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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 05.06.2025 – C-749/23

Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:405

Zitiert 7 Entscheidungen 1 zitierte Normen

URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 5. Juni 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verbraucherschutz – Richtlinie 93/13/EWG – Missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen – Art. 3, 5 und 7 sowie Nr. 1 Buchst. e des Anhangs – Befristeter Stromlieferungsvertrag – Klausel über die Auferlegung einer Vertragsstrafe bei Zahlungsausfall – Verhältnismäßigkeit der Höhe der Strafe – Klauseln, die ‚klar und verständlich‘ sind – Richtlinie (EU) 2019/944 – Unanwendbarkeit“ In der Rechtssache C‑749/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Okresní soud v Teplicích (Bezirksgericht Teplice, Tschechische Republik) mit Entscheidung vom 14. September 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 20. November 2023, in dem Verfahren innogy Energie s.r.o. gegen QS erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen (Berichterstatter) sowie des Richters A. Arabadjiev und der Richterin R. Frendo, Generalanwältin: J. Kokott, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der innogy Energie s.r.o., vertreten durch P. Dub, Advokát, – der finnischen Regierung, vertreten durch H. Leppo als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch P. Kienapfel und P. Ondrůšek als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil

1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung zum einen der Art. 3, 5 und 7 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen (ABl. 1993, L 95, S. 29) sowie von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie und zum anderen von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie (EU) 2019/944 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Juni 2019 mit gemeinsamen Vorschriften für den Elektrizitätsbinnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 2012/27/EU (ABl. 2019, L 158, S. 125).

2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der innogy Energie s.r.o., einem Energieversorgungsunternehmen, und QS, einem Verbraucher, wegen der Zahlung einer Strafe, die dieses Unternehmen auf der Grundlage einer Klausel des mit dem Verbraucher geschlossenen Stromlieferungsvertrags verlangt. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht Richtlinie 93/13

3 Art. 3 der Richtlinie 93/13 sieht vor: „(1) Eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, ist als missbräuchlich anzusehen, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten der Vertragspartner verursacht. (2) Eine Vertragsklausel ist immer dann als nicht im Einzelnen ausgehandelt zu betrachten, wenn sie im Voraus abgefasst wurde und der Verbraucher deshalb, insbesondere im Rahmen eines vorformulierten Standardvertrags, keinen Einfluss auf ihren Inhalt nehmen konnte. Die Tatsache, dass bestimmte Elemente einer Vertragsklausel oder eine einzelne Klausel im Einzelnen ausgehandelt worden sind, schließt die Anwendung dieses Artikels auf den übrigen Vertrag nicht aus, sofern es sich nach der Gesamtwertung dennoch um einen vorformulierten Standardvertrag handelt. Behauptet ein Gewerbetreibender, dass eine Standardvertragsklausel im Einzelnen ausgehandelt wurde, so obliegt ihm die Beweislast. (3) Der Anhang enthält eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können.“

4 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie bestimmt: „Die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel wird unbeschadet des Artikels 7 unter Berücksichtigung der Art der Güter oder Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrages sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrages oder eines anderen Vertrages, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt.“

5 In Art. 5 dieser Richtlinie hieß es: „Sind alle dem Verbraucher in Verträgen unterbreiteten Klauseln oder einige dieser Klauseln schriftlich niedergelegt, so müssen sie stets klar und verständlich abgefasst sein. Bei Zweifeln über die Bedeutung einer Bestimmung gilt die für den Verbraucher günstigste Auslegung. …“

6 Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie sieht vor: „Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass im Interesse der Verbraucher und der gewerbetreibenden Wettbewerber angemessene und wirksame Mittel vorhanden sind, damit der Verwendung missbräuchlicher Klauseln durch einen Gewerbetreibenden in den Verträgen, die er mit Verbrauchern schließt, ein Ende gesetzt wird.“

7 In Nr. 1 Buchst. e des Anhangs („Klauseln gemäß Artikel 3 Absatz 3“) der Richtlinie 93/13 heißt es: „Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass … e) dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“. Richtlinie 2019/944

