Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.09.2025 – C-654/25

ECLI:EU:C:2025:654

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 4. September 2025(1)

Rechtssache C‑127/24

Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA)

gegen

VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH

(Vorabentscheidungsersuchen des Bundesgerichtshofs [Deutschland])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Geistiges Eigentum – Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Richtlinie 2001/29/EG – Art. 3 Abs. 1 – Recht der öffentlichen Wiedergabe – Begriff ,öffentliche Wiedergabe‘ – Neues Publikum – Weitersendung des Signals über ein eigenständiges Kabelnetz eines Seniorenwohnheims “

Einleitung

1.        Es ist mittlerweile ständige Rechtsprechung, dass eine öffentliche Wiedergabe im Sinne des Urheberrechts der Union vorliegt, wenn ein Nutzer geschützte Werke, die Gegenstand von Rundfunk- oder Fernsehsendungen waren, absichtlich Mitgliedern der Öffentlichkeit zugänglich macht, die ohne das Tätigwerden dieses Nutzers keinen Zugang zu diesen Sendungen hätten(2). Dies gilt insbesondere für Betreiber von Hotels, Gastwirtschaften, Kureinrichtungen und Rehabilitationszentren sowie Apartments zur kurzfristigen Vermietung(3).

2.        All diesen Einrichtungen ist gemeinsam, dass sich dort ein zufälliges Publikum mehr oder weniger freiwillig für relativ kurze Zeit aufhält, weshalb davon auszugehen ist, dass dieses Publikum nicht daran interessiert sein dürfte, für den betreffenden Aufenthalt Geräte anzuschaffen, mit denen es insbesondere Fernsehsendungen empfangen könnte. Dieses Publikum ist daher auf die Leistung des Betreibers der Einrichtung angewiesen, um Zugang zu diesen Sendungen zu erhalten.

3.        Im vorliegenden Fall hat der Gerichtshof zu klären, ob der gleiche Gedankengang auf eine Einrichtung übertragen werden kann, in der sich die betroffenen Personen dauerhaft aufhalten.

Rechtlicher Rahmen

Unionsrecht

4.        Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft(4) bestimmt:

„Die Mitgliedstaaten sehen vor, dass den Urhebern das ausschließliche Recht zusteht, die drahtgebundene oder drahtlose öffentliche Wiedergabe ihrer Werke einschließlich der öffentlichen Zugänglichmachung der Werke in der Weise, dass sie Mitgliedern der Öffentlichkeit von Orten und zu Zeiten ihrer Wahl zugänglich sind, zu erlauben oder zu verbieten.“

Deutsches Recht

5.        Nach deutschem Recht ist das Recht der öffentlichen Wiedergabe durch Ton- und Fernsehrundfunk sowie zur anschließenden Kabelweitersendung in § 15 Abs. 2 und 3 in Verbindung mit den §§ 20 und 20b des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte – Urheberrechtsgesetz vom 9. September 1965(5) geregelt.

Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits, Verfahren und Vorlagefragen

6.        Die Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte e. V. (GEMA) ist eine Einrichtung zur kollektiven Verwaltung von Urheberrechten im Musikbereich.

7.        Die VHC 2 Seniorenresidenz und Pflegeheim gGmbH (im Folgenden: VHC 2 Seniorenresidenz) ist Betreiberin eines Seniorenwohnheims. Dort leben auf Dauer 89 pflegebedürftige Seniorinnen und Senioren, die in 88 Einzel- und drei Doppelzimmern sowie in verschiedenen Gemeinschaftsbereichen wie Speisesälen und Aufenthaltsräumen umfassend pflegerisch versorgt und betreut werden. Die VHC 2 Seniorenresidenz empfängt über eine eigene Satellitenempfangsanlage Rundfunkprogramme, d. h. Fernsehen und Hörfunk, und sendet diese zeitgleich, unverändert und vollständig durch ihr Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse in den Zimmern der Heimbewohner sowie in den Pflegezimmern weiter.

8.        Die GEMA hält diese Weitersendung der Rundfunkprogramme für lizenzierungspflichtig und hat daher vor dem Landgericht (Deutschland) gegen die VHC 2 Seniorenresidenz Klage auf Unterlassung der Weiterverbreitung musikalischer Werke aus ihrem Repertoire erhoben, der dieses Gericht stattgegeben hat.

9.        Auf die Berufung der VHC 2 Seniorenresidenz gegen dieses Urteil hat das Oberlandesgericht Zweibrücken (Deutschland) die Klage der GEMA mit der Begründung abgewiesen, dass die streitige Weitersendung keine öffentliche Wiedergabe darstelle. Dieses Gericht hat im Wesentlichen entschieden, zwar liege eine Wiedergabe vor, diese sei aber nicht für die Öffentlichkeit bestimmt, da sie sich auf den begrenzten Kreis der Seniorenresidenzbewohner beschränke, der zwar das Kriterium der „recht vielen Personen“ erfülle, aber ein strukturell sehr homogener und auf dauernden Verbleib ausgerichteter Kreis mit eher niedriger Fluktuation sei. Die fragliche Wiedergabe sei daher auf bestimmte Personen beschränkt, die einer privaten Gruppe angehörten.

10.      Der mit der Revision der GEMA befasste Bundesgerichtshof (Deutschland), das vorlegende Gericht, fragt sich in diesem Kontext, ob die Bewohner der betreffenden Seniorenwohnanlage Mitglieder der Öffentlichkeit im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs zum Begriff „öffentliche Wiedergabe“ sind und ob sie im Rahmen der vom Betreiber dieser Anlage für sie vorgenommenen Weiterverbreitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen ein „neues Publikum“ im Sinne dieser Rechtsprechung darstellen. Er wirft auch die Frage auf, ob eine solche Weiterverbreitung nach dieser Rechtsprechung unter Verwendung eines neuen technischen Verfahrens erfolgen muss.

