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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 01.08.2025 – C-621/25

ECLI:EU:C:2025:621

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DER GENERALANWÄLTIN

TAMARA ĆAPETA

vom 1. August 2025(1)

Rechtssache C‑799/23

Europäische Kommission

gegen

Slowakische Republik

„ Vertragsverletzung eines Mitgliedstaats – Sozialpolitik – Richtlinie 2000/43/EG – Gleichbehandlung ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – Mittelbare Diskriminierung von Roma-Kindern im Bereich der Bildung “

I.      Einleitung

1.        Mit der vorliegenden auf Art. 258 AEUV gestützten Klage beantragt die Europäische Kommission beim Gerichtshof die Feststellung, dass die Slowakische Republik gegen ihre Verpflichtungen aus der Richtlinie 2000/43(2) verstoßen hat, indem sie Roma-Kinder im Bereich der Bildung diskriminiert.

2.        Genauer gesagt macht die Kommission mit ihrem ersten Klagegrund geltend, dass Roma-Kinder in erheblich größerer Zahl als andere Kinder in Sonderschulen oder Sonderklassen für Kinder mit geistigen oder anderen Behinderungen untergebracht würden. Mit ihrem zweiten Klagegrund macht sie geltend, dass Roma-Kinder in der Grundschulbildung in Regelschulen von anderen Kindern segregiert würden, indem sie in reinen Roma-Schulen, in getrennten Klassen oder auf getrennten Etagen untergebracht oder in Schulkantinen getrennt würden.

3.        Diese Benachteiligung von Roma-Kindern ist nach Ansicht der Kommission das Ergebnis von Praktiken, die seit langem bestehen und die die Slowakische Republik nicht beseitigt hat. Diese Praktiken seien insofern weit verbreitet, als sie zu einer Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungssystem im ganzen Land führten.

4.        Die Slowakische Republik bestreitet zwar nicht, dass es diese Diskriminierung gibt, macht aber geltend, dass sie das Ergebnis struktureller Probleme sei, die durch die verfestigte Diskriminierung der Roma in der slowakischen Gesellschaft verursacht würden und die nicht schnell beseitigt werden könnten. Sie macht jedoch geltend, sie habe nachgewiesen, dass sie eine Reihe von Maßnahmen ergriffen habe, um das Problem zu lösen.

5.        Die vorliegende Rechtssache, bei der es sich um die erste Vertragsverletzungsklage handelt, die sich aus einer in einer Gesellschaft verfestigten strukturellen Ungleichheit ergibt, wirft für den Gerichtshof die neuartige Frage auf, wie er mit dieser Art von Klagen umgehen sollte. Die Kommission kritisiert die Slowakische Republik nicht wegen konkreter gesetzlicher oder sonstiger Maßnahmen, die diskriminierend sind oder zu Diskriminierung führen, sondern wegen des Fortbestehens von Diskriminierung in der slowakischen Gesellschaft.

6.        Daher stellt sich meines Erachtens die Frage, ob die Slowakische Republik eine Ergebnispflicht hat, wonach sie die Diskriminierung aus ethnischen Gründen im Bereich der Bildung beseitigen muss, oder eine Verhaltenspflicht, wonach sie lediglich ihre bestmöglichen Anstrengungen unternehmen muss, um diese Diskriminierung zu beseitigen. Welche Art von Nachweisen für den Gerichtshof bei der Entscheidung dieser Rechtssache relevant ist, hängt davon ab, ob die durch die Richtlinie 2000/43 auferlegte Verpflichtung eine Ergebnispflicht oder eine Verhaltenspflicht ist.

II.    Vorverfahren und Verfahren vor dem Gerichtshof

7.        Im Anschluss an Untersuchungen in Form eines EU-Pilotverfahrens übermittelte die Kommission der Slowakischen Republik am 30. April 2015 ein Aufforderungsschreiben.

8.        In diesem Schreiben machte die Kommission geltend, dass es überzeugende Beweise dafür gebe, dass Roma-Kinder in der Slowakischen Republik im Bereich der Bildung erheblich diskriminiert würden. Die Kommission behauptete insbesondere, dass unverhältnismäßig viele Roma-Kinder in Sonderschulen oder in Klassen für Kinder mit geistigen oder anderen Behinderungen untergebracht seien und dass Roma-Kinder in Regelschulen auf andere Weise durch Segregation ausgegrenzt würden, indem sie entweder in getrennten Klassen oder in separaten Schulen untergebracht würden. Diese Diskriminierung sei das Ergebnis unzureichender gesetzgeberischer Maßnahmen zur Umsetzung der Richtlinie 2000/43, einer unzureichenden Durchführung der bestehenden Maßnahmen und einer fehlerhaften Verwaltungs- und Sozialpraxis.

9.        Am 16. August 2015 antwortete die Slowakische Republik auf das Aufforderungsschreiben und teilte mit, dass sie Gesetzesänderungen vorgenommen habe. So habe sie beispielsweise eine Definition des Begriffs Segregation in die einschlägigen Rechtsvorschriften aufgenommen und eine ausdrückliche Verpflichtung eingeführt, Kinder aus sozial benachteiligten Verhältnissen mit anderen Kindern zusammen unterzubringen, um Segregation zu vermeiden. Sie habe auch einen rechtlichen Mechanismus eingeführt, der eine Überprüfung der Diagnoseverfahren ermögliche, die zu der unverhältnismäßigen Zahl von Roma-Kindern in Sonderschulen beitrügen. Außerdem wies sie das Argument zurück, dass die bestehenden Rechtsvorschriften nicht korrekt angewandt worden seien, und erklärte, dass sie weiterhin schrittweise mehrere zusätzliche Maßnahmen umsetze, um die im Aufforderungsschreiben angeführten Probleme zu beheben.

10.      In der Zeit von Dezember 2015 bis Dezember 2017 wurden zusätzliche Informationen angefordert, und es fand ein Treffen zwischen der Kommission und Vertretern der Slowakischen Republik statt.

11.      Am 11. Oktober 2019 sandte die Kommission eine mit Gründen versehene Stellungnahme an die Slowakische Republik, in der sie feststellte, dass die jüngsten Änderungen der einschlägigen Rechtsvorschriften zwar zweifellos eine erhebliche Verbesserung darstellten, es aber immer noch Anzeichen für anhaltende diskriminierende Praktiken gebe, die mit den zuvor festgestellten identisch seien.

12.      Dementsprechend zog die Kommission ihren Vorwurf der unzureichenden gesetzlichen Umsetzung der Richtlinie 2000/43 zurück. Sie war jedoch der Ansicht, dass die Daten nach wie vor darauf hindeuteten, dass die Slowakische Republik nicht wirksam gegen die Diskriminierung von Roma-Kindern im Bildungssystem vorgegangen sei, da Roma-Kinder nach wie vor in Sonderschulen und Sonderklassen überproportional vertreten seien. Dies ist nach Ansicht der Kommission vor allem auf eine unzureichende Diagnosemethodik und Schwierigkeiten bei der Überprüfung einmal gestellter Diagnosen zurückzuführen. Sie erhielt auch den Vorwurf der Segregation von Roma-Kindern in Regelschulen aufrecht. Auch wenn die Ursachen vielfältig seien, gebe es keine Rechtfertigung für das Fortbestehen der Segregation.

13.      In der mit Gründen versehenen Stellungnahme setzte die Kommission der Slowakischen Republik eine Frist bis zum 11. Dezember 2019, um die gerügten Vertragsverletzungen abzustellen.

14.      Am 6. Dezember 2019 antwortete die Slowakische Republik auf diese mit Gründen versehene Stellungnahme.

15.      In dieser Antwort machte die Slowakische Republik geltend, dass die von der Kommission vorgelegten statistischen Daten über die Roma unzuverlässig seien, insbesondere wegen der Schwierigkeiten, die mit der Erhebung solcher Daten über die ethnische Zugehörigkeit verbunden seien. Anschließend führte sie die kürzlich verabschiedeten legislativen und nichtlegislativen Maßnahmen zur Bekämpfung der Diskriminierung von Roma-Kindern im Schulsystem sowie die in diesem Bereich vorgeschlagenen spezifischen Projekte auf. Schließlich versicherte die Slowakische Republik der Kommission, dass sie sich bemühen werde, die in ihrer Antwort auf die mit Gründen versehene Stellungnahme der Kommission dargelegten konkreten gesetzgeberischen Maßnahmen so bald wie möglich zu ergreifen, und sagte zu, schrittweise und kontinuierlich weitere damit verbundene kurz- und langfristige Maßnahmen durchzuführen.

16.      Im Anschluss an diese Antwort fanden von 2020 bis 2022 weitere Kontakte zwischen der Kommission und der Slowakischen Republik statt, insbesondere im September 2022, als Frau Helena Dalli, EU-Kommissarin für Gleichstellung, Schulen in der östlichen Slowakei besuchte und Vertreter der Slowakischen Republik, darunter Ministerpräsident Eduard Heger, traf.

17.      Am 22. Dezember 2023 hat die Kommission beim Gerichtshof die vorliegende Klage nach Art. 258 AEUV erhoben.

18.      Die Slowakische Republik hat am 26. März 2024 ihre Klagebeantwortung eingereicht.

19.      Die Kommission hat am 7. Mai 2024 eine Erwiderung eingereicht und die Slowakische Republik am 17. Juni 2024 eine Gegenerwiderung.

20.      In der mündlichen Verhandlung vom 8. April 2025 haben die Kommission und die Slowakische Republik mündliche Ausführungen gemacht.

