Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 15.05.2025 – C-363/25
ECLI:EU:C:2025:363
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 15. Mai 2025(1)
Rechtssache C‑428/23
ROGON GmbH & Co. KG,
MVI Management GmbH,
DC
gegen
Deutscher Fußballbund e. V. (DFB)
(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Wettbewerb – Art. 101 AEUV – Meca-Medina-Rechtsprechung – Regelwerk eines Sportverbands – Professioneller Fußballsport – Spielervermittlung “
I. Einleitung
1. Der Gerichtshof hatte in einer Reihe jüngerer Rechtssachen, nämlich den Urteilen ISU(2), Superleague(3), Royal Antwerp(4) und FIFA(5), die Vereinbarkeit bestimmter, von internationalen oder nationalen Sportverbänden erlassener Regelwerke mit den Wettbewerbs- und Binnenmarktvorschriften der Union zu prüfen.
2. Die vorliegende Rechtssache ist eine natürliche Fortsetzung jener Rechtssachen. Der Ausgangsrechtsstreit betrifft nämlich das Regelwerk eines nationalen Sportverbands (im Folgenden: in Rede stehendes Regelwerk), das die Tätigkeit von Spielervermittlern (im Folgenden: Vermittler) regelt. Das vorlegende Gericht ersucht den Gerichtshof mit seinen Fragen im Wesentlichen um weitere Hinweise zum Anwendungsbereich der Rechtsprechung des Gerichtshofs, die ihren Ursprung im Urteil Wouters(6) hatte, dann auf sportbezogene Tätigkeiten angewendet wurde, nämlich erstmals im Urteil Meca-Medina(7), und auf die anschließend in jüngerer Zeit in den Urteilen ISU, Superleague und Royal Antwerp sowie in späteren Urteilen verwiesen wurde (im Folgenden: Meca-Medina-Rechtsprechung)(8).
3. Weitgehend ähnliche oder damit zusammenhängende Rechtsfragen werden auch durch zwei weitere Vorabentscheidungsersuchen aufgeworfen, nämlich diejenigen der Rechtssachen C‑209/23, RRC Sports(9), und C‑133/24, CD Tondela u. a.(10), in denen ich heute meine Schlussanträge vorlegen werde. Die vorliegenden Schlussanträge sind somit in Verbindung mit jenen Schlussanträgen zu sehen. Im Interesse der Prozessökonomie und zur Erleichterung für den Leser werde ich versuchen, unnötige Wiederholungen in den drei Schlussanträgen zu vermeiden, und hierzu mehrfach zwischen ihnen verweisen.
II. Sachverhalt, Verfahren und Vorlagefragen
4. Dem Ausgangsrechtsstreit liegen Unterlassungsanträge dreier Kläger (zwei Unternehmen, die Beratungs- und Vertretungsdienstleistungen für Fußballspieler erbringen, und der Geschäftsführer eines dieser Unternehmen) gegen den Deutschen Fußballbund e. V. (im Folgenden: DFB) zugrunde. Der DFB ist der Dachverband von 27 deutschen Fußballverbänden mit etwa 25 000 Vereinen und mehr als sieben Millionen Mitgliedern und auch Mitglied des Fußballweltverbands (im Folgenden: FIFA).
5. Nach § 16a der Satzung des DFB wird der Spielbetrieb in den beiden höchsten Profiligen (Bundesliga und 2. Bundesliga) von der Deutschen Fußball Liga e. V. (im Folgenden: DFL) durchgeführt. Die DFL ist ein Zusammenschluss der Vereine der beiden höchsten deutschen Profiligen. Vereine, die am Spielbetrieb der Bundesliga oder der 2. Bundesliga teilnehmen, sind als ordentliche Mitglieder der DFL an die Satzung des DFB und seine verbindlichen Regelwerke gebunden. Spieler müssen, um in der Bundesliga oder 2. Bundesliga spielberechtigt zu sein, einen Lizenzvertrag mit der DFL unterzeichnen, der sie ebenfalls zur Einhaltung geltender Verbandsregeln verpflichtet. Als Mitglied der FIFA ist der DFB deren Regelungen unterworfen und zur Umsetzung der Entscheidungen der FIFA verpflichtet.
6. Im Zuge eines von der FIFA verabschiedeten Reglements zur Arbeit mit Spielervermittlern erließ der DFB das am 1. April 2015 in Kraft getretene Reglement für die Spielervermittlung (im Folgenden: RfSV). Es wendet sich an Vereine und Spieler, die gegenüber dem DFB verpflichtet sind, das Regelwerk einzuhalten. Es regelt die Inanspruchnahme der Dienste eines Vermittlers durch Spieler und Vereine für den Abschluss von Berufsspielerverträgen und Transfervereinbarungen. Vorgeschrieben ist unter anderem
– eine Registrierungspflicht für Vermittler (§ 2 Nr. 3 und § 3 Nrn. 2 und 3 RfSV),
– die Abgabe einer Vermittlererklärung, die die Unterwerfung des Vermittlers unter diverse Statuten, Reglements und Ordnungen der FIFA, des DFB und der DFL, einschließlich der Unterwerfung unter die Verbandsgerichtsbarkeit, vorsieht (§ 2 Nr. 2 und § 3 Nrn. 2 und 3 RfSV sowie Anhänge 1 und 2),
– die zusätzliche Verpflichtung zur Registrierung einer natürlichen Person bei der Registrierung einer juristischen Person (Anhang 2 RfSV),
– ein Verbot der Beteiligung des Vermittlers bei der Hinvermittlung an zukünftigen Transfererlösen des Vereins (§ 7 Nr. 3 RfSV),
– ein Provisionsverbot bei der Vermittlung Minderjähriger (§ 7 Nr. 7 RfSV), und
– eine Pflicht zur Offenlegung von Vergütungen und Zahlungen an Vermittler (§ 6 Nr. 1 RfSV).
7. Verstöße gegen das Reglement können als unsportliches Verhalten sanktioniert werden (§ 9 RfSV). Im Anhang des Regelwerks befinden sich vorgedruckte Formulare für die abzugebende Vermittlererklärung. Diese Regelungen wurden durch das Rundschreiben Nr. 62 eingefügt, das von der DFL GmbH (ein 100%iges Tochterunternehmen der DFL) mit Datum vom 12. Januar 2018 an die Verantwortlichen der Vereine und Kapitalgesellschaften der Bundesliga und 2. Bundesliga versandt wurde, um diese unter anderem über Wegvermittlungsvereinbarungen zu informieren(11).
8. Die Kläger des Ausgangsverfahrens wandten sich mit Unterlassungsanträgen gegen bestimmte, im RfSV festgelegte Regelungen.
9. Das Landgericht Frankfurt am Main (Deutschland) gab der Klage teilweise statt. Auf die Berufung der Kläger gab das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (Deutschland) der Klage in weiterem Umfang statt, wies die weiter gehende Berufung der Kläger und die Anschlussberufung des DFB jedoch zurück.
10. Mit ihren beim Bundesgerichtshof (Deutschland) eingelegten Revisionen verfolgen die Kläger ihre Unterlassungsanträge und verfolgt der DFB seinen Klageabweisungsantrag weiter. Das vorgenannte Gericht hat aufgrund von Zweifeln im Hinblick auf die richtige Auslegung der von den Parteien angeführten Bestimmungen des Unionsrechts beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Finden auf das Regelwerk eines Sportverbands, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt, die vom Unionsgerichtshof in den Urteilen Wouters und Meca-Medina entwickelten Grundsätze Anwendung, wonach bei der Anwendung des Kartellverbots
– der Gesamtzusammenhang, in dem der fragliche Beschluss zustande gekommen ist oder seine Wirkungen entfaltet, und insbesondere seine Zielsetzung zu würdigen ist,
– und weiter zu prüfen ist, ob die mit dem Beschluss verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen notwendig mit der Verfolgung der genannten Ziele zusammenhängen
– und ob sie im Hinblick auf diese Ziele verhältnismäßig sind (nachfolgend: Meca-Medina-Test)?
2. Falls Frage 1 bejaht wird: Ist in diesem Fall der Meca-Medina-Test auf alle Regelungen dieses Regelwerks anzuwenden, oder kommt es dafür auf inhaltliche Kriterien an, wie etwa die Nähe oder Ferne der einzelnen Regelung zu der sportlichen Tätigkeit des Verbands?
11. Einer der Kläger des Ausgangsverfahrens (die ROGON GmbH & Co. KG), der DFB, die deutsche und die französische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht.
12. Mit Schreiben vom 19. März 2024 hat der Gerichtshof die Beteiligten gemäß Art. 62 Abs. 1 seiner Verfahrensordnung ersucht, dazu Stellung zu nehmen, welche Auswirkungen die Urteile ISU, Superleague und Royal Antwerp auf die Beantwortung der in der vorliegenden Rechtssache vorgelegten Fragen haben. Der DFB, die deutsche und die französische Regierung, ROGON und die Kommission sind dieser Aufforderung nachgekommen.
13. Mit Ausnahme der französischen Regierung haben diese Beteiligten auch in der Sitzung vom 12. Februar 2024 mündliche Ausführungen gemacht.
III. Würdigung
14. Mit seinen beiden Fragen möchte das vorlegende Gericht geklärt wissen, welchen Anwendungsbereich die im Rahmen der Meca-Medina-Rechtsprechung entwickelten Grundsätze haben und wie diese Grundsätze in einem Fall, der von einem Sportverband erlassene Regelungen betrifft, konkret anzuwenden sind.
