Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Beschluss vom 15.07.2025 – C-581/25

ECLI:EU:C:2025:581

BESCHLUSS DES VIZEPRÄSIDENTEN DES GERICHTSHOFS

15. Juli 2025(*)

„ Rechtsmittel – Streithilfe – Staatliche Beihilfen – Unternehmen, das mit den Beihilfeempfängern nicht in Wettbewerb steht – Verordnung (EU) 2015/1589 – Art. 1 Buchst. h – Beteiligteneigenschaft – Unmittelbare und gegenwärtige Auswirkungen der Beihilferegelung, die Gegenstand des Rechtsstreits ist, auf die wirtschaftliche Situation des potenziellen Streithelfers – Vorliegen eines Interesses am Ausgang des Rechtsstreits – Zulassung “

In der Rechtssache C‑178/25 P(I)

betreffend ein Rechtsmittel nach Art. 57 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, eingelegt am 4. März 2025,

EnBW Energie Baden-Württemberg AG mit Sitz in Karlsruhe (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwältin V. Lemonnier und Rechtsanwalt C. Wagner,

Rechtsmittelführerin,

andere Verfahrensbeteiligte:

Hanseatic Energy Hub GmbH mit Sitz in Hamburg (Deutschland), vertreten durch Rechtsanwälte C. von Hammerstein und H. Heller,

Klägerin im ersten Rechtszug,

Europäische Kommission, vertreten durch M. Abenhaïm, I. Georgiopoulos und L. Wildpanner als Bevollmächtigte,

Beklagte im ersten Rechtszug,

erlässt

DER VIZEPRÄSIDENT DES GERICHTSHOFS

nach Anhörung von Generalanwalt M. Szpunar

folgenden

Beschluss

1        Mit ihrem Rechtsmittel beantragt die EnBW Energie Baden-Württemberg AG (im Folgenden: EnBW) die Aufhebung des Beschlusses des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Februar 2025, Hanseatic Energy Hub/Kommission (T‑309/24, im Folgenden: angefochtener Beschluss, EU:T:2025:165), mit dem dieser ihren Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Hanseatic Energy Hub GmbH in der Rechtssache T‑309/24 zurückgewiesen hat.

Rechtlicher Rahmen

2        Art. 1 der Verordnung (EU) 2015/1589 des Rates vom 13. Juli 2015 über besondere Vorschriften für die Anwendung von Artikel 108 [AEUV] (ABl. 2015, L 248, S. 9) bestimmt:

„Im Sinne dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck

h) ‚Beteiligte‘: Mitgliedstaaten, Personen, Unternehmen oder Unternehmensvereinigungen, deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können, insbesondere der Beihilfeempfänger, Wettbewerber und Berufsverbände.“

Vorgeschichte des Rechtsstreits

3        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits ist in den Rn. 1 bis 8 des angefochtenen Beschlusses dargestellt. Sie kann für die Zwecke des vorliegenden Verfahrens wie folgt zusammengefasst werden.

4        Mit Klageschrift, die am 18. Juni 2024 bei der Kanzlei des Gerichts einging, erhob Hanseatic Energy Hub Klage auf Nichtigerklärung der Entscheidung C(2023) 5245 final der Kommission vom 27. Juli 2023, mit der diese gemäß Art. 4 Abs. 3 der Verordnung 2015/1589 keine Einwände gegen die staatliche Beihilfe SA.102163 erhoben hatte, die von der Bundesrepublik Deutschland für den Bau und den Betrieb eines landseitigen Flüssigerdgas-Terminals in Brunsbüttel (Deutschland) gewährt wurde (im Folgenden: in Rede stehende Beihilfe).

5        Die Europäische Kommission benannte die GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung mbH und die Gasunie LNG Holding BV, die sich vollständig im Besitz der RWE AG bzw. der Nederlandse Gasunie NV befinden, als Begünstigte der in Rede stehenden Beihilfe.

6        Der Bau und Betrieb des genannten Terminals müssen von der German LNG Terminal GmbH (im Folgenden: GLNG) durchgeführt werden, die zu 50 % der staatlichen Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), zu 40 % Gasunie LNG Holding und zu 10 % GBV Zweiunddreißigste Gesellschaft für Beteiligungsverwaltung gehört.

7        Die in Rede stehende Beihilfe wurde in Form eines Vorzugsmechanismus für die Ausschüttung von Dividenden gewährt und könnte sich auf 40 Mio. Euro belaufen.

