Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 26.06.2025 – C-493/25
ECLI:EU:C:2025:493
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
NICHOLAS EMILIOU
vom 26. Juni 2025(1)
Verbundene Rechtssachen C‑50/24 bis C‑56/24 [Danané(i)]
X (C‑50/24)
X (C‑51/24)
X (C‑52/24)
X (C‑53/24)
X (C‑54/24)
X (C‑55/24)
X (C‑56/24)
gegen
Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides
(Vorabentscheidungsersuchen des Conseil du Contentieux des Étrangers [Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Grenzkontrollen, Asyl und Immigration – Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes – Verfahren an der Grenze – Richtlinie 2013/32/EU – Art. 43 – Ort des Gewahrsams während eines Verfahrens an der Grenze – Gewahrsam nach Ablauf der für Verfahren an der Grenze geltenden Vierwochenfrist – Vorrangige Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz – Fortsetzung des Verfahrens an der Grenze als ordentliches Verfahren – Befugnisse des nationalen Gerichts von Amts wegen “
I. Einführung
1. Der häufig diskutierte Gegensatz zwischen der physischen Anwesenheit von Antragstellern auf internationalen Schutz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats und der rechtlichen Fiktion, dass sie nicht förmlich in dieses Hoheitsgebiet eingereist sind, sowie die heftig kritisierten Ingewahrsamnahmen bzw. Inhaftnahmen (entsprechend der belgischen Terminologie im Folgenden auch: Festhaltungen), die im Rahmen der Verfahren an der Grenze (im Folgenden auch: Grenzverfahren) stattfinden, bilden den Hintergrund der vorliegenden verbundenen Rechtssachen, mit denen sich der Gerichtshof zu einem Zeitpunkt beschäftigen muss, zu dem eine Reform des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems ansteht.
2. Mit dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen bittet der Conseil du Contentieux des Étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien; im Folgenden: vorlegendes Gericht) den Gerichtshof, den Anwendungsbereich des Verfahrens an der Grenze nach Art. 43 der Richtlinie 2013/32/EU(2) (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie) sowie die Folgen des Verstreichens der Vierwochenfrist, innerhalb der ein solches Verfahren abgeschlossen werden muss, zu klären.
3. Im Mittelpunkt der Vorlagefragen steht die Frage, ob ein Asylbewerber für die Zwecke des Verfahrens an der Grenze in einer Einrichtung festgehalten werden kann, die geografisch nicht „an der Grenze oder in einer Transitzone“ liegt, und ob er nach der Richtlinie 2013/33/EU(3) (im Folgenden: Aufnahmerichtlinie) in einer Einrichtung, die geografisch genau dieselbe ist, über die für das Verfahren an der Grenze geltende vierwöchige Frist hinaus festgehalten werden kann.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Verfahrensrichtlinie
4. Art. 31 („Prüfungsverfahren“) dieser Richtlinie sieht in seinen Abs. 7 und 8 Folgendes vor:
„(7) Die Mitgliedstaaten können die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II vorziehen, insbesondere,
a) wenn der Antrag begründet erscheint,
b) wenn der Antragsteller schutzbedürftig im Sinne von Artikel 22 der Richtlinie [2013/33] ist oder besondere Verfahrensgarantien benötigt; dies gilt insbesondere für unbegleitete Minderjährige.
(8) Die Mitgliedstaaten können festlegen, dass das Prüfungsverfahren im Einklang mit den Grundsätzen und Garantien nach Kapitel II beschleunigt und/oder an der Grenze oder in Transitzonen nach Maßgabe von Artikel 43 durchgeführt wird, wenn
a) der Antragsteller bei der Einreichung seines Antrags und der Darlegung der Tatsachen nur Umstände vorgebracht hat, die für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU [des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. 2011, L 337, S. 9)] anzuerkennen ist, nicht von Belang sind, …
…“
5. In Art. 43 („Verfahren an der Grenze“) der Verfahrensrichtlinie heißt es:
„(1) Die Mitgliedstaaten können nach Maßgabe der Grundsätze und Garantien nach Kapitel II Verfahren festlegen, um an der Grenze oder in Transitzonen des Mitgliedstaats über Folgendes zu entscheiden:
a) die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags gemäß Artikel 33 und/oder
b) die Begründetheit eines Antrags in einem Verfahren nach Artikel 31 Absatz 8.
(2) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass eine Entscheidung im Rahmen der Verfahren nach Absatz 1 innerhalb einer angemessenen Frist ergeht. Ist innerhalb von vier Wochen keine Entscheidung ergangen, so wird dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats gestattet, damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann.
(3) Wenn es aufgrund der Ankunft einer erheblichen Anzahl von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen an der Grenze oder in Transitzonen, die förmlich Anträge auf internationalen Schutz stellen, in der Praxis nicht möglich ist, die Bestimmungen des Absatzes 1 anzuwenden, können die genannten Verfahren auch in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen normalerweise in der Nähe der Grenze oder Transitzone untergebracht werden.“
6. Art. 46 („Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf“) dieser Richtlinie bestimmt in seinen Abs. 1 und 3:
„(1) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass Antragsteller das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf vor einem Gericht haben gegen
a) eine Entscheidung über ihren Antrag auf internationalen Schutz, einschließlich einer Entscheidung,
i) einen Antrag als unbegründet in Bezug auf die Flüchtlingseigenschaft und/oder den subsidiären Schutzstatus zu betrachten;
ii) einen Antrag nach Artikel 33 Absatz 2 als unzulässig zu betrachten;
iii) die an der Grenze oder in den Transitzonen eines Mitgliedstaats nach Artikel 43 Absatz 1 ergangen ist;
…
(3) Zur Einhaltung des Absatzes 1 stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass der wirksame Rechtsbehelf eine umfassende Ex‑nunc-Prüfung vorsieht, die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt und bei der gegebenenfalls das Bedürfnis nach internationalem Schutz gemäß der Richtlinie [2011/95] zumindest in Rechtsbehelfsverfahren vor einem erstinstanzlichen Gericht beurteilt wird.“
2. Aufnahmerichtlinie
7. Art. 8 („Haft“) der Aufnahmerichtlinie sieht Folgendes vor:
„(1) Die Mitgliedstaaten nehmen eine Person nicht allein deshalb in Haft, weil sie ein Antragsteller im Sinne der [Verfahrensrichtlinie] ist.
(2) In Fällen, in denen es erforderlich ist, dürfen die Mitgliedstaaten auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung den Antragsteller in Haft nehmen, wenn sich weniger einschneidende Maßnahmen nicht wirksam anwenden lassen.
(3) Ein Antragsteller darf nur in Haft genommen werden,
…
b) um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht;
c) um im Rahmen eines Verfahrens über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden;
…“
B. Belgisches Recht
1. Gesetz vom 15. Dezember 1980
8. Durch die Loi du 15 décembre 1980 sur l’accès au territoire, le séjour, l’établissement et l’éloignement des étrangers (Gesetz vom 15. Dezember 1980 über die Einreise ins Staatsgebiet, den Aufenthalt, die Niederlassung und das Ausweisen von Ausländern, im Folgenden: Gesetz vom 15. Dezember 1980)(4) wurden die Bestimmungen der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie, die für den vorliegenden Streitfall einschlägig sind, in belgisches Recht umgesetzt.
9. Insbesondere wurde Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verfahrensrichtlinie durch Art. 57/6/4 dieses Gesetzes umgesetzt, wonach der Commissaire général aux réfugiés et aux apatrides (Generalkommissar für Flüchtlinge und Staatenlose, im Folgenden: CGRA) befugt ist, einen an der Grenze gestellten Antrag für unzulässig zu erklären oder in den gesetzlich bestimmten Fällen (die denen in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie entsprechen) über seine Begründetheit zu entscheiden. Fasst der CGRA nicht binnen vier Wochen einen Beschluss über den Antrag auf internationalen Schutz, ist dem Antragsteller gemäß dieser Vorschrift in Verbindung mit Art. 74/5 § 4 Nr. 5 desselben Gesetzes die Einreise in belgisches Staatsgebiet zu gestatten.
10. Hinsichtlich der Festhaltung bestimmt Art. 74/5 desselben Gesetzes, dass Ausländer, die nicht die Bedingungen für die Einreise in das Staatsgebiet erfüllen und an der Grenze einen Antrag auf internationalen Schutz stellen, „an einem bestimmten Ort [an der] Grenz[e] festgehalten werden“ können. Ferner sieht dieser Artikel vor, dass „der König … andere im Königreich [Belgien] gelegene Orte bestimmen [kann], die [einem bestimmten Ort an der Grenze] gleichgestellt werden“; das Festhalten an einem solchen Ort kann nicht als Erlaubnis zur Einreise in das Staatsgebiet betrachtet werden.
11. Schließlich bestimmt Art. 74/6 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, dass ein Antragsteller auf internationalen Schutz u. a. aus den in Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie genannten Gründen „an einem bestimmten Ort im Königreich“ festgehalten werden kann.
2. Königliche Erlasse vom 14. Mai 2009 und 17. Februar 2012
12. Kraft des Königlichen Erlasses vom 14. Mai 2009(5) (im Folgenden: Königlicher Erlass von 2009) werden Unterbringungsstätten wie die Unterbringungsstätte Sint-Gillis-Waas den „bestimmten Orten an der Grenze“ gleichgesetzt.
13. Kraft des Königlichen Erlasses vom 17. Februar 2012(6) (im Folgenden: Königlicher Erlass von 2012) wird das auf belgischem Staatsgebiet gelegene „Transitzentrum Caricole“ ebenfalls „einem bestimmten Ort an der Grenze“ gleichgesetzt.
III. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
14. Die sieben verbundenen Rechtssachen, um die es in dem vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen geht, beruhen auf weitgehend identischen Sachverhalten, die folgendermaßen zusammengefasst werden können.
