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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.08.2025 – C-461/24
Zehnte Kammer · ECLI:EU:C:2025:620
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Zehnte Kammer) 1. August 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Umwelt – Richtlinie 2011/92/EU – Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten – Art. 6 – Konsultation der Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, und der betroffenen Öffentlichkeit – Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren – Art. 6 Abs. 3 Buchst. b – Bedeutung des Begriffs ‚wichtigste Berichte und Empfehlungen‘“ In der Rechtssache C‑461/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien, Spanien) mit Entscheidung vom 21. Juni 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 28. Juni 2024, in dem Verfahren Asociación Autonómica Ambiental e Cultural Petón do Lobo gegen Dirección Xeral de Planificación Enerxética e Recursos Naturais, Eurus Desarrollos Renovables SLU erlässt DER GERICHTSHOF (Zehnte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten D. Gratsias sowie der Richter E. Regan und J. Passer (Berichterstatter), Generalanwalt: N. Emiliou, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Asociación Autonómica Ambiental e Cultural Petón do Lobo, vertreten durch M. Díaz Amor, Procuradora, und R. F. García Mondelo, Abogado, – der Dirección Xeral de Planificación Enerxética e Recursos Naturais, vertreten durch S. Centeno Huerta, Abogada, und M. Pillado Quintáns, Letrado, – der Eurus Desarrollos Renovables SLU, vertreten durch M. J. Gandoy Fernández, Procuradora, und Í. Muniozguren Martínez, Abogado, – der spanischen Regierung, vertreten durch A. Gavela Llopis und P. Pérez Zapico als Bevollmächtigte, – der deutschen Regierung, vertreten durch J. Möller und P.‑L. Krüger als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch M. Noll-Ehlers und N. Ruiz García als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung des Generalanwalts ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 6 Abs. 3 der Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. 2012, L 26, S. 1) in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 (ABl. 2014, L 124, S. 1) geänderten Fassung (im Folgenden: UVP-Richtlinie).
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Asociación Autonómica Ambiental e Cultural Petón do Lobo (im Folgenden: Vereinigung Petón do Lobo), einer Umweltvereinigung, auf der einen Seite und der Dirección Xeral de Planificación Enerxética e Recursos Naturais (Generaldirektion für Energieplanung und natürliche Ressourcen) der Autonomen Gemeinschaft Galicien (Spanien) und der Eurus Desarrollos Renovables SLU auf der anderen Seite über die Abweisung der Klage dieser Vereinigung gegen die Entscheidung, der genannten Gesellschaft die Baugenehmigung für einen Windpark zu erteilen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 In den Erwägungsgründen 16 bis 19 der UVP-Richtlinie heißt es: „(16) Eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen ermöglicht es der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen. (17) Die Beteiligung – einschließlich die Beteiligung von Verbänden, Organisationen und Gruppen, insbesondere Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen – … sollte daher gefördert werden, unter anderem auch durch Förderung der Umwelterziehung der Öffentlichkeit. (18) Die Europäische Gemeinschaft hat das UN/ECE‑Übereinkommen über den Zugang zu Informationen, die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren und den Zugang zu Gerichten in Umweltangelegenheiten (‚Übereinkommen von Aarhus‘) am 25. Juni 1998 unterzeichnet und am 17. Februar 2005 ratifiziert. (19) Eines der Ziele des Übereinkommens von Aarhus ist es, das Recht auf Beteiligung der Öffentlichkeit an Entscheidungsverfahren in Umweltangelegenheiten zu gewährleisten und somit dazu beizutragen, dass das Recht des Einzelnen auf ein Leben in einer der Gesundheit und dem Wohlbefinden zuträglichen Umwelt geschützt wird.“
4 In den Erwägungsgründen 31 bis 33 und 36 der Richtlinie 2014/52 heißt es: „(31) Um die Qualität des Verfahrens zur Umweltverträglichkeitsprüfung zu erhöhen und die Einbeziehung von Umweltaspekten bereits in einem frühen Projektentwurfsstadium zu ermöglichen, sollte der vom Projektträger für das Projekt zu erstellende UVP-Bericht eine Beschreibung vernünftiger Alternativen zu dem Projekt enthalten, die vom Projektträger untersucht wurden, einschließlich, soweit angemessen, einer Übersicht über die voraussichtliche Entwicklung des aktuellen Umweltzustands bei Nichtdurchführung des Projekts (Basisszenario). (32) Die vom Projektträger gemäß Anhang IV der Richtlinie 2011/92/EU in den UVP-Bericht aufgenommenen Daten und Informationen sollten vollständig und von ausreichend hoher Qualität sein. Zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen sollten zur Verfügung stehende einschlägige Ergebnisse anderer Prüfungen, die im Rahmen von Unionsgesetzgebung, beispielsweise der Richtlinie 2001/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates [vom 27. Juni 2001 über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (ABl. 2001, L 197, S. 30)] oder der Richtlinie 2009/71/Euratom [des Rates vom 25. Juni 2009 über einen Gemeinschaftsrahmen für die nukleare Sicherheit kerntechnischer Anlagen (ABl. 2009, L 172, S. 18)], oder im Rahmen nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, berücksichtigt werden. (33) Die bei der Ausarbeitung von UVP-Berichten beteiligten Fachleute sollten qualifiziert und kompetent sein. Für den Zweck der Prüfung durch die zuständigen Behörden sind hinreichende Fachkenntnisse in dem einschlägigen Bereich des jeweiligen Projekts notwendig, um zu gewährleisten, dass die vom Projektträger bereitgestellten Informationen vollständig und von hoher Qualität sind. … (36) Um zu einer effizienteren Entscheidungsfindung beizutragen und die Rechtssicherheit zu erhöhen, sollten die Mitgliedstaaten dafür sorgen, dass die verschiedenen Verfahrensschritte der Umweltverträglichkeitsprüfung von Projekten innerhalb einer je nach Art, Komplexität, Standort und Größe des Projekts angemessenen Zeit durchgeführt werden. Dieser Zeitrahmen sollte in keinem Fall zu Abstrichen bei den hohen Standards für den Umweltschutz, insbesondere denjenigen aufgrund von Umweltgesetzgebung der Union außerhalb dieser Richtlinie, noch bei der wirksamen Beteiligung der Öffentlichkeit und dem Zugang zu den Gerichten führen.“
