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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 10.07.2025 – C-635/23
Zweite Kammer · ECLI:EU:C:2025:546
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URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zweite Kammer) 10. Juli 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen – Europäische Ermittlungsanordnung – Richtlinie 2014/41/EU – Art. 2 Buchst. c Ziff. ii – Begriff ‚andere zuständige Behörde in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren‘ – Zuständigkeit für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln nach nationalem Recht – Durchsuchungsmaßnahmen, die der Genehmigung eines Ermittlungsrichters bedürfen – Art. 6 Abs. 1 und 2 – Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung“ In der Rechtssache C‑635/23 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Kammergericht (Deutschland) mit Entscheidung vom 20. Oktober 2023, beim Gerichtshof eingegangen am 23. Oktober 2023, in dem Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung einer Europäischen Ermittlungsanordnung betreffend die WBS GmbH, Beteiligte: Generalstaatsanwaltschaft Berlin, erlässt DER GERICHTSHOF (Zweite Kammer) unter Mitwirkung der Kammerpräsidentin K. Jürimäe (Berichterstatterin), des Präsidenten des Gerichtshofs K. Lenaerts in Wahrnehmung der Aufgaben eines Richters der Zweiten Kammer sowie der Richter M. Gavalec, Z. Csehi und F. Schalin, Generalanwalt: A. Rantos, Kanzler: M. Krausenböck, Verwaltungsrätin, aufgrund des schriftlichen Verfahrens und auf die mündliche Verhandlung vom 13. November 2024, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der WBS GmbH, vertreten durch Rechtsanwalt K. Schaefer, – der Generalstaatsanwaltschaft Berlin, vertreten durch J. Scherf, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller, M. Hellmann, A. Sahner und J. Simon als Bevollmächtigte, – der estnischen Regierung, vertreten durch M. Kriisa als Bevollmächtigte, – der lettischen Regierung, vertreten durch J. Davidoviča, K. Pommere und S. Zābele als Bevollmächtigte, – der polnischen Regierung, vertreten durch B. Majczyna und J. Sawicka als Bevollmächtigte, – der portugiesischen Regierung, vertreten durch J. I. Barbosa de Pinho, P. Barros da Costa und J. Ramos als Bevollmächtigte, – der schwedischen Regierung, vertreten durch H. Eklinder als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch H. Leupold und J. Vondung als Bevollmächtigte, nach Anhörung der Schlussanträge des Generalanwalts in der Sitzung vom 13. Februar 2025 folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen (ABl. 2014, L 130, S. 1).
2 Es ergeht im Rahmen eines Antrags auf Vollstreckung einer vom Korupcijas novēršanas un apkarošanas birojs (Büro für die Beseitigung und Bekämpfung von Korruption, Lettland) (im Folgenden: KNAB) erlassenen Europäischen Ermittlungsanordnung in Deutschland bezüglich Ermittlungsmaßnahmen betreffend die WBS GmbH. Rechtlicher Rahmen Unionsrechtliche Vorschriften
3 In den Erwägungsgründen 5 bis 8, 10 und 11 der Richtlinie 2014/41 heißt es: „(5) Seit Annahme der Rahmenbeschlüsse 2003/577/JI [des Rates vom 22. Juli 2003 über die Vollstreckung von Entscheidungen über die Sicherstellung von Vermögensgegenständen oder Beweismitteln in der Europäischen Union (ABl. 2003, L 196, S. 45)] und 2008/978/JI [des Rates vom 18. Dezember 2008 über die Europäische Beweisanordnung zur Erlangung von Sachen, Schriftstücken und Daten zur Verwendung in Strafsachen (ABl. 2008, L 350, S. 72)] ist deutlich geworden, dass der bestehende Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln zu fragmentiert und zu kompliziert ist. Daher ist ein neuer Ansatz erforderlich. (6) In dem vom Europäischen Rat vom 10./11. Dezember 2009 angenommenen Stockholmer Programm hat der Europäische Rat die Auffassung vertreten, dass die Einrichtung eines umfassenden Systems für die Beweiserhebung in Fällen mit grenzüberschreitenden Bezügen, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung basiert, weiter verfolgt werden sollte. Dem Europäischen Rat zufolge stellten die bestehenden Rechtsinstrumente auf diesem Gebiet eine lückenhafte Regelung dar und bedurfte es eines neuen Ansatzes, der auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, aber auch der Flexibilität des traditionellen Systems der Rechtshilfe Rechnung