Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 19.06.2025 – C-467/25
ECLI:EU:C:2025:467
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN
LAILA MEDINA
vom 19. Juni 2025(1)
Rechtssache C‑338/24
LF
gegen
Sanofi Pasteur SA
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Rouen [Berufungsgericht Rouen, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 85/374/EWG – Verbraucherschutz – Haftung für fehlerhafte Produkte – Art. 13 – Verhältnis zur allgemeinen Regelung der Verschuldenshaftung – Sorgfaltspflichtverletzung in Bezug auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken – Art. 11 – Zehnjährige Verjährungsfrist – Ablauf der Verjährungsfrist – Komplexe und progressive Krankheit – Recht auf Zugang zu den Gerichten – Art. 10 – Verjährungsfrist von drei Jahren – Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist – Bestimmung des Zeitpunkts der Stabilisierung “
I. Einleitung
1. Es sind jetzt 40 Jahre vergangen, seit mit der Richtlinie 85/374/EWG(2) eine Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung für fehlerhafte Produkte eingeführt wurde. Diese Richtlinie ist einer der frühesten und beständigsten(3) Ansätze zur Harmonisierung auf dem Gebiet des europäischen Privatrechts, insbesondere auf dem Gebiet der deliktischen Haftung(4). Der Bereich, in den diese Richtlinie eingreift, gehört zum „Kernbestand des Schuldrechts“(5). Die Sensitivität dieses Eingriffs wird durch die Tatsache verstärkt, dass die Richtlinie 85/374 eine vollständige Harmonisierung der von ihr geregelten Bereiche bezweckt(6), wodurch das den Mitgliedstaaten verbleibende Ermessen eingeschränkt ist. Es ist daher nicht erstaunlich, dass sich viele der im Zusammenhang mit dieser Richtlinie vor den Gerichtshof gebrachten Fälle mit dem befassen, was treffend als „latente Mängel der europäischen Harmonisierung“(7) bezeichnet wird.
2. Mit der Richtlinie 85/374 wird ein komplexer Ausgleich der verschiedenen Interessen angestrebt: zwischen den Interessen der Verbraucher und der Hersteller, technischem Fortschritt und Produktsicherheit. Obwohl sie auf Marktintegration abzielt, hat sie erhebliche Bedeutung für die menschliche Gesundheit in Fällen, in denen Verbraucher durch ein fehlerhaftes Produkt körperliche Schäden erleiden. Die vorliegende Rechtssache betrifft konkret die Ausnahmesituation Geschädigter, die an einer sich stetig weiterentwickelnden, „progressiven“ Krankheit leiden, die auf eine Impfung zurückgeführt wird. Der Gerichtshof ist aufgefordert, in Bezug auf diese Personen zu prüfen, ob die Geltung der in dieser Richtlinie vorgesehenen zehnjährigen Frist für die Erhebung einer Schadensersatzklage mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) vereinbar ist.
II. Rechtlicher Rahmen
3. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 bestimmt:
„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass der aufgrund dieser Richtlinie vorgesehene Ersatzanspruch nach Ablauf einer Frist von drei Jahren ab dem Tage verjährt, an dem der Kläger von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen.“
4. Art. 11 der Richtlinie 85/374 lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen in ihren Rechtsvorschriften vor, dass die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, es sei denn, der Geschädigte hat in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet.“
III. Hintergrund des Ausgangsverfahrens und Vorlagefragen
5. Am 20. März 2003 wurde LF mit dem Impfstoff Revaxis geimpft, einem Impfstoff gegen Diphtherie, Tetanus und Poliomyelitis, der im Labor von Sanofi Pasteur hergestellt worden war.
6. LF macht geltend, dass sie seit 2004 unter verschiedenen Symptomen, Infektionen und Schmerzen leidet (in Bezug auf Verdauungssystem, Hals, Schulter, Arm, Hände und Nacken sowie Verursachung von Harnwegsinfektionen, Schmerzen im unteren Rücken und Haarausfall); ab Dezember 2005 nahm sie wiederholt Krankheitsurlaub.
7. Es wurden verschiedene ärztliche Untersuchungen durchgeführt, u. a. am 31. März 2008 eine Muskelbiopsie des linken Deltamuskels, welche eine makrophagische Myofasciitis ergab, die auf Rückstände des in bestimmten Impfungen enthaltenen Inhaltsstoffs Aluminiumhydroxid schließen ließ; aufgrund dieser makrophagischen Myofasciitis wurde LF vom 2. bis 5. April 2013 in einem Krankenhaus behandelt.
8. Am 2. Juni 2015 wendete sich LF an die Commission de conciliation et d’indemnisation des accidents médicaux (Ausschuss für Schlichtung und Schadensersatz bei medizinischen Fehlbehandlungen, Frankreich; im Folgenden: CCI), die ein Gutachten in Auftrag gab.
9. Das Gutachten kam zu dem Ergebnis, dass sich ihr Zustand am 20. September 2016 stabilisiert habe und nicht geschlossen werden könne, dass die Impfung mit dem Impfstoff Revaxis für ihre Krankheit kausal sei. Die CCI wies den Antrag von LF am 11. Januar 2017 zurück.
10. Am 17. und 23. Juni 2020 erhob LF u. a. gegen Sanofi Pasteur Klage vor dem Tribunal judiciaire d’Alençon (Gericht erster Instanz Alençon, Frankreich) auf Ersatz des durch die Impfung erlittenen Schadens. Sie stützte sich dabei sowohl auf Haftung für fehlerhafte Produkte als auch auf Verschuldenshaftung.
11. Mit Beschluss vom 10. Juni 2021 entschied der mit der Vorbereitung der mündlichen Verhandlung befasste Richter des Tribunal judiciaire d’Alençon (Gericht erster Instanz Alençon), dass die Forderung von LF gegen Sanofi verjährt sei, und wies ihre Anträge zurück.
12. Am 30. Juni 2021 legte LF Berufung gegen diesen Beschluss ein. Mit Urteil vom 31. Mai 2022 bestätigte die Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen, Frankreich) den angefochtenen Beschluss im Wesentlichen und erklärte die auf Haftung für fehlerhafte Produkte und Verschuldenshaftung gestützten Gründe von LF für unzulässig.
13. Mit Urteil vom 5. Juli 2023 hob die Cour de cassation (Kassationsgerichtshof, Frankreich) das Urteil der Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen) im Wesentlichen auf und verwies die Sache an die Cour d’appel de Rouen (Berufungsgericht Rouen, Frankreich), dem vorlegenden Gericht.
14. Die Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) entschied im Wesentlichen, dass Art. 1245-16 des Code Civil (französisches Zivilgesetzbuch; mit Art. 1245-16 wird Art. 10 der Richtlinie 85/374 umgesetzt) dahin auszulegen sei, dass im Fall eines Körperschadens der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlange, der Zeitpunkt sei, an dem sich der Schaden stabilisiere. Erst in dem Zeitpunkt, in dem sich der Schaden stabilisiert habe, könne der Geschädigte das Ausmaß seines Schadens einschätzen. Im Fall eines progressiven Krankheitszustands, bei dem es nicht möglich sei, einen Zeitpunkt der Stabilisierung zu bestimmen, beginne die in dieser Vorschrift festgelegte dreijährige Verjährungsfrist nicht zu laufen.
15. Am 18. September 2023 rief LF das vorlegende Gericht an.
16. Das vorlegende Gericht stellt fest, dass der vorliegende Fall mehrere Auslegungsfragen im Zusammenhang mit der Richtlinie 85/374 aufwerfe. Die erste Frage betreffe das Verhältnis zwischen der Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte und der Regelung der verschuldensabhängigen Haftung. Insbesondere gehe es darum, ob die Berufungsklägerin berechtigt sei, eine auf Verschuldenshaftung gestützte Klage aus einem der folgenden Gründe geltend zu machen: das fehlerhafte Produkt wird vom Hersteller in Verkehr gehalten oder der Hersteller kommt seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der mit dem Produkt verbundenen Risiken nicht nach oder das Produkt weist ganz allgemein einen Sicherheitsmangel auf.
17. Zweitens möchte das vorlegende Gericht in Bezug auf die Vorschriften über die Haftung für fehlerhafte Produkte wissen, ob die in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehene zehnjährige Verjährungsfrist für die Geltendmachung des Anspruchs in einer Situation, in der der Geschädigte an einer progressiven Krankheit leidet, das Recht auf Zugang zu einem Gericht verletze.
18. Drittens stellt das vorlegende Gericht eine Auslegungsfrage in Bezug auf die in Art. 10 der Richtlinie 85/374 vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist für die Klageerhebung. Insbesondere fragt es, ob der Zeitpunkt des Beginns dieser Frist im Fall eines komplexen progressiven Krankheitszustands, wie dem von LF, der Zeitpunkt der Stabilisierung des betreffenden Krankheitszustands sein könne.
19. Unter diesen Umständen hat die Cour d’Appel de Rouen (Berufungsgericht Rouen, Frankreich) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 13 der Richtlinie 85/374 in seiner Auslegung , die sich aus dem Urteil vom 25. April 2002 (Gonzalez Sanchez, C‑183/00, EU:C:2002:255, im Folgenden: Urteil González Sánchez) ergibt, wonach ein Geschädigter Ansprüche auf der Grundlage anderer vertraglicher oder außervertraglicher Haftungsregelungen geltend machen kann, die auf anderen als den durch die Richtlinie eingeführten Grundlagen beruhen, dahin auszulegen, dass der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigte vom Hersteller Ersatz seines Schadens auf der Grundlage der allgemeinen Regelung der Verschuldenshaftung verlangen kann, indem er sich insbesondere darauf beruft, dass das Produkt in Verkehr gehalten wurde, dass der Hersteller seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der mit dem Produkt verbundenen Risiken nicht nachgekommen ist oder dass das Produkt ganz allgemein einen Sicherheitsmangel aufweist?
2. Verstößt Art. 11 der Richtlinie 85/374, wonach die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem das Produkt, auf das der Schaden zurückzuführen ist, in Verkehr gebracht worden ist, gegen die Bestimmungen von Art. 47 der Charta, weil dadurch dem Geschädigten, bei dem ein durch ein fehlerhaftes Produkt verursachter progressiver Schaden entsteht, das Recht auf Zugang zu den Gerichten genommen wird?
