Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Urteil vom 26.06.2025 – C-484/25
ECLI:EU:C:2025:484
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Fünfte Kammer)
26. Juni 2025(*)
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Richtlinie 2010/13/EU – Anbieter audiovisueller Mediendienste – Nationale Regelung, die die Achtung der Menschenwürde vorschreibt und die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte verbietet – Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts – Grenzen – Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen – Grundsatz der Rechtssicherheit “
In den verbundenen Rechtssachen C‑555/23 und C‑556/23
betreffend zwei Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland) mit Entscheidungen vom 2. August 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 4. September 2023, in den Verfahren
Makeleio EPE (C‑555/23),
Zougla G.R. AE (C‑556/23)
gegen
Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (ESR)
erlässt
DER GERICHTSHOF (Fünfte Kammer)
unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin M. L. Arastey Sahún (Berichterstatterin) sowie der Richter D. Gratsias, E. Regan, J. Passer und B. Smulders,
Generalanwältin: T. Ćapeta,
Kanzler: L. Carrasco Marco, Verwaltungsrätin,
aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 16. Oktober 2024,
unter Berücksichtigung der Erklärungen
– der Makeleio EPE, vertreten durch S. Charalampous, Dikigoros,
– der Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (ESR), vertreten durch Z. Chatzipavlou und A. Dimitrakopoulou als Bevollmächtigte,
– der griechischen Regierung, vertreten durch Z. Chatzipavlou, K. Konsta, M. Tassopoulou und D. Tsagkaraki als Bevollmächtigte,
– der schwedischen Regierung, vertreten durch F.‑L. Göransson, J. Olsson, A. Runeskjöld und H. Shev als Bevollmächtigte,
– der Europäischen Kommission, vertreten durch O. Gariazzo, L. Malferrari, G. Meessen und D. Triantafyllou als Bevollmächtigte,
nach Anhörung der Schlussanträge der Generalanwältin in der Sitzung vom 30. Januar 2025
folgendes
Urteil
1 Die Vorabentscheidungsersuchen betreffen zum einen die Auslegung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) (ABl. 2010, L 95, S. 1) in der Fassung der Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 (ABl. 2018, L 303, S. 69) (im Folgenden: Richtlinie 2010/13) und zum anderen die Auslegung der Art. 20 und 21 sowie von Art. 49 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta).
2 Sie ergehen im Rahmen zweier Rechtsstreitigkeiten zwischen der Makeleio EPE (in der Rechtssache C‑555/23) bzw. der Zougla G.R. AE (im Folgenden: Zougla) (in der Rechtssache C‑556/23) und dem Ethniko Symvoulio Radiotileorasis (ESR) (Nationaler Rundfunkrat, Griechenland) über die Rechtmäßigkeit zweier Entscheidungen, mit denen diesen Gesellschaften wegen Ausstrahlung qualitativ minderwertiger audiovisueller Inhalte und Verstoßes gegen die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde eine Geldbuße auferlegt wurde (im Folgenden: im Ausgangsverfahren in Rede stehende Entscheidungen).
Rechtlicher Rahmen
Unionsrecht
Richtlinie 2010/13
3 In den Erwägungsgründen 11, 18, 21, 38, 41, 59, 83 und 104 der Richtlinie 2010/13 heißt es:
„(11) Um Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden, die Rechtssicherheit zu verbessern, zur Vollendung des Binnenmarkts beizutragen und die Entstehung eines einheitlichen Informationsraums zu erleichtern, ist es notwendig, auf alle audiovisuellen Mediendienste – sowohl Fernsehprogramme (d. h. lineare audiovisuelle Mediendienste) als auch audiovisuelle Mediendienste auf Abruf (d. h. nichtlineare audiovisuelle Mediendienste) – zumindest bestimmte gemeinsame Grundvorschriften anzuwenden.
…
(18) Die Richtlinie 2002/21/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. März 2002 über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und ‑dienste [(ABl. 2002, L 108, S. 33)] lässt nach ihrem Artikel 1 Absatz 3 die von der [Europäischen] Union oder den Mitgliedstaaten getroffenen Maßnahmen zur Verfolgung von Zielen, die im Interesse der Allgemeinheit liegen, insbesondere in Bezug auf die Regulierung von Inhalten und die audiovisuelle Politik, unberührt.
…
(21) Für die Zwecke dieser Richtlinie sollte der Begriff der audiovisuellen Mediendienste lediglich die entweder als Fernsehprogramm oder auf Abruf bereitgestellten audiovisuellen Mediendienste erfassen, bei denen es sich um Massenmedien handelt, das heißt, die für den Empfang durch einen wesentlichen Teil der Allgemeinheit bestimmt sind und bei dieser eine deutliche Wirkung entfalten könnten. Er sollte nur Dienstleistungen im Sinne des [AEUV] erfassen, also alle Arten wirtschaftlicher Tätigkeiten, auch die öffentlich-rechtlicher Unternehmen, sich jedoch nicht auf vorwiegend nichtwirtschaftliche Tätigkeiten erstrecken, die nicht mit Fernsehsendungen im Wettbewerb stehen, wie z. B. private Internetseiten und Dienste zur Bereitstellung oder Verbreitung audiovisueller Inhalte, die von privaten Nutzern für Zwecke der gemeinsamen Nutzung und des Austauschs innerhalb von Interessengemeinschaften erstellt werden.
…
(38) Die technologische Entwicklung, insbesondere bei den digitalen Satellitenprogrammen, macht eine Anpassung der ergänzenden Kriterien notwendig, damit eine sinnvolle Regulierung und eine wirksame Umsetzung möglich ist und die Marktteilnehmer eine tatsächliche Verfügungsgewalt über die Inhalte der audiovisuellen [Mediendienste] erhalten.
…
(41) Die Mitgliedstaaten sollten in der Lage sein, in den durch diese Richtlinie koordinierten Bereichen für die ihrer Rechtshoheit unterliegenden Mediendiensteanbieter detailliertere oder strengere Vorschriften anzuwenden, und gleichzeitig dafür Sorge tragen, dass diese Vorschriften im Einklang mit den allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts stehen. … Der Begriff der im Allgemeininteresse liegenden Bestimmungen ist vom Gerichtshof in seiner Rechtsprechung zu den Artikeln 43 und 49 [EG] (jetzt Artikel 49 und 56 [AEUV]) entwickelt worden und umfasst unter anderem Bestimmungen über den Verbraucherschutz, den Jugendschutz und die Kulturpolitik. Der Mitgliedstaat, der um Zusammenarbeit ersucht, sollte dafür Sorge tragen, dass die einschlägigen einzelstaatlichen Bestimmungen objektiv notwendig sind, auf nichtdiskriminierende Weise angewandt werden und verhältnismäßig sind.
…
(59) Die Verfügbarkeit schädlicher Inhalte im Bereich der audiovisuellen Mediendienste gibt Anlass zur Sorge für den Gesetzgeber, die Medienbranche und Eltern. Gerade im Zusammenhang mit neuen Plattformen und neuen Produkten werden hier neue Herausforderungen entstehen. Vorschriften zum Schutz der körperlichen, geistigen und sittlichen Entwicklung Minderjähriger sowie zur Wahrung der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten, einschließlich der audiovisuellen kommerziellen Kommunikation[,] sind daher erforderlich.
…
(83) Um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, ist es wesentlich, dass die Fernsehwerbung einer Reihe von Mindestnormen und Kriterien unterworfen wird und die Mitgliedstaaten das Recht behalten, ausführlichere oder strengere Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedliche Bedingungen für die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Fernsehveranstalter einzuführen.
