Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 19.06.2025 – C-463/25
ECLI:EU:C:2025:463
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
JULIANE KOKOTT
vom 19. Juni 2025(1)
Rechtssache C‑738/22 P
Google LLC,
Alphabet, Inc.
gegen
Europäische Kommission
„ Rechtsmittel – Wettbewerb – Missbrauch einer beherrschenden Stellung – Intelligente Mobilgeräte – Beschluss, mit dem eine Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens festgestellt wird – Betriebssystem Google Android – Vertragliche Beschränkungen – Kopplung der Such- und Browseranwendungen Google Search und Chrome mit der Vertriebsplattform für Anwendungen Play Store – Antifragmentierungsverpflichtungen – Ausschließlichkeitszahlungen – Verdrängungswirkungen – Hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber – Objektive Rechtfertigung – Einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung – Neuberechnung der Geldbuße “
Inhaltsverzeichnis
I. Einleitung
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
A. Sachverhalt
B. Streitiger Beschluss
C. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
1. Verfahren vor dem Gericht
2. Angefochtenes Urteil
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
IV. Würdigung
A. Zur Feststellung der Zuwiderhandlung (erster bis fünfter Rechtsmittelgrund)
1. Zur Beurteilung der VVMA (erster und zweiter Rechtsmittelgrund)
a) Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den VVMA und ihren Verdrängungswirkungen (erster, dritter und vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
1) Zur Berücksichtigung der VAE bei der Analyse der VVMA (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
2) Zur Unterscheidung von Standarddienst und Vorinstallation (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
i) Keine erneute Tatsachenwürdigung im Rechtsmittelverfahren
ii) Keine vom Kontext isolierte Prüfung der Auswirkungen einer Praxis
3) Zur behaupteten wettbewerbsfördernden Komponente der VVMA und der Notwendigkeit einer kontrafaktischen Analyse (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
b) Zur Eignung der VVMA, ebenso leistungsfähige Wettbewerber auszuschließen (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zweiter Rechtsmittelgrund)
1) Zur Prüfung der Verdrängungswirkungen der VVMA in Bezug auf „ebenso leistungsfähige Wettbewerber“ und zu den Gründen für das Verhalten der Nutzer
i) Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu Kopplungsgeschäften
ii) Feststellungen des Gerichts zu den Verdrängungswirkungen der VVMA
– Schaffung einer „Status-quo-Präferenz“ durch die Vorinstallation
– Möglichkeit der OEM, konkurrierende Suchdienste vorzuinstallieren und als Standard festzulegen
– Andere Mittel zur Erreichung der Nutzer als die Vorinstallation
– Zusammenhang zwischen Nutzungsanteilen und Vorinstallation
– Berücksichtigung des Kontexts
iii) Würdigung
2) Zur Kopplung der Anwendungen Google Search und Play Store
3) Zur Kopplung von Google Chrome mit dem Play Store und Google Search
c) Ergebnis zur Beurteilung der VVMA
2. Zur Beurteilung der AFV (dritter und vierter Rechtsmittelgrund)
a) Zum Umfang des Missbrauchstatbestands in Bezug auf die AFV und zu dessen Auswirkungen (dritter Rechtsmittelgrund)
1) Zur Bestimmung des beanstandeten Verhaltens in Bezug auf die AFV (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
2) Zur Zuordnung der behaupteten Verdrängungswirkungen (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
b) Zur Rechtfertigung der AFV (vierter Rechtsmittelgrund)
c) Ergebnis zur Beurteilung der AFV
3. Zur einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (fünfter Rechtsmittelgrund)
4. Ergebnis zur Feststellung der Zuwiderhandlung
B. Zur Geldbuße (sechster Rechtsmittelgrund)
C. Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels
V. Kosten
VI. Ergebnis
I. Einleitung
1. Wie das Gericht in seinem Urteil in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (Google Android) (im Folgenden: angefochtenes Urteil)(2) anführt, bedeutet das Verb „to google“ die Handlung, die darin besteht, „die Suchmaschine von Google zu benutzen, um im weltweiten Internet Informationen über jemanden oder etwas zu erhalten“. Wie das Gericht zutreffend darlegt, können nur wenige Unternehmen einen Bekanntheitsgrad für sich in Anspruch nehmen, der so hoch ist, dass ihr Name ein Verb hervorgebracht hat. Allein diese Tatsache zeugt von der Bedeutung, die Google im Alltag erlangt hat.
2. Ist die Omnipräsenz der Suchmaschine Google im Alltag eines Großteils der Weltbevölkerung, insbesondere im Rahmen der Nutzung von intelligenten Mobilgeräten, die mit ihrem Betriebssystem (im Folgenden: BS) Android betrieben werden, rechtlich (auch) auf den Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung zurückzuführen?
3. Dies ist im Kern die Frage, die diesem Rechtsmittel zugrunde liegt.
4. In tatsächlicher Hinsicht geht es dabei um die Bedingungen, welche insbesondere die Hersteller intelligenter Mobilgeräte erfüllen mussten, um Lizenzen für den Betrieb von Googles wichtigsten Anwendungen Play Store, Google Search und Chrome zu erhalten.
5. Die Europäische Kommission vertrat in ihrem vom Gericht überwiegend bestätigten Beschluss C(2018) 4761 final (im Folgenden: streitiger Beschluss)(3) die Ansicht, dass diese Bedingungen mehrere Zuwiderhandlungen gegen das Verbot des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung in Art. 102 AEUV enthielten.
6. Angesichts der vorliegend umstrittenen Feststellungen des Gerichts wird sich der Gerichtshof insbesondere damit beschäftigen müssen, inwiefern der Nachweis eines solchen Missbrauchs es erfordert, eine kontrafaktische Analyse der Wettbewerbssituation ohne das beanstandete Verhalten vorzunehmen sowie zu prüfen, ob dieses Verhalten geeignet war, ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie das marktbeherrschende Unternehmen zu verdrängen.
7. Die neuere Rechtsprechung des Gerichtshofs insbesondere in den Rechtssachen Servizio Elettrico Nazionale u. a.(4), Unilever Italia Mkt. Operations(5), European Superleague Company(6), Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)(7)und Kommission/Intel Corporation(8)gibt bereits bedeutende Hinweise zur Beantwortung dieser Fragen.
II. Vorgeschichte des Rechtsstreits
8. Die Sachverhaltsdarstellung des Gerichts in den Rn. 2 bis 72 des angefochtenen Urteils lässt sich für die Zwecke des vorliegenden Rechtsmittelverfahrens wie folgt zusammenfassen.
A. Sachverhalt
9. Die Google LLC ist eine Gesellschaft mit Sitz in Mountain View, Kalifornien (Vereinigte Staaten), die sich auf Online-Produkte und ‑Dienstleistungen spezialisiert hat und u. a. im Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) tätig ist. Google ist eine Tochtergesellschaft der Alphabet, Inc. (im Folgenden gemeinsam: Google oder Rechtsmittelführerinnen).
10. Google erzielt den Großteil ihrer Einnahmen durch ihr Hauptprodukt, den Suchdienst Google Search. Dabei beruht ihr Geschäftsmodell auf dem Zusammenspiel zwischen Online-Produkten und -Dienstleistungen einerseits, die den Nutzern meist kostenlos angeboten werden, und Online-Werbediensten andererseits, mit denen sie den weitaus größten Teil ihrer Einnahmen erzielt. Diese Einnahmen werden zum Großteil über Google Search generiert. Das Geschäftsmodell von Google fußt daher vor allem darauf, die Zahl der Nutzer ihrer Online-Suchdienste zu erhöhen, um ihre Online-Werbedienste verkaufen zu können. Durch die Sammlung von Daten bei der Interaktion der Nutzer mit ihren Produkten und Diensten kann Google darüber hinaus ihre Fähigkeit verbessern, relevante Suchantworten und Werbeanzeigen zu präsentieren.
11. Das Geschäftsmodell von Google war ursprünglich für Personalcomputer (PCs) entwickelt worden, für die der Browser der wichtigste Zugangspunkt zum Internet war. In der Folge wollte Google jedoch dem Aufkommen des mobilen Internets sowie der Erwartung einer damit verbundenen Änderung des Nutzerverhaltens bei allgemeinen Online-Suchen, insbesondere angesichts der Möglichkeiten der Geolokalisierung, Rechnung tragen. Vor diesem Hintergrund entwickelte sie eine Strategie, die dafür sorgen sollte, dass Nutzer ihre Suchanfragen auch auf mobilen Geräten über Google Search durchführen.
12. In diesem Rahmen erwarb Google 2005 das Unternehmen, das ursprünglich das BS für intelligente Mobilgeräte Android entwickelt hatte. Im Juli 2018 wurden laut der Kommission rund 80 % der in Europa und weltweit genutzten intelligenten Mobilgeräte mit Android betrieben.
13. Wenn Google eine neue Version von Android entwickelt, veröffentlicht sie den Quellcode online unter einer freien Betriebslizenz („Android Open Source Project licence“, im Folgenden: AOSP-Lizenz) ohne finanzielle Gegenleistung. Dies ermöglicht es Dritten, diesen Code herunterzuladen und zu verändern, um auf diese Weise abgeänderte Versionen von Android, sogenannte „Android-Forks“ zu erstellen (eine Fork ist eine neue Software, die aus dem Quellcode einer bestehenden Software erstellt wird).
14. Das BS Android ist in ein „Ökosystem“ eingebettet, das andere Elemente wie das Dienstleistungspaket Google Mobile (GMS bundle oder Google Mobile Services, im Folgenden zusammen: GMS-Paket) umfasst und zu dem u. a. die Vertriebsplattform für Anwendungen Play Store, der Suchdienst Google Search und der Browser Chrome gehören.
15. Der frei zugängliche Android-Quellcode enthält die Grundelemente eines BS, nicht aber die Android-Anwendungen und ‑Dienste, die geistiges Eigentum von Google sind. Die Originalgerätehersteller (im Folgenden: OEM), die Anwendungen und Dienste von Google beziehen möchten, müssen daher Verträge mit Google abschließen. Solche Verträge schließt Google auch mit den Mobilfunknetzbetreibern (im Folgenden: MNO), die Anwendungen und Dienste von Google auf Geräten installieren wollen, die sie an Endnutzer verkaufen.
16. Einige dieser Verträge sind Gegenstand der vorliegenden Rechtssache.
B. Streitiger Beschluss
17. Am 18. Juli 2018 erließ die Kommission den streitigen Beschluss, mit dem sie eine Geldbuße gegen die Google LLC und teilweise gegen die Alphabet, Inc. wegen eines Verstoßes gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens verhängte.
18. Zunächst identifizierte die Kommission vier relevante Märkte, nämlich erstens den weltweiten Markt (ohne China) für lizenzierte BS für intelligente Mobilgeräte, zweitens den weltweiten Markt (ohne China) für Vertriebsplattformen für Android-Anwendungen, drittens die verschiedenen nationalen Märkte für die Bereitstellung von allgemeinen Suchdiensten innerhalb des EWR und viertens den weltweiten Markt für nicht BS-spezifische Internetbrowser, die für die mobile Nutzung konzipiert sind(9). Der Kommission zufolge hatte Google im relevanten Zeitraum eine beherrschende Stellung auf den ersten drei dieser Märkte inne(10). Diese Feststellungen werden im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels nicht mehr in Frage gestellt.
19. Im streitigen Beschluss stellte die Kommission fest, dass Google ihre beherrschende Stellung auf diesen Märkten missbraucht habe, indem sie den OEM und den MNO wettbewerbswidrige vertragliche Beschränkungen (im Folgenden gemeinsam: streitige Beschränkungen) auferlegte. Hierbei identifizierte die Kommission vier verschiedene Zuwiderhandlungen, die drei Gruppen vertraglicher Beschränkungen zugeordnet werden können.
20. Die ersten Beschränkungen waren in die Vertriebsvereinbarungen für mobile Anwendungen (im Folgenden: VVMA) eingefügt und wurden von der Kommission als zwei Kopplungsgeschäfte eingestuft (erste und zweite Zuwiderhandlung)(11):
– zum einen die Verpflichtung der OEM, die Anwendung Google Search vorzuinstallieren, bevor sie eine Lizenz für die Vertriebsplattform für Anwendungen Play Store erhalten konnten (erstes Bündel); hiermit habe Google vom 1. Januar 2011 bis zum Datum des streitigen Beschlusses ihre beherrschende Stellung auf dem weltweiten Markt (ohne China) für Vertriebsplattformen für Android-Anwendungen missbraucht;
– zum anderen die Verpflichtung der OEM, den Browser Chrome vorzuinstallieren, bevor sie eine Lizenz für den Play Store und Google Search erhalten konnten (zweites Bündel); hiermit habe Google vom 1. August 2012 bis zum Datum des streitigen Beschlusses ihre beherrschende Stellung auf den weltweiten Märkten (ohne China) für Vertriebsplattformen für Android-Anwendungen und auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste missbraucht.
21. Wie das Gericht erläutert, sind diese beiden Produktbündel komplementär. So überschnitt sich das Bündel aus Chrome, Play Store und Google Search mit dem Bündel aus Google Search und Play Store, um der Entwicklung der VVMA Rechnung zu tragen, in der der Browser Chrome ursprünglich nicht zu den im GMS-Paket zusammengestellten Anwendungen gehörte. Der Kommission zufolge bestand das Ziel beider Bündel darin, Google in die Lage zu versetzen, die Nutzer zu erreichen, damit diese für ihre allgemeinen Suchanfragen Google Search verwendeten, sei es als allgemeine Suchanwendung oder als Suchdienst des Browsers Chrome(12).
22. Zweitens mussten die OEM, um eine Lizenz für den Play Store und Google Search zu bekommen, eine Anti-Fragmentierungsvereinbarung (im Folgenden: AFV) abschließen, mit der sie sich verpflichteten, keine Geräte mit von Google nicht genehmigten Android-Versionen zu verkaufen (dritte Zuwiderhandlung). Die Unterzeichnung einer VVMA war somit nur nach Abschluss einer AFV möglich. Hiermit habe Google vom 1. Januar 2011 bis zum Datum des streitigen Beschlusses ihre beherrschende Stellung auf den Märkten für Vertriebsplattformen für Android-Anwendungen und für allgemeine Suchdienste missbraucht(13).
23. Und schließlich enthielten drittens die Vereinbarungen über die Aufteilung von Einnahmen (im Folgenden: VAE) Beschränkungen, nach denen Google den OEM und den MNO einen Prozentsatz ihrer Werbeeinnahmen gewährte, sofern sich diese Hersteller oder Betreiber verpflichteten, keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst auf Geräten vorzuinstallieren, die zu einem gemeinsam festgelegten Sortiment gehörten (im Folgenden: sortimentbezogene VAE) (vierte Zuwiderhandlung). Hiermit habe Google vom 1. Januar 2011 bis zum 31. März 2014 ihre beherrschende Stellung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste missbraucht(14). In der Folge gab es gerätebezogene VAE, nach denen der Anteil eines OEM oder MNO an den Einnahmen von Google von der Anzahl der verkauften Geräte abhing, die die Verpflichtung erfüllten, keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert zu haben. Diese gerätebezogenen VAE wurden von der Kommission nicht beanstandet.
24. Nach Auffassung der Kommission zielten die streitigen Beschränkungen darauf ab, die marktbeherrschende Stellung von Google auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste innerhalb des EWR und damit die Einnahmen, die Google durch Werbeanzeigen bei diesen Suchdiensten erzielte, zu schützen und zu stärken. Das gemeinsame Ziel der streitigen Beschränkungen und die Wechselwirkungen zwischen ihnen veranlassten die Kommission, sie als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV und Art. 54 des EWR-Abkommens einzustufen.
25. Zur Ahndung dieser als missbräuchlich eingestuften Verhaltensweisen verhängte die Kommission gegen Google LLC eine Geldbuße in Höhe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet, Inc. Die Kommission forderte Google außerdem auf, die betroffenen Praktiken innerhalb von 90 Tagen nach der Zustellung des streitigen Beschlusses einzustellen.
C. Verfahren vor dem Gericht und angefochtenes Urteil
1. Verfahren vor dem Gericht
26. Am 9. Oktober 2018 erhob Google beim Gericht Klage gegen den streitigen Beschluss. Im Verfahren vor dem Gericht wurde Google von der Application Developers Alliance (im Folgenden: ADA), der Computer & Communications Industry Association (im Folgenden: CCIA), der Gigaset Communications GmbH (im Folgenden: Gigaset), der HMD global Oy (im Folgenden: HMD) und der Opera Norway AS, vormals Opera Software AS (im Folgenden: Opera), als Streithelferinnen unterstützt.
27. Die Kommission wurde vom BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V. (im Folgenden: BDZV), dem Bureau européen des unions de consommateurs BEUC (im Folgenden: BEUC), FairSearch AISBL, Qwant, der Seznam.cz, a.s. (im Folgenden: Seznam) und dem Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V. (im Folgenden: VDZ), als Streithelfer unterstützt.
28. Das Gericht hat die Rechtssache aufgrund einer gemeinsamen, nicht vertraulichen Fassung der Akte durchgeführt. Im angefochtenen Urteil wurden einige vertrauliche Angaben, die den Hauptparteien bekannt waren, durch die Spannen ersetzt, die in der öffentlichen Fassung des streitigen Beschlusses auf der Website der Kommission angegeben waren(15).
2. Angefochtenes Urteil
29. In seinem Urteil vom 14. September 2022 erklärte das Gericht den streitigen Beschluss insoweit für nichtig, als er die sortimentbezogenen VAE betrifft, d. h. den vierten Missbrauch der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung.
30. Darüber hinaus setzte das Gericht die Höhe der gegen Google LLC verhängten Geldbuße auf 4 125 000 000 Euro fest, wovon Alphabet, Inc. für 1 520 605 895 Euro als Gesamtschuldnerin haftet.
31. Im Übrigen wies das Gericht die Klage ab und verurteilte sämtliche Parteien zur Tragung ihrer eigenen Kosten.
III. Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Parteien
32. Mit Schriftsatz vom 30. November 2022 hat Google ein Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt.
33. Wie schon vor dem Gericht wird Google auch im Rechtsmittelverfahren von ADA, CCIA, Gigaset, HMD und Opera als Streithelferinnen unterstützt.
34. Die Kommission wird im Rechtsmittelverfahren ebenfalls, wie schon vor dem Gericht, vom BDZV, dem BEUC, FairSearch, Qwant, Seznam und dem VDZ als Streithelfer unterstützt.
35. Mit Beschlüssen vom 19. Januar(16) und vom 18. April 2023(17) ordnete der Präsident des Gerichtshofs auf Antrag der Rechtsmittelführerinnen die vertrauliche Behandlung des streitigen Beschlusses sowie einiger in der Fn. 98 der Rechtsmittelbeantwortung der Kommission enthaltener Informationen gegenüber den Streithelfern an. Die betreffenden Elemente waren gegenüber denselben Parteien schon vor dem Gericht vertraulich behandelt worden.