3. Kann Art. 10 der Richtlinie 85/374, der als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist den „Tag“ festsetzt, „an dem der Kläger von dem Schaden … Kenntnis erlangt hat [oder hätte] … erlangen müssen“, dahin ausgelegt werden, dass die Frist erst an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der gesamte Schaden bekannt ist, insbesondere durch Festsetzung eines Stabilisierungszeitpunkts, der als der Zeitpunkt definiert wird, ab dem sich der Zustand des Opfers des Personenschadens nicht weiterentwickelt, so dass bei einer progressiven Krankheit die Verjährung nicht zu laufen beginnt, und nicht an dem Tag, an dem der Schaden zweifelsfrei aufgetreten ist und mit dem fehlerhaften Produkt in Zusammenhang gebracht werden kann, unabhängig von der späteren Schadensentwicklung?
20. Schriftliche Erklärungen haben LF, Sanofi Pasteur, die französische, die deutsche und die niederländische Regierung, die Europäische Kommission und der Rat der Europäischen Union eingereicht. Diese Parteien und sonstigen Beteiligten haben an der mündlichen Verhandlung vom 27. März 2025 teilgenommen und die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen beantwortet.
IV. Würdigung
A. Erste Frage
21. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 13 der Richtlinie 85/374 im Licht des Urteils González Sánchez dahin auszulegen ist, dass ein durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigter vom Hersteller Ersatz seines Schadens auf der Grundlage der allgemeinen Regelung der Verschuldenshaftung verlangen kann, indem er sich insbesondere darauf beruft, dass das Produkt in Verkehr gehalten wird, dass der Hersteller seiner Sorgfaltspflicht hinsichtlich der mit dem Produkt verbundenen Risiken nicht nachgekommen ist oder dass das Produkt ganz allgemein einen Sicherheitsmangel aufweist.
22. Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass das vorlegende Gericht diese Frage stellt, um festzustellen, ob LF, die Berufungsklägerin des Ausgangsverfahrens, die geltend macht, durch einen von Sanofi Pasteur vertriebenen Impfstoff einen Schaden erlitten zu haben, berechtigt ist, Sanofi Pasteur auf der Grundlage von Verschuldenshaftung in Anspruch zu nehmen. Im Einzelnen hat LF vor dem vorlegenden Gericht ein Verschulden geltend gemacht, das darin bestehe, dass Sanofi Pasteur nicht reagiert habe, obwohl das Unternehmen über die Auswirkungen seines aluminiumhaltigen Impfstoffs informiert gewesen sei. Sanofi Pasteur machte geltend, dass es sich bei dem ihr von LF angelasteten Verschulden um nichts anderes handele als um den angeblichen Sicherheitsmangel.
23. Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass die Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) in einer Reihe von Urteilen(8) entschieden habe, dass der Geschädigte eines durch einen Fehler entstandenen Schadens berechtigt sei, eine Klage wegen Verschuldens des Herstellers zu erheben. Dieses Verschulden könne darin bestehen, dass ein Produkt in Verkehr gehalten werde, das einen Fehler habe, der dem Hersteller bekannt sei, oder darin, dass er seiner Sorgfaltspflicht im Hinblick auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken nicht nachgekommen sei.
24. Im Hinblick auf diese Rechtsprechung ist die Frage des vorlegenden Gerichts so zu verstehen, dass sie im Wesentlichen darauf abzielt, festzustellen, ob die Richtlinie 85/374 es dem Geschädigten verwehrt, den Hersteller haftbar zu machen, wenn das behauptete Verschulden eines der in dieser Rechtsprechung genannten ist(9).
25. Um diese Frage zu prüfen, ist es wichtig, zunächst das Wesen und die wesentlichen Merkmale der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Haftungsregelung sowie das Verhältnis zwischen dieser Regelung und den nationalen Regelungen der vertraglichen und außervertraglichen Haftung zu erläutern.
1. Verschuldensunabhängige Haftung wegen der Fehlerhaftigkeit des Produkts
26. Art. 1 der Richtlinie 85/374, wonach „[d]er Hersteller eines Produkts … für den Schaden, der durch einen Fehler dieses Produkts verursacht worden ist, [haftet]“, enthält in Verbindung mit den Erwägungsgründen 1 und 2 der Richtlinie den Grundsatz der objektiven verschuldensunabhängigen Haftung des Herstellers für den Schaden, der durch die Fehlerhaftigkeit seines Produkts verursacht worden ist(10).
27. Aus Art. 4 der Richtlinie 85/374 folgt, dass der Geschädigte, um Schadensersatz zu verlangen, den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen hat. Diese drei Bedingungen genügen, um die Haftung zu begründen.
28. Ein Verschulden des Herstellers ist dagegen unerheblich. Die Regelung der Produkthaftung ist objektiv und beruht auf der Fehlerhaftigkeit des Produkts. Mit anderen Worten: Die Haftung ist, wie es in der wissenschaftlichen Literatur heißt, „fehlerabhängig“ und nicht „verschuldensabhängig“(11).
29. Ob ein Fehler vorliegt, wird mittels einer objektiven Betrachtungsweise ermittelt. Ein Produkt ist nach Art. 6 der Richtlinie 85/374 fehlerhaft, wenn es nicht die Sicherheit bietet, die man unter Berücksichtigung aller Umstände, insbesondere der Darbietung des Produkts, seines Gebrauchs und des Zeitpunkts, zu dem es in den Verkehr gebracht wurde, zu erwarten berechtigt ist. Nach dem sechsten Erwägungsgrund der genannten Richtlinie ist diese Beurteilung anhand der berechtigten Erwartungen der Allgemeinheit vorzunehmen(12).
30. Bei Arzneimitteln, einschließlich Impfstoffen, sind angesichts ihrer Funktionen und ihres Verwendungszwecks im Hinblick auf die menschliche Gesundheit und die besonderen Bedürfnisse der Anwendergruppe, für die das Produkt bestimmt ist, nämlich der Patienten, die Sicherheitsanforderungen an diese Produkte, die diese Patienten zu Recht erwarten können, besonders hoch(13).
31. Der Ausschluss subjektiver Gesichtspunkte bei der Feststellung der Fehlerhaftigkeit eines Produkts ergibt sich auch aus den in Art. 7 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen Einreden gegen die Haftung des Herstellers. Insbesondere erlaubt keine dieser Einreden die Anwendung eines „subjektiven“ Kriteriums aufgrund dessen, was der Hersteller in Bezug auf das Produkt wusste oder hätte wissen müssen, Der Gerichtshof hat dies in Bezug auf die allgemein als „Einrede des Entwicklungsrisikos“ bezeichnete Bestimmung in Art. 7 Buchst. e der Richtlinie bestätigt. Diese Einrede ermöglicht es dem Hersteller, sich von der verschuldensunabhängigen Haftung zu befreien, wenn er nachweist, „dass der vorhandene Fehler nach dem Stand der Wissenschaft und Technik zu dem Zeitpunkt, zu dem er das betreffende Produkt in den Verkehr brachte, nicht erkannt werden konnte“. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass die fragliche Einrede „nicht den Kenntnisstand, über den der betreffende Hersteller konkret oder subjektiv informiert war oder sein konnte“(14) berücksichtigt.
32. Erwägungen, die sich darauf beziehen, was der Hersteller tatsächlich wusste oder hätte wissen müssen und ob er in der Lage war oder hätte sein müssen, den Fehler zu verhindern, fallen daher nicht in den Bereich der Produkthaftung nach der Richtlinie 85/374(15). Diese Erwägungen können daher die Grundlage für eine nationale verschuldensabhängige Haftung bilden. Damit komme ich zum Verhältnis zwischen der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten Produkthaftungsregelung und den allgemeinen nationalen Haftungsregelungen.
2. Verhältnis zwischen der verschuldensunabhängigen Haftungsregelung gemäß der Richtlinie 85/374 und den nationalen Haftungsregelungen
33. Nach ständiger Rechtsprechung bezweckt die Richtlinie 85/374 in den von ihr geregelten Bereichen eine vollständige Harmonisierung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten(16).
34. Wie sich jedoch aus dem 18. Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 ergibt, ist diese Richtlinie nicht darauf gerichtet, die Haftung für fehlerhafte Produkte über den durch sie geregelten Bereich hinaus erschöpfend zu harmonisieren(17).
35. Art. 13 der Richtlinie 85/374 legt die Grundregel fest, die das Verhältnis zwischen der durch die Richtlinie eingeführten Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung und den nationalen Haftungsregelungen bestimmt: „Die Ansprüche, die ein Geschädigter aufgrund der Vorschriften über die vertragliche und außervertragliche Haftung oder aufgrund einer zum Zeitpunkt der Bekanntgabe dieser Richtlinie bestehenden besonderen Haftungsregelung geltend machen kann, werden durch diese Richtlinie nicht berührt.“
36. Im Urteil González Sánchez hat der Gerichtshof entschieden, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374 nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er den Mitgliedstaaten die Möglichkeit lässt, eine allgemeine Regelung der Haftung für fehlerhafte Produkte beizubehalten, die von der in der Richtlinie vorgesehenen Regelung abweicht(18).
37. Daher ist die Bezugnahme in Art. 13 der Richtlinie 85/374 auf die Rechte, auf die sich ein Geschädigter nach den Vorschriften des Rechts der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung berufen kann, dahin auszulegen, dass die durch diese Richtlinie eingeführte Regelung „nicht die Anwendung anderer Regelungen der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung ausschließt, die wie die Haftung für verdeckte Mängel oder für Verschulden auf anderen Grundlagen beruhen“(19).
38. Es ist zwar eindeutig, dass die durch die Richtlinie 85/374 eingeführte Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung neben den nationalen Regelungen der verschuldensabhängigen Haftung besteht, doch bleibt die Frage zu prüfen, ob das auch gilt, wenn sich das Verschulden auf die Fehlerhaftigkeit eines Produkts bezieht.
3. Kann sich das Verschulden auf die Fehlerhaftigkeit eines Produkts beziehen?
39. Wie bereits oben ausgeführt, besteht die in der Richtlinie 85/374 vorgesehene Haftungsregelung unabhängig vom Erfordernis eines Verschuldens des Herstellers in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt(20). Bei dem Verschulden in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt geht es um eine andere Art der Haftung als die, die in der Richtlinie festgelegt ist. Die Richtlinie hindert daher einen Mitgliedstaat nicht daran, eine Haftung des Herstellers für verschuldensabhängiges Verhalten in Bezug auf ein fehlerhaftes Produkt vorzusehen. Ein solches Verhalten kann darin bestehen, dass ein Produkt, das einen Fehler hat, der dem Hersteller bekannt ist, in Verkehr gehalten wird, oder darin, dass er es unterlässt, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen und Vorsorgemaßnahmen zu treffen, indem er verstärkt Versuche und Forschungsinvestitionen im Hinblick auf die mit dem Produkt verbundenen Risiken durchführt, über die der Hersteller informiert worden ist.