5 Art. 1 Abs. 2 der UVP-Richtlinie sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie gelten folgende Begriffsbestimmungen: … d) ‚Öffentlichkeit‘: eine oder mehrere natürliche oder juristische Personen und, in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Rechtsvorschriften oder der innerstaatlichen Praxis, deren Vereinigungen, Organisationen oder Gruppen; e) ‚betroffene Öffentlichkeit‘: die von umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 betroffene oder wahrscheinlich betroffene Öffentlichkeit oder die Öffentlichkeit mit einem Interesse daran. Im Sinne dieser Begriffsbestimmung haben Nichtregierungsorganisationen, die sich für den Umweltschutz einsetzen und alle nach innerstaatlichem Recht geltenden Voraussetzungen erfüllen, ein Interesse; … g) ‚Umweltverträglichkeitsprüfung‘: ein aus den folgenden Schritten bestehendes Verfahren: i) Ausarbeitung eines Berichts über die Umweltverträglichkeitsprüfung (im Folgenden ‚UVP-Bericht‘) durch den Projektträger gemäß Artikel 5 Absätze 1 und 2; ii) Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7; iii) Prüfung der im Rahmen des UVP-Berichts vom Projektträger gemäß Artikel 5 Absatz 3 vorgelegten Informationen und erforderlichenfalls vorgelegten ergänzenden Informationen sowie der aus den Konsultationen gemäß Artikeln 6 und 7 gewonnenen einschlägigen Informationen durch die zuständige Behörde; iv) begründete Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Prüfung gemäß Ziffer iii und gegebenenfalls ihrer eigenen ergänzenden Prüfung; und v) die Integration der begründeten Schlussfolgerung der zuständigen Behörde in alle Entscheidungen gemäß Artikel 8a.“
6 Art. 3 der UVP-Richtlinie bestimmt: „(1) Die Umweltverträglichkeitsprüfung identifiziert, beschreibt und bewertet in geeigneter Weise nach Maßgabe eines jeden Einzelfalls die unmittelbaren und mittelbaren erheblichen Auswirkungen eines Projekts auf folgende Faktoren: a) Bevölkerung und menschliche Gesundheit; b) biologische Vielfalt, unter besonderer Berücksichtigung der … geschützten Arten und Lebensräume; c) Fläche, Boden, Wasser, Luft und Klima; d) Sachgüter, kulturelles Erbe und Landschaft; e) Wechselbeziehung zwischen den unter den Buchstaben a bis d genannten Faktoren. (2) Die in Absatz 1 genannten Auswirkungen auf die dort genannten Faktoren schließen die Auswirkungen ein, die aufgrund der Anfälligkeit des Projekts für schwere Unfälle und/oder Katastrophen zu erwarten sind, die für das betroffene Projekt relevant sind.“
7 Art. 5 der UVP-Richtlinie bestimmt: „(1) Ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen, so erstellt der Projektträger einen UVP-Bericht und legt diesen vor. Die durch den Projektträger bereitzustellenden Informationen umfassen mindestens a) eine Beschreibung des Projekts mit Angaben zum Standort, zur Ausgestaltung, zur Größe und zu anderen einschlägigen Aspekten des Projekts, b) eine Beschreibung der möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, c) eine Beschreibung der Aspekte des Projekts und/oder der Maßnahmen, mit denen mögliche erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt vermieden, verhindert oder verringert und, wenn möglich, ausgeglichen werden sollen, d) eine Beschreibung der vom Projektträger untersuchten vernünftigen Alternativen, die für das Projekt und seine spezifischen Merkmale relevant sind, und die Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl unter Berücksichtigung der Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt, e) eine nichttechnische Zusammenfassung der unter den Buchstaben a bis d genannten Angaben und f) ergänzende Informationen gemäß Anhang IV, die für die spezifischen Merkmale eines bestimmten Projekts oder einer bestimmten Projektart und der Umweltfaktoren, die möglicherweise beeinträchtigt werden, von Bedeutung sind. Wurde eine Stellungnahme gemäß Absatz 2 abgegeben, so stützt sich der UVP-Bericht auf diese Stellungnahme und enthält die Angaben, die vernünftigerweise für eine begründete Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt verlangt werden können, und berücksichtigt dabei den gegenwärtigen Wissensstand und aktuelle Prüfmethoden. Der Projektträger berücksichtigt bei der Ausarbeitung des UVP-Berichts die vorhandenen Ergebnisse anderer einschlägiger Prüfungen, die gemäß anderer Unionsgesetzgebung oder nationaler Gesetzgebung durchgeführt wurden, um Mehrfachprüfungen zu vermeiden. (2) Die zuständige Behörde gibt auf Antrag des Projektträgers unter Berücksichtigung der von diesem vorgelegten Informationen, insbesondere zu den spezifischen Merkmalen des Projekts (einschließlich seines Standorts und der technischen Kapazität) und den möglichen Auswirkungen auf die Umwelt, eine Stellungnahme zum Umfang und zur Detailtiefe der Informationen ab, die gemäß Absatz 1 dieses Artikels vom Projektträger in den UVP-Bericht aufzunehmen sind. Die zuständige Behörde hört vor Abgabe ihrer Stellungnahme die in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden an. Die Mitgliedstaaten können ferner vorschreiben, dass die zuständigen Behörden eine Stellungnahme gemäß Unterabsatz 1 abgeben, unabhängig davon, ob der Projektträger dies beantragt hat. (3) Zur Sicherstellung der Vollständigkeit und Qualität des UVP-Berichts a) stellt der Projektträger sicher, dass der UVP-Bericht von kompetenten Fachleuten erstellt wird, b) stellt die zuständige Behörde sicher, dass sie über Personal mit ausreichenden Fachkenntnissen verfügt oder erforderlichenfalls Fachkenntnisse einholt, um den UVP-Bericht zu prüfen, und c) fordert die zuständige Behörde von dem Projektträger erforderlichenfalls ergänzende Informationen gemäß Anhang IV an, die für die Erstellung der begründeten Schlussfolgerung in Bezug auf die erheblichen Auswirkungen des Projekts auf die Umwelt unmittelbar relevant sind. (4) Die Mitgliedstaaten sorgen erforderlichenfalls dafür, dass die Behörden, die über relevante Informationen, insbesondere hinsichtlich des Artikels 3, verfügen, diese dem Projektträger zur Verfügung stellen.“
8 Art. 6 der UVP-Richtlinie bestimmt: „(1) Die Mitgliedstaaten treffen die erforderlichen Maßnahmen, damit die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, die Möglichkeit haben, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben, wobei gegebenenfalls den Fällen gemäß Artikel 8a Absatz 3 Rechnung zu tragen ist. Zu diesem Zweck benennen die Mitgliedstaaten – allgemein oder von Fall zu Fall – die Behörden, die anzuhören sind. Diesen Behörden werden die nach Artikel 5 eingeholten Informationen übermittelt. Die Einzelheiten der Anhörung werden von den Mitgliedstaaten festgelegt. (2) Um eine wirksame Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit an den Entscheidungsverfahren zu gewährleisten, wird die Öffentlichkeit elektronisch und durch öffentliche Bekanntmachung oder auf anderem geeigneten Wege im Rahmen umweltbezogener Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 frühzeitig über Folgendes informiert, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können: a) den Genehmigungsantrag; b) die Tatsache, dass das Projekt Gegenstand einer Umweltverträglichkeitsprüfung ist, und gegebenenfalls die Tatsache, dass Artikel 7 Anwendung findet; c) genaue Angaben zu den jeweiligen Behörden, die für die Entscheidung zuständig sind, bei denen relevante Informationen erhältlich sind bzw. bei denen Stellungnahmen oder Fragen eingereicht werden können, sowie zu vorgesehenen Fristen für die Übermittlung von Stellungnahmen