A. Erste Frage: Anwendungsbereich der Meca-Medina-Rechtsprechung
15. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Meca-Medina-Rechtsprechung auf das Regelwerk eines Sportverbands anwendbar ist, das sich an Verbandsmitglieder wendet und die Inanspruchnahme von Leistungen verbandsfremder Unternehmen auf einem der Verbandstätigkeit vorgelagerten Markt regelt.
16. Zur Beantwortung dieser Frage werde ich zunächst die wichtigsten Grundsätze der Meca-Medina-Rechtsprechung in Erinnerung rufen (1), sodann ihre Ursprünge innerhalb des Wettbewerbsrechtssystems der Union herauszuarbeiten versuchen (2) und schließlich ihre Grundgedanken und ihren Anwendungsbereich klären (3). Von diesen Erwägungen ausgehend werde ich auf die konkreten Fragen des vorlegenden Gerichts eingehen (4).
17. Vorab klarzustellen ist, dass ich die vom vorlegenden Gericht aufgeworfenen Rechtsfragen in den vorliegenden Schlussanträgen auf der Grundlage meines Verständnisses der Meca-Medina-Rechtsprechung nach der derzeitigen Rechtslage im Anschluss an die oben in Nr. 1 genannten Urteile des Gerichtshofs erörtern werde.
1. Grundsätze der Meca-Medina-Rechtsprechung
18. Die Meca-Medina-Rechtsprechung wurde in den Rn. 183 bis 187 des Urteils Superleague zusammengefasst. Der Gerichtshof wies zunächst darauf hin, dass nach gefestigter Rechtsprechung nicht jede Vereinbarung zwischen Unternehmen, jeder Beschluss einer Unternehmensvereinigung oder jede aufeinander abgestimmte Verhaltensweise, durch die oder den die Handlungsfreiheit der beteiligten Unternehmen beschränkt wird, zwangsläufig unter das Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV fällt. Der Gerichtshof fügte hinzu, dass „[d]ie Prüfung des wirtschaftlichen und rechtlichen Zusammenhangs, in dem einige dieser Vereinbarungen und einige dieser Beschlüsse stehen, [nämlich] zu der Feststellung führen [kann], dass sie erstens durch die Verfolgung eines oder mehrerer dem Gemeinwohl dienender legitimer Ziele gerechtfertigt sind, die als solche keinen wettbewerbswidrigen Charakter haben, dass zweitens die konkreten Mittel, die zur Verfolgung dieser Ziele eingesetzt werden, zu diesem Zweck tatsächlich erforderlich sind und dass drittens, selbst wenn sich herausstellt, dass diese Mittel inhärent – zumindest potenziell – eine Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs bewirken, diese inhärente Wirkung nicht über das Erforderliche hinausgeht, insbesondere durch die Ausschaltung jedes Wettbewerbs“.
19. Diese Grundsätze können, so der Gerichtshof weiter, „insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung finden, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind“.
20. Demgegenüber kann diese Rechtsprechung, wie der Gerichtshof feststellte, nicht „auf Verhaltensweisen übertragen werden, die – unabhängig davon, ob sie von einer solchen Vereinigung ausgehen oder nicht und mit welchen legitimen Zielen des Allgemeininteresses sie zu erklären sein könnten – ihrem Wesen nach gegen [die Wettbewerbsvorschriften der Union] verstoßen“. Der Gerichtshof kam daher zu dem Schluss, dass die Meca-Medina-Rechtsprechung nicht auf Vereinbarungen anwendbar ist, die eine Beschränkung des Wettbewerbs bezwecken.
2. Ursprünge der Meca-Medina-Rechtsprechung
21. Die juristische Lehre hat sich mit der Bedeutung sowie mit Sinn und Zweck der Meca-Medina-Rechtsprechung intensiv auseinandergesetzt. So etwa haben einige Autoren darin die Einführung einer Art (an das US-Kartellrecht angelehnter) „rule of reason“ im Wettbewerbsrecht der Union gesehen, andere haben Parallelen zu den Grundgedanken der Rechtsprechung zu den Verkehrsfreiheiten gezogen (die Rechtfertigungen aufgrund verschiedener Gemeinwohlinteressen zulässt), und wieder andere haben sie als eine Abwandlung der Lehre von den „Nebenabreden“ betrachtet (und sie somit als Rechtsprechung zur „regulatory ancillarity [regulatorischen Nebenfolge]“ bezeichnet)(12).
22. Meines Erachtens lässt sich die Meca-Medina-Rechtsprechung erklären, indem man von ihren besonderen Merkmalen einen Schritt zurücktritt und sie im weiter gefassten Kontext dessen betrachtet, wie die Wettbewerbsvorschriften der Union, zumindest innerhalb der letzten Jahrzehnte, ausgelegt und angewendet worden sind(13).
23. In einer Reihe in diesem Zeitraum ergangener Urteile des Gerichtshofs wurde nämlich sehr deutlich klargestellt, dass die Behörden bei richtiger Anwendung der Art. 101 und 102 AEUV verpflichtet sind, von einem ungerechtfertigten Formalismus abzusehen und alle relevanten rechtlichen und wirtschaftlichen Aspekte des in Rede stehenden Sachverhalts gebührend zu prüfen. Unabhängig davon, ob es sich um ein Verhalten in multilateraler oder einseitiger Form handelt und ob es mutmaßlich eine „bezweckte“ oder „bewirkte“ Beschränkung darstellt, kann die Vereinbarkeit mit dem Wettbewerbsrecht der Union nicht rein abstrakt beurteilt werden, sondern hängt stets vom weiter gefassten Zusammenhang ab(14). Dieser Grundsatz ist auch in Rn. 42 des Urteils Meca-Medina ausdrücklich bestätigt worden.
24. Daher kann eine Vereinbarung zwischen Unternehmen oder ein Beschluss einer Unternehmensvereinigung die Handlungsfreiheit der betreffenden Unternehmen durchaus – bisweilen erheblich – beschränken, ohne dass diese Vereinbarung oder dieser Beschluss wettbewerbswidrig wäre. Auch auf die Gefahr hin, Selbstverständlichkeiten auszuführen, möchte ich noch einmal betonen, dass der Zweck der Kartellvorschriften der Union nicht darin besteht, die freie Ausübung der Handelstätigkeit durch Wirtschaftsteilnehmer zu schützen, sondern darin, sicherzustellen, dass die Unionsmärkte ordnungsgemäß und effizient funktionieren und damit zu einer optimalen Verwendung von Ressourcen und zum Wohlergehen in der Union beitragen(15).
25. Sehr vereinfacht ausgedrückt ist eine Vereinbarung oder ein Beschluss wettbewerbswidrig und somit nach Art. 101 Abs. 1 AEUV verboten, wenn sie oder er tatsächlich oder potenziell(16) verschiedene Unternehmen darin behindert, daran hindert oder davon abhält, miteinander in der Weise in Wettbewerb zu treten, wie dies andernfalls der Fall gewesen wäre, und sich hierdurch nachteilig auf das Wohl der Verbraucher auswirkt. Dies ist typischerweise der Fall, wenn das fragliche Verhalten kurz- oder mittelfristig geeignet ist, unmittelbar zu einer Preiserhöhung und/oder Verringerung der Produktion zu führen oder Innovationen zu unterdrücken. Ferner kann dies der Fall sein, wenn das Verhalten die Wettbewerbsstruktur des Marktes – durch Schaffung von Eintrittsschranken, Erhöhung der Marktkonzentration usw. – in einer Weise verändert, die geeignet ist, die vorgenannte Situation in der Zukunft herbeizuführen(17).
26. Dagegen fällt eine Vereinbarung oder ein Beschluss, die oder der, als Ganzes betrachtet, keine wettbewerbswidrige Wirkung auf den Markt hat, nicht unter Art. 101 Abs. 1 AEUV. Dies gilt trotz der Einbeziehung bestimmter Elemente, die – für sich genommen und abstrakt – bestimmte beschränkende Wirkungen haben (oder haben dürften) (z. B. Wettbewerbsverbots‑, Ausschließlichkeitsklauseln usw.). Gute Beispiele hierfür sind Franchise- und selektive Vertriebsverträge.
27. Darüber hinaus wurde dieser Ansatz durch einige jüngere Rechtssachen noch einmal bestätigt: Der Umstand allein, dass eine Vereinbarung eine Klausel enthielt, die, für sich betrachtet, vom Neueintritt in den Markt abhalten konnte (Urteil CB(18)) oder zu einer höheren Einheitlichkeit der Preise unter bestehenden Wettbewerbern (Urteil Budapest Bank(19)) oder zu einer Marktaufteilungsvereinbarung (Urteil EDP(20)) führte, wurde vom Gerichtshof nicht als ausreichend angesehen, um deshalb die Unvereinbarkeit der Vereinbarung mit Art. 101 AEUV zu bejahen. Als erforderlich angesehen wurde hierfür eine eingehendere Prüfung der in Rede stehenden Maßnahme in dem ihr eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang.
28. Diese Grundsätze bilden auch die Grundlage der Rechtsprechung zu Nebenabreden. Wie vom Gerichtshof in seinem Urteil Booking.com vom letzten September festgestellt, „fällt dann, wenn eine bestimmte Maßnahme oder Tätigkeit wegen ihrer Neutralität oder ihrer positiven Wirkung auf den Wettbewerb nicht von dem grundsätzlichen Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV erfasst wird, auch eine Beschränkung der geschäftlichen Selbständigkeit eines oder mehrerer an dieser Maßnahme oder Tätigkeit Beteiligten nicht unter dieses grundsätzliche Verbot, wenn sie für die Durchführung dieser Maßnahme oder Tätigkeit objektiv notwendig ist und zu den mit der einen oder der anderen verfolgten Zielen in einem angemessenen Verhältnis steht“(21).