40. Die Anerkennung einer verschuldensabhängigen Haftung in solchen Fällen steht nicht im Widerspruch zu der in der Richtlinie 85/374 festgelegten Haftungsregelung und zwar deshalb, weil das Verhalten, das die verschuldensabhängige Haftung in den betreffenden Situationen auslöst, zwar mit dem Fehler und der Sicherheit des Produkts notwendigerweise zusammenhängt, aber nicht ausschließlich von dem Fehler abhängig ist. Das, was das Wesen der allgemeinen Haftung von dem der verschuldensunabhängigen Haftung gemäß der Richtlinie 85/374 unterscheidet, ist der Beweis eines bestimmten Fehlverhaltens des Herstellers.
41. Insoweit ist festzustellen, dass sich das Versäumnis eines Herstellers, trotz Hinweisen auf mögliche Schadensrisiken eines Produkts, seiner Sorgfaltspflicht nachzukommen, auch von dem Sachverhalt unterscheidet, über den der Gerichtshof in seinem Urteil Kommission/Frankreich(21) entschieden hat, in dem er festgestellt hat, dass die Französische Republik u. a. wegen nicht ordnungsgemäßer Umsetzung von Art. 7 der Richtlinie 85/374 gegen seine Verpflichtungen aus der Richtlinie 85/374 verstoßen hat. Das französische Recht sah nämlich u. a. vor, dass sich der Hersteller nicht auf die Einrede des Entwicklungsrisikos berufen konnte, sofern er nicht nachweisen konnte, dass er geeignete Vorkehrungen getroffen hat, um den Auswirkungen eines fehlerhaften Produkts vorzubeugen (die sogenannte „Produktbeobachtungspflicht“(22)). Der Gerichtshof hat festgestellt, dass es den Mitgliedstaaten zwar gestattet ist, die nach Art. 7 Buchst. e der Richtlinie 85/374 vorgesehene Freistellungsregelung gemäß Art. 15 dieser Richtlinie auszuschließen, nicht aber, die Tatbestandsvoraussetzungen für diese Freistellung zu ändern(23).
42. Die Festlegung einer allgemeinen Verpflichtung zur Produktüberwachung als Voraussetzung für die Einrede des Entwicklungsrisikos durch den Hersteller, die Gegenstand des Urteils in der Rechtssache Kommission/Frankreich(24) gewesen war, betrifft eine andere Frage als die sich in der vorliegenden Rechtssache stellende Problematik. Das vorlegende Gericht beschreibt eine Situation, in der der Hersteller, obwohl er vor den möglichen Risiken, die sich aus der Fehlerhaftigkeit des Produkts ergeben, gewarnt worden war, nicht die gebotene Sorgfalt hat walten gelassen und keine geeigneten Maßnahmen ergriffen hat, um die schädlichen Folgen des fehlerhaften Produkts abzuwenden. Die Haftung gründet sich daher nicht ausschließlich auf die Fehlerhaftigkeit des Produkts, sondern auch auf ein dem Hersteller zurechenbares Verschulden.
43. Aufgrund dessen bin ich der Auffassung, dass Art. 13 der Richtlinie 85/374 im Licht des Urteils González Sánchez des Gerichtshofs dahin auszulegen ist, dass der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigte vom Hersteller Ersatz seines Schadens auf der Grundlage einer allgemeinen nationalen Regelung der Verschuldenshaftung insoweit verlangen kann, als eine solche Regelung nicht ausschließlich auf der Fehlerhaftigkeit des Produkts beruht. Das Verschulden kann insbesondere darin bestehen, dass ein Produkt in Verkehr gehalten wird, obwohl der Hersteller Kenntnis von seiner Fehlerhaftigkeit hatte, oder dass er es versäumt hat, die mit dem Produkt verbundenen Risiken zu überwachen, obwohl er über diese Risiken informiert worden ist.
B. Zweite Frage
44. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 11 der Richtlinie 85/374, wonach die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab Inverkehrbringen des schädlichen Produkts erlöschen, gegen das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf Zugang zu den Gerichten verstößt, soweit dadurch dem Geschädigten, der an einer durch ein fehlerhaftes Produkt verursachten progressiven Krankheit leidet, das Recht auf Zugang zu einem Gericht genommen wird.
45. Art. 11 der Richtlinie 85/376 sieht eine vollständige Harmonisierung der Vorschriften über die Verjährung der Ansprüche vor, die einem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsen(25). Art. 11 legt eine einheitliche Frist von zehn Jahren fest, nach deren Ablauf diese Rechte erlöschen (im Folgenden: Ausschlussfrist), und der Hersteller nach der durch die Richtlinie eingeführten Regelung von seiner Haftung befreit ist. Art. 11 legt den Beginn dieser Frist verbindlich auf den Zeitpunkt fest, zu dem der Hersteller das Produkt, das den Schaden verursacht hat, in Verkehr gebracht hat. Als einziger Grund für die Unterbrechung dieser Frist wird die Einleitung eines gerichtlichen Verfahrens gegen diesen Hersteller genannt(26).
46. Wie der Gerichtshof in seinem Urteil Aventis Pasteur ausgeführt hat, wollte der Unionsgesetzgeber, wie aus dem zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 ersichtlich, die Vereinheitlichung der Verjährungsregeln in der Richtlinie sowohl im Interesse des Geschädigten als auch des Herstellers(27).
47. Erstens ist diese Vereinheitlichung Teil des im ersten Erwägungsgrund der Richtlinie 85/374 zum Ausdruck gebrachten allgemeinen Ziels, die Unterschiede zwischen den nationalen Rechtsvorschriften, die zu einem unterschiedlichen Schutz der Verbraucher innerhalb der Gemeinschaft führen können, zu beenden(28).
48. Zweitens zielt die Richtlinie 85/374 nach ihrem elften Erwägungsgrund darauf ab, angesichts der allmählichen Abnutzung der Produkte, immer strengerer Sicherheitsnormen und ständig fortschreitender Erkenntnisse von Wissenschaft und Technik die Herstellerhaftung auf Unionsebene auf einen angemessenen Zeitraum zu begrenzen(29).
49. Der Gerichtshof hat ferner festgestellt, dass die Absicht des Unionsgesetzgebers, die durch die Richtlinie 85/374 eingeführte verschuldensunabhängige Haftung zeitlich zu begrenzen, auch darauf abzielt, dem Umstand Rechnung zu tragen, dass diese Regelung den Hersteller stärker belastet als die Haftung nach den herkömmlichen Regeln, um so den technischen Fortschritt nicht zu behindern und die Deckung dieses spezifischen Haftungsrisikos durch Versicherungen weiter zu ermöglichen(30).
50. Art. 11 der Richtlinie 85/374 zielt daher darauf ab, dem Hersteller Rechtssicherheit in Bezug auf den genauen Zeitpunkt zu verschaffen, zu dem er von seiner Haftung nach dieser Richtlinie befreit wird(31).
51. Im Kontext der vorliegenden Rechtssache betreffen die Zweifel des vorlegenden Gerichts die Vereinbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 mit Art. 47 der Charta insofern, als die darin festgelegte Ausschlussfrist für Geschädigte gelten könnte, die an einer progressiven Krankheit leiden.
52. Die Richtlinie 85/374 enthält keine Definition dessen, was unter einer „progressiven Krankheit“ zu verstehen ist. Art. 9 Buchst. a der Richtlinie definiert „Schaden“ als den durch Tod und Körperverletzungen verursachten Schaden. Aus dem Urteil Veedfald ergibt sich, dass es dem nationalen Gesetzgeber überlassen bleibt, den genauen Inhalt dieser Schadenskategorien zu definieren, sofern den Personen, denen durch ein fehlerhaftes Produkt ein Schaden entstanden ist, eine angemessene und vollständige Entschädigung gewährt wird(32).
53. In Anbetracht der weiten Definition des Schadens umfasst dieser Begriff auch eine progressive Krankheit, die als ein Krankheitszustand verstanden wird, der sich über einen langen Zeitraum entwickelt.
54. Um die Frage der Vereinbarkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 mit Art. 47 der Charta zu prüfen, ist zunächst festzustellen, ob mit dieser Klagefrist in ein durch das Unionsrecht gewährleistetes Recht eingegriffen wird.
55. Die niederländische Regierung, die Kommission und der Rat machen in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass die Festlegung einer zehnjährigen Ausschlussfrist keine Einschränkung eines durch das Unionsrecht garantierten Rechts darstelle, weil der Schadensersatzanspruch des Geschädigten nach Ablauf der betreffenden Frist nämlich erloschen sei. Da kein Anspruch bestehe, könne sich der Geschädigte nicht mehr auf die durch das Unionsrecht garantierten Rechte und Freiheiten berufen, so dass ein Verstoß gegen Art. 47 der Charta ausscheide. Nach dieser Auffassung ist die Ausschlussfrist nichts anderes als eine zeitliche Begrenzung des Anspruchs des Geschädigten aus der Richtlinie 85/374, und nach Ablauf der Frist sei die Charta nicht mehr anwendbar.
56. Ich kann dieser Auslegung von Art. 47 der Charta nicht zustimmen.
57. Art. 51 Abs. 1 der Charta bestätigt die ständige Rechtsprechung des Gerichtshofs, wonach die in der Rechtsordnung der Union garantierten Grundrechte in allen unionsrechtlich geregelten Fällen Anwendung finden(33).
58. Nach Art. 47 Absatz 1 der Charta hat jede Person, deren durch das Recht der Europäischen Union garantierte Rechte und Freiheiten verletzt worden sind, das Recht, nach Maßgabe der in diesem Artikel vorgesehenen Bedingungen bei einem Gericht einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen.
59. Aus der ständigen Rechtsprechung des Gerichtshofs geht zudem hervor, dass das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf allein auf der Grundlage von Art. 47 der Charta geltend gemacht werden kann, ohne dass dessen Inhalt durch andere Bestimmungen des Unionsrechts oder durch Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts der Mitgliedstaaten konkretisiert werden müsste. Dabei setzt die Anerkennung dieses Rechts in einem bestimmten Einzelfall nach Art. 47 Abs. 1 der Charta voraus, dass sich die Person, die es geltend macht, auf durch das Recht der Union garantierte Rechte oder Freiheiten beruft(34).
