Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof
Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 10.07.2025 – C-549/25
ECLI:EU:C:2025:549
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
ATHANASIOS RANTOS
vom 10. Juli 2025(1)
Verbundene Rechtssachen C‑722/23 [Rugu] und C‑91/24 [Aucroix](i)
AR,
Beteiligter:
Procureur général (C‑722/23)
und
Procureur général de Mons
gegen
HL (C‑91/24)
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour de cassation [Kassationshof, Belgien])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäischer Haftbefehl – Rahmenbeschluss 2002/584/JI – Art. 1 Abs. 3 – Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten – Gründe, aus denen die Vollstreckung abzulehnen ist – Beachtung der Grundrechte – Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat – Art. 4 Nr. 6 – Gründe, aus denen die Vollstreckung abgelehnt werden kann – Ziel der Resozialisierung – Angehöriger eines Mitgliedstaats, der im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats seinen Wohnsitz hat – Bekämpfung der Straflosigkeit – Anerkennung von Urteilen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in einem anderen Mitgliedstaat – Rahmenbeschluss 2008/909/JI – Art. 25 – Vollstreckung einer Sanktion im Rahmen von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 – Zustimmung des Ausstellungsmitgliedstaats “
I. Einleitung
1. Gegen AR, einen rumänischen Staatsangehörigen, und HL, einen belgischen Staatsangehörigen, die beide ihren Wohnsitz in Belgien haben, erließen die rumänischen bzw. die griechischen Justizbehörden jeweils einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung von Haftstrafen. Die mit den Sachen befassten belgischen Berufungsgerichte lehnten die Vollstreckung dieser Europäischen Haftbefehle mit der Begründung ab, dass unter den in den Ausstellungsmitgliedstaaten herrschenden Haftbedingungen für AR und HL im Fall ihrer Übergabe die Gefahr der Verletzung ihrer Grundrechte bestehe.
2. Vor diesem Hintergrund möchte die Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) vom Gerichtshof wissen, ob die Gerichte des Ausstellungsmitgliedstaats in dem Fall, in dem sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI(2) ablehnen, den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen Ablehnungsgrund im Hinblick auf die Vollstreckung der verhängten Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat, anwenden können oder anwenden müssen, wenn die betreffenden Personen Angehörige dieses Mitgliedstaats sind oder dort ihren Wohnsitz haben.
3. Die vorliegenden verbundenen Rechtssachen stehen im Kontext der im Anschluss an das Urteil Aranyosi und Căldăraru(3) ergangenen Rechtsprechung. In diesem Urteil hat der Gerichtshof erstmals sinngemäß befunden, dass dann, wenn bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände die vollstreckende Justizbehörde zu dem Ergebnis gelangt, dass es zum einen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass die gesuchte Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer Gefahr der Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wäre, und zum anderen eine solche Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden kann, diese vollstreckende Justizbehörde berechtigt ist, dem Europäischen Haftbefehl gemäß Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, ausgelegt im Licht von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta), nicht Folge zu leisten. Diese Rechtssachen werfen somit die neue Frage auf, welche Konsequenzen in Bezug auf die betreffenden Personen daraus zu ziehen sind, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat abgelehnt wird, also danach, ob die vollstreckende Justizbehörde sie freilassen muss, oder ob sie, um deren Straflosigkeit zu vermeiden, auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses, wenn die dort genannten Bedingungen erfüllt sind, deren Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstrecken lassen kann oder muss.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Unionsrecht
1. Rahmenbeschluss 2002/584
4. In den Erwägungsgründen 5, 6 und 12 des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:
„(5) Aus dem der [Europäischen] Union gesetzten Ziel, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, ergibt sich die Abschaffung der Auslieferung zwischen Mitgliedstaaten und deren Ersetzung durch ein System der Übergabe zwischen Justizbehörden. Die Einführung eines neuen, vereinfachten Systems der Übergabe von Personen, die einer Straftat verdächtigt werden oder wegen einer Straftat verurteilt worden sind, für die Zwecke der strafrechtlichen Verfolgung oder der Vollstreckung strafrechtlicher Urteile ermöglicht zudem die Beseitigung der Komplexität und der Verzögerungsrisiken, die den derzeitigen Auslieferungsverfahren innewohnen. Die bislang von klassischer Kooperation geprägten Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten sind durch ein System des freien Verkehrs strafrechtlicher justizieller Entscheidungen – und zwar sowohl in der Phase vor der Urteilsverkündung als auch in der Phase danach – innerhalb des Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu ersetzen.
(6) Der Europäische Haftbefehl im Sinne des vorliegenden Rahmenbeschlusses stellt im strafrechtlichen Bereich die erste konkrete Verwirklichung des vom Europäischen Rat als ,Eckstein‘ der justiziellen Zusammenarbeit qualifizierten Prinzips der gegenseitigen Anerkennung dar.
…
(12) Der vorliegende Rahmenbeschluss achtet die Grundrechte und wahrt die in Artikel 6 [EUV] anerkannten Grundsätze, die auch in der Charta …, insbesondere in deren Kapitel VI, zum Ausdruck kommen. …“
5. In Art. 1 („Definition des Europäischen Haftbefehls und Verpflichtung zu seiner Vollstreckung“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 heißt es:
„(1) Bei dem Europäischen Haftbefehl handelt es sich um eine justizielle Entscheidung, die in einem Mitgliedstaat ergangen ist und die Festnahme und Übergabe einer gesuchten Person durch einen anderen Mitgliedstaat zur Strafverfolgung oder zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung bezweckt.
(2) Die Mitgliedstaaten vollstrecken jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen dieses Rahmenbeschlusses.
(3) Dieser Rahmenbeschluss berührt nicht die Pflicht, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Artikel 6 [EUV] niedergelegt sind, zu achten.“
6. Art. 3 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist“) des Rahmenbeschlusses 2002/584 bestimmt:
„Die Justizbehörde des Vollstreckungsstaats (nachstehend ,vollstreckende Justizbehörde‘ genannt) lehnt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls ab,
1. wenn die Straftat, aufgrund deren der Europäische Haftbefehl ergangen ist, im Vollstreckungsstaat unter eine Amnestie fällt und dieser Staat nach seinem eigenen Strafrecht für die Verfolgung der Straftat zuständig war;
2. wenn sich aus den der vollstreckenden Justizbehörde vorliegenden Informationen ergibt, dass die gesuchte Person wegen derselben Handlung von einem Mitgliedstaat rechtskräftig verurteilt worden ist, vorausgesetzt, dass im Fall einer Verurteilung die Sanktion bereits vollstreckt worden ist, gerade vollstreckt wird oder nach dem Recht des Urteilsmitgliedstaats nicht mehr vollstreckt werden kann;
3. wenn die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, nach dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats aufgrund ihres Alters für die Handlung, die diesem Haftbefehl zugrunde liegt, nicht strafrechtlich zur Verantwortung gezogen werden kann.“
7. Art. 4 („Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann“) Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 sieht vor:
„Die vollstreckende Justizbehörde kann die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigern,
…
6. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Freiheitsstrafe oder einer freiheitsentziehenden Maßregel der Sicherung ausgestellt worden ist, sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat und dieser Staat sich verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken.“
8. Art. 4a des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft Entscheidungen, die im Anschluss an eine Verhandlung ergangen sind, zu der die Person nicht persönlich erschienen ist.
2. Rahmenbeschluss 2008/909/JI
9. In den Erwägungsgründen 9 und 12 des Rahmenbeschlusses 2008/909/JI(4) heißt es:
„(9) Die Vollstreckung der Sanktion im Vollstreckungsstaat sollte die Resozialisierung der verurteilten Person begünstigen. Wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats vergewissert, ob die Vollstreckung der Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Verwirklichung des Ziels der Resozialisierung der verurteilten Person dient, sollte sie dabei Aspekten wie beispielsweise der Bindung der verurteilten Person an den Vollstreckungsstaat Rechnung tragen und berücksichtigen, ob sie diesen als den Ort familiärer, sprachlicher, kultureller, sozialer, wirtschaftlicher oder sonstiger Verbindungen zum Vollstreckungsstaat ansieht.
…
(12) Dieser Rahmenbeschluss sollte sinngemäß auch für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 und Artikel 5 Absatz 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 … gelten. Dies bedeutet unter anderem, dass der Vollstreckungsstaat unbeschadet des genannten Rahmenbeschlusses als Voraussetzung für die Anerkennung und Vollstreckung des Urteils im Hinblick auf die Prüfung, ob die Person übergeben oder die Strafe vollstreckt wird[,] in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 des genannten Rahmenbeschlusses prüfen könnte, ob Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 dieses Rahmenbeschlusses vorliegen, was auch die Prüfung der beiderseitigen Strafbarkeit einschließt, soweit der Vollstreckungsstaat eine Erklärung gemäß Artikel 7 Absatz 4 dieses Rahmenbeschlusses abgibt.“
10. Art. 3 („Zweck und Geltungsbereich“) Abs. 1 und 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet:
„(1) Zweck dieses Rahmenbeschlusses ist es, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die verhängte Sanktion vollstreckt.
(2) Dieser Rahmenbeschluss gilt, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsstaat oder im Vollstreckungsstaat aufhält.“
11. Art. 4 („Kriterien für die Übermittlung eines Urteils und einer Bescheinigung an einen anderen Mitgliedstaat“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 bestimmt:
„(1) Sofern sich die verurteilte Person im Ausstellungs- oder Vollstreckungsstaat aufhält und ihre Zustimmung erteilt hat, wenn dies aufgrund von Artikel 6 erforderlich ist, kann ein Urteil zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an einen der folgenden Mitgliedstaaten übermittelt werden:
a) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in dem sie lebt, oder
b) an den Mitgliedstaat der Staatsangehörigkeit der verurteilten Person, in den sie, auch wenn sie nicht dort lebt, … nach der Entlassung aus dem Strafvollzug abgeschoben werden wird, oder
c) an einen Mitgliedstaat, auf den die Buchstaben a oder b nicht zutreffen und dessen zuständige Behörde der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung an diesen Mitgliedstaat zustimmt.
(2) Die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient.
(3) Vor der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung kann die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats in geeigneter Weise konsultieren. Die Konsultation ist in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen obligatorisch. In diesen Fällen unterrichtet die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats den Ausstellungsstaat unverzüglich über ihre Entscheidung, ob sie der Übermittlung des Urteils zustimmt oder nicht.