15. Alle Beschwerdeführer der Ausgangsverfahren sind Drittstaatsangehörige, die zwischen September und Oktober 2023 per Flugzeug auf dem Flughafen Brüssel (Belgien) eintrafen. Jeder der Beschwerdeführer beantragte entweder bei Ankunft oder am darauffolgenden Tag internationalen Schutz an der Grenze. Folglich wurden ihre Anträge im Rahmen eines „Verfahrens an der Grenze“ gemäß Art. 57/6/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, durch den Art. 43 Abs. 1 und 2 der Verfahrensrichtlinie umgesetzt worden war, zur Prüfung an die zuständige Asylbehörde, den CGRA, weitergeleitet.
16. In allen Fällen ergingen in Bezug auf die Antragsteller zwei Beschlüsse durch den Ministre de l’Asile et de la Migration (Minister für Asyl und Immigration, Belgien; im Folgenden: Minister): einer über die Verweigerung der Einreise in belgisches Staatsgebiet(7) und einer über die „Festhaltung an einem bestimmten Ort an der Grenze“ (im Folgenden: erster Festhaltungsbeschluss(8)).
17. In den Rechtssachen C‑50/24 bis C‑53/24 handelte es sich bei dem Festhaltungsort der Antragsteller um das Transitzentrum Caricole, das Luftlinie nur rund 2 km vom Flughafen Brüssel (der eine EU-Außengrenze darstellt(9)) entfernt ist. In den Rechtssachen C‑54/24 bis C‑56/24 wurden die Antragsteller in der über 40 km vom Flughafen Brüssel entfernten Unterbringungsstätte Sint-Gillis-Waas(10) festgehalten. Obschon sich diese beiden Orte nicht buchstäblich „an der Grenze“ befinden, werden sie gemäß den Königlichen Erlassen von 2012 bzw. 2009 den „bestimmten Orten an der Grenze“ gleichgesetzt.
18. In keinem der sieben Fälle erging der Beschluss hinsichtlich des Antrags auf internationalen Schutz innerhalb der vierwöchigen Frist (im Folgenden: Vierwochenfrist) gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, der durch Art. 57/6/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 umgesetzt worden war.
19. Vielmehr erhielt jeder Antragsteller nach Ablauf dieser Frist einen weiteren Beschluss des Ministers, in dem die „Festhaltung an einem bestimmten Ort“ angeordnet wurde (also nicht mehr „an der Grenze“ wie gemäß dem ersten Festhaltungsbeschluss, sondern innerhalb des Staatsgebiets). Mit diesem Beschluss (im Folgenden: zweiter Festhaltungsbeschluss) wurde dem Antragsteller gestattet, aufgrund des Verstreichens der Vierwochenfrist in das Staatsgebiet einzureisen. Allerdings wurde kraft dieses Beschlusses auch seine weitere Festhaltung nach Maßgabe von Art. 74/6 § 1 Nr. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 für notwendig erachtet, „um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere [in Anbetracht einer] Fluchtgefahr des Antragstellers“.
20. Der zweite Festhaltungsbeschluss war nicht mit einer physischen Verlegung der Antragsteller verbunden, die auch weiterhin an denselben Orten wie zuvor festgehalten wurden (dem Transitzentrum Caricole bzw. der Unterbringungsstätte Sint-Gillis-Waas). Die nationalen Behörden waren jedoch der Auffassung, dass die rechtliche Fiktion, wonach diese Orte als „an der Grenze“ liegend gälten, nach Ablauf der Vierwochenfrist keine Gültigkeit mehr habe und dass diese Orte daher – der geografischen Realität entsprechend – als Festhaltungsorte innerhalb des Staatsgebiets anzusehen seien. Mit anderen Worten: Zwar änderte sich die Rechtsgrundlage des Gewahrsams der Antragsteller sowie die rechtliche Einordnung des Festhaltungsorts, aber nicht ihr tatsächlicher physischer Festhaltungsort.
21. Parallel dazu führte der CGRA als die für die Prüfung von Anträgen auf internationalen Schutz zuständige Asylbehörde persönliche Anhörungen mit jedem Antragsteller durch. In den Rechtssachen C‑51/24 und C‑53/24 fanden diese Anhörungen innerhalb der Vierwochenfrist und somit vor dem zweiten Festhaltungsbeschluss statt. In den übrigen Fällen wurden die Anhörungen der Antragsteller nach Ablauf der Vierwochenfrist und nach Ergehen des zweiten Festhaltungsbeschlusses durchgeführt.
22. Im Zeitraum November bis Dezember 2023 lehnte der CGRA im Rahmen der vorrangigen Prüfung(11) jeden der Anträge auf internationalen Schutz ab. Insbesondere lehnte der CGRA den Antrag in der Rechtssache C‑51/24 als unzulässig ab, während er in den anderen sechs Rechtssachen Beschlüsse erließ, wonach die Flüchtlingseigenschaft und der subsidiäre Schutzstatus wegen fehlender Begründetheit versagt wurden.
23. Die Antragsteller legten beim vorlegenden Gericht Beschwerde gegen diese Beschlüsse ein, mit denen ihre jeweiligen Anträge auf internationalen Schutz abgelehnt worden waren.
24. In diesem Zusammenhang hat das vorlegende Gericht aufgrund von Zweifeln an der Vereinbarkeit des angewandten Verfahrens mit dem Unionsrecht, insbesondere mit Art. 43 der Verfahrensrichtlinie, beschlossen, das Verfahren in den sieben bei ihm anhängigen Rechtssachen auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Fällt ein Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder in einer Transitzone von einem Antragsteller gestellt wird, der während dieses Verfahrens an einem Ort festgehalten wird, der geografisch im Staatsgebiet liegt, aber kraft einer Rechtsvorschrift einem Ort an der Grenze gleichgesetzt ist, in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Verfahrensrichtlinie?
2. Fällt die Prüfung eines solchen Antrags auf internationalen Schutz eines Antragstellers, dem nach Ablauf der in Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist kraft nationalen Rechts automatisch die Einreise ins Staatsgebiet gestattet wird, der aber auf der Grundlage eines neuen Festhaltungsbeschlusses weiterhin an demselben Ort festgehalten wird, der ursprünglich als Ort an der Grenze angesehen wurde und nun von den Behörden als Ort im Staatsgebiet eingestuft wird, noch in den Anwendungsbereich von Art. 43 der Verfahrensrichtlinie?
– Kann ein und derselbe Festhaltungsort im Rahmen desselben Verfahrens über einen Antrag auf internationalen Schutz kraft einer Rechtsvorschrift zunächst mit einem Ort an der Grenze gleichgesetzt werden und, nachdem dem Antragsteller die Einreise in das Staatsgebiet aufgrund des Ablaufs der Vierwochenfrist oder aufgrund eines Beschlusses für eine spätere Prüfung gestattet wurde, als ein Ort im Staatsgebiet angesehen werden?
– Welche Auswirkung hat die Festhaltung des Antragstellers an demselben Ort, der geografisch im Staatsgebiet liegt, aber ursprünglich mit einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde und später von den belgischen Behörden aufgrund des Ablaufs der Vierwochenfrist als Festhaltungsort im Staatsgebiet eingestuft wurde, auf die zeitliche und sachliche Zuständigkeit der Asylbehörde?
3.1 Kann die Asylbehörde, die die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze eingeleitet hat und die in Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Vierwochenfrist für die Entscheidung über den Antrag verstreichen lässt oder die zuvor einen Beschluss für eine spätere Prüfung gefasst hat, die Prüfung dieses Antrags im Rahmen einer vorrangigen bzw. vorgezogenen Prüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 7 dieser Richtlinie fortsetzen, obwohl alle Ermittlungshandlungen, einschließlich der persönlichen Anhörung, vor Ablauf dieser Frist erfolgt sind, wenn der Antragsteller auf der Grundlage eines Beschlusses einer anderen Behörde weiterhin an demselben Ort festgehalten wird, der ursprünglich einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde, mit der Begründung, dass seine Festhaltung notwendig sei, „um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Festhaltung des Antragstellers unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht“?
3.2 Kann die Asylbehörde, die die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze eingeleitet hat und die in Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehene Vierwochenfrist für die Entscheidung über den Antrag verstreichen lässt oder die zuvor einen Beschluss für eine spätere Prüfung gefasst hat, ohne innerhalb dieser Frist eine persönliche Anhörung des Antragstellers durchgeführt zu haben, die Prüfung dieses Antrags im Rahmen einer vorrangigen bzw. vorgezogenen Prüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 7 dieser Richtlinie fortsetzen, wenn der Antragsteller auf der Grundlage eines Beschlusses einer anderen Behörde weiterhin an demselben Ort festgehalten wird, der ursprünglich einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde, mit der Begründung, dass seine Festhaltung notwendig sei, „um Beweise zu sichern, auf die sich der Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Festhaltung des Antragstellers unter Umständen nicht zu erhalten wären, insbesondere wenn Fluchtgefahr des Antragstellers besteht“?
4. Ist eine solche Anwendung der nationalen Regelung mit dem Ausnahmecharakter der Festhaltung des Antragstellers vereinbar, der sich aus Art. 8 der Aufnahmerichtlinie und dem allgemeinen Ziel der Verfahrensrichtlinie ergibt?
5. Sind Art. 31 Abs. 7 und 8 sowie die Art. 43 und 46 der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) so auszulegen, dass das vorlegende Gericht, wenn es mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss in einem an der Grenze eingeleiteten Verfahren befasst ist, die Überschreitung der Vierwochenfrist von Amts wegen berücksichtigen muss?
IV. Verfahren vor dem Gerichtshof
25. Die Vorabentscheidungsersuchen sind am 26. Januar 2024 bei der Kanzlei des Gerichtshofs eingegangen. Mit Beschluss vom 14. März 2024 sind die sieben Rechtssachen zu gemeinsamem schriftlichen und mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
26. Die belgische, die deutsche, die tschechische und die italienische Regierung, die Europäische Kommission und der Beschwerdeführer in der Rechtssache C‑53/24 haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die belgische, die tschechische und die deutsche Regierung, die Kommission und die Beschwerdeführer in den Rechtssachen C‑51/24 und C‑52/24 haben in der Sitzung vom 27. Februar 2025 mündliche Erklärungen abgegeben.