29. Daraus folgt, dass dann, „[w]enn … eine solche Beschränkung nicht von der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit unterschieden werden kann, ohne das Bestehen oder die Ziele dieser Maßnahme oder Tätigkeit zu gefährden, … die Vereinbarkeit dieser Beschränkung mit Art. 101 AEUV zusammen mit der Vereinbarkeit der Hauptmaßnahme oder Haupttätigkeit, zu der sie eine Nebenabrede bildet, untersucht werden [muss], und dies auch dann, wenn die Beschränkung als solche auf den ersten Blick unter das grundsätzliche Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV zu fallen scheint“(22).
30. Somit müssen drei Hauptvoraussetzungen erfüllt sein, damit eine Beschränkung als „Nebenabrede“ eingestuft werden kann: i) Die Hauptmaßnahme hat keinen wettbewerbswidrigen Charakter, ii) die Beschränkung muss für die Durchführung dieser Maßnahme objektiv „notwendig“ sein (so dass ohne sie die Hauptmaßnahme nicht durchgeführt werden könnte), und iii) die Beschränkung muss zu den der in Rede stehenden Maßnahme zugrunde liegenden Zielen „in einem angemessenen Verhältnis“ stehen (d. h. es darf keine realistischen, weniger wettbewerbsbeschränkenden Alternativen geben).
31. Diese drei Voraussetzungen weisen eine auffallende Ähnlichkeit mit den drei Voraussetzungen auf, die, wie oben in Nr. 18 erwähnt, die Meca-Medina-Kriterien bilden. Dies ist natürlich kein Zufall. Die Meca-Medina-Rechtsprechung hat eindeutig die gleichen Wurzeln wie die Rechtsprechung zu Nebenabreden(23), da sich beide aus dem fundamentalen Grundsatz des Wettbewerbsrechts der Union ergeben, wonach ein bestimmtes Verhalten zur Prüfung seiner Wettbewerbswidrigkeit in seinem ihm eigenen rechtlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang zu beurteilen ist. In Anbetracht ihrer Grundgedanken – denen ich mich jetzt zuwenden werde – erscheint mir die Bezeichnung „regulatory ancillarity [regulatorische Nebenfolge]“ für die Meca-Medina-Rechtsprechung durchaus treffend.
3. Grundgedanken und Anwendungsbereich der Meca-Medina-Rechtsprechung
32. Wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache RCC Sports ausgeführt(24), gibt es Bereiche, in denen die öffentlichen Stellen (der Union und/oder der nationalen Ebene) entscheiden können, Aspekte einer bestimmten wirtschaftlichen Tätigkeit nicht zu regulieren, sondern es den betreffenden Wirtschaftsteilnehmern selbst zu überlassen, durch Handeln ihrer Selbstverwaltungsorgane, Handels- oder Interessenverbände die notwendigen Regelungen festzulegen, gegebenenfalls durchzusetzen und mögliche Streitigkeiten beizulegen. Es gibt eine Reihe von Gründen, die hier nicht benannt werden müssen(25), aus denen die Entscheidung der öffentlichen Stellen, bestimmte Fragen der Selbstregulierung zu überlassen, für die öffentlichen Stellen, die beteiligten Marktteilnehmer und nicht zuletzt ihre Kunden von Vorteil sein kann.
33. Dies gilt sogar für Maßnahmen, die, wie ich erläutert habe, beschränkende Wirkungen haben könnten. Selbstregulierungsmaßnahmen, die beispielsweise das Ziel verfolgen, Mindestqualitätsanforderungen zu gewährleisten oder Interessenkonflikte, Betrug oder Missbrauch zu verhindern, können nämlich das Vertrauen der Verbraucher in die Marktteilnehmer erhöhen und damit die Wirksamkeit des Marktes steigern. In diesen Situationen besteht eine Wahrscheinlichkeit, dass der Markt wächst und insgesamt wettbewerbsfähiger wird.
34. Außerdem verfolgen Unternehmen nach der Rechtsprechung zu Nebenabreden ein wirtschaftliches Ziel, das in seiner Gesamtheit nicht wettbewerbswidrig ist(26). Gemeint ist damit, dass der Vorgang seinem Zweck nach den Wettbewerb entweder erhöht oder insoweit zumindest neutral ist. Jedenfalls handelt es sich um einen Zweck, der die wirtschaftlichen Interessen der beteiligten Unternehmen fördert(27). Dagegen wird in Fällen der Meca-Medina-Rechtsprechung das marktbezogene Ziel, wenn es vorliegt, neben „eine[m] oder mehrere[n] dem Gemeinwohl dienende[n] legitime[n] Ziele[n]“(28) oder mit diesem oder diesen zusammenfallend verfolgt, beispielsweise zur Gewährleistung einer geordneten Rechtspflege (Urteil Wouters(29)), zum Schutz „[der] Gesundheit [der Sportler und der] Ehrlichkeit und Objektivität des Wettkampfs sowie [der] ethischen Werte des Sports“ (Urteil Meca-Medina(30)), zur Gewährleistung der „guten Verwaltung bei der Rechnungslegung der Unternehmen und den Steuern“ (Urteil OTOC(31)) des Verbraucherschutzes (Urteil Consiglio nazionale dei geologi(32)) und der Sicherheit des Straßenverkehrs (Urteil API(33)).
35. Ein solches (formelles oder informelles, ausdrückliches oder stillschweigendes) Akzeptieren der ausgeübten Selbstregulierungsbefugnisse durch die öffentlichen Stellen und die sich daraus ergebende Verantwortung privater Einrichtungen(34) geht zwangsläufig damit einher, dass diesen Einrichtungen ein gewisser Handlungsspielraum bei der Festlegung der einschlägigen Regeln und Normen zuerkannt wird. Es kann nämlich verschiedene zulässige Vorgehensweisen geben – deren Auswirkungen auf den Wettbewerb weitgehend gleichwertig sind –, die diese Einrichtungen verfolgen könnten, um die in Rede stehenden Ziele zu erreichen.
36. Dies kommt im Urteil Wouters zum Ausdruck, in dem der Gerichtshof hervorgehoben hat, dass die Selbstverwaltungseinrichtung „bei vernünftiger Betrachtung annehmen konnte, dass [die in Rede stehende Maßnahme] trotz der notwendig mit ihr verbundenen wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen für die ordnungsgemäße Ausübung des Rechtsanwaltsberufs, wie er in dem betreffenden Staat geordnet ist, erforderlich ist“(35).
37. Mir ist bewusst, dass der Wortlaut „vernünftig“ in den Urteilen ISU, Superleague, Royal Antwerp und FIFA nicht vorkommt. Der Gerichtshof hat den gleichen Begriff jedoch in einigen dieser Urteile anders dahin formuliert, dass
„[die Voraussetzung der Erforderlichkeit der Maßnahme] eine Beurteilung und einen Vergleich der jeweiligen Auswirkung dieses Verhaltens und der tatsächlich in Betracht kommenden alternativen Maßnahmen [verlangt], um festzustellen, ob die von diesem Verhalten erwarteten Effizienzvorteile durch Maßnahmen erzielt werden können, die den Wettbewerb weniger beschränken. Dagegen darf sie nicht dazu führen, dass zwischen diesem Verhalten und solchen alternativen Maßnahmen in dem Fall, dass sich Letztere nicht als für den Wettbewerb weniger beschränkend erweisen sollten, eine Wahl anhand von Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten getroffen wird“(36).
38. Zugleich muss jedoch die Ausübung eines solchen Gestaltungsspielraums begrenzt sein und darf im Zweifelsfall nicht ohne Kontrolle bleiben. Es liegt auf der Hand, dass die von diesen Einrichtungen festgelegten Regeln und Normen Fragen (Tarife, Zugangsbedingungen usw.) betreffen können, die aus wettbewerblicher Sicht zumindest potenziell Probleme aufwerfen könnten. Selbst wenn solche Regeln erlassen werden, um ein dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel zu erreichen, können die tatsächlichen Wirkungen auf den Wettbewerb gleichwohl problematisch sein und somit eine ordnungsgemäße Beurteilung im Rahmen von Art. 101 AEUV erforderlich machen(37). Dies erklärt, warum zwar nach der Meca-Medina-Rechtsprechung anerkannt wird, dass bestimmte Selbstregulierungsmaßnahmen nicht in den Anwendungsbereich von Art. 101 Abs. 1 AEUV fallen, dies aber nur gilt, wenn eine Reihe von Voraussetzungen erfüllt ist.
39. Ist dies nicht der Fall, bedeutet das nicht, dass die in Rede stehende Maßnahme zwangsläufig mit dem Unionsrecht unvereinbar ist. Art. 101 Abs. 3 AEUV sieht nämlich die Möglichkeit vor, dass wettbewerbsbeschränkende Maßnahmen vom Verbot von Art. 101 Abs. 1 AEUV freigestellt werden können, wenn die wirtschaftlichen Vorteile, die sie mit sich bringen, die negativen Auswirkungen überwiegen(38).
40. Dies vorausgeschickt, möchte ich einige zusätzliche Erwägungen anschließen, um den Anwendungsbereich der Meca-Medina-Rechtsprechung umfassender zu klären.
