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Europäischer Gerichtshof Urteil vom 01.08.2025 – C-772/24
Neunte Kammer · ECLI:EU:C:2025:629
URTEIL DES GERICHTSHOFS (Neunte Kammer) 1. August 2025 ( „Vorlage zur Vorabentscheidung – Verpackungen und Verpackungsabfälle – Begriff – Richtlinie 94/62/EG – Art. 3 und Anhang I – Unmittelbar auf Obst oder Gemüse angebrachte Etiketten – Nationale Regelung, die solche Etiketten mit Ausnahme von in Privathaushalten kompostierbaren Etiketten, die ganz oder teilweise aus biobasiertem Material bestehen, verbietet“ In der Rechtssache C‑772/24 betreffend ein Vorabentscheidungsersuchen nach Art. 267 AEUV, eingereicht vom Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich) mit Entscheidung vom 6. November 2024, beim Gerichtshof eingegangen am 7. November 2024, in dem Verfahren Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel) gegen Premier ministre, Ministre de la Transition écologique, de l’Énergie, du Climat et de la Prévention des risques, Garde des Sceaux, Ministre de la Justice, Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie, Ministre de l’Agriculture, de la Souveraineté alimentaire et de la Forêt erlässt DER GERICHTSHOF (Neunte Kammer) unter Mitwirkung des Kammerpräsidenten N. Jääskinen sowie des Richters A. Arabadjiev (Berichterstatter) und der Richterin R. Frendo, Generalanwältin: L. Medina, Kanzler: A. Calot Escobar, aufgrund des schriftlichen Verfahrens, unter Berücksichtigung der Erklärungen – der Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel), vertreten durch A. Bron, A. Helfer und G. Léonard, Avocats, – der französischen Regierung, vertreten durch P. Chansou und B. Travard als Bevollmächtigte, – der Europäischen Kommission, vertreten durch I. Melo Sampaio und R. Tricot als Bevollmächtigte, aufgrund der nach Anhörung der Generalanwältin ergangenen Entscheidung, ohne Schlussanträge über die Rechtssache zu entscheiden, folgendes Urteil
1 Das Vorabentscheidungsersuchen betrifft die Auslegung von Art. 3 der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. 1994, L 365, S. 10) in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 (ABl. 2018, L 150, S. 141) geänderten Fassung (im Folgenden: Richtlinie 94/62) in Verbindung mit Anhang I dieser Richtlinie.
2 Es ergeht im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen der Association interprofessionnelle des fruits et légumes frais (Interfel) und dem Premier ministre (Premierminister, Frankreich), dem Ministre de la Transition écologique, de l’Énergie, du Climat et de la Prévention des risques (Minister für den ökologischen Wandel, Energie, Klima und Risikoprävention, Frankreich), dem Garde des Sceaux, Ministre de la Justice (Siegelbewahrer, Minister der Justiz, Frankreich), dem Ministre de l’Économie, des Finances et de l’Industrie (Minister für Wirtschaft, Finanzen und Industrie, Frankreich) sowie dem Ministre de l’Agriculture, de la Souveraineté alimentaire et de la Forêt (Minister für Landwirtschaft, Nahrungsmittelsouveränität und Forstwirtschaft, Frankreich) über die Rechtmäßigkeit der stillschweigenden Ablehnung eines Antrags auf Aufhebung einer nationalen Regelung, die die Verhängung eines Bußgelds für den Fall vorsieht, dass auf Obst oder Gemüse unmittelbar Etiketten angebracht werden, mit Ausnahme von in Privathaushalten kompostierbaren Etiketten, die ganz oder teilweise aus biobasiertem Material bestehen. Rechtlicher Rahmen Unionsrecht