36. Google beantragt,
– das angefochtene Urteil aufzuheben;
– den streitigen Beschluss für nichtig zu erklären;
– hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen;
– weiter hilfsweise, Ziff. 2 des Tenors des angefochtenen Urteils aufzuheben und die in Art. 2 des streitigen Beschlusses verhängte Geldbuße auf einen deutlich niedrigeren Betrag festzusetzen;
– der Kommission die Kosten aufzuerlegen, die Google im Zusammenhang mit den Verfahren vor dem Gericht und dem Gerichtshof entstanden sind.
37. ADA, CCIA, Gigaset, HMD und Opera beantragen, den Anträgen von Google stattzugeben und der Kommission die Kosten aufzuerlegen.
38. Die Kommission beantragt,
– das Rechtsmittel zurückzuweisen und
– Google die Kosten aufzuerlegen.
39. Das BEUC, FairSearch und Seznam beantragen ebenfalls, das Rechtsmittel zurückzuweisen und Google die Kosten aufzuerlegen.
40. In der Sitzung vom 28. Januar 2025 haben die Parteien mündlich verhandelt und die Fragen des Gerichtshofs beantwortet.
IV. Würdigung
41. Google stützt ihr Vorbringen auf sechs Rechtsmittelgründe, von denen die ersten fünf die Feststellung der Zuwiderhandlung betreffen (A.) und der sechste die Neufestsetzung der Geldbuße durch das Gericht in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung rügt (B.).
A. Zur Feststellung der Zuwiderhandlung (erster bis fünfter Rechtsmittelgrund)
42. Wie in den Nrn. 19 bis 23 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt, umfasste die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die die Kommission mit dem streitigen Beschluss beanstandet hat, vier verschiedene Zuwiderhandlungen, die drei Gruppen vertraglicher Beschränkungen zugeordnet werden können:
– die Vorinstallationsbedingungen der VVMA, nach denen es nur eine Lizenz für den Play Store gab, wenn Google Search vorinstalliert wurde (erstes Bündel), bzw. nur eine Lizenz für den Play Store und Google Search gab, wenn Chrome vorinstalliert wurde (zweites Bündel);
– die AFV, nach denen es nur eine Lizenz für den Play Store und Google Search gab, wenn keine Geräte mit von Google nicht genehmigten Android-Versionen verkauft wurden;
– schließlich die sortimentbezogenen VAE, nach denen es eine Beteiligung an Googles Werbeeinnahmen gab, wenn keine konkurrierenden Suchdienste vorinstalliert wurden.
43. Die Einstufung der sortimentbezogenen VAE als missbräuchlich wurde vom Gericht im angefochtenen Urteil für nichtig erklärt, ohne dass die Kommission dies im vorliegenden Rechtsmittel anficht. Damit sind die diesbezüglichen Feststellungen des Gerichts als endgültig anzusehen.
44. Mit ihrem ersten und ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Google Rechtsfehler des Gerichts im Hinblick auf die Beurteilung der VVMA geltend (1.). Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund beziehen sich auf die Einstufung der AFV (2.). Mit dem fünften Rechtsmittelgrund wendet Google sich schließlich gegen die Feststellung des Bestehens einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (3.).
1. Zur Beurteilung der VVMA (erster und zweiter Rechtsmittelgrund)
45. Mit ihrem ersten Rechtsmittelgrund rügt Google die Beurteilung des ursächlichen Zusammenhangs zwischen den Vorinstallationsbedingungen der VVMA und ihren behaupteten Verdrängungswirkungen (a). Im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes macht sie geltend, das Gericht habe den streitigen Beschluss zu Unrecht bestätigt, obgleich dieser die Eignung der VVMA, ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie Google auszuschließen, nicht geprüft habe (b).
a) Zum ursächlichen Zusammenhang zwischen den VVMA und ihren Verdrängungswirkungen (erster, dritter und vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
46. Dem ersten Rechtsmittelgrund von Google zufolge hat das Gericht den ursächlichen Zusammenhang zwischen den Vorinstallationsbedingungen der VVMA und ihrer Eignung zur Einschränkung des Wettbewerbs falsch beurteilt.
47. Im Rahmen dieses Rechtsmittelgrundes macht Google vier Teile geltend, von denen der zweite sich größtenteils mit den Argumenten überschneidet, die Google im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorbringt. Daher soll dieser zweite Teil nachstehend in den Nrn. 99 ff. der vorliegenden Schlussanträge im Rahmen des zweiten Rechtsmittelgrunds untersucht werden.
48. Mit den drei restlichen Teilen ihres ersten Rechtsmittelgrundes argumentiert Google zum einen, das Gericht habe die VAE zu Unrecht als Kontextelement miteinbezogen (1). Zum anderen habe es einen Rechtsfehler begangen, indem es behauptet habe, es sei nicht notwendig, zwischen den Wirkungen der Einstellung als Standarddienst und denjenigen der Vorinstallation zu unterscheiden (2.). Und schließlich habe es den Wettbewerb (oder das Fehlen von Wettbewerb), der (das) ohne die Vorinstallationsbedingungen der VVMA existiert hätte, nicht berücksichtigt (3.).
49. Der Kommission zufolge geht der erste Rechtsmittelgrund ins Leere, da er auf der Hypothese beruhe, eine kontrafaktische Analyse sei der einzige Weg, um festzustellen, ob ein Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken. Eine solche Annahme fände aber keinen Rückhalt in der Rechtsprechung des Gerichtshofs. Eine kontrafaktische Analyse sei nämlich nur eine Methode unter vielen, um zu bestimmen, ob ein Verhalten geeignet ist, den Wettbewerb zu beschränken.
50. Es stimmt zwar, dass nach der Rechtsprechung die tatsächlichen oder potenziellen Auswirkungen von Praktiken auf eine Reihe von Beweisen gestützt werden können und die Kommission nicht verpflichtet ist, systematisch auf ein einziges Instrument zurückzugreifen, um das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs nachzuweisen(18).
51. Die Argumente, die Google im Rahmen ihres ersten Rechtsmittelgrundes vorträgt, betreffen jedoch nicht nur die Beurteilung der Notwendigkeit einer kontrafaktischen Analyse durch das Gericht, sondern auch bestimmte Aspekte, die das Gericht bei seiner Beurteilung der Missbräuchlichkeit der VVMA miteinbezogen hat. Daher sind diese Argumente geeignet, die Feststellungen des Gerichts in Zweifel zu ziehen, die dem Tenor des angefochtenen Urteils zugrunde liegen, und könnten, sollten sie sich als stichhaltig erweisen, zu dessen Aufhebung führen(19).
52. Der Untauglichkeitseinwand der Kommission ist daher zurückzuweisen.
1) Zur Berücksichtigung der VAE bei der Analyse der VVMA (erster Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
53. Im Rahmen des ersten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes macht Google geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es die Wirkungen der gerätebezogenen VAE, die von der Kommission nicht beanstandet worden waren, sowie der sortimentbezogenen VAE, deren Missbräuchlichkeit das Gericht als nicht erwiesen angesehen hat, in die Beurteilung der Wirkungen der VVMA miteinbezogen habe. Damit sei das Gericht den Nachweis schuldig geblieben, dass die behaupteten Verdrängungswirkungen auf die Vorinstallationsbedingungen der VVMA zurückzuführen seien.
54. Diese Argumentation wirft im Kern die Frage auf, ob eine Verhaltensweise, die von der Kommission, nicht aber vom Gericht, als missbräuchlich eingestuft wurde, dennoch als Kontextelement in die Analyse der Auswirkungen der anderen, ihrerseits als missbräuchlich eingestuften Bestandteile einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung miteinbezogen werden kann.
55. Wie in den Nrn. 23 und 42 der vorliegenden Schlussanträge angeführt, umfasste Googles einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung laut der Kommission die sortimentbezogenen VAE. Diese gewährten den OEM und den MNO einen Prozentsatz von Googles Werbeeinnahmen, sofern sie sich verpflichteten, keinen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst auf Geräten vorzuinstallieren, die zu einem festgelegten Sortiment gehörten. Demnach mussten die betreffenden OEM oder MNO, wenn sie einen konkurrierenden allgemeinen Suchdienst auf einem einzigen Gerät vorinstallierten, das unter das vordefinierte Sortiment fiel, auf jeglichen Anteil an den auf das gesamte Sortiment entfallenden Einnahmen verzichten(20).
56. Dem streitigen Beschluss zufolge sahen diese sortimentbezogenen VAE Ausschließlichkeitszahlungen vor, deren Zweck darin bestand, Google die Exklusivität bei der Vorinstallation von allgemeinen Suchanwendungen auf Mobilgeräten zu sichern(21). Um zu diesem Schluss zu gelangen, führte die Kommission u. a. eine Analyse der Eignung der beanstandeten Praxis zur Verdrängung mindestens ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, einen sogenannten „As-Efficient-Competitor-Test“ (im Folgenden: AEC‑Test), durch(22).
57. Das Gericht kam jedoch zu dem Ergebnis, dass die Schlussfolgerung, nach der die sortimentbezogenen VAE missbräuchlich gewesen seien, aufgrund von Fehlern der Kommission bei der Beurteilung ihrer Markterfassung und der Durchführung des AEC-Tests nicht als hinreichend belegt angesehen werden konnte(23). Wie schon in den Nrn. 29 und 43 der vorliegenden Schlussanträge erwähnt, hat das Gericht den streitigen Beschluss daher in Bezug auf die Feststellung der Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE für nichtig erklärt. Die Kommission hat diese Feststellung vorliegend nicht angefochten. Damit steht rechtskräftig fest, dass der Nachweis der Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE von ihr nicht geführt wurde.
58. Ab 2013 schwenkte Google nach und nach auf den Abschluss von gerätebezogenen VAE um, nach denen der Anteil eines OEM oder MNO an den Einnahmen von Google von der Anzahl der verkauften Geräte abhing, die die Verpflichtung erfüllten, keine konkurrierenden allgemeinen Suchdienste vorinstalliert zu haben. Die gerätebezogenen VAE ermöglichten es einem OEM oder MNO somit, für ein und denselben Gerätetyp sowohl Geräte anzubieten, die ausschließlich den allgemeinen Suchdienst von Google vorsahen, als auch andere, die daneben konkurrierende allgemeine Suchdienste bereitstellten. Diese gerätebezogenen VAE wurden von der Kommission nicht als missbräuchliche Praxis angesehen(24).
59. Obgleich somit nach den Feststellungen der Kommission bzw. des Gerichts weder die gerätebezogenen noch die sortimentbezogenen VAE für sich genommen als missbräuchlich anzusehen waren, bezog das Gericht die VAE in seine Beurteilung der VVMA mit ein(25). Dies rechtfertigte es damit, dass seiner Ansicht nach die geräte- und sortimentbezogenen VAE im streitigen Beschluss zu Recht als Aspekte des tatsächlichen Kontexts berücksichtigt wurden, um die Verdrängungswirkungen zu beurteilen, die durch die anderen Aspekte der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, und damit auch die VVMA, hervorgerufen wurden. Hierbei hat das Gericht insbesondere darauf hingewiesen, dass die kombinierten Wirkungen der von Google angewandten Praktiken diesem Unternehmen – unabhängig von der wettbewerbsrechtlichen Einstufung der VAE – in Bezug auf Google Search den Vorteil einer exklusiven Vorinstallation verschafften, die zumindest bis 2016 mehr als die Hälfte aller im EWR vertriebenen Geräte mit einem von Android abgeleiteten BS umfasste(26).
60. Der Prüfung der Stichhaltigkeit dieser Vorgehensweise ist vorauszuschicken, dass, wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, die Einstufung eines Verhaltens als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des konkreten Falls erfolgen muss(27). Umgekehrt darf sich eine Wettbewerbsbehörde nicht auf Wirkungen stützen, die eine Praxis unter bestimmten Umständen hätte haben können, die nicht den tatsächlichen Umständen zum Zeitpunkt ihrer Anwendung entsprechen(28).
61. Dabei hängt die Berücksichtigung eines tatsächlichen Umstands, wie der Gerichtshof z. B. im Urteil AstraZeneca/Kommisson festgestellt hat, nicht davon ab, ob dieser auf ein Verhalten zurückgeht, dass seinerseits als missbräuchlich eingestuft wird(29). Gleichermaßen hat der Gerichtshof im Urteil Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission erläutert, dass, wenn eine Gesamtheit von Verhaltensweisen als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft wird, diese Verhaltensweisen jeweils für sich genommen und isoliert betrachtet nicht zwangsläufig als gesonderte Zuwiderhandlungen einzustufen sind(30). Im Urteil Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) hat der Gerichtshof zwei für sich genommen rechtmäßige Praktiken als missbräuchlich angesehen, weil sie gerade in ihrer Kombination eine Abweichung vom Leistungswettbewerb begründet und zu (potenziellen) wettbewerbswidrigen Auswirkungen geführt haben(31).
62. Vorliegend ist das Gericht zu dem Schluss gelangt, dass aufgrund der Komplementarität der verschiedenen Praktiken von Google die kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE berücksichtigt werden müssen. Die mit den VAE verbundene vertragliche Verpflichtung, für die allgemeine Suche keinen anderen Suchdienst als Google Search zu installieren, hatte zur Folge, dass die von den VVMA theoretisch erlaubte Möglichkeit der Vorinstallation eines solchen konkurrierenden Suchdiensts neben Google Search von 2011 bis 2016 für mindestens die Hälfte der im EWR verkauften Google-Android-Geräte faktisch ausgeschlossen war. Mit anderen Worten garantierten demnach die VAE Google, dass nur ihr Suchdienst auf den betroffenen Geräten installiert wurde, was bei der Bewertung der wettbewerbswidrigen Auswirkungen der VVMA (insbesondere der Frage, ob die konkurrierenden Suchdienste Googles Vorteil durch eine Vorinstallation neben deren Dienst aufwiegen konnten) berücksichtigt werden muss(32).
63. Die VAE waren dabei nur ein Element unter mehreren, welches das Gericht herangezogen hat, um zu beurteilen, ob die konkurrierenden Suchdienste den Vorteil der Vorinstallation, den Google durch die VVMA erlangte, ausgleichen konnten(33). Daher kann dem Gericht entgegen Googles Vorbringen nicht vorgeworfen werden, bei der Einbeziehung der VAE in die Beurteilung der VVMA nicht hinreichend berücksichtigt zu haben, dass die VAE nicht für alle Geräte galten, die von den VVMA erfasst wurden.
64. Google und Gigaset meinen jedoch, die wettbewerbsbeschränkenden Auswirkungen der VVMA seien nicht nachgewiesen, weil in einem kontrafaktischen Szenario, in dem man diese wegdenke, die VAE allein dieselben Verdrängungswirkungen zum Nachteil konkurrierender Suchdienste gehabt hätten.
65. Es ist aber schlicht nicht plausibel, die VVMA wegzudenken und die Auswirkungen der VAE isoliert zu betrachten. Denn die betroffenen OEM hatten den Suchdienst Google Search, der Gegenstand der VAE war, auf einer großen Zahl(34) von Geräten aufgrund der VVMA vorinstalliert, um Zugang zu dem für sie unentbehrlichen Play Store zu erhalten, in Bezug auf den Google eine beherrschende Stellung hatte.
66. Aufgrund dieses Zusammenspiels der VVMA und der VAE befanden sich die anderen Anbieter von allgemeinen Suchdiensten zum einen nicht in der gleichen Ausgangsposition wie Google in Bezug auf den Abschluss einer VAE. Denn Googles Suchdienst Search war auf einer großen Zahl intelligenter Mobilgeräte ohnehin schon vorinstalliert, während die anderen Anbieter sich erst darum bemühen mussten, dass ihr Dienst überhaupt neben demjenigen von Google vorinstalliert wurde. Zum anderen konnte aufgrund der VVMA kein anderer Anbieter von Suchdiensten Exklusivität auf den betroffenen Geräten erlangen.
67. Entgegen dem Vorbringen von Google und Gigaset in der mündlichen Verhandlung sind die Feststellungen des Gerichtshofs im Urteil Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping)zu den kombinierten Auswirkungen solcher verwobenen Praktiken ungeachtet der Unterschiede zwischen den beiden Rechtssachen auch vorliegend relevant. Zwar beanstandete die Kommission in jenem Fall die beiden streitigen Praktiken nicht getrennt, sondern nur in ihrer Kombination, während sie vorliegend sowohl die VVMA als auch die sortimentbezogenen VAE als missbräuchlich eingestuft hat. Dies bedeutet aber nicht, dass hier die Auswirkungen beider Praktiken jeweils isoliert voneinander zu beurteilen wären, obwohl sie faktisch ihre Wirkungen gemeinsam entfaltet haben.
68. Die künstliche Aufspaltung zweier so untrennbar miteinander verwobener Praktiken zum Zweck der Analyse ihrer Auswirkungen entspräche nicht der Realität und trüge den kombinierten Auswirkungen beider Bestandteile keine Rechnung(35). Wie das Gericht betont hat, muss zwischen den theoretischen Annahmen zum Wettbewerb und der praktischen Realität unterschieden werden(36). Dies ist umso mehr der Fall als, wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung erläutert hat, es insbesondere auf Märkten wie den vorliegenden, die dynamische Netzwerkeffekte aufweisen, praktisch unmöglich sein kann, zu prüfen, wie jedes Kontextelement isoliert und für sich speziell zu den Verdrängungswirkungen beigetragen hat.
69. Damit hat das Gericht rechtfehlerfrei festgestellt, dass die VAE unabhängig von ihrer eigenen Einstufung als missbräuchlich oder nicht in die Analyse der Auswirkungen der VVMA einbezogen werden konnten. Der erste Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist somit zurückzuweisen.
2) Zur Unterscheidung von Standarddienst und Vorinstallation (dritter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
70. Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes bringt Google vor, das Gericht habe rechtsfehlerhaft befunden, die Beweiselemente in Bezug auf die Standardeinstellung seien für die Analyse der Vorinstallationsbedingungen der VVMA relevant gewesen. Dabei seien nur letztere Bedingungen (und nicht die VVMA in ihrer Gesamtheit inklusive der Vorgaben zur Standardeinstellung(37)) in der streitigen Entscheidung für missbräuchlich befunden worden. Damit habe es die Würdigung der VVMA durch die Kommission gebilligt, ohne den Nachweis eines kausalen Zusammenhangs zwischen den Vorinstallationsbedingungen und ihren behaupteten Verdrängungswirkungen zu verlangen.
71. Die Standardeinstellung bezeichnet die Festlegung eines Dienstes als Standard in einer bestimmten Anwendung. Die Vorinstallation bedeutet, dass Anwendungen im Stadium der Konfiguration der Geräte vor ihrer Vermarktung auf diesen installiert werden(38).