60. Die Situation eines durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten, der vom Hersteller im Rahmen der durch die Richtlinie 85/374 eingeführten verschuldensunabhängigen Haftung Schadensersatz verlangt, fällt eindeutig unter das Unionsrecht. Indem er das Recht auf Schadensersatz nach dieser Richtlinie geltend macht, stützt sich der Geschädigte auf das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta.
61. Der Umstand, dass in Art. 11 der Richtlinie 85/374 eine Ausschlussfrist vorgesehen ist, nach deren Ablauf der Anspruch auf Schadensersatz erlischt, bedeutet nicht, dass diese Bestimmung nicht auf ihre Vereinbarkeit mit Art. 47 der Charta überprüft werden kann. Das Erlöschen des materiellen Anspruchs ist nämlich nur die Folge der Anwendung der in dieser Richtlinie vorgesehenen Ausschlussfrist. Die Prüfung der Gültigkeit von Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Licht von Art. 47 der Charta sollte sich konzentrieren auf den Umstand, dass eine Ausschlussfrist festgelegt wird, auf ihre Merkmale, einschließlich ihrer Länge, des Zeitpunkts, zu dem sie beginnt, und auf die Ereignisse, die sie aussetzen oder unterbrechen können.
62. Andernfalls könnte eine im sekundären Unionsrecht (oder von den Mitgliedstaaten, wenn sie im Bereich des Unionsrechts tätig werden) vorgesehene zeitliche Begrenzung der Einklagbarkeit von unionsrechtlichen Ansprüchen in Form einer Frist, nach deren Ablauf die Ansprüche erlöschen, einer Prüfung der Gültigkeit im Licht des Primärrechts je nachdem entgehen, ob die betreffende Ausschlussfrist verstrichen ist(35).
63. Ein solcher Ansatz stünde außerdem im Widerspruch zu den rechtsstaatlichen Grundsätzen, nach denen weder die Mitgliedstaaten noch die Unionsorgane der Kontrolle darüber entzogen sind, ob ihre Handlungen mit den Verträgen im Einklang stehen(36).
64. Die Festlegung einer Ausschlussfrist für die Klageerhebung in Art. 11 der Richtlinie 85/374 ist daher als eine Beschränkung des Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf des Geschädigten zu betrachten. Als Nächstes ist zu prüfen, ob eine solche Einschränkung gerechtfertigt ist.
65. Der Gerichtshof hat bereits entschieden, dass das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf aus verschiedenen Elementen besteht, darunter das Recht auf Zugang zu den Gerichten(37).
66. Art. 47 der Charta sichert im Unionsrecht den Schutz, der durch Art. 6 Abs. 1 der Europäischen Menschenrechtskonvention (im Folgenden: EMRK) gewährt wird(38).
67. Soweit die Charta Rechte enthält, die den durch die EMRK garantierten Rechten entsprechen, haben diese Rechte gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die gleiche Bedeutung und Tragweite wie die in der EMRK niedergelegten Rechte, was jedoch nicht ausschließt, dass das Unionsrecht einen weiter gehenden Schutz gewährt. Daher muss der Gerichtshof bei der Auslegung von Art. 47 der Charta die entsprechenden Rechte berücksichtigen, die durch Art. 6 Abs. 1 EMRK in der Auslegung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte als Mindestschwelle für den Schutz garantiert werden(39).
68. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten kein absolutes Recht darstellt und daher verhältnismäßigen, einem legitimen Zweck dienenden und dieses Recht nicht in seinem Wesensgehalt antastenden Beschränkungen unterworfen sein kann(40). Nach Art. 52 Abs. 1 der Charta sind Einschränkungen der Ausübung dieser Rechte zulässig, sofern sie gesetzlich vorgesehen sind und den Wesensgehalt dieser Rechte achten. Unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit müssen sie erforderlich sein und den von der Europäischen Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen(41).
69. In Bezug auf das Erfordernis, dass jede Einschränkung der Ausübung der Grundrechte gesetzlich vorgesehen sein muss, ist erstens darauf hinzuweisen, dass die Ausschlussfrist in Art. 11 der Richtlinie 85/374 ausdrücklich geregelt ist. Der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit ist somit gewahrt.
70. Was zweitens die Achtung des Wesensgehalts des Rechts auf Zugang zu den Gerichten angeht, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass zum Wesensgehalt des in Art. 47 der Charta verankerten Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf u. a. gehört, dass die Person, die Inhaber dieses Rechts ist, Zugang zu einem Gericht erhalten kann, das über die Befugnis verfügt, die Achtung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen und zu diesem Zweck alle für die bei ihm anhängige Streitigkeit relevanten Tatsachen- und Rechtsfragen zu prüfen(42).
71. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass sich aus Art. 11 der Richtlinie 85/374 ergibt, dass nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist nur die Ansprüche erlöschen, die durch die Richtlinie 85/374 begründet werden. Art. 11 dieser Richtlinie in Verbindung mit ihrem Art. 13(43) schließt es nicht aus, dass der Geschädigte eine Klage auf der Grundlage des nationalen Rechts der vertraglichen oder außervertraglichen Haftung erhebt, soweit sich die betreffende nationale Haftungsregelung, auf die sich diese Person stützt, von der durch diese Richtlinie eingeführten unterscheidet(44).
72. Die niederländische Regierung, die Kommission und der Rat vertreten die Ansicht, dass Art. 11 der Richtlinie 85/374 in Anbetracht der Komplementarität der Rechte und Rechtsbehelfe, die einem Geschädigten zur Verfügung stehen, um nach Unionsrecht und nationalem Recht Schadensersatz zu beanspruchen, den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu den Gerichten wahre. Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung insbesondere erklärt, dass es mehrere „Haftungsebenen“ gebe, die geltend gemacht werden könnten, so dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten nicht verletzt sei.
73. Die Problematik dieser Auffassung sehe ich darin, dass bei ihr die Prüfung einer Bestimmung des Unionsrechts von etwaigen nationalen Rechten und Rechtsbehelfen abhängig gemacht wird. Wie bereits erwähnt, beinhaltet das in Art. 47 der Charta verankerte Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf unter anderem, dass die Person, die dieses Recht besitzt, die Möglichkeit hat, sich an ein Gericht zu wenden, das befugt ist, die Wahrung der ihr durch das Unionsrecht garantierten Rechte sicherzustellen. Wie die deutsche Regierung in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, ist diese Möglichkeit unabhängig von den Rechten, die der Person durch das nationale Recht der deliktischen Haftung garantiert werden. Darüber hinaus erlischt für jeden Geschädigten angesichts der vollständigen Harmonisierung durch die Richtlinie 85/374 der Anspruch auf Schadensersatz im Rahmen der durch diese Richtlinie eingeführten Produkthaftungsregelung nach Ablauf der zehnjährigen Ausschlussfrist. Wenn die Mitgliedstaaten einen Anspruch auf Schadensersatz nach Ablauf dieser Frist vorsehen, kann dieser Anspruch nicht dieselbe Grundlage haben wie der in der Richtlinie vorgesehene. Die Betroffenen können die Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung für ein fehlerhaftes Produkt und insbesondere die betreffenden Beweislastregeln nicht mehr in Anspruch nehmen.
74. Daher kann die Frage, ob die in Art. 11 der Richtlinie 85/374 festgelegte Ausschlussfrist den Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu den Gerichten wahrt, um den durch diese Richtlinie gewährleisteten Schadensersatzanspruch zu schützen, nicht davon abhängen, ob im nationalen Recht möglicherweise andere Rechte und Rechtsbehelfe bestehen, die eine andere Grundlage haben als die mit dieser Richtlinie begründeten.
75. Es gibt jedenfalls auch keine Verpflichtung der Mitgliedstaaten, im Rahmen ihrer allgemeinen Haftungsregelung eine längere Verjährungsfrist vorzusehen, die es den Geschädigten ermöglichen würde, ihre Ansprüche auf einer anderen Grundlage als der in der Richtlinie 85/374 vorgesehenen geltend zu machen.
76. Das Nebeneinander von Rechten und Rechtsbehelfen mit unterschiedlicher Rechtsgrundlage erlaubt daher nicht die Feststellung, dass der Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu den Gerichten nicht ausgehöhlt wird.
77. Die in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehene Ausschlussfrist ist eine „absolute Frist“(45). Der einzige Umstand, der das Erlöschen der Ansprüche verhindern kann, ist, dass der Geschädigte in der Zwischenzeit ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller eingeleitet hat. Die Anwendung der Ausschlussfrist ist unbedingt(46), d. h. sie gilt systematisch für jeden Geschädigten, ohne Ausnahmen und ohne individuelle Bewertung der Art des erlittenen Schadens und der Befähigung des Geschädigten, den erlittenen Schaden einzuschätzen.
78. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat im Urteil Howald Moor u. a./Schweiz(47) die Vereinbarkeit von absoluten Ausschlussfristen mit dem Recht auf Zugang zu den Gerichten behandelt. In dieser Rechtssache litten die Geschädigten an einer latenten Krankheit, die mit einer Asbestexposition zusammenhing und nach Ablauf der im nationalen Recht vorgesehenen zehnjährigen Verjährungsfrist aufgetreten war. In Anbetracht dessen, dass die Latenzzeit für asbestbedingte Krankheiten mehrere Jahrzehnte betragen kann, kam der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte zu dem Befund, dass eine feste Verjährungsfrist von zehn Jahren, die zu dem Zeitpunkt zu laufen begann, an dem der Betroffene dem Asbeststaub ausgesetzt war, unweigerlich abgelaufen gewesen wäre(48). Wenn wissenschaftlich bewiesen ist, dass es einer Person unmöglich ist, zu wissen, dass sie an einer bestimmten Krankheit leidet, sollte ein solcher Umstand bei der Berechnung der Verjährungsfrist berücksichtigt werden(49). In Anbetracht der außergewöhnlichen Umstände dieses Falles hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte entschieden, dass die Anwendung der relevanten Verjährungsfrist den Zugang zu den Gerichten so stark einschränkt, dass das Recht der Kläger in seinem Wesensgehalt verletzt worden war(50).