oder Fragen; d) die Art möglicher Entscheidungen, oder, soweit vorhanden, den Entscheidungsentwurf; e) die Angaben über die Verfügbarkeit der Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden; f) die Angaben, wann, wo und in welcher Weise die relevanten Informationen zugänglich gemacht werden; g) Einzelheiten zu den Vorkehrungen für die Beteiligung der Öffentlichkeit nach Absatz 5 dieses Artikels. (3) Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass der betroffenen Öffentlichkeit innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens Folgendes zugänglich gemacht wird: a) alle Informationen, die gemäß Artikel 5 eingeholt wurden; b) in Übereinstimmung mit den nationalen Rechtsvorschriften die wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird; c) in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Januar 2003 über den Zugang der Öffentlichkeit zu Umweltinformationen [(ABl. 2003, L 41, S. 26)] andere als die in Absatz 2 dieses Artikels genannten Informationen, die für die Entscheidung nach Artikel 8 dieser Richtlinie von Bedeutung sind und die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wurde. (4) Die betroffene Öffentlichkeit erhält frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit, sich an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 zu beteiligen, und hat zu diesem Zweck das Recht, der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird. … (6) Der Zeitrahmen für die verschiedenen Phasen muss so gewählt werden, dass ausreichend Zeit zur Verfügung steht, um a) die Behörden gemäß Absatz 1 und die Öffentlichkeit zu informieren und b) den Behörden gemäß Absatz 1 und der betroffenen Öffentlichkeit die Möglichkeit zu geben, sich vorzubereiten und effektiv an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß diesem Artikel teilzunehmen. (7) Die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Artikel 5 Absatz 1 genannten UVP-Bericht zu konsultieren ist, beträgt mindestens 30 Tage.“
9 Art. 7 Abs. 2 bis 5 der UVP-Richtlinie sieht vor: „(2) Teilt ein Mitgliedstaat nach Erhalt der in Absatz 1 genannten Angaben mit, dass er an dem umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 teilzunehmen beabsichtigt, so übermittelt der Mitgliedstaat, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, sofern noch nicht geschehen, dem betroffenen Mitgliedstaat die nach Artikel 6 Absatz 2 erforderlichen und nach Artikel 6 Absatz 3 Buchstaben a und b bereitgestellten Informationen. (3) Ferner haben die beteiligten Mitgliedstaaten, soweit sie jeweils berührt sind, a) dafür Sorge zu tragen, dass die Angaben gemäß den Absätzen 1 und 2 innerhalb einer angemessenen Frist den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden sowie der betroffenen Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen Mitgliedstaats zur Verfügung gestellt werden, und b) sicherzustellen, dass den in Artikel 6 Absatz 1 genannten Behörden und der betroffenen Öffentlichkeit Gelegenheit gegeben wird, der zuständigen Behörde des Mitgliedstaats, in dessen Hoheitsgebiet das Projekt durchgeführt werden soll, vor der Genehmigung des Projekts innerhalb einer angemessenen Frist ihre Stellungnahme zu den vorgelegten Angaben zuzuleiten. … (5) Die Einzelheiten der Durchführung der Absätze 1 bis 4 des vorliegenden Artikels, einschließlich der Festlegung von Fristen für Konsultationen, werden von den betroffenen Mitgliedstaaten auf der Grundlage der Regelungen und Zeitrahmen gemäß Artikel 6 Absätze 5 bis 7 festgelegt; sie müssen derart beschaffen sein, dass die betroffene Öffentlichkeit im Hoheitsgebiet des betroffenen Mitgliedstaats die Möglichkeit erhält, effektiv an den umweltbezogenen Entscheidungsverfahren gemäß Artikel 2 Absatz 2 für das Projekt teilzunehmen.“ Spanisches Recht
10 Art. 33 Abs. 1 der Ley estatal 21/2013 de evaluación ambiental (Gesetz 21/2013 über Umweltprüfungen) vom 9. Dezember 2013 (BOE Nr. 296 vom 11. Dezember 2013, S. 98151) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 21/2013) lautet: „Die gewöhnliche Umweltverträglichkeitsprüfung umfasst folgende Schritte: a) Erstellung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung durch den Projektträger; b) Vorlage des Projekts und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Unterrichtung der Öffentlichkeit und zur Anhörung der betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung sowie der betroffenen Personen durch die sachlich zuständige Stelle; c) technische Analyse der Akte durch die für Umweltangelegenheiten zuständige Stelle; d) Erstellung der Umweltverträglichkeitserklärung durch die für Umweltangelegenheiten zuständige Stelle; e) Einbeziehung des Inhalts der Umweltverträglichkeitserklärung in die Projektgenehmigung durch die sachlich zuständige Stelle.“
11 Art. 35 Abs. 1 des Gesetzes 21/2013 sieht vor: „Unbeschadet von Art. 34 Abs. 6 erstellt der Projektträger eine Umweltverträglichkeitsuntersuchung, die mindestens folgende Angaben gemäß Anhang VI enthält: a) die allgemeine Beschreibung des Projekts, einschließlich Angaben zu Standort, Art, Größe und anderen relevanten Merkmalen des Projekts; zeitliche Prognosen für die Nutzung des Bodens und anderer natürlicher Ressourcen; eine Schätzung der Art und Menge der erzeugten Abfälle und der daraus resultierenden Stoff- oder Energieemissionen; b) eine Beschreibung der verschiedenen geprüften angemessenen Lösungen in Bezug auf das Projekt und seine spezifischen Merkmale, einschließlich der Null-Lösung oder der Nichtdurchführung des Projekts, sowie einen Nachweis der wichtigsten Gründe für die gewählte Lösung unter Berücksichtigung der Umweltauswirkungen des Projekts; c) die Ermittlung, Beschreibung, Analyse und gegebenenfalls Quantifizierung möglicher direkter und indirekter, sekundärer, kumulativer und synergetischer erheblicher Auswirkungen des Projekts auf die folgenden Faktoren: Bevölkerung, menschliche Gesundheit, Flora, Fauna, biologische Vielfalt, Geodiversität, Boden, Untergrund, Luft, Wasser, Meeresumwelt, Klima, Klimawandel, Landschaft, Sachgüter, kulturelles Erbe und Interaktion zwischen allen oben genannten Faktoren während der Durchführungsphase, der Betriebsphase und gegebenenfalls beim Abriss oder der Aufgabe des Projekts; … d) Es sollte entweder ein spezifischer Absatz aufgenommen werden, der die Ermittlung, Beschreibung, Analyse und gegebenenfalls Quantifizierung der Auswirkungen auf die unter Buchst. c aufgeführten Faktoren, die sich aus der Anfälligkeit des Projekts für das Risiko schwerer Unfälle oder Katastrophen, das Risiko solcher Unfälle oder Katastrophen und die wahrscheinlichen erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt bei Eintritt dieser Unfälle oder Katastrophen ergeben können, umfasst, oder ein Bericht, in dem die Nichtanwendung dieses Absatzes auf das Projekt begründet wird. Für die Durchführung der in diesem Absatz genannten Untersuchungen fügt der Projektträger die relevanten Informationen bei, die er durch im Einklang mit den für das Projekt geltenden Vorschriften durchgeführten Risikobewertungen gewonnen hat; e) Maßnahmen zur Vermeidung, Korrektur und gegebenenfalls zum Ausgleich wahrscheinlicher erheblicher nachteiliger Auswirkungen auf Umwelt und Landschaft; f) das Umweltüberwachungsprogramm; g) eine nichttechnische Zusammenfassung der Umweltverträglichkeitsuntersuchung und der Schlussfolgerungen in leicht verständlicher Sprache.“