3 Art. 3 („Begriffsbestimmungen“) Nr. 1 der Richtlinie 94/62 sieht vor: „Im Sinne dieser Richtlinie bezeichnet der Ausdruck 1. ‚Verpackungen‘ aus beliebigen Stoffen hergestellte Produkte zur Aufnahme[,] zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren, die vom Rohstoff bis zum Verarbeitungserzeugnis reichen können und vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Auch alle zum selben Zweck verwendeten ‚Einwegartikel‘ sind als Verpackungen zu betrachten. Unter den Begriff ‚Verpackungen‘ fallen ausschließlich a) Verkaufsverpackungen oder Erstverpackungen, d. h. Verpackungen, die dem Endabnehmer oder ‑verbraucher in der Verkaufsstelle als eine Verkaufseinheit angeboten werden; b) Umverpackungen oder Zweitverpackungen, d. h. Verpackungen, die eine bestimmte Anzahl von Verkaufseinheiten enthalten, welche in der Verkaufsstelle zusammen an den Endabnehmer oder ‑verbraucher abgegeben werden oder allein zur Bestückung der Verkaufsregale dienen; diese Verpackungen können von der Ware entfernt werden, ohne dass dies deren Eigenschaften beeinflusst; c) Transportverpackungen oder Drittverpackungen, d. h. Verpackungen, welche die Handhabung und den Transport von mehreren Verkaufseinheiten oder Umverpackungen in einer Weise erleichtern, dass deren direkte Berührung sowie Transportschäden vermieden werden. Container für den Straßen‑, Schienen‑, Schiffs- und Lufttransport fallen nicht unter den Begriff der Transportverpackung; Die Begriffsbestimmung für ‚Verpackungen‘ wird ferner durch die nachstehenden Kriterien gestützt. Die in Anhang I aufgeführten Gegenstände sind Beispiele für die Anwendung dieser Kriterien. i) Gegenstände gelten als Verpackungen, wenn sie der oben genannten Begriffsbestimmung entsprechen, unbeschadet anderer Funktionen, die die Verpackung möglicherweise ebenfalls erfüllt, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. ii) Gegenstände, die dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, und ‚Einwegartikel‘, die in gefülltem Zustand verkauft oder dafür konzipiert und bestimmt sind, in der Verkaufsstelle gefüllt zu werden, gelten als Verpackungen, sofern sie eine Verpackungsfunktion erfüllen. iii) Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, gelten als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.“
4 Anhang I („Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Kriterien“) dieser Richtlinie sieht vor: „… Beispiele für Kriterium iii) Gegenstände, die als Verpackung gelten Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind …“ Französisches Recht
5 Art. 80 des Gesetzes Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über die Bekämpfung von Verschwendung und über die Kreislaufwirtschaft (JORF vom 11. Februar 2020, S. 6) bestimmt: „Spätestens ab dem 1. Januar 2022 dürfen keine Etiketten mehr unmittelbar auf Obst und Gemüse angebracht werden; davon ausgenommen sind in Privathaushalten kompostierbare Etiketten, die ganz oder teilweise aus biobasiertem Material bestehen.“
6 In Art. R. 543-73 des Code de l’environnement (Umweltgesetzbuch) in der durch Art. 1 Abs. III Nr. 2 des Dekrets Nr. 2020-1724 vom 28. Dezember 2020 über das Verbot der Entsorgung von unverkauften Non-Food-Erzeugnissen und verschiedene Vorschriften zur Bekämpfung von Verschwendung (JORF vom 30. Dezember 2020, S. 209) geänderten Fassung heißt es: „Mit dem für Verstöße der Klasse 3 vorgesehenen Bußgeld wird bestraft: … 4. Anbringen eines Etiketts unmittelbar auf Obst oder Gemüse, mit Ausnahme von in Privathaushalten kompostierbaren Etiketten, die ganz oder teilweise aus biobasiertem Material bestehen, unter Verstoß gegen Art. 80 des Gesetzes Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über die Bekämpfung von Verschwendung und über die Kreislaufwirtschaft.“ Ausgangsrechtsstreit und Vorlagefragen
7 Mit Schreiben vom 25. April 2022 beantragte Interfel bei der Premierministerin die Aufhebung von Art. 1 Abs. III Nr. 2 des Dekrets Nr. 2020-1724 vom 28. Dezember 2020 über das Verbot der Entsorgung von unverkauften Non-Food-Erzeugnissen und verschiedene Vorschriften zur Bekämpfung von Verschwendung. Das Schweigen der Premierministerin zu diesem Antrag führte zu einer stillschweigenden Ablehnungsentscheidung. Am 23. August 2022 erhob Interfel beim Conseil d’État (Staatsrat, Frankreich), dem vorlegenden Gericht, Klage auf Nichtigerklärung dieser Entscheidung.