…
(5) Der Vollstreckungsstaat kann den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen. … Ersuchen im Sinne dieses Absatzes begründen keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln.
(6) Bei der Anwendung dieses Rahmenbeschlusses treffen die Mitgliedstaaten Maßnahmen, insbesondere unter Berücksichtigung des Ziels der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person, auf deren Grundlage ihre zuständigen Behörden darüber entscheiden, ob sie der Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung in den in Absatz 1 Buchstabe c genannten Fällen zustimmen oder nicht.
…“
12. Art. 8 („Anerkennung des Urteils und Vollstreckung der Sanktion“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 lautet:
„(1) Die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats erkennt ein gemäß Artikel 4 und im Verfahren gemäß Artikel 5 übermitteltes Urteil an und ergreift unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen, es sei denn, sie beschließt, einen der Gründe für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung gemäß Artikel 9 geltend zu machen.
(2) Ist die Sanktion nach ihrer Dauer mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats eine Anpassung dieser Sanktion nur in den Fällen beschließen, in denen die Sanktion die für vergleichbare Straftaten nach ihrem innerstaatlichen Recht vorgesehene Höchststrafe überschreitet. Die angepasste Sanktion darf nicht niedriger als die nach dem Recht des Vollstreckungsstaats für vergleichbare Straftaten vorgesehene Höchststrafe sein.
(3) Ist die Sanktion nach ihrer Art mit dem Recht des Vollstreckungsstaats nicht vereinbar, so kann die zuständige Behörde des Vollstreckungsstaats diese an die nach ihrem eigenen Recht für vergleichbare Straftaten vorgesehene Strafe oder Maßnahme anpassen. Diese Strafe oder Maßnahme muss so weit wie möglich der im Ausstellungsstaat verhängten Sanktion entsprechen, weshalb deren Umwandlung in eine Geldstrafe nicht in Betracht kommt.
(4) Die angepasste Sanktion darf nach Art oder Dauer die im Ausstellungsstaat verhängte Sanktion nicht verschärfen.“
13. Art. 25 („Vollstreckung von Sanktionen aufgrund eines Europäischen Haftbefehls“) des Rahmenbeschlusses 2008/909 sieht vor:
„Zwecks Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person gelten die Bestimmungen des vorliegenden Rahmenbeschlusses, unbeschadet des Rahmenbeschlusses [2002/584] und soweit sie mit diesem vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Artikel 4 Absatz 6 jenes Rahmenbeschlusses verpflichtet, oder in denen er gemäß Artikel 5 Absatz 3 jenes Rahmenbeschlusses die Bedingung gestellt hat, dass die betreffende Person zur Verbüßung der Sanktion in den betreffenden Mitgliedstaat rücküberstellt wird.“
B. Belgisches Recht
14. Art. 4 der Loi relative au mandat d’arrêt européen, du 19 décembre 2003 (Gesetz über den Europäischen Haftbefehl vom 19. Dezember 2003) (im Folgenden: Gesetz vom 19. Dezember 2003)(5) bestimmt:
„Die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wird in folgenden Fällen abgelehnt:
…
5. wenn ernsthafte Gründe vorliegen, anzunehmen, dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls die Grundrechte der betreffenden Person, wie in Artikel 6 des Vertrags über die Europäische Union bestimmt, gefährden könnte.“
15. Art. 6 Nr. 4 dieses Gesetzes bestimmt:
„Die Vollstreckung kann verweigert werden:
…
4. wenn der Europäische Haftbefehl zur Vollstreckung einer Strafe oder einer Sicherungsmaßnahme ausgestellt worden ist, die betroffene Person Belgier ist oder in Belgien wohnt und die zuständigen belgischen Behörden sich verpflichten, die Strafe oder die Sicherungsmaßnahme nach belgischem Recht zu vollstrecken“.
III. Ausgangsrechtsstreitigkeiten, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
A. Rechtssache C‑722/23
16. Am 1. August 2023 erließ die rumänische Justizbehörde gegen AR, einen rumänischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Belgien, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Haftstrafe von vier Jahren. Die Chambre du conseil du Tribunal de première instance francophone de Bruxelles (Ratskammer des französischsprachigen Gerichts erster Instanz von Brüssel, Belgien) lehnte die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass die Haftbedingungen in Rumänien AR der Gefahr der Verletzung seiner Grundrechte, im vorliegenden Fall der in Art. 3 der am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK) genannten Grundrechte, aussetzen würden(6).
17. Mit Urteil vom 30. Oktober 2023 bestätigte die Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Bruxelles (Anklagekammer des Appellationshofs Brüssel, Belgien) auf die Berufung der Staatsanwaltschaft diesen Beschluss, entschied jedoch darüber hinaus, dass die Haftstrafe von vier Jahren nach Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2023 „in Belgien vollstreckt werden könne“, da die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte von AR weder das Verfahren, das zu dessen Verurteilung geführt habe, noch diese Sanktion selbst, sondern eine Modalität der Vollstreckung der in Rumänien verhängten Strafe betreffe.
18. AR legte Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil zur Cour de cassation (Kassationshof), dem vorlegenden Gericht, ein und machte als Kassationsbeschwerdegrund einen Verstoß gegen Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909, gegen Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 und gegen Art. 38 § 1 der Loi du 15 mai 2012 relative à l’application du principe de reconnaissance mutuelle aux peines ou mesures privatives de liberté prononcées dans un État membre de l’Union européenne (Gesetz vom 15. Mai 2012 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union verhängte Freiheitsstrafen oder freiheitsentziehende Maßnahmen) geltend(7). AR ist insoweit der Ansicht, dass der Appellationshof, nachdem er die Anwendung des Grundes, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen sei, gemäß Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 festgestellt habe, nicht die Rechtsfolgen des Grundes, aus dem die Vollstreckung abgelehnt werden könne, nach Art. 6 Nr. 4 dieses Gesetzes habe anwenden dürfen und, da AR seinen Wohnsitz in Belgien habe, nicht die Vollstreckung der in Rumänien gegen ihn verhängten Haftstrafe in Belgien habe anordnen dürfen.
19. Vor diesem Hintergrund führt das vorlegende Gericht aus, dem Urteil Openbaar Ministerie (Unabhängigkeit der ausstellenden Justizbehörde)(8) sei zu entnehmen, dass der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls insbesondere darauf abziele, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu vermeiden, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befinde, in dem sie angeblich eine Straftat begangen habe. Es verweist ferner auf das Urteil Popławski I(9), in dem der Gerichtshof befunden habe, dass die Justizbehörde des Vollstreckungsmitgliedstaats, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehne, verpflichtet sei, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten.
20. Dem vorlegenden Gericht zufolge wirft der von AR geltend gemachte Kassationsbeschwerdegrund die Frage auf, ob die Gerichte des Vollstreckungsmitgliedstaats eines Europäischen Haftbefehls auch dann, wenn sie festgestellt hätten, dass im Fall einer Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte dieser Person bestehe und dass diese Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist gebannt werden könne, so dass sie die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls ablehnen müssten, dennoch entscheiden könnten, gemäß der innerstaatlichen Bestimmung, mit der Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in die nationale Rechtsordnung umgesetzt werde, die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen die betreffende Person verhängten Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Europäische Haftbefehl beziehe, im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen, um die Straflosigkeit dieser Person zu vermeiden, wenn sie ihren Wohnsitz in einem anderen Hoheitsgebiet habe als in dem, in dem sie der Begehung einer Straftat verdächtig sei. Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob die Feststellung, dass ein zwingender Grund vorliege, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen, der Anwendbarkeit der Rechtsfolgen des fakultativen Ablehnungsgrundes gemäß Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses entgegenstehe. Im Unterschied zu der Rechtssache, in der das Urteil Popławski I ergangen sei, sei die vorliegende Rechtssache dadurch kennzeichnet, dass die betreffende Person ihren Wohnsitz im Vollstreckungsmitgliedstaat habe und dass der in Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 vorgesehene zwingende Ablehnungsgrund anzuwenden sei.
21. Daher hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wenn die Gerichte des Mitgliedstaats der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgestellt haben, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person bei der Vollstreckung der ausländischen Strafe verletzt werden, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, erlaubt dann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 den Gerichten des Vollstreckungsmitgliedstaats, die feststellen, dass die gesuchte Person ihren Wohnsitz in diesem Staat hat, anschließend zu entscheiden, dass die im Mitgliedstaat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls verhängte Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl bezieht, gemäß der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat zu vollstrecken ist?
22. Das vorlegende Gericht hat beantragt, die Rechtssache C‑722/23 dem Eilvorabentscheidungsverfahren nach Art. 107 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen. Mit Beschluss vom 6. Dezember 2023 hat die Erste Kammer des Gerichtshofs auf Vorschlag des Berichterstatters und nach Anhörung des Generalanwalts entschieden, diesem Antrag nicht stattzugeben.
B. Rechtssache C‑91/24
23. Am 9. März 2016 erließ die griechische Justizbehörde gegen HL, einen belgischen Staatsangehörigen mit Wohnsitz in Belgien, einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer Haftstrafe von fünf Jahren.
24. Mit Urteil vom 18. Januar 2024 lehnte die Chambre des mises en accusation de la cour d’appel de Mons (Anklagekammer des Appellationshofs Mons, Belgien) die Vollstreckung dieses Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 mit der Begründung ab, dass aufgrund der geistigen Behinderung von HR in Verbindung mit den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die in den Art. 3 und 5(10) EMRK vorgesehenen Garantien nicht eingehalten werden könnten, da HR dem Risiko ausgesetzt wäre, in einem überfüllten Gefängnis inhaftiert zu werden, in dem er keine seinem Gesundheitszustand angemessene Versorgung erhalten könnte.
25. Der Procureur général près la cour d’appel de Mons (Generalstaatsanwalt beim Appellationshof Mons) legte Kassationsbeschwerde gegen dieses Urteil zur Cour de cassation (Kassationshof), dem vorlegenden Gericht, ein und machte geltend, dass die Anklagekammer die Anwendung des in Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrundes hätte in Betracht ziehen müssen, nachdem sie die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls wegen der Bedingungen für die Vollstreckung der Freiheitsstrafe im Ausstellungsmitgliedstaat abgelehnt habe. Diese Bestimmung ziele darauf ab, die Straflosigkeit der Person, deren Übergabe abgelehnt werde, zu vermeiden.