III. Prüfung

21.      Mit der vorliegenden Klage beantragt die Kommission, festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch systematisch und andauernd gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 des Rates verstoßen hat, dass sie

–      unverhältnismäßig viele Roma-Kinder in Sonderschulen oder Sonderklassen für Kinder mit geistiger oder anderer Behinderung unterbringt, in denen sie nach einem eingeschränkten Lehrplan unterrichtet werden, und

–      eine Segregation von Roma-Kindern in separaten Klassen in Regelschulen oder in separaten Schulen vornimmt.

22.      Im Rahmen eines Vertragsverletzungsverfahrens nach Art. 258 AEUV obliegt es der Kommission, das Vorliegen einer behaupteten Vertragsverletzung nachzuweisen(3).

23.      Meines Erachtens muss sich der Gerichtshof vor der Würdigung der ihm unterbreiteten Argumente mit der Frage befassen, welche Art von Nachweisen die Kommission zur Stützung ihrer Klagegründe in einer Rechtssache der vorliegenden Art vorlegen sollte.

24.      Dies hängt meiner Ansicht nach davon ab, ob es sich bei der Verpflichtung aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43 um eine Ergebnispflicht oder eine Verhaltenspflicht handelt.

25.      Ich werde daher wie folgt vorgehen.

26.      Unter Punkt A werde ich die Unterschiede darlegen, die sich aus der Feststellung einer Ergebnispflicht im Vergleich zur Feststellung einer Verhaltenspflicht ergeben.

27.      Unter Punkt B werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 der Richtlinie 2000/43 so auszulegen, dass er den Mitgliedstaaten eine Ergebnispflicht auferlegt. Demnach müsste die Kommission nachweisen, dass das angestrebte Ergebnis – Diskriminierungsfreiheit im Bildungswesen – in dem betreffenden Mitgliedstaat nicht erreicht wurde.

28.      In dieser Hinsicht sind, wie ich unter Punkt C vorschlagen werde, statistische oder andere Daten, die das Vorliegen der behaupteten Diskriminierung belegen, ein geeignetes Mittel, um das Vorliegen der von der Kommission geltend gemachten Vertragsverletzung zu beweisen. Dagegen sind andere Nachweise, die sich auf die zur Bekämpfung von Diskriminierung ergriffenen Maßnahmen und deren Wirksamkeit oder Unwirksamkeit beziehen, für den Nachweis oder die Widerlegung eines Verstoßes gegen die Ergebnispflicht unerheblich.

29.      Unter Punkt D werde ich darlegen, dass die Kommission das Vorliegen einer Diskriminierung von Roma-Kindern im Rahmen ihrer beiden Klagegründe hinreichend nachgewiesen hat. Das Vorbringen der Slowakischen Republik, mit dem sie den Gerichtshof davon überzeugen will, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen die gewünschte Verbesserung herbeiführen werden, ist nicht geeignet, die Nachweise dafür zu widerlegen, dass beide Formen der behaupteten Diskriminierung von Roma-Kindern auch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist fortbestanden haben.

A.      Ergebnispflicht oder Verhaltenspflicht

30.      In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission dem Gerichtshof zur Stützung ihrer beiden Klagegründe verschiedene statistische und andere Daten vorgelegt, die in Berichten von internationalen Organisationen, Nichtregierungsorganisationen (NRO) und slowakischen Behörden enthalten sind. Diese Dokumente belegen zum einen, dass bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist und auch danach unverhältnismäßig viele Roma-Kinder in Sonderschulen oder Sonderklassen untergebracht waren, und zum anderen, dass Roma-Kinder in vielen Fällen in gesonderten Schulen oder gesonderten Klassen innerhalb von Regelschulen untergebracht sind(4). Diese Daten werden vorgelegt, um das Vorhandensein oder Fortbestehen der Diskriminierung von Roma-Kindern im slowakischen Bildungssystem zu belegen.

31.      Die Slowakische Republik weist das Vorbringen, dass die Diskriminierung fortbestehe, grundsätzlich nicht zurück(5). Sie macht jedoch geltend, dass sie eine Reihe von Maßnahmen und Programmen erlassen habe, um der bestehenden Diskriminierung zu begegnen(6). Einige dieser Maßnahmen seien vor Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eingeleitet worden, und einige seien später erlassen worden. Diese Maßnahmen haben laut der Slowakischen Republik bereits zu gewissen Verbesserungen geführt. Sie betont jedoch, dass die beschlossenen Maßnahmen angesichts der langfristigen strukturellen Ungleichheit, von der die Roma in der slowakischen Gesellschaft betroffen seien, die gesellschaftlichen Strukturen in der vorgegebenen kurzen Zeit nicht verändern könnten.

32.      Die Kommission räumt ein, dass die Slowakische Republik eine Reihe von Maßnahmen ergriffen habe, die zur Beseitigung der Diskriminierung beitragen könnten. Sie ist jedoch auch der Auffassung, dass einige dieser Maßnahmen unzureichend oder unzureichend umgesetzt seien(7). Wesentlich ist, dass die Kommission geltend macht, dass diese Maßnahmen das Ausmaß der Diskriminierung von Roma-Kindern im slowakischen Bildungssystem noch nicht beseitigt oder auch nur eingeschränkt hätten(8).

33.      Die Relevanz dieser Argumente für die Entscheidung, ob die behauptete Vertragsverletzung tatsächlich vorliegt, hängt meines Erachtens von der Art der Verpflichtungen ab, die den Mitgliedstaaten durch die von der Kommission angeführten Bestimmungen auferlegt werden. Je nachdem, ob die Kommission die Nichterfüllung einer Ergebnispflicht oder einer Verhaltenspflicht geltend macht, werden unterschiedliche Argumente relevant sein.

34.      Bei einer Ergebnispflicht ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, ein bestimmtes, im Voraus festgelegtes Ergebnis oder eine bestimmte, im Voraus festgelegte Situation herbeizuführen. Der Schwerpunkt liegt auf dem Ergebnis selbst, unabhängig von den Mitteln, die zu seiner Erreichung gewählt werden. Wenn das Ergebnis nicht erreicht wird, liegt eine Vertragsverletzung vor, es sei denn, der Mitgliedstaat kann höhere Gewalt oder andere außergewöhnliche Umstände nachweisen. Bei einer Verhaltenspflicht hingegen ist ein Mitgliedstaat verpflichtet, alle geeigneten Maßnahmen zu ergreifen, um ein bestimmtes Ziel zu erreichen, ohne notwendigerweise zu garantieren, dass dieses Ziel auch erreicht wird. Der Schwerpunkt liegt auf den unternommenen Anstrengungen, auch wenn das Ergebnis nicht oder noch nicht erreicht wurde(9).

35.      Wenn die Richtlinie 2000/43 also eine Ergebnispflicht auferlegt, reicht es aus, wenn die Kommission nachweist, dass es eine Diskriminierung von Roma-Kindern in Schulen gibt. In einem solchen Fall stellen die Argumente der Slowakischen Republik in Bezug auf die zur Erreichung des Ergebnisses durchgeführten Maßnahmen keine Verteidigung dar; sie widerlegen nicht den Vorwurf der Vertragsverletzung.

36.      Besteht hingegen eine Verhaltenspflicht, so ist die Tatsache, dass der Mitgliedstaat seine bestmöglichen Anstrengungen unternommen hat, die Diskriminierung zu beseitigen, ein relevantes Argument, auch wenn das Ergebnis noch nicht erreicht ist. In einem solchen Fall müsste die Kommission dartun, warum die von der Slowakischen Republik ergriffenen Maßnahmen nicht ihre bestmöglichen Anstrengungen zur Bekämpfung der Diskriminierung darstellen(10).

37.      Außerdem sei darauf hingewiesen, dass die Kommission zur Erhebung einer Vertragsverletzungsklage nicht verpflichtet ist und es in ihrem Ermessen liegt, nicht nur zu entscheiden, ob sie ein Verfahren einleitet, sondern auch, wann und in welcher Angelegenheit(11). Außerdem liegt es im Ermessen der Kommission, ob sie ein solches Verfahren bis zum Gerichtshof weiterverfolgt(12).

38.      Auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung hat die Kommission erklärt, dass sie beschlossen habe, die Slowakische Republik vor dem Gerichtshof zu verklagen, obwohl ähnliche Probleme auch in anderen Mitgliedstaaten bestünden(13), da sie der Auffassung sei, dass bei der Beseitigung der Diskriminierung von Roma-Kindern in diesem Mitgliedstaat keine nennenswerten Fortschritte erzielt worden seien.

39.      Während die Kommission während des gesamten Vertragsverletzungsverfahrens über ein uneingeschränktes Ermessen verfügt, muss der Gerichtshof, sobald er mit der Sache befasst ist, die Sache auf der Grundlage rechtlicher Kriterien entscheiden(14) und ist nicht befugt, die Angemessenheit der Entscheidung der Kommission, ein Verfahren gegen einen Mitgliedstaat vor dem Gerichtshof einzuleiten, zu prüfen(15).

40.      Betrifft ein Verfahren vor dem Gerichtshof eine Klage wegen Nichterfüllung einer Ergebnispflicht und weist die Kommission nach, dass das Ergebnis nicht erreicht wurde, so kann der Gerichtshof daher nur feststellen, dass diese Pflicht verletzt wurde.