72. Das Gericht hat die Argumente Googles in Bezug auf die Unterscheidung zwischen Vorinstallation und Standardeinstellung in den Rn. 320 bis 418 des angefochtenen Urteils gewürdigt. Dort hat es Googles Vorbringen geprüft, die Kommission habe im streitigen Beschluss nicht nachgewiesen, dass die Vorinstallationsbedingungen eine „Status-quo-Präferenz“ erzeugten. Dieser Begriff bedeutet wie z. B. in den Rn. 321 und 331 des angefochtenen Urteils angeführt, dass die Nutzer dazu neigen, das zu nutzen, was schon auf ihrem Gerät vorinstalliert ist und ihnen vorgeschlagen wird.
73. In diesem Zusammenhang hat das Gericht zunächst in den Rn. 327 bis 335 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass die von Google vorgeschlagene Unterscheidung zwischen Standardeinstellung und Vorinstallation einer praktischen Relevanz entbehre. So sei eine solche Differenzierung nicht einfach, da sowohl Google als auch andere Akteure den Begriff „standardmäßig“ nicht im engeren Sinne verwendeten sowie die Begriffe der Festlegung als Standard und der Vorinstallation vermengten. Außerdem stehe außer Streit, dass die Vorinstallation einer Anwendung als solche schon einen Vorteil gegenüber konkurrierenden Anwendungen mit sich bringe. Darüber hinaus hätten die Vorinstallationsbedingungen der VVMA auch Bestimmungen über die bevorzugte Platzierung oder die Festlegung als Standard umfasst.
74. Vor diesem Hintergrund konnten nach Ansicht des Gerichts die von Google beanstandeten Beweise als Beleg dafür herangezogen werden, dass eine allgemeine Tendenz zur Festschreibung der Situation bestünde, unabhängig davon, ob diese Beweise streng genommen eine Festlegung als Standard, eine Vorinstallation oder auch nur eine bevorzugte Platzierung betrafen. Daher sei es für die Feststellung, ob eine „Status-quo-Präferenz“ vorliege, nicht von vornherein erforderlich, wie von Google gewünscht präzise zwischen den Auswirkungen der Festlegung als Standard und denen der Vorinstallation zu unterscheiden.
75. Unter dieser Prämisse würdigte das Gericht sodann in den Rn. 340 bis 394 des angefochtenen Urteils die im streitigen Beschluss angeführten Beweise von Google selbst, HP, Nokia, Amazon und Mozilla, eine Analyse von Yandex sowie die Vorinstallationsvereinbarung zwischen Microsoft und Verizon, in den Rn. 395 bis 408 bestimmte Vergleiche, die im streitigen Beschluss angestellt wurden, anhand einer FairSearch-Studie, von Microsoft bereitgestellten Daten und NetMarketShare-Daten sowie der mit Android- und mit iOS-Geräten erzielten Einnahmen von Google und in den Rn. 409 bis 418 bestimmte Aspekte, die Chrome betreffen, anhand des Vergleichs der Einnahmen von Google durch Safari und durch Chrome sowie einer Opera-Umfrage.
76. In Rn. 418 des angefochtenen Urteils folgerte das Gericht schließlich zusammenfassend, dass die verschiedenen Argumente, mit denen Google den Vorteil zu widerlegen suche, der sich aus der Vorinstallation der Anwendungen Google Search und Chrome auf Google-Android-Geräten ergibt, nicht geeignet seien, die Schlussfolgerungen in Frage zu stellen, die die Kommission in diesem Zusammenhang aus den verschiedenen im streitigen Beschluss dargelegten Gesichtspunkten gezogen hat.
77. Als Kritik an diesen Feststellungen macht Google mit ihrem Rechtsmittel geltend, das Gericht sei über die Feststellungen des streitigen Beschlusses hinausgegangen, als es in Rn. 349 des angefochtenen Urteils befand, dass die dort gewürdigten Argumente im Zusammenhang mit beiden in Rede stehenden Begriffen gelten könnten. Die in den Rn. 329 bis 334 des streitigen Urteils angeführten (in den Nrn. 73 und 74 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten) Gründe für die Ansicht des Gerichts, eine präzise Unterscheidung zwischen beiden Begriffen sei nicht notwendig, vermögen jedoch nicht zu überzeugen. Vor diesem Hintergrund seien die in Nr. 75 der vorliegenden Schlussanträge genannten Würdigungen des Gerichts fehlerhaft.
78. Das Vorbringen Googles ist zum einen teilweise unzulässig, da es auf eine Neubewertung der Tatsachen durch den Gerichtshof abzielt (i). Zum anderen kann es nicht durchgreifen, da es den oben schon dargelegten Grundsätzen widerspricht, nach denen die wettbewerbsschädigenden Auswirkungen einer Praxis vor dem Hintergrund ihres Kontexts zu beurteilen sind (ii).
i) Keine erneute Tatsachenwürdigung im Rechtsmittelverfahren
79. Zum einen sind die Argumente Googles insoweit unzulässig, als sie in Wirklichkeit darauf abzielen, eine erneute Prüfung der dem Gericht vorgelegten Beweise durch den Gerichtshof zu erreichen. Für die Beweiswürdigung ist allein das Gericht zuständig(39), es sei denn, es liegt ein Fall von Verfälschung vor. Eine solche Verfälschung muss vom Rechtsmittelführer in hinreichend substantiierter Weise gerügt werden und sich in offensichtlicher Weise aus den Akten ergeben, ohne dass es einer neuen Tatsachen- und Beweiswürdigung bedarf(40).
80. Im Rahmen ihrer in Nr. 77 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Kritik macht Google jedoch weder geltend, das Gericht habe die von ihm gewürdigten Beweise verfälscht, noch ergibt sich eine solche Verfälschung offensichtlich aus den Akten. Vielmehr betrifft die Frage, ob die Tatsachen und Beweise hinsichtlich der Standardeinstellung auch für die Vorinstallation relevant sind bzw. inwieweit die verschiedenen Akteure diese Begriffe miteinander vermengen, eine Tatsachen- und Beweiswürdigung. Diese hat einen anderen Charakter als die Kontrolle einer Verfälschung, die insbesondere darauf abzielt, ob die Lesart der betreffenden Beweise durch das Gericht deren Aussage offensichtlich widerspricht(41). Insoweit hat Google auch keinen Verstoß des Gerichts gegen eine Beweisregel vorgebracht, für die Kontrolle von dessen Vorliegen der Gerichtshof im Rahmen des Rechtsmittels zuständig wäre.
ii) Keine vom Kontext isolierte Prüfung der Auswirkungen einer Praxis
81. Zum anderen betreffen die Argumente Googles die Frage, ob die Kommission verpflichtet war, die Wirkungen der Vorinstallationsbedingungen der VVMA isoliert von ihrem Kontext – und damit insbesondere den Verpflichtungen zur Einstellung als Standard und zur bevorzugten Platzierung – zu beurteilen. Hierbei geht es um die rechtliche Qualifizierung der relevanten Tatsachen durch das Gericht und die von diesem daraus abgeleiteten Rechtsfolgen, was der Kontrolle des Gerichtshofs im Rahmen des Rechtsmittels unterliegt(42).
82. Allerdings geht, wie schon im Rahmen der Prüfung des ersten Teils dieses Rechtsmittelgrundes in den Nrn. 60, 61, 67 und 68 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, die Annahme Googles fehl, zum Nachweis der wettbewerbswidrigen Wirkungen einer Praxis müsse diese isoliert von ihrem Kontext analysiert werden. Wie in diesen Nummern erläutert muss die Einstufung eines Verhaltens als missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung im Sinne von Art. 102 AEUV nämlich stets unter Würdigung aller relevanten tatsächlichen Umstände des konkreten Falls erfolgen. Dabei hängt die Berücksichtigung eines tatsächlichen Umstands nicht davon ab, ob dieser auf ein Verhalten zurückgeht, das seinerseits als missbräuchlich eingestuft wird. Dies trifft insbesondere zu, wenn verschiedene – gegebenenfalls sowohl missbräuchliche als auch rechtmäßige – Praktiken so eng miteinander verwoben sind, dass sie ihre Wirkungen in ihrer Kombination entfalten und diese daher nicht isoliert voneinander betrachtet werden können.
83. In Anbetracht dessen sowie der souveränen, von Google nicht wirksam angefochtenen Beweiswürdigung des Gerichts ist nicht zu beanstanden, dass das Gericht nicht von der Kommission gefordert hat, bei der Beweiswürdigung im Hinblick auf die Frage, ob die Vorinstallationsbedingungen der VVMA eine „Status-quo-Präferenz“ erzeugten, präzise zwischen Vorinstallation und Standardeinstellung zu unterscheiden.
84. Damit ist auch der dritte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zurückzuweisen.
3) Zur behaupteten wettbewerbsfördernden Komponente der VVMA und der Notwendigkeit einer kontrafaktischen Analyse (vierter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes)
85. Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes zielt darauf ab, dem Gericht vorzuwerfen, von der Kommission keine kontrafaktische Analyse im Hinblick darauf verlangt zu haben, ob ein offenes Lizenzmodell wie dasjenige von Android, dessen wettbewerbsfördernde Komponente es anerkannt habe, ohne die beanstandeten Bestimmungen der VVMA möglich gewesen wäre.
86. Google habe sowohl im Verwaltungsverfahren als auch vor dem Gericht geltend gemacht, dass die Vorinstallationsbedingungen der VVMA die nicht monetäre Gegenleistung darstellten, die sie von den OEM im Gegenzug zur kostenlosen Zurverfügungstellung des BS Android, des Play Store, des GMS-Pakets sowie weiteren damit verbundenen Leistungen erhielt. Dieser nicht monetäre Austausch habe die Vertriebsmöglichkeiten für die Wettbewerber und somit mehr Wettbewerb gefördert, als es unter jeglicher anderen realistischen Lizenzvereinbarung möglich gewesen wäre.
87. Die Kommission habe diesen nicht monetären Austausch, der durch die Vorinstallationsbedingungen der VVMA ermöglicht worden sei, verboten, ohne jemals zu untersuchen, ob realistische Alternativen zu ähnlichen oder besseren Vertriebsmöglichkeiten für die Wettbewerber geführt hätten.
88. Indem es dies gebilligt habe, habe das Gericht die Frage falsch beurteilt, ob die Vorinstallationsbedingungen der VVMA wettbewerbswidrige Wirkungen verursacht hätten. Dies hätte es nämlich erfordert, zu prüfen, wie der Wettbewerb ohne das beanstandete Verhalten ausgesehen hätte. Vorliegend hätte das bedeutet, zu untersuchen, ob ein offenes und kostenloses Lizenzsystem mit all seinen Vorteilen ohne den durch die Vorinstallationsbedingungen der VVMA implizierten nicht monetären Austausch realistisch gewesen wäre.
89. In den insoweit von Google gerügten Rn. 590 bis 594 des angefochtenen Urteils hat das Gericht Googles Einwand geprüft, die Kommission habe nicht alle Umstände berücksichtigt, die für die Beurteilung der behaupteten Auswirkungen des streitigen Verhaltens relevant seien.
90. Die Rn. 599 bis 619 des angefochtenen Urteils, in denen sich das Gericht mit der Rüge Googles in Bezug auf die objektive Rechtfertigung der VVMA beschäftigt hat, werden von Google dagegen nicht beanstandet.
91. In den Rn. 590 bis 594 des angefochtenen Urteils hat das Gericht erläutert, dass die Kommission Googles Einwände im streitigen Beschluss sehr wohl gewürdigt, aber mit der Begründung zurückgewiesen habe, das als missbräuchlich eingestufte Verhalten beziehe sich weder auf die Entwicklung und Pflege der Android-Plattform noch auf deren offenen und kostenlosen Charakter. Vielmehr ginge es nur um einen Aspekt der VVMA, dessen Auswirkungen den Wettbewerb beschränkten, nämlich die Vorinstallationsbedingungen. Diese hätten Google einen Wettbewerbsvorteil verschafft, der auf die hiermit einhergehende „Status-quo-Präferenz“ zurückzuführen war, von den Mitbewerbern nicht ausgeglichen werden konnte und eine Beschränkung des Leistungswettbewerbs zum Nachteil der Verbraucher zur Folge hatte.
92. Entgegen Googles Vorbringen im Rechtsmittelverfahren hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es im Licht dieser Feststellungen nicht forderte, dass die Kommission im Rahmen einer kontrafaktischen Analyse hätte prüfen müssen, wie sich der Wettbewerb auf den relevanten Märkten ohne die streitigen Bedingungen hätte entwickeln können.
93. So muss die Kommission zwar den Kausalzusammenhang zwischen einem beanstandeten missbräuchlichen Verhalten und seinen wettbewerbswidrigen Auswirkungen nachweisen. Jedoch steht es ihr dabei frei, sich auf eine Reihe von Beweisen zu stützen. Sie ist nicht verpflichtet, systematisch auf ein einziges Instrument, insbesondere das der kontrafaktischen Analyse, zurückzugreifen, um das Bestehen eines solchen Kausalzusammenhangs zu belegen(43). Dies trifft insbesondere zu, wenn eine solche Analyse unter den Umständen des konkreten Falls nicht geboten erscheint, um die (insbesondere potenziellen) Auswirkungen des streitigen Verhaltens nachzuweisen.
94. Um die missbräuchliche Ausnutzung einer beherrschenden Stellung festzustellen, reicht es aus, nachzuweisen, dass die fragliche Verhaltensweise geeignet ist, Verdrängungswirkungen zu entfalten. Ein Nachweis ihrer konkreten Auswirkungen ist hingegen nicht erforderlich. Der Umstand, dass – im Gegensatz zu seinen Wettbewerbern – nur das marktbeherrschende Unternehmen dazu in der Lage war, das Verhalten der Kunden oder Nutzer zum Nachteil dieser Wettbewerber in diskriminierender Weise zu beeinflussen, kann mithin für den Nachweis genügen, dass die fragliche Verhaltensweise geeignet war, einen wirksamen und unverfälschten Wettbewerb zu beeinträchtigen(44).
95. Wie in Nr. 91 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, hat das Gericht befunden, dass die Vorinstallationsbedingungen der VVMA Google einen Wettbewerbsvorteil verschafften, der auf die hiermit einhergehende „Status-quo-Präferenz“ zurückzuführen war und von den Mitbewerbern nicht ausgeglichen werden konnte.
96. Vorbehaltlich der Prüfung des zweiten Teils des ersten Rechtsmittelgrundes sowie des zweiten Rechtsmittelgrundes in den Nrn. 99 ff. der vorliegenden Schlussanträge hat das Gericht somit festgestellt, dass die Entscheidung der Nutzer, Google Search und Chrome und nicht konkurrierende Anwendungen zu verwenden, durch diese „Status-quo-Präferenz“, gegen die die Wettbewerber nicht ankommen konnten, in diskriminierender Weise beeinflusst wurde. Unter diesen Umständen hat es zu Recht keine darüber hinausgehende kontrafaktische Analyse verlangt.
97. Zudem kann von der Kommission nicht, wie Google meint, verlangt werden, dass sie im Rahmen einer solchen Analyse Überlegungen dazu anstellt, wie sich das marktbeherrschende Unternehmen hätte verhalten können, wenn es das beanstandete missbräuchliche Verhalten nicht an den Tag gelegt hätte. Denn das kontrafaktische Szenario ist zwar hypothetisch, muss aber dennoch realistisch und plausibel sein(45). In einem Fall wie dem vorliegenden ist die Funktionsweise der betroffenen Märkte zum einen durch Variablen wie Innovation, Zugang zu Daten, mehrseitige Aspekte, Nutzerverhalten und Netzwerkeffekte gekennzeichnet(46). Zum anderen wurden diese Funktionsweise und insbesondere das Verhalten der Nutzer durch Googles Strategien bereits erheblich beeinflusst. Daher erscheint es nicht möglich, realistische oder plausible Prognosen darüber anzustellen, welche Optionen Google anstatt der VVMA hätte wählen können oder wie sich diese auf die relevanten Märkte ausgewirkt hätten.
98. Der vierte Teil des ersten Rechtsmittelgrundes ist damit ebenfalls zurückzuweisen.
b) Zur Eignung der VVMA, ebenso leistungsfähige Wettbewerber auszuschließen (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zweiter Rechtsmittelgrund)
99. Im Rahmen des zweiten Teils ihres ersten Rechtsmittelgrundes trägt Google vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Kommission darin bestätigt habe, dass die Feststellung, wonach die Nutzer selten konkurrierende Such- oder Browserdienste herunterluden, zur Feststellung der wettbewerbsbeschränkenden Wirkungen der Vorinstallationsbedingungen der VVMA ausreiche. Dabei hätten sowohl die Kommission als auch das Gericht anerkannt, dass es für das Herunterladen konkurrierender Dienste keinerlei technische oder finanzielle Hürden gegeben habe. Daher hätten sie prüfen müssen, ob die Entscheidung der Nutzer, selten konkurrierende Dienste herunterzuladen, nicht vielmehr auf deren Präferenzen und die bessere Qualität der Dienste von Google zurückzuführen war als auf die durch die Vorinstallation angeblich geschaffene „Status-quo-Präferenz“.
100. Mit ihrem zweiten Rechtsmittelgrund macht Google geltend, das Gericht habe die streitige Entscheidung rechtsfehlerhaft bestätigt, obgleich diese nicht festgestellt habe, dass die VVMA geeignet waren, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen.
101. Da sich die Argumente, die Google in diesen beiden Teilen ihres Rechtsmittels vorbringt, teilweise überschneiden, werde ich sie gemeinsam erörtern.
102. Zunächst ist zu prüfen, ob das Gericht angesichts der Umstände des vorliegenden Falls verpflichtet war, von der Kommission zu verlangen, nicht nur darzulegen, dass die VVMA geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, sondern auch, dass sie speziell geeignet waren, ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie Google zu verdrängen. In diesem Rahmen werde ich zunächst die Argumentation Googles würdigen, das Gericht habe nicht geprüft, ob die Entscheidung der Nutzer, nicht öfter konkurrierende allgemeine Suchdienste und Browser herunterzuladen, auf die Vorinstallationsbedingungen der VVMA und nicht vielmehr auf die Vorlieben der Nutzer zurückzuführen gewesen sei (1). Sodann werde ich die spezifischen Argumente Googles in Bezug auf die Kopplung der Anwendung Google Search mit dem Play Store (2) und der Kopplung von Chrome mit dem Play Store und Google Search (3) untersuchen, die sie im Rahmen ihres zweiten Rechtsmittelgrundes vorträgt.