V. Würdigung
27. Alle Vorlagefragen betreffen das in Art. 43 der Verfahrensrichtlinie geregelte Verfahren an der Grenze. Ich werde mich mit diesen Fragen in der Reihenfolge, in der sie vom vorlegenden Gericht gestellt wurden, befassen. Zuvor ist es meiner Ansicht nach jedoch geboten, unter Bezugnahme auf die einschlägige Rechtsprechung des Gerichtshofs, der diese Vorschrift bereits bei früheren Gelegenheiten auszulegen hatte, die Hauptmerkmale des Verfahrens an der Grenze kurz darzustellen(12).
A. Hauptmerkmale des Grenzverfahrens
28. Wie das vorlegende Gericht ausführt, gestattet Art. 43 der Verfahrensrichtlinie den Mitgliedstaaten, bestimmte Verfahren – sogenannte „Verfahren an der Grenze“ – festzulegen, um an ihren Grenzen oder in ihren Transitzonen über Folgendes zu entscheiden: erstens die Zulässigkeit eines an derartigen Orten gestellten Antrags auf internationalen Schutz und/oder zweitens die Begründetheit eines solchen Antrags nach den in Art. 31 Abs. 8 dieser Richtlinie abschließend aufgeführten Kriterien. Diese Kriterien beziehen sich im Wesentlichen auf Fälle, in denen das Verhalten des Antragstellers darauf hindeutet, dass sein Antrag offensichtlich unbegründet ist oder missbräuchlich gestellt wurde(13).
29. Wie der Gerichtshof ausgeführt hat, ist überdies dem 38. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie zu entnehmen, dass Grenzverfahren es den Mitgliedstaaten ermöglichen sollen, über an der Grenze oder in Transitzonen gestellte Anträge auf internationalen Schutz zu entscheiden, „bevor über die Einreise der Antragsteller entschieden wird“(14). Die Tatsache, dass den Antragstellern die Einreise in das Staatsgebiet nicht förmlich gestattet wurde, ist ein Wesensmerkmal des Verfahrens an der Grenze. Es ermöglicht den Mitgliedstaaten insbesondere, diejenigen Antragsteller rückzuführen, deren Anträge abgelehnt wurden, ohne durch die gesamten Verfahrensgarantien nach der Richtlinie 2008/115/EG gebunden zu sein(15).
30. Gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ist einem Antragsteller jedoch die Einreise in das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats zu gestatten, falls auf seinen Antrag auf internationalen Schutz nicht innerhalb von vier Wochen nach Antragstellung eine Entscheidung ergangen ist. Damit Beschlüsse binnen dieser Vierwochenfrist getroffen werden können, zeichnen sich Verfahren an der Grenze daher allgemein durch kürzere Verfahrensfristen aus(16).
31. Hinzu kommt, dass – obwohl Art. 43 der Verfahrensrichtlinie nicht ausdrücklich den Gewahrsam vorsieht – der Gerichtshof entschieden hat, dass diese Vorschrift in Verbindung mit Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie die Mitgliedstaaten ermächtigt, Antragsteller, die einem Verfahren an der Grenze unterliegen, für eine Dauer von höchstens vier Wochen in Haft zu nehmen(17).
B. Zur ersten Vorlagefrage: Anwendbarkeit des Verfahrens an der Grenze bei Festhalten an einem geografisch nicht „an der Grenze“ gelegenen Ort
32. Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Verfahren zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, der an der Grenze oder in einer Transitzone gestellt wird, im Sinne von Art. 43 der Verfahrensrichtlinie als „Verfahren an der Grenze“ gilt, wenn der Antragsteller in einer Einrichtung festgehalten wird, die geografisch im Staatsgebiet liegt, aber kraft einer nationalen Rechtsvorschrift einem Ort an der Grenze gleichgesetzt ist(18). Somit geht es bei dieser Frage im Kern darum, ob die Festhaltung eines Antragstellers in einer Einrichtung, die geografisch tatsächlich nicht „an der Grenze oder in einer Transitzone“ liegt, die Anwendung eines Verfahrens an der Grenze ausschließt.
33. Insofern möchte ich vorab anmerken, dass der Wortlaut von Art. 43 der Verfahrensrichtlinie keinen ausdrücklichen Hinweis auf einen Gewahrsam – vor allem auf den Ort eines möglichen Gewahrsams – im Zusammenhang mit einem Verfahren an der Grenze enthält. Diese Vorschrift spricht vielmehr nur von Entscheidungen „an der Grenze oder in Transitzonen“ sowie Anträgen, die „an derartigen Orten“ gestellt wurden.
34. Art. 31 Abs. 8 dieser Richtlinie (auf den Art. 43 nur bezüglich Entscheidungen über die Begründetheit verweist) bezieht sich allerdings auf Verfahren, die „an der Grenze oder in Transitzonen … durchgeführt“ werden. Man könnte dies als ein Indiz dafür deuten, dass Antragsteller während des gesamten Verfahrens ausschließlich an der Grenze oder in den Transitzonen bleiben müssen bzw. dort festzuhalten sind. Andererseits ist auch zu beachten, dass weder Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie, der im Zusammenhang mit den Verfahren an der Grenze die Inhaftnahme gestattet, noch Art. 18 Abs. 1 Buchst. a derselben Richtlinie, der die Unterbringung von Antragstellern für die Dauer der Prüfung eines an der Grenze oder in Transitzonen gestellten Antrags betrifft, einen Hinweis auf den Ort enthalten, an dem sich die Antragsteller während des Grenzverfahrens befinden.
35. Es trifft zu, dass die möglichst unkomplizierte Umsetzung von Grenzverfahren, die von den Mitgliedstaaten am häufigsten in Betracht gezogen wird, das Festhalten von Antragstellern an der Grenze oder in Transitzonen bedeutet(19). Im Übrigen hat der Gerichtshof in derartigen Fällen auf den Gewahrsam „an der Grenze oder in Transitzonen“ während Grenzverfahren Bezug genommen.
36. Das muss meiner Auffassung nach allerdings nicht zwangsläufig der Fall sein. Meines Erachtens lässt sich aus dem Wortlaut von Art. 43 nicht der eindeutige Schluss ziehen, dass der Festhaltungsort der Antragsteller geografisch direkt an der Grenze oder in einer Transitzone liegen muss, damit das Verfahren an der Grenze Anwendung finden kann(20).
37. Zudem folgt eine solch enge Auslegung, die sich auch die Kommission zu eigen macht, meiner Ansicht nach weder aus dem Ziel noch dem Kontext von Art. 43 und würde sowohl die Interessen der Mitgliedstaaten als auch die der dem Grenzverfahren unterliegenden Antragsteller außer Acht lassen.
38. Was zunächst das Ziel von Art. 43 der Verfahrensrichtlinie betrifft (siehe oben, Nrn. 28 und 29), so soll das Verfahren an der Grenze eine erste Sichtung der Anträge auf internationalen Schutz ermöglichen, bevor die Einreise in das Staatsgebiet nur denjenigen Antragstellern förmlich gestattet wird, deren Anträge nicht abgelehnt wurden(21). Der Aufenthaltsort des Antragstellers während der Prüfung seines Antrags wirkt sich in keiner Weise auf die Verwirklichung dieses Ziels aus. Sie erfordert auch nicht unbedingt, dass diese Prüfung ausschließlich an der Grenze oder in einer Transitzone stattfindet.
39. Im Gegenteil: Dürfte der Gewahrsam geografisch ausschließlich an der Grenze oder in einer Transitzone erfolgen, so könnte dies je nach den geografischen und infrastrukturellen Besonderheiten der jeweiligen Mitgliedstaaten die Verwirklichung dieses Ziels gefährden und Art. 43 der Verfahrensrichtlinie seiner praktischen Wirksamkeit berauben. Wie die italienische Regierung hervorgehoben hat, könnte solch eine enge Auslegung von Art. 43 es bestimmten Mitgliedstaaten – wie insbesondere jenen mit langen Seegrenzen – übermäßig erschweren, die Verfahren an der Grenze auf eine Weise umzusetzen, die vollumfänglich den Grundsätzen und Garantien in Kapitel II der Verfahrensrichtlinie sowie den in den Art. 9 bis 11 der Aufnahmerichtlinie geregelten Verfahrensgarantien im Zusammenhang mit der Haft entspräche.
40. Bestünde man auf dem Festhalten an der Grenze oder in Transitzonen, was mit strukturellen und räumlichen Einschränkungen verbunden sein mag, könnte dies vielmehr zur Folge haben, dass Mitgliedstaaten – bloß um die Verfahren an der Grenze umzusetzen – suboptimale Einrichtungen nutzen, selbst wenn an anderen Orten im Landesinneren den Antragstellern bessere Haftbedingungen geboten werden könnten. Meines Erachtens ist klar, dass eine derartig formalistische Herangehensweise nicht den Interessen von Antragstellern dienen würde, die im Zuge eines Grenzverfahrens inhaftiert sind.
41. Diese Erwägung ist für die vorliegenden Rechtssachen von besonderer Relevanz. Nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts und der belgischen Regierung gibt es in Belgien derzeit keine Hafteinrichtungen an der Grenze oder in Transitzonen, nachdem die vormals bestehende Einrichtung im Flughafen Brüssel wegen ihrer unzureichenden Infrastruktur geschlossen wurde. In der Tat wurde das Transitzentrum Caricole eigens dafür errichtet, diese unzureichende Einrichtung zu ersetzen und den Antragstellern auf internationalen Schutz bessere Haftbedingungen zu bieten.
42. Hinsichtlich Art. 43 der Verfahrensrichtlinie ist darauf hinzuweisen, dass die Funktionsweise der Verfahren an der Grenze auf mehreren rechtlichen Fiktionen beruht. Erstens auf der sogenannten Nichteinreise-Fiktion(22), wonach Antragsteller, die die Grenze überschritten haben und sich daher physisch im Staatsgebiet befinden, im Rahmen des Verfahrens an der Grenze rechtlich so gestellt sind, als seien sie nie in das Staatsgebiet eingereist, und daher die Entscheidung, ob ihnen die Einreise gestattet wird, abwarten müssen.