…
(104) Da die Ziele dieser Richtlinie, nämlich die Schaffung eines Raums für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Ziele allgemeinen Interesses, insbesondere der Schutz von Minderjährigen und der menschlichen Würde sowie die Förderung der Rechte der Menschen mit Behinderungen, auf Ebene der Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden können und daher wegen des Umfangs und der Wirkungen dieser Richtlinie besser auf Unionsebene zu verwirklichen sind, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des [EUV] niedergelegten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Richtlinie nicht über das zur Erreichung dieser Ziele erforderliche Maß hinaus.“
4 Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 bestimmt:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck
a) ‚audiovisueller Mediendienst‘:
i) eine Dienstleistung im Sinne der Artikel 56 und 57 [AEUV], bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne des Artikels 2 Buchstabe a der Richtlinie [2002/21] bereitzustellen; bei diesen audiovisuellen Mediendiensten handelt es sich entweder um Fernsehprogramme gemäß der Definition unter Buchstabe e des vorliegenden Absatzes oder um audiovisuelle Mediendienste auf Abruf gemäß der Definition unter Buchstabe g des vorliegenden Absatzes;
ii) die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation;
…
b) ‚Sendung‘ eine Abfolge von bewegten Bildern mit oder ohne Ton, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen;
…
c) ‚redaktionelle Verantwortung‘ die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf. Die redaktionelle Verantwortung begründet nicht zwangsläufig eine rechtliche Haftung nach innerstaatlichem Recht für die bereitgestellten Inhalte oder Dienste;
d) ‚Mediendiensteanbieter‘ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden;
…
e) ‚Fernsehprogramm‘ (d. h. ein linearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den zeitgleichen Empfang von Sendungen auf der Grundlage eines Sendeplans bereitgestellt wird;
…
g) ‚audiovisueller Mediendienst auf Abruf‘ (d. h. ein nichtlinearer audiovisueller Mediendienst) einen audiovisuellen Mediendienst, der von einem Mediendiensteanbieter für den Empfang zu dem vom Nutzer gewählten Zeitpunkt und auf dessen individuellen Abruf hin aus einem vom Mediendiensteanbieter festgelegten Programmkatalog bereitgestellt wird;
…“
5 Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 lautet:
„Jeder Mitgliedstaat sorgt dafür, dass alle audiovisuellen Mediendienste, die von seiner Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern übertragen werden, den Vorschriften des Rechtssystems entsprechen, die auf für die Allgemeinheit bestimmte audiovisuelle Mediendienste in diesem Mitgliedstaat anwendbar sind.“
6 In Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 heißt es:
„Die Mitgliedstaaten können Mediendiensteanbieter, die ihrer Rechtshoheit unterworfen sind, verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen in den von dieser Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Bestimmungen mit dem Unionsrecht im Einklang stehen.“
7 Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 hat folgenden Wortlaut:
„Unbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen, sorgen die Mitgliedstaaten mit angemessenen Mitteln dafür, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden,
a) keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Artikel 21 der Charta genannten Gründe enthalten;
b) keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat gemäß Artikel 5 der Richtlinie (EU) 2017/541 [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 zur Terrorismusbekämpfung und zur Ersetzung des Rahmenbeschlusses 2002/475/JI des Rates und zur Änderung des Beschlusses 2005/671/JI des Rates (ABl. 2017, L 88, S. 6)] enthalten.“
8 Art. 9 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 sieht vor:
„Die Mitgliedstaaten sorgen dafür, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt wird, folgenden Anforderungen genügt:
…
c) audiovisuelle kommerzielle Kommunikation darf nicht
i) die Menschenwürde verletzen;
…“
Richtlinie (EU) 2018/1972
9 Im siebten Erwägungsgrund der Richtlinie (EU) 2018/1972 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 über den europäischen Kodex für die elektronische Kommunikation (ABl. 2018, L 321, S. 36) heißt es:
„… Inhalte von Fernsehprogrammen fallen unter die [Richtlinie 2010/13/EU]. Mit den Rechtsvorschriften im Bereich der audiovisuellen Politik und Inhalte sollen bestimmte dem Gemeinwohl dienende Ziele erreicht werden, wie freie Meinungsäußerung, Pluralismus der Medien, Unparteilichkeit, kulturelle und sprachliche Vielfalt, soziale Einbeziehung, Verbraucherschutz und Schutz von Minderjährigen. …“
10 Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2018/1972, der Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21 ersetzt hat, lautet:
„Für die Zwecke dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen:
1. ‚elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme, ungeachtet dessen, ob sie auf einer permanenten Infrastruktur oder zentralen Verwaltungskapazität basieren, und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen – einschließlich der nicht aktiven Netzbestandteile –, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelt, einschließlich Internet) und mobile Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen“.
Griechisches Recht
Gesetz 4779/2021
11 Art. 8 des Nomos 4779/2021 Ensomatosi stin Ethniki nomothesia tis Odigias (EE) 2010/13 tou Europaikou Koinovouliou kai tou Symvouliou tis 10is Martiou 2010 gia ton syntonismo orismenon nomothetikon, kanonistikon kai Dioikitikon diataxeon ton Kraton melon schetika me tin parochi ypiresion Optikoakoustikon Meson opos echei tropopoiithei me tin Odigía (EE) 2018/1808 tou Europaikou Koinovouliou kai tou Symvouliou tis 14is Noemvriou 2018 kai alles diataxeis armodiotitas tis Genikis Grammateias Epikoinonias kai Enimerosis (Gesetz 4779/2021, Umsetzung der Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste in der durch die Richtlinie [EU] 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung in nationales Recht und andere Bestimmungen über die Zuständigkeit des Generalsekretariats für Kommunikation und Information) vom 20. Februar 2021 (FEK Α’ 27) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 4779/2021) bestimmt:
„Audiovisuelle Mediendienste dürfen nicht zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aufgrund von Rasse, Hautfarbe, nationaler oder ethnischer Herkunft, Abstammung, Religion, Behinderung, sexueller Ausrichtung, Identität oder geschlechtsspezifischen Merkmalen aufstacheln.“
12 Art. 36 Abs. 1 des Gesetzes 4779/2021 sieht vor:
„Verstößt ein Mediendiensteanbieter mit oder ohne Abonnementsystem gegen Art. 8 …, verhängt der [ESR] die entsprechenden Sanktionen, die im Nomos 2644/1998 [– Gia tin parochi syndromitikon radiofonikon kai tileoptikon ypiresion kai synafeis diataxeis (Gesetz 2644/1998 über die Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten und damit zusammenhängende Bestimmungen) vom 13. Oktober 1998 (FEK A’ 233),] und im Nomos 2328/1995 [– Nomiko kathestos tis idiotikis tileorasis kai tis topikis radiophonias, rythmisi thematon tis radiotileoptikis agoras kai alles diataxeis (Gesetz 2328/1995, Rechtsstellung des Privatfernsehens und des lokalen Hörfunks, Regulierung des Rundfunkmarkts und andere Bestimmungen) vom 3. August 1995 (FEK A’ 159)] vorgesehen sind.“
Gesetz 2328/1995
13 In Art. 1 des Gesetzes 2328/1995 in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 2328/1995) heißt es:
„(1) Die Gründung, die Einrichtung und der Betrieb privater Fernsehsender, die auf den hierfür verfügbaren Kanälen oder auf den verfügbaren Funkfrequenzen ein Signal senden, das allgemein von Haushaltsempfangsgeräten empfangen wird, bedürfen einer Genehmigung gemäß den Bestimmungen dieses Gesetzes. Die Genehmigungen werden mit dem Ziel erteilt, dem öffentlichen Interesse zu dienen, und ihre Nutzung stellt eine öffentliche Dienstleistung dar. Die Sender, denen diese Genehmigungen erteilt werden, sind verpflichtet, die Qualität des Programms, die Objektivität der Informationen, die Gewährleistung von Pluralismus sowie durch Ausstrahlung literarischer und künstlerischer Sendungen die Förderung der Kultur sicherzustellen.