11.      Unter diesen Umständen hat der Bundesgerichtshof das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Handelt es sich bei den Bewohnern eines kommerziell betriebenen Seniorenwohnheims, die in ihren Zimmern über Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk verfügen, an die der Betreiber des Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz weitersendet, um eine „unbestimmte Anzahl potenzieller Adressaten“ im Sinne der Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29?

2.      Hat die bisher vom Gerichtshof verwendete Definition, wonach die Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erfordert, dass „die Wiedergabe des geschützten Werks unter Verwendung eines technischen Verfahrens, das sich von dem bisher verwendeten unterscheidet, oder ansonsten für ein neues Publikum erfolgt, das heißt für ein Publikum, an das der Inhaber des Urheberrechts nicht gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte“, weiterhin allgemeine Gültigkeit, oder hat das verwendete technische Verfahren nur noch in Fällen Bedeutung, in denen eine Weiterübertragung von zunächst terrestrisch, satelliten- oder kabelgestützt empfangenen Inhalten in das offene Internet stattfindet?

3.      Handelt es sich um ein „neues Publikum“ im Sinne der Definition der „öffentlichen Wiedergabe“ gemäß Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, wenn der zu Erwerbszwecken handelnde Betreiber eines Seniorenwohnheims über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet? Ist für diese Beurteilung von Bedeutung, ob die Bewohner unabhängig von der Kabelsendung die Möglichkeit haben, die Fernseh- und Rundfunkprogramme in ihren Zimmern terrestrisch zu empfangen? Ist für diese Beurteilung weiter von Bedeutung, ob die Rechtsinhaber bereits für die Zustimmung zur ursprünglichen Sendung eine Vergütung erhalten?

12.      Das Vorabentscheidungsersuchen ist am 15. Februar 2024 beim Gerichtshof eingegangen. Die Parteien des Ausgangsverfahrens, die französische Regierung und die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. Diese Verfahrensbeteiligten haben auch an der mündlichen Verhandlung vom 2. April 2025 teilgenommen.

Würdigung

13.      Mit seinem Vorabentscheidungsersuchen möchte das vorlegende Gericht wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims eine öffentliche Wiedergabe vornimmt, wenn er über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet. Hierzu stellt dieses Gericht drei Fragen zu drei Elementen der in der Rechtsprechung des Gerichtshofs entwickelten Definition des Begriffs „öffentliche Wiedergabe“, nämlich zu den Begriffen „Öffentlichkeit“, „spezifisches technisches Verfahren“ und „neues Publikum“(6).

14.      Ich werde mich bei meiner Prüfung auf die zweite und die dritte Frage konzentrieren, denn das vorlegende Gericht wird anhand der Antwort, die ich dazu vorschlage, den Ausgangsrechtsstreit entscheiden können. Auf die erste Frage werde ich daher nur hilfsweise eingehen.

Zur zweiten  und zur dritten Vorlagefrage

15.      Mit seiner zweiten und seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht wissen, ob das im Ausgangsverfahren streitige Verhalten des Betreibers eines Seniorenwohnheims eine öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof darstellt, und zwar entweder als Wiedergabe unter Verwendung eines „spezifischen technischen Verfahrens“ oder als Wiedergabe für ein „neues Publikum“.

Zum Begriff „spezifisches technisches Verfahren“: zweite Vorlagefrage

16.      Ich weise zunächst darauf hin, dass die zweite Vorlagefrage, wie das vorlegende Gericht sie formuliert hat, so abstrakt und allgemein gefasst ist, dass Zweifel an ihrer Zulässigkeit bestehen, denn der Gerichtshof ist nicht befugt, hypothetische Fragen zu beantworten, die für die Entscheidung des Rechtsstreits vor dem Gericht, das ihn um Vorabentscheidung ersucht hat, nicht erforderlich sind(7). Aus dem Vorlagebeschluss geht jedoch hervor, dass dieses Gericht mit dieser Frage im Wesentlichen wissen möchte, ob es sich, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims die mit seiner Satellitenantenne empfangenen Fernseh- und Rundfunksendungen über ein Kabelsystem in die Zimmer dieses Wohnheims weiterleitet, allein deshalb um eine der Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber unterliegende öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 handelt, weil diese Weiterleitung mittels eines spezifischen technischen Verfahrens erfolgt, das sich von dem für die ursprüngliche Sendung verwendeten Verfahren unterscheidet, ohne dass geprüft zu werden braucht, ob das Kriterium des „neuen Publikums“ erfüllt ist.

17.      Laut diesem Beschluss beruhen die Zweifel des vorlegenden Gerichts darauf, dass der Gerichtshof zwar das Kriterium des „unterschiedlichen technischen Verfahrens“ aufgestellt habe, aber offenbar in bestimmten Fällen davon abweiche oder es in anderen Fällen nicht berücksichtigt habe. Dem vorlegenden Gericht zufolge nimmt aber ein Betreiber, der das von einer Satellitenantenne empfangene Fernseh- und Radiosignal über ein Kabelsystem weitersendet, eine Wiedergabe (Weiterleitung) mittels eines technischen Verfahrens (Kabel) vor, das sich von dem für die ursprüngliche Sendung verwendeten technischen Verfahren (Satellit) unterscheidet.