12 Art. 36 des Gesetzes 21/2013 bestimmt: „(1) Der Projektträger legt das Projekt und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung der sachlich zuständigen Stelle vor, die die Öffentlichkeit darüber nach einer Bekanntmachung im Boletín Oficial del Estado [Amtsblatt des Staates] oder in dem entsprechenden Amtsblatt und auf seiner Website für einen Zeitraum von mindestens 30 Arbeitstagen unterrichtet. Diese Unterrichtung der Öffentlichkeit erfolgt in einem Stadium des materiellen Genehmigungsverfahrens des Projekts, in dem alle Optionen zur Bestimmung des Inhalts, des Umfangs und der Definition des Projekts noch offenstehen. … (2) Die sachlich zuständige Stelle oder gegebenenfalls die für Umweltangelegenheiten zuständige Stelle nimmt in die Bekanntmachung des Beginns der Unterrichtung der Öffentlichkeit eine Zusammenfassung des Genehmigungsverfahrens für das Projekt auf, die mindestens die folgenden Angaben enthält: a) den Hinweis, dass das Projekt einer gewöhnlichen Umweltverträglichkeitsprüfung unterzogen wird und dass gegebenenfalls die Bestimmungen von Kapitel III dieses Titels über grenzüberschreitende Konsultationen Anwendung finden können; b) die Angabe der für die Genehmigung des Projekts zuständigen Stelle oder bei Projekten, die einer ehrenwörtlichen Erklärung oder einer vorherigen Mitteilung unterliegen, die Angabe der Stelle, bei der diese vorherige Erklärung oder Mitteilung einzureichen ist; die Angabe der Stellen, bei denen relevante Informationen eingeholt werden können, und der Stellen, bei denen Stellungnahmen eingereicht werden können, sowie die Frist dafür. (3) Die sachlich zuständige Stelle oder gegebenenfalls die für Umweltangelegenheiten zuständige Stelle trifft die erforderlichen Maßnahmen, um sicherzustellen, dass Dokumente, über die die Öffentlichkeit unterrichtet werden soll, so umfassend wie möglich über elektronische oder andere Kommunikationsmittel der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden.“
13 Art. 37 des Gesetzes 21/2013 sieht vor: „(1) Gleichzeitig mit dem Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit hört die sachlich zuständige Stelle die betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und die betroffenen Personen zu möglichen erheblichen Auswirkungen des Projekts an, was die Analyse der erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die Umwelt umfasst, die sich aus der Anfälligkeit des Projekts für das Risiko schwerer Unfälle oder Katastrophen, die sich auf das Projekt auswirken, ergeben können. … (2) Die sachlich zuständige Stelle verlangt zwingend folgende Berichte, die ordnungsgemäß zu begründen sind: a) Bericht der für Umweltangelegenheiten zuständigen Stelle der Autonomen Gemeinschaft, in der sich das Projekt örtlich befindet. b) Gegebenenfalls Bericht über das kulturelle Erbe. c) Gegebenenfalls Bericht der für hydrologische Planung und öffentliche Wasserwirtschaft sowie der für Wasserqualität zuständigen Stellen. d) Gegebenenfalls Bericht über den öffentlichen maritim-terrestrischen Bereich und über die Meeresstrategien … e) Gegebenenfalls vorläufiger Bericht der für radiologische Auswirkungen zuständigen Stelle. f) Soweit anwendbar, Bericht der Stellen, die für die Prävention und das Management von sich aus schweren Unfällen oder Katastrophen ergebenden Risiken zuständig sind. g) Gegebenenfalls Bericht über die Vereinbarkeit des Projekts mit der hydrologischen Planung oder der Planung der Demarcación marina (Meeresgebiet). h) Bericht des Verteidigungsministeriums für den Fall, dass das Projekt Auswirkungen auf Gebiete hat, die für die Landesverteidigung von Bedeutung sind, und auf Grundstücke, Gebäude und Anlagen, einschließlich ihrer Schutzgebiete, die der Landesverteidigung dienen. Der Bericht ist in Bezug auf die Landesverteidigung bindend. i) Gegebenenfalls Bericht der für die öffentliche Gesundheit zuständigen Stellen. Die Autonomen Gemeinschaften können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten festlegen, dass neben den vorstehend genannten Berichten noch weitere Berichte zwingend sind. (3) Die Konsultationen erfolgen durch eine Mitteilung, die mindestens die folgenden Angaben enthält: a) die Umweltverträglichkeitsuntersuchung oder der Ort bzw. die Orte, an denen sie eingesehen werden kann; b) die Stelle, an die die Berichte und Stellungnahmen zu übermitteln sind; c) alle für die Zwecke der Umweltverträglichkeitsprüfung relevanten Projektunterlagen, die der sachlich zuständigen Stelle vorliegen[.] Die Anhörung der betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und der betroffenen Personen erfolgt auf elektronischem Wege, durch Bekanntmachung oder auf andere Weise, sofern der Nachweis der Durchführung der Konsultation erbracht wird. (4) Die betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und die betroffenen Personen können innerhalb von höchstens 30 Arbeitstagen ab Erhalt der Mitteilung die Berichte übermitteln und die Stellungnahmen abgeben, die sie für relevant halten. (5) Die materiell zuständige Behörde stellt den betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und den betroffenen Personen andere als die in Abs. 3 genannten Informationen zur Verfügung, die erst nach Ablauf der in Art. 36 genannten Frist für die Unterrichtung der Öffentlichkeit erhältlich und die für die Entscheidung über die Durchführung des Projekts von Bedeutung sind.“
14 Art. 38 Abs. 2 des Gesetzes 21/2013 bestimmt: „Nimmt der Projektträger infolge des Verfahrens zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit sowie der betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und der betroffenen Personen Änderungen am Projekt oder an der Umweltverträglichkeitsuntersuchung vor, die erhebliche Umweltauswirkungen mit sich bringen, die sich von den ursprünglich vorgesehenen unterscheiden, ist ein neues Verfahren zur Unterrichtung und Anhörung der Öffentlichkeit gemäß den Art. 36 und 37 durchzuführen, das in jedem Fall vor Abgabe der Umweltverträglichkeitserklärung stattfinden muss.“
15 Nach Art. 41 Abs. 1 des Gesetzes 21/2013 „[erstellt d]ie für Umweltangelegenheiten zuständige Stelle nach Abschluss der technischen Prüfung der Unterlagen über die Umweltverträglichkeitsprüfung die Umweltverträglichkeitserklärung“. Nach Art. 41 Abs. 2 muss diese Erklärung u. a. „eine Zusammenfassung der Ergebnisse des öffentlichen Prozesses der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Konsultationen mit den betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und den betroffenen Personen sowie die Art und Weise ihrer Berücksichtigung enthalten“.