trägt. Der Europäische Rat hat daher ein umfassendes System gefordert, das sämtliche bestehenden Instrumente in diesem Bereich ersetzen soll, unter anderem auch den Rahmenbeschluss [2008/978], und das so weit wie möglich alle Arten von Beweismitteln erfasst, Vollstreckungsfristen enthält und das die Versagungsgründe so weit wie möglich beschränkt. (7) Diesem neuen Ansatz liegt ein einheitliches Instrument zugrunde, das als Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden ‚EEA‘) bezeichnet wird. Die EEA sollte zur Durchführung einer oder mehrerer spezifischer Ermittlungsmaßnahmen im Staat, in dem die EEA vollstreckt wird (im Folgenden ‚Vollstreckungsstaat‘) im Hinblick auf die Erhebung von Beweismitteln erlassen werden. Dies schließt auch die Erlangung von Beweismitteln ein, die sich bereits im Besitz der Vollstreckungsbehörde befinden. (8) Die EEA sollte übergreifenden Charakter haben und sollte daher für alle Ermittlungsmaßnahmen gelten, die der Beweiserhebung dienen. Allerdings erfordern die Bildung einer gemeinsamen Ermittlungsgruppe und die Beweiserhebung im Rahmen einer solchen Gruppe spezifische Vorschriften, die besser getrennt geregelt werden. Unbeschadet der Anwendung dieser Richtlinie sollten die bestehenden Instrumente daher weiterhin auf diese Arten von Ermittlungsmaßnahmen Anwendung finden. … (10) Die EEA sollte sich auf die durchzuführende Ermittlungsmaßnahme konzentrieren. Die Anordnungsbehörde ist aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist. Jedoch sollte die Vollstreckungsbehörde, wann immer möglich, eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art anwenden, wenn die angegebene Maßnahme nach ihrem nationalen Recht nicht existiert oder in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall nicht zur Verfügung stünde. Verfügbarkeit sollte sich auf Anlässe beziehen, bei denen die angegebene Ermittlungsmaßnahme nach dem Recht des Vollstreckungsstaats zwar existiert, aber nur unter bestimmten Umständen rechtmäßig zur Verfügung steht, beispielsweise wenn die Ermittlungsmaßnahme nur bei Straftaten eines gewissen Schweregrads, nur gegen Personen, gegen die bereits bestimmte Verdachtsmomente bestehen, oder nur mit der Zustimmung der betreffenden Personen durchgeführt werden kann. Die Vollstreckungsbehörde ist befugt, auch auf eine Ermittlungsmaßnahme anderer Art zurück[zu]greifen, wenn damit mit weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Person eingreifenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie mit der in der EEA angegebenen Ermittlungsmaßnahme erreicht würde. (11) Von der EEA sollte Gebrauch gemacht werden, wenn die Vollstreckung einer Ermittlungsmaßnahme in dem betreffenden Fall verhältnismäßig, angemessen und durchführbar erscheint. Daher sollte sich die Anordnungsbehörde vergewissern, ob das erbetene Beweismittel für den Zweck des Verfahrens notwendig ist und in angemessenem Verhältnis zu diesem Zweck steht, ob die gewählte Ermittlungsmaßnahme für die Erhebung des betreffenden Beweismittels notwendig ist und in angemessenem Verhältnis dazu steht und ob durch den Erlass einer EEA ein anderer Mitgliedstaat an der Erhebung dieses Beweismittels beteiligt werden sollte. Dieselbe Beurteilung sollte im Rahmen des Validierungsverfahrens durchgeführt werden, wenn diese Richtlinie die Validierung einer EEA vorschreibt. Die Vollstreckung einer EEA sollte nur aus den in dieser Richtlinie aufgeführten Gründen versagt werden. Jedoch sollte sich die Vollstreckungsbehörde auch für eine Ermittlungsmaßnahme entscheiden können, die weniger eingreifend ist als die in der EEA angegebene Maßnahme, wenn sich damit vergleichbare Ergebnisse erzielen lassen.“
4 Art. 2 Buchst. c der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck: … c) ‚Anordnungsbehörde‘ i) einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist, oder ii) jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist. Zudem wird die EEA vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt im Anordnungsstaat validiert, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer EEA nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen des Artikels 6 Absatz 1, eingehalten sind. Ist die EEA von einer Justizbehörde validiert worden, so kann auch diese Behörde als Anordnungsbehörde für die Zwecke der Übermittlung einer EEA betrachtet werden“.