18.      Diese Prämisse des vorlegenden Gerichts halte ich allerdings für unzutreffend.

19.      Sowohl das Kriterium des neuen Publikums als auch das Kriterium des spezifischen technischen Verfahrens beruhen nämlich auf Richterrecht und sind daher bei der Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 im Einklang mit der Rechtsprechung zu verstehen und anzuwenden, in deren Rahmen sie entwickelt wurden. Das zweite Kriterium hat der Gerichtshof eingeführt, um zwei Arten von Fallkonstellationen voneinander zu unterscheiden: solche, bei denen zwei Übertragungen jeweils „unter spezifischen technischen Bedingungen nach einem unterschiedlichen Verfahren zur Verbreitung der geschützten Werke durchgeführt [werden] und jede für die Öffentlichkeit bestimmt ist“, und solche, bei denen „ein Betreiber durch einen bewussten Eingriff eine Sendung, die geschützte Werke enthielt, einem neuen Publikum zugänglich gemacht hatte“(8). Während es bei der ersten Fallkonstellation um Weiterverbreitungen über das Internet geht, betrifft die zweite Fallkonstellation eine Situation – die Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil SGAE ergangen ist(9) –, in welcher der Betreiber eines Hotels das von einer Antenne empfangene Fernsehsignal über Kabel in seine Hotelzimmer leitet.

20.      Die Situation des Betreibers eines Seniorenwohnheims, um die es im Ausgangsverfahren geht, ähnelt dieser zweiten Fallkonstellation. Ein solcher Betreiber, der die mit seiner Satellitenantenne empfangenen Sendungen über ein Kabelsystem in die Zimmer dieses Wohnheims leitet, bewirkt daher keine Übertragung dieser Sendungen mittels eines spezifischen technischen Verfahrens, das sich von dem für diese Sendungen verwendeten unterscheiden würde, sondern verschafft den Bewohnern lediglich Zugang zu diesen Sendungen.

21.      Ganz allgemein bezeichnet der Begriff „spezifisches technisches Verfahren“ im Sinne der Rechtsprechung des Gerichtshofs(10) technische Verfahren, die wegen der von der ursprünglichen Sendung abweichenden Übertragungswege den Zugang zu dieser Sendung unter technisch wesentlich anderen Bedingungen ermöglichen, sei es im Hinblick auf das Sendegebiet, die Zugänglichkeit, die Signalqualität oder schließlich die für den Empfang erforderliche Ausrüstung. Spezifische technische Verfahren sind somit die herkömmlichen – terrestrischen, satelliten- und kabelgestützten – Verfahren der Rundfunk- und Fernsehübertragung sowie das Internet.

22.      Was insbesondere die urheberrechtlichen Aspekte der Kabelverbreitung angeht, so sind diese insbesondere in der Richtlinie 93/83/EWG(11) geregelt. Der Gerichtshof hat jedoch bereits entschieden, dass diese Richtlinie nur das Verhältnis zwischen den Inhabern von Urheberrechten und verwandten Schutzrechten sowie den „Kabelnetzbetreibern“ bzw. „Kabelunternehmen“ regelt, wobei mit diesen Begriffen die Betreiber traditioneller Kabelnetze gemeint sind, deren hauptsächliche Tätigkeit in der Verbreitung von Rundfunk- und Fernsehsendungen über Kabel besteht. Ein Hotel kann daher nicht als „Kabelnetzbetreiber“ im Sinne dieser Richtlinie angesehen werden(12).

23.      Das Gleiche gilt meines Erachtens auch für den Begriff des „spezifischen technischen Verfahrens“. Was einen Kabelnetzbetreiber im Sinne der Richtlinie 93/83 kennzeichnet, ist nämlich die Tatsache, dass er durch seine Tätigkeit die technischen und wirtschaftlichen Bedingungen für den Empfang des von ihm weiterverbreiteten Signals wesentlich ändert. So erspart er seinen Kunden nicht nur die Installation einer eigenen Antenne, sondern ermöglicht auch den Empfang an Orten, wo das terrestrische oder satellitengestützte Signal nur schwach ist oder ganz fehlt, und verschafft ihnen durch die Bereitstellung eines „Programmpakets“ Zugang zu Sendungen verschiedener Hörfunk- und Fernsehveranstalter. Er kann außerdem im gesetzlichen und technischen Rahmen seiner Tätigkeit eine unbestimmte Anzahl von Nutzern an sein Netz anschließen. Ein solcher Kabelnetzbetreiber nimmt somit eine eigenständige Weiterverbreitung der ursprünglichen Sendungen vor.

24.      Der Betreiber einer Einrichtung wie eines Hotels oder, wie hier, eines Seniorenwohnheims, der das mit seiner eigenen Antenne empfangene Signal in verschiedene Räumlichkeiten dieser Einrichtung, insbesondere in Wohneinheiten, weiterleitet, beschränkt sich hingegen darauf, den Empfang der ursprünglichen Sendung auf den in diesen Räumlichkeiten installierten Fernsehgeräten zu ermöglichen, deren Anzahl im Übrigen begrenzt ist und die sich typischerweise in einem einzigen Gebäude oder einer Gruppe von Gebäuden befinden, die zusammen eine einzige Einrichtung bilden.

25.      Im Zusammenhang mit der Kabelweiterverbreitung bezieht sich der Begriff des „spezifischen technischen Verfahrens“ somit auf die Weiterverbreitung durch einen Kabelnetzbetreiber, wie er Gegenstand der Rechtssache war, in der das Urteil AKM ergangen ist(13). Dieser Begriff bezieht sich hingegen nicht auf die bloße Übertragung des Signals von einer Antenne zu Fernsehgeräten innerhalb einer einzigen Einrichtung, auch wenn diese Übertragung üblicherweise ebenfalls über Kabel erfolgt.

