrens erhoben beim Landgericht Mainz (Deutschland) eine Unterlassungsklage auf Untersagung der Anwendung bestimmter Regelungen der FFAR(9) (im Folgenden: die in Rede stehenden Regelungen) mit der Begründung, dass sie gegen Art. 56 AEUV, die Art. 101 und 102 AEUV sowie Art. 6 DSGVO verstießen. Die FIFA macht ihrerseits geltend, dass die in den FFAR enthaltenen Regelungen sowohl rechtmäßig als auch für die Integrität des Fußballs, die Förderung der Solidarität zwischen Spitzen- und Breitenfußball sowie zur Sicherstellung von Transparenz und ethischen Standards notwendig seien.
9. Das Landgericht Mainz hat aufgrund von Zweifeln im Hinblick auf die richtige Auslegung der einschlägigen Bestimmungen des Unionsrechts beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Sind Art. 101 AEUV (Kartellverbot), Art. 102 AEUV (Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung) und Art. 56 AEUV (Dienstleistungsfreiheit) sowie Art. 6 DSGVO so auszulegen, dass sie einer Regelung entgegenstehen, die ein Sport-Weltverband (hier: die FIFA) erlässt, dem 211 nationale Sportverbände der betreffenden Sportart (hier: Fußball) angehören und dessen Regelungen daher jedenfalls für den Großteil der in den jeweiligen nationalen Profiligen der betreffenden Sportart tätigen Akteure (hier: Vereine [wobei hiermit auch Fußballclubs gemeint sind, die als Kapitalgesellschaften organisiert sind]), Spieler (die Vereinsmitglieder sind) und Spielervermittler verbindlich sind, und die folgenden Inhalt hat:
1. Es wird verboten, Vergütungen für Spielervermittler zu vereinbaren oder an Spielervermittler zu zahlen, die eine prozentual an der Transfersumme oder der Jahresvergütung dieses Spielers berechnete Obergrenze übersteigen, wie in Art. 15 Abs. 2 FFAR vorgesehen;
2. es wird verboten, dass Dritte aus dem Spielervermittlungsvertrag geschuldete Vergütungen für den Vertragspartner des Spielervermittlers zahlen, wie in Art. 14 Abs. 2 und 3 FFAR vorgesehen;
3. Vereinen wird verboten, in Fällen, in denen ein Spielervermittler für den aufnehmenden Verein und den Spieler tätig ist, mehr als 50 % der insgesamt von Spieler und Verein geschuldeten Vergütung für die Leistungen des Spielervermittlers zu zahlen, wie in Art. 14 Abs. 10 FFAR vorgesehen;
4. für die Erteilung einer Lizenz als Spielervermittler, die Voraussetzung dafür ist, Spielervermittlungsdienstleistungen erbringen zu dürfen, wird verlangt, dass sich der Bewerber den verbandsinternen Regelungen des Sport-Weltverbands (hier: den FFAR, den FIFA-Statuten, dem FIFA-Disziplinarreglement, dem FIFA-Ethikreglement (im Folgenden: FIFA RSTP), dem FIFA-Reglement bezüglich Status und Transfer von Spielern sowie den Statuten, Regularien, Richtlinien und Entscheidungen von Organen und Gremien) sowie dessen Verbandsgerichtsbarkeit und der Verbandsgerichtsbarkeit von Konföderationen und Mitgliedsverbänden unterwirft, wie in Art. 4 Abs. 2, Art. 16 Abs. 2 Buchst. b und Art. 20 FFAR i. V. m. Art. 8 Abs. 3, Art. 57 Abs. 1 und Art. 58 Abs. 1 und 2 FIFA-Statuten, Art. 5 Buchst. a, Art. 49 und Art. 53 Abs. 3 FIFA-Disziplinarreglement sowie Art. 4 Abs. 2 und Art. 82 Abs. 1 Ethikreglement vorgesehen;
5. es werden Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz als Spielervermittler aufgestellt, nach denen die Erteilung einer Lizenz im Falle von Verurteilungen oder Vergleichen in Strafverfahren oder der mindestens zweijährigen Sperre, der Aussetzung, Entziehung einer Zulassung oder sonstigen Disqualifikation durch eine Behörde oder einen Sportverband permanent ausgeschlossen ist, ohne dass die Möglichkeit einer späteren Erteilung der Lizenz besteht, wie in Art. 5 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii und iii FFAR vorgesehen;
6. Spielervermittlern wird verboten, im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Transfervereinbarung und/oder eines Arbeitsvertrags Spielervermittlungsdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen gegenüber und dafür vergütet zu werden von a) dem abgebenden Verein und dem aufnehmenden Verein, b) dem abgebenden Verein und dem Spieler, c) allen beteiligten Parteien (abgebender Verein, aufnehmender Verein und Spieler), wie in Art. 12 Abs. 8 und 9 FFAR vorgesehen, bzw.
6a. Spielervermittlern wird verboten, im Zusammenhang mit dem Abschluss einer Transfervereinbarung und/oder eines Arbeitsvertrags gemeinsam mit einem verbundenen Spielervermittler Spielervermittlungsdienstleistungen oder sonstige Dienstleistungen zu erbringen gegenüber und dafür vergütet zu werden von a) dem abgebenden Verein und dem aufnehmenden Verein, b) dem abgebenden Verein und dem Spieler, c) allen beteiligten Parteien (abgebender Verein, aufnehmender Verein und Spieler), wenn der Begriff des verbundenen Spielervermittlers eine Kooperation entsprechend der in den FFAR vorgesehenen Definition „Connected Football Agent“ (S. 6, Ziff. iv FFAR) umfasst, wie in Art. 12 Abs. 10 FFAR i. V. m. der Definition „Connected Football Agent“, S. 6, Ziff. iv FFAR vorgesehen;
7. Spielervermittlern wird verboten, Kontakt aufzunehmen zu oder einen Vermittlungsvertrag abzuschließen mit einem Verein, einem Spieler, einer Mitgliedsvereinigung des Sport-Weltverbands oder einer eine sogenannte Single-Entity-League betreibenden juristischen Person, die Spielervermittler engagieren dürfen und die mit einem anderen Spielervermittler einen Exklusivvertrag abgeschlossen haben, wie in Art. 16 Abs. 1 Buchst. b und c FFAR vorgesehen;
8. die Namen und Detailinformationen aller Spielervermittler, die Namen der Kunden, die sie vertreten, die Spielervermittlungsdienstleistungen, die sie für jeden einzelnen Auftraggeber erbringen und/oder die Details aller Transaktionen, an denen Spielervermittler mitwirken, inklusive des Betrags der an Spielervermittler zu zahlenden Vergütung müssen auf eine Plattform des Sport-Weltverbands hochgeladen werden und anderen Vereinen, Spielern oder Spielervermittlern werden diese Informationen teilweise zugänglich gemacht, wie in Art. 19 FFAR vorgesehen;
9. es wird verboten, Vergütungen für Spielervermittlungsdienstleistungen in anderer Weise zu vereinbaren als ausschließlich auf Grundlage der Vergütung eines Spielers oder der Transfersumme, wie in Art. 15 Abs. 1 FFAR vorgesehen;
10. es wird vermutet, dass sonstige Leistungen, die ein Spielervermittler oder ein mit ihm verbundener Spielervermittler 24 Monate vor oder nach der Erbringung einer Spielervermittlungsdienstleistung einem Kunden erbringt, der in die Transaktion involviert ist, für die Spielervermittlungsdienstleistungen erbracht wurden, Teil der Spielervermittlungsdienstleistungen sind, und soweit die Vermutung nicht widerlegt werden kann, werden Vergütungen für die sonstigen Leistungen als Teil der Vergütung für die Spielervermittlungsdienstleistung angesehen, wie in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR vorgesehen;
11. die Höhe der prozentual zu berechnenden Spielervermittlervergütung soll sich nur nach dem tatsächlich an den Spieler gezahlten Gehalt bemessen, wie in Art. 14 Abs. 7 und 12 FFAR vorgesehen;
12. Spielervermittler werden verpflichtet, folgende Informationen gegenüber dem Sport-Weltverband offenzulegen:
a) innerhalb von 14 Tagen nach Abschluss: jede Vereinbarung mit einem Kunden, die keine Vertretungsvereinbarung ist, einschließlich, aber nicht beschränkt auf sonstige Dienstleistungen, und die auf der Plattform angeforderten Informationen,
b) innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung einer Vergütung: die auf der Plattform angeforderten Informationen,
c) innerhalb von 14 Tagen nach Zahlung einer Vergütung in Bezug auf jede Vereinbarung mit einem Kunden, die keine Vertretungsvereinbarung ist: die auf der Plattform angeforderten Informationen,
d) innerhalb von 14 Tagen nach Zustandekommen: jede vertragliche oder anderweitige Vereinbarung zwischen Spielervermittlern zur Zusammenarbeit bei der Erbringung von jeglichen Dienstleistungen oder zur Teilung der Einnahmen oder Gewinne aus irgendeinem Teil ihrer Spielervermittlungsdienste,
e) vorausgesetzt, dass sie ihre Geschäfte über eine Agentur abwickeln, innerhalb von 14 Tagen nach der ersten Transaktion unter Beteiligung der Agentur: die Anzahl der Spielervermittler, die ihre Geschäfte über dieselbe Agentur abwickeln und die Namen aller Beschäftigten, wie in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v sowie Buchst. k Ziff. ii FFAR vorgesehen;
13. Vereinen wird untersagt, für die Hinvermittlung eines Spielers mit Spielervermittlern Vergütungen oder Vergütungsbestandteile zu vereinbaren oder an Spielervermittler Vergütungen oder Vergütungsbestandteile zu zahlen, deren Bemessungsgrundlage (auch) von zukünftigen Transferentschädigungen abhängig ist, die der Verein aus einem Weitertransfer des Spielers erhält, wie in Art. 18ter Abs. 1 1. Alternative FIFA RSTP und in Art. 16 Abs. 3 Buchst. e FFAR vorgesehen.
10. FT, die FIFA, die griechische, die französische und die ungarische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
11. Mit Schreiben vom 5. März 2024 hat der Gerichtshof die Beteiligten gemäß Art. 62 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung ersucht, dazu Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen die Urteile ISU, Superleague und Royal Antwerp auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen haben. FT, die FIFA, die griechische, die französische und die ungarische Regierung sowie die Kommission sind dieser Aufforderung nachgekommen.
12. FT, die FIFA, die ungarische Regierung und die Kommission haben auch in der Sitzung vom 12. Februar 2025 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
13. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seiner Frage darum, zu prüfen, ob Regelwerke wie die FFAR, die von einem Sport-Weltverband erlassen wurden und die Tätigkeit von Sportlervermittlern betreffen, mit dem Unionsrecht vereinbar sind. Mit der Vorlagefrage wird nach der richtigen Auslegung von vier Bestimmungen des Unionsrechts gefragt und somit eine Vielzahl von Rechtsfragen aufgeworfen, die gesondert geprüft werden sollten.
14. Bevor ich mit meiner Würdigung dieser Fragen beginne (C, D, E und F), möchte ich zunächst einige Vorbemerkungen systematischer (A) und methodischer (B) Art machen.
A. Vorbemerkungen (I) – Systematik
15. Zunächst erscheinen meines Erachtens drei Vorbemerkungen angezeigt, um die vorliegenden Schlussanträge für den Leser in einen größeren Rahmen einzuordnen (was darüber hinaus auch für die anderen beiden oben in Nr. 3 genannten Schlussanträge relevant sein könnte).
16. Erstens fällt nach ständiger Rechtsprechung die Ausübung des Sports, soweit sie zum Wirtschaftsleben gehört, unter die für eine solche Aktivität geltenden Bestimmungen des Unionsrechts(10). Dementsprechend können Regelungen, die von Sportverbänden in Bezug auf die unselbständige Arbeit oder die Erbringung von Dienstleistungen der Berufsspieler oder Halbprofis aufgestellt werden, und, noch allgemeiner verstanden, Regelungen, die diese Arbeit oder diese Dienstleistungen zwar nicht förmlich regeln, sich aber unmittelbar auf sie auswirken, unter die Unionsvorschriften über den freien Verkehr fallen. Ferner fallen diese Regelungen – und noch allgemeiner das Verhalten der Vereinigungen, die sie aufgestellt haben – unter die Wettbewerbsvorschriften der Union, wenn die einschlägigen Voraussetzungen erfüllt sind, soweit diese Vereinigungen als „Unternehmensvereinigungen“ und die in Rede stehenden Regelungen als „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinne der Art. 101 und/oder Art. 102 AEUV eingestuft werden können(11).
17. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist jedoch bei bestimmten speziellen Regeln, die zum einen ausschließlich aus nichtwirtschaftlichen Gründen aufgestellt wurden und sich zum anderen auf Fragen beziehen, die nur den Sport als solchen betreffen, davon auszugehen, dass sie nichts mit einer wirtschaftlichen Tätigkeit zu tun haben. Dies ist insbesondere der Fall bei Regeln über den Ausschluss ausländischer Spieler bei der Aufstellung von Mannschaften, die an Wettbewerben zwischen Mannschaften, die ihr Land vertreten, teilnehmen, oder bei Regeln über die Festlegung der Rangordnungskriterien, die bei der Auswahl der an Einzelwettbewerben teilnehmenden Sportler zum Einsatz kommen(12).
18. Diese „Sport-Ausnahme“ – die auf die Grundsatzentscheidung Walrave(13) zurückgeht und in der Rechtslehre vielfach kritisiert wird(14) – ist meines Erachtens eng auszulegen(15). Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs bedeutet die Tatsache, dass eine Regelung rein sportlicher Art ist oder ausschließlich für den Sport gilt, nicht, dass diese Regelung, und erst recht nicht die Tätigkeit, auf die sie sich bezieht, von vornherein vom Geltungsbereich des Vertrags ausgeschlossen wäre(16).
19. Die „Sport-Ausnahme“ ist nämlich keineswegs eine echte Ausnahme von der Anwendung der betreffenden Unionsvorschriften, sondern beinhaltet lediglich die Anwendung zweier bekannter Grundsätze.
20. Der erste dieser Grundsätze besagt, dass sich die Vorschriften über den freien Verkehr und die Wettbewerbsvorschriften der Union im Allgemeinen auf wirtschaftliche Tätigkeiten und den Handel innerhalb der Union beziehen(17). Beispielsweise haben nach ständiger Rechtsprechung Tätigkeiten keinen wirtschaftlichen Charakter, die in Ausübung hoheitlicher Befugnisse erfolgen(18); ferner sind Tätigkeiten, die auf solidarischer Grundlage erbracht werden und nicht darin bestehen, am Markt Waren oder Dienstleistungen gegen Entgelt anzubieten, vom Anwendungsbereich der Wettbewerbsvorschriften der Union möglicherweise nicht umfasst(19). Dies gilt ungeachtet dessen, dass sich aus ihnen als Nebenfolge eine gewisse Wettbewerbsbeschränkung ergeben kann(20). Ebenso hat der Gerichtshof klargestellt, dass Maßnahmen, die lediglich nichtwirtschaftliche Aspekte des Lebens der Unionsbürger beeinflussen, von den Binnenmarktvorschriften regelmäßig unberührt bleiben(21).
21. Der zweite Grundsatz besteht darin, dass eine gewisse mittelbare Wirkung auf die Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit oder den Handel innerhalb der Union, selbst wenn sie nicht von vornherein ausgeschlossen werden kann, unerheblich bleibt, solange sie als geringfügig angesehen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs können Maßnahmen, deren Wirkungen auf den Handel innerhalb der Union zu ungewiss, mittelbar, vage, entfernt, spekulativ oder hypothetisch sind, nicht als „Beschränkungen“ im Sinne der Unionsvorschriften über den freien Verkehr angesehen werden(22). Der Begriff der „Beschränkung“ ist zwar weit gefasst, er kann jedoch nicht auf jede noch so kleine Beeinträchtigung der Arbeitsweise von Unternehmen ausgedehnt werden(23). Ebenso fallen nach ständiger Rechtsprechung Verhaltensweisen von Unternehmen, die keine spürbare Wirkung auf den Markt haben(24), beispielsweise weil der Einfluss auf die Wettbewerbsparameter marginal und mittelbar ist(25), nicht unter die in den Kartellvorschriften der Union geregelten Verbote.
22. Meines Erachtens umfasst die „Sport-Ausnahme“ im Wesentlichen die grundlegenden „Spielregeln“ und bestimmte organisatorische Aspekte nichtwirtschaftlicher Art, wie beispielsweise die Modalitäten, nach denen Spiele stattfinden (Anzahl der Spieler, Länge des Spiels, Formen von Verhalten, die auf dem Spielfeld erlaubt bzw. nicht erlaubt sind, Bekleidungsvorschriften für Sportler usw.) und nach denen Turniere strukturiert sind (Anzahl der teilnehmenden Mannschaften, Anzahl der Spiele pro Turnier, Termin- und Spielplan usw.)(26).
23. Es kann nicht in Abrede gestellt werden, dass sich die Anwendung dieser Regelungen hypothetisch in irgendeiner Weise auf den Handel und/oder den Wettbewerb zwischen Unternehmen im Binnenmarkt auswirken könnte(27).
24. Um nur einige – und natürlich extreme – Beispiele anzuführen, kann von der Tatsache, dass Fußballmannschaften nur mit elf Spielern pro Mannschaft spielen dürfen (und nicht etwa mit zwölf oder 15), nicht behauptet werden, dass sie keinerlei Einfluss auf die Arbeitnehmerfreizügigkeit hätte. Mehr Spieler auf dem Spielfeld würden – so kann vermutet werden – die Mobilität von Fußballspielern innerhalb der Union erhöhen(28). Ebenso könnte man so weit gehen, die Ansicht zu vertreten, dass ein Spieler betreffendes Verbot, jedwede gefährliche Gegenstände (wie etwa Schmuck) zu tragen, oder ein Zuschauer von Fußballspielen betreffendes Verbot, sich in alkoholisiertem Zustand auf das Gelände zu begeben und Pyrotechnik bei sich zu führen und zu entzünden, einige Menschen vom Erwerb dieser Waren abhalten und somit einen nachteiligen Einfluss auf Einfuhren aus anderen Mitgliedstaaten haben könnte(29).
25. Auch werden durch die Entscheidung, die Zahl der an einer Fußballliga beteiligten Mannschaften auf eine bestimmte und vorher festgelegte Zahl zu begrenzen (z. B. 18 Mannschaften in der Bundesliga), und durch die Entscheidung, dass nur wenige neue Mannschaften am Ende der Saison auf der Grundlage eines Systems des Aufstiegs aus und des Abstiegs in niedrigere Ligen an der ersten Liga teilnehmen können, de facto extrem hohe Eintrittsschranken zu den Märkten geschaffen, auf denen diese Mannschaften tätig sind. Weiterhin könnte die Höchstzahl von Spielern, die eine Mannschaft unter Vertrag nehmen kann (derzeit in der Bundesliga 25), potenziell bestimmte Mannschaften benachteiligen (z. B. diejenigen mit größeren finanziellen Ressourcen oder besser entwickelten Nachwuchsförderungen) und somit die ihnen zur Verfügung stehenden Möglichkeiten einschränken, mit anderen Mannschaften in Wettbewerb zu treten. Es könnte auch die Ansicht vertreten werden, dass eine solche Maßnahme eine Beschränkung des freien Kapitalverkehrs darstellen kann.
26. Dies ist jedoch nicht die Art von Beschränkungen, um die es in den Vorschriften über den freien Verkehr und den Wettbewerbsvorschriften der Union geht(30). Diese Bestimmungen sollen weder die freie Ausübung der Handelstätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer noch eine allgemeine Deregulierung der Märkte schützen(31). Sie sollen vielmehr sicherstellen, dass der Binnenmarkt im Einklang mit dem Grundsatz einer offenen Marktwirtschaft funktioniert, in der der freie und ungehinderte Verkehr von Produkten, Dienstleistungen und Produktionsfaktoren einen effizienten Einsatz der Ressourcen gewährleistet(32) und so zum Wohlergehen der in der Europäischen Union lebenden Völker beiträgt(33).
27. Soweit keine erkennbaren Auswirkungen auf dem Unionsrecht unterliegende Bereiche – vorliegend den Handel und/oder Wettbewerb innerhalb der Union – vorliegen, kann es nicht gerechtfertigt sein, dass das Unionsrecht in Regelungen eingreift, die von Berufs- oder Sportverbänden aufgestellt werden(34) (häufig als lex sportiva bezeichnet)(35), die ein gewisses Maß an interner Autonomie(36) und Schutz ihrer Tätigkeiten nach Art. 12 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), in dem die Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit verankert ist(37), genießen sollten.
28. Allerdings ist die bloße Behauptung, eine Regelung sei rein sportlicher Natur – d. h. sie sei aus sportbezogenen Gründen erlassen worden und regele nichtwirtschaftliche Aspekte der Tätigkeit – wie oben erläutert, nicht ausreichend, um sie einer Kontrolle zu entziehen. Die Frage der Anwendung der einschlägigen Vorschriften über den freien Verkehr und der Wettbewerbsvorschriften der Union auf diese Regelungen ist daher im Einzelfall zu prüfen.