5 In Art. 6 („Bedingungen für den Erlass und die Übermittlung einer EEA“) der Richtlinie 2014/41 heißt es: „(1) Die Anordnungsbehörde darf nur dann eine EEA erlassen, wenn die … folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Der Erlass der EEA ist für die Zwecke der Verfahren nach Artikel 4 unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig[,] und b) die in der EEA angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) hätte(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen angeordnet werden können. (2) Die in Absatz 1 genannten Bedingungen werden von der Anordnungsbehörde in jedem einzelnen Fall geprüft. (3) Hat eine Vollstreckungsbehörde Grund zu der Annahme, dass die in Absatz 1 genannten Voraussetzungen nicht erfüllt sind, so kann sie die Anordnungsbehörde zu der Frage konsultieren, wie wichtig die Durchführung der EEA ist. Nach dieser Konsultation kann die Anordnungsbehörde entscheiden, die EEA zurückzuziehen.“
6 Art. 10 Abs. 3 und 4 der Richtlinie 2014/41 bestimmt: „(3) Die Vollstreckungsbehörde kann auch auf eine andere als die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme zurückgreifen, wenn die von der Vollstreckungsbehörde gewählte Ermittlungsmaßnahme mit weniger einschneidenden Mitteln das gleiche Ergebnis wie die in der EEA angegebene Ermittlungsmaßnahme erreichen würde. (4) Beschließt die Vollstreckungsbehörde, von der in den Absätzen 1 und 3 genannten Möglichkeit Gebrauch zu machen, so unterrichtet sie zuerst die Anordnungsbehörde; diese kann entscheiden, die EEA zurückzunehmen oder zu ergänzen.“
7 Beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung ist die Anordnungsbehörde verpflichtet, ein Formblatt nach dem Muster in Anhang A der Richtlinie 2014/41 auszufüllen und zu unterzeichnen. Im einleitenden Teil dieses Formblatts heißt es: „Diese EEA wurde von einer zuständigen Behörde angeordnet. Die Anordnungsbehörde bescheinigt, dass der Erlass dieser EEA für die Zwecke des darin angegebenen Verfahrens unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und angemessen ist … und die Ermittlungsmaßnahmen, um die ersucht wird, unter den gleichen Bedingungen in einem ähnlichen innerstaatlichen Fall hätten angeordnet werden können. Ich ersuche um Durchführung der nachstehend angegebenen Ermittlungsmaßnahme(n) unter gebührender Berücksichtigung der Vertraulichkeit der Ermittlung und um Übermittlung der aufgrund der Vollstreckung der EEA erlangten Beweismittel.“ Deutsches Recht
8 § 91d Abs. 1 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 23. Dezember 1982 (BGBl. 1982 I S. 2071) bestimmt: „Die Leistung der Rechtshilfe ist nur zulässig, wenn der ersuchende Mitgliedstaat für sein Ersuchen das in Anhang A oder in Anhang C der Richtlinie [2014/41] wiedergegebene Formblatt in der jeweils gültigen Fassung verwendet, das 1. von einer justiziellen Stelle im Sinne von Artikel 2 Buchstabe c Ziffer i der Richtlinie [2014/41] ausgestellt wurde oder 2. von einer anderen als in Nummer 1 genannten Stelle, die der ersuchende Mitgliedstaat hierfür als zuständig bezeichnet hat, ausgestellt und durch eine Stelle gemäß Nummer 1 in Abschnitt L des Formblatts aus Anhang A der Richtlinie [2014/41] bestätigt wurde.“ Lettisches Recht
9 Gemäß Art. 8871 Abs. 1 des Kriminālprocesa likums (Strafprozessordnung, Latvijas Vēstnesis, 2005, Nr. 74) prüft, wenn im Rahmen eines Strafverfahrens eine Verfahrenshandlung im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats der Europäischen Union erforderlich ist, bevor Anklage erhoben werden kann, die das Verfahren leitende Person beim Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung deren Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit in Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, woraufhin der die Ermittlungen leitende Staatsanwalt ebenfalls die Übereinstimmung der von dem anderen Mitgliedstaat erbetenen Verfahrenshandlung mit den Anforderungen des Gesetzes überprüft und ihre Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit in Bezug auf die Straftat, die Gegenstand der Ermittlungen ist, beurteilt. Vor der Ausstellung einer Europäischen Ermittlungsanordnung unternimmt die das Verfahren leitende Person alle Schritte, die erforderlich wären, wenn die Verfahrenshandlung in Lettland durchgeführt würde.
10 Die Durchsuchung ist in den Art. 179 bis 185 der Strafprozessordnung geregelt. Art. 179 Abs. 1 definiert die Durchsuchung als eine Ermittlungshandlung, die in einer zwangsweisen Inspektion einer Räumlichkeit, eines Geländes, eines Fahrzeugs oder einer Person besteht und zum Ziel hat, den gesuchten Gegenstand ausfindig zu machen und an sich zu nehmen, wenn hinreichende Gründe für die Annahme bestehen, dass sich der gesuchte Gegenstand an dem zu durchsuchenden Ort befindet.
11 Art. 180 Abs. 1 der Strafprozessordnung sieht vor, dass eine Durchsuchung auf Anordnung eines Ermittlungsrichters oder eines Gerichts erfolgt. Der Ermittlungsrichter trifft seine Entscheidung auf der Grundlage des Vorschlags der das Verfahren leitenden Person und der dem Vorschlag beigefügten Materialien. Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefrage
12 Am 5. April 2019 leitete das KNAB ein Strafverfahren wegen des Verdachts des Betrugs in großem Umfang, der rechtswidrigen Verschwendung einer fremden Sache in großem Umfang und der Fälschung von Dokumenten sowie der Verwendung von gefälschten Dokumenten gegen Amtspersonen einer Stiftung in Riga (Lettland) ein. Im Rahmen seiner Ermittlungen erachtete das KNAB den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung für notwendig, um die Geschäftsräume der FF GmbH und von WBS mit Sitz in Berlin (Deutschland) durchsuchen zu lassen. Zu diesem Zweck beantragte das KNAB bei der Ermittlungsrichterin der Rīgas pilsētas Vidzemes priekšpilsētas tiesa (Gericht der Vorstadt Vidzeme der Stadt Riga, Lettland) die Genehmigung dieser Ermittlungsmaßnahme gemäß den Art. 179 und 180 der Strafprozessordnung.