8 Das vorlegende Gericht weist darauf hin, dass diese Bestimmung zur Umsetzung von Art. 80 des Gesetzes Nr. 2020-105 vom 10. Februar 2020 über die Bekämpfung von Verschwendung und über die Kreislaufwirtschaft erlassen worden sei, der im französischen Hoheitsgebiet die unmittelbare Anbringung von Etiketten mit Ausnahme von in Privathaushalten kompostierbaren Etiketten, die ganz oder teilweise aus biobasiertem Material bestünden, auf Obst oder Gemüse verbiete. Diese Vorschrift sehe vor, dass die Nichtbeachtung dieses Art. 80 mit einer Geldbuße geahndet werde. In Anbetracht des Wortlauts von Art. 3 der Richtlinie 94/62 könnte davon ausgegangen werden, dass solche Etiketten, die unmittelbar auf Obst und Gemüse angebracht seien, keine „Verpackungen“ im Sinne dieser Richtlinie darstellten, da sie der Definition und den drei Kriterien in Art. 3 nicht vollständig entsprächen. In Anhang I der Richtlinie würden jedoch zur Veranschaulichung des Kriteriums von Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii der Richtlinie 94/62 Etiketten, die unmittelbar am Produkt hingen oder befestigt seien, ausdrücklich als Verpackung eingestuft.
9 Das vorlegende Gericht stellt sich somit die Frage, ob sich aus Anhang I der Richtlinie 94/62 ergebe, dass jedes unmittelbar an einem Produkt hängende oder befestigte Etikett zwangsläufig eine „Verpackung“ im Sinne dieser Richtlinie darstelle, oder ob diese Einstufung anhand der Definition und der drei Kriterien von Art. 3 der Richtlinie zu beurteilen sei. Im letztgenannten Fall stellten solche Etiketten nur dann eine Verpackung dar, wenn sie zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren dienten, die vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben würden, es sei denn, sie seien integraler Teil eines Produkts und alle Komponenten seien für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
10 Unter diesen Umständen hat der Conseil d’État (Staatsrat) beschlossen, das Verfahren auszusetzen und dem Gerichtshof folgende Frage zur Vorabentscheidung vorzulegen: Handelt es sich bei direkt auf Obst und Gemüse angebrachten Etiketten in jedem Fall um Verpackungen im Sinne von Art. 3 der Richtlinie 94/62 und von Anhang I dieser Richtlinie? Zur Vorlagefrage
11 Mit seiner Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii und Anhang I der Richtlinie 94/62 dahin auszulegen sind, dass unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachte Etiketten in jedem Fall „Verpackungen“ im Sinne dieser Richtlinie darstellen.
12 Es ist zunächst darauf hinzuweisen, dass die Richtlinie 94/62 gemäß ihrem Art. 1 insbesondere darauf abzielt, Auswirkungen von Verpackungen und Verpackungsabfällen in allen Mitgliedstaaten sowie in dritten Ländern auf die Umwelt zu vermeiden bzw. diese Auswirkungen zu verringern und so ein hohes Umweltschutzniveau sicherzustellen, indem insbesondere den Mitgliedstaaten aufgetragen wird, ein System zur Sammlung und Verwertung der Verpackungen sowie der Verpackungsabfälle einzurichten. Zu diesem Zweck erfasst die Richtlinie 94/62, wie ihrem fünften Erwägungsgrund und ihrem Art. 2 Abs. 1 zu entnehmen ist, alle in der Europäischen Union in Verkehr gebrachten Verpackungen und alle Verpackungsabfälle (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 23).
13 Daher ist, wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, der Begriff „Verpackung“ weit auszulegen (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 24 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).
14 Außerdem muss ein Gegenstand, damit er eine Verpackung im Sinne von Art. 3 Nr. 1 der Richtlinie 94/62 darstellt, zum einen die beiden Voraussetzungen nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 94/62 erfüllen und zum anderen den in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 dieser Richtlinie aufgeführten Kriterien entsprechen (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 25).
15 Demnach muss ein Produkt, damit es eine „Verpackung“ im Sinne der Richtlinie 94/62 darstellt, erstens zum einen nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 dieser Richtlinie zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren dienen, die vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden. Im zweiten Satz dieser Vorschrift heißt es zudem, dass auch alle zum selben Zweck verwendeten „Einwegartikel“ als Verpackungen zu betrachten sind (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 26).
16 Wie der Gerichtshof bereits entschieden hat, sind die möglichen Funktionen einer Verpackung in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 nicht kumulativ aufgezählt (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 27).
17 Ein solches Produkt muss zum anderen zu einer der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 94/62 aufgeführten und definierten Verpackungskategorien – Verkaufsverpackung, Umverpackung oder Transportverpackung – gehören (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 28).