41. Erstens ist die Meca-Medina-Rechtsprechung zwar keineswegs mit einer an Selbstverwaltungseinrichtungen ausgegebenen „Du kommst aus dem Gefängnis frei“-Karte im Monopolyspiel gleichzusetzen; sie gewährt ihnen gleichwohl aber einen etwas größeren Handlungsspielraum, als er anderen Unternehmen und Unternehmensvereinigungen möglicherweise zur Verfügung steht, wenn sie rein wirtschaftliche Ziele verfolgen. Wie oben dargelegt, liegt der Grund für diese relativ wohlwollende Behandlung darin, dass die öffentlichen Stellen sich dafür entschieden haben, die Regulierung bestimmter Aspekte einer beruflichen oder wirtschaftlichen Tätigkeit Regelungen zu überlassen, die von den Einrichtungen, die die betreffenden Unternehmen vertreten, oder zumindest einer Gruppe von Unternehmen, die die gesamte Kategorie vertritt und für sie handelt, erlassen werden.
42. Daher ist meines Erachtens zwar nicht unbedingt erforderlich, dass die zuständigen öffentlichen Stellen (der Union und/oder der nationalen Ebene) die betreffende Einrichtung förmlich damit beauftragt haben, im Rahmen ihrer gesetzlichen Tätigkeiten ein bestimmtes, dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel zu verfolgen, doch müssen diese öffentlichen Stellen zumindest die Selbstregulierungstätigkeit der Einrichtung anerkannt und akzeptiert haben(39). Hierfür sprechen meines Erachtens einige Gesichtspunkte der Entscheidungen der Unionsgerichte in den Rechtssachen Wouters(40), Meca-Medina(41), API(42), ONP(43) und FIFA(44). Zudem betraf die gesamte jüngere Rechtsprechung zu dieser Frage Regelungen, die von Berufs- oder Sportverbänden aufgestellt wurden(45). Wie vom Gerichtshof im Urteil Superleague festgestellt, „findet [die Meca-Medina-Rechtsprechung] insbesondere auf Vereinbarungen oder Beschlüsse in Form von Regeln Anwendung …, die von einer Vereinigung, etwa einem Berufs- oder Sportverband, aufgestellt werden, um bestimmte ethische oder standesrechtliche Ziele zu verfolgen und, allgemeiner, um die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit zu regeln, wenn die betreffende Vereinigung nachweist, dass die vorstehend genannten Voraussetzungen erfüllt sind“(46).
43. Meines Erachtens ist es nach gegenwärtiger Rechtslage nicht Sache der Unternehmen selbst – von sich aus, durch einseitiges Handeln und ohne den „Segen“ der öffentlichen Stellen – darüber zu entscheiden, ob und gegebenenfalls inwieweit eine Beeinträchtigung des Wettbewerbs auf einem bestimmten Markt zur Verfolgung eines bestimmten allgemeinen öffentlichen Interesses erfolgen sollte. Dies gilt insbesondere dann, wenn das von dieser Einrichtung verfolgte Ziel mit ihrer Kerntätigkeit nicht in engem Zusammenhang steht.
44. Sportverbänden kann – nur um ein Beispiel zu nennen – ein gewisser Spielraum gewährt werden, wenn es um die Entscheidung geht, wie Doping am besten bekämpft werden kann(47) oder wie junge Sportler geschützt werden können(48). Dagegen gäbe es hierfür keinen Grund, wenn es um den Erlass von Maßnahmen zum Schutz der Umwelt oder zur Bekämpfung der Steuervermeidung ginge(49). Solche (zweifellos begrüßenswerten) Maßnahmen müssten, wenn sie eindeutig Auswirkungen auf den Wettbewerb zwischen Unternehmen in der Union hätten, innerhalb des herkömmlichen wettbewerbsrechtlichen Rahmens geprüft werden.
45. Zwar könnten in Zeiten, in denen die öffentlichen Stellen private Unternehmen vermehrt dazu anhalten, Pläne und Strategien auf dem Gebiet der unternehmenseigenen sozialen Verantwortung einzuführen, Vereinbarungen zwischen privaten Unternehmen wirksam zur Erreichung wichtiger, dem Gemeinwohl dienender Ziele beitragen. Auch ist auf modernen Märkten mehr als in der Vergangenheit zu beobachten, dass konkurrierende Unternehmen ihre Kräfte bündeln, um in einzelnen Fragen von gemeinsamem Interesse zusammenzuarbeiten, während sie am Markt harte Konkurrenten bleiben. Für dieses Phänomen wurde von einigen Verfassern in der Wissenschaft der neue Begriff der „co-opetition“ geprägt, wodurch ihrer Ansicht nach häufig Fortschritt gefördert und die Effizienz der Märkte erhöht wird(50). Dies ändert jedoch nichts daran, dass es bei konkurrierenden, dem Gemeinwohl dienenden Zielen – nämlich der Notwendigkeit der Gewährleistung wettbewerbsorientierter Märkte einerseits und einem sonstigen im allgemeinen Interesse liegenden Ziel andererseits – in erster Linie Sache der öffentlichen Stellen ist, den optimalen Weg zur Herstellung eines Gleichgewichts zu finden(51).
46. Zweitens müssen meines Erachtens private Einrichtungen, wenn sie mit Zustimmung der öffentlichen Stellen bestimmte Aspekte der jeweiligen wirtschaftlichen Tätigkeit zur Erreichung eines bestimmten öffentlichen Interesses regulieren wollen, hierbei eindeutig transparent vorgehen. Dies ermöglicht den öffentlichen Stellen, die notwendige Aufsicht auszuüben und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Die Meca-Medina-Rechtsprechung kann daher meiner festen Überzeugung nach zur Rechtfertigung heimlicher oder vertraulicher Vereinbarungen oder Beschlüsse nicht herangezogen werden.
47. Drittens impliziert der in der Rechtsprechung verwendete Ausdruck „dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel“ meines Erachtens zwangsläufig, dass das betreffende Interesse in den einschlägigen Rechtsvorschriften oder in der einschlägigen Rechtsprechung der Union als solches bestimmt ist. Nach Art. 3 Abs. 1 Buchst. b AEUV ist die Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln nämlich ein Bereich der ausschließlichen Zuständigkeit der Union. Wenn also eine von einem privaten Verband erlassene Maßnahme (tatsächlich oder potenziell) geeignet ist, bestimmte beschränkende Wirkungen im Binnenmarkt hervorzurufen, kann sie nur gerechtfertigt sein, wenn das Interesse innerhalb der Unionsrechtsordnung als schutzwürdig angesehen wird.
48. Viertens kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass mit einer bestimmten, von privaten Einrichtungen wie Sport- oder Berufsverbänden erlassenen Maßnahme tatsächlich ein allgemeines öffentliches Interesse verfolgt wird. Wie von Generalanwalt Szpunar in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Royal Antwerp Football Club zu Recht hervorgehoben, werden private Verbände, wie etwa Sportverbände, gegründet, um in erster Linie wirtschaftliche und private Ziele zu verfolgen, die mit öffentlichen Interessen nicht wirtschaftlicher Art ohne Weiteres vereinbar sein können oder auch nicht. Diese Verbände „verhielten … sich irrational, würden sie versuchen, öffentliche Zwecke zu fördern, die ihren wirtschaftlichen Zielen genau entgegenstünden“(52).
49. Außerdem zeigen, wie von ROGON in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, mehrere Ereignisse der letzten Jahre, dass einige Sportverbände unvollkommene Führungsstrukturen mit begrenzten internen Kontrollen und Sicherheitsvorkehrungen zur Verhinderung des Auftretens von Geschäftsführungsmängeln haben(53).
50. Daher muss jede Behauptung, mit einer Maßnahme würden bestimmte, dem Gemeinwohl dienende Ziele verfolgt, nachprüfbar sein und kann nur akzeptiert werden, wenn sie durch konkrete Beweise belegt wird. Zu befürchten ist nämlich meines Erachtens, dass sich für nahezu jede Maßnahme eines Sport- oder Berufsverbands nachträglich irgendein angeblich verfolgtes allgemeines Interesse konstruieren ließe, wenn die Notwendigkeit einer Rechtfertigung der Maßnahme entsteht(54). Dies ist jedoch nicht ausreichend. Meines Erachtens muss aus der Maßnahme selbst oder aus dem Zusammenhang, in dem sie erlassen wurde, unmissverständlich deutlich werden, welches konkrete Interesse verfolgt wird, und die in Rede stehende Maßnahme muss tatsächlich darauf ausgelegt sein, einen erheblichen Beitrag zu seiner Förderung zu leisten(55).
51. Ein rein privates wirtschaftliches Ziel kann – dies dürfte kaum noch zusätzlich der Erwähnung bedürfen – kein „dem Gemeinwohl dienendes legitimes Ziel“ im Sinne der Meca-Medina-Rechtsprechung darstellen(56). In der Rechtsprechung findet sich jedoch kein Hinweis darauf, dass eine Vereinbarung nur dann in den Anwendungsbereich der Meca-Medina-Rechtsprechung fällt, wenn sie nur ein einziges Ziel verfolgt. Vielmehr haben die Unionsgerichte in der Rechtssache Meca-Medina bestätigt, dass der Umstand, dass mit einer Maßnahme zweierlei Ziele verfolgt werden (ein wirtschaftliches und privates sowie ein allgemeines und öffentliches), die Anwendbarkeit der Rechtsprechung nicht ausschließt(57). Dies gilt jedoch nur dann, wenn das private wirtschaftliche Ziel nicht für sich genommen wettbewerbswidrig ist. Dies führt mich zu meinem fünften und letzten Punkt.