26.      Da die Kriterien des „spezifischen technischen Verfahrens“ und des „neuen Publikums“ voneinander unabhängig sind, erübrigt sich zudem bei Erfüllung eines dieser Kriterien eine Prüfung des anderen Kriteriums. Zwar hat der Gerichtshof im Urteil AKM(14) von der Anwendung des Kriteriums des „spezifischen technischen Verfahrens“ abgesehen und eine öffentliche Wiedergabe verneint, weil das Kriterium des „neuen Publikums“ nicht erfüllt war. Wie die Kommission zutreffend feststellt, handelte es jedoch um einen Ausnahmefall, in dem nach geltendem nationalen Recht die Erlaubnis, die der nationalen Rundfunkanstalt von den Urheberrechtsinhabern erteilt worden war, gleichbedeutend mit einer Erlaubnis zur Kabelweiterverbreitung der Sendungen dieser Anstalt war(15). Dem Urteil AKM(16) kann somit nur eine eigentlich recht naheliegende Regel entnommen werden, wonach es, wenn die Rechtsinhaber offensichtlich sowohl die ursprüngliche als auch die sekundäre Wiedergabe erlaubt haben, unerheblich ist, welches technische Verfahren für die sekundäre Wiedergabe verwendet wird.

27.      Die zweite Frage ist also dahin zu beantworten, dass die Übertragung des Rundfunk- und Fernsehsignals von der Antenne zu den Empfangsgeräten in einem Seniorenwohnheim keine Wiedergabe unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens darstellt, das sich von dem für die ursprüngliche Sendung verwendeten Verfahren unterscheidet.

Zum Begriff „neues Publikum“: dritte Vorlagefrage

28.      Mit seiner dritten Frage möchte das vorlegende Gericht im Wesentlichen wissen, ob Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 dahin auszulegen ist, dass es sich, wenn der Betreiber eines Seniorenwohnheims die mit seiner Satellitenantenne empfangenen Sendungen über ein Kabelsystem in die Zimmer dieses Wohnheims weiterleitet, deshalb um eine der Erlaubnis der Urheberrechtsinhaber unterliegende öffentliche Wiedergabe im Sinne dieser Bestimmung handelt, weil diese Weiterleitung für ein „neues Publikum“ bestimmt ist, d. h. ein Publikum, an das die Urheberrechtsinhaber bei der Erteilung ihrer Erlaubnis für die ursprüngliche Sendung nicht gedacht haben.

29.      Der Begriff „neues Publikum“ im Zusammenhang mit dem Recht der öffentlichen Wiedergabe geht auf das Urteil SGAE zurück. Die Rechtssache, in der dieses Urteil ergangen ist, betraf die Übertragung von Fernsehsignalen in Hotelzimmer, d. h. eine sekundäre Nutzung von Fernsehsendungen. Die Relevanz des Kriteriums des „neuen Publikums“ für die Einstufung einer solchen Nutzung als öffentliche Wiedergabe wird in diesem Urteil wie folgt begründet:

„40      [Es] ist darauf hinzuweisen, dass eine Wiedergabe, die unter Umständen wie denen des Ausgangsverfahrens erfolgt, … als eine Wiedergabe anzusehen ist, die durch eine weiterverbreitende Sendeanstalt erfolgt, die sich von der ursprünglichen Sendeanstalt unterscheidet. Eine solche Verbreitung erfolgt also für ein neues, d. h. anderes Publikum als das der ursprünglichen Wiedergabe des Werkes.

41      … [D]er Urheber [will], wenn er seine Erlaubnis zur Übertragung seines Werkes durch den Rundfunk gibt, nur die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen, d. h. die Besitzer von Empfangsgeräten, die die Sendung allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen. Erfolgt dieser Empfang zu dem Zweck, einen weiteren Kreis, oft gegen Vergütung, zu unterhalten, so wird … ein zusätzlicher Teil der Öffentlichkeit in die Lage versetzt, das Werk anzuhören oder anzusehen, und die Wiedergabe der Sendung … ist nicht mehr nur der Empfang der Sendung selbst, sondern eine eigenständige Handlung, durch die das gesendete Werk für ein neues Publikum wiedergegeben wird. … [A]uf diesen öffentlichen Empfang [gründet sich] das ausschließliche Recht des Urhebers, diesen zu erlauben.

42      Die Gäste eines Hotels bilden ein solches neues Publikum. Die Verbreitung des ausgestrahlten Werkes an diese Gäste über Fernsehapparate stellt nicht nur ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung oder Verbesserung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich dar. Vielmehr wird das Hotel als Einrichtung tätig, die in voller Kenntnis der Folgen ihres Verhaltens ihren Gästen Zugang zu den geschützten Werken verschafft. Ohne das Tätigwerden des Hotels könnten seine Gäste das geschützte Werk nicht genießen, obwohl sie sich im Sendegebiet aufhalten.“(17)

30.      Nach nunmehr feststehendem Sprachgebrauch ist unter „neuem Publikum“ ein Publikum zu verstehen, an das der Rechtsinhaber nicht bereits gedacht hatte, als er die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe seines Werks erlaubte(18). Wie der Gerichtshof im Urteil SGAE ausgeführt hat(19), wollen Urheber, wenn sie die Übertragung ihrer Werke durch den Rundfunk erlauben, die unmittelbare Zuhörerschaft erfassen, d. h. die Besitzer von Empfangsgeräten, die die Sendungen allein oder im privaten bzw. familiären Kreis empfangen.

