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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 01.08.2025 – C-631/25
ECLI:EU:C:2025:631
Vorläufige Fassung
SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS
MACIEJ SZPUNAR
vom 1. August 2025(1)
Rechtssache C‑371/24 [Comdribus](i)
HW
Beteiligter:
Ministère public
(Vorabentscheidungsersuchen der Cour d’appel de Paris [Berufungsgericht Paris, Frankreich])
„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten – Richtlinie (EU) 2016/680 – Art. 10 – Verarbeitung besonderer Kategorien von Daten – Unbedingte Erforderlichkeit – Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Art. 7, 8 und 49 “
I. Einleitung
1. Die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien sind klassische Methoden zur Identifizierung im Rahmen strafrechtlicher Ermittlungen. Allerdings ermöglichen diese personenbezogenen Daten die eindeutige Identifizierung einer natürlichen Person und gelten daher als besonders sensibel.
2. Der Gerichtshof hat in der vorliegenden Rechtssache die heikle Aufgabe, ein Gleichgewicht zu finden zwischen den Praktiken, die von den Polizeibehörden häufig als üblich angesehen werden, und dem Schutz der Daten der betroffenen Personen.
II. Rechtlicher Rahmen
A. Richtlinie (EU) 2016/680
3. Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie (EU) 2016/680(2) bestimmt, dass „[diese] Richtlinie … Bestimmungen zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung, einschließlich des Schutzes vor und der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit [enthält]“.
4. Art. 4 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass personenbezogene Daten
a) auf rechtmäßige Weise und nach Treu und Glauben verarbeitet werden,
b) für festgelegte, eindeutige und rechtmäßige Zwecke erhoben und nicht in einer mit diesen Zwecken nicht zu vereinbarenden Weise verarbeitet werden,
c) dem Verarbeitungszweck entsprechen, maßgeblich und in Bezug auf die Zwecke, für die sie verarbeitet werden, nicht übermäßig sind,
…
(4) Der Verantwortliche ist für die Einhaltung der Absätze 1, 2 und 3 verantwortlich und muss deren Einhaltung nachweisen können.“
5. In Art. 6 dieser Richtlinie heißt es:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche gegebenenfalls und so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen klar unterscheidet, darunter:
a) Personen, gegen die ein begründeter Verdacht besteht, dass sie eine Straftat begangen haben oder in naher Zukunft begehen werden,
b) verurteilte Straftäter,
c) Opfer einer Straftat oder Personen, bei denen bestimmte Fakten darauf hindeuten, dass sie Opfer einer Straftat sein könnten, und
d) andere Parteien im Zusammenhang mit einer Straftat, wie Personen, die bei Ermittlungen in Verbindung mit der betreffenden Straftat oder beim anschließenden Strafverfahren als Zeugen in Betracht kommen, Personen, die Hinweise zur Straftat geben können, oder Personen, die mit den unter den Buchstaben a und b genannten Personen in Kontakt oder in Verbindung stehen.“
6. Art. 8 der Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass die Verarbeitung nur dann rechtmäßig ist, wenn und soweit diese Verarbeitung für die Erfüllung einer Aufgabe erforderlich ist, die von der zuständigen Behörde zu den in Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken wahrgenommenen wird, und auf Grundlage des Unionsrechts oder des Rechts der Mitgliedstaaten erfolgt.
(2) Im Recht der Mitgliedstaaten, das die Verarbeitung innerhalb des Anwendungsbereichs dieser Richtlinie regelt, werden zumindest die Ziele der Verarbeitung, die personenbezogenen Daten, die verarbeitet werden sollen, und die Zwecke der Verarbeitung angegeben.“
7. Art. 10 der Richtlinie 2016/680 sieht vor:
„Die Verarbeitung personenbezogener Daten, aus denen die rassische oder ethnische Herkunft, politische Meinungen, religiöse oder weltanschauliche Überzeugungen oder die Gewerkschaftszugehörigkeit hervorgehen, sowie die Verarbeitung von genetischen Daten, biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person, Gesundheitsdaten oder Daten zum Sexualleben oder der sexuellen Orientierung ist nur dann erlaubt, wenn sie unbedingt erforderlich ist und vorbehaltlich geeigneter Garantien für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Person erfolgt und
a) wenn sie nach dem Unionsrecht oder dem Recht der Mitgliedstaaten zulässig ist,
b) der Wahrung lebenswichtiger Interessen der betroffenen oder einer anderen natürlichen Person dient oder
c) wenn sie sich auf Daten bezieht, die die betroffene Person offensichtlich öffentlich gemacht hat.“
8. Art. 13 dieser Richtlinie bestimmt:
„(1) Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person zumindest die folgenden Informationen zur Verfügung stellt:
a) den Namen und die Kontaktdaten des Verantwortlichen,
b) gegebenenfalls die Kontaktdaten des Datenschutzbeauftragten,
c) die Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet werden,
d) das Bestehen eines Beschwerderechts bei der Aufsichtsbehörde sowie deren Kontaktdaten,
e) das Bestehen eines Rechts auf Auskunft und Berichtigung oder Löschung personenbezogener Daten und Einschränkung der Verarbeitung der personenbezogenen Daten der betroffenen Person durch den Verantwortlichen.
(2) Zusätzlich zu den in Absatz 1 genannten Informationen sehen die Mitgliedstaaten durch Rechtsvorschriften vor, dass der Verantwortliche der betroffenen Person in besonderen Fällen die folgenden zusätzlichen Informationen erteilt, um die Ausübung der Rechte der betroffenen Person zu ermöglichen:
a) die Rechtsgrundlage der Verarbeitung,
b) die Dauer, für die die personenbezogenen Daten gespeichert werden oder, falls dies nicht möglich ist, die Kriterien für die Festlegung dieser Dauer,
c) gegebenenfalls die Kategorien von Empfängern der personenbezogenen Daten, auch der Empfänger in Drittländern oder in internationalen Organisationen,
d) erforderlichenfalls weitere Informationen, insbesondere wenn die personenbezogenen Daten ohne Wissen der betroffenen Person erhoben werden.
(3) Die Mitgliedstaaten können Gesetzgebungsmaßnahmen erlassen, nach denen die Unterrichtung der betroffenen Person gemäß Absatz 2 soweit und so lange aufgeschoben, eingeschränkt oder unterlassen werden kann, wie diese Maßnahme in einer demokratischen Gesellschaft erforderlich und verhältnismäßig ist und sofern den Grundrechten und den berechtigten Interessen der betroffenen natürlichen Person Rechnung getragen wird:
a) zur Gewährleistung, dass behördliche oder gerichtliche Untersuchungen, Ermittlungen oder Verfahren nicht behindert werden,
b) zur Gewährleistung, dass die Verhütung, Aufdeckung, Ermittlung oder Verfolgung von Straftaten oder die Strafvollstreckung nicht beeinträchtigt werden,
c) zum Schutz der öffentlichen Sicherheit,
d) zum Schutz der nationalen Sicherheit,
e) zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer.
…“
9. Art. 54 dieser Richtlinie lautet:
„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass jede betroffene Person unbeschadet eines verfügbaren verwaltungsrechtlichen oder außergerichtlichen Rechtsbehelfs einschließlich des Rechts auf Beschwerde bei einer Aufsichtsbehörde gemäß Artikel 52 das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.“
B. Französisches Recht
10. Art. 55-1 des Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) bestimmt:
„Ein Beamter der Kriminalpolizei kann bei jeder Person, die Auskünfte über die fraglichen Handlungen erteilen kann oder gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, externe Proben entnehmen oder unter seiner Aufsicht entnehmen lassen, die für die Durchführung technischer und wissenschaftlicher Untersuchungen zum Vergleich mit den für die Erfordernisse der Ermittlungen entnommenen Spuren und Indizien erforderlich sind.
Er führt erkennungsdienstliche Maßnahmen durch, insbesondere die Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken oder die Anfertigung von Fotografien, die für die Einspeisung in und Abfrage von Polizeidateien nach den für die einzelnen Dateien geltenden Regeln erforderlich sind, oder lässt sie unter seiner Aufsicht durchführen.
Die Weigerung einer Person, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, sich den in den Unterabsätzen 1 und 2 genannten, von einem Beamten der Kriminalpolizei angeordneten Maßnahmen zur Entnahme von Proben zu unterziehen, wird mit Freiheitsstrafe von einem Jahr und einer Geldstrafe von 15 000 Euro bestraft.