26. Aus den gleichen wie den in seiner Vorlageentscheidung in der Rechtssache C‑722/23 im Wesentlichen dargelegten Gründen wirft das vorlegende Gericht die Frage auf, ob die Gerichte des Mitgliedstaats der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, wenn sie festgestellt hätten, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr bestehe, dass die Grundrechte dieser Person verletzt würden, zur Vermeidung der Straflosigkeit dieser Person, wenn sie die Staatsangehörigkeit des Ausstellungsmitgliedstaats besitze oder dort ihren Wohnsitz habe, gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 zu prüfen hätten, ob nach dieser Bestimmung die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen die betreffende Person verhängten Haftstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl beziehe, im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen sei.
27. Daher hat die Cour de cassation (Kassationshof) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof die folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen:
Wenn die Gerichte des Mitgliedstaats der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls festgestellt haben, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Person an den Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr besteht, dass die Grundrechte dieser Person bei der Vollstreckung der ausländischen Strafe verletzt werden, so dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, ist dann Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen, dass die Gerichte des Vollstreckungsstaats zur Vermeidung der Straflosigkeit der gesuchten Person, die die Staatsangehörigkeit dieses Staates besitzt oder dort ihren Wohnsitz hat, zu prüfen haben, ob die Vollstreckung der im Mitgliedstaat der Ausstellung des Europäischen Haftbefehls gegen die betreffende Person verhängten Freiheitsstrafe, auf die sich dieser Haftbefehl bezieht, gemäß der Bestimmung zur Umsetzung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses in die nationale Rechtsordnung im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen ist?
28. Mit Beschluss des Gerichtshofs vom 28. Januar 2025 sind die Rechtssachen C‑722/23 und C‑91/24 zu gemeinsamem mündlichen Verfahren und zu gemeinsamem Urteil verbunden worden.
29. Die belgische, die französische und die rumänische Regierung sowie die Europäische Kommission haben in beiden Rechtssachen schriftliche Erklärungen beim Gerichtshof eingereicht. Die niederländische Regierung hat lediglich in der Rechtssache C‑91/24 schriftliche Erklärungen eingereicht, und die polnische Regierung lediglich in der Rechtssache C‑722/23. Mit Ausnahme der polnischen Regierung haben diese Beteiligten sowie AR auch in der Sitzung vom 18. März 2025 mündliche Ausführungen gemacht.
IV. Würdigung
30. Mit seinen Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des in Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses genannten Ablehnungsgrundes verweigert, weil im Fall der Übergabe der betreffenden Person an die ausstellende Justizbehörde im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte dieser Person besteht, befugt oder verpflichtet ist, zur Vermeidung der Straflosigkeit dieser Person zu prüfen, ob die Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen ist, wenn sie feststellt, dass diese Person Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat.
A. Vorbemerkungen
31. Einleitend weise ich darauf hin, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 darauf abzielt, durch die Einführung eines vereinfachten und wirksamen Systems der Übergabe von Personen, die wegen einer Straftat verurteilt worden sind oder einer Straftat verdächtigt werden, die justizielle Zusammenarbeit zu erleichtern und zu beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels beizutragen, sich beruhend auf dem hohen Maß an Vertrauen, das zwischen den Mitgliedstaaten bestehen muss, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln. Im Regelungsbereich dieses Rahmenbeschlusses kommt der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der, wie sich namentlich aus dem sechsten Erwägungsgrund dieses Rahmenbeschlusses ergibt, den „Eckstein“ der justiziellen Zusammenarbeit in Strafsachen darstellt, in dessen Art. 1 Abs. 2 zum Ausdruck, der die Regel aufstellt, dass die Mitgliedstaaten jeden Europäischen Haftbefehl nach dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung und gemäß den Bestimmungen des Rahmenbeschlusses vollstrecken müssen. Daraus folgt zum einen, dass die vollstreckenden Justizbehörden die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls demnach nur aus den Gründen verweigern können, die im Rahmenbeschluss 2002/584, wie er vom Gerichtshof ausgelegt wird, genannt sind. Zum anderen stellt die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls den Grundsatz dar, während die Ablehnung der Vollstreckung als Ausnahme ausgestaltet und eng auszulegen ist(11). Der Rahmenbeschluss nennt die Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist (Art. 3) oder abgelehnt werden kann (Art. 4 und Art. 4a)(12).
32. Ferner haben nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs sowohl der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens zwischen den Mitgliedstaaten als auch der Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung, der seinerseits auf dem gegenseitigen Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten beruht, im Unionsrecht fundamentale Bedeutung, da sie die Schaffung und Aufrechterhaltung eines Raums ohne Binnengrenzen ermöglichen. Konkret verlangt der Grundsatz des gegenseitigen Vertrauens, namentlich in Bezug auf den Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts, von jedem Mitgliedstaat, dass er, abgesehen von außergewöhnlichen Umständen, davon ausgeht, dass alle anderen Mitgliedstaaten das Unionsrecht und insbesondere die dort anerkannten Grundrechte beachten. Bei der Durchführung des Unionsrechts sind die Mitgliedstaaten somit verpflichtet, die Beachtung der Grundrechte durch die übrigen Mitgliedstaaten zu unterstellen, so dass sie weder von einem anderen Mitgliedstaat ein höheres nationales Schutzniveau der Grundrechte als das durch das Unionsrecht gewährleistete verlangen können noch – von Ausnahmefällen abgesehen – prüfen können, ob dieser andere Mitgliedstaat in einem konkreten Fall die durch die Europäische Union gewährleisteten Grundrechte tatsächlich beachtet hat(13).
33. Um die volle Anwendung der Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung zu gewährleisten, auf denen die Funktionsweise des Mechanismus des Europäischen Haftbefehls beruht, hat weiterhin nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs zwar in erster Linie jeder Mitgliedstaat unter der abschließenden Kontrolle durch den Gerichtshof sicherzustellen, dass die den in der Charta gewährleisteten Grundrechten innewohnenden Anforderungen gewahrt bleiben, und alle Maßnahmen zu unterlassen, die diese Unabhängigkeit untergraben könnten. Besteht jedoch eine echte Gefahr, dass die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, im Fall ihrer Übergabe an die ausstellende Justizbehörde eine Verletzung dieser Grundrechte erleidet, kann es der vollstreckenden Justizbehörde gestattet sein, ausnahmsweise auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584(14), wonach dieser Rahmenbeschluss nicht die Pflicht berührt, die Grundrechte und die allgemeinen Rechtsgrundsätze, wie sie in Art. 6 EUV niedergelegt sind, zu achten, davon abzusehen, dem betreffenden Europäischen Haftbefehl Folge zu leisten.
34. Aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs zu diesem Rahmenbeschluss ergibt sich ferner, dass die Frage, ob die Gefahr einer Verletzung der in der Charta gewährleisteten Grundrechte besteht, im Verfahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls grundsätzlich im Rahmen einer Prüfung in zwei getrennten Schritten zu beurteilen ist, die sich nicht überschneiden dürfen, weil sie eine Analyse auf der Grundlage verschiedener Kriterien beinhalten, und daher nacheinander vorzunehmen sind. Zu diesem Zweck muss die vollstreckende Justizbehörde im Rahmen eines ersten Schritts ermitteln, ob es objektive, zuverlässige, genaue und gebührend aktualisierte Angaben gibt, die nahelegen, dass im Ausstellungsmitgliedstaat aufgrund systemischer oder allgemeiner Mängel oder aufgrund von Mängeln, die speziell eine objektiv identifizierbare Personengruppe betreffen, eine echte Gefahr der Verletzung eines dieser Grundrechte besteht. In einem zweiten Schritt muss die vollstreckende Justizbehörde konkret und genau untersuchen, inwieweit sich die Mängel, die im ersten Schritt der Prüfung festgestellt wurden, auf die Person auswirken können, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, und ob es in Anbetracht ihrer persönlichen Situation ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme gibt, dass diese Person im Fall ihrer Übergabe an den Ausstellungsmitgliedstaat einer echten Gefahr der Verletzung dieser Grundrechte ausgesetzt wäre(15). Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, nicht über alle Informationen zu verfügen, die für den Erlass einer Entscheidung über die Übergabe der betreffenden Person erforderlich sind, muss sie gemäß Art. 15 Abs. 2(16) des Rahmenbeschlusses 2002/584 die ausstellende Justizbehörde um die unverzügliche Übermittlung aller zusätzlichen, von ihr für erforderlich gehaltenen Informationen in Bezug auf die Bedingungen bitten, unter denen diese Person inhaftiert werden soll(17).
35. Wie Generalanwalt Campos Sánchez-Bordona ausgeführt hat, ist die in den Nrn. 32 bis 34 der vorliegenden Schlussanträge dargelegte, im Urteil Aranyosi und Căldăraru begründete Rechtsprechung ein Beispiel für eine Rechtsschöpfung durch den Gerichtshof, die durch die Notwendigkeit gerechtfertigt ist, in Fällen, die vom Gesetzgeber im Rahmen des Europäischen Haftbefehls nicht ausdrücklich vorgesehen sind, ein Verfahren zum Schutz der Grundrechte des Einzelnen zu schaffen(18). Somit stellt das Erfordernis, unter den durch diese Rechtsprechung aufgestellten Bedingungen den Schutz der Grundrechte der betreffenden Person zu gewährleisten, einen neuen Grund dar, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, der zu den in Art. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 bereits genannten Gründen hinzutritt.
B. Zur Zulässigkeit der Vorlagefragen
36. Die französische Regierung macht, ohne förmlich eine Einrede der Unzulässigkeit zu erheben, in ihren schriftlichen Erklärungen geltend, dass Kontext und Titel der Vorabentscheidungsfragen lediglich auf eine Gefahr hinwiesen, dass im Fall der Übergabe der gesuchten Personen im Zusammenhang mit der Vollstreckung der ausländischen Strafe die Grundrechte verletzt werden könnten, jedoch keine zusätzliche Erläuterung oder Darlegung der Überprüfung in zwei Schritten enthielten, wie diese in der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt wird und in Nr. 34 der vorliegenden Schlussanträge dargestellt wurde. Daher sei zu bezweifeln, dass diese Fragen für die tatsächliche Entscheidung der Ausgangsrechtsstreitigkeiten erforderlich seien(19).