31.      Die Gäste von Einrichtungen wie Hotels, Gastwirtschaften oder Rehabilitationszentren befinden sich nicht in einer solchen Situation, da sie die Sendungen nicht als Besitzer von Empfangsgeräten, sondern als bloße Nutzer dieser Geräte empfangen, und zwar nicht im privaten bzw. familiären Kreis, sondern an öffentlichen Orten. Unter diesen Umständen beruht es also nur auf dem Tätigwerden des Betreibers der jeweiligen Einrichtung, dass seine Gäste diese Sendungen empfangen können. Die Gäste bilden somit ein zusätzliches Publikum gegenüber dem Publikum, an das die Rechtsinhaber gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe ihrer Werke erlaubten.

32.      Die Bewohner eines Seniorenwohnheims befinden sich insoweit in einer besonderen Lage.

33.      Zwar wird der Betreiber dieses Wohnheims in voller Kenntnis der Folgen seines Verhaltens tätig, wenn er seinen Gästen Zugang zu den geschützten Werken verschafft, die diese ohne sein Tätigwerden nicht oder zumindest nicht unter den von ihm gewährten Bedingungen genießen könnten.

34.      Würde diese Argumentation auf die Spitze getrieben, dann bestünde das Publikum, an das die Rechtsinhaber bei der Erteilung ihrer ursprünglichen Erlaubnis gedacht haben, aber nur aus den Eigentümern von Einfamilienhäusern mit eigenen Antennen. In allen übrigen Fällen ist der Empfang des Fernsehsignals in gewissem Maße davon abhängig, dass Dritte tätig werden, seien es die Eigentümer im Fall von Mietwohnungen, die Verwalter von Wohnungseigentumsgemeinschaften mit Gemeinschaftsantennen oder die Betreiber lokaler Kabelnetze(20).

35.      Es liefe jedoch sowohl dem Wortlaut als auch dem Geist von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 in der Auslegung durch den Gerichtshof zuwider, wenn in all diesen Fällen das Vorliegen einer sekundären öffentlichen Wiedergabe angenommen würde. Denn eine solche Auslegung hätte eine Überkompensation der Urheberrechtsinhaber zur Folge, die für eine in Wirklichkeit für ein und dasselbe Publikum bestimmte und unter identischen technischen Bedingungen erfolgende Wiedergabe eine doppelte Vergütung erhalten würden: zunächst von den Hörfunk- und Fernsehveranstaltern und dann von den für diese sekundäre Wiedergabe Verantwortlichen.

36.      Daher darf meines Erachtens die Prüfung nicht allein auf die Rolle des Nutzers, der den Zugang zu den ursprünglichen Sendungen ermöglicht, konzentriert werden; vielmehr muss für die Feststellung, ob es sich tatsächlich um ein neues Publikum handelt, auch berücksichtigt werden, in welcher Qualität die Adressaten diesen Zugang erhalten.

37.      In dieser Hinsicht sind die Bewohner eines Seniorenwohnheims nach meiner Ansicht als unmittelbare Empfänger der ursprünglichen Sendungen im Sinne von Rn. 41 des Urteils SGAE anzusehen. Denn nach den im Vorlagebeschluss für das Ausgangsverfahren getroffenen Feststellungen begründen diese Bewohner in diesem Wohnheim grundsätzlich ihren Wohnsitz, um dort ihren letzten Lebensabschnitt zu verbringen. Da sie dort auf Dauer wohnen, ist somit davon auszugehen, dass sie Besitzer der dort installierten Empfangsgeräte(21) sind und die Sendungen im privaten Kreis empfangen.

38.      Die besonderen Merkmale eines Seniorenwohnheims bestehen darin, dass seine Bewohner wegen ihres Alters nicht mehr völlig autark sind, sondern in vielen Bereichen ihres Alltags von den Dienstleistungen des Heimbetreibers abhängen. Das ist im Übrigen der Hauptgrund, warum sie sich für die Unterbringung in einem solchen Heim entscheiden. Diese Dienstleistungen umfassen nicht nur die eigentliche Pflege, sondern auch zahlreiche Hilfestellungen im täglichen Leben. Eine davon ist die Bereitstellung des Zugangs zu Radio- und Fernsehsignalen über die eigenen Anlagen des Wohnheims. Da diese Bewohner unmittelbare Empfänger der ursprünglichen Sendung sind, ist diese Bereitstellung nicht als sekundäre öffentliche Wiedergabe anzusehen, sondern im Sinne von Rn. 42 des Urteils SGAE als ein bloßes technisches Mittel zur Gewährleistung des Empfangs der ursprünglichen Sendung in ihrem Sendebereich.

39.      Diese Überlegung steht im Einklang mit dem vom Gerichtshof in Rn. 45 des Urteils GEMA geäußerten Vorbehalt, wonach bei der Bereitstellung von Geräten, mit denen Fernseh- und Rundfunkprogramme in Apartments empfangen werden können, die als Wohnsitz an Mieter vermietet werden, diese Mieter nicht als „neues Publikum“ anzusehen sind, so dass eine solche Bereitstellung nicht unter das ausschließliche Recht der öffentlichen Wiedergabe fällt. Insoweit teile ich nicht den Standpunkt der GEMA, dass diese Situation deshalb nicht mit derjenigen im vorliegenden Fall vergleichbar sei, weil der Eigentümer einer Mietwohnung sich darauf beschränke, diese Wohnung dem Mieter zur Verfügung zu stellen, während der Betreiber eines Seniorenwohnheims den Bewohnern alle erforderlichen Dienstleistungen selbst erbringe. In beiden Fällen ist die Leistung, die darin besteht, Zugang zu Rundfunk- und Fernsehsendungen zu gewähren, keine öffentliche Wiedergabe, wenn deren Empfänger als Besitzer von Empfangsgeräten angesehen werden, die diese Sendungen im privaten Kreis empfangen. Etwaige weitere Leistungen desselben Dienstleisters sind dabei irrelevant.