52. Fünftens erscheint mir naheliegend, dass „bezweckte“ wettbewerbsbeschränkende Vereinbarungen oder Beschlüsse nicht in den Anwendungsbereich der Meca-Medina-Ausnahme fallen können. Wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache CD Tondela näher erläutert, stellt eine Vereinbarung oder ein Beschluss eine „bezweckte“ Beschränkung dar, wenn ihr oder sein wirtschaftlicher Sinn und Zweck (oder einer ihrer oder seiner wesentlichen Sinne und Zwecke) seinem Wesen nach wettbewerbswidrig ist(58). In diesem Fall können die beschränkenden Wirkungen nicht als „Nebenfolgen“ angesehen werden. Mit anderen Worten sind diese Wirkungen kein (bedauerliches, aber leider unvermeidbares) unerhebliches Nebenergebnis eines legitimen Geschäftsvorgangs, der entweder wettbewerbsfördernden oder zumindest marktneutralen Charakter hat. Vielmehr sind sie das Ergebnis eines Vorgangs, dem eine wirtschaftliche Erklärung zugrunde liegt, die zu den mit dem Wettbewerbsrecht der Union verfolgten Zielen in grundlegendem Widerspruch steht. Unter diesen Umständen kann nicht davon ausgegangen werden, dass der betreffende Vorgang gänzlich außerhalb des Anwendungsbereichs von Art. 101 AEUV liegt, sondern es ist für ihn eine ordnungsgemäße Prüfung nach den Abs. 1 und 3 dieser Vorschrift erforderlich.
53. Unabhängig davon, ob sich dieses Erfordernis, wie vom Gerichtshof im Urteil Superleague festgestellt, „bereits implizit, aber zwangsläufig aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt“(59) – eine Frage, die im jüngeren juristischen Schrifttum erörtert wird(60) – dürfte sich dieses Erfordernis meines Erachtens jedenfalls bereits aus den Grundgedanken der den Wettbewerbsvorschriften der Union zugrunde liegenden Systematik ergeben(61).
54. Am Maßstab dieser Grundsätze werde ich jetzt die vom vorlegenden Gericht vorgelegten Fragen prüfen.
4. Fragen des vorlegenden Gerichts
55. Das vorlegende Gericht erläutert in seinem Vorabentscheidungsersuchen, warum es für unklar hält, ob die Meca-Medina-Rechtsprechung in einem Fall der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Art anwendbar sein könnte.
56. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in früheren Rechtssachen Beschlüsse von Berufs- und Sportverbänden zu prüfen gehabt habe, die durch Einschränkung des wirtschaftlichen Verhaltens ihrer eigenen Mitglieder geeignet gewesen seien, den Wettbewerb zwischen ihnen zu beeinträchtigen. Dagegen hat das in der vorliegenden Rechtssache in Rede stehende Regelwerk eine beschränkende Wirkung auf einem Markt, der demjenigen, auf dem die Mitglieder des Verbands tätig sind, vorgelagert ist(62), nämlich demjenigen der Leistungen von Vermittlern. Um auf diesem Markt tätig sein zu können, müssen Vermittler sich zwingend an die in diesem Regelwerk niedergelegen Regeln halten. Andernfalls riskieren sie, dass Spieler und Vereine – unter dem Druck der Sanktionierung durch den DFB – davon absehen, sie mit Leistungen zu beauftragen.
57. Das vorlegende Gericht weist gleichwohl auf bestimmte tatrichterliche Feststellungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main hin, dessen Entscheidung Gegenstand der bei ihm anhängigen Revision ist. Das Oberlandesgericht Frankfurt am Main habe u. a. festgestellt, dass die Tätigkeit von Vermittlern in einer direkten Verbindung zu dem vom DFB durchgeführten sportlichen Wettbewerb stehe. Insbesondere beeinflusse diese Tätigkeit maßgeblich die Zusammensetzung der Mannschaften, ihre Kontinuität und ihre sportliche Stärke und wirke sich hierdurch auf die Fairness des Wettkampfs sowie die Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Sportler aus. Mit dem in Rede stehenden Reglement sollten Abhängigkeiten zwischen Vermittlern, Spielern und Vereinen vermieden werden. Solche Abhängigkeiten könnten die Integrität und Fairness der Sportwettkämpfe gefährden. Insoweit seien in der Vergangenheit teilweise Spieler und Vereine durch Praktiken von Vermittlern, die auch strafrechtliche Folgen gehabt hätten, in finanzieller und beruflicher Hinsicht geschädigt worden.
58. In diesem Zusammenhang ist meines Erachtens darauf hinzuweisen, dass die Auffassungen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main offenbar vom Europäischen Parlament weitgehend geteilt werden, das in seiner Entschließung vom 23. November 2021 zur „Sportpolitik der EU: Bewertung und mögliches weiteres Vorgehen“ u. a. „[erneut] betont [hat], dass die Tätigkeit von Vermittlern reguliert werden muss, und [anerkannt hat], dass die jüngsten Reformen im Fußball, einschließlich … von Lizenzanforderungen für Vertreter und von Obergrenzen für Provisionen von Vertretern, in die richtige Richtung [gingen]; … die zuständigen Sportbehörden nachdrücklich auf[gefordert hat], eine rasche Umsetzung dieser Reformen sicherzustellen, und … die Kommission auf[gefordert hat], die Fortschritte zu überwachen“(63). Einige von den Unionsorganen in der Vergangenheit in Auftrag gegebene Studien bestätigen offenbar die entscheidende Rolle, die Vermittler im Sportsektor spielen, sowie bestehende verwerfliche Praktiken, an denen einige Vermittler beteiligt waren(64).
59. Außerdem weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass im juristischen Schrifttum unterschiedliche Ansichten zu der Frage vertreten würden, ob von einem Verband erlassene Regelwerke, durch die die wirtschaftliche Handlungsfreiheit nicht verbandsgebundener Unternehmen beschränkt werde, nach der Meca-Medina-Rechtsprechung gerechtfertigt werden könnten.
60. Nach einer ersten Ansicht könne die Meca-Medina-Rechtsprechung nur dann auf von einem Sportverband erlassene Regelwerke angewendet werden, wenn mit ihnen rein sportliche oder jedenfalls sportspezifische Zwecke verfolgt würden. Dagegen sei die Rechtsprechung auf Regelwerke nicht anwendbar, deren Gegenstand nicht unmittelbar den Sport selbst betreffe, da sie wirtschaftliche Tätigkeiten von Unternehmen regelten, die keine Mitglieder des Sportverbands seien und daher den Inhalt von Sportregelwerken nicht beeinflussen könnten.
61. Nach anderer Ansicht komme es für die Anwendbarkeit der Meca-Medina-Rechtsprechung nicht darauf an, ob das Reglement eines Sportverbands nur rein sportbezogene Bestandteile seiner Tätigkeiten betreffe oder ob es sich unmittelbar auf andere Märkte auswirke. Vielmehr sei entscheidend, ob das Regelwerk des Verbands in einen Zusammenhang mit der Organisation und dem ordnungsgemäßen Ablauf eines sportlichen Wettkampfs gebracht werden könne. Der Anwendungsbereich der Meca-Medina-Rechtsprechung sei nur dann nicht eröffnet, wenn mit dem angegriffenen Regelwerk rein (eigen)wirtschaftliche Ziele verfolgt würden und kein den konkreten Sportwettkampf betreffendes sportorganisatorisches Ziel feststellbar sei.
62. Meines Erachtens liegt die richtige Antwort auf die erste Vorlagefrage eher in der Mitte zwischen den beiden vorstehend zusammengefassten Ansichten. Die erste Ansicht erscheint zu eng und die zweite zu weit.
63. Ich habe erläutert, dass der Sinn und Zweck der Meca-Medina-Rechtsprechung darin besteht, den öffentlichen Stellen zu ermöglichen, bestimmte Fragen der Selbstregulierung durch die Einrichtungen zu überlassen, die die betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten ausüben(65). Daher muss sich meines Erachtens ganz selbstverständlich der Auftrag, den die öffentlichen Stellen privaten Verbänden erteilen – sei es durch förmliche Ermächtigung, Beauftragung oder bloße Duldung(66) – grundsätzlich auf die Tätigkeiten beschränken, die von den in dem betreffenden Verband vertretenen Unternehmen durchgeführt werden. Es gäbe keine rechtliche Rechtfertigung dafür, die Befugnis dieser Einrichtung auf ein Handeln in Bereichen einer wirtschaftlichen Tätigkeit auszuweiten, die über ihre in der Verbandssatzung festgelegte Aufgabe hinausgingen.
64. Ebenso klar ist jedoch meines Erachtens, dass die von solchen Verbänden verfassten Regelwerke durchaus, in unterschiedlichem Maße, Auswirkungen auf wirtschaftliche Tätigkeiten haben können, die mit denjenigen, die von der Kernaufgabe des Verbands eindeutig umfasst sind, im Zusammenhang stehen. Dies kann unvermeidbar sein. Beispielsweise wurde im Urteil Wouters die in Rede stehende Maßnahme – ein Verbot für Rechtsanwälte, multidisziplinäre Sozietäten mit Wirtschaftsprüfern einzugehen – von der Niederländischen Rechtsanwaltskammer erlassen. Gleichwohl wirkte diese Maßnahme sich auf die berufliche Tätigkeit der Wirtschaftsprüfer ebenso aus wie auf die berufliche Tätigkeit der Rechtsanwälte.
65. Dies dürfte meines Erachtens mit umso höherer Wahrscheinlichkeit auf Märkten vorkommen, die nicht nur miteinander verbunden sind, sondern tatsächlich voneinander abhängig sind und auf denen eine Zusammenarbeit auf verschiedenen Ebenen schon deshalb von wesentlicher Bedeutung ist, um überhaupt die Realisierbarkeit des Endprodukts zu gewährleisten(67). Insbesondere im „Ökosystem“ Fußball müssen verschiedene Kategorien von Wirtschaftsteilnehmern (Vereine, nationale und internationale Verbände, Spieler, Vermittler, Sponsoren, Fernseh- und Rundfunksender usw.) interagieren und in gewissem Umfang zusammenarbeiten, um die Lebensfähigkeit des Systems und seine Attraktivität für die Endverbraucher, die Fans, zu gewährleisten. Sie sind es nämlich, die die gesamte Fußballindustrie letztlich, mittelbar und unmittelbar, finanzieren. Wäre das Endprodukt (Fußballspiele und ‑turniere) nicht attraktiv, wären viele der an diesem Ökosystem beteiligten Akteure „aus dem Geschäft“.
