Rechtsprechung / Europäischer Gerichtshof

Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.09.2025 – C-657/25

ECLI:EU:C:2025:657

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

JEAN RICHARD DE LA TOUR

vom 4. September 2025(1)

Rechtssache C‑43/24 [Shipov](i)

K. M. H.

gegen

Obshtina Stara Zagora

(Vorabentscheidungsersuchen des Varhoven kasatsionen sad [Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien])

„ Vorlage zur Vorabentscheidung – Unionsbürgerschaft – Art. 21 Abs. 1 AEUV – Art. 7 und 45 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union – Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten – Hindernisse – Antrag auf Änderung der Personenstandsdaten einer Transgender-Person – Kein nationales Verfahren – Keine in einem anderen Mitgliedstaat ausgestellte Urkunde – Verpflichtung des Herkunftsmitgliedstaats, die Änderung der Geschlechtsidentität sowie nachfolgende Änderungen anzuerkennen und in die Geburtsurkunde einzutragen – Richtlinie 2004/38/EG – Art. 4 – Verpflichtung zur Ausstellung von Ausweisdokumenten, die mit der gelebten Geschlechtsidentität übereinstimmen “

I.      Einleitung

1.        Das Vorabentscheidungsersuchen ergeht im Rahmen eines Verfahrens, das K. M. H. gegen die Obshtina Stara Zagora (Gemeinde Stara Zagora, Bulgarien) angestrengt hat, um durch Urteil seine Geschlechtsumwandlung feststellen, die Änderung seines Namens(2) anordnen und diese Änderung in seine Geburtsurkunde eintragen zu lassen.

2.        Bei dieser Vorlage geht es also darum, ob die Transidentität einer Person, die Bürgerin eines Mitgliedstaats ist, von den für die Änderung ihrer Geburtsurkunde zuständigen Behörden dieses Mitgliedstaats anzuerkennen und in das Personenstandsregister einzutragen ist. Obwohl diese Person ihr Recht auf Freizügigkeit und Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat ausgeübt hat, betrifft ihr Antrag nicht die Anerkennung einer Änderung eines in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Bestandteils ihrer Identität.

3.        Was die Eintragung in das Personenstandsregister angeht, so bewegte sich die Rechtsprechung des Gerichtshofs bis zum Urteil vom 4. Oktober 2024, Mirin(3), ausschließlich im Rahmen der einem Mitgliedstaat obliegenden Anerkennung der Wirkungen einer in einem anderen Mitgliedstaat erlangten Urkunde oder Entscheidung und beruhte hauptsächlich auf dem in Art. 21 AEUV verankerten Recht der Unionsbürger, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, wobei zu beachten ist, dass das Unionsrecht die Zuständigkeit dieser Staaten im Bereich des Personenstands unberührt lässt.

4.        Außerdem hat der Gerichtshof in dieser Rechtsprechung zur Anerkennung rechtlicher Bindungen ausdrücklich klargestellt, dass ein Mitgliedstaat, der eine in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig begründete Rechtsstellung anerkennt und in dem diese Stellung die im Unionsrecht vorgesehenen Wirkungen entfaltet, nicht verpflichtet ist, seine Rechtsvorschriften über den Personenstand zu ändern(4). Schließlich hat der Gerichtshof in anderen Bereichen die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität betont(5).

5.        In der Rechtssache, in der das Urteil Mirin ergangen ist, gab es in dem Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besaß, ein nationales Verfahren zur Änderung der Geschlechtsidentität(6). Das trifft auf den vorliegenden Fall nicht zu, da sich der Mitgliedstaat, dessen Staatsangehörigkeit diese Person besitzt, der Anerkennung von Änderungen der Geschlechtsidentität entschieden widersetzt.

6.        Mit dem Vorabentscheidungsersuchen wird der Gerichtshof also gebeten, sich zur Unionsrechtskonformität der Regelung eines Mitgliedstaats in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte zu äußern, wonach weder die Änderung der Geschlechtsidentität eines seiner Staatsangehörigen noch deren Folgewirkung anerkannt wird, wenn diese Änderung der Geschlechtsidentität