Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 26.06.2025 – C-488/25

ECLI:EU:C:2025:488

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

DEAN SPIELMANN

vom 26. Juni 2025(1)

Rechtssache C‑649/23

Institutul de Istorie şi Teorie Literară „G. Călinescu“,

Fundaţia Naţională pentru Ştiinţă şi Artă

gegen

HK, als Erbe von TB,

VP,

GR

(Vorabentscheidungsersuchen der Înalta Curte de Casaţie şi Justiţie [Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 2 – Vervielfältigungsrecht – Kritische Ausgabe eines bereits bestehenden Werks mit dem Ziel, ein Manuskript in lateinischer Sprache wiederzugeben – Begriff ‚Werk‘ – Wahrung des Urheberrechts “

Einleitung

1.        Die Werke von Urhebern wurden nicht immer geschützt. Während die Entwicklung des Buchdrucks dazu führte, dass an Druckereien erste Rechte zur Nutzung von Werken unter Lizenz vergeben wurden(2), gilt das „Statute of Anne“ vom 10. April 1710(3) als erstes Gesetz zum Schutz der Interessen von Urhebern. Diese rechtliche Konstruktion des Urheberrechts findet ihre Grundlage auch in bestimmten philosophischen Theorien, wonach sich insbesondere der Mensch als Eigentümer seiner Arbeit unter bestimmten Voraussetzungen den Teil von Gegenständen der Allgemeinheit, mit dem er diese Arbeit verbindet, aneignen und diese Gegenstände auf diese Weise zu seinem Eigentum machen kann. Insoweit ist es nur natürlich, dass ihm Rechte an den „Früchten seiner Arbeit“ eingeräumt werden(4).

2.        Das Urheberrecht ist jedoch nicht das einzige Recht, das ein Werk für die Dauer seines Bestehens begleitet. Dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte werden ausübenden Künstlern, Produzenten und Sendeanstalten zuerkannt. Sie sind jedoch jünger als das Urheberrecht und wurden erstmals im Internationalen Abkommen über den Schutz der ausübenden Künstler, der Hersteller von Tonträgern und der Sendeunternehmen am 26. Oktober 1961(5) in Rom als Reaktion auf das Aufkommen neuer Technologien begründet.

3.        Während den Urhebern eines Werks nach heutiger Betrachtung unbestritten ein Urheberrecht zusteht, wirft doch die Einstufung bestimmter Schöpfungen als „Werk“ weiterhin viele Fragen auf. So stellt die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) im Rahmen des vorliegenden Vorabentscheidungsersuchens im Wesentlichen die Frage, ob die in lateinischer Sprache verfasste kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks der Literatur in lateinischer Sprache als „Werk“ eingestuft werden kann, dessen Vervielfältigung nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG(6) der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

4.        Dieses Ersuchen um Vorabentscheidung ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen dem Institutul de Istorie și Teorie Literară „G. Călinescu“ (Institut für Literaturgeschichte und ‑theorie „G. Călinescu“, im Folgenden: IHTR) und der Fundația Națională pentru Știință și Artă (Nationale Stiftung für Wissenschaft und Kunst, im Folgenden: FNSA) einerseits und den Erben von Professor Dan Slușanschi, der die in Rede stehende kritische Ausgabe verfasst hat, andererseits.

Rechtlicher Rahmen

Internationales Recht

Berner Übereinkunft

5.        Art. 2 der am 9. September 1886 in Bern unterzeichneten Übereinkunft zum Schutz von Werken der Literatur und Kunst (Akte von Paris vom 24. Juli 1971) in der Fassung der Änderung vom 28. September 1979 (im Folgenden: Berner Übereinkunft) sieht vor:

„(1)      Die Bezeichnung ‚Werke der Literatur und Kunst‘ umfasst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks, wie: Bücher, Broschüren und andere Schriftwerke; Vorträge, Ansprachen, Predigten und andere Werke gleicher Art; dramatische oder dramatisch-musikalische Werke; choreographische Werke und Pantomimen; musikalische Kompositionen mit oder ohne Text; Filmwerke einschließlich der Werke, die durch ein ähnliches Verfahren wie Filmwerke hervorgebracht sind; Werke der zeichnenden Kunst, der Malerei, der Baukunst, der Bildhauerei, Stiche und Lithographien; photographische Werke, denen Werke gleichgestellt sind, die durch ein der Photographie ähnliches Verfahren hervorgebracht sind; Werke der angewandten Kunst; Illustrationen, geographische Karten; Pläne, Skizzen und Darstellungen plastischer Art auf den Gebieten der Geographie, Topographie, Architektur oder Wissenschaft.

(3)      Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks, die Übersetzungen, Bearbeitungen, musikalischen Arrangements und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst.

…“

WIPO-Urheberrechtsvertrag

6.        Der am 20. Dezember 1996 in Genf angenommene Urheberrechtsvertrag der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) wurde mit dem Beschluss 2000/278/EG des Rates vom 16. März 2000 über die Zustimmung – im Namen der Europäischen Gemeinschaft – zum WIPO-Urheberrechtsvertrag und zum WIPO-Vertrag über Darbietungen und Tonträger genehmigt(7).

7.        Nach Art. 1 („Verhältnis zur Berner Übereinkunft“) Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags „[kommen] die Vertragsparteien … den Artikeln 1 bis 21 und dem Anhang der Berner Übereinkunft nach“.

TRIPS-Übereinkommen

8.        Das Übereinkommen über handelsbezogene Aspekte der Rechte des geistigen Eigentums (im Folgenden: TRIPS-Übereinkommen), das den Anhang 1 C des Übereinkommens zur Errichtung der Welthandelsorganisation (WTO) bildet, wurde am 15. April 1994 in Marrakesch unterzeichnet und durch den Beschluss 94/800/EG des Rates vom 22. Dezember 1994 über den Abschluss der Übereinkünfte im Rahmen der multilateralen Verhandlungen der Uruguay-Runde (1986–1994) im Namen der Europäischen Gemeinschaft in Bezug auf die in ihre Zuständigkeiten fallenden Bereiche genehmigt(8). Vertragsparteien des TRIPS-Übereinkommens sind die Mitglieder der WTO, darunter alle Mitgliedstaaten der Union sowie die Union selbst.

9.        Art. 9 des TRIPS-Übereinkommens bestimmt:

„(1)      Die Mitglieder befolgen die Artikel 1 bis 21 der Berner Übereinkunft … und den Anhang dazu. …

(2)      Der urheberrechtliche Schutz erstreckt sich auf Ausdrucksformen und nicht auf Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche.“

Unionsrecht

Richtlinie 93/98

10.      Art. 5 der Richtlinie 93/98/EWG des Rates vom 29. Oktober 1993 zur Harmonisierung der Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(9) bestimmte, dass „[die] Mitgliedstaaten … kritische und wissenschaftliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheberrechtlich schützen [können]. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Veröffentlichung.“

Richtlinie 2006/116

11.      Die Richtlinie 2006/116/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über die Schutzdauer des Urheberrechts und bestimmter verwandter Schutzrechte(10). Januar 2007 in Kraft.

12.      Nach dem 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 „steht [es] den Mitgliedstaaten frei, andere verwandte Schutzrechte beizubehalten oder einzuführen, insbesondere in Bezug auf den Schutz kritischer und wissenschaftlicher Ausgaben. Um die Transparenz auf Gemeinschaftsebene sicherzustellen, müssen die Mitgliedstaaten, die neue verwandte Schutzrechte einführen, dies jedoch der Kommission mitteilen.“

13.      Art. 1 („Dauer der Urheberrechte“) der Richtlinie 2006/116 sieht in Abs. 1 vor, dass „[d]ie Schutzdauer des Urheberrechts an Werken der Literatur und Kunst im Sinne des Artikels 2 der Berner Übereinkunft … das Leben des Urhebers und siebzig Jahre nach seinem Tod [umfasst], unabhängig von dem Zeitpunkt, zu dem das Werk erlaubterweise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist“.