(2) Die Genehmigung der Gründung, der Einrichtung und des Betriebs erstreckt sich auf das Senden eines Funksignals, die Funkkanäle, die Nutzung von Bodenstationen oder Satelliten …“
14 Art. 4 Abs. 1 Buchst. a des Gesetzes 2328/1995 bestimmt:
„Bei allen Verstößen gegen Bestimmungen des nationalen Rechts, [des Unionsrechts] und des Völkerrechts, die unmittelbar oder mittelbar die privaten Fernsehsender und allgemeiner den Betrieb von Privatfernsehen betreffen …, beschließt der ESR …, eine oder mehrere der folgenden Sanktionen zu verhängen … Die Wahl der Art der Verwaltungssanktionen und die Festsetzung ihrer Höhe erfolgen unter Berücksichtigung der Schwere des Verstoßes, des Publikums der Sendung, in deren Rahmen der Verstoß begangen wurde, des Anteils am Markt für Hörfunk- und Fernsehdienste, den der Inhaber der Genehmigung gegebenenfalls erworben hat, der Höhe der getätigten oder geplanten Investitionen sowie etwaiger Wiederholungsfälle …“
Gesetz 2863/2000
15 Art. 4 Abs. 1 des Nomos 2863/2000 – Ethniko Symvoulio Radiotileorasis kai alles arches kai organa tou tomea parochis radiotileoptikon ypiresion (Gesetz 2863/2000, Nationaler Rundfunkrat und andere Behörden und Einrichtungen im Bereich der Rundfunkdienste) vom 29. November 2000 (FEK A’ 262) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung sieht vor:
„Der ESR übt die von dem Syntagma tis Elladas (Verfassung der Hellenischen Republik) vorgesehene unmittelbare Aufsicht des Staates im Bereich der Erbringung von Hörfunk- und Fernsehdiensten jeglicher Art durch den Erlass individueller, vollstreckbarer Verwaltungsakte aus. Insbesondere
…
e) verhängt der ESR die in Art. 4 Abs. 1 des [Gesetzes 2328/1995] sowie in Art. 12 und Art. 15 Abs. 3 des Gesetzes [2644/1998] vorgesehenen Verwaltungssanktionen und ‑maßnahmen …“
Gesetz 2644/1998
16 Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes 2644/1998 bestimmt:
„Die Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten unterliegt gemäß Art. 15 der Verfassung der Hellenischen Republik der unmittelbaren Aufsicht des Staates und stellt eine öffentliche Dienstleistung dar, deren Ziel die objektive und unparteiische Information sowie ein hohes Niveau der Weiterbildung und Unterhaltung der Öffentlichkeit ist. Für die Zwecke dieses Gesetzes bedeutet die Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten die Direktübertragung von Hörfunk- und Fernsehprogrammen – deren Zugang Bedingungen unterliegt, die der Inhaber der von den Bestimmungen dieses Gesetzes vorgesehenen Genehmigung stellt – an die Öffentlichkeit, unabhängig von den technischen Mitteln und Methoden (ausschließlich erdgebundene Sender, Kabelnetz oder Satellit). Als Erbringung von gebührenpflichtigen Hörfunk- und Fernsehdiensten gilt auch die Erbringung von Fernsehdiensten über andere Breitbandnetze, unabhängig davon, ob der Diensteanbieter eine Genehmigung [des ESR] für die Programme, die er überträgt, erhalten hat, oder ob er aufgrund eines entsprechenden Vertrags Programme überträgt, die in einem anderen Mitgliedstaat genehmigt sind.“
17 In Art. 10 des Gesetzes 2644/1998 heißt es:
„(1) Die Bestimmungen von Art. 3 Abs. 1 bis 12, 14, 17 und 22 des [Gesetzes 2328/1995] über die Achtung der Würde, der Privatsphäre und der allgemeinen Teilhabe des Einzelnen am wirtschaftlichen, gesellschaftlichen und politischen Leben, die Modalitäten und Bedingungen für die Ausstrahlung von Hörfunk- und Fernsehwerbung und sonstigen damit zusammenhängenden Botschaften, den Kinderschutz, die Gewährleistung von politischem Pluralismus und dem Zugang von Parteien zu Hörfunk- und Fernsehsendungen sowie den Schutz der Verbraucherinteressen und allgemein der Interessen der Bürger gelten auch für den Inhalt gebührenpflichtiger Hörfunk- und Fernsehdienste.
(2) Die nach Art. 3 Abs. 2 des Nomos 1866/1989 – Idrysi Ethinkou Symvouliou Radiotileoraseos kai parochi adeion gia tin idrysi kai leitourgia tileoptikon stathmon (Gesetz 1866/1989, Errichtung des Nationalen Rundfunkrats und Erteilung von Genehmigungen für die Gründung und den Betrieb von Fernsehsendern) vom 6. Oktober 1989 (FEK A’222) erlassenen sowie die vom [ESR] ausgearbeiteten und nach dem Verfahren gemäß Art. 3 Abs. 15 des [Gesetzes 2328/1995] erlassenen Ethikkodexe gelten auch für audiovisuelle Inhalte, die von Inhabern einer Genehmigung nach dem vorliegenden Gesetz ausgestrahlt werden …“
18 Nach Art. 12 des Gesetzes 2644/1998 verhängt der ESR Verwaltungssanktionen bei Verstößen gegen Bestimmungen dieses Gesetzes, des Unionsrechts und des Völkerrechts, die die Erbringung der von diesem Gesetz erfassten Hörfunk- und Fernsehdienste regeln.
Präsidialdekret 77/2003
19 Art. 1 des Proedriko diatagma 77/2003 – Kodikas deontologias eidiseografikon kai allon dimosiografikon kai politikon ekpompon (Präsidialdekret 77/2003, Ethikkodex für Nachrichten und andere journalistische und politische Sendungen) vom 28. März 2003 (FEK A’ 75) in der auf die Ausgangsrechtsstreitigkeiten anwendbaren Fassung (im Folgenden: Präsidialdekret 77/2003) bestimmt:
„Die Bestimmungen dieses Kodex gelten für Nachrichten, journalistische und politische Sendungen im öffentlichen und privaten Hörfunk und Fernsehen …“
20 In Art. 2 Abs. 1 des Präsidialdekrets 77/2003 heißt es:
„Nachrichten und andere journalistische und politische Sendungen müssen das Qualitätsniveau gewährleisten, das der gesellschaftliche Auftrag von Hörfunk und Fernsehen sowie die kulturelle Entwicklung des Landes erfordern …“
21 Art. 4 des Präsidialdekrets 77/2003 sieht vor:
„(1) Personen dürfen nicht in einer Weise dargestellt werden, die unter den gegebenen Umständen ihre Erniedrigung, soziale Isolation oder Diskriminierung durch einen Teil der Öffentlichkeit u. a. aufgrund des Geschlechts, der Rasse, der Nationalität, der Sprache, der Religion, der Weltanschauung, des Alters, einer Krankheit, einer Behinderung, der sexuellen Orientierung oder des Berufs begünstigen kann.
(2) Es ist nicht zulässig, erniedrigende, rassistische, fremdenfeindliche oder sexistische Botschaften oder Bezeichnungen sowie intolerante Aussagen zu verbreiten, und ganz allgemein dürfen ethnische oder religiöse Minderheiten und andere schutzbedürftige oder schwache Gruppen nicht angegriffen werden.“
22 Art. 9 Abs. 2 des Präsidialdekrets 77/2003 lautet:
„Personen, die an Sendungen teilnehmen oder darin erwähnt werden, müssen fair, korrekt und würdig behandelt werden. Insbesondere dürfen ihre Persönlichkeit, ihre Ehre und ihre Würde nicht angegriffen werden. Ihr Privat- und Familienleben, ihre Berufstätigkeit und ihr Recht auf freie Meinungsäußerung müssen ebenfalls gewahrt werden. Die Ausübung von Kritik ist nicht unvereinbar mit der Wahrung der Rechte der gezeigten oder erwähnten Personen.“
Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
23 Makeleio und Zougla sind Gesellschaften griechischen Rechts, die Websites von Zeitungen betreiben, auf denen auch audiovisuelle Inhalte angeboten werden.
24 Am 29. Juni 2021 strahlte Makeleio auf ihrer Website www.makeleio.gr eine audiovisuelle Sendung aus, in der der Moderator auf den Besuch von Vertretern der LGBT+-Gemeinschaft beim griechischen Premierminister verwies, wobei er herabsetzende Ausdrücke verwendete und insbesondere homosexuelle Personen beleidigte und abwertete. Er machte ironische Bemerkungen über ihre sexuelle Ausrichtung und rief das Publikum indirekt zu verbalen und tätlichen Angriffen gegen sie auf. Er selbst habe solche Angriffe ausgeübt, als er jünger gewesen sei.