79. Das Problem der Vereinbarkeit unbedingter Ausschlussfristen mit dem Recht auf Zugang zu den Gerichten wurde auch im Zusammenhang mit Personen, die an einer progressiven Krankheit leiden, die auf die Verabreichung eines Impfstoffs zurückzuführen ist, im Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte in der Rechtssache Sanofi Pasteur/Frankreich(51) angesprochen. Die nationalen (französischen) Gerichte hatten im Wesentlichen festgestellt, dass der Beginn der Verjährungsfrist für die Klage des Geschädigten der Zeitpunkt ist, an dem sich der Schaden stabilisiert hat. Das Pharmaunternehmen machte geltend, dass die Methode zur Festlegung des Beginns der Verjährungsfrist gegen den in Art. 6 Abs.1 EMRK anerkannten Grundsatz der Rechtssicherheit und gegen sein in Art. 1 des Protokolls Nr. 1 EMRK garantiertes Recht auf friedliche Wahrnehmung ihrer Eigentumsrechte verstoße.
80. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte erkennt an, dass zwischen den Opfern einer latenten Krankheit in der Rechtssache Howald Moor u. a./Schweiz und den Opfern einer progressiven Krankheit in der Rechtssache Sanofi Pasteur/Frankreich ein Unterschied besteht. Während im ersteren Fall der Geschädigte erst nach Ablauf der Klagefristen von seiner Krankheit erfuhr, war die Schadensersatzklage des zweiten Geschädigten zum Zeitpunkt der Diagnose der Krankheit noch nicht verjährt(52). Dieser Unterschied war jedoch nicht ausschlaggebend dafür, dass der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte das Recht auf Zugang zu den Gerichten für die Opfer einer progressiven Krankheit anders beurteilt hat.
81. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat nämlich befunden, dass das Recht auf Zugang zu den Gerichten dann in Frage steht, wenn eine Schadensersatzklage einer Person, deren körperliche Unversehrtheit verletzt wurde, gesetzlich ausgeschlossen wird, bevor die Person zur Einschätzung ihrer Verletzung tatsächlich in der Lage gewesen ist(53). Er hat festgestellt, dass der Geschädigte in Anbetracht des sich stetig entwickelnden Krankheitszustands und in Ermangelung einer Stabilisierung nicht in der Lage war, „das volle Ausmaß seines Schadens einzuschätzen“ und daher nicht in der Lage war, gegen das Unternehmen, das den Impfstoff hergestellt hatte, zu einem Zeitpunkt vor dieser Stabilisierung zu klagen, um eine vollständige Entschädigung zu erhalten(54).
82. Aus dieser Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte ergibt sich, dass die unbedingte Anwendung einer absoluten Ausschlussfrist im Fall von Opfern einer progressiven Krankheit das Recht auf Zugang zu den Gerichten beeinträchtigt, wenn der Geschädigte daran gehindert ist, eine Schadensersatzklage zu erheben, „bevor er in der Lage ist, das volle Ausmaß seines Schadens einzuschätzen“.
83. Nach dieser Argumentation ist die unbedingte Anwendung der Ausschlussfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 auf alle Geschädigten, insbesondere auf diejenigen, die an einer progressiven Krankheit leiden und die nach ärztlichem Gutachten das volle Ausmaß ihrer Schädigung nicht einschätzen konnten, geeignet, das in Art. 47 der Charta verbürgte Recht auf Zugang zu den Gerichten in seinem Wesensgehalt zu beeinträchtigen.
84. Die niederländische Regierung hat dagegen geltend gemacht, dass der Wesensgehalt des Rechts auf wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz für Geschädigte, die an einer progressiven Krankheit leiden, durch Art. 11 der Richtlinie 85/374 nicht beeinträchtigt werde. Das ergebe sich daraus, dass ein Schaden auch dann vorliege, wenn das Ausmaß des Schadens möglicherweise noch zunehme. Das Opfer einer progressiven Krankheit könne daher im Gegensatz zum Opfer einer latenten Krankheit vor Ablauf der Ausschlussfrist eine Schadensersatzklage einreichen.
85. Diese Auffassung wird auch von der deutschen Regierung vertreten. Sie hat in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung ausführlich dargelegt, dass der Geschädigte nach deutschem Recht eine Feststellungsklage erheben könne(55). Mit einer derartigen Feststellungsklage werde die Schadensersatzpflicht des Herstellers festgestellt, auch wenn sich der Schaden weiterentwickele und seine Höhe noch nicht beziffert werden könne. Außerdem werde durch sie die in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehene zehnjährige Frist unterbrochen.
86. Es könnte daher argumentiert werden, dass es Sache des nationalen Verfahrensrechts ist, die Situation der Geschädigten, die an einer progressiven Krankheit leiden, zu berücksichtigen und geeignete Mechanismen vorzusehen, um die Verjährung der Klage dieser Personen zu verhindern. Folgt man diesem Ansatz, so würde das Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht durch Art. 11 der Richtlinie 85/374 verletzt, sondern durch das nationale Verfahrensrecht, wenn die Situation dieser Personen nicht berücksichtigt wird.
87. Dieser Ansatz hält einer Prüfung jedoch nicht stand. Zum einen passt er nicht zu der durch diese Bestimmung bewirkten vollständigen Harmonisierung der Verjährungsfrist und kann zu einer Zersplitterung des Schutzes des Rechts auf Zugang zu einem Gericht für Opfer einer progressiven Krankheit führen. Insoweit ist daran zu erinnern, dass die Verjährungsfrist nach Art. 11 der Richtlinie 85/374 im Gegensatz zu der Verjährungsfrist nach Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie, die die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Aussetzung oder Unterbrechung unberührt lässt, keinen Verweis auf diese Rechtsvorschriften enthält. Auf eine Frage des Gerichtshofs an die Kommission in der mündlichen Verhandlung nach den Merkmalen der Frist erklärte die Kommission, dass etwaige einzelstaatliche Verfahrensmechanismen, die für den Fall einer progressiven Krankheit gelten, die durch die Ausschlussfrist bewirkte vollständige Harmonisierung nicht beeinträchtigen dürften.
88. Zweitens wird mit diesem Ansatz, die Materie der nationalen Verfahrensautonomie zu überlassen, nicht der Gefahr begegnet, dass mit der unionsrechtlichen Festlegung einer unbedingten Ausschlussfrist eine Klage unmöglich gemacht wird. Ein Geschädigter, der gezwungen ist, seine Klage vorzeitig einzureichen, bevor er seine Krankheit einschätzen kann, läuft Gefahr, nicht über alle Informationen zu verfügen(56). Der Anwalt von LF hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, dass die geschädigte Person ohne alle verfügbaren Informationen ein ungünstiges Sachverständigengutachten erhalten würde. Die Klage des Geschädigten führe dann zwangsläufig zu einem unzureichenden Schadensersatz oder, schlimmer, sie scheitere. Ein solches Ergebnis wäre unvereinbar mit Art. 47 der Charta, der dem Rechtsinhaber die Möglichkeit garantiert, einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubereiten und einzulegen. Wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte geurteilt hat, muss das Recht auf Zugang zu den Gerichten „praktisch und wirksam“ sein und nicht „theoretisch oder illusorisch“(57).
89. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die unbedingte Anwendung der in Art. 11 der Richtlinie 85/374 festgelegten zehnjährigen Ausschlussfrist für alle Geschädigten ohne Berücksichtigung der besonderen Umstände derjenigen Personen, die an einer progressiven Krankheit leiden und deren Krankheit sich vor Ablauf dieser Frist nicht stabilisiert hat, den Wesensgehalt des durch Art. 47 der Charta garantierten Rechts auf Zugang zu den Gerichten nicht achtet.
90. Drittens ist für den Fall, dass der Gerichtshof meiner Analyse zum Wesensgehalt des Rechts auf Zugang zu den Gerichten nicht zustimmt, zu prüfen, ob die in Art. 11 der Richtlinie 85/37 vorgesehene Ausschlussfrist den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahrt, soweit sie für Geschädigte gilt, die an einer progressiven Krankheit leiden.
91. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt, dass die Einschränkungen, die insbesondere durch Unionsrechtsakte an den in der Charta niedergelegten Rechten und Freiheiten vorgenommen werden können, nicht über die Grenzen dessen hinausgehen, was zur Erreichung der verfolgten legitimen Ziele oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer geeignet und erforderlich ist, wobei, wenn mehrere geeignete Maßnahmen zur Auswahl stehen, die am wenigsten belastende zu wählen ist. Außerdem kann eine dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung nicht verfolgt werden, ohne dem Umstand Rechnung zu tragen, dass sie mit den von der Maßnahme betroffenen Grundrechten in Einklang gebracht werden muss, indem eine ausgewogene Gewichtung der dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzung und der fraglichen Rechte vorgenommen wird, damit die durch diese Maßnahme bedingten Nachteile nicht außer Verhältnis zu den angestrebten Zielen stehen(58).
92. Zur Frage, ob die für den Anspruch geltende zehnjährige Ausschlussfrist dem Gemeinwohl entspricht, ist anzumerken, dass die Festsetzung angemessener Ausschlussfristen für die Rechtsverfolgung im Interesse der Rechtssicherheit nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Unionsrecht vereinbar ist(59). Insbesondere soll Art. 11 dem Hersteller im Rahmen der durch diese Richtlinie geschaffenen Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung Rechtssicherheit bieten(60).
93. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in ständiger Rechtsprechung auch anerkannt, dass die gesetzlichen Verjährungsfristen, die zu den legitimen Beschränkungen des Rechts auf ein Gericht gehören, mehrere wichtigen Zwecke erfüllen. Sie sollen durch die Festlegung einer Klagefrist Rechtssicherheit und Endgültigkeit gewährleisten, potenzielle Beklagte vor verspäteten Ansprüchen schützen, denen möglicherweise nur schwer begegnet werden kann, und Ungerechtigkeiten verhindern, die entstehen könnten, wenn die Gerichte über Ereignisse entscheiden müssten, die weit zurück in der Vergangenheit liegen, und auf der Grundlage von Beweisen, die aufgrund des Zeitablaufs unzuverlässig und unvollständig sind(61).
94. Außerdem hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hervorgehoben, dass der Grundsatz der Rechtssicherheit eines der grundlegenden Elemente der Rechtsstaatlichkeit darstellt(62).
95. Rechtssicherheit und eine geordnete Rechtspflege sind daher im Sinne von Art. 52 Abs. 1 der Charta von der Union anerkannte Ziele des Gemeinwohls, die eine Einschränkung der Ausübung der durch Art. 47 der Charta garantierten Rechte rechtfertigen.
