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Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 08.07.2025 – C-539/25

ECLI:EU:C:2025:539

BESCHLUSS DES GERICHTSHOFS (Achte Kammer)

8. Juli 2025(*)

„ Kostenfestsetzung “

In der Rechtssache C‑453/19 P‑DEP

betreffend einen Antrag auf Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten nach Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, eingereicht am 28. Oktober 2024,

Land Rheinland-Pfalz, vertreten durch Rechtsanwältin V. Lemonnier und Rechtsanwalt R. van der Hout,

Antragsteller,

gegen

Deutsche Lufthansa AG mit Sitz in Köln (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwalt A. Martin-Ehlers,

Antragsgegner,

erlässt

DER GERICHTSHOF (Achte Kammer)

unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten S. Rodin (Berichterstatter) sowie der Richter N. Piçarra und N. Fenger,

Generalanwalt: M. Szpunar,

Kanzler: A. Calot Escobar,

aufgrund des schriftlichen Verfahrens,

nach Anhörung des Generalanwalts

folgenden

Beschluss

1        Die vorliegende Rechtssache betrifft die Festsetzung der Kosten, die dem Land Rheinland-Pfalz (im Folgenden: Land) im Rahmen der Rechtssache C‑453/19 P entstanden sind.

2        Mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15, EU:T:2019:252), wies das Gericht der Europäischen Union die Klage der Deutschen Lufthansa AG auf Nichtigerklärung des Beschlusses (EU) 2016/789 der Kommission vom 1. Oktober 2014 über die staatliche Beihilfe SA.21121 (C 29/08) (ex NN 54/07) Deutschlands über die Finanzierung des Flughafens Frankfurt-Hahn und die finanziellen Beziehungen zwischen dem Flughafen und Ryanair (ABl. 2016, L 134, S. 46), als unzulässig ab und verurteilte Deutsche Lufthansa entsprechend den Anträgen der Europäischen Kommission und der Streithelfer im ersten Rechtszug, zu denen das Land gehörte, zur Tragung der Kosten.

3        Mit einem am 13. Juni 2019 nach Art. 56 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union eingelegten Rechtsmittel beantragte Deutsche Lufthansa die Aufhebung dieses Urteils.

4        Mit Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑453/19 P, EU:C:2021:608), wies der Gerichtshof dieses Rechtsmittel zurück und verurteilte Deutsche Lufthansa dazu, neben ihren eigenen Kosten die Kosten der Europäischen Kommission, des Landes und der Ryanair DAC zu tragen.

5        Da es hinsichtlich des Betrags der erstattungsfähigen Kosten zu keiner Einigung zwischen Deutsche Lufthansa und dem Land gekommen ist, hat das Land gemäß Art. 145 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs den vorliegenden Antrag gestellt.

Anträge der Parteien

6        Das Land beantragt,

–        die ihm zu erstattenden Kosten auf 20 945,84 Euro für die ihm im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens entstandenen Kosten zuzüglich 7 508,16 Euro für die Kosten des Kostenfestsetzungsverfahrens, d. h. insgesamt 28 454,00 Euro, festzusetzen;

–        die Deutsche Lufthansa dazu zu verurteilen, auf den sich hieraus ergebenden Gesamtbetrag ab dem Tag des zu erlassenden Beschlusses bis zum Tag des Zahlungseingangs beim Land Verzugszinsen zu zahlen, deren Zinssatz auf der Grundlage des von der Europäischen Zentralbank (EZB) für die Hauptrefinanzierungsgeschäfte festgesetzten Zinssatzes zu berechnen ist, der während des betreffenden Zeitraums gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten;

–        ihm zum Zwecke der Vollstreckung eine Ausfertigung des Beschlusses zu erteilen.

7        Deutsche Lufthansa beantragt,

–        die Anträge des Landes als unzulässig, jedenfalls aber als unbegründet zurückzuweisen;

–        hilfsweise, den Anträgen des Landes nur in folgendem Umfang stattzugeben:

–        den Betrag der dem Land zu erstattenden Kosten in der Rechtssache C‑453/19 P auf höchstens 9 365,30 Euro brutto festzusetzen;

–        den Betrag der dem Land zu erstattenden Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf höchstens 2 700 Euro brutto festzusetzen;

–        die Anträge des Landes im Übrigen als unbegründet zurückzuweisen.