66. Soweit also, wie vom Oberlandesgericht Frankfurt am Main festgestellt, die Tätigkeit der Vermittler sich unmittelbar und erheblich auf die Fairness des Wettkampfs sowie die Leistungsfähigkeit und Gesundheit der Sportler auswirken könnte, kann meines Erachtens ohne Schwierigkeiten davon ausgegangen werden, dass Regelwerke über die Tätigkeiten von Vermittlern den Aufgabenbereich eines Sportverbands berühren können. Dies ist natürlich nur dann der Fall, wenn die betreffenden Regelwerke Aspekte der Tätigkeiten der Vermittler regeln, bei denen dieses Kriterium des „unmittelbaren und erheblichen Einflusses“ erfüllt ist.
67. Erst recht sehe ich keine Grundlage für die Ansicht, dass solche Regelwerke nur die Verbandspflichten ihrer Mitglieder, die Spielregeln und die Modalitäten des Ablaufs der Wettkämpfe betreffen dürften. Diese Ansicht könnte sich insoweit meines Erachtens aus einer begrifflichen Verwechslung ergeben. Einerseits hat der Gerichtshof festgestellt, dass bestimmte „rein sportliche Regeln“ nicht in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsvorschriften der Union fallen, weil, wie in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache RRC Sports erläutert(68), diese Regeln nicht die wirtschaftlichen Aspekte eines Sports betreffen und keine nennenswerten beschränkenden Wirkungen auf die betreffenden wirtschaftlichen Tätigkeiten haben. Andererseits betreffen Maßnahmen wie diejenigen, die in der Meca-Medina-Rechtsprechung Gegenstand der Prüfung waren, unmittelbar wirtschaftliche Tätigkeiten und können tatsächlich Auswirkungen auf die Ausübung dieser Tätigkeiten haben, was sich möglicherweise auf die Wettbewerbsfähigkeit der Märkte auswirken kann. Somit fallen diese Maßnahmen grundsätzlich in den Anwendungsbereich der Wettbewerbsvorschriften der Union. Der Gerichtshof hat sich auf die Feststellung beschränkt, dass diese Maßnahmen, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind, nicht unter die Verbote von Art. 101 Abs. 1 und Art. 102 AEUV fallen.
68. Bei der Feststellung, ob von einem Sportverband erlassene Regelwerke, deren Wirkungen über die Kerntätigkeiten des Verbands selbst hinausgehen, nach der Meca-Medina-Rechtsprechung geprüft werden können, stellen sich einem Gericht meines Erachtens drei Hauptfragen. Erstens: Kann das durch diese Regelungen geschützte Interesse nach dem Unionsrecht tatsächlich als eine Frage des Gemeinwohls anerkannt werden? Zweitens, falls dies zu bejahen ist, gehört die Verfolgung dieses Ziels, allgemein betrachtet, zu der von den zuständigen öffentlichen Stellen anerkannten oder akzeptierten Aufgabe des Verbands? Drittens, falls dies zu bejahen ist, wird mit dem Regelwerk des Verbands tatsächlich das betreffende Interesse verfolgt?
69. Werden diese drei Fragen bejaht, könnte das in Rede stehende Regelwerk meines Erachtens grundsätzlich anhand der Meca-Medina-Kriterien geprüft werden, und zwar auch dann, wenn es sich auch auf die wirtschaftliche Tätigkeit von Unternehmen auswirkt, die nicht durch den Verband vertreten werden (und nicht in ihm vertreten sind).
70. Dies darf jedoch wiederum nicht als Freibrief für Sportverbände angesehen werden. Das Maß des Zusammenhangs zwischen den Kerntätigkeiten des Verbands und den Tätigkeiten des Dritten (vorliegend der Leistungen von Vermittlern) ist keineswegs unerheblich. Im Gegenteil wirkt es sich eindeutig auf die Anwendung der Meca-Medina-Rechtsprechung in Bezug auf die Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit des in Rede stehenden Regelwerks aus. Es hat eine zweifache und ergänzende Funktion.
71. Zum einen wird, je geringer das Maß des Einflusses ist, den Dritte auf die Tätigkeiten und Entscheidungsfindung des Verbands ausüben können, der das in Rede stehende Regelwerk erlassen hat, umso weniger wahrscheinlich, dass dieses Regelwerk als zur Erreichung der verfolgten Ziele erforderlich und/oder verhältnismäßig angesehen werden kann.
72. Zum anderen wird, je größer die Auswirkungen sind, die das in Rede stehende Regelwerk auf die wirtschaftliche Tätigkeit Dritter hat, umso wahrscheinlicher, dass dieses Regelwerk als zur Erreichung der verfolgten Ziele nicht erforderlich und/oder nicht verhältnismäßig angesehen werden kann.
73. Insoweit dürfte kaum noch zusätzlich der Erwähnung bedürfen, dass eine wirkliche und relevante Beteiligung interessierter Dritter am Verfahren zum Erlass des in Rede stehenden Regelwerks sicherlich dazu beitrüge, seine Erforderlichkeit und Verhältnismäßigkeit zu gewährleisten und zudem seine Legitimität zu erhöhen.
74. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen ist die erste Frage meines Erachtens dahin zu beantworten, dass Art. 101 Abs. 1 AEUV dahin auszulegen ist, dass die Meca-Medina-Rechtsprechung auf das Regelwerk eines Sportverbands anwendbar ist, das die Inanspruchnahme von Leistungen von Unternehmen betrifft, die auf den Tätigkeiten des Verbands (oder seiner Mitglieder) vor- oder nachgelagerten Märkten tätig sind, sofern diese Leistungen einen unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Kerntätigkeiten des Verbands haben können.
75. Nachdem ich eine Antwort auf die erste Vorlagefrage vorgeschlagen habe und bevor ich zur Prüfung der zweiten Vorlagefrage komme, möchte ich noch eine abschließende Bemerkung hinzufügen.
76. Nach meinem Verständnis entspricht das von den Klägern des Ausgangsverfahrens angegriffene Regelwerk weitgehend demjenigen, das von den Klägern in dem Verfahren angegriffen wird, in dem das Landgericht Mainz (Deutschland) sein Vorabentscheidungsersuchen in der Rechtssache RRC Sports übermittelt hat. In meinen Schlussanträgen in jener Rechtssache habe ich versucht, dem vorlegenden Gericht Hinweise dazu zu geben, wie die Meca-Medina-Rechtsprechung auf die in jenem Verfahren in Rede stehenden Regelungen anzuwenden ist, die nach meinem Verständnis den vorliegend in Rede stehenden Regelungen ähneln(69). Die Ausführungen in jenen Schlussanträgen könnten daher, so hoffe ich, auch für den Bundesgerichtshof von Nutzen sein.
B. Zweite Frage
77. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die Meca-Medina-Kriterien auf alle Regelungen des Regelwerks in ihrer Gesamtbetrachtung oder auf jede einzelne dieser Regelungen, gesondert je nach ihren besonderen Merkmalen (z. B. der Nähe oder Ferne dieser Regelungen zu den Tätigkeiten des Verbands), anzuwenden sind.
78. Insoweit stimme ich mit der Kommission darin überein, dass grundsätzlich jede Regelung, die in einem von einem Berufs- oder Sportverband erlassenen Regelwerk enthalten ist, gesondert zu prüfen ist. Der Gegenstand dieser Regelungen kann verschieden sein, und sie können verschiedene Märkte und verschiedene Kategorien von Unternehmen betreffen (oder sich auf diese auswirken). Dieser Ansatz wurde im Urteil Superleague eindeutig bestätigt, in dem der Gerichtshof die Vereinbarkeit der verschiedenen in Rede stehenden Regelungen einzeln geprüft hat.
79. Es kann jedoch Fälle geben, in denen es unnatürlich wäre, einen Regelungskomplex (ein ganzes Regelwerk oder Teile eines Regelwerks) in seine verschiedenen Komponenten oder Unterkomponenten aufzuspalten, da diese ein unteilbares Ganzes bilden und die Wirkungen dieses Regelungskomplexes nur sinnvoll beurteilt werden können, wenn sie in ihrer Gesamtheit betrachtet werden. Maßgebend ist der durch diese Regelungen geschaffene Mechanismus; ob dieser möglicherweise in eine Regelung oder in mehrere Regelungen aufgenommen worden ist, ist eine Formfrage.
80. Ebenso kann es Regelungen geben, die, jeweils für sich betrachtet, den Wettbewerb nicht spürbar beschränken, aber bei ihrer Gesamtbetrachtung durchaus erheblichere Auswirkungen auf die Wettbewerbsfähigkeit des betreffenden Marktes haben können.
81. In den beiden vorstehend dargestellten Fällen ist meines Erachtens davon auszugehen, dass eine ordnungsgemäße Prüfung des Regelwerks eines Verbands nach dem Wettbewerbsrecht der Union voraussetzt, dass die zuständigen öffentlichen Stellen alle oder einige der Regelungen in Verbindung miteinander beurteilen.