14.      Art. 5 („Kritische und wissenschaftliche Ausgaben“) der Richtlinie 2006/116 bestimmt, dass „[d]ie Mitgliedstaaten … kritische und wissenschaftliche Ausgaben von gemeinfrei gewordenen Werken urheberrechtlich schützen [können]. Die Schutzfrist für solche Rechte beträgt höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Veröffentlichung.“

Richtlinie 2001/29

15.      Art. 2 („Vervielfältigungsrecht“) der Richtlinie 2001/29 sieht vor:

„Die Mitgliedstaaten sehen für folgende Personen das ausschließliche Recht vor, die unmittelbare oder mittelbare, vorübergehende oder dauerhafte Vervielfältigung auf jede Art und Weise und in jeder Form ganz oder teilweise zu erlauben oder zu verbieten:

a)      für die Urheber in Bezug auf ihre Werke;

…“

Rumänisches Recht

16.      Art. 16 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 14. März 1996 in der im Jahr 2001 geltenden Fassung(11) regelt, dass „[d]er Urheber eines Werks … das ausschließliche Vermögensrecht [hat], die Übersetzung, die Veröffentlichung in Sammlungen, die Bearbeitung und jede andere Umarbeitung seines Werks, durch die ein abgeleitetes Werk geschaffen wird, zu erlauben“.

17.      Art. 8 der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) vom 14. März 1996 in der im Jahr 2015 und derzeit geltenden Fassung(12) bestimmt:

„Unbeschadet der Rechte der Urheber des Originalwerks sind auch abgeleitete Werke urheberrechtlich geschützt, die auf der Grundlage eines oder mehrerer bereits bestehender Werke geschaffen wurden, nämlich:

a)      Übersetzungen, Bearbeitungen, Anmerkungen, dokumentarische Arbeiten, Musikarrangements und jede andere Umarbeitung eines literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werks, die eine kreative geistige Leistung darstellt;

b)      Zusammenstellungen von literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken wie Enzyklopädien und Anthologien, Sammlungen oder Zusammenstellungen von Material oder Daten, unabhängig davon, ob sie Schutz genießen oder nicht, einschließlich Datenbanken, die durch die Auswahl oder Anordnung des Materials geistige Schöpfungen darstellen. …“

18.      Nach Art. 23 dieses Gesetzes „[sind] [u]nter der ‚Herstellung von abgeleiteten Werken‘ im Sinne dieses Gesetzes … die Übersetzung, die Veröffentlichung in Sammlungen, die Bearbeitung sowie jede andere Umarbeitung eines bereits bestehenden Werks zu verstehen, wenn sie eine geistige Schöpfung darstellt“.

Sachverhalt, Ausgangsverfahren, Vorlagefrage und Verfahren vor dem Gerichtshof

19.      Professor Slușanschi erstellte eine kritische, in lateinischer Sprache verfasste Ausgabe eines in lateinischer Sprache verfassten gemeinfrei gewordenen Werks aus dem Besitz von Prinz Dimitrie Cantemir, dessen ins Rumänische übersetzter Titel „Istoria creșterilor și a descreșterilor Curții Othman[n]ice sau Aliothman[n]ice de la primul început al neamului, adusă până în vremurile noastre, în trei cărți“ (Geschichte des Aufstiegs und des Niedergangs des osmanischen Hofes vom Ursprung bis zur Gegenwart, in drei Büchern) (im Folgenden: kritische Ausgabe Slușanschi) lautet. Diese kritische Ausgabe wurde erstmals 2001 im Verlag Amarcord in Timișoara (Rumänien) veröffentlicht, gefolgt von einer zweiten, von Professor Slușanschi überarbeiteten Ausgabe im Jahr 2008, die im Verlag Paideia (Rumänien) veröffentlicht und 2010 und 2012 neu aufgelegt wurde.

20.      Das in lateinischer Sprache verfasste Manuskript des Prinzen Dimitrie Cantemir, auf dessen Grundlage die kritische Ausgabe von Slușanschi erstellt wurde, wurde 1984 an der Harvard University (Vereinigte Staaten von Amerika) entdeckt. Für die Erstellung der ersten Ausgabe verwendete Professor Slușanschi das 1999 in Rumänien veröffentlichte Faksimile. Für die zweite Ausgabe zog er die von der Universität Harvard zur Verfügung gestellten Fotokopien heran.

21.      Neben der Erstellung der kritischen Slușanschi-Ausgabe in lateinischer Sprache wurde Dimitrie Cantemirs Werk auch in rumänischer Sprache in einer Übersetzung von Professor Slușanschi veröffentlicht. Dabei bezog sich dieser auf den durch seine kritische Ausgabe erstellten lateinischen Text in überarbeiteter und korrigierter Form.

22.      Im Jahr 2013, nach dem Tod von Professor Slușanschi, übertrugen TB und VP als dessen Erben dem IHTR das Recht, die Transkriptionen und Übersetzungen von Professor Slușanschi von verschiedenen Texten von Dimitrie Cantemir – darunter die kritische Ausgabe Slușanschi – für die Erstellung einer Gesamtausgabe des Werks von Dimitrie Cantemir zu verwenden. In der weiteren Folge stellte das IHTR die Arbeiten von Professor Slușanschi der FNSA zur Verfügung.

23.      Im Jahr 2015 gab die FNSA das Werk mit dem Titel „Dimitrie Cantemir – Istoria măririi și decăderii Curții otomane“ (Dimitrie Cantemir – Geschichte des Aufstiegs und des Niedergangs des osmanischen Hofes) in einer zweisprachigen lateinisch-rumänischen Fassung in zwei Bänden heraus, die den lateinischen Text enthielt, der mit von Wissenschaftlern der FNSA erarbeiteten kritischen Anmerkungen versehen war.

24.      Am 8. Dezember 2015 erhoben TB und VP beim Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest, Rumänien) Klage wegen Urheberrechtsverletzung und beantragten die Wiedergutmachung des ihnen durch die Veröffentlichung der kritischen Gesamtausgabe der FNSA entstandenen immateriellen und materiellen Schadens.

25.      Am 21. Dezember 2017 stellte das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) fest, dass die 2001 erstellte kritische Slușanschi-Ausgabe in der Ausgabe der FNSA vollständig wiedergegeben worden sei und dass die FNSA auch die zu diesem Zeitpunkt nicht veröffentlichten Ergänzungen oder Korrekturen verwendet habe, die Professor Slușanschi an seiner eigenen Ausgabe vorgenommen habe und die er künftig habe verwenden wollen. Auf Professor Slușanschi sei jedoch nur in den Fußnoten verwiesen worden. Das Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) erkannte somit die Verletzung des immateriellen Rechts von Professor Slușanschi, als Urheber der kritischen Slușanschi-Ausgabe anerkannt zu werden, sowie der seinen Erben zustehenden urheberrechtlichen Vermögensrechte durch das IHTR und die FNSA an.

26.      Die Curtea de Apel București (Berufungsgericht Bukarest, Rumänien) änderte auf die vom IHTR und der FNSA eingelegte Berufung am 7. April 2021 das Urteil des Tribunalul București (Regionalgericht Bukarest) zwar teilweise ab, indem es den von dem IHTR und der FNSA gesamtschuldnerisch geschuldeten Schadensersatz für den immateriellen Schaden herabsetzte, bestätigte aber den als Ersatz für den materiellen Schaden zu zahlenden Betrag, den es festgesetzt hatte. Es stellte u. a. fest, dass die kritische Ausgabe Slușanschi vielfältige Eingriffe in das Originalwerk, einen geistigen Ansatz und eine kreative Anstrengung erfordert habe, so dass diese ein „abgeleitetes Werk“ im Sinne der Legea nr. 8/1996 privind dreptul de autor și drepturile conexe (Gesetz Nr. 8/1996 über das Urheberrecht und verwandte Schutzrechte) darstelle und den in diesem Gesetz vorgesehenen Schutz genieße.