8 Art. 12 („Recht auf Wechsel und Bestimmungen über Wechselgebühren“) der Richtlinie bestimmt: „(1) Ein Wechsel des Versorgers oder des im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmers erfolgt binnen kürzestmöglicher Zeit. Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Kunden, die Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer wechseln möchten, einen Anspruch auf den Wechsel unter Einhaltung der Vertragsbedingungen innerhalb von höchstens drei Wochen nach dem Tag der Antragstellung haben. Spätestens ab 2026 darf der technische Vorgang des Versorgerwechsels nicht mehr länger als 24 Stunden dauern und muss an jedem Werktag möglich sein. (2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass zumindest den Haushaltskunden und Kleinunternehmen keine Wechselgebühren in Rechnung gestellt werden. (3) Abweichend von Absatz 2 können die Mitgliedstaaten zulassen, dass Versorger oder im Bereich der Aggregierung tätige Marktteilnehmer den Kunden, die einen befristeten Elektrizitätsliefervertrag mit festem Tarif freiwillig vorzeitig kündigen, Kündigungsgebühren berechnen, sofern diese Gebühren in einem Vertrag vorgesehen sind, den der Kunde freiwillig geschlossen hat, und der Kunde vor Vertragsabschluss unmissverständlich über diese Gebühren informiert worden ist. Die Gebühren müssen verhältnismäßig sein und dürfen nicht höher sein als der dem Versorger oder dem im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer infolge der Vertragskündigung unmittelbar entstehende wirtschaftliche Verlust, einschließlich der Kosten etwaiger gebündelter Investitionen oder Dienstleistungen, die dem Endkunden im Rahmen des Vertrags bereits erbracht wurden. Die Beweislast dafür, dass dem Versorger oder dem im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, liegt beim Versorger oder dem im Bereich der Aggregierung tätigen Marktteilnehmer, und die Zulässigkeit von Kündigungsgebühren wird von der Regulierungsbehörde oder einer anderen zuständigen nationalen Behörde überwacht.“

9 Art. 71 („Umsetzung“) Abs. 1 der Richtlinie 2019/944 sieht vor: „Die Mitgliedstaaten setzen die Rechts- und Verwaltungsvorschriften in Kraft, die erforderlich sind, um den Artikeln … 11 bis 24 … spätestens am 31. Dezember 2020 nachzukommen. …“ Tschechisches Recht Gesetz Nr. 89/2012 – Bürgerliches Gesetzbuch

10 § 1811 Abs. 1 des Zákon č. 89/2012 Sb., občanský zákoník (Gesetz Nr. 89/2012 – Bürgerliches Gesetzbuch), bestimmt: „Alle Mitteilungen an den Verbraucher müssen vom Unternehmer klar und verständlich in der Sprache erfolgen, in der der Vertrag geschlossen wird.“

11 § 2048 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor: „Haben die Parteien für die Verletzung einer vereinbarten Verpflichtung eine Vertragsstrafe in einer bestimmten Höhe oder die Art und Weise, in der die Höhe der Vertragsstrafe bestimmt wird, vereinbart, kann der Gläubiger die Vertragsstrafe unabhängig davon verlangen, ob ihm durch die Verletzung der vereinbarten Verpflichtung ein Schaden entstanden ist. Die Vertragsstrafe kann auch als Leistung in einer Form vereinbart werden, die nicht in Geld besteht.“ Gesetz Nr. 458/2000 – Energiegesetz

12 § 28 Abs. 1 Buchst. e und Abs. 2 Buchst. l des Zákon č. 458/2000 Sb., energetický zákon (Gesetz Nr. 458/2000 – Energiegesetz) bestimmt: „(1) Der Kunde hat das Recht … e) kostenlos den Stromversorger zu wählen und zu wechseln, … (2) Der Kunde ist verpflichtet … l) bei der Ausübung des Versorgerwahlrechts gemäß Abs. 1 Buchst. e die vereinbarte Kündigungsfrist einzuhalten, wenn der Vertrag auf unbestimmte Zeit geschlossen ist.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen

13 Am 24. Januar 2020 schlossen QS und innogy Energie einen befristeten Vertrag über die Lieferung von Strom für den Haushalt mit einem garantierten Strompreis für die gesamte Vertragsdauer, der unter dem im Rahmen unbefristeter Stromlieferungsverträge geltenden lag.

14 In diesem vorformulierten Standardvertrag in elektronischer Form, der zwei Seiten umfasste, waren monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1200 tschechischen Kronen (CZK) (rund 48 Euro) für einen voraussichtlichen Jahresverbrauch von 1,8 MWh vorgesehen. Auf der ersten Seite des Vertrags war im Abschnitt „Vertragsabschluss und Vertragsdauer“ angegeben, dass der Vertrag für eine feste Laufzeit von 30 Monaten („Grundlaufzeit“) abgeschlossen werde und er während dieser Zeit nicht vorzeitig gekündigt werden könne.