29. Zweitens mag offenbar einigen Beobachtern seltsam erscheinen, dass auf ein und dieselben Maßnahmen sowohl die Vorschriften über den freien Verkehr als auch die Wettbewerbsvorschriften der Union, möglicherweise kumulativ, Anwendung finden. Denn zumindest im Grundsatz gelten Erstere für Handelsbeschränkungen, die sich aus staatlichen Eingriffen ergeben, wohingegen die Wettbewerbsregeln auf Marktverzerrungen ausgerichtet sind, die sich aus dem Verhalten privater Unternehmen ergeben(38).
30. Diese ungewöhnliche Situation ergibt sich jedoch aus der Tatsache, dass die öffentlichen Stellen (der Union und/oder der nationalen Ebene) entscheiden können, Aspekte einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu regulieren, sondern es den betreffenden Marktteilnehmern zu überlassen, durch Handeln ihrer Selbstverwaltungsorgane, Handels- oder Interessenverbände die notwendigen Regelungen festzulegen und gegebenenfalls durchzusetzen und mögliche Streitigkeiten beizulegen(39). Dies ist im Sport notwendigerweise der Fall: Es muss eine Selbstverwaltungseinrichtung geben, die u. a. die gemeinsamen Regeln des Sports festlegt, die Termin- und Spielpläne für Turniere bestimmt und sie organisiert. Es ist undenkbar, dass ein Staat oder ein Gemeinwesen wie die Europäische Union über alle Einzelheiten verschiedener Sportarten entscheiden könnte, wie etwa die Details der Abseitsregel im Fußball, die Höhe der Basketballkörbe oder ob die Punkterzielung im Volleyball dem „Side-out“- oder „Rally-Point“-System folgt.
31. Unter diesen Umständen können die Marktteilnehmer daher eine Doppelfunktion haben, nämlich diejenige als Unternehmen (das mit den anderen auf dem Markt tätigen Unternehmen im Wettbewerb steht) und diejenige als Regulierer (der die Regeln, nach denen der Wettbewerb stattfindet, gestaltet). Ist dies der Fall, kann die Vereinbarkeit der von diesen Marktteilnehmern erlassenen Maßnahmen mit dem Unionsrecht gegebenenfalls unter dem zweifachen Blickwinkel des Binnenmarkt- und des Wettbewerbsrechts geprüft werden(40).
32. Drittens hat der Gerichtshof in seinem Urteil Superleague klargestellt, dass Art. 165 AEUV, der das Handeln der Union auf dem Gebiet des Sports betrifft, keine Bestimmung darstellt, die zur Rechtfertigung von Maßnahmen dienen kann, die gegen die Vorschriften über den freien Verkehr oder die Wettbewerbsvorschriften der Union verstoßen. Er hat jedoch auch hinzugefügt, dass die Besonderheiten des Sports, die in Art. 165 AEUV anerkannt werden, „gegebenenfalls neben anderen Gesichtspunkten und, soweit sie relevant sind, bei der Anwendung der [Vorschriften der Union über den freien Verkehr und der Wettbewerbsvorschriften der Union] berücksichtigt werden können“(41).
33. Dies bedeutet, dass Art. 165 AEUV, für sich genommen, keine Grundlage darstellen kann, auf die eine Ausnahme von diesen Vorschriften des Unionsrechts gestützt werden könnte. Gleichwohl können selbstverständlich die in dieser Vorschrift verankerten Interessen berücksichtigt werden, wenn die Voraussetzungen anderer Vorschriften des Unionsrechts, die Ausnahmen oder Abweichungen vorsehen, erfüllt sind, beispielsweise diejenigen zu Rechtfertigungen für Beschränkungen des freien Verkehrs, die dem Gemeinwohl dienenden legitimen Ziele im Sinne der Meca-Medina-Rechtsprechung oder die Fälle, in denen eine Ausnahme nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann. Schließlich wäre es, wenn dies die Werte sind, die durch das Handeln der Europäischen Union auf diesem Gebiet gefördert werden sollen, absurd, sie für die Zwecke des Unionsrechts als irrelevant zu betrachten, während Sportverbände selbst sie berücksichtigen.
34. Nach diesen Klarstellungen kann ich jetzt erläutern, welche Methode ich meiner rechtlichen Würdigung der mit den Vorlagefragen in der vorliegenden Rechtssache aufgeworfenen Fragestellungen zugrunde legen werde. Hierzu sind drei Bemerkungen zu machen.
B. Vorbemerkungen (II) – Methodik
35. Erstens ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof in der vorliegenden Rechtssache um Hinweise zur Auslegung von vier verschiedenen Bestimmungen des Unionsrechts im Hinblick auf ein relativ detailliertes Regelwerk eines Sport-Weltverbands, aus dem 14 konkrete Regelungen herausgegriffen wurden.
36. In Anbetracht des recht komplexen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, der den Hintergrund dieser Regelungen bildet, wäre ich sehr zurückhaltend, eine eindeutige und endgültige Beurteilung der Vereinbarkeit dieser Maßnahmen mit dem Unionsrecht abzugeben. Meines Erachtens müssen von den Beteiligten vor dem vorlegenden Gericht eine Reihe von rechtlichen und tatsächlichen Gesichtspunkten weiter geklärt werden, um ein vollständiges Verständnis der durch die FFAR festgelegten rechtlichen Mechanismen und ihrer Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Tätigkeiten der betreffenden Marktteilnehmer (in erster Linie Fußballvermittler und ‑vereine) zu ermöglichen.
37. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die Rolle des Gerichtshofs im Verfahren nach Art. 267 AEUV, das auf einer klaren Aufgabentrennung zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof beruht, grundsätzlich auf die Auslegung derjenigen Bestimmungen des Unionsrechts beschränkt, zu denen ihm Fragen vorgelegt werden. Daher ist es allgemein nicht Sache des Gerichtshofs, sondern des vorlegenden Gerichts, diese Bestimmungen auf den bei ihm anhängigen Rechtsstreit anzuwenden.
38. Der Gerichtshof kann jedoch bei seiner Entscheidung im Rahmen eines Vorabentscheidungsersuchens auf der Grundlage der ihm vorliegenden Angaben selbstverständlich bestimmte Punkte klarstellen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben, damit es über den bei ihm anhängigen Rechtsstreit entscheiden kann. Der Umstand, dass der Gerichtshof in einigen Fällen bereit ist, seine Aufgabe nach Art. 267 AEUV extensiv wahrzunehmen, um den vorlegenden Gerichten so weit wie möglich zu helfen oder lediglich deshalb, weil er die Notwendigkeit sieht, eine Grundsatzentscheidung zu treffen und daher eine auf den Sachverhalt des vorgelegten Falles zugeschnittene Antwort zu geben, kann nicht als Hinweis darauf angesehen werden, dass der Gerichtshof üblicherweise so vorgehen wird, geschweige denn so vorgehen muss(42). Anders ausgedrückt, kann der Gerichtshof sich zum Ausgang konkreter Fälle äußern, muss das aber nicht. Wie erläutert, eignet sich die vorliegende Rechtssache meines Erachtens nicht als „Outcome-case [Entscheidung über den Ausgang]“(43).
39. Zweitens lassen sich Regelungen der in der Vorlagefrage genannten Art meines Erachtens zur Erleichterung der rechtlichen Würdigung ihrem Gegenstand und Ziel nach in folgende fünf Kategorien einteilen:
– diejenigen über die Vermittlervergütung, wie die Regelung der „Service Fee-Deckelung“, die „Client Pays“-Regelung, die Regelung zur „50‑Prozent-Zahlung“, die Regelung zur „Berechnung der Deckelung“, die Regelung zur „Vermutung“, die Regelung zum „tatsächlich gezahlten Gehalt“ und die Regelung zum „Weiterverkauf“ (Nrn. 1, 2, 3, 9, 10, 11 und 13 der Frage);
– diejenigen über die Lizenz als Vermittler, wie die Regelung zur „Einhaltung“ und die Regelung zu den „Voraussetzungen“ (Nrn. 4 und 5 der Frage);
– diejenigen über die Mehrfachvertretung (Nrn. 6 und 6a der Frage);
– diejenige über die Kontaktaufnahme (Nr. 7 der Frage); und
– diejenigen zur Vorlage und Offenlegung von Informationen, wie die Regelung zur „Transparenz“ und die Regelung zur „Offenlegung“ (Nrn. 8 und 12 der Frage).
40. Drittens werde ich mich aus Gründen der Prozessökonomie nicht mit Fragen befassen, die auf der Grundlage einer gefestigten Rechtsprechung meines Erachtens recht eindeutig geklärt sind. Insbesondere ist für Regelungen der in Rede stehenden Art meines Erachtens davon auszugehen, dass sie i) in Anbetracht ihres Gegenstands, ihrer Ziele und ihrer Wirkungen auf die wirtschaftliche Tätigkeit der Vermittler, Vereine und Spieler nicht als von der oben genannten „Sport-Ausnahme“ umfasst angesehen werden können(44); ii) „Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen“ im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV darstellen(45) und iii) eine Wirkung auf den Handel innerhalb der Union im Sinne der Vorschriften über den freien Verkehr und der Wettbewerbsvorschriften der Union haben können(46).
41. Darüber hinaus sind von einigen Beteiligten in ihren Erklärungen bestimmte Gesichtspunkte recht komplexer Natur aufgeworfen worden, die jedoch im Vorabentscheidungsersuchen nicht aufgeworfen wurden und/oder für die Entscheidung des beim vorlegenden Gericht anhängigen Rechtsstreits nicht von zentraler Bedeutung sein dürften. Zu diesen Gesichtspunkten werde ich einige Erwägungen beitragen, die meines Erachtens für das vorlegende Gericht von Nutzen sein könnten, ohne jedoch in eine vertiefte Erörterung einzutreten, die über den Rahmen der vorliegenden Rechtssache hinausgehen würde.
42. Im Licht der vorstehenden Erwägungen werde ich jetzt die Vereinbarkeit von Regelungen der in Rede stehenden Art mit den in der zur Vorabentscheidung vorgelegten Frage genannten Unionsvorschriften prüfen.
C. Art. 101 AEUV
43. Die erste Bestimmung, die das vorlegende Gericht in seinem Vorlagebeschluss erörtert, ist Art. 101 AEUV. Das vorlegende Gericht ist der Auffassung, dass einige der FFAR-Regelungen prima facie geeignet erschienen, den Wettbewerb zwischen Vermittlern oder Fußballvereinen zu beschränken, und somit in den Anwendungsbereich dieser Vertragsbestimmung fallen dürften.
44. Damit stimme ich überein. Meines Erachtens ist recht eindeutig, dass mehrere dieser Regelungen (z. B. diejenigen über die Vergütung oder die Lizenzvoraussetzungen) grundsätzlich geeignet sind, bestimmte beschränkende Wirkungen auf den betreffenden Märkten zu entfalten, indem sie Vermittler und/oder Fußballvereine daran hindern, in bestimmter Hinsicht miteinander in einen freien Wettbewerb zu treten.
45. Zur Feststellung, ob Art. 101 AEUV diesen Regelungen entgegensteht, wird das vorlegende Gericht daher zusammenfassend auf folgende Punkte eingehen müssen.
1. Struktur der Prüfung
46. Erstens wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob sich aus diesen Regelungen eine „bezweckte“ Wettbewerbsbeschränkung ergibt. Sollte das vorlegende Gericht zu dem Ergebnis kommen, dass dies der Fall ist, brauchte es die tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen dieser Regelungen auf den Markt nicht zu prüfen. Denn diese Regelungen wären verboten, sofern sie nicht nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt sind.
47. In den Nrn. 23 bis 45 meiner Schlussanträge in der Rechtssache CD Tondela habe ich den Begriff der „bezweckten“ Beschränkung und die Art und Weise, in der eine solche Beschränkung festzustellen ist (d. h. die für die Prüfung und den insoweit zu wählenden Ansatz relevanten Gesichtspunkte), eingehend erörtert. Im Interesse der Prozessökonomie verweise ich auf jene Ausführungen.
48. Zweitens wird das vorlegende Gericht, wenn die betreffenden Regelungen keinen wettbewerbswidrigen Zweck haben, zu prüfen haben, ob sie gleichwohl wettbewerbswidrige Wirkungen haben und, wenn ja, ob diese Wirkungen nach der „Meca-Medina-Rechtsprechung“ gerechtfertigt werden können.
49. Zu erinnern ist daran, dass diese Rechtsprechung des Gerichtshofs ihren Ursprung im Urteil Wouters hatte und sodann auf sportbezogene Tätigkeiten angewendet wurde, nämlich erstmals im Urteil Meca-Medina; anschließend wurde in jüngerer Zeit in den Urteilen ISU, Superleague und Royal Antwerp sowie in späteren Urteilen auf diese Rechtsprechung verwiesen(47). Durch die Meca-Medina-Rechtsprechung wird im Wesentlichen klargestellt, dass Vereinbarungen, die die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen beschränken, nicht unter das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, wenn i) sie durch die Verfolgung eines oder mehrerer legitimer, im Allgemeininteresse liegender Ziele gerechtfertigt sind, die an sich nicht wettbewerbswidrig sind, ii) die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzten konkreten Mittel zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und iii) – selbst wenn sich herausstellt, dass es diesen Mitteln inhärent ist, zumindest potenziell eine Wettbewerbsbeschränkung oder ‑verzerrung zu bewirken – diese inhärente Wirkung nicht über das hinausgeht, was erforderlich ist, insbesondere indem jeglicher Wettbewerb ausgeschaltet wird.
50. In den Nrn. 21 bis 53 meiner Schlussanträge in der Rechtssache ROGON habe ich den Ursprung, die Grundgedanken und den Anwendungsbereich dieser Rechtsprechung eingehend erörtert. Im Interesse der Prozessökonomie verweise ich auch insoweit auf jene Ausführungen.
51. Drittens wird das vorlegende Gericht, wenn die in Rede stehenden Regelungen eine „bezweckte“ Beschränkung darstellen oder, alternativ, wenn sie nicht nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt werden können, zu prüfen haben, ob sie nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könnten. Nach dieser Bestimmung kann das Verbot des Art. 101 Abs. 1 AEUV für nicht anwendbar erklärt werden auf Verhaltensweisen, die unter angemessener Beteiligung der Verbraucher an dem entstehenden Gewinn zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitragen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind.
52. Wie oben in den Nrn. 35 bis 37 ausgeführt, ist es Sache des vorlegenden Gerichts, diese Beurteilungen vorzunehmen. Zur Unterstützung des Gerichts werde ich jedoch jeden dieser Prüfungsschritte anhand der in Rede stehende Regelungen erörtern.
2. Regelungen zur Vergütung der Vermittler
53. Mit den fünf Regelungen zur Vergütung der Vermittler, die im Vorlagebeschluss angeführt werden, wird im Wesentlichen ein System festgelegt, wonach i) Vermittler für Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Transfer von Spielern nicht über eine prozentual an der Transfersumme oder dem tatsächlich an den Spieler gezahlten Jahresgehalt berechnete Obergrenze hinaus vergütet werden dürfen, ii) sie nur von den Spielern oder Vereinen vergütet werden dürfen, die sie beauftragen, iii) Vereine in Fällen, in denen ein Vermittler für den aufnehmenden Verein und den Spieler tätig ist, nicht mehr als 50 % der insgesamt von Spieler und Verein geschuldeten Vergütung zahlen dürfen, und iv) (widerlegbar) vermutet wird, dass sonstige Leistungen, die derselbe Vermittler oder ein mit ihm verbundener Vermittler 24 Monate vor oder nach Erbringung der Hauptdienstleistungen erbringt, Teil dieser Hauptdienstleistungen sind, so dass die Vergütung für die sonstigen Leistungen Teil der für die Hauptdienstleistungen des Vermittlers gezahlten Vergütung ist.
54. Hinzuweisen ist zunächst darauf, dass unter den im Vorlagebeschluss genannten Regelungen diejenigen, die die Vergütung der Vermittler betreffen, möglicherweise diejenigen sein werden, die das vorlegende Gericht am sorgfältigsten und eingehendsten zu prüfen haben wird. Die Gründe dafür werde ich jetzt erläutern.
55. Erstens werde ich prüfen, ob die in Rede stehenden Regelungen als „bezweckte“ Beschränkungen im Sinne von Art. 101 AEUV anzusehen sind.
56. Es ist wohlbekannt, dass Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern(48), die Preise betreffen, im Allgemeinen aus wettbewerblicher Perspektive zu den schädlichsten gerechnet werden. Abgesehen davon, dass eine Vereinbarung – wie etwa durch die Rechtssachen DLG, Budapest Bank und Super Bock verdeutlicht(49) – selbstverständlich auch dann, wenn sie in diese (recht weit gefasste) Kategorie fällt, gleichwohl noch konkret anhand ihres Inhalts, ihres rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs und ihrer Ziele geprüft werden muss, um sie als wettbewerbswidrig qualifizieren zu können, ist in der vorliegenden Rechtssache jedoch noch mehr zu prüfen. Denn auch wenn die in Rede stehenden Regelungen sich in zweifacher Hinsicht auf den Wettbewerb zwischen Vermittlern und den Wettbewerb zwischen Fußballvereinen auswirken könnten, sind in keinem der beiden Fälle Art und Umfang dieser Auswirkungen offenkundig. Für diese Ansicht sprechen mehrere Gründe.
57. Zunächst dürfte es kaum eines Hinweises bedürfen, dass Preisabsprachen zwischen Wettbewerbern nicht als hinreichend homogene Kategorie im Sinne von Art. 101 Abs. 1 AEUV angesehen werden können(50). Eine solche Kategorisierung wäre viel zu weit gefasst und schlösse eine Vielzahl von Vereinbarungen ein, deren Wirkungen auf den Wettbewerb in keiner Weise vergleichbar sind. Zu betonen ist insoweit, dass die in Rede stehenden Regelungen keine Fest- oder Mindestpreise festlegen, empfehlen oder sich auch nur darauf beziehen(51). Sie führen vielmehr einen Mechanismus ein, der sich auf die Berechnung des Höchstsatzes der Honorare auswirkt, die von Vermittlern für bestimmte Arten von Dienstleistungen berechnet werden dürfen.
58. Dies ist ein wichtiger Gesichtspunkt. Insbesondere ist der Schaden für Verbraucher nicht so offenkundig, da der Wettbewerb zwischen Vermittlern durch Senkung der Preise (sicherlich eine seiner wirksamsten Erscheinungsformen) noch durchaus möglich bleibt(52). Außerdem könnte ein System, bei dem die Höchstsätze der für eine bestimmte Leistung anfallenden Honorare berechenbar sind, unter bestimmten Umständen in Fällen Abhilfe schaffen, in denen zwischen Parteien einer komplexen Dienstleistungsvereinbarung in ihrem jeweiligen Erfahrungs- und Kenntnisstand ein erhebliches Ungleichgewicht besteht(53). Festzustellen ist vielmehr, dass in der Verwaltungs- und Justizpraxis(54) sowie in der Rechts- und Wirtschaftswissenschaft(55) unterschiedliche Ansichten dazu vertreten werden, ob Vereinbarungen zu Höchstpreisen inhärent schädlichen Charakter haben.
59. Es mag zwar Fälle geben, in denen derartige Vereinbarungen den Dienstleistungserbringer möglicherweise dazu veranlassen, seine Produktion und/oder seine Investitionen in Forschung, Innovation oder Qualitätssteigerung einzuschränken. Zudem kann nicht ausgeschlossen werden, dass Höchstpreisvereinbarungen de facto möglicherweise zu (ausdrücklichen oder stillschweigenden) Absprachen über Mindest- oder Festpreise führen. Es kann jedoch nicht angenommen werden, dass das Auftreten solcher Umstände in den meisten, geschweige denn in allen, Fällen wahrscheinlich ist. In der vorliegenden Rechtssache ist den Akten meines Erachtens nichts zu entnehmen, was zum jetzigen Zeitpunkt für eine solche Feststellung in Bezug auf Vermittler sprechen könnte.
60. Überdies wäre ich auch zurückhaltend, der Ansicht der Kommission zu folgen, dass diese Regelungen einem „Einkaufskartell“ seitens der Fußballvereine gleichkämen. Klarzustellen ist, dass ich selbstverständlich nicht in Abrede stelle, dass bestimmte Vereinbarungen zwischen Wettbewerbern, die über beträchtliche Marktmacht verfügen und sich für eine Kooperation entscheiden, um ihre (in der Regel kleineren oder finanziell schwächeren) Lieferanten auszunutzen, einen wettbewerbswidrigen Zweck haben können. Dies ergibt sich bereits aus dem Wortlaut der Art. 101 und 102 AEUV(56). Diese Ansicht wird offenbar durch die ständige Rechtsprechung sowohl der Unionsgerichte(57) als auch ausländischer Gerichte(58) gestützt.
61. Dies ist jedoch, das sei noch einmal wiederholt, in den meisten Fällen nicht notwendigerweise der Fall. Nach Ansicht der „Kartellrechtskreise“ (wenn ich diesen Ausdruck verwenden darf) sollen nämlich unter bestimmten Umständen Einkaufsabsprachen „für die Gesellschaft vorteilhaft [sein, etwa wenn] gemeinsame Einkaufregelungen zwischen kleineren Abnehmern ihnen [ermöglichen], von Kosteneinsparungen zu profitieren, die sie über niedrigere Preise an die Verbraucher weitergeben“(59). Ganz allgemein wurde in einem OECD-Papier aus jüngerer Zeit zu diesem Thema vermerkt, dass „[gewisse] Vorbehalte [der Vollzugsbehörden] bestehen, dass [Kaufkraft] den Verbrauchern oder der wirtschaftlichen Effizienz schade“, dass „bisweilen die Ansicht vertreten [wird], dass Kaufkraft, insbesondere im Rahmen der Fusionskontrolle, wettbewerbsfördernd sei“, und dass „das richtige Vollzugsniveau im Umgang mit Kaufkraft aktuell diskutiert wird“(60).