25 Am 22. Februar 2021 strahlte Zougla auf ihrer Website www.zougla.gr eine Hörfunksendung von einem auch über das Internet sendenden Hörfunksender aus. Diese Sendung wurde auf der Website von Zougla in audiovisueller Form ausgestrahlt. Im Rahmen dieser Sendung griff der Moderator im Zusammenhang mit einem Strafverfahren, in dem es um bestimmte pädophile Handlungen ging, die Dritten vorgeworfen wurden, einige Politiker verbal an, indem er verleumderische und beleidigende Äußerungen über sie machte. In diesem Zusammenhang behauptete der Moderator u. a., dass einer dieser Politiker „wissentlich Pädophile und Päderasten schützt und sie in verantwortungsvolle Positionen befördert, die es ihnen ermöglichen, der Befriedigung ihrer kranken sexuellen Begierden nachzugehen“, und äußerte, der betreffende Politiker sei „zumindest Anstifter und Mittäter“ der Dritten zur Last gelegten pädophilen Handlungen und Vergewaltigungen Minderjähriger.
26 Diese beiden Sendungen (im Folgenden: in den Ausgangsverfahren in Rede stehende Sendungen) waren Gegenstand eines Verfahrens vor dem ESR.
27 Der ESR war der Ansicht, dass in der von Makeleio ausgestrahlten Sendung wiederholt in offenkundig abwertender und beleidigender Weise auf eine bestimmte Bevölkerungsgruppe aufgrund der sexuellen Ausrichtung ihrer Mitglieder Bezug genommen und deren Erniedrigung und soziale Stigmatisierung gefördert worden sei. In Anbetracht dieses Sachverhalts stellte der ESR in seiner Entscheidung Nr. 140/2021 fest, dass Makeleio zum einen gegen das in Art. 8 des Gesetzes 4779/2021 enthaltene Verbot der Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen wegen der sexuellen Ausrichtung ihrer Mitglieder und zum anderen gegen die Verpflichtung zur Achtung des Wertes und der Würde des Menschen sowie das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes 2328/1995 sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 des Präsidialdekrets 77/2003 verstoßen habe. Daher verhängte der ESR gegen Makeleio für jede der beiden begangenen Zuwiderhandlungen eine Geldbuße in Höhe von 30 000 Euro.
28 In Bezug auf die von Zougla ausgestrahlte Sendung war der ESR der Auffassung, diese habe der Öffentlichkeit – in Form von Nachrichten und Tatsacheninformationen – völlig unbelegte und die in der Sendung genannten Personen beleidigende Einschätzungen und Standpunkte ihres Moderators vermittelt. Diese Sendung beinhalte somit eine „extrem minderwertige Qualität“ der weiterverbreiteten Hörfunksendung und verletze die Würde dieser Personen. In Anbetracht dieses Sachverhalts stellte der ESR in seiner Entscheidung Nr. 99/2021 fest, dass Zougla sowohl gegen die Verpflichtung zur Achtung des Wertes und der Würde des Menschen als auch gegen das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte gemäß Art. 1 Abs. 1 des Gesetzes 2328/1995 sowie Art. 2 Abs. 1, Art. 4 und Art. 9 Abs. 2 des Präsidialdekrets 77/2003 verstoßen habe. Wegen der Begehung dieser beiden Zuwiderhandlungen verhängte der ESR daher gegen Zougla zwei Geldbußen in Höhe von 40 000 Euro bzw. 80 000 Euro.
29 Beim Erlass der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen stellte der ESR fest, dass die Bestimmungen des nationalen Rechts, auf die er diese Entscheidungen stützte, ihrem Wortlaut nach nur auf Anbieter traditioneller Fernsehdienste – d. h. Fernsehdienste, die von Fernsehveranstaltern über analoge oder digitale Rundfunkfrequenzen, über Satellit oder über Breitbandnetze übertragen würden – anwendbar seien.
30 Der ESR legte diese Bestimmungen des nationalen Rechts jedoch dahin aus, dass sie trotz ihres Wortlauts auch auf Anbieter audiovisueller Inhalte, die über das Internet übertragen werden (im Folgenden: Anbieter von Online-Fernsehdiensten) – zu denen auch Makeleio und Zougla gehörten –, anwendbar seien. Hierzu stützte er sich auf die Auslegungskriterien für den Begriff „audiovisuelle Mediendienste“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 nach der auf das Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online (C‑347/14, EU:C:2015:709), zurückgehenden Rechtsprechung, wonach audiovisuelle Inhalte, die über das Internet von einem Veranstalter verbreitet würden, der nicht Betreiber eines Fernsehsenders sei, unter diesen Begriff fielen.
31 Makeleio und Zougla erhoben beim Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat, Griechenland), dem vorlegenden Gericht, Nichtigkeitsklagen gegen die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen.
32 Nach dem innerhalb des Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) vorherrschenden Standpunkt sind die nationalen Vorschriften, auf die der ESR die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Entscheidungen gestützt habe, dahin auszulegen, dass sie nicht auf Anbieter von Online-Fernsehdiensten anwendbar seien.
33 Vor diesem Hintergrund hat der Symvoulio tis Epikrateias (Staatsrat) beschlossen, die Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende, in den Rechtssachen C‑555/23 und C‑556/23 gleichlautende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Gehört es zu den Zielen der Richtlinie 2010/13 und damit zum Regelungsbereich der Richtlinie, zum einen die Achtung und den Schutz des Wertes und der Würde des Menschen zu gewährleisten und zum anderen die Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte, insbesondere von Inhalten mit den Merkmalen der im vorliegenden Fall von den Klägerinnen der Ausgangsverfahren ausgestrahlten Inhalte, durch Anbieter von Fernsehdiensten zu verhindern?
2. Falls zum einen die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz des Wertes und der Würde des Menschen und/oder zum anderen das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte, insbesondere von Inhalten mit den Merkmalen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 fallen, steht dann Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in Verbindung mit dem Grundsatz der Gleichbehandlung, der in den Art. 20 und 21 der Charta verankert ist, einer nationalen Regelung entgegen, nach der die genannten Pflichten für alle Fernsehdiensteanbieter außer solche vorgesehen sind, die die Fernsehinhalte nur über das Internet übertragen?
3. Falls die erste und die zweite Frage zu bejahen sind: Muss die nationale Regulierungsbehörde, um die praktische Wirksamkeit der Richtlinie 2010/13 zu gewährleisten, die Vorschriften des nationalen Rechts, die die streitigen Pflichten festlegen, unterschiedslos auf alle Fernsehdiensteanbieter anwenden, obwohl das nationale Recht die Pflichten und die damit verbundenen Sanktionen für alle anderen Fernsehdiensteanbieter vorsieht, nicht aber für solche, die ihre Inhalte ausschließlich über das Internet übertragen, oder verstößt die Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Verletzung der genannten Pflichten durch eine Internetfernsehsendung in weiter Auslegung oder entsprechender Anwendung der die sonstigen Fernsehdienste betreffenden nationalen Vorschriften gegen den Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta in Verbindung mit dem Grundsatz der Rechtssicherheit?
4. Falls die erste Vorlagefrage zu verneinen und davon auszugehen ist, dass zum einen die Verpflichtung zur Achtung und zum Schutz des Wertes und der Würde des Menschen und/oder zum anderen das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte (insbesondere von Inhalten wie denen der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen) in dem Fall, dass das Recht eines Mitgliedstaats diese Pflichten unter Androhung von Verwaltungssanktionen den Anbietern von Fernsehdiensten über terrestrischen Rundfunk, Satellit oder Breitbandnetz auferlegt, aber keine entsprechenden Regeln für die Anbieter von Fernsehdiensten über das Internet enthält, nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 im Sinne von Art. 4 Abs. 1 fallen, ist dann Art. 2 Abs. 1 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass die zuständige nationale Behörde verpflichtet ist, die Möglichkeit einer Verhängung von Verwaltungssanktionen wegen Verstoßes gegen die genannten Regeln auf der Grundlage des Grundsatzes der Gleichbehandlung auch in Bezug auf die Übertragung einer Internetfernsehsendung zu prüfen?