Verfahren vor dem Gericht und angefochtener Beschluss

8        Mit einem am 23. September 2024 bei der Kanzlei des Gerichts eingegangenen Schriftsatz beantragte EnBW, in der Rechtssache T‑309/24 zur Unterstützung der Anträge der Klägerin im ersten Rechtszug, Hanseatic Energy Hub, als Streithelferin zugelassen zu werden.

9        EnBW führte für ihren Antrag auf Zulassung zur Streithilfe aus, dass ihre Geschäftstätigkeit darin bestehe, Strom und Gas in Deutschland und in Europa zu liefern, und dass sie zu diesem Zweck Kapazitätsbuchungsverträge über Flüssigerdgas mit Hanseatic Energy Hub geschlossen habe, die ein Flüssigerdgas-Terminal in Stade (Deutschland) betreiben werde.

10      Die in Rede stehende Beihilfe verschaffe dem RWE‑Konzern und insbesondere seiner Tochtergesellschaft RWE Supply & Trading GmbH (im Folgenden: RWE S&T), einer Kundin von GLNG, einen Wettbewerbsvorteil, da die Beteiligung am Kapital von GLNG es ermögliche, günstigere Angebote im Hinblick auf den Erwerb von Flüssigerdgaskapazitäten abzugeben und so bei der Vergabe von Aufträgen im Gasgroßhandel und auf weiteren Märkten den Vorzug gegenüber Wettbewerbern zu bekommen.

11      Außerdem machte EnBW geltend, sie habe als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ein berechtigtes Interesse an der Wahrung ihrer Verfahrensrechte.

12      Mit dem angefochtenen Beschluss wies das Gericht diesen Antrag auf Zulassung als Streithelferin zurück.

13      Zum einen entschied das Gericht in Rn. 19 des angefochtenen Beschlusses, dass sich EnBW nicht auf ein berechtigtes Interesse, dem Rechtsstreit als Streithelferin beizutreten, berufen könne, da sie nicht nachgewiesen habe, dass sie mit den Begünstigten der Entscheidung C(2023) 5245 final im Wettbewerb stehe.

14      Zum anderen stellte das Gericht in den Rn. 22 bis 24 des angefochtenen Beschlusses fest, dass EnBW nicht rechtlich hinreichend dargetan habe, dass sich die in Rede stehende Beihilfe auf ihre Situation konkret auswirken könne, so dass sie ihre Eigenschaft als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nicht nachgewiesen habe und demzufolge auch nicht, dass sie ein berechtigtes Interesse daran habe, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge von Hanseatic Energy Hub beizutreten

Anträge der Parteien

15      Mit ihrem Rechtsmittel beantragt EnBW,

–        den angefochtenen Beschluss aufzuheben und

–        ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge von Hanseatic Energy Hub in der Rechtssache T‑309/24 stattzugeben.

16      Die Kommission beantragt,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        EnBW die Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren aufzuerlegen.

Zum Rechtsmittel

17      EnBW stützt ihr Rechtsmittel auf drei Gründe, wobei sie mit dem ersten Rechtsmittelgrund eine Verfälschung von Tatsachen, einen Rechtsfehler und einen Begründungsmangel geltend macht. Der zweite und der dritte Rechtsmittelgrund beziehen sich auf Rechtsfehler.

Zum dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und zum dritten Rechtsmittelgrund

Vorbringen

18      Mit dem dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes und ihrem dritten Rechtsmittelgrund, die zusammen zu prüfen sind, wirft EnBW dem Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts Rechtsfehler bei der Beurteilung ihrer Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 sowie einen Begründungsmangel vor.

19      Was zum einen den dritten Teil ihres ersten Rechtsmittelgrundes betrifft, trägt EnBW vor, dass der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts die Anforderungen von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union verkannt habe, als er in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses von ihr verlangt habe, zur Feststellung ihrer Eigenschaft als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 nachzuweisen, dass die zwischen GLNG und ihren Abnehmern, u. a. RWE S&T, eingegangenen Kapazitätsbuchungsverträge über Flüssigerdgas zu niedrigeren Preisen als denen geschlossen worden seien, die zwischen EnBW und Hanseatic Energy Hub vereinbart worden seien.

20      EnBW zufolge könne von jemandem, der beantrage, einem vor dem Gericht anhängigen Rechtsstreit als Streithelfer beizutreten, nicht verlangt werden, bereits in diesem Stadium Beweise für Tatsachen vorzulegen, über die das Gericht erst im Rahmen des Hauptverfahrens zu entscheiden habe.