13 Die Ermittlungsrichterin entschied mit zwei Beschlüssen vom 24. April 2019 antragsgemäß und begründete ihre Entscheidung damit, dass zum einen davon auszugehen sei, dass in den Räumlichkeiten der beiden Unternehmen verfahrensrelevante Unterlagen, Informationsträger und Gegenstände vorhanden seien, und zum anderen die Durchsuchung deren Auffindung und Sicherstellung bezwecke sowie notwendig und verhältnismäßig sei.
14 Am 25. April 2019 erließ das KNAB eine Europäische Ermittlungsanordnung (im Folgenden: in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung), mit der es die deutschen Behörden um die Vernehmung zweier Zeugen sowie um die Vollstreckung der in der vorstehenden Randnummer genannten Durchsuchungsanordnungen ersuchte. Die Latvijas Republikas Ģenerālprokuratūra (Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland) validierte die in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung und übersandte sie der Staatsanwaltschaft Berlin (Deutschland).
15 Auf den entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin hin ordnete das Amtsgericht Berlin-Tiergarten (Deutschland) die Durchsuchung der Geschäftsräume von FF und WBS an. Die am 13. Mai 2019 durchgeführten Durchsuchungen führten zur Sicherstellung zahlreicher Beweismittel.
16 WBS beantragte beim Kammergericht (Deutschland), dem vorlegenden Gericht, festzustellen, dass die Herausgabe der in Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung sichergestellten Beweismittel an die Republik Lettland unzulässig sei.
17 Zur Begründung ihres Antrags stützt sich WBS auf das Urteil vom 16. Dezember 2021, Spetsializirana prokuratura (Verkehrs- und Standortdaten) (C‑724/19, im Folgenden: Urteil Spetsializirana prokuratura, EU:C:2021:1020), aus dem hervorgehe, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Ermittlungsmaßnahme betreffe, ordnungsgemäß nur von einer Behörde erlassen werden könne, die als Gericht einzustufen sei. Im vorliegenden Fall sei aber zum einen das KNAB kein Gericht, und zum anderen seien nach lettischem Recht nur Behörden, die als Gerichte einzustufen seien, für die Anordnung einer solchen Durchsuchungsmaßnahme zuständig.
18 Die Staatsanwaltschaft Berlin fragte die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland, ob die in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung gegebenenfalls erneut, doch dieses Mal durch ein Gericht erlassen werden könne. Die Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland verneinte dies mit der Begründung, dass das lettische Recht dem entgegenstehe.
19 In diesem Zusammenhang möchte das vorlegende Gericht wissen, ob die sich aus dem Urteil Spetsializirana prokuratura ergebenden Grundsätze auf die bei ihm anhängige Rechtssache anzuwenden sind. Bei Bejahung hätte es festzustellen, dass die Herausgabe von Beweismitteln in Vollstreckung der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung unzulässig sei.
20 Als Erstes stellt das vorlegende Gericht fest, dass in der Rechtssache, in der jenes Urteil ergangen sei, die Behörde, die die Europäische Ermittlungsanordnung erlassen habe, als „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 habe eingestuft werden können, während in der vorliegenden Rechtssache das KNAB eine „andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie sei. Das vorlegende Gericht fragt daher, ob die Antwort des Gerichtshofs in jenem Urteil auch in einem Fall einschlägig ist, in dem die Europäische Ermittlungsanordnung von einer Behörde erlassen wurde, die unter die letztgenannte Bestimmung fällt.
21 Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts könnten die Rn. 29 und 30 des Urteils Spetsializirana prokuratura dahin zu verstehen sein, dass eine „andere zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 auch dann als Anordnungsbehörde für eine Europäische Ermittlungsanordnung handeln könne, wenn die Anordnung der betreffenden Ermittlungsmaßnahme nach dem innerstaatlichen Recht den Gerichten vorbehalten sei, allerdings vorausgesetzt, dass ein solches Gericht in einem anderen Stadium des Verfahrens beteiligt sei.
22 Als Zweites unterscheide sich der vorliegende Fall insoweit von demjenigen, der dem Urteil Spetsializirana prokuratura zugrunde liege, als die Ermittlungsmaßnahme, die Gegenstand der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung gewesen sei, zwar nach lettischem Recht den Gerichten vorbehalten sei, aber vor Erlass dieser Ermittlungsanordnung von einer lettischen Ermittlungsrichterin genehmigt worden sei, die sie für notwendig und verhältnismäßig befunden habe. Dies habe zur Folge, dass die Erwägungen, auf die der Gerichtshof in den Rn. 32 bis 38 jenes Urteils seine Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 gestützt habe, im Rahmen des Ausgangsverfahrens nicht griffen.
23 So habe der Gerichtshof erstens festgestellt, dass nur die nach nationalem Recht für die Anordnung einer Ermittlungsmaßnahme zuständige Behörde die Prüfungs- und Begründungspflichten für die fragliche Maßnahme erfüllen könne und dass die Anordnungsbehörde die Europäische Ermittlungsanordnung nur unter der Bedingung erlassen dürfe, dass die in der Europäischen Ermittlungsanordnung angegebene Ermittlungsmaßnahme in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte angeordnet werden können.