27.      Das IHTR und die FNSA legten beim vorlegenden Gericht, der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof), ein Rechtsmittel ein und traten dabei im Wesentlichen der Einstufung einer kritischen Ausgabe als „abgeleitetes Werk“ entgegen. Sie machten geltend, dass bei einem Werk wissenschaftlicher Natur in einer außer Gebrauch gekommenen Sprache mit genauen Regeln für Syntax und Wort- und Satzstellung freie kreative Entscheidungen des Urhebers ausgeschlossen seien, da dessen einziges Ziel darin bestehe, mit seinem Fachwissen Textvarianten zu ermitteln, die dem Willen des Urhebers des Originalwerks am nächsten kämen. Ferner sei der Grad der Freiheit des Urhebers einer kritischen Ausgabe äußerst begrenzt oder auf null reduziert.

28.      Die Frage des vorlegenden Gerichts betrifft die Einstufung eines nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützten „Werks“ und insbesondere die beiden kumulativen Voraussetzungen, die hierfür erfüllt sein müssen, nämlich i) das Vorhandensein eines Originals in dem Sinne, dass es sowohl notwendig als auch ausreichend ist, dass der Gegenstand die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und ii) das Vorhandensein eines mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstands.

29.      Somit fragt sich das vorlegende Gericht, ob der Urheber einer kritischen Ausgabe tatsächlich „freie kreative Entscheidungen“ trifft, wenn er das Ziel verfolgt, das Originalwerk vollständig, verständlich und so nah wie möglich am Willen des Urhebers des Originalwerks wiederzugeben. Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass der Urheber einer kritischen Ausgabe das Originalmanuskript heranziehe und Korrekturen oder Ergänzungen zur Sicherstellung, dass dessen Sinn aufrechterhalten werde, sowie Kommentare und Erläuterungen bezüglich der getroffenen Auswahl geeigneter Begriffe vornehmen könne. Auch wenn diese Tätigkeit nicht mit dem Kopieren oder Transkribieren des Faksimiles eines Manuskripts gleichgesetzt werden könne, stellt sich für das vorlegende Gericht dennoch die Frage, ob diese Auswahl und der sie umgebende kritische Apparat die Kreativität und die „persönliche Note“ des Urhebers der kritischen Ausgabe oder nur seine fachlichen Fähigkeiten und unbestreitbar vorliegende geistige Anstrengungen offenbaren, die aber nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs nicht ausreichten, um ein Originalwerk darzustellen, das urheberrechtlich geschützt werden könne.

30.      Für das vorlegende Gericht stellt sich auch die Frage, ob eine kritische Ausgabe als eine vom Originalwerk getrennte Schöpfung betrachtet werden kann oder ob sie mit diesem zusammenfällt, soweit ihr Zweck darin besteht, den Text eines bereits vorhandenen Werks wiederherzustellen, oder ob gegebenenfalls nur die kritischen Anmerkungen, Kommentare und Erläuterungen des Urhebers der kritischen Ausgabe einen mit Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand bilden und nur ihnen die Eigenschaft eines urheberrechtlich schutzfähigen Werks zuerkannt werden kann.

31.      Unter diesen Umständen hat die Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:

Ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen, dass eine kritische Ausgabe eines Werks, deren Ziel die Festlegung des Texts eines Originalwerks unter Heranziehung des Manuskripts ist und die mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat versehen ist, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk anzusehen ist?

32.      Schriftliche Erklärungen wurden von der rumänischen, der französischen und der italienischen Regierung sowie von der Europäischen Kommission eingereicht. Das IHTR und die Kommission haben in der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2025 auch mündliche Erklärungen abgegeben.

Würdigung

Vorbemerkungen

33.      Mit seiner Vorlagefrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks(13), deren Ziel es ist, den Text dieses Werks zusammen mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat wiederzugeben, als ein Werk angesehen werden kann, dessen Vervielfältigung der Erlaubnis des Urhebers bedarf.

34.      Aus dem Vorbringen der Parteien sowie den vom vorlegenden Gericht geäußerten Zweifeln ergibt sich ferner, dass zu klären ist, ob eine kritische Ausgabe eines Originalwerks absolut gesehen als urheberrechtlich geschütztes „Werk“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann.

35.      Insoweit lenkt die Kommission die Aufmerksamkeit des Gerichtshofs auf Art. 5 der Richtlinie 2006/116, der eine besondere Schutzdauer für „kritische und wissenschaftliche Ausgaben“ gemeinfrei gewordener Werke vorsieht. Sie ist der Ansicht, dass die kritische Ausgabe Slușanschi nicht als urheberrechtlich geschütztes „Werk“ im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden könne, und schlägt vor, die Vorlagefrage umzuformulieren, um die von Professor Slușanschi geleistete Arbeit unter dem Gesichtspunkt von Art. 5 der Richtlinie 2006/116 zu prüfen.

36.      Ich bin demgegenüber der Ansicht, dass weder eine solche Prüfung noch die von der Kommission vorgeschlagene Umformulierung der Vorlagefrage erforderlich ist.

37.      Tatsächlich ist festzustellen, dass die Richtlinie 2006/116 zwar die Schutzfristen des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte sowie den für den Beginn dieser Schutzdauer maßgeblichen Zeitpunkt harmonisieren soll, es jedoch den Mitgliedstaaten überlassen wird, bestimmte Aspekte im Bereich der verwandten Schutzrechte zu regeln. So geht aus Art. 5 und aus dem 19. Erwägungsgrund dieser Richtlinie hervor, dass es den Mitgliedstaaten weiterhin freisteht, dem Urheberrecht verwandte Schutzrechte zum Schutz kritischer und wissenschaftlicher Ausgaben von Werken, die gemeinfrei geworden sind, beizubehalten oder zu schaffen. Eine solche Schutzfrist beträgt gemäß Art. 5 Satz 2 dieser Richtlinie höchstens 30 Jahre ab dem Zeitpunkt der ersten erlaubten Veröffentlichung(14).

38.      Daraus folgt zum einen, dass der Schutz, der „kritischen und wissenschaftlichen Ausgaben“ von gemeinfrei gewordenen Werken im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2006/116 gewährt wird, die verwandten Schutzrechte und nicht das Urheberrecht betrifft(15). Zum anderen gilt dieser besondere Schutz nur für die von dieser Bestimmung erfassten Ausgaben in den Mitgliedstaaten, die ein solches verwandtes Schutzrecht eingeführt haben.

39.      Im vorliegenden Fall geht aus den Akten jedoch hervor, dass Rumänien die Möglichkeit zur Umsetzung von Art. 5 der Richtlinie 2006/116 nicht wahrgenommen und keine Rechtsvorschriften erlassen hat, um kritischen und wissenschaftlichen Ausgaben von Werken, die gemeinfrei geworden sind, einen besonderen Schutz durch verwandte Schutzrechte zu gewähren, was in der mündlichen Verhandlung bestätigt worden ist(16).

40.      Art. 5 der Richtlinie 2006/116 ist daher nicht auf das Ausgangsverfahren anwendbar.

41.      Ich füge hinzu, dass – unabhängig davon, wie man „kritische und wissenschaftliche Ausgaben“ von gemeinfrei gewordenen Werken, die gemäß Art. 5 der Richtlinie 2006/116 einen Schutz durch verwandte Schutzrechte genießen(17), definieren will – diese Definition keine Arbeiten erfassen kann, die als „Werke“ eingestuft werden können und die gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlichen Schutz genießen.

42.      Die den Mitgliedstaaten eingeräumte Möglichkeit, ein verwandtes Schutzrecht zum Schutz kritischer und wissenschaftlicher Ausgaben im Sinne von Art. 5 der Richtlinie 2006/116 beizubehalten oder zu schaffen, berührt nicht ihre Verpflichtung, den Urhebern das ausschließliche Recht zu gewähren, die Vervielfältigung ihrer Werke gemäß Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 zu erlauben oder zu verbieten, da diese Bestimmung eine Maßnahme zur vollständigen Harmonisierung des materiellen Gehalts des in ihr erhaltenen Rechts darstellt(18).