21      Der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts habe insbesondere nicht erklärt, warum ein Verweis auf die Darlegung in der Klageschrift nicht ausreichend sei, wodurch der angefochtene Beschluss einen Begründungsmangel aufweise.

22      Die Kommission entgegnet, dass in Bezug auf die Festlegung der Preisniveaus weder ein Rechtsfehler hinsichtlich Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union noch ein Begründungsmangel vorliege. Nach der ständigen Rechtsprechung, die im angefochtenen Beschluss zitiert werde, müsse ein Streithelfer nämlich ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse nachweisen, das nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen sei. Er müsse daher nachweisen, dass der Ausgang des Verfahrens seine Rechtslage ändern könne. Der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts habe zu Recht befunden, dass das Vorbringen von EnBW diese Kriterien nicht erfülle.

23      Außerdem könne es nicht ausreichend sein, dass ein Streithelfer sein Interesse am Ausgang eines Rechtsstreits über Verweise auf die Klageschrift in dem Verfahren, dem er beitreten wolle, geltend mache. Die Klageschrift liege einem potenziellen Streithelfer bei Stellung seines Antrags auf Zulassung als Streithelfer in aller Regel nicht einmal vor, da die Gerichtsakte erst nach der Zulassung als Streithelfer in nicht vertraulicher Version übermittelt werde. Ohne Zugang zu den Schriftsätzen in der Rechtssache T‑309/24 gemäß Art. 38 Abs. 2 der Verfahrensordnung des Gerichts erhalten zu haben, sei EnBW nicht befugt, sich auf Angaben aus der Klageschrift in der Rechtssache T‑309/24 zu stützen.

24      Was zum anderen ihren dritten Rechtsmittelgrund angeht, macht EnBW geltend, dass der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts einen Rechtsfehler begangen habe, als er in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses von ihr verlangt habe, darzutun, dass sie daran gehindert gewesen sei, sich an den Vertragsverhandlungen zu beteiligen und langfristige Kapazitätsbuchungsverträge über Flüssigerdgas mit GLNG zu einem günstigeren Tarifniveau zu schließen als zwischen ihr und Hanseatic Energy Hub vereinbart.

25      Es sei nicht relevant, ob ein Unternehmen ebenfalls in den Genuss der Beihilfe hätte kommen können. Entscheidend sei allein, dass seine Interessen beeinträchtigt sein könnten.

26      Nach Ansicht der Kommission hat der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts insbesondere aufgrund der Tatsache, dass EnBW nicht versucht habe, Verträge mit GLNG abzuschließen, zu Recht festgestellt, dass die in Rede stehende Beihilfe sich nicht auf die Situation von EnBW ausgewirkt habe.

Würdigung

27      Gemäß Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann jede Person einem bei den Gerichten der Union anhängigen Rechtsstreit beitreten, sofern sie ein berechtigtes Interesse am Ausgang des bei einem der Unionsgerichte anhängigen Rechtsstreits glaubhaft machen kann.