62. Vor allem aber ist das typische „Einkaufskartell“ – jedenfalls soweit es nach Ansicht der Kommission eine bezweckte Beschränkung darstellen soll – eine Vereinbarung, die darauf abzielt, Lieferanten „unter Druck zu setzen“, die individuell mit den verschiedenen Käufern verhandeln und denen insoweit im Allgemeinen nicht bewusst ist, dass Verhandlungen nicht unabhängig und in gutem Glauben geführt werden, sondern durch Absprachen der Käufer manipuliert wurden(61). In der vorliegenden Rechtssache sind die in Rede stehenden Regelungen öffentlich und transparent und offenbar nicht darauf ausgerichtet, die individuellen Verhandlungen, die am Markt stattfinden, zu beeinträchtigen. Somit dürften die in Rede stehenden Regelungen in gewissem Maße einer typischen „gemeinsamen Einkaufsregelung“ näher stehen, die „den Anbietern deutlich [macht], dass die Verhandlungen im Namen ihrer Mitglieder geführt werden und dass die Mitglieder für ihre individuellen Einkäufe an die vereinbarten Bedingungen gebunden sind“(62). Soweit mir bekannt, wurde nämlich eine Reihe von Vermittlern und Vermittlervereinigungen von der FIFA in dem Verfahren, das zum Erlass der FFAR führte, angehört. Gemeinsame Einkaufsregelungen können je nach den konkreten Umständen des Einzelfalls wettbewerbsrechtlich problematisch sein oder nicht(63).
63. Ferner – und dies ist meines Erachtens von größter Bedeutung – wird mit den in Rede stehenden Regelungen kein konkreter verbindlicher Höchstsatz der Honorare festgelegt. Es gibt nämlich keine bestimmte Obergrenze, die die Honorare der Vermittler nicht überschreiten dürfen. Nach den in Rede stehenden Regelungen müssen die Honorare lediglich an die Transferkosten oder an das Gehalt des vom Vermittler unterstützten Spielers über eine daran bemessene prozentuale Obergrenze anknüpfen. Da es jedoch für diese beiden Parameter keine Höchstgrenze gibt und Fußballvereine bei der Verpflichtung neuer Spieler miteinander in Wettbewerb treten können und dies auch tun, indem sie den abgebenden Vereinen höhere Transferzahlungen und den betreffenden Spielern höhere Gehälter bieten, können folglich auch die Honorare der Vermittler steigen, ohne dass dies durch eine Obergrenze einschränkt wäre. Aus diesem Grund wurde die in den FFAR festgelegte Obergrenze von einigen Beteiligten im vorliegenden Verfahren als dynamischer Höchstpreis bezeichnet.
64. Die betreffenden Regelungen können somit meines Erachtens nicht ohne Weiteres als bezweckte Beschränkung angesehen werden, indem sie mit einer bestimmten Kategorie von Vereinbarungen in Verbindung gebracht werden, die erfahrungsgemäß allgemein als inhärent wettbewerbsschädlich angesehen werden. Für eine solche Feststellung wäre gegebenenfalls eine eingehendere Prüfung der Einzelheiten der Regelungen, des rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhangs, in den sie sich einfügen, und – nicht zuletzt – gerade auch der mit diesen Regelungen verfolgten Zwecke erforderlich(64). Für den Fall, dass einschlägige (öffentliche oder interne) Dokumente der FIFA oder ihrer Mitglieder verfügbar sein sollten, könnten diese möglicherweise ebenfalls mehr Aufschluss sowohl über den wirtschaftlichen Sinn und Zweck der in Rede stehenden Regelungen als auch über die mit ihnen verfolgte subjektive Absicht geben(65). Insbesondere erschiene gegebenenfalls das Ziel, Honorare zu unterbinden, die von der FIFA oder ihren Mitgliedern als unangemessen oder überhöht angesehen werden(66), für sich genommen prima facie problematisch. Dagegen würde gegebenenfalls das tatsächlich verfolgte Ziel, Interessenkonflikte oder Missbrauch durch Vermittler zu unterbinden, einen wettbewerbswidrigen Zweck eher ausschließen.
65. Was die tatsächlichen oder potenziellen Wirkungen dieser Regelungen angeht, können nach meiner vorläufigen Ansicht gewisse Wirkungen auf den Wettbewerb zwischen den Vereinen und/oder den Vermittlern nicht ausgeschlossen werden. Das vorlegende Gericht müsste somit eine kontrafaktische Prüfung durchführen, nämlich im Wesentlichen bewerten, ob der Wettbewerb zwischen Vermittlern und/oder Fußballvereinen ohne die in Rede stehenden Regelungen intensiver wäre. Mit anderen Worten stellt sich die Frage, ob diese Regelungen die Möglichkeiten und den Anreiz für diese Marktteilnehmer in spürbarem Maß einschränken, mit ihren Wettbewerbern in Wettbewerb zu treten.
66. Was den Wettbewerb zwischen Vermittlern angeht, so wird das Gericht möglicherweise insbesondere prüfen wollen, ob es aufgrund der in Rede stehenden Regelungen wahrscheinlich ist, dass eine erhebliche Anzahl von Vermittlern sich veranlasst sehen könnte, ihre Dienstleistungen einzuschränken (z. B. eine Vertretung von Spielern zu vermeiden, die aufgrund niedrigerer Transfersummen oder Vergütungen nicht hinreichend rentabel sind) oder Investitionen in für ihren Beruf möglicherweise relevante Forschungs- und Innovationstätigkeiten zu verringern. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens wichtig, im Blick zu behalten, dass die in Rede stehenden Regelungen nur für eine einzige Art von Dienstleistungen gilt, die von Vermittlern erbracht werden. Die Vergütung für Dienstleistungen im Zusammenhang mit anderen Beratungs- und Vertretungstätigkeiten, die von den Vermittlern zu erbringen sind, kann nämlich zwischen beiden Parteien frei ausgehandelt werden, da sie nicht in den Anwendungsbereich der FFAR fällt. Die Vermutungsregel in Art. 15 Abs. 3 und 4 FFAR dürfte hierfür meines Erachtens kein wirkliches Hindernis darstellen, da sie im Licht der von der FIFA vorgenommenen Erläuterungen leicht widerlegbar erscheint.
67. Was den Wettbewerb zwischen Fußballvereinen angeht, so wird das vorlegende Gericht möglicherweise prüfen wollen, ob der Umstand, dass die Vereine aufgrund der in Rede stehenden Regelungen beispielsweise nicht die Möglichkeit haben, i) dem Spielervermittler höhere Honorare zu bieten oder ii) in dem Fall, dass der Vermittler sowohl für den Verein als auch für den Spieler tätig ist, eine anteilige Zahlung des Honorars in Höhe von mehr als 50 % zu bieten, Gesichtspunkte sind, die eine spürbare Wirkung auf den Wettbewerb haben können(67).
68. Sollte das Gericht der Auffassung sein, dass diese Regelungen eine gewisse tatsächliche oder potenzielle wettbewerbswidrige Wirkung auf den Wettbewerb zwischen Vereinen und/oder Vermittlern haben können, müsste es sodann prüfen, ob sie möglicherweise nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt werden können. Aus den in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache ROGON dargelegten Gründen ist ein nationaler oder internationaler Sportverband (wie die FIFA) meines Erachtens grundsätzlich als berechtigt anzusehen, Regelungen zu erlassen, die sich auf die Tätigkeit von Vermittlern auswirken können, sofern sie ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel verfolgen(68). Davon ausgehend müsste das vorlegende Gericht selbstverständlich weiter prüfen, ob die in dieser Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen in der vorliegenden Rechtssache für jede Regelung oder jeden Regelungskomplex erfüllt sind.
69. Im ersten Schritt der Prüfung müsste das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, welches die konkreten, mit den in Rede stehenden Regelungen verfolgten Ziele tatsächlich sind und ob diese Ziele nach dem Unionsrecht schutzwürdig sind. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass sich die FIFA im vorliegenden Verfahren auf eine Vielzahl von Interessen beruft, die durch die FFAR angeblich geschützt werden sollen. Entscheidend ist jedoch der tatsächliche Beitrag, der von jeder Regelung oder jedem Regelungskomplex zum Schutz eines oder mehrerer geltend gemachten Interessen geleistet wird.
70. Außerdem ist, auch wenn einige der geltend gemachten Interessen eindeutig unter den Begriff der „dem Gemeinwohl dienende[n] legitime[n] Ziele“ fallen, das Bild meines Erachtens bei anderen nicht so eindeutig. Ein bloßes wirtschaftliches Interesse der Marktteilnehmer (des Verbands selbst, der Fußballvereine, der Sportler oder der Vermittler) kann für sich genommen etwaige Wettbewerbsbeschränkungen nach der Meca-Medina-Rechtsprechung nicht rechtfertigen. Es muss ein im Interesse der Allgemeinheit liegendes nichtwirtschaftliches Interesse bestehen, das entweder mit dem privaten wirtschaftlichen Interesse der Marktteilnehmer zusammenfällt oder in Verbindung mit diesem geschützt ist. So sind beispielsweise der Schutz der Gesundheit der Sportler oder die Unterbindung missbräuchlicher, betrügerischer oder unethischer Praktiken (einschließlich Interessenkonflikte) gegenüber Sportlern (insbesondere jungen Athleten) zweifellos dem Gemeinwohl dienende Ziele.
71. Soweit ferner die angeblich geschützten Interessen das Funktionieren des „Ökosystems“ Sport im Einklang mit den in Art. 165 AEUV verankerten Grundsätzen ermöglichen, kann ebenfalls ein dem Gemeinwohl dienendes Ziel anerkannt werden. Beispielsweise kann die Wahrung der Vertragsstabilität unter bestimmten Umständen ein solches Ziel sein(69). Meines Erachtens müsste jedoch höchstwahrscheinlich detailliert dargelegt werden, warum Ziele, die eher vage formuliert sind (wie die „Sicherung der Qualität der Leistungen, die Spielervermittler für ihre Auftraggeber erbringen“) oder die in bestimmter Hinsicht durchaus problematisch sein können (wie die „Verbesserung der finanziellen und administrativen Transparenz“(70)), als dem Gemeinwohl dienende Ziele anerkannt werden sollten.
72. Im zweiten Schritt der Prüfung müsste das vorlegende Gericht insbesondere prüfen, ob die in Rede stehenden Regelungen tatsächlich erforderlich waren, um das geltend gemachte öffentliche Interesse zu schützen. Dies bedeutet in erster Linie, dass drei eng miteinander verbundene Aspekte zu prüfen sind, nämlich ob die in Rede stehenden Regelungen i) aufgrund einer objektiven Notwendigkeit, bestimmte Ziele zu verfolgen, erlassen wurden, ii) tatsächlich dem Anliegen entsprechen, die Verwirklichung dieser Ziele in kohärenter Weise zu gewährleisten, und iii) geeignet sind, diese Ziele zu erreichen, d. h. dass sie einen erheblichen Beitrag zu ihrer Erreichung leisten können.
73. So etwa wären die in Rede stehenden Regelungen meines Erachtens zulässig, wenn sie vernünftigerweise erforderlich wären(71), um zu gewährleisten, dass die Vermittler ihre Dienstleistungen im Interesse ihrer Kunden erbringen (und somit nicht in unangemessener Weise durch Angebote beeinflusst werden, die für sie finanziell interessant sind, aber nicht notwendigerweise im Interesse ihrer Kunden liegen), oder um zu einem gewissen Grad gleiche Wettbewerbsbedingungen zwischen Mannschaften bei der Verpflichtung neuer Spieler zu gewährleisten (und somit eine übermäßige „Käufer“-Macht der reichsten Mannschaften zu vermeiden). Dies ist naturgemäß nicht der Fall, wenn diese Regelungen in erster Linie darauf abzielen, die Kosten zu begrenzen, die Vereine für Leistungen der Vermittler zu tragen haben.
74. Im Rahmen der Anwendung des dritten und letzten Teils der Meca-Medina-Kriterien könnte das vorlegende Gericht sich insbesondere auf zwei Aspekte zu konzentrieren haben, nämlich ob i) es andere Maßnahmen gibt, die gleichermaßen geeignet sind, das verfolgte Ziel zu erreichen, aber für den Wettbewerb weniger beschränkend sind, und ii) die in Rede stehenden Regelungen übermäßige Auswirkungen auf die wirtschaftlichen Freiheiten der Vermittler haben.
75. Sollte das vorlegende Gericht der Auffassung sein, dass die in Rede stehenden Regelungen entweder ein wettbewerbswidriges Ziel verfolgen oder wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben und die Meca-Medina-Kriterien nicht erfüllen, stellt sich die Frage, ob für einige oder alle diese Regelungen eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV gewährt werden kann. Nach Art. 101 Abs. 3 AEUV müssen vier Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein(72).
76. Erstens muss mit hinreichender Wahrscheinlichkeit nachgewiesen sein, dass die betreffende Vereinbarung es ermöglichen soll, Effizienzvorteile zu erzielen, indem sie entweder zur Verbesserung der Erzeugung oder Verteilung der betreffenden Waren oder Dienstleistungen oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beiträgt. Zweitens muss nach demselben Maßstab nachgewiesen sein, dass die Verbraucher an dem sich aus diesen Effizienzvorteilen ergebenden Gewinn angemessen beteiligt werden. Drittens dürfen den beteiligten Unternehmen mit der Vereinbarung keine Beschränkungen auferlegt werden, die für die Erzielung solcher Effizienzvorteile nicht unerlässlich sind. Viertens darf den beteiligten Unternehmen mit dieser Vereinbarung nicht die Möglichkeit eröffnet werden, jeglichen wirksamen Wettbewerb für einen wesentlichen Teil der betreffenden Waren oder Dienstleistungen auszuschalten.
77. Da das vorlegende Gericht keine konkrete Frage nach Art. 101 Abs. 3 AEUV aufwirft, werde ich darauf kurz mit zwei Bemerkungen eingehen.
78. Meine erste Bemerkung betrifft die verschiedenen Voraussetzungen, die eine Vereinbarung nach der Meca-Medina-Rechtsprechung und nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfüllen muss. Eine vollständige Erörterung des faszinierenden, aber komplexen Themas wäre zwangsläufig umfangreich und erscheint in der vorliegenden Rechtssache nicht notwendig. Ich werde mich daher darauf beschränken, folgende Überlegungen beizutragen.
79. Einerseits gilt die Meca-Medina-Rechtsprechung sachlich für einen engeren Bereich als Art. 101 Abs. 3 AEUV: Während eine Vereinbarung nach der Ersteren nur gerechtfertigt sein kann, wenn sie ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel verfolgt und innerhalb eines Berufs- oder Sportverbands geschlossen wird, dessen Selbstregulierungshandeln von den öffentlichen Stellen anerkannt ist, sind diese Voraussetzungen in Art. 101 Abs. 3 AEUV nicht enthalten. Diese Bestimmung ist daher auch auf Vereinbarungen zwischen Unternehmen anwendbar, die nur wirtschaftliche und private Ziele verfolgen(73).
80. Dies erklärt, warum andererseits strengere Voraussetzungen bestehen, die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV zu erfüllen sind, und die damit verbundenen Beweisanforderungen in bestimmter Hinsicht höher sind(74). Da es kein Gemeinwohlinteresse gibt, das mit der betreffenden Vereinbarung in Verbindung steht, kann die Schwächung des Wettbewerbs auf einem Markt nur gerechtfertigt sein, wenn die betreffenden Unternehmen insbesondere hinreichend nachweisen, dass Effizienzvorteile bestehen und ein Teil der hierdurch hervorgerufenen Gewinne an die Verbraucher weitergegeben wird.
81. In der vorliegenden Rechtssache folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass sich die FIFA für die Regelungen der FFAR auf Art. 101 Abs. 3 AEUV stützen könnte, die – wie oben in Nr. 70 erläutert – nicht unter die Meca-Medina-Ausnahme fallen, weil die verfolgten Ziele lediglich im Interesse der betreffenden Marktteilnehmer liegen.
82. Meine zweite Bemerkung betrifft bestimmte Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV, in Bezug auf die ich mich dem Standpunkt der Kommission nicht voll anschließen kann.
83. Zunächst kann nach dieser Bestimmung eine Freistellung gewährt werden, wenn eine Vereinbarung „zur Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung oder zur Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts beitr[ägt]“. In der vorliegenden Rechtssache folgt hieraus, dass das vorlegende Gericht feststellen müsste, ob die betreffenden Regelungen i) Effizienzvorteile auf dem Markt hervorrufen, beispielsweise indem sie Fußballvereinen ermöglichen, Synergien oder Kosteneinsparungen zu erzielen, an denen die Verbraucher anschließend angemessen beteiligt werden, oder ii) den ordnungsgemäßen Ablauf der Turniere und Spiele zum unmittelbaren Gewinn der Verbraucher gewährleisten, die in den Genuss von Sportereignissen höherer Qualität kommen können(75).
84. Die Kommission hat jedoch Zweifel daran geäußert, ob bestimmte Effizienzvorteile, die die in Rede stehenden Regelungen hervorrufen könnten, im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV berücksichtigt werden könnten, da sie, wie nach Rn. 196 des Urteils Superleague erforderlich, kaum „quantifizierbar“ seien. Die Kommission verweist insoweit auch auf ihre Leitlinien von 2004, die eine gewisse Änderung in der von ihr vertretenen Auslegung der Arten von Gewinnen markierten, die eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV rechtfertigen können. Während die Kommission vor der „Modernisierung“ der Wettbewerbsverfahrensregeln stets anerkannt hatte, dass Vorteile nichtwirtschaftlicher Art unter diese Bestimmung fallen konnten(76), kam sie im Jahr 2004 zu dem Schluss, dass dies nicht mehr möglich sei und, soweit ich sie verstehe, nur direkte wirtschaftliche Gewinne anerkannt werden könnten.
85. Hierzu bin ich der Ansicht, dass i) die Kommission Rn. 196 des Urteils Superleague missversteht und ii) der in ihren Leitlinien von 2004 gewählte Ansatz möglicherweise zu eng ist.
86. Erstens legt die Kommission meines Erachtens den Begriff „quantifizierbar“ offenbar losgelöst von seinem Zusammenhang aus. Aus dieser Stelle des Urteils geht nicht hervor, dass die Unternehmen, die sich auf die Effizienzvorteile berufen, in der Lage sein müssten, diese genau zu beziffern (z. B. in Form eines Geldwerts). Dies kann häufig schwierig, wenn nicht gar unmöglich sein. Die Einschätzung des zukünftigen wirtschaftlichen Werts einer bestimmten Verbesserung bei der Erzeugung oder Verteilung von Waren oder Dienstleistungen kann nämlich bisweilen kaum vorhersehbar und daher spekulativ sein. Erst recht kann es, wenn die Effizienzvorteile sich aus Maßnahmen ergeben, die den technischen oder wirtschaftlichen Fortschritt fördern, schlechthin unmöglich sein, diesen Fortschritt in einen genauen Geldwert zu übersetzen.
87. Nach meinem Verständnis war mit dieser Stelle des Urteils Superleague vom Gerichtshof gemeint, dass vage, unsubstantiierte oder lediglich spekulative Behauptungen von Effizienzvorteilen nicht anerkannt werden können. Die Parteien müssen mit hinreichender Genauigkeit benennen, um welche Art von Vorteilen es sich handelt, erläutern, in welcher Weise der Markt durch sie eine Verbesserung erfahren wird, und mit hinreichender Begründung und/oder Beweisen belegen, dass sie wirklich und in erheblichem Umfang bestehen(77). Es gibt zu diesem Punkt nämlich eine ständige Rechtsprechung(78), und die Kommission führt in ihren Leitlinien selbst aus, dass es den betreffenden Unternehmen obliege, nachzuweisen, dass die geltend gemachten Effizienzgewinne „objektiv, konkret und nachprüfbar“ seien(79). Andernfalls ist meines Erachtens nicht ersichtlich, wie die zuständigen öffentlichen Stellen die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erforderliche Abwägung vornehmen könnten. Auch wenn diese Abwägung nicht rein arithmetischer oder finanzbuchhalterischer Art ist, erfordert sie gleichwohl die Gewichtung verschiedener Vorteile, die – unter Zugrundelegung eines weiten Verständnisses – einen gewissen wirtschaftlichen Aspekt haben.
88. Auch der Standpunkt der Kommission zur Art der Gewinne, die nach Art. 101 Abs. 3 AEUV anerkannt werden können, überzeugt mich nicht. Dieser Ansatz dürfte meines Erachtens nicht nur im Widerspruch zu ihrer früheren Praxis, sondern – was noch wichtiger ist – auch zum Wortlaut des Vertrags und zur langjährigen Rechtsprechung des Gerichtshofs zu dieser Frage stehen.
