Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 12.06.2025 – C-444/25

ECLI:EU:C:2025:444

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

RIMVYDAS NORKUS

vom 12. Juni 2025(1)

Verbundene Rechtssachen C‑296/24 bis C‑307/24 (Jouxy)(i)

SM,

PX (C‑296/24)

CY (C‑297/24)

LK,

MF (C‑298/24)

OP,

TD (C‑299/24)

MY,

IX (C‑300/24)

AH,

CJ (C‑301/24)

AE (C‑302/24)

BF,

CG (C‑303/24)

LH (C‑304/24)

TB,

MV (C‑305/24)

KN,

PE (C‑306/24)

NB (C‑307/24)

gegen

Caisse pour l’avenir des enfants

(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationsgerichtshof, Luxemburg])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Art. 45 AEUV – Verordnung (EG) Nr. 883/2004 – Art. 67 – Freizügigkeit der Arbeitnehmer – Gleichbehandlung – Soziale Vergünstigungen – Verordnung (EU) Nr. 492/2011 – Art. 7 Abs. 2 – Kindergeld – Ausschluss des Kindes des Ehegatten oder Lebenspartners des gebietsfremden Arbeitnehmers – Unterschiedliche Behandlung von gebietsansässigen und gebietsfremden Kindern – Begriff ‚Familienangehöriger‘ – Begriff ‚Aufkommen für den Unterhalt‘ eines Kindes – Beurteilungskriterien – Auf den gemeinsamen Wohnsitz des Arbeitnehmers und des Kindes gestützte Vermutung “

I.      Einleitung

1.        Die Kläger der Ausgangsverfahren wohnen jeweils in Belgien, Deutschland oder Frankreich, arbeiten aber in Luxemburg. Daher unterliegen sie den luxemburgischen Rechtsvorschriften im Bereich der sozialen Sicherheit. Der Inhalt der einschlägigen Bestimmungen dieser Rechtsvorschriften ist dem Gerichtshof bekannt, der u. a. nach einem Vorabentscheidungsersuchen des Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg)(2) Gelegenheit hatte, diesen im rechtlichen Rahmen des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants (Kind des Ehegatten eines Grenzgängers)(3) darzulegen, das eine Rechtssache betraf, in der es um das gleiche Kindergeld ging wie in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen.

2.        Die vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen betreffen nämlich einmal mehr die Bestimmungen des luxemburgischen Gesetzes, die vorsehen, dass ein Grenzgänger seit dem 1. August 2016 nur für Kinder, die unter den Begriff „Familienangehöriger“ fallen, wie er in den genannten Bestimmungen definiert ist, d. h. eheliche Kinder, nichteheliche Kinder und Adoptivkinder, Kindergeld erhalten kann.

3.        Diese Ersuchen ergehen im Rahmen von zwölf bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) anhängigen Rechtsstreitigkeiten zwischen mehreren Grenzgängern und der Caisse pour l‘avenir des enfants (Zukunftskasse, Luxemburg, im Folgenden: CAE), in denen es um die Weigerung der CAE geht, diesen Arbeitnehmern Kindergeld für – je nach Fall – ein Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners zu gewähren, mit der Begründung, dass diese Kinder nicht mit den betreffenden Grenzgängern verwandt seien und daher nicht die Eigenschaft eines „Familienangehörigen“, wie dieser Begriff in den luxemburgischen Rechtsvorschriften definiert sei, besäßen.

4.        Vor diesem Hintergrund ersucht das vorlegende Gericht um Klärung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt des Kindes“, der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004(4) sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011(5) entwickelt worden ist.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

5.        Neben Art. 45 AEUV sind für den vorliegenden Fall Art. 2 der Richtlinie 2004/38(6), Art. 1 Buchst. i, Art. 2 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1, Art. 4, Art. 67 und Art. 68 Abs. 1 Buchst. b der Verordnung Nr. 883/2004, Art. 7 Abs. 1 und 2, Art. 36 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 sowie Art. 1 und Art. 2 Abs. 1 Buchst. c und Abs. 2 der Richtlinie 2014/54(7) relevant.

B.      Luxemburgisches Recht

6.        Einschlägig sind die Bestimmungen der Art. 269 und 270 des Code de la sécurité sociale (Sozialgesetzbuch)(8).

7.        Art. 269 („Anspruchsvoraussetzungen“) Abs. 1 Sozialgesetzbuch bestimmt:

„Es wird ein Zukunftskindergeld, im Folgenden: ‚Kindergeld‘, eingeführt.

Anspruch auf Kindergeld besteht für:

a)      jedes Kind, das tatsächlich und ständig in Luxemburg wohnt und hier seinen gesetzlichen Wohnsitz hat;

b)      die Familienangehörigen im Sinne der Definition des Art. 270 einer jeden Person, die den luxemburgischen Rechtsvorschriften unterliegt und in den Anwendungsbereich der europäischen Verordnungen oder eines anderen von Luxemburg geschlossenen zwei- oder mehrseitigen Abkommens über die soziale Sicherheit fällt, die die Zahlung von Kindergeld gemäß den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsstaats vorsehen. Die Familienangehörigen müssen in einem Land wohnen, das unter die betreffende Verordnung oder das betreffende Abkommen fällt.“

8.        Art. 270 Sozialgesetzbuch sieht vor:

„Für die Anwendung des Art. 269 Abs. 1 Buchst. b gelten als Familienangehörige einer Person, die Anspruch auf Kindergeld vermitteln, die ehelichen Kinder, die nichtehelichen Kinder sowie die Adoptivkinder dieser Person.“

III. Sachverhalt des Ausgangsverfahrens, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof

9.        Aus den zwölf Vorlageentscheidungen in den verbundenen Rechtssachen C‑296/24 bis C‑307/24 geht hervor, dass die CAE den Klägern in den Ausgangsverfahren(9) unter Berufung auf die Art. 269 und 270 des Sozialgesetzbuchs mit Wirkung zum 1. August 2016 das Kindergeld für die Kinder ihrer Ehefrau oder ihrer eingetragenen Lebenspartnerin mit der Begründung entzog, dass diese Kinder, die in keinem Abstammungsverhältnis zu den Klägern stünden, nicht die Eigenschaft eines „Familienangehörigen“ im Sinne von Art. 270 des Sozialgesetzbuchs besäßen.

10.      Der Conseil arbitral de la sécurité sociale (Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) gab der Klage der Kläger auf Wiederaufnahme der Zahlung des in Rede stehenden Kindergeldes statt. Der Conseil supérieur de la sécurité sociale (Oberstes Schiedsgericht der Sozialversicherung, Luxemburg) bestätigte jedoch im Wege der Abänderung die Entscheidung der CAE, den Klägern den Anspruch auf diese Leistung zu entziehen.

11.      Die Kläger legten bei der Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) Rechtsmittel ein und machten unter anderem geltend, dass diese Entscheidung gegen das Unionsrecht verstoße und dass sie insbesondere auf einer restriktiven Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt des Kindes“, das kein leibliches Kind des Grenzgängers sei, beruhe, die im Widerspruch zu der namentlich aus dem Urteil Caisse pour l’avenir des enfants hervorgegangenen Recht sprechung stehe.

12.      Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass der Gerichtshof in diesem Urteil durch Auslegung von Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 den Anspruch des Grenzgängers auf Zahlung des in Rede stehenden Kindergeldes für das Kind seiner Ehefrau, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe, von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass er die Anforderung erfülle, für den Unterhalt dieses Kindes aufzukommen.

13.      Zur Entwicklung der Auslegung dieser Voraussetzung durch den Gerichtshof stellt das vorlegende Gericht zunächst fest, dass der Begriff „Aufkommen für den Unterhalt“ vom Gerichtshof ursprünglich verwendet worden sei, um in den Urteilen Bernini(10), Meeusen(11), Kommission/Niederlande(12) sowie Giersch u. a.(13) zu bestätigen, dass ein Grenzgänger eine staatliche Leistung als soziale Vergünstigung, im konkreten Fall eine finanzielle Unterstützung für ein Hochschulstudium, für sein eigenes Kind erhalten könne, wenn er weiterhin für dessen Unterhalt aufkomme.

14.      Anschließend nimmt das vorlegende Gericht Bezug auf das Urteil Depesme u. a.(14), in dem der Gerichtshof die Bedeutung dieses Begriffs präzisiert habe, und zwar ebenfalls im Zusammenhang mit einer sozialen Vergünstigung, die in einer finanziellen Unterstützung für ein Hochschulstudium beststanden habe, aber in diesem Fall ein Kind betroffen habe, das in keinem Abstammungsverhältnis zu dem Grenzgänger gestanden habe.

15.      Das vorlegende Gericht weist schließlich darauf hin, dass der Gerichtshof in jüngster Zeit im Urteil Caisse pour l’avenir des enfants(15) auf diesen Begriff zurückgegriffen habe, um zu bestimmen, ob ein Grenzgänger die soziale Vergünstigung in der Form von Kindergeld für ein Kind beanspruchen könne, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stehe. In diesem Rahmen habe der Gerichtshof unter anderem entschieden, dass das Erfordernis, dass ein Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes aufkomme, aus einer tatsächlichen Situation entspringe, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen hätten, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet werde oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern sei.

16.      Das vorlegende Gericht leitet daraus ab, dass dieser Begriff, auch wenn er nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs im Kontext einer tatsächlichen Situation zu sehen sei, gleichwohl nicht der Kontrolle des Gerichtshofs entzogen sei. Unter Bezugnahme auf das im Zusammenhang mit Regelungen zu sozialen Vergünstigungen ergangene Urteil Depesme u. a.(16) vertritt das vorlegende Gericht nämlich die Auffassung, dass es sich bei diesem Begriff um einen autonomen Begriff des Unionsrechts handele, der eine einheitliche Anwendung und Auslegung erfordere.