Vorbringen der Parteien

8        Vorab weist das Land auf seinen Schriftwechsel mit Deutsche Lufthansa über die Erstattung der Kosten in der Rechtssache C‑453/19 P hin, aus dem hervorgehe, dass die Parteien weder hinsichtlich der Bestimmung der Höhe der erstattungsfähigen Kosten noch hinsichtlich ihrer Grundlage eine Einigung erzielt hätten. Darüber hinaus habe die Deutsche Lufthansa erklärt, dass sie beabsichtige, die Kostenforderungen des Landes mit Forderungen aufzurechnen, die ihr gegen das Land zustünden.

9        Das Land führt aus, der Gesamtbetrag von 28 454,00 Euro, den es im Rahmen des vorliegenden Antrags fordere, bestehe zum einen aus einem Betrag von 20 945,84 Euro für die Kosten des Rechtsmittelverfahrens in der Rechtssache C‑453/19 P. Dieser Betrag sei für Anwaltskosten und ‑honorare in Höhe von – für die Honorare – 17 601,55 Euro, ausschließlich 19 % Mehrwertsteuer, fällig. Die Gemeinkosten seien in diesem vom Vertreter des Landes mit dem Stundensatz von 290 Euro in Rechnung gestellten Betrag enthalten. Die Höhe dieser Kosten sei pauschal auf 5 % des Betrags von 17 601,55 Euro, d. h. auf 880,08 Euro, festzusetzen.

10      Das Land weist darauf hin, dass es von vornherein einen Abschlag von einem Drittel auf den Honorarbetrag angewandt habe, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass es denselben Vertreter bereits in der ersten Instanz eingesetzt habe.

11      Zum anderen beinhalte der in Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses genannte Betrag von 28 454,00 Euro einen Betrag von 7 508,16 Euro für die Kosten des vorliegenden Verfahrens, der sich aus einer Viertelung des Betrags von 25 237,50 Euro ohne Mehrwertsteuer, d. h. 30 032,63 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, ergebe, die das Land für die vier Kostenfestsetzungsverfahren in den Rechtssachen T‑492/15, C‑453/19 P sowie T‑764/15 und C‑594/19 P insgesamt als Anwaltshonorare habe tragen müssen. Die Gemeinkosten seien pauschal auf 5 % des Betrags von 25 237,50 Euro, d. h. auf 1 261,88 Euro, festzusetzen. Ein Viertel dieses Betrags, d. h. 315,47 Euro, sei für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren fällig.

12      Schließlich seien die vom Land geforderten Verzugszinsen ab dem Tag des zu erlassenden Beschlusses bis zum Eingang der Zahlung bei dieser Partei auf der Grundlage des von der EZB für die wesentlichen Refinanzierungsgeschäfte festgesetzten und während des betreffenden Zeitraums geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten zu berechnen.

13      Das Land begründet seinen Kostenfestsetzungsantrag mit einer Reihe von Argumenten. Als Erstes entspreche der für die im Rahmen der Rechtssache C‑453/19 P entstandenen Kosten geforderte Betrag, insbesondere in Anbetracht der Bedeutung des betreffenden Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht, der Schwierigkeit des Falles, des wirtschaftlichen Interesses des Landes am Ausgang des Rechtsstreits und des Umfangs der geleisteten Arbeit, den für dieses Verfahren notwendigen Aufwendungen im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs.

14      Was insbesondere die Bedeutung des Rechtsstreits angeht, so hätten die Tatsachen- und Rechtsfragen, die der Gerichtshof im Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑453/19 P, EU:C:2021:608), zu prüfen gehabt habe, aus unionsrechtlicher Sicht eine erhebliche Bedeutung. In diesem Urteil seien nämlich die Voraussetzungen für die Erhebung von Nichtigkeitsklagen gegen Beihilfebeschlüsse der Kommission durch Unternehmen, die nicht Empfänger der Beihilfen seien, sondern Wettbewerber des Empfängers, präzisiert worden. Obwohl die Verkündung des Urteils erst weniger als drei Jahre zurückliege, seien die in ihm enthaltenen Ausführungen bereits in mehreren Entscheidungen des Gerichts wie auch des Gerichtshofs in Beihilfesachen aufgegriffen worden, auch außerhalb des Luftverkehrssektors.