41.      Wird eine solche Feststellung getroffen, überwacht die Kommission sodann die Fortschritte des Mitgliedstaats bei der Umsetzung des Urteils des Gerichtshofs und kann nach eigenem Ermessen entscheiden, ob, wann und unter welchen Bedingungen sie den Fall weiterverfolgt und eine Klage nach Art. 260 AEUV erhebt(16).

42.      In der vorliegenden Rechtssache hat die Kommission ihre Klage offenbar auf der Grundlage erhoben, dass ein Ergebnis nicht erreicht worden sei. Sie behauptet, dass Roma-Kinder in Schulen diskriminiert würden, und nicht, dass die Slowakische Republik keine Anstrengungen zur Beseitigung dieser Diskriminierung unternehme.

43.      Die wichtigsten Behauptungen der Kommission lauten daher, dass kein Ergebnis erzielt worden sei, was die Beendigung der Unterbringung von unverhältnismäßig vielen Roma-Kindern in Sonderschulen und die Beseitigung der Segregation von Roma-Kindern im regulären Unterricht betreffe.

44.      Bevor zu beurteilen ist, ob die Kommission ihre Behauptungen bewiesen hat, ist zu prüfen, ob die Kommission berechtigt ist, das vorliegende Vertragsverletzungsverfahren auf der Grundlage von Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 einzuleiten.

B.      Beseitigung der Diskriminierung als Ergebnispflicht

45.      Enthält Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 eine Ergebnispflicht dahin gehend, dass die Mitgliedstaaten unmittelbare und mittelbare Diskriminierung im Bildungswesen beseitigen müssen(17)?

46.      Wie ich darlegen werde, erlegt die Richtlinie 2000/43 tatsächlich eine Ergebnispflicht auf und nicht nur eine Verhaltenspflicht.

47.      Wie in Art. 1 dargelegt, wird mit der Richtlinie 2000/43 ein Rahmen „zur Bekämpfung der Diskriminierung aufgrund der Rasse oder der ethnischen Herkunft im Hinblick auf die Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung in den Mitgliedstaaten“ geschaffen. Die Formulierung „Verwirklichung“ deutet nicht nur auf eine Anstrengung, sondern auf ein konkretes Ergebnis hin.

48.      In Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 heißt es: „Im Sinne dieser Richtlinie bedeutet ‚Gleichbehandlungsgrundsatz‘, dass es keine unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft geben darf.“ Die Formulierung, dass es „keine … Diskriminierung … geben darf“, impliziert eine Ergebnispflicht.

49.      In Art. 2 Abs. 2 Buchst. a und b dieser Richtlinie werden dann unmittelbare und mittelbare Diskriminierung definiert. Auf diese Weise zeigt sie einen gewünschten Zustand an, bei dem der Grundsatz der Gleichbehandlung gewahrt bleibt.

50.      Die Verwirklichung dieses Grundsatzes, die das Ziel der Richtlinie 2000/43 ist, erfordert daher, dass die unmittelbare oder mittelbare Diskriminierung aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft, auch im Bildungswesen, wie in der vorliegenden Rechtssache geltend gemacht, in den Mitgliedstaaten beseitigt wird.

51.      Die Slowakische Republik erklärt jedoch in ihren schriftlichen Erklärungen(18), dass die Bestimmungen der Richtlinie 2000/43, auf die sich die Kommission berufe, den Mitgliedstaaten überhaupt keine Verpflichtungen auferlegten, sondern lediglich den Grundsatz der Gleichbehandlung und das Konzept der mittelbaren Diskriminierung definierten.

52.      Es trifft zu, dass diese Bestimmungen nicht als Verpflichtungen der Mitgliedstaaten formuliert sind. Dennoch sind Richtlinien im Allgemeinen Unionsinstrumente, die von den Mitgliedstaaten regulatorische Ergebnisse verlangen, aber ihnen die Freiheit lassen, die Modalitäten zur Erreichung dieser Ergebnisse zu wählen(19).

53.      In der Richtlinie 2000/43 wird das von jedem Mitgliedstaat zu erreichende Ergebnis klar beschrieben: die Gleichstellung in seiner Gesellschaft durch Beseitigung unmittelbarer und mittelbarer Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft. Eine ordnungsgemäße Umsetzung der Richtlinie bedeutet also, dass es in einem Mitgliedstaat keine Diskriminierung gibt.

54.      Dies gilt nicht nur für einzelne Fälle von Diskriminierung(20), sondern auch für die Beseitigung struktureller Ungleichheiten.

55.      Die Kommission hat die vorliegende Klage auf eine mittelbare Diskriminierung im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 gestützt. Nach dieser Bestimmung liegt eine mittelbare Diskriminierung vor, wenn dem Anschein nach neutrale Vorschriften, Kriterien oder Verfahren Personen, die einer Rasse oder ethnischen Gruppe angehören, in besonderer Weise benachteiligen können.

56.      Gerade weil er die mittelbare Diskriminierung als verbotenes Ergebnis aufgenommen hat, scheint mir klar zu sein, dass der Unionsgesetzgeber strukturelle Ungleichheiten in den Mitgliedstaaten abschaffen wollte(21).

57.      Mittelbare Diskriminierung ist ein besonders wichtiges Thema, wenn eine Gruppe innerhalb einer bestimmten Gesellschaft von einer verfestigten strukturellen Ungleichheit betroffen ist. In solchen Fällen können Vorschriften, die in Bezug auf die ethnische Zugehörigkeit scheinbar neutral sind, leicht ungleiche Auswirkungen auf eine ethnische Gruppe haben, die bereits diskriminiert wird(22).

58.      Genau dies ist der Fall, um den es in der vorliegenden Rechtssache geht. Wie die Slowakische Republik bestätigt hat, ist eine besondere Form der mittelbaren Diskriminierung, die Segregation der Roma, in der Gesellschaft dieses Mitgliedstaats schon seit langem vorhanden. Es handelt sich nicht um ein Problem der De-iure-Segregation, wie es im Urteil Brown v. Board of Education(23) behandelt wurde, das von einigen Beteiligten an diesem Verfahren angeführt wurde. Diese Art von Diskriminierung ist leichter zu bekämpfen, da alle Rechts- und Verwaltungsvorschriften eines Mitgliedstaats, die dem Gleichbehandlungsgrundsatz zuwiderlaufen, aufgehoben werden müssen. Art. 14 Buchst. a der Richtlinie 2000/43 verlangt dies ausdrücklich(24).

59.      In der vorliegenden Rechtssache haben wir es jedoch mit einer faktischen Segregation zu tun, die eher auf der Praxis als auf dem Wortlaut des Gesetzes beruht. Die Richtlinie 2000/43 hätte keine spezifischen Maßnahmen vorschreiben können, um eine solche faktische Segregation zu beenden, da eine Lösung des Problems nicht durch den Erlass einer spezifischen Vorschrift oder sogar einer Reihe spezifischer Vorschriften erreicht werden kann. Darüber hinaus wird die Art und Weise, wie gegen die faktische Segregation vorgegangen wird, von den besonderen Umständen in jedem Mitgliedstaat abhängen. Dies erklärt, warum die Richtlinie 2000/43 keine spezifischen Maßnahmen zur Beseitigung der verfestigten Diskriminierung einer ethnischen Gruppe vorschreibt.

60.      Das Fehlen spezifischer Maßnahmen kann jedoch nicht dahin gehend ausgelegt werden, dass die Richtlinie 2000/43 den Mitgliedstaaten nicht die Verpflichtung auferlegt, faktische Diskriminierungen zu beseitigen, die sich aus strukturellen Ungleichheiten ergeben. Die Mitgliedstaaten haben eine positive Verpflichtung, alle erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um verfestigte ethnische Diskriminierungen zu beseitigen. Diese Verpflichtung wird nicht in Form spezifischer Maßnahmen ausgedrückt, die die Mitgliedstaaten ergreifen müssen, da sie auf diese Weise nicht ausgedrückt werden könnte.

61.      Darüber hinaus heißt es im zwölften Erwägungsgrund der Richtlinie 2000/43, dass spezifische Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der Rasse oder der ethnischen Herkunft erforderlich sind, um die Entwicklung demokratischer und toleranter Gesellschaften zu gewährleisten, die allen Menschen – ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft – eine Teilhabe ermöglichen(25). Die vorstehenden Ausführungen bestätigen, dass das Ziel dieses Rechtsakts die Beseitigung verfestigter gesellschaftlicher Ungleichheiten ist.

62.      Eine solche Sichtweise auf den Begriff der Diskriminierung wird durch die Rechtsprechung des Gerichtshofs bestätigt.

63.      In seinen Urteilen hat der Gerichtshof wiederholt festgestellt, dass der Gleichbehandlungsgrundsatz, wie er in den Verträgen und in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union niedergelegt ist, ein tragender Grundsatz des Unionsrechts ist. Sekundärrechtliche Instrumente wie die Richtlinie 2000/43 bringen diesen Grundsatz konkret zum Ausdruck(26). Die Einhaltung dieses Grundsatzes stellt eine Verpflichtung dar, die über die bloße Verpflichtung der Mitgliedstaaten zu „bestmöglichen Anstrengungen“ hinausgeht.

64.      Würde die Richtlinie 2000/43 lediglich Verhaltenspflichten auferlegen, würde ihre praktische Wirksamkeit bei der Bekämpfung von Diskriminierungen erheblich beeinträchtigt. In den Entscheidungen des Gerichtshofs z. B. zur Auslegung des Begriffs der Diskriminierung wird der Schwerpunkt auf die Verhinderung diskriminierender Ergebnisse gelegt. Dies gilt sowohl für die unmittelbare(27) als auch für die mittelbare Diskriminierung(28). Das Gleiche gilt für die Bekämpfung bestehender verfestigter Diskriminierungen.