5. Falls die vierte Frage zu bejahen ist: Ist nach dem Vorstehenden und auf der Grundlage einer Auslegung des nationalen Rechts, die mit dem Unionsrecht und insbesondere mit den genannten Bestimmungen der Richtlinie 2010/13 in Einklang steht, die Verpflichtung der nationalen Regulierungsbehörde, die Vorschriften des nationalen Rechts, die diese Pflichten vorsehen, unterschiedslos auf alle Fernsehdienste unabhängig von ihrem Übertragungsmedium anzuwenden, mit dem Grundsatz nullum crimen, nulla poena sine lege und dem Grundsatz der Rechtssicherheit vereinbar, und zwar in Anbetracht dessen, dass diese Pflichten, die im nationalen Recht für alle anderen Anbieter von Fernsehdiensten vorgesehen sind, nicht für das Internetfernsehen gelten?
34 Durch Entscheidung des Präsidenten des Gerichtshofs vom 2. Oktober 2023 sind die Rechtssachen C‑555/23 und C‑556/23 zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren sowie zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
Zu den Vorlagefragen
Vorbemerkungen
Zur Einstufung der Klägerinnen der Ausgangsverfahren als „Mediendiensteanbieter“ im Sinne der Richtlinie 2010/13
35 Wie aus den Vorabentscheidungsersuchen hervorgeht, beruhen die Fragen des vorlegenden Gerichts auf der Prämisse, dass die Ausstrahlung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen einen audiovisuellen Mediendienst darstellt, der unter die Richtlinie 2010/13 fällt, so dass die Klägerinnen des Ausgangsverfahrens „Mediendiensteanbieter“ im Sinne dieser Richtlinie seien.
36 In ihren schriftlichen Erklärungen und in der mündlichen Verhandlung hat Makeleio jedoch vorgebracht, dass sie kein „Mediendiensteanbieter“ im Sinne der Richtlinie sei und diese daher nicht auf sie anwendbar sei.
37 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es im Rahmen der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen den Unions- und den nationalen Gerichten zwar grundsätzlich Sache des nationalen Gerichts ist, zu prüfen, ob in der bei ihm anhängigen Rechtssache die Tatbestandsvoraussetzungen für die Anwendung einer Unionsrechtsnorm erfüllt sind, doch kann der Gerichtshof in seiner Entscheidung auf ein Vorabentscheidungsersuchen gegebenenfalls Klarstellungen vornehmen, um dem nationalen Gericht eine Richtschnur für seine Auslegung zu geben (Urteil vom 15. März 2012, SCF, C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
38 Daher ist es Sache des Gerichtshofs, dem vorlegenden Gericht die erforderlichen Hinweise zur Auslegung des Begriffs „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 zu geben, damit es prüfen kann, ob die Ausstrahlung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen tatsächlich unter diesen Begriff fällt und ob Makeleio und Zougla hinsichtlich dieser Sendungen somit als „Mediendiensteanbieter“ im Sinne dieser Richtlinie anzusehen sind.
39 In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach der Begriffsbestimmung in Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 der Ausdruck „audiovisueller Mediendienst“ eine Dienstleistung im Sinne der Art. 56 und 57 AEUV bezeichnet, bei der der Hauptzweck der Dienstleistung oder ein trennbarer Teil der Dienstleistung darin besteht, unter der redaktionellen Verantwortung eines Mediendiensteanbieters der Allgemeinheit Sendungen zur Information, Unterhaltung oder Bildung über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21 bereitzustellen.
40 Im Übrigen ist nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2010/13 für die Zwecke dieser Richtlinie ein „Mediendiensteanbieter“ die natürliche oder juristische Person, die die redaktionelle Verantwortung für die Auswahl der audiovisuellen Inhalte des audiovisuellen Mediendienstes trägt und bestimmt, wie diese gestaltet werden.
41 Als Erstes ist klarzustellen, dass, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 im Licht von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2018/1972, der Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2002/21 ersetzt hat, ergibt, sowohl die Ausstrahlung von Sendungen über analoge und digitale Rundfunkfrequenzen als auch die Ausstrahlung von Sendungen über das Internet unter den Begriff „audiovisuelle Mediendienste“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 fallen können.
42 Daraus folgt, dass der Begriff „Mediendiensteanbieter“ im Sinne dieser Richtlinie sowohl die in Rn. 29 des vorliegenden Urteils genannten Anbieter traditioneller Fernsehdienste als auch Anbieter von Online-Fernsehdiensten umfasst.
43 Als Zweites ist unstreitig, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen zum einen zu Informations- oder Unterhaltungszwecken ausgestrahlt wurden und zum anderen auf Websites und damit über elektronische Kommunikationsnetze im Sinne von Art. 2 Nr. 1 der Richtlinie 2018/1972 ausgestrahlt wurden.
44 Als Drittes bezeichnet, wie sich aus Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 ergibt, der Begriff „Sendung“ im Sinne dieser Richtlinie „eine Abfolge von bewegten Bildern …, die unabhängig von ihrer Länge Einzelbestandteil eines von einem Mediendiensteanbieter erstellten Sendeplans oder Katalogs ist, einschließlich Spielfilme, Videoclips, Sportberichte, Sitcoms, Dokumentationen, Kindersendungen und Originalproduktionen“.
45 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof in Bezug auf die Bereitstellung kurzer Videos, die kurzen Sequenzen aus lokalen Nachrichten, Sport oder Unterhaltung entsprechen, auf der Website einer Zeitung entschieden hat, dass solche Videos unter den Begriff „Sendung“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 fallen (Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C‑347/14, EU:C:2015:709, Rn. 24).
46 Um zu dieser Beurteilung zu gelangen, hat sich der Gerichtshof u. a. darauf gestützt, dass sich diese Videos wie ein Fernsehprogramm an ein Massenpublikum richten und bei diesem im Sinne des 21. Erwägungsgrundes der Richtlinie 2010/13 eine deutliche Wirkung entfalten können. Im Übrigen unterscheidet sich die Art und Weise der Auswahl dieser Videos – mit der Möglichkeit für den Internetnutzer, auf das ihn interessierende Video zu dem von ihm gewählten Zeitpunkt und auf seinen individuellen Abruf hin aus einem vom Betreiber der Online-Zeitung erstellten Katalog oder Verzeichnis zuzugreifen – nicht von derjenigen, die im Rahmen der in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallenden audiovisuellen Mediendienste auf Abruf vorgeschlagen wird. Schließlich treten Videos, die sich auf das Tagesgeschehen beziehen, in Wettbewerb zu den von Fernsehanbietern angebotenen Informationsdiensten, während Videos, die sich auf Kultur- und Sportveranstaltungen oder auf Unterhaltungsreportagen beziehen, mit Musikkanälen, Sportkanälen und Unterhaltungssendungen in Wettbewerb stehen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C‑347/14, EU:C:2015:709, Rn. 21 und 23).
47 Im vorliegenden Fall hat der ESR in der mündlichen Verhandlung ausgeführt, dass es sich bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendung von Makeleio um eine Sendung handele, die täglich in audiovisueller Form auf ihrer Website ausgestrahlt werde, sie mehrere Stunden dauere, ihren eigenen Namen habe und vom selben Journalisten moderiert sowie mit dem Logo von Makeleio ausgestrahlt werde. Makeleio informiere die Öffentlichkeit auf ihrer Website über die tägliche Ausstrahlung dieser Sendung sowie ihre Sendezeiten. Die Ausstrahlung der Sendung sei ursprünglich linear erfolgt und später im Anschluss hochgeladen worden, damit Interessenten auf Abruf darauf zugreifen könnten. Auf dieser Website gebe es ein Verzeichnis, in dem nach älteren Sendungen gesucht werden könne. Ferner hat der ESR darauf hingewiesen, dass dieselben Merkmale bei der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendung von Zougla vorlägen.
48 Vorbehaltlich einer Überprüfung durch das vorlegende Gericht ist daher festzustellen, dass es sich bei den in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen – als Videos, die im Sendeplan oder Katalog des im Rahmen der elektronischen Ausgabe einer Zeitung bestehenden audiovisuellen Angebots aufgeführt sind – um „Sendungen“ im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2010/13 handelt.