15      Zum Schwierigkeitsgrad der Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, trägt das Land vor, dass sich die Komplexität der in der Rechtssache T‑492/15 aufgeworfenen Rechtsfragen darin manifestiere, dass der Gerichtshof auch im Rechtsmittelverfahren hierzu umfassend Ausführungen gemacht habe Diese Rechtssache habe erheblich zur Klärung der besonderen Position von Wettbewerbern der Empfänger staatlicher Beihilfen in Beihilfeverfahren beigetragen und darüber hinaus zu Schlussanträgen des Generalanwalts geführt. Der Einsatz eines auf das Gebiet des Beihilferechts spezialisierten Rechtsanwalts sei daher gerechtfertigt gewesen.

16      Das wirtschaftliche Interesse des Landes am Ausgang des Rechtsstreits ergebe sich bereits aus seiner Zulassung als Streithelfer zu dem Verfahren vor dem Gericht.

17      Was den Umfang der geleisteten Arbeit angehe, so sei (siehe Rn. 10 des vorliegenden Beschlusses) zugunsten der Deutschen Lufthansa berücksichtigt worden, dass Prof. Koenig sowohl in der ersten Instanz als auch vor dem Gerichtshof als Prozessvertreter des Landes eingesetzt worden sei, indem das Land für die Prüfung des Rechtsmittels und die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung einen Abschlag von einem Drittel der Kosten vorgenommen habe.

18      Das Land ist nach alledem der Ansicht, dass der von Prof. Koenig als zentralem Sachbearbeiter angesetzte Stundensatz von 290 Euro und der von ihm betriebene Aufwand als moderat und vertretbar anzusehen seien, so dass die sich daraus ergebenden Kosten vollständig zu erstatten seien. Diese Kosten umfassten im Übrigen keine Reise‑, Übernachtungs- und Verpflegungskosten, obwohl solche Kosten tatsächlich angefallen seien.

19      Das Land fügt hinzu, dass, da es die auf die Anwaltshonorare geschuldete Mehrwertsteuer nicht abziehen könne, auch sie von Deutsche Lufthansa erstattet werden müsse, ebenso wie die Gemeinkosten, die nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs pauschal auf 5 % dieser Honorare festzusetzen seien (siehe Rn. 9 des vorliegenden Beschlusses).

20      Als Zweites führt das Land zur Höhe der vom ihm geltend gemachten Kosten für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren aus, dass der geforderte Betrag, abgesehen von den in den Rn. 14 bis 17 des vorliegenden Beschlusses zusammengefassten Gesichtspunkten, auch dadurch gerechtfertigt sei, dass bestimmte Rechnungspositionen entweder gestrichen oder zugunsten von Deutsche Lufthansa nur pauschaliert oder anteilig berücksichtigt worden seien. Das Land weist darauf hin, dass Prof. Koenig erst mit Wirkung zum 13. Februar 2022 durch den derzeitigen Beistand abgelöst worden sei, der ein einheitliches und effizientes Vorgehen hinsichtlich der verschiedenen Kostenfestsetzungsanträge sicherstellen solle. Dass im Rahmen der Mandatsübernahme und zur Koordinierung der Verfahrensführung in den verschiedenen Rechtssachen vereinzelte Abstimmungen zwischen den Beiständen erfolgt seien, spreche dabei nicht gegen die Angemessenheit des Aufwands und die Erstattungsfähigkeit der damit verbundenen Kosten.

21      Um eine effiziente und kostenschonende Bearbeitung des vorliegenden Kostenfestsetzungsantrags zu ermöglichen, sei die Aufteilung auf mehrere Arbeitskräfte des derzeitigen Beistands des Landes geboten gewesen. Der zum Ansatz gebrachte Stundensatz von zwischen 320 und 380 Euro, je nach Dienstalter und Berufserfahrung des betreffenden Anwalts, sei moderat und vertretbar.

22      Das Land ist der Ansicht, dass der Arbeitsaufwand insgesamt im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren aufgrund maßgeblicher Effizienzen durch die Stellung von vier Kostenfestsetzungsanträgen in den Rechtssachen T‑492/15, C‑453/19 P, T‑764/15 bzw. C‑594/19 P deutlich unterhalb des Üblichen geblieben sei, wobei dieser Vorteil nach billigem Ermessen an Deutsche Lufthansa weitergegeben worden sei, indem der Gesamtaufwand für diese Verfahren durch vier geteilt worden sei.