28      Nach ständiger Rechtsprechung ist der Begriff „berechtigtes Interesse am Ausgang des Rechtsstreits“ im Sinne dieser Vorschrift nach dem Gegenstand des Rechtsstreits selbst zu bestimmen und als ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran zu verstehen, wie die Anträge selbst beschieden werden, und nicht als ein Interesse an den geltend gemachten Angriffs- und Verteidigungsmitteln oder Argumenten als solchen. Unter dem Begriff „Ausgang des Rechtsstreits“ ist nämlich die beantragte Endentscheidung zu verstehen, wie sie sich im Tenor der das Verfahren beendenden Entscheidung niederschlagen würde. Im Einzelnen handelt es sich somit um ein unmittelbares und gegenwärtiges Interesse daran, dass den Anträgen der Partei, die derjenige, der einen Antrag auf Zulassung als Streithelfer stellt, zu unterstützen beabsichtigt, stattgegeben wird (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 26. September 2024, Air France-KLM und Société Air France/Ryanair und Malta Air, C‑193/24 P, EU:C:2024:812, Rn. 7 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs hat ein Beteiligter im Sinne von Art. 108 Abs. 2 AEUV ein solches unmittelbares und gegenwärtiges Interesse am Ausgang des Rechtsstreits, wenn er im Rahmen einer Klage auf Nichtigerklärung eines Beschlusses der Kommission über eine staatliche Beihilfe beantragt, dem Rechtsstreit zur Unterstützung der Anträge eines anderen Beteiligten beizutreten, der sich seinerseits auf eine Verletzung der ihm nach dieser Bestimmung zustehenden Verfahrensrechte beruft (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C‑174/19 P, EU:C:2019:1096, Rn. 8 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Bei Nichtigerklärung eines derartigen Beschlusses der Kommission würde sich nämlich die Rechtsstellung des die Zulassung zur Streithilfe begehrenden Antragstellers verändern, indem zum einen diese Nichtigerklärung die Verpflichtung für die Kommission mit sich brächte, das förmliche Prüfverfahren nach Art. 108 Abs. 2 AEUV einzuleiten oder gegebenenfalls erneut einzuleiten, und indem zum anderen diesem Antragsteller in seiner Eigenschaft als Beteiligter durch die Nichtigerklärung das Recht eröffnet würde, sich am förmlichen Prüfverfahren zu beteiligen (Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 22. Oktober 2019, Scandlines Danmark und Scandlines Deutschland/Kommission, C‑174/19 P, EU:C:2019:1096, Rn. 8 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Es ist daher zu prüfen, ob EnBW im vorliegenden Fall als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden kann, der diesen Begriff so definiert, dass er insbesondere „Personen, … deren Interessen aufgrund der Gewährung einer Beihilfe beeinträchtigt sein können“, umfasst.

32      In dieser Hinsicht ist es nach ständiger Rechtsprechung dafür, dass ein Unternehmen, das kein direkter Wettbewerber des Beihilfeempfängers ist, gleichwohl als „Beteiligter“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 eingestuft werden kann, ausreichend, dass es in rechtlich hinreichender Weise dartut, dass sich die Beihilfe auf seine Situation konkret auswirken kann (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. September 2023, Land Rheinland-Pfalz/Deutsche Lufthansa, C‑466/21 P, EU:C:2023:666, Rn. 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Im vorliegenden Fall behauptet EnBW, dass die Gefahr einer solchen konkreten Auswirkung darin bestehe, dass dank der in Rede stehenden Beihilfe die zwischen GLNG und ihren Abnehmern, u. a. RWE S&T, eingegangenen Kapazitätsbuchungsverträge über Flüssigerdgas zu niedrigeren Preisen als denen geschlossen worden seien, die zwischen EnBW und Hanseatic Energy Hub gemäß den Marktbedingungen in dem Kapazitätsbuchungsvertrag über Flüssigerdgas am Terminal Stade vereinbart worden seien.

34      Diese Umstände sind zwar geeignet, die Gefahr einer konkreten Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfe auf die wirtschaftliche Situation von EnBW zu belegen, es stellt sich aber noch die Frage, ob dieses Unternehmen sie im vorliegenden Fall in rechtlich hinreichender Weise dargetan hat.

35      Insoweit trifft es zwar zu, dass es dem potenziellen Streithelfer obliegt, nachzuweisen, dass er die sich aus Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union ergebenden Anforderungen erfüllt, ohne dass er sich zu diesem Zweck auf eine erleichterte Beweislast berufen kann (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 5. Juni 2023, Euranimi/Kommission, C‑140/23 P[I], EU:C:2023:446, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Diese Verpflichtung kann jedoch nicht dahin verstanden werden, dass EnBW im vorliegenden Fall selbst Beweise hätte vorlegen müssen, von denen feststeht, dass Hanseatic Energy Hub sie dem Gericht bereits in ihrer Klageschrift zur Kenntnis gebracht hatte.

37      EnBW macht daher zur Begründung ihrer Stellung als Beteiligte zu Recht geltend, dass sie befugt war, auf die Klageschrift von Hanseatic Energy Hub zu verweisen, die dem Gericht Beweise zur Kenntnis gebracht hatte, die den in Rn. 33 des vorliegenden Beschlusses genannten Sachverhalt belegen.

38      Diese Erwägung wird nicht durch die Argumentation der Kommission widerlegt, dass EnBW nicht befugt gewesen sei, sich auf die in der Klageschrift enthaltenen Informationen zu berufen, bevor sie formell durch das Gericht Zugang dazu erhalten habe. Es genügt nämlich, in diesem Zusammenhang daran zu erinnern, dass es den Parteien vor den Gerichten der Union freisteht, ihre eigenen Schriftsätze zu verbreiten, außer in außergewöhnlichen Fällen, in denen die Verbreitung eines Dokuments die ordnungsgemäße Rechtspflege beeinträchtigen könnte (vgl. in diesem Sinne Beschluss vom 3. April 2000, Deutschland/Parlament und Rat, C‑376/98, EU:C:2000:181, Rn. 10).