40.      Infolgedessen ist anzunehmen, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein neues Publikum darstellen, an das die Urheberrechtsinhaber nicht gedacht hatten, als sie die ursprüngliche öffentliche Wiedergabe ihrer Werke in Form einer Rundfunkübertragung erlaubten. Die Weiterverbreitung dieser Werke durch den Betreiber dieses Wohnheims an dessen Bewohner fällt also nicht unter den Begriff „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, so dass sie nicht dem ausschließlichen Recht dieser Rechtsinhaber unterliegt.

41.      Daran ändert auch das Vorbringen der GEMA nichts, wonach ihre Tarife die Zahlung von Vergütungen u. a. seitens der Betreiber von Seniorenwohnheimen vorsähen, weshalb die von diesen Betreibern für die Heimbewohner vorgenommenen Wiedergaben offensichtlich nicht von der den Hörfunk- und Fernsehveranstaltern erteilten Erlaubnis gedeckt seien. Die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, die Gegenstand der vorliegenden Rechtssache ist, betrifft nämlich den materiellen Geltungsbereich des Rechts der öffentlichen Wiedergabe und kann nicht davon abhängen, wie dieses Recht kollektiv verwaltet wird; vielmehr muss sich dessen Verwaltung nach dieser Auslegung richten.

42.      Auch der Umstand, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims zu Erwerbszwecken handelt, ist für die urheberrechtliche Beurteilung seines Verhaltens irrelevant. Die von den Heimbewohnern an diesen Betreiber entrichtete Vergütung für die Unterbringung decken eindeutig u. a. die Bereitstellung des Rundfunk- und Fernsehsignals ab. Diese Vergütung ist jedoch in einem solchen Fall als Gegenleistung für die Dienstleistung anzusehen, die darin besteht, diesen Bewohnern den Empfang der ursprünglichen Sendungen zu ermöglichen; ihre Begleichung macht diese Dienstleistung nicht zu einer eigenständigen Nutzung dieser Sendungen.

43.      Im Übrigen muss die Feststellung, dass die Bewohner eines Seniorenwohnheims kein neues Publikum darstellen, für das eine Wiedergabe vonseiten des Heimbetreibers bestimmt wäre, nach meiner Ansicht nicht nur für die in den Vorlagefragen ausdrücklich angesprochenen Fernsehgeräte in den privaten Zimmern der Bewohner gelten, sondern auch für die Geräte in Gemeinschaftsbereichen wie Speise- oder Aufenthaltsräumen. Obwohl wegen der besonderen Merkmale eines Seniorenwohnheims(22) bestimmte Aktivitäten der Bewohner, wie etwa die Einnahme von Mahlzeiten oder manche Freizeitbeschäftigungen, in Gemeinschaft stattfinden, gehören diese Aktivitäten dennoch stets zur Privatsphäre der Bewohner. Diese Privatsphäre auf die privaten Zimmer beschränken zu wollen, erscheint mir nicht nur unter ethischen Gesichtspunkten inakzeptabel, sondern auch sachlich falsch: Angesichts des spezifischen Charakters eines Seniorenwohnheims stellen die Gemeinschaftsräume in Wirklichkeit eine Erweiterung der Privatsphäre der Bewohner dar.

Antwort auf die Fragen

44.      Nach ständiger Rechtsprechung ist es für eine Einstufung als „öffentliche Wiedergabe“ im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 erforderlich, dass eine sekundäre Wiedergabe unter Verwendung eines spezifischen technischen Verfahrens oder ansonsten für ein neues Publikum vorgenommen wird(23). In einem Fall wie dem des Ausgangsverfahrens ist keines dieser beiden Kriterien erfüllt. Deshalb ist auf die zweite und die dritte Frage zu antworten, dass der Betreiber eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe vornimmt, wenn er über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet.

Hilfsweise: erste Vorlagefrage

45.      Mit seiner ersten Frage möchte das vorlegende Gericht im Kern wissen, ob die Bewohner eines Seniorenwohnheims Mitglieder der Öffentlichkeit darstellen, an die unter Umständen wie denen des Ausgangsrechtsstreits die Wiedergabe durch den Betreiber dieses Wohnheims gerichtet sein könnte. Sollte sich der Gerichtshof meinem Antwortvorschlag zur zweiten und zur dritten Frage anschließen, würde die erste Frage gegenstandslos, denn das Verhalten des betreffenden Betreibers wäre als technisches Mittel zu qualifizieren, das den Empfang der ursprünglichen Sendung durch einen Teil des Zielpublikums dieser Sendung ermöglichte. Ich werde die erste Frage daher nur hilfsweise für den Fall prüfen, dass der Gerichtshof meinem Vorschlag nicht folgen sollte.

46.      Die Zweifel des vorlegenden Gerichts beruhen darauf, dass das Oberlandesgericht Zweibrücken in seinem Berufungsurteil im Ausgangsverfahren angenommen hat, die fragliche Wiedergabe sei nicht für die Öffentlichkeit, sondern für eine private Gruppe bestimmt(24). Ich halte diese Würdigung durch das Berufungsgericht allerdings für fehlerhaft.