24 Im Rahmen der bei ihm anhängigen Rechtssache ist das vorlegende Gericht der Ansicht, dass die nach nationalem Recht für die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme zuständige Behörde ihre in Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Pflichten zur Prüfung und Begründung der Ermittlungsmaßnahme wahrgenommen habe, da die zuständige lettische Ermittlungsrichterin die in Rede stehenden Durchsuchungen für notwendig und verhältnismäßig befunden habe. Darüber hinaus habe die Anordnungsbehörde die in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung unter denselben Bedingungen erlassen, unter denen auch in einem vergleichbaren innerstaatlichen Verfahren eine Ermittlungsmaßnahme hätte angeordnet werden können, da vor Erlass der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung eine Ermittlungsrichterin zur Genehmigung der Durchsuchungsmaßnahme hinzugezogen worden sei.
25 Zweitens habe der Gerichtshof im Urteil Spetsializirana prokuratura festgestellt, dass die Behörde, die eine Europäische Ermittlungsanordnung erlassen habe, nach innerstaatlichem Recht die Behörde sein müsse, die im Rahmen eines nationalen Verfahrens für die Anordnung der Ermittlungsmaßnahme, die Gegenstand dieser Anordnung sei, zuständig sei, da andernfalls das durch die Richtlinie 2014/41 eingeführte System der vereinfachten und wirksamen Zusammenarbeit der Rechtshilfe verkompliziert und gefährdet würde.
26 Das vorlegende Gericht bezweifelt allerdings zum einen die Einschlägigkeit dieser Erwägung im vorliegenden Fall, da ein solches Erfordernis geradezu geeignet sei, das Rechtshilfeverfahren zu verkomplizieren.
27 In einigen Mitgliedstaaten, wie in Deutschland, spiele das Ermittlungsgericht nämlich keine zentrale Rolle im Ermittlungsverfahren und werde nur punktuell tätig, insbesondere um bestimmte von der Staatsanwaltschaft beantragte Ermittlungsmaßnahmen zu genehmigen. Wäre unter diesen Umständen davon auszugehen, dass nur das Ermittlungsgericht als „Anordnungsbehörde“ im Sinne der Richtlinie 2014/41 eingestuft werden könnte, während faktisch die Staatsanwaltschaft für das Ermittlungsverfahren zuständig sei, würde dies zu Verzögerungen im Rechtshilfeverkehr führen, insbesondere im Fall von Rückfragen der Vollstreckungsbehörde an die Anordnungsbehörde nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 der Richtlinie 2014/41. Eine Verkomplizierung des Rechtshilfeverfahrens könnte sich auch daraus ergeben, dass in einigen Mitgliedstaaten bestimmte Ermittlungsmaßnahmen möglicherweise nicht in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fielen, sondern von anderen Behörden angeordnet werden könnten. In einem solchen Fall wäre es daher nicht ausgeschlossen, dass die Vollstreckungsbehörde mit zwei Europäischen Ermittlungsanordnungen befasst werden könnte, die von zwei verschiedenen Ansprechpartnern erlassen worden seien.
28 Zum anderen sei das Urteil vom 27. Mai 2019, PF (Generalstaatsanwalt von Litauen) (C‑509/18, EU:C:2019:457), zum Europäischen Haftbefehl entsprechend heranzuziehen; aus diesem ergebe sich, dass die Behörde, die den nationalen Haftbefehl anordne, eine andere sein könne als die, die den Europäischen Haftbefehl ausstelle.
29 Vor diesem Hintergrund hat das Kammergericht beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Kann eine Europäische Ermittlungsanordnung, die eine nach dem Recht des Anordnungsstaats den Gerichten vorbehaltene Maßnahme betrifft, im Zusammenwirken mit einer nicht gerichtlichen Validierungsbehörde von einer anderen zuständigen Behörde im Sinne des Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 erlassen werden, wenn ein Gericht des Anordnungsstaats die Ermittlungsmaßnahme zuvor genehmigt und dabei die in der Richtlinie 2014/41 vorgesehenen Prüfungs- und Begründungspflichten erfüllt hat? Zur Vorlagefrage
30 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass eine vom Anordnungsstaat bezeichnete Verwaltungsbehörde, die im betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren tätig wird und deren Ermittlungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sind, nach nationalem Recht vorab von einer Justizbehörde genehmigt werden müssen, als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.
31 Art. 2 Buchst. c Ziff. i und ii der Richtlinie 2014/41 definiert den Begriff „Anordnungsbehörde“ als „einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, der/das in dem betreffenden Fall zuständig ist“, bzw. „jede andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde, die in dem betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig ist“.
32 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii dieser Richtlinie, dass die „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung eine nationale Behörde ist, die die folgenden drei Voraussetzungen kumulativ erfüllt.