65.      Die Auslegung der Verpflichtung der Mitgliedstaaten gemäß den Art. 1 und 2 der Richtlinie 2000/43 als Ergebnispflicht, die eine positive Verpflichtung zur Beseitigung der Diskriminierung von Roma-Kindern in Schulen beinhaltet, steht zudem im Einklang mit der Position des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) in seinen jüngsten Urteilen zur Segregation von Roma-Kindern in Schulen(29). Der EGMR war der Ansicht, dass die Feststellung des Vorliegens einer Segregation für die Mitgliedstaaten positive Verpflichtungen zur Abschaffung der Segregation nach sich ziehe.

66.      Schließlich gibt es speziell im Bereich der Bildung ein weiteres Argument, warum der Unionsgesetzgeber den Mitgliedstaaten keine spezifischen Maßnahmen vorschreiben, sondern nur eine Ergebnispflicht auferlegen konnte. Dieses Argument hängt mit der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten zusammen, die in der mündlichen Verhandlung erörtert wurde.

67.      Die Europäische Union hat keine Regelungskompetenz im Bereich der Bildung; wie aus den Art. 6 und 165 AEUV hervorgeht, verfügt sie lediglich über eine unterstützende Kompetenz. Daher kann die Europäische Union den Mitgliedstaaten nicht vorschreiben, welche Maßnahmen sie in Bezug auf die Organisation ihrer Bildungssysteme oder die Lehrinhalte zu ergreifen haben.

68.      Dennoch kann die Europäische Union aufgrund ihrer Zuständigkeit nach Art. 19 AEUV Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft erlassen und damit die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die Gestaltung ihrer Bildungssysteme einschränken(30). Da die Europäische Union nicht befugt ist, spezifische Maßnahmen vorzuschreiben, kann die Beseitigung der Diskriminierung im Bildungswesen demnach nur durch die Auferlegung einer Ergebnispflicht erreicht werden. Die Maßnahmen, mit denen dieses Ziel zu erreichen ist, fallen in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten.

69.      Die Slowakische Republik räumt trotz ihres anfänglichen Vorbringens, dass Art. 2 der Richtlinie 2000/43 nur Begriffsbestimmungen enthalte, offenbar ein, dass diese Richtlinie eine Ergebnispflicht vorschreibt. In ihrer Klagebeantwortung hat sie ausgeführt: „Die Richtlinie 2000/43 verpflichtet die Mitgliedstaaten somit, für die Verwirklichung des Gleichbehandlungsgrundsatzes auch im Bereich der Bildung zu sorgen.“(31)

70.      Zusammenfassend lässt sich sagen, dass die Art. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 den Mitgliedstaaten eine Ergebnispflicht dahin gehend auferlegen, Diskriminierungen aus Gründen der ethnischen Herkunft im Bereich der Bildung zu beseitigen. Diese Verpflichtung verbietet nicht nur Diskriminierungen durch die Mitgliedstaaten, sondern gebietet es auch, spezifische Maßnahmen und konkrete Schritte zu ergreifen, um bestehende Ungleichheiten zu beseitigen, die auf verfestigten gesellschaftlichen Vorurteilen beruhen.

71.      Wenn das angestrebte Ergebnis eine Gesellschaft ist, die frei von Diskriminierung einer ethnischen Gruppe im Bildungswesen ist, muss der Gerichtshof feststellen, ob ein Verstoß gegen diese Ergebnispflicht vorliegt, indem er die Nachweise prüft und auf dieser Grundlage feststellt, ob eine Diskriminierung von Roma-Kindern in Schulen vorliegt oder nicht. Das führt mich zu der nächsten Frage betreffend die Art der Nachweise, die vor dem Gerichtshof erbracht werden müssen, um die Nichterfüllung einer Ergebnispflicht nachzuweisen.

C.      Nachweis der Nichterfüllung einer Ergebnispflicht

72.      Um nachzuweisen, dass eine Ergebnispflicht zur Beseitigung der Diskriminierung von Roma-Kindern in Schulen nicht erfüllt wurde, muss die Kommission vor dem Gerichtshof Nachweise dafür vorlegen, dass Roma-Kinder im slowakischen Schulsystem benachteiligt werden. Wenn die Kommission das Vorliegen einer solchen Diskriminierung hinreichend nachweist, muss die Slowakische Republik Nachweise vorlegen, um die Nachweise der Kommission zu widerlegen und nachzuweisen, dass es keine unterschiedliche Behandlung zum Nachteil von Roma-Kindern gibt. Andernfalls muss sie eine Rechtfertigung für diese diskriminierende Behandlung liefern.

73.      Meines Erachtens ist der größte Teil der von beiden Parteien in der vorliegenden Rechtssache vor den Gerichtshof gebrachten Nachweise nicht relevant für die Entscheidung, ob, wie in den beiden Klagegründen der Kommission behauptet, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist eine Diskriminierung vorlag.

74.      Die Kommission hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass die Slowakische Republik ihrer Ansicht nach gegen ihre Verpflichtungen verstoßen habe, weil sie diskriminierende Praktiken angewandt habe, die aktiv zur Diskriminierung beigetragen hätten, und weil sie es versäumt habe, geeignete Maßnahmen zur Beseitigung verfestigter gesellschaftlicher Diskriminierung zu ergreifen.

75.      Meines Erachtens ist es zwar wichtig, die Ursachen der verfestigten Diskriminierung zu ermitteln, doch ist es bei einer Vertragsverletzungsklage, mit der die Nichterfüllung einer Ergebnispflicht geltend gemacht wird, nicht erforderlich, nachzuweisen, welche spezifischen Maßnahmen staatlicher Organe zu der behaupteten Diskriminierung beigetragen haben oder welche Maßnahmen nicht zu ihrer Beendigung geführt haben. Der Mitgliedstaat kann nämlich frei entscheiden, mit welchen Mitteln er die Diskriminierung beseitigt. Die Frage, ob diese Mittel angemessen und wirksam sind, ist für die Entscheidung des Gerichtshofs nur insoweit von Bedeutung, als sie zeigt, ob das angestrebte Ergebnis erreicht wurde oder nicht(32).

76.      Zusammenfassend ist festzustellen, dass alle Argumente und Nachweise, die die Parteien zu der Frage ausgetauscht haben, ob die verschiedenen Maßnahmen, die die Slowakische Republik ergriffen hat, angemessen und ausreichend sind, um die in den beiden Klagegründen aufgeworfenen Probleme anzugehen, im Rahmen der Antidiskriminierungspolitik und der Bemühungen dieses Mitgliedstaats und der Kommission zur Verwirklichung der Gleichstellung sehr wichtig sind. Diese Argumente sind jedoch für den Gerichtshof nicht relevant, um festzustellen, ob die Vertragsverletzung bei Ablauf der von der Kommission in ihrer mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist vorlag.

77.      Für den Gerichtshof ist nur von Bedeutung, ob die Nachweise der Kommission belegen, dass die Diskriminierung zum maßgeblichen Zeitpunkt bestand, und ob die Slowakische Republik nachgewiesen hat, dass die von ihr ergriffenen Maßnahmen die Diskriminierung zu diesem Zeitpunkt beseitigt haben.

D.      Hat die Kommission die behaupteten Vertragsverletzungen in der vorliegenden Rechtssache ausreichend nachgewiesen?

1.      Erster Klagegrund: unverhältnismäßig viele Roma-Kinder in Sonderschulen oder Sonderklassen

78.      Die Kommission macht geltend, dass offizielle Daten nicht nur zum 11. Dezember 2019, dem Zeitpunkt des Ablaufs der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auch danach eine unverhältnismäßig hohe Zahl von Roma-Kindern in Sonderschulen oder Sonderklassen in der Slowakischen Republik auswiesen. Ungefähr dreimal so viele Roma-Kinder wie andere Kinder hätten an diesen Sonderprogrammen teilgenommen(33).

79.      Die Kommission stützt sich nicht nur auf verschiedene Berichte von EU-Gremien, internationalen Organisationen und NRO, sondern auch auf Berichte der slowakischen Behörden. Auch wenn in diesen Berichten unterschiedliche Methoden angewandt werden und die Ergebnisse leicht voneinander abweichen, zeigen sie doch alle, dass unverhältnismäßig viele Roma-Kinder Sonderschulen besuchen. Meines Erachtens sind diese Nachweise ein ausreichender Anscheinsbeweis, um die Beweislast auf den Mitgliedstaat zu verlagern, der die Unrichtigkeit oder Unerheblichkeit dieser Nachweise darlegen muss.

80.      Die Slowakische Republik bestreitet diese Behauptung der Diskriminierung im engeren Sinne nicht, sondern macht stattdessen geltend, dass durch verschiedene von ihr eingeführte Maßnahmen eine Verbesserung erreicht worden sei und die Zahlen daher rückläufig seien(34). Sie erklärt jedoch, dass sie diesen Rückgang nicht auf der Grundlage der Daten und Methoden nachweisen könne, die in den von der Kommission vorgelegten Berichten verwendet würden, da sie weder über diese Daten noch über diese Methoden verfüge(35).