89. In Art. 101 Abs. 3 AEUV wird nämlich zwischen der „Verbesserung der Warenerzeugung oder ‑verteilung“ und der „Förderung des technischen oder wirtschaftlichen Fortschritts“ unterschieden. Der Begriff „wirtschaftlicher Fortschritt“ in Art. 101 Abs. 3 AEUV kann nicht als Synonym für „Wirtschaftswachstum“ oder „Wohlstand“ verstanden werden. In Art. 3 Abs. 3 EUV wird als Ziel der Europäischen Union benannt, „einen Binnenmarkt [zu errichten, der] auf die nachhaltige Entwicklung Europas auf der Grundlage eines ausgewogenen Wirtschaftswachstums und von Preisstabilität, eine in hohem Maße wettbewerbsfähige soziale Marktwirtschaft, die auf Vollbeschäftigung und sozialen Fortschritt abzielt, sowie [auf] ein hohes Maß an Umweltschutz und Verbesserung der Umweltqualität hin[wirkt]. [Die Union] fördert den wissenschaftlichen und technischen Fortschritt.“(80) Um eine ganz einfache Metapher zu verwenden, würde ich sagen, dass mit „Fortschritt“ – aus der Perspektive des Binnenmarkts und des Wettbewerbs – nicht nur gemeint ist, dass der Kuchen größer wird, sondern auch, dass sich die Qualität des Kuchens verbessert, der Kuchen gerechter verteilt wird oder sichergestellt wird, dass auch in absehbarer Zukunft noch ein ebenso wohlschmeckender Kuchen gebacken werden kann.
90. Ferner dürfte der Ansatz der Kommission mit demjenigen der Verfasser der Verträge im Bereich des freien Verkehrs(81) und mit der Auslegung dieser Bestimmungen durch den Gerichtshof unvereinbar sein(82). Wenn Beschränkungen des freien Verkehrs, die grundsätzlich verboten sind, aus nichtwirtschaftlichen Gründen gerechtfertigt werden können, wäre es nicht nachvollziehbar, wenn Beschränkungen des Wettbewerbs aus denselben Gründen niemals gerechtfertigt werden könnten. Insoweit darf nicht außer Acht gelassen werden, dass, wie im Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb erklärt, der in Art. 3 EUV definierte Binnenmarkt ein System umfasst, das den Wettbewerb vor Verfälschungen schützt. Auch wenn also jeder dieser beiden Normenkomplexe seine eigene Zielsetzung und seine eigenen spezifischen Anwendungsvoraussetzungen hat(83), bilden sie gleichwohl zwei Komponenten ein und desselben rechtlichen Vorhabens(84), weshalb folgerichtig davon auszugehen wäre, dass sie einen vergleichbaren Prüfungsrahmen haben, so dass widersinnige Ergebnisse im Einzelfall vermieden werden könnten(85).
91. Ich stimme mit der Ansicht voll und ganz überein, dass die wettbewerbsrechtliche Prüfung nicht zur Erreichung politischer Ziele (z. B. industriepolitischer Ziele) beeinflusst oder mit nichtwirtschaftlichen Erwägungen (z. B. der Lauterkeit des Verhaltens von Unternehmen) überfrachtet werden sollte. Damit würde der Sinn und Zweck dieses Regelungskomplexes verkannt und die rechtliche Prüfung unvorhersehbar, undurchführbar und intransparent, wenn nicht gar insgesamt voreingenommen. Die Anerkennung der Tatsache, dass das Ziel, einen freien und unverfälschten Wettbewerb zu gewährleisten, neben anderen, in der Unionsrechtsordnung gleichrangigen Zielen besteht und mit ihnen in Einklang gebracht werden muss, ist hiervon jedoch weit entfernt. Wenn die strengen Voraussetzungen nach Art. 101 Abs. 3 AEUV – von denen eine, wie erläutert, eine gewisse positive wirtschaftliche Auswirkung auf dem relevanten Markt (oder den im Zusammenhang stehenden Märkten) verlangt – erfüllt sind, sollten die öffentlichen Stellen die Abwägung unabhängig davon vornehmen können, um welche Art von Vorteil es sich handelt.
92. Der enge Ansatz der Kommission dürfte auch mit der ständigen Rechtsprechung unvereinbar sein. In der bekannten Rechtssache Metro hat der Gerichtshof recht eindeutig festgestellt, dass „die der Kommission in [Art. 101 Abs. 3 AEUV] eingeräumten Zuständigkeiten zeigen, dass die Erfordernisse der Aufrechterhaltung eines wirksamen Wettbewerbs mit der Wahrung andersartiger Ziele in Einklang gebracht werden können und dass zu diesem Zweck bestimmte Beschränkungen des Wettbewerbs zulässig sind …“(86). Meines Erachtens ist diese eindeutige Grundsatzfeststellung nicht durch neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs aufgegeben worden(87).
93. Auch insoweit erscheint eine eingehende Erörterung der Frage im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge nicht notwendig. Mit den vorstehenden Erwägungen soll erläutert werden, warum meines Erachtens Vorteile nichtwirtschaftlicher Art, sofern sie spürbare positive Auswirkungen auf den relevanten Märkten oder auf den mit ihnen in engem Zusammenhang stehenden Märkten haben(88), auch im Rahmen von Art. 101 Abs. 3 AEUV relevant sein können.
94. Meines Erachtens sind daher beispielsweise die Unterbindung von Betrug, Interessenkonflikten oder eines missbräuchlichen Ausnutzens junger Sportler Ziele, die zweifellos dazu beitragen, das Funktionieren des Ökosystems Fußball insgesamt zu verbessern, woraus sich positive Auswirkungen auf die betreffenden Waren- oder Dienstleistungsmärkte ergeben. Integrität und Verantwortung sind in jüngerer Zeit ganz eindeutig zu einem großen Anliegen für die Sportindustrie geworden(89), und viele Skandale haben das Image von Sportverbänden erheblich beschädigt(90). Es wäre blauäugig, anzunehmen, diese Ereignisse hätten keine Auswirkungen auf das Interesse und die Bereitschaft von Verbrauchern, Fans sowie Fernseh- und Rundfunksendern, den Sport zu finanzieren(91).
95. Was schließlich den in Art. 101 Abs. 3 AEUV verwendeten Begriff „Verbraucher“ angeht, muss sich dieser in der vorliegenden Rechtssache selbstverständlich in erster Linie auf die Fans beziehen, also auf diejenigen, die das System letztlich insbesondere durch den Erwerb von Eintrittskarten für Spiele, offiziellen Merchandisingartikeln oder sonstigen, von Fußballvereinen angebotenen Leistungen sowie die Abnahme von Fernseh- und Rundfunkdiensten finanzieren. Dieser Begriff darf jedoch nicht zu eng dahin ausgelegt werden, dass er sich nur auf die Endverbraucher bezieht(92). Der Gerichtshof hat sich nämlich in seiner Rechtsprechung zu Art. 101 Abs. 3 AEUV vielfach auf „Nutzer“ bezogen, etwa soweit er betont hat, dass die Parteien, um sich auf diese Bestimmung berufen zu können, nachweisen müssen, dass die in Rede stehenden Maßnahmen zu spürbaren objektiven Vorteilen für die verschiedenen Kategorien beteiligter Nutzer führen und hierdurch die auf den betreffenden Märkten verursachten Nachteile für den Wettbewerb ausgleichen. So hat der Gerichtshof beispielsweise im Urteil Superleague die Nutzer in der Weise bestimmt, dass „zu [ihnen] u. a. die nationalen Fußballverbände, die Profi- oder Amateurklubs, die Profi- oder Amateurspieler, die jungen Spieler und allgemeiner, die Verbraucher, seien es Zuschauer oder Fernsehzuschauer, gehören“(93). Hierzu können die den verschiedenen Arten von Nutzern entstandenen Vorteile miteinander kombiniert in Betracht gezogen werden, wenn es darum geht, sie gegen die hervorgerufenen beschränkenden Wirkungen abzuwägen(94).
3. Regelungen über die Lizenz als Vermittler
96. Ich komme jetzt zur Prüfung der Regelungen über die Lizenz als Vermittler nach Art. 101 AEUV und nehme dazu wie folgt Stellung.
97. Zunächst ist unstreitig, dass in der heutigen Gesellschaft für viele verschiedene Berufe von den Dienstleistungserbringern verlangt wird, eine Lizenz oder Zertifizierung (in der Regel) von der Selbstverwaltungseinrichtung für den Berufsstand (die öffentlicher oder privater Natur sein kann) zu erhalten. Dazu muss der Bewerber nachweisen, dass er bestimmte Kriterien erfüllt, und/oder eine bestimmte Ad‑hoc-Schulung absolvieren und/oder eine bestimmte Prüfung oder einen bestimmten Test bestehen. Es ist ebenfalls ganz üblich, dass der Dienstleistungserbringer sich in diesem Zusammenhang verpflichtet, die von der Vereinigung aufgestellten Regelungen zu beachten, und dass bei Verstößen gegen diese Regelungen bestimmte Sanktionen gegen ihn verhängt werden können(95). Dies gilt unter der Voraussetzung, dass diese Sanktionen objektiv, verhältnismäßig und diskriminierungsfrei sind und ihre Verhängung gegebenenfalls einer wirksamen gerichtlichen Kontrolle unterliegt(96).
98. In einem kürzlich veröffentlichten „Policy Paper [Grundsatzpapier]“ der OECD wird darauf hingewiesen, dass das Spektrum der Berufe, für die eine Lizenz erforderlich ist, in jüngerer Zeit größer geworden ist und in einigen Rechtsordnungen bis zu 30 % der Gesamtbeschäftigung ausmachen kann. Häufig werden Lizenzerfordernisse durch Rechtsvorschriften oder sonstige öffentliche Rechtsakte festgelegt. Die Selbstregulierungstätigkeit durch private Verbände selbst spielt auf diesem Gebiet ebenfalls eine wichtige Rolle. Die für diese Regelungen angeführten Gründe beziehen sich hauptsächlich auf Informationsasymmetrien (d. h. die Kunden sind überwiegend nicht in der Lage, die Qualität der vom Anbieter bezogenen Dienstleistung zu beurteilen), externe Effekte (d. h. aus der Erbringung der betreffenden Dienstleistung können sich negative externe Effekte für Dritte ergeben, die vermieden oder auf das Mindestmaß begrenzt werden müssen) oder den Schutz öffentlicher Güter (d. h. aus den Dienstleistungen ergibt sich ein bestimmtes öffentliches Interesse oder eine Beeinträchtigung eines solchen, das bzw. die die Gewährleistung eines bestimmten Qualitäts- und Quantitätsniveaus der Erbringung erforderlich macht)(97).
99. Soweit sich die Lizenzerfordernisse aus Regelungen ergeben, die von privaten Berufs- oder Sportverbänden erlassen werden (und daher nicht dem Staat zurechenbar sind), ist meines Erachtens relativ eindeutig, dass diese Erfordernisse in bestimmten Fällen wettbewerbsbeschränkende Wirkungen haben könnten, weil sie den Markteintritt einschränken. Anders verhält es sich dann, wenn nach den Regelungen für die Erteilung der Lizenz lediglich minimaler Aufwand und minimale Kosten anfallen und wenn diese Regelungen in offener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise angewendet werden. In solchen Fällen könnte nämlich die Ansicht vertreten werden, dass die Wirkung auf den Wettbewerb nicht spürbar ist.
100. Kann gleichwohl davon ausgegangen werden, dass derartige Regelungen auch einen wettbewerbswidrigen Zweck haben? Diese Frage ist meines Erachtens komplexer, und zwar vor allem aus zwei Gründen: i) Wie oben erläutert, besteht der Sinn und Zweck dieser Regelungen häufig darin, ein bestimmtes Marktversagen zum Schutz der Verbraucher, der öffentlichen Sicherheit oder bestimmter Gemeinschaftsgüter zu korrigieren, und ii) die Möglichkeiten, dass diese Regelungen spürbare Auswirkungen auf den Marktzugang entfalten (sowie das Maß, in dem diese gegebenenfalls eintreten), sind sehr unterschiedlich und hängen im Wesentlichen davon ab, welches die Voraussetzungen für die Erteilung einer Lizenz sind und wie das Verfahren ihrer Erteilung funktioniert(98).
101. In ihrem Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen von 2004 führte die Kommission u. a. aus: i) „Qualitative Zugangsbeschränkungen in Verbindung mit ausschließlichen Rechten stellen sicher, dass nur Berufsangehörige, die über die entsprechende Qualifikation und Kompetenz verfügen, bestimmte Aufgaben erfüllen dürfen[, und] leisten somit einen wichtigen Beitrag zur Qualitätssicherung freiberuflicher Dienstleistungen“; ii) „eine übermäßige Reglementierung der Zulassung [kann] das Angebot an Dienstleistern verringern mit negativen Folgen für den Wettbewerb und die Qualität der Dienstleistung“; iii) „Zulassungsregelungen [können] in einigen Fällen zu restriktiv sein … und die Verbraucher von einer Lockerung der geltenden Vorschriften profitieren“; iv) „Zulassungsbeschränkungen [könnten] in den Fällen abgebaut werden, in denen sie in keinem Verhältnis zur Komplexität der Aufgaben des Berufsstands stehen“(99).
102. Meines Erachtens entsprechen diese Erwägungen – die durchaus sinnvoll erscheinen – im Großen und Ganzen den Feststellungen der Unionsgerichte, soweit sie private Regelungen zu überprüfen hatten, die durch Lizenzerfordernisse oder sonstige gleichwertige Maßnahmen den Zugang zu einem Dienstleistungsmarkt beschränken konnten(100). Nach der Rechtsprechung hängt die Wettbewerbswidrigkeit solcher Systeme in erster Linie von ihrem konkreten Zweck und ihrer konkreten Gestaltung ab. Gibt es einen tatsächlichen und objektiven (und an sich nicht wettbewerbswidrigen) Grund, warum ein Lizenzsystem für die Ausübung eines bestimmten Berufs erforderlich ist? Funktioniert das System in offener, transparenter und nichtdiskriminierender Weise? Geht das System offensichtlich über das hinaus, was zum Schutz der betroffenen Interessen erforderlich ist? Dies sind die Fragen, auf die sich die Unionsgerichte in diesen Fällen hauptsächlich konzentriert haben. Es liegt auf der Hand, dass bei der Beurteilung größere Vorsicht geboten ist, wenn die Vereinigung selbst Waren oder Dienstleistungen auf dem Markt anbietet, auf dem sie als Torwächter fungiert. In diesem Fall können die Regelungen der Vereinigungen die Wirkung haben, sich selbst einen erheblichen Teil des Marktes vorzubehalten oder die tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerber zu diskriminieren und hierdurch ihr faktisches Monopol zu schützen(101).
103. Es kann daher meines Erachtens nicht von jedwedem privaten Regelwerk, das für die Ausübung eines bestimmten Berufs die Erteilung einer Lizenz vorschreibt, prima facie angenommen werden, dass es einen wettbewerbswidrigen Zweck verfolgt. Dies hängt gänzlich vom Inhalt, vom Zusammenhang und von den Zielen des festgelegten Systems ab. Anders ausgedrückt, ist meines Erachtens keine eindeutige und klar definierte Kategorie von Regelungen über die Erteilung von Lizenzen ersichtlich, deren Schädlichkeit als bekannt oder allgemein anerkannt vorausgesetzt werden kann, oder jedenfalls können die in Rede stehenden Regelungen meines Erachtens nicht unter eine konkrete und homogene Kategorie von Verhaltensweisen subsumiert werden, die erfahrungsgemäß als inhärent wettbewerbswidrig anzusehen ist. Nach meiner vorläufigen Ansicht haben die in Rede stehenden Regelungen daher keinen wettbewerbswidrigen Zweck.
104. Anders verhielte es sich jedoch, wenn das vorlegende Gericht feststellen sollte, dass diese Regelungen offensichtlich nicht erforderlich waren, da kein öffentliches Interesse betroffen war, das tatsächlich ein solches Schutzniveau erforderte(102), und sich ihr Erlass (ausschließlich oder hauptsächlich) durch den Wunsch der beteiligten Marktteilnehmer (Fußballvereine und/oder Vermittler selbst) erklärte, die Anzahl der auf dem Markt für Leistungen von Vermittlern tätigen Berufsangehörigen zu begrenzen.
105. Aufgrund der vorstehenden Ausführungen müsste das vorlegende Gericht für den Fall, dass es zu dem Ergebnis gelangen sollte, dass die in Rede stehenden Regelungen keinen wettbewerbswidrigen Zweck haben, aber bestimmte beschränkende Wirkungen auf einem relevanten Markt entfalten können, prüfen, ob diese Regelungen nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt werden können. Unabhängig davon könnten die in Rede stehenden Regelungen auch Gegenstand einer Prüfung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV sein.
106. Was diese beiden Prüfungsschritte betrifft, habe ich meinen obigen Ausführungen nicht viel hinzuzufügen. Ich würde lediglich darauf hinweisen, dass Vermittler nach einer der (damals geltenden) Regelungen der Players’ Agents Regulations (Reglement betreffend Spielervermittler) der FIFA, die das Gericht in der Rechtssache Piau zu prüfen hatte, eine Lizenz des zuständigen nationalen Verbands erwerben mussten. Insoweit stellte das Gericht im Wesentlichen fest, dass i) eine solche Regelung zu einer „bewirkten“ Wettbewerbsbeschränkung nach (dem jetzigen) Art. 101 Abs. 1 AEUV geführt habe und ii) der Kommission kein offensichtlicher Beurteilungsfehler unterlaufen sei, soweit sie davon ausgegangen sei, dass die Regelung die Voraussetzungen für eine Freistellung nach Art. 101 Abs. 3 AEUV erfülle. Das Gericht war insbesondere der Auffassung, dass der Wettbewerb auf dem relevanten Markt durch das Lizenzsystem nicht ausgeschaltet worden sei. Mit diesem System sei ein Mechanismus eingeführt worden, so das Gericht weiter, der „eher zu einer Selektion in qualitativer Hinsicht, die geeignet erscheint, das Ziel der Professionalisierung der Tätigkeit des Spielervermittlers zu erreichen, als zu einer quantitativen Zugangsbeschränkung [geführt hat]“(103). Ausgehend von den aus den Akten hervorgehenden Angaben wäre meines Erachtens nicht auszuschließen, dass ähnliche Erwägungen auch in der vorliegenden Rechtssache in entsprechender Weise gelten könnten.
4. Regelungen zur Mehrfachvertretung
107. Die Regelungen zur Mehrfachvertretung – die eine Dreifachvertretung durch Vermittler (nämlich des Spielers, des aufnehmenden Vereins und des abgebenden Vereins) sowie bestimmte Doppelvertretungen (Spieler und abgebender Verein oder abgebender Verein und aufnehmender Verein) bei Transaktionen ausschließen – zielen nach meinem Verständnis darauf ab, einen Interessenkonflikt zu vermeiden, der beteiligte Parteien, insbesondere Sportler, die möglicherweise weniger gut informiert und aufmerksam sind als die Fußballvereine, schädigen könnte. Dies deutet darauf hin, dass die in Rede stehenden Regelungen prima facie keine bezweckten Wettbewerbsbeschränkungen darstellen und – sollten sie bewirkte Beschränkungen darstellen, was in der Tat möglich ist(104) – wahrscheinlich nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könnten, sofern die jeweiligen Voraussetzungen erfüllt sind.
108. Meines Erachtens wird die zentrale Frage, die das vorlegende Gericht in beiden Fällen zu prüfen hat, diejenige sein, ob es alternative Maßnahmen gibt, die weniger wettbewerbsbeschränkend sind (wie etwa Transparenz- und Informationspflichten für Vermittler und die Einholung schriftlicher Einverständniserklärungen der betreffenden Parteien), aber gleichermaßen wirksam sind. Die Frage wird offenbar durchaus diskutiert(105). Sollten die Argumente beider Seiten als im Großen und Ganzen gleichgewichtig angesehen werden, wäre ich aus den in den Nrn. 35 bis 37 meiner Schlussanträge in der Rechtssache ROGON (zur Meca-Medina-Rechtsprechung) und oben in den Nrn. 83 bis 94 (zu Art. 101 Abs. 3 AEUV) genannten Gründen geneigt, den Sportverbänden einen gewissen Handlungsspielraum zu belassen.
5. Regelung über die Kontaktaufnahme
109. Was die Regelung über die Kontaktaufnahme angeht, so dürfte diese meines Erachtens, wie sowohl von den Klägern des Ausgangsverfahrens als auch von der Kommission vorgetragen, inhärent wettbewerbswidrig sein. Mit ihr soll nämlich verhindert werden, dass Vermittler ihre Dienstleistungen bestimmten Kategorien potenzieller Neukunden anbieten, nämlich solchen, die bereits auf exklusiver Basis an einen anderen Vermittler gebunden sind, es sei denn, sie befinden sich in den letzten beiden Monaten des bestehenden Vertragsverhältnisses.
110. Meines Erachtens kann es keine größeren Zweifel daran geben, dass sowohl der Zweck als auch die Wirkung einer solchen Regelung wettbewerbswidrig sind. Auch habe ich von den Beteiligten keine überzeugenden Gründe dazu gehört, warum eine solche Regelung nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt sein oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könnte.
