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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 15.05.2025 – C-717/23

Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2025:351

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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 15. Mai 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Rechtsangleichung – Herstellung, Aufmachung und Verkauf von Tabakerzeugnissen – Richtlinie 2014/40/EU – Art. 2 Nr. 40 – Begriff ‚in Verkehr bringen‘ – Art. 23 Abs. 2 – Kontrolle der Umsetzung – Anwendungsbereich – Inverkehrbringen von Tabakerzeugnissen, deren Verpackung vorschriftswidrige Elemente enthält – Abgabe von Tabakerzeugnissen durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle – Verhängung einer Geldstrafe gegen den Geschäftsführer einer als Großhändler handelnden Gesellschaft“ In der Rechtssache C‑717/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) mit Entscheidung vom 17. November 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 27. November 2023, in dem Verfahren Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz gegen MM, Beteiligte: Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter M. Gavalec, Z. Csehi und F. Schalin, Generalanwalt: M. Szpunar, Kanzler: I. Illéssy, Verwaltungsrat, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 23. Oktober 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – von MM, vertreten durch Rechtsanwalt C. Schneider, – der österreichischen Regierung, vertreten durch A. Posch und J. Schmoll als Bevollmächtigte, – der belgischen Regierung, vertreten durch C. Jacob und L. Van den Broeck als Bevollmächtigte, – der niederländischen Regierung, vertreten durch M. K. Bulterman und P. P. Huurnink als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch E. Schmidt und F. van Schaik als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 23. Januar 2025 folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Nr. 40, Art. 13 Abs. 1 Buchst. c und Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG (ABl. 2014, L 127, S. 1).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Bundesminister für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz (Österreich) (im Folgenden: Minister) und MM, dem Geschäftsführer einer Gesellschaft für Tabakgroßhandel, wegen einer Geldbuße, die die Bezirkshauptmannschaft Grieskirchen (Österreich) (im Folgenden: Verwaltungsbehörde) gegen MM infolge eines Inverkehrbringens von Tabakerzeugnissen verhängt hat, deren Kennzeichnung der Packung gegen die Vorschriften über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 2014/40

3 In den Erwägungsgründen 8 und 59 der Richtlinie 2014/40 heißt es: „(8) Gemäß Artikel 114 Absatz 3 [AEUV] soll im Gesundheitsbereich bei Gesetzgebungsvorschlägen von einem hohen Schutzniveau ausgegangen werden, wobei insbesondere alle auf wissenschaftliche Ergebnisse gestützten neuen Entwicklungen zu berücksichtigen sind. Tabakerzeugnisse sind keine gewöhnlichen Erzeugnisse, und angesichts der besonders schädlichen Wirkungen von Tabakerzeugnissen auf die menschliche Gesundheit sollte dem Gesundheitsschutz große Bedeutung beigemessen werden, insbesondere um die Verbreitung des Rauchens bei jungen Menschen zu senken. … (59) … [Es] muss sichergestellt werden, dass die den Herstellern, Importeuren und Vertreibern von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen auferlegten Verpflichtungen nicht nur ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau gewährleisten, sondern auch alle anderen Grundrechte wahren und mit Blick auf das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts verhältnismäßig sind. …“

4 In Art. 1 („Gegenstand“) der Richtlinie 2014/40 heißt es: „Ziel dieser Richtlinie ist die Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten für … b) bestimmte Aspekte der Kennzeichnung und Verpackung von Tabakerzeugnissen, unter anderem die gesundheitsbezogenen Warnhinweise, die auf den Packungen und den Außenverpackungen von Tabakerzeugnissen erscheinen müssen, sowie die Rückverfolgbarkeit und die Sicherheitsmerkmale, die für Tabakerzeugnisse angewendet werden, um ihre Übereinstimmung mit dieser Richtlinie zu gewährleisten; … damit – ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtert wird und die Verpflichtungen der Union im Rahmen des [Rahmenübereinkommens der Weltgesundheitsorganisation zur Eindämmung des Tabakgebrauchs] eingehalten werden.“