82. Hinzuzufügen ist auch, dass bei der Prüfung der betreffenden einzelnen Regelungen oder Regelungskomplexe nach den Meca-Medina-Kriterien das Maß der Nähe (oder Ferne) zwischen der Tätigkeit des Verbands und der Tätigkeit der Unternehmen, die von den Regelungen des Verbands betroffen sind, obwohl sie auf einem gesonderten, aber im Zusammenhang stehenden Markt tätig sind, geprüft werden sollte. Wie oben in den Nrn. 70 bis 72 erläutert, ist dies ein Gesichtspunkt, dem für die Beurteilung der Frage besondere Bedeutung zukommt, ob die betreffenden Regelungen im Hinblick auf den geleisteten Beitrag zur Förderung des mit der Regelung verfolgten Gemeinwohlinteresses erforderlich und verhältnismäßig sind.
83. Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Vorlagefrage dahin zu beantworten, dass die Meca-Medina-Kriterien grundsätzlich auf jede einzelne Regelung anzuwenden sind, die in einem von einem Berufs- oder Sportverband erlassenen Regelwerk enthalten ist, sofern nicht aufgrund konkreter Umstände für eine sinnvolle Beurteilung einige oder alle dieser Regelungen in Verbindung miteinander zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist das Maß der Nähe oder Ferne zwischen der Tätigkeit des Verbands und der Tätigkeit der Drittunternehmen, die von den Regelungen betroffen sind, ein Faktor, dem für die Beurteilung der Frage Bedeutung zukommt, ob die in Rede stehenden Regelungen im Hinblick auf das verfolgte dem Gemeinwohl dienende legitime Ziel erforderlich und verhältnismäßig sind.
IV. Ergebnis
84. Im Ergebnis schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Bundesgerichtshof (Deutschland) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen dahin zu beantworten, dass Art. 101 AEUV dahin auszulegen ist, dass
1. die Meca-Medina-Rechtsprechung auf das Regelwerk eines Sportverbands Anwendung findet, das die Inanspruchnahme von Leistungen von Unternehmen auf den Verbandstätigkeiten (oder den Tätigkeiten seiner Mitglieder) vorgelagerten oder nachgelagerten Märkten betrifft, sofern diese Leistungen einen unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Kerntätigkeiten des Verbands haben können;
2. die in der Meca-Medina-Rechtsprechung aufgestellten Voraussetzungen grundsätzlich auf jede einzelne Regelung anzuwenden sind, die in einem von einem Berufs- oder Sportverband erlassenen Regelwerk enthalten ist, sofern nicht aufgrund spezifischer Umstände für eine sinnvolle Beurteilung einige oder alle dieser Regelungen in Verbindung miteinander zu beurteilen sind. In diesem Zusammenhang ist das Maß der Nähe oder Ferne zwischen der Tätigkeit des Verbands und der Tätigkeit der Drittunternehmen, die von den Regelungen betroffen sind, ein Faktor, dem für die Beurteilung der Frage Bedeutung zukommt, ob die in Rede stehenden Regelungen im Hinblick auf das verfolgte dem Gemeinwohl dienende legitime Ziel erforderlich und verhältnismäßig sind.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Urteil vom 21. Dezember 2023, International Skating Union/Kommission (C‑124/21 P, EU:C:2023:1012) (im Folgenden: Urteil ISU).
3 Urteil vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011) (im Folgenden: Urteil Superleague).
4 Urteil vom 21. Dezember 2023, Royal Antwerp Football Club (C‑680/21, EU:C:2023:1010) (im Folgenden: Urteil Royal Antwerp).
5 Urteil vom 4. Oktober 2024, FIFA (C‑650/22, EU:C:2024:824) (im Folgenden: Urteil FIFA).
6 Urteil vom 19. Februar 2002, Wouters u. a. (C‑309/99, EU:C:2002:98) (im Folgenden: Urteil Wouters).
7 Urteil vom 18. Juli 2006, Meca-Medina und Majcen/Kommission (C‑519/04 P, EU:2006:492) (im Folgenden: Urteil Meca-Medina).
8 Vgl. Urteile vom 18. Januar 2024, Lietuvos notarų rūmai u. a. (C‑128/21, EU:C:2024:49, Rn. 97 bis 105), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 21 bis 35 und 42 bis 54).
9 C‑209/23 (im Folgenden: Schlussanträge RRC Sports).
10 C‑133/24 (im Folgenden: Schlussanträge CD Tondela).
11 In dem Rundschreiben hieß es, als Vergütung könne eine pauschale Einmalzahlung oder eine gestaffelte Vergütung in Relation zu der aufgrund der Wegvermittlungsleistung erzielten Transferentschädigung vereinbart werden, die aber einer prozentualen Beteiligung nicht nahekommen dürfe.
12 Vgl. u. a. und mit weiteren Nachweisen Monti, G., „Article 81 EC and Public Policy“, Common Market Law Review, Bd. 39, Heft 5, 2002, S. 1068 und 1087; Komninos, A. P., „Non-competition Concerns: Resolution of Conflicts in the Integrated Article 81 EC“, Working Paper (L) 08/05, The University of Oxford Centre for Competition Law and Policy, S. 10 ff.; Nazzini, R., „Article 81 EC between time present and time past: A normative critique of 'restriction of competition' in EU law“, Common Market Law Review, Bd. 43, Heft 2, 2006, S. 521 ff., und Whish, R., Competition Law, 6. Aufl., Oxford University Press, 2006, S. 126 bis 131.
13 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. September 2001, M6 u. a./Kommission (T‑112/99, EU:T:2001:215, Rn. 75 bis 77).
14 Um nur einige wenige Beispiele zu nennen: Urteile vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204), vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632), vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265), vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726).
15 Vgl. eingehender meine Schlussanträge in der Rechtssache RCC Sports (Nr. 26).
16 Vgl. insbesondere Urteil vom 5. Dezember 2024, Tallinna Kaubamaja Grupp und KIA Auto (C‑606/23, EU:C:2024:1004, Rn. 22 ff.).
17 Vgl. in diesem Sinne z. B. Urteil vom 4. Juni 2009, T‑Mobile Netherlands u. a. (C‑8/08, EU:C:2009:343, Rn. 36 bis 39).
18 Urteil vom 11. September 2014, CB/Kommission (C‑67/13 P, EU:C:2014:2204, Rn. 48 bis 87).
19 Urteil vom 2. April 2020, Budapest Bank u. a. (C‑228/18, EU:C:2020:265, Rn. 51 bis 86).
20 Urteil vom 26. Oktober 2023, EDP – Energias de Portugal u. a. (C‑331/21, EU:C:2023:812, Rn. 87 bis 94).
21 Urteil vom 19. September 2024, Booking.com und Booking.com (Deutschland) (C‑264/23, EU:C:2024:764, Rn. 51).
22 Ebd. (Rn. 52).
23 Der Gerichtshof hat nämlich sowohl im Urteil Wouters (Rn. 109) als auch im Urteil Meca-Medina (Rn. 42 und 47) das Urteil vom 15. Dezember 1994, DLG (C‑250/92, EU:C:1994:413), in dem die Lehre von den Nebenabreden für anwendbar erklärt wurde, als maßgebende Präzedenzentscheidung angesehen. Vgl. hierzu auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2022:993, Nrn. 87 bis 92).
24 Siehe Nr. 30 jener Schlussanträge.
25 Insoweit ist lediglich auf die Schlussanträge des Generalanwalts Jacobs in den verbundenen Rechtssachen Pavlov u. a. (C‑180/98 bis C‑184/98, EU:C:2000:151, Nr. 92) zu verweisen: „Ich habe dargelegt, dass die spezifischen Merkmale der Märkte für berufliche Dienstleistungen einen gewissen Grad an Regulierung erforderlich machen. Gegner der beruflichen Selbstregulierung bestehen darauf, dass der Staat oder zumindest staatlich kontrollierte Standeseinrichtungen die Berufe regulieren sollten, da die Gefahr bestehe, dass Regulierungsbefugnisse missbraucht würden. Wirtschaftlich gesehen entsteht aber wiederum ein Informationsproblem. Die komplexe Natur dieser Dienstleistungen und ihre ständige Evolution durch rasch wechselnde Entwicklungen des Wissens und der Technik erschweren es Parlamenten und Regierungen, die erforderlichen detaillierten und dem neuesten Stand angepassten Regelungen zu treffen. Selbstregulierung durch kenntnisreiche Angehörige der Berufe ist häufig angemessener, weil sie mit der erforderlichen Flexibilität reagieren kann. Die größte Herausforderung für jedes System des Wettbewerbsrechts ist daher die Verhinderung des Missbrauchs der Regulierungsbefugnisse, ohne dabei die Regelungsautonomie der Berufe zu zerstören.“
26 Um sie von den „regulatorischen Nebenfolgen“ der Meca-Medina-Rechtsprechung zu unterscheiden, wird diese Rechtsprechung bisweilen als Rechtsprechung zur „commercial ancillarity [wirtschaftliche Nebenfolgen]“ bezeichnet. Vgl. z. B. Whish, R., oben in Fn. 12 angeführt, S. 128.
27 Vgl. z. B. Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 22), und vom 28. Januar 1986, Pronuptia de Paris (161/84, EU:C:1986:41, Rn. 15 bis 27).
28 Vgl. Urteil Superleague (Rn. 183 und die dort angeführte Rechtsprechung) (Hervorhebung nur hier).
29 Rn. 97 des Urteils.
30 Rn. 43 und 45 des Urteils. Vgl. auch Art. 165 Abs. 2 AEUV.
31 Urteil vom 28. Februar 2013, Ordem dos Técnicos Oficiais de Contas (C‑1/12, EU:C:2013:127, Rn. 95) (im Folgenden: Urteil OTOC).