111. Dessen ungeachtet ist meines Erachtens kein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel ersichtlich, das mit der in Rede stehenden Regelung verfolgt würde. Die FIFA führt zur Rechtfertigung dieser Regelung die Notwendigkeit der Stärkung der Vertragsstabilität an. Dies dürfte jedoch meines Erachtens ein wirtschaftliches und rein privates Interesse sein. Auch wenn eine gewisse Stabilität der Verträge zwischen Spielern und Vereinen von wesentlicher Bedeutung dafür ist, einen ordnungsgemäßen Ablauf der Turniere zu gewährleisten(106), bezweifle ich, dass diese Grundgedanken auch auf Verträge zwischen Vermittlern und Spielern oder Vereinen übertragbar sind. Ebenso ist mir unklar, welches die Effizienzvorteile sein sollten, die mit der in Rede stehenden Regelung auf dem Markt generiert würden und die die hervorgerufenen wettbewerbswidrigen Wirkungen ausgleichen könnten.
6. Regelungen über die Vorlage und Offenlegung von Informationen
112. Die Regelungen über die Vorlage und Offenlegung von Informationen erscheinen, für sich genommen, aus wettbewerblicher Sicht nicht besonders problematisch, es sei denn, das vorlegende Gericht würde, wie unten in den Nrn. 171 und 187 erläutert, feststellen, dass dies aufgrund der Art der Geschäftsinformationen, die zwischen Vermittlern als tatsächlichen oder potenziellen Wettbewerbern ausgetauscht werden, zu einer bestimmten Form von Absprachen zwischen ihnen führen könnte(107).
113. Als Ergebnis zu Art. 101 AEUV folgt aus den vorstehenden Ausführungen, dass die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen mit dieser Bestimmung vor allem davon abhängen wird, ob spürbare wettbewerbswidrige Wirkungen dieser Regelungen gegebenenfalls nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden können.
D. Art. 102 AEUV
114. Die zweite mit der Vorlagefrage aufgeworfene Fragestellung betrifft die Vereinbarkeit von Regelungen wie den FFAR mit Art. 102 AEUV.
115. Im Urteil Superleague hat der Gerichtshof auf die ständige Rechtsprechung verwiesen, wonach Art. 102 AEUV „auf jede eine wirtschaftliche Tätigkeit ausübende Einheit Anwendung finde[t], die als solche als Unternehmen einzustufen ist, unabhängig von ihrer Rechtsform und der Art ihrer Finanzierung“. Diese Bestimmung ist daher auch „auf Einrichtungen, die in Form von Vereinen gegründet werden, deren Zweck nach ihren Statuten darin besteht, einen bestimmten Sport zu organisieren und zu kontrollieren, anwendbar, soweit sie eine wirtschaftliche Tätigkeit im Zusammenhang mit diesem Sport ausüben, indem sie Waren oder Dienstleistungen anbieten, und soweit sie als ‚Unternehmen‘ einzustufen sind“(108). Der Gerichtshof stellte sodann fest, dass die FIFA „im Unionsgebiet eine beherrschende Stellung auf dem Markt für die Organisation und die Vermarktung von Interklub-Fußballwettbewerben sowie für die Verwertung der verschiedenen Rechte an diesen Wettbewerben inne[hat]“ (im Folgenden: beherrschte Märkte)(109).
116. Aus dem Urteil Superleague und einer gefestigten Rechtsprechung ergibt sich ferner, dass Art. 102 AEUV den Unternehmen nicht nur verbietet, ihre Marktmacht auf den beherrschten Märkten oder den anderen Märkten, auf denen sie möglicherweise tätig sind, missbräuchlich auszuüben, sondern auch auf anderen verbundenen oder benachbarten Märkten, auf denen sie nicht tätig sind(110), wie etwa den beherrschten Märkten vor- oder nachgelagerten Märkten(111).
117. Vor diesem Hintergrund dürfte die FIFA meines Erachtens durch den Erlass von Regelungen wie den FFAR recht eindeutig in der Lage sein, ihre Marktmacht auf den beherrschten Märkten auszunutzen, um Einfluss darauf zu nehmen, wie der Wettbewerb auf zwei mit diesen im Zusammenhang stehenden Märkten stattfindet, nämlich dem Markt für Vermittlerleistungen (auf dem Vermittler miteinander im Wettbewerb stehen) und dem Markt für den Transfer von Spielern (auf dem Fußballvereine miteinander im Wettbewerb stehen) (im Folgenden: im Zusammenhang stehende Märkte).
118. Insbesondere bestimmen die FFAR, wer in den Markt für Vermittlerleistungen eintritt (durch die Regelungen über die Lizenzerteilung) und wie Vermittler miteinander in Wettbewerb treten können oder nicht (z. B. wann sie Kontakt aufnehmen können, um neue Kunden zu gewinnen). Zudem wirkt sich die Regulierung der Tätigkeit der Vermittler zwangsläufig auf den nachgelagerten Markt des Transfers von Spielern aus, da Vermittler Schlüsselakteure auf diesem Markt sind, die einen erheblichen Einfluss darauf ausüben können, ob und wie Spieler von einem Verein zum anderen wechseln.
119. Damit bliebe die Frage zu klären, ob sich aus den in Rede stehenden Regelungen der behauptete Missbrauch ergibt. Meines Erachtens ist es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts, diese Frage abschließend zu beantworten. Gleichwohl werde ich, um das Gericht bei seiner Beurteilung zu unterstützen, jetzt mit einigen Erwägungen auf diesen Punkt eingehen.
120. Zunächst ist festzustellen, dass ich gewisse Schwierigkeiten mit einer eingehenderen Beurteilung der Frage habe, ob sich aus den verschiedenen in Rede stehenden Regelungen ein Missbrauch einer beherrschenden Stellung ergeben könnte, da die Schadenstheorie hinter dem behaupteten Missbrauch bisweilen etwas unklar bleibt. Die im Rahmen von Art. 102 AEUV im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen und von den Beteiligten in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen erörterten Gesichtspunkte entsprechen im Wesentlichen denjenigen, die im Rahmen von Art. 101 AEUV aufgeworfen und erörtert wurden. Damit stellt sich meines Erachtens auch die Frage, welchen Mehrwert eine Beurteilung der in Rede stehenden Regelungen nach Art. 102 AEUV haben könnte.
121. Jedenfalls sind die Kläger des Ausgangsverfahrens nach meinem Dafürhalten der Ansicht, dass die in Rede stehenden Regelungen sowohl Ausbeutungs- als auch Behinderungwirkungen entfalten. Wenn ich ihr Vorbringen richtig verstehe, soll es sich unter dem Gesichtspunkt von Art. 102 AEUV um folgende wettbewerbswidrige Wirkungen der in Rede stehenden Regelungen handeln.
122. Die Ausbeutungswirkungen sollen sich daraus ergeben, dass einige der in Rede stehenden Regelungen (etwa diejenigen über die Vergütung sowie über die Vorlage und Offenlegung von Informationen) ihnen unangemessene Geschäftsbedingungen aufzwängen. Würde die Frage den normalen Wettbewerbsbedingungen überlassen, stünde es Vermittlern insbesondere frei, von ihren Kunden höhere Honorare zu verlangen oder diese Honorare auf der Grundlage anderer Parameter zu berechnen. Die in Rede stehenden Regelungen benachteiligten die Vermittler übermäßig, da sie die Qualität und den Stellenwert der von ihnen erbrachten Leistungen nicht hinreichend berücksichtigten.
123. Die Behinderungswirkungen ergäben sich indessen daraus, dass einige der in Rede stehenden Regelungen die Art und Weise beschränkten, wie Vermittler Zugang zum Markt für ihre Dienstleistungen erhielten und dann dort miteinander in Wettbewerb treten könnten (etwa diejenigen über die Lizenz, die Mehrfachvertretung und die Kontaktaufnahme); weitere Regelungen schränkten ferner die Art und Weise ein, in der Vereine auf dem Transfermarkt miteinander in Wettbewerb träten (etwa die Regelungen zur Vergütung der Vermittler).
124. Ausbeutungs- und Behinderungsmissbrauch unterschieden sich in gewisser Weise in ihrer Natur und darin, wie sie Verbraucher schädigten.
1. Ausbeutungsmissbrauch
125. Was den Ausbeutungsmissbrauch angeht, so möchte ich zunächst betonen, dass hierfür eine besonders vorsichtige Prüfung geboten ist(112). Auf freien und offenen Märkten erscheint es nämlich sehr unwahrscheinlich, dass es zu einem solchen Missbrauch kommt, da sie sich normalerweise selbst korrigieren würden. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn hohe Zutrittsschranken bestehen oder das beherrschende Unternehmen in einer gesetzlichen oder faktischen Monopolstellung tätig ist(113).
126. Ausgehend von der bisherigen Rechtsprechung des Gerichtshofs wäre meines Erachtens festzustellen, dass das grundlegende Kriterium für das Vorliegen eines Ausnutzungsmissbrauchs darin besteht, ob das beherrschende Unternehmen seinen Kunden oder Lieferanten Geschäftsbedingungen aufzwingt, die in keinem vernünftigen Zusammenhang mit der Art des geschäftlichen Vorgangs und/oder dem Wert der ausgetauschten Ware oder Dienstleistung stehen(114). Diese Prüfung beinhaltet zwei wesentliche Prüfungsschritte.
127. Im Rahmen des ersten Schritts ist zu prüfen, ob ein Unterschied zwischen den vom beherrschenden Unternehmen erzwungenen Geschäftsbedingungen und denjenigen Bedingungen besteht, die angewendet worden wären, wenn auf dem Markt ein wirksamer Wettbewerb geherrscht hätte. Dieser Unterschied muss von einigem Gewicht sein und sich nachteilig auf die betreffenden Kunden oder Lieferanten auswirken(115).
128. Ist dies der Fall, besteht der zweite Prüfungsschritt darin, festzustellen, ob die von den beherrschenden Unternehmen angewendeten Geschäftsbedingungen entweder absolut oder im Vergleich zu konkurrierenden Waren oder Dienstleistungen, die ausgetauscht werden, „unangemessen“ sind. In diesem zweiten Prüfungsschritt erlangt dann die Notwendigkeit der Prüfung volle Bedeutung, ob ein vernünftiger wirtschaftlicher Zusammenhang zwischen den in Rede stehenden Geschäftsbedingungen und dem zugrunde liegenden wirtschaftlichen Vorgang besteht. War die Aufnahme dieser Bedingung für das beherrschende Unternehmen zur Verfolgung eines legitimen wirtschaftlichen Interesses erforderlich (oder vernünftig)? War die Bedingung angemessen in dem Sinne, dass ihre Auswirkungen auf die Stellung des betreffenden Kunden oder Lieferanten in einem angemessenen Verhältnis zu dem vom beherrschenden Unternehmen verfolgten Ziel steht? Dies sind regelmäßig einige der Gesichtspunkte, die in diesem Zusammenhang möglicherweise zu prüfen sind(116). Extrem vereinfacht ausgedrückt, können Geschäftsbedingungen, die für die Kunden oder Lieferanten des beherrschenden Unternehmens überzogen oder übermäßig belastend erscheinen, dann, wenn für ihre Einbeziehung keine legitime und vernünftige Erklärung ermittelt werden kann, als „unangemessen“ und damit missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden(117).
129. Was die vorliegende Rechtssache angeht, möchte ich zwei Bemerkungen machen.
130. Zum einen lässt sich kaum bestreiten, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Sachverhalt zwei Merkmale aufweist, bei denen, wie oben ausgeführt, allgemein davon ausgegangen wird, dass sie einen Ausbeutungsmissbrauch ermöglichen(118). Zunächst gibt es auf den Märkten, auf denen Sportverbände (wie die FIFA) tätig sind, besonders hohe Zutrittsschranken(119). Ferner resultiert ihre Stellung als faktische Monopolisten auf diesen Märkten nur in begrenztem Maße aus einer Steigerung von Effizienz, Investitionen oder Innovationen. Sie ergibt sich vielmehr hauptsächlich aus der Pyramidenstruktur der Sportindustrie in der Union. Diese Monopolstellung wird darüber hinaus durch die Rolle der Verbände als faktische Regulierer des gesamten Ökosystems (in dessen Zentrum die beherrschten Märkte stehen(120)) noch verstärkt, was durch die ausdrückliche oder stillschweigende Akzeptanz seitens der Union und der nationalen öffentlichen Stellen ermöglicht wird(121).
131. Zum anderen müssten jedoch in Anbetracht dessen, dass dem Ausnutzungsmissbrauch eher Ausnahmecharakter zukommt, für die Feststellung der Unangemessenheit einer von einem beherrschenden Unternehmen erzwungenen Vertragsbedingung im Sinne von Art. 102 AEUV relativ hohe Hürden angesetzt werden. Eine Bedingung ist nicht schon deshalb unangemessen, weil die Kunden oder Lieferanten des beherrschenden Unternehmens sie nicht akzeptiert hätten, wenn Letzteres sie nicht dank seiner Monopolstellung hätte erzwingen können. Auch ist nicht jede Einschränkung der Vertragsfreiheit wettbewerbswidrig. Wie oben erläutert, ist hierfür noch mehr erforderlich. Ausgehend von den (begrenzten) in den Akten enthaltenen Angaben kann meines Erachtens nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass eine der in Rede stehenden Regelungen unter Berücksichtigung ihres Sinns und Zwecks für die Vermittler offensichtlich überzogen oder übermäßig belastend ist. Jedenfalls ist dies eine Frage, deren Entscheidung Sache des vorlegenden Gerichts ist.
2. Behinderungsmissbrauch
132. Das Urteil Superleague(122) hat in Verbindung mit weiteren, im gleichen Zeitraum ergangenen Urteilen (wie insbesondere den Urteilen SEN, Unilever, Google Shopping und Alphabet(123)) auch mehr Klarheit über den Begriff „Behinderungsmissbrauch“ im Sinne von Art. 102 AEUV gebracht. Der Gerichtshof hat insbesondere zwei Gesichtspunkte der Prüfung betont, die sich auf das Verhalten des beherrschenden Unternehmens beziehen, nämlich ob dieses Verhalten einem „leistungsbasierten Wettbewerb“ (oder „anderen Mitteln als denen eines Leistungswettbewerbs zwischen den Unternehmen“) entspricht und ob es geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten.
133. Eine eingehende Erörterung der genauen Natur dieser Gesichtspunkte und ihres Verhältnisses zueinander würde über den Rahmen der vorliegenden Schlussanträge hinausgehen. Für die vorliegende Rechtssache genügt der Hinweis, dass die Befugnis von Sportverbänden, Regelungen zu erlassen, die den Wettbewerb auf einem bestimmten relevanten Markt beeinträchtigen, schwerlich als Ausdruck eines „Leistungswettbewerbs“ angesehen werden kann. Wie oben erläutert, ergibt sich diese Befugnis nämlich hauptsächlich aus der faktischen Monopolstellung von Sportverbänden auf den beherrschten Märkten und aus ihrer Rolle als faktischer Regulierer des gesamten Ökosystems, in dessen Zentrum die beherrschten Märkte stehen.
134. Dies bedeutet selbstverständlich nicht, dass von Sportverbänden erlassene Regelungen als verdächtig anzusehen, geschweige denn ihre Missbräuchlichkeit zu vermuten wäre. Es bedeutet lediglich, dass ihre Vereinbarkeit mit Art. 102 AEUV auf der Grundlage des jeweiligen Einzelfalls zu beurteilen ist, ebenso wie andere (einseitige) Verhaltensweisen beherrschender Unternehmen. Wie bei den unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallenden multilateralen Verhaltensweisen könnte auch bei einseitigen Verhaltensweisen deren Wettbewerbswidrigkeit anhand einer Prüfung des Zwecks des Verhaltens oder seiner Wirkungen festgestellt werden(124).
135. Zwar handelt der Sportverband anders als in der Rechtssache Superleague bei der Regulierung der im Zusammenhang stehenden Märkte nicht in einer Situation eines potenziellen Interessenkonflikts. Die FFAR-Regelungen gewähren der FIFA ganz eindeutig keinen Vorteil gegenüber Unternehmen, die tatsächliche oder potenzielle Wettbewerber sind.
136. Darauf, dass die FIFA auf keinem der im Zusammenhang stehenden Märkte tätig ist (und dies auch nicht beabsichtigt)(125) und dass sie eine Einrichtung ist, die nicht auf die Erzielung eines Gewinns ausgerichtet ist(126), kommt es in der vorliegenden Rechtssache jedoch nicht an. Auch ist die Behauptung unzutreffend, dass die FIFA kein relevantes wirtschaftliches Interesse habe. Die FIFA hat nämlich möglicherweise ein mittelbares Interesse an der Regulierung des Wettbewerbs auf diesen Märkten, da sie ein Verband ist, dessen Mitglieder nationale Fußballverbände sind, deren eigene Mitglieder oder verbundene Vereinigungen wiederum Einrichtungen wie Fußballvereine sind(127). Fußballvereine sind, wie erläutert, die konkurrierenden Unternehmen auf einem der im Zusammenhang stehenden Märkte und die Käufer auf dem anderen im Zusammenhang stehenden Markt.
137. Wenn ein Unternehmen kraft Gesetzes oder faktisch eine regulatorische Funktion ausüben kann, indem es die Bedingungen festlegt, unter denen Unternehmen Zugang zu einem bestimmten Markt erhalten können, und die Bedingungen gestaltet, unter denen diese Unternehmen anschließend miteinander in Wettbewerb treten können, muss diese Befugnis meines Erachtens eng begrenzt sein und sorgfältig ausgeübt werden, unabhängig davon, ob dieses Unternehmen selbst auf diesem Markt tätig ist oder nicht(128).
138. Nach den vorstehenden Klarstellungen können, da – wie oben in Nr. 120 erwähnt – die im Rahmen von Art. 102 AEUV im Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfenen und von den Beteiligten in ihren schriftlichen und mündlichen Erklärungen erörterten Gesichtspunkte im Wesentlichen denjenigen entsprechen, die im Rahmen von Art. 101 AEUV aufgeworfen und erörtert wurden, die in den vorliegenden Schlussanträgen zu der letztgenannten Bestimmung angestellten Erwägungen in entsprechender Weise auch für die Beurteilung nach der erstgenannten Bestimmung relevant sein.
139. Wie vom Gerichtshof im Urteil Superleague bestätigt, kann ein und dasselbe Verhalten zu einem Verstoß sowohl gegen Art. 101 AEUV als auch gegen Art. 102 AEUV führen, auch wenn diese Bestimmungen komplementäre Ziele verfolgen und einen unterschiedlichen Anwendungsbereich haben. Die Art. 101 und 102 AEUV können daher gleichzeitig anwendbar sein, wenn die jeweiligen Voraussetzungen für ihre Anwendung erfüllt sind. Allerdings hat der Gerichtshof auch hervorgehoben, dass diese Bestimmungen kohärent auszulegen und anzuwenden sind, wobei jedoch ihre jeweiligen Besonderheiten zu beachten sind(129).
140. In diesem Zusammenhang möchte ich einen wichtigen Gesichtspunkt hinzufügen: In den Rn. 182 bis 209 und 231 bis 240 des Urteils Superleague hat der Gerichtshof klargestellt, dass die verschiedenen Rechtfertigungen und Befreiungen von den Verboten nach Art. 101 Abs. 1 AEUV und Art. 102 AEUV nach Möglichkeit einheitlich auszulegen sind. Die gegenteilige Annahme wäre nämlich aus rechtlicher und wirtschaftlicher Sicht nicht sinnvoll. Sollte das vorlegende Gericht daher feststellen, dass einige der in Rede stehenden Regelungen nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen (z. B. weil die Meca-Medina-Rechtsprechung anwendbar ist) oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden können, müsste es dies bei der Prüfung, ob eben dieses Verhalten nach Art. 102 AEUV als gerechtfertigt angesehen werden kann, berücksichtigen und die richtigen Schlüsse daraus ziehen.
141. Nach ständiger Rechtsprechung kann nämlich ein Unternehmen in beherrschender Stellung Verhaltensweisen, die möglicherweise unter das Verbot des Art. 102 AEUV fallen, rechtfertigen. Ein solches Unternehmen kann dazu insbesondere den Nachweis erbringen, dass sein Verhalten objektiv notwendig ist oder dass die dadurch hervorgerufene Verdrängungswirkung durch Effizienzvorteile ausgeglichen oder sogar übertroffen werden kann, die auch den Verbrauchern zugutekommen(130).
142. Was die Vereinbarkeit der in Rede stehenden Regelungen mit Art. 102 AEUV betrifft, wird somit eine der zentralen Fragen bei der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Beurteilung sein, ob diese Regelungen tatsächlich ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich und verhältnismäßig sind oder ob die hervorgerufenen wettbewerbswidrigen Wirkungen durch Effizienzvorteile auf den betroffenen Märkten ausgeglichen oder übertroffen werden, die auch den Verbrauchern zugutekommen.
E. Art. 56 AEUV
143. Die dritte mit der Vorlagefrage aufgeworfene Fragestellung betrifft die Vereinbarkeit von Regelungen wie den FFAR mit Art. 56 AEUV.
144. In dieser Bestimmung ist der freie Dienstleistungsverkehr sowohl für Erbringer als auch für Empfänger solcher Dienstleistungen verankert. Insoweit steht er jeder – auch unterschiedslos anwendbaren – nationalen Maßnahme entgegen, die geeignet ist, die Ausübung dieser Freiheit dadurch zu beschränken, dass sie die Tätigkeit der Dienstleistungserbringer in anderen Mitgliedstaaten als denen ihrer Niederlassung verbietet, behindert oder weniger attraktiv macht(131).