17.      Unter diesen Umständen hat die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof) mit Beschlüssen vom 25. April 2024, die bei der Kanzlei des Gerichtshofs am 26. April 2024 eingegangen sind, beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen, die in jeder der verbundenen Rechtssachen C‑296/24 bis C‑307/24 gleichlautend formuliert sind:

1.      a)      Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Unionsrechts ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet

–        allein aufgrund der Ehe oder der eingetragenen Lebenspartnerschaft zwischen dem Grenzgänger und einem Elternteil,

–        allein aufgrund eines gemeinsamen Wohnsitzes oder Aufenthalts des Grenzgängers und des Kindes,

–        allein aufgrund der Tatsache, dass der Grenzgänger allgemein eine beliebige Ausgabe für das Kind übernommen hat, obwohl

–        sie andere Bedürfnisse als Grund- oder Nahrungsbedürfnisse abdeckt,

–        sie an einen Dritten geleistet wird und dem Kind nur indirekt zugutekommt,

–        sie nicht im ausschließlichen oder besonderen Interesse des Kindes erfolgt, sondern dem gesamten Haushalt zugutekommt,

–        sie nur gelegentlich erfolgt,

–        sie geringer ist als die der Eltern,

–        sie im Hinblick auf die Bedürfnisse des Kindes nur unbedeutend ist,

–        allein aufgrund der Tatsache, dass die Ausgaben von einem gemeinsamen Konto des Grenzgängers und seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, der Elternteil des Kindes ist, übernommen werden, ungeachtet der Herkunft der dort verbuchten Gelder,

–        allein aufgrund der Tatsache, dass das Kind unter 21 Jahre alt ist?

b)      Falls die erste Frage verneint wird: Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ so auszulegen, dass sie erfüllt ist und somit einen Anspruch auf die soziale Vergünstigung begründet, wenn zwei oder mehr dieser Umstände gegeben sind?

2.      Ist die Voraussetzung des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, aus der sich die Eigenschaft als Familienangehöriger im Sinne der Bestimmungen des Rechts der Europäischen Union ergibt, wie sie vom Gerichtshof im Rahmen seiner Rechtsprechung zur Freizügigkeit der Arbeitnehmer und zum Bezug einer sozialen Vergünstigung entwickelt worden ist, die ein Grenzgänger im Zusammenhang mit einer von ihm ausgeübten unselbständigen Tätigkeit in einem Mitgliedstaat für das Kind seines Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, erhält, allein oder in Verbindung mit dem Grundsatz der weiten Auslegung der Bestimmungen, die die Freizügigkeit der Arbeitnehmer gewährleisten sollen, dahin auszulegen, dass sie nicht erfüllt ist und somit den Anspruch auf den Erhalt der sozialen Vergünstigung ausschließt

–        allein aufgrund des Bestehens einer Unterhaltspflicht zu Lasten der Eltern des Kindes, unabhängig von

–        der Frage, ob diese Unterhaltsforderung gerichtlich oder vertraglich festgelegt worden ist,

–        dem Betrag, auf den diese Unterhaltsforderung festgesetzt worden ist,

–        der Frage, ob der Unterhaltspflichtige diese Unterhaltsschuld tatsächlich erfüllt,

–        der Frage, ob der Beitrag des Grenzgängers einen Ausfall eines Elternteils des Kindes ausgleicht,

–        allein aufgrund der Tatsache, dass sich das Kind im Rahmen eines Besuchs- und Unterbringungsrechts, eines abwechselnden Wohnsitzes oder einer anderen Modalität regelmäßig beim anderen Elternteil aufhält?

18.      Die Kläger des Ausgangsverfahrens in jeder der verbundenen Rechtssachen, die CAE, die tschechische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Der Gerichtshof hat beschlossen, in den vorliegenden Rechtssachen keine mündliche Verhandlung abzuhalten.

IV.    Würdigung

19.      Mit seinen beiden Vorlagefragen, die meines Erachtens gemeinsam geprüft werden sollten, ersucht das vorlegende Gericht den Gerichtshof im Wesentlichen um Klärung der Auslegung des Begriffs des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 und insbesondere im Urteil Caisse pour l’avenir des enfants herausgearbeitet worden ist.

20.      In den vorliegenden Schlussanträgen werde ich zunächst einige allgemeine Überlegungen zu den rechtlichen Aspekten anstellen, die den vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifeln zugrunde liegen (Abschnitt A), um sodann auf den Ursprung, die Entwicklung (Abschnitt B) und die Reichweite dieses Begriffs einzugehen, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs herausgearbeitet wurde (Abschnitt C). Um eine einheitliche Anwendung dieses Begriffs zu gewährleisten, werde ich schließlich vorschlagen, eine auf den gemeinsamen Wohnsitz des Grenzgängers und des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners gestützte Vermutung aufzustellen (Abschnitt D).

A.      Allgemeine Erwägungen zu den rechtlichen Aspekten, die den Zweifeln des vorlegenden Gerichts zugrunde liegen

21.      Aus den vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen ergibt sich, dass sich das vorlegende Gericht auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs und insbesondere auf die im Urteil Caisse pour l'avenir des enfants entwickelte Rechtsprechung bezieht. Wie ich in der Einleitung zu den vorliegenden Schlussanträgen bereits erwähnt habe, knüpfen die uns vorliegenden Rechtssachen an die Rechtssache an, die diesem Urteil zugrunde liegt, das ebenfalls die Reform des Systems zur Gewährung von Kindergeld in Luxemburg betraf. Diese Reform, die am 1. August 2016 in Kraft trat, änderte das Sozialgesetzbuch und nahm insbesondere die Kinder des Ehegatten oder des Lebenspartners von dem in Art. 270 dieses Gesetzes definierten Begriff des „Familienangehörigen“ aus(17). In dieser Rechtssache musste der Gerichtshof entscheiden, ob das in Rede stehende Kindergeld dem Grenzgänger für das Kind seiner Ehepartnerin gezahlt werden sollte, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis stand(18).

22.      Diesbezüglich hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht selbst hervorhebt, im Urteil Caisse pour l’avenir des enfants in einem ersten Schritt klargestellt, dass Kindergeld, das an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit eines Grenzgängers in einem Mitgliedstaat geknüpft ist, eine soziale Vergünstigung(19) im Sinne von Art. 45 AEUV und Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 darstellt(20). In einem zweiten Schritt hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 in Verbindung mit Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung Nr. 492/2011 und mit Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie Bestimmungen eines Mitgliedstaats entgegenstehen, wonach Grenzgänger ein an die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätigkeit in diesem Mitgliedstaat geknüpftes Kindergeld nur für ihre eigenen Kinder und nicht für die Kinder ihres Ehegatten beziehen können, die in keinem Abstammungsverhältnis zu ihnen stehen, für deren Unterhalt sie aber aufkommen, während alle in diesem Mitgliedstaat wohnenden Kinder Anspruch auf dieses Kindergeld haben(21).

23.      In Bezug auf die vorliegenden Rechtssachen scheint mir die Klarstellung wichtig, dass das vorlegende Gericht mit seinen Vorlagefragen die Erkenntnisse aus dem Urteil Caisse pour l’avenir des enfants und aus der Rechtsprechung, auf die sich der Gerichtshof in diesem Urteil bezogen hat(22), nicht in Frage stellt. Vielmehr geht aus den Vorlagebeschlüssen hervor, dass das vorlegende Gericht nicht daran zu zweifeln scheint, dass die durch die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Bestimmungen geschaffene Unterscheidung nach dem Wohnsitz eine mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Staatsangehörigkeit darstellt(23). Ausgehend von dieser Prämisse scheint das vorlegende Gericht der Ansicht zu sein, dass der Gerichtshof in diesem Urteil den Anspruch des Grenzgängers auf Gewährung von Kindergeld für das Kind seines Ehegatten oder seines Lebenspartners, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, von dem Nachweis abhängig gemacht habe, dass er die Anforderung erfülle, für den Unterhalt dieses Kindes aufzukommen(24).

24.      Die Unklarheiten des vorlegenden Gerichts scheinen sich aus der Tatsache zu ergeben, dass die CAE, wie aus den Vorlageentscheidungen und den schriftlichen Erklärungen der Parteien hervorgeht, nach dem Urteil Caisse pour l'avenir des enfants die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes an gebietsfremde Grenzgänger für die Kinder ihres Ehegatten oder ihres eingetragenen Lebenspartners nicht mehr automatisch verweigert. Allerdings verweigert sie die Gewährung dieser Leistung auf der Grundlage einer strikten Anwendung des Begriffs des „Aufkommens für den Unterhalt“, die aus diesem Urteil hervorgeht. Da das vorlegende Gericht der Ansicht ist, dass dieser Begriff einen autonomen Begriff des Unionsrechts darstelle, beziehen sich die Zweifel dieses Gerichts nur darauf, wie dieser Begriff auszulegen ist.

25.      Bevor ich dem Gerichtshof Vorschläge zu den vom vorlegenden Gericht erbetenen Präzisierungen zur Reichweite der Auslegung dieses Begriffs unterbreite, halte ich es aus Gründen der Klarheit für wichtig, seinen Ursprung und die Entwicklung, die er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs genommen hat, darzulegen.

B.      Zum Ursprung und zur Entwicklung der Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ des Kindes durch den Gerichtshof

26.      Bekanntlich hat der Gerichtshof den Ausdruck „Aufkommen für den Unterhalt“ zum ersten Mal im Rahmen der Rechtsprechung zu Beihilfen für die Finanzierung des Hochschulstudiums der Kinder von Wanderarbeitnehmern verwendet. Die Anforderung, weiterhin für den „Unterhalt eines Studenten aufzukommen“, hat es nämlich ermöglicht, die notwendige Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind herzustellen.