33 Erstens ergibt sich aus der Verwendung des Begriffs „andere“, dass es sich bei einer solchen Behörde nicht um eine der Justizbehörden im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 handelt, d. h. um einen Richter, ein Gericht, einen Ermittlungsrichter oder einen Staatsanwalt, sondern um eine Behörde wie eine Verwaltungsbehörde, die vom Anordnungsmitgliedstaat als für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig benannt worden ist.
34 Zweitens muss es sich bei dieser Behörde um diejenige handeln, die im betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren tätig wird.
35 Drittens muss diese Behörde nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig sein.
36 Im Ausgangsrechtsstreit steht fest, dass das KNAB die ersten beiden Voraussetzungen erfüllt. Aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten geht nämlich zum einen hervor, dass das KNAB als Verwaltungsbehörde nicht unter die in Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 genannten Behörden fällt. Zum anderen ist das KNAB nach nationalem Recht die im Bereich der Korruptionsbekämpfung zuständige Ermittlungsbehörde und wurde als für den Erlass Europäischer Ermittlungsanordnungen in diesem Bereich zuständig benannt.
37 Das vorlegende Gericht fragt sich jedoch, ob diese Behörde die dritte, in Rn. 35 des vorliegenden Urteils genannte Voraussetzung erfüllt, d. h., ob sie „nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig“ ist.
38 Insoweit weist das vorlegende Gericht darauf hin, dass von den Ermittlungsmaßnahmen, die Gegenstand der in Rede stehenden Europäischen Ermittlungsanordnung seien, nur Maßnahmen in Bezug auf die Zeugenvernehmung unmittelbar vom KNAB hätten angeordnet werden können, ohne die vorherige Genehmigung eines Ermittlungsrichters einholen zu müssen. Dagegen hätten die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Maßnahmen zur Durchsuchung von Geschäftsräumen, da sie zu einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person geführt hätten, nach lettischem Recht von einem Ermittlungsrichter genehmigt werden müssen, nachdem das KNAB bei ihm einen Genehmigungsantrag gestellt habe.
39 Das vorlegende Gericht möchte daher wissen, ob der Umstand, dass nach lettischem Recht die vom KNAB beantragten Durchsuchungsmaßnahmen von einem Ermittlungsrichter zu genehmigen sind, bevor sie vollstreckt werden können, zur Folge hat, dass das KNAB nicht als im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig angesehen werden kann.
40 Da sich diese Frage nicht allein anhand des Wortlauts von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie beantworten lässt, sind nach ständiger Rechtsprechung der Kontext und die Ziele zu berücksichtigen, die mit der Regelung, zu der die Vorschrift gehört, verfolgt werden (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 17. November 1983, Merck, 292/82, EU:C:1983:335, Rn. 12, und vom 21. Dezember 2023, G. K. u. a. [Europäische Staatsanwaltschaft], C‑281/22, EU:C:2023:1018, Rn. 46 und die dort angeführte Rechtsprechung).
41 Als Erstes ist der Kontext dieser Vorschrift zu betrachten.
42 Erstens ist die Anordnungsbehörde nach Art. 6 Abs. 1 Buchst. a in Verbindung mit Art. 6 Abs. 2 und Anhang A im Licht des elften Erwägungsgrundes der Richtlinie 2014/41 verpflichtet, zu prüfen, ob die Ermittlungsmaßnahme, die Gegenstand der Europäischen Ermittlungsanordnung ist, im Hinblick auf die Zwecke des Verfahrens, in dessen Rahmen die Europäische Ermittlungsanordnung ergangen ist, und unter Berücksichtigung der Rechte der verdächtigen oder beschuldigten Person notwendig und verhältnismäßig ist (vgl. in diesem Sinne Urteil Spetsializirana prokuratura, Rn. 32).
43 Außerdem ergibt sich in Bezug auf den Fall, dass eine Europäische Ermittlungsanordnung von einer „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 stammt, aus Satz 2 dieser Bestimmung, dass diese Ermittlungsanordnung vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde „von einem Richter, einem Gericht, einem Ermittlungsrichter oder einem Staatsanwalt“ zu validieren ist, nachdem dieser bzw. dieses überprüft hat, ob die Voraussetzungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung nach dieser Richtlinie, insbesondere die Voraussetzungen von Art. 6 Abs. 1, eingehalten sind.
44 Daraus folgt, wie der Generalanwalt in Nr. 45 seiner Schlussanträge ausgeführt hat, dass der Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung durch eine „andere vom Anordnungsstaat bezeichnete zuständige Behörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Anordnung in zwei Stadien des Verfahrens im Anordnungsmitgliedstaat voraussetzt, nämlich zum einen bei ihrem Erlass im Rahmen des nationalen Ermittlungsverfahrens und zum anderen bei ihrer Validierung durch eine Justizbehörde vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde.
45 Im vorliegenden Fall betreffen die Fragen des vorlegenden Gerichts zur Eigenschaft des KNAB als „Anordnungsbehörde“ die erste dieser beiden Prüfstadien. In Bezug auf das zweite Stadium steht nämlich fest, dass die in Rede stehende Europäische Ermittlungsanordnung vor ihrer Übermittlung an die Vollstreckungsbehörde von einem Staatsanwalt, nämlich der Generalstaatsanwaltschaft der Republik Lettland, validiert wurde, die die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit dieser Anordnung im Einklang mit den Bestimmungen der Richtlinie geprüft hat.