23      Deutsche Lufthansa weist zunächst darauf hin, dass das Land mit Schreiben vom 12. August 2024 die geforderte Kostenerstattung mit 20 945,84 Euro beziffert habe. Mit Schreiben vom 23. September 2024 an das Land habe Deutsche Lufthansa die erstattungsfähigen Kosten berechnet und sei dabei auf weniger als die Hälfte des vom Land geforderten Betrags gekommen, nämlich 9 365,30 Euro. Dennoch habe sie das Land vergeblich aufgefordert, Gespräche über die erstattungsfähigen Kosten aufzunehmen.

24      Deutsche Lufthansa bestreitet sodann in der Sache die Höhe der Kosten, deren Erstattung das Land für das Rechtsmittelverfahren in der Rechtssache C‑453/19 P fordert.

25      Was die unionsrechtliche Bedeutung des Rechtsstreits angehe, sei das Rechtsmittel auf drei Rechtsmittelgründe beschränkt gewesen, die alle die Zulässigkeit der Klage im ersten Rechtszug betroffen hätten, und der Vertreter des Landes habe sich im Wesentlichen an die Argumentation der Kommission angehängt. Außerdem habe die Rechtssache keinen besonderen Schwierigkeitsgrad aufgewiesen, da das Rechtsmittel im Wesentlichen Fragen im Zusammenhang mit der ständigen Rechtsprechung in diesem Bereich betroffen habe, und es spiele in diesem Zusammenhang keine Rolle, dass die Rechtssache zu Schlussanträgen des Generalanwalts geführt habe.

26      Was insbesondere die dem Land in der Rechtssache C‑453/19 P entstandenen Kosten betrifft, ist Deutsche Lufthansa erstens der Ansicht, dass der von Prof. Koenig angesetzte Stundensatz von 290 Euro u. a. unter Berücksichtigung dessen, dass die Honorare für die Führung des Rechtsstreits zusätzlich zu dem Gehalt gezahlt worden seien, das er als Professor an der Universität Bonn (Deutschland) bezogen habe, und dass er erstmals als Prozessvertreter vor den Unionsgerichten aufgetreten sei, als zu hoch einzustufen sei. Es sei angemessen, diesen Stundensatz auf höchstens 250 Euro zu senken.

27      Zweitens entspreche die vom Vertreter des Landes angegebene Arbeitszeit nicht der Wirklichkeit und sei jedenfalls zu hoch. Hierzu macht Deutsche Lufthansa u. a. geltend, dass die Vorbefassung von Prof. Koenig mit dem Vorgang nicht hinreichend berücksichtigt worden sei, so dass die Zahl der Arbeitsstunden, die angeblich für die Abfassung der Schriftsätze aufgewandt worden seien, offensichtlich zu hoch angesetzt sei. Außerdem hätte der Austausch zwischen ihm und einem der vom Land bestellten nachfolgenden Vertreter, nämlich Prof. van der Hout, nicht berücksichtigt werden dürfen.

28      Drittens weist Deutsche Lufthansa darauf hin, dass das Land aus der für Bürotätigkeiten angegebenen Arbeitszeit nur etwa zwölf Minuten herausgekürzt habe. Das entspreche bei einem Stundensatz von 290 Euro netto einem Betrag in Höhe von 36,25 Euro. Das Land mache aber Verwaltungsaufwand im Zusammenhang mit der Tätigkeit von Prof. Koenig in Höhe von 808,08 Euro netto geltend, was die vorgenommenen Kürzungen um 212 % übersteige. Außerdem habe Prof. Koenig dem Land in Wirklichkeit gar keinen Verwaltungsaufwand in Rechnung gestellt. Hilfsweise bestreitet Deutsche Lufthansa, dass diese Kosten bei Prof. Koenig angefallen seien, da er wahrscheinlich die Ressourcen der Universität genutzt habe.

29      Auf der Grundlage dieser Erwägungen beziffert die Deutsche Lufthansa die dem Land im Rahmen der Rechtssache C‑453/19 P entstandenen Kosten auf 9 365,30 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, entsprechend insgesamt 31,48 Arbeitsstunden zu einem Stundensatz von 250 Euro für zwei Schriftsätze von 18,5 bzw. 8 Seiten.

30      Schließlich bestreitet Deutsche Lufthansa den Betrag von 7 508,16 Euro einschließlich Mehrwertsteuer, den das Land für die Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens fordert. Dieser Betrag sei auf 2 700 Euro herabzusetzen.