47.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs umfasst der Begriff „Öffentlichkeit“ eine unbestimmte Zahl möglicher Adressaten und setzt im Übrigen recht viele Personen voraus. Dieser Begriff beinhaltet somit eine bestimmte Mindestschwelle, was eine allzu kleine oder gar unbedeutende Mehrzahl betroffener Personen ausschließt(25).

48.      Im Ausgangsverfahren ist insoweit unstreitig, dass die Bewohner des von der Beklagten betriebenen Wohnheims eine hinreichend große Personengruppe jenseits der Mindestschwelle bilden. Hingegen scheint nicht klar zu sein, ob es sich bei ihnen angesichts der relativen Stabilität der betreffenden Gruppe und der Bindungen, die sie während ihres Aufenthalts in diesem Wohnheim untereinander geknüpft haben können, um eine unbestimmte Zahl von Personen oder vielmehr um eine private Gruppe handelt.

49.      In diesem Zusammenhang hat der Gerichtshof hinsichtlich der Unbestimmtheit von Mitgliedern der Öffentlichkeit entschieden, dass es dabei um „Personen allgemein [geht], also nicht [um] besondere Personen …, die einer privaten Gruppe angehören“(26). Öffentlichkeit ist somit im Gegensatz zu einer privaten Gruppe in dem Sinne zu verstehen, dass bei der Wiedergabe urheberrechtlich geschützter Werke Personen, die keine private Gruppe bilden, als Mitglieder der Öffentlichkeit zu qualifizieren sind.

50.      Was der Gerichtshof jedoch nicht ausdrücklich gesagt hat, was sich aber aus diesem Gegensatz zwangsläufig ergibt, ist Folgendes: Damit eine Wiedergabe nicht als für die Öffentlichkeit bestimmt angesehen wird und somit nicht unter das ausschließliche Recht der Urheber fällt, muss die Person, die diese Wiedergabe vorgenommen hat, Teil der betreffenden privaten Gruppe sein. Nur bei Vorliegen dieser Voraussetzung kann davon ausgegangen werden, dass die Wiedergabe für eine private Gruppe bestimmt ist, nämlich für die Gruppe der Person, von der die Wiedergabe stammt (auch „privater Kreis“ oder „familiärer Kreis“ genannt)(27).

51.      Gehören die Zielpersonen der Wiedergabe hingegen nicht dem privaten Kreis der Person an, die die Wiedergabe vornimmt, stellen sie aus der Sicht dieser Person Mitglieder der Öffentlichkeit dar, auch wenn sie möglicherweise untereinander eine private Gruppe bilden. Die Wiedergabe ist dann für die Öffentlichkeit bestimmt.

52.      Dies entspricht genau der Situation in einer Seniorenresidenz, wie sie Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist. Dass die Bewohner untereinander eine private Gruppe bilden können, ist für den vorliegenden Fall irrelevant, da ihr Verhältnis zum Betreiber dieses Wohnheims – also zu demjenigen, der die streitige Wiedergabe vorgenommen hat – kein privates Verhältnis ist, sondern eine Geschäftsbeziehung zwischen einem Dienstleister und seinen Kunden. Im Hinblick auf das Recht der öffentlichen Wiedergabe können diese Bewohner daher Mitglieder der Öffentlichkeit darstellen, an die sich die Wiedergabe durch den Betreiber des betreffenden Wohnheims richtet.

53.      Zwar hat der Gerichtshof im Urteil SCF(28) die Patienten einer Zahnarztpraxis nicht als „Öffentlichkeit“ eingestuft. In jenem Fall war jedoch nicht Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29, sondern Art. 8 Abs. 2 der Richtlinie 92/100/EWG(29) auszulegen, mit dem kein ausschließliches Recht zur Erlaubnis oder zum Verbot, sondern ein Recht mit Entschädigungscharakter im Zusammenhang mit der öffentlichen Wiedergabe von Tonträgern, also ein rein wirtschaftliches Recht, begründet wird. Der Gerichtshof hat festgestellt, dass diese beiden Rechte teilweise unterschiedliche Zielsetzungen verfolgen(30), und daher spezifische Kriterien für entscheidend erachtet, insbesondere die Aufnahmebereitschaft der von der Wiedergabe Betroffenen und den nahezu privaten Charakter des Kreises, den die Patienten einer Zahnarztpraxis bilden(31). Dieses Urteil ist jedoch für die Auslegung von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 irrelevant(32).

54.      Sollte also eine Wiedergabe in Form der Weiterverbreitung von Rundfunk- und Fernsehsignalen durch den Betreiber eines Seniorenwohnheims, wie es Gegenstand des Ausgangsverfahrens ist, als öffentliche Wiedergabe im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29 anzusehen sein, könnten die Heimbewohner Mitglieder der Öffentlichkeit darstellen, für die diese Wiedergabe bestimmt wäre.

Ergebnis

55.      Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Bundesgerichtshofs (Deutschland) wie folgt zu beantworten:

Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2001 zur Harmonisierung bestimmter Aspekte des Urheberrechts und der verwandten Schutzrechte in der Informationsgesellschaft

ist dahin auszulegen, dass

der Betreiber eines Seniorenwohnheims keine öffentliche Wiedergabe vornimmt, wenn er über eine eigene Satellitenempfangsanlage empfangene Rundfunkprogramme zeitgleich, unverändert und vollständig durch sein Kabelnetz an die vorhandenen Anschlüsse für Fernsehen und Hörfunk in den Zimmern der Heimbewohner weitersendet.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Vgl. in diesem Sinne zuletzt Urteil vom 20. Juni 2024, GEMA (C‑135/23, im Folgenden: Urteil GEMA, EU:C:2024:526, insbesondere Rn. 30, 33, 38 und 44).