18 Zweitens gelten nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i der Richtlinie 94/62 Gegenstände, die der positiven Definition des Begriffs „Verpackungen“ nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 und 2 entsprechen, als Verpackungen, es sei denn, der Gegenstand ist integraler Teil eines Produkts, der zur Umschließung, Unterstützung oder Konservierung dieses Produkts während seiner gesamten Lebensdauer benötigt wird, und alle Komponenten sind für die gemeinsame Verwendung, den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 29).
19 Aus dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. i geht unmittelbar hervor, dass die drei darin aufgeführten negativen Kriterien kumulativ sind. Daher gelten nur Gegenstände, die zwar der positiven Definition der Verpackungen entsprechen, bei denen aber diese drei Kriterien gleichzeitig erfüllt sind, nicht als Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 (Urteil vom 10. November 2016, Eco-Emballages u. a.,C‑313/15 und C‑530/15, EU:C:2016:859, Rn. 30).
20 Drittens gelten nach Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii der Richtlinie 94/62 Verpackungskomponenten und Zusatzelemente, die in eine Verpackung integriert sind, als Teil der Verpackung, in die sie integriert sind. Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, gelten als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
21 Anhang I der Richtlinie, der „Beispiele für die in Artikel 3 Nummer 1 genannten Kriterien“ aufführt, bestimmt unter der Überschrift „Beispiele für Kriterium iii)“ ausdrücklich, dass Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, als Verpackung gelten.
22 Im vorliegenden Fall fragt sich das vorlegende Gericht, ob sich aus Anhang I ergibt, dass jedes unmittelbar an einem Produkt hängende oder befestigte Etikett zwangsläufig eine Verpackung im Sinne der Richtlinie 94/62 darstellt, oder ob diese Einstufung anhand der Definition und der drei Kriterien in Art. 3 der Richtlinie zu beurteilen ist. Im letztgenannten Fall stellen solche Etiketten nur dann eine Verpackung dar, wenn sie zur Aufnahme, zum Schutz, zur Handhabung, zur Lieferung und zur Darbietung von Waren dienen, die vom Hersteller an den Benutzer oder Verbraucher weitergegeben werden, es sei denn, sie sind integraler Teil eines Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
23 Zwar ergibt sich aus dem Wortlaut von Anhang I der Richtlinie 94/62, dass Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind, eine Verpackung darstellen, doch betrifft das in Anhang I angeführte Beispiel das in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii der Richtlinie aufgestellte Kriterium. Nach dem zweiten Satz dieser Bestimmung gelten Zusatzelemente, die unmittelbar an einem Produkt hängen oder befestigt sind und eine Verpackungsfunktion erfüllen, als Verpackungen, es sei denn, sie sind integraler Teil des Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt.
24 Aus Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii der Richtlinie 94/62 ergibt sich somit, dass die in Anhang I der Richtlinie beispielhaft genannten Etiketten als „Verpackungen“ eingestuft werden können, wenn sie Zusatzelemente darstellen, die eine Verpackungsfunktion erfüllen, es sei denn, sie sind integraler Teil des betreffenden Produkts und alle Komponenten sind für den gemeinsamen Verbrauch oder die gemeinsame Entsorgung bestimmt. Diese Auslegung wird durch den Wortlaut von Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 der genannten Richtlinie bestätigt, wonach für die Einstufung eines Gegenstands als „Verpackung“„ferner“ die in diesem Absatz genannten Kriterien erfüllt sein müssen.
25 Daher ist festzustellen, dass die in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 festgelegten Kriterien für die Definition des Begriffs „Verpackung“ nicht schon deshalb nicht erfüllt sind, weil ein Etikett unmittelbar an Obst oder Gemüse hängt oder befestigt ist.
26 Die Aufzählung der möglichen Funktionen der Verpackung in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 ist nicht kumulativ, sondern abschließend, so dass ein unmittelbar auf Obst oder Gemüse angebrachtes Etikett, um eine Verpackung darzustellen, mindestens eine dieser drei Funktionen erfüllen muss.
27 Die französische Regierung hat hierzu geltend gemacht, dass unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachte Etiketten offenbar unterschiedliche Merkmale aufwiesen und sehr unterschiedlichen Zielen dienten. Es handele sich in der Regel um kleine Etiketten, die nur einen marginalen Teil der Oberfläche des betreffenden Obstes oder Gemüses bedeckten. Allerdings könnten einige dieser Etiketten dieses Obst oder Gemüse stärker umhüllen oder umfassen. Außerdem enthielten einige Etiketten das Logo oder den Namen einer Handelsmarke, während andere bestimmte Informationen über die Merkmale des betreffenden Obstes und Gemüses oder auch einen Strichcode oder einen numerischen Identifizierungscode enthielten.