31      Erstens sei es nicht zulässig, dass das Land die Gesamtkosten für vier getrennte Kostenfestsetzungsverfahren ermittele und diesen Gesamtbetrag dann in vier gleiche Teile aufteile. Das Land hätte die konkreten Kosten für das vorliegende Verfahren ermitteln müssen. Zweitens sei offensichtlich, dass dem Land durch einen Wechsel der anwaltlichen Vertreter während des Kostenfestsetzungsverfahrens erheblicher Mehraufwand entstanden sei, den Deutsche Lufthansa nicht zu tragen habe. Drittens sei der geltend gemachte Betrag, der ungefähr 36 % der in der Rechtssache C‑453/19 P geltend gemachten Kosten entspreche, deutlich zu hoch. Für ein Kostenfestsetzungsverfahren vier Anwälte zu beschäftigen, sei völlig überzogen, die von diesen Anwälten angewandten Stundensätze seien zu hoch und das Land habe nicht dargelegt, warum vier Anwälte einen derart hohen Zeitaufwand für das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren hätten betreiben müssen. Viertens erläutert Deutsche Lufthansa auf der Grundlage einer detaillierten Analyse von vier Rechnungen der Prozessvertreter des Landes, warum sie der Ansicht ist, dass diese Rechnungen zumindest teilweise nicht nachvollziehbar, nicht auf das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren bezogen und überhöht seien.

32      Außerdem ist Deutsche Lufthansa der Auffassung, dass das Land keine Verzugszinsen verlangen könne, weil es weder eine ordnungsgemäße Kostenrechnung noch Zahlungsbelege vorgelegt habe. Jedenfalls stünden dem Land im vorliegenden Fall aufgrund seines Verhaltens aus Gründen von Treu und Glauben keine Verzugszinsen zu.

Würdigung durch den Gerichtshof

Zur Zulässigkeit

33      Nach Art. 145 Abs. 1 der Verfahrensordnung entscheidet der Gerichtshof Streitigkeiten über die erstattungsfähigen Kosten auf Antrag einer Partei und nach Anhörung der Gegenpartei sowie des Generalanwalts durch Beschluss.

34      Für die Anwendung dieser Bestimmung ist es daher erforderlich, dass vor der Einreichung des Kostenfestsetzungsantrags durch diese Partei, im vorliegenden Fall vor dem 28. Oktober 2024, eine Streitigkeit über die erstattungsfähigen Kosten bestand.

35      In Anbetracht der von Deutsche Lufthansa selbst vorgelegten und in Rn. 23 des vorliegenden Beschlusses angeführten Gesichtspunkte ist dies hier der Fall. Der Umstand, dass das Land, obwohl von Deutsche Lufthansa hierzu aufgefordert, keine Gespräche über die erstattungsfähigen Kosten habe aufnehmen wollen, ist insoweit unerheblich.

36      Der vorliegende Kostenfestsetzungsantrag ist folglich zulässig.

Zur Begründetheit

37      Nach Art. 144 Buchst. b der Verfahrensordnung, der nach deren Art. 184 Abs. 1 auf das Rechtsmittelverfahren Anwendung findet, gelten als erstattungsfähige Kosten „Aufwendungen der Parteien, die für das Verfahren notwendig waren, insbesondere Reise- und Aufenthaltskosten sowie die Vergütung der Bevollmächtigten, Beistände oder Anwälte“.

38      Wie sich aus dem Wortlaut dieser Bestimmung ergibt, gehört die Vergütung eines Anwalts zu den notwendigen Aufwendungen im Sinne dieser Bestimmung. Aus diesem Wortlaut ergibt sich ferner, dass die erstattungsfähigen Kosten zum einen auf die Aufwendungen für das Verfahren vor dem Gerichtshof und zum anderen auf die Aufwendungen, die dafür notwendig waren, beschränkt sind (Beschluss vom 3. Oktober 2018, Orange/Kommission, C‑486/15 P‑DEP, EU:C:2018:824, Rn. 26 und die dort angeführte Rechtsprechung).

39      Nach ständiger Rechtsprechung hat das Unionsgericht nicht die Vergütungen festzusetzen, die die Parteien ihren Anwälten schulden, sondern den Betrag zu bestimmen, bis zu dem die Erstattung dieser Vergütungen von der zur Tragung der Kosten verurteilten Partei verlangt werden kann (Beschluss vom 3. Oktober 2018, Orange/Kommission, C‑486/15 P‑DEP, EU:C:2018:824, Rn. 28 und die dort angeführte Rechtsprechung).