Unbeschadet der Anwendung des Unterabsatzes 3 kann, wenn die Abnahme von Fingerabdrücken oder Handflächenabdrücken oder die Anfertigung einer Fotografie das einzige Mittel zur Identifizierung einer Person darstellt, die nach den Artikeln 61-1 oder 62-2 wegen eines Verbrechens oder eines Vergehens vernommen wird, das mit einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren bedroht ist und die sich weigert, ihre Identität zu belegen, oder die offensichtlich unrichtige Identitätsangaben macht, diese Maßnahme ohne Zustimmung dieser Person mit schriftlicher Genehmigung des Staatsanwalts, der durch einen mit Gründen versehenen Antrag des Beamten der Kriminalpolizei befasst wurde, durchgeführt werden. Soweit dies unbedingt erforderlich ist, und unter Beachtung der Verhältnismäßigkeit, wendet der Beamte oder, unter dessen Aufsicht, der Hilfsbeamte der Kriminalpolizei Zwang an. Er berücksichtigt gegebenenfalls die Schutzbedürftigkeit der Person. Über diesen Vorgang wird ein Protokoll aufgenommen, in dem die Gründe genannt werden, aus denen er das einzige Mittel zur Identifizierung der Person darstellt, sowie der Tag und die Uhrzeit, zu denen der Vorgang durchgeführt wurde. Nach Aushändigung einer Abschrift an die betroffene Person wird das Protokoll an den Staatsanwalt weitergeleitet.“
III. Ausgangsrechtsstreit, Vorlagefragen und Verfahren vor dem Gerichtshof
11. Am 30. Mai 2020 besetzten mehr als 100 Klimaaktivisten die Avenue des Champs-Élysées in Paris (Frankreich). Die Ordnungskräfte griffen ein, um sie auseinanderzutreiben, und hielten mehrere Personen, darunter HW, wegen der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration und Aufruhr zur Identitätsfeststellung fest. Im Rahmen seines Polizeigewahrsams gab HW seine Personalien an, verweigerte jedoch die Abnahme von Fingerabdrücken und die Anfertigung von Fotografien, die für seine erkennungsdienstliche Behandlung erforderlich waren, obwohl er davon in Kenntnis gesetzt worden war, dass diese Weigerung ein Vergehen darstelle, für das ihm eine Freiheitsstrafe und eine Geldstrafe drohe.
12. Am 1. Juni 2020 wurde HW am Ende seines Polizeigewahrsams dem Staatsanwalt und dem Juge des libertés et de la détention (für die Anordnung der Untersuchungshaft zuständiger Richter, Frankreich) vorgeführt, der ihn gerichtlicher Aufsicht unterstellte und ihm mitteilte, dass er vor dem Tribunal correctionnel de Paris (Strafgericht Paris, Frankreich) erscheinen müsse. HW wurde zur Last gelegt,
– erstens, am 30. Mai 2020 in Paris eine Demonstration auf öffentlichen Straßen organisiert zu haben, die nicht zuvor unter den gesetzlich festgelegten Bedingungen angemeldet worden war, insbesondere indem er die Teilnehmer aufgefordert hat, ihre Ausweisdokumente nicht vorzulegen und den Anweisungen der Ordnungskräfte durch die Bildung einer Menschenkette nicht Folge zu leisten, wobei diese Anweisungen von den anderen Demonstranten sofort befolgt wurden;
– zweitens, sich am 31. Mai 2020 in Paris geweigert zu haben, eine ihm bekannte geheime Vereinbarung zur Entschlüsselung eines kryptologischen Mittels, das möglicherweise zur Vorbereitung, Erleichterung oder Begehung eines Verbrechens oder Vergehens verwendet wurde, auf gerichtliche Aufforderung im Rahmen eines staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens, eines Ermittlungsverfahrens auf frischer Tat oder eines richterlichen Ermittlungsverfahrens hin auszuhändigen oder durchzuführen, indem er sich geweigert hat, die Codes seines Telefons mitzuteilen; und
– drittens, sich am 30. Mai 2020 in Paris, als gegen ihn ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestanden, dass er eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, geweigert zu haben, sich der Abnahme von Fingerabdrücken, Handflächenabdrücken oder der Anfertigung von Fotografien zu unterziehen, die für die Einspeisung in und Abfrage von Polizeidateien nach den für die einzelnen Dateien geltenden Regeln erforderlich waren.
13. Mit Urteil vom 8. September 2021 sprach das Tribunal correctionnel de Paris (Strafgericht Paris) HW wegen der unter die ersten beiden Anklagevorwürfe fallenden Handlungen frei, befand ihn jedoch wegen der unter den dritten Anklagevorwurf fallenden Handlungen für schuldig und verurteilte ihn daher zu einer Geldstrafe in Höhe von 300 Euro.
14. HW und die Staatsanwaltschaft legten gegen dieses Urteil bei der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Berufung ein.
15. Das vorlegende Gericht ist der Ansicht, dass auch nach dem Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten durch die Polizei)(3) einige Fragen zur Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie offenblieben.
16. Erstens gälten die Erwägungen des Gerichtshofs im Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I für ein Strafverfahren, das die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten jeder Person vorsehe, gegen die hinreichende Beweise für die Begehung einer Straftat vorlägen, um ihre Beschuldigung zu rechtfertigen(4). Dagegen habe der Gerichtshof noch nicht über eine Rechtslage wie die in Art. 55-1 des Code de procédure pénale vorgesehene entschieden, der die systematische Erhebung biometrischer Daten(5) einer Person regele, gegen die im Rahmen von Ermittlungen „ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen“, ohne dass dies eine förmliche Beschuldigung impliziere. Daher sei zu prüfen, ob diese Voraussetzung ausreiche, um den Anforderungen der Richtlinie 2016/680 zu genügen.
17. Zweitens fragt sich das vorlegende Gericht, ob die Richtlinie 2016/680 den zuständigen Behörden die Verpflichtung auferlegt, die unbedingte Erforderlichkeit der von ihnen vorgenommenen Verarbeitungen zu begründen.
18. Drittens werfe die vorliegende Rechtssache eine im Hinblick auf das Unionsrecht neuartige Problematik auf: Nach französischem Recht stelle die Weigerung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, eine eigenständige Straftat dar, die auch dann verfolgt und Gegenstand einer Verurteilung sein könne, wenn die der erkennungsdienstlichen Behandlung zugrunde liegende Haupttat nicht zu einer Verurteilung geführt habe (im Folgenden: eigenständige Verurteilung). Somit stelle sich die Frage, ob unter diesen Umständen die Anforderung der „unbedingten Erforderlichkeit“ der Erhebung biometrischer Daten erfüllt sei und ob eine solche eigenständige Verurteilung gerechtfertigt sei.
19. Nach Ansicht des vorlegenden Gerichts ist die Antwort auf diese Fragen für die Entscheidung des Ausgangsrechtsstreits von wesentlicher Bedeutung, da HW nur wegen der Straftat der Weigerung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, verfolgt und verurteilt worden sei, während er bezüglich der Haupttat der Organisation einer nicht angemeldeten Demonstration, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde gelegen habe, freigesprochen worden sei, ohne dass zu irgendeinem Zeitpunkt des Verfahrens eine angemessene Begründung für die unbedingte Erforderlichkeit dieser Maßnahme ersichtlich gewesen sei.
20. Unter diesen Umständen hat die Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorzulegen:
1. Ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 55-1 des französischen Code de procédure pénale (Strafprozessordnung) entgegensteht, die eine systematische (daktyloskopische und fotografische) erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vorsieht, gegen die ein oder mehrere Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen?
2. Ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 55-1 des französischen Code de procédure pénale entgegensteht, die keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, inwiefern die erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich ist?
3. Ist Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen, dass er einer nationalen Regelung wie Art. 55-1 des französischen Code de procédure pénale entgegensteht, die es erlaubt, eine Person, die die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hat, auch dann eigenständig zu verfolgen und zu verurteilen, wenn sie wegen der Straftat, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wird?
21. Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 24. Mai 2024 beim Gerichtshof eingegangen. HW, die französische und die polnische Regierung sowie Irland und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Die französische und die tschechische Regierung sowie Irland und die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 30. April 2025 teilgenommen.
IV. Würdigung
A. Zur ersten Vorlagefrage
1. Zur Formulierung
22. Es sei daran erinnert, dass das vorlegende Gericht mit seiner ersten Frage wissen möchte, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die eine systematische (daktyloskopische und fotografische) erkennungsdienstliche Behandlung von Personen vorsieht, gegen die ein oder mehrere Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen haben oder versucht haben, eine Straftat zu begehen.
23. Dem Vorabentscheidungsersuchen entnehme ich, dass die Bedenken des vorlegenden Gerichts offenbar hauptsächlich auf die Tatsache zurückzuführen sind, dass Art. 55-1 des Code de procédure pénale die Erhebung biometrischer Daten von Personen erlaubt, die nicht im Rahmen eines Strafverfahrens förmlich beschuldigt werden.
24. Was die Formulierung der ersten Frage betrifft, so ist die Verwendung des Adjektivs „systematisch“ durch das vorlegende Gericht(6) zwischen den Parteien im Rahmen ihrer schriftlichen Erklärungen erörtert worden.
25. Die französische Regierung macht geltend, es treffe nicht zu, dass die französischen Rechtsvorschriften die „systematische“ Erhebung dieser biometrischen Daten vorsähen, da es sich nicht um eine Verpflichtung, sondern um eine Möglichkeit handele.
26. Die Kommission teilt den Standpunkt der französischen Regierung und weist darauf hin, dass der Beamte der Kriminalpolizei in Bezug auf die von ihm vorgenommenen Entnahmen über einen „Ermessensspielraum“ verfüge. Diese Entnahmen seien nicht „systematisch“, da sie nicht gegenüber allen einer Straftat verdächtigten Personen, sondern nur abhängig von den Erfordernissen der Ermittlungen vorgenommen würden.
27. HW macht geltend, dass in Anbetracht der Praxis der Polizeibehörden die Erhebung der in Rede stehenden Daten systematisch erfolge(7).
28. Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass es nicht Sache des Gerichtshofs ist, sich zur Auslegung nationaler Vorschriften zu äußern und zu entscheiden, ob ihre Auslegung oder Anwendung durch das nationale Gericht richtig ist, da eine solche Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit des nationalen Gerichts fällt(8).
29. Der Gerichtshof, der die Fragen des nationalen Gerichts sachdienlich zu beantworten hat, kann jedoch auf der Grundlage der Akten des Ausgangsverfahrens und der ihm unterbreiteten schriftlichen und mündlichen Erklärungen Hinweise geben(9).
30. Mir ist bewusst, dass die Grenze zwischen der Erteilung einer sachdienlichen Antwort und der Auslegung des nationalen Rechts fließend sein kann.
31. Es ist jedoch darauf hinzuweisen, dass sich die vom vorlegenden Gericht vorgenommene Verwendung des Begriffs „systematische Erhebung“ von Daten aus dem Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I ergibt, das offenbar seinen Fragen zugrunde liegt(10).
32. Aus Rn. 113 dieses Urteils geht nämlich hervor, dass nach Ansicht des vorlegenden Gerichts in dieser Rechtssache die Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c, Art. 8 Abs. 1 und 2 sowie Art. 10 der Richtlinie 2016/680 es erfordern, dass die zuständigen Behörden bei der Bestimmung der Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer und genetischer Daten über einen Ermessensspielraum verfügen. Nach Ansicht dieses Gerichts gilt die in den nationalen Rechtsvorschriften vorgesehene Datenerhebung jedoch zwingend für alle Personen, die vorsätzlicher Offizialstraftaten beschuldigt würden, ohne dass diese Rechtsvorschriften verlangen würden, dass die konkrete Erforderlichkeit der Erhebung aller dieser Datenkategorien festgestellt werde(11).
33. Außerdem hat der Gerichtshof in Rn. 114 des Urteils Ministerstvo na vatreshnite raboti I festgestellt, dass „die vierte Frage so zu verstehen ist, dass sie im Wesentlichen darauf abzielt, festzustellen, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die die systematische Erhebung biometrischer und genetischer Daten aller Personen, die einer vorsätzlichen Offizialstraftat beschuldigt werden, für die Zwecke ihrer Registrierung vorsehen, ohne die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorzusehen, zum einen zu bestimmen und nachzuweisen, ob bzw. dass diese Erhebung für die Erreichung der konkret verfolgten Ziele erforderlich ist, und zum anderen, ob bzw. dass diese Ziele nicht durch die Erhebung nur eines Teils der betreffenden Daten erreicht werden können“(12).
34. In Anbetracht der beiden vorstehenden Nummern sowie der Erklärungen der Parteien in der vorliegenden Rechtssache(13) sind die Begriffe „Ermessensspielraum“ und „systematische Erhebung“ von Daten zu klären.
35. Wie sich aus den Rn. 113 und 114 des Urteils Ministerstvo na vatreshnite raboti I ergibt, bezeichnet der „Ermessensspielraum“ zum einen die im nationalen Recht vorgesehene Möglichkeit der zuständigen Behörde, die unbedingte Erforderlichkeit der Datenverarbeitung zu bestimmen und nachzuweisen. Zum anderen ist eine Erhebung „systematisch“, wenn sie zwingend für alle Personen gilt, die in den Anwendungsbereich der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften fällt.
36. Um dem vorlegenden Gericht eine sachdienliche Antwort zu geben, muss der Gerichtshof daher vorab entscheiden, ob die im vorliegenden Fall in Rede stehende Erhebung „systematisch“ im Sinne des Urteils Ministerstvo na vatreshnite raboti I ist.
37. Es ist festzustellen, dass der „systematische“ Charakter der Erhebung biometrischer Daten nicht aus Art. 55-1 des Code de procédure pénale abgeleitet werden kann. Nach dem Wortlaut dieser Bestimmung ist die zuständige Behörde nämlich nicht verpflichtet, Daten bei jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen. Außerdem bestimmt Unterabs. 2 dieser Bestimmung, dass die Erhebung nach den für die einzelnen Polizeidateien geltenden Regeln und insoweit erfolgt, als die fraglichen Daten für die Einspeisung in diese Dateien und deren Abfrage erforderlich sind(14).
38. Wie aus der Erörterung zwischen den Parteien hervorgeht, ist die Formulierung der ersten Vorlagefrage, die sich auf den „systematischen“ Charakter der Datenerhebung bezieht, insofern verwirrend, als darin offenbar davon ausgegangen wird, dass eine nicht „systematische“ Erhebung mit der Richtlinie 2016/680 vereinbar ist. Meines Erachtens ist dies jedoch nicht der Fall. Wie ich im Rahmen der inhaltlichen Würdigung darlegen werde, muss eine nicht „systematische“ Erhebung biometrischer Daten „unbedingt erforderlich“ sein, um den Anforderungen der Richtlinie 2016/680 zu entsprechen.
39. Folglich schlage ich dem Gerichtshof vor, die erste Vorlagefrage dahin umzuformulieren, dass das vorlegende Gericht damit im Wesentlichen wissen möchte, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie nationalen Rechtsvorschriften entgegensteht, die es ermöglichen, biometrische Daten bei jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen.
2. Zur Beantwortung der Frage
a) Allgemeine Bemerkungen zu Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in seiner Auslegung durch den Gerichtshof
40. Erstens ist darauf hinzuweisen, dass Art. 10 der Richtlinie 2016/680 eine spezielle Vorschrift darstellt, die die Verarbeitung besonderer Kategorien personenbezogener Daten (im Folgenden: sensible Daten), einschließlich biometrischer und genetischer Daten(15), regelt. Wie aus der Rechtsprechung hervorgeht, besteht der Zweck dieser Vorschrift darin, einen erhöhten Schutz gegen eine solche Verarbeitung zu gewährleisten, die aufgrund der besonderen Sensibilität der betreffenden Daten und des Kontexts, in dem sie verarbeitet werden, erhebliche Risiken für durch die Art. 7 und 8 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) garantierte Grundrechte und Grundfreiheiten, wie das Recht auf Achtung des Privatlebens und das Recht auf Schutz personenbezogener Daten, mit sich bringen kann, wie sich aus dem 37. Erwägungsgrund dieser Richtlinie ergibt(16).
41. Zweitens ist, wie sich bereits aus dem Wortlaut von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 ergibt, die Anforderung, dass die Verarbeitung solcher Daten „nur dann erlaubt[ ist], wenn sie unbedingt erforderlich ist“, dahin auszulegen, dass sie verschärfte Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sensibler Daten festlegt, im Vergleich zu denjenigen, die sich aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und c sowie aus Art. 8 Abs. 1 dieser Richtlinie ergeben, die sich lediglich auf die „Erforderlichkeit“ einer Verarbeitung von Daten beziehen, die allgemein in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fallen(17).
42. So wird zum einen durch die Verwendung des Adverbs „nur“ vor dem Ausdruck „wenn sie unbedingt erforderlich ist“ betont, dass die Verarbeitung sensibler Daten nur in einer begrenzten Zahl von Fällen als „erforderlich“ angesehen werden kann. Zum anderen bedeutet der Umstand, dass die Erforderlichkeit der Verarbeitung solcher Daten „unbedingt“ sein muss, dass diese Erforderlichkeit besonders streng zu beurteilen ist(18).
b) Kriterien zur Bestimmung der unbedingten Erforderlichkeit der Verarbeitung
43. Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 2016/680 das in ihrem Art. 10 vorgesehene Erfordernis der „unbedingten Erforderlichkeit“ nicht definiert.
44. Anderen Bestimmungen dieser Richtlinie lassen sich jedoch einige Hinweise entnehmen. So ist die Anforderung der unbedingten Erforderlichkeit unbeschadet der in dieser Richtlinie vorgesehenen verschärften Voraussetzungen für die Rechtmäßigkeit der Verarbeitung sensibler Daten im Licht der in ihren Art. 4 und 8 aufgestellten Grundsätze zu sehen(19).
45. Dies bedeutet insbesondere, dass die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung sensibler Daten in Anbetracht der Zwecke und Ziele dieser Erhebung unter Beachtung der Grundsätze der Zweckbindung und der Datenminimierung geprüft wird(20), wobei letzterer dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit Ausdruck verleiht(21).
46. Insoweit ergibt sich erstens aus dem 26. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680, dass die Anforderung der Erforderlichkeit erfüllt ist, wenn das mit der betreffenden Datenverarbeitung verfolgte Ziel nicht in zumutbarer Weise ebenso wirksam mit anderen Mitteln erreicht werden kann, die weniger stark in die Grundrechte der betroffenen Personen, insbesondere die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte auf Achtung des Privatlebens und auf Schutz personenbezogener Daten, eingreifen. Insbesondere muss sich der für die Verarbeitung Verantwortliche im Hinblick auf den erhöhten Schutz von Personen bei der Verarbeitung sensibler Daten vergewissern, dass dieses Ziel nicht durch die Heranziehung anderer als der in Art. 10 dieser Richtlinie aufgeführten Datenkategorien erreicht werden kann(22).