37. Ich weise darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs eine Vermutung für die Entscheidungserheblichkeit der Vorlagefragen des nationalen Gerichts spricht, die es zur Auslegung des Unionsrechts in dem rechtlichen und sachlichen Rahmen stellt, den es in eigener Verantwortung festgelegt hat und dessen Richtigkeit der Gerichtshof nicht zu überprüfen hat. Es entspricht jedoch auch ständiger Rechtsprechung, dass das durch Art. 267 AEUV geschaffene Verfahren ein Instrument der Zusammenarbeit zwischen dem Gerichtshof und den nationalen Gerichten ist, mit dem der Gerichtshof diesen Gerichten Hinweise zur Auslegung gibt, die sie zur Entscheidung des bei ihnen anhängigen Rechtsstreits benötigen. Die Rechtfertigung des Vorabentscheidungsverfahrens liegt nicht in der Abgabe von Gutachten zu allgemeinen oder hypothetischen Fragen, sondern darin, dass die Vorabentscheidung für die tatsächliche Entscheidung eines Rechtsstreits erforderlich ist(20). Wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 267 AEUV ergibt, muss die beantragte Vorabentscheidung „erforderlich“ sein, um dem vorlegenden Gericht den „Erlass seines Urteils“ in der bei ihm anhängigen Rechtssache zu ermöglichen(21).
38. Hierzu geht aus den Vorlageentscheidungen hervor, dass die angerufenen belgischen Berufungsgerichte die Vollstreckung der gegen AR und HL ergangenen Europäischen Haftbefehle abgelehnt und sich dabei auf Art. 4 Nr. 5 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 gestützt haben, wonach die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, wenn ernsthafte Gründe für die Annahme vorliegen, dass diese Vollstreckung die im Unionsrecht verankerten Grundrechte der betreffenden Person gefährden könnte.
39. Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, gestattet eine solche Bestimmung, sofern sie dahin ausgelegt wird, dass sie dieselbe Tragweite wie Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hat, die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls nur in dem in Nr. 33 der vorliegenden Schlussanträge genannten Rahmen und kann daher nicht als konstitutiv für einen Grund zur Ablehnung der Vollstreckung erachtet werden, der nicht aus diesem Rahmenbeschluss hervorgeht. Der Gerichtshof hat daraus geschlossen, dass dieser Rahmenbeschluss dahin auszulegen ist, dass eine vollstreckende Justizbehörde nicht befugt ist, die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls unter Berufung auf einen Ablehnungsgrund zu verweigern, der nicht aus diesem Rahmenbeschluss, sondern nur aus dem Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats hervorgeht, dass aber eine solche Justizbehörde eine nationale Bestimmung anwenden kann, die vorsieht, dass die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abgelehnt wird, wenn diese Vollstreckung zu einer Verletzung eines im Unionsrecht verankerten Grundrechts führen würde, sofern die Tragweite dieser Bestimmung nicht über die von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in der Auslegung durch den Gerichtshof hinausgeht(22).
40. Im vorliegenden Fall ist den Vorlageentscheidungen zu entnehmen, dass die belgischen Gerichte davon ausgegangen sind, dass zum einen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorlägen, dass die gesuchten Personen im Fall der Übergabe an die Ausstellungsmitgliedstaaten der Gefahr einer Verletzung ihrer Grundrechte ausgesetzt wären, und dass zum anderen diese Gefahr nicht innerhalb einer angemessenen Frist ausgeschlossen werden könne. Daher geht das vorlegende Gericht in diesen Entscheidungen von der sich aus einer Prüfung der in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten gegebenen Umstände ergebenden Prämisse aus, dass die Voraussetzungen für die Anwendung des auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützten Ablehnungsgrundes erfüllt seien. Diese Prämisse, deren Richtigkeit das vorlegende Gericht nicht vom Gerichtshof bestätigen lassen möchte, ist nicht Gegenstand der Erörterung im Rahmen der vorliegenden Vorabentscheidungsersuchen. Die Fragen des vorlegenden Gerichts gelten nämlich nicht der Rechtmäßigkeit der Voraussetzungen, unter denen die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle abgelehnt wurde, sondern den Konsequenzen, die in Ansehung dieses Rahmenbeschlusses in Bezug auf die Vollstreckung der gegenüber diesen Personen verhängten Strafen zu ziehen sind.
41. Mithin ist festzustellen, dass die vorgelegten Fragen die Auslegung des Unionsrechts betreffen und ihre Beantwortung ersichtlich dafür erforderlich und relevant ist, dass das vorlegende Gericht seine Entscheidungen erlassen kann. Die Vorlagefragen sind meines Erachtens daher zulässig.
C. Zu den Vorlagefragen
1. Zum Rahmenbeschluss 2002/584
42. Die Zweifel des vorlegenden Gerichts betreffen die Frage, ob die vollstreckende Justizbehörde in dem Fall, in dem sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Ablehnungsgrundes verweigert, zur Vermeidung der Straflosigkeit der betreffenden Person verpflichtet ist, im Hinblick auf die Vollstreckung der gegen diese Person im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund ergänzend anzuwenden, wenn sie feststellt, dass die betreffende Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat.
43. Nach dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hängt die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen Grundes, aus dem die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abgelehnt werden kann, von zwei Voraussetzungen ab, nämlich zum einen, dass sich die gesuchte Person im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, dessen Staatsangehöriger ist oder dort ihren Wohnsitz hat, und zum anderen, dass sich dieser Staat verpflichtet, die Strafe oder die Maßregel der Sicherung, für die der Europäische Haftbefehl ausgestellt worden ist, nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken. Was die erste Voraussetzung anbelangt, hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass eine gesuchte Person „ihren Wohnsitz“ im Vollstreckungsmitgliedstaat hat, wenn sie dort ihren tatsächlichen Wohnsitz begründet hat, und sich dort „aufhält“, wenn sie infolge eines beständigen Verweilens von gewisser Dauer in diesem Mitgliedstaat Bindungen zu diesem Staat von ähnlicher Intensität aufgebaut hat, wie sie sich aus einem Wohnsitz ergeben(23). Was die zweite Voraussetzung betrifft, geht aus dem Wortlaut von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 hervor, dass die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls voraussetzt, dass sich der Vollstreckungsmitgliedstaat tatsächlich verpflichtet, die gegen die gesuchte Person verhängte Freiheitsstrafe zu vollstrecken(24).
44. Stellt die vollstreckende Justizbehörde fest, dass diese beiden Voraussetzungen erfüllt sind, muss sie noch beurteilen, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird. Bei dieser Beurteilung kann diese Behörde das mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgte Ziel berücksichtigen, das nach gefestigter Rechtsprechung darin besteht, die Resozialisierungschancen der gesuchten Person nach Verbüßung der gegen sie verhängten Strafe zu erhöhen(25).
45. Im vorliegenden Fall ist festzustellen, dass in den Ausgangsverfahren Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 im Hinblick auf die Haftbedingungen in den Ausstellungsmitgliedstaaten Anwendung gefunden hat. Es ist nicht vorgebracht worden, dass AR und HL nicht in den Genuss namentlich des in Art. 47 Abs. 2 der Charta verbürgten Grundrechts auf ein faires Verfahren vor einem zuvor durch Gesetz errichteten Gericht gekommen wären. Mithin werden die gegen sie in Rumänien bzw. in Griechenland verhängten strafrechtlichen Sanktionen nicht in Frage gestellt und sind unter den in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Bedingungen zu vollstrecken. Im Übrigen ist unstreitig, dass HL ein belgischer Staatsangehöriger ist und AR, der ein rumänischer Staatsangehöriger ist, seinen „Wohnsitz“ im Sinne von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 in Belgien hat, so dass die in Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge genannte erste Voraussetzung für die Anwendung des in dieser Bestimmung vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrundes in Bezug auf diese Personen erfüllt ist.
46. Unter solchen Umständen muss meiner Meinung nach eine vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ablehnt, den in dessen Art. 4 Nr. 6 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund ergänzend anwenden und ist verpflichtet, die Vollstreckung der gegen die gesuchte Person verhängten Freiheitsstrafe im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen, sofern ein berechtigtes Interesse daran besteht.
47. Denn erstens sieht, was den Wortlaut des Rahmenbeschlusses 2002/584 betrifft, keine seiner Bestimmungen vor, dass nur ein einziger Grund für die Ablehnung der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls herangezogen werden kann, und ebenso wenig, dass einer dieser Gründe einem anderen vorginge. Stützt sich also eine vollstreckende Justizbehörde auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584, um die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen, ist sie auch berechtigt, daneben den in Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund unter den in dieser Bestimmung aufgestellten Voraussetzungen anzuwenden.
48. Insoweit hat die niederländische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen geltend gemacht, dass es im Rahmenbeschluss 2002/584 eine Gliederung in Ebenen gebe(26). In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C‑722/23 hat die Kommission ihrerseits die Ansicht vertreten, dass, wenn diese beiden Ablehnungsgründe nebeneinander existierten und die Berufung auf sie von der Einhaltung ihrer jeweiligen Kriterien abhängig sei, keine Hierarchie zwischen ihnen bestehe, was bedeute, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie nach der von der Rechtsprechung des Gerichtshofs geforderten Prüfung in zwei Schritten davon ausgehe, dass die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der betreffenden Person bestehe, die Übergabe auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ablehnen müsse und sich darüber hinaus, wenn die Voraussetzungen für die Anwendung von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses erfüllt seien, verpflichten könne, die Strafe nach ihrem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken, und die Übergabe auf der Grundlage der letztgenannten Bestimmung ablehnen könne. Meines Erachtens besteht zwischen diesen beiden Ablehnungsgründen durchaus eine Hierarchie, die sich bereits aus deren Wesen ergibt, da der eine zwingend und der andere fakultativ ist, ohne dass diese Hierarchie einer vollstreckenden Justizbehörde eine genaue Reihenfolge vorgäbe, in der diese Gründe herangezogen werden können.
49. Zweitens macht es unter den in den Ausgangsrechtsstreitigkeiten gegebenen Umständen unter den verschiedenen in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Gründen der Ablehnung eines Europäischen Haftbefehls allein der in dessen Art. 4 Nr. 6 genannte möglich, die gegen die Person, gegen die ein Europäischer Haftbefehl ergangen ist, verhängte Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat vollstrecken zu lassen. Würde diese Bestimmung nicht angewandt, wäre diese Person daher freizulassen, obwohl sie rechtskräftig verurteilt ist und je nach begangener Straftat für die Gesellschaft, auch für die des Vollstreckungsmitgliedstaats, von erhöhter Gefährlichkeit sein kann.