96. Zu der Frage, ob die fragliche zehnjährige Ausschlussfrist die Grenze dessen überschreitet, was zur Erreichung dieser Ziele angemessen und erforderlich ist, ist festzustellen, dass die in der Richtlinie 85/374 enthaltene Regelung der verschuldensunabhängigen Haftung das Ergebnis einer komplexen Abwägung verschiedener Interessen darstellt(63). Aus der oben genannten Rechtsprechung(64) ergibt sich, dass die Verjährungsvorschriften die Rechtssicherheit gewährleisten und dem Umstand Rechnung tragen, dass die verschuldensunabhängige Haftung den Hersteller stärker belastet als die Haftung nach einer nationalen allgemeinen Regelung, um die Deckung dieses spezifischen Haftungsrisikos durch Versicherungen weiter zu ermöglichen(65).
97. Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens, über das der Unionsgesetzgeber bei der Abwägung der verschiedenen Interessen verfügt, erscheint für Ansprüche geltende zehnjährige Ausschlussfrist ab dem Inverkehrbringen des fehlerhaften Produkts „im Allgemeinen“ und „in der überwiegenden Mehrzahl der Fälle“, wie die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung ausgeführt hat, ausreichend lang, um dem Geschädigten die Möglichkeit zu geben, Klage gegen den Hersteller zu erheben.
98. Allerdings gibt es, wie es in der juristischen Fachliteratur treffend heißt, für das Erlöschen von Ansprüchen keine „Einheitsfrist“, die einen angemessenen Ausgleich der Interessen der durch eine Körperverletzung Geschädigten und der Hersteller beinhaltet(66). Während die zehnjährige Ausschlussfrist bei einer abstrakten Betrachtung für die Geschädigten ausreichend lang erscheint, ist sie nicht auf bestimmte außergewöhnliche Fälle von Körperverletzungen zugeschnitten, bei denen der Schaden nicht sofort oder kurz nach dem schädigenden Ereignis eintritt, sondern sich progressiv entwickelt. Würde man diese besondere Situation nicht berücksichtigen, bliebe die Tatsache unberücksichtigt, dass das Erlöschen des Anspruchs des Geschädigten keineswegs auf eigenes Unterlassen zurückzuführen ist, sondern auf sein Missgeschick, an einer progressiven Krankheit zu leiden.
99. Die Kommission hat in ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung im Wesentlichen geltend gemacht, dass die Geschädigten, die einen progressiven Schaden erlitten haben, noch innerhalb der Ausschlussfrist, wenn sie sich einiger Symptome bewusst sind, eine Klage erheben und in eine gewisse Entschädigung („un certain dédommagement“) erhalten könnten. Diese Entschädigung sei zwangsläufig partiell, wenn die Auswirkungen des fehlerhaften Produkts zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht vollständig erkennbar seien. Ferner trug die Kommission vor, dass der Geschädigte, wenn das nationale Recht dies vorsehe, die Aussetzung des Verfahrens beantragen könne, bis der vollständige Schaden bekannt sei, um ihm so die Möglichkeit zu geben, seinen ursprünglichen Antrag zu ergänzen und den vollen Ersatz des Schadens zu erlangen.
100. Aus den oben genannten Gründen(67) erscheint die Möglichkeit, partiellen Schadensersatz zu erhalten, im Hinblick auf das Recht des Geschädigten auf einen wirksamen Rechtsbehelf nicht zufriedenstellend. Darüber hinaus könnte der Umstand, dass das nationale Verfahrensrecht die Möglichkeit vorsieht, eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen, bis das volle Ausmaß des Schadens bekannt ist, nicht nur hypothetisch sein, sondern – je nach den konkreten Bestimmungen des nationalen Rechts – mit der durch die Richtlinie 85/374 bewirkten vollständigen Harmonisierung unvereinbar sein.
101. Dass es notwendig ist, die unverhältnismäßigen Folgen der Anwendung einer absoluten Verjährungsfrist für bestimmte Schadenskategorien anzugehen, wird durch die Änderungen im Rahmen der Richtlinie (EU) 2024/2853(68) bestätigt. Mit Art. 17 Abs. 2 dieser Richtlinie wird eine Ausnahmeregelung für Geschädigte eingeführt, die aufgrund der Latenzzeit einer Körperverletzung nicht in der Lage waren, innerhalb der zehnjährigen Ausschlussfrist ein Verfahren einzuleiten. Für die geschädigten Personen wird die Verjährungsfrist auf 25 Jahre verlängert. Aus dem 57. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt sich, dass der Unionsgesetzgeber die Verjährungsfrist verlängert hat, „[u]m zu vermeiden, dass die Möglichkeit des Ersatzes für einen durch ein fehlerhaftes Produkt entstandenen Schaden ungerechtfertigterweise eingeschränkt wird … wenn die Symptome einer Körperverletzung nach medizinischem Befund erst mit Verzögerung zutage treten“.
102. Auch wenn die Richtlinie 2024/2853 auf den Fall des Ausgangsverfahrens keine Anwendung findet(69), zeigen die Gründe für die Änderung der Verjährungsfrist, dass die Nichtberücksichtigung der Besonderheiten bestimmter Schadenskategorien das Recht der betroffenen Geschädigten auf Zugang zu einem Gericht beeinträchtigen kann.
103. Aus diesen Gründen bin ich der Auffassung, dass die Anwendung der in Art. 11 der Richtlinie 85/374 vorgesehenen zehnjährigen Ausschlussfrist das Recht der Geschädigten, die an einer progressiven Krankheit leiden, auf Zugang zu den Gerichten unverhältnismäßig beeinträchtigt, wenn sie aufgrund des sich entwickelnden Charakters ihrer Krankheit ihren Zustand nicht vollständig einschätzen können und daher nicht in der Lage waren, innerhalb dieser Frist ein Gerichtsverfahren gegen den Hersteller einzuleiten.
104. Die genauen Regeln zur Festlegung einer maßgeschneiderten Verjährungsfrist für die außergewöhnlichen Umstände von Geschädigten, die an einer progressiven Krankheit leiden, und die Abwägung aller beteiligten Interessen sind Sache des Unionsgesetzgebers.
105. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 11 der Richtlinie 85/374, wonach die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Zeitpunkt erlöschen, zu dem der Hersteller das Produkt, welches den Schaden verursacht hat, in den Verkehr gebracht hat, im Licht von Art. 47 der Charta insoweit ungültig ist, als seine Anwendung bewirkt, dass bei den Geschädigten, die an einer progressiven Krankheit leiden und nach medizinischen Beweisen wegen des fortschreitenden Charakters ihres Krankheitszustands den ihnen verursachten Schaden nicht vollständig beurteilen können und daher nicht in der Lage waren, innerhalb dieser Frist ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller einzuleiten, der Anspruch auf Schadensersatz erlischt und dadurch diesen Personen das Recht auf Zugang zu den Gerichten genommen wird.
C. Dritte Frage
106. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer progressiven Krankheit die dreijährige Verjährungsfrist für die Erlangung von Schadensersatz an dem Tag zu laufen beginnt, an dem der gesamte Schaden bekannt ist, insbesondere durch Festsetzung eines Stabilisierungszeitpunkts, der als der Zeitpunkt definiert wird, ab dem sich der Zustand des Opfers nicht weiterentwickelt. Das vorlegende Gericht möchte außerdem wissen, ob diese Verjährungsfrist so zu verstehen ist, dass sie von dem Zeitpunkt an läuft, an dem der Schaden zweifelsfrei aufgetreten ist und mit dem fehlerhaften Produkt in Zusammenhang gebracht werden kann, unabhängig von der späteren Schadensentwicklung.
107. Aus dem Vorlagebeschluss geht hervor, dass die Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) im Ausgangsverfahren die Sache an das vorlegende Gericht zurückverwiesen hat, weil die Cour d’appel de Caen (Berufungsgericht Caen) die Klage von LF für unzulässig befunden hatte, ohne zu prüfen, ob eine Stabilisierung ihres Krankheitszustands eingetreten war(70).
108. Es ist daran zu erinnern, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 als Beginn der dreijährigen Verjährungsfrist den Zeitpunkt festlegt, an dem der Kläger „von dem Schaden, dem Fehler und der Identität des Herstellers Kenntnis erlangt hat oder hätte erlangen müssen“. Die Frage des vorlegenden Gerichts konzentriert sich auf die Bestimmung des Zeitpunkts, an dem der Geschädigte (Kläger), der an einer progressiven Krankheit leidet, von dem Schaden Kenntnis erlangte.
109. Nach ständiger Rechtsprechung verlangen die einheitliche Anwendung des Unionsrechts und der Gleichheitssatz, dass die Begriffe einer unionsrechtlichen Vorschrift, die für die Ermittlung ihres Sinnes und ihrer Tragweite nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, in der Regel in der gesamten Union autonom und einheitlich auszulegen sind, wobei bei dieser Auslegung nicht nur der Wortlaut dieser Bestimmung, sondern auch ihr Kontext und die Ziele, die mit der Regelung, zu der sie gehört, verfolgt werden, zu berücksichtigen sind(71).
110. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 verweist zur Bestimmung des Beginns der Verjährungsfrist nicht ausdrücklich auf die Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten. Art. 10 Abs. 2 verweist auf die nationalen Rechtsvorschriften nur im Hinblick auf die Regelung der Hemmung oder Unterbrechung der Verjährungsfrist, nicht aber in Bezug auf den Zeitpunkt des Eintritts der Verjährung. Darüber hinaus entspricht eine eigenständige und einheitliche Auslegung des Beginns der Verjährungsfrist, wie sich aus dem zehnten Erwägungsgrund ergibt, dem Ziel dieser Richtlinie, eine einheitlich bemessene Verjährungsfrist für Schadensersatzansprüche festzulegen.
111. Was den Wortlaut von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 angeht, so knüpft diese Bestimmung den Beginn der Verjährungsfrist an die Kenntnis (oder vermutete Kenntnis) des Schadens. Aus dieser Formulierung allein lässt sich nicht entnehmen, ob die Kenntnis erst zum Zeitpunkt der Stabilisierung des Krankheitszustands des Geschädigten oder zum Zeitpunkt des eindeutigen Auftretens des Schadens unabhängig von dessen weiterer Verschlechterung als erlangt anzusehen ist.
112. Zum Kontext von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 ist daran zu erinnern, dass der Geschädigte nach deren Art. 4 den Schaden, den Fehler und den ursächlichen Zusammenhang zwischen Fehler und Schaden zu beweisen hat. Aus Art. 9 Buchst. a der Richtlinie 85/374 geht hervor, dass der Begriff „Schaden“ den durch Tod oder Körperverletzung verursachten Schaden umfasst.
113. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs ergibt sich, dass für die in der vorstehenden Randnummer genannte Schadensart eine angemessene und vollständige Entschädigung der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigten sichergestellt werden muss(72).
114. Der Zeitpunkt des Beginns der Verjährungsfrist nach Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 muss so festgelegt sein, dass der Geschädigte den Nachweis erbringen kann, dass alle Voraussetzungen für die Haftung des Herstellers erfüllt sind. Daher muss der Geschädigte, wie die Kommission im Wesentlichen vorgetragen hat, eine hinreichend vollständige Kenntnis der Umstände haben, die alle diese Voraussetzungen betreffen, einschließlich einer hinreichend vollständigen Kenntnis des Schadens. Die hinreichend vollständige Kenntnis des Schadens ermöglicht es dem Geschädigten, eine angemessene und vollständige Entschädigung zu erhalten.
115. Die Kenntnis des Zeitpunkts, an dem der Schaden klar erkennbar ist, kann im Allgemeinen als angemessene Voraussetzung für die Klageerhebung der Geschädigten angesehen werden. Wie die Kommission in der mündlichen Verhandlung ausgeführt hat, gibt es Fälle von Körperverletzungen, bei denen die Konsolidierung des Schadens nicht abgewartet werden muss, weil der Schaden und je nach den Umständen auch seine künftige Entwicklung hinreichend bekannt sind. Im Fall einer progressiven Erkrankung ist der Geschädigte jedoch mangels Stabilisierung nicht in der Lage, die Art des erlittenen Schadens zu beurteilen. Der Zeitpunkt der Stabilisierung bestimmt sich auf der Grundlage medizinischer Beweise und nicht nach der persönlichen Einschätzung der verletzten Person(73). Daher sollte die Verjährungsfrist für diese Geschädigten nicht vor dem Zeitpunkt der Stabilisierung beginnen, d. h. dem Zeitpunkt, an dem sich ihr Krankheitszustand nicht mehr weiterentwickelt.
116. Der vom vorlegenden Gericht genannte alternative Zeitpunkt, nämlich der Zeitpunkt, an dem der Schaden eindeutig zutage getreten ist, wenn er im Fall einer progressiven Krankheit als der Zeitpunkt verstanden wird, an dem die ersten Symptome auftreten, wäre geeignet, die Möglichkeit des Geschädigten, einen wirksamen Rechtsbehelf einzulegen, erheblich zu beeinträchtigen. Wie die Kommission in ihrer schriftlichen Erklärung ausgeführt hat, könnte der Geschädigte in einer Situation, in der der Schaden noch nicht hinreichend aufgetreten ist, davon abgehalten werden, eine kostspielige Klage einzureichen, im Hinblick darauf, dass er Monate oder Jahre später den Schadensumfang besser würde bestimmen können. Wenn der Geschädigte Klage erhebt, solange der Schaden noch begrenzt ist, sein Krankheitszustand sich aber noch weiterentwickelt, läuft er Gefahr, nur partielle Entschädigung zu erhalten(74).
117. Was das Ziel der Regelungen betrifft, zu der Art. 10 der Richtlinie 85/374 gehört, ergibt sich aus dem neunten Erwägungsgrund der Richtlinie, dass der Schutz des Verbrauchers die Wiedergutmachung von Schäden, die durch Tod und Körperverletzungen verursacht wurden, erfordert. Der Geschädigte muss tatsächlich in der Lage sein, sein Recht auf eine angemessene und vollständige Entschädigung für den erlittenen Schaden tatsächlich wahrzunehmen.
118. Die deutsche Regierung hat argumentiert, dass die dreijährige Verjährungsfrist zu dem Zeitpunkt beginne, an dem der Schaden offensichtlich sei und der Geschädigte, und zwar auch derjenige, der einen progressiven Schaden erleide, Kenntnis vom Auftreten des Schadens habe. Der Situation eines progressiven Schadens werde im deutschen Recht, wie oben bereits erwähnt, durch die Möglichkeit einer Feststellungsklage Rechnung getragen(75). Diese Vorgehensweise gelte für Folgeschäden, die „typischerweise“ zu erwarten seien. Bei unvorhersehbaren „atypischen“ Schäden beginne dagegen eine neue Verjährungsfrist von dem Zeitpunkt an zu laufen, an dem der Geschädigte von dem Schaden Kenntnis erlangt habe.
119. Die Kommission hat in ihrer schriftlichen Stellungnahme weiter die Ansicht vertreten, dass nicht auszuschließen sei, dass Geschädigte in bestimmten nationalen Rechtsordnungen eine Aussetzung des Verfahrens beantragen könnten, bis der Schaden hinreichend bekannt sei. Sie hat jedoch eingeräumt, dass eine solche Möglichkeit nicht in allen Mitgliedstaaten besteht.
120. Die unterschiedlichen Ansätze in den einzelstaatlichen Rechtsvorschriften zeigen, dass die Möglichkeit des Geschädigten, Schadensersatz zu beanspruchen, je nach einzelstaatlichem Verfahrensrecht unterschiedlich stark geschützt ist, wohingegen die Verjährungsfristen einheitlich ausgestaltet sind. Ferner könnte dadurch, dass vom Geschädigten verlangt würde, dass er den geltend gemachten Schadensersatzbetrag schrittweise um den durch das Schadensereignis verursachten weiter gehenden Schaden erhöht, kostspielig und zeitaufwändig sein, was die volle Wirksamkeit des Schadensersatzanspruchs beeinträchtigen kann(76).
121. Um eine einheitliche Auslegung des Beginns der Verjährungsfrist und die Wirksamkeit des Anspruchs eines Geschädigten, der an einer progressiven Krankheit leidet, auf Schadensersatz zu gewährleisten, kann dieser Zeitpunkt nicht als vor der Stabilisierung des erlittenen Schadens liegend angesehen werden. Der Zeitpunkt der Stabilisierung bestimmt sich auf der Grundlage medizinischer Beweise.
122. Gemäß dieser Auslegung von Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 beginnt die dreijährige Verjährungsfrist bei einer sich entwickelnden Krankheit nicht vor dem Zeitpunkt der Stabilisierung des Schadens, selbst wenn der Schaden zu einem früheren Zeitpunkt eingetreten ist.
123. Diese Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 85/374 ist im Licht meiner Antwort auf die zweite Frage in den vorliegenden Schlussanträgen zu sehen. Um die Wirksamkeit von Art. 10 zu wahren, muss die in Art. 11 vorgesehene Frist für das Erlöschen des Anspruchs nämlich so festgelegt werden, dass die besondere Situation der Opfer einer progressiven Krankheit und ihr Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf nach Art. 47 der Charta berücksichtigt werden.
124. Nach alledem bin ich der Auffassung, dass Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374 dahin auszulegen ist, dass im Fall einer progressiven Krankheit die in dieser Bestimmung vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Stabilisierung des Schadens beginnt, der als der Zeitpunkt definiert ist, ab dem sich nach medizinischen Beweisen der Krankheitszustand des Geschädigten nicht mehr weiterentwickelt.
V. Ergebnis
125. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Rouen (Berufungsgericht Rouen, Frankreich) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 13 der Richtlinie 85/374/EWG vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte
ist im Licht des Urteils González Sánchez (C‑183/00, EU:C:2002:255) des Gerichtshofs vom 25. April 2002 dahin auszulegen, dass der durch ein fehlerhaftes Produkt Geschädigte vom Hersteller Ersatz seines Schadens auf der Grundlage einer allgemeinen nationalen Regelung der Verschuldenshaftung insoweit verlangen kann, als eine solche Regelung nicht ausschließlich auf der Fehlerhaftigkeit des Produkts beruht. Das Verschulden kann insbesondere darin bestehen, dass ein Produkt in Verkehr gehalten wird, obwohl der Hersteller Kenntnis von seiner Fehlerhaftigkeit hatte, oder dass er es versäumt hat, die mit dem Produkt verbundenen Risiken zu überwachen, obwohl er über diese Risiken informiert worden ist.
2. Art. 11 der Richtlinie 85/374, wonach die dem Geschädigten aus dieser Richtlinie erwachsenden Ansprüche nach Ablauf einer Frist von zehn Jahren ab dem Inverkehrbringen des schädigenden Produkts erlöschen,
ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union insoweit ungültig, als seine Anwendung bewirkt, dass bei den Geschädigten, die an einer progressiven Krankheit leiden und nach medizinischen Beweisen wegen des fortschreitenden Charakters ihres Krankheitszustands den ihnen verursachten Schaden nicht vollständig beurteilen können und daher nicht in der Lage waren, innerhalb dieser Frist ein gerichtliches Verfahren gegen den Hersteller einzuleiten, der Anspruch auf Schadensersatz erlischt und dadurch diesen Personen das Recht auf Zugang zu den Gerichten genommen wird.
3. Art. 10 Abs. 1 der Richtlinie 85/374
ist dahin auszulegen, dass im Fall einer progressiven Krankheit die in dieser Bestimmung vorgesehene dreijährige Verjährungsfrist mit dem Zeitpunkt der Stabilisierung des Schadens beginnt, der als der Zeitpunkt definiert ist, ab dem sich nach medizinischen Beweisen der Krankheitszustand des Geschädigten nicht mehr weiterentwickelt.
1 Originalsprache: Englisch.
2 Richtlinie des Rates vom 25. Juli 1985 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Haftung für fehlerhafte Produkte (ABl. 1985, L 210, S. 29) in der Fassung der Richtlinie 1999/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. Mai 1999 (ABl. 1999, L 141, S. 20) (im Folgenden: Richtlinie 85/374).
3 Vor dem Erlass der Richtlinie (EU) 2024/2853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374 (ABl. L 2024/2853).
4 White, F., „Directive 85/374/EEC concerning liability for defective products: In the name of the harmonisation, the internal market and consumer protection“, in Giliker, P.(Hrsg.), Research Handbook on EU Tort Law, Edward Elgar, Cheltenham, Northampton, 2017.
5 Cousy, H., „Chapter 3. Consumer protection through product liability. Theme I. Level and scope of harmonisation of the directive – Survival of national product liability regimes“, in: Terryn, E., Straetmans, G. und Colaert, V. (Hrsg.), Landmark Cases of EU Consumer Law – In Honour of Jules Stuyck, Intersentia, Cambridge, Antwerpen, Portland, 2013, S. 291 bis 306, auf S. 296.