40      Nach ebenfalls ständiger Rechtsprechung hat der Gerichtshof in Ermangelung einer unionsrechtlichen Gebührenordnung oder unionsrechtlicher Bestimmungen über den erforderlichen Arbeitszeitaufwand die Gegebenheiten des Falles frei zu würdigen, wobei er den Gegenstand und die Art des Rechtsstreits, seine Bedeutung aus unionsrechtlicher Sicht sowie die Schwierigkeiten des Falles, den Arbeitsaufwand der tätig gewordenen Bevollmächtigten oder Beistände im Zusammenhang mit dem Verfahren und das wirtschaftliche Interesse der Beteiligten am Ausgang des Rechtsstreits berücksichtigt (vgl. Beschluss vom 3. Oktober 2018, Orange/Kommission, C‑486/15 P‑DEP, EU:C:2018:824, Rn. 29 und die dort angeführte Rechtsprechung).

41      Die im vorliegenden Fall erstattungsfähigen Kosten sind somit unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte zu bemessen.

42      Erstens ist zu Gegenstand und Art des Rechtsstreits festzustellen, dass es sich um ein Rechtsmittelverfahren vor dem Gerichtshof handelte, das seinem Wesen nach auf Rechtsfragen beschränkt ist und – außer im Fall einer Verfälschung – nicht die Feststellung oder die Würdigung des Sachverhalts des Rechtsstreits zum Gegenstand hat.

43      Zweitens ist zur Bedeutung des Rechtsstreits aus unionsrechtlicher Sicht und zu den Schwierigkeiten des Falles festzustellen, dass Deutsche Lufthansa in ihrer Rechtsmittelschrift drei Rechtsmittelgründe geltend gemacht hat, mit denen u. a. verschiedene Verstöße gegen Art. 263 Abs. 4 AEUV geltend gemacht wurden und die, was die ersten beiden Rechtsmittelgründe angeht, mehrere Teile umfassten. Darüber hinaus hat der Gerichtshof nicht gemäß Art. 20 Abs. 5 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union entschieden, über die Rechtssache, da sie keine neuen Rechtsfragen aufwarf, ohne Schlussanträge des Generalanwalts zu entscheiden. Somit hat der Gerichtshof u. a. unter Berücksichtigung der Schlussanträge von Generalanwalt Szpunar in der Rechtssache Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑453/19 P, EU:C:2020:862) die ersten beiden Rechtsmittelgründe, die die Zulässigkeitsvoraussetzungen für eine Klage betreffen, die nach Art. 263 Abs. 4 AEUV durch eine natürliche oder juristische Person gegen eine nicht an sie gerichtete Handlung erhoben wird, insbesondere durch ein Unternehmen, das mit einem durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Unternehmen im Wettbewerb steht, eingehend auf ihre Begründetheit geprüft, und den dritten Rechtsmittelgrund als unzulässig zurückgewiesen.

44      Dabei hatte der Gerichtshof insbesondere die Voraussetzungen zu klären, unter denen eine natürliche oder juristische Person, die die Nichtigerklärung einer nicht an sie gerichteten Handlung beantragt, als von dieser Handlung individuell betroffen im Sinne dieser Bestimmung anzusehen ist, wenn diese Person die Begründetheit einer auf der Grundlage von Art. 108 Abs. 3 AEUV nach Abschluss des förmlichen Prüfverfahrens getroffenen Entscheidung, mit der die Beihilfe beurteilt wird, in Frage stellen will. Im Urteil vom 15. Juli 2021, Deutsche Lufthansa/Kommission (C‑453/19 P, EU:C:2021:608), hat der Gerichtshof insbesondere klargestellt, welche Elemente eine solche Person nachweisen muss, um darzutun, dass die fragliche Maßnahme geeignet ist, ihre Stellung auf dem betroffenen Markt spürbar zu beeinträchtigen, so dass sie als von dieser Maßnahme individuell betroffen anzusehen ist.

45      Folglich war die Rechtssache, in der dieses Urteil des Gerichtshofs ergangen ist und deren Bedeutung u. a. für das richtige Verständnis der Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Klage eines mit dem durch eine staatliche Beihilfe begünstigten Unternehmen konkurrierenden Unternehmens feststand, relativ komplex und warf Rechtsfragen von einiger Schwierigkeit auf.