43.      Für die Zwecke des vorliegenden Falles werde ich mich daher erstens mit der Frage befassen, ob kritische Ausgaben von Originalwerken als „geschützte Werke“ eingestuft werden können, deren Vervielfältigung nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 der Erlaubnis des Urhebers bedarf. Zweitens werde ich insbesondere prüfen, ob die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel es ist, den mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat versehenen Text dieses Werks wiederzugeben, als ein urheberrechtlich geschütztes Werk angesehen werden kann.

Zur Möglichkeit, eine kritische Ausgabe eines Originalwerks als „Werk“ einzustufen

44.      Ich weise darauf hin, dass sich die Union, obwohl sie nicht Vertragspartei der Berner Übereinkunft ist, nach Art. 1 Abs. 4 des WIPO-Urheberrechtsvertrags, dem sie beigetreten ist und der mit der Richtlinie 2001/29 umgesetzt werden soll, dennoch an die Art. 1 bis 21 der Berner Übereinkunft halten muss(19).

45.      Nach Art. 2 Abs. 1 der Berner Übereinkunft umfassen die Werke der Literatur und Kunst alle Erzeugnisse auf dem Gebiet der Literatur, Wissenschaft und Kunst, ohne Rücksicht auf die Art und Form des Ausdrucks. In Abs. 3 dieser Bestimmung, der sich auf abgeleitete Werke bezieht, heißt es weiter: „Den gleichen Schutz wie Originalwerke genießen, unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks, [u. a.] die Übersetzungen …  und andere Umarbeitungen eines Werkes der Literatur oder Kunst“(20).

46.      Darüber hinaus können nach Art. 2 des WIPO-Urheberrechtsvertrags und Art. 9 Abs. 2 des TRIPS-Übereinkommens, das auch Teil der Rechtsordnung der Union ist, nur Ausdrucksformen und nicht Ideen, Verfahren, Arbeitsweisen oder mathematische Konzepte als solche urheberrechtlich geschützt werden(21).

47.      Der Begriff des urheberrechtlich geschützten „Werks“ in Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 sollte daher so verstanden werden, dass er sowohl Primärwerke als auch Sekundärwerke umfasst, wie etwa abgeleitete Werke, die auf der Grundlage eines oder mehrerer bereits bestehender Werke geschaffen wurden.

48.      Ein abgeleitetes Werk ist ein Werk, das von einem oder mehreren Primärwerken entlehnt ist oder sogar ein bereits bestehendes Werk ganz oder teilweise einbezieht und umgestaltet oder seinerseits an ihm eine originelle Schöpfung vornimmt, die ihm urheberrechtlichen Schutz gewährt. Ein solches Werk wird in diesem Fall wie ein neues Werk urheberrechtlich geschützt, wobei die Gründe für diesen neuen, eigenständigen Schutz in der Originalität oder Kreativität liegen, die der Urheber des abgeleiteten Werks in seine Tätigkeit eingebracht hat. Dieser Schutz gilt unbeschadet der Rechte des Urhebers des Originalwerks bzw. der Originalwerke, aus dem oder denen das abgeleitete Werk hervorgeht(22).

49.      Darüber hinaus gibt es in der Berner Übereinkunft keine Anhaltspunkte, dass eine kritische Ausgabe eines Originalwerks, einschließlich eines gemeinfrei gewordenen Werks, grundsätzlich nicht die Voraussetzungen erfüllen könnte, um gegebenenfalls als „abgeleitetes Werk“ eingestuft zu werden und urheberrechtlichen Schutz zu genießen. Auch im Urheberrecht der Union gibt es keine Rechtsgrundlage für eine solche Beschränkung(23).

50.      Eine solche allgemeine Feststellung würde dem Willen des Unionsgesetzgebers zuwiderlaufen, ein hohes Schutzniveau im Bereich des geistigen Eigentums durch das Urheberrecht und die verwandten Schutzrechte zu wahren, die die Entwicklung und den Vertrieb neuer Produkte und Dienstleistungen schützen und fördern, die für das geistige und kulturelle Schaffen wesentlich sind, und die es Urhebern, ausübenden Künstlern und Herstellern ermöglichen, eine angemessene Vergütung für die Nutzung ihrer Werke zu erhalten, damit sie weiter schöpferisch und künstlerisch tätig sein können, wie das in den Erwägungsgründen 2, 4 und 9 bis 11 der Richtlinie 2001/29 sowie im elften Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 explizit zum Ausdruck kommt.

51.      Eine kritische Ausgabe eines Originalwerks kann daher nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden, sofern sie als „Werk“ im Sinne dieser Richtlinie eingestuft werden kann.

52.      Unter diesen Umständen stellt sich nun die Frage, ob eine kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel es ist, den mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat versehenen Text dieses Werks wiederzugeben, als ein urheberrechtlich geschütztes abgeleitetes Werk im Sinne von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 angesehen werden kann.

Zur kritischen Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel es ist, den mit Kommentaren und einem kritischen Apparat versehenen Text dieses Werks wiederzugeben

53.      Aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 ergibt sich, dass Schutzobjekt des Rechts des Urhebers, die Vervielfältigung zu erlauben oder zu verbieten, ein „Werk“ ist. Da diese Richtlinie für die Ermittlung des Sinnes und der Tragweite des Begriffs „Werk“ nicht ausdrücklich auf das Recht der Mitgliedstaaten verweist, muss dieser Begriff im Hinblick auf die Erfordernisse sowohl der einheitlichen Anwendung des Unionsrechts als auch des Gleichheitssatzes in der Regel in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung erhalten(24).

54.      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs müssen zwei Bedingungen kumulativ erfüllt sein, damit ein Gegenstand als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 eingestuft werden kann. Zum einen muss es sich bei dem betreffenden Gegenstand um ein Original in dem Sinne handeln, dass er eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Zum anderen ist die Einstufung als „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 Teilen dieses Werks vorbehalten, die eine solche geistige Schöpfung zum Ausdruck bringen, in dem Sinne, dass ein „Werk“ einen mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstand voraussetzt(25).

Zum Kriterium der Originalität

55.      Aus der Rechtsprechung folgt, dass ein Gegenstand erst bzw. bereits dann als Original angesehen werden kann, wenn er die Persönlichkeit seines Urhebers widerspiegelt, indem er dessen freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt. Wurde dagegen die Schaffung eines Gegenstands allein durch technische Erwägungen, durch Regeln oder durch andere Zwänge bestimmt, die der Ausübung künstlerischer Freiheit keinen(26) oder nur einen so beschränkten Raum gelassen haben, dass die Idee und ihr Ausdruck zusammenfallen(27), kann nicht davon ausgegangen werden, dass dieser Gegenstand die für die Einstufung als Werk erforderliche Originalität aufweist.

56.      Für die Feststellung, ob dies bei einer literarischen Schöpfung tatsächlich der Fall ist, hat der Gerichtshof klargestellt, dass das nationale Gericht zu prüfen hat, ob der Urheber bei der Ausarbeitung des in Rede stehenden Werks freie kreative Entscheidungen treffen konnte, die dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität dieses Gegenstands zu vermitteln, wobei sich eine solche Originalität nicht aus den isoliert betrachteten Wörtern selbst, sondern aus der Auswahl, der Anordnung und der Kombination der Wörter ergibt, mit denen der Urheber seinen schöpferischen Geist in origineller Weise zum Ausdruck gebracht hat und zu einem Ergebnis gelangt ist, das eine geistige Schöpfung darstellt. Die alleinigen geistigen Anstrengungen und die Sachkenntnis, die für die Ausarbeitung dieser Berichte aufgewandt wurden, sind dabei unerheblich(28).