15 Zudem sah der Vertrag auf der ersten Seite im Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“ vor, dass der Kunde unverzüglich daran mitwirken müsse, dass innogy Energie den Vertrag durchführen könne. Insbesondere war er verpflichtet, keine rechtlichen oder sonstigen Handlungen vorzunehmen, die die Erfüllung dieser Verpflichtung verhindern, mit Ausnahme derer, zu denen er gesetzlich berechtigt ist. Für den Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung enthielt der Vertrag eine Klausel, wonach der Kunde an innogy Energie eine Strafe in Höhe von 3000 CZK (rund 120 Euro) zu zahlen habe. Ebenso war u. a. bei wiederholten Verstößen gegen die Pflicht zur Zahlung des Strompreises eine Vertragsstrafe fällig, die eine vom Kunden zu leistende Entschädigung für den innogy Energie durch die Nichtabnahme der vertraglich vereinbarten Strommenge möglicherweise entstandenen Verlust umfasste. Diese Strafe entsprach einem Betrag von 400 CZK (rund 16 Euro) pro Monat ab dem Tag der Kündigung des Vertrags oder der Einstellung der Stromlieferung bis zum Ablauf der Vertragslaufzeit.

16 Der zwischen QS und innogy Energie geschlossene Vertrag wurde von den Mitarbeitern des Unternehmens auf elektronischem Weg ausgefüllt. QS konnte den Vertrag auf dem Bildschirm eines Computers sehen, bevor er ihn auf einem Tablet unterschrieb. Der unterschriebene Vertrag wurde dem Kunden per E‑Mail zugesandt. Der Kunde konnte in jeder Phase der Verhandlung verlangen, eine Papierfassung ausgedruckt zu bekommen.

17 QS wurde von innogy Energie mit Schreiben vom 21. Juli 2020 aufgefordert, die Vorauszahlungen in Höhe von je 1200 CZK (rund 48 Euro) für Juni und Juli 2020 zu zahlen. Da QS seiner Verpflichtung zur Zahlung des Strompreises nicht ordnungsgemäß nachkam, stellte der Versorger am 11. September 2020 gemäß dem geltenden nationalen Recht die Lieferung von Strom an QS ein und forderte ihn am 13. September 2020 auf, bis spätestens 23. September 2020 eine Vertragsstrafe in Höhe von 8800 CZK (rund 360 Euro), nämlich 400 CZK (rund 16 Euro) für jeden der verbleibenden 22 Monate bis zum ursprünglich vorgesehenen Ende der Vertragslaufzeit, zu zahlen. QS leistete eine Teilzahlung in Höhe von 2190,34 CZK (rund 90 Euro). Mit Schreiben vom23. September 2020 kündigte innogy Energie den mit QS geschlossenen Vertrag, weil QS trotz wiederholter Mahnungen die vertraglich geschuldeten Beträge nicht gezahlt habe. Außerdem erstellte das Unternehmen eine Schlussrechnung, aus der sich für den Zeitraum vom 4. Februar 2020 bis 11. September 2020 ein Guthaben in Höhe von 316,36 CZK (rund 12 Euro) zugunsten von QS ergab.

18 Daraufhin erhob innogy Energie beim Okresní soud v Teplicích (Bezirksgericht Teplice, Tschechische Republik), dem vorlegenden Gericht, Klage und beantragte, QS auf der Grundlage der Vertragsklausel, die diese Strafe vorsah, zur Zahlung des demnach noch geschuldeten Betrags von 6609,66 CZK (rund 270 Euro) zu verurteilen.

19 Das vorlegende Gericht weist zunächst darauf hin, dass unter der vor dem 1. Januar 2014 geltenden nationalen Rechtslage betreffend missbräuchliche Klauseln der Ústavní soud České republiky (Verfassungsgericht der Tschechischen Republik) festgestellt habe, dass eine Klausel über Vertragsstrafen, um nicht als missbräuchlich zu gelten, Teil des Texts des mit dem Kunden geschlossenen Vertrags sowie hinreichend lesbar, klar und logisch so strukturiert sein müsse, dass der Durchschnittsverbraucher sie verstehen könne. Außerdem müsse sie eine ausreichende Schriftgröße haben und dürfe nicht in Abschnitten des Vertrags enthalten sein, die beim Verbraucher den Eindruck erwecken könnten, dass es sich um eine unwesentliche Klausel handele.

20 Weiter führt das vorlegende Gericht aus, dass innogy Energie in einer Art und Weise Strafklauseln in den Vertrag aufgenommen habe, die bei ihm Zweifel aufkommen ließen, ob das Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13 erfüllt sei. Insbesondere verweist es auf die Stellung der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel auf der ersten Vertragsseite im Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“, also in einem Teil des Vertrags, der keine Klausel enthält, die – anders als die Klauseln auf der zweiten Vertragsseite – im Einzelnen ausgehandelt wurde. Das vorlegende Gericht hegt Zweifel an der Vereinbarkeit dieser Klausel mit den unionsrechtlichen Verbraucherschutzbestimmungen, da sie, weil sie in einem Standardvertrag auf einer Seite stehe, auf der nichts auszufüllen war, für den Kunden weniger deutlich erkennbar sei.