47. Zweitens bedeutet die Anforderung der „unbedingten Erforderlichkeit“ in Anbetracht der erheblichen Risiken, die die Verarbeitung sensibler Daten für die Rechte und Freiheiten der betroffenen Personen insbesondere im Zusammenhang mit den Aufgaben der zuständigen Behörden für die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 genannten Zwecke darstellt, dass der besonderen Bedeutung des Zwecks, der mit einer solchen Verarbeitung erreicht werden soll, Rechnung getragen wird. Diese Bedeutung kann u. a. anhand der Art des verfolgten Ziels beurteilt werden, insbesondere des Umstands, ob die Verarbeitung einem konkreten Zweck dient, der mit der Verhütung von Straftaten oder einer Bedrohung der öffentlichen Sicherheit von einem gewissen Schweregrad, der Verfolgung solcher Straftaten oder dem Schutz vor einer solchen Bedrohung zusammenhängt, sowie im Licht der besonderen Umstände, unter denen diese Verarbeitung erfolgt(23).
48. Drittens hat der Gerichtshof bereits entschieden, dass die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Verarbeitung sensibler Daten nur unter Berücksichtigung aller relevanten Faktoren bestimmt werden kann, wie etwa Art und Schwere der Straftat, deren die betroffene Person im Ausgangsverfahren verdächtigt wird, der besonderen Umstände dieser Straftat, des etwaigen Zusammenhangs dieser Straftat mit anderen laufenden Verfahren, der Vorstrafen oder des individuellen Profils der betreffenden Person(24).
49. Zur Schwere der Straftat weise ich darauf hin, dass auch die Besonderheiten der Aufgaben der Polizeibehörden zu berücksichtigen sind. Wie der Gerichtshof im Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck hervorgehoben hat, würde die Annahme, dass nur die Bekämpfung schwerer Kriminalität den Zugang zu sensiblen Daten rechtfertigen könnte, die Ermittlungsbefugnisse der zuständigen Behörden im Sinne der Richtlinie 2016/680 in Bezug auf Straftaten im Allgemeinen einschränken. Nach Ansicht des Gerichtshofs würde sich daraus in Anbetracht der Bedeutung, die solche Daten für strafrechtliche Ermittlungen haben können, eine erhöhte Gefahr der Straflosigkeit solcher Taten ergeben. Eine derartige Einschränkung würde somit den Besonderheiten der Aufgaben, die von diesen Behörden zu den in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannten, in ihren Erwägungsgründen 10 und 11 hervorgehobenen Zwecken wahrgenommen werden, nicht gerecht und wäre dem mit ihr verfolgten Ziel der Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts in der Union abträglich(25).
50. Daher kann grundsätzlich die Tatsache, dass eine Straftat nicht als „schwer“ eingestuft wird, für sich genommen nicht die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer Daten ausschließen. Abhängig von der Art – statt der Schwere – der Straftat kann sich die Erhebung dieser Art von Daten nämlich als für die Feststellung dieser Straftat oder die Identifizierung des Täters erforderlich erweisen.
51. Beruht die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer Daten hingegen nicht auf der Art der Straftat, muss sie sich auf andere Gesichtspunkte stützen.
c) Zusammenhang mit der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Datenerhebung
1) Ziele der Datenerhebung
52. Die französische Regierung hat in ihren schriftlichen Erklärungen ausgeführt, dass die im Ausgangsverfahren in Rede stehenden erkennungsdienstlichen Behandlungen u. a. zum Gegenstand hätten, die Fingerabdrücke mit den bei den laufenden Ermittlungen gesammelten Spuren zu vergleichen, die im Rahmen der laufenden Ermittlungen beschuldigte Person zu identifizieren, um die Gefahr einer Namensgleichheit oder eines Identitätsdiebstahls zu vermeiden, oder aber die Person im Rahmen von Abgleichen mit anderen laufenden oder künftigen Verfahren zu identifizieren, z. B. um den Vergleich von Papillarleistenabbildern mit den bei anderen Ermittlungen gesammelten Spuren zu ermöglichen(26).
53. Diese Ziele beziehen sich zum einen auf die Verwendung der im Rahmen eines spezifischen Strafverfahrens erhobenen Daten und zum anderen auf die Verarbeitung für die Zwecke anderer Verfahren. Die Erforderlichkeit einer solchen Verarbeitung ergibt sich ausdrücklich aus dem 27. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680(27).
54. Mithin ist festzustellen, dass die Erhebung biometrischer Daten in Bezug auf die genannten Ziele maßgeblich ist und diesen Zielen entspricht(28). Ihre Erforderlichkeit ist jedoch u. a. abhängig von ihrem Anwendungsbereich, wie er in den einschlägigen Rechtvorschriften festgelegt wird.
2) Anwendungsbereich der Datenerhebung
55. Wie aus der Vorlageentscheidung und den Erklärungen der französischen Regierung hervorgeht, besteht Uneinigkeit über den Anwendungsbereich der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erhebung. Dem vorlegenden Gericht zufolge können Beamte der Kriminalpolizei biometrische Daten bei jeder Person erheben, gegen die „ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen“(29). Nach Ansicht der französischen Regierung kann sich diese Erhebung dagegen zum einen auf Personen beziehen, gegen die keine bloßen Verdachtsmomente, sondern stichhaltige oder übereinstimmende Beweise vorlägen, die wahrscheinlich erscheinen ließen, dass sie als Täter oder Teilnehmer an der Begehung eines Verbrechens oder eines mit Freiheitsstrafe bedrohten Vergehens beteiligt gewesen seien, und zum anderen auf Personen, deren sichere Identifizierung sich als erforderlich erweise(30).
56. Diese Meinungsverschiedenheit veranlasst mich, zwei Gesichtspunkte der in Rede stehenden nationalen Rechtsvorschriften zu untersuchen: die Phase des Verfahrens, in dem die Erhebung durchgeführt wird (im vorliegenden Fall, ohne dass die betroffene Person förmlich beschuldigt wurde), und den Umfang dieser Erhebung.
57. Was erstens die Phase des Verfahrens betrifft, bin ich der Auffassung, dass die Ziele der Erhebung biometrischer Daten implizieren, dass diese in einem frühen Stadium der strafrechtlichen Ermittlungen stattfinden kann. Eine Beschränkung dieser Möglichkeit auf das Stadium der Einleitung des Ermittlungsverfahrens gegen die betroffene Person liefe bestimmten in Art. 1 der Richtlinie 2016/680 genannten Zwecken zuwider.
58. Wie der Gerichtshof im Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I hervorgehoben hat, sind, wenn der begründete Verdacht besteht, dass die betreffende Person eine Straftat begangen hat, die ihre Beschuldigung rechtfertigt, was voraussetzt, dass bereits genügend Beweise für eine Beteiligung dieser Person an der Straftat gesammelt wurden, tatsächlich Fälle vorstellbar, in denen die Erhebung biometrischer Daten für die Zwecke des laufenden Strafverfahrens nicht konkret erforderlich ist(31).
59. Ich weise auch darauf hin, dass das Strafrecht in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten fällt(32). Insbesondere können die verschiedenen Phasen des Strafverfahrens sowie die damit verbundenen Rechte und Garantien für die betroffene Person je nach Mitgliedstaat unterschiedlich sein. Dieser Gesichtspunkt kann daher für die Auslegung von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 nicht entscheidend sein.
60. Art. 6 der Richtlinie 2016/680 steht dem nicht entgegen. Diese Bestimmung stellt nämlich eine Verpflichtung auf, gegebenenfalls und so weit wie möglich zwischen den personenbezogenen Daten verschiedener Kategorien betroffener Personen zu unterscheiden, damit auf diese nicht unterschiedslos das gleiche Maß an Eingriffen in ihr Grundrecht auf Schutz ihrer personenbezogenen Daten angewandt wird(33). Dagegen sollen mit dieser Bestimmung nicht die Kategorien von Personen bestimmt werden, deren Daten erhoben werden dürfen(34).
61. Was zweitens den Umfang der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden Erhebung biometrischer Daten betrifft, weise ich darauf hin, dass der Gerichtshof im Rahmen des Vorabentscheidungsverfahrens nur die sich aus dem Unionsrecht ergebenden Voraussetzungen festlegen kann, die das nationale Recht zu beachten hat, während die Bestimmung der anwendbaren Vorschriften des nationalen Rechts sowie deren Auslegung in die ausschließliche Zuständigkeit der nationalen Gerichte fallen(35).
62. Jedenfalls bin ich der Ansicht, dass selbst der von der französischen Regierung angeführte Anwendungsbereich der Rechtsvorschriften über die Erhebung biometrischer Daten, auch wenn er auf Vergehen beschränkt ist, die mit einer Freiheitsstrafe bedroht sind, eine große Tragweite besitzt(36), was u. a. die Erhebung der Daten jeder Person erlaubt, deren sichere Identifizierung sich als erforderlich erweist, und zwar unabhängig von Art und Schwere der in Rede stehenden Straftat.
3) Verpflichtung der zuständigen Behörde, die unbedingte Erforderlichkeit der Datenerhebung zu prüfen
63. Trotz dieser großen Tragweite geht im Gegensatz zu den bulgarischen Rechtsvorschriften, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I ergangen ist, aus den französischen Rechtsvorschriften hervor, dass die Polizeibehörden nicht verpflichtet sind, Daten bei jeder Person zu erheben, die in den Anwendungsbereich dieser Rechtsvorschriften fällt, sondern dass diese Erhebung vielmehr im Ermessen dieser Behörden im Einzelfall steht(37).