3      Vgl. hierzu jeweils Urteile vom 7. Dezember 2006, SGAE (C‑306/05, im Folgenden: Urteil SGAE, EU:C:2006:764, Rn. 46), vom 4. Oktober 2011, Football Association Premier League u. a. (C‑403/08 und C‑429/08, EU:C:2011:631, Rn. 196), vom 27. Februar 2014, OSA (C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 26), vom 31. Mai 2016, Reha Training (C‑117/15, EU:C:2016:379, Rn. 55 und 56), sowie Urteil GEMA (Rn. 44 bis 46).

4      ABl. 2001, L 167, S. 10.

5      BGBl. 1965 I, S. 1273.

6      Zur Relevanz dieser Begriffe vgl. zuletzt Urteil GEMA (Rn. 38 und 43).

7      Vgl. zuletzt Urteil vom 19. Juni 2025, Laimz (C‑509/23, EU:C:2025:466, Rn. 54 und 55).

8      Vgl. Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 38 und 39). Hervorhebung nur hier.

9      Vgl. Urteil vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 38).

10      Das Vorliegen eines spezifischen technischen Verfahrens wurde u. a. in den Urteilen vom 7. März 2013, ITV Broadcasting u. a. (C‑607/11, EU:C:2013:147, Rn. 26), vom 16. März 2017, AKM (C‑138/16, EU:C:2017:218, Rn. 26), und vom 29. November 2017, VCAST (C‑265/16, EU:C:2017:913), festgestellt.

11      Richtlinie des Rates vom 27. September 1993 zur Koordinierung bestimmter urheber- und leistungsschutzrechtlicher Vorschriften betreffend Satellitenrundfunk und Kabelweiterverbreitung (ABl. 1993, L 248, S. 15).

12      Urteil vom 11. April 2024, Citadines (C‑723/22, EU:C:2024:289, Rn. 26 und 27 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

13      Urteil vom 16. März 2017 (C‑138/16, EU:C:2017:218).

14      Urteil vom 16. März 2017 (C‑138/16, EU:C:2017:218).

15      Vgl. Urteil vom 16. März 2017, AKM (C‑138/16, EU:C:2017:218, Rn. 9 und 28 bis 30).

16      Urteil vom 16. März 2017 (C‑138/16, EU:C:2017:218).

17      Urteil SGAE, Rn. 40 bis 42. Hervorhebung nur hier.

18      Vgl. zuletzt Urteil GEMA (Rn. 43).

19      Vgl. die in Nr. 29 der vorliegenden Schlussanträge zitierte Rn. 41 dieses Urteils.

20      Wie dies bei dem Netz in der Rechtssache der Fall war, in der das Urteil vom 16. März 2017, AKM (C‑138/16, EU:C:2017:218), ergangen ist.

21      Und dies meines Erachtens unabhängig davon, ob diese Geräte ihnen gehören oder vom Betreiber des Wohnheims zur Verfügung gestellt werden.

22      Siehe Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.

23      Vgl. zuletzt Urteil GEMA (Rn. 43). Bei Primärwiedergaben sind diese Kriterien irrelevant, da zum einen das Publikum einer solchen Wiedergabe das erste Zielpublikum und somit per definitionem ein „neues“ Publikum ist und zum anderen das verwendete technische Verfahren keine Rolle spielt.

24      Siehe Nr. 9 der vorliegenden Schlussanträge.

25      Vgl. zuletzt Urteil GEMA (Rn. 38 und 39).

26      Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 85).

27      In einem Dokument der Weltorganisation für geistiges Eigentum kommt dies wie folgt zum Ausdruck: „… das Adjektiv ‚öffentlich‘ ist eindeutig das Gegenteil des Adjektivs ‚privat‘; folglich ist alles, was sich nicht als ‚privat‘ bezeichnen lässt, als ‚öffentlich‘ anzusehen. Ebenso kann man davon ausgehen, dass der Begriff ‚Öffentlichkeit‘, wenn er als Substantiv verwendet wird, im Gegensatz zur ‚Privatsphäre‘ steht, das heißt, dass er Personen bezeichnet, die nicht zum Umfeld des Nutzers gehören. … In diesem Bereich scheint es herrschende Meinung zu sein, dass unter ‚öffentlichen‘ Nutzungen und für die ‚Öffentlichkeit‘ bestimmten Handlungen alle Nutzungen und alle Handlungen zu verstehen sind, die den familiären Rahmen und das unmittelbare Umfeld einer Person überschreiten“ (Ficsor, M., Guide to the Copyright and Related Rights Treaties Administered by WIPO, WIPO, Genf 2003, S. 68).

28      Urteil vom 15. März 2012 (C‑135/10, EU:C:2012:140).

29      Richtlinie des Rates vom 19. November 1992 zum Vermietrecht und Verleihrecht sowie zu bestimmten dem Urheberrecht verwandten Schutzrechten im Bereich des geistigen Eigentums (ABl. 1992, L 346, S. 61).

30      Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 74).

31      Urteil vom 15. März 2012, SCF (C‑135/10, EU:C:2012:140, Rn. 91, 95, 96 und 98).

32      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. Februar 2014, OSA (C‑351/12, EU:C:2014:110, Rn. 35).