43. Zweitens gelten Einreisehäfen – vor allem internationale Flughäfen wie der Flughafen Brüssel – ebenfalls kraft einer rechtlichen Fiktion(23) als „Grenzen“, obwohl sie sich geografisch innerhalb des Hoheitsgebiets von Mitgliedstaaten befinden. Entsprechend werden Transitzonen sowohl in der Verfahrens- als auch in der Aufnahmerichtlinie grundsätzlich Grenzen gleichgestellt, obwohl sie sich geografisch an einem Ort nach dem Grenzübergang und damit auf dem Hoheitsgebiet des jeweiligen Mitgliedstaats befinden(24).
44. Diese rechtlichen Fiktionen deuten meines Erachtens darauf hin, dass die geografische Wirklichkeit, dass sich ein Antragsteller innerhalb des Staatsgebiets befindet, nicht die Anwendung eines Grenzverfahrens ausschließt.
45. Meiner Auffassung nach folgt aus alledem, dass gemäß Art. 43 der Verfahrensrichtlinie Gewahrsam nicht ausschließlich an der Grenze erfolgen muss, damit die Grenzverfahren Anwendung finden. Ich möchte dennoch klarstellen, dass dies meiner Ansicht nach nicht bedeutet, dass Mitgliedstaaten Antragsteller fallweise willkürlich vom Ort ihrer Einreise zu jeder beliebigen Einrichtung im Inland verbringen können und sie so Ungewissheit und unnötigen Verlegungen aussetzen. Im Interesse der gebotenen Rechtssicherheit bin ich vielmehr der Meinung, dass es zulässig ist, im Voraus allgemein Orte, die durchaus im Landesinneren liegen können, zum Zweck der Inhaftnahme im Rahmen des Grenzverfahrens zu bestimmen(25), um so die angemessensten Bedingungen für die Antragsteller zu gewährleisten.
46. Ich weise darauf hin, dass die vorstehende Schlussfolgerung unabhängig davon gilt, ob der bestimmte Festhaltungsort 2 km von der Grenze entfernt ist (wie es beim Transitzentrum Caricole der Fall ist) oder ob er weiter im Landesinneren liegt (wie z. B. die Unterbringungsstätte Sint-Gillis-Waas).
47. Der gegenteilige Vorschlag der Kommission, nämlich dass die Flexibilität der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des Festhaltungsorts bei Grenzverfahren jedenfalls auf Bereiche in „ausreichender Nähe“ zur Grenze zu beschränken sei(26), wäre nur schwerlich auf rechtssichere und kohärente Weise umzusetzen. Zum einen würde ein strenges Erfordernis der Grenznähe die Mitgliedstaaten je nach ihrer Größe und Geografie auf unterschiedliche Weise betreffen. Zum anderen ergäbe sich daraus die klassische Haufenparadoxie: Ab welchem Punkt ist „ausreichend nah“ nicht mehr „ausreichend nah“?
48. Der Vollständigkeit halber weise ich auch darauf hin, dass meine Schlussfolgerung in Nr. 45 nicht durch das Argument in Frage gestellt wird, das die Kommission auf der Grundlage von Art. 43 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie vorgebracht hat. Nach dieser Vorschrift können bei einem Massenzustrom von Personen, die internationalen Schutz beantragen, Grenzverfahren „in diesen Fällen und für die Zeit angewandt werden, in der die [Antragsteller] normalerweise in der Nähe der Grenze oder Transitzone untergebracht werden“. Im Grunde hat die Kommission aus diesem Wortlaut den Umkehrschluss gezogen, dass außer in der Ausnahmesituation eines Massenzustroms ein Grenzverfahren nicht „in der Nähe“ der Grenze (und somit schon gar nicht weiter im Landesinneren) durchgeführt werden könne, sondern genau „an der Grenze oder in einer Transitzone“ stattfinden müsse.
49. Der Gerichtshof hat jedoch klargestellt, dass Art. 43 Abs. 3 vielmehr ermöglichen soll, bei außergewöhnlichen Umständen den zeitlichen Anwendungsbereich des Grenzverfahrens über die Frist von vier Wochen hinaus auszudehnen („für die Zeit“). In diesem Fall würden die Antragsteller nicht festgehalten, sondern „unter normalen Bedingungen untergebracht“(27). Nach meinem Dafürhalten kann diese Vorschrift also nicht dazu dienen, den Anwendungsbereich des unter normalen Umständen durchgeführten Grenzverfahrens einzuschränken, indem die akzeptablen Orte für einen innerhalb der Vierwochenfrist erfolgenden Gewahrsam beschränkt werden.
50. Schließlich weise ich darauf hin, dass die oben in Nr. 45 dargestellte Schlussfolgerung der Herangehensweise entspricht, die ausdrücklich in der neuen Asylverfahrensverordnung(28) vorgesehen ist, die die Verfahrensrichtlinie mit Wirkung vom 12. Juni 2026 ersetzen soll. Diese Verordnung gesteht den Mitgliedstaaten ausdrücklich ein Maß an Flexibilität zu, das ihnen ermöglicht, die Orte zu bestimmen, an denen Antragsteller während eines Grenzverfahrens festgehalten werden können, und sieht vor, dass Antragsteller „sich grundsätzlich an der Außengrenze oder in der Nähe der Außengrenze oder in den Transitzonen oder an anderen bestimmten Standorten innerhalb ihres Hoheitsgebiets aufhalten müssen, wobei den besonderen geografischen Gegebenheiten dieses Mitgliedstaats in vollem Umfang Rechnung getragen wird“(29). Zwar ist die Kommission der Auffassung, dass diese ausdrückliche Flexibilität in der neuen Verordnung impliziere, dass eine solche Flexibilität innerhalb des gegenwärtigen rechtlichen Rahmens nicht bestehe, doch wird diese Auslegung weder von der Präambel noch den Vorarbeiten zu der Verordnung gestützt.
51. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Frage dahingehend zu beantworten, dass Art. 43 der Verfahrensrichtlinie der Prüfung eines an der Grenze oder in einer Transitzone gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens nicht entgegensteht, wenn der Antragsteller in einer Einrichtung festgehalten wird, die geografisch im Inland liegt.
C. Zur zweiten Vorlagefrage: Konsequenzen des Ablaufs der Vierwochenfrist
1. Findet das Grenzverfahren bei fortgesetztem Gewahrsam auch nach Ablauf der Vierwochenfrist Anwendung?
52. Die zweite Frage des vorlegenden Gerichts besteht aus drei Teilfragen. Mit der ersten Teilfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein Grenzverfahren im Sinne von Art. 43 der Verfahrensrichtlinie auch nach Ablauf der Vierwochenfrist Anwendung findet, wenn der betroffene Antragsteller weiterhin am selben Ort festgehalten wird, der vor dem Ende dieser Frist einem Ort an der Grenze gleichgesetzt wurde, in der Folge aber als ein Ort innerhalb des Staatsgebiets gilt.
53. Die Antwort auf diese Frage ergibt sich meines Erachtens aus Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, der vorsieht, dass dem Antragsteller die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wird, „damit sein Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet werden kann“, wenn innerhalb der Vierwochenfrist keine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergeht. Der Gerichtshof hat dies bereits dahingehend ausgelegt, dass der Antrag auf internationalen Schutz nach Ablauf der Vierwochenfrist im Wege des ordentlichen Verfahrens(30), d. h. im allgemeinen Verfahren nach Art. 31 der Verfahrensrichtlinie, zu prüfen ist. Dementsprechend findet gemäß Art. 43 Abs. 2 dieser Richtlinie das Grenzverfahren nach Ablauf der Vierwochenfrist keine Anwendung mehr.
54. Der Umstand, dass der betroffene Antragsteller nach Verstreichen dieser Frist möglicherweise weiter an der Grenze oder im Staatsgebiet festgehalten wird, hat aus meiner Sicht keinen Einfluss auf diese eindeutige Schlussfolgerung. Wie der Gerichtshof klargestellt hat, beinhaltet Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie, dass mit dem Ende des Grenzverfahrens nach vier Wochen eine weitere Inhaftierung auf Grundlage dieses Verfahrens nicht gerechtfertigt werden kann(31). Mithin kann ein sich möglicherweise anschließender Gewahrsam – auch an der Grenze oder in einer Transitzone – nicht dazu führen, dass ein nach der Vierwochenfrist stattfindendes Verfahren als „Verfahren an der Grenze“ gilt.
55. Folglich ist die rechtliche Einordnung eines Festhaltungsorts nach der Vierwochenfrist (ob als Ort an der Grenze oder als Ort im Staatsgebiet) für die Art des durchzuführenden Verfahrens unerheblich, das jedenfalls kein „Verfahren an der Grenze“ mehr sein kann. Diese Schlussfolgerung gilt unabhängig von der zur ersten Frage eingenommenen Haltung und umso mehr, wenn man, wie oben ausgeführt, voraussetzt, dass der Festhaltungsort für die Art des angewendeten Verfahrens – auch während der Vierwochenfrist – nicht ausschlaggebend ist.
56. Folgt man dem, dann sind die übrigen Teilfragen der zweiten Frage nach den Ausführungen des vorlegenden Gerichts(32) für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten weitgehend gegenstandslos. Im Interesse einer ausgewogenen Prüfung der zweiten Frage werde ich dennoch auf diese Teilfragen eingehen.
2. Kann ein und derselbe Festhaltungsort zuerst als „an der Grenze“ und dann als „im Staatsgebiet“ liegend gelten?
57. Mit der zweiten Teilfrage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob ein und derselbe Festhaltungsort zunächst einem Ort an der Grenze gleichgesetzt und nach Ablauf der Vierwochenfrist(33) als Ort innerhalb des Staatsgebiets betrachtet werden kann (der er geografisch ja auch tatsächlich ist).
58. Meines Erachtens steht nichts in der Verfahrensrichtlinie oder in der Aufnahmerichtlinie dieser Vorgehensweise entgegen. Wie bereits ausgeführt, schreibt keine dieser Richtlinien einen konkreten geografischen Ort für die Inhaftierung vor. Erforderlich – und von grundsätzlicherer Bedeutung – ist vielmehr, dass die Haftbedingungen und ‑garantien für inhaftierte Asylbewerber, wie sie in den Art. 9 bis 11 der Aufnahmerichtlinie festgelegt sind, vollumfänglich eingehalten werden(34). Wie die belgische Regierung hervorgehoben hat, unterscheiden sich diese Bedingungen und Garantien nicht nach der geografischen Lage oder der rechtlichen Einordnung des Festhaltungsorts.