1.      Vom Urteil Bernini zum Urteil Depesme u. a.: Die Anforderung, für den „Unterhalt eines Kindes aufzukommen“, als notwendige Verbindung zwischen dem Arbeitnehmer und dem Kind

27.      Obwohl bereits in den 1980er Jahren Entscheidungen des Gerichtshofs zu Beihilfen für den Unterhalt und die Ausbildung von Studenten ergangen sind(25), hat er erst im Urteil Bernini aus dem Jahr 1992 die Anforderung aufgestellt, dass es erforderlich ist, weiterhin „für den Unterhalt“ eines Kindes im Rahmen eines Studiums außerhalb des Aufnahmemitgliedstaats „aufzukommen“. In diesem Urteil hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass sich ein Wanderarbeitnehmer auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68(26) berufen kann, um Sozialleistungen zu erlangen, die nach dem Recht dieses Aufnahmemitgliedstaats zugunsten der Kinder inländischer Arbeitnehmer vorgesehen sind. Er hat jedoch unter Bezugnahme auf das Urteil Lebon(27) klargestellt, dass dies für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne dieser Bestimmung „nur insoweit darstellt, als er seinen Abkömmling weiter unterstützt“(28).

28.      Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass, wenn der Arbeitnehmer weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt, sich das Kind auf diese Bestimmung berufen kann, um eine Studienfinanzierung unter denselben Bedingungen zu erhalten, wie sie für Kinder von inländischen Arbeitnehmern gelten, insbesondere ohne dass ihm eine zusätzliche Bedingung in Bezug auf seinen Wohnsitz im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats auferlegt werden kann(29).

29.      Später, in den Urteilen Meeusen(30), Kommission/Niederlande(31), oder Giersch u. a.(32), hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass die unterhaltsberechtigten Familienmitglieder eines Wanderarbeitnehmers mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung sind, die diesem Arbeitnehmer gewährt wird, und die in diesen Rechtssachen in Rede stehenden Leistungen, d. h. Stipendien für höhere Bildung, diesem Arbeitnehmer daher nur dann gewährt werden können, wenn er weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

30.      Den Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes definiert der Gerichtshof in diesen Urteilen hingegen nicht. Diese Urteile ermöglichen es allerdings, den Kontext zu verstehen, in dem dieser Begriff steht. So musste der Gerichtshof bestimmen, ob der Bezug der in Rede stehenden staatlichen Leistungen, d. h. Stipendien, für den Wanderarbeitnehmer eine soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 darstellt. Die bejahende Antwort des Gerichtshofs auf diese Frage wurde jedoch an die Bedingung geknüpft, dass „der Arbeitnehmer weiter für den Unterhalt des Kindes aufkommt“(33). Da die Familienangehörigen eines Wanderarbeitnehmers also mittelbare Nutznießer der Gleichbehandlung waren, die diesem Arbeitnehmer durch diese Bestimmung gewährt wurde, entsprach diese Bedingung dem Bedürfnis, eine Verbindung des Kindes zu diesem Arbeitnehmer festzustellen, um unter Berücksichtigung der Erfordernisse der Gleichbehandlung der Arbeitnehmer und der Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit zu bestimmen, ob der betreffende Mitgliedstaat zur Zahlung der betreffenden Leistung verpflichtet ist.

31.      In diesem Rechtsprechungskontext wurde ein entscheidender Schritt in der Entwicklung dieser Rechtsprechungslinie mit dem Urteil Depesme u. a. getan(34). In den Rechtssachen, die diesem Urteil zugrunde lagen, wollte das vorlegende Gericht unter Bezugnahme auf das Urteil Giersch u. a. zunächst wissen, ob der Begriff „Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers“ die Kinder des Ehegatten oder des vom nationalen Recht dieses Arbeitnehmers anerkannten Lebenspartners umfasst. Der Gerichtshof hat sich auf den Begriff „Familienangehöriger“ in Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 bezogen(35) und entschieden, dass unter „dem Kind eines erwerbstätigen Grenzgängers, dem mittelbar die in [Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011] genannten sozialen Vergünstigungen wie die Studienfinanzierung, die von einem Mitgliedstaat Kindern von Erwerbstätigen gewährt wird, die ihre Tätigkeit in diesem Mitgliedstaat ausüben oder ausgeübt haben, zugutekommen können“, nicht nur das Kind, das mit diesem Erwerbstätigen in einem Abstammungsverhältnis steht, zu verstehen ist, sondern auch das Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners dieses Erwerbstätigen, wenn dieser zum Unterhalt des Kindes beiträgt(36).

32.      In diesen Rechtssachen warf das vorlegende Gericht in einem zweiten Schritt die Frage auf, wie sich der Umfang des Beitrags, den der Grenzgänger zum Unterhalt des Kindes seines Ehepartners leistet, auf den Anspruch dieses Kindes auswirkt, eine finanzielle Beihilfe für das Studium wie die in diesen Rechtssachen in Rede stehende zu erhalten(37). Um diese Frage zu klären, hat der Gerichtshof erläutert, dass sich die Eigenschaft als Familienangehöriger des Grenzgängers, der für dessen Unterhalt aufkommt, aus einer tatsächlichen Situation ergibt. Der Gerichtshof hat seine Erläuterungen zum einen damit fortgeführt, dass es sich um einen von diesem Arbeitnehmer unterstützten Familienangehörigen handelt, ohne dass es erforderlich wäre, die Gründe für die Inanspruchnahme dieser Unterstützung zu ermitteln und sich zu fragen, ob der Betroffene in der Lage ist, seinen Lebensunterhalt durch Ausübung einer entgeltlichen Tätigkeit zu bestreiten. Zum anderen hat der Gerichtshof – unter Bezugnahme auf das Urteil Lebon(38) – festgestellt, dass diese Auslegung durch den Grundsatz geboten ist, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind(39).

33.      Ich möchte insbesondere darauf hinweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Eigenschaft als Familienangehöriger eines Grenzgängers, der für dessen Unterhalt aufkommt, entschieden hat – was hervorzuheben ist –, dass diese Eigenschaft sich, wenn dies die Situation des Kindes des Ehepartners oder anerkannten Lebenspartners dieses Arbeitnehmers betrifft, aus objektiven Gesichtspunkten wie dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Studenten ergeben kann(40). Dementsprechend hat der Gerichtshof festgestellt, dass das Erfordernis, „für den Unterhalt eines Kindes aufzukommen“, einer tatsächlichen Situation entspringt, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(41).

34.      Ich stelle fest, dass der Gerichtshof trotz des Fehlens einer genauen Definition in den Rn. 58, 60 und 64 des Urteils Depesme u. a. Aspekte genannt hat(42), die es ermöglichen, die Konturen des streitigen Begriffs zu umreißen, auf die ich im Rahmen der Prüfung seiner Reichweite zurückkommen werde(43).

2.      Das Urteil Caisse pour l'avenir des enfants: Der besondere Charakter des Begriffs „Familienangehörige“ im Unionsrecht

35.      Im Urteil Caisse pour l‘avenir des enfants, dessen Tenor oben wiedergegeben wurde(44), hat der Gerichtshof die in den vorstehenden Nummern dargelegte Rechtsprechung auf das Kindergeld für Kinder von Grenzgängern übertragen(45). Im Gegensatz zu den dieser Rechtsprechung zugrunde liegenden Rechtssachen betraf diese Rechtssache ein Kind, das zum Zeitpunkt des maßgeblichen Sachverhalts minderjährig war(46). In der Entscheidung Caisse pour l‘avenir des enfants verwendet der Gerichtshof gleichwohl weiterhin den weiter gefassten Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“, der als solcher in seiner oben dargestellten Rechtsprechung zu Stipendien für Hochschulen entwickelt worden ist, die auch volljährige Kinder im Alter von 21 Jahren einschließt, ungeachtet der Tatsache, dass der Unionsgesetzgeber, wie der Gerichtshof festgestellt hat, davon ausgeht, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr „Unterhalt gewährt“ wird, wie dies u. a. aus Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht(47). Ich werde später auf diesen Aspekt zurückkommen, der mir im Zusammenhang mit den vorliegenden Rechtssachen wichtig erscheint(48).

36.      Was insbesondere diesen Begriff betrifft, so hat der Gerichtshof, wobei er sich vor allem auf das Urteil Depesme u. a. bezogen hat, diesen als wesentliches Kriterium verwendet, um zu bestimmen, ob die betreffende nationale Verwaltung verpflichtet ist, dem Grenzgänger das fragliche Kindergeld für das von seinem Ehegatten stammende Kind, zu dem er in keinem Abstammungsverhältnis steht, zu zahlen. So hat der Gerichtshof unter Bezugnahme auf Rn. 64 dieses Urteils ausgeführt, dass die Anforderung, dass der Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einer tatsächlichen Situation entspringt, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen haben, ohne hierfür ermitteln zu müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(49).

C.      Zur Reichweite des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“: Die Bedeutung der einheitlichen Anwendung

37.      Es ist festzustellen, dass sich der Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt eines Kindes“ wie ein roter Faden durch die gesamte Rechtsprechung zu finanziellen Beihilfen für die Hochschulausbildung der Kinder von Wanderarbeitnehmern und Grenzgängern einerseits und zu Kindergeld für die Kinder dieser Grenzgänger andererseits zieht(50). In seiner Rechtsprechung wollte der Gerichtshof nämlich eine einheitliche Auslegung dieses Begriffs sicherstellen, indem er die Kriterien, die er bei jedem Rückgriff auf diesen Begriff verwendet hat, präzisiert und sich dabei auf den Grundsatz gestützt hat, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind(51).