1) Zur Prüfung der Verdrängungswirkungen der VVMA in Bezug auf „ebenso leistungsfähige Wettbewerber“ und zu den Gründen für das Verhalten der Nutzer
103. Der Kommission zufolge kann die Argumentation Googles nicht durchgreifen, da sie auf der Hypothese beruht, die Darlegung einer Wettbewerbsbeschränkung setze in jedem Fall eine Analyse der Leistungsfähigkeit (hypothetischer oder effektiver) Wettbewerber voraus. Im Fall von Kopplungsgeschäften wie den vorliegenden, die keinen Leistungswettbewerb darstellten, müsse nicht geprüft werden, ob sie geeignet sind, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen, sondern lediglich ob sie geeignet sind, den Wettbewerb zu beschränken.
104. Es ist unstreitig, dass Art. 102 AEUV nicht zum Ziel hat, weniger leistungsfähige Wettbewerber zu schützen(47). Muss daraus im Umkehrschluss gefolgert werden, dass in einem Fall wie hier die Feststellung des Missbrauchs einer marktbeherrschenden Stellung stets die Prüfung erfordert, ob die fragliche Praxis geeignet ist, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen? Und wenn ja, wie sollte eine solche Prüfung aussehen?
105. Um diese Fragen zu beantworten, ist es hilfreich, zunächst an den Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu Kopplungsgeschäften zu erinnern (i). Sodann sind die Antworten des Gerichts auf das Vorbringen Googles zu beleuchten, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Vorinstallationsbedingungen der VVMA den Wettbewerb beschränkt hätten (ii). Vor diesem Hintergrund ist schließlich die Kritik Googles am Vorgehen des Gerichts zu würdigen (iii).
i) Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu Kopplungsgeschäften
106. Der Ausgangspunkt der Rechtsprechung zu Kopplungsgeschäften eines marktbeherrschenden Unternehmens war, dass diese im Prinzip als missbräuchlich einzustufen sind(48). Eine Praxis, die darin besteht, den Verkauf eines – einem beherrschten Markt zugeordneten – Kopplungsprodukts vom Erwerb eines gekoppelten Produkts abhängig zu machen, das einem benachbarten oder vor- oder nachgelagerten Markt zuzuordnen ist, fällt in der Tat nicht unter den Leistungswettbewerb. Denn die Kunden wählen das gekoppelte Produkt meist nicht aufgrund seines Eigenwerts oder einer freien Entscheidung, sondern erwerben es nur, um das für sie wichtige Kopplungsprodukt zu erhalten. Aus Sicht dieser Kunden gibt es für letzteres Produkt nämlich angesichts der beherrschenden Stellung seines Anbieters und des bereits geschwächten Wettbewerbs auf dem betroffenen Markt häufig keine akzeptablen Ersatzprodukte. Es liegt also nahe, dass ein solches Verhalten eines Unternehmens mit beherrschender Stellung auf dem Markt für das Kopplungsprodukt den Wettbewerb auf dem Markt für das gekoppelte Produkt verfälscht. Denn so leistungsfähig die (aktuellen oder potenziellen) Wettbewerber auf letzterem Markt auch sein mögen, sie können die Hebelwirkung, die durch die Kopplung an das Kopplungsprodukt aus dem anderen Markt entsteht, nur schwer ausgleichen. Daher können in einem solchen Fall zumindest potenzielle wettbewerbsbeschränkende Auswirkungen des streitigen Verhaltens vermutet werden(49).
107. In seinem (rechtskräftigen) Urteil in der Rechtssache Microsoft/Kommission befand das Gericht allerdings in einem ähnlichen Fall wie dem vorliegenden, dass die Kommission sich aufgrund dessen Besonderheiten zu Recht nicht auf die Feststellung beschränkt hatte, dass das streitige Verhalten ein Kopplungsgeschäft war, sondern darüber hinaus geprüft hatte, ob es geeignet war, den Wettbewerb zu beschränken. Denn obgleich Microsoft den Erwerb seines Windows-Betriebssystems vom gleichzeitigen Erwerb der integrierten Anwendung Media Player abhängig gemacht hatte, hatten die Kunden theoretisch die Möglichkeit, sich durch nachträgliches Herunterladen andere Medienabspielprogramme zu beschaffen. Das Gericht bestätigte jedoch die Kommission in der Feststellung, dass diese Möglichkeit insbesondere aufgrund der Trägheit der Nutzer weitestgehend theoretisch blieb und die konkurrierenden Medienabspielprogramme den Wettbewerbsvorteil, den Microsoft durch die Vorinstallation erlangte, unabhängig von ihrer Qualität nicht ausgleichen konnten(50).
108. An dieser Vorgehensweise hat sich die Kommission vorliegend orientiert.
ii) Feststellungen des Gerichts zu den Verdrängungswirkungen der VVMA
109. Wie das Gericht in Rn. 292 des angefochtenen Urteils festgestellt hat, streiten die Beteiligten auch hier nicht über die Möglichkeit der Nutzer, sich unter Geltung der VVMA allgemeine Such- oder Browseranwendungen zu verschaffen, die mit denjenigen, die Gegenstand der Kopplung waren, im Wettbewerb standen. Denn alle erkennen das theoretische Bestehen dieser Möglichkeit an, die durch die Bestimmungen der VVMA nicht verboten wurde. Sie streiten vielmehr über die Anreize, die die Nutzer dazu haben konnten.
110. Unter diesen Umständen vertrat das Gericht in Rn. 295 des angefochtenen Urteils die Ansicht, die Kommission habe zu Recht befunden, dass eine Prüfung der Auswirkungen der streitigen Kopplungsgeschäfte notwendig war, um darauf schließen zu können, dass diese wettbewerbsschädlich waren.
111. Wie das Gericht in den Rn. 304 bis 312 des angefochtenen Urteils zusammengefasst hat, gelangte die Kommission zu der Feststellung, dass die konkurrierenden Such- und Browserdienste den Vorteil, der durch die Bündelung von Google Search und Play Store sowie von Chrome, Play Store und Google Search entstand, nicht ausgleichen konnten.
112. In den Rn. 317 bis 596 des angefochtenen Urteils wies das Gericht im Rahmen der Prüfung des zweiten Klagegrundes die Argumentation Googles zurück, die Kommission habe nicht nachgewiesen, dass die Vorinstallationsbedingungen der VVMA den Wettbewerb beschränkt hätten. Das Gericht prüfte hierbei die Rügen Googles in Bezug auf fünf Punkte, nämlich die Schaffung einer „Status-quo-Präferenz“ durch die Vorinstallation (Rn. 320 bis 418), die Möglichkeit der OEM, konkurrierende Suchdienste vorzuinstallieren und als Standard festzulegen (Rn. 419 bis 538), die anderen Mittel der Wettbewerber, um die Nutzer zu erreichen (Rn. 539 bis 567), die Kausalität zwischen den Nutzungsanteilen Googles und der Vorinstallation (Rn. 568 bis 584) und schließlich die Berücksichtigung des gesamten Kontexts (Rn. 585 bis 596).
113. In diesem Rahmen hat das Gericht sich mehrmals mit Argumenten beschäftigt, die auf die angebliche bessere Qualität von Googles Diensten als Grund für das Verhalten der Nutzer und die Marktanteile Googles abzielten. In Anbetracht dieser Ausführungen des Gerichts wird klar, warum seiner Ansicht nach darüber hinaus keine Prüfung der Wirkungen der VVMA speziell im Hinblick auf die mögliche Verdrängung ebenso leistungsfähiger Wettbewerber wie Google notwendig war. Daher ist es für die weitere Prüfung hilfreich, die relevanten Feststellungen des angefochtenen Urteils kurz zusammenzufassen.
– Schaffung einer „Status-quo-Präferenz“ durch die Vorinstallation
114. In Rn. 331 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht fest, Google habe anerkannt, dass die Vorinstallation einer Anwendung als solche einen Vorteil gegenüber konkurrierenden Anwendungen mit sich bringt, weil die Anwendung schon bei der ersten Nutzung des Geräts zur Verfügung steht und nicht erst installiert werden muss. Dies erhöhe die Wahrscheinlichkeit, dass die Nutzer die hiervon begünstigte Anwendung ausprobieren.
115. In Rn. 418 des angefochtenen Urteils befand das Gericht, dass die Argumente, mit denen Google den Vorteil zu widerlegen suchte, der sich aus der Vorinstallation der Anwendungen Google Search und Chrome auf Google-Android-Geräten ergab, nicht geeignet waren, die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Schaffung einer „Status-quo-Präferenz“ durch die Vorinstallation in Frage zu stellen, die die Kommission aus den verschiedenen im streitigen Beschluss dargelegten Gesichtspunkten gezogen hatte.
– Möglichkeit der OEM, konkurrierende Suchdienste vorzuinstallieren und als Standard festzulegen
116. In den Rn. 426 bis 428 des angefochtenen Urteils stellte das Gericht sodann in Bezug auf die Möglichkeit der Vorinstallation anderer Suchdienste fest, dass vor dem Hintergrund der kombinierten Auswirkungen der VVMA und der VAE und unter Berücksichtigung der Marktanteile von Google Search und Chrome (auf dem Search als Standard-Suchanwendung eingestellt werden musste)(51) sowie ihrer Entwicklung die Auseinandersetzung über die Möglichkeiten der Wettbewerber, den durch die Vorinstallationsbedingungen der VVMA gewährten Wettbewerbsvorteil auszugleichen, weitgehend theoretisch bleibe. In der Praxis seien die Anbieter konkurrierender Anwendungen nämlich nicht in der Lage gewesen, den Wettbewerbsvorteil, den sich Google durch die Vorinstallation von Search und Chrome auf praktisch allen im EWR verkauften Google-Android-Geräten verschafft hatte, durch Vorinstallationsvereinbarungen auszugleichen.
117. Nach Prüfung der Rügen Googles vor diesem Hintergrund kam das Gericht in Rn. 537 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss, die Kommission habe davon ausgehen dürfen, dass es den Anbietern konkurrierender allgemeiner Suchdienste zwar weiterhin freistand, den OEM und den MNO die gleiche Vorinstallation anzubieten, die diese der Anwendung Google Search und dem Browser Chrome auf den im EWR verkauften Google-Android-Geräten gewährten. Dazu sei es aber während des überwiegenden Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung nicht gekommen, und das Unterbleiben solcher Vorinstallationen sei zumindest teilweise durch die kombinierten Auswirkungen der VVMA, der VAE und der AFV zu erklären.
118. In diesem Zusammenhang wies das Gericht in Rn. 514 (unter Verweis auf Rn. 294 und 483, vierter Spiegelstrich) des angefochtenen Urteils die Kritik Googles zurück, die Beurteilung der Kommission, die OEM hätten kein Interesse an der Installation konkurrierender Suchdienste, weil der Großteil der mit Suchvorgängen verbundenen Nutzung auf Google entfalle, impliziere, dass diese Anwendungen weniger attraktiv seien. Dem Gericht zufolge wurden im streitigen Beschluss nämlich die Gründe dargelegt, aus denen eine solche Annahme im vorliegenden Fall angesichts des Nutzens nicht in Betracht kommt, den die verschiedenen von den Mitbewerbern von Google angebotenen technischen Lösungen für die Nutzer oder die Innovation darstellten (insbesondere spezialisierte Suchdienste in einer bestimmten Sprache oder für eine bestimmte Nutzergruppe).
– Andere Mittel zur Erreichung der Nutzer als die Vorinstallation
119. Die Schlussfolgerung des Gerichts in Bezug auf die Erreichung der Nutzer insbesondere durch Herunterladen konkurrierender Anwendungen und den Zugang zu konkurrierenden Suchdiensten über den Browser sowie den Vorwurf der Verwechslung von Wettbewerbsvorteil und wettbewerbswidriger Verdrängung findet sich in Rn. 567 des angefochtenen Urteils. Hiernach ging die Kommission zu Recht davon aus, dass es den Nutzern zwar weiterhin freistand, mit der Anwendung Google Search und mit Chrome konkurrierende Anwendungen herunterzuladen oder die Standardeinstellungen zu ändern, oder auch, dass die Entwickler mobiler Internetbrowser den OEM ihre Anwendungen hätten anbieten können. Wegen der Vorinstallationsbedingungen der VVMA sei hiervon während des überwiegenden Teils des Zeitraums der Zuwiderhandlung jedoch nur unzureichend Gebrauch gemacht worden.
– Zusammenhang zwischen Nutzungsanteilen und Vorinstallation
120. Bezüglich des Nachweises des Zusammenhangs zwischen den Nutzungsanteilen und der Vorinstallation befand das Gericht in Rn. 575 des angefochtenen Urteils, dass die Kommission in einem Fall wie dem vorliegenden nicht verpflichtet war, genau zu bestimmen, ob die Nutzungsanteile Googles nicht nur durch die Vorinstallation zu erklären sind, sondern auch oder gar vorrangig durch die von Google behauptete höhere Qualität. Denn die Vorinstallation sei vorliegend unstreitig, so dass alle Google-Android-Geräte über die Anwendung Google Search und über Chrome verfügten, während Google den Einfluss der Qualität auf das Unterbleiben der Vorinstallation oder des Herunterladens einer konkurrierenden Anwendung lediglich behauptete, ohne dass die hierfür vorgelegten Beweise ausreichend oder besonders relevant seien.
121. Im Übrigen käme es, wie das Gericht in den Rn. 577 und 578 des angefochtenen Urteils klarstellte, selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass Google Search und Chrome den von den Mitbewerbern angebotenen Diensten qualitativ überlegen seien, darauf nicht entscheidend an, weil nicht behauptet würde, dass die verschiedenen von den Mitbewerbern angebotenen Dienste den Bedürfnissen der Verbraucher technisch nicht gerecht werden konnten. Außerdem würden die Bedürfnisse der Verbraucher, wie aus den Akten hervorginge, nicht unbedingt durch die qualitativ beste Lösung befriedigt. Denn selbst dann, wenn Google behaupten könnte, dass ihre Dienste eine solche Lösung darstellten, hätten auch andere Faktoren als die technische Qualität, wie etwa der Schutz der Privatsphäre oder die Berücksichtigung sprachlicher Besonderheiten der Suchanfragen, eine Rolle gespielt.
122. Und schließlich folgerte das Gericht in Rn. 582 des angefochtenen Urteils angesichts der Bewertungen der Dienste Googles und ihrer Wettbewerber im Play Store, die die Kommission herangezogen hatte, dass die Qualität der verschiedenen konkurrierenden Dienste ähnlich bewertet wurde. Dies könne bei der Schlussfolgerung berücksichtigt werden, dass die jeweilige Qualität der verschiedenen konkurrierenden Suchdienste und Browser kein entscheidendes Kriterium für ihre Nutzung ist, weil sie alle einen Dienst anbieten, der die an ihn gestellten Anforderungen erfüllen kann.
123. Damit sei die Kommission, wie das Gericht in Rn. 583 des angefochtenen Urteils befand, in Anbetracht der Tendenz zur Festschreibung der Situation, die mit den Vorinstallationsbedingungen der VVMA einhergehe, und mangels eines Nachweises der präzisen Auswirkungen der von Google behaupteten qualitativen Überlegenheit ihrer allgemeinen Suchanwendungen und Browser zu Recht davon ausgegangen, dass die Nutzungsanteile von Google die mit der Vorinstallation verbundene „Status-quo-Präferenz“ bestätigen.
– Berücksichtigung des Kontexts
124. Zu guter Letzt schloss das Gericht in Rn. 596 des angefochtenen Urteils, Google habe nicht nachgewiesen, dass die Kommission bei der Beurteilung des beanstandeten Verhaltens nicht alle relevanten Umstände angemessen berücksichtigt hatte.
iii) Würdigung
125. Entgegen Googles Vorbringen war das Gericht angesichts dieser Feststellungen, die Google nicht wirksam bestreitet, nicht verpflichtet, darüber hinaus zu prüfen, ob die beanstandeten Vorinstallationsbedingungen der VVMA nicht nur geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, sondern auch, speziell ebenso leistungsfähige Wettbewerber wie Google zu verdrängen.
126. Unbeschadet der Frage, ob Kopplungsgeschäfte der oben, in Nr. 106, beschriebenen Art generell den Nachweis des Vorliegens (potenzieller) wettbewerbsbeschränkender Auswirkungen erfordern, muss, um die Missbräuchlichkeit einer Verdrängungspraxis nachzuweisen, im Prinzip zum einen dargetan werden, dass diese Praxis auf der Nutzung anderer Mittel als denen des Leistungswettbewerbs beruhte, und zum anderen, dass diese Praxis geeignet war, eine Verdrängungswirkung zu entfalten(52).
127. Obgleich diese beiden Aspekte Teil der Prüfung sind, ob ein Verhalten missbräuchlich ist(53), kann unter bestimmten Umständen die Verwendung anderer Ressourcen als derjenigen, die den Leistungswettbewerb regeln, durch ein Unternehmen in beherrschender Stellung ausreichen, um das Vorliegen eines Missbrauchs festzustellen(54).
128. Die Prüfung, ob ein hypothetisch(55) ebenso leistungsfähiger, aber nicht beherrschender Wettbewerber die fragliche Praxis nachahmen könnte, wurde für Fälle entwickelt, in denen diese Prüfung sinnvoll ist, um feststellen zu können, ob diese Praxis auf Mitteln eines leistungsbasierten Wettbewerbs beruht und/oder ob sie geeignet ist, wettbewerbswidrige Wirkungen zu entfalten(56). Dabei kann diese Prüfung, die ursprünglich in Form des AEC-Tests für tarifäre Praktiken entwickelt wurde(57), nach Ansicht des Gerichtshofs je nach den jeweiligen Umständen sowohl für preisbezogene als auch für nicht preisbezogene Praktiken relevant sein(58).
129. Nach der Rechtsprechung muss die zuständige Behörde, wenn ein Unternehmen im Verwaltungsverfahren diesbezügliche Elemente vorlegt, diese würdigen und gegebenenfalls die Gründe darlegen, aus denen sie sie nicht für relevant erachtet(59). Gleichermaßen ist das Gericht, wenn sich die Kommission auf einen AEC-Test gestützt hat, verpflichtet, das Vorbringen des betroffenen Unternehmens hierzu zu würdigen(60). Vorliegend ist jedoch nicht ersichtlich, dass Google im Verwaltungsverfahren bezüglich der VVMA solche Elemente vorgelegt und die Kommission diese nicht hinreichend geprüft oder sich ihrerseits auf einen AEC-Test gestützt hätte, der vom Gericht nicht hinreichend berücksichtigt worden wäre.
130. Im Übrigen hat die Rechtsprechung auch schon anerkannt, dass die Prüfung einer Praxis im Hinblick auf ihre Wirkungen gegenüber ebenso leistungsfähigen Wettbewerbern nur eine von mehreren Methoden ist, um zu beurteilen, ob diese Praxis geeignet ist, missbräuchliche Verdrängungswirkungen zu entfalten. Damit ist eine Behörde nicht verpflichtet, diese Prüfung in jedem Fall zwingend durchzuführen(61).