59. Überdies ist das Argument der belgischen Regierung, dass diese Vorgehensweise in Fällen wie den hier in Rede stehenden Rechtssachen insgesamt ein effizienteres und zügigeres Verfahren ermöglichen würde, durchaus nicht unbegründet. Vor allem würde diese Vorgehensweise eine Verlegung in eine andere Einrichtung überflüssig machen, falls der Antragsteller weiterhin festgehalten werden soll.
60. All dies setzt natürlich voraus, dass es einen triftigen Grund für die weitere Inhaftierung des Antragstellers gibt, der sich auf einen der anderen autonomen(35) Haftgründe nach Art. 8 der Aufnahmerichtlinie stützt, und dass entsprechend ein neuer Festhaltungsbeschluss ergeht. Desgleichen ist es meiner Auffassung nach unerlässlich, dass der Antragsteller ordnungsgemäß über die Änderung seiner rechtlichen Situation informiert wird, also darüber, dass ihm die Einreise in das Hoheitsgebiet gestattet wurde, auch wenn diese rechtliche Änderung zu diesem Zeitpunkt noch nicht mit einer physischen einhergeht.
3. Wie wirkt sich die Inhaftierung nach Ablauf der Vierwochenfrist auf die Zuständigkeit der Asylbehörde aus?
61. Ich wende mich nunmehr der dritten Teilfrage zu, mit der das vorlegende Gericht um Klärung ersucht, welche Auswirkung die fortgesetzte Festhaltung des Antragstellers an demselben Ort (der ursprünglich mit einem Ort an der Grenze gleichgesetzt und nach Ablauf der Vierwochenfrist als Ort im Staatsgebiet eingestuft wurde) auf die zeitliche und sachliche Zuständigkeit der Asylbehörde hat.
62. Im Licht meiner obigen Ausführungen bin ich der Auffassung, dass die fortgesetzte Festhaltung und die Änderung der rechtlichen Einordnung des Festhaltungsorts nach vier Wochen als solche keinen Einfluss auf die Zuständigkeit der Asylbehörde haben, also der Behörde, die vom Mitgliedstaat als für die Prüfung der Anträge auf internationalen Schutz zuständig benannt wird(36).
63. Es ist vielmehr das Verstreichen der Vierwochenfrist, das möglicherweise Einfluss auf die Zuständigkeit dieser Behörde haben könnte, da mit ihrem Ablauf der Übergang vom Grenzverfahren zum ordentlichen Verfahren stattfindet. Ich weise jedoch darauf hin, dass im Fall Belgiens dieselbe Asylbehörde, nämlich der CGRA, in beiden Verfahren für die Entscheidung über Anträge auf internationalen Schutz zuständig ist, und zwar selbstverständlich im Rahmen der für die verschiedenen Verfahren jeweils geltenden Vorschriften und Fristen.
64. Dem vorlegenden Gericht scheint es vor allem um die Frage zu gehen(37), ob bei einem solchen Übergang vom besonderen Grenzverfahren zum ordentlichen Verfahren die Zuständigkeit der Asylbehörde durch die Fristen und den Umfang(38) beschränkt bleibt, die im Rahmen des Grenzverfahrens für ihre Zuständigkeit galten. Dies ist meiner Ansicht nach nicht der Fall. Aus Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie ergibt sich offenkundig, dass der Antrag nach Maßgabe der anderen Bestimmungen dieser Richtlinie bearbeitet wird, wenn die Vierwochenfrist verstrichen ist. Soll heißen: Die Prüfung unterliegt nicht mehr den materiellen und zeitlichen Beschränkungen der für das Grenzverfahren geltenden Vorschriften(39).
65. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die zweite Frage dahingehend zu beantworten, dass die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz nach Ablauf der in Art. 43 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift fällt, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller eventuell weiter festgehalten wird und wie der betreffende Festhaltungsort rechtlich eingestuft wird, sei es als Ort an der Grenze oder als Ort im Staatsgebiet.
D. Zur dritten Vorlagefrage: Prüfung von Anträgen nach Ablauf der Vierwochenfrist
66. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob ein Antrag auf internationalen Schutz, der ursprünglich einem Grenzverfahren unterlag, nach Ablauf der Vierwochenfrist im Rahmen einer vorrangigen bzw. vorgezogenen Prüfung im Sinne von Art. 31 Abs. 7 der Verfahrensrichtlinie geprüft werden kann, während der Antragsteller nunmehr gemäß Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie weiter in ein und derselben Einrichtung festgehalten wird, wenn erstens alle Ermittlungshandlungen, einschließlich der persönlichen Anhörung, innerhalb der Vierwochenfirst abgeschlossen wurden bzw. zweitens die persönliche Anhörung nicht binnen der Vierwochenfrist durchgeführt wurde. Nach meinem Verständnis wirft diese Frage zwei Probleme auf, die zu untersuchen sind.
1. Können Anträge nach Ablauf der Vierwochenfrist vorrangig behandelt werden?
67. Das erste zu untersuchende Problem ist, ob die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz, die im Rahmen eines Grenzverfahrens eingeleitet und im Wege eines ordentlichen Verfahrens fortgesetzt wurde, nach Ablauf der Vierwochenfrist im Sinne von Art. 31 Abs. 7 der Verfahrensrichtlinie „vorgezogen“ werden kann.
68. Dies lässt sich meines Erachtens recht einfach beantworten. Art. 31 Abs. 7 der Verfahrensrichtlinie gewährt den Mitgliedstaaten Flexibilität, um der Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen der üblicherweise geltenden verfahrensbezogenen Fristen, Grundsätze und Garantien Vorrang vor der Prüfung anderer Anträge einzuräumen. Diese Vorschrift enthält keine abschließende, sondern vielmehr eine beispielhafte Aufzählung der Fälle, in denen eine Prüfung vorgezogen werden kann. Nach dem Wortlaut des 19. Erwägungsgrundes der Verfahrensrichtlinie können Mitgliedstaaten mithin „der Prüfung eines Antrags Vorrang“ einräumen (Hervorhebung nur hier), vorausgesetzt dass die in Kapitel II dieser Richtlinie geregelten Grundsätze und Garantien beachtet werden.
69. Die für die vorliegenden Fälle relevante Entscheidung des belgischen Gesetzgebers, Anträge vorrangig zu prüfen, wenn sich die betroffenen Antragsteller in Haft befinden, steht daher grundsätzlich im Einklang mit Art. 31 Abs. 7 der Verfahrensrichtlinie. Zudem scheint dieser Ansatz auch einem zügigen und effizienten Verfahren im Sinne des 18. Erwägungsgrundes der Verfahrensrichtlinie(40) förderlich zu sein und würde sicherstellen, dass eine Inhaftierung entsprechend den Anforderungen der Aufnahmerichtlinie(41) nur für den kürzest möglichen Zeitraum erfolgt.
2. Kann man sich auch nach Ablauf der Vierwochenfrist noch auf die im Grenzverfahren durchgeführten Ermittlungshandlungen stützen?
70. Der zweite Punkt, den das vorlegende Gericht offenbar aufwirft, geht dahin, ob man sich zum Zweck einer Beschlussfassung auch nach Ablauf der Vierwochenfrist, also im Rahmen des ordentlichen Verfahrens, noch auf die im Rahmen des Grenzverfahrens durchgeführten Ermittlungshandlungen stützen kann.
71. Nach meinem Dafürhalten ist dies genau das, was für die Prüfung eines Antrags der Übergang von einem Grenzverfahren zu einem ordentlichen Verfahren gemäß Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie mit sich bringt. Verlangte man von der Asylbehörde, eine Prüfung von Grund auf neu zu beginnen und die zuvor durchgeführten Ermittlungshandlungen zu ignorieren, liefe dies dem Erfordernis eines effizienten und zügigen Verfahrens zuwider.
72. Dessen ungeachtet kann ich den Kontext dieser Frage nicht außer Betracht lassen, den das vorlegende Gericht wie folgt dargestellt hat: „In der Praxis könnten die kurzen Fristen und die Festhaltung an der Grenze[, die für das belgische Grenzverfahren charakteristisch sind,] die in Kapitel II [der Verfahrensrichtlinie] vorgesehenen Grundprinzipien und Garantien gefährden (einschließlich des Zugangs zu einem Rechtsanwalt oder der Zeit, die erforderlich ist, um alle zweckdienlichen Unterlagen für den Antrag zusammenzustellen)“(42).
73. Das vorlegende Gericht scheint anzudeuten, dass die im Rahmen des Grenzverfahrens durchgeführten Ermittlungshandlungen unter Umständen von geringerer Qualität seien und daher im Rahmen des ordentlichen Verfahrens nicht herangezogen werden sollten. Zu diesem Punkt muss ich betonen, dass Ermittlungshandlungen, die den Anforderungen der in Kapitel II der Verfahrensrichtlinie geregelten Grundprinzipien und Garantien nicht genügen, weder im Rahmen des ordentlichen Verfahrens noch im Rahmen eines Grenzverfahrens für einen Beschluss herangezogen werden können. Die Achtung der besagten Grundprinzipien und Garantien ist für alle Verfahren nach der Verfahrensrichtlinie, also auch das Grenzverfahren, eine grundlegende explizite Vorbedingung(43). Es ist daher Sache des nationalen Gerichts, bei der Prüfung der bei ihm anhängigen Rechtssachen zu beurteilen, ob diese Grundprinzipien und Garantien während der angewandten Verfahren durchgehend beachtet wurden.
74. In jedem Fall sei hier klargestellt, dass die Berufung auf die im Rahmen des Grenzverfahrens durchgeführten Ermittlungshandlungen das Recht des Antragstellers unberührt lässt, zum einen weitere Angaben vorzutragen und damit neue Elemente einzubringen, an deren Vorlage er zuvor praktisch gehindert war(44), und zum anderen zusätzliche Garantien in Anspruch zu nehmen, die unter Umständen nur im Rahmen des ordentlichen Verfahrens gelten, wie beispielsweise die Möglichkeit, eine Kopie der Niederschrift oder des Wortprotokolls der persönlichen Anhörung zu erhalten, bevor eine Entscheidung ergeht(45).
75. Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof die dritte Frage dahingehend beantwortet, dass Art. 43 der Verfahrensrichtlinie so auszulegen ist, dass er einer Asylbehörde gestattet, die Prüfung eines zunächst im Rahmen des Grenzverfahrens gestellten Antrags auf internationalen Schutz nach der nach dieser Bestimmung geltenden Vierwochenfrist vorrangig fortzusetzen und sich dabei auf die in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungshandlungen zu stützen, vorausgesetzt dass die in Kapitel II der Verfahrensrichtlinie geregelten Grundprinzipien und Garantien in allen Phasen dieses Verfahrens beachtet werden.
E. Zur vierten Vorlagefrage: Vereinbarkeit der nationalen Praxis mit der Aufnahmerichtlinie und der Verfahrensrichtlinie
76. Mit seiner vierten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob „eine solche Anwendung der nationalen Regelung“ mit dem Ausnahmecharakter der Festhaltung des Antragstellers vereinbar ist, der sich aus Art. 8 der Aufnahmerichtlinie und dem allgemeinen Ziel der Verfahrensrichtlinie ergibt.
77. Da die Bezugnahme auf „eine solche Anwendung der nationalen Regelung“ recht vage ist, verstehe ich diese Frage so, dass sie sich auf die gesamte Abfolge von Handlungen bezieht, die die belgischen Behörden in allen hier in Rede stehenden Rechtssachen vorgenommen haben, unter besonderer Berücksichtigung der Inhaftierung der Antragsteller. Auch der Verweis auf das allgemeine Ziel der Verfahrensrichtlinie erscheint in diesem Zusammenhang unklar, da das Hauptziel dieser Richtlinie „die Weiterentwicklung der Normen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung internationalen Schutzes im Hinblick auf die Einführung eines gemeinsamen Asylverfahrens in der Union“ ist (zwölfter Erwägungsgrund). Das vorlegende Gericht kann vielmehr so verstanden werden, dass es sich auf das im 60. Erwägungsgrund der Richtlinie genannte weitere Ziel bezieht, „die uneingeschränkte Wahrung der Menschenwürde zu gewährleisten und die Anwendung [bestimmter Grundrechte] der Charta zu fördern“, wie insbesondere die Achtung der Menschenwürde, das Verbot der Folter und unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung sowie das Recht auf Asyl.
78. Mit Blick auf diesen Schwerpunkt weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht klargestellt hat, dass es nicht für die Überprüfung der Beschlüsse, mit denen die Inhaftnahme der Kläger angeordnet worden sei, zuständig sei und dass die bei ihm anhängigen Rechtsstreitigkeiten allein die Beschlüsse beträfen, mit denen die Anträge auf internationalen Schutz als unbegründet oder unzulässig abgelehnt worden seien. In Anbetracht dessen habe ich – ähnlich wie die belgische Regierung – gewisse Bedenken, was die Relevanz dieser Frage für den Ausgangsrechtsstreit und damit ihre Zulässigkeit angeht.
79. Andererseits enthält die vierte Vorlagefrage offenbar – wie ich im Folgenden ausführen werde – einige Aspekte, die im Hinblick auf den Ausgangsrechtsstreit nicht eindeutig als unerheblich zu bewerten sind. Auch eingedenk der Rechtsvermutung, dass die Vorlagefragen entscheidungserheblich sind(46), halte ich es daher für angebracht, diese Frage insoweit zu beantworten, als die Vorgehensweise der nationalen Behörden für das vorlegende Gericht im Hinblick auf die Rechtsgültigkeit des angewandten Verfahrens vermutlich relevant sein könnte.
80. Im Licht des Vorabentscheidungsersuchens in seiner Gesamtheit verstehe ich das vorlegende Gericht so, dass es die Vereinbarkeit einer Praxis der belgischen Behörden mit der Verfahrens- und der Aufnahmerichtlinie anzweifelt, die darin besteht, erstens die Prüfung eines Antrags im Rahmen eines Grenzverfahrens einzuleiten und den Antragsteller dabei auf der Grundlage von Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie an einem Ort im Inland festzuhalten, der einem Ort an der Grenze gleichgesetzt ist; zweitens nach Ablauf der Vierwochenfrist eine weitere Haftentscheidung zu erlassen; drittens die Haft des Antragstellers in derselben Einrichtung, die nun nicht mehr als Ort an der Grenze gilt, zu verlängern, und viertens die weitere Haft auf eine andere Rechtsgrundlage zu stützen, nämlich Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie, „um Beweise zu sichern, auf die sich sein Antrag auf internationalen Schutz stützt und die ohne Haft unter Umständen nicht zu erhalten wären“, unabhängig davon, ob alle Ermittlungshandlungen, insbesondere die persönliche Anhörung, abgeschlossen wurden.
81. Ich wende mich zunächst dem vierten Punkt zu, also dem einzigen Aspekt, der nicht bereits im Zusammenhang mit den vorherigen Fragen erörtert wurde und auf den das vorlegende Gericht bereits in seiner dritten Frage angespielt hat. Was diesen Punkt betrifft, ist für mich nicht erkennbar, welche zusätzlichen Beweise, auf die sich ein Antrag auf internationalen Schutz stützt, noch einzuholen wären, wenn alle Ermittlungshandlungen, vor allem die persönliche Anhörung, abgeschlossen sind. Insofern scheint mir, dass mit Abschluss der letzten Ermittlungshandlung der Inhaftnahmegrund nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie entfällt. In diesem Zusammenhang sei auch darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 1 derselben Richtlinie vorsieht, dass ein Antragsteller „für den kürzest möglichen Zeitraum und nur so lange“ in Haft genommen wird, „wie die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe gegeben sind“(47). Vor diesem Hintergrund bin ich der Auffassung, dass die Haft eines Antragstellers nicht mehr auf den Grund nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. b der Aufnahmerichtlinie gestützt werden kann, sobald alle Ermittlungshandlungen abgeschlossen sind, also sobald die Behörden alle für ihre Prüfung erforderlichen Informationen eingeholt haben und voraussichtlich keine weiteren Schritte ergriffen werden.
82. Was hingegen den ersten, den zweiten und den dritten Punkt betrifft, so habe ich bereits bei der Würdigung der vorangegangenen Fragen meine Auffassung zum Ausdruck gebracht, dass sie grundsätzlich keine Fragestellung der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht aufwerfen.
83. Ich muss allerdings hinzufügen, dass die nahezu identische Abfolge der in allen sieben Rechtssachen ergriffenen Schritte nahelegt, dass es sich hierbei – wie die Beschwerdeführer behaupten – um einen von den nationalen Behörden systematisch verfolgten Ansatz handelt. Eingedenk des Ziels der Verfahrensrichtlinie, die Grundrechte der Antragsteller zu fördern und zu wahren (siehe oben, Nr. 77), würde dies meines Erachtens – neben den Ausführungen in Nr. 81 – Bedenken hinsichtlich der Vereinbarkeit mit dem Unionsrecht und insbesondere mit Art. 8 der Aufnahmerichtlinie und Art. 43 der Verfahrensrichtlinie aufwerfen.
84. Insbesondere würde das systematische Zurückgreifen auf die oben in Nr. 80 dargestellte Herangehensweise darauf hindeuten, dass Haft sowohl im Grenzverfahren als auch im ordentlichen Verfahren gleichsam automatisch erfolgt und nicht etwa ein außerordentliches letztes Mittel darstellt, über das auf der Grundlage einer Einzelfallprüfung der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit entschieden wird, wie dies in Art. 8 Abs. 2 der Aufnahmerichtlinie vorgesehen ist(48). Bei Zugrundelegung dieser Annahme könnte die systematische Anwendung eines Grenzverfahrens auf Anträge auf internationalen Schutz trotz vorhersehbarer Schwierigkeiten, die Vierwochenfrist einzuhalten, während die Antragsteller aufgrund einer konstruierten Änderung des Haftgrundes festgehalten werden, einem Missbrauch des Grenzverfahrens sowie einer Umgehung der in Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist gleichkommen.
85. Nach alledem schlage ich vor, dass der Gerichtshof die vierte Frage dahingehend beantwortet, dass die Aufnahme- und die Verfahrensrichtlinie einer Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – also im Kern der Inhaftierung eines Antragstellers, dessen Antrag ursprünglich dem Grenzverfahren unterlag, auch nach Ablauf der Vierwochenfrist an ein und demselben Ort, jedoch auf Grundlage eines anderen Haftgrundes – nicht entgegenstehen, sofern jegliche Haftmaßnahme ordnungsgemäß auf Grundlage einer Einzelfallprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergriffen wurde und nur so lange aufrechterhalten wird, wie der betreffende Haftgrund besteht.
F. Zur fünften Vorlagefrage: Überprüfung durch das nationale Gericht von Amts wegen
86. Mit seiner fünften und letzten Frage will das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 31 Abs. 7 und 8 sowie die Art. 43 und 46 der Verfahrensrichtlinie in Verbindung mit Art. 47 der Charta so auszulegen sind, dass das vorlegende Gericht, wenn es mit einer Beschwerde gegen einen Beschluss in einem an der Grenze eingeleiteten Verfahren befasst ist, die Überschreitung der nach Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie geltenden Vierwochenfrist im Zusammenhang mit dieser Beschlussfassung von Amts wegen berücksichtigen muss(49). Aus der Akte ergibt sich, dass diese Frage nur im Hinblick auf die Beschwerdeführer in zwei der sieben Rechtssachen relevant ist, die einen solchen zulässigen Beschwerdegrund offenbar nicht vor dem vorlegenden Gericht geltend gemacht haben(50).