64. Damit dieser Ermessensspielraum den Anforderungen der Richtlinie 2016/680 entspricht, müssen die französischen Rechtsvorschriften jedoch die Verpflichtung der zuständigen Behörden vorsehen, die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer Daten der betroffenen Personen zu prüfen(38).
65. Der Gerichtshof hat nämlich bereits entschieden, dass es allein Sache der zuständigen Behörden ist, sich der Einhaltung dieses Kriteriums zu vergewissern(39).
66. Im vorliegenden Fall geht aus den Erklärungen der französischen Regierung hervor, dass die Art. 6 und 88 der Loi no. 78‑17 du 6 janvier 1978, relative à l’informatique, aux fichiers et aux libertés (Gesetz Nr. 78‑17 vom 6. Januar 1978 über Datenverarbeitung, Dateien und Freiheitsrechte)(40) Art. 10 der Richtlinie 2016/680 umsetzen, indem sie ausdrücklich das Kriterium der unbedingten Erforderlichkeit dieser Richtlinie übernehmen. Die Erhebung biometrischer Daten auf der Grundlage von Art. 55-1 des Code de procédure pénale dürfe nicht gegen diese Rechtsvorschriften verstoßen.
67. Sollte dies der Fall sein, könnte der nationale Rechtsrahmen dahin ausgelegt werden, dass er die zuständige Behörde verpflichtet, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der von ihr vorgenommenen Erhebung zu prüfen.
68. In Anbetracht der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen dem Gerichtshof und dem vorlegenden Gericht wird es jedoch Sache des vorlegenden Gerichts sein, sich zu vergewissern, ob dies tatsächlich der Fall ist, insbesondere unter Beachtung seiner Verpflichtung, das nationale Recht so weit wie möglich in Übereinstimmung mit dem Wortlaut und dem Zweck der Richtlinie 2016/680 auszulegen(41).
69. In Anbetracht der Umstände des Ausgangsrechtsstreits, die die Erhebung biometrischer Daten einer Person, die wegen der Organisation und Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration in Polizeigewahrsam genommen wurde, betreffen, muss sich das vorlegende Gericht auch vergewissern, dass die Anwendung des Gesetzes durch die zuständige Behörde weiterhin den Anforderungen der Richtlinie 2016/680 entspricht(42).
70. Nach alledem schlage ich vor, auf die erste Frage zu antworten, dass Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er nationalen Rechtsvorschriften, die es ermöglichen, biometrische Daten bei jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, nicht entgegensteht, sofern diese Rechtsvorschriften die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsehen, die unbedingte Erforderlichkeit jeder Erhebung zu prüfen.
B. Zur zweiten Vorlagefrage
71. Mit seiner zweiten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob die zuständige Behörde verpflichtet ist, die Entscheidung, biometrische Daten zu erheben, im Licht der sich aus Art. 10 der Richtlinie 2016/680 ergebenden Anforderung der unbedingten Erforderlichkeit zu begründen.
72. Meines Erachtens ergibt sich eine solche Verpflichtung aus den Urteilen Ministerstvo na vatreshnite raboti II und Bezirkshauptmannschaft Landeck, und ich sehe keinen Grund, von dieser Rechtsprechung abzuweichen.
73. In der Rechtssache, in der das Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti II ergangen ist, stellte sich die Frage, ob, wenn die nationalen Rechtsvorschriften keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsehen, die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung sensibler Daten gemäß Art. 10 der Richtlinie 2016/680 zu überprüfen und nachzuweisen, die Einhaltung dieser Verpflichtung durch das von dieser zuständigen Behörde zum Zweck der zwangsweisen Durchführung der genannten Erhebung angerufene Gericht sichergestellt werden kann(43).
74. Als Antwort hat der Gerichtshof für Recht erkannt, dass ein angerufenes Gericht, das über eine solche Verarbeitung personenbezogener Daten zu befinden hat, nicht anstelle der zuständigen Behörde die Einhaltung der dieser Behörde nach Art. 10 der Richtlinie 2018/680 obliegenden Verpflichtung gewährleisten kann, wenn die zuständige Behörde nach nationalem Recht nicht verpflichtet ist, die „unbedingte Erforderlichkeit“ der Verarbeitung, die sie vorgenommen hat oder vorzunehmen beabsichtigt, zu beurteilen(44).
75. Auch wenn der Gerichtshof die Begründungspflicht nicht ausdrücklich erwähnt hat, ergibt sich eine solche Verpflichtung meines Erachtens aus diesem Urteil.
76. Erstens sehen die Mitgliedstaaten nach Art. 54 der Richtlinie 2016/680, der Art. 47 der Charta Ausdruck verleiht, vor, dass jede betroffene Person das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf hat, wenn sie der Ansicht ist, dass die Rechte, die ihr aufgrund von nach dieser Richtlinie erlassenen Vorschriften zustehen, infolge einer nicht mit diesen Vorschriften im Einklang stehenden Verarbeitung ihrer personenbezogenen Daten verletzt wurden.
77. Zweitens verlangt nach der Rechtsprechung das in Art. 47 der Charta garantierte Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf grundsätzlich, dass der Betroffene Kenntnis von den Gründen, auf denen die ihm gegenüber ergangene Entscheidung beruht, erlangen kann, sei es anhand der Entscheidung selbst oder durch eine Mitteilung dieser Gründe, um es ihm zu ermöglichen, seine Rechte unter bestmöglichen Bedingungen zu verteidigen und in Kenntnis aller Umstände zu entscheiden, ob es für ihn von Nutzen ist, das zuständige Gericht anzurufen, und um dieses Gericht vollständig in die Lage zu versetzen, die Kontrolle der Rechtmäßigkeit dieser Entscheidung auszuüben(45).
78. Da der Gerichtshof zu dem Ergebnis gelangt ist, dass ein Gericht bei der Prüfung der unbedingten Erforderlichkeit der Datenerhebung nicht an die Stelle der zuständigen Behörde treten kann, setzt dies zwangsläufig das Recht voraus, dass diese Prüfung nachträglich von einem Gericht beurteilt wird.
79. Dieses Recht kann allerdings keine uneingeschränkte Geltung beanspruchen und kann gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta eingeschränkt werden, sofern diese Einschränkungen gesetzlich vorgesehen sind, den Wesensgehalt der in Rede stehenden Rechte und Freiheiten achten und unter Wahrung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit erforderlich sind und den von der Union anerkannten dem Gemeinwohl dienenden Zielsetzungen oder den Erfordernissen des Schutzes der Rechte und Freiheiten anderer tatsächlich entsprechen(46).
80. Von den Regierungen, die an der mündlichen Verhandlung teilgenommen haben, wurde geltend gemacht, dass die Verpflichtung der zuständigen Behörden, jede nach Art. 10 der Richtlinie 2016/680 erlassene Entscheidung zu begründen, den reibungslosen Ablauf strafrechtlicher Ermittlungen und die Bekämpfung der Kriminalität beeinträchtigen würde. Auch wenn es sich dabei um Ziele von allgemeinem Interesse handelt, bin ich der Ansicht, dass die Beschränkung des in Rede stehenden Rechts auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsbehelf nicht auf das absolut Notwendige beschränkt ist.
81. Erstens scheint mir die Begründungspflicht, da die in Rede stehende Datenerhebung nicht systematisch erfolgt, keine zu große Belastung für die zuständigen Behörden darzustellen. Außerdem ist, wenn die zuständigen Behörden über ein gewisses Ermessen verfügen müssen, um die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie 2016/680 genannten Zwecke zu erreichen, die in Art. 10 dieser Richtlinie vorgesehene Pflicht zur Begründung ihrer Entscheidungen umso wichtiger.
82. Zweitens erlegt Art. 13 Abs. 1 und 2 in Verbindung mit Art. 54 der Richtlinie 2016/680, wie der Gerichtshof im Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck im Wesentlichen festgestellt hat, eine Pflicht zur Unterrichtung der betroffenen Person auf. Zwar erlaubt Art. 13 Abs. 3 dieser Richtlinie den Mitgliedstaaten, Gesetzgebungsmaßnahmen zu erlassen, nach denen die Unterrichtung der betroffenen Person aufgeschoben, eingeschränkt oder sogar unterlassen werden kann, doch wäre eine nationale Regelung, die generell jeden Anspruch auf Unterrichtung ausschlösse, nicht mit dem Unionsrecht vereinbar(47).
83. Hierzu haben die französische und die tschechische Regierung in Beantwortung einer Frage des Gerichtshofs in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, dass das Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck nicht auf die vorliegende Rechtssache anwendbar sei, da dieses Urteil die vorherige Kontrolle des Zugangs der Polizeibehörden zu den im Mobiltelefon der betroffenen Person enthaltenen Daten durch einen Richter oder eine unabhängige Verwaltungsstelle betreffe.