46      Drittens genügt zu den auf dem Spiel stehenden wirtschaftlichen Interessen der Hinweis, dass das Land im ersten Rechtszug als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge der Kommission u. a. mit der Begründung zugelassen wurde, dass sich die Nichtigkeitsklage gegen den in Rn. 2 des vorliegenden Beschlusses genannten Beschluss der Kommission richte, mit dem mehrere Beihilfemaßnahmen, an denen sich das Land beteiligt habe, für mit dem Binnenmarkt vereinbar erklärt worden seien, so dass das Land ein erwiesenes Interesse daran habe, dem Rechtsstreit beizutreten Da das Gericht diese Klage mit Urteil vom 12. April 2019, Deutsche Lufthansa/Kommission (T‑492/15, EU:T:2019:252), als unzulässig abgewiesen hatte, hatte das Land auch an einer Bestätigung dieses Urteils im Rechtsmittelverfahren in wirtschaftlicher Hinsicht ein erwiesenes Interesse.

47      Viertens schließlich streiten die Parteien hinsichtlich des Arbeitsaufwands sowohl über die Angemessenheit des Stundensatzes, zu dem der Vertreter des Landes seine Leistungen in Rechnung gestellt hat, als auch über die Zahl der geleisteten Arbeitsstunden sowie über den als Verwaltungsaufwand geforderten Betrag.

48      Was zum einen den Stundensatz von 290 Euro betrifft, den Prof. Koenig für seine Leistungen als Vertreter des Landes sowohl im ersten Rechtszug als auch vor dem Gerichtshof in Rechnung gestellt hat, so kann ein solcher Stundensatz, auch wenn er hoch ist, im Hinblick auf den Gegenstand, die Komplexität und die Bedeutung der Rechtssache, wie sie sich aus den Rn. 43 bis 45 des vorliegenden Beschlusses ergeben, die von dem mandatierten Vertreter eine gesteigerte Expertise im Bereich der staatlichen Beihilfen und in Zulässigkeitsfragen erforderten, nicht als unangemessen angesehen werden.

49      Jedoch ist erstens, was zum anderen die Zahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, nämlich über 78 Stunden, betrifft, bei einem Universitätsprofessor, der wie Prof. Koenig über eine solche Expertise verfügt und dessen Leistungen zu einem Stundensatz von 290 Euro in Rechnung gestellt werden, davon auszugehen, dass er die ihm anvertrauten Rechtssachen einschließlich derjenigen, die eine gewisse Komplexität aufweisen, effizient und zügig bearbeitet (vgl. entsprechend Beschluss vom 30. Mai 2018, Simba Toys/EUIPO und Seven Towns, C‑30/15 P‑DEP, EU:C:2018:353, Rn. 34).

50      Zweitens ist festzustellen, dass die im Rahmen der Rechtssache C‑453/19 P erbrachten Leistungen im Wesentlichen in der Abfassung einer Rechtsmittelbeantwortung von 19 Seiten und einer Gegenerwiderung von sieben Seiten bestanden.

51      Drittens kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Aufgabe eines Streithelfers, wie im vorliegenden Fall des Landes, im Verfahren durch die Arbeit der Partei, zu deren Unterstützung er dem Rechtsstreit beigetreten ist, spürbar erleichtert wird (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 12. November 2015, AFT Pharmaceuticals/Mundipharma, C‑669/13 P‑DEP, EU:C:2015:758, Rn. 18).

52      Viertens ist, wie das Land einräumt, zu berücksichtigen, dass der Prozessvertreter, den es vor dem Gerichtshof beauftragt hat, es bereits vor dem Gericht vertreten hatte, so dass er im Stadium des Rechtsmittelverfahrens bereits umfassend mit der Rechtssache vertraut war, was geeignet war, seine Arbeit zu erleichtern und den Zeitaufwand u. a. für die Vorbereitung der Rechtsmittelbeantwortung zu verringern (vgl. entsprechend Beschluss vom 4. Oktober 2022, Freistaat Bayern/Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise, C‑488/16 P‑DEP, EU:C:2022:768, Rn. 27).

53      In Anbetracht der vorstehenden Erwägungen geht die Gesamtzahl der in Rechnung gestellten Arbeitsstunden, nämlich 78,5 Stunden zu einem Stundensatz von 290 Euro, selbst bei Anwendung des vom Land vorgeschlagenen pauschalen Abschlags von einem Drittel auf die Kosten von 52 dieser Stunden über das hinaus, was für das Rechtsmittelverfahren als objektiv erforderlich angesehen werden kann.