6 Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C‑495/10, EU:C:2011:869, Rn. 20).
7 Binon, J.‑M., „La responsabilité du fait des produits défectueux : Les vices cachés de l’harmonisation européenne“, in: Van Schoubroeck, C., Devroe, W., Geens, K. und Stuyck, J. (Hrsg.), Over Grenzen, Liber Amicorum Herman Cousy, Intersentia, Antwerpen, Cambridge, 2011, S. 591 bis 603.
8 Urteile Nrn. 22-21.174, 22-21.178, 22-21.179 und 22-21.180 vom 15. November 2023. Diese Urteile ergingen im Rahmen von Rechtsmitteln, die von Geschädigten des Arzneimittels „Médiator“ eingelegt worden waren.
9 Die Frage, ob das behauptete Verschulden unter den Umständen des jeweiligen Einzelfalls tatsächlich festgestellt werden kann, ist Sache des vorlegenden Gerichts.
10 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 10. Juni 2021, KRONE – Verlag (C‑65/20, EU:C:2021:471, Rn. 31). Der Begriff des „Herstellers“ wird in Art. 3 der Richtlinie 85/374 definiert.
11 Taschner, H. C., „Product liability: basic problems in a comparative law perspective“, in: Fairgrieve, D. (Hrsg.), Product Liability in Comparative Perspective, Cambridge University Press, Cambridge, 2005, S. 155 bis 166, auf S. 161 (Hervorhebung nur hier).
12 Urteil vom 10. Juni 2021, KRONE–Verlag (C‑65/20, EU:C:2021:471, Rn. 33).
13 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 5. März 2015, Boston Scientific Medizintechnik (C‑503/13 und C‑504/13, EU:C:2015:148, Rn. 39).
14 Urteil vom 29. Mai 1997, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑300/95, EU:C:1997:255, Rn. 27).
15 Vgl. in diesem Sinne Van Dam, C. C., „Dutch case law on the EU Product Liability Directive“, in: Fairgrieve, D. (Hrsg.), S. 126 bis 137, auf S. 128.
16 Urteile vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C‑52/00, EU:C:2002:252, Rn. 24), und vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C‑495/10, EU:C:2011:869, Rn. 20).
17 Urteil vom 21. Dezember 2011, Dutrueux (C‑495/10, EU:C:2011:869, Rn. 21).
18 Urteil González Sánchez (Rn. 30).
19 Urteil González Sánchez (Rn. 31).
20 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Tesauro in der Rechtssache Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑300/95, EU:C:1997:35, Nr. 16).
21 Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C‑52/00, EU:C:2002:252).
22 Französisch: „obligation de suivi“.
23 Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C‑52/00, EU:C:2002:252, Rn. 47).
24 Urteil vom 25. April 2002, (C‑52/00, EU:C:2002:252).
25 Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 37).
26 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 38 und 43).
27 Ebd. (Rn. 39).
28 Ebd. (Rn. 40).
29 Ebd. (Rn. 41).
30 Ebd. (Rn. 42).
31 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 46).
32 Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald (C‑203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27).
33 Urteil vom 10. September 2024, KS u. a./Rat u. a. (C‑29/22 P und C‑44/22 P, EU:C:2024:725, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
34 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 55 und 56) und vom 17. November 2022, Harman International Industries (C‑175/21, EU:C:2022:895, Rn. 32).
35 Zur Prüfung der in den nationalen Rechtsvorschriften für verbraucherrechtliche Verfahren vorgesehenen Verjährungsfristen vgl. Urteile vom 10. Juni 2021, BNP Paribas Personal Finance (C‑776/19 bis C‑782/19, EU:C:2021:470, Rn. 30), und vom 8. September 2022, D.B.P. u. a. (Auf eine Fremdwährung lautendes Hypothekendarlehen) (C‑80/21 bis C‑82/21, EU:C:2022:646, Rn. 99).
36 Urteil vom 14. Juli 2022, Parlament gegen Rat (Sitz der Europäischen Arbeitsbehörde) (C‑743/19, EU:C:2022:569, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 50) und vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a. (C‑694/20, EU:C:2022:963, Rn. 60).
38 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. März 2022, Getin Noble Bank (C‑132/20, EU:C:2022:235, Rn. 116).
39 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 2. Februar 2021, Consob (C‑481/19, EU:C:2021:84, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
40 Urteil vom 24. Februar 2022, SC Cridar Cons (C‑582/20, EU:C:2022:114, Rn. 50 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Urteil vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a. (C‑694/20, EU:C:2022:963, Rn. 34).
42 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 6. Oktober 2020, État luxembourgeois (Rechtsbehelf gegen ein Auskunftsersuchen in Steuersachen) (C‑245/19 und C‑246/19, EU:C:2020:795, Rn. 66).
43 Siehe Nrn. 33 ff. der vorliegenden Schlussanträge.
44 Siehe meine Ausführungen zur ersten Frage.
45 Fairgrieve, D., u. a., „Product Liability Directive“, in: Machnikowski, P. (Hrsg.), European Product Liability: An Analysis of the State of the Art in the Era of New Technologies, Intersentia, Cambridge, 2016, S. 90.
46 Vgl. Havu, K. und Havu, T., „The ,long-stop‘ extinguishment rule in EU product liability“, Journal of European Consumer and Market Law, Vol. 13, Bd. 4, 2024, S. 162 bis 170, auf S. 163.
47 EGMR, 11. März 2014, CE:ECHR:2014:0311JUD005206710. Vgl. auch EGMR, 13. Februar 2024, Jann-Zwicker und Jann/Schweiz, CE:ECHR:2024:0213JUD000497620.
48 Urteil Howald Moor u. a./Schweiz (§ 74).
49 Ebd. (§ 78).
50 Ebd. (§ 79).
51 EGMR, 13. Februar 2020, CE:ECHR:2020:0213JUD002513716.
52 Ebd. (§ 55).
53 Ebd. (§ 55).
54 Ebd. (§ 55).
55 Nach § 256 der deutschen Zivilprozessordnung.
56 Vgl. Havu, K., und Havu, T., Fn. 47, a. a. O., S. 162, wonach „die Existenz einer unbedingten [Bestimmung über das Erlöschen] die unbeabsichtigte Folge haben könnte, dass Personen Klage erheben, bevor sie alle erforderlichen Informationen besitzen, was zu Ineffizienz führen und die Vorhersehbarkeit des Ausgangs des Verfahrens untergraben kann“.
57 Vgl. EGMR, 13. Mai 2024, Jann-Zwicker und Jann/Schweiz, § 65 mit weiteren Nachweisen.
58 Vgl. hierzu Urteil vom 8. Dezember 2022, Orde van Vlaamse Balies u. a. (C‑694/20, EU:C:2022:963, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
59 Vgl. hierzu Urteil vom 22. April 2021, Profi Credit Slovakia (C‑485/19, EU:C:2021:313, Rn. 57 und die dort angeführte Rechtsprechung).
60 Vgl. hierzu Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 46).
61 EGMR, 13. Februar 2020, Sanofi Pasteur/Frankreich, CE:ECHR:2020:0213JUD002513716, § 50.
62 Ebd. (§ 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 25. April 2002, Kommission/Frankreich (C‑52/00, EU:C:2002:252, Rn. 29).
64 Siehe Nrn. 48 bis 50 der vorliegenden Schlussanträge.
65 Urteil vom 2. Dezember 2009, Aventis Pasteur (C‑358/08, EU:C:2009:744, Rn. 42).
66 Havu, K. und Havu, T., Fn. 46, a. a. O., S. 167. Vgl. auch Howells, G., „Product liability – a history of harmonisation“, in: Fairgrieve, D. (Hrsg.), Product Liability in Comparative Perspective, (Fn. 11), a. a. O., S. 202 bis 217, auf S. 210, darin wird darauf hingewiesen, dass die zehnjährige Verjährungsfrist „als potenzielle Quelle für Ungerechtigkeiten angesehen werden könnte“.
67 Siehe Nr. 88 der vorliegenden Schlussanträge.
68 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2024 über die Haftung für fehlerhafte Produkte und zur Aufhebung der Richtlinie 85/374/EWG des Rates (ABl. L, 2024/2853).
69 In Art. 21 Satz 1 der Richtlinie 2024/2853 heißt es: „Die Richtlinie [85/374] wird mit Wirkung vom 9. Dezember 2026 aufgehoben. Sie gilt jedoch weiterhin für Produkte, die vor diesem Zeitpunkt in Verkehr gebracht oder in Betrieb genommen wurden.“ Aus dieser Bestimmung ergibt sich, dass die Richtlinie 2024/2853 auf den im Ausgangsverfahren fraglichen Impfstoff, der vor mehr als zwei Jahrzehnten verabreicht wurde, nicht anwendbar ist.
70 Urteil Nr. 22-18.914 der Cour de Cassation, Première Chambre Civile (Erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs) vom 5. Juli 2023. Dieses Urteil spiegelt die ständige Rechtsprechung der Cour de Cassation (Kassationsgerichtshof) wider, wonach der Zeitpunkt, zu dem der Geschädigte den Schaden kannte oder hätte kennen müssen, der Zeitpunkt ist, zu dem sich der Schaden stabilisiert hat. Vgl. z. B. Urteil Nr. 15-20.022 der Cour de Cassation, Première Chambre Civile (Erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs) vom 15. Juni 2016.
71 Urteil vom 8. April 2025, Europäische Staatsanwaltschaft (Gerichtliche Kontrolle von Verfahrenshandlungen) (C‑292/23, EU:C:2025:255, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
72 Urteil vom 10. Mai 2001, Veedfald (C‑203/99, EU:C:2001:258, Rn. 27).
73 Jourdain, P., „Le point de départ de la prescription en présence d'un dommage corporel évolutif“, RTD-Civ, Revue trimestrielle de droit civil, 2023, S. 908, unter Bezugnahme auf das Urteil Nr. 14-13.351 der Cour de Cassation, Première Chambre Civile (Erste Zivilkammer des Kassationsgerichtshofs) vom 17. Januar 2018.
74 Siehe Nr. 88 der vorliegenden Schlussanträge.
75 Siehe Nr. 85 der vorliegenden Schlussanträge.
76 Vgl. entsprechend Urteil vom 18. April 2024, Heureka-Gruppe (Online-Preisvergleichsdienste) (C‑605/21, EU:C:2024:324, Rn. 60).