145. Der Gerichtshof hat entschieden, dass dieses Verbot auch dann gilt, wenn eine Gruppe oder Organisation gegenüber Einzelpersonen bestimmte Befugnisse ausüben und sie Bedingungen unterwerfen kann, die die Wahrnehmung der durch den Vertrag gewährleisteten Grundfreiheiten beeinträchtigen(132). Insoweit gilt das Verbot nicht nur für nationale Maßnahmen, sondern auch für private Regelungen oder Praktiken, einschließlich solcher, die von Sportverbänden erlassen werden(133).
146. Allerdings können private Regelungen auch dann zulässig sein, wenn sie den freien Dienstleistungsverkehr beschränken, sofern feststeht, dass ihr Erlass durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt ist, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und dass sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, was bedeutet, dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist. Dem Urheber der Maßnahmen obliegt der Nachweis, dass diese Voraussetzungen erfüllt sind(134).
147. Grundsätzlich ist es Sache des vorlegenden Gerichts, darüber zu entscheiden, ob die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Regelungen den Handel innerhalb der Union beschränken und, wenn ja, ob sie in Anbetracht der von den Beteiligten vorgebrachten Argumente und Beweise gerechtfertigt werden können(135). Dies vorausgeschickt, möchte ich gleichwohl Folgendes anmerken.
148. Erstens bewirken die in Rede stehenden Regelungen zwar, dass die Voraussetzungen für die Ausübung der Tätigkeit eines Vermittlers auf Unionsebene in gewissem Maße harmonisiert werden. In gewisser Weise begünstigt dieses Regelwerk den freien Dienstleistungsverkehr, da die in einem Mitgliedstaat ansässigen Vermittler ihre Dienstleistungen fast automatisch in jedem anderen Mitgliedstaat erbringen können(136). Auch wenn einige Mitgliedstaaten durchaus von den FFAR abweichende Rechtsvorschriften haben (und nach denen die betreffenden nationalen Fußballverbände somit zum Erlass von Regelungen verpflichtet sind, die die FFAR teilweise ergänzen oder ersetzen)(137), sind die zentralen Regelungen der FFAR nämlich nach meinem Verständnis unionsweit anwendbar.
149. Es lässt sich jedoch nicht in Abrede stellen, dass einige der in Rede stehenden Regelungen es bei ihrem Erlass für in einigen Mitgliedstaaten (in denen die Vermittlertätigkeit nicht oder nur minimal reguliert war) ansässige Vermittler erschwerten, im Ausland tätig zu sein. Diese Vermittler müssen nämlich jetzt eine Lizenz erwerben und eine Reihe von Regelungen einhalten (die u. a. regeln, wen sie vertreten und wie sie neue Kunden gewinnen können), und zwar unter Androhung von Sanktionen.
150. Somit dürften Regelungen eines Sportverbands wie die in Rede stehenden Regelungen über die Lizenz, die Mehrfachvertretung und die Kontaktaufnahme meines Erachtens wahrscheinlich eine Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs im Sinne von Art. 56 AEUV darstellen.
151. Dagegen kann meines Erachtens nicht mit Gewissheit davon ausgegangen werden, dass dies entsprechend auch für die Regelungen über die Vergütung von Vermittlern sowie über die Vorlage und Offenlegung von Informationen gilt. Was diese Kategorie angeht, dürften auf den Rechtsstreit des Ausgangsverfahrens meines Erachtens die Feststellungen des Gerichtshofs zu den italienischen Rechtsvorschriften über Höchstsätze der Rechtsanwaltsgebühren entsprechend anwendbar sein(138). Was die Regelungen zu Informationen angeht, wären nach meiner vorläufigen Ansicht etwaige negative Auswirkungen, die diese Regelungen darauf haben könnten, inwieweit Vermittler ihre Tätigkeiten grenzüberschreitend ausüben können und für sie Anreize hierzu bestehen, zu ungewiss und zu mittelbar, um zur Anwendung von Art. 56 AEUV zu führen(139).
152. Was die Rechtfertigung angeht, so habe ich bereits erläutert, warum bestimmte von der FIFA angeführte Ziele grundsätzlich als legitim und dem Gemeinwohl dienend angesehen werden können. Für andere geltend gemachte Ziele ist die Situation jedoch weniger eindeutig. Meine Erwägungen zu dieser Frage gelten auch für den vorliegenden Zusammenhang.
153. Das vorlegende Gericht müsste jedoch prüfen, ob die in Rede stehenden Regelungen zur Erreichung der angegebenen Ziele geeignet sind. Es müsste insbesondere prüfen, ob diese Regelungen tatsächlich dem Anliegen entsprechen, diese Ziele in kohärenter und systematischer Weise zu erreichen(140).
154. Dies ist meines Erachtens ein besonders wichtiger Prüfungsschritt. Das vorlegende Gericht müsste nämlich feststellen, ob mit den in Rede stehenden Regelungen tatsächlich die von der FIFA angeführten Ziele verfolgt werden sollen und ob somit kein verdecktes Motiv hinter ihrem Erlass steht. Wie in Nr. 50 meiner Schlussanträge in der Rechtssache ROGON dargelegt, ist meines Erachtens nämlich zu befürchten, dass sich für nahezu jede Maßnahme eines Sportverbands nachträglich irgendein angeblich verfolgtes allgemeines Interesse konstruieren ließe, wenn die Notwendigkeit einer Rechtfertigung der Maßnahme entsteht. Außerdem wird selbstverständlich schwerlich davon ausgegangen werden können, dass eine Maßnahme tatsächlich ein dem Gemeinwohl dienendes Interesse verfolgt, wenn sie nicht einen sinnvollen Beitrag zur Erreichung dieses Ziels leistet.
155. Zum Abschluss muss das vorlegende Gericht prüfen, ob die in Rede stehenden Regelungen nicht über das hinausgehen, was zur Erreichung der betreffenden Ziele erforderlich ist. Dieser Schritt beinhaltet in erster Linie die Prüfung, ob das gleiche Niveau des Schutzes des betroffenen Interesses nicht durch Maßnahmen erreicht werden kann, die die wirtschaftlichen Freiheiten der Vermittler weniger beschränken würden. Schließlich müsste das vorlegende Gericht auch gewährleisten, dass die in Rede stehenden Regelungen dahin gehend verhältnismäßig im engeren Sinne sind, dass sie die Interessen, die die FIFA schützen will, und die Interessen der durch die Regelungen beeinträchtigten Vermittler in einen gerechten Ausgleich bringt. Dies wäre beispielsweise dann nicht der Fall, wenn eine Regelung zwar tatsächlich ein legitimes und anzuerkennendes Interesse verfolgt, aber unabhängig davon, ob es alternative Maßnahmen gibt, die den Vermittlern zu diesem Zweck auferlegte Belastung jedenfalls unangemessen und übermäßig wäre.
156. Somit wird das vorlegende Gericht nach Art. 56 AEUV zu prüfen haben, ob die Regelungen, die zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen, durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und ob sie den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, d. h. dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist.
F. Art. 6 DSGVO
157. Die vierte und letzte mit der Vorlagefrage aufgeworfene Fragestellung betrifft die Vereinbarkeit von Regelwerken wie den FFAR mit Art. 6 DSGVO. Das vorlegende Gericht weist in seinem Vorlagebeschluss auf die in Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii sowie in Art. 19 FFAR vorgesehene Datenverarbeitung hin.
158. Im Wesentlichen müssen Vermittler nach Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR innerhalb von 14 Tagen Detailinformationen zu Kundenverträgen, Vergütung und Mitwirkung auf eine von der FIFA betriebene Plattform hochladen. Nach Art. 19 FFAR müssen Vermittler der FIFA ferner personenbezogene Daten, einschließlich Informationen über Kunden, Dienstleistungen und Transaktionen, offenlegen, die dann bestimmten Beteiligten zur Überwachung der Einhaltung der materiellen Bestimmungen der FFAR zugänglich gemacht werden.
159. Art. 6 Abs. 1 DSGVO enthält eine abschließende und eingrenzende Aufzählung der Fälle, in denen die Verarbeitung personenbezogener Daten als rechtmäßig angesehen werden kann. Auch wenn das vorlegende Gericht nicht konkret angegeben hat, welcher von dieser Vorschrift erfasste Fall seiner Auffassung nach im Ausgangsverfahren einschlägig ist, ergibt sich aus den Angaben im Vorlagebeschluss und der Natur der in Rede stehenden FFAR-Regelungen, dass in diesem Zusammenhang Art. 6 Abs. 1 Buchst. f einschlägig ist.
160. Nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO ist die Verarbeitung personenbezogener Daten rechtmäßig, wenn sie „zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich [ist], sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen …“.
161. Nach ständiger Rechtsprechung ist die Verarbeitung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung unter drei kumulativen Voraussetzungen rechtmäßig. Erstens muss der Verantwortliche oder ein Dritter ein berechtigtes Interesse verfolgen. Zweitens muss die Verarbeitung der personenbezogenen Daten zur Verwirklichung dieses Interesses erforderlich sein. Drittens dürfen die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der Person, um deren Daten es geht, gegenüber dem berechtigten Interesse des Verantwortlichen oder eines Dritten nicht überwiegen(141).
162. Zwar ist es letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob im Hinblick auf die Verarbeitung personenbezogener Daten, um die es im Ausgangsverfahren geht, die drei oben genannten Voraussetzungen erfüllt sind; der Gerichtshof kann dem nationalen Gericht auf dessen Vorabentscheidungsersuchen hin jedoch sachdienliche Hinweise für diese Prüfung geben(142). Daher werde ich in den folgenden Abschnitten versuchen, Hinweise dazu zu geben, wie das vorlegende Gericht zu prüfen hat, ob die drei im vorstehenden Absatz genannten kumulativen Voraussetzungen auf Regelwerke wie die FFAR angewendet werden können.
163. Bevor die Prüfung fortgesetzt wird, ist jedoch ein Hinweis zur Vorsicht geboten: Nach Art. 1 Abs. 1 DSGVO schützt diese Verordnung nur die Verarbeitung von Daten, die natürliche Personen betreffen. Somit gilt die DSGVO, wie in ihrem 14. Erwägungsgrund klargestellt, nicht für „die Verarbeitung personenbezogener Daten juristischer Personen und insbesondere als juristische Person gegründeter Unternehmen, einschließlich Name, Rechtsform oder Kontaktdaten der juristischen Person“. Sollte das vorlegende Gericht feststellen, dass die in Rede stehenden Regelungen mit Art. 6 DSGVO unvereinbar sind, würde diese Feststellung daher nur für (personenbezogene) Daten gelten, die Vermittler, bei denen es sich um natürliche Personen handelt, und Fußballspieler oder – gegebenenfalls – sonstige Einzelpersonen (wie etwa Mitarbeiter der beteiligten Fußballvereine oder der Agenturen, über die Vermittler ihre Geschäftstätigkeit möglicherweise durchführen) betreffen.
1. FFAR und berechtigte Interessen
164. Was die erste Voraussetzung der Wahrnehmung eines berechtigten Interesses betrifft, so ist darauf hinzuweisen, dass es nach Art. 13 Abs. 1 Buchst. d DSGVO dem Verantwortlichen obliegt, einer betroffenen Person zu dem Zeitpunkt, zu dem personenbezogene Daten bei ihr erhoben werden, die verfolgten berechtigten Interessen mitzuteilen, wenn diese Verarbeitung auf Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO beruht. Es wird daher Sache des vorlegenden Gerichts sein, zunächst zu prüfen, ob die FIFA dieser Verpflichtung nachgekommen ist, indem sie den Vermittlern zum Zeitpunkt der Datenerhebung unmittelbar das verfolgte berechtigte Interesse mitgeteilt hat.
165. Wurde diese Verpflichtung nicht erfüllt, kann die Erhebung nicht nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO gerechtfertigt werden.
166. Allerdings könnte in Ermangelung einer Definition des Begriffs „berechtigtes Interesse“ durch die DSGVO ein breites Spektrum von Interessen grundsätzlich als berechtigt gelten. Wie sich aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt, ist dieser Begriff nicht auf gesetzlich verankerte und bestimmte Interessen beschränkt und können auch wirtschaftliche Interessen berechtigte Interessen sein. Ein berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen, wenn eine maßgebliche und angemessene Beziehung zwischen der betroffenen Person und dem Verantwortlichen besteht, z. B. wenn die betroffene Person ein Kunde des Verantwortlichen ist oder in seinen Diensten steht oder auch im Zusammenhang mit Direktwerbung(143).
167. In der vorliegenden Rechtssache ähnelt das Verhältnis zwischen der FIFA und Vermittlern nicht dem klassischen Kunden-Dienstleistungsverhältnis, von dem im 47. Erwägungsgrund der DSGVO die Rede ist. Gleichwohl sind die Tätigkeiten der Vermittler, wie auch in den Nrn. 57, 58 und 65 meiner Schlussanträge in der Rechtssache ROGON erläutert, eng mit dem Regulierungsrahmen der FIFA verknüpft. Vermittler sind nämlich akkreditierte Berufsangehörige, die bei der FIFA registriert und zur Vertretung und Beratung von Beteiligten innerhalb des Ökosystems der Fußballindustrie vorbehaltlich der von dieser Verwaltungseinrichtung festgelegten Regelungen autorisiert sind. Es dürfte daher ein maßgebliches und angemessenes Näheverhältnis zwischen beiden bestehen.
168. Darüber hinaus und mit besonderer Relevanz für die vorliegenden Fragen stellt Art. 1 Abs. 2 FFAR konkret klar, dass seine Regelungen sicherstellen sollen, dass das Verhalten von Vermittlern den wesentlichen Zielen des Fußballtransfersystems und weiteren Zielen entspricht: Zu diesen Zielen gehöre es, so trägt die FIFA vor, die Qualität der von Vermittlern für Kunden erbrachten Leistungen zu fairen und angemessenen Honoraren aufrechtzuerhalten, Interessenkonflikte zu begrenzen, die finanzielle und administrative Transparenz zu erhöhen und missbräuchliche Praktiken zu verhindern. In ihren schriftlichen Erklärungen erläutert die FIFA weiter, dass Art. 16 Abs. 2 Buchst. j Ziff. ii bis v und Buchst. k Ziff. ii FFAR sowie Art. 19 FFAR in erster Linie Transparenz sowie die Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung der materiellen Bestimmungen der FFAR gewährleisteten.
169. Hierzu ist dreierlei anzumerken.
170. Erstens handelt es sich meines Erachtens bei der Begrenzung von Interessenkonflikten und der Verhinderung missbräuchlicher Praktiken ganz eindeutig um berechtigte Interessen im Sinne von Art. 6 DSGVO. Ebenso ist die Ermöglichung einer Überwachung und einer Durchsetzung der Einhaltung der materiellen Bestimmungen der FFAR grundsätzlich ebenfalls ein akzeptables Ziel, sofern – wie kaum noch hinzugefügt zu werden braucht – die in Rede stehenden materiellen Regelungen nicht gegen Bestimmungen des Unionsrechts verstoßen.
171. Zweitens ist festzustellen, dass „Transparenz“ sicherlich als an sich schutzwürdiger Wert angesehen werden kann, wenn sie sich auf die Tätigkeit öffentlicher Stellen bezieht, da ein offensichtlicher Zusammenhang zwischen Demokratie und Transparenz (oder Offenheit) innerhalb der öffentlichen Verwaltung besteht(144). Was wirtschaftliche Tätigkeiten von Privatpersonen angeht, ist die Situation jedoch nicht so eindeutig. Transparenz muss nämlich mit der Achtung der Privatsphäre in Einklang gebracht werden. Darüber hinaus kann Transparenz bei wirtschaftlichen und finanziellen Informationen einer Person ungünstige Folgen haben – ein Punkt, auf den ich später zurückkommen werde –, wie etwa, dass Absprachen zwischen Wettbewerbern oder die Ermöglichung unlauterer Wettbewerbshandlungen begünstigt werden. Insoweit müsste das vorlegende Gericht daher meines Erachtens für jede Art von Informationen, die (angeblich) aus Gründen der Transparenz vorzulegen sind, die Frage danach stellen, zu welchem Zweck Transparenz gewährleistet werden sollte.
172. Drittens bin ich auch in Bezug auf das Ziel der „Sicherstellung der Qualität der von den Spielervermittlern für ihre Auftraggeber erbrachten Dienstleistungen zu fairen und angemessenen Vermittlungsgebühren“ etwas überrascht(145). „Fair“ und „angemessen“ sind zwei Adjektive, die unvermeidlich eine subjektive Bewertung erfordern. Ob Honorare „fair und angemessen“ sind oder nicht, hängt selbstverständlich von der Perspektive ab, die bei der Beurteilung dieser Honorare eingenommen wird. Meines Erachtens kann mit Sicherheit angenommen werden, dass Fußballvereine und Vermittler hierüber häufig unterschiedlicher Meinung sein werden. Außerdem ist meines Erachtens fraglich, ob eine Unternehmensvereinigung (in der vorliegenden Rechtssache die FIFA) mit Erfolg geltend machen kann, ein berechtigtes Interesse zu verfolgen, wenn sie von bestimmten Geschäftspartnern (in der vorliegenden Rechtssache Vermittlern) die Offenlegung vertraulicher wirtschaftlicher und finanzieller Informationen verlangt, um bei ihnen „ein besseres Geschäft herausholen“ zu können (in der vorliegenden Rechtssache niedrigere Honorare), als wenn der Vorgang den normalen Wettbewerbsbedingungen überlassen worden wäre. Etwas anderes kann jedoch gelten, wenn, wie oben erläutert, ein bestimmter Mechanismus zur Festsetzung der Honorare als erforderlich anzusehen wäre, um ein Mindestmaß an Wettbewerb und Fairness bei Turnieren zu gewährleisten oder um die anderen beteiligten Marktteilnehmer (wie etwa Sportler und insbesondere junge Menschen) vor Interessenkonflikten oder vor missbräuchlichen oder betrügerischen Praktiken zu schützen.
2. FFAR und Erforderlichkeit
173. Was die zweite Voraussetzung der Erforderlichkeit angeht, so müsste das vorlegende Gericht feststellen, ob das wahrgenommene berechtigte Interesse an der Verarbeitung der Daten in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Personen, insbesondere die durch die Art. 7 und 8 der Charta garantierten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen(146).
174. Hinzuweisen ist auch darauf, dass die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Datenverarbeitung gemeinsam mit dem Grundsatz der „Datenminimierung“ zu prüfen ist, der in Art. 5 Abs. 1 Buchst. c DSGVO verankert ist und verlangt, dass personenbezogene Daten „dem Zweck angemessen und erheblich sowie auf das für die Zwecke der Verarbeitung notwendige Maß beschränkt“ sein müssen(147).
175. Unter diesem Blickwinkel ist für die Feststellung, ob bestimmte Datenverarbeitungen im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO „erforderlich“ sind, insbesondere zu prüfen, ob die Maßnahmen, die eine solche Verarbeitung vorsehen, i) das geltend gemachte, dem Gemeinwohl dienende Interesse tatsächlich schützen (in dem Sinne, dass kein verdecktes Motiv hinter ihnen steht), ii) aufgrund einer objektiven Notwendigkeit, die fraglichen Ziele zu verfolgen, erlassen wurden, iii) geeignet sind, diese Ziele zu erreichen (d. h. dass sie einen erheblichen Beitrag zu ihrer Erreichung leisten können), und iv) durch alternative Maßnahmen ersetzt werden könnten, die die Privatsphäre der beteiligten natürlichen Personen weniger beeinträchtigen.
176. In der vorliegenden Rechtssache macht die FIFA geltend, dass diese Bestimmungen lediglich die Vorlage wesentlicher Informationen verlangten und ihre Verfügbarkeit für die Parteien gewährleisteten, für die der Zugang zu diesen Daten für die Ausübung ihrer wirtschaftlichen Tätigkeiten unerlässlich sei.
177. Meines Erachtens ist jedoch darauf hinzuweisen, dass Vermittler nach den in Rede stehenden Bestimmungen der FFAR verpflichtet sind, der FIFA ein (sowohl der Art als auch der Menge nach) durchaus erhebliches Volumen an Daten vorzulegen(148). Hierzu gehören nicht nur personenbezogene Informationen zu Profil, Kundenliste und erbrachten Leistungen eines Vermittlers, sondern auch Detailinformationen zu vertraglichen Vereinbarungen, finanziellen Transaktionen und Vergütung. Diese Bestimmungen sehen ferner vor, dass ein Teil dieser Informationen potenziell einem durchaus weiten Kreis natürlicher und juristischer Personen zugänglich gemacht wird, nämlich anderen Vereinen, Spielern und Spielervermittlern.
178. Ist dies der Fall, ist meines Erachtens eine der zentralen Fragen, auf die das vorlegende Gericht wird eingehen müssen, ob der Umfang der Daten, die der FIFA zur Verfügung zu stellen sind, und derjenigen, die Dritten offenzulegen sind, vernünftigerweise begrenzt werden könnte und/oder ob ebenso wirksame und weniger beeinträchtigende Alternativen zur Verfügung ständen.
179. Hierzu sollte die FIFA dem vorlegenden Gericht meines Erachtens für jede Art von Informationen erläutern, warum auf ihre Erstellung durch die Vermittler und gegebenenfalls ihre Offenlegung gegenüber Beteiligten nicht verzichtet werden könnte, weil dies der FIFA den Schutz der betroffenen berechtigten Interessen unmöglich machen oder übermäßig erschweren würde.