50. Wie das vorlegende Gericht ausgeführt hat, zielt der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs darauf ab, die Straflosigkeit einer gesuchten Person zu vermeiden, die sich in einem anderen Hoheitsgebiet als demjenigen befindet, in dem sie der Begehung einer Straftat verdächtig ist(27). Ließe man eine solche, die Rechte der Opfer der begangenen Straftaten beeinträchtigende Straflosigkeit zu, wäre dies sowohl mit dem Zweck unvereinbar, der mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgt wird, als auch mit dem Zweck, der mit Art. 3 Abs. 2 EUV verfolgt wird, wonach die Union ihren Bürgerinnen und Bürgern einen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ohne Binnengrenzen bietet, in dem – in Verbindung mit geeigneten Maßnahmen u. a. in Bezug auf die Kontrollen an den Außengrenzen sowie die Verhütung und Bekämpfung der Kriminalität – der freie Personenverkehr gewährleistet ist(28). Der Gerichtshof hat daher ausgeführt, dass die Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2002/584 zwar keine unmittelbare Wirkung haben, das zuständige nationale Gericht jedoch die betreffenden nationalen Rechtsvorschriften unter Berücksichtigung des gesamten innerstaatlichen Rechts und unter Anwendung der dort anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks dieses Rahmenbeschlusses auszulegen hat; das bedeutet, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnt, verpflichtet ist, selbst die wirksame Vollstreckung der gegen diese Person verhängten Strafe zu gewährleisten(29). Dieser Rechtsprechung ist zu entnehmen, dass eine vollstreckende Justizbehörde in der Lage sein muss, auf der Grundlage von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses die Vollstreckung der gegen die gesuchte Person verhängten Strafe in ihrem eigenen Hoheitsgebiet zu gewährleisten, damit diese Person die Strafe verbüßt, zu der sie rechtskräftig verurteilt wurde.
51. Drittens muss die vollstreckende Justizbehörde weiter nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs das Ziel des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten fakultativen Ablehnungsgrundes berücksichtigen können, das darin besteht, es der Behörde zu ermöglichen, besonderes Gewicht auf eine Erhöhung der „Resozialisierungschancen“ der gesuchten Person zu legen(30). Diese Resozialisierung setzt aber per definitionem voraus, dass die Strafe tatsächlich vollstreckt wird und die verurteilte Person nach deren Verbüßung im Prozess der sozialen Wiedereingliederung Beistand erhält. Würde eine rechtskräftig verurteilte Person ihre Strafe nicht verbüßen, stünde dies nicht nur ihrer sozialen Wiedereingliederung entgegen, sondern könnte bei ihr auch ein möglicherweise zu Wiederholungstaten ermunterndes Gefühl der Straflosigkeit entstehen lassen.
52. Viertens hat der Gerichtshof entschieden, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 in einer Weise auszulegen ist, die seine Vereinbarkeit mit den Erfordernissen der Achtung der Grundrechte der betreffenden Personen sicherstellt, ohne die Wirksamkeit des Systems der justiziellen Zusammenarbeit der Mitgliedstaaten, wovon der Europäische Haftbefehl in seiner Ausgestaltung durch den Unionsgesetzgeber einen wesentlichen Bestandteil bildet, zu beeinträchtigen(31).
53. Somit verfolgen Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 und dessen Art. 4 Nr. 6 unterschiedliche Zwecke, die sich nicht als einander widerstreitend, sondern – zum Wohl der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist – als einander ergänzend erweisen. Während Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 die durch das Unionsrecht gewährleisteten Grundrechte der gesuchten Person schützen soll, ist, wie die belgische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt hat, Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses darauf gerichtet, die Resozialisierungschancen dieser Person nach Verbüßung ihrer Strafe zu verbessern. Dass eine vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls wegen der Gefahr einer Verletzung der Grundrechte der betreffenden Person ablehnt, schließt keineswegs aus, dass diese Behörde erwägen kann, dass die verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats zu vollstrecken ist, wenn diese Person Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder ihren Wohnsitz dort hat und ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die Strafe im Hoheitsgebiet dieses Staates vollstreckt wird. Anders gesagt stellt, wie die Kommission in der Sitzung ausgeführt hat, die im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses gestützte Ablehnung der Übergabe nicht die verhängte Sanktion in Frage, während der in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses vorgesehene Grund für eine Ablehnung der Vollstreckung, gleichermaßen ohne diese Sanktion in Frage zu stellen, die Frage aufwirft, welcher Ort der für die Vollstreckung dieser Strafe am besten geeignete ist.
54. Hinzu kommt, dass in Bezug auf die in Art. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 aufgeführten Gründe, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls verweigert werden kann, aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervorgeht, dass die Mitgliedstaaten im Rahmen der Umsetzung des Rahmenbeschlusses in ihr innerstaatliches Recht über ein Ermessen verfügen. Somit steht es ihnen frei, diese Gründe in ihr innerstaatliches Recht zu übernehmen. Ferner können sie sich dafür entscheiden, die Fälle zu begrenzen, in denen die vollstreckende Justizbehörde die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls verweigern kann, und damit die Übergabe gesuchter Personen im Einklang mit dem in Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses aufgestellten Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung erleichtern. Dies gilt insbesondere für Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses(32).
55. Es sei allerdings darauf hingewiesen, dass der Rahmenbeschluss 2002/584 in seinem Art. 3 nur drei Gründe nennt, aus denen die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, nämlich die Amnestie, die Anwendung des Grundsatzes ne bis in idem und das Alter der Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist. Diese Gründe sind in Wirklichkeit damit verknüpft, dass es an einer strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betreffenden Person fehlt und in diesen Fällen das Unterbleiben einer Vollstreckung der verhängten Strafe, sei es im Ausstellungsmitgliedstaat, sei es im Vollstreckungsmitgliedstaat, absolut folgerichtig ist und mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls in Einklang steht.
56. Darüber hinaus verkörpert, wie ich in Nr. 35 der vorliegenden Schlussanträge ausgeführt habe, das Urteil Aranyosi und Căldăraru eine Rechtsschöpfung durch den Gerichtshof, durch die ein weiterer Grund, aus dem die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls abzulehnen ist, hinzugetreten ist, der auf Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gestützt ist und sich auf die Einhaltung der Grundrechte der betreffenden Person insbesondere hinsichtlich der Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat bezieht. Dieser zwingende Ablehnungsgrund beruht nicht auf einer fehlenden strafrechtlichen Verantwortlichkeit der betreffenden Person. Die fakultative Anwendung des in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses genannten Ablehnungsgrundes kann aber dazu führen, dass eine im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig verurteilte Person allein deshalb der Verbüßung jeglicher Strafe entgehen könnte, weil es ihr durch Flucht gelungen ist, ihren Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat zu begründen als dem, in dem sie eine Straftat begangen hat, für die sie rechtskräftig verurteilt worden ist, und zwar auch dann, wenn diese Person hochgradig gefährlich ist.
57. In diesem Rechtsprechungskontext erschiene es mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls unvereinbar, der vollstreckenden Justizbehörde nur einfach die Befugnis einzuräumen, den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen Grund für die Ablehnung der Vollstreckung anzuwenden. Verweigert diese Behörde die Übergabe der gesuchten Peron auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses, müsste sich der fakultative Charakter von dessen Art. 4 Nr. 6, sofern die Voraussetzungen für seine Anwendung erfüllt sind, aufgrund der im Urteil Aranyosi et Căldăraru begründeten Rechtsschöpfung durch den Gerichtshof, durch die ein neuer zwingender Ablehnungsgrund eingeführt wurde, ebenfalls im Wege einer Rechtsschöpfung zu einer Verpflichtung wandeln. Dies würde es erlauben, die von den Mitgliedstaaten im Rahmen der Bekämpfung der Straflosigkeit verfolgten Praktiken zu vereinheitlichen.
58. Die Begründung einer Verpflichtung zur Anwendung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 steht mit der Rechtsprechung des Gerichtshofs in Einklang. Nach dieser Rechtsprechung ist die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines im Hinblick auf die Übergabe einer im Ausstellungsmitgliedstaat rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe verurteilten Person ausgestellten Europäischen Haftbefehls ablehnt, verpflichtet, selbst die wirksame Vollstreckung dieser Strafe zu gewährleisten(33). Desgleichen hat der Gerichtshof entschieden, dass diese Behörde von der Befugnis, die Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls zu verweigern, nur dann Gebrauch machen darf, wenn sie die wirksame Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen die gesuchte Person verhängten Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat gewährleistet und so zu einem Ergebnis gelangt, das mit dem vom Rahmenbeschluss 2002/584(34) verfolgten Ziel, nämlich die Straflosigkeit der gesuchten Person zu vermeiden, in Einklang steht(35).
59. In ihren schriftlichen Erklärungen und mündlichen Ausführungen machen die französische Regierung und die Kommission geltend, dass die Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats zur Übernahme der Verantwortlichkeit für eine im Ausstellungsmitgliedstaat verhängte Freiheitsstrafe darauf hinausliefe, den Ausstellungsmitgliedstaat auf Kosten des Vollstreckungsmitgliedstaats aus seinen Verpflichtungen zu entlassen und den Mitgliedstaaten, bei denen Mängel festzustellen seien, keinen Anreiz böte, diese Mängel zu beheben. Nach Ansicht der französischen Regierung hätte diese Übernahme der Verantwortlichkeit zudem „schwerwiegende operative Konsequenzen“ für den Vollstreckungsmitgliedstaat.
60. Ich weise indes darauf hin, dass, wenn sich der Vollstreckungsmitgliedstaat entschließt, in einem konkreten Fall Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 anzuwenden, diese Entscheidung zwangsläufig Konsequenzen nach sich zieht, die in Bezug auf die Übernahme der Verantwortung für die verurteilte Person in seinem Hoheitsgebiet er zu tragen in der Lage sein muss. Es liegt gerade auch im Interesse dieses Mitgliedstaats, diese Verantwortung zu übernehmen, um seine nationale Sicherheit und öffentliche Ordnung zu wahren. Im Übrigen halte ich das Vorbringen zum fehlenden Anreiz für die Mitgliedstaaten, „bei denen Mängel festzustellen sind“, die in ihrem Strafvollzugssystem herrschenden Bedingungen zu verbessern, für ein schwaches Argument. Denn der stärkste Anreiz rührt von der Feststellung durch internationale Stellen und Gerichte her, dass die in diesen Staaten herrschenden Haftbedingungen nicht mit den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandards der Grundrechte und insbesondere mit Art. 4 der Charta in Einklang stünden(36). Da – wie der Gerichtshof ausgeführt hat – die Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände erfolgt, ist zudem schwer vorstellbar, wie diese Übernahme der Verantwortung zu auf dem Vollstreckungsmitgliedstaat lastenden „schwerwiegenden operativen Konsequenzen“ führen könnte.