39      Im vorliegenden Fall hat die Kommission jedoch keine Umstände dargelegt, die Hanseatic Energy Hub wirksam daran gehindert hätten, den Inhalt ihrer Klageschrift gegenüber EnBW offenzulegen, zumal EnBW zuvor Hanseatic Energy Hub ermächtigt hatte, Informationen über die zwischen ihnen vereinbarten Preise in die Klageschrift aufzunehmen.

40      Es ist daher davon auszugehen, dass EnBW in ihrem Antrag auf Zulassung als Streithelferin auf die Angaben über die verschiedenen Preisniveaus in der Klageschrift von Hanseatic Energy Hub verweisen durfte, um die Gefahr einer konkreten Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfe auf sie darzutun.

41      Was hingegen die von der Kommission bestrittene Behauptung von EnBW betrifft, dass aufgrund der in Rede stehenden Beihilfe die von GLNG angebotenen Preise unter den durchschnittlichen Marktpreisen gelegen hätten, so ist davon auszugehen, dass dieser Punkt zur Prüfung der Begründetheit der Klage und der in der Klageschrift angeführten Beweise gehört. Diesbezüglich geht aus der Rechtsprechung des Gerichtshofs hervor, dass von einem potenziellen Streithelfer nicht erwartet werden kann, in einem Stadium vor dem Klageverfahren nachzuweisen, dass die bestrittenen Tatsachen, die Gegenstand der Prüfung der Begründetheit der Klage sind, tatsächlich vorliegen (vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 22. Februar 2022, Fastweb/Kommission, C‑649/21 P[I], EU:C:2022:171, Rn. 52).

42      Aus dem Vorstehenden ergibt sich, dass der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts, indem er in Rn. 22 des angefochtenen Beschlusses festgestellt hat, dass EnBW selbst den Nachweis hätte erbringen müssen, dass die Verträge über die Buchung von Flüssigerdgaskapazitäten zwischen GLNG und ihren Kunden zu Preisen geschlossen worden seien, die unter den zwischen EnBW und Hanseatic Energy Hub vereinbarten oder den durchschnittlichen Marktpreisen lägen, obwohl diese Angaben bereits von Hanseatic Energy Hub in ihrer Klageschrift gemacht worden waren, einen Rechtsfehler begangen hat, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob darüber hinaus, wie EnBW geltend macht, diese Randnummer des angefochtenen Beschlusses an einem Begründungsmangel leidet.

43      Was schließlich die in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses enthaltene Erwägung betrifft, wonach EnBW hätte nachweisen müssen, dass sie daran gehindert worden sei, an den Verhandlungen mit GLNG teilzunehmen und einen Vertrag mit ihr zu schließen, so ist eine solche Forderung für die Feststellung ihrer Eigenschaft als Beteiligte im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 unerheblich.

44      Da nämlich, wie in Rn. 34 des vorliegenden Beschlusses festgestellt wurde, die von EnBW vorgetragenen Tatsachen geeignet sind, die Gefahr einer konkreten Auswirkung der in Rede stehenden Beihilfe auf die wirtschaftliche Situation dieses Unternehmens nachzuweisen, was die einzige Voraussetzung für die Einstufung als „Beteiligte“ im Sinne von Art. 1 Buchst. h der Verordnung 2015/1589 ist, braucht nicht zusätzlich verlangt zu werden, dass sie sich auch um den Abschluss eines Vertrags mit GLNG bemüht hat.

45      Es ist daher festzustellen, dass der Präsident der Neunten Kammer des Gerichts einen Rechtsfehler begangen hat, als er in Rn. 23 des angefochtenen Beschlusses entschied, dass EnBW hätte nachweisen müssen, dass sie daran gehindert worden war, an den Verhandlungen teilzunehmen und langfristige Kapazitätsbuchungsverträge über Flüssigerdgas mit GLNG abzuschließen.

46      Daraus folgt, dass dem dritten Teil des ersten Rechtsmittelgrundes und dem dritten Rechtsmittelgrund stattzugeben ist. Daher ist der angefochtene Beschluss aufzuheben, ohne dass der erste und der zweite Teil des ersten Rechtsmittelgrundes oder der zweite Rechtsmittelgrund geprüft werden müssen.