3. FFAR und überwiegende Interessen der betroffenen Personen
180. Was schließlich die dritte Voraussetzung angeht, so ist zu prüfen, ob die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person die berechtigten Interessen des für die Verarbeitung Verantwortlichen oder eines Dritten überwiegen. Hierzu hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Voraussetzung eine Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen gebietet, die grundsätzlich von den konkreten Umständen des Einzelfalls abhängt.
181. Auch wenn es Sache des vorlegenden Gerichts ist, diese Abwägung vorzunehmen – die eine relativ vertiefte Kenntnis der konkurrierenden Interessen erfordert(149) – werde ich, um das vorlegende Gericht bei seiner Beurteilung zu unterstützen, folgende Bemerkungen machen.
182. Diese Voraussetzung läuft im Wesentlichen darauf hinaus, Folgendes zu prüfen: Geht die Datenverarbeitung, wenn davon ausgegangen wird, dass sie tatsächlich ein Interesse verfolgt, das berechtigt und zu diesem Zweck erforderlich ist, gleichwohl zu weit, weil sie eine unzumutbare Belastung für die betroffenen Personen darstellt? Mit anderen Worten: Ist das Opfer der Interessen der betroffenen Personen im Hinblick auf die Gründe und Modalitäten der Durchführung der Datenverarbeitung schlicht als übermäßig anzusehen?
183. Insoweit hat der Gerichtshof entschieden, dass bei der Abwägung der einander gegenüberstehenden Rechte und Interessen insbesondere die vernünftigen Erwartungen der betroffenen Person, der Umfang der Verarbeitung und deren Auswirkungen auf die betreffende Person zu berücksichtigen sind(150). Aus dem 47. Erwägungsgrund der DSGVO ergibt sich nämlich, dass insbesondere dann, wenn personenbezogene Daten in Situationen verarbeitet werden, in denen eine betroffene Person vernünftigerweise nicht mit dieser Verarbeitung rechnen muss, die Interessen und Grundrechte der betroffenen Person das Interesse des Verantwortlichen überwiegen können.
184. Unter den konkreten Umständen der vorliegenden Rechtssache, in der Vermittler in einem Regulierungsrahmen wie demjenigen der FFAR tätig sind, dürfte damit zu rechnen sein, dass die Regulierungseinrichtung, die diesen Rahmen festgelegt hat, ihre Daten verarbeiten wird. Insbesondere wäre eine wirksame Überwachung und Durchsetzung der Einhaltung durch die FIFA ohne Zugang zu relevanten Informationen über Vermittler und ihre Leistungen nicht durchführbar.
185. Auch in diesem Zusammenhang kann jedoch fraglich sein, ob Vermittler vernünftigerweise damit rechnen können, dass alle oder bestimmte Aspekte dieser Daten anderen Beteiligten als der Verwaltungseinrichtung zur Regulierung des Fußballs offengelegt werden. Es ist nämlich nicht klar, inwieweit die Offenlegung der Daten der Vermittler gegenüber Vereinen, Spielern und anderen Vermittlern von dem berechtigten Interesse umfasst ist, auf dessen Grundlage die FIFA die Daten verarbeitet – nämlich um ihre Regulierungsbefugnis zur Verfolgung der Ziele der FFAR wahrzunehmen.
186. Vermittler sind auf einem hoch wettbewerbsorientierten Markt tätig, auf dem Informationen über ihre Kunden und vertraglichen Vereinbarungen wertvolle Geschäftsinformationen sind. Wenn solche Einzelheiten Wettbewerbern (konkurrierenden Vermittlern) oder potenziellen Kunden (Spielern und Vereinen) zugänglich gemacht werden, könnte dies zum einen Auswirkungen auf die Wettbewerbsstruktur des Marktes haben und zum anderen den Vermittlern auch erheblichen finanziellen Schaden zufügen.
187. Wie oben in Nr. 171 erwähnt, kann die Offenlegung wirtschaftlicher und finanzieller Daten der Vermittler gegenüber Wettbewerbern Absprachen auf dem Markt begünstigen. Sie könnte auch zu unlauteren Wettbewerbspraktiken führen, wenn sie konkurrierenden Vermittlern ermöglicht, in bevorstehende Verhandlungen einzugreifen. Ferner könnte sie das Vertrauen in das Vermittler-Kunden-Verhältnis untergraben, da das Risiko einer Offenlegung sensibler vertraglicher und finanzieller Detailinformationen von transparenten Verhandlungen abschrecken und letztlich das Vertrauen in den Regulierungsrahmen untergraben könnte. Soweit die FIFA eine Regulierungstätigkeit gegenüber Vermittlern ausübt, sollten diese ein gewisses Vertrauen darin haben, dass diese Einrichtung in der Lage ist, ihren berechtigten Interessen in Bezug auf Privatsphäre und Vertraulichkeit Rechnung zu tragen. Der rechtliche Rahmen kann nicht ausschließlich auf die Interessen von Vereinen und Spielern ausgerichtet sein, so berechtigt diese Interessen auch sein mögen.
188. Eine weitreichende Verpflichtung zur Vorlage von Daten und die Möglichkeit, dass Dritte auf diese Daten zugreifen können, kann somit nicht nur in die Rechte der Vermittler auf Achtung der Privatsphäre und Schutz personenbezogener Daten (Art. 7 und 8 der Charta), sondern möglicherweise auch in die unternehmerische Freiheit der Vermittler (Art. 16 der Charta) eingreifen.
189. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen kann nicht ausgeschlossen werden, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Verarbeitung personenbezogener Daten zumindest teilweise nicht als im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Buchst. f DSGVO zur Wahrung berechtigter Interessen erforderlich gerechtfertigt werden kann, insbesondere soweit bestimmte wirtschaftliche und finanzielle Informationen anderen Beteiligten als der FIFA und ihren Organen und Einrichtungen zugänglich gemacht werden.
190. Daher ist der vierte Teil der Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass von Sportverbänden erlassene Regelungen, die die Vorlage personenbezogener Daten natürlicher Personen und ihre Offenlegung gegenüber Dritten betreffen, mit Art. 6 Abs. 1 DSGVO vereinbar sind, wenn diese Regelungen insbesondere i) tatsächlich ein schutzwürdiges Interesse verfolgen, ii) sich auf das hierfür unbedingt Erforderliche beschränken und iii) keine unzumutbare Belastung für die betroffenen Personen in Bezug auf ihr Recht auf Privatsphäre und ihre finanziellen Interessen darstellen.
V. Ergebnis
191. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Landgericht Mainz (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegte Frage dahin zu beantworten, dass Regelungen in von Sportverbänden erlassenen Regelwerken, die die Tätigkeit von Fußballvermittlern betreffen,
– Art. 101 AEUV nicht entgegensteht, wenn eine spürbare wettbewerbswidrige Wirkung, die diese Regelungen gegebenenfalls entfalten, nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden kann;
– Art. 102 AEUV nicht entgegensteht, wenn diese Regelungen tatsächlich ein legitimes Ziel verfolgen und im Hinblick auf dieses Ziel erforderlich und verhältnismäßig sind oder die hervorgerufenen wettbewerbswidrigen Wirkungen durch Effizienzvorteile auf den betroffenen Märkten ausgeglichen oder übertroffen werden, die auch den Verbrauchern zugutekommen;
– Art. 56 AEUV nicht entgegensteht, wenn diese Regelungen, soweit sie zu einer Beschränkung der Dienstleistungsfreiheit führen, durch ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel gerechtfertigt sind, das nicht rein wirtschaftlicher Natur ist, und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren, d. h. dass sie geeignet sein müssen, die Erreichung dieses Ziels zu gewährleisten, und nicht über das hinausgehen dürfen, was zu seiner Erreichung erforderlich ist;
– Art. 6 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) nicht entgegensteht, wenn diejenigen Regelungen, die die Vorlage personenbezogener Daten natürlicher Personen und ihre Offenlegung gegenüber Dritten betreffen, tatsächlich schutzwürdige Interessen verfolgen, ausschließlich Daten betreffen, die hierfür unbedingt erforderlich sind, und keine unzumutbare Belastung für die betroffenen Personen in Bezug auf ihr Recht auf Privatsphäre und ihre finanziellen Interessen darstellen.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012, im Folgenden: Urteil ISU).
3 Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011, im Folgenden: Urteil Superleague).
4 Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (C‑680/21, EU:C:2023:1010, im Folgenden: Urteil Royal Antwerp).
5 Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C‑650/22, EU:C:2024:824, im Folgenden: Urteil FIFA).
6 C‑428/23 (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache ROGON).
7 C‑133/24 (im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache CD Tondela).
8 ABl. 2016, L 119, S. 1.
9 Gegebenenfalls in Verbindung mit weiteren, von der FIFA erlassenen Regelungen, wie etwa Art. 18ter des FIFA-Reglements bezüglich Status und Transfer von Spielern (im Folgenden: FIFA RSTP), Art. 7 des FIFA-Reglements zur Arbeit mit Vermittlern, den Art. 8, 14, 57 und 58 der FIFA-Statuten 2021, den Art. 5, 49 und 53 des FIFA-Disziplinarreglements 2019 und den Art. 4 und 82 des FIFA-Ethikreglements 2020.
10 Vgl. Urteil Superleague, Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung.
11 Ebd., Rn. 85 bis 87 und die dort angeführte Rechtsprechung.
12 Ebd., Rn. 84.
13 Urteil vom 12. Dezember 1974, Walrave und Koch (36/74, EU:C:1974:140, Rn. 8, im Folgenden: Urteil Walrave). Später bestätigt u. a. in den Urteilen vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 76, im Folgenden: Urteil Bosman), und vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 43, im Folgenden: Urteil Dèliege).
14 Vgl. mit weiteren Nachweisen Parrish, R., und Miettinen, S., The Sporting Exception in European Union Law, TMC Asser Press, 2008, und Weatherill, S., „The impact of the rulings of 21 December 2023 on the structure of EU sports law“, International Sports Law Journal, 2023, S. 414.
15 Vgl. z. B. Urteile Walrave, Rn. 9; vom 14. Juli 1976, Donà (13/76, EU:C:1976:115, Rn. 15), vom 8. Mai 2003, Deutscher Handballbund (C‑438/00, EU:C:2003:255, Rn. 54 bis 56), und vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:C:2006:492, Rn. 26, im Folgenden: Urteil Meca-Medina). Vgl. ferner im Schrifttum Ibáñez Colomo, P., „Competition law and sports governance: Disentangling a complex relationship“, World Competition, Bd. 45, Heft 3, 2022, S. 331 bis 334.
16 Vgl. u. a. Urteile vom 13. Juni 2019, TopFit und Biffi (C‑22/18, EU:C:2019:497, Rn. 49 und 53, im Folgenden: Urteil TopFit), und FIFA, Rn. 79.
17 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Wouters). Vgl. allgemeiner auch Schlussanträge des Generalanwalts Poiares Maduro in der Rechtssache FENIN/Kommission (C‑205/03 P, EU:C:2005:666, Nr. 15 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Vgl. z. B. Urteile vom 1. Juli 2008, MOTOE (C‑49/07, EU:C:2008:376, Rn. 24, im Folgenden: Urteil MOTOE), und vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
19 Vgl. u. a. Urteil Kommission und Slowakische Republik/Dôvera zdravotná poist’ovňa (C‑262/18 P und C‑271/18 P, EU:C:2020:450, Rn. 26 bis 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
20 Vgl. insbesondere Urteil vom 21. September 1999, Albany (C‑67/96, EU:C:1999:430, Rn. 59 und 60). Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in der Rechtssache Albany (C‑67/96, EU:C:1999:28, Nr. 182) und des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache FNV Kunsten Informatie en Media (C‑413/13, EU:C:2014:2215, Nrn. 31 bis 35).
21 Vgl. z. B. Urteile vom 5. Oktober 1988, Steymann (196/87, EU:C:1988:475, Rn. 9), und vom 31. Mai 1989, Bettray (344/87, EU:C:1989:226, Rn. 17 bis 20).
22 Vgl. unter vielen Urteile vom 7. März 1990, Krantz (C‑69/88, EU:C:1990:97, Rn. 11), vom 16. Dezember 1992, B & Q (C‑169/91, EU:C:1992:519, Rn. 15), vom 14. Juli 1994, Peralta (C‑379/92, EU:C:1994:296, Rn. 24), sowie vom 26. Mai 2005, Burmanjer u. a. (C‑20/03, EU:C:2005:307, Rn. 31).
23 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Fastweb u. a. (Zeitrahmen für die Abrechnung) (C‑468/20, EU:C:2022:996, Nr. 50).
24 Vgl. in diesem Sinne jüngst Urteile vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto (C‑606/23, EU:C:2024:1004, Rn. 28 und 32 bis 34), sowie ISU, Rn. 109. Vgl. auch Urteil vom 13. Dezember 2012, Expedia (C‑226/11, EU:C:2012:795, Rn. 16 und 17).
25 Vgl. z. B. Urteil vom 12. September 2000, Pavlov u. a. (C‑180/98 bis C‑184/98, EU:C:2000:428, Rn. 90 bis 97).
26 Vgl. hierzu Bericht der Kommission an den Europäischen Rat im Hinblick auf die Erhaltung der derzeitigen Sportstrukturen und die Wahrung der sozialen Funktion des Sports im Gemeinschaftsrahmen vom 10. Dezember 1999 (Helsinki Bericht zum Sport) (KOM[1999] 644 endg.), Nr. 4.2.1.1.
27 Ebenso wie der Umstand, dass sie für eine Nationalmannschaft in Betracht kommen und/oder ausgewählt werden, in gewissem Maß die Karriere der Spieler und als weitere Folge hieraus auch das öffentliche Image ihrer Fußballvereine beeinflussen kann.
28 Vgl. z. B. das im Urteil vom 23. November 1989, B & Q (C‑145/88, EU:C:1989:593, Rn. 7), angeführte Argument.
29 Vgl. entsprechend Schlussanträge der Generalanwältin Kokott in der Rechtssache Mickelsson und Roos (C‑142/05, EU:C:2006:782, Nr. 45).
30 Vgl. ähnlich Urteil Deliège, Rn. 64 bis 66, in dem der Gerichtshof sich auf Regelungen eines Sportverbands bezog, die „zwangsläufig die Zahl der Teilnehmer an einem Wettkampf [beschränken]“, wobei diese Wirkung jedoch „unausweichlich auf bestimmten Regeln oder Auswahlkriterien beruht[, die] notwendig mit der Durchführung eines hochrangigen internationalen Wettkampfes verbunden [sind]“. Hervorhebung nur hier.
31 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Hünermund u. a. (C‑292/92, EU:C:1993:863, Nrn. 1 und 28) und des Generalanwalts Tizzano in der Rechtssache CaixaBank France (C‑442/02, EU:C:2004:187, Nr. 63).
32 Vgl. Art. 120 und 199 AEUV sowie Protokoll (Nr. 27) über den Binnenmarkt und den Wettbewerb. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Gulmann in der Rechtssache Schindler (C‑275/92, EU:C:1993:944, Nr. 123) und des Generalanwalts Szpunar in den verbundenen Rechtssachen X und Visser (C‑360/15 und C‑31/16, EU:C:2017:397, Nr. 1).
33 Vgl. insbesondere Art. 3 Abs. 1 und 3 EUV. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:350, Nr. 45).
34 Vgl. in diesem Sinne Urteile Deliège, Rn. 67 und 68, und TopFit, Rn. 60.
35 Zum Begriff „lex sportiva“ vgl. z. B. Anderson, J., Modern Sports Law: A Textbook, Hart Publishing, 2010, S. 20 bis 23, und Parrish, R., „Lex sportiva and EU sports law“, European Law Review, Bd. 37, Heft 6, 2012, S. 716.
36 Vgl. z. B. Art. 4 der Revised European Sports Charter [Revidierte Sportcharta] des Europarats (2022): „Sportorganisationen genießen vollumfänglich die Vereinigungsfreiheit, die in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten [im Folgenden: EMRK] verankert ist. Sie genießen Autonomie in ihren Entscheidungsprozessen und wählen ihre Führung demokratisch nach den Grundsätzen einer verantwortungsvollen Verwaltung.“ (freie Übersetzung)
37 Wie vom Gerichtshof festgestellt, ist Art. 12 Abs. 1 der Charta, der Art. 11 Abs. 1 EMRK entspricht, „eine der wesentlichen Grundlagen einer demokratischen und pluralistischen Gesellschaft […], da e[r] den Bürgern ermöglicht, kollektiv in Bereichen von gemeinsamem Interesse tätig zu werden und dadurch zum ordnungsgemäßen Funktionieren des öffentlichen Lebens beizutragen“. Dieses Recht umfasst nicht nur die Freiheit, eine Vereinigung zu gründen oder aufzulösen, sondern auch die Möglichkeit für diese Vereinigung, im Zeitraum dazwischen tätig zu werden, was unter anderem impliziert, dass sie ihre Tätigkeiten fortsetzen und ohne ungerechtfertigte staatliche Eingriffe arbeiten kann. Vgl. mit Verweisen auf die einschlägige Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Urteil vom 18. Juni 2020, Kommission/Ungarn (Transparenz von Vereinigungen) (C‑78/18, EU:C:2020:476, Rn. 110 bis 113).
38 Vgl. z. B. Urteil vom 5. April 1984, van de Haar und Kaveka De Meern (177/82 und 178/82, EU:C:1984:144, Rn. 11 und 12).
39 Vgl. z. B. Urteil vom 19. Februar 2002, Arduino (C‑35/99, EU:C:2002:97, Rn. 43).
40 Vgl. hierzu auch einige ergänzende Erwägungen in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C‑650/22, EU:C:2024:375, Nrn. 31 bis 34).
41 Vgl. Urteil Superleague, Rn. 95 bis 106 und die dort angeführte Rechtsprechung.
42 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache KUBERA (C‑144/23, EU:C:2024:522, Nrn. 104 und 105 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Zu diesem Ausdruck in der Rechtslehre vgl. z. B. Tridimas, T., „Constitutional review of member state action: The virtues and vices of an incomplete jurisdiction“, International Journal of Constitutional Law, Bd. 9, Heft 3-4, 2011, S. 737 bis 756.
44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission (T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 73, im Folgenden: Urteil Piau).
45 Vgl. u. a. Urteile Piau, Rn. 69 bis 75, und FIFA, Rn. 117 bis 120. Siehe auch oben, Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.
46 Vgl. in diesem Sinne Urteil FIFA, Rn. 122 und 123 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
47 Vgl. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 97 bis 105), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 21 bis 35 und 42 bis 54).
48 Mit dem Begriff „Vereinbarungen“ sind alle Verhaltensweisen gemeint, die unter Art. 101 AEUV fallen: „Vereinbarungen zwischen Unternehmen, Beschlüsse von Unternehmensvereinigungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen“.
49 Urteile vom 15. Dezember 1994, DLG (C‑250/92, EU:C:1994:413), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265), und vom 29. Juni 2023, Super Bock Bebidas (C‑211/22, EU:C:2023:529).
50 Vgl. hierzu Nrn. 41 und 42 meiner Schlussanträge in der Rechtssache CD Tondela.
51 Zu diesen Vereinbarungen vgl. u. a. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 50 bis 53).
52 Aus einer allein am Wohl der Verbraucher ausgerichteten Perspektive können Regelungen zu Höchstpreisen auf vorgelagerten Märkten sogar vorteilhaft sein, da der Wettbewerb, Waren oder Dienstleistungen unterhalb der Obergrenze anzubieten, die Gesamtkosten der nachgelagert angebotenen Waren oder Dienstleistungen senken könnte. In der vorliegenden Rechtssache könnten Fußballvereine, wenn sie niedrigere Vermittlerhonorare zu tragen haben, hypothetisch mehr Mittel für andere Bereiche verwenden und Einsparungen erzielen, die dann zum Teil an die Verbraucher weitergegeben werden könnten (z. B. durch eine Senkung der Eintrittskartenpreise für Spiele). Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass die Kommission in ihrer Mitteilung – Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen (KOM/2004/83 endgültig) festgestellt hat, dass i) „Festpreise oder Mindestpreise … die regulatorischen Instrumente [sind], die dem Wettbewerb am meisten schaden können und die Vorteile wettbewerbsfähiger Märkte für Verbraucher ausschalten oder nachhaltig beeinträchtigen“ (Rn. 31), und dass es ii) „[d]enkbar ist, dass Höchstpreise die Verbraucher vor übermäßigen Gebühren auf Märkten mit hohen Zugangsbarrieren und einem wenig effektiven Wettbewerbs schützen. Doch scheint dies nicht für die Mehrheit der freien Berufe in der EU zu gelten“ (Rn. 35). Hervorhebung nur hier.
53 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 4. Juli 2019, Kommission/Deutschland (C‑377/17, EU:C:2019:562, Rn. 77, 80 und 94), und Schlussanträge des Generalanwalts Mazák in der Rechtssache Kommission/Italien (C‑565/08, EU:C:2010:403, Nr. 34).