61. Zwar hat Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 fakultativen Charakter und unterscheidet sich die innerstaatliche Umsetzung dieser Bestimmung von Mitgliedstaat zu Mitgliedstaat(37), doch halte ich es für sachgerecht klarzustellen, dass sie lediglich einige Mitgliedstaaten als fakultativen Ablehnungsgrund umgesetzt haben, während sie die meisten zwingend oder teilweise zwingend ausgestaltet haben(38). Im Rahmen der Anwendung von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses könnte den vollstreckenden Justizbehörden aber eine Rechtsgrundlage vorenthalten werden, die es ihnen ermöglichen würde, die Vollstreckung der Strafe anzuordnen, die gegen die Person, gegen die der Europäische Haftbefehl ergangen ist, ausgesprochen wurde(39). Diesen Ablehnungsgrund zwingend auszugestalten, wäre daher eine geeignete Lösung, um den praktischen Schwierigkeiten zu begegnen, mit denen diese Behörden bei der Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses konfrontiert sind(40).
62. Aus den vorstehenden Erwägungen ergibt sich, dass eine vollstreckende Justizbehörde, die die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des in Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 genannten Ablehnungsgrundes verweigert, verpflichtet ist, wenn sie feststellt, dass die betreffende Person Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat, Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses anzuwenden und, unter dem Vorbehalt, dass die Voraussetzungen für die Anwendung dieser Bestimmung erfüllt sind, zur Vermeidung der Straflosigkeit dieser Person die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe in ihrem eigenen Hoheitsgebiet anzuordnen.
63. Im vorliegenden Fall steht fest, dass das Königreich Belgien den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund mittels Art. 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 in sein innerstaatliches Recht umgesetzt hat. Außerdem ist – wie bereits ausgeführt – in den vorliegenden Rechtssachen die erste Voraussetzung für eine Anwendung von Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses erfüllt(41). Die zweite, die Verpflichtung des Vollstreckungsmitgliedstaats betreffende Voraussetzung, die Strafe „nach seinem innerstaatlichen Recht zu vollstrecken“, bedeutet, dass für die Maßnahmen, mit denen die durch den Ausstellungsmitgliedstaat ausgesprochene Strafe vollstreckt werden soll, das Recht des Vollstreckungsmitgliedstaats gilt und dass sie es ermöglichen müssen, die materielle Vollstreckung dieser Strafe zu gewährleisten und die soziale Wiedereingliederung der verurteilten Person sicherzustellen.
2. Zum Rahmenbeschluss 2008/909
64. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs konkretisiert der Rahmenbeschluss 2008/909, wie der Rahmenbeschluss 2002/584, im Bereich des Strafrechts die Grundsätze des gegenseitigen Vertrauens und der gegenseitigen Anerkennung. Der Rahmenbeschluss 2008/909 entwickelt – wie in seinem fünften Erwägungsgrund hervorgehoben wird – die justizielle Zusammenarbeit im Bereich der Anerkennung und Vollstreckung von Strafurteilen in Fällen, in denen gegen Unionsbürger in einem anderen Mitgliedstaat eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wurde, weiter, um ihre soziale Wiedereingliederung zu erleichtern(42). Ausweislich seines Art. 3 Abs. 1 und 2, der Anwendung findet, wenn sich die verurteilte Person im Ausstellungsmitgliedstaat oder im Vollstreckungsmitgliedstaat aufhält, ist es Zweck des Rahmenbeschlusses 2008/909, im Hinblick auf die Erleichterung der sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person die Regeln festzulegen, nach denen ein Mitgliedstaat ein Urteil anerkennt und die von einem Gericht eines anderen Mitgliedstaats verhängte Sanktion vollstreckt. Aus Art. 25 dieses Rahmenbeschlusses geht hervor, dass dieser, soweit seine Bestimmungen mit denen des Rahmenbeschlusses 2002/584 vereinbar sind, sinngemäß für die Vollstreckung von Sanktionen in Fällen gilt, in denen ein Mitgliedstaat sich zur Vollstreckung der Sanktion in Fällen gemäß Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verpflichtet(43).
65. Das vom Unionsgesetzgeber vorgesehene Zusammenspiel zwischen dem Rahmenbeschluss 2002/584 und dem Rahmenbeschluss 2008/909 soll somit dazu beitragen, das Ziel zu erreichen, die Resozialisierung der betreffenden Person zu erleichtern. Diese Resozialisierung liegt im Übrigen nicht nur im Interesse der verurteilten Person, sondern auch im Interesse der Europäischen Union insgesamt(44).
66. Dementsprechend ergibt sich aus Art. 25 des Rahmenbeschlusses 2008/909, wie Generalanwalt Richard de la Tour in seinen Schlussanträgen vom 13. Juni 2024 in den Rechtssachen C. J. (Vollstreckung einer Sanktion infolge EHB) und Cuprea(45) hervorgehoben hat, dass die vollstreckende Justizbehörde von dem in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsgrund nur unter der Voraussetzung Gebrauch machen kann, dass das im Rahmenbeschluss 2008/909 festgelegte Verfahren und die dort festgelegten Bedingungen für die Anerkennung und Vollstreckung eines Urteils in Strafsachen in einem anderen Mitgliedstaat als dem Ausstellungsmitgliedstaat eingehalten werden(46). Mit anderen Worten muss die vollstreckende Justizbehörde, um sich, wie Art. 4 Nr. 6 dieses Rahmenbeschlusses es verlangt, verpflichten zu können, die gegen die betreffende Person verhängte Strafe zu vollstrecken, wobei sie prüft, ob es nach ihrem innerstaatlichen Recht überhaupt möglich ist, diese Strafe tatsächlich zu vollstrecken, und so jegliches Risiko von Straflosigkeit zu vermeiden, befugt sein, die Vollstreckung dieser Strafe unter Einhaltung der Regeln, die der Rahmenbeschluss 2008/909 vorsieht, zu übernehmen.
67. Der Gerichtshof hat klargestellt, dass zu diesen Regeln u. a. zum einen Art. 8 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 zählt, wonach die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats grundsätzlich verpflichtet ist, dem ihr gemäß den Art. 4 und 5 dieses Rahmenbeschlusses übermittelten Antrag auf Anerkennung eines in einem anderen Mitgliedstaat ergangenen Urteils und auf Vollstreckung einer dort ausgesprochenen Verurteilung zu einer freiheitsentziehenden Strafe oder Maßnahme stattzugeben. Sie darf es grundsätzlich nur aus den in Art. 9 dieses Rahmenbeschlusses abschließend aufgeführten Gründen für die Versagung der Anerkennung und der Vollstreckung ablehnen, einem solchen Antrag Folge zu leisten(47). Außerdem führt Art. 8 Abs. 2 bis 4 des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Wesentlichen strenge Voraussetzungen für die Anpassung der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Sanktion durch die zuständige Behörde des Vollstreckungsmitgliedstaats ein, die die einzigen Ausnahmen von der grundsätzlichen Verpflichtung dieser Behörde gemäß Art. 8 Abs. 1 dieses Rahmenbeschlusses darstellen, das ihr übermittelte Urteil anzuerkennen und unverzüglich alle für die Vollstreckung der Sanktion erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, die in Dauer und Art denen entsprechen, die in dem im Ausstellungsmitgliedstaat ergangenen Urteil vorgesehen sind(48).
68. Zum anderen sieht Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 im Wesentlichen die Möglichkeit für den Ausstellungsmitgliedstaat vor, ein solches Urteil, sofern die verurteilte Person ihre Zustimmung erteilt hat, wenn diese nach Art. 6 des Rahmenbeschlusses erforderlich ist, zusammen mit der Bescheinigung, für die das in Anhang I des Rahmenbeschlusses wiedergegebene Standardformular zu verwenden ist, an diesen anderen Mitgliedstaat zu übermitteln. Nach Art. 4 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2008/909 kann die Übermittlung des Urteils und der Bescheinigung erfolgen, wenn sich die zuständige Behörde des Ausstellungsstaats, gegebenenfalls nach Konsultationen zwischen den zuständigen Behörden des Ausstellungs- und des Vollstreckungsstaats, vergewissert hat, dass die Vollstreckung der verhängten Sanktion durch den Vollstreckungsstaat der Erleichterung der Resozialisierung der verurteilten Person dient. Außerdem bestimmt Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909, dass der Vollstreckungsstaat den Ausstellungsstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen kann und dass Ersuchen im Sinne dieses Absatzes keine Verpflichtung für den Ausstellungsstaat begründen, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln.
69. Wie aus diesen Bestimmungen des Rahmenbeschlusses 2008/909 hervorgeht, ist die Übermittlung des Urteils und der in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Bescheinigung durch den Ausstellungsmitgliedstaat für die Anerkennung dieses Urteils und die Vollstreckung der Sanktion notwendig, wobei diese Übermittlung die Zustimmung dieses Staates zur Übernahme der Strafvollstreckung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat vermittelt. Die Anerkennung des Urteils und die Vollstreckung der Sanktion erfolgen dann auf der Grundlage der in der Bescheinigung enthaltenen Informationen; diese Bescheinigung kann im Übrigen vom Ausstellungsmitgliedstaat zurückgezogen werden(49), insbesondere wenn er mit der beabsichtigten Anpassung der Strafe nicht einverstanden ist. Hieraus folgt, dass der Vollstreckungsmitgliedstaat, wenn nicht das Urteil zusammen mit der in diesem Rahmenbeschluss vorgesehenen Bescheinigung übermittelt wird, nicht befugt ist, eine im Urteilsmitgliedstaat verhängte Strafe in seinem Hoheitsgebiet vollstrecken zu lassen, da der Ausstellungsmitgliedstaat dem nicht zugestimmt hat. Nach meiner Ansicht kann daher – wie die rumänische und die französische Regierung in ihren schriftlichen Erklärungen und mündlichen Ausführungen geltend gemacht haben – die Übernahme der Strafvollstreckung durch den Vollstreckungsmitgliedstaat nur in dem durch den Rahmenbeschluss 2008/909 festgelegten Rahmen erfolgen, der eine enge Zusammenarbeit mit dem Ausstellungsmitgliedstaat erfordert und insbesondere dessen Zustimmung zur Vollstreckung der Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat verlangt.