21 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass innogy Energie bei einer Beendigung des Vertrags wegen der Nichterfüllung finanzieller Verpflichtungen durch den Kunden eine Vertragsstrafe in Höhe von 400 CZK (rund 16 Euro) monatlich anwende, und zwar für jeden Monat, in dem die Vorauszahlung nicht wie im befristeten Vertrag vorgesehen geleistet wurde. Dabei obliege dem Unternehmen keine Pflicht, einen Beweis für den ihm tatsächlich entstandenen wirtschaftlichen Verlust zu erbringen. Werde dagegen der Vertrag vom Kunden wegen eines Anbieterwechsels während der Vertragslaufzeit gekündigt, habe der Versorger Anspruch auf eine Entschädigung in Form der Vertragsstrafe und in Höhe des entstandenen wirtschaftlichen Verlusts, für den er beweispflichtig sei.

22 Schließlich führt das Gericht aus, dass im Ausgangsverfahren für die Stromlieferung kein Zahlungsrückstand bestehe, sondern insoweit zu viel an innogy Energie gezahlt worden sei, obwohl QS mindestens zwei monatliche Vorauszahlungen in Höhe von 1200 CZK (rund 48 Euro) nicht gezahlt habe.

23 Unter diesen Umständen hat das Okresní soud v Teplicích (Bezirksgericht Teplice) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Läuft es Sinn und Zweck der Richtlinie 93/13 zuwider, wenn deren Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie und in Verbindung mit Art. 5 über schriftliche Klauseln, die klar und verständlich abgefasst sind, sowie in Verbindung mit dem Effektivitätsgrundsatz nach Art. 7 dahin ausgelegt wird, dass eine Vertragsstrafe, die in einem Standardvertrag im Abschnitt „Sonstige Bestimmungen“ auf S. 1/2 (erste Seite des Vertrags) enthalten ist, obwohl (entgegen der üblichen Praxis bei Verbraucherverträgen) auf dieser „ersten“ Seite keine Angaben zur Identität der Parteien gemacht werden, hier inhaltlich nichts hinzugefügt und die Strafe in den Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“ aufgenommen wird, der als nicht erhebliche Bestimmung fungiert, als fester Teil des schriftlichen Vertrags zwischen dem Verbraucher und dem Stromversorger angesehen wird, da an den Verbraucher der Anspruch gestellt werden kann, von dieser Seite des Vertrags gebührend Kenntnis zu nehmen, wenn die zweite Seite des Vertrags (2/2), die tatsächlich ausgefüllt und unterschrieben wird, durch ihre Bezeichnung 2/2 einen ausreichenden Hinweis darauf enthält, dass es sich um die zweite Seite des Vertrags handelt? 2. Stehen Sinn und Zweck der Richtlinie 93/13 dem entgegen, dass ihr Art. 3 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs und/oder Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 dahin ausgelegt wird, dass es im Fall der Beendigung eines auf bestimmte Zeit zu einem festen Preis abgeschlossenen Stromliefervertrags durch den Versorger wegen Verletzung einer Verpflichtung des Verbrauchers nicht auf die Höhe des tatsächlichen unmittelbaren wirtschaftlichen Verlusts ankommt, den der Versorger infolge der vorzeitigen Beendigung des Vertrags mit dem Verbraucher erlitten hat? Zu den Vorlagefragen Zur Zulässigkeit der zweiten Frage

24 Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie „und/oder“ mit Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 dahin auszulegen ist, dass dem Versorger, wenn er einen auf bestimmte Zeit geschlossenen Vertrag über die Lieferung von Strom zu einem festen Tarif wegen einer Verletzung der Vertragspflichten durch den Verbraucher vorzeitig kündigt und wenn zur Deckung des dem Versorger hierdurch unmittelbar entstandenen wirtschaftlichen Verlusts eine Vertragsstrafe angewandt wird, die Beweislast für diesen Verlust obliegt.

25 Innogy Energie hegt Zweifel an der Zulässigkeit der zweiten Vorlagefrage, soweit diese sich auf Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 bezieht, da diese Bestimmung zum Zeitpunkt sowohl des Abschlusses als auch der Kündigung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags noch nicht vollständig in tschechisches Recht umgesetzt gewesen sei und damit in der vorliegenden Rechtssache keinerlei Relevanz habe.