57.      Im Übrigen hat der Gerichtshof, wie das vorlegende Gericht zu Recht ausführt, bereits festgestellt, dass Computerprogramme, Datenbanken oder Fotografien urheberrechtlich geschützt sein können, wenn sie Originale in dem Sinne sind, dass es sich bei ihnen um eine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers handelt. Das Gleiche gilt für Zeitungsartikel, bei denen sich die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers regelmäßig aus der Art und Weise, in der das Thema dargestellt wird, sowie aus dem sprachlichen Ausdruck ergibt(29). In Bezug auf eine Porträtfotografie hat der Gerichtshof ferner darauf hingewiesen, dass der Urheber bei dessen Herstellung auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei kreative Entscheidungen treffen kann, so dass der Spielraum, über den er verfügt, um seine schöpferischen Fähigkeiten zu entfalten, nicht zwangsläufig verringert oder gar auf null reduziert ist(30).

58.      Der Gerichtshof hat hingegen festgestellt, dass militärische Lageberichte, die rein informative Dokumente darstellen, deren Inhalt im Wesentlichen durch die in ihnen enthaltenen Informationen bestimmt wird, so dass diese Informationen und ihr Ausdruck in diesen Berichten deckungsgleich und die Berichte somit allein durch ihre technische Funktion gekennzeichnet sind, was jede Originalität ausschließt, keine „Werke“ sind(31). Gleiches gilt für die Erstellung einer Datenbank, bei der das Originalitätskriterium nicht erfüllt ist, wenn diese durch technische Erwägungen, Regeln oder Zwänge bestimmt wird, die für künstlerische Freiheit keinen Raum lassen, da der Arbeitsaufwand und die Sachkenntnis des Urhebers als solche nicht ausreichen, um einen urheberrechtlichen Schutz der Datenbank zu rechtfertigen, wenn mit ihnen keinerlei Originalität bei der Auswahl oder Anordnung dieser Daten zum Ausdruck kommt(32).

59.      Der Gerichtshof hat jedoch hinzugefügt, dass ein Gegenstand, der der Voraussetzung der Originalität genügt, auch dann urheberrechtlich geschützt sein kann, wenn seine Schaffung durch technische Erwägungen bestimmt wurde, sofern dies seinen Urheber nicht daran gehindert hat, seine Persönlichkeit in diesem Gegenstand widerzuspiegeln, indem er freie kreative Entscheidungen zum Ausdruck bringt(33).

60.      Aus dieser Rechtsprechung lässt sich ableiten, dass das wesentliche Kriterium für die Beurteilung, ob ein Gegenstand eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt, im Wesentlichen darin besteht, dass die kreative Fähigkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt, dass freie und kreative Entscheidungen getroffen werden können und dass somit seine Persönlichkeit widergespiegelt wird.

61.       In der vorliegenden Rechtssache muss das vorlegende Gericht daher feststellen, ob die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, die zum Ziel hat, den mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat versehenen Text dieses Werks wiederzugeben, eine geistige Schöpfung darstellt, die die Entscheidungsfreiheit und die Persönlichkeit ihres Urhebers widerspiegelt, so dass sie die Anforderung der Originalität erfüllt.

62.      Insoweit geht aus den Akten hervor, dass die kritische Ausgabe Slușanschi weder eine einfache Reproduktion des lateinischen Manuskripts des Prinzen Dimitrie Cantemir noch eine solche des Faksimiles dieses Manuskripts ist. Im Rahmen der Erstellung dieser kritischen Ausgabe hat Professor Slușanschi in den Originaltext eingegriffen, indem er Korrekturen und Ergänzungen vorgenommen hat, mit dem Ziel, den Text des Originalwerks in einer vollständigen, verständlichen Form und so nah wie möglich an dem Willen des Urhebers dieses Originalwerks wiederzugeben.

63.      Wenn ein Urheber versucht, ein unvollständiges literarisches Werk in einer Form wiederzugeben, die seiner Meinung nach der vom Urheber des Originalwerks erarbeiteten Form so nahe wie möglich kommt, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass er nur eine Forschungsarbeit erbringt oder ein Know-how oder eine geistige Anstrengung ohne jegliche persönliche Schöpfung an den Tag legt. Vielmehr kann es sein, dass der Urheber die Möglichkeit hat, zwischen verschiedenen Optionen zu entscheiden. Die grammatikalischen, lexikalischen, literarischen und stilistischen Entscheidungen, die er trifft, werden vermutlich von seiner langjährigen Erfahrung, seinem philologischen Fachwissen, seinem Wissen über und seinem Verständnis für die Zeit, in der das Originalwerk verfasst wurde, und die historische Epoche, für die dieses Werk steht, seiner Kenntnis vom Urheber des Originalwerks, von dessen Stil und dessen sprachlichem Ausdruck sowie von seiner Interpretation dessen, was er als Willen des Urhebers wahrnimmt, geleitet oder zumindest beeinflusst sein. Wenn der Urheber einer kritischen Ausgabe nicht nur seine fachlichen Fertigkeiten und seine Kenntnisse über den Urheber, die Sprache, die Epoche und das Originalwerk heranzieht, sondern auch seine eigene Vorstellungskraft, seine Intuition und seine Sensibilität, um unter Beachtung einer getreuen Wiedergabe des Geists des Originalwerks verlorene oder unverständliche Elemente zu rekonstruieren oder zu erdenken, so leistet er eine schöpferische Arbeit und bringt seine eigene Persönlichkeit in das Werk einer anderen Person ein, so dass er ein abgeleitetes Werk schafft.

64.      Die Kommentare und der kritische Apparat, der aus den kritischen Anmerkungen und den Erläuterungen zu Korrekturen, Ersetzungen von Wörtern oder Ergänzungen, die möglicherweise für die Verständlichkeit des Originalmanuskripts erforderlich sind, sowie zu verschiedenen Sprachversionen oder Varianten von Wörtern oder Ausdrücken, die übersehen wurden, besteht, sind ebenfalls eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers der kritischen Ausgabe.

65.      Darüber hinaus kann sich das Kriterium der Originalität in der Zusammenstellung der kritischen Ausgabe, der Art und Weise, wie diese strukturiert wurde, ihrer Gestaltung sowie in der Anordnung des Originaltexts im Verhältnis zu den Kommentaren und dem kritischen Apparat äußern(34). Der Urheber eines solchen Werks verleiht damit dem geschaffenen Werk seine „persönlichen Note“, und es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die kritische Ausgabe mit dem Originalwerk verwechselt werden kann.

66.      Auch wenn man annimmt, dass eine kritische Ausgabe zum Ziel hat, das originäre Werk so wiederzugeben, wie es nach der Vorstellung der Person, die es wiedergibt, sein sollte, und dass die Sprache dieses Originalwerks durch genaue Regeln der Syntax und des Satzbaus gekennzeichnet ist, kann aufgrund solcher Einschränkungen sowie des Umstands, dass die Abfassung dieser Ausgabe von einer Reihe syntaktischer Regeln bestimmt worden sein mag, nicht grundsätzlich jede Originalität ausgeschlossen werden.

67.      Anders wäre es, wenn die Abfassung der kritischen Ausgabe allein von technischen Eingriffen, Regeln oder Einschränkungen ohne schöpferische Freiheit geleitet würde. Es könnte sich dann herausstellen, dass der Urheber einer kritischen Ausgabe lediglich eine getreue Wiedergabe auf der Grundlage von hinreichend genauen und vollständigen Dokumenten vorgenommen hat, um keine kreative Initiative ergreifen zu müssen. Die Arbeit und das Know-how, so komplex und detailliert sie auch sein mögen, können als solche den urheberrechtlichen Schutz einer solchen Ausgabe nicht rechtfertigen, wenn sie keine Originalität bei der Auswahl oder Anordnung der darin enthaltenen Informationen zum Ausdruck bringen.