49 Was als Viertes die Kriterien anbelangt, die das vorlegende Gericht bei der Beurteilung des „Hauptzwecks“ – im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. i der Richtlinie 2010/13 – eines in der elektronischen Ausgabe einer Zeitung angebotenen Dienstes der Bereitstellung von Videos berücksichtigen muss, hat der Gerichtshof festgestellt, dass bei dieser Beurteilung darauf abzustellen ist, ob dieser Dienst als solcher in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers der betreffenden Website eigenständig und nicht nur eine – insbesondere wegen der zwischen dem audiovisuellen Angebot und dem Textangebot bestehenden Verbindungen – unabtrennbare Ergänzung dieser Tätigkeit ist (Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C‑347/14, EU:C:2015:709, Rn. 37).
50 Somit wird das vorlegende Gericht zu beurteilen haben, ob die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen in Inhalt und Funktion gegenüber den Presseartikeln des Verlegers der Online-Zeitung eigenständig sind. Wenn dies der Fall ist, fallen die Sendungen in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13. Wenn die Sendungen dagegen insbesondere wegen der zwischen ihnen und dem Textangebot bestehenden Verbindungen offenbar nur eine unabtrennbare Ergänzung der journalistischen Tätigkeit dieses Verlegers sind, fallen sie nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie.
51 Insoweit ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass der Umstand, dass die auf der Website einer Zeitung angebotenen Videos unabhängig vom Abrufen der Artikel der elektronischen Ausgabe der Zeitung zugänglich und abrufbar sind, dafür spricht, dass der auf einer solchen Seite angebotene Dienst der Bereitstellung von Videos in Inhalt und Funktion gegenüber der journalistischen Tätigkeit des Betreibers dieser Website eigenständig und damit ein Dienst ist, der sich von den übrigen von diesem Betreiber angebotenen Diensten unterscheidet (Urteil vom 21. Oktober 2015, New Media Online, C‑347/14, EU:C:2015:709, Rn. 36).
52 Als Fünftes bezeichnet der Ausdruck „redaktionelle Verantwortung“ nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 für deren Zwecke die Ausübung einer wirksamen Kontrolle sowohl hinsichtlich der Zusammenstellung der Sendungen als auch hinsichtlich ihrer Bereitstellung entweder anhand eines chronologischen Sendeplans im Falle von Fernsehsendungen oder mittels eines Katalogs im Falle von audiovisuellen Mediendiensten auf Abruf.
53 Bei einem auf der Website einer Zeitung angebotenen Dienst der Bereitstellung von Videos kann sich eine solche Kontrolle u. a. auf das Onlinestellen und Entfernen der Videos, den Zeitplan und die Uhrzeiten für das Ausstrahlen der Videos auf der Website, den Zeitraum, in dem die Videos für Internetnutzer zugänglich sind, den Aufbau der Website, die Art und Weise der Darstellung und der Zusammenstellung der Videos, das Videosuchsystem und die Aktualisierung des Inhalts der Website beziehen.
54 Zwar ist es Sache des vorlegenden Gerichts, zu beurteilen, ob die redaktionelle Verantwortung im Sinne von Art. 1 Abs. 1 Buchst. c der Richtlinie 2010/13 für die in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen Makeleio und Zougla obliegt, jedoch deuten die in Rn. 47 des vorliegenden Urteils genannten Gesichtspunkte darauf hin, dass dies der Fall ist. Der von Makeleio in der mündlichen Verhandlung bestätigte Umstand, dass zum einen der Moderator der im sie betreffenden Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendung ein bei ihr für Live-Übertragungen und die tägliche Moderation der Sendung angestellter Journalist sei, und dass zum anderen Makeleio entschieden habe, die im sie betreffenden Ausgangsverfahren in Rede stehende Sendung auszustrahlen, würde die Annahme untermauern, dass Makeleio die redaktionelle Verantwortung für die Sendung übernommen hat.
55 In Anbetracht der Erwägungen in den Rn. 37 bis 54 des vorliegenden Urteils und vorbehaltlich der vom vorlegenden Gericht vorzunehmenden Überprüfungen sind die Vorlagefragen daher ausgehend von den Prämissen zu beantworten, dass zum einen Makeleio und Zougla „Mediendiensteanbieter“ im Sinne der Richtlinie 2010/13 und insbesondere Anbieter von Online-Fernsehdiensten sind und zum anderen die Ausstrahlung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen einen „audiovisuellen Mediendienst“ im Sinne dieser Richtlinie darstellt.
Zur Auslegung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung
56 In ihren schriftlichen Erklärungen äußert die Europäische Kommission Zweifel an der vom vorlegenden Gericht vorgenommenen Auslegung der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung, wonach die nationalen Vorschriften – die unter Androhung einer Sanktion die Verpflichtung vorsehen, den Wert der Menschenwürde zu achten, und das ebenfalls sanktionsbewehrte Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte enthalten – nicht für Anbieter von Online-Fernsehdiensten gälten.
57 Hierzu ist darauf hinzuweisen, dass nach ständiger Rechtsprechung der Gerichtshof in Bezug auf die Auslegung von Bestimmungen des nationalen Rechts grundsätzlich gehalten ist, die sich aus der Vorlageentscheidung ergebenden rechtlichen Würdigungen zugrunde zu legen. Der Gerichtshof ist nämlich nicht befugt, das innerstaatliche Recht eines Mitgliedstaats auszulegen (Urteil vom 5. Dezember 2023, Deutsche Wohnen, C‑807/21, EU:C:2023:950, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
58 Folglich sind die Vorlagefragen ausgehend von der Prämisse zu beantworten, dass die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung nicht für Anbieter von Online-Fernsehdiensten gilt.
Zur jeweils ersten Frage
59 Zunächst geht aus den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass sich das vorlegende Gericht im Hinblick auf die in den Ausgangsverfahren in Rede stehende nationale Regelung fragt, ob zum einen die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und zum anderen das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 fallen.
60 Wie sich aus dem Titel und dem elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2010/13 ergibt, bezweckt sie die Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste im Hinblick auf die Vollendung eines echten Binnenmarkts für diese Dienste. Zu diesem Zweck legt die Richtlinie 2010/13 ein Mindestmaß an koordinierten Regeln fest, die für alle audiovisuellen Mediendienste gelten und von denen einige, wie sich aus dem 18. Erwägungsgrund dieser Richtlinie und dem siebten Erwägungsgrund der Richtlinie 2018/1972 ergibt, den Inhalt dieser Dienste betreffen.
61 Wie die Generalanwältin in Nr. 72 ihrer Schlussanträge im Wesentlichen ausgeführt hat, greift die Richtlinie 2010/13, abgesehen von den in ihr enthaltenen Mindestanforderungen, nicht in den Inhalt der audiovisuellen Mediendienste ein. Dieses Nichteingreifen spiegelt im Übrigen den Willen des Unionsgesetzgebers wider, dass, wie es im 38. Erwägungsgrund der Richtlinie heißt, die Anbieter dieser Dienste eine tatsächliche Verfügungsgewalt über diese Inhalte erhalten.
62 Die Richtlinie 2010/13 enthält somit weder Bestimmungen über die Qualität des Inhalts der in ihren Anwendungsbereich fallenden Programme als solche, noch sieht sie einen Verbotsgrund vor, der auf eine schlechte oder minderwertige Qualität der ausgestrahlten Inhalte gestützt wäre.
63 Folglich fällt das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13, da ein solches Verbot über die Mindestanforderungen dieser Richtlinie hinausgeht.
64 Allerdings geht im vorliegenden Fall aus den Angaben in den Vorabentscheidungsersuchen hervor, dass, wie der ESR im Übrigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Gerichtshof bestätigt hat, der Inhalt der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Sendungen allein deshalb als „qualitativ minderwertig“ eingestuft und somit unter das Verbot der Ausstrahlung qualitativ minderwertiger Inhalte gemäß der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden nationalen Regelung gefasst wurde, weil angenommen wurde, dass ein solcher Inhalt der Sendungen die Menschenwürde verletze.