1.      Zu den Konsequenzen, die aus den in der Rechtsprechung zur Auslegung des in Rede stehenden Begriffs entwickelten Kriterien für die vorliegenden Rechtssachen zu ziehen sind

38.      Aus der Rechtsprechung lassen sich einige wesentliche Kriterien für die Auslegung des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ eines Kindes ableiten.

39.      Als Erstes hat der Gerichtshof darauf hingewiesen, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie u. a. aus Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 hervorgeht(52). In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof entschieden, dass sich die Familienangehörigeneigenschaft des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers, der für den Unterhalt des Familienangehörigen aufkommt, objektiv aus dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Kindes ergeben kann(53).

40.      Als Zweites hat der Gerichtshof zwar klargestellt, dass die Anforderung, dass der Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes aufkommt, einer tatsächlichen Situation entspringt, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte auf der Grundlage von durch den Betroffenen vorgelegten Nachweisen zu beurteilen haben, doch hat er auch mehrfach betont, dass es im Rahmen dieser Beurteilung für diese nicht erforderlich ist, hierfür zu ermitteln, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(54).

41.      Im vorliegenden Fall scheint mir erstens kaum ein Zweifel daran zu bestehen, dass eine strikte Anwendung des streitigen Begriffs durch eine nationale Verwaltung, wie sie vom vorlegenden Gericht beschrieben worden ist, die zur Ablehnung der Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes geführt hat, die vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung entwickelten Auslegungskriterien nicht berücksichtigt. Folglich führt diese strikte Anwendung dieses Begriffs zu einer Missachtung der Gleichbehandlung von Grenzgängern, die weder mit Art. 45 AEUV noch mit Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 vereinbar ist und somit den Grundsatz der weiten Auslegung dieser Bestimmungen, wie er vom Gerichtshof aufgestellt worden ist, untergräbt(55).

42.      Zweitens ist der Begriff zwar im Kontext einer tatsächlichen Situation auszulegen, die die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte zu beurteilen haben, doch ist darauf hinzuweisen, dass eine fehlende Klarheit der Beurteilungskriterien zum einen geeignet wäre, Unsicherheiten zu erzeugen, die mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit unvereinbar sind, da eine solche fehlende Klarheit der Beurteilungskriterien die Schwierigkeiten der potenziell Begünstigten, den Umfang ihrer Rechte zu erfassen, vergrößern würde. Zum anderen würden die betroffenen Arbeitnehmer in einem Zustand der Unsicherheit darüber gehalten, welche Möglichkeiten ihnen zur Verfügung stehen, Art. 45 AEUV, wie er durch Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 umgesetzt wurde, in Anspruch zu nehmen, obwohl sie an die Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats gebunden sind(56).

43.      Drittens ist festzustellen, dass die CAE trotz der bereits ergangenen Urteile des Gerichtshofs weiterhin Schwierigkeiten begegnet, wenn es darum geht, zu definieren, was dieser Begriff, wie er vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung verwendet wird, umfasst.

44.      Es scheint mir also angebracht, kurz den Ursprung dieser Schwierigkeiten zu untersuchen, um diese Rechtsprechungslinie zu präzisieren.

2.      Zu den Schwierigkeiten der nationalen Verwaltungen, den Umfang des in Rede stehenden Begriffs zu erfassen

45.      Ich möchte betonen, dass die Rechtsprechung ungeachtet der Klarstellungen des Gerichtshofs, die den nationalen Verwaltungen und gegebenenfalls den nationalen Gerichten als Orientierungshilfe dienen sollen, natürlich bis zu einem gewissen Grad kasuistisch bleibt, wenn es darum geht, dem Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes eine konkrete Bedeutung zu verleihen, und zwar allgemein aufgrund der Diversifizierung der Familienstrukturen, insbesondere im Zusammenhang mit Patchworkfamilien, wie sie in den Ausgangsverfahren vorliegen(57). Wie die zwölf vom vorlegenden Gericht vorgelegten Vorabentscheidungsersuchen zeigen, scheint es für nationale Verwaltungen, wie die CAE im vorliegenden Fall, nicht einfach zu sein, die Reichweite eines solchen Begriffs zu erfassen, wenn es darum geht, festzustellen, ob in einem konkreten Fall ein Arbeitnehmer für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners aufkommt.

46.      Um dies näher zu erläutern, möchte ich erwähnen, dass vorliegend ein Beispiel für diese Schwierigkeit aus der Tatsache resultiert, dass laut der CAE vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des Gerichtshofs verschiedene Umstände zu berücksichtigen sind, wie die gemeinsam verbrachte Zeit, die Qualität der Beziehungen, der Umstand, dass unmittelbar für den Unterhalt des Kindes aufgekommen wird, die Frage, wo das Kind seinen gesetzlichen Wohnsitz hat und wo es tatsächlich und ständig wohnt, die Sorgerechtsbedingungen oder das Engagement der leiblichen Eltern oder der Adoptiveltern.

47.      Insoweit muss ich gestehen, dass es mir schwerfällt, mit Blick auf diese Kriterien die vom Gerichtshof erteilten Erläuterungen zur Reichweite dieses Begriffs nachzuvollziehen(58). Dies gilt insbesondere, wenn die nationale Behörde erklärt, dass aus Rn. 52 des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants hervorgehe, dass der Umstand, dass ein biologischer Elternteil dem Kind Unterhalt zahle, Auswirkungen auf diesen Begriff haben könne.

48.      Ich teile diesen Ansatz nicht.

49.      Zwar ist die Aussage aus Rn. 52 des genannten Urteils ein wichtiges Element, um die Reichweite dieses Begriffs zu bestimmen, doch der von der CAE vorgenommenen Auslegung kann nicht gefolgt werden. In d em genannten Urteil ging nämlich aus der Vorlageentscheidung hervor, dass der biologische Vater des Kindes keine Unterhaltszahlungen an die Mutter des Kindes geleistet hat. Der Gerichtshof hat auf diesen Sachverhalt hingewiesen, um das vorlegende Gericht vorbehaltlich der von ihm vorzunehmenden Überprüfungen bei seiner Beurteilung zu unterstützen, und ist zu dem Schluss gekommen, dass der Grenzgänger, der der Ehegatte der Mutter dieses Kindes war, für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Folglich können diese Feststellungen des Gerichtshofs zum einen nicht so verstanden werden, dass sie darauf abzielen, das Bestehen der Verpflichtung zur Zahlung von Unterhalt durch den biologischen Elternteil oder den Adoptivelternteil als relevantes Kriterium im Rahmen der Beurteilung der tatsächlichen Umstände zu etablieren, anhand derer bestimmt werden kann, ob das Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners gegenüber dem Grenzgänger unterhaltsberechtigt ist. Zum anderen können diese Feststellungen auch nicht als ein Kriterium angesehen werden, das es erlaubt, auszuschließen, dass dieser Arbeitnehmer für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt. Daher ist Rn. 52 des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants nicht als Hinweis darauf zu verstehen, dass der streitige Begriff restriktiv ausgelegt werden sollte(59).

50.      Insoweit weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof bereits entschieden hat, dass die Eigenschaft des Familienangehörigen, dem Unterhalt gewährt wird, auch keine Unterhaltspflichten voraussetzt. Er hat klargestellt, dass, wenn dies der Fall wäre, die Familienzusammenführung von den nationalen Rechtsvorschriften abhängen würde, die von einem Staat zum anderen unterschiedlich sind, was zu einer uneinheitlichen Anwendung des Unionsrechts führen würde(60). Darüber hinaus möchte ich noch anmerken, dass der Gerichtshof mehrfach betont hat, dass die nationalen Behörden und Gerichte für die Beurteilung, ob der Grenzgänger „für den Unterhalt des Kindes aufkommt“, nicht ermitteln müssen, aus welchen Gründen dieser Beitrag geleistet wird oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(61).

51.      Aus diesen Gründen scheint mir, dass dieser Begriff in allen Mitgliedstaaten einheitlich ausgelegt werden muss. Unter Berücksichtigung des Ursprungs und der Entwicklung dieses Begriffs in der Rechtsprechung und mit Blick auf seine einheitliche Anwendung ist daher zu prüfen, ob ein aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs abgeleitetes objektives Anknüpfungskriterium eine einfache Vermutung begründen und so zur Wahrung des Grundsatzes der Rechtssicherheit beitragen könnte.

52.      Ich werde daher die Anwendbarkeit einer solchen Vermutung im Kontext der vorliegenden Rechtssachen untersuchen.

D.      Zur Vermutung im Hinblick auf die Reichweite des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ eines Kindes

1.      Einleitende Bemerkungen zu den Ursprüngen einer einfachen, aus einem objektiven Anknüpfungspunkt abgeleiteten Vermutung

53.      Im Urteil Depesme u. a. umreißt der Gerichtshof die Konturen einer Vermutung hinsichtlich der Reichweite des Begriffs „Aufkommen für den Unterhalt“ eines Kindes.

54.      Erstens geht aus dieser Rechtsprechung hervor, dass eine weite Auslegung dieses Begriffs geboten ist. So erinnert der Gerichtshof daran, dass bei der Beurteilung der Frage, ob der Grenzgänger in einem bestimmten Fall für den Unterhalt des Kindes seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners aufkommt, die nationalen Behörden und gegebenenfalls die nationalen Gerichte den Grundsatz berücksichtigen müssen, dass die Vorschriften über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, die zu den Grundlagen der Union gehört, weit auszulegen sind(62).