84. Ich habe jedoch Zweifel an der Stichhaltigkeit dieses Vorbringens. Zunächst ist meines Erachtens die Begründungspflicht umso notwendiger, wenn die Datenerhebung keiner vorherigen Kontrolle unterliegt. Sodann weise ich darauf hin, dass ein Mobiltelefon zwar selbstverständlich sensible Daten im Sinne von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 enthalten kann(48), das Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck aber nicht speziell diese Art von Daten betrifft. Daraus folgt, dass die sich aus diesem Urteil ergebende Begründungspflicht erst recht für die Umstände der vorliegenden Rechtssache gilt, die die Erhebung sensibler Daten betrifft.
85. Schließlich ergibt sich aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2016/680, wie die Kommission in Beantwortung derselben Frage des Gerichtshofs zu Recht ausgeführt hat, dass die zuständige Behörde in der Lage sein muss, u. a. die Erforderlichkeit der von ihr vorgenommenen Datenverarbeitung nachzuweisen. Dieser auch in Art. 5 Abs. 2 der Verordnung (EU) 2016/679(49) vorgesehene Grundsatz der Rechenschaftspflicht ist im Licht von Art. 54 dieser Richtlinie auszulegen. Daraus folgt, dass sich die Begründungspflicht aus der allgemeinen Systematik der Richtlinie ergibt.
86. Drittens hängt der Umfang der Begründungspflicht nach ständiger Rechtsprechung von den besonderen Umständen der einzelnen Situation ab(50). Während eine ausführlichere Begründung insbesondere bei weniger schweren Straftaten erforderlich sein kann, kann sie bei schwerer Kriminalität knapp sein. Im Übrigen schließe ich in Bezug auf Straftaten, bei denen es eindeutig erforderlich ist, den Täter zu identifizieren, wie z. B. bei einem Einbruch, nicht aus, dass die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer Daten aus dem gesamten Akteninhalt abgeleitet werden kann. Die betroffene Person kann nämlich die Gründe für diesen Eingriff in ihre Rechte auf die Achtung des Privatlebens und auf den Schutz personenbezogener Daten leicht nachvollziehen.
87. Dagegen ist der Grund, aus dem die Erhebung biometrischer Daten einer Person, die im Verdacht steht, an einer nicht genehmigten Demonstration teilgenommen zu haben – insbesondere wenn ihre Identität außer Zweifel steht –, unbedingt erforderlich sein soll, zumindest für die Zwecke dieses besonderen Verfahrens nicht offensichtlich. In einer solchen Situation muss die zuständige Behörde ihre Entscheidung daher angemessen begründen, damit die betroffene Person die Gründe für eine solche Erhebung nachvollziehen kann, wobei der bloße Verweis auf den gesamten Akteninhalt grundsätzlich nicht ausreichen kann(51).
88. Daher schlage ich vor, auf die zweite Frage zu antworten, dass Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, warum die erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich ist.
C. Zur dritten Vorlagefrage
1. Zur Zulässigkeit
89. Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung entgegensteht, die es erlaubt, eine Person, die die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hat, auch dann eigenständig zu verfolgen und zu verurteilen, wenn sie wegen der Straftat, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wird.
90. Nach Ansicht der französischen Regierung ist diese Frage unzulässig, da die Richtlinie 2016/680 keine Vorschriften über einen Straftatbestand der Weigerung, sich einer Erhebung personenbezogener Daten zu unterziehen, enthalte. Daraus folge, dass diese Verurteilung nicht in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie und folglich auch nicht in den des Unionsrechts falle.
91. Außerdem machen diese Regierung und die Kommission geltend, dass das vorlegende Gericht nicht darlege, warum sich die Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 auf die eigenständige Verurteilung auswirken könnten.
92. Insoweit erinnere ich daran, dass gemäß Art. 94 Buchst. c der Verfahrensordnung des Gerichtshofs das Vorabentscheidungsersuchen eine Darstellung der Gründe, aus denen sich für das vorlegende Gericht Zweifel bei der Auslegung oder der Gültigkeit bestimmter Vorschriften des Unionsrechts ergeben haben, und den Zusammenhang enthalten muss, den es zwischen diesen Vorschriften und dem auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren nationalen Recht herstellt. Diese Darstellung muss es dem Gerichtshof ermöglichen, außer der Zulässigkeit des Vorabentscheidungsersuchens seine Zuständigkeit für die Beantwortung der gestellten Frage zu prüfen(52).
93. Auch wenn ich mich der Feststellung anschließe, dass das vorlegende Gericht nicht erläutert, inwiefern sich die genannten Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 auf die eigenständige Verurteilung auswirken könnten, bin ich der Ansicht, dass ein solcher Zusammenhang, wie ich im Folgenden darlegen werde, aus dem gesamten Inhalt der dem Gerichtshof vorliegenden Akten sowie aus der Rechtsprechung abgeleitet werden kann.
94. Außerdem weise ich darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung der Einwand der Unanwendbarkeit eines Unionsrechtsakts auf das Ausgangsverfahren, sofern – wie hier bei der Richtlinie 2016/680 – nicht offensichtlich ist, dass seine Auslegung in keinem Zusammenhang mit den Gegebenheiten oder dem Gegenstand des Ausgangsrechtsstreits steht, die inhaltliche Beantwortung der Frage betrifft(53).
2. Zur Beantwortung der Frage
a) Anwendung der Richtlinie 2016/680 auf die eigenständige Verurteilung
95. Zunächst sei klargestellt, dass sich die eigenständige Verurteilung nicht aus der Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in französisches Recht ergibt. Wie die französische Regierung zu Recht ausführt, enthält diese Richtlinie nämlich keine diesbezügliche Bestimmung.
96. Dies bedeutet jedoch nicht zwangsläufig, dass die eigenständige Verurteilung nicht in den Anwendungsbereichs des Unionsrechts fällt(54). Damit eine nationale Vorschrift in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, ist es nämlich nicht erforderlich, dass der nationale Gesetzgeber die Absicht hatte, dieses durchzuführen – dieses Ziel ergibt sich aus der konkreten Anwendung der nationalen Maßnahme(55).
97. Sodann wird der Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 in ihrem Art. 2 Abs. 1 festgelegt, wonach diese Richtlinie „für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zu den in [ihrem] Artikel 1 Absatz 1 genannten Zwecken [gilt]“, d. h. u. a. zum Zwecke „der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten“.
98. Folglich bedeutet dies, dass HW verurteilt wurde, weil er sich einer in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fallenden Handlung widersetzt habe. Somit kann davon ausgegangen werden, dass es einen „Versuch“ der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Beamten der Kriminalpolizei gegeben hat und dass dieser wegen der Weigerung von HW gescheitert ist, wobei dieser Versuch in den Anwendungsbereich dieser Richtlinie fällt(56).
99. Schließlich weise ich darauf hin, dass eine eigenständige Verurteilung nur dann zulässig ist, wenn die von den zuständigen Behörden beabsichtigte Erhebung, der sich die betroffene Person widersetzt, den Anforderungen von Art. 10 der Richtlinie 2016/680, insbesondere der Anforderung der „unbedingten Erforderlichkeit“, entspricht. Die Anforderungen, die diese Richtlinie an die in ihren Anwendungsbereich fallende Datenverarbeitung stellt, sind somit eine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung der eigenständigen Verurteilung(57).
b) Steht die Richtlinie 2016/680 einer eigenständigen Verurteilung entgegen?
100. Der soeben erwähnte Umstand ist meines Erachtens das einzige, sich aus der Richtlinie 2016/680 ergebende Kriterium, dem eine Auswirkung auf die eigenständige Verurteilung zukommt: Das nationale Gericht muss, bevor es einen Angeklagten wegen des Straftatbestands der Weigerung, sich einer erkennungsdienstlichen Behandlung zu unterziehen, für schuldig befindet, sicherstellen, dass diese Behandlung, hätte sie stattgefunden, mit Art. 10 dieser Richtlinie in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c(58) sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 der Richtlinie vereinbar gewesen wäre.
101. Dagegen bin ich der Ansicht, dass der nationale Gesetzgeber in Anbetracht des Wortlauts dieser Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 und ihrer Ziele(59) durch nichts daran gehindert ist, die Verurteilung einer Person, die eine erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hat, vorzusehen, auch wenn sie wegen der Straftat, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wird. Wie nämlich alle Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung ausgeführt haben, ist das Erfordernis der unbedingten Erforderlichkeit zu dem Zeitpunkt zu beurteilen, zu dem die Behörden die Vornahme der Maßnahme in Betracht gezogen haben. Dies vorausgeschickt, halte ich noch zwei Klarstellungen für erforderlich.
102. Zum einen bleibt die zuständige Behörde verpflichtet, die unbedingte Erforderlichkeit jeder späteren Datenverarbeitung zu prüfen. Insbesondere der Umstand, dass die betroffene Person nicht strafrechtlich verfolgt wurde, ist ein relevantes Kriterium für die Feststellung, ob die Speicherung ihrer Daten unbedingt erforderlich ist(60).
103. Zum anderen bin ich der Ansicht, dass die eigenständige Verurteilung im Licht der Art. 7, 8 und 49 Abs. 3 der Charta zu prüfen ist.
c) Art. 7, 8 und 49 Abs. 3 der Charta
104. Nach den Erklärungen der französischen Regierung sollen mit dem Straftatbestand der Verweigerung erkennungsdienstlicher Maßnahmen speziell Verhaltensweisen, die den reibungslosen Ablauf strafrechtlicher Ermittlungen behindern, unter Strafe gestellt werden.