5 Art. 2 („Begriffsbestimmungen“) der Richtlinie 2014/40 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck … 40. ‚in Verkehr bringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der [Europäischen] Union befinden, auch mittels Fernabsatz; [i]m Fall von grenzüberschreitendem Fernabsatz gilt das Produkt als in dem Mitgliedstaat in Verkehr gebracht, in dem sich der Verbraucher befindet; 41. ‚Verkaufsstelle‘ eine Verkaufsstelle, wo Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, auch von einer natürlichen Person.“

6 Art. 13 („Erscheinungsbild der Erzeugnisse“) der Richtlinie 2014/40 bestimmt: „(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die … c) sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen; …“

7 Art. 23 („Zusammenarbeit und Durchsetzung“) Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2014/40 sieht vor: „(2) Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse nicht in Verkehr gebracht werden, wenn die in dieser Richtlinie festgelegten Meldepflichten nicht eingehalten werden. (3) Die Mitgliedstaaten legen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften Sanktionen fest und treffen die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen. Die Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein. Verwaltungssanktionen finanzieller Art, die für vorsätzliche Verstöße verhängt werden, dürfen so gestaltet sein, dass sie den durch den Verstoß angestrebten wirtschaftlichen Vorteil aufheben.“ Verordnung (EU) 2019/1020

8 In den Erwägungsgründen 12, 14 und 43 der Verordnung (EU) 2019/1020 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 über Marktüberwachung und die Konformität von Produkten sowie zur Änderung der Richtlinie 2004/42/EG und der Verordnungen (EG) Nr. 765/2008 und (EU) Nr. 305/2011 (ABl. 2019, L 169, S. 1) heißt es: „(12) Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortungsvoll und in [vollem] Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, um damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sicherzustellen. … … (14) Moderne Lieferketten umfassen eine große Vielfalt an Wirtschaftsakteuren, die alle der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterworfen sein sollten, wobei ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sowie das Ausmaß, in dem sie zu der Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt beitragen, angemessen berücksichtigt werden sollten. Daher muss die Verordnung für alle Wirtschaftsakteure gelten, die direkt von den in Anhang I der vorliegenden Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betroffen sind, … … (43) Die Marktüberwachungsbehörden handeln im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Öffentlichkeit, um sicherzustellen, dass das in den einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte erfasste öffentliche Interesse mit Hilfe geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen ständig gewahrt und geschützt wird und dass die Konformität mit diesen Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Überprüfungen gewährleistet wird, wobei zu berücksichtigen ist, dass Verwaltungsüberprüfungen alleine in vielen Fällen physische Überprüfungen und Laborprüfungen nicht ersetzen können, wenn die Konformität von Produkten mit den einschlägigen Harmonisierungsvorschriften der Union überprüft werden soll. Folglich sollten die Marktüberwachungsbehörden bei der Ausübung ihrer Tätigkeiten ein hohes Maß an Transparenz walten lassen und der Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich machen, die ihrer Ansicht nach relevant sind, um die Interessen der Endnutzer in der Union zu schützen.“

9 Art. 1 („Gegenstand“) Abs. 1 der Verordnung 2019/1020 bestimmt: „Ziel dieser Verordnung ist es, das Funktionieren des Binnenmarktes durch Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die in Artikel 2 genannten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen[,] zu verbessern, sodass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden, welche die Anforderungen an ein hohes Schutzniveau bei öffentlichen Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie der öffentlichen Sicherheit und anderer durch diese Rechtsvorschriften geschützter öffentlicher Interessen erfüllen[.]“

10 Art. 2 („Anwendungsbereich) Abs. 1 der Verordnung 2019/1020 bestimmt: „Diese Verordnung gilt insoweit für Produkte, die den in Anhang I angeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union (im Folgenden ‚Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union‘) unterliegen, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung konkreter geregelt werden.“

11 In Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) der Verordnung 2019/1020 heißt es: „Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Bereitstellung auf dem Markt‘ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit; 2. ‚Inverkehrbringen‘ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt; …“

12 Art. 16 („Marktüberwachungsmaßnahmen“) Abs. 3 der Verordnung 2019/1020 bestimmt: „Für die Zwecke von Absatz 2 kann der Wirtschaftsakteur beispielsweise zur Ergreifung der folgenden Korrekturmaßnahmen aufgefordert werden: … b) Verhinderung der Bereitstellung des Produkts auf dem Markt, …“