87. In Anbetracht meines Standpunkts zu den vorangegangenen Fragen ist diese Frage nunmehr weitgehend gegenstandslos und bedarf daher meines Erachtens keiner Antwort mehr. Im Licht der obigen Würdigung und der besonderen tatsächlichen Umstände des Falls – insbesondere der Tatsache, dass ein und dieselbe Asylbehörde sowohl für das Grenzverfahren als auch für das ordentliche Verfahren zuständig ist – lässt sich nicht erkennen, inwieweit eine Antwort auf diese Frage für die Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten relevant wäre.
88. Gesetzt den Fall, dass der Gerichtshof dennoch zu der Auffassung gelangt, dass er diese Frage beantworten sollte, weil er im Hinblick auf die vorangegangenen Fragen einen anderen Standpunkt vertritt(51), mache ich die folgenden Ausführungen.
89. Erstens verpflichtet das Unionsrecht nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs die nationalen Gerichte nicht, von Amts wegen die Frage eines Verstoßes gegen Unionsvorschriften aufzuwerfen, wenn sie durch die Prüfung dieser Frage die Grenzen des von den Parteien festgelegten Streitgegenstands überschreiten müssten(52).
90. Dessen ungeachtet hat der Gerichtshof auch festgestellt, dass Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta, der Antragstellern das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf garantiert, verlangt, dass ein nationales Gericht, vor dem eine Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz angefochten wird, verpflichtet ist, „eine umfassende Ex‑nunc-Prüfung [durchzuführen], die sich sowohl auf Tatsachen als auch auf Rechtsfragen erstreckt“. Der Gerichtshof hat entschieden, dass eine solche umfassende Ex‑nunc-Prüfung auch von Amts wegen eine Prüfung bestimmter verfahrensrechtlicher Aspekte – soweit diese dem nationalen Gericht zur Kenntnis gebracht wurden – einschließen muss, die sich auf das bei derartigen Anträgen angewandte Prüfungsverfahren auswirken könnten(53).
91. Nach meinem Dafürhalten stellt das Verstreichen der Vierwochenfrist, ohne dass eine Entscheidung über den Antrag auf internationalen Schutz ergeht, grundsätzlich einen solchen verfahrensrechtlichen Aspekt dar, da mit dem Fristablauf der Übergang vom Grenzverfahren zum ordentlichen Verfahren und somit eine Änderung des angewandten Prüfungsverfahrens einhergeht(54). Ich stelle daher fest, dass die im vorigen Absatz angeführte Rechtsprechung auf den vorliegenden Sachverhalt anwendbar ist und dass ein Versäumnis, eine Entscheidung innerhalb der Vierwochenfrist zu erlassen, vom nationalen Gericht von Amts wegen zu überprüfen ist.
92. Dementsprechend schlage ich für den Fall, dass der Gerichtshof sich entscheidet, die fünfte Frage zu beantworten, vor, diese Frage dahingehend zu beantworten, dass Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie im Licht von Art. 47 der Charta so auszulegen ist, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen bei ihm eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, der ursprünglich im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Art. 43 geprüft wurde, von Amts wegen im Rahmen seiner eigenen umfassenden Ex‑nunc-Prüfung auf der Grundlage der ihm während des bei ihm anhängigen Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Informationen ein Versäumnis, innerhalb der in Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist einen Beschluss zu fassen, prüfen muss.
VI. Ergebnis
93. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Conseil du Contentieux des Étrangers (Rat für Ausländerstreitsachen, Belgien) vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
1. Art. 43 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (im Folgenden: Verfahrensrichtlinie)
steht der Prüfung eines an der Grenze oder in einer Transitzone gestellten Antrags auf internationalen Schutz im Rahmen eines Grenzverfahrens nicht entgegen, wenn der Antragsteller in einer Einrichtung festgehalten wird, die geografisch im Inland liegt.
2. Die Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz fällt nach Ablauf der in Art. 43 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist nicht in den Anwendungsbereich dieser Vorschrift, und zwar unabhängig davon, ob der Antragsteller eventuell weiter festgehalten wird und wie der betreffende Festhaltungsort rechtlich eingestuft wird, sei es als Ort an der Grenze oder als Ort im Staatsgebiet.
3. Art. 43 der Verfahrensrichtlinie
ist dahingehend auszulegen, dass er einer Asylbehörde gestattet, die Prüfung eines zunächst im Rahmen des Grenzverfahrens gestellten Antrags auf internationalen Schutz nach der in dieser Vorschrift festgelegten Vierwochenfrist vorrangig fortzusetzen und sich dabei auf die in diesem Verfahren durchgeführten Ermittlungshandlungen zu stützen, vorausgesetzt dass die in Kapitel II der Verfahrensrichtlinie geregelten Grundprinzipien und Garantien in allen Phasen dieses Verfahrens beachtet werden.
4. Die Richtlinie 2013/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen, und die Verfahrensrichtlinie
stehen einer Praxis wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden – also im Kern der Inhaftierung eines Antragstellers, dessen Antrag ursprünglich dem Grenzverfahren unterlag, auch nach Ablauf der Vierwochenfrist an einem und demselben Ort, jedoch auf Grundlage eines anderen Haftgrundes – nicht entgegen, sofern jegliche Haftmaßnahme ordnungsgemäß auf Grundlage einer Einzelfallprüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit ergriffen wurde und nur so lange aufrechterhalten wird, wie der betreffende Haftgrund besteht.
5. Art. 46 Abs. 3 der Verfahrensrichtlinie ist im Licht von Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union
so auszulegen, dass das nationale Gericht in Fällen, in denen bei ihm eine Beschwerde gegen eine ablehnende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz eingereicht wird, der ursprünglich im Rahmen eines Grenzverfahrens nach Art. 43 geprüft wurde, von Amts wegen im Rahmen seiner eigenen umfassenden Ex‑nunc-Prüfung auf der Grundlage der ihm während des bei ihm anhängigen Verfahrens zur Kenntnis gebrachten Informationen ein Versäumnis, innerhalb der in Art. 43 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie vorgesehenen Vierwochenfrist eine Entscheidung zu erlassen, prüfen muss.
1 Originalsprache: Englisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. 2013, L 180, S. 60).
3 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung von Normen für die Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen (ABl. 2013, L 180, S. 96).
4 Moniteur belge (Belgisches Staatsblatt) vom 31. Dezember 1980, S. 14584.
5 Arrêté royal du 14 mai 2009 fixant le régime et les règles de fonctionnement applicables aux lieux d’hébergement au sens de l’article 74/8 § 1er, de la loi du 15 décembre 1980 (Königlicher Erlass vom 14. Mai 2009 zur Festlegung der Regelung und der Arbeitsweise für Unterbringungsorte im Sinne von Art. 74/8 § 1 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), Moniteur belge (Belgisches Staatsblatt) vom 27. Mai 2009, S. 38857.
6 Arrêté royal du 17 février 2012 déterminant un lieu visé par l’article 74/8, § 2, de la loi du 15 décembre 1980 (Königlicher Erlass vom 17. Februar 2012 zur Bestimmung eines Ortes im Sinne von Art. 74/8 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980), Moniteur belge (Belgisches Staatsblatt) vom 15. März 2012, S. 15767.
7 Mit der Begründung, dass die Antragsteller nicht die im Gesetz vom 15. Dezember 1980 aufgeführten Einreisevoraussetzungen erfüllten (wie beispielsweise den Besitz eines gültigen Visums).
8 Auf der Grundlage von Art. 74/5 § 1 Abs. 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, das dem Inhaftnahmegrund nach Art. 8 Abs. 3 Buchst. c der Aufnahmerichtlinie entspricht, nämlich um im Rahmen eines Verfahrens an der Grenze über das Recht des Antragstellers auf Einreise in das Hoheitsgebiet zu entscheiden.
9 Vgl. Art. 2 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/399 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über einen Gemeinschaftskodex für das Überschreiten der Grenzen durch Personen (im Folgenden: Schengener Grenzkodex) (ABl. 2016, L 77, S. 1), der Außengrenzen als „die Landgrenzen der Mitgliedstaaten, einschließlich der Fluss- und Binnenseegrenzen, der Seegrenzen und der Flughäfen sowie der Flussschifffahrts‑, See- und Binnenseehäfen, soweit sie nicht Binnengrenzen sind“ definiert.
10 Sowohl das vorlegende Gericht als auch die belgische Regierung beziehen sich auf diese Unterbringungsstätte als einen Festhaltungsort für die betreffenden Antragsteller.
11 Wird ein Antragsteller an einem bestimmten Ort entweder im Staatsgebiet oder an der Grenze festgehalten, muss der CGRA gemäß Art. 57/6 § 2 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 seinen Beschluss im Rahmen einer vorrangigen bzw. vorgezogenen Prüfung treffen (vgl. auch Art. 31 Abs. 7 der Verfahrensrichtlinie).
12 Vgl. Urteile vom 14. Mai 2020, Országos Idegenrendészeti Főigazgatóság Dél-alföldi Regionális Igazgatóság (C‑924/19 PPU und C‑925/19 PPU, EU:C:2020:367) (im Folgenden: Urteil FMS u. a.), vom 17. Dezember 2020, Kommission/Ungarn (Aufnahme von Personen, die internationalen Schutz beantragen) (C‑808/18, EU:C:2020:1029) (im Folgenden: Urteil Kommission/Ungarn), und vom 30. Juni 2022, Valstybės sienos apsaugos tarnyba (C‑72/22 PPU, EU:C:2022:505) (im Folgenden: Urteil in der Rechtssache C‑72/22 PPU).
13 Vgl. Urteil in der Rechtssache C‑72/22 PPU (Rn. 74) und meine Schlussanträge in derselben Rechtssache (EU:C:2022:431, Nr. 126; im Folgenden: meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑72/22 PPU).
14 Vgl. Urteil FMS u. a. (Rn. 236).
15 Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (ABl. L 348, S. 98); vgl. Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und Art. 4 Abs. 4 dieser Richtlinie.
16 Vgl. z. B. Wissenschaftlicher Dienst des Europäischen Parlaments (EPRS), „Asylum procedures at the border – European implementation assessment“, PE 654.201, November 2020 (im Folgenden: EPRS-Bericht).