54      Was darüber hinaus die geltend gemachten Gemeinkosten von 880,08 Euro betrifft, ist festzustellen, dass diese Kosten vom Vertreter des Landes nicht individualisiert und gesondert in Rechnung gestellt worden waren, so dass diese Kosten, unterstellt, dass sie angefallen sind, als durch die Abrechnung der geleisteten Arbeitsstunden gedeckt anzusehen sind.

55      Unter diesen Umständen hält es der Gerichtshof für angemessen, den Gesamtbetrag der dem Land in der Rechtssache C‑453/19 P zu erstattenden Anwaltshonorare auf 16 000 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen.

56      Zu den Kosten des vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahrens ist darauf hinzuweisen, dass der Gerichtshof bei der Festsetzung der erstattungsfähigen Kosten alle Umstände der Rechtssache bis zu dem Zeitpunkt berücksichtigt, zu dem der Kostenfestsetzungsbeschluss ergeht; dazu gehören auch die notwendigen Aufwendungen für das Kostenfestsetzungsverfahren (Beschluss vom 3. Oktober 2018, Orange/Kommission, C‑486/15 P‑DEP, EU:C:2018:824, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung)

57      Zur Begründetheit des Antrags auf Festsetzung der Kosten des vorliegenden Verfahrens ist darauf hinzuweisen, dass ein Antrag auf Kostenfestsetzung überwiegend standardisiert ist und grundsätzlich keine Schwierigkeit aufweist (Beschluss vom 4. Oktober 2022, Freistaat Bayern/Bundesverband Souvenir – Geschenke – Ehrenpreise, C‑488/16 P‑DEP, EU:C:2022:768, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).

58      Daher erscheint der vom Land für das vorliegende Verfahren geforderte Betrag von 7 508,16 Euro, der einem Viertel der von mehreren Anwälten zu hohen Stundensätzen – je nach Anwalt zwischen 320 und 380 Euro – in Rechnung gestellten Honorare einschließlich Mehrwertsteuer entspricht, offensichtlich überhöht.

59      Unter diesen Umständen sind die Kosten des Landes für das vorliegende Verfahren nach billigem Ermessen auf 1 200 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen.

60      Dem Antrag auf Verzugszinsen für den Zeitraum ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Kostenfestsetzungsbeschlusses bis zu dem der tatsächlichen Zahlung der Kosten ist ebenfalls stattzugeben. Anzuwenden ist der Zinssatz, der von der Europäischen Zentralbank (EZB) für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegt wird und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats gilt, zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten (vgl. entsprechend Beschluss vom 9. November 2023, Hypo Vorarlberg Bank/SRB, C‑663/20 P‑DEP, EU:C:2023:862, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

61      Nach alledem erscheint es angemessen, den Gesamtbetrag der erstattungsfähigen Kosten für die Rechtssache C‑453/19 P und das vorliegende Kostenfestsetzungsverfahren auf insgesamt 17 200 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festzusetzen, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der EZB für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags.

Zum Antrag auf eine Ausfertigung des Beschlusses zum Zweck der Vollstreckung

62      Mit seinem dritten Antrag beantragt das Land, ihm eine vollstreckbare Ausfertigung des vorliegenden Beschlusses zu erteilen.

63      Da ein solcher Antrag nichts mit dem Gegenstand des vorliegenden Rechtsstreits zu tun hat, der die Festsetzung der zu erstattenden Kosten betrifft, sondern rein administrativer Art ist, braucht über diesen Antrag nicht förmlich entschieden zu werden.

Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Achte Kammer) beschlossen:

Der Gesamtbetrag der Kosten, die die Deutsche Lufthansa AG dem Land Rheinland-Pfalz in der Rechtssache C‑453/19 P und im vorliegenden Kostenfestsetzungsverfahren zu erstatten hat, wird auf insgesamt 17 200 Euro einschließlich Mehrwertsteuer festgesetzt, zuzüglich Verzugszinsen in Höhe des von der Europäischen Zentralbank für ihre Hauptrefinanzierungsgeschäfte zugrunde gelegten und am ersten Kalendertag des Fälligkeitsmonats geltenden Zinssatzes zuzüglich dreieinhalb Prozentpunkten ab dem Tag der Zustellung des vorliegenden Beschlusses bis zum Tag der Zahlung des geschuldeten Gesamtbetrags.

Luxemburg, den 8. Juli 2025

Der Kanzler

Der Kammerpräsident

A. Calot Escobar

S. Rodin

*      Verfahrenssprache: Deutsch.