55.      Zweitens muss dieser Begriff die Definition des Familienangehörigen in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 berücksichtigen. So geht aus der oben angeführten Rechtsprechung hervor, dass der Begriff „Familienangehöriger“ des Grenzgängers, dem die Gleichbehandlung gemäß Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 mittelbar zugutekommen kann, dem Begriff des „Familienangehörigen“ im Sinne des Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 entspricht, der den Ehegatten oder den Lebenspartner, mit dem der Unionsbürger eine eingetragene Partnerschaft eingegangen ist, sowie die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des vom nationalen Recht anerkannten Lebenspartners, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird, umfasst(63). In diesem Zusammenhang weist der Gerichtshof darauf hin, dass der Unionsgesetzgeber davon ausgeht, dass Kindern in jedem Fall bis zum 21. Lebensjahr Unterhalt gewährt wird, wie dies u. a. aus der letztgenannten Bestimmung hervorgeht(64).

56.      Drittens und letztens ergibt sich aus dieser Rechtsprechung, dass sich zum einen die Familienangehörigeneigenschaft des Kindes des Ehegatten oder anerkannten Lebenspartners eines Grenzgängers, der für den Unterhalt des Kindes aufkommt, objektiv aus dem Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes dieses Arbeitnehmers und des Kindes ergeben kann(65) und dass zum anderen für die Beurteilung, ob der Grenzgänger für den Unterhalt dieses Kindes aufkommt, keineswegs ermittelt werden muss, aus welchen Gründen der Grenzgänger den Beitrag zum Unterhalt des Kindes leistet oder auf welche genaue Höhe er zu beziffern ist(66).

2.      Zur einfachen Vermutung aufgrund des gemeinsamen Wohnsitzes des Arbeitnehmers und des betreffenden Kindes

57.      In Anbetracht dieser drei Aspekte scheint es mir durchaus angebracht – unter entsprechender Anwendung des Urteils Depesme u. a. auf die hier in Rede stehenden Rechtssachen – das Bestehen einer einfachen Vermutung zu erwägen, die auf dem Vorliegen eines gemeinsamen Wohnsitzes des Grenzgängers und des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners beruht. Wie die Kommission betont, sind dies Merkmale von Stabilität, die auf eine Familiengemeinschaft hindeuten und belegen, dass der Grenzgänger für den Unterhalt des Kindes seines Ehepartners oder eingetragenen Lebenspartners, das unter seinem Dach lebt, aufkommt. Mit anderen Worten: Es wird zu Recht angenommen, dass diesem Kind mittelbar das in Rede stehende Kindergeld zugutekommt, wenn es am gemeinsamen Wohnsitz wohnt und somit in einer familiären Gemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer lebt. Dieser gemeinsame Wohnsitz reicht aus, um einen Anspruch auf dieses Kindergeld unter denselben Bedingungen zu begründen, wie sie für Kinder gelten, die von dem Arbeitnehmer abstammen oder sich in einer Situation befinden, die mit den im Beschäftigungsmitgliedstaat wohnenden Kindern vergleichbar ist(67).

58.      Dies vorausgeschickt und angesichts der täglichen Realität von Patchworkfamilien scheint es mir wichtig, drei weitere Aspekte zu ergänzen.

59.      Erstens sollte diese Vermutung sowohl den vollständigen(68) als auch den teilweisen(69) gemeinsamen Wohnsitz des Grenzgängers und des Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners umfassen.

60.      Zweitens muss diese Vermutung nicht nur in Bezug auf minderjährige Kinder gelten, sondern auch für junge Volljährige unter 21 Jahren ohne eigenes Einkommen, die im Haushalt des Grenzgängers leben und ansonsten die Kriterien erfüllen, die in den Vorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats, im vorliegenden Fall den luxemburgischen Vorschriften, die die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes regeln, vorgesehen sind(70). Anderenfalls wäre in derartigen Situationen eine erhebliche Rechtsunsicherheit zu befürchten.

61.      Drittens und letztens sollte die Verwaltung des Mitgliedstaats, in dem der Grenzgänger eine abhängige Beschäftigung ausübt, die Möglichkeit haben, die Gewährung des in Rede stehenden Kindergeldes abzulehnen, wenn sich der Grenzgänger trotz der Tatsache, dass er und das Kind seines Ehegatten oder seines eingetragenen Lebenspartners in einer gemeinsamen Wohnung leben, in Wirklichkeit in keiner Weise an den mit dem Unterhalt dieses Kindes verbundenen Lasten beteiligt(71).

3.      Zur Vereinbarkeit der auf den gemeinsamen Wohnsitz gestützten Vermutung mit den Prioritätsregeln, die nach der Verordnung Nr. 883/2004 im Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen gelten

62.      Die auf den gemeinsamen Wohnsitz gestützte Vermutung ist mit den in der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Prioritätsregeln im Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vereinbar. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung fallen nämlich in Luxemburg beschäftigte Grenzgänger wie die Kläger der Ausgangsverfahren sowie ihre Familien in den persönlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung(72). In dieser Eigenschaft unterliegen sie bekanntlich dem luxemburgischen System der sozialen Sicherheit.

63.      In Anbetracht der besonderen Natur der Familienleistungen und eines möglichen Zusammentreffens von Ansprüchen auf diese Leistungen, die von zwei Mitgliedstaaten gewährt werden, sieht Art. 68 der Verordnung Nr. 883/2004 Prioritätsregeln für den Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen vor, die verhindern sollen, dass sich die Leistungen für dasselbe Kind für dieselben Zeiträume überschneiden(73). In Anwendung von Art. 2 Abs. 1 der Verordnung Nr. 883/2004 unterfallen die Kläger der Ausgangsverfahren daher den luxemburgischen Rechtsvorschriften über Kindergeld nur in Bezug auf die Differenz zwischen dem Betrag des in Luxemburg geschuldeten Kindergeldes und dem in ihrem Wohnmitgliedstaat gezahlten Kindergeld. Es handelt sich um die Regelung des „Unterschiedsbetrags“, die gemäß Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i dieser Verordnung(74) der Zahlung der „nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende[n] höchste[n] Leistung“ entspricht.

64.      Sofern also Leistungen nach den Rechtsvorschriften zweier Mitgliedstaaten aus demselben Grund vorgesehen sind, würde das Bestehen eines gemeinsamen Wohnsitzes des Kindes des Ehegatten oder eingetragenen Lebenspartners und des Grenzgängers eine hinreichende Verbundenheit zwischen diesem Kind und diesem Arbeitnehmer begründen, um davon auszugehen, dass der Mitgliedstaat, in dem der Grenzgänger seine Beschäftigung ausübt – im vorliegenden Fall Luxemburg –, das in Rede stehende Kindergeld zu zahlen hat.

65.      Aus alledem ergibt sich, dass der Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers, wie er vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 verwendet wird, dahin zu verstehen ist, dass für dieses Kind zu Recht vermutet wird, dass ihm das in Rede stehende Kindergeld mittelbar zugutekommt, wenn es am Wohnsitz des Arbeitnehmers wohnt und mit diesem in einer familiären Gemeinschaft lebt. Das Bestehen eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes begründet einen Anspruch auf Kindergeld in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Arbeitnehmer seine abhängige Beschäftigung ausübt, unter denselben Bedingungen, wie sie für Kinder gelten, die in einem Abstammungsverhältnis zu diesem Arbeitnehmer stehen.

V.      Ergebnis

66.      Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt auf die Vorlagefragen der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof, Luxemburg) zu antworten:

Der Begriff des „Aufkommens für den Unterhalt“ eines Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners eines Grenzgängers, wie er vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zur Auslegung von Art. 45 AEUV, Art. 1 Buchst. i und Art. 67 der Verordnung (EG) Nr. 883/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung (EU) Nr. 492/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union verwendet wird, ist dahin zu verstehen, dass zu Recht vermutet wird, dass dem Kind des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners des Grenzgängers das in Rede stehende Kindergeld mittelbar zugutekommt, wenn es am gemeinsamen Wohnsitz wohnt und somit mit diesem Arbeitnehmer in einer familiären Gemeinschaft lebt. Das Bestehen eines solchen gemeinsamen Wohnsitzes begründet einen Anspruch auf Kindergeld in dem Mitgliedstaat, in dem dieser Arbeitnehmer eine abhängige Beschäftigung ausübt, unter denselben Bedingungen, wie sie für Kinder gelten, die in einem Abstammungsverhältnis zu diesem Arbeitnehmer stehen.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Mit Entscheidung vom 17. Dezember 2018.

3      Urteil vom 2. April 2020 (C‑802/18, im Folgenden: Urteil Caisse pour l’avenir des enfants, EU:C:2020:269). Vgl. in einem anderen Sachzusammenhang Urteil vom 16. Mai 2024, Hocinx (C‑27/23, im Folgenden: Urteil Hocinx, EU:C:2024:404).

4      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit (ABl. 2004, L 166, S. 1, berichtigt in ABl. 2004, L 200, S. 1).

5      Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2011 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union (ABl. 2011, L 141, S. 1).

6      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt in ABl. 2004, L 229, S. 35).

7      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über Maßnahmen zur Erleichterung der Ausübung der Rechte, die Arbeitnehmern im Rahmen der Freizügigkeit zustehen (ABl. 2014, L 128, S. 8).

8      In der ab dem 1. August 2016 geltenden Fassung, dem Datum des Inkrafttretens der Loi du 23 juillet 2016, portant modification du code de la sécurité sociale et de la loi modifiée du 4 décembre 1967 concernant l’impôt sur le revenu, et abrogeant la loi modifiée du 21 décembre 2007 concernant le boni pour enfant (Gesetz vom 23. Juli 2016 zur Änderung des Sozialgesetzbuchs, des geänderten Gesetzes vom 4. Dezember 1967 über die Einkommensteuer und zur Aufhebung des geänderten Gesetzes vom 21. Dezember 2007 über den Kinderbonus, Mémorial A 2016, S. 2348) (im Folgenden: Sozialgesetzbuch).