16 Art. 33 der Ley autonómica gallega 8/2009 por la que se regula el aprovechamiento eólico en Galicia y se crean el canon eólico y el Fondo de Compensación Ambiental (Gesetz der Autonomen Gemeinschaft Galicien 8/2009 zur Regelung der Windkraftnutzung in Galicien und zur Einführung der Windenergieabgabe und des Umweltausgleichsfonds) vom 22. Dezember 2009 (BOE Nr. 30 vom 4. Februar 2010, S. 9842) in der auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung (im Folgenden: Gesetz 8/2009) sieht in seinen Abs. 10 bis 12 und 15 vor: „(10) Die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle legt im Fall einer gewöhnlichen Umweltprüfung der Öffentlichkeit gleichzeitig das Ausführungsprojekt und die Umweltverträglichkeitsuntersuchung zur Kenntnisnahme vor, und zwar durch Veröffentlichung im Diario Oficial de Galicia [Amtsblatt der Autonomen Gemeinschaft Galicien] sowie auf der Website des regionalen Energieministeriums. … (11) Innerhalb der gesetzten Frist können betroffene Personen, Organisationen oder Einrichtungen Stellungnahmen einreichen, die sie als zweckdienlich erachten, oder Einsichtnahme in die Akte und die technischen Unterlagen oder in einen vorher festgelegten Teil davon beantragen. Die eingereichten Stellungnahmen werden dem Antragsteller zur Kenntnis gebracht, so dass er sich innerhalb einer Frist von höchstens 15 Tagen zu deren Inhalt äußern und die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle informieren kann. (12) Zeitgleich mit dem Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit führt die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle das Anhörungs- und Konsultationsverfahren mit den betroffenen Stellen der öffentlichen Verwaltung und den betroffenen Personen durch, wobei zumindest die für die Umweltprüfung vorgeschriebenen Berichte angefordert werden müssen und eine Anhörung der betroffenen Stadtverwaltungen zu erfolgen hat. … … (15) Die für die Durchführung des Verfahrens zuständige Stelle leitet die eingegangenen Berichte und Stellungnahmen an den Projektträger weiter, damit dieser sie bei der Ausarbeitung des Ausführungsprojekts und der Umweltverträglichkeitsuntersuchung berücksichtigen bzw. Änderungen und Anpassungen an jedem dieser Dokumente vornehmen kann. Der Projektträger hat höchstens einen Monat Zeit, um die endgültigen, angepassten Unterlagen vorzulegen und das Verfahren fortzusetzen …“
17 Art. 34 Abs. 1 des Gesetzes 8/2009 sieht vor: „Sobald das behördliche Genehmigungsverfahren durchgeführt worden ist und der Antragsteller den Zugang zum Übertragungs- bzw. Verteilungsnetz nachgewiesen und einen Anschluss erhalten hat, erlässt die für Energiefragen zuständige Generaldirektion innerhalb einer Frist von höchstens zwei Monaten nach Eingang der vollständigen Unterlagen bei der für die Durchführung des Verfahrens zuständigen Behörde eine Entscheidung über die Erteilung der vorherigen Verwaltungsgenehmigung und der Genehmigung für den Bau des Windparks.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
18 Am 22. Dezember 2017 beantragte die Eurus Desarrollos Renovables SLU in ihrer Eigenschaft als Projektträgerin bei den Behörden der Autonomen Gemeinschaft Galicien die Erteilung der vorherigen Verwaltungsgenehmigung und einer Baugenehmigung in Bezug auf die Anlagen des Windparks „A Raña III“ im Gebiet der Gemeinde Mazaricos (Spanien). Ihrem Antrag waren mehrere Dokumente beigefügt, darunter die in Art. 35 des Gesetzes 21/2013 vorgesehene Umweltverträglichkeitsuntersuchung des in Rede stehenden Projekts.
19 Nach Erstellung der Vorberichte wurde für einen Zeitraum von 30 Tagen das Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit durchgeführt, das zur Einreichung von mehreren Stellungnahmen führte.
20 Gleichzeitig wurden unter anderem die Berichte der für Forstwirtschaft, Wasser, Natur- und Kulturerbe, Tourismus, Gesundheit, elektrische Energie und Flugsicherheit zuständigen Stellen gemäß Art. 37 des Gesetzes 21/2013 vorgelegt.
21 Am 17. Juni 2022 stellte die Dirección Xeral de Calidade Ambiental, Sostibilidade e Cambio Climático (Generaldirektion für Umweltschutz, Nachhaltigkeit und Klimawandel) der Autonomen Gemeinschaft Galicien die in Art. 41 des Gesetzes 21/2013 vorgesehene Umweltverträglichkeitserklärung aus.
22 Nach Vorlage der angeforderten technischen Unterlagen durch Eurus Desarrollos Renovables erteilte ihr die Generaldirektion für Energieplanung und natürliche Ressourcen der Autonomen Gemeinschaft Galicien am 30. Juni 2022 die beantragten Genehmigungen.
23 Das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien, Spanien), das vorlegende Gericht, ist mit einer Klage der Vereinigung Petón do Lobo gegen die stillschweigende Zurückweisung ihrer Verwaltungsbeschwerde auf Nichtigerklärung der Entscheidung vom 30. Juni 2022 befasst.
24 Aus der Vorlageentscheidung geht hervor, dass diese Vereinigung im Rahmen ihrer Klage einen Nichtigkeitsgrund geltend macht, der darauf gestützt wird, dass das schließlich genehmigte Projekt keinem Verfahren zur Unterrichtung der Öffentlichkeit unterzogen worden sei, und insoweit auf ein Urteil des vorlegenden Gerichts vom 14. Januar 2022 verweist. In diesem Urteil habe das vorlegende Gericht in einer ähnlichen Rechtssache und auf der Grundlage derselben Rechtsvorschriften des Staates und der Autonomen Gemeinschaft die Auffassung vertreten, dass diese Rechtsvorschriften gegen das in Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie vorgesehene Erfordernis der Unterrichtung der Öffentlichkeit verstießen, da sie nicht vorsähen, die in Art. 37 des Gesetzes 21/2013 genannten Berichte den Beteiligten zur Stellungnahme zu übermitteln.