81.      Wie die Kommission zu Recht ausführt, würde jedoch trotz der unterschiedlichen Methoden, wenn es einen signifikanten Rückgang des Anteils der Roma-Kinder in den Sonderschulen gegeben hätte, dieser positive Trend in den verschiedenen Berichten vermerkt, wenn auch auf der Grundlage unterschiedlicher Methoden.

82.      Auf jeden Fall zeigen die von verschiedenen Behörden in der Slowakischen Republik erstellten Statistiken keine signifikante Veränderung, sondern bestätigen die Existenz eines signifikanten Missverhältnisses im Dezember 2019, bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist.

83.      Ein frühes Dokument des Bildungsministeriums der Slowakischen Republik aus dem Jahr 2011, nämlich der Nationale Strategieplan, hatte die bestehenden Probleme der Diskriminierung aufgrund von Fehldiagnosen bei Kindern anerkannt(36). Während im Allgemeinen nur ein kleiner Prozentsatz der Bevölkerung (zwischen 1 % und 3 %) eine geistige Behinderung aufweist, machen Roma-Kinder in der Slowakischen Republik nämlich zwischen 16 % und 17 % der Kinder in Sonderschulen oder Sonderklassen aus. Außerdem waren 60 % der Kinder in Sonderklassen und 80 % der Kinder in Sonderschulen Roma, während der Anteil der Roma an der Gesamtbevölkerung nur etwa 8 % betrug.

84.      Der Atlas der Roma-Gemeinschaften, der vom für die Roma-Gemeinschaften zuständigen stellvertretenden Minister der Regierung der Slowakischen Republik erstellt wurde, verweist für das Jahr 2020 auf vergleichbare Zahlen. Diesem Dokument(37) zufolge wurden 17 % der Kinder zwischen 6 und 15 Jahren aus marginalisierten Roma-Gemeinschaften in Sonderschulen untergebracht. Bei Roma-Kindern, die in integrierten Haushalten leben, lag die Quote mit 14 % etwas niedriger. Wie aus diesem Dokument hervorgeht, waren diese Zahlen deutlich höher als in der Allgemeinbevölkerung – im Jahr 2019 waren nur 5,7 % aller schulpflichtigen Kinder in der Slowakischen Republik in Sonderschulprogrammen untergebracht.

85.      Insgesamt kann man über die Genauigkeit einer Reihe von Zahlen gegenüber einer anderen und/oder über die Wirksamkeit der in einer Studie verwendeten Methodik im Vergleich zu einer anderen diskutieren(38). Es hat sich jedoch gezeigt, dass das Missverhältnis zwischen den Zahlen hinsichtlich der Erfahrungen von Roma-Kindern und denen hinsichtlich der Erfahrungen von Nicht-Roma-Kindern zu groß ist, um ignoriert werden zu können(39).

86.      Es ist unbestritten, dass die falsche Einstufung von Kindern in Sonderklassen oder Sonderschulen ein Hinweis auf Diskriminierung ist. Sonderschulen haben einen reduzierten Lehrplan, was bedeutet, dass die Chancen der Kinder auf eine weiterführende Ausbildung eingeschränkt sind, was wiederum ihre Aussichten auf eine gleichberechtigte Eingliederung in die Gesellschaft als Erwachsene schmälert.

87.      Roma-Kinder werden somit im Sinne von Art. 2 Abs. 2 Buchst. b der Richtlinie 2000/43 gegenüber anderen Kindern besonders benachteiligt.

88.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es jedoch möglich, eine mittelbare Diskriminierung zu rechtfertigen, wenn mit der betreffenden Regelung oder Praxis ein rechtmäßiges Ziel verfolgt wird, das in angemessener Weise erreicht wird. Dieser Begriff des rechtmäßigen Ziels, das eine Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft rechtfertigen kann, ist jedoch eng auszulegen(40).

89.      Die Slowakische Republik macht insoweit geltend, dass das bestehende Missverhältnis in den Zahlen dadurch erklärt werden könne, dass eine große Zahl der in marginalisierten Roma-Gemeinschaften lebenden Roma-Kinder aus einem derart benachteiligten sozioökonomischen Umfeld stamme, dass sie nicht so gut wie andere Kinder darauf vorbereitet seien, bei den Aufnahmeprüfungen für die Grundschule zu bestehen. Sie erklärt ferner, dass sie Maßnahmen wie die obligatorische Vorschulerziehung und Elternassistenten eingeführt habe, die darauf abzielten, diese Lücke zu schließen.

90.      Zum einen kann der Umstand, dass ein hoher Anteil der Roma-Kinder in marginalisierten Roma-Gemeinschaften in einem benachteiligten sozioökonomischen Umfeld lebt, nicht als Rechtfertigung für ihre Diskriminierung in Schulen angeführt werden. Eine solche verfestigte Ungleichheit kann, auch wenn sie die überproportionale Vertretung in Sonderschulen erklären mag, nicht als Rechtfertigung für einen weiteren Fall von negativer Auswirkung dienen. Zum anderen können die Maßnahmen, die ergriffen wurden, um das bestehende Missverhältnis zu beseitigen, erst dann als Argument angeführt werden, wenn diese Maßnahmen das beabsichtigte Ergebnis erzielt haben.

91.      Zusammenfassend bin ich der Ansicht, dass die Kommission hinreichend nachgewiesen hat, dass eine Ungleichbehandlung vorliegt, und zwar angesichts der unverhältnismäßig hohen Zahl von Roma-Kindern, die nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist in Sonderschulen oder Sonderklassen untergebracht waren. Dagegen hat die Slowakische Republik weder die Nachweise der Kommission widerlegt noch ein rechtmäßiges Ziel für diese Diskriminierung angegeben.

92.      Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof den ersten Klagegrund der Kommission für begründet befindet.

2.      Zweiter Klagegrund: faktische Segregation

93.      Der zweite Klagegrund der Kommission bezieht sich auf die Segregation von Roma-Kindern im Rahmen von Regelschulen.

94.      Die Nichteinhaltung der Verpflichtung zur Beseitigung der Segregation kann – als Nichterfüllung einer Ergebnispflicht – durch zuverlässige Daten nachgewiesen werden, die zeigen, dass die Segregation in der Praxis existiert.

95.      Die Kommission macht in diesem Zusammenhang geltend, dass nicht nur bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist, sondern auch danach(41) eine weit verbreitete Segregation von Roma-Kindern von Gleichaltrigen, die keine Roma seien, in slowakischen Schulen stattgefunden habe und weiterhin stattfinde. Diese Segregation habe verschiedene Formen angenommen – wie getrennte Schulen, Klassenräume oder Kantinen. Die Kommission untermauert diese Behauptung mit statistischen Daten und anderen Belegen.

96.      In ihrer Klageschrift stützt sich die Kommission erneut auf verschiedene Dokumente von nationalen und internationalen Behörden und NRO.

97.      In dieser Hinsicht hatte die Slowakische Republik bereits 2012, vor Beginn des Vorverfahrens, die Existenz der ethnischen Segregation anerkannt, von der Roma-Kinder betroffen sind(42).

98.      Während des Vorverfahrens wurden verschiedene andere offizielle Berichte vorgelegt, in denen die Existenz der ethnischen Segregation, von der Roma-Kinder betroffen sind, anerkannt wurde. In einem Bericht der Štátna školská inšpekcia (Schulaufsichtsbehörde) für das Schuljahr 2017/2018 wurde festgestellt, dass „in vier Schulen die Organisation des Unterrichts Anzeichen von Segregation durch die Einrichtung getrennter Klassen für Kinder aus marginalisierten Roma-Gemeinschaften und auch durch die räumliche Trennung von Garderoben und getrennte Verpflegung aufwies“(43).

99.      Auch nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist haben die slowakischen Behörden das Vorhandensein der Segregation immer wieder eingeräumt. Im Juni 2020 hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik anerkannt, dass die Segregation von Roma-Kindern in Schulen ein langjähriges Problem ist(44). In der von den slowakischen Behörden im April 2021 verabschiedeten „Strategie für Gleichstellung, Eingliederung und Teilhabe der Roma bis 2030“ wird immer noch eingeräumt, dass die vorherige Strategie ihre Ziele nicht erreicht hat(45).

100. Ebenso haben slowakische Gerichte, insbesondere der Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), in den letzten Jahren wiederholt entschieden, dass Roma-Schüler in mehreren Schulen faktisch segregiert wurden(46). Auch wenn solche Urteile für sich genommen nicht als Beweis für eine generelle Segregation, sondern eher für einzelne Fälle von Diskriminierung herangezogen werden können, so sind sie doch zusammen mit anderen vorgelegten Daten ein relevantes Beweismittel.

101. Schließlich hat das Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik im Jahr 2023 einen Leitfaden zur Beseitigung der Segregation verabschiedet(47), der im Jahr 2024 aktualisiert wurde(48). Zum Zeitpunkt der Abfassung der vorliegenden Schlussanträge gibt es auf der Website des Bildungsministeriums der Slowakischen Republik einen eigenen Abschnitt zum Thema Beseitigung der Segregation, in dem es heißt: „Für das Ministerium für Bildung, Forschung, Entwicklung und Jugend der Slowakischen Republik (MŠVVaM SR) ist die Beseitigung der Segregation nicht nur eine strategische Priorität, sondern auch eine notwendige Voraussetzung für die Schaffung eines gerechteren und inklusiveren Bildungssystems in der Slowakei. Ziel ist es, dass alle Kinder vollständig in das Bildungssystem integriert werden und dass jedes Kind eine seinen individuellen Bildungsbedürfnissen entsprechende Bildung erhält und vollständig in die Gesellschaft integriert wird“(49).