65 Daher ist in Anbetracht der in den Ausgangsverfahren in Rede stehenden Rechtsstreitigkeiten davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner jeweils ersten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob die Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt.
66 Insoweit ist als Erstes darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, der zu den Bestimmungen für audiovisuelle Mediendienste in Kapitel III dieser Richtlinie gehört, die Mitgliedstaaten verpflichtet, mit angemessenen Mitteln dafür zu sorgen, dass die audiovisuellen Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, keine Aufstachelung zu Gewalt oder Hass gegen eine Gruppe von Personen oder gegen ein Mitglied einer Gruppe aus einem der in Art. 21 der Charta genannten Gründe und keine öffentliche Aufforderung zur Begehung einer terroristischen Straftat enthalten, und zwar „[u]nbeschadet der Verpflichtung der Mitgliedstaaten, die Menschenwürde zu achten und zu schützen“.
67 Mit diesem Einschub hat der Unionsgesetzgeber somit die Verpflichtung der Mitgliedstaaten vorgesehen, bei der Umsetzung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 die Menschenwürde nicht nur zu achten, sondern auch zu schützen. Wie sich aus der Lektüre der Bestimmung insgesamt ergibt, bedeutet diese Verpflichtung insbesondere, dass es den Mitgliedstaaten obliegt, die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um sicherzustellen, dass die Inhalte audiovisueller Mediendienste, die von den ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbietern bereitgestellt werden, den Wert der Menschenwürde nicht beeinträchtigen.
68 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, dass die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Ausstrahlung von Inhalten, die diesen Wert beeinträchtigen, unter diese Bestimmung fallen.
69 Als Zweites stützt der Zusammenhang, in den sich Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie einfügt, eine solche Auslegung.
70 Nach Art. 1 Abs. 1 Buchst. a Ziff. ii der Richtlinie 2010/13 fällt nämlich audiovisuelle kommerzielle Kommunikation unter den Begriff „audiovisueller Mediendienst“ im Sinne dieser Richtlinie. Der Umstand, dass Art. 9 der Richtlinie, der ebenfalls zu den Bestimmungen in Kapitel III der Richtlinie gehört, die Mitgliedstaaten verpflichtet, dafür zu sorgen, dass die audiovisuelle kommerzielle Kommunikation bestimmten Anforderungen genügt, u. a. der Anforderung nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. c Ziff. i, die Menschenwürde nicht zu verletzen, bestätigt, dass der Unionsgesetzgeber im Rahmen der durch diese Richtlinie koordinierten Bereiche einen speziell auf eine Beeinträchtigung des Wertes der Menschenwürde gestützten Verbotsgrund vorsehen wollte, der aus der Verpflichtung folgt, diesen Wert zu achten.
71 Als Drittes ist zum einen darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 2010/13, wie aus ihrem 104. Erwägungsgrund hervorgeht, auf die Schaffung eines Raums für audiovisuelle Mediendienste ohne innere Grenzen bei gleichzeitiger Sicherstellung eines hohen Schutzniveaus für Ziele allgemeinen Interesses und insbesondere den Schutz der menschlichen Würde abzielt. Zum anderen ergibt sich aus dem 59. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass der Erlass von Vorschriften wie denen in Art. 6 dieser Richtlinie aus Gründen erfolgt, die insbesondere auf der Wahrung der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten beruhen.
72 Somit steht eine Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, wonach diese Bestimmung die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Ausstrahlung von Inhalten, die diesen Wert beeinträchtigen, umfasst, sowohl mit den Zielen dieser Richtlinie als auch mit den von dieser Bestimmung selbst verfolgten Zielen im Einklang.
73 Folglich ergibt sich aus der Auslegung von Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 nach Wortlaut, Systematik und Telos, dass die Verpflichtung zur Achtung des Wertes der Menschenwürde und das Verbot der Ausstrahlung von Inhalten, die diesen Wert beeinträchtigen, unter diese Bestimmung und damit in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 fallen.
74 Nach alledem ist auf die jeweils erste Frage zu antworten, dass die Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen ist, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und insbesondere unter ihren Art. 6 Abs. 1 fällt.
Zur jeweils zweiten Frage
75 Angesichts der Antwort auf die jeweils erste Frage und unter Berücksichtigung der Erwägungen in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner jeweils zweiten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 im Licht des Grundsatzes der Gleichbehandlung dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen.
76 Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof auf der Grundlage der Richtlinie 89/552/EWG des Rates vom 3. Oktober 1989 zur Koordinierung bestimmter Rechts‑ und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Ausübung der Fernsehtätigkeit (ABl. 1989, L 298, S. 23), deren geänderte Fassung durch die Richtlinie 2010/13 kodifiziert wurde, entschieden hat, dass eine solche Richtlinie keine vollständige Harmonisierung der Bestimmungen in den von ihr erfassten Bereichen vornimmt, sondern Mindestnormen vorsieht, denen Fernsehsendungen entsprechen müssen, die ihren Ursprung in der Union haben und dazu bestimmt sind, dort empfangen zu werden (Urteil vom 18. Juli 2013, Sky Italia, C‑234/12, EU:C:2013:496, Rn. 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).
77 In diesem Zusammenhang können die Mitgliedstaaten, wie aus Art. 4 Abs. 1 und den Erwägungsgründen 41 und 83 der Richtlinie 2010/13 hervorgeht, um sicherzustellen, dass die Interessen der Verbraucher als Zuschauer umfassend und angemessen geschützt werden, die ihrer Rechtshoheit unterworfenen Mediendiensteanbieter verpflichten, ausführlicheren oder strengeren Bestimmungen und in bestimmten Fällen unterschiedlichen Bedingungen in den von der Richtlinie koordinierten Bereichen nachzukommen, sofern diese Vorschriften im Einklang mit dem Unionsrecht und insbesondere mit dessen allgemeinen Grundsätzen stehen (Urteil vom 3. Februar 2021, Fussl Modestraße Mayr, C‑555/19, EU:C:2021:89, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
78 Eine nationale Regelung, die vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, sieht jedoch nur die in Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 enthaltene Verpflichtung zur Achtung der Menschenwürde und den darin enthaltenen Verbotsgrund der Beeinträchtigung des Wertes der Menschenwürde vor, so dass eine solche Regelung keine „ausführlicheren“ oder „strengeren“ Bestimmungen im Sinne von Art. 4 Abs. 1 dieser Richtlinie enthält und folglich nicht unter letztere Bestimmung fällt.
79 Die jeweils zweite Frage ist daher nicht im Hinblick auf Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13, sondern im Hinblick auf deren Art. 6 Abs. 1 zu beantworten.
80 Insoweit muss eine nationale Regelung, die sich darauf beschränkt, eine Anforderung aufzustellen, die sich aus den in dieser Richtlinie vorgesehenen Mindestnormen ergibt – wie die aus Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie folgende Verpflichtung, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen – zwingend für alle Mediendiensteanbieter gelten, die der Rechtshoheit des betreffenden Mitgliedstaats unterworfen sind.
81 Andernfalls würde eine solche nationale Regelung nämlich nicht nur den persönlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 und insbesondere ihres Art. 6 Abs. 1 verkennen, sondern auch die Verwirklichung des mit dieser Richtlinie verfolgten Ziels der Schaffung eines Binnenmarkts für audiovisuelle Mediendienste und des mit Art. 6 Abs. 1 verfolgten Ziels des Schutzes der Menschenwürde in allen audiovisuellen Mediendiensten gefährden.
82 Daraus folgt, dass eine nationale Regelung, die nur bestimmten Mediendiensteanbietern vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstößt.
83 Nach alledem ist auf die jeweils zweite Frage zu antworten, dass Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen.
Zur jeweils dritten Frage
84 Angesichts der Antworten auf die jeweils erste und die jeweils zweite Frage und unter Berücksichtigung der Erwägungen in Rn. 64 des vorliegenden Urteils ist davon auszugehen, dass das vorlegende Gericht mit seiner jeweils dritten Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, unter Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts so weit ausgelegt wird, dass die letztgenannte Kategorie von Mediendiensteanbietern in ihren Anwendungsbereich einbezogen wird.