25 Dieses Urteil wurde durch ein Urteil der Sala de lo Contencioso-Administrativo del Tribunal Supremo (Kammer für Verwaltungssachen des Obersten Gerichtshofs, Spanien) vom 21. Dezember 2023 u. a. mit der Begründung aufgehoben, dass die UVP-Richtlinie den Mitgliedstaaten verschiedene Verfahrensoptionen hinsichtlich des Zeitpunkts, zu dem die Unterrichtung der betroffenen Öffentlichkeit durchzuführen sei, und der Konsultationen der Behörden vorsehe, die aufgrund ihrer besonderen Zuständigkeiten im Umweltbereich oder ihrer lokalen und regionalen Zuständigkeiten von diesem Projekt betroffen sein könnten.
26 Das vorlegende Gericht ist jedoch der Ansicht, dass die Stellen, die über Genehmigungsanträge von Projekten mit Umweltauswirkungen entschieden, nach Art. 6 der UVP-Richtlinie verpflichtet seien, zuvor drei Maßnahmen zu ergreifen. Die ersten beiden – für die keine zeitliche Reihenfolge festgelegt sei – seien die Durchführung einer Anhörung der Öffentlichkeit zu dem Projekt und die Einholung der sektorspezifischen Berichte von den zuständigen Stellen in den verschiedenen Bereichen. Die dritte werde später durchgeführt und bestehe darin, die wichtigsten Berichte und Empfehlungen an die betroffene Öffentlichkeit zu übermitteln, damit diese Stellung nehmen könne, bevor eine endgültige Entscheidung ergehe.
27 Das vorlegende Gericht ist nämlich der Ansicht, dass der den Mitgliedstaaten nach Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie erteilte Auftrag eindeutig sei, nämlich dafür zu sorgen, dass diese wichtigsten Berichte der betroffenen Öffentlichkeit zur Verfügung gestellt würden, damit diese das ihr durch Abs. 4 derselben Bestimmung eingeräumte Recht wahrnehmen könne, vor Erlass der Entscheidung über die Umweltverträglichkeitsprüfung des in Rede stehenden Projekts Meinungen und Stellungnahmen zum Ausdruck zu bringen, wozu ihr eine Frist von mindestens 30 Tagen zur Verfügung stehen müsse.
28 Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass die in Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes 21/2013 genannten Berichte unter den Ausdruck „wichtigste Berichte und Empfehlungen“ in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der UVP-Richtlinie fielen, denn der Inhalt dieser Berichte habe einen unmittelbaren und erheblichen Einfluss auf die Umweltverträglichkeitsprüfung eines Projekts, da diese Berichte wertvolle Informationen technischer Art lieferten, die von den Verwaltungen stammen, die auf die in Art. 3 der Richtlinie genannten Bereiche spezialisiert seien. Informationen, die für die Beurteilung eines Projekts, das möglicherweise „erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt“ im Sinne der UVP-Richtlinie habe, wesentlich und relevant seien, ergäben sich zumindest aus dem Inhalt der Berichte, auf die Art. 37 Abs. 2 Buchst. a bis g und i des Gesetzes 21/2013 Bezug nehme.
29 Das Gesetz 21/2013 sehe jedoch keine dem Eingang dieser Berichte nachgeschaltete Maßnahme vor, in deren Rahmen die betroffene Öffentlichkeit die Möglichkeit hätte, sich in effektiver Weise am Prüfungsverfahren zu beteiligen. Art. 37 Abs. 5 des Gesetzes 21/2013 gleiche dieses Versäumnis nicht aus, da er nicht eindeutig festlege, um welche Informationen es sich handele und diesbezüglich nur eine bloße „Bereitstellung“ vorschreibe, aber kein echtes Verfahren, das die Ausübung des „Recht[s], Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern“, das der betroffenen Öffentlichkeit von Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie zuerkannt werde, ermögliche.
30 Das vorlegende Gericht ist daher der Auffassung, dass die Art. 36 bis 38 des Gesetzes 21/2013 sowie die Art. 33 und 34 des Gesetzes 8/2009 die Anforderungen von Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie möglicherweise nicht angemessen umgesetzt hätten.
31 Unter diesen Umständen hat das Tribunal Superior de Justicia de Galicia (Obergericht Galicien) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen: 1. Welche Bedeutung ist dem Ausdruck „wichtigste Berichte und Empfehlungen“ in Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie zu geben? 2. Sind die Berichte gemäß Art. 37 Abs. 2 des Gesetzes 21/2013 so zu verstehen, dass es sich dabei um die in Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie genannten „wichtigsten Berichte und Empfehlungen“ handelt? 3. Laufen die Art. 36 bis 38 des Gesetzes 21/2013 sowie die Art. 33 und 34 des Gesetzes 8/2009 der in Art. 6 Abs. 3 der UVP-Richtlinie festgelegten Pflicht zuwider, sicherzustellen, dass die wichtigsten sektorspezifischen Berichte, die erstellt worden sind, der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, um dieser die Ausübung des ihr in Art. 6 Abs. 4 verliehenen Rechts zu ermöglichen, innerhalb einer Frist von mindestens 30 Tagen Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern und sich am Entscheidungsverfahren über den Antrag auf Genehmigung des Projekts vor dessen Annahme zu beteiligen?
32 Der Antrag des vorlegenden Gerichts, das Vorabentscheidungsersuchen dem beschleunigten Verfahren nach Art. 105 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs zu unterwerfen, ist durch den Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs vom 10. September 2024, Asociación Petón do Lobo (C‑461/24, EU:C:2024:758), zurückgewiesen worden. Mit derselben Entscheidung hat der Präsident des Gerichtshofs dieser Rechtssache eine vorrangige Behandlung gemäß Art. 53 Abs. 3 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs gewährt. Zu den Vorlagefragen
33 Mit seinen drei Fragen, die zusammen zu prüfen sind, möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die UVP-Richtlinie, insbesondere ihr Art. 6 Abs. 3 Buchst. b, dahin auszulegen ist, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats entgegensteht, nach denen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein unter diese Richtlinie fallendes Projekt die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, gleichzeitig mit der betroffenen Öffentlichkeit angehört werden, ohne dass die betroffene Öffentlichkeit anschließend das Recht hat, der bzw. den für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörde(n) ihre Stellungnahmen und Meinungen zu den Empfehlungen zu übermitteln, die die konsultierten Behörden in diesem Rahmen abgegeben haben.
34 Nach Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Ziff. ii der UVP-Richtlinie muss das Verfahren der Umweltverträglichkeitsprüfung die „Durchführung von Konsultationen gemäß Artikel 6 und, soweit relevant, Artikel 7“ umfassen.
35 Nach Art. 6 der UVP-Richtlinie sind zum einen die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, und zum anderen die betroffene Öffentlichkeit zu konsultieren.