68.      Daher kann die Wiedergabe eines Werks, das gemeinfrei geworden ist, je nach den Umständen einer Schaffung eines abgeleiteten Werks gleichkommen, das Originalität aufweist, soweit der Urheber bereits vorhandene Kreationen entlehnt oder einbezogen hat. Insoweit ist zu untersuchen, worin der Eingriff des Urhebers der kritischen Ausgabe im Vergleich zum Originalwerk bestanden hat(35). In dieser Hinsicht ist es Aufgabe des nationalen Gerichts, alle einschlägigen Aspekte des Ausgangsrechtsstreits zu berücksichtigen(36). Die Art der betreffenden Werke und die spezifischen Kompetenzen weiterer Wissenschaftler, die sich mit identischen oder ähnlichen Studien befassen, können insbesondere hilfreich sein, um zu erkennen, was als unabhängig durch das Urheberrecht geschütztes „eigenständiges Werk“ einzustufen ist und was lediglich eine wissenschaftliche Wiedergabe von öffentlichem Kenntnisstand ist.

Zum Vorliegen eines identifizierbaren Gegenstands

69.      Der Gerichtshof hat klargestellt, dass der Begriff „Werk“ im Sinne der Richtlinie 2001/29 zwangsläufig das Vorliegen eines mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifizierbaren Gegenstands voraussetzt. Zum einen müssen die Behörden, die mit dem Schutz der dem Urheberrecht innewohnenden Ausschließlichkeitsrechte betraut sind, den so geschützten Gegenstand klar und genau erkennen können. Dasselbe gilt für Dritte, gegenüber denen der Urheber dieses Gegenstands den Schutz beanspruchen kann. Zum anderen setzt das Erfordernis des Ausschlusses jedes – der Rechtssicherheit schädlichen – subjektiven Elements bei der Identifizierung dieses Gegenstands voraus, dass dieser auf objektive Weise ausgedrückt worden ist(37).

70.      Meines Erachtens kann eine kritische Ausgabe eines Originalwerks in ihrer Gesamtheit Gegenstand einer genauen und objektiven Identifizierung sein(38). Es ist nicht unbedingt notwendig, zwischen den Teilen, die dem Originalwerk entsprechen und gegebenenfalls textlich verändert wurden, und den begleitenden Kommentaren, kritischen Anmerkungen oder Erläuterungen zu unterscheiden, um gegebenenfalls die dem Urheberrecht unterfallenden Leistungen von jenen Leistungen zu trennen, die sich dem Urheberrecht entziehen. Ein „abtrennbarer Schutz“, der systematisch nur für Kommentare, kritische Anmerkungen oder Erläuterungen gewährt würde, könnte dazu führen, dass ein Werk, das seinen Sinn nur in seiner Gesamtheit findet, zerstückelt wird, insbesondere wenn diese Kommentare, Anmerkungen oder Erläuterungen einen bestimmten Teil des Textes des Originalwerks, das sie kommentieren oder analysieren, ergänzen oder sich auf diesen beziehen(39).

71.      Auch wenn dies bei Vorworten, Einleitungen oder Schlussbemerkungen anders sein könnte, bei denen eine „Abtrennbarkeit“ vom Rest des Werks eher denkbar sein kann, ist es in jedem Fall Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, welche Teile des Werks Ausdruck der geistigen Schöpfung des Urhebers sind und mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden können, unabhängig davon, ob sie das Werk als Ganzes oder nur Teile davon bilden.

Zum Inhalt des Schutzes

72.      Wenn ein Gegenstand die in den Nrn. 55 und 69 der vorliegenden Schlussanträge genannten Merkmale aufweist und daher ein Werk ist, muss er in dieser Eigenschaft gemäß der Richtlinie 2001/29 urheberrechtlich geschützt werden, wobei der Umfang dieses Schutzes nicht vom Grad der schöpferischen Freiheit seines Urhebers abhängt und daher nicht geringer ist als derjenige, der allen unter diese Richtlinie fallenden Werken zukommt(40).

73.      Ich möchte hinzufügen, dass eine Urheberrechtsverletzung nicht notwendigerweise die vollständige Vervielfältigung des Werks voraussetzt, sondern auch in dessen teilweiser Vervielfältigung bestehen kann. Denn die verschiedenen Teile eines Werks sind unter der Voraussetzung, dass sie bestimmte Elemente enthalten, die die eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers zum Ausdruck bringen, ebenfalls nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29 geschützt. Gleichwohl kann nicht ausgeschlossen werden, dass bestimmte einzelne Sätze oder auch Satzteile des betreffenden Textes dazu geeignet sind, dem Leser die Originalität einer Publikation zu vermitteln, indem sie ihm etwas mitteilen, was als solches Ausdruck der eigenen geistigen Schöpfung des Urhebers dieses Artikels ist, so dass solche Sätze oder solche Satzteile Schutzobjekt von Art. 2 Buchst. a dieser Richtlinie sein könnten(41).

74.      Vor diesem Hintergrund sollten die von der Kommission in der mündlichen Verhandlung geäußerten Bedenken, wonach die Anerkennung des Bestehens eines Urheberrechts an kritischen Ausgaben gemeinfrei gewordener Werke bedeuten würde, dass zunächst gemeinfreie Werke die Gemeinfreiheit verlieren würden, nicht ignoriert oder unterschätzt werden.

75.      Die Anerkennung des Urheberrechts an einem abgeleiteten literarischen Werk führt nicht dazu, dass die Originalwerke wieder in den privaten Bereich zurückfallen, und verleiht dem Urheber dieses abgeleiteten Werks kein ausschließliches Recht an den Originalwerken. Die Nutzung gemeinfreier Werke ist weiterhin möglich, da diese nicht oder nicht mehr individuell durch ein Urheberrecht geschützt sind, so dass es jedem freisteht, sie zu vervielfältigen oder sogar eine andere Bearbeitung vorzunehmen, als sie in dem abgeleiteten Werk erfolgt ist(42).

76.      In diesem Zusammenhang erscheint es mir wichtig, ergänzend anzufügen, dass es nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Ausnahmesituationen geben kann, in denen das Urheberrecht je nach Art der erörterten Themen oder der Informationen hinter dem in Art. 10 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten verankerten Recht auf freie Meinungsäußerung, das auch die Freiheit zum Empfang und zur Weitergabe von Informationen einschließt, zurücktreten muss. Dies könnte insbesondere in einer Situation gelten, in der die Weitergabe des geschützten Werks zu einer Debatte von allgemeinem Interesse beiträgt(43). Es ist daher wichtig, eine Abwägung der jeweiligen Interessen vorzunehmen, nämlich einerseits das allgemeine Interesse und das Bedürfnis der Öffentlichkeit, freien Zugang zu einem Werk zu haben, das gemeinfrei geworden ist, oder auch das Recht auf Erhalt von Informationen, gegenüber andererseits dem Schutz der Werke, einschließlich der abgeleiteten Werke.

77.      Letztendlich ist es zwar wichtig, dass gemeinfrei gewordene Werke von jeder Person frei verwertet werden können, doch gilt dies grundsätzlich nicht für von diesen Werken abgeleitete Werke, die insbesondere aus wiedergegebenen, kommentierten oder analysierten Versionen bestehen können. Es geht jedoch nicht darum, eine Arbeit zu schützen, die keinerlei Kreativität aufweist, da eine kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks nur dann urheberrechtlich geschützt werden kann, wenn sie zur Schaffung eines originellen geistigen Werks führt.