105. Letzteres ist zwar eine vom Unionsrecht anerkannte dem Gemeinwohl dienende Zielsetzung, doch stellt die eigenständige Verurteilung auch einen Eingriff in die in den Art. 7 und 8 der Charta verbürgten Rechte dar(61). Gemäß Art. 52 Abs. 1 der Charta muss eine solche Verurteilung daher den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren.
106. Da es sich bei der eigenständigen Verurteilung um eine strafrechtliche Verurteilung handelt, ist darüber hinaus auch Art. 49 Abs. 3 der Charta zu berücksichtigen, wonach das Strafmaß zur Straftat nicht unverhältnismäßig sein darf.
107. Die Mitgliedstaaten müssen nämlich bei der Durchführung des Unionsrechts den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beachten, auch wenn die Rechtsvorschriften der Union im Bereich der anwendbaren Sanktionen nicht harmonisiert sind, und insbesondere beim Erlass von Sanktionen strafrechtlicher Art(62).
108. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verlangt zum einen, dass die verhängte Sanktion der Schwere der Straftat entspricht, und zum anderen, dass die individuellen Umstände des Einzelfalls sowohl bei der Bestimmung der Sanktion als auch bei der Festlegung der Höhe der Geldbuße berücksichtigt werden(63).
109. Zu den zu berücksichtigenden Umständen gehört meines Erachtens insbesondere das Verhalten und das Profil der betroffenen Person, ihre Vorstrafen, die Schwere der Straftat, die die Erhebung ihrer Daten rechtfertigte, und der Kontext der eigenständigen Verurteilung.
110. Was den letztgenannten Gesichtspunkt angeht, wird – wie die französische Regierung in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat – über die Straftat der Verweigerung einer erkennungsdienstlichen Behandlung, sofern sie festgestellt wird, zusammen mit der „Haupt“-Straftat entschieden. Im Ausgangsverfahren sind der Freispruch wegen der Teilnahme an einer nicht genehmigten Demonstration und die Verurteilung wegen der Verweigerung einer erkennungsdienstlichen Behandlung nämlich offenbar gleichzeitig im Urteil des Tribunal correctionnel de Paris (Strafgericht Paris) vom 8. September 2021 ausgesprochen worden.
111. Unter diesen Umständen ist festzustellen, dass die Verurteilung wegen der Verweigerung einer erkennungsdienstlichen Behandlung zwar – insbesondere im Wiederholungsfall – zum reibungslosen Ablauf künftiger Verfahren beitragen kann, aber nicht zum reibungslosen Ablauf des laufenden Verfahrens beiträgt.
112. Schließlich muss auch der Umstand, dass die betreffende Person nicht wegen der Hauptstraftat verurteilt wurde, bei der Bestimmung der Schwere der Sanktion für die Verweigerung einer erkennungsdienstlichen Behandlung berücksichtigt werden. In diesem Zusammenhang stelle ich fest, dass nach den Erklärungen der französischen Regierung, wenn eine freisprechende Entscheidung rechtskräftig geworden ist, die damit verbundenen Fingerabdrücke und Informationen gelöscht werden.
113. Folglich schlage ich vor, auf die dritte Frage zu antworten, dass Art. 10 der Richtlinie 2016/680 in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie dahin auszulegen ist, dass er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, eine Person, die die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hat, auch dann eigenständig zu verfolgen und zu verurteilen, wenn sie wegen der Straftat, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wird, sofern diese Behandlung, hätte sie stattgefunden, mit den sich aus diesen Artikeln ergebenden Anforderungen vereinbar gewesen wäre.
V. Ergebnis
114. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor, die von der Cour d’appel de Paris (Berufungsgericht Paris, Frankreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
Art. 10 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 Buchst. a bis c sowie mit Art. 8 Abs. 1 und 2 dieser Richtlinie
ist dahin auszulegen, dass
– er nationalen Rechtsvorschriften, die es ermöglichen, die biometrischen Daten bei jeder Person zu erheben, gegen die ein oder mehrere plausible Gründe für den Verdacht bestehen, dass sie eine Straftat begangen hat oder versucht hat, eine Straftat zu begehen, nicht entgegensteht, sofern diese Rechtsvorschriften die Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsehen, die unbedingte Erforderlichkeit jeder Erhebung zu prüfen,
– er einer nationalen Regelung entgegensteht, die keine Verpflichtung der zuständigen Behörde vorsieht, in jedem Einzelfall angemessen zu begründen, warum die erkennungsdienstliche Behandlung unbedingt erforderlich ist,
– er einer nationalen Regelung nicht entgegensteht, die es erlaubt, eine Person, die die erkennungsdienstliche Behandlung verweigert hat, auch dann eigenständig zu verfolgen und zu verurteilen, wenn sie wegen der Straftat, die der erkennungsdienstlichen Maßnahme zugrunde lag, nicht verfolgt oder verurteilt wird, sofern diese Behandlung, hätte sie stattgefunden, mit den sich aus diesen Artikeln der Richtlinie 2016/680 ergebenden Anforderungen vereinbar gewesen wäre.
1 Originalsprache: Französisch.
i Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.
2 Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates (ABl. 2016, L 119, S. 89).
3 Urteil vom 26. Januar 2023 (C‑205/21, im Folgenden: Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I, EU:C:2023:49).
4 Der Gerichtshof kam in Rn. 135 des Urteils Ministerstvo na vatreshnite raboti I zu dem Ergebnis, dass die in Rede stehenden Bestimmungen der Richtlinie 2016/680 einer solchen systematischen Erhebung entgegenstehen.
5 Nach Art. 3 Nr. 13 der Richtlinie 2016/680 sind Gesichtsbilder und daktyloskopische Daten biometrische Daten.
6 Das vorlegende Gericht verwendet diesen Begriff nicht nur in dieser Frage, sondern auch in der Begründung der Vorlageentscheidung (siehe Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge). Es erläutert jedoch nicht, wie dieses Wort zu verwenden ist.
7 HW macht vor dem vorlegenden Gericht geltend, dass am 1. Januar 2020 die Fingerabdrücke von mehr als 6,5 Millionen Personen im Automatisierten Fingerabdruck‑Identifizierungs-System (AFIS) gespeichert gewesen seien.
8 Urteil vom 4. Oktober 2024, Bezirkshauptmannschaft Landeck (Versuchter Zugang zu auf einem Mobiltelefon gespeicherten personenbezogen Daten) (C‑548/21, im Folgenden: Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck, EU:C:2024:830, Rn. 53 und die dort angeführte Rechtsprechung).
9 Vgl. u. a. Urteil vom 28. November 2023, Commune d’Ans (C‑148/22, EU:C:2023:924, Rn. 31).
10 Siehe Nr. 15 der vorliegenden Schlussanträge.
11 Dieses Gericht führte aus (Rn. 78 des Urteils Ministerstvo na vatreshnite raboti I), dass „es sich bei der großen Mehrheit der im Strafgesetzbuch vorgesehenen Straftaten um vorsätzliche Straftaten, und bei fast allen um Offizialstraftaten [handelt]“, und dass „[n]ach den das bulgarische Strafverfahren betreffenden Vorschriften … eine Person beschuldigt [wird], wenn hinreichende Beweise dafür vorliegen, dass sie sich der Begehung einer Offizialstraftat schuldig gemacht hat“.
12 Hervorhebung nur hier.
13 Siehe Nrn. 25 und 26 und der vorliegenden Schlussanträge.
14 Zwar ergeben sich diese „für die einzelnen [Polizeid]ateien geltenden Regeln“ nicht aus der Vorlageentscheidung, doch hat die französische Regierung diese in ihren schriftlichen Erklärungen ausführlich erläutert.
15 Zu den in Art. 10 der Richtlinie 2016/680 vorgesehenen sensiblen Daten gehören u. a. die „biometrischen Daten zur eindeutigen Identifizierung einer natürlichen Person“.
16 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 116 und die dort angeführte Rechtsprechung).
17 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 117).
18 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 118).
19 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 121).
20 Vgl. in diesem Sinne Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 122 bis 125).
21 Vgl. Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia (C‑118/22, EU:C:2024:97, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).
22 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 126).
23 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 127).
24 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 132).
25 Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 97).
26 Ich weise darauf hin, dass die Richtlinie 2016/680 die Begriffe „Zwecke“ (u. a. in Art. 1 Abs. 1, Art. 4 Abs. 1 und Art. 8) und „Ziele“ (in Art. 8 Abs. 2) verwendet. Wie Generalanwalt Pitruzzella in seinen Schlussanträgen in der Rechtssache Ministerstvo na vatreshnite raboti I (EU:C:2022:507, Nr. 56) ausgeführt hat, ist die Unterscheidung zwischen „Zwecken“ und „Zielen“ nicht offensichtlich. Die Zwecke einer Erhebung sind seines Erachtens jedoch die in Art. 1 Abs. 1 der Richtlinie genannten; vgl. in diesem Sinne auch Urteil vom 8. Dezember 2022, Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten – Strafrechtliche Ermittlungen) (C‑180/21, EU:C:2022:967, Rn. 43 und 44). Die in Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie genannten Ziele seien spezifischer und müssten durch die zum Geltungsbereich der Richtlinie gehörenden nationalen Rechtsvorschriften präzisiert werden.