131. Mehr noch, die Rechtsprechung hat anerkannt, dass es Fälle geben kann, in denen es schlicht keinen Sinn macht, die Prüfung der Wettbewerbsschädlichkeit eines Verhaltens darauf zu stützen, ob ein hypothetischer Wettbewerber dieses Verhalten nachahmen könnte. Dies ist insbesondere der Fall, wenn eine solche Prüfung nicht sachgerecht ist, weil die Struktur des Marktes den Eintritt oder den Verbleib eines ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers oder die Nachahmung des streitigen Verhaltens durch diesen praktisch unmöglich macht.
132. Wenn es mit anderen Worten gar keinen hypothetischen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber wie das marktbeherrschende Unternehmen geben kann oder ein Wettbewerber von vornherein nicht konkurrieren könnte, gleichwohl, wie leistungsfähig er wäre, dann ist es in der Tat nicht sinnvoll, die Schädlichkeit des Verhaltens des beherrschenden Unternehmens anhand der Leistungsfähigkeit seiner (hypothetischen) Wettbewerber zu beurteilen. Eine solche Situation kann z. B. im Fall eines Marktes gegeben sein, in dem ein sehr großer Marktanteil auf das beherrschende Unternehmen entfällt, dieses über erhebliche strukturelle Vorteile verfügt oder in dem hohe Zutrittsschranken bestehen(62).
133. Wie das Gericht festgestellt hat, sind die vorliegend betroffenen Märkte der digitalen Wirtschaft zuzurechnen, in der Variablen wie Innovation, Zugang zu Daten, mehrseitige Aspekte, Nutzerverhalten oder Netzwerkeffekte eine wichtige Rolle spielen. In einem solchen digitalen „Ökosystem“, das mehrere Kategorien von Anbietern, Kunden und Verbrauchern auf einer Plattform zusammenbringt und interagieren lässt, können Produkte oder Dienstleistungen, die zu den relevanten, dieses Ökosystem bildenden Märkten gehören, ineinandergreifen oder aufgrund ihrer horizontalen oder vertikalen Komplementarität miteinander verbunden sein(63). Diese Märkte zeichnen sich durch hohe Zutrittsschranken und komplexe Interaktionen aus, die sich gegenseitig beeinflussen und bedingen(64).
134. Daher ist es vorliegend nicht realistisch, die Situation Googles mit der eines hypothetischen ebenso leistungsfähigen Wettbewerbers zu vergleichen. Google hatte nämlich auf mehreren Märkten des Android-Ökosystems eine beherrschende Stellung inne(65) und profitierte damit von Netzwerkeffekten, die es ihr erlaubten, dafür zu sorgen, dass die Nutzer Google Search verwendeten. Hierdurch erhielt sie Zugang zu Daten, mit denen sie wiederum ihre Dienste verbessern konnte. Kein hypothetischer ebenso leistungsfähiger Wettbewerber hätte sich in einer solchen Situation befinden können.
135. Unter diesen Umständen den Vergleich Googles mit einem hypothetischen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber zu fordern, würde das Missbrauchsverbot von Art. 102 AEUV aushöhlen. Denn wie der Gerichtshof festgestellt hat, verbietet diese Bestimmung auch Verhaltensweisen, die tatsächlich oder potenziell bewirken oder bezwecken, potenziell im Wettbewerb stehende Unternehmen in einem Vorstadium daran zu hindern, auch nur Zugang zu einem Markt zu erlangen, und damit die Entwicklung des Wettbewerbs auf diesem Markt zu beschränken. Eine solche Vorgehensweise kann insbesondere in der Schaffung von Zutrittsschranken oder im Rückgriff auf andere Abschottungsmaßnahmen oder andere Mittel als die eines Leistungswettbewerbs bestehen(66).
136. Dies lässt sich auch auf schon auf dem Markt tätige, aber (noch) nicht ebenso leistungsfähige Wettbewerber übertragen. Denn diese können gerade auf Märkten mit hohen Zutrittsschranken, auf denen der Wettbewerb angesichts der Präsenz des marktbeherrschenden Unternehmens schon geschwächt ist, zum Zweck der Aufrechterhaltung des Wettbewerbs eine wichtige Rolle spielen(67).
137. Und schließlich hat der Gerichtshof bereits klargestellt, dass es Fälle gibt, in denen es nicht möglich ist, zu prüfen, ob ein Kunden- oder Nutzerverhalten auf die qualitativen Merkmale der Leistungen oder Produkte des marktbeherrschenden Unternehmens zurückzuführen ist. Dies trifft zu, wenn die Entscheidung der Nutzer für das marktbeherrschende Unternehmen schon durch dessen vom Leistungswettbewerb abweichendes Verhalten beeinflusst und damit verzerrt ist.
138. So hat der Gerichtshof im Fall Servizio Elettrico Nazionale u. a. erläutert, dass in einem Fall, in dem rechtlich hinreichend nachgewiesen ist, dass die Art und Weise, in der die Kunden oder Nutzer ihre Wahl getroffen haben, verzerrt war, um ein marktbeherrschendes Unternehmen zum Nachteil seiner Wettbewerber zu begünstigen, das Bestehen einer solchen Verzerrung der Feststellung entgegensteht, diese Wahl sei auf bessere Leistungen des marktbeherrschenden Unternehmens zurückzuführen. Denn schon das Bestehen dieser Verzerrung würde die Feststellung des Vorliegens objektiver Ursachen für die Unterschiede definitionsgemäß unmöglich machen. In einem Fall, in dem die Verzerrung Folge des Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens ist, muss der Unterschied hinsichtlich der Zahl der Kunden oder Nutzer damit dem marktbeherrschenden Unternehmen zugerechnet werden(68).
139. Daher reicht in einem Fall, in dem nachgewiesen ist, dass das Verhalten der Kunden in diskriminierender Weise beeinflusst wurde, dies für den Nachweis der Eignung des fraglichen Verhaltens aus, Verdrängungswirkungen zu entfalten(69). Das muss erst recht für den Fall einer Kopplungsstrategie wie der vorliegenden gelten.
140. In einem solchen Fall ist es somit, um den wettbewerbsschädlichen Charakter des streitigen Verhaltens festzustellen, weder notwendig noch möglich noch zielführend, zu prüfen, ob dieses Verhalten auch von einem hypothetischen ebenso leistungsfähigen Wettbewerber hätte an den Tag gelegt werden können.
141. So hätte vorliegend, wie insbesondere das BEUC in der mündlichen Verhandlung überzeugend betont hat, kein hypothetischer Wettbewerber in Bezug auf allgemeine Suchdienste ebenso „leistungsfähig“ sein können wie Google, da niemand den Vorteil der Vorinstallation ausgleichen konnte. Eine Vorinstallation wiederum konnte kaum ein Wettbewerber bekommen, da er keine vergleichbare Marktstellung, wie diejenige von Google auf dem Markt für Vertriebsplattformen wie den Play Store, innehatte.
142. Im Einklang hiermit hat der Gerichtshof klargestellt, dass eine Praxis als Mittel, das nicht auf einem Leistungswettbewerb beruht, einzustufen ist, wenn sie auf der Nutzung von Ressourcen beruht, die einer beherrschenden Stellung eigen sind. Eine solche Praxis könnte nämlich von einem hypothetischen Wettbewerber nicht verfolgt werden, selbst wenn er ebenso effizient wäre, da er auf dem relevanten Markt keine beherrschende Stellung innehat(70).
143. Aus den in den Nrn. 109 bis 124 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefassten Feststellungen, die Google nicht substantiiert bestreitet, geht hervor, dass die Art und Weise, in der die Nutzer sich für Googles Anwendungen im Vergleich zu konkurrierenden Anwendungen entschieden, durch den Vorteil verzerrt war, den die Vorinstallation Google verschaffte und den deren Wettbewerber nicht ausgleichen konnten. Die Vorinstallation von Googles Anwendungen wiederum wurde von den OEM vorgenommen, weil dies erforderlich war, um eine Lizenz für den unverzichtbaren Play Store zu bekommen, für den Google eine beherrschende Stellung innehatte.
144. Damit ist rechtlich hinreichend nachgewiesen, dass die Wahl der Nutzer aufgrund der Vorinstallationsbedingungen verzerrt war, die Google dank des Einsatzes einer Ressource erlangte, die nicht auf dem Leistungswettbewerb beruhte. Dies genügt, um einerseits festzustellen, dass die streitigen Bedingungen geeignet waren, missbräuchliche Verdrängungswirkungen zu entfalten, und um es andererseits unmöglich zu machen, herauszufinden, ob die Wahl der Nutzer (auch) auf die behauptete bessere Qualität von Googles Anwendungen zurückzuführen ist.
145. Die Argumentation Googles, das Gericht habe es rechtsfehlerhaft unterlassen, den Nachweis zu verlangen, dass die Verdrängungswirkungen der VVMA nicht auf die bessere Qualität von Google zurückzuführen sowie geeignet waren, ebenso leistungsfähige Wettbewerber zu verdrängen (zweiter Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zweiter Rechtsmittelgrund), ist somit zurückzuweisen.
2) Zur Kopplung der Anwendungen Google Search und Play Store
146. In Anbetracht der soeben angestellten Überlegungen haben die spezifischen Einwände, die Google geltend macht, um darzutun, dass das Gericht es rechtsfehlerhaft unterlassen habe, zu prüfen, ob die Kopplung von Google Search mit dem Play Store geeignet war, ebenso leistungsfähige konkurrierende allgemeine Suchanwendungen zu verdrängen, keine Aussicht auf Erfolg. Ich werde daher nur hilfsweise kurz auf diese Argumente eingehen.
147. Zunächst bringt Google vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Markterfassung durch die streitige Praxis nicht berücksichtigt habe. Eine Analyse der Markterfassung sei in jedem Fall von Verdrängungsmissbrauch geboten. Im Fall der VAE habe das Gericht dies auch anerkannt. Dabei habe es auf unlogische Weise befunden, dass die Markterfassung durch die VVMA bedeutend war, obgleich es eine ähnliche Markterfassung im Fall der VAE als unzureichend angesehen habe.
148. Diese Argumentation ist jedoch nicht geeignet, die Stichhaltigkeit der Vorgehensweise des Gerichts in Zweifel zu ziehen. Denn da es sich bei den vorliegenden Kopplungspraktiken von Google aufgrund ihrer vom Gericht herausgestellten Merkmale ohne Zweifel um eine Abweichung vom Leistungswettbewerb handelte, war die Prüfung der Markterfassung, die ohnehin nur für tarifäre Verhaltensweisen entwickelt wurde, in diesem Fall nicht geboten, um die Missbräuchlichkeit dieser Verhaltensweisen darzutun(71).
149. Sodann macht Google erneut geltend, das Gericht habe die Kommission speziell in Bezug auf Google Search rechtsfehlerhaft darin bestätigt, dass es nicht notwendig war, die Verdrängungswirkung der Vorinstallationsbedingungen der VVMA im Hinblick auf ebenso leistungsfähige Wettbewerber nachzuweisen.
150. Diese Argumentation ist aus den in den Nrn. 125 bis 145 der vorliegenden Schlussanträge dargelegten Gründen zurückzuweisen. Darüber hinaus stellt Google im Rahmen des vorliegenden Rechtsmittels jedenfalls die in den Nrn. 118, 121 und 122 der vorliegenden Schlussanträge angeführten tatsächlichen Feststellungen des Gerichts nicht in Frage, nach denen für die Nutzer nicht nur Qualität eine Rolle spielte und die Qualität der verschiedenen Dienste im Übrigen ähnlich bewertet wurde. Das Gleiche gilt für die in den Nrn. 115 bis 117 der vorliegenden Schlussanträge erläuterten tatsächlichen Feststellungen, nach denen konkurrierende Suchdienste die „Status-quo-Präferenz“ nicht ausgleichen konnten.
151. Und schließlich meint Google, das Gericht habe es zu Unrecht unterlassen, zu prüfen, ob die verschiedenen Möglichkeiten, die Nutzer zu erreichen (Vorinstallation neben Googles Anwendung sowie Herunterladen und Zugang durch den Browser), nicht nur einzeln, sondern auch in ihrer Gesamtheit es ebenso leistungsfähigen Wettbewerbern ermöglicht hätten, konkurrenzfähig zu sein.
152. Auch diese Argumentation läuft auf den Versuch hinaus, eine Neubewertung der von Google in der Sache nicht bestrittenen Tatsachenwürdigungen des Gerichts zu erlangen. Darüber hinaus erläutert Google nicht, worin der Mehrwert einer Prüfung der verbleibenden Möglichkeiten „in ihrer Gesamtheit“ im Vergleich zu der vom Gericht durchgeführten Prüfung dieser Möglichkeiten konkret bestanden hätte.
3) Zur Kopplung von Google Chrome mit dem Play Store und Google Search
153. Auch die spezifischen Argumente Googles im Hinblick auf die Möglichkeiten ebenso leistungsfähiger Wettbewerber, den Vorteil der Kopplung des Browsers Chrome mit dem Play Store und der Anwendung Google Search auszugleichen, können die vorstehend angeführten Erwägungen nicht entkräften.
154. Zum einen habe das Gericht die Rechtmäßigkeit der Kopplung von Chrome in Bezug auf einen anderen geografischen Markt untersucht als denjenigen, der in der streitigen Entscheidung definiert worden war. Damit habe es weder die Markterfassung durch die streitige Praxis noch den Vorteil Googles durch die Vorinstallation noch die Frage geprüft, ob die verbleibenden Möglichkeiten der Konkurrenten eine Verdrängung ausschlossen.
155. Diese Argumentation hat keine Aussicht auf Erfolg, da sie von der Prämisse ausgeht, es sei für die Bestimmung der Missbräuchlichkeit der Kopplung von Chrome mit dem Play Store und Google Search notwendig gewesen, die Markterfassung durch diese Praxis zu bestimmen. Wie in Nr. 148 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, war dies vorliegend jedoch nicht notwendig.
156. Zum anderen habe das Gericht die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Kopplung von Google Search fälschlicherweise per Analogie auf die Kopplung von Chrome übertragen.
157. Die Argumente, die Google zur Stützung dieses Kritikpunkts vorbringt, sind jedoch unzulässig, weil sie auf eine erneute Würdigung der tatsächlichen Unterschiede zwischen den Implikationen und Auswirkungen der Vorinstallation von Google Search und Chrome durch den Gerichtshof abzielt. Darüber hinaus zeigt Google weder eine Verfälschung noch einen Rechtsfehler in den Erwägungen des Gerichts in den Rn. 439 bis 465 des angefochtenen Urteils auf, wonach konkurrierende Browserdienste den Vorteil der Vorinstallation von Chrome nicht ausgleichen konnten, obgleich es im Hinblick auf Browser einen stärkeren Wettbewerb gab als im Hinblick auf allgemeine Suchdienste.
c) Ergebnis zur Beurteilung der VVMA
158. Aus dem Vorstehenden folgt, dass es Google nicht gelungen ist, Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung seiner erstinstanzlichen Argumente in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Vorinstallationsbedingungen der VVMA aufzuzeigen. Die ersten beiden Rechtsmittelgründe sind somit zurückzuweisen.
2. Zur Beurteilung der AFV (dritter und vierter Rechtsmittelgrund)
159. Mit ihrem dritten Rechtsmittelgrund rügt Google, das Gericht habe die Begründung des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die AFV umgeschrieben und den Zusammenhang zwischen diesen Vereinbarungen und ihren behaupteten Wirkungen rechtsfehlerhaft beurteilt (a). Dem vierten Rechtsmittelgrund zufolge hat das Gericht die Kommission zu Unrecht darin bestätigt, die Rechtfertigungen Googles für die in den AFV enthaltenen, als missbräuchlich eingestuften Verpflichtungen nicht anzuerkennen (b).
a) Zum Umfang des Missbrauchstatbestands in Bezug auf die AFV und zu dessen Auswirkungen (dritter Rechtsmittelgrund)
160. Im Rahmen ihres dritten Rechtsmittelgrundes wirft Google dem Gericht vor, das missbräuchliche Verhalten, das die Kommission im streitigen Beschluss in Bezug auf die AFV (vgl. Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge), festgestellt hat, umgedeutet (1) und die angeblichen Verdrängungswirkungen einem Verhalten zugerechnet zu haben, welches die Kommission nicht als missbräuchlich eingestuft habe (2).
1) Zur Bestimmung des beanstandeten Verhaltens in Bezug auf die AFV (erster Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
161. Mit dem ersten Teil ihres dritten Rechtsmittelgrundes rügt Google, das Gericht habe den Missbrauchstatbestand der AFV ausgeweitet und rechtsfehlerhaft ein legitimes Verhalten von Google darin einbezogen.
162. Wie in Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge angeführt, mussten die OEM, um eine Lizenz für den Play Store und Google Search zu bekommen, eine AFV abschließen. Hiermit verpflichteten sie sich, keine Geräte mit von Google nicht genehmigten Android-Versionen zu verkaufen. Die Unterzeichnung einer VVMA war damit nur nach Abschluss einer AFV möglich.
163. Das Gericht hat in den Rn. 806 bis 808 des angefochtenen Urteils erläutert, dass die AFV die Verpflichtung zur Einhaltung eines Mindestkompatibilitätsstandards für die Implementierung des Android-Quellcodes vorschrieben.
164. Diese Verpflichtung galt für sämtliche Geräte, die von einem OEM, der eine AFV abgeschlossen hatte, vermarktet wurden, sofern diese Geräte mit Android oder einer Android-Fork(72) betrieben wurden. Zum Nachweis ihrer Kompatibilität mit den vorgeschriebenen Standards mussten die Geräte Tests bestehen. Android-Forks, die diese Tests bestanden, wurden vom Gericht als „kompatible Android-Forks“ bezeichnet, Android-Forks, die nicht getestet wurden oder die Tests nicht bestanden hatten, als „nicht kompatible Android-Forks“(73).
165. Wie das Gericht in den Rn. 810, 811 und 828 des angefochtenen Urteils klargestellt hat, wurden die AFV im streitigen Beschluss nur insoweit als missbräuchlich angesehen, als sie die OEM verpflichteten, die Kompatibilität aller von ihnen vertriebenen Geräte, deren BS Android oder eine Android-Fork war, mit den vorgeschriebenen Standards zu gewährleisten, einschließlich der Geräte, auf denen die Anwendungen von Google nicht vorinstalliert waren. Die AFV wurden mit anderen Worten nur insofern als missbräuchlich angesehen, als sie die Vermarktung intelligenter Mobilgeräte mit nicht kompatiblen Android-Forks als BS auch dann verboten, wenn auf diesen Geräten keine Anwendungen von Google vorinstalliert waren.