26 Es ist darauf hinzuweisen, dass eine neue Rechtsnorm ab dem Inkrafttreten des Rechtsakts anwendbar ist, mit dem sie eingeführt wird, und dass sie zwar nicht auf unter dem alten Recht entstandene und endgültig erworbene Rechtspositionen anwendbar ist, doch auf deren künftige Wirkungen sowie auf neue Rechtspositionen Anwendung findet. Etwas anderes gilt nur – und vorbehaltlich des Verbots der Rückwirkung von Rechtsakten –, wenn zusammen mit der Neuregelung besondere Vorschriften getroffen werden, die speziell die Voraussetzungen für ihre zeitliche Geltung regeln (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27 Was insbesondere Richtlinien anbelangt, fallen somit in der Regel nur nach Ablauf der Umsetzungsfrist einer Richtlinie erworbene Rechtspositionen in zeitlicher Hinsicht in deren Geltungsbereich (Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

28 Nach Art. 71 der Richtlinie 2019/944 hatten die Mitgliedstaaten bis zum 31. Dezember 2020 die Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu erlassen, die erforderlich waren, um dieser Richtlinie, u. a. ihrem Art. 12, nachzukommen. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht hervor, dass die tschechische Regelung zur Umsetzung der Richtlinie, nämlich die geänderte Fassung des Gesetzes Nr. 458/2000 – Energiegesetz, am 1. Januar 2022 in Kraft getreten ist. Weiter ist diesen Akten zu entnehmen, dass der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Stromlieferungsvertrag am 24. Januar 2020 geschlossen und von innogy Energie am 23. September 2020, zehn Tage nach der Aufforderung zur Zahlung der Vertragsstrafe, gekündigt wurde; dies war vor Ablauf der Frist für die Umsetzung von Art. 12 der Richtlinie 2019/944.

29 Folglich war die Richtlinie 2019/944 weder beim Abschluss noch bei Beendigung des im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertrags anwendbar.

30 Angesichts der vorstehenden Ausführungen steht die Auslegung von Art. 12 Abs. 3 der Richtlinie 2019/944 in keinem Zusammenhang mit der Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits, so dass die zweite Vorlagefrage unzulässig ist, soweit sie die Auslegung dieser Vorschrift betrifft. Zur Beantwortung der Vorlagefragen

31 Mit seinen beiden Vorlagefragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob erstens Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie sowie Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass eine Klausel in einem befristeten Vertrag über die Lieferung von Strom zu einem festen Tarif, die es dem Versorger erlaubt, wenn er den Vertrag wegen eines Zahlungsverzugs des Verbrauchers vor dem Ende der Laufzeit kündigt, vom Verbraucher automatisch und unabhängig davon, ob dem Versorger tatsächlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, die Zahlung einer pauschalen Strafe zu verlangen, missbräuchlich ist, und ob zweitens diese Klausel aufgrund ihrer Struktur und ihrer Stellung in diesem Vertrag sowie der Umstände beim Vertragsschluss auf elektronischem Weg dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13 genügt.

32 Erstens ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 eine Vertragsklausel, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, als missbräuchlich anzusehen ist, wenn sie entgegen dem Gebot von Treu und Glauben zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches und ungerechtfertigtes Missverhältnis der vertraglichen Rechte und Pflichten des Vertragspartners verursacht.

33 Wie sich aus Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 ergibt, enthält ihr Anhang eine als Hinweis dienende und nicht erschöpfende Liste der Klauseln, die für missbräuchlich erklärt werden können. Zu den in diesem Anhang aufgeführten Klauseln gehören nach Nr. 1 Buchst. e des Anhangs u. a. diejenigen Klauseln, die darauf abzielen oder zur Folge haben, dass „dem Verbraucher, der seinen Verpflichtungen nicht nachkommt, ein unverhältnismäßig hoher Entschädigungsbetrag auferlegt wird“.

34 Zwar lässt sich die Missbräuchlichkeit einer streitigen Klausel nicht ohne Weiteres und allein anhand des Inhalts dieses Anhangs ermitteln, doch ist er eine wesentliche Grundlage, auf die das zuständige Gericht seine Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel stützen kann (Urteil vom 26. April 2012, Invitel, C‑472/10, EU:C:2012:242, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35 Folglich ist die Beurteilung, ob eine Vertragsklausel im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 missbräuchlich ist, Sache des nationalen Gerichts. Bei dieser Beurteilung hat das nationale Gericht unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände der Rechtssache zunächst zu prüfen, ob ein Verstoß gegen das Gebot von Treu und Glauben vorliegt, und dann, ob zum Nachteil des Verbrauchers ein erhebliches Missverhältnis im Sinne dieser Bestimmung besteht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. Oktober 2019, Kiss und CIB Bank, C‑621/17, EU:C:2019:820, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36 Das vorlegende Gericht hat somit in Bezug auf die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Klausel zu prüfen, ob sie zum einen dem Gebot von Treu und Glauben entspricht und ob es zum anderen ein erhebliches Missverhältnis zum Nachteil des Verbrauchers gibt, und ob insbesondere die in dieser Klausel vorgesehene pauschale Entschädigung im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13 unverhältnismäßig hoch ist.