Ergebnis

78.      Nach alledem schlage ich dem Gericht vor, wie folgt auf die Vorlagefrage der Înalta Curte de Casație și Justiție (Oberster Kassations- und Gerichtshof, Rumänien) zu antworten:

Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen, dass

die kritische Ausgabe eines gemeinfrei gewordenen Werks, deren Ziel es ist, den mit Kommentaren und dem erforderlichen kritischen Apparat versehenen Text dieses Werks wiederzugeben, als ein Werk angesehen werden kann, dessen Vervielfältigung der Erlaubnis des Urhebers bedarf, sofern es sich dabei um eine geistige Schöpfung des Urhebers handelt, die seine Persönlichkeit widerspiegelt, indem sie seine freien und kreativen Entscheidungen zum Ausdruck bringt, und mit einem Gegenstand versehen ist, der mit hinreichender Genauigkeit und Objektivität identifiziert werden kann. Es ist Aufgabe des nationalen Gerichts, in jedem Einzelfall zu prüfen, ob das der Fall ist.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Im Vereinigten Königreich wurden durch den Licensing of the Press Act 1662 – An Act for preventing the frequent Abuses in printing seditious treasonable and unlicensed Books and Pamphlets and for regulating of Printing and Printing Presses (Gesetz von 1662 über die Lizensierung der Presse – Gesetz zur Verhinderung des häufigen Missbrauchs beim Druck von aufrührerischen, verräterischen und nicht genehmigten Büchern und Broschüren sowie zur Regulierung des Drucks und der Druckerpressen) Einschränkungen beim Drucken begründet.

3      An Act for the Encouragement of Learning, by Vesting the Copies of Printed Books in the Authors or Purchasers of such Copies, during the Times therein mentioned (Gesetz zur Förderung des Lernens, indem Exemplare gedruckter Bücher während der dort genannten Zeiträume den Autoren oder Käufern dieser Exemplare anvertraut werden).

4      Vgl. insoweit die Eigentumstheorie (oder Aneignungstheorie) von John Locke und Georg Wilhelm Friedrich Hegel sowie die Theorie des Persönlichkeitsrechts von Immanuel Kant. Vgl. auch Strowel, A., Droit d’auteur et Copyright. Divergences et Convergences. Étude de droit comparé, 1993, Bruylant, S. 90 bis 93, 98 und 99, 174 bis 190 und 491, Hughes, J., „Locke‘s 1694 Memorandum (and More Incomplete Copyright Historiographies)“, Cardozo Arts & Entertainment Law Journal, Bd. 27, Nr. 167, 2010, S. 555 bis 572, Fabri, E., „De l’appropriation à la propriété: John Locke et la fécondité d’un malentendu devenu classique“, Philosophiques, Bd. 43, Nr. 2, 2016, S. 343 bis 369.

5      Im Folgenden: Abkommen von Rom.

6      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft (ABl. 2001, L 167, S. 10).

7      ABl. 2000, L 89, S. 6 (im Folgenden: WIPO-Urheberrechtsvertrag).

8      ABl. 1994, L 336, S. 1.

9      ABl. 1993, L 290, S. 9.

10      ABl. 2006, L 372, S. 12.

11      Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 60/26. März 1996.

12      Monitorul Oficial al României, Teil I, Nr. 489, Juni 2018.

13      Die Rechtssache des Ausgangsverfahrens betrifft nicht die Veröffentlichung einer kritischen Ausgabe eines noch urheberrechtlich geschützten Originalwerks.

14      Art. 5 und der 19. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116, deren Wortlaut im Wesentlichen mit dem von Art. 5 und dem 20. Erwägungsgrund der Richtlinie 93/98 identisch ist, wurden auf Antrag der Italienischen Republik aufgenommen, die zu dieser Zeit der einzige Mitgliedstaat war, in dem ein solches Recht bestand. Vgl. u. a. „Note from Presidency to COREPER attaching consolidated text of Amended Proposal“ des Rates, 17. Mai 1993, Dokument Nr. 6614/93, S. 7; „Report from Presidency to COREPER“ des Rates, 7. Juni 1993, Dokument Nr. 1700/93, S. 6.

15      Die Zweiteilung zwischen dem Urheberrecht im engeren Sinne und den verwandten Schutzrechten oder Leistungsschutzrechten kommt auf internationaler Ebene in dem gesonderten Schutz zum Ausdruck, der u. a. durch die Berner Übereinkunft und das Abkommen von Rom gewährt wird. Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Collins in der Rechtssache Seven.One Entertainment Group (C‑260/22, EU:C:2023:583, Fn. 12).

16      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass nur sieben Mitgliedstaaten Art. 5 der Richtlinie 2006/116 ausdrücklich umgesetzt haben, nämlich die Bundesrepublik Deutschland, die Republik Estland, das Königreich Spanien, die Italienische Republik, die Republik Polen, die Portugiesische Republik und die Republik Slowenien.

17      Ich möchte klarstellen, dass der in Art. 5 der Richtlinie 2006/116 enthaltene Begriff „kritische und wissenschaftliche Ausgaben“ keinen ausdrücklichen Verweis auf das Recht der Mitgliedstaaten enthält, um seinen Sinn und seine Tragweite zu bestimmen, so dass er normalerweise in der gesamten Union eine autonome und einheitliche Auslegung finden muss (vgl. in diesem Sinne insbesondere Urteil vom 6. März 2025, ONB u. a., C‑575/23, EU:C:2025:141, Rn. 87 und die dort angeführte Rechtsprechung). Dieser Begriff kann daher nicht systematisch die Arbeiten erfassen, die in den Anwendungsbereich der verschiedenen Definitionen von „kritischen Ausgaben“ in den nationalen Wörterbüchern der Umgangssprache fallen und die gegenwärtig unterschiedliche Sachverhalte erfassen können.

18      Vgl. Urteil vom 29. Juli 2019, Funke Medien NRW (C‑469/17, im Folgenden: Urteil Funke Medien NRW, EU:C:2019:623, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

19      Vgl. Urteil vom 13. November 2018, Levola Hengelo (C‑310/17, im Folgenden: Urteil Levola Hengelo, EU:C:2018:899, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung).

20      Hervorhebung nur hier.

21      Urteil Levola Hengelo (Rn. 39 und die dort angeführte Rechtsprechung).

22      Vgl. insoweit u. a. Léger, P., „La mise à l’épreuve des limites au droit d’auteur par les œuvres transformatrices“, La propriété intellectuelle renouvelée par le numérique, Paris, Dalloz, 2020, S. 184, Margony, T., und Perry, M., „Scientific and Critical Editions of Public Domain Works: An Example of European Copyright Law (Dis)Harmonization“, Canadian Intellectual Property Review, Bd. 27, S. 164, und Desbois, H., Le droit d’auteur en France, Paris, Dalloz, 1978 (3. Aufl.), Nrn. 6 und 22 bis 30.

23      Ich stelle hierzu fest, dass Generalanwalt Ruiz-Jarabo Colomer in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Sony Music Entertainment (C‑240/07, EU:C:2008:303, Nrn. 51 und 52) darauf hingewiesen hat, dass die Mitgliedstaaten bei kritischen und wissenschaftlichen Ausgaben von Werken, die gemeinfrei geworden sind, ebenso wie bei Fotografien, die keine eigene geistige Schöpfung ihres Urhebers sind, keine Verpflichtung trifft, diese Schutzrechte in der gesamten Gemeinschaft zu garantieren, „weswegen jeder Versuch, sie zu beanspruchen, zum Scheitern verurteilt ist, soweit die Mitgliedstaaten in Wahrnehmung dieser Möglichkeit diese Rechte nicht anerkennen“. Meiner Meinung nach sollte dieser Hinweis in seinem Kontext gesehen werden. Zum einen wollte der Generalanwalt darauf hinweisen, dass im Bereich des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte „das europäische Vereinheitlichungsbestreben … an eine … Grenze“ stößt. Zum anderen ist meines Erachtens in Bezug auf die Theorie, auf die der Generalanwalt in diesem Zusammenhang Bezug nimmt, klarzustellen, dass das Inkrafttreten der Richtlinie 2006/116 keinen Schutz für kritische und wissenschaftliche Ausgaben zur Folge hatte, wenn diese nicht zuvor durch das nationale Recht geschützt waren. Dies kann jedoch nur für Werke gelten, die nicht als vollständige „Werke“ eingestuft werden können.