166. Dies ergab sich dem Gericht zufolge daraus, dass die Kommission die Kompatibilitätsverpflichtungen im Fall intelligenter Mobilgeräte, auf denen die Anwendungen von Google vorinstalliert waren, als gerechtfertigt angesehen habe.
167. Google wirft dem Gericht nun vor, diese Feststellungen der Kommission umgeschrieben und auf ein Verhalten ausgeweitet zu haben, dass von dieser gar nicht als missbräuchlich angesehen worden sei.
168. So habe die Kommission im streitigen Beschluss allein die Verpflichtung der OEM, sich an die Kompatibilitätsverpflichtungen in den AFV zu halten, um eine Lizenz für den Play Store und Google Search zu erhalten, als missbräuchlich eingestuft. Das Gericht habe das missbräuchliche Verhalten dagegen z. B. in den Rn. 828 und 864 des angefochtenen Urteils als Praxis bezeichnet, „die darauf abziele, die Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten zu verhindern, die mit einer nicht kompatiblen Android-Fork betrieben werden“.
169. Durch diese Ausweitung des beanstandeten Missbrauchs habe das Gericht insbesondere die legitime Praxis Googles, Lizenzen für ihre proprietären Anwendungsprogrammierschnittstellen (im Folgenden: APIs)(74) nur zu erteilen, wenn sie auf kompatiblen Android-Geräten betrieben wurden, in unzulässiger Weise in den Missbrauchstatbestand miteinbezogen. Dadurch habe das Gericht den Kausalzusammenhang zwischen dem angeblichen Missbrauch und seinen behaupteten Wirkungen rechtsfehlerhaft beurteilt.
170. Wie die Kommission entgegenhält, beruht diese Kritik jedoch auf einer unzutreffenden Wiedergabe des angefochtenen Urteils.
171. So hat das Gericht in den Rn. 812, 815 und 816 des angefochtenen Urteils insbesondere unter Verweis auf den 1036. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses zusammengefasst, die Kommission werfe Google vor dem Hintergrund des Urteils Microsoft/Kommission(75) und den Voraussetzungen, unter denen die Missbräuchlichkeit einer Bündelung von Produkten oder Verpflichtungen festgestellt werden kann(76), im Wesentlichen vor, eine wettbewerbswidrige Praxis angewandt zu haben, die darauf abziele, nicht kompatiblen Android-Forks den Absatzmarkt zu entziehen. Dies beruhe insbesondere darauf, dass dem streitigen Beschluss zufolge nicht kompatible Android-Forks eine ernsthafte Konkurrenz für Google darstellten, die Kompatibilitätsverpflichtungen der AFV die Entwicklung solcher nicht kompatibler Android-Forks behinderten und kompatible Android-Forks dagegen keine ernsthafte Bedrohung für Google darstellten. Dazu werde die Eignung der streitigen Verpflichtungen, den Wettbewerb zu beschränken, dadurch verstärkt, dass die proprietären APIs von Google für Entwickler nicht kompatibler Android-Forks nicht verfügbar seien, was den Anreiz für die Entwickler verringere, auf solchen BS lauffähige Anwendungen zu entwickeln.
172. In Rn. 828 des angefochtenen Urteils fuhr das Gericht fort, die Kommission werfe Google somit vor, die Erteilung von Lizenzen für den Play Store und Google Search von Verpflichtungen abhängig zu machen, die die Freiheit der OEM, die diese Lizenzen erwerben wollten, insbesondere dadurch einschränkten, dass sie ihnen untersagten, Geräte mit nicht kompatiblen Android-Forks zu vermarkten. Die Kommission bestreite nicht, dass Google das Recht habe, Kompatibilitätsanforderungen an Geräte zu stellen, auf denen ihre Anwendungen installiert seien. Hingegen hielte sie die Praxis von Google für missbräuchlich, die darauf abziele, die Entwicklung und Marktpräsenz von Geräten zu verhindern, die mit einer nicht kompatiblen Android-Fork betrieben würden. Daher gelte es, zu prüfen, ob die Kommission nachgewiesen habe, dass Google, wie im streitigen Beschluss festgestellt, eine Praxis angewandt habe, die darauf abzielte, nicht kompatible Android-Forks zu verdrängen, und ob diese Praxis als wettbewerbswidrig im Sinne von Art. 102 AEUV eingestuft werden könne.
173. Entgegen der Ansicht von Google ist hierin keine Abänderung der Aussagen des streitigen Beschlusses zu erkennen.
174. Indem sie Teile dieser Passagen des angefochtenen Urteils kritisiert, wirft Google dem Gericht im Kern vor, die Verdrängung von nicht kompatiblen Android-Forks als Ziel der von der Kommission als missbräuchlich eingestuften Kompatibilitätsverpflichtungen in den AFV bezeichnet zu haben. Damit hat das Gericht jedoch keine unzulässige Ersetzung der Begründung des streitigen Beschlusses vorgenommen, sondern schlicht dessen wesentlichen Vorwurf in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der AFV auf den Punkt gebracht(77).
175. Aus der in Nr. 171 der vorliegenden Schlussanträge wiedergegebenen Zusammenfassung des 1036. Erwägungsgrundes des streitigen Beschlusses durch das Gericht, deren Richtigkeit Google nicht in Frage stellt, geht nämlich hervor, dass die Kommission dort (und in den folgen Abschnitten dieses Beschlusses, auf die der 1036. Erwägungsgrund verweist) sehr wohl dargelegt hat, dass die streitigen Verpflichtungen der AFV gerade deshalb geeignet waren, den Wettbewerb zu beschränken, weil sie die Entwicklung von nicht kompatiblen Android-Forks behinderten. Die Kommission hat dort erläutert, dass nur Letztere eine Bedrohung für Google darstellten und ihre Entwicklung dadurch beschränkt wurde, dass die OEM sie nicht mehr vertrieben, weil sie sonst keine Lizenz mehr für Googles Anwendungen bekommen hätten.
176. Daraus folgt denklogisch, dass die Kommission Google vorgeworfen hat, eine Verhaltensweise an den Tag gelegt zu haben, die darauf abzielte, nicht kompatible Android-Forks zu verdrängen, weil diese eine Bedrohung für sie darstellten. Indem es geprüft hat, ob die Kommission dies hinreichend bewiesen habe, hat das Gericht somit den streitigen Beschluss nicht umgeschrieben.
177. Bei näherer Prüfung stellt sich im Übrigen heraus, dass der Kernpunkt der Kritik Googles eigentlich die in den Rn. 853 bis 856 und 863 des angefochtenen Urteils enthaltene Würdigung des Gerichts betrifft. Das Gericht habe darin Googles Praxis, ihre proprietären APIs den kompatiblen Android-Forks vorzubehalten, als Kontextelement in seine Würdigung der AFV miteinbezogen.
178. Google zufolge ist die Tatsache, dass die OEM nur kompatible Android-Geräte vertrieben, nämlich nicht auf die beanstandeten Verpflichtungen der AFV zum Erhalt einer Lizenz für den Play Store und Google Search zurückzuführen, sondern auf den Wunsch der OEM, auf Googles APIs zugreifen zu können. Die Praxis Googles, diese APIs kompatiblen Geräten vorzubehalten, sei aber weder von der Kommission noch vom Gericht beanstandet worden.
179. Wie ich in den Nrn. 60, 61, 67 und 68 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt habe, ist es jedoch korrekt, eine als missbräuchlich beanstandete Praxis im Licht ihres gesamten Kontexts zu würdigen. Es wäre nämlich künstlich und würde nicht der Realität entsprechen, eine Praxis losgelöst von ihrem konkreten rechtlichen und tatsächlichen Zusammenhang zu untersuchen. Hierbei hängt das Einbeziehen eines Kontextelements in diese Würdigung nicht davon ab, ob dieses Element seinerseits als missbräuchlich beanstandet wurde. Wie FairSearch in der mündlichen Verhandlung überzeugend dargelegt hat, wäre es gerade im Kontext der Präsenz eines marktbeherrschenden Unternehmens wie Google nicht angebracht, Marktbedingungen zu ignorieren, die durch dieses Unternehmen selbst geschaffen wurden.
180. Der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist somit nicht stichhaltig.
2) Zur Zuordnung der behaupteten Verdrängungswirkungen (zweiter Teil des dritten Rechtsmittelgrundes)
181. Im Rahmen des zweiten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes, der sich an die soeben beleuchtete Argumentation anschließt, macht Google geltend, das Gericht habe die behaupteten Verdrängungswirkungen zu Unrecht auf die beanstandeten Kompatibilitätsverpflichtungen der AFV zurückgeführt. Der Umstand, dass die OEM keinen Anreiz hatten, nicht kompatible Android-Forks zu vertreiben, gehe nämlich vielmehr darauf zurück, dass diese keinen Zugang zu den strategisch wichtigen proprietären APIs von Google hatten.
182. Hätte das Gericht eine kontrafaktische Analyse durchgeführt, so hätte es festgestellt, dass sich die nicht kompatiblen Android-Forks, wenn es die Verpflichtungen der AFV nicht gegeben hätte, in der exakt gleichen Situation befunden hätten: Aufgrund der (legitimen) Praxis Googles im Hinblick auf ihre APIs wären sie gleichermaßen mit dem Problem konfrontiert gewesen, dass die OEM sie nicht vertreiben wollten.
183. Das Gericht hätte dies im Übrigen bei seinen Ausführungen in Bezug auf Googles beherrschende Stellung in den Rn. 226 bis 233 des angefochtenen Urteils anerkannt. In Rn. 229 habe es nämlich festgestellt, dass eine alternative Version von Android anfangs kein ernsthafter Wettbewerber gewesen wäre, da insbesondere die Nachbildung der (für eine solche Version nicht zugänglichen) proprietären API von Google Zeit und erhebliche Investitionen erfordert hätte.
184. Indem es in Rn. 893 des angefochtenen Urteils entschied, dass eine kontrafaktische Analyse nicht notwendig gewesen sei, weil die Kommission die wettbewerbswidrigen Auswirkungen der AFV hinreichend belegt habe, habe das Gericht daher einen Rechtsfehler begangen.
185. Diese Argumentation hat keine Aussicht auf Erfolg.
186. Wie in den Nrn. 93, 94 und 97 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt, ist die Kommission nicht verpflichtet, bei der Beurteilung der potenziellen oder tatsächlichen wettbewerbswidrigen Auswirkungen eines Verhaltens in jedem Fall eine kontrafaktische Analyse durchzuführen. Dies ist insbesondere nicht erforderlich, wenn diese Auswirkungen anderweitig hinreichend belegt sind. Darüber hinaus kann es sich gerade im vorliegenden Kontext hochkomplexer digitaler Märkte als ungeeignet erweisen, Spekulationen über hypothetische Handlungsoptionen der Marktteilnehmer bei Fehlen des beanstandeten Verhaltens des marktbeherrschenden Unternehmens anzustellen. Und schließlich muss die Kommission, wie sie selbst vorliegend anmerkt und wie das Gericht z. B. in Rn. 850 des angefochtenen Urteils erklärt hat, nicht beweisen, dass dieses Verhalten der einzige Grund für eine Verdrängungswirkung war, sondern es reicht, wenn hinreichend belegt ist, dass es dafür mitursächlich war.
187. Die Feststellung des Gerichts in Bezug auf Googles marktbeherrschende Stellung, wonach die Gefahr bestanden hätte, dass alternative Versionen von Android anfangs keine ernsthaften Wettbewerber gewesen wären, so dass sie die Feststellungen zur Marktbeherrschung nicht in Frage stellten, bedeutet im Übrigen nicht, dass diese überhaupt keinen Wettbewerbsdruck auf Google ausübten. Vielmehr hat das Gericht in den Rn. 844 bis 847 festgestellt, dass nicht kompatible Android-Forks eine Wettbewerbsbedrohung für Google darstellten, ohne dass Google die dort angeführten Elemente in Zweifel zieht.
188. Der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes ist somit ebenfalls zurückzuweisen und damit der dritte Rechtsmittelgrund insgesamt.
b) Zur Rechtfertigung der AFV (vierter Rechtsmittelgrund)
189. Im Rahmen ihres vierten Rechtsmittelgrundes macht Google geltend, das Gericht habe die objektiven Rechtfertigungsgründe für die AFV zu Unrecht nicht anerkannt.
190. Wie das Gericht in Rn. 876 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, ist ein Verhalten nicht missbräuchlich, wenn es durch wettbewerbsfördernde Vorteile gerechtfertigt ist oder berechtigten Interessen dient, wobei der diesbezügliche Nachweis dem marktbeherrschenden Unternehmen obliegt(78).
191. Die Argumente, die Google vorbringt, um Fehler in der diesbezüglichen Prüfung des Gerichts darzutun, sind allerdings zum Großteil unzulässig, da sie auf eine neue Würdigung der Tatsachen durch den Gerichtshof abzielen, ohne eine Verfälschung dieser Tatsachen geltend zu machen(79). Vielmehr zeigt eine Würdigung dieser Argumente sowie der dort gerügten Ausführungen des Gerichts, dass es Google schlicht nicht gelungen ist, den Nachweis zu erbringen, dass die beanstandeten wettbewerbswidrigen Komponenten der AFV objektiv notwendig und gerechtfertigt waren.
192. So hat das Gericht sich Google zufolge in Rn. 880 des angefochtenen Urteils erstens fälschlicherweise auf das reale Wachstum von Android unter Geltung der AFV gestützt, um das Argument zurückzuweisen, dass deren Verpflichtungen für das Bestehen dieses BS auf dem Markt notwendig waren. Das Gericht hätte sich vielmehr fragen müssen, wie Android sich ohne die streitigen Bestimmungen hätte entwickeln können.
193. Wie schon mehrmals erwähnt, obliegt es jedoch nicht der Kommission und dem Gericht, Überlegungen dazu anzustellen, wie sich der Markt ohne das beanstandete Verhalten hätte entwickeln können(80). In Ermangelung tragfähiger Argumente Googles zur konkreten Notwendigkeit der streitigen Verpflichtungen konnte das Gericht sich zu Recht auf Googles beherrschende Stellung und das Wachstum von Android stützen, um festzustellen, dass die von Google angeführten Beispiele anderer als „Open Source“ betriebener BS die angebliche Bedrohung für das Überleben von Android nicht glaubhaft erscheinen ließen.
194. Zweitens habe es das Gericht fälschlicherweise unterlassen, das legitime Interesse Googles daran zu prüfen, nicht nur die kompatiblen Android-Versionen mit Google-Anwendungen vor Inkompatibilitäten und Fragmentierung zu schützen, sondern das gesamte Android-Ökosystem, d. h. auch die Versionen ohne Google-Anwendungen. Hierbei habe das Gericht es unterlassen, Googles diesbezügliche Argumente zu würdigen.
195. Dieser Vorwurf ist unbegründet, denn das Gericht hat die diesbezügliche Argumentation Googles insbesondere in den Rn. 882 bis 884, 886 und 889 bis 891 des angefochtenen Urteils erörtert. Hierbei hat das Gericht insbesondere in Rn. 891 festgestellt, dass Google die Notwendigkeit des Ausschlusses nicht kompatibler Android-Forks für das Überleben des „Android-Ökosystems“ nicht nachgewiesen hat.
196. Drittens habe das Gericht verkannt, dass die Verpflichtungen der AFV eine conditio sine qua non für das Anbieten eines offenen BS unter einer kostenlosen Lizenz gewesen seien. Damit habe es marktbeherrschenden Unternehmen für die Zukunft die Möglichkeit genommen, ein solches „gemanagtes offenes System“ zu lancieren; diese könnten nunmehr nur noch zwischen einem geschlossenen und einem komplett offenen System wählen.
197. Wie die Kommission zutreffend entgegnet, ist jedoch auch diese Kritik unbegründet. Denn aus den Erwägungen des Gerichts insbesondere in den Rn. 878, 882 und 890 des angefochtenen Urteils geht hervor, dass ein beherrschendes Unternehmen durchaus das Recht behält, ein „gemanagtes offenes System“ mit verhältnismäßigen und gerechtfertigten Einschränkungen aufzulegen. Ein Beispiel hierfür sind die in den AFV enthaltenen Kompatibilitätsverpflichtungen für Geräte mit Anwendungen von Google, die von der Kommission nicht beanstandet wurden. Wie das Gericht in Rn. 886 dieses Urteils betont hat, bedeutet das Recht eines Unternehmens, Nutzen aus den wirtschaftlichen Vorteilen zu ziehen, die mit den von ihm entwickelten Diensten verbunden sind, dagegen nicht, dass ihm das Recht zuzuerkennen ist, mögliche Wettbewerber vom Markt fernzuhalten.
198. Und schließlich habe das Gericht Google zufolge viertens ihre Argumente falsch beurteilt, wonach die von der Kommission als weniger restriktiv vorgeschlagene Option einer Markenstrategie, unter der die Marken „Google“ und „Android“ kompatiblen Geräten vorbehalten wären, keine praktikable Alternative gewesen wäre.
199. Diese Argumentation ist unzulässig, da Google die tatsächlichen Würdigungen des Gerichts im Hinblick auf eine Markenstrategie kritisiert und ihre diesbezügliche erstinstanzliche Argumentation wiederholt, ohne eine Verfälschung der Tatsachen oder einen Fehler des Gerichts bei der rechtlichen Beurteilung dieser Tatsachen in Rn. 883 des angefochtenen Urteils darzutun.
200. Alles in allem folgt darum aus dem Vorstehenden, dass der vierte Rechtsmittelgrund ebenfalls zurückzuweisen ist.
c) Ergebnis zur Beurteilung der AFV
201. Aus alledem folgt, dass es Google nicht gelungen ist, Rechtsfehler des Gerichts bei der Beurteilung seiner erstinstanzlichen Argumente in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der Kompatibilitätsverpflichtungen der AFV aufzuzeigen. Der dritte und der vierte Rechtsmittelgrund sind somit zurückzuweisen.
3. Zur einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung (fünfter Rechtsmittelgrund)
202. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund macht Google geltend, das Gericht hätte in Folge seiner Feststellung, dass die Kommission die Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE nicht nachgewiesen hat, den streitigen Beschluss in seiner Gesamtheit für nichtig erklären müssen. Dieser Beschluss sei nämlich auf das Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung, bestehend aus vier unterschiedlichen Zuwiderhandlungen (das VVMA-Google Search-Bündel, das VVMA-Chrome-Bündel, die AFV sowie die sortimentbezogenen VAE), gestützt gewesen. Nachdem mit den sortimentbezogenen VAE ein essenzielles und unabtrennbares Element dieser einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung weggefallen sei, hätte auch der Rest des streitigen Beschlusses nicht mehr aufrechterhalten werden können.
203. Der Kommission zufolge ist dieser Rechtsmittelgrund unzulässig. Google habe nämlich in erster Instanz das Bestehen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung nicht gerügt und auch nicht behauptet, dass der streitige Beschluss bei Nichtigerklärung eines seiner Bestandteile in seiner Gesamtheit für nichtig zu erklären sei.