37 Zur Frage, unter welchen Umständen ein solches Missverhältnis „entgegen dem Gebot von Treu und Glauben“ verursacht wird, ist darauf hinzuweisen, dass in Anbetracht des 16. Erwägungsgrundes der Richtlinie 93/13 das nationale Gericht prüfen muss, ob der Gewerbetreibende bei loyalem und billigem Verhalten gegenüber dem Verbraucher vernünftigerweise erwarten durfte, dass der Verbraucher sich nach individuellen Verhandlungen auf eine solche Klausel einlässt (Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung).

38 Im Rahmen dieser Prüfung sind gemäß der Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere diejenigen Vorschriften zu berücksichtigen, die im nationalen Recht anwendbar sind, wenn die Parteien in diesem Punkt keine Vereinbarung getroffen haben. Anhand einer solchen vergleichenden Betrachtung kann das nationale Gericht bewerten, ob – und gegebenenfalls inwieweit – der Vertrag für den Verbraucher eine weniger günstige Rechtslage schafft, als sie das geltende nationale Recht vorsieht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 26. Januar 2017, Banco Primus, C‑421/14, EU:C:2017:60, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39 Das vorlegende Gericht muss auch prüfen, ob die Höhe der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Vertragsstrafe zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. März 2013, Aziz, C‑415/11, EU:C:2013:164, Rn. 74).

40 Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 93/13 präzisiert, dass die Missbräuchlichkeit einer Vertragsklausel unter Berücksichtigung der Art der Güter oder der Dienstleistungen, die Gegenstand des Vertrags sind, aller den Vertragsabschluss begleitenden Umstände sowie aller anderen Klauseln desselben Vertrags oder eines anderen Vertrags, von dem die Klausel abhängt, zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses beurteilt wird.

41 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind Vertragsklauseln, die offenbar Sanktionen einführen, die automatisch und angesichts der Art des etwaigen Fehlverhaltens des Verbrauchers unverhältnismäßig sind, nach Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e des Anhangs dieser Richtlinie für missbräuchlich zu erklären (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 24. Oktober 2019, Topaz, C‑211/17, EU:C:2019:906, Rn. 59).

42 Dem Vorabentscheidungsersuchen ist zu entnehmen, dass von QS die Vertragsstrafe von 400 CZK (rund 16 Euro) für jeden Monat nach Beendigung der Stromlieferungen und für die gesamte Restdauer der ursprünglich 30 Monate betragenden Vertragslaufzeit verlangt wurde, weil er zwei monatliche Vorauszahlungen in Höhe von je 1200 CZK (rund 48 Euro) nicht gezahlt hatte. Diese Strafe könnte also eine Sanktion darstellen, die automatisch und „unverhältnismäßig hoch“ im Sinne von Nr. 1 Buchst. e des Anhangs der Richtlinie 93/13 und der in Rn. 41 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs ist, was das vorlegende Gericht zu bestimmen hat.

43 Gemäß der in Rn. 39 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung muss das vorlegende Gericht bei dieser Prüfung auch feststellen, ob die Höhe der in Rede stehenden Vertragsstrafe zur Erreichung der damit verfolgten Zwecke geeignet ist und nicht über das hierzu Erforderliche hinausgeht. Insbesondere ergibt sich zum einen die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Strafe aus einer Klausel in einem befristeten Vertrag über die Lieferung von Strom für den Haushalt mit einem garantierten Strompreis für die gesamte Vertragsdauer, der unter dem im Rahmen unbefristeter Stromlieferungsverträge geltenden liegt. Damit hat diese Klausel offenbar den Zweck, den Verlust zu ersetzen, der dem Versorger dadurch entstanden sein könnte, dass die mit dem Kunden vereinbarte Strommenge nicht abgenommen wird, die er für den Kunden im Rahmen von befristeten Verträgen für die gesamte vereinbarte Vertragslaufzeit im Voraus auf Schwankungen unterliegenden Großhandelsmärkten eingekauft hat. Zum anderen wird das vorlegende Gericht die Tatsache berücksichtigen müssen, dass die vom Versorger erstellte Schlussrechnung ein Guthaben ausweist, und zwar obwohl QS zwei monatliche Vorauszahlungen nicht geleistet hatte.