32 Urteil vom 18. Juli 2013 (C‑136/12, EU:C:2013:489, Rn. 55 und 56).
33 Urteil vom 4. September 2014, API u. a. (C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 50 und 51).
34 Selbstverständlich kann sich diese Fallgestaltung nicht auf die förmliche Übertragung von Rechtsetzungsbefugnissen durch die öffentlichen Stellen der Mitgliedstaaten an einen Berufsverband erstrecken, bei der diese die Befugnis zur Festlegung der Kriterien des Allgemeininteresses und der wesentlichen Grundsätze, die bei der Satzungsgebung des Verbands zu beachten sind, sowie die Letztentscheidungsbefugnis behalten. In diesen Fällen bleiben die vom Berufsverband aufgestellten Regeln nämlich staatliche Regeln und unterliegen nicht den für Unternehmen geltenden Vertragsbestimmungen. Vgl. in diesem Sinne Urteil OTOC (Rn. 54).
35 Rn. 110 des Urteils (Hervorhebung nur hier). Vgl. auch Rn. 105 und 107 des Urteils.
36 Hervorhebung nur hier. Vgl. Urteile Superleague (Rn. 197), Royal Antwerp (Rn. 124) und FIFA (Rn. 156).
37 Wie von Generalanwalt Léger in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Wouters (C‑309/99, EU:C:2001:390) ausgeführt, kommt schon dem Tatbestandsmerkmal der „Unternehmensvereinigung“ eine besondere Funktion im (jetzigen) Art. 101 Abs. 1 AEUV zu, da „[e]s … verhindern [soll], dass Unternehmen sich allein durch die Form, in der sie ihr Marktverhalten abstimmen, den Wettbewerbsregeln entziehen können. Um die Wirksamkeit dieses Grundsatzes sicherzustellen, erfasst [Art. 101 Abs. 1 AEUV] nicht nur die direkten Formen der Verhaltensabstimmung zwischen Unternehmen (Vereinbarungen und aufeinander abgestimmte Verhaltensweisen), sondern auch institutionalisierte Formen der Zusammenarbeit, d. h. Fallgruppen, in denen die Wirtschaftsteilnehmer durch eine kollektive Struktur oder ein gemeinsames Organ handeln“. Vgl. Nr. 62 dieser Schlussanträge.
38 Vgl. in diesem Sinne u. a. Urteile vom 25. Oktober 1977, Metro SB-Großmärkte/Kommission (26/76, EU:C:1977:167, Rn. 21), vom 26. Januar 2005, Piau/Kommission (T‑193/02, EU:T:2005:22, Rn. 100 bis 106), vom 23. November 2006, Asnef-Equifax und Administración del Estado (C‑238/05, EU:C:2006:734, Rn. 67), und vom 25. Januar 2024, Em akaunt BG (C‑438/22, EU:C:2024:71, Rn. 33). Auf Art. 101 Abs. 3 AEUV bin ich in den Nrn. 75 bis 95 meiner Schlussanträge in der Rechtssache RRC Sports mit einigen Erwägungen eingegangen.
39 Vgl. hierzu Mavroidis, P. C., und Neven, D., „Legitimate objectives in antitrust analysis: The FIFA regulation of agents and the right to regulate football in Europe“, Concurrences Nr. 1-2024, Art. Nr. 117111.
40 Rn. 100 des Urteils.
41 Urteil vom 30. September 2004, Meca-Medina und Majcen/Kommission (T‑313/02, EU:T:2004:282, Rn. 38 und 46).
42 Urteil vom 4. September 2014, API u. a. (C‑184/13 bis C‑187/13, C‑194/13, C‑195/13 und C‑208/13, EU:C:2014:2147, Rn. 46 und 47).
43 Urteil vom 10. Dezember 2014, ONP u. a./Kommission (T‑90/11, EU:T:2014:1049, Rn. 347).
44 Rn. 99 des Urteils.
45 Vgl. insbesondere die oben in den Fn. 2 bis 5 und 7 angeführte Rechtsprechung.
46 Rn. 183 des Urteils.
47 Vgl. Urteil Meca-Medina (Rn. 43 bis 45).
48 Vgl. u. a. Urteile vom 15. Dezember 1995, Bosman (C‑415/93, EU:C:1995:463, Rn. 106), und vom 16. März 2010, Olympique Lyonnais (C‑325/08, EU:C:2010:143, Rn. 39).
49 Vgl. in diesem Sinne Urteil FIFA (Rn. 99).
50 Brandenburger, A. M., und Nalebuff., B. J., Co-opetition: A Revolution Mindset that Combines Competition and Cooperation, Crown Business, 1996.
51 Vgl. hierzu auch meine Schlussanträge in der Rechtssache RRC Sports (Nr. 91).
52 C‑680/21, EU:C:2023:188, Nrn. 56 bis 60.
53 Vgl. z. B. Büro der Vereinten Nationen für Drogen- und Verbrechensbekämpfung, „Global report on corruption in sport [Globaler Bericht über Korruption im Sport]“, 2022 (online verfügbar), S. 3. Vgl. auch Mitteilung der Kommission „Entwicklung der europäischen Dimension des Sports“ vom 18. Januar 2011, KOM(2011) 12 endg., Abschnitt 4.1. Vgl. zu dieser Frage auch Nr. 94 meiner Schlussanträge in der Rechtssache RRC Sports.
54 Ebenso Van Rompuy, B., „EU Court of Justice delineates the scope of the Wouters exception“, Kluwer Competition Law Blog, 15. Januar 2024.
55 Vgl. in diesem Zusammenhang Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2022:993, Nr. 89 und die dort angeführte Rechtsprechung).
56 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 134 bis 146), und Superleague (Rn. 210 bis 241). In beiden Rechtssachen wurde eine mögliche Anwendung der Meca-Medina-Rechtsprechung auf die geprüften Maßnahmen nicht einmal in Betracht gezogen.
57 Vgl. Urteil vom 30. September 2004, Meca-Medina und Majcen/Kommission (T‑313/02, EU:T:2004:282, Rn. 57). Vgl. im Rechtsmittelverfahren Rn. 46 ff. des Urteils des Gerichtshofs in der Rechtssache Meca-Medina.
58 Vgl. Nrn. 23 bis 45 der Schlussanträge.
59 Rn. 185 des Urteils. Die Rechtsprechung war nämlich in diesem Punkt nicht sehr eindeutig; vgl. Urteil vom 23. November 2017, CHEZ Elektro Bulgaria und FrontEx International (C‑427/16 und C‑428/16, EU:C:2017:890, Rn. 53), im Vergleich zu der in Rn. 183 des Urteils Superleague angeführten Rechtsprechung. Wie oben erläutert, ist dieses Erfordernis jedoch in der Rechtsprechung zu wirtschaftlichen Nebenfolgen stets erwähnt worden.
60 Vgl. z. B. Weatherill, S., „The impact of the rulings of 21 December 2023 on the structure of EU sports law“, The International Sports Law Journal, Bd. 23, 2023, S. 409 bis 415.
61 Interessanterweise ist in jüngerer Zeit vertreten worden (Gryllos, G., „Anticompetitive object / effect: An overview of EU and national case law“, 21. März 2025, e-Competitions, Art. Nr. 123946, S. 9), dass die Erfordernisse in der Rechtsprechung der Unionsgerichte – wonach sich das dem Gemeinwohl dienende legitime Ziel seiner Natur nach nicht gegen den Wettbewerb richten sollte und die fragliche Maßnahme nicht jeglichen Wettbewerb ausschalte – an die Position erinnerten, die der Supreme Court (Oberster Gerichtshof) der Vereinigten Staaten in bestimmten Rechtssachen, die Bezüge zum Sport aufwiesen, bezogen habe. In diesen Rechtssachen versagte der Supreme Court eine spezielle Freistellung vom Sherman Act zugunsten von Handelsbeschränkungen, die von Sportverbänden verhängt worden waren, und zwar mit der Begründung, diese Beschränkungen dienten gesellschaftlichen Zwecken, die wichtiger seien als der Wettbewerb. Vgl. die jüngst ergangene Entscheidung des Supreme Court der Vereinigten Staaten vom 21. Juni 2021 (141 S. Ct. 2141 [2021]).
62 Auf diesem Markt sind Vereine und Spieler nur als Abnehmer der Leistung beteiligt.
63 2021/2058 (INI) (ABl. 2022, C 224, S. 2). Hervorhebung nur hier. Mit dem Ausdruck „jüngste Reformen“ waren nach meinem Verständnis diejenigen gemeint, die zur Annahme der FIFA Football Agent Regulations (FIFA-Spielervermittlerreglement) führten.
64 Vgl. z. B. die von der Europäischen Kommission in Auftrag gegebene „Study on Sports Agents in the European Union [(Studie zu Vermittlern im Bereich des Sports in der Europäischen Union)]“, November 2009, S. 3, 4, 168 und 169; sowie Parrish, R., u. a.., „Promoting and Supporting Good Governance in the European Football Agents Industry – Final Report [(Förderung und Unterstützung von Good Governance im Sektor der europäischen Fußballvermittler – Abschlussbericht)]“, veröffentlicht von der Europäischen Kommission, 2019, S. 3, 4, 95, 96 und 127 bis 129.
65 Siehe oben, Nr. 32 der vorliegenden Schlussanträge.
66 Siehe oben, Nr. 42 der vorliegenden Schlussanträge.
67 Vgl. entsprechend Urteil vom 11. April 2000, Deliège (C‑51/96 und C‑191/97, EU:C:2000:199, Rn. 56 und 57).
68 Vgl. Nrn. 17 bis 28 der Schlussanträge.
69 Vgl. Nrn. 53 bis 113 jener Schlussanträge.