36 Das Recht der Öffentlichkeit auf Anhörung ist ein wesentlicher Bestandteil des in der UVP-Richtlinie vorgesehenen Prüfungsverfahrens.
37 Wie nämlich der 16. Erwägungsgrund der UVP-Richtlinie klarstellt, ermöglicht es eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen der Öffentlichkeit, Meinungen und Bedenken zu äußern, die für diese Entscheidungen von Belang sein können, und ermöglicht es den Entscheidungsträgern, diese Meinungen und Bedenken zu berücksichtigen; dadurch wird der Entscheidungsprozess nachvollziehbarer und transparenter, und in der Öffentlichkeit wächst das Bewusstsein für Umweltbelange sowie die Unterstützung für die getroffenen Entscheidungen.
38 Zu diesem Zweck sieht Art. 6 Abs. 2 und 3 der UVP-Richtlinie zunächst vor, dass die Öffentlichkeit über eine Reihe von Informationen über Projekte, die einer Umweltverträglichkeitsprüfung unterliegen, „im Rahmen [von] Entscheidungsverfahren … frühzeitig …, spätestens jedoch, sobald die Informationen nach vernünftigem Ermessen zur Verfügung gestellt werden können“, informiert wird bzw. dass diese Informationen der betroffenen Öffentlichkeit „innerhalb eines angemessenen zeitlichen Rahmens“ zugänglich gemacht werden. Sodann ist in Abs. 4 dieses Artikels geregelt, dass „[d]ie betroffene Öffentlichkeit … frühzeitig und in effektiver Weise die Möglichkeit [erhält], sich an den … Entscheidungsverfahren … zu beteiligen, und … zu diesem Zweck das Recht [hat], der zuständigen Behörde bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, wenn alle Optionen noch offen stehen und bevor die Entscheidung über den Genehmigungsantrag getroffen wird“. Schließlich bestimmt Art. 6 Abs. 7, dass die Frist, innerhalb der die betroffene Öffentlichkeit zu dem in Art. 5 Abs. 1 genannten Umweltverträglichkeitsprüfungsbericht zu konsultieren ist, mindestens 30 Tage beträgt.
39 Aus diesen Bestimmungen ergibt sich zum einen, dass sowohl die öffentliche Bekanntgabe oder die öffentliche Zugänglichmachung der als Grundlage für die öffentliche Beteiligung dienenden Informationen im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung und Genehmigung der Projekte, die der UVP-Richtlinie unterliegen, als auch die der Öffentlichkeit eingeräumte Möglichkeit, zu diesen Informationen sowie allgemeiner zu dem betreffenden Projekt und seinen Umweltauswirkungen Stellung zu nehmen und Meinungen zu äußern, frühzeitig und auf jeden Fall vor dem Erlass einer Entscheidung über die Genehmigung dieses Projekts erfolgen müssen (vgl. in diesem Sinne Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C‑463/20, EU:C:2022:121, Rn. 70 und 71).
40 Zum anderen muss diese Beteiligung effektiv sein, was bedeutet, dass sich die betroffene Öffentlichkeit nicht nur sachdienlich und vollständig zu dem betreffenden Projekt und seinen Umweltauswirkungen äußern können muss, sondern auch zu einem Zeitpunkt, zu dem alle Optionen noch offenstehen (Urteil vom 24. Februar 2022, Namur-Est Environnement, C‑463/20, EU:C:2022:121, Rn. 72).
41 Was die Konsultation der Behörden betrifft, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, sieht Art. 6 Abs. 1 der UVP-Richtlinie im Wesentlichen vor, dass diese Behörden die Möglichkeit haben müssen, ihre Stellungnahme zu den Angaben des Projektträgers und zu dem Antrag auf Genehmigung abzugeben.
42 Allerdings ist erstens darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 1 der UVP-Richtlinie nicht festlegt, in welchem Stadium des Verfahrens zur Prüfung und Genehmigung der dieser Richtlinie unterliegenden Projekte die Konsultation dieser Behörden erfolgen muss. Diese Bestimmung sieht vielmehr vor, dass die Einzelheiten dieser Anhörung von den Mitgliedstaaten festgelegt werden.
43 Der Zeitpunkt einer solchen Konsultation ergibt sich auch nicht aus den übrigen Bestimmungen dieses Art. 6. Insbesondere bezieht sich Abs. 6 dieses Artikels auf Konsultationen zum einen der Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, und zum anderen der betroffenen Öffentlichkeit, ohne die Reihenfolge anzugeben, in der diese Konsultationen stattfinden sollen.
44 Eine solche Klarstellung findet sich auch nicht in Art. 1 Abs. 2 Buchst. g Ziff. ii der UVP-Richtlinie oder – im Hinblick auf die Konsultationen, die gegebenenfalls im Hoheitsgebiet eines möglicherweise von dem Projekt erheblich betroffenen anderen Mitgliedstaats durchzuführen sind – in Art. 7 Abs. 3 dieser Richtlinie.
45 Zweitens nennt Art. 6 Abs. 2 und 3 der UVP-Richtlinie bei den Informationen, über die die Öffentlichkeit informiert werden muss oder die der betroffenen Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden müssen, nicht die nach Art. 6 Abs. 1 der UVP-Richtlinie von den dort genannten Behörden abzugebenden Stellungnahmen. Ebenso wenig bestimmt Art. 6 Abs. 4 der UVP-Richtlinie, dass die betroffene Öffentlichkeit das Recht hat, zu der nach Art. 6 Abs. 1 der UVP-Richtlinie von den dort genannten Behörden abgegebenen Stellungnahme der bzw. den zuständigen Behörden gegenüber Stellung zu nehmen und Meinungen dazu zu äußern.
46 Speziell zu Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der UVP-Richtlinie, der sich auf die Information der Öffentlichkeit über die „wichtigsten Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden … vorliegen“, bezieht, ist festzustellen, dass auch diese Bestimmung nicht auf Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie verweist, sondern vielmehr auf das Recht der Mitgliedstaaten.
47 Im Übrigen kann zwar der Begriff „Berichte und Empfehlungen, die der bzw. den zuständigen Behörden … vorliegen“, in Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der UVP-Richtlinie unter Berücksichtigung des Gegenstands der UVP-Richtlinie alle für die Umweltverträglichkeitsprüfung des fraglichen Projekts relevanten Dokumente umfassen, die dieser Behörde bzw. diesen Behörden vorliegen, doch ist darauf hinzuweisen, dass die Tragweite von Art. 6 Abs. 3 Buchst. b auf die wichtigsten Berichte und Empfehlungen beschränkt ist, die der bzw. den zuständigen Behörden „zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem die betroffene Öffentlichkeit nach Absatz 2 dieses Artikels informiert wird“.