102. Die vorstehenden Ausführungen zeigen das Engagement der Slowakischen Republik bei der Lösung des Problems und machen deutlich, dass es im vorliegenden Fall nicht um die Negierung der in Art. 2 EUV verankerten Werte der Union geht(50).

103. Wenn die dem Gerichtshof vorgelegten Nachweise belegen, dass die Segregation von Roma-Kindern bei Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist noch bestand, muss der Gerichtshof nichtsdestoweniger feststellen, dass eine Vertragsverletzung vorliegt(51).

104. Alle von der Kommission vorgelegten Unterlagen deuten auf das Bestehen einer faktischen Segregation hin, und die Slowakische Republik hat diese Nachweise nicht widerlegt.

105. Eine weitere Frage, die gestellt werden muss, ist, ob Segregation notwendigerweise eine Benachteiligung darstellt, die zu einer Diskriminierung führt.

106. Meiner Meinung nach stellt Segregation an sich schon eine Diskriminierung dar.

107. Auch wenn die Lehrpläne, nach denen Roma-Kinder in getrennten Schulen oder Klassen lernen, möglicherweise nicht schlechter sind als die Lehrpläne in gemischten Klassen(52), verstärkt die soziale und kulturelle Absonderung einer ethnischen Gruppe die bereits bestehende Stigmatisierung in einer Gesellschaft. Dies verringert damit die Chancen dieser Kinder, ihren Platz in der slowakischen Gesellschaft zu finden, und stellt sie nicht auf eine Stufe mit Kindern, die nicht zu den Roma gehören. Die Segregation ist auch für Nicht-Roma-Kinder von Nachteil, da sie nicht mit einer anderen Kultur in Berührung kommen, was ihre schulische und gesellschaftliche Entwicklung behindert.

108. Das ist der Grund, warum Segregation an sich eine Diskriminierung darstellt und niemals gerechtfertigt werden kann.

109. Die Slowakische Republik ist jedoch der Ansicht, dass sie nicht für eine Segregation verantwortlich gemacht werden könne, die nicht ihrer Kontrolle unterliege.

110. So wurde beispielsweise darauf hingewiesen, dass es häufig die Eltern von Nicht-Roma-Kindern seien, die sich gegen die Aufnahme von Roma-Kindern in die Klassen wehrten oder ihre Kinder auf andere Schulen schickten, weil in der Klasse der ursprünglich gewählten Schule Roma-Kinder seien. Dieses als „weiße Flucht“ bezeichnete Phänomen(53) wurde in der mündlichen Verhandlung als mögliche Entschuldigung für die Slowakische Republik diskutiert.

111. Dieser Umstand kann nicht als Rechtfertigung für eine Diskriminierung akzeptiert werden(54). Die positiven Pflichten, die den Mitgliedstaaten durch die Richtlinie 2000/43 auferlegt werden, verlangen, dass sie Maßnahmen ergreifen und durchsetzen, um die Segregation in Schulen zu verhindern, die aus den in einer Gesellschaft verfestigten Vorurteilen in Bezug auf eine ethnische Gruppe resultiert(55).

112. Das Gleiche gilt für die umgekehrte Situation, in der die Eltern von Roma-Kindern der Segregation zustimmen. Wie der EGMR im Urteil Salay/Slowakei festgestellt hat, darf die elterliche Zustimmung nicht das Recht des Kindes auf gleichen Zugang zur Bildung verletzen oder Maßnahmen legitimieren, die zu einer Ungleichbehandlung von Kindern im Bildungssystem führen(56).

113. Die Slowakische Republik hat ferner vorgebracht, dass einige Roma-Gemeinschaften, sehr oft die marginalisierten Roma-Gemeinschaften, territorial von der übrigen Bevölkerung getrennt seien, was erkläre, warum die Schulen in diesen Gebieten reine Roma-Schulen seien.

114. Ich kann zwar verstehen, dass dieser Umstand ein ernsthaftes Hindernis für die Abschaffung von reinen Roma-Schulen darstellt, bin aber dennoch der Ansicht, dass eine solche Segregation von Kindern in Schulen nicht durch die bestehende Segregation von Roma im Allgemeinen in der Slowakischen Republik gerechtfertigt werden kann(57).

115. Angesichts der Situation vor Ort ist es jedoch richtig, dass die Lösung von Fragen der verfestigten Diskriminierung, wie die Slowakische Republik vorbringt, Zeit braucht. Die Schwierigkeiten bei der Beseitigung der Segregation und die Zeit, die dafür benötigt wird, können jedoch nicht als Argument bei Vertragsverletzungsklagen wegen mutmaßlicher Diskriminierung angeführt werden.

116. Man kann die traurige Tatsache nicht ignorieren, dass mit jedem Jahr, in dem die Segregation noch besteht, jede Gruppe von Roma-Kindern, die von dieser nachteiligen Behandlung betroffen ist, eine Chance für ihre Zukunft verpasst. Das ist schwer, wenn nicht gar unmöglich, zu beheben.

117. Abschließend bin ich der Ansicht, dass die Kommission hinreichend nachgewiesen hat, dass es eine weit verbreitete Praxis der Segregation gibt, die Roma-Kinder in getrennten Klassen in Regelschulen oder in getrennten Schulen betrifft. Die Slowakische Republik hat diese Feststellungen dagegen nicht widerlegt, und eine solche Segregation ist auch nicht zu rechtfertigen.

118. Ich schlage daher vor, dass der Gerichtshof den zweiten Klagegrund der Kommission für begründet befindet.

IV.    Kosten

119. Die Kommission hat beantragt, der Slowakischen Republik die Kosten aufzuerlegen. Nach Art. 138 Abs. 1 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ist die unterliegende Partei auf Antrag zur Tragung der Kosten zu verurteilen. Da die Slowakische Republik mit ihrem Vorbringen unterlegen ist, sind ihr die Kosten aufzuerlegen.

V.      Schlussfolgerung

120. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

1.      festzustellen, dass die Slowakische Republik dadurch systematisch und andauernd gegen ihre Verpflichtungen aus Art. 2 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 2 Abs. 2 Buchst. b und Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft verstoßen hat, dass sie

–        unverhältnismäßig viele Roma-Kinder in Sonderschulen oder Sonderklassen für Kinder mit geistiger oder anderer Behinderung unterbringt, in denen sie nach einem eingeschränkten Lehrplan unterrichtet werden, und

–        eine Segregation von Roma-Kindern in separaten Klassen in Regelschulen oder in separaten Schulen vornimmt;

2.      der Slowakischen Republik ihre eigenen Kosten und die Kosten der Europäischen Kommission aufzuerlegen.

1      Originalsprache: Englisch.

2      Richtlinie 2000/43/EG des Rates vom 29. Juni 2000 zur Anwendung des Gleichbehandlungsgrundsatzes ohne Unterschied der Rasse oder der ethnischen Herkunft (ABl. 2000, L 180, S. 22).

3      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 4. Mai 2006, Kommission/Vereinigtes Königreich (C‑508/03, EU:C:2006:287, Rn. 77 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 11. Juli 2013, Kommission/Tschechische Republik (C‑545/10, EU:C:2013:509, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

4      Zum ersten Klagegrund vgl. Rn. 48 der Klageschrift der Kommission und zum zweiten Klagegrund Rn. 82 und 83 der Klageschrift. In den Anlagen zu ihrer Klageschrift und zur Erwiderung hat die Kommission eine große Anzahl von Dokumenten vorgelegt, auf die sie sich in der Klageschrift stützt.

5      Die Slowakische Republik weist jedoch darauf hin, dass es schwierig sei, die von der Kommission vorgelegten Statistiken zu widerlegen, da viele der Berichte, auf die sich die Kommission stütze, extern seien und eine andere Methodik verwendeten, was bedeute, dass die Slowakische Republik keine Verbesserungen der Statistiken mit derselben Methodik belegen könne.

6      Vgl. hierzu Rn. 74 der Klagebeantwortung. Die Slowakische Republik hat außerdem zahlreiche Unterlagen vorgelegt, aus denen hervorgeht, dass sie sich um die Einführung geeigneter Maßnahmen und Programme bemüht.

7      Vgl. Erwiderung der Kommission, Rn. 53.

8      Vgl. Erwiderung der Kommission, Rn. 35.

9      Im Völkerrecht besteht eine Ergebnispflicht, „wenn die Staaten einen bestimmten Sachverhalt zu verwirklichen haben, dessen Vorgabe entweder verbietend oder gebietend sein kann“. Vgl. Wolfrum, R., „Obligation of result versus obligation of conduct  Some thoughts about the implementation of international obligations“, in Arsanjani, M. H. u. a. (Hrsg.), Looking to the Future. Essays on International Law in Honor of W. Michael Reisman, Martinus Nijhoff Publishers, Leiden/Boston, 2011, S. 366 (369). Vgl. auch Nový, Z., „The dichotomy of obligations of conduct and result in international investment law“, Cofola International, 2022, S. 170 (172).