54 Von besonderem Interesse ist meines Erachtens insoweit eine bestimmte Rechtsprechung der Gerichte der Vereinigten Staaten. So hat z. B. der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) der Vereinigten Staaten in der Rechtssache State Oil Co./Khan (522 U.S. 3, 1997) unter Aufgabe älterer Präzedenzentscheidungen im Wesentlichen entschieden, dass die Vereinbarung von Höchstpreisen an sich nicht als rechtswidrig angesehen werden sollte und mithin nach der „rule of reason“ (Vernunftsregel) zu behandeln sei, wonach die tatsächlichen Wettbewerbswirkungen der Praxis in ihrem konkreten Marktzusammenhang zu untersuchen seien. Ferner wurden vom US Court of Appeals for the Ninth Circuit (Berufungsgericht der Vereinigten Staaten für den neunten Bezirk) in der Rechtssache NCAA/Alston u. a. (375, F. Supp.3d 1058, District Court, 2019) die von der National Collegiate Athletic Association für studierende Sportler eingeführten Vergütungsgrenzen, die von ihren Mitgliedsschulen umgesetzt werden mussten, geprüft. Mit den Regelungen wurde insoweit der Preis auf dem käuferseitigen Arbeitsmarkt festgelegt, was zumindest für einige studierende Sportler dazu führte, dass die Vergütung unter das Niveau gedrückt wurde, das in einem wettbewerbsorientieren Markt erzielt worden wäre. Gleichwohl wurden die Beschränkungen von dem vorgenannten Gericht u. a. deswegen nach der „rule of reason“ geprüft, weil auf dem relevanten Markt ein gewisses Maß an Kooperation erforderlich sei. Das Urteil des District Court (Bezirksgericht) wurde vom Supreme Court der Vereinigten Staaten mit Entscheidung vom 21. Juni 2021 (141 S. Ct. 2141 [2021]) bestätigt. Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache ROGON, Fn. 61
55 Vgl. mit weiteren Nachweisen Easterbrook, F. H., „Maximum price fixing“, The University of Chicago Law Review, Bd. 48 (4), 1981, S. 886 bis 910, und Whish, R., Bailey, D., „Horizontal guidelines on purchasing agreements: Delineation between by object and by effect restrictions – Final Report“, 2022 von der Europäischen Kommission veröffentlicht.
56 In Art. 101 Abs. 1 Buchst. a und c AEUV werden als Beispiele für verbotene Arten von Vereinbarungen solche genannt, die „die unmittelbare oder mittelbare Festsetzung der An- oder Verkaufspreise oder sonstiger Geschäftsbedingungen“ und „die Aufteilung der Märkte oder Versorgungsquellen“ betreffen. Missbräuchlich im Sinne von Art. 102 AEUV ist wiederum insbesondere die „unmittelbare oder mittelbare Erzwingung von unangemessenen Einkaufs- oder Verkaufspreisen oder sonstigen Geschäftsbedingungen“. Hervorhebung nur hier.
57 Vgl. z. B. Urteile vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 37), und vom 7. November 2019, Campine und Campine Recycling/Kommission (T‑240/17, EU:T:2019:778, Rn. 297).
58 Vgl., um nur ein Beispiel zu nennen, die Entscheidung des Supreme Court der Vereinigten Staaten in der Rechtssache Mandeville Island Farms, Inc./American Crystal Sugar Co. (334 U.S. 219 [1948]).
59 Vgl. OECD, „Purchasing power and buyers' cartels [Kaufkraft und Einkaufskartelle]“, OECD, competition policy roundtable background note, Paris 2022, S. 6 und 7.
60 Ebd. Vgl. ferner OECD, „Purchasing power and buyers' cartels – Summaries of contributions [Kaufkraft und Einkaufskartelle – Zusammenfassung der Beiträge]“, Paris, 20. Juni 2022, und Khemani, R. S., Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, „Application of competition law: exemptions and exceptions“, 2002, S. 29.
61 In diesem Zusammenhang weise ich am Rande darauf hin, dass die US-amerikanischen Gerichte allgemein ausgeschlossen haben, dass Sportligen als „Kartelle“ anzusehen sein können. In der US-amerikanischen Lehre werden jedoch unterschiedliche Ansichten dazu vertreten, wie das Handeln von Sportverbänden kartellrechtlich am besten zu bewerten ist. Vgl. mit Verweisen auf Rechtsprechung und Schrifttum Roberts, G. R., „The antitrust status of sports league revisited“, Tulane Law Review, Bd. 64, Heft 1, 1989, S. 117; Ross, S. F., und Szymanski, S., „Antitrust and inefficient joint ventures: Why sports leagues should look more like McDonald’s and less like the United Nations“, Marquette Sports Law Review, Bd. 16, Heft 2, 2006, S. 213, und Dabscheck, B., „The sporting cartel in history“, Sport in History, Bd. 28, Heft 2, 2008, S. 329.
62 Mitteilung der Kommission – Leitlinien zur Anwendbarkeit des Artikels 101 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit (ABl. 2023, C 259, S. 1), Rn. 278 bis 304.
63 Vgl. Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG (C‑250/92, EU:C:1994:413, Rn. 28 bis 45).
64 Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache CD Tondela, Nrn. 43 bis 45.
65 Ebd., Nrn. 29 und 38.
66 Vgl. hierzu Art. 1 Abs. 2 Buchst. b FFAR.
67 Hinzuzufügen ist am Rande, dass solche Regelungen, wenn und soweit sie gewährleisten sollen, dass Vermittler im Interesse ihrer Kunden handeln und Interessenkonflikte vermeiden, nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt oder nach Art. 101 Abs. 3 AEUV freigestellt werden könnten. Siehe ferner unten.
68 Vgl. Nrn. 56 bis 74 jener Schlussanträge.
69 Vgl. Urteil FIFA, Rn. 100 bis 102 und die dort angeführte Rechtsprechung.
70 Siehe hierzu unten, Nr. 171.
71 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache ROGON, Nrn. 35 bis 37.
72 Vgl. u. a. Urteil FIFA, Rn. 154 und 155 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
73 Vgl. zu dieser Frage allgemein Monti, G., „Article 81 EC and public policy“, Common Market Law Review, Bd. 39, Heft 5, 2002, S. 1057.
74 Vgl. in diesem Sinne Urteil FIFA, Rn. 153 und die dort angeführte Rechtsprechung.
75 Vgl. hierzu Bekanntmachung der Kommission, Leitlinien zur Anwendung von Artikel 81 Absatz 3 EG-Vertrag (ABl. 2004, C 101, S. 97, im Folgenden: Leitlinien von 2004), Rn. 102 bis 104.
76 Vgl. ausführlich Brook, O., „Struggling with Article 101(3) TFEU: Diverging approaches of the Commission, EU Courts, and five competition authorities“, Common Market Law Review, Bd. 56, Heft 1, 2019, S. 121 bis 156.
77 Vgl. z. B. Urteil Superleague, Rn. 237 und 238.
78 Vgl. Urteil Royal Antwerp, Rn. 120 und die dort angeführte Rechtsprechung.
79 Vgl. z. B. Rn. 341 und 559 der oben in Fn. 62 genannten Leitlinien sowie Rn. 56 der Leitlinien von 2004.
80 Hervorhebung nur hier.
81 Vgl. insbesondere Art. 36, Art. 45 Abs. 3, Art. 52 Abs. 1 und Art. 65 Abs. 1 AEUV.
82 Insoweit dürfte es kaum eines Verweises auf die gefestigte Rechtsprechung zu „zwingenden Erfordernissen“ oder „zwingenden Gründen“ des Allgemeininteresses bedürfen, die Beschränkungen der Verkehrsfreiheiten rechtfertigen können, die ihren Ursprung im Grundsatzurteil Cassis de Dijon hat: Urteil vom 20. Februar 1979, Rewe-Zentral (120/78, EU:C:1979:42, Rn. 8).
83 Vgl. Urteil FIFA, Rn. 83.
84 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 42 und 43 sowie die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil SEN).
85 Vgl. das in den Schlussanträgen des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache FIFA (C‑650/22, EU:C:2024:375, Nr. 35) angeführte Beispiel.
86 Vgl. insbesondere Urteil vom 25. Oktober 1977, Metro SB‑Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 21) (Hervorhebung nur hier). Vgl. im Schrifttum u. a. Lugard, P., und Hancher, L., „Honey, I shrunk the article! A critical assessment of the Commission’s Notice on Article 81(3) of the EC Treaty“, European Competition Law Review, Bd. 25, Heft 7, 2004, S. 410, sowie Bourgeois, J. H. J., und Bocken, J., „Guidelines on the application of Article 81(3) of the EC Treaty of how to restrict a restriction“, Legal Issues of Economic Integration, Bd. 32, Heft 2, 2005, S. 111 bis 121.
87 Allerdings ist in den letzten Jahren nicht viel Rechtsprechung zu Art. 101 Abs. 3 AEUV ergangen. Die wichtigsten einschlägigen Rechtssachen dürften meines Erachtens die Urteile vom 6. Oktober 2009, GlaxoSmithKline Services u. a./Kommission u. a. (C‑501/06 P, C‑513/06 P, C‑515/06 P und C‑519/06 P, EU:C:2009:610, im Folgenden: Urteil GlaxoSmithKline), sowie vom 11. September 2014, MasterCard u. a./Kommission (C‑382/12 P, EU:C:2014:2201, im Folgenden: Urteil MasterCard) sein.
88 Im Ökosystem Fußball, in dem die Erbringung verschiedener Dienstleistungen miteinander verbunden ist, ist bei der Prüfung der erzielten Vorteile auf das Gesamtsystem abzustellen, in das sich die in Rede stehenden Regelungen einfügen; dabei sind gegebenenfalls alle objektiven Vorteile zu berücksichtigen, die sich aus diesen Regelungen nicht nur auf dem Markt ergeben, auf dem die Beschränkung festgestellt wurde (vorliegend denjenigen, auf denen Vermittler und/oder Vereine miteinander in Wettbewerb stehen), sondern auch auf den anderen Märkten, zu denen dieser in Wechselwirkung steht. Vgl. in diesem Sinne Urteil MasterCard, Rn. 236 und 237.
89 Vgl. z. B. Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ vom 18. Januar 2011, KOM(2011) 12 endgültig, Abschnitt 4.1.
90 Vgl. z. B. Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, „Global Report on Corruption in Sport [Globaler Bericht über Korruption im Sport]“, 2022 (online verfügbar), S. 3.
91 Vgl. ferner meine Schlussanträge in der Rechtssache ROGON, Nr. 49.
92 Vgl. insbesondere Urteil vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 64 bis 71).
93 Rn. 195 des Urteils. Vgl. auch Urteile GlaxoSmithKline, Rn. 92, Royal Antwerp, Rn. 121 und 122, und FIFA, Rn. 154.
94 Vgl. in diesem Sinne Urteil MasterCard, Rn. 241.
95 Vgl. entsprechend Urteil Superleague, Rn. 144 bis 146. Vgl. auch Urteil Piau, Rn. 92.
96 Vgl. in diesem Sinne Urteile ISU, Rn. 133 bis 139, Superleague, Rn. 146 bis 152, und FIFA, Rn. 111.
97 Vgl. allgemein Europäische Kommission, Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen, oben in Fn. 52 angeführt, insbesondere S. 9 und 10; „Mitteilung … Freiberufliche Dienstleistungen – Raum für weitere Reformen – Follow‑up zum Bericht über den Wettbewerb bei freiberuflichen Dienstleistungen“ (KOM[2005] 405 endgültig), insbesondere Nrn. 10 bis 13 und 33, sowie OECD, „Competition and regulation in professions and occupations [Wettbewerb und Regulierung von Berufen und Tätigkeiten]“, OECD roundtables on competition policy papers (OECD‑Papiere der Runden Tische zur Wettbewerbspolitik), 2024, insbesondere S. 6, 13, 14, 29, 31 und 47.
98 Vgl. die in den vorstehenden Fußnoten genannten Dokumente. Vgl. ferner – in anderen Rechtsordnungen – Canadian Competition Bureau [kanadische Wettbewerbsbehörde], „Self-regulated professions, balancing competition and regulation“, Report [Bericht], 11. Dezember 2007, und Australian Competition and Consumer Commission [australische Kommission für Wettbewerb und Verbraucher], „Regulation, competition and the professions“, 13. Juli 2001. Beides online verfügbar.
99 Oben in Fn. 52 und 97 angeführt, Rn. 49 bis 53.
100 Vgl. z. B. Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 68, 69 und 82, im Folgenden: Urteil OTOC).
101 Vgl. in diesem Sinne Urteile MOTOE, Rn. 51 und 52, OTOC, Rn. 62 und 88 bis 92, ISU, Rn. 144 bis 146, und Superleague, Rn. 176. Vgl. auch Beschluss vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission (C‑171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 38).
102 Hierzu mag der Hinweis von Interesse sein, dass bestimmte, von der Kommission in den vergangenen Jahren in Auftrag gegebene Berichte offenbar darauf hindeuten, dass ein Lizenzsystem zur Gewährleistung einer verantwortungsvollen Verwaltung im Fußballvermittlersektor möglicherweise erforderlich ist. Vgl. z. B. „Study on sports agents in the European Union [Studie über Sportvermittler in der Europäischen Union]“, November 2009, S. 7, 84 bis 91 und 107 bis 132, sowie Parrish, R., u. a., „Promoting and Supporting Good Governance in the European Football Agents Industry – Final Report [Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sektor der europäischen Fußballvermittler – Abschlussbericht]“, 2019, S. 56 bis 70 (im Folgenden: Parrish-Bericht). Ferner hat auch das Europäische Parlament in seiner Entschließung vom 17. Juni 2010 zu Spielervermittlern im Sport (2011/C 236 E/14) die Ansicht vertreten, dass ein Lizenzsystem für Fußballvermittler erforderlich sei.
103 Vgl. Rn. 100 bis 104 des Urteils. Vgl. im Rechtsmittelverfahren Beschluss vom 23. Februar 2006, Piau/Kommission (C‑171/05 P, EU:C:2006:149, Rn. 38).
104 So könnten Vermittler ohne die in Rede stehenden Regelungen den Parteien vorschlagen, geringere anteilig bemessene Honorare anzusetzen, wenn sie zur Vertretung von mehr als einer Partei der Transaktion ausgewählt werden.
105 Vgl. hierzu Parrish-Bericht, S. 78 bis 84.
106 Vgl. hierzu mit Verweisen auf die Rechtsprechung meine Schlussanträge in der Rechtssache CD Tondela, Nrn. 58 und 79.
107 Zu den gefestigten Grundsätzen zu dieser Frage vgl. u. a. Urteil vom 12. Januar 2023, HSBC Holdings u. a./Kommission (C‑883/19 P, EU:C:2023:11, Rn. 113 und 114 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
108 Rn. 112 und 113 des Urteils Superleague.
109 Ebd., Rn. 117.
110 Vgl. z. B. Urteile Superleague, Rn. 129, und aus jüngerer Zeit vom 25. Februar 2025, Alphabet u. a. (C‑233/23, EU:C:2025:110, Rn. 54 und die dort angeführte Rechtsprechung, im Folgenden: Urteil Alphabet).
111 Vgl. z. B. Urteil vom 19. April 2018, MEO – Serviços de Comunicações e Multimédia (C‑525/16, EU:C:2018:270, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
112 Vgl. z. B. Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra – Latvijas Autoru apvienība (C‑177/16, EU:C:2017:286, Nrn. 36 bis 54, im Folgenden: Schlussanträge in der Rechtssache AKKA-LAA).
113 Ebd., Nrn. 3 und 4. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Pitruzzella in der Rechtssache SABAM (C‑372/19, EU:C:2020:598, Nrn. 23 bis 25).
114 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22), vom 14. September 2017, Autortiesību un komunicēšanās konsultāciju aģentūra/Latvijas Autoru apvienība (C‑177/16, EU:C:2017:689, Rn. 35, im Folgenden: Urteil AKKA-LAA), und vom 25. November 2020, SABAM (C‑372/19, EU:C:2020:959, Rn. 28, im Folgenden: Urteil SABAM).
115 Vgl. in diesem Sinne Rn. 56 bis 58 des Urteils AKKA-LAA.
116 Vgl. z. B. Urteile vom 30. Januar 1974, BRT und Société belge des auteurs, compositeurs et éditeurs (127/73, EU:C:1974:6, Rn. 10 bis 15), vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission (T‑83/91, EU:T:1994:246, Rn. 140), und vom 22. November 2001, AAMS/Kommission (T‑139/98, EU:T:2001:272, Rn. 79).
117 Vgl. hierzu die Urteil AKKA-LAA, Rn. 36, und SABAM, Rn. 31, sowie die Schlussanträge des Generalanwalts Wahl in der Rechtssache AKKA-LAA, Nr. 131.
118 Vgl. in der Lehre mit weiteren Nachweisen Lianos, I., Korah, V., und Siciliani, P., Competition Law – Analysis, Cases & Materials, Oxford University Press, 2019, S. 1228, sowie O'Donoghue, R., und Padilla, J., The Law and Economics of Article 102 TFEU, 3. Auflage, Hart Publishing, 2020, S. 294 bis 315.
119 Vgl. Rn. 36 des Urteils Superleague.
120 Vgl. hierzu Rn. 149 des Urteils Superleague.
121 Vgl. auch Nr. 80 meiner Schlussanträge in der Rechtssache CD Tondela.
122 Vgl. insbesondere Rn. 124 bis 126 und 131 des Urteils.
123 Urteil SEN, Rn. 44 bis 48 und 65 bis 77; Urteile vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 39), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 165 bis 167, im Folgenden: Urteil Google Shopping), sowie Urteil Alphabet (Rn. 37, 38 und 54 bis 58).
124 Vgl. in diesem Sinne Urteile Superleague, Rn. 131, und Google Shopping, Rn. 167. Vgl. auch meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Illumina und Grail/Kommission (C‑611/22 P und C‑625/22 P, EU:C:2024:264, Nr. 230).
125 Dies ergibt sich aus der oben in Nr. 116 angeführten Rechtsprechung. Vgl. entsprechend auch Urteil vom 22. Oktober 2015, AC‑Treuhand/Kommission (C‑194/14 P, EU:C:2015:717, Rn. 27 und 34 bis 36).
126 Dies ist ein weiterer unerheblicher Gesichtspunkt. Vgl. in diesem Sinne Urteile MOTOE, Rn. 27, und OTOC, Rn. 56 und die dort angeführte Rechtsprechung.
127 Vgl. Urteil FIFA, Rn. 118 und die dort angeführte Rechtsprechung.
128 Vgl. in diesem Sinne Urteil Superleague, Rn. 135 bis 137 und die dort angeführte Rechtsprechung.
129 Rn. 119 des Urteils.
130 Vgl. jüngst Urteil Alphabet, Rn. 70 und 71 und die dort angeführte Rechtsprechung.
131 Vgl. u. a. Urteil Superleague, Rn. 247 und die dort angeführte Rechtsprechung.
132 Vgl. z. B. Urteil TopFit, Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung.
133 Ebd., Rn. 49.
134 Vgl. Urteil Superleague, Rn. 251 und 252 sowie die dort angeführte Rechtsprechung.
135 Vgl. in diesem Sinne Urteil Royal Antwerp, Rn. 143.
136 Vgl. insbesondere Art. 2 FFAR.
137 Vgl. Art. 3 Abs. 3 FFAR.
138 Urteil vom 29. März 2011, Kommission/Italien (C‑565/08, EU:C:2011:188, Rn. 47 bis 54).
139 Vgl. entsprechend Urteil vom 22. Dezember 2022, Airbnb Ireland und Airbnb Payments UK (C‑83/21, EU:C:2022:1018, Rn. 45, 50 und 51).
140 Vgl. in diesem Sinne Urteil FIFA, Rn. 95 und die dort angeführte Rechtsprechung.
141 Urteil vom 9. Januar 2025, Mousse (C‑394/23, EU:C:2025:2, Rn. 45 und die dort angeführte Rechtsprechung) (im Folgenden: Urteil Mousse).
142 Ebd., Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung.
143 Ebd., Rn. 46 und 47 und die dort angeführte Rechtsprechung. Vgl. auch 47. Erwägungsgrund der DSGVO.
144 Vgl. insbesondere Art. 15 Abs. 1 AEUV, wonach „die Organe, Einrichtungen und sonstigen Stellen der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit [handeln, um eine verantwortungsvolle Verwaltung zu fördern und die Beteiligung der Zivilgesellschaft sicherzustellen]“ (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Art. 15 Abs. 2 und 3 AEUV sowie Art. 11 Abs. 1 bis 3 EUV.
145 Hervorhebung nur hier.
146 Urteil vom 4. Oktober 2024, Koninklijke Nederlandse Lawn Tennisbond (C‑621/22, EU:C:2024:858, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
147 Ebd., Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung.
148 Hingewiesen sei im Übrigen darauf, dass laut dem Football Agents Report [Bericht über Fußballvermittler] der FIFA von 2024 zum Zeitpunkt 5. Dezember 2024 insgesamt 7 558 Personen als Fußballvermittler lizenziert waren. Daraus folgt ein erheblicher Umfang der potenziellen Datenverarbeitung, der dem Begriff „umfangreich“ im Sinne des 91. Erwägungsgrundes der DSGVO entspricht, der sich auf die Verarbeitung „großer Mengen“ personenbezogener Daten, die potenziell eine große Zahl von Personen betreffen könnten, bezieht. An diese Einstufung sind nach den Bestimmungen der DSGVO bestimmte Folgen geknüpft.
149 Urteil Mousse, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung.
150 Vgl. insbesondere Urteil vom 4. Juli 2023, Meta Platforms u. a. (Allgemeine Nutzungsbedingungen eines sozialen Netzwerks) (C‑252/21, EU:C:2023:537, Rn. 116).