70. Im Rahmen der Ausgangsverfahren wird das vorlegende Gericht zu prüfen haben, ob die durch den Rahmenbeschluss 2008/909 vorgesehenen Bedingungen für die Übernahme der Vollstreckung der gegen AR und HL verhängten Strafen durch das Königreich Belgien beachtet worden sind.
71. Im vorliegenden Fall geht aus den schriftlichen Erklärungen der rumänischen Regierung in der Rechtssache C‑722/23 hervor, dass die belgische Justizbehörde die rumänische Justizbehörde ersucht hat, wie Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 es verlangt, ihr die für die Übernahme der Vollstreckung der vierjährigen Haftstrafe von AR im belgischen Hoheitsgebiet erforderlichen Unterlagen einschließlich der ihrer Zustimmung Ausdruck verleihenden Bescheinigung zu übermitteln, und dass sie diese Unterlagen erhalten hat. Daher ist davon auszugehen, dass die zweite Voraussetzung für die Anwendung von Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 erfüllt ist, da die belgische Justizbehörde in der Lage ist, diese Strafe nach ihrem innerstaatlichen Recht, d. h. nach Art. 38 § 1 des Gesetzes vom 15. Mai 2012, tatsächlich zu vollstrecken. Die belgische Justizbehörde muss noch beurteilen, ob ein berechtigtes Interesse daran besteht, dass die im Ausstellungsmitgliedstaat gegen AR verhängte Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats verbüßt wird. Im Allgemeinen ist es Sache des vorlegenden Gerichts, in einer Gesamtschau alle konkreten die Situation von AR kennzeichnenden Faktoren zu würdigen, die darauf hinweisen können, ob zwischen ihm und dem Königreich Belgien Bindungen bestehen, die die Feststellung ermöglichen, dass er hinreichend in diesen Mitgliedstaat integriert ist und dass die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat gegen ihn verhängten Strafe im Königreich Belgien zur Verwirklichung des mit Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 verfolgten Ziels der Resozialisierung beitragen wird. Gleichwohl besteht in der besonderen Situation, in der – wie im vorliegenden Fall – die Strafe im Ausstellungsmitgliedstaat nicht auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses vollstreckt werden kann, meines Erachtens aufgrund allein dieses Umstands ein berechtigtes Interesse daran, dass diese Strafe im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird.
72. Nach alledem bin ich der Meinung, dass Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 dahin auszulegen ist, dass die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des in Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses genannten Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung verweigert, weil im Fall der Übergabe der betreffenden Person an die ausstellende Justizbehörde im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte dieser Person besteht, verpflichtet ist, zur Vermeidung der Straflosigkeit dieser Person die Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen, wenn sie feststellt, dass diese Person Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern das in dem Rahmenbeschluss 2008/909 festgelegte Verfahren und die dort festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die tatsächliche Übernahme dieser Strafe in diesem Hoheitsgebiet eingehalten sind.
D. Ergänzende Bemerkungen
73. Zur Ergänzung meiner Würdigung möchte ich einige Anmerkungen machen, die sich auf Fälle beziehen, in denen anders als in den vorliegenden verbundenen Rechtssachen Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 keine Anwendung finden kann.
74. Es kann nämlich sein, dass die bei der Umsetzung dieses Rahmenbeschlusses in ihr innerstaatliches Recht über ein Ermessen verfügenden Mitgliedstaaten entschieden haben, den in Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vorgesehenen fakultativen Ablehnungsrund nicht umzusetzen(50). Im Übrigen besteht die Möglichkeit, dass die gesuchte Person weder Staatsangehöriger des Vollstreckungsmitgliedstaats ist noch dort ihren Wohnsitz hat(51). In diesen Fällen stellt sich die Frage, ob diese Person straflos bliebe, wenn sie von ihrem Recht auf Freizügigkeit Gebrauch macht, um sich in einem anderen Mitgliedstaat als den ihrer strafrechtlichen Verurteilung zu begeben, und die Ablehnung der Vollstreckung des Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage von Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses ins Auge gefasst wird(52).
75. Die Rahmenbeschlüsse 2002/584 und 2008/909 dürfen nicht dazu führen, dass sich eine gesuchte Person der gegen sie ergangenen rechtskräftigen Verurteilung zu entziehen vermag. Denn zum einen ergibt sich aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs, dass, um insbesondere eine Lähmung der Funktionsfähigkeit des Europäischen Haftbefehls zu vermeiden, die Pflicht zu loyaler Zusammenarbeit den Dialog zwischen den vollstreckenden und den ausstellenden Justizbehörden leiten muss. Nach dem Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit achten und unterstützen sich die Mitgliedstaaten insbesondere gegenseitig bei der Erfüllung der Aufgaben, die sich aus den Verträgen ergeben(53). Zum anderen bieten diese Rahmenbeschlüsse den ausstellenden und den vollstreckenden Justizbehörden Mittel, deren sie sich bedienen müssen, damit die im Ausstellungsmitgliedstaat ausgesprochene Strafe in dem einzigen Hoheitsgebiet tatsächlich vollstreckt wird, in dem dies möglich bleibt, nämlich dem Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats, um das mit dem Rahmenbeschluss 2002/584 verfolgte Ziel der Vermeidung der Straflosigkeit zu erreichen.
76. Wie aus Art. 4 Abs. 5 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hervorgeht, kann der Vollstreckungsmitgliedstaat den Ausstellungsmitgliedstaat von sich aus um Übermittlung des Urteils zusammen mit der Bescheinigung ersuchen(54). Meiner Ansicht nach ist die vollstreckende Justizbehörde verpflichtet, ein solches Ersuchen zu stellen. Denn die eigenständige Umsetzung von Art. 4 Abs. 5 dieses Rahmenbeschlusses trägt, wie die rumänische Regierung in der Sitzung geltend gemacht hat, im Rahmen des der Union gesteckten Ziels, sich zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu entwickeln, zur Vermeidung der Straflosigkeit und zur sozialen Wiedereingliederung der verurteilten Person bei. Die nach besagtem Abs. 5 gestellten Ersuchen begründen jedoch für den Ausstellungsmitgliedstaat keine Verpflichtung, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung zu übermitteln. Daher ist es unerlässlich, die Zustimmung des Ausstellungsmitgliedstaats einzuholen. Meines Erachtens, und wie die französische Regierung in ihren mündlichen Ausführungen bekräftigt hat, wird die ausstellende Justizbehörde, wenn die vollstreckende Justizbehörde ein Verfahren der gegenseitigen Anerkennung der Verurteilung auf der Grundlage dieses Rahmenbeschlusses einleitet, ohne die von den ausstellenden Justizbehörden ausgesprochene Strafe unverhältnismäßig zu beeinträchtigen, zu dieser gegenseitigen Anerkennung bereit sein. Darüber hinaus scheint es mir mit dem Mechanismus des Europäischen Haftbefehls in Einklang zu stehen, dass der Ausstellungsmitgliedstaat, wenn die verurteilte Person nicht übergeben wird, geneigt sein wird, zur Vermeidung der Gefahr der Straflosigkeit dieser Person zu akzeptieren, dass die Strafe mit seiner Zustimmung im Hoheitsgebiet des Vollstreckungsmitgliedstaats vollstreckt wird.
V. Ergebnis
77. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour de cassation (Kassationshof, Belgien) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 4 Nr. 6 des Rahmenbeschlusses 2002/584/JI des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 geänderten Fassung
ist dahin auszulegen, dass
die vollstreckende Justizbehörde, wenn sie die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls auf der Grundlage des in Art. 1 Abs. 3 dieses Rahmenbeschlusses genannten Grundes für die Ablehnung der Vollstreckung verweigert, weil im Fall der Übergabe der betreffenden Person an die ausstellende Justizbehörde im Zusammenhang mit den Haftbedingungen im Ausstellungsmitgliedstaat die Gefahr einer Verletzung der Grundrechte dieser Person besteht, verpflichtet ist, zur Vermeidung der Straflosigkeit dieser Person die Vollstreckung dieser Strafe im Vollstreckungsmitgliedstaat anzuordnen, wenn sie feststellt, dass diese Person Staatsangehöriger dieses Mitgliedstaats ist oder dort ihren Wohnsitz hat, sofern das im Rahmenbeschluss 2008/909/JI des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union festgelegte Verfahren und die dort festgelegten Bedingungen im Hinblick auf die tatsächliche Übernahme dieser Strafe in diesem Hoheitsgebiet eingehalten sind.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegenden Rechtssachen sind mit fiktiven Namen bezeichnet, die nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entsprechen.
2 Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1) in der durch den Rahmenbeschluss 2009/299/JI des Rates vom 26. Februar 2009 (ABl. 2009, L 81, S. 24) geänderten Fassung (im Folgenden: Rahmenbeschluss 2002/584).
3 Urteil vom 5. April 2016 (C‑404/15 und C‑659/15 PPU, im Folgenden: Urteil Aranyosi und Căldăraru, EU:C:2016:198).
4 Rahmenbeschluss des Rates vom 27. November 2008 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung auf Urteile in Strafsachen, durch die eine freiheitsentziehende Strafe oder Maßnahme verhängt wird, für die Zwecke ihrer Vollstreckung in der Europäischen Union (ABl. 2008, L 327, S. 27).
5 Moniteur belge vom 22. Dezember 2003, S. 60075.
6 Art. 3 EMRK betrifft das Verbot von Folter.
7 Moniteur belge vom 8. Juni 2012, S. 32117. In dieser Bestimmung heißt es: „Wenn die Ratskammer Artikel 6 Nr. 4 des Gesetzes vom 19. Dezember 2003 … anwendet, umfasst ihre Entscheidung die Anerkennung und Vollstreckung der in der gerichtlichen Entscheidung erwähnten Freiheitsstrafe oder freiheitsentziehenden Maßnahme, die Gegenstand eines Europäischen Haftbefehls ist. Die Verurteilung wird anschließend gemäß den Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes vollstreckt. Der örtlich zuständige Prokurator des Königs verlangt von der Behörde, die den Europäischen Haftbefehl ausgestellt hat, das Urteil zusammen mit der Bescheinigung und nimmt nötigenfalls die Anpassung der Strafe gemäß Artikel 18 vor.“
8 Urteil vom 17. Dezember 2020 (C‑354/20 PPU und C‑412/20 PPU, EU:C:2020:1033, Rn. 62).
9 Urteil vom 29. Juni 2017 (C‑579/15, im Folgenden: Urteil Popławski I, EU:C:2017:503, Rn. 43).
10 Art. 5 EMRK betrifft das Recht auf Freiheit und Sicherheit.
11 Vgl. Urteil vom 21. Dezember 2023, GN (Ablehnung aus Gründen des Kindeswohls) (C‑261/22, im Folgenden: Urteil GN, EU:C:2023:1017, Rn. 35 bis 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).