9      In den Rechtssachen C‑296/24 (Jouxy), C‑300/24 (Meyervibert), C‑304/24 (Barloup) und C‑305/24 (Choinquand) entzog die CAE SM, MY, LH und TB, die in Frankreich wohnen und in Luxemburg arbeiten, mit Wirkung vom 1. August 2016 das Kindergeld, das sie für das aus einer früheren Ehe stammende Kind ihrer jeweiligen Ehefrauen PX, IX und MV erhielten. In der Rechtssache C‑297/24 (Broslon) entzog die CAE CY, der in Frankreich wohnt und in Luxemburg arbeitet, das Kindergeld für das Kind seiner Ehefrau aus einer früheren Ehe. In der Rechtssache C‑301/24 (Pailvier) entzog die CAE AH, der in Frankreich wohnt und in Luxemburg arbeitet, das Kindergeld für die beiden Kinder seiner eingetragenen Lebenspartnerin CJ, die aus einer früheren Beziehung stammen. In den Rechtssachen C‑303/24 (Vochal) und C‑306/24 (Gonre) entzog die CAE BF und KN, die in Frankreich wohnen und in Luxemburg arbeiten, mit Wirkung vom 1. August 2016 das Kindergeld, das sie für die aus einer früheren Beziehung stammenden Kinder ihrer jeweiligen Ehefrauen CG und PE erhielten. In der Rechtssache C‑299/24 (Hicindt) entzog die CAE OP, der in Belgien wohnt und in Luxemburg arbeitet, das Kindergeld, das er für das aus einer früheren Ehe stammende Kind seiner Ehefrau TD erhielt. In den Rechtssachen C‑298/24 (Caraneux) und C‑307/24 (Momeut) entzog die CAE LK und NB, die in Belgien wohnen und in Luxemburg arbeiten, mit Wirkung vom 1. August 2016 das Kindergeld für die beiden Kinder aus einer früheren Ehe ihrer Lebenspartnerin (MF) bzw. Ehefrau. In der Rechtssache C‑302/24 (Prudnez) entzog die CAE AE, der in Deutschland wohnt und in Luxemburg arbeitet, mit Wirkung vom 1. August 2016 das Kindergeld für das aus einer früheren Ehe stammende Kind seiner Ehefrau.

10      Vgl. Urteil vom 26. Februar 1992 (C‑3/90, im Folgenden: Urteil Bernini, EU:C:1992:89, Rn. 25 und 29).

11      Vgl. Urteil vom 8. Juni 1999 (C‑337/97, EU:C:1999:284, Rn. 19).

12      Vgl. Urteil vom 14. Juni 2012 (C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 35).

13      Vgl. Urteil vom 20. Juni 2013 (C‑20/12, im Folgenden: Urteil Giersch u. a., EU:C:2013:411, Rn. 39).

14      Vgl. Urteil vom 15. Dezember 2016 (C‑401/15 bis C‑403/15, im Folgenden: Urteil Depesme u. a., EU:C:2016:955, Rn. 58 bis 60).

15      Rn. 50 und 51 dieses Urteils.

16      Rn. 58 dieses Urteils.

17      Es ist darauf hinzuweisen, dass ein Kindergeld wie das in Art. 269 Abs. 1 dieses Gesetzbuchs vorgesehene in den sachlichen Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, nämlich als Familienleistung im Sinne von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j der Verordnung Nr. 883/2004 sowie als soziale Vergünstigung im Sinne von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011. Nach ständiger Rechtsprechung kann eine Leistung gleichzeitig unter die Verordnung Nr. 883/2004 und die Verordnung Nr. 492/2011 fallen. Vgl. hierzu das Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 42 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. zur Anwendbarkeit von Art. 3 Abs. 1 Buchst. j und Art. 67 der Verordnung Nr. 883/2004 sowie von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 auf Sachverhalte wie die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 33 bis 47 und Rn. 65 bis 69 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. zur Verknüpfung der genannten Verordnungen miteinander auch Schlussanträge von Generalanwalt Richard de la Tour in der Rechtssache Kommission/Österreich (Indexierung von Familienleistungen) (C‑328/20, EU:C:2022:45, Nr. 127). Vgl. u. a. Fuchs, M., und Cornelissen, R. (Hrsg.), EU Social Security Law – A Commentary on EU Regulations 883/2004 and 987/2009, C.H. Beck-Hart-Nomos, 2015, S. 28, Rn. 21, sowie Morsa, M., Sécurité sociale, libre circulation et citoyenneté européennes, 2012, Anthemis, S. 344 ff.

18      Zur Erinnerung: Art. 1 Buchst. f der Verordnung Nr. 883/2004 bestimmt, dass „‚Grenzgänger‘ eine Person [bezeichnet], die in einem Mitgliedstaat eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausübt und in einem anderen Mitgliedstaat wohnt, in den sie in der Regel täglich, mindestens jedoch einmal wöchentlich zurückkehrt“. Art. 1 Buchst. z dieser Verordnung sieht vor, dass „‚Familienleistungen‘ alle Sach- oder Geldleistungen zum Ausgleich von Familienlasten [bezeichnet], mit Ausnahme von Unterhaltsvorschüssen und besonderen Geburts- und Adoptionsbeihilfen nach Anhang I“. Nach Art. 2 Abs. 1 dieser Verordnung „[gilt] [d]iese Verordnung … für Staatsangehörige eines Mitgliedstaats … [oder] mit Wohnort in einem Mitgliedstaat, für die die Rechtsvorschriften eines oder mehrerer Mitgliedstaaten gelten oder galten, sowie für ihre Familienangehörigen und Hinterbliebenen“. Daher fallen gemäß dieser Bestimmung Arbeitnehmer wie die Kläger der Ausgangsverfahren in den sachlichen Anwendungsbereich dieser Verordnung.

19      Vgl. zum Begriff „soziale Vergünstigung“ u. a. Urteile vom 31. Mai 1979, Even und ONPTS (207/78, EU:C:1979:144, Rn. 22), vom 12. Mai 1998, Martínez Sala (C‑85/96, EU:C:1998:217, Rn. 25), und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava (C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 47 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Urteil Caisse pour l'avenir des enfants (Rn. 32 und Nr. 1 des Tenors). Zur Erinnerung: Gemäß Art. 7 Abs. 1 der Verordnung Nr. 492/2011 „[darf] [e]in Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist, … aufgrund seiner Staatsangehörigkeit im Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten hinsichtlich der Beschäftigungs- und Arbeitsbedingungen … nicht anders behandelt werden als die inländischen Arbeitnehmer“. Abs. 2 dieses Artikels sieht vor, dass „[e]r … dort die gleichen sozialen und steuerlichen Vergünstigungen wie die inländischen Arbeitnehmer [genießt]“. Vgl. zu dieser Bestimmung die Urteile Caisse pour l'avenir des enfants (Rn. 26) und Hocinx (Rn. 26).

21      Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 71 und Nr. 2 des Tenors). Bekanntlich stellt die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Union, die durch Art. 45 AEUV gewährleistet wird, eines der Fundamente der Union dar. Insbesondere sieht Abs. 2 dieses Artikels vor, dass die Freizügigkeit der Arbeitnehmer „die Abschaffung jeder auf der Staatsangehörigkeit beruhenden unterschiedlichen Behandlung der Arbeitnehmer der Mitgliedstaaten in Bezug auf Beschäftigung, Entlohnung und sonstige Arbeitsbedingungen [umfasst]“. Diesbezüglich hat der Gerichtshof in Rn. 70 des Urteils Caisse pour l‘avenir des enfants festgestellt, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 eine besondere Ausprägung des in Art. 45 Abs. 2 AEUV enthaltenen Gleichbehandlungsgrundsatzes auf dem spezifischen Gebiet der Gewährung sozialer Vergünstigungen und daher ebenso auszulegen ist wie Art. 45 Abs. 2 AEUV. Vgl. auch Urteile Depesme u. a. (Rn. 35) und vom 18. Dezember 2019, Generálny riaditeľ Sociálnej poisťovne Bratislava (C‑447/18, EU:C:2019:1098, Rn. 39).

22      Vgl. u. a. Urteil Depesme u. a. sowie die in diesem Urteil angeführte Rechtsprechung.

23      Vgl. hierzu Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 54 bis 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere in Bezug auf Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 hat der Gerichtshof in Rn. 56 dieses Urteils darauf hingewiesen, dass eine solche auf dem Wohnsitz beruhende Unterscheidung, die sich stärker zum Nachteil der Angehörigen anderer Mitgliedstaaten auswirken kann, da Gebietsfremde meist Ausländer sind, eine mittelbare Ungleichbehandlung aufgrund der Staatsangehörigkeit darstellt, die nur dann zulässig wäre, wenn sie objektiv gerechtfertigt ist. Vgl. auch Urteile Giersch u. a. (Rn. 44), vom 14. Dezember 2016, Bragança Linares Verruga u. a. (C‑238/15, EU:C:2016:949, Rn. 43), sowie vom 10. Juli 2019, Aubriet (C‑410/18, EU:C:2019:582, Rn. 28).

24      Siehe Nr. 12 der vorliegenden Schlussanträge.

25      Vgl. zu Beihilfen für ein Hochschulstudium zu beruflichen Zwecken für Personen, die eine Berufstätigkeit ausgeübt haben, Urteil vom 21. Juni 1988, Lair (39/86, EU:C:1988:322, Rn. 21 bis 24). Vgl. zu Beihilfen für ein Sekundar- oder Postsekundarstudium an einer technischen Hochschule Urteil vom 15. März 1989, Echternach und Moritz (389/87 und 390/87, EU:C:1989:130, Rn. 31 bis 36).

26      Verordnung des Rates vom 15. Oktober 1968 über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer innerhalb der Gemeinschaft (ABl. 1968, L 257, S. 2). Es sei darauf hingewiesen, dass der Wortlaut von Art. 7 Abs. 2 dieser Verordnung in Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 übernommen wurde. Darüber hinaus sieht Art. 41 Abs. 2 der letztgenannten Verordnung vor, dass Verweise auf die Verordnung Nr. 1612/68 als Verweise auf die Verordnung Nr. 492/2011 zu verstehen sind.