48 Daher kann zwar nicht ausgeschlossen werden, dass nach nationalem Recht die betroffene Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs. 3 Buchst. b der UVP-Richtlinie über die wichtigsten Empfehlungen, die die betroffenen Behörden im Sinne von Art. 6 Abs. 1 der UVP-Richtlinie gemäß dieser Vorschrift abgeben, informiert werden muss, wenn diese Empfehlungen den zuständigen Behörden zu dem Zeitpunkt vorliegen, zu dem sie informiert wird, doch kann auch aus dieser Bestimmung nicht abgeleitet werden, dass diese Empfehlungen in jedem Fall zu den Informationen gehören müssen, die als Grundlage für die Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit dienen.
49 Somit ergibt sich aus dem Wortlaut der UVP-Richtlinie weder, dass die Konsultation der Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, nach Art. 6 Abs. 1 dieser Richtlinie vor der Konsultation der betroffenen Öffentlichkeit stattfinden muss, noch, dass die betroffene Öffentlichkeit in jedem Fall das Recht haben muss, der bzw. den für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen und Meinungen zu den Empfehlungen zu übermitteln, die die in dieser Bestimmung genannten Behörden gemäß Art. 6 Abs. 1 der Richtlinie abgegeben haben.
50 Folglich steht es den Mitgliedstaaten frei, die Konsultationen der Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, einerseits und der betroffenen Öffentlichkeit andererseits gleichzeitig durchzuführen, ohne dass die betroffene Öffentlichkeit anschließend das Recht hat, der bzw. den für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen und Meinungen zu den Empfehlungen zu übermitteln, die die konsultierten Behörden abgegeben haben, wie es vorliegend der Fall war.
51 Soweit in den Erwägungsgründen 16 bis 19 der Richtlinie 2011/92 das Ziel einer effektiven Beteiligung der Öffentlichkeit bei Entscheidungen hervorgehoben wird, ist hinzuzufügen, dass sich aus dem Wortlaut von Art. 6 Abs. 2 und 4 und Abs. 6 Buchst. b sowie aus Art. 7 Abs. 5 der UVP-Richtlinie ergibt, dass der Unionsgesetzgeber diesem Ziel bei der Formulierung dieser Artikel Rechnung getragen hat, ohne jedoch ausdrücklich zu verlangen, dass die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, vor der betroffenen Öffentlichkeit konsultiert werden oder dass diese das Recht hat, der bzw. den für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörden ihre Stellungnahmen und Meinungen zu den Empfehlungen zu übermitteln, die die konsultierten Behörden in diesem Rahmen abgegeben haben.
52 Im Übrigen hat der Unionsgesetzgeber in Art. 6 Abs. 7 der UVP-Richtlinie den in Art. 5 dieser Richtlinie genannten Prüfungsbericht als Beginn der Frist von mindestens 30 Tagen gewählt, über die die betroffene Öffentlichkeit in jedem Fall im Rahmen ihrer Konsultation verfügen muss. Dies deutet darauf hin, dass nach Ansicht des Gesetzgebers dieser Bericht für eine effektive Beteiligung der Öffentlichkeit am Entscheidungsprozess von entscheidender Bedeutung ist.
53 Aus den Erwägungsgründen 31 bis 33 der Richtlinie 2014/52 ergibt sich außerdem, dass der Unionsgesetzgeber durch die Änderungen von Art. 5 und Anhang IV der Richtlinie 2011/92 dafür Sorge getragen hat, dass die vom Projektträger in diesen Bericht aufgenommenen Daten und Informationen vollständig und von ausreichend hoher Qualität sind und dass zu diesem Zweck die bei der Ausarbeitung von UVP-Berichten für ein der UVP-Richtlinie unterliegendes Projekt beteiligten Fachleute qualifiziert und kompetent sein sollten.
54 Daraus ergibt sich, dass die Beteiligung der betroffenen Öffentlichkeit als effektiv angesehen werden kann, wenn die betroffene Öffentlichkeit für ihre Konsultation im Rahmen des Verfahrens zur Prüfung und Genehmigung von Projekten, die der UVP-Richtlinie unterliegen, über alle in Art. 6 Abs. 2 und 3 der UVP-Richtlinie genannten Informationen und vor allem mindestens 30 Tage lang über den gemäß den Anforderungen von Art. 5 der Richtlinie sowie deren Anhang IV erstellten Bericht über die Umweltverträglichkeitsprüfung verfügt. Dagegen ist es hierfür nicht erforderlich, dass die betroffene Öffentlichkeit in jedem Fall das Recht hat, sich im Rahmen dieser Konsultation auch zu den Empfehlungen zu äußern, die die in Art. 6 Abs. 1 der UVP-Richtlinie genannten Behörden gemäß dieser Vorschrift abgegeben haben.
55 Im Übrigen könnte sich, wie die deutsche Regierung und die Europäische Kommission in ihren schriftlichen Erklärungen im Wesentlichen ausgeführt haben, eine gegenteilige Lösung für die betreffenden nationalen Verwaltungen als übermäßig belastend erweisen und das Verfahren verlängern, was mit dem im 36. Erwägungsgrund der Richtlinie 2014/52 genannten Ziel einer effizienten Entscheidungsfindung nicht vereinbar wäre.
56 Allerdings ist darauf hinzuweisen, dass Art. 6 Abs. 3 Buchst. c der UVP-Richtlinie die Mitgliedstaaten verpflichtet, der betroffenen Öffentlichkeit in Übereinstimmung mit den Bestimmungen der Richtlinie 2003/4/EG andere als die in Abs. 2 dieses Artikels genannten Informationen zur Verfügung zu stellen, die erst zugänglich werden, nachdem die betroffene Öffentlichkeit nach Art. 6 Abs.2 informiert wurde.
57 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass die UVP-Richtlinie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein unter diese Richtlinie fallendes Projekt die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, gleichzeitig mit der betroffenen Öffentlichkeit angehört werden, ohne dass die betroffene Öffentlichkeit anschließend das Recht hat, der bzw. den für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörde(n) ihre Stellungnahmen und Meinungen zu den Empfehlungen zu übermitteln, die die konsultierten Behörden in diesem Rahmen abgegeben haben. Kosten
58 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Zehnte Kammer) für Recht erkannt: Die Richtlinie 2011/92/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten in der durch die Richtlinie 2014/52/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 geänderten Fassung ist dahin auszulegen, dass sie Rechtsvorschriften eines Mitgliedstaats nicht entgegensteht, nach denen im Rahmen einer Umweltverträglichkeitsprüfung für ein unter diese Richtlinie fallendes Projekt die Behörden, die in ihrem umweltbezogenen Aufgabenbereich oder in ihrer lokalen oder regionalen Zuständigkeit voraussichtlich von dem Projekt berührt sein könnten, gleichzeitig mit der betroffenen Öffentlichkeit angehört werden, ohne dass die betroffene Öffentlichkeit anschließend das Recht hat, der bzw. den für die Genehmigung des Projekts zuständigen Behörde(n) ihre Stellungnahmen und Meinungen zu den Empfehlungen zu übermitteln, die die konsultierten Behörden in diesem Rahmen abgegeben haben. Unterschriften