204. Dieser Einwand ist zurückzuweisen. So darf ein Rechtsmittelführer zwar im Rechtsmittel keine neuen Gründe und Argumente vorbringen, die nicht Gegenstand des Rechtsstreits in erster Instanz waren. Es ist jedoch zulässig, vor dem Gerichtshof Rechtsmittelgründe geltend zu machen, die sich aus dem angefochtenen Urteil selbst ergeben und mit denen dessen Begründetheit aus rechtlichen Erwägungen gerügt wird(81).
205. In der Sache ist Googles fünfter Rechtsmittelgrund jedoch unbegründet.
206. Wenn sich eine Reihe von Handlungen oder ein fortgesetztes Verhalten wegen ihres identischen Zwecks der Verfälschung des Wettbewerbs in einen „Gesamtplan“ einfügt, können diese gemeinsam eine einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung bilden(82). Obgleich dieser Begriff bisher vor allem verwendet wurde, um die Einheit und Kontinuität von Zuwiderhandlungen gegen Art. 101 AEUV darzutun, die von mehreren Unternehmen begangen wurden, kann er auch im Rahmen der Anwendung von Art. 102 AEUV einschlägig sein(83).
207. Vorliegend hat die Kommission, wie das Gericht in den Rn. 18, 64 bis 72 sowie 1018 bis 1029 des angefochtenen Urteils angeführt hat, die streitigen Beschränkungen aufgrund ihres gemeinsamen Ziels und der Wechselwirkungen zwischen ihnen nicht nur als vier separate Zuwiderhandlungen, sondern auch als einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung eingestuft. Dies wurde insbesondere damit begründet, dass diese Beschränkungen Teil einer umfassenden Strategie waren, mit der Google beabsichtigte, ihre beherrschende Stellung auf dem Markt für allgemeine Online-Suchdienste zu einem Zeitpunkt zu festigen, zu dem die Bedeutung des mobilen Internets erheblich zunahm. Gemeinsames Ziel dieser Strategie sei es gewesen, Google einen bestmöglichen Zugang zu den von Verbrauchern auf intelligenten Mobilgeräten durchgeführten allgemeinen Suchanfragen zu verschaffen.
208. Wie Google zutreffend vorbringt, ist die teilweise Nichtigerklärung eines Unionsrechtsakts nur möglich, soweit sich seine für nichtig erklärten Teile von seinem Rest trennen lassen. Dieses Erfordernis ist nicht erfüllt, wenn die teilweise Nichtigerklärung zur Folge hätte, dass der Wesensgehalt des Aktes verändert würde(84).
209. Vorliegend führt die teilweise Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses im Hinblick auf die vierte Zuwiderhandlung in Form der sortimentbezogenen VAE jedoch nicht, wie Google meint, zur Abänderung des Wesensgehalts dieses Beschlusses im Hinblick auf die anderen drei Zuwiderhandlungen sowie die einheitliche und fortgesetzte Zuwiderhandlung, die diese gemeinsam bildeten.
210. Zum einen tangiert die Nichtigerklärung der Feststellungen in Bezug auf die sortimentbezogenen VAE wie insbesondere in den Nrn. 60 bis 69 und 179 der vorliegenden Schlussanträge dargelegt nicht die Feststellungen des streitigen Beschlusses in Bezug auf die anderen drei Zuwiderhandlungen. Allein die Tatsache, dass diese anderen Teile jeweils für sich genommen bestehen bleiben, steht daher einer Nichtigerklärung dieses Beschlusses in seiner Gesamtheit entgegen(85).
211. Zum anderen behalten auch die vom Gericht bestätigten Feststellungen der Kommission in Bezug auf das Vorliegen einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung trotz Wegfall der sortimentbezogenen VAE als eigenständiger Zuwiderhandlung ihre Geltung.
212. Wie das Gericht insbesondere in den Rn. 1021 bis 1023 und 1025 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, zeigen die tatsächlichen Umstände der festgestellten Missbräuche, dass die erste und die zweite der streitigen Beschränkungen, also die als drei gesonderte Zuwiderhandlungen eingestuften VVMA-Google-Search-Bündel, VVMA-Chrome-Bündel und AFV, Teil einer Gesamtstrategie waren. Diese bestand darin, die Nutzung des BS Android einerseits und bestimmter Anwendungen und Dienste andererseits an besondere Bedingungen zu knüpfen. Sie zielte darauf ab, die Entwicklung des Internets auf Mobilgeräten zu antizipieren und zugleich das Geschäftsmodell von Google zu bewahren, das im Wesentlichen auf den Einnahmen aus der Nutzung ihres allgemeinen Suchdiensts beruhte. Im Rahmen dieser von Google verfolgten Gesamtstrategie war die Erhaltung der beherrschenden Stellung, die sie während des gesamten Zeitraums der Zuwiderhandlung auf den nationalen Märkten für allgemeine Suchdienste innehatte und zu der die erste und die zweite der streitigen Beschränkungen beitrugen, somit von entscheidender Bedeutung.
213. Diese Feststellungen, deren tatsächliche Grundlagen Google nicht bestreitet, lassen keinen Rechtsfehler in Bezug auf die Schlussfolgerung erkennen, dass die VVMA und die AFV auch nach Wegfall der sortimentbezogenen VAE als eigenständige Zuwiderhandlung ein ineinandergreifendes System darstellten, das der Umsetzung einer missbräuchlichen Gesamtstrategie zur Erreichung eines identischen Zwecks diente.
214. Im Übrigen ergibt sich aus den Ausführungen in den Nrn. 60 bis 69 und 179 der vorliegenden Schlussanträge, dass die relevanten Umstände der sortimentbezogenen VAE, selbst wenn diese nicht als eigenständiger Missbrauch qualifiziert werden, ein untrennbarer Bestandteil von Googles Gesamtstrategie waren. Es stellt daher keinen Rechtsfehler dar, dass das Gericht diese Elemente in die Beurteilung der Zuwiderhandlung miteinbezogen hat. Dies gilt entgegen der Ansicht Googles sowohl im Rahmen der Feststellung gesonderter Zuwiderhandlungen als auch im Rahmen der Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung(86).
215. Aus dem Vorstehenden folgt, dass auch der fünfte Rechtsmittelgrund nicht durchgreift.
4. Ergebnis zur Feststellung der Zuwiderhandlung
216. Da keiner der ersten fünf Rechtsmittelgründe stichhaltig ist, bleiben die Feststellungen des Gerichts im Hinblick auf die Existenz sowie die Charakteristiken der Zuwiderhandlung bestehen.
B. Zur Geldbuße (sechster Rechtsmittelgrund)
217. Mit ihrem sechsten und letzten Rechtsmittelgrund bringt Google vor, das Gericht habe bei der Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung der Geldbuße vier Rechtsfehler begangen. Dabei habe es, indem es dem Wegfall der sortimentbezogenen VAE als eigenständige Zuwiderhandlung bei der Neufestsetzung der Geldbuße unzureichend Rechnung getragen habe, die Buße für die anderen Teile der Zuwiderhandlung de facto erhöht.
218. Wie das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Urteils erläutert hat, verhängte die Kommission im streitigen Beschluss gegen Google LLC eine Geldbuße in Höhe von 4 342 865 000 Euro, davon 1 921 666 000 Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet, Inc. Bei der Ermittlung dieses Betrags berücksichtigte die Kommission den Wert der relevanten Umsätze innerhalb des EWR, die im Zusammenhang mit der einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung standen und von Google im letzten Jahr der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (2017) erzielt wurden, und wandte darauf einen Schwerefaktor (11 %) an. Anschließend multiplizierte die Kommission den ermittelten Betrag mit der Zahl der Jahre der Beteiligung an der Zuwiderhandlung (ungefähr 7,52) und fügte einen Zusatzbetrag (in Höhe von 11 % des Umsatzes von 2017) hinzu, um vergleichbare Unternehmen davon abzuhalten, gleichartige Verhaltensweisen an den Tag zu legen. Die Kommission war ferner der Auffassung, dass kein Anlass bestanden habe, mildernde oder erschwerende Umstände oder die erhebliche Finanzkraft von Google besonders zu berücksichtigen, um die Höhe der Geldbuße nach unten oder oben zu verändern.
219. Das Gericht legte in den Rn. 1016 und 1029 des angefochtenen Urteils dar, dass aus der Nichtigerklärung des streitigen Beschlusses in Bezug auf die Missbräuchlichkeit der sortimentbezogenen VAE die Notwendigkeit folge, diesen Beschluss auch insoweit abzuändern, als damit die Beteiligung Googles und Alphabets an einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung gegen Art. 102 AEUV geahndet wurde, die den vierten Missbrauch einschloss. Allerdings sei dabei auch zu berücksichtigen, dass die Feststellung einer einheitlichen und fortgesetzten Zuwiderhandlung als Teil einer Gesamtstrategie, zu der der erste und der zweite Aspekt dieser Zuwiderhandlung, also die VVMA und die AFV, beigetragen hätten, nicht rechtswidrig sei.
220. In den Rn. 1036 bis 1112 des angefochtenen Urteils erläuterte das Gericht sodann die Aspekte, die es im Rahmen der Neufestsetzung der Geldbuße berücksichtigte. Hierbei notierte es insbesondere, dass es den gleichen Umsatz heranziehe wie die Kommission (Rn. 1072), dass jedoch die Anwendung des von dieser ermittelten festen Schwerekoeffizienten von 11 % dieses Umsatzes die Umsetzung und Intensität der Zuwiderhandlung über den betroffenen Zeitraum hinweg nicht hinreichend widerspiegele (Rn. 1081). Das Gericht unterschied in Bezug auf die Intensität der Zuwiderhandlung drei Abschnitte, und zwar vom 1. Januar 2011 bis zum 1. August 2012, vom 1. August 2012 bis zum 31. März 2014 und vom 31. März 2014 bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Beschlusses am 18. Juli 2018. Dabei war nach Ansicht des Gerichts die Intensität im zweiten Zeitraum besonders hoch (Rn. 1082 bis 1094).
221. Auf der Grundlage dieser Erwägungen setzte das Gericht den Betrag der Geldbuße auf 4 125 000 000 Euro statt auf 4 342 865 000 Euro fest, davon 1 520 605 895 Euro gesamtschuldnerisch mit Alphabet, Inc. (Rn. 1099 und 1100).
222. Den diesbezüglichen Kritikpunkten Googles ist vorauszuschicken, dass die dem Unionsrichter in Art. 31 der Verordnung Nr. 1/2003(87) im Einklang mit Art. 261 AEUV eingeräumte Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung den Richter über die reine Kontrolle der Rechtmäßigkeit der Sanktion hinaus dazu ermächtigt, die Beurteilung der Kommission durch seine eigene Beurteilung zu ersetzen und demgemäß die verhängte Geldbuße oder das verhängte Zwangsgeld aufzuheben, herabzusetzen oder zu erhöhen(88).
223. Obgleich die Ausübung dieser Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung keiner Prüfung von Amts wegen entspricht(89), muss der Unionsrichter des Weiteren, um den Erfordernissen einer unbeschränkten gerichtlichen Nachprüfung im Sinne von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union hinsichtlich der Geldbuße zu genügen, bei der Ausübung der in den Art. 261 und 263 AEUV vorgesehenen Befugnisse jede Rechts- oder Sachrüge prüfen, mit der dargetan werden soll, dass die Höhe der Geldbuße der Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung nicht angemessen ist(90).
224. Und schließlich ist allein das Gericht dafür zuständig, die Art und Weise, wie die Kommission im Einzelfall die Schwere der rechtswidrigen Verhaltensweisen beurteilt hat, zu überprüfen. Im Rechtsmittelverfahren richtet sich die Kontrolle durch den Gerichtshof zum einen darauf, inwieweit das Gericht rechtlich korrekt alle Faktoren berücksichtigt hat, die für die Beurteilung der Schwere eines bestimmten Verhaltens anhand von Art. 102 AEUV und von Art. 23 der Verordnung Nr. 1/2003 von Bedeutung sind, und zum anderen darauf, zu prüfen, ob das Gericht auf alle zur Stützung des Antrags auf Aufhebung oder Ermäßigung der Geldbuße vorgebrachten Argumente rechtlich hinreichend eingegangen ist(91).
225. Mit ihrem ersten diesbezüglichen Kritikpunkt macht Google geltend, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, da sie sich nicht zu den für die Neufestsetzung berücksichtigten Elementen, insbesondere der angeblich höheren Intensität der Zuwiderhandlung während der zweiten Periode, habe äußern können. Darüber hinaus habe das Gericht bei der Feststellung, dass die Periode von 2012 bis 2014 entscheidend für die Entwicklung der Wettbewerber von Google gewesen sei, Beweiselemente verfälscht.
226. Was zunächst diesen Vorwurf der Beweisverfälschung angeht, so ist er nicht hinreichend substantiiert. Google nennt nämlich keine angeblich verfälschten Elemente, sondern führt lediglich an, die Kommission habe im streitigen Beschluss festgestellt, dass der Übergang zum mobilen Internet ab 2007 stattgefunden habe; daher gäbe es kein Indiz dafür, dass die Periode von 2012 bis 2014 besonders wichtig für Googles Wettbewerber gewesen sei, wie das Gericht annehme. Aufgrund dieser allgemeinen Behauptung lässt sich jedoch noch keine Verfälschung von Beweiselementen feststellen.
227. Auch der Vorwurf Googles, das Gericht habe ihre Verteidigungsrechte verletzt, ist nicht begründet.
228. Von dem Moment an, in dem ein Kläger das Gericht auffordert, seine Befugnis zur unbeschränkten Nachprüfung der Geldbuße auszuüben, muss er gewahr sein, dass das Gericht diese Buße im Licht aller Umstände des Falls würdigen und diese Umstände bei der Neufestsetzung berücksichtigen kann. Die Wahrung der Verteidigungsrechte erfordert hierbei, dass die Parteien sich zu sämtlichen relevanten Umständen äußern können, nicht jedoch, dass das Gericht sie dazu auffordert, zu seiner konkret geplanten Neuberechnung Stellung zu nehmen(92). Vorliegend hat Google das Gericht in erster Instanz konkret aufgefordert, die Intensität der Zuwiderhandlung zu berücksichtigen, und sie macht nicht geltend, dass sie sich zu den tatsächlichen Elementen, die das Gericht für die diesbezügliche Würdigung herangezogen hat, nicht habe äußern können.
229. Sodann rügt Google mit ihrem zweiten Kritikpunkt, das Gericht habe die Unschuldsvermutung verletzt, da es sich bei der Würdigung der Schwere und der Dauer der Zuwiderhandlung auf Kontextelemente wie die VAE, Googles Politik in Bezug auf ihre API oder Googles Vereinbarung mit Apple gestützt habe, die jeweils für sich gesehen nicht als missbräuchlich eingestuft worden waren.
230. Ich habe in den Nrn. 60 bis 69 und 179 der vorliegenden Schlussanträge jedoch schon erörtert, dass die Kontextelemente eines missbräuchlichen Verhaltens, gerade wenn sie auf ein weiteres Verhalten des beherrschenden Unternehmens selbst zurückgehen, bei der Würdigung der Auswirkungen einer Zuwiderhandlung berücksichtigt werden können.
231. Im Rahmen ihres dritten Kritikpunkts macht Google geltend, das Gericht habe den Grundsatz ne ultra petita verletzt, indem es den Schwerekoeffizienten in einer Weise angewandt habe, die keine der Parteien beantragt hatte.
232. Auch dieser Einwand ist zurückzuweisen.
233. Wie ich schon an anderer Stelle dargelegt habe, eröffnet die Befugnis zur unbeschränkten Ermessensnachprüfung dem Gericht nämlich grundsätzlich auch die Möglichkeit, eine Erhöhung der Geldbuße vorzunehmen(93). Es besteht weder im erstinstanzlichen Verfahren noch im Rechtsmittelverfahren ein Verbot der reformatio in peius, noch sind die Unionsgerichte hinsichtlich der Höhe der Geldbuße an die Anträge der Parteien gebunden, solange sie sich im Rahmen des in der Nichtigkeitsklage bzw. im Rechtsmittel bestimmten Streitgegenstands halten(94). Dass dies vorliegend der Fall ist, ist unbestritten.
234. Zu guter Letzt trägt Google mit ihrem vierten Kritikpunkt vor, die Buße, die das Gericht festgesetzt habe, sei unverhältnismäßig und nicht hinreichend begründet.
235. Dieser Einwand ist ebenfalls zurückzuweisen.
236. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs genügt die Kommission ihrer Begründungspflicht, wenn sie die Beurteilungspunkte angibt, die es ihr ermöglichten, Schwere und Dauer der Zuwiderhandlung zu ermitteln. Dabei ist sie nicht verpflichtet, alle Zahlenangaben zu jedem Zwischenschritt der Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen, sondern muss lediglich darlegen, wie sie die berücksichtigten Faktoren gewichtet und bewertet hat. Die Pflicht der Kommission, die Erheblichkeit und die Gewichtung der Umstände, die sie bei der Bestimmung der angewandten Methode berücksichtigt hat, hinreichend zu begründen, bedeutet daher nicht, dass sie verpflichtet wäre, Zahlenangaben zur Methode für die Berechnung der Geldbuße zu machen, oder dass sie gezwungen wäre, die von ihr vorgenommenen internen Berechnungen im Detail darzulegen(95).
237. Für das Gericht kann damit nichts anderes gelten.
238. So kann man sich zwar fragen, warum das Gericht vorliegend nicht einfach die Berechnung, die es durchgeführt hat, um von seiner ausführlichen Darlegung der herangezogenen Elemente zu seinem Betrag der Geldbuße zu kommen, in seiner Begründung mit angeführt hat. Man kann diese Vorgehensweise auch bedauern und der Ansicht sein, die Angabe dieser Berechnungen hätte die Begründung des Gerichts klarer gemacht und dem Gerichtshof die Arbeit erleichtert. Ein Grund für die Aufhebung des angefochtenen Urteils ist die Vorgehensweise des Gerichts deshalb jedoch noch nicht.
239. Wie der Gerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont, ist es nicht seine Aufgabe, bei der Entscheidung über Rechtsfragen im Rahmen eines Rechtsmittels die Würdigung des Gerichts, das in Ausübung seiner Befugnis zu unbeschränkter Nachprüfung über den Betrag der gegen Unternehmen wegen eines Verstoßes gegen das Unionsrecht festgesetzten Geldbußen entscheidet, aus Gründen der Billigkeit durch seine eigene Würdigung zu ersetzen. Nur wenn der Gerichtshof der Ansicht wäre, dass die Höhe der Sanktion nicht nur unangemessen, sondern auch dermaßen überhöht ist, dass sie unverhältnismäßig wird, wäre ein Rechtsfehler des Gerichts wegen der unangemessenen Höhe einer Geldbuße festzustellen(96).