27 Vgl. auch Urteil vom 8. Dezember 2022, Inspektor v Inspektorata kam Visshia sadeben savet (Zwecke der Verarbeitung personenbezogener Daten – Strafrechtliche Ermittlungen) (C‑180/21, EU:C:2022:967, Rn. 55).
28 Vgl. zur Verarbeitung biometrischer Daten im Rahmen anderer Verfahren Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia (C‑118/22, EU:C:2024:97, Rn. 56).
29 Siehe Nr. 16 der vorliegenden Schlussanträge.
30 Die französische Regierung stützt sich auf Bestimmungen des französischen Rechts, die nicht in der Vorlageentscheidung enthalten sind, sich aber offenbar auf die in Art. 55-1 Abs. 2 des Code de procédure pénale genannten „für die einzelnen Dateien geltenden Regeln“ beziehen (siehe Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge).
31 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 131).
32 Urteil vom 8. Juli 2010, Sjöberg und Gerdin (C‑447/08 und C‑448/08, EU:C:2010:415, Rn. 49).
33 Vgl. in diesem Sinne Urteile Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 83) und Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 100).
34 Vgl. in diesem Sinne Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 84).
35 Urteile vom 16. März 1978, Oehlschläger (104/77, EU:C:1978:69, Rn. 4), und vom 7. November 2024, ERB New Europe Funding II (C‑178/23, EU:C:2024:943, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).
36 Vgl. in diesem Sinne EGMR, 18. April 2013, M. K./Frankreich (CE:ECHR:2013:0418JUD001952209, § 41). Die in dieser Rechtssache in Rede stehenden französischen Rechtsvorschriften entsprechen Art. R. 40-38-2 Abs. 3 des Code de procédure pénale, den die französische Regierung für die vorliegende Rechtssache für einschlägig hält (siehe Fn. 14 der vorliegenden Schlussanträge).
37 Siehe Nr. 37 der vorliegenden Schlussanträge. Vgl. auch Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Policejní prezidium (Speicherung biometrischer und genetischer Daten) (C‑57/23, EU:C:2025:132, Nr. 43), in denen er die in jener Rechtssache in Rede stehenden tschechischen Rechtsvorschriften, die vorsehen, dass die Polizeibehörden nur die Möglichkeit haben, eine Erhebung vorzunehmen, mit der bulgarischen Regelung verglichen hat, um die es in der Rechtssache ging, in der das Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I ergangen ist.
38 Vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Policejní prezidium (Speicherung biometrischer und genetischer Daten) (C‑57/23, EU:C:2025:132, Nr. 44). Der Generalanwalt Richard de la Tour hat darauf hingewiesen, dass die tschechischen Rechtsvorschriften – im Gegensatz zu den französischen Rechtsvorschriften (siehe Nrn. 66 und 67 der vorliegenden Schlussanträge) – keine Verpflichtung der zuständigen Behörden vorsähen, die unbedingte Erforderlichkeit der Erhebung biometrischer Daten der betroffenen Personen zu prüfen.
39 Vgl. Urteil vom 28. November 2024, Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten II) (C‑80/23, im Folgenden: Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti II, EU:C:2024:991, Rn. 57).
40 Diese Bestimmungen wurden mit der Ordonnance Nr. 2018-1125 vom 12. Dezember 2018 (Art. 1) erlassen. Sie werden jedoch in der Vorlageentscheidung nicht wiedergegeben.
41 Urteile vom 10. April 1984, von Colson und Kamann (14/83, EU:C:1984:153, Rn. 26), und vom 30. April 2025, Nastolo (C‑370/24, EU:C:2025:300, Rn. 43 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch, zur Richtlinie 2016/680, Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 133).
42 Vgl. in diesem Sinne Schlussanträge des Generalanwalts Richard de la Tour in der Rechtssache Ministerstvo na vatreshnite raboti (Registrierung biometrischer und genetischer Daten II) (C‑80/23, EU:C:2024:513, Nr. 49). Vgl. in Bezug auf die Anwendungsvoraussetzungen und die tatsächliche Durchführung der Bestimmungen des innerstaatlichen Rechts auch Urteil vom 23. April 2009, Angelidaki u. a. (C‑378/07 bis C‑380/07, EU:C:2009:250, Rn. 164 und die dort angeführte Rechtsprechung).
43 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti II (Rn. 52).
44 Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti II (Rn. 57).
45 Urteil vom 8. Mai 2019, PI (C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. auch Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 118).
46 Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 119 und die dort angeführte Rechtsprechung). Vgl. in diesem Sinne auch 104. Erwägungsgrund der Richtlinie 2016/680.
47 Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 120 und 121 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
48 Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 94).
49 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1). Vgl. zu Art. 5 Abs. 2 dieser Verordnung u. a. Urteil vom 27. Februar 2025, Amt der Tiroler Landesregierung (C‑638/23, EU:C:2025:127, Rn. 33).
50 Urteil vom 28. Juli 2011, Agrana Zucker (C‑309/10, EU:C:2011:531, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).
51 Vgl. in diesem Sinne Urteile vom 8. Mai 2019, PI (C‑230/18, EU:C:2019:383, Rn. 78 und 91 sowie die dort angeführte Rechtsprechung), und vom 16. Februar 2023, HYA u. a. (Begründung von Genehmigungen zur Telefonüberwachung) (C‑349/21, EU:C:2023:102, Rn. 59 bis 61).
52 Urteil vom 6. März 2014, Siragusa (C‑206/13, EU:C:2014:126, Rn. 19). Vgl. auch Urteil Ministerstvo na vatreshnite raboti I (Rn. 55).
53 Vgl. Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 67 und die dort angeführte Rechtsprechung).
54 Vgl. zur Umsetzung von Richtlinien als solcher und zur Durchführung des Unionsrechts Urteil vom 26. Februar 2013, Åkerberg Fransson (C‑617/10, EU:C:2013:105, Rn. 28).
55 Vgl. Safjan, M., Düsterhaus, D., und Guérin, A., „La Charte des droits fondamentaux de l’Union européenne et les ordres juridiques nationaux, de la mise en œuvre à la mise en balance“, Revue trimestrielle de droit européen, 2016, S. 221.
56 Vgl. in diesem Sinne Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 77). Der Gerichtshof hat entschieden, dass ein Versuch von Polizeibehörden, für die Zwecke strafrechtlicher Ermittlungen Zugang zu den auf einem Mobiltelefon gespeicherten Daten zu erlangen, in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2016/680 fällt. Vgl. auch Urteil des EGMR, 22. Juni 2017, Aycaguer/Frankreich (CE:ECHR:2017:0622JUD000880612), in dem dieses Gericht in Nr. 35 festgestellt hat, dass „der Beschwerdeführer bis heute nicht in die [Polizeidatei] eingetragen ist, da er sich geweigert hat, sich der gesetzlich vorgeschriebenen Entnahme seiner DNA zu unterziehen. Er wurde diesbezüglich aber strafrechtlich verurteilt. Es ist unstreitig, dass diese Verurteilung einen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens im Sinne von Art. 8 Abs. 1 der [am 4. November 1950 in Rom unterzeichneten Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (im Folgenden: EMRK)] darstellt“. Obwohl ich mir bewusst bin, dass sich der Anwendungsbereich des Unionsrechts (oder auch der der Charta) von dem der EMRK unterscheidet, geht aus diesem Urteil doch hervor, dass ein enger Zusammenhang besteht zwischen der Datenerhebung und der Verurteilung wegen der Weigerung, sich dieser Erhebung zu unterziehen.
57 Vgl. entsprechend Urteil vom 16. Mai 2017, Berlioz Investment Fund (C‑682/15, EU:C:2017:373, Rn. 41, 63 und 74).
58 Vgl. zu Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie 2016/680 Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 73).
59 Nämlich ein hohes Schutzniveau für personenbezogene Daten zu gewährleisten sowie zur Vollendung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts innerhalb der Union beizutragen, vgl. in diesem Sinne u. a. Erwägungsgründe 2, 4, 7 und 15 der Richtlinie 2016/680.
60 Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 30. Januar 2024, Direktor na Glavna direktsia „Natsionalna politsia“ pri MVR – Sofia (C‑118/22, EU:C:2024:97, Rn. 65 und die dort angeführte Rechtsprechung des EGMR). Vgl. auch den Begriff „Verarbeitung“ in Art. 3 Abs. 2 der Richtlinie 2016/680, der u. a. sowohl die Erhebung als auch die Speicherung von Daten umfasst.
61 Vgl. in diesem Sinne Urteil Bezirkshauptmannschaft Landeck (Rn. 77 und 95) sowie EGMR, 22. Juni 2017, Aycaguer/Frankreich (CE:ECHR:2017:0622JUD000880612, § 35).
62 Urteil vom 8. März 2022, Bezirkshauptmannschaft Hartberg-Fürstenfeld (Unmittelbare Wirkung) (C‑205/20, EU:C:2022:168, Rn. 31). Vgl. auch Urteil vom 4. Mai 2023, Agenția Națională de Integritate (C‑40/21, EU:C:2023:367, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).
63 Urteil vom 4. Oktober 2018, Link Logistik N&N (C‑384/17, EU:C:2018:810, Rn. 40 bis 42 und 45).