27      Urteil vom 18. Juni 1987 (316/85, im Folgenden: Urteil Lebon, EU:C:1987:302, Rn. 13). Dieser Punkt scheint mir wichtig, um den Ursprung des streitigen Begriffs richtig zu verstehen. Der Gerichtshof hat nämlich entschieden: „Ist … ein Arbeitnehmer, der die Staatsangehörigkeit eines Mitgliedstaats besitzt, im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats beschäftigt gewesen und hat er das Recht, dort zu verbleiben, ausgeübt, so können sich seine Verwandten in absteigender Linie, die das 21. Lebensjahr vollendet haben und denen er keinen Unterhalt mehr gewährt, nicht auf das im [Unionsrecht] gewährleistete Recht auf Gleichbehandlung berufen, um Anspruch auf eine in den Rechtsvorschriften des Aufnahmemitgliedstaats vorgesehene Sozialleistung zu erheben … Denn diese Leistung stellt im vorliegenden Fall für den Arbeitnehmer keine soziale Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 dar, soweit er seinen Verwandten nicht mehr unterstützt“ (Hervorhebung nur hier). Ich stelle fest, dass das Kind in dem Fall, der dem Urteil Lebon zugrunde lag, zum Zeitpunkt des maßgeblichen Geschehens über 21 Jahre alt war. Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 10 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung Nr. 1612/68 vorsah, dass die Verwandten des Arbeitnehmers in absteigender Linie unter 21 Jahre alt sein mussten oder dass ihnen von ihm Unterhalt gewährt werden musste.

28      Urteil Bernini (Rn. 25). Hervorhebung nur hier.

29      Vgl. Urteil Bernini (Rn. 23, 25, 27 und 29).

30      Urteil vom 8. Juni 1999 (C‑337/97, EU:C:1999:284, Rn. 19). In der Rechtssache, die diesem Urteil zugrunde lag, ging es um das Kind eines Grenzgängers. Hierzu ist festzustellen, dass der Gerichtshof in Rn. 21 dieses Urteils Folgendes hervorgehoben hat: „[In der] vierte[n] Begründungserwägung [der Verordnung Nr. 1612/68] wird … ausdrücklich darauf hingewiesen, [dass] das Recht auf Freizügigkeit ‚gleichermaßen Dauerarbeitnehmern, Saisonarbeitern, Grenzarbeitnehmern oder Arbeitnehmern zu[steht], die ihre Tätigkeit im Zusammenhang mit einer Dienstleistung ausüben‘. Ferner wird in Artikel 7 ohne Einschränkung auf den ‚Arbeitnehmer, der Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ist‘, Bezug genommen“. Der Gerichtshof hat daraus abgeleitet und im Urteil vom 27. November 1997, Meints (C‑57/96, EU:C:1997:564, Rn. 51), entschieden, dass „ein Mitgliedstaat die Gewährung einer sozialen Vergünstigung im Sinne von Artikel 7 Absatz 2 der Verordnung Nr. 1612/68 nicht davon abhängig machen kann, [dass] der Begünstigte seinen Wohnsitz in diesem Staat hat“. Hervorhebung nur hier. Vgl. in diesem Zusammenhang O’Leary, S., „The curious case of frontier workers and study finance: Giersch“, Common Market Law Review, Nr. 51, 2014, S. 601 bis 622, insbesondere S. 609, und Turmo, A., „The pernicious influence citizenship rights on workers’ rights in the EU – The case of student finance“ in Cambien, N., Kochenov, D., und Muir, E. (Hrsg.), Social Justice, Brexit and Other Challenges, Brill/Nijhoff, 2020, S. 305 bis 334.

31      Urteil vom 14. Juni 2012 (C‑542/09, EU:C:2012:346, Rn. 34 und 35).

32      Rn. 38 und 39 dieses Urteils.

33      Vgl. u. a. Urteil Giersch u. a. (Rn. 38 und 39 sowie die dort angeführte Rechtsprechung). Insbesondere im Urteil Bernini (Rn. 25) hat der Gerichtshof eine gleichartige Formulierung verwendet, nämlich „[dass der Arbeitnehmer] seinen Abkömmling weiter unterstützt“.

34      Zur Erinnerung: Die Vorabentscheidungsersuchen, die in den Rechtssachen, die dem Urteil Depesme u. a. zugrunde lagen, eingereicht wurden, standen im Zusammenhang mit den Änderungen des luxemburgischen Rechts im Anschluss an das Urteil Giersch u. a. (Rn. 12 bis 16).

35      Zur Erinnerung: Nach Auffassung des Unionsgesetzgebers sollten als „Familienangehörige“ im Sinne von Art. 2 Nr. 2 Buchst. c der Richtlinie 2004/38 „die Verwandten in gerader absteigender Linie des Unionsbürgers und des Ehegatten oder des [eingetragenen] Lebenspartners …, die das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet haben oder denen von diesen Unterhalt gewährt wird“, gelten. Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 51 und 57).

36      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 57 und 64 sowie Tenor). Im Hinblick auf den in der vorstehenden Fußnote der vorliegenden Schlussanträge angesprochenen besonderen Charakter des Begriffs „Familienangehörige“ im Unionsrecht hat der Gerichtshof zum einen die Entwicklung des Unionsrechts und die Tatsache, dass Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 492/2011 lediglich eine unveränderte Übernahme von Art. 7 Abs. 2 der Verordnung Nr. 1612/68 ist, und zum anderen den ersten Erwägungsgrund, Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2014/54 berücksichtigt. Die letztgenannten Bestimmungen belegen den Willen des Unionsgesetzgebers, den Begriff „Familienangehöriger“, wie er in der Rechtsprechung des Gerichtshofs zur Verordnung Nr. 1612/68, die durch die Verordnung Nr. 492/2011 aufgehoben und ersetzt wurde, definiert worden ist, in Art. 2 der Richtlinie 2004/38 zu übernehmen. Vgl. hierzu Urteil Depesme u. a. (Rn. 46 und 47) sowie die Schlussanträge von Generalanwalt Wathelet in diesen verbundenen Rechtssachen (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:430, Nrn. 39 bis 43).

37      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 33).

38      Rn. 21 bis 23 dieses Urteils.

39      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 58). Eine solch weite Auslegung liegt darin begründet, dass der Begriff „Arbeitnehmer“ – ebenso wie der Begriff „unselbständige Erwerbstätigkeit“ – zentral für die Definition des Anwendungsbereichs einer der durch den Vertrag garantierten Grundfreiheiten ist. Vgl. Urteile vom 3. Juni 1986, Kempf (139/85, EU:C:1986:223, Rn. 13), und vom 3. Juli 1986, Lawrie-Blum (66/85, EU:C:1986:284, Rn. 16).

40      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 59 und 60). Vgl. hierzu Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet in den verbundenen Rechtssachen (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:430, Nr. 67).

41      Urteil Depesme u. a. (Rn. 64 und Tenor).

42      Siehe Nrn. 32 und 33 der vorliegenden Schlussanträge.

43      Siehe hierzu Nrn. 37 bis 40 sowie Nrn. 53 bis 56 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. zu diesem Begriff Jacqueson, C., „Any news from Luxembourg? On student aid, frontier workers and stepchildren: Bragança Linares Verruga and Depesme“, Common Market Law Review, Nr. 55, 2018, S. 901 bis 922, insbesondere S. 917.

44      Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge. In diesem Urteil hat der Gerichtshof festgestellt, dass Kindergeld, wie es in Art. 269 Abs. 1 des Sozialgesetzbuchs vorgesehen ist, für alle in Luxemburg wohnenden Kinder und für alle Kinder von gebietsfremden Arbeitnehmern, die in einem Abstammungsverhältnis zu diesen stehen, gezahlt wird. Folglich wird diese Leistung unabhängig von einer im Ermessen liegenden individuellen Prüfung der persönlichen Bedürftigkeit aufgrund eines gesetzlich umschriebenen Tatbestands gewährt. Vgl. hierzu Art. 1 Buchst. z der Verordnung Nr. 883/2004. Wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, stellt diese Leistung nämlich einen staatlichen Beitrag zum Familienbudget dar, der die Kosten für den Unterhalt von Kindern verringert. Vgl. Urteil Caisse pour l‘avenir des enfants (Rn. 37 bis 39). Vgl. auch Urteile vom 14. Juni 2016, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑308/14, EU:C:2016:436, Rn. 60), und vom 21. Juni 2017, Martinez Silva (C‑449/16, EU:C:2017:485, Rn. 22 und 23 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

45      Siehe Nrn. 27 bis 34 der vorliegenden Schlussanträge. Eine solche Übertragung ist nicht überraschend: Wie Generalanwalt La Pergola in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Meeusen (C‑337/97, EU:C:1999:38, Nr. 19) betont hat, sind Studienbeihilfen und Familienzulagen nämlich beides finanzielle Unterstützungen für das Heranwachsen, den Unterhalt und die Ausbildung der Kinder.

46      Vgl. Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 18). In diesem Zusammenhang scheint es mir angebracht, darauf hinzuweisen, dass das in dieser Rechtssache und in den vorliegenden Rechtssachen in Rede stehende Kindergeld „bis zu dem Monat, in dem das Kind sein 18. Lebensjahr erreicht“, in Anspruch genommen werden kann. Eine Verlängerung der Zahlung dieser Beihilfe ist jedoch bis zum Alter des Kindes von 25 Jahren möglich, wenn das Kind ein Studium absolviert, das die in den einschlägigen luxemburgischen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien erfüllt. Vgl. hierzu https://cae.public.lu/fr/allocations/majorite-de-l-enfant/que-devez-vous-savoir-/prolongement-jusqu-a-l-age-de-25-ans.html.