Zum Antrag auf Zulassung als Streithelfer vor dem Gericht

47      Nach Art. 61 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union kann der Gerichtshof, wenn er die Entscheidung des Gerichts aufhebt, den Rechtsstreit selbst endgültig entscheiden, wenn dieser zur Entscheidung reif ist, oder die Sache zur Entscheidung an das Gericht zurückverweisen.

48      Im vorliegenden Fall verfügt der Gerichtshof über alle Informationen, die erforderlich sind, um endgültig über den Antrag von EnBW auf Zulassung als Streithelferin zu entscheiden.

49      EnBW begründet den Antrag damit, dass RWE S&T dank der Beihilfe, von der GLNG profitiere, über die 15-jährige Laufzeit des Vertrags mit GLNG mehrere Hundert Millionen Euro einspare. Aufgrund dieses Wettbewerbsvorteils gegenüber EnBW habe die in Rede stehende Beihilfe konkrete Auswirkungen auf ihre wirtschaftliche Situation.

50      EnBW führt weiter aus, dass das Preisniveau für den Kapazitätsbuchungsvertrag über Flüssigerdgas einen wesentlichen Kostenfaktor für sie darstelle. Denn der Import von Flüssigerdgas über das Flüssigerdgas-Terminal in Stade stelle ca. 25 % der Gesamteinspeisung für den Import nach Deutschland und Zentraleuropa dar.

51      Die von EnBW behauptete Gefahr einer konkreten Auswirkung erscheint daher glaubhaft.

52      Nach dem Vorstehenden ist davon auszugehen, dass EnBW unter den Umständen des vorliegenden Falles ein „Beteiligter“ ist, der gemäß der in Rn. 29 des vorliegenden Beschlusses angeführten Rechtsprechung ein Interesse an der Entscheidung des Rechtsstreits im Sinne von Art. 40 Abs. 2 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union glaubhaft gemacht hat.

53      Folglich ist dem Antrag von EnBW auf Zulassung als Streithelferin in der Rechtssache T‑309/24 stattzugeben.

Kosten

54      Was die Kosten des vorliegenden Rechtsmittels betrifft, so entscheidet der Gerichtshof nach Art. 184 Abs. 2 seiner Verfahrensordnung über die Kosten, wenn das Rechtsmittel begründet ist und der Gerichtshof den Rechtsstreit selbst endgültig entscheidet. Nach Art. 138 Abs. 1 dieser Verfahrensordnung, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen.

55      Die Kommission ist zwar mit ihren Anträgen unterlegen, EnBW hat aber nicht beantragt, ihr die Kosten aufzuerlegen. Daher trägt jede Partei ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem vorliegenden Rechtsmittelverfahren.

56      Dasselbe gilt für die Kosten, die Hanseatic Energy Hub im Rahmen des vorliegenden Verfahrens entstanden sind.

57      Über die Kosten des Streithilfeantrags wird nach Art. 137 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs, der nach Art. 184 Abs. 1 der Verfahrensordnung auch auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, im Endurteil oder in dem das Verfahren beendenden Beschluss entschieden.

58      Da im vorliegenden Fall dem Antrag von EnBW auf Zulassung als Streithelferin stattgegeben wird, bleibt die Entscheidung über die mit diesem Streitbeitritt verbundenen Kosten vorbehalten.

Aus diesen Gründen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs beschlossen:

1.      Der Beschluss des Präsidenten der Neunten Kammer des Gerichts der Europäischen Union vom 10. Februar 2025, Hanseatic Energy Hub/Kommission (T‑309/24, EU:T:2025:165), wird aufgehoben.

2.      Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG wird als Streithelferin zur Unterstützung der Anträge der Hanseatic Energy Hub GmbH in der Rechtssache T‑309/24 zugelassen.

3.      Die EnBW Energie Baden-Württemberg AG, die Hanseatic Energy Hub GmbH und die Europäische Kommission tragen jeweils ihre eigenen Kosten im Zusammenhang mit dem Rechtsmittelverfahren.

4.      Die Entscheidung über die mit dem Streitbeitritt der EnBW Energie Baden-Württemberg AG verbundenen Kosten bleibt vorbehalten.

Luxemburg, den 15. Juli 2025

Der Kanzler

Der Vizepräsident

A. Calot Escobar

T. von Danwitz

*      Verfahrenssprache: Deutsch.