12 Urteil vom 6. Juni 2023, O. G. (Europäischer Haftbefehl gegen einen Drittstaatsangehörigen) (C‑700/21, im Folgenden: Urteil O. G., EU:C:2023:444, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).
13 Vgl. Urteil GN (Rn. 33 und 34 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Vgl. in diesem Sinne Urteil GN (Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung).
15 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Alchaster (C‑202/24, EU:C:2024:649, Rn. 52 bis 54 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
16 Diese Bestimmung sieht Folgendes vor: „Ist die vollstreckende Justizbehörde der Ansicht, dass die vom Ausstellungsmitgliedstaat übermittelten Informationen nicht ausreichen, um über die Übergabe entscheiden zu können, so bittet sie um die unverzügliche Übermittlung der notwendigen zusätzlichen Informationen, insbesondere hinsichtlich der Artikel 3 bis 5 und Artikel 8; sie kann eine Frist für den Erhalt dieser zusätzlichen Informationen festsetzen, wobei die Frist nach Artikel 17 zu beachten ist.“
17 Vgl. in diesem Sinne Urteil GN (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
18 Schlussanträge in der Rechtssache E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2022:955, Nr. 60).
19 In ihren schriftlichen Erklärungen in der Rechtssache C‑91/24 ergänzt die französische Regierung, dass der Vorlageentscheidung weder zu entnehmen sei, dass die Übergabe gemäß Art. 23 Abs. 4 des Rahmenbeschlusses 2002/584 ausgesetzt worden sei, nach dessen Wortlaut „[d]ie Übergabe … aus schwerwiegenden humanitären Gründen, z. B. wenn ernsthafte Gründe für die Annahme bestehen, dass die Vollstreckung offensichtlich eine Gefährdung für Leib oder Leben der gesuchten Person darstellt, ausnahmsweise ausgesetzt werden [kann]“, noch, dass eine effektive Zusammenarbeit stattgefunden hätte, bei der umfassend von den Instrumenten Gebrauch gemacht worden wäre, die in diesem Rahmenbeschluss für die Erlangung der Garantien vorgesehen seien.
20 Urteil vom 9. November 2023, Všeobecná úverová banka (C‑598/21, EU:C:2023:845, Rn. 42 und die dort angeführte Rechtsprechung).
21 Urteil vom 8. Mai 2025, Zimir (C‑662/23, EU:C:2025:326, Rn. 25 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Vgl. Urteil vom 31. Januar 2023, Puig Gordi u. a. (C‑158/21, EU:C:2023:57, Rn. 78 und 79).
23 Vgl. in diesem Sinne Urteil O. G. (Rn. 46 und 47 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
24 Vgl. Urteil O. G. (Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).
25 Vgl. Urteil O. G. (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
26 Ausgangspunkt dieser „Schichtung“ ist nach Ansicht der niederländischen Regierung, dass der Europäische Haftbefehl gemäß Art. 1 Abs. 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 vollstreckt wird, es sei denn, i) es liegt ein zwingender oder ein fakultativer Ablehnungsgrund auf der Grundlage von Art. 3 bzw. 4 dieses Rahmenbeschlusses vor oder ii) die Nichtvollstreckung ist gemäß dessen Art. 1 Abs. 3 geboten.
27 Vgl. Urteil vom 18. April 2023, E. D. L. (Ablehnung aus gesundheitlichen Gründen) (C‑699/21, EU:C:2023:295, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).
28 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Juni 2019, Popławski (C‑573/17, im Folgenden: Urteil Popławski II, EU:C:2019:530, Rn. 82 und die dort angeführte Rechtsprechung).
29 Vgl. Urteil Popławski I (Rn. 43).
30 Vgl. Urteil Popławski II (Rn. 99 und die dort angeführte Rechtsprechung).
31 Vgl. Urteil vom 29. April 2021, X (Europäischer Haftbefehl – Ne bis in idem) (C‑665/20 PPU, EU:C:2021:339, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).
32 Vgl. Urteil O. G. (Rn. 34 bis 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
33 Vgl. Nr. 50 der vorliegenden Schlussanträge.
34 Vgl. in diesem Sinne Urteil Popławski II (Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).
35 Diese auf den vollstreckenden Justizbehörden lastende Verantwortlichkeit für die Vollstreckung der im Ausstellungsmitgliedstaat verhängten Strafe ist Widerhall des bekannten völkerrechtlichen Grundsatzes aut dedere aut punire/iudicare (ausliefern oder strafen/richten) als Ausfluss der herkömmlichen Auslieferungsabkommen, an deren Stelle der Mechanismus des Europäischen Haftbefehls getreten ist. Vgl. zu diesem Grundsatz u. a. Costa, M. J., „Aut Dedere Aut Judicare“, in Caeiro, P., u. a. (Hrsg.), Elgar Encyclopedia of Crime and Criminal Justice, 2024, S. 178 bis 192, insbesondere S. 185 bis 187.
36 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 29. Juli 2024, Breian (C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 102 und 103 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
37 Vgl. zur unterschiedlichen innerstaatlichen Umsetzung der im Rahmenbeschluss 2002/584 genannten fakultativen Gründe für die Ablehnung der Vollstreckung Bot, S., „Section 2. Une transposition délicate par l’autonomie procédurale conservée aux Etats membres“, Le mandat d’arrêt européen, Larcier, Brüssel, 2009, S. 233 bis 246.
38 Vgl. in diesem Sinne Bericht der Kommission an das Europäische Parlament und den Rat über die Umsetzung des Rahmenbeschlusses des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (COM[2020] 270 final, insbesondere S. 17).
39 Vgl. zu den Schwierigkeiten, denen die vollstreckenden Justizbehörden bei der Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 begegnen, Weyembergh, A., und Pinelli, L., „Detention Conditions in the Issuing Member State as a Ground for Non-Execution of the European Arrest Warrant: State of Play and Challenges Ahead“, European Criminal Law Review, Bd. 12, Nr. 1, 2022, S. 25 bis 52, insbesondere S. 37 bis 39.
40 Im Übrigen weise ich darauf hin, dass eine Lösung dahin, der vollstreckenden Justizbehörde die ausdrückliche Verpflichtung aufzuerlegen, die Strafe selbst zu vollstrecken, bereits ins Auge gefasst wurde, um die in der Praxis aufgetauchten Hindernisse bei der Anwendung von Art. 1 Abs. 3 des Rahmenbeschlusses 2002/584 auszuräumen. Vgl. in diesem Sinne „The EAW and Prison conditions – Outcome Report of the College Thematic Discussion“, Eurojust, Mai 2017, lediglich in englischer Sprache unter folgender Adresse abrufbar: https://op.europa.eu/de/publication-detail/-/publication/9c1ffe17-8c64-11e7-b5c6-01aa75ed71a1.
41 Vgl. Nr. 45 der vorliegenden Schlussanträge.
42 Vgl. Urteil vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen (C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 19 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Vgl. Urteil Popławski II (Rn. 36).
44 Urteil vom 11. März 2020, SF (Europäischer Haftbefehl – Garantie der Rücküberstellung in den Vollstreckungsstaat) (C‑314/18, EU:C:2020:191, Rn. 51 und die dort angeführte Rechtsprechung).
45 C‑305/22 und C‑595/23, EU:C:2024:508 (Nrn. 41 bis 48) (zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge war noch kein Urteil ergangen).
46 Vgl. auch Bekanntmachung der Kommission – Handbuch zur [A]usstellung und Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls (ABl. C, C/2023/1270), insbesondere Abschnitte 2.5.2 und 5.5.2.
47 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 9. November 2023, Staatsanwaltschaft Aachen (C‑819/21, EU:C:2023:841, Rn. 20).
48 Vgl. Urteil vom 15. April 2021, AV (Gesamturteil) (C‑221/19, EU:C:2021:278, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
49 Art. 13 des Rahmenbeschlusses 2008/909 hat nämlich folgenden Wortlaut: „Solange im Vollstreckungsstaat noch nicht mit der Vollstreckung der Sanktion begonnen wurde, kann der Ausstellungsstaat die Bescheinigung aus diesem Staat unter Angabe von Gründen zurückziehen. Nach Zurückziehung der Bescheinigung wird der Vollstreckungsstaat die Sanktion nicht länger vollstrecken.“
50 Siehe Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge.
51 Vgl. hierzu Urteil vom 5. September 2012, Lopes Da Silva Jorge (C‑42/11, EU:C:2012:517, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
52 Vgl. insoweit Urteil vom 25. Juli 2018, Generalstaatsanwaltschaft (Haftbedingungen in Ungarn) (C‑220/18 PPU, EU:C:2018:589, Rn. 85).
53 Vgl. Urteil vom 29. Juli 2024, Breian (C‑318/24 PPU, EU:C:2024:658, Rn. 93 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im Übrigen hat der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte im Rahmen des Europäischen Haftbefehls unter Bezugnahme auf Art. 2 EMRK und Art. 2 der Charta eine positive verfahrensrechtliche Kooperationspflicht zwischen den Mitgliedstaaten festgeschrieben. Vgl. gemeinsames Factsheet des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und der Agentur der Europäischen Union für Grundrechte (FRA) mit dem Titel „European Arrest Warrant and Fundamental Rights ECtHR and CJEU Case-Law“, aktualisiert am 28. Februar 2025, verfügbar in Englisch und in Französisch und abrufbar unter folgender Adresse: https://ks.echr.coe.int/documents/d/echr-ks/mandat-d-arret-europeen-et-droits-fondamentaux. In dem Factsheet wird darauf hingewiesen, dass sein Inhalt den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte nicht bindet.
54 Die vollstreckende Justizbehörde kann ein solches Ersuchen auch auf der Grundlage von Art. 4 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2008/909 stellen.