47      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 62).

48      Siehe Fn. 68 und Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge.

49      Vgl. Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 50 und 71).

50      Siehe Fn. 45 der vorliegenden Schlussanträge.

51      Siehe hierzu Nrn. 32 und 37 der vorliegenden Schlussanträge.

52      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 62).

53      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 59 und 60).

54      Urteile Depesme u. a. (Rn. 64 und Tenor) sowie Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 50 und 71).

55      In diesem Zusammenhang erinnere ich daran, dass der Gerichtshof im Licht des Ziels der Verordnung Nr. 883/2004, das darin besteht, die unterschiedlichen nationalen Systeme zu koordinieren, ohne ein gemeinsames System der sozialen Sicherheit zu schaffen, entschieden hat, dass es zwar richtig ist, dass sich nach dem nationalen Recht bestimmt, welche Personen Anspruch auf Familienleistungen haben, die Mitgliedstaaten aber gleichwohl das Unionsrecht, im vorliegenden Fall die Bestimmungen über die Freizügigkeit der Arbeitnehmer, beachten müssen; vgl. Urteil Caisse pour l‘avenir des enfants (Rn. 68 und 69).

56      Siehe hierzu Fn. 18 der vorliegenden Schlussanträge. Es versteht sich von selbst, dass über diese Unvereinbarkeit hinaus eine enge Auslegung des streitigen Begriffs Situationen schaffen würde, in denen der Grenzgänger, d. h. der Stiefvater oder die Stiefmutter des Kindes des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, innerhalb desselben Haushalts Kindergeld für die Halbgeschwister dieses Kindes, aber nicht für dieses Kind erhalten würde. Dieser Aspekt ist bereits von Generalanwalt Wathelet in seinen Schlussanträgen in den verbundenen Rechtssachen Depesme u. a. (C‑401/15 bis C‑403/15, EU:C:2016:430, Nrn. 59 bis 61) angesprochen worden.

57      Vgl. hierzu Urteil Hocinx.

58      Siehe Nrn. 27 bis 35 der vorliegenden Schlussanträge.

59      Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge.

60      Vgl. Urteil Lebon (Rn. 21).

61      Vgl. Urteile Depesme u. a. (Rn. 64 und Tenor) sowie Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 50 und 71).

62      Vgl. Urteile Lebon (Rn. 21 bis 23) und Depesme u. a. (Rn. 58).

63      Vgl. hierzu Urteile Depesme u. a. (Rn. 51) und Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung). Siehe auch Fn. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

64      Vgl. Urteil Depesme u. a. (Rn. 62).

65      Vgl. in diesem Sinne Urteil Depesme u. a. (Rn. 59 und 60).

66      Urteile Depesme u. a. (Rn. 64 und Tenor) sowie Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 50 und 71).

67      Ich schlage dem Gerichtshof aus den folgenden Gründen nicht vor, eine auf die Definition des Begriffs „Familienangehöriger“ in Art. 2 Nr. 2 der Richtlinie 2004/38 gestützte Vermutung aufzustellen, wonach die Kinder des Ehegatten oder des eingetragenen Lebenspartners, die jünger als 21 Jahre alt sind, dem Grenzgänger gegenüber unterhaltsberechtigt sind. Zum einen scheint mir, wie ich bereits in Nr. 35 dieser Schlussanträge erwähnt habe, dass, obwohl ein Kind nach dieser Bestimmung bis zum Alter von 21 Jahren als unterhaltsberechtigt gilt, der Gerichtshof es in seiner Rechtsprechung vorgezogen hat, den weiter gefassten Ausdruck des „Aufkommens für den Unterhalt“ zu verwenden (siehe die in den Nrn. 13, 28 bis 31 der vorliegenden Schlussanträge angeführte Rechtsprechung). Zum anderen bin ich aus den in den Nrn. 62 bis 64 dieser Schlussanträge dargelegten Gründen der Ansicht, dass im Gegensatz zu einer solchen Vermutung die auf den gemeinsamen Wohnsitz gestützte Vermutung mit den in der Verordnung Nr. 883/2004 vorgesehenen Prioritätsregeln für den Fall eines Zusammentreffens von Ansprüchen vereinbar ist.

68      Gemeint ist die Situation, in der das Kind die gesamte Zeit bei dem Grenzgänger wohnt, zu dem es in keinem Abstammungsverhältnis steht.

69      Der teilweise gemeinsame Wohnsitz betrifft insbesondere Situationen mit geteiltem Sorgerecht zwischen den biologischen Eltern oder Adoptiveltern des Kindes. In diesem Fall wohnt das Kind hauptsächlich im Haushalt des Grenzgängers und eines seiner biologischen oder Adoptivelternteile, hält sich aber regelmäßig für einen begrenzten Zeitraum oder für kürzere Aufenthalte im Rahmen eines Umgangs- und Unterbringungsrechts (z. B. an abwechselnden Wochenenden oder in bestimmten Schulferien), eines abwechselnden Wohnsitzes oder einer anderen Modalität bei dem anderen biologischen oder Adoptivelternteil auf. Außerdem ist es möglich, dass manche Kinder einen Elternteil verloren oder ihn nie kennengelernt haben.

70      In diesem Zusammenhang scheint es mir wichtig, darauf hinzuweisen, dass im besonderen Fall von jungen Volljährigen unter 21 Jahren diese Vermutung die in den Rechtsvorschriften des Beschäftigungsmitgliedstaats festgelegten Bedingungen für die Gewährung von Kindergeld nicht ändern kann. So wird das in Rede stehende Kindergeld grundsätzlich bis zum 18. Lebensjahr des Kindes geschuldet, mit der Möglichkeit einer Verlängerung bis zum 25. Lebensjahr, wenn das Kind eine Ausbildung absolviert, die den in den einschlägigen luxemburgischen Rechtsvorschriften festgelegten Kriterien entspricht. Siehe hierzu Fn. 46 der vorliegenden Schlussanträge. In dem Fall, dass das betreffende volljährige Kind unter 21 Jahren nicht mehr beim Grenzgänger wohnt, weil es in einer anderen Stadt „eine weiterführende oder gleichwertige Ausbildung“ absolviert, müsste dieser Arbeitnehmer auf der Grundlage anderer objektiver Umstände nachweisen können, dass er trotz des Fehlens eines gemeinsamen Wohnsitzes weiterhin für den Unterhalt des Kindes aufkommt.

71      Es könnte sich um den Ausnahmefall handeln, in dem aus den Akten eindeutig hervorgeht, dass das Kind trotz eines gemeinsamen Wohnsitzes nicht in einer familiären Gemeinschaft mit diesem Arbeitnehmer lebt. Beispielsweise in besonderen Situationen, in denen 1. dieser Arbeitnehmer keinen Beitrag zur Miete leistet oder nicht Eigentümer des Hauses oder der Wohnung ist, die er mit seinem Ehepartner oder eingetragenen Lebenspartner und dem Kind teilt, und 2. er für keine der gemeinsamen Haushaltsausgaben aufkommt, weil er entweder sein gesamtes Gehalt für private Zwecke verwendet oder weil aus den Vereinbarungen der biologischen oder Adoptiveltern des Kindes hervorgeht, dass alle Bedürfnisse des Kindes vollständig gedeckt sind.

72      Vgl. Urteil Caisse pour l’avenir des enfants (Rn. 41). Siehe auch Fn. 18 der vorliegenden Schlussanträge.

73      Es sei darauf hingewiesen, dass Art. 68 Abs. 1 Buchst. b Ziff. i der Verordnung Nr. 883/2004 über die Prioritätsregeln im Fall des Zusammentreffens von Ansprüchen Folgendes vorsieht: „Sind für denselben Zeitraum und für dieselben Familienangehörigen Leistungen nach den Rechtsvorschriften mehrerer Mitgliedstaaten zu gewähren, so gelten [die] Prioritätsregeln“. Demnach gilt: „Sind Leistungen von mehreren Mitgliedstaaten aus denselben Gründen zu gewähren, so richtet sich die Rangfolge nach den folgenden subsidiären Kriterien: i) bei Ansprüchen, die durch eine Beschäftigung oder eine selbstständige Erwerbstätigkeit ausgelöst werden: der Wohnort der Kinder, unter der Voraussetzung, dass dort eine solche Tätigkeit ausgeübt wird, und subsidiär gegebenenfalls die nach den widerstreitenden Rechtsvorschriften zu gewährende höchste Leistung “. Hervorhebung nur hier. Daraus ergibt sich insbesondere, wie die Kommission erklärt, dass, wenn ein in Luxemburg arbeitender Grenzgänger mit seiner Ehefrau und deren Kind in Belgien wohnt, die zuständige belgische Behörde der Mutter des Kindes Kindergeld für das Kind zahlt. In dieser Situation erbringt Luxemburg eine Leistung nur dann, wenn das von ihm gezahlte Kindergeld höher ist als das von Belgien gewährte, und auch nur für die Differenz.

74      Zur Erinnerung: Art. 68 Abs. 2 der Verordnung Nr. 883/2004 sieht Folgendes vor: „Bei Zusammentreffen von Ansprüchen werden die Familienleistungen nach den Rechtsvorschriften gewährt, die nach Absatz 1 Vorrang haben. Ansprüche auf Familienleistungen nach anderen widerstreitenden Rechtsvorschriften werden bis zur Höhe des nach den vorrangig geltenden Rechtsvorschriften vorgesehenen Betrags ausgesetzt; erforderlichenfalls ist ein Unterschiedsbetrag in Höhe des darüber hinausgehenden Betrags der Leistungen zu gewähren“. Vgl. u. a. Morsa, M., a. a. O., S. 352 ff.