17 Vgl. Urteil FMS u. a. (Rn. 239).
18 Es sei angemerkt, dass der Begriff „Grenzen“ zwar als Bezugnahme auf den Schengener Grenzkodex (siehe oben, Fn. 9) verstanden werden kann, dass aber weder die Verfahrensrichtlinie noch andere einschlägige Rechtsvorschriften eine Definition des Begriffs „Transitzone“ enthalten. Im gewöhnlichen Sprachgebrauch werden Transitzonen jedoch in der Regel als Bereiche verstanden, die sich typischerweise innerhalb internationaler Flug- oder Seehäfen bzw. neben einem Grenzübergang oder daran angrenzend befinden (ihre genaue Ausdehnung wird dabei allerdings vom betreffenden Staat festgelegt) und wo Personen, die die Grenze überschritten haben, sich vorübergehend aufhalten und entweder auf ihre Weiterreise oder die Erlaubnis, in den Staat einreisen zu dürfen, warten.
Es ist auch darauf hinzuweisen, dass die der Einführung des Verfahrens an der Grenze dienenden Vorschriften des Gesetzes vom 15. Dezember 1980 in Ausübung des in Art. 43 der Verfahrensrichtlinie gewährten Gestaltungsspielraums nur „Grenzen“ erwähnen, jedoch keine „Transitzonen“. Die vorliegende Würdigung betrifft jedoch beide Begriffe, da sie in Art. 43 zusammen verwendet werden.
19 Vgl. z. B. Vergleichsstudien: Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EASO), „Border Procedures for Asylum Applications in EU+ Countries, September 2020“, und den EPRS-Bericht, Fn. 16, a. a. O.
20 Also praktisch in Bereichen, die an einen Grenzübergang angrenzen, da eine Person nicht auf der Grenzlinie festgehalten werden kann.
21 Vgl. hierzu meine Schlussanträge in der Rechtssache C‑72/22 PPU (Nr. 127).
22 Vgl. z. B. Entschließung des Europäischen Parlaments vom 10. Februar 2021 zu der Umsetzung von Artikel 43 der Richtlinie [2013/32] (ABl. 2021, C 465, S. 47).
23 Im Unionsrecht ausdrücklich im Schengener Grenzkodex geregelt (siehe oben, Fn. 9).
24 Vgl. auch EGMR, 25. Juni 1996, Amuur/Frankreich, CE:ECHR:1996:0625JUD001977692, § 52, mit Augenmerk auf das in diesen Zonen Anwendung findende Recht.
25 Anstatt den Festhaltungsort direkt während des Grenzverfahrens zu bestimmen, wird nach belgischem Recht durch einen zweistufigen Ansatz das gleiche Ergebnis erzielt: erstens das Erfordernis der Haft an „einem Ort an der Grenze“ und zweitens durch rechtliche Fiktion die Bestimmung der Orte, die als solche gelten. Dieser Ansatz ändert indes inhaltlich nichts an dieser Würdigung.
26 Die Kommission hat dieses Argument im Zusammenhang mit dem Hinweis auf den Gestaltungsspielraum der Mitgliedstaaten bei der Bestimmung des genauen Standorts und der Ausdehnung der Transitzonen vorgebracht (siehe oben, Fn. 18).
27 Vgl. Urteil FMS u. a. (Rn. 242 ff.) und Urteil Kommission/Ungarn (Rn. 181).
28 Verordnung (EU) 2024/1348 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Mai 2024 zur Einführung eines gemeinsamen Verfahrens für internationalen Schutz in der Union und zur Aufhebung der Richtlinie [2013/32] (ABl. L, 2024/1348).
29 Vgl. Art. 54 der Asylverfahrensverordnung.
30 Vgl. Urteil FMS u. a. (Rn. 235).
31 Ebd., Rn. 241.
32 Vgl. insbesondere die in Rn. 3.1.1 des Vorabentscheidungsersuchens angeführte nationale Rechtsprechung.
33 Das vorlegende Gericht bezieht sich (sowohl hier als auch mit der dritten Frage) auf einen eventuellen Beschluss betreffend eine spätere Prüfung. Dabei handelt es sich um einen Zwischenbeschluss, wonach eine spätere Prüfung erforderlich ist. Nach belgischem Recht hat ein solcher Beschluss die gleiche Rechtsfolge wie das Verstreichen der Vierwochenfrist, nämlich dass der Antragsteller berechtigt ist, in das Staatsgebiet einzureisen. Es ist davon auszugehen, dass ein Beschluss betreffend eine spätere Prüfung in den Rechtssachen C‑54/24 bis C‑56/24 erging, der allerdings keinen Einfluss auf den Status der betroffenen Antragsteller hatte, da sie aufgrund des Verstreichens der Vierwochenfrist bereits zur Einreise in das Staatsgebiet berechtigt waren. Eine gesonderte Würdigung im Hinblick auf eventuelle Beschlüsse betreffend eine spätere Prüfung ist daher nicht sachdienlich.
34 Vgl. Art. 26 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie, der insoweit auf die Aufnahmerichtlinie verweist.
35 Vgl. Urteil in der Rechtssache C‑72/22 PPU (Rn. 83 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Vgl. Art. 2 Buchst. f und Art. 4 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie.
37 Vgl. in diesem Sinne Rn. 4.3.(b)(ii) des Vorabentscheidungsersuchens.
38 Es sei daran erinnert, dass im Rahmen des Grenzverfahrens nur unter den in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie abschließend aufgeführten Voraussetzungen über die Begründetheit entschieden werden darf.
39 Sollte jedoch ein beschleunigtes Verfahren auf das Grenzverfahren folgen, könnte ein Beschluss über die Begründetheit zwangsläufig nur unter den in Art. 31 Abs. 8 der Verfahrensrichtlinie abschließend aufgeführten Voraussetzungen ergehen. Dies gilt für beide Verfahrensarten.
40 Der 18. Erwägungsgrund der Verfahrensrichtlinie lautet: „Es liegt im Interesse sowohl der Mitgliedstaaten als auch der Personen, die internationalen Schutz beantragen, dass über die Anträge auf internationalen Schutz so rasch wie möglich, unbeschadet der Durchführung einer angemessenen und vollständigen Prüfung der Anträge, entschieden wird.“
41 Vgl. Art. 9 und 16. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie.
42 Vgl. Rn. 4.3.(b)(iv) des Vorabentscheidungsersuchens.
43 Vgl. Art. 31 Abs. 1, 7 und 8 sowie Art. 43 Abs. 1 der Verfahrensrichtlinie.
44 In Übereinstimmung mit Art. 40 der Verfahrensrichtlinie.
45 Vgl. insofern Art. 17 Abs. 5 der Verfahrensrichtlinie.
46 Vgl. Urteil vom 8. November 2022, Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid (Von Amts wegen erfolgende Prüfung der Haft) (C‑704/20 und C‑39/21, EU:C:2022:858 [im Folgenden: Urteil in den Rechtssachen C‑704/20 und C‑39/21], Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).
47 Zudem bestimmt Art. 9 Abs. 1 Unterabs. 2 der Aufnahmerichtlinie: „Die Verwaltungsverfahren in Bezug auf die in Artikel 8 Absatz 3 genannten Gründe für die Inhaftnahme werden mit der gebotenen Sorgfalt durchgeführt. Verzögerungen in den Verwaltungsverfahren, die nicht dem Antragsteller zuzurechnen sind, rechtfertigen keine Fortdauer der Haft.“ Überdies heißt es im 16. Erwägungsgrund dieser Richtlinie, dass die Dauer der Haft „den Zeitraum, der vernünftigerweise erforderlich ist, um die einschlägigen Verfahren abzuschließen, nicht überschreiten“ darf.
48 Vgl. Urteil vom 25. Juni 2020, Ministerio Fiscal (Behörde, bei der ein Antrag auf internationalen Schutz wahrscheinlich gestellt wird) (C‑36/20 PPU, EU:C:2020:495, Rn. 101 bis 105 und die dort angeführte Rechtsprechung); vgl. auch 15. Erwägungsgrund der Aufnahmerichtlinie.
49 Das vorlegende Gericht bezieht sich ganz allgemein auf „die Überschreitung der Vierwochenfrist“. Angesichts der Tatsache, dass zum einen dieses Gericht nicht für Haftsachen zuständig ist und es zum anderen den Beschwerdeführern in allen Rechtssachen förmlich gestattet war, in das Staatsgebiet einzureisen, kann die geltend gemachte Überschreitung sich nur darauf beziehen, dass nicht binnen dieser Vierwochenfrist ein Beschluss erging.
50 Im Gegensatz zu den anderen Beschwerdeführern machten die Beschwerdeführer der Rechtssachen C‑52/24 und C‑53/24 in ihren ursprünglichen Beschwerden keinen Verstoß gegen Art. 57/6/4 des Gesetzes vom 15. Dezember 1980, durch den Art. 43 der Verfahrensrichtlinie umgesetzt worden war, geltend. Obwohl sich die Beschwerdeführer in der mündlichen Verhandlung auf diesen angeblichen Verstoß beriefen, wies das vorlegende Gericht darauf hin, dass Beschwerdegründe, die nicht zum Zeitpunkt der ursprünglichen Beschwerde geltend gemacht worden seien, grundsätzlich unzulässig seien.
51 Falls der Gerichtshof beispielsweise feststellt, dass nach Ablauf der Vierwochenfrist Ermittlungshandlungen, die während dieser Vierwochenfrist unternommen wurden, nicht mehr berücksichtigt werden können (im Gegensatz zu der von mir oben in den Nrn. 71 bis 75 vertretenen Ansicht).
52 Vgl. Urteil in den Rechtssachen C‑704/20 und C‑39/21 (Rn. 91 und die dort angeführte Rechtsprechung).
53 Urteil vom 4. Oktober 2024, Ministerstvo vnitra České republiky, Odbor azylové a migrační politiky (C‑406/22, EU:C:2024:841).
54 Im Übrigen brachten die Beschwerdeführer in den in Rede stehenden Rechtssachen, die den betreffenden Klagegrund nicht im Rahmen ihrer ursprünglichen Beschwerde geltend gemacht hatten, diesen dem vorlegenden Gericht zweifellos zur Kenntnis, jedenfalls spätestens in der mündlichen Verhandlung (siehe oben, Fn. 50).