10      Im Völkerrecht wird in der Regel zwischen Verhaltens- und Ergebnispflichten unterschieden. Wolfrum ist jedoch der Ansicht, dass es auch andere Arten von Verpflichtungen gibt, die die Staaten nach dem Völkerrecht eingehen. Eine dieser Arten von Verpflichtungen bezeichnet er als „zielgerichtete Verpflichtungen“. Eine solche Verpflichtung unterscheidet sich von der Ergebnispflicht, da sich die Staaten „verpflichten, einen Entwicklungsprozess in Gang zu setzen, der in eine bestimmte Richtung führt“, ohne jedoch im Voraus ein konkretes Ergebnis vorzuschreiben (Wolfrum, a. a. O., S. 366-367). Ich bin nicht der Ansicht, dass die Verpflichtung nach Art. 2 Abs. 1 der Richtlinie 2000/43 als zielgerichtet ausgelegt werden sollte, da es ein klares Ergebnis gibt, das erreicht werden muss – die Beseitigung sowohl der unmittelbaren als auch der mittelbaren Diskriminierung.

11      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Februar 1989, Star Fruit/Kommission (247/87, EU:C:1989:58), und Beschluss vom 4. Oktober 2024, Fass/Deutschland und Kommission (C‑187/24 P, EU:C:2024:872, Rn. 33 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Es gibt weitere Fälle von verfestigter Diskriminierung, die die Kommission vorerst nicht weiterverfolgt hat. So ist beispielsweise die Diskriminierung von Männern und Frauen in Bezug auf gleiches Entgelt für gleiche oder vergleichbare Arbeit wohl in fast allen EU-Mitgliedstaaten anzutreffen. Vgl. in diesem Zusammenhang: https://ec.europa.eu/eurostat/statistics-explained/index.php?title=Gender_pay_gap_statistics&action=statexp-seat&lang=de. Dennoch hat die Kommission nie ein Vertragsverletzungsverfahren eingeleitet.

13      Sie hat auch Vertragsverletzungsverfahren gegen Ungarn (INFR[2015]2206) und die Tschechische Republik (INFR[2014]2174) eingeleitet. Die Kommission hat jedoch nicht bzw. noch nicht beschlossen, diese Fälle vor den Gerichtshof zu bringen.

14      Vgl. unter vielen Urteil vom 10. November 2020, Kommission/Italien (Grenzwerte für PM10) (C‑644/18, EU:C:2020:895, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 28. Januar 2020, Kommission/Italien (Richtlinie zur Bekämpfung von Zahlungsverzug) (C‑122/18, EU:C:2020:41, Rn. 64 und die dort angeführte Rechtsprechung). Sobald die Kommission einen Verstoß gegen eine bestimmte Rechtsvorschrift behauptet, muss der Gerichtshof unabhängig von den Gründen, aus denen die Kommission das Verfahren eingeleitet hat, prüfen, ob dies in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht der Fall ist. Vgl. hierzu Urteil vom 6. Oktober 2020, Kommission/Ungarn (Hochschulausbildung) (C‑66/18, EU:C:2020:792, Rn. 56).

15      Wie der Gerichtshof festgestellt hat, steht es im Ermessen der Kommission, eine Vertragsverletzungsklage zu erheben, und es ist nicht Sache des Gerichtshofs, die Zweckmäßigkeit der Ausübung dieses Ermessens zu beurteilen. Vgl. in diesem Zusammenhang Urteil vom 6. Juli 2000, Kommission/Belgien (C‑236/99, EU:C:2000:374, Rn. 28).

16      Der Gerichtshof hat bestätigt, dass die Kommission wie beim Verfahren nach Art. 258 AEUV auch hinsichtlich der Einleitung des Verfahrens nach Art. 260 AEUV über ein Ermessen verfügt und dass der Gerichtshof nicht befugt ist, ihre Gründe zu überprüfen. Vgl. z. B. Urteil vom 16. Juli 2020, Kommission/Rumänien (Bekämpfung der Geldwäsche) (C‑549/18, EU:C:2020:563, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

17      Das Bildungswesen fällt aufgrund von Art. 3 Abs. 1 Buchst. g der Richtlinie 2000/43 in deren Anwendungsbereich, weshalb die Kommission einen Verstoß gegen Art. 2 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 Buchst. g dieser Richtlinie geltend macht.

18      Vgl. Rn. 33 der Klagebeantwortung der Slowakischen Republik.

19      Vgl. Art. 288 AEUV.

20      Für Situationen, in denen es um individuelle Diskriminierung geht, schreibt die Richtlinie vor, dass den diskriminierten Personen wirksame Rechtsbehelfe zur Verfügung gestellt werden müssen. Vgl. hierzu die Art. 7 und 8 der Richtlinie 2000/43.

21      Dies wird meines Erachtens durch Art. 5 der Richtlinie 2000/43 bestätigt. Indem der Unionsgesetzgeber positive Maßnahmen „zur Gewährleistung der vollen Gleichstellung in der Praxis“ zulässt, hat er ein Instrument geschaffen, um auf verfestigte Ungleichheiten zu reagieren.

22      Vgl. z. B. Fredman, S., „The Reason Why: Unravelling Indirect Discrimination“, Industrial Law Journal, 2016, S. 231–243.

23      347 U.S. 483 (1954) (im Folgenden: Urteil Brown v. Board of Education). In jenem Fall erklärte der Oberste Gerichtshof der Vereinigten Staaten die von den US-Bundesstaaten erlassenen Gesetze zur Rassentrennung für verfassungswidrig. Der Oberste Gerichtshof befand, dass getrennte Bildungseinrichtungen von Natur aus ungleich sind und die Gesetze, die sie vorschreiben, daher gegen die Gleichheitsklausel des vierzehnten Zusatzes zur Verfassung der USA verstoßen (459).

24      Im Gegensatz zur Situation in den Vereinigten Staaten zur Zeit des Urteils Brown v. Board of Education gibt es in der Slowakischen Republik keine Gesetzgebung zur Segregation, und sie teilt die Auffassung, dass die Segregation abgeschafft werden muss. Die Klage der Kommission zielt nicht auf die slowakische Gesetzgebung ab, sondern bezieht sich auf die faktische Situation.

25      Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 12. Mai 2011, Runevič-Vardyn und Wardyn (C‑391/09, EU:C:2011:291, Rn. 41), vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 40), und vom 15. November 2018, Maniero (C‑457/17, EU:C:2018:912, Rn. 35).

26      Urteil vom 15. November 2018, Maniero (C‑457/17, EU:C:2018:912, Rn. 36).

27      Urteil vom 10. Juli 2008, Feryn (C‑54/07, EU:C:2008:397).

28      Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480).

29      Vgl. Urteile des EGMR vom 31. Mai 2022, X u. a./Albanien (CE:ECHR:2022:0531JUD007354817, §§ 84–87), vom 13. Dezember 2022, Elmazova u. a./Nordmazedonien (CE:ECHR:2022:1213JUD001181120, § 74), und vom 30. März 2023, Szolcsán/Ungarn (CE:ECHR:2023:0330JUD002440816, § 69). Für einen Überblick über die Entwicklung der Rechtsprechung des EGMR, die zur Anerkennung der Verpflichtung zur Abschaffung der Segregation geführt hat, vgl. Vrancken, M., „Segregation in education and a duty of desegregation under the ECHR“, European Human Rights Law Review, 2024, S. 112‑126.

30      Dazu hat der Gerichtshof bereits Folgendes entschieden: „Auch wenn das Unionsrecht diese Zuständigkeit der Mitgliedstaaten zum einen für die Lehrinhalte und die Gestaltung des Bildungssystems sowie die Vielfalt ihrer Kulturen und Sprachen … unberührt lässt, … müssen die Mitgliedstaaten bei der Ausübung dieser Zuständigkeit das Unionsrecht … beachten“. Vgl. z. B. Urteil vom 7. September 2022, Cilevičs u. a. (C‑391/20, EU:C:2022:638, Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Rn. 34 der Klagebeantwortung (Übersetzung aus dem Slowakischen). Weiter heißt es dort: „Zur wirksamen Wahrung dieses Grundsatzes muss sichergestellt werden, dass jedes Kind unabhängig von seiner Herkunft die gleichen Chancen auf eine qualitativ hochwertige Bildung hat, die ihm hilft, sein natürliches Potenzial bestmöglich zu entwickeln.“

32      Diese Schlussfolgerung steht auch im Einklang mit der Position des EGMR in jüngeren Fällen im Zusammenhang mit Diskriminierung im Bildungswesen. In den Urteilen vom 30. Mai 2013, Lavida u. a./Griechenland (CE:ECHR:2013:0530JUD000797310), und vom 30. März 2023, Szolcsán/Ungarn (CE:ECHR:2023:0330JUD002440816), hat der EGMR beispielsweise nicht einmal versucht, festzustellen, welche staatliche Maßnahme die Ursache für die Segregation war. Die Tatsache, dass es Segregation gab, war ein hinreichender Anscheinsbeweis für eine Diskriminierung.

33      Darüber hinaus hat die Kommission festgestellt, dass zwar Reformen bei den Diagnoseverfahren eingeführt worden seien, sie aber wenig Wirkung gezeigt hätten und die Zahlen weitgehend unverändert geblieben seien.

34      Diese Erklärungen beziehen sich jedoch alle auf den Zeitraum nach Ablauf der in der mit Gründen versehenen Stellungnahme gesetzten Frist.

35      Vgl. die Gegenerwiderung der Slowakischen Republik, Rn. 6.

36      Vgl. Regierungsbüro der Slowakischen Republik, Büro des Bevollmächtigten der Regierung der Slowakischen Republik für Roma-Gemeinschaften, Strategy of the Slovak Republic for integration of Roma up to 2020, 2012, S. 15, abrufbar unter https://www.employment.gov.sk/files/legislativa/dokumenty-zoznamy-pod/strategyoftheslovakrepublicforintegrationof-romaupto2020.pdf.