44 Zweitens handelt es sich beim Transparenzgebot in Art. 5 der Richtlinie 93/13, wonach die schriftlich niedergelegten Vertragsklauseln „stets“ klar und verständlich abgefasst sein müssen, um einen Aspekt, der im Rahmen der Beurteilung der Missbräuchlichkeit dieser Klausel zu berücksichtigen ist. Gleichwohl ergibt sich aus Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie, dass der Umstand, dass eine Klausel nicht klar und verständlich abgefasst ist, für sich allein nicht geeignet ist, sie missbräuchlich zu machen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 13. Juli 2023, Banco Santander [Bezugnahme auf einen offiziellen Index], C‑265/22, EU:C:2023:578, Rn. 66).

45 Dieses Gebot kann nicht auf die bloße Verständlichkeit dieser Klauseln in formaler und grammatikalischer Hinsicht beschränkt werden. Vielmehr ist, da das durch diese Richtlinie eingeführte Schutzsystem auf dem Gedanken beruht, dass sich der Verbraucher gegenüber dem Gewerbetreibenden in einer Position der Unterlegenheit befindet, weil er u. a. einen geringeren Informationsstand besitzt, das in der Richtlinie festgelegte Erfordernis der klaren und verständlichen Abfassung der Vertragsklauseln und damit der Transparenz umfassend zu verstehen (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 30).

46 Somit ist das Erfordernis, dass eine Vertragsklausel klar und verständlich abgefasst sein muss, so zu verstehen, dass der Vertrag auch die konkrete Funktionsweise des Verfahrens, auf das die betreffende Klausel Bezug nimmt, und gegebenenfalls das Verhältnis zwischen diesem und dem durch andere Klauseln vorgeschriebenen Verfahren in transparenter Weise darstellen muss, damit der betroffene Verbraucher in der Lage ist, die sich für ihn daraus ergebenden wirtschaftlichen Folgen auf der Grundlage genauer und nachvollziehbarer Kriterien einzuschätzen (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 45 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

47 Diese Frage prüft das vorlegende Gericht anhand aller relevanten Tatsachen, wozu auch die Werbung und die Informationen zählen, die der Versorger im Rahmen der Aushandlung des fraglichen Vertrags mitteilt (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 46 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

48 Insbesondere ist für den Verbraucher von grundlegender Bedeutung, dass er vor Abschluss eines Vertrags über die Vertragsbedingungen und die Folgen des Vertragsschlusses informiert ist, denn gerade auf der Grundlage dieser Information entscheidet er, ob er sich durch die vom Gewerbetreibenden vorformulierten Bedingungen vertraglich binden möchte (Urteil vom 20. September 2017, Andriciuc u. a., C‑186/16, EU:C:2017:703, Rn. 48 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

49 Bei der Beurteilung, ob eine Vertragsklausel klar und verständlich ist, ist auch auf den Aufmerksamkeitsgrad abzustellen, der von einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher im Hinblick auf eine solche Klausel erwartet werden kann (Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 44).

50 Überdies lassen die Stellung und die Struktur einer Vertragsklausel wie der im Ausgangsverfahren erkennen, ob diese ein wichtiger Bestandteil des Vertrags ist, da sie dem Verbraucher ermöglichen können, die wirtschaftlichen Folgen zu beurteilen, die sich für ihn aus dieser Klausel ergeben (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. März 2023, Caixabank [Provision für die Bereitstellung des Darlehens], C‑565/21, EU:C:2023:212, Rn. 46).

51 Das vorlegende Gericht wird nach Maßgabe der Erwägungen in den Rn. 44 bis 50 des vorliegenden Urteils zu prüfen haben, ob die Klausel über die Vereinbarung der Vertragsstrafe dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13 gerecht wird.

52 Was im vorliegenden Fall erstens die Umstände beim Abschluss des Stromlieferungsvertrags angeht, ist den dem Gerichtshof vorliegenden Akten zu entnehmen, dass es sich bei diesem Vertrag um einen Vordruck in elektronischer Form handelt, QS aber in jeder Phase der Verhandlung eine gedruckte Papierfassung verlangen konnte. Wie sich allerdings aus dem Vorabentscheidungsersuchen ergibt, wurde dieser Vertrag nicht vom Verbraucher, sondern von den Angestellten des vertragsschließenden Unternehmens ausgefüllt, die in jeder Phase der Verhandlung die Kontrolle über die Vertragsgestaltung hatten. Außerdem ist dem Ersuchen zu entnehmen, dass QS den fraglichen Vertrag offenbar nur über den Bildschirm eines Computers einsah, bevor er ihn auf einem Tablet unterschrieb. Unter diesen Umständen und unter dem Vorbehalt der vom nationalen Gericht vorzunehmenden Würdigungen ist darauf hinzuweisen, dass offenbar nicht sicher ist, ob der Verbraucher die Möglichkeit hatte, vom Inhalt und der Funktionsweise der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel im Sinne der in Rn. 48 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung hinreichend Kenntnis zu nehmen.