85 Nach ständiger Rechtsprechung müssen die nationalen Gerichte bei der Anwendung ihres nationalen Rechts dieses so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der Richtlinie auslegen, um das in der Richtlinie festgelegte Ziel zu erreichen und damit Art. 288 Abs. 3 AEUV nachzukommen. Diese Verpflichtung zur unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts ist dem System des AEU-Vertrags immanent, da den nationalen Gerichten dadurch ermöglicht wird, im Rahmen ihrer Zuständigkeiten die volle Wirksamkeit des Unionsrechts sicherzustellen, wenn sie über die bei ihnen anhängigen Rechtsstreitigkeiten entscheiden (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 24 und die dort angeführte Rechtsprechung).
86 Der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung verlangt, dass die nationalen Gerichte unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden alles tun, was in ihrer Zuständigkeit liegt, um die volle Wirksamkeit der fraglichen Richtlinie zu gewährleisten und zu einem Ergebnis zu gelangen, das mit dem von der Richtlinie verfolgten Ziel im Einklang steht (Urteil vom 24. Januar 2012, Dominguez, C‑282/10, EU:C:2012:33, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).
87 Wie der Gerichtshof jedoch festgestellt hat, findet der Grundsatz der unionsrechtskonformen Auslegung seine Grenzen in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, die Bestandteil des Unionsrechts sind, namentlich in dem in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerten Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 28. Juni 2012, Caronna, C‑7/11, EU:C:2012:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung, vom 24. März 2021, Prefettura Ufficio territoriale del governo di Firenze, C‑870/19 und C‑871/19, EU:C:2021:233, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie vom 14. Oktober 2021, Ministerul Lucrărilor Publice, Dezvoltării şi Administraţiei, C‑360/20, EU:C:2021:856, Rn. 40 und die dort angeführte Rechtsprechung).
88 Aus diesem Grundsatz, der eine besondere Ausprägung des allgemeinen Grundsatzes der Rechtssicherheit darstellt, folgt u. a., dass das Gesetz die Straftaten und die für sie angedrohten Strafen klar definieren muss, um die Vorhersehbarkeit sowohl in Bezug auf die Definition der Straftat als auch in Bezug auf die Strafzumessung zu gewährleisten (Urteil vom 10. September 2024, Neves 77 Solutions, C‑351/22, EU:C:2024:723, Rn. 103 und die dort angeführte Rechtsprechung). Diese Voraussetzung ist erfüllt, wenn der Rechtsunterworfene anhand des Wortlauts der einschlägigen Bestimmung und nötigenfalls mit Hilfe ihrer Auslegung durch die betreffenden nationalen Gerichte erkennen kann, welche Handlungen und Unterlassungen seine strafrechtliche Verantwortung begründen (Urteil vom 14. September 2023, Kommission und IGG/Dansk Erhverv, C‑508/21 P und C‑509/21 P, EU:C:2023:669, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).
89 Insoweit hat der Gerichtshof insbesondere zu einem Fall betreffend den Umfang der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die sich aus zur Umsetzung einer Richtlinie erlassenen Rechtsvorschriften ergibt, festgestellt, dass der Grundsatz, wonach ein Strafgesetz nicht zum Nachteil des Betroffenen extensiv angewandt werden darf, der aus dem Grundsatz der gesetzlichen Bestimmtheit von strafbaren Handlungen und Strafen und, allgemeiner, dem Grundsatz der Rechtssicherheit folgt, es verbietet, die Strafverfolgung wegen eines Verhaltens einzuleiten, dessen Strafbarkeit sich nicht eindeutig aus dem Gesetz ergibt (Urteil vom 12. Dezember 1996, X, C‑74/95 und C‑129/95, EU:C:1996:491, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
90 Letztlich findet die dem nationalen Gericht obliegende Verpflichtung zur richtlinienkonformen Auslegung ihre Grenzen im Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, da, wie der Gerichtshof wiederholt festgestellt hat, eine Richtlinie für sich allein – unabhängig von zu ihrer Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – nicht die Wirkung haben kann, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen (vgl. Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C‑7/11, EU:C:2012:396, Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).
91 Schließlich gilt der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen auch für Verstöße und Sanktionen ohne strafrechtlichen Charakter (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 28. Oktober 2010, SGS Belgium u. a., C‑367/09, EU:C:2010:648, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
92 Wie sich aus Rn. 82 des vorliegenden Urteils ergibt, verstößt eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13.
93 Eine solche nationale Regelung wäre daher im Einklang mit Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 dahin auszulegen, dass auch Anbieter, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, der in dieser Regelung vorgesehenen Verpflichtung unterliegen und damit im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung sanktioniert werden können.
94 Wenn aber eine nationale Regelung für Mediendiensteanbieter, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, weder die Verpflichtung vorsieht, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, noch gegenüber diesen Anbietern die Verhängung einer Sanktion im Fall eines Verstoßes gegen diese Verpflichtung vorsieht, verbietet es der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen, diese Anbieter wegen eines solchen Verhaltens zu sanktionieren, und zwar auch dann, wenn eine solche nationale Regelung gegen Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 verstößt (vgl. entsprechend Urteil vom 28. Juni 2012, Caronna, C‑7/11, EU:C:2012:396, Rn. 55 und die dort angeführte Rechtsprechung).
95 Folglich würde eine Auslegung, wie sie in Rn. 93 des vorliegenden Urteils in Betracht gezogen wurde, den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen verkennen und somit gegen die Grenzen verstoßen, die sich aus dem Wesen jeder Richtlinie ergeben; danach darf, wie sich aus der in Rn. 90 des vorliegenden Urteils angeführten Rechtsprechung ergibt, eine Richtlinie für sich allein – unabhängig von zu ihrer Umsetzung erlassenen innerstaatlichen Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats – nicht die Wirkung haben können, die strafrechtliche Verantwortlichkeit derjenigen, die gegen die Vorschriften dieser Richtlinie verstoßen, festzulegen oder zu verschärfen.
96 Nach alledem ist auf die jeweils dritte Frage zu antworten, dass der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen dahin auszulegen ist, dass er dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, unter Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts so weit ausgelegt wird, dass die letztgenannte Kategorie von Mediendiensteanbietern in ihren Anwendungsbereich einbezogen wird.
Zur jeweils vierten und jeweils fünften Frage
97 Angesichts der Antworten auf die jeweils erste Frage und unter Berücksichtigung der Erwägungen in Rn. 64 des vorliegenden Urteils sind die jeweils vierte und die jeweils fünfte Frage nicht zu beantworten.
Kosten
98 Für die Beteiligten der Ausgangsverfahren ist das Verfahren Teil des jeweiligen beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig.
Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Fünfte Kammer) für Recht erkannt:
1. Die Richtlinie 2010/13/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2010 zur Koordinierung bestimmter Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung audiovisueller Mediendienste (Richtlinie über audiovisuelle Mediendienste) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/1808 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. November 2018 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2010/13 in geänderter Fassung und insbesondere unter ihren Art. 6 Abs. 1 fällt.
2. Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie 2010/13 in der durch die Richtlinie 2018/1808 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
er einer nationalen Regelung entgegensteht, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen.
3. Der in Art. 49 Abs. 1 Satz 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union verankerte Grundsatz der Gesetzmäßigkeit im Zusammenhang mit Straftaten und Strafen
ist dahin auszulegen, dass
er dem entgegensteht, dass eine nationale Regelung, die allen Mediendiensteanbietern mit Ausnahme derjenigen, die ihre Inhalte über das Internet ausstrahlen, unter Androhung einer Sanktion vorschreibt, den Wert der Menschenwürde zu achten und keine Inhalte auszustrahlen, die diesen Wert beeinträchtigen, unter Anwendung des Grundsatzes der unionsrechtskonformen Auslegung des nationalen Rechts so weit ausgelegt wird, dass die letztgenannte Kategorie von Mediendiensteanbietern in ihren Anwendungsbereich einbezogen wird.
Unterschriften
* Verfahrenssprache: Griechisch.