37      Úrad splnomocnenca vlády SR pre rómske komunity (Büro des Bevollmächtigten der Regierung der Slowakischen Republik für Roma-Gemeinschaften), Príjmy a životné podmienky v marginalizovaných rómskych komunitách: Vybrané ukazovatele zo zisťovania EU SILC_MRK 2020 (Einkommen und Lebensbedingungen in marginalisierten Roma-Gemeinschaften  ausgewählte Indikatoren aus der EU-Erhebung SILC_MRK 2020), abrufbar unter https://www.romovia.vlada.gov.sk/site/assets/files/1561/analyticka_sprava_eu_silc_mrk_2020_elektronicka_final.pdf, S. 34 (Anlage A.32 zur Klageschrift, S. 1878).

38      Eines der Probleme im Zusammenhang mit der Genauigkeit der Statistiken war die Diskrepanz zwischen der Zahl der in der Slowakei lebenden Roma, wie sie sich aus Bevölkerungserhebungen ergibt, und ihrer Zahl, wie sie in verschiedenen Berichten verwendet wird. Während die Zahlen in den Bevölkerungserhebungen offenbar tatsächlich ungenau sind, haben verschiedene Gremien vergleichbare Feststellungen getroffen, die die Zahl der Roma in der Slowakei auf etwa eine halbe Million beziffern (für einen Bericht zu diesem Thema mit Verweisen vgl. Beratender Ausschuss des Europarats für das Rahmenübereinkommen zum Schutz nationaler Minderheiten, Fünfte Stellungnahme zur Slowakischen Republik, 2022, Fn. 26, abrufbar unter https://rm.coe.int/5th-op-slovak-republic-en/1680a6e4ee).

39      Vgl. in ähnlicher Weise EGMR, Urteil vom 13. November 2007, D. H. u. a./Tschechische Republik (CE:ECHR:2007:1113JUD005732500, § 191).

40      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 16. Juli 2015, CHEZ Razpredelenie Bulgaria (C‑83/14, EU:C:2015:480, Rn. 112). Für eine ähnliche Argumentation zur Möglichkeit einer Rechtfertigung vgl. EGMR, Urteil vom 11. Dezember 2012, Sampanis u. a./Griechenland (Sampanis II) (CE:ECHR:2012:1211JUD005960809, § 91).

41      Diesbezüglich ist die Kommission der Ansicht, dass trotz einiger gesetzlicher Änderungen seit 2015 noch immer keine ausreichenden wirksamen Maßnahmen ergriffen worden seien und die Statistiken keine wirkliche Verbesserung erkennen ließen. So stützt sich beispielsweise ein Bericht der Europäischen Agentur für Grundrechte (abrufbar unter https://fra.europa.eu/en/publication/2022/roma-survey-findings) auf Daten aus dem Jahr 2021, aus denen hervorgeht, dass 65 % der Roma-Kinder im Alter von 6 bis 15 Jahren Schulen besuchten, in denen die meisten, wenn nicht sogar alle Schüler aus der Gruppe der Roma stammten. Obwohl die slowakischen Behörden und Gerichte das Fortbestehen dieses Problems anerkannt haben, schreiben die nationalen Gesetze keine konkreten Maßnahmen gegen diese Segregation vor.

42      Siehe bereits Fn. 36, a. a. O., S. 4.

43      Štátna školská inšpekcia, Správa o stave a úrovni výchovy a vzdelávania v školách a školských zariadeniach v Slovenskej republike v školskom roku 2017/2018, Anlage A.44 zur Klageschrift, S. 32.

44      Filipová, M., Ministerium für Bildung, Wissenschaft, Forschung und Sport der Slowakischen Republik, „Naším cieľom je odstrániť segregáciu rómskych detí“ („Unser Ziel ist es, die Segregation von Roma-Kindern zu beenden“), Pressemitteilung, 17. Juni 2020, abrufbar unter https://www.minedu.sk/m-filipova-nasim-cielom-je-odstranit-segregaciu-romskych-deti/.

45      Úrad splnomocnenca vlády SR pre rómske komunity (Büro des Bevollmächtigten der Regierung der Slowakischen Republik für Roma-Gemeinschaften), Stratégia rovnosti, inklúzie a participácie Rómov do roku 2030, 2021, abrufbar unter https://www.romovia.vlada.gov.sk/strategie/strategia-pre-rovnost-inkluziu-a-participaciu-romov-do-roku-2030/.

46      Najvyšší súd Slovenskej republiky (Oberstes Gericht der Slowakischen Republik), Urteile vom 15. Dezember 2022, Az. 5Cdo/102/2020 (Anlage A.52 zur Klageschrift), vom 28. März 2023, Az. 4Cdo/112/2021 (Anlage A.53 zur Klageschrift), und vom 12. Juli 2023, Az. 5Cdo/220/2022 (Anlage A.54 zur Klageschrift).

47      Ministerstvo školstva, vedy, výskumu a športu SR, Metodická príručka desegregácie vo výchove a vzdelávaní, 2023, abrufbar unter https://www.minedu.sk/data/att/71e/30599.332e7e.pdf.

48      Ministerstvo školstva, výskumu, vývoja a mládeže SR, Manuál a monitoring uplatňovania štandardov dodržiavania zákazu segregácie vo výchove a vzdelávaní, 2024, abrufbar unter https://www.minedu.sk/data/att/629/31682.beb17a.pdf.

49      Abrufbar unter https://www.minedu.sk/desegregacia/ (zuletzt abgerufen am 9. Juni 2025).

50      Vgl. in diesem Sinne meine Schlussanträge in der Rechtssache Kommission/Ungarn (Werte der Europäischen Union) (C‑769/22, EU:C:2025:408, Nrn. 237 ff.).

51      Die zur Bekämpfung von Diskriminierung ergriffenen Maßnahmen könnten sich auf die Entscheidung über Sanktionen auswirken, falls die Kommission beschließt, eine Klage auf der Grundlage von Art. 260 AEUV zu erheben.

52      Die dem Gerichtshof vorliegenden Nachweise zeigen jedoch, dass der Lehrplan in segregierten Klassen oder Schulen in der Tat größtenteils von schlechterer Qualität ist. Vgl. z. B. Europäische Kommission: Generaldirektion Justiz und Verbraucher, Gruppe Migrationspolitik, Universiteit Utrecht und Durbáková, V., Country report non-discrimination – Transposition and implementation at national level of Council Directives 2000/43 and 2000/78 – Slovakia 2023 (Länderbericht Nichtdiskriminierung – Umsetzung und Anwendung der Richtlinien 2000/43 und 2000/78 des Rates auf nationaler Ebene – Slowakei 2023), Amt für Veröffentlichungen der Europäischen Union, 2023, abrufbar unter https://data.europa.eu/doi/10.2838/45886, Anlage A.51 zur Klageschrift, S. 49.

53      Dieser Begriff bezieht sich auf das Phänomen, dass „weiße“ oder privilegierte Familien ihre Kinder von öffentlichen Schulen, insbesondere solchen mit zunehmender Rassenvielfalt, zu Privatschulen oder Schulen in eher weißen Gebieten wechseln lassen. Dies erfolgt häufig als Reaktion auf eine wahrgenommene Verschlechterung der Schulqualität, die durch Faktoren wie die Integrationspolitik oder demografische Veränderungen beeinflusst werden kann.

54      Der EGMR hat die „weiße Flucht“ nicht als Rechtfertigung eines Mitgliedstaats gegen den Vorwurf der Segregation akzeptiert. In seinem Urteil vom 13. Dezember 2022, Elmazova u. a./Nordmazedonien (CE:ECHR:2022:1213JUD001181120, §§ 72 bis 79), hat der EGMR anerkannt, dass ein Mitgliedstaat nicht die einzige Ursache für die Segregation sein kann, insbesondere in Fällen, in denen Eltern von Nicht-Roma-Schülern sich weigern, ihre Kinder wegen der großen Zahl von Roma-Schülern anzumelden. Der EGMR hat jedoch einen Verstoß gegen das Diskriminierungsverbot festgestellt, auch wenn keine Absicht des Mitgliedstaats vorlag, da die in diesem Fall offensichtliche Segregation nicht objektiv und vernünftig gerechtfertigt war. Vgl. auch Urteil vom 30. Mai 2013, Lavida u. a./Griechenland (CE:ECHR:2013:0530JUD000797310, § 72).

55      Vgl. auch EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2022, Elmazova u. a./Nordmazedonien (CE:ECHR:2022:1213JUD001181120, §§ 77 und 78), in dem der EGMR festgestellt hat, dass die „weiße Flucht“ durch die Art und Weise ermöglicht wird, in der der Rechtsrahmen in Bezug auf die Vorschriften für die Aufnahme und einen Wechsel strukturiert ist, was privilegierten Eltern eine solche Wahl ermöglichte.

56      EGMR, Urteil vom 27. Februar 2025, Salay/Slowakei (CE:ECHR:2025:0227JUD002935922, § 112).

57      Vgl. in diesem Sinne EGMR, Urteile vom 13. Dezember 2022, Elmazova u. a./Nordmazedonien (CE:ECHR:2022:1213JUD001181120, § 73), und vom 30. März 2023, Szolcsán/Ungarn (CE:ECHR:2023:0330JUD002440816, §§ 54, 55 und 57).