46 Insoweit wird im zehnten Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/41 die Anordnungsbehörde als diejenige genannt, die aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage ist, zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist (Urteil Spetsializirana prokuratura, Rn. 37).
47 Wie in Rn. 34 des vorliegenden Urteils ausgeführt, muss die in Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 genannte „andere Behörde“ im betreffenden Fall die Behörde sein, die im Strafverfahren für die Ermittlungen zuständig ist, damit sie als „Anordnungsbehörde“ im Sinne der Richtlinie 2014/41 angesehen werden kann. Diese Position ermöglicht es ihr in Anbetracht ihrer Kenntnis der Einzelheiten der Ermittlung, gemäß Art. 6 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie die Notwendigkeit und die Verhältnismäßigkeit der Ermittlungsmaßnahme zu überprüfen, die sie im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung in einem anderen Mitgliedstaat durchführen lassen möchte.
48 Der bloße Umstand, dass das Recht des Anordnungsmitgliedstaats den Erlass von Ermittlungsmaßnahmen, um die die Ermittlungsbehörde ersucht, davon abhängig macht, dass sie zuvor von einem Ermittlungsrichter genehmigt werden, wenn sie mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sind, steht jedoch dem nicht entgegen, dass diese für das Ermittlungsverfahren zuständige Behörde als im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 „nach nationalem Recht für die Anordnung der Erhebung von Beweismitteln zuständig“ angesehen wird und folglich als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann.
49 Ein solches Erfordernis ermöglicht es nämlich, sicherzustellen, dass die von der Ermittlungsbehörde in dem in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten ersten Stadium durchgeführte Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahmen unter der Kontrolle eines Richters erfolgt, damit dieser insbesondere bestätigt, dass die geplanten Maßnahmen notwendig sind und die Grundrechte der verdächtigen oder beschuldigten Person nicht unverhältnismäßig beeinträchtigen.
50 Zweitens wird die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils vorgenommene Auslegung durch Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 gestützt.
51 Nach dieser Bestimmung darf die Anordnungsbehörde eine Europäische Ermittlungsanordnung nämlich nur dann erlassen, wenn die in ihr angegebene(n) Ermittlungsmaßnahme(n) in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall unter denselben Bedingungen hätte(n) angeordnet werden können.
52 Durch die Verwendung der Formulierungen „unter denselben Bedingungen“ und „in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall“ macht Art. 6 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2014/41 die Bestimmung der genauen Bedingungen für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung allein vom Recht des Anordnungsstaats abhängig. Diese Vorschrift soll somit eine Umgehung der im Recht des Anordnungsstaats vorgesehenen Regeln und Garantien verhindern (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. April 2024, M. N. [EncroChat], C‑670/22, EU:C:2024:372, Rn. 92 und 97).
53 Wie sich aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten ergibt, stellt das Erfordernis, dass eine vom KNAB im Rahmen einer Europäischen Ermittlungsanordnung geplante Ermittlungsmaßnahme von einem Ermittlungsrichter genehmigt werden muss, wenn sie mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sind, eine ebensolche, im lettischen Recht vorgesehene Bedingung dar, die auch bei einer entsprechenden, nur im lettischen Hoheitsgebiet zu vollstreckenden Ermittlungsmaßnahme erfüllt sein müsste.
54 Insoweit ist klarzustellen, dass sich die im Ausgangsverfahren in Rede stehende Situation von derjenigen unterscheidet, die dem Urteil Spetsializirana prokuratura zugrunde lag.
55 Jene Rechtssache betraf nämlich nicht die Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii, sondern von Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie 2014/41 in einem Fall, in dem ein Staatsanwalt in der vorgerichtlichen Phase des Strafverfahrens eine Europäische Ermittlungsanordnung zur Erhebung von Verkehrs- und Standortdaten im Zusammenhang mit dem Telekommunikationsverkehr erlassen hatte, während in einem vergleichbaren innerstaatlichen Fall der Erlass einer Ermittlungsmaßnahme, um Zugang zu solchen Daten zu erlangen, in die ausschließliche Zuständigkeit des Richters fiel.
56 Drittens stünde eine andere Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 als die in Rn. 48 des vorliegenden Urteils vorgenommene im Widerspruch zu der vom Unionsgesetzgeber getroffenen Unterscheidung zwischen den unter Art. 2 Buchst. c Ziff. i und den unter Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie fallenden Behörden.
57 Mit dieser Unterscheidung wollte der Unionsgesetzgeber es ermöglichen, dass nicht gerichtliche Behörden, die nach nationalem Recht im Rahmen des nationalen Verfahrens für die strafrechtlichen Ermittlungen und für die Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen zuständig sind, als „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c der Richtlinie eingestuft werden können.