53 Zweitens ist anzumerken, dass die dem Gerichtshof vorliegenden Akten keine Ausführungen dazu enthalten, welche Informationen innogy Energie vor dem Vertragsabschluss zu den Vertragsbedingungen und den Folgen des Abschlusses gegeben hat.

54 Was drittens die besondere Stellung und die Struktur der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Klausel angeht, die nicht im Einzelnen ausgehandelt wurde, so ist dem Vorabentscheidungsersuchen zu entnehmen, dass sie auf der ersten Seite eines Standardvertrags steht, der aus einem zwei Seiten umfassenden Vordruck besteht. Da der Vertrag auf elektronischem Weg an einem Computer geschlossen wurde und die Bewegung im Vertragstext durch die Mitarbeiter des Unternehmens innogy Energie erfolgte, hatte QS offenbar nur eine begrenzte Möglichkeit auf Zugang zum gesamten Dokument. Daher konnte diese Klausel offenbar, obwohl sie auf der ersten Seite des Vertrags stand, von QS unbemerkt bleiben oder seine Aufmerksamkeit nicht im selben Maße erreichen wie die Informationen, unter denen sich seine Unterschrift befindet. Die zweite Seite des Vertrags, wobei nur diese von QS unterzeichnet und nur auf dieser von den Mitarbeitern etwas ausgefüllt wurde, beschränkt sich auf die Erwähnung aller im Einzelnen ausgehandelter Klauseln. Außerdem ist darauf hinzuweisen, dass die im Ausgangsverfahren fragliche Klausel in den Abschnitt „Sonstige Vereinbarungen“ des Vertrags aufgenommen wurde, was nahelegen könnte, dass es sich um eine weniger wichtige Bestimmung handelt.

55 Unter diesen Umständen hat das vorlegende Gericht zu prüfen, ob der im Ausgangsverfahren in Rede stehende Vertrag hinreichend lesbar, klar und logisch so strukturiert ist, dass der normal informierte, angemessen aufmerksame und verständige Durchschnittsverbraucher von den Vertragsklauseln Kenntnis nehmen kann, und es muss insbesondere beurteilen, ob die Aufnahme der die Strafe vorsehenden Klausel in einen bestimmten Abschnitt des Vertrags beim Verbraucher den Eindruck erwecken könnte, dass es sich um eine unwesentliche Klausel handele.

56 Nach alledem ist dem vorlegenden Gericht zu antworten, dass Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13 in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e dieser Richtlinie und Art. 7 der Richtlinie dahin auszulegen sind, dass eine Klausel in einem befristeten Stromlieferungsvertrag mit festem Tarif, die es dem Versorger erlaubt, wenn er den Vertrag wegen eines Zahlungsverzugs des Verbrauchers vor dem Ende der Laufzeit kündigt, vom Verbraucher automatisch und unabhängig davon, ob dem Versorger tatsächlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, die Zahlung einer pauschalen Strafe zu verlangen, missbräuchlich sein kann. Diese Klausel entspricht dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13, wenn die Struktur und die Stellung der Klausel im Vertrag sowie die Umstände beim Abschluss des Vertrags auf elektronischem Weg, einschließlich der Informationen, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegeben hat, einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erlauben, vom Inhalt und der Funktionsweise der Klausel, mit der ihm die Zahlung einer pauschalen Strafe auferlegt wird, Kenntnis zu nehmen und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu beurteilen. Kosten

57 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Abs. 1 und Art. 5 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen in Verbindung mit Nr. 1 Buchst. e dieser Richtlinie und Art. 7 der Richtlinie sind dahin auszulegen, dass eine Klausel in einem befristeten Stromlieferungsvertrag mit festem Tarif, die es dem Versorger erlaubt, wenn er den Vertrag wegen eines Zahlungsverzugs des Verbrauchers vor dem Ende der Laufzeit kündigt, vom Verbraucher automatisch und unabhängig davon, ob dem Versorger tatsächlich ein unmittelbarer wirtschaftlicher Verlust entstanden ist, die Zahlung einer pauschalen Strafe zu verlangen, missbräuchlich sein kann. Diese Klausel entspricht dem Transparenzgebot von Art. 5 der Richtlinie 93/13, wenn die Struktur und die Stellung der Klausel im Vertrag sowie die Umstände beim Abschluss des Vertrags auf elektronischem Weg, einschließlich der Informationen, die der Gewerbetreibende dem Verbraucher gegeben hat, einem normal informierten, angemessen aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher erlauben, vom Inhalt und der Funktionsweise der Klausel, mit der ihm die Zahlung einer pauschalen Strafe auferlegt wird, Kenntnis zu nehmen und die sich daraus für ihn ergebenden wirtschaftlichen Folgen zu beurteilen. Unterschriften