24      Vgl. Urteil Levola Hengelo (Rn. 33).

25      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 156 und 159), Levola Hengelo (Rn. 35 bis 40), und vom 12. September 2019, Cofemel (C‑683/17, im Folgenden: Urteil Cofemel, EU:C:2019:721, Rn. 32).

26      Vgl. Urteil Cofemel (Rn. 30 und 31 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Vgl. Urteil vom 11. Juni 2020, Brompton Bicycle (C‑833/18, im Folgenden: Urteil Brompton Bicyle, EU:C:2020:461, Rn. 31).

28      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 16. Juli 2009, Infopaq International (C‑5/08, im Folgenden: Urteil Infopaq International, EU:C:2009:89, Rn. 45 und 46), vom 1. März 2012, Football Dataco u. a. (C‑604/10, EU:C:2012:115, Rn. 33) und Funke Medien NRW (Rn. 23).

29      Vgl. in diesem Sinne Urteil Infopaq International (Rn. 35, 44 bis 46).

30      Vgl. Urteil vom 1. Dezember 2011, Painer (C‑145/10, EU:C:2011:798, Rn. 90 bis 93).

31      Vgl. Urteil Funke Medien NRW (Rn. 24).

32      Vgl. Urteil vom 1. März 2012, Football Dataco u. a. (C‑604/10, EU:C:2012:115, Rn. 39 und 42).

33      Vgl. in diesem Sinne Urteil Brompton Bicycle (Rn. 26)

34      In gleicher Weise sind, wie aus dem 13. Erwägungsgrund der Richtlinie 2006/116 hervorgeht, „Sammlungen … nach Artikel 2 Absatz 5 der Berner Übereinkunft geschützt, wenn sie wegen der Auswahl und Anordnung des Stoffes geistige Schöpfungen darstellen. Diese Werke sind als solche geschützt, und zwar unbeschadet der Rechte der Urheber an jedem einzelnen der Werke, die Bestandteile dieser Sammlungen sind.“ Die Sammlungen bringen auf diese Weise als eigenständige Werke eine Originalität aufgrund ihrer Zusammenstellung zum Ausdruck.

35      In der mündlichen Verhandlung vom 19. März 2025 habe ich ein musikalisches Beispiel aus den Werkausgaben des Pianisten Alfred Cortot zur Diskussion gestellt, der dafür bekannt ist, dass er den Partituren einiger großer Komponisten u. a. diverse Kommentare, Ratschläge und praktische Übungen beigefügt hat, die die Reproduktion der Originalpartituren unterbrechen, indem ihnen gegebenenfalls Ergänzungen hinzugefügt werden, die sich als Fußnoten beschreiben lassen. In dem Bestreben, den Schülern zu helfen, nicht nur die Beherrschung des Spiels, sondern auch das Verständnis musikalischer Meisterwerke zu verbessern, hat Alfred Cortot, ausgehend von seiner eigenen Interpretation dieser Werke, persönliche künstlerische Entscheidungen getroffen. Vgl. hierzu Gavoty, B., Alfred Cortot. Biographie, Buchet/Chastel, Paris, 2012, S. 357 (ohne Fußnote) und S. 358: „Tout naturellement, devant le succès remporté par sa Méthode, Cortot eut l’idée de publier les Éditions de Travail, consacrées aux chefs-d’œuvre des maîtres romantiques: Chopin, Schumann, Schubert, Liszt, Weber et Mendelssohn – au total, 76 fascicules, comportant bien entendu, les œuvres elles-mêmes, doigtées et révisées, et, en bas de pages, les commentaires et les exercices suggérés pour résoudre les difficultés majeures. … Les … Éditions de Travail comportent un luxe de propos esthétiques destinés à stimuler l’imagination de l’exécutant“ (Angesichts des Erfolgs seiner Methode hatte Cortot naturgemäß die Idee, die Éditions de Travail zu veröffentlichen, die den Meisterwerken der romantischen Meister gewidmet sind: Chopin, Schumann, Schubert, Liszt, Weber und Mendelssohn – insgesamt 76 Hefte, die selbstverständlich die Werke selbst enthalten, getippt, revidiert und in Fußnoten mit Kommentaren und Vorschlägen für Übungen zur Lösung der wichtigsten Schwierigkeiten versehen. … Die … Éditions de Travail enthalten ein Übermaß an ästhetischen Vorschlägen, die dazu bestimmt sind, die Phantasie des Ausführenden anzuregen). Vgl. auch Anselmini, F., und Jacobs, R., Alfred Cortot, Fayard, Paris, 2018, S. 285 bis 298.

36      Vgl. in diesem Sinne Urteil Brompton Bicycle (Rn. 38 und Tenor), im Anschluss an die Feststellung des Gerichtshofs, dass es sich um jene einschlägigen Aspekte des vorliegenden Falls handelt, wie sie bei der Ausgestaltung dieses Gegenstands vorlagen, und zwar unabhängig von äußeren und nach der Schaffung des Erzeugnisses aufgetretenen Faktoren (Rn. 37).

37      Vgl. Urteil Cofemel (Rn. 32 und 33 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

38      Im Ausgangsverfahren geht es um ein literarisches Schaffen. Ich weise jedoch darauf hin, dass das bei einem restaurierten künstlerischen Werk, dessen Original per definitionem nicht mehr existiert, anders sein könnte, da die restaurierten oder umgestalteten Teile untrennbar mit dem ursprünglichen Werk verbunden worden sind.

39      Das gilt meiner Ansicht nach auch für die bereits in Fn. 35 der vorliegenden Schlussanträge erwähnten Ausgaben des Werks von Alfred Cortot. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass nur die verschiedenen Kommentare von Alfred Cortot getrennt von den Partituren geschützt werden können, die sie ausschmücken und ohne die sie unverständlich würden.

40      Urteil Cofemel (Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Vgl. Urteil Infopaq International (Rn. 38, 39 und 47). Ich weise darauf hin, dass im Fall eines – bestimmten Teilen eines Werks, wie Vorworten, Einleitungen und Schlussfolgerungen, gewährten – „abtrennbaren“ Schutzes, wie in Nr. 71 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt, die Vervielfältigung einer Passage oder auch eines Satzes des/der geschützten Teils/Teile eine Verletzung des Urheberrechts darstellen könnte.

42      Um das von der Kommission in der mündlichen Verhandlung angeführte Beispiel aufzugreifen: Wenn sie einmal gemeinfrei geworden sind, können die Schriften von Staatsmännern oder die Tagebücher von Politikern Gegenstand kritischer Veröffentlichungen sein, die gegebenenfalls Schutz durch das Urheberrecht genießen, sofern die Urheber solcher Ausgaben freie und kreative Entscheidungen treffen konnten, die ihre Persönlichkeit widerspiegeln. Die Urheber dieser kritischen Ausgaben können jedoch nicht die Vervielfältigung des Originalwerks verhindern, auf das sie sich gestützt haben.

43      Vgl. Voorhoof, D., „Freedom of expression and the right to information: Implications for copyright“, Research Handbook on Human Rights and Intellectual Property, Geiger, C. (Hrsg.), Elgar publishing, 2015, S. 331, Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] vom 10. Januar 2013, Ashby Donald u. a./Frankreich (CE:EHCR:2013:0110JUD003676908), und Entscheidung des EGMR vom 19. Februar 2013, Fredrik Neij und Peter Sunde Kolmisoppi/Schweden (CE:ECHR:2013:0219DEC004039712). Vgl. auch Urteil vom 29. Juli 2019, Spiegel Online (C‑516/17, EU:C:2019:625, Rn. 57 bis 59), sowie Schlussanträge des Generalanwalts Szpunar in der Rechtssache Funke Medien NRW (C‑469/17, EU:C:2018:870, Nrn. 40 bis 42).