240. Vorliegend hat das Gericht zum einen in rund 80 Randnummern ausführlich die Aspekte dargelegt, die es für die Neuberechnung der Geldbuße berücksichtigt hat, insbesondere hinsichtlich der Schwere und Dauer der beanstandeten Zuwiderhandlung. Zum anderen erscheint die neue, gegenüber der ursprünglichen um etwas über 200 000 000 Euro (von ursprünglich 4 342 865 000 Euro auf nunmehr 4 125 000 000 Euro) reduzierte Geldbuße auch angesichts des Wegfalls der sortimentbezogenen VAE nicht dermaßen überhöht, dass sie unverhältnismäßig würde. Denn wie das Gericht insbesondere in den Rn. 1015 bis 1029 des angefochtenen Urteils dargelegt hat, blieben die anderen Aspekte der Zuwiderhandlung sowie deren einheitliche und fortgesetzte Gesamtstrategie, durch die sie erst ihre ganze Wucht entfaltete, trotz dieses Wegfalls bestehen.
241. Damit kann auch Googles sechster Rechtsmittelgrund keinen Erfolg haben.
C. Ergebnis der Prüfung des Rechtsmittels
242. Aus den vorstehenden Ausführungen ergibt sich, dass die sechs Rechtsmittelgründe und damit das Rechtsmittel insgesamt zurückzuweisen sind.
V. Kosten
243. Gemäß Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof über die Kosten, wenn er das Rechtsmittel zurückweist.
244. Zunächst ist nach Art. 138 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen; unterliegen mehrere Parteien, so entscheidet der Gerichtshof über die Verteilung der Kosten. Da die Kommission einen entsprechenden Antrag gestellt hat und die Rechtsmittelführerinnen mit ihrem Vorbringen unterlegen sind, sind Letzteren ihre eigenen Kosten und die Kosten der Kommission aufzuerlegen. Diese Kosten haben sie als Gesamtschuldnerinnen zu tragen, weil sie das Rechtsmittel gemeinsam eingelegt haben.
245. Ferner kann der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 4 seiner Verfahrensordnung entscheiden, dass einer erstinstanzlichen Streithilfepartei, die am schriftlichen oder mündlichen Verfahren vor dem Gerichtshof teilgenommen hat, ihre eigenen Kosten auferlegt werden. Da ADA, CCIA, Gigaset, HMD und Opera einerseits sowie das BEUC, Seznam, FairSearch, der VDZ, der BDZV und Qwant andererseits am schriftlichen und/oder am mündlichen Verfahren des vorliegenden Rechtsmittels teilgenommen haben, sind ihnen daher ihre eigenen Kosten aufzuerlegen.
VI. Ergebnis
246. Auf der Grundlage der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, wie folgt zu entscheiden:
1. Das Rechtsmittel wird zurückgewiesen.
2. Die Google LLC und die Alphabet, Inc. tragen ihre eigenen Kosten sowie die Kosten der Europäischen Kommission.
3. Die Application Developers Alliance, die Computer & Communications Industry Association, die Gigaset Communications GmbH, die HMD global Oy, die Opera Norway AS, das Bureau européen des unions de consommateurs, der Verband Deutscher Zeitschriftenverleger e. V., der BDZV – Bundesverband Digitalpublisher und Zeitungsverleger e. V., die Seznam.cz, a.s., FairSearch und Qwant tragen ihre eigenen Kosten.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Urteil vom 14. September 2022 (T‑604/18, EU:T:2022:541, Rn. 54).
3 Beschluss vom 18. Juli 2018 in einem Verfahren nach Artikel 102 AEUV und Artikel 54 des EWR-Abkommens (Sache AT.40099 – Google Android) (Zusammenfassung in ABl. 2019, C 402, S. 19).
4 Urteil vom 12. Mai 2022 (C‑377/20, EU:C:2022:379).
5 Urteil vom 19. Januar 2023 (C‑680/20, EU:C:2023:33).
6 Urteil vom 21. Dezember 2023 (C‑333/21, EU:C:2023:1011).
7 Urteil vom 10. September 2024 (C‑48/22 P, EU:C:2024:726).
8 Urteil vom 24. Oktober 2024 (C‑240/22 P, EU:C:2024:915).
9 Rn. 120 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 217 und 402 des streitigen Beschlusses.
10 Rn. 121 des angefochtenen Urteils sowie 439. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.
11 Rn. 274 und 300 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 752, 753, 1009 und 1010 des streitigen Beschlusses.
12 Rn. 274, 300 sowie 314 bis 316 des angefochtenen Urteils.
13 Rn. 803 und 805 des angefochtenen Urteils sowie Erwägungsgründe 1015 und 1016 des streitigen Beschlusses.
14 Rn. 621 und 622 des angefochtenen Urteils sowie 1192. Erwägungsgrund des streitigen Beschlusses.
15 Rn. 38 des angefochtenen Urteils.
16 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 19. Januar 2023, Google und Alphabet/Kommission (C‑738/22 P, EU:C:2023:44).
17 Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 18. April 2023, Google und Alphabet/Kommission (C‑738/22 P, EU:C:2023:326).
18 Vgl. Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 223 bis 230).
19 Vgl. zu diesem Kriterium Urteil vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (C‑240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 90).
20 Vgl. Rn. 623 und 631 des angefochtenen Urteils.
21 Erwägungsgründe 1195 ff. des streitigen Beschlusses und Rn. 637 des angefochtenen Urteils.
22 Siehe Erwägungsgründe 1225 bis 1271 des streitigen Beschlusses sowie Rn. 700 bis 711, 733 und 734 des angefochtenen Urteils.
23 Vgl. Rn. 679 bis 698 und 733 bis 802 des angefochtenen Urteils.
24 Vgl. insbesondere Erwägungsgründe 197 und 1292 des streitigen Beschlusses sowie Rn. 452, 632, 633 und 1090 des angefochtenen Urteils.
25 Vgl. Rn. 419 bis 538, insbesondere Rn. 426, 428, 434, 443, 446 bis 452, 457, 480, 481, 494, 495 und 537 des angefochtenen Urteils.
26 Rn. 451, 452, 1018 und 1019 des angefochtenen Urteils mit Hinweis auf den 822. Erwägungsgrund und Fn. 908 des angefochtenen Beschlusses.
27 Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 72), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 40, 44, 52 und 62), vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 130), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 166 und 168), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (C‑240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 179 und 331).
28 Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 70), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 43).
29 Urteil vom 6. Dezember 2012 (C‑457/10 P, EU:C:2012:770, Rn. 140).
30 Urteil vom 16. Juni 2022 (C‑698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 64 und 80).
31 Urteil vom 10. September 2024 (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 170 bis 172 sowie 240 bis 247).
32 Rn. 451 und 452 des angefochtenen Urteils; vgl. auch Rn. 495 und 537 dieses Urteils.
33 Vgl. Nrn. 112 bis 124 der vorliegenden Schlussanträge.
34 Vgl. Rn. 336 bis 338 und 565 des angefochtenen Urteils.
35 Vgl. Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 240 bis 247), sowie meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 177 bis 182).
36 Rn. 428 des angefochtenen Urteils.
37 Vgl. hierzu Rn. 332 und 333 des angefochtenen Urteils.
38 Vgl. Rn. 330 des angefochtenen Urteils.
39 Vgl. Urteil vom 9. November 2023, Global Silicones Council u. a./ECHA (C‑559/21 P, EU:C:2023:842, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Vgl. Urteil vom 19. Dezember 2013, Siemens u. a./Kommission (C‑239/11 P, C‑489/11 P und C‑498/11 P, EU:C:2013:866, Rn. 38 bis 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Vgl. in diesem Sinne ebd.
42 Vgl. Beschluss vom 29. September 2010, EREF/Kommission (C‑74/10 P und C‑75/10 P, EU:C:2010:557, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 223 bis 229).
44 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 98 bis 102).
45 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Juni 2024, Kommission/Servier u. a. (C‑176/19 P, EU:C:2024:549, Rn. 353).
46 Vgl. hierzu Nrn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils.
47 Vgl. z. B. Urteil vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (C‑240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 26).
48 Urteile vom 14. November 1996, Tetra Pak/Kommission (C‑333/94 P, EU:C:1996:436, Rn. 37), vom 12. Dezember 1991, Hilti/Kommission (T‑30/89, EU:T:1991:70, Rn. 100 und 101), und vom 6. Oktober 1994, Tetra Pak/Kommission (T‑83/91, EU:T:1994:246, Rn. 136 und 137).
49 Vgl. in diese Richtung Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78 und 91 ff.).
50 Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 857, 867, 868, 869, 977 sowie 1034 bis 1058).
51 Rn. 336 und 493 des angefochtenen Urteils.
52 Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 61), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 42 bis 46).
53 Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 47 bis 50).
54 Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 39 und 57). Siehe auch Urteile vom 12. Januar 2023, Lietuvos geležinkeliai/Kommission (C‑42/21 P, EU:C:2023:12, Rn. 91), und vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 134 bis 138, 147, 148 und 152). Siehe weiter das (in der Folge vom Gerichtshof aufgehobene) Urteil vom 12. Juni 2014, Intel/Kommission (T‑286/09, EU:T:2014:547, Rn. 198 bis 210); die Frage stellt sich nunmehr erneut in der laufenden Rechtssache T‑1129/23.
55 Die Prüfung bezieht sich auf hypothetische ebenso leistungsfähige Wettbewerber und nicht auf die tatsächlichen Wettbewerber des marktbeherrschenden Unternehmens, vgl. Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 78, 79, 82, 91 und 101), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 und 59), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (C‑240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 311 und 343).
56 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (C‑240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 181).
57 Vgl. Urteile vom 17. Februar 2011, TeliaSonera Sverige (C‑52/09, EU:C:2011:83, Rn. 40 bis 43), vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 38), vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 ff.), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 56 und 57), und vom 24. Oktober 2024, Kommission/Intel Corporation (C‑240/22 P, EU:C:2024:915, Rn. 181). Siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2021:998, Nr. 70).
58 Vgl. Urteile vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 79 bis 83), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 59); siehe auch Schlussanträge des Generalanwalts Rantos in der Rechtssache Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2021:998, Nrn. 68 bis 71). Vgl. jedoch auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 192 ff.).
59 Urteile vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139), und vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 52 bis 62).
60 Urteile vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 141 bis 144), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 265).
61 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 und 58), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 81), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57 und 58), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 264).
62 Vgl. Urteile vom 6. Oktober 2015, Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:651, Rn. 57 bis 61), vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 82) („sofern [dieses Kriterium] geprüft werden kann“), vom 19. Januar 2023, Unilever Italia Mkt. Operations (C‑680/20, EU:C:2023:33, Rn. 57), und vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 266 bis 269). Siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Post Danmark (C‑23/14, EU:C:2015:343, Nrn. 71 bis 74) sowie in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 192 ff.).
63 Rn. 115 und 116 des angefochtenen Urteils.
64 Vgl. z. B. Rn. 294 des angefochtenen Urteils.
65 Siehe Nr. 18 der vorliegenden Schlussanträge.
66 Urteile vom 21. Dezember 2023, European Superleague Company (C‑333/21, EU:C:2023:1011, Rn. 129 und 131), vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 167).
67 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache Google und Alphabet/Kommission (C‑48/22 P, EU:C:2024:14, Nrn. 191 bis 198). Siehe auch Rn. 73 des Entwurfs von 2024 der Kommission für Leitlinien für die Anwendung von Artikel 102 [AEUV] auf Fälle von Behinderungsmissbrauch durch marktbeherrschende Unternehmen sowie den begleitenden „Staff-Policy“-Brief von März 2023 mit dem Titel „A dynamic and workable effects-based approach to abuse of domainance“, S. 5 ff., beides verfügbar unter Application of Article 102 TFEU – European Commission.
68 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 99); siehe auch Urteil vom 17. September 2007, Microsoft/Kommission (T‑201/04, EU:T:2007:289, Rn. 1069).
69 Urteil vom 12. Mai 2022, Servizio Elettrico Nazionale u. a. (C‑377/20, EU:C:2022:379, Rn. 102).
70 Ebd. (Rn. 78, 91 und 101).
71 Vgl. in diesem Sinne die in Nr. 106 der vorliegenden Schlussanträge erörterte Rechtsprechung. Vgl. in diese Richtung, gerade im Hinblick auf digitale Märkte, auch Urteil vom 10. September 2024, Google und Alphabet/Kommission (Google Shopping) (C‑48/22 P, EU:C:2024:726, Rn. 265), wo der Gerichtshof das Urteil vom 6. September 2017, Intel/Kommission (C‑413/14 P, EU:C:2017:632, Rn. 138 und 139), nur teilweise aufgreift, ohne speziell das – insbesondere angesichts der beherrschenden Marktstellung von Google – in diesem Fall entbehrliche Kriterium der Markterfassung zu nennen.
72 Wie in Nr. 13 der vorliegenden Schlussanträge erläutert, ist eine Fork eine neue Software, die aus dem Quellcode einer bestehenden Software erstellt wird.
73 Rn. 808 des angefochtenen Urteils.
74 Eine API ist ein bestimmter Satz von Regeln und Spezifikationen, die ein Softwareprogramm befolgt, um auf die Dienste und Ressourcen zuzugreifen und diese zu nutzen, die von einem anderen Softwareprogramm oder einer anderen Hardware bereitgestellt werden, die ebenfalls diese API implementiert. Im Wesentlichen ermöglichen APIs, dass Softwareprogramme und Hardware oder verschiedene Softwareprogramme miteinander kommunizieren können (Erwägungsgründe 89 und 90 des streitigen Beschlusses). Laut Google ermöglichen es die APIs Entwicklern von Anwendungen für Android z. B., von proprietären Anwendungen Googles wie z. B. Google Maps zu profitieren.
75 Urteil vom 17. September 2007 (T‑201/04, EU:T:2007:289).
76 Vgl. hierzu Nr. 107 der vorliegenden Schlussanträge.
77 Vgl. hierzu Urteil vom 6. Oktober 2021, World Duty Free Group und Spanien/Kommission (C‑51/19 P und C‑64/19 P, EU:C:2021:793, Rn. 70 bis 73).
78 Urteile vom 14. Februar 1978, United Brands und United Brands Continentaal/Kommission (27/76, EU:C:1978:22, Rn. 184), vom 27. März 2012, Post Danmark (C‑209/10, EU:C:2012:172, Rn. 40 bis 42), und vom 30. Januar 2020, Generics (UK) u. a. (C‑307/18, EU:C:2020:52, Rn. 165 bis 167).
79 Vgl. Nrn. 79 und 80 der vorliegenden Schlussanträge und die dort zitierte Rechtsprechung.
80 Siehe Nrn. 97 und 186 der vorliegenden Schlussanträge.
81 Urteil vom 10. April 2014, Kommission/Siemens Österreich u. a. und Siemens Transmission & Distribution u. a./Kommission (C‑231/11 P bis C‑233/11 P, EU:C:2014:256, Rn. 102).
82 Urteile vom 8. Juli 1999, Kommission/Anic Partecipazioni (C‑49/92 P, EU:C:1999:356, Rn. 81), vom 7. Januar 2004, Aalborg Portland u. a./Kommission (C‑204/00 P, C‑205/00 P, C‑211/00 P, C‑213/00 P, C‑217/00 P und C‑219/00 P, EU:C:2004:6, Rn. 258), und vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 41).
83 Vgl. Urteile vom 18. April 2024, Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 62 und 79), und vom 1. Juli 2010, AstraZeneca/Kommission (T‑321/05, EU:T:2010:266, Rn. 891 bis 895); siehe auch meine Schlussanträge in der Rechtssache Heureka Group (Online-Preisvergleichsdienste) (C‑605/21, EU:C:2023:695, Nrn. 90 und 91).
84 Urteil vom 6. Dezember 2012, Kommission/Verhuizingen Coppens (C‑441/11 P, EU:C:2012:778, Rn. 35 bis 39).
85 Vgl. in diesem Sinne ebd. (Rn. 51 und 52).
86 Vgl. in diese Richtung Urteil vom 16. Juni 2022, Sony Optiarc und Sony Optiarc America/Kommission (C‑698/19 P, EU:C:2022:480, Rn. 64 und 80).
87 Verordnung des Rates vom 16. Dezember 2002 zur Durchführung der in den Artikeln 81 und 82 des Vertrags niedergelegten Wettbewerbsregeln (ABl. 2003, L 1, S. 1).
88 Urteile vom 15. Oktober 2002, Limburgse Vinyl Maatschappij u. a./Kommission (C‑238/99 P, C‑244/99 P, C‑245/99 P, C‑247/99 P, C‑250/99 P bis C‑252/99 P und C‑254/99 P, EU:C:2002:582, Rn. 692), vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 63), und vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 193).
89 Urteile vom 8. Dezember 2011, Chalkor/Kommission (C‑386/10 P, EU:C:2011:815, Rn. 64), vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 213), und vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 194).
90 Urteile vom 10. Juli 2014, Telefónica und Telefónica de España/Kommission (C‑295/12 P, EU:C:2014:2062, Rn. 200), vom 26. Januar 2017, Villeroy & Boch Austria/Kommission (C‑626/13 P, EU:C:2017:54, Rn. 82), und vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 195).
91 Urteile vom 17. Dezember 1998, Baustahlgewebe/Kommission (C‑185/95 P, EU:C:1998:608, Rn. 128), vom 28. Juni 2005, Dansk Rørindustri u. a./Kommission (C‑189/02 P, C‑202/02 P, C‑205/02 P bis C‑208/02 P und C‑213/02 P, EU:C:2005:408, Rn. 244), und vom 26. September 2018, Infineon Technologies/Kommission (C‑99/17 P, EU:C:2018:773, Rn. 192).
92 Vgl. in diese Richtung Urteil vom 24. September 2009, Erste Group Bank/Kommission (C‑125/07 P, C‑133/07 P, C‑135/07 P und C‑137/07 P, EU:C:2009:576, Rn. 158, 159 und 180 bis 183).
93 Urteil vom 8. Februar 2007, Groupe Danone/Kommission (C‑3/06 P, EU:C:2007:88, Rn. 61).
94 Vgl. meine Schlussanträge in den verbundenen Rechtssachen Fresh Del Monte Produce/Kommission und Kommission/Fresh Del Monte Produce (C‑293/13 P und C‑294/13 P, EU:C:2014:2439, Nr. 273).
95 Vgl. Urteil vom 10. Juli 2019, Kommission/Icap Management Services und Icap New Zealand (C‑39/18 P, EU:C:2019:584, Rn. 31 und 38 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).
96 Vgl. Urteil vom 25. März 2021, Lundbeck/Kommission (C‑591/16 P, EU:C:2021:243, Rn. 197 und 198 sowie die dort zitierte Rechtsprechung).