58 Ginge man aber davon aus, dass der Umstand, dass nach nationalem Recht im ersten, in Rn. 42 des vorliegenden Urteils genannten Stadium der Prüfung eine Justizbehörde tätig werden muss, um den Erlass bestimmter Ermittlungsmaßnahmen zu genehmigen, zwangsläufig bedeuten würde, dass nur diese Justizbehörde als „Anordnungsbehörde“ eingestuft werden könnte, hätte dies zur Folge, dass nur die in Art. 2 Buchst. c Ziff. i der Richtlinie genannten Justizbehörden für den Erlass einer Europäischen Ermittlungsanordnung zuständig wären, obwohl sie im Rahmen des nationalen strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens nur punktuell tätig werden.
59 Eine solche Auslegung nähme somit Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie seine praktische Wirksamkeit, da es angesichts der Tatsache, dass die in dieser Bestimmung genannten Behörden keine „Justizbehörden“ sein müssen, zulässig ist, dass die Mitgliedstaaten Verfahrensgarantien für den Erlass von Ermittlungsmaßnahmen durch diese Behörden aufstellen, indem sie u. a. – wie im vorliegenden Fall – vorsehen, dass Ermittlungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Personen verbunden sind, zuvor von einer Justizbehörde genehmigt werden.
60 Was als Zweites die Ziele der Richtlinie 2014/41 betrifft, so soll diese Richtlinie, wie sich aus ihren Erwägungsgründen 5 bis 8 ergibt, den fragmentierten und komplizierten Rahmen für die Erhebung von Beweismitteln in Strafverfahren mit grenzüberschreitenden Bezügen ersetzen und durch die Einführung eines vereinfachten und wirksameren Systems, das auf einem einheitlichen Instrument, nämlich der Europäischen Ermittlungsanordnung, beruht, die justizielle Zusammenarbeit erleichtern und beschleunigen, um zur Verwirklichung des der Union gesteckten Ziels, zu einem Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts zu werden, beizutragen, wobei sie ein hohes Maß an Vertrauen zwischen den Mitgliedstaaten voraussetzt (Urteil Spetsializirana prokuratura, Rn. 36 und die dort angeführte Rechtsprechung).
61 Wie in Rn. 46 des vorliegenden Urteils ausgeführt, wird in der Richtlinie die Anordnungsbehörde als diejenige genannt, die aufgrund ihrer Kenntnis der Einzelheiten der betreffenden Ermittlung am besten in der Lage ist, zu entscheiden, welche Ermittlungsmaßnahme anzuwenden ist.
62 In Anbetracht dieser Erwägung sowie der Ziele der Vereinfachung und Wirksamkeit des Verfahrens, die der Richtlinie 2014/41 zugrunde liegen, erscheint es daher gerechtfertigt, dass die nationale Behörde, die tatsächlich für die strafrechtlichen Ermittlungen zuständig ist, als „Anordnungsbehörde“ im Sinne von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie eingestuft werden kann, auch wenn bestimmte Ermittlungsmaßnahmen, um deren Durchführung sie ersucht, nach nationalem Recht vorab von einer Justizbehörde genehmigt werden müssen, wenn sie mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sind.
63 Diese Auslegung von Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie ermöglicht es, sicherzustellen, dass eine solche Behörde, wenn sie im Rahmen desselben Strafverfahrens mehrere Ermittlungsmaßnahmen plant, von denen einige von einem Ermittlungsrichter genehmigt werden müssen und andere nicht, in ihrer Eigenschaft als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung ein und dieselbe Europäische Ermittlungsanordnung für alle diese Ermittlungsmaßnahmen erlässt.
64 Diese Auslegung ermöglicht es auch, den etwaigen Austausch zwischen der Anordnungs- und der Vollstreckungsbehörde der Europäischen Ermittlungsanordnung gemäß Art. 6 Abs. 3 bzw. Art. 10 Abs. 4 dieser Richtlinie zu erleichtern.
65 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41 dahin auszulegen ist, dass eine vom Anordnungsstaat bezeichnete Verwaltungsbehörde, die im betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren tätig wird und deren Ermittlungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sind, nach nationalem Recht vorab von einer Justizbehörde genehmigt werden müssen, als „Anordnungsbehörde“ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann. Kosten
66 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zweite Kammer) für Recht erkannt: Art. 2 Buchst. c Ziff. ii der Richtlinie 2014/41/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. April 2014 über die Europäische Ermittlungsanordnung in Strafsachen ist dahin auszulegen, dass eine vom Anordnungsstaat bezeichnete Verwaltungsbehörde, die im betreffenden Fall in ihrer Eigenschaft als Ermittlungsbehörde in einem Strafverfahren tätig wird und deren Ermittlungsmaßnahmen, die mit einem Eingriff in die Grundrechte der betroffenen Person verbunden sind, nach nationalem Recht vorab von einer Justizbehörde genehmigt werden müssen, als „Anordnungsbehörde “ im Sinne dieser Bestimmung eingestuft werden kann. Jürimäe Lenaerts Gavalec Csehi Schalin Verkündet in öffentlicher Sitzung in Luxemburg am 10. Juli 2025. Der Kanzler A. Calot Escobar Die Kammerpräsidentin K. Jürimäe