28 Vorbehaltlich der dem vorlegenden Gericht obliegenden Prüfungen sind unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachte Etiketten also offenbar häufig kleiner als das Obst oder Gemüse und dienen daher grundsätzlich nicht dazu, es aufzunehmen und zu schützen.
29 Aus den gleichen Gründen scheinen diese Etiketten jedenfalls nicht dazu bestimmt, die Handhabung und Lieferung des betreffenden Obstes und Gemüses zum Verbrauchsort zu ermöglichen.
30 Schließlich ist zwar nicht ausgeschlossen, dass bestimmte Etiketten, die unmittelbar auf Obst und Gemüse angebracht sind, zu dessen Darbietung dienen können, doch geht aus den dem Gerichtshof vorliegenden Akten auch nicht hervor, dass sie in jedem Fall zu diesem Zweck bestimmt sind.
31 Daher ist die Anführung von „Etiketten, die unmittelbar am Produkt hängen oder befestigt sind“, in Anhang I der Richtlinie 94/62 als Beispiel für das Kriterium in Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii der Richtlinie nicht dahin auszulegen, dass alle unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachten Etiketten stets als Verpackungen im Sinne der genannten Richtlinie anzusehen sind.
32 Im Übrigen geht aus der dem Gerichtshof vorliegenden Akte hervor, dass der Öffentliche Berichterstatter in seinen Schlussanträgen zum Ausgangsverfahren die Auffassung vertrat, dass „ein unmittelbar auf Obst oder Gemüse angebrachtes Etikett keine [der in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 aufgeführten] Funktionen erfüllt“.
33 Außerdem bedeutet eine weite Auslegung des Begriffs „Verpackung“ nicht, dass Anhang I der Richtlinie 94/62 entgegen dem Wortlaut von Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii dieser Richtlinie auszulegen wäre.
34 Es ist letztlich Sache des vorlegenden Gerichts, insbesondere im Licht der Erwägungen in den Rn. 23 bis 30 des vorliegenden Urteils und auf der Grundlage aller verfügbaren relevanten Gesichtspunkte zu beurteilen, ob unmittelbar auf Obst oder Gemüse angebrachte Etiketten mindestens eine der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 definierten Verpackungsaufgaben erfüllen und zu einer der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c dieser Richtlinie aufgeführten und definierten Verpackungskategorien gehören.
35 Nach alledem ist auf die Vorlagefrage zu antworten, dass Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii und Anhang I der Richtlinie 94/62 dahin auszulegen sind, dass unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachte Etiketten nicht in jedem Fall Verpackungen im Sinne dieser Richtlinie darstellen. Solche Etiketten können nur dann als Verpackungen angesehen werden, wenn sie eine der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 definierten Verpackungsaufgaben erfüllen und zu einer der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c dieser Richtlinie aufgeführten und definierten Verpackungskategorien gehören. Kosten
36 Für die Beteiligten des Ausgangsverfahrens ist das Verfahren Teil des beim vorlegenden Gericht anhängigen Verfahrens; die Kostenentscheidung ist daher Sache dieses Gerichts. Die Auslagen anderer Beteiligter für die Abgabe von Erklärungen vor dem Gerichtshof sind nicht erstattungsfähig. Aus diesen Gründen hat der Gerichtshof (Neunte Kammer) für Recht erkannt: Art. 3 Nr. 1 Abs. 3 Ziff. iii und Anhang I der Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle in der durch die Richtlinie (EU) 2018/852 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. Mai 2018 geänderten Fassung sind dahin auszulegen, dass unmittelbar auf Obst und Gemüse angebrachte Etiketten nicht in jedem Fall Verpackungen im Sinne der Richtlinie 94/62 in geänderter Fassung darstellen. Solche Etiketten können nur dann als Verpackungen angesehen werden, wenn sie eine der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 1 der Richtlinie 94/62 in geänderter Fassung definierten Verpackungsaufgaben erfüllen und zu einer der drei in Art. 3 Nr. 1 Abs. 2 Buchst. a bis c der Richtlinie 94/62 in geänderter Fassung aufgeführten und definierten Verpackungskategorien gehören. Unterschriften