13 In Anhang I („Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union“) der Verordnung 2019/1020 sind die Rechtsakte der Union aufgeführt, die unter die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nach Art. 2 der Verordnung fallen. Zu diesen Rechtsakten gehört die in Nr. 55 des Anhangs aufgeführte Richtlinie 2014/40. Österreichisches Recht

14 § 1 des Tabak- und Nichtraucherinnen- bzw. Nichtraucherschutzgesetzes (BGBl. I, 431/1995) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (BGBl. I, 66/2019) (im Folgenden: Tabakgesetz) bestimmt: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes gilt als … 2. ‚Inverkehrbringen‘ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucherinnen bzw. Verbraucher, …“

15 Nach § 2 Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes ist das Inverkehrbringen von „Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen, die den §§ 4 bis 10e oder [nach diesem Gesetz] erlassenen Verordnungen nicht entsprechen“, verboten.

16 In § 5d des Tabakgesetzes heißt es: „(1) Die Kennzeichnung der Packung und der Außenverpackung sowie das Tabakerzeugnis selbst dürfen weder Elemente noch Merkmale aufweisen, die … 3. sich auf den Geschmack, Geruch, eventuelle Aromastoffe oder sonstige Zusatzstoffe oder auf deren Fehlen beziehen, … (3) Unter die nach den Abs. 1 und 2 verbotenen Elemente und Merkmale fallen insbesondere Texte, Symbole, Namen, Markennamen, figurative und sonstige Zeichen. …“

17 § 14 Abs. 1 des Tabakgesetzes bestimmt: „Wer 1. Tabakerzeugnisse oder verwandte Erzeugnisse entgegen § 2 in Verkehr bringt, … begeht, sofern die Tat nicht nach anderen Verwaltungsbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 7500 Euro, im Wiederholungsfall bis zu 15000 Euro zu bestrafen. …“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage

18 Mit Straferkenntnis vom 30. Mai 2022 verhängte die Verwaltungsbehörde gegen MM, den Geschäftsführer einer als Tabakgroßhändler handelnden Gesellschaft, eine Geldbuße in Höhe von 1000 Euro, die im Fall ihrer Uneinbringlichkeit in eine Ersatzfreiheitsstrafe umgewandelt werden konnte, weil diese Gesellschaft einer Trafik (Verkaufsstelle u. a. für Tabakwaren) Zigaretten in einer Packung geliefert habe, auf der die Angaben „perfekt abgerundet“ und „mit slow curing“ enthalten gewesen seien, die sich auf einen Geschmack bezögen, so dass gegen § 14 Abs. 1 Z 1 des Tabakgesetzes in Verbindung mit dessen § 2 Abs. 1 Z 1 und § 5d Abs. 1 Z 3 verstoßen worden sei.

19 MM erhob gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich (Österreich). Dieses gab der Beschwerde mit Erkenntnis vom 1. September 2022 Folge, hob das Straferkenntnis vom 30. Mai 2022 auf und stellte das gegen MM eingeleitete Verwaltungsstrafverfahren ein.

20 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich kam zu dem Befund, dass sich die Verwaltungsbehörde in ihrem Straferkenntnis darauf gestützt habe, dass die Lieferung des Tabakerzeugnisses an die Trafik zu seinem „Inverkehrbringen“ im Sinne von § 1 Z 2 des Tabakgesetzes geführt habe. Da diese Vorschrift den in Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie 2014/40 bestimmten Begriff „in Verkehr bringen“ übernehme, sei dieser Begriff einschränkend dahin auszulegen, dass er die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher meine. Da in der Richtlinie der Begriff „Bereitstellung“ nicht bestimmt werde, sei auf den in Art. 2 Nr. 41 der Richtlinie bestimmten Begriff „Verkaufsstelle“ abzustellen.

21 Daraus ergebe sich, dass ein Produkt als „in Verkehr gebracht“ anzusehen sei, wenn es in Verkaufsstellen oder im Fernabsatz erhältlich sei. Somit sei eine „Bereitstellung“ das Vorhalten von Tabakerzeugnissen zur unmittelbaren Abgabe an den Verbraucher, also der letzte Schritt vor dem Verkauf an die Verbraucher, der im Allgemeinen in einer Trafik stattfinde.

22 Das Landesverwaltungsgericht Oberösterreich zog daraus den Schluss, dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführer MM ist, das in Rede stehende Tabakerzeugnis nicht „in Verkehr gebracht“ habe, weil sie es an eine Verkaufsstelle geliefert habe, die ein Unternehmen und kein Verbraucher sei.

23 Die Verwaltungsbehörde erhob gegen das Erkenntnis vom 1. September 2022 eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof (Österreich), dem vorlegenden Gericht. In der Folge trat der Minister anstelle der Verwaltungsbehörde in das Verfahren vor dem Verwaltungsgerichtshof ein.

24 Das vorlegende Gericht meint, dass für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits entscheidend sei, ob das Verbot des Inverkehrbringens eines Tabakerzeugnisses, dessen Packung über eine Kennzeichnung verfüge, die gegen die im Unionsrecht und im nationalen Recht vorgesehenen Vorschriften über das Erscheinungsbild verstießen, bereits die Abgabe des Erzeugnisses von einem Großhändler an eine Verkaufsstelle erfasse oder erst die Abgabe durch die Verkaufsstelle an einen Verbraucher.

25 Nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 müssten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie nicht entsprächen, nicht in Verkehr gebracht würden. Nach Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie bezeichne der Begriff „in Verkehr bringen“ die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befänden, auch mittels Fernabsatz. Die Richtlinie enthalte jedoch keine Definition des Begriffs „Bereitstellung von Produkten“, die für die Auslegung des genannten Begriffs „in Verkehr bringen“ jedoch wesentlich sei.

26 In diesem Zusammenhang weist das vorlegende Gericht erstens darauf hin, dass die deutsche Sprachfassung von Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie 2014/40 nicht ausschließe, den Begriff „in Verkehr bringen“ so auszulegen, dass er die Bereitstellung des Erzeugnisses an eine Verkaufsstelle erfasse.

27 Zweitens habe der Gerichtshof in Rn. 20 seines Urteils vom 9. März 2023, Pro Rauchfrei II (C‑356/22, EU:C:2023:174), entschieden, dass nach dem üblichen Sinn des in dieser Bestimmung verwendeten Begriffs „Bereitstellung“ ein Tabakerzeugnis dann als „in Verkehr gebracht“ anzusehen sei, wenn die Verbraucher es sich beschaffen könnten. Das sei erst dann der Fall, wenn das Erzeugnis zum Verkauf bereitstehe, auch wenn es noch nicht gekauft und bezahlt worden sei.

28 In der dem genannten Urteil zugrunde liegenden Rechtssache, die die Auslegung einer anderen Bestimmung der Richtlinie 2014/40 betroffen habe, sei es jedoch um die Anwendung des Begriffs „in Verkehr bringen“ auf eine bestimmte Form des Verkaufs von Tabakerzeugnissen an Verbraucher in einer Verkaufsstelle gegangen und nicht – wie im Ausgangsverfahren – um die Bereitstellung von Tabakerzeugnissen durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle. Das vorlegende Gericht fragt sich daher, ob die Auslegung, die der Gerichtshof in dem genannten Urteil vorgenommen hat, dahin zu verstehen ist, dass ein „in Verkehr bringen“ von Tabakerzeugnissen unabhängig von der betreffenden Bestimmung der Richtlinie stets voraussetzt, dass das Tabakerzeugnis unmittelbar einem Verbraucher, und nicht auf einer früheren Stufe der Lieferkette bereitgestellt wird.

29 Drittens habe der deutsche Gesetzgeber im Unterschied zum österreichischen Gesetzgeber bei der Bestimmung des Begriffs „in Verkehr bringen“ klargestellt, dass die Bereitstellung von Erzeugnissen jede Abgabe eines Erzeugnisses zum Vertrieb, zum Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit umfasse. Damit habe der deutsche Gesetzgeber an die Bestimmung des Begriffs „Inverkehrbringens“ angeknüpft, die jetzt in Art. 3 Nr. 2 der Verordnung Nr. 2019/1020 enthalten sei, um einen Gleichklang der materiellen Vorschriften und der Marktüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen.

30 Unter diesen Umständen hat der Verwaltungsgerichtshof beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Ist Art. 23 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 2 Nr. 40 und Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40 so auszulegen, dass das Verbot, ein Tabakerzeugnis in Verkehr zu bringen, dessen Packung Elemente bzw. Merkmale aufweist, die sich auf den Geschmack beziehen, bereits die Abgabe dieses Tabakerzeugnisses durch einen Großhändler an eine Verkaufsstelle oder erst den Verkauf bei einer Verkaufsstelle an Verbraucher erfasst? Zur Vorlagefrage

31 Nach ständiger Rechtsprechung ist es im Rahmen der durch Art. 267 AEUV begründeten Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof dessen Aufgabe, dem nationalen Gericht eine für die Entscheidung des bei diesem anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben. Hierzu hat der Gerichtshof die ihm vorgelegten Fragen gegebenenfalls umzuformulieren. Er hat insoweit aus dem gesamten vom einzelstaatlichen Gericht vorgelegten Material, insbesondere der Begründung der Vorlageentscheidung, diejenigen Elemente des Unionsrechts herauszuarbeiten, die unter Berücksichtigung des Gegenstands des Rechtsstreits einer Auslegung bedürfen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. November 1978, Redmond, 83/78, EU:C:1978:214, Rn. 26, vom 28. November 2000, Roquette Frères, C‑88/99, EU:C:2000:652, Rn. 18, und vom 30. April 2024, M.N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 78).

32 Wie aus der Vorlageentscheidung hervorgeht, steht im vorliegenden Fall fest, dass die Gesellschaft, deren Geschäftsführer MM ist, an ein Einzelhandelsgeschäft Tabakerzeugnisse geliefert hat, deren Kennzeichnung der Packungen ein Element oder ein Merkmal enthielt, das sich im Sinne von Art. 13 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2014/40 auf den Geschmack bezieht. Aus der Entscheidung geht jedoch nicht hervor, dass die Auslegung dieser Bestimmung erforderlich wäre, um es dem vorlegenden Gericht zu ermöglichen, den Ausgangsrechtsstreit zu entscheiden.

33 Daher ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nr. 40 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass keine Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, deren Kennzeichnung der Packung gegen die Vorschriften über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt, auf den Zeitpunkt beschränkt ist, zu dem sie von einer Verkaufsstelle an den Verbraucher abgegeben werden.

34 Gemäß Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 sorgen die Mitgliedstaaten dafür, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden. Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie definiert den Begriff „in Verkehr bringen“ als die entgeltliche oder unentgeltliche Bereitstellung von Produkten – unabhängig vom Ort ihrer Herstellung – für Verbraucher, die sich in der Union befinden, auch mittels Fernabsatz.

35 Auf der Grundlage dieser Definition hat der Gerichtshof entschieden, dass ein Tabakerzeugnis dann als in Verkehr gebracht anzusehen ist, wenn sich die Verbraucher es beschaffen können, d. h., wenn das Erzeugnis zum Verkauf bereitsteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. März 2023, Pro Rauchfrei II, C‑356/22, EU:C:2023:174, Rn. 20).

36 Diese Auslegung des Begriffs „in Verkehr bringen“, die sich auf die übliche Bedeutung des in Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie 2014/40 enthaltenen Begriffs „Bereitstellung“ stützt, lässt jedoch – wie der Generalanwalt in den Nrn. 46 und 49 seiner Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat – nicht die Feststellung zu, ob die Erfüllung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie von diesen verlangt, eine Kontrolle nur auf der Stufe des Verkaufs durch die Verkaufsstelle an den Verbraucher oder auch auf einer früheren Stufe der Lieferkette vorzunehmen.

37 Im Übrigen kann ebenso wenig die deutsche Fassung dieser Bestimmung entscheidend sein, auf die sich das vorlegende Gericht bezieht und die sich u. a. von den Fassungen dieser Bestimmung in französischer oder englischer Sprache unterscheidet. Denn nach ständiger Rechtsprechung kann die in einer der Sprachfassungen einer Bestimmung des Unionsrechts verwendete Formulierung nicht als alleinige Grundlage für die Auslegung dieser Bestimmung herangezogen werden oder Vorrang vor den anderen Sprachfassungen beanspruchen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. November 1969, Stauder, 29/69, EU:C:1969:57, Rn. 3, und vom 21. März 2024, Cobult, C‑76/23, EU:C:2024:253, Rn. 25).

38 Zur Beantwortung der vom vorlegenden Gericht vorgelegten Frage sind daher der Zusammenhang, in den sich Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 einfügt, und die Ziele, die mit der Regelung, zu der diese Bestimmung gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C‑220/17, EU:C:2019:76, Rn. 60).

39 Was als Erstes den Zusammenhang betrifft, in den sich Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 einfügt, ist erstens festzustellen, dass diese Bestimmung transversale Tragweite hat, da sie darauf abzielt, dass Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse, die einer der Bestimmungen dieser Richtlinie sowie den darin vorgesehenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakten nicht entsprechen, nicht in Verkehr gebracht werden.

40 Zweitens wird zur Gewährleistung der Wirksamkeit von Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 den Mitgliedstaaten in Art. 23 Abs. 3 vorgeschrieben, Sanktionen für Verstöße gegen die aufgrund dieser Richtlinie erlassenen nationalen Vorschriften festzulegen und die zur Anwendung dieser Sanktionen erforderlichen Maßnahmen zu treffen. Wie der Generalanwalt in Nr. 55 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, betrifft die Einführung dieses Sanktionssystems alle Bestimmungen der Richtlinie 2014/40, unabhängig von der Stufe der Lieferkette, auf die sie Anwendung finden, und ist somit nicht auf die Abgabe vorschriftswidriger Tabakerzeugnisse durch eine Verkaufsstelle an Verbraucher beschränkt.

41 Daher wäre eine Auslegung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40, die auf die Bereitstellung von Tabakerzeugnissen an Verbraucher beschränkt wäre, nicht nur mit der in Art. 23 Abs. 3 vorgesehenen Möglichkeit unvereinbar, jedes Verhalten, das den Bestimmungen der Richtlinie nicht entspricht, unabhängig von der Stufe der Lieferkette, auf die diese Bestimmungen Anwendung finden, zu ahnden, sondern würde auch die Wirksamkeit der den Mitgliedstaaten obliegenden Kontrollpflicht beeinträchtigen und damit gegen die Richtlinie verstoßen.

42 Drittens wird die Auslegung dieser Verpflichtung der Mitgliedstaaten in dem Sinne, dass sie die verschiedenen Stufen der Lieferkette betrifft, ohne sich allein auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch eine Verkaufsstelle an Verbraucher zu beschränken, auch durch den weiteren Regelungszusammenhang bestätigt, in den sich die Richtlinie 2014/40 einfügt.

43 Insoweit ergibt sich aus Art. 2 und Anhang I Nr. 55 der Verordnung 2019/1020, dass die Verordnung für Erzeugnisse gilt, die unter die Richtlinie 2014/40 fallen. Nach Art. 1 der Verordnung 2019/1020 besteht das Ziel der Verordnung in der Stärkung der Marktüberwachung von Produkten, die unter die zu ihrem Anwendungsbereich gehörenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union fallen, so dass sichergestellt ist, dass nur konforme Produkte auf dem Unionsmarkt bereitgestellt werden.

44 Nach Art. 3 Nr. 2 der Verordnung 2019/1020 bezeichnet der Ausdruck „Inverkehrbringen“„die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt“, d. h. gemäß Art. 3 Nr. 1 der Verordnung die erste „entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit“.

45 Eine Auslegung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40, wonach diese Verpflichtung auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch eine Verkaufsstelle an Verbraucher beschränkt würde, wäre jedoch mit dem Ziel der Verordnung 2019/1020 nicht vereinbar. Dies gilt umso mehr, als die Verordnung, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 12 und 14 ergibt, auf alle Wirtschaftsakteure anzuwenden ist, die an den Lieferketten beteiligt sind und direkt von den in der Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betroffen sind.

46 Außerdem wird im 43. Erwägungsgrund der Verordnung 2019/1020 darauf hingewiesen, dass die Marktüberwachungsbehörden im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Öffentlichkeit handeln, damit die Konformität mit den genannten Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Überprüfungen gewährleistet ist. Zu den Marktüberwachungsmaßnahmen, die von den Behörden angeordnet werden können, gehört nach Art. 16 Abs. 3 Buchst. b der Verordnung 2019/1020 die Möglichkeit, zu verhindern, dass ein Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird.

47 Somit ergibt sich aus dem Zusammenhang, in den sich Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 einfügt, dass die in dieser Bestimmung vorgesehene Verpflichtung der Mitgliedstaaten nicht dahin ausgelegt werden kann, dass sie auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch eine Verkaufsstelle an die Verbraucher beschränkt ist.

48 Als Zweites ist festzustellen, dass diese Auslegung durch das Ziel des Gesundheits- und Verbraucherschutzes gestützt wird, das mit der Richtlinie 2014/40 verfolgt wird.

49 Mit der auf Art. 114 AEUV gestützten Richtlinie 2014/40 wird nach ihrem Art. 1 ein zweifaches Ziel verfolgt, denn sie soll – ausgehend von einem hohen Schutz der menschlichen Gesundheit, besonders für junge Menschen – das reibungslose Funktionieren des Binnenmarkts für Tabakerzeugnisse und verwandte Erzeugnisse erleichtern (Urteile vom 4. Mai 2016, Polen/Parlament und Rat, C‑358/14, EU:C:2016:323, Rn. 80, und vom 30. Januar 2019, Planta Tabak, C‑220/17, EU:C:2019:76, Rn. 38). Der Wille des Unionsgesetzgebers, ein hohes Gesundheits- und Verbraucherschutzniveau sicherzustellen, kommt in den Erwägungsgründen 8 und 59 der Richtlinie 2014/40 eindeutig zum Ausdruck.

50 Wäre die den Mitgliedstaaten nach Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 obliegende Kontrollpflicht auf die Abgabe von Tabakerzeugnissen durch eine Verkaufsstelle an Verbraucher zu beschränken, so bestünde – wie der Generalanwalt in Nr. 69 seiner Schlussanträge hervorgehoben hat – ein nicht zu vernachlässigendes Risiko, dass den Verbrauchern Erzeugnisse bereitgestellt werden könnten, die dieser Richtlinie nicht entsprechen und somit für ihre Gesundheit schädlich sind.

51 Um das Ziel der Gewährleistung eines hohen Gesundheits- und Verbraucherschutzniveaus zu erreichen, setzt diese Kontrollpflicht eine Überwachung auf den verschiedenen Stufen der Lieferkette voraus, indem sichergestellt wird, dass bei jedem Vorgang, der dazu führt, dass das Produkt letztlich für die Verbraucher bereitgestellt wird, die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die Anforderungen der Richtlinie 2014/40 eingehalten werden.

52 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40 in Verbindung mit ihrem Art. 2 Nr. 40 dahin auszulegen ist, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass keine Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, deren Kennzeichnung der Packung gegen die Vorschriften über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt, nicht auf den Zeitpunkt beschränkt ist, zu dem sie von einer Verkaufsstelle an den Verbraucher abgegeben werden. Kosten

53 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 23 Abs. 2 der Richtlinie 2014/40/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Herstellung, die Aufmachung und den Verkauf von Tabakerzeugnissen und verwandten Erzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 2001/37/EG ist in Verbindung mit Art. 2 Nr. 40 der Richtlinie 2014/40 dahin auszulegen, dass die Verpflichtung der Mitgliedstaaten, dafür zu sorgen, dass keine Tabakerzeugnisse in Verkehr gebracht werden, deren Kennzeichnung der Packung gegen die Vorschriften über das Erscheinungsbild dieser Erzeugnisse verstößt, nicht auf den Zeitpunkt beschränkt ist, zu dem sie von einer Verkaufsstelle an den Verbraucher abgegeben werden. Jürimäe Lenaerts Gavalec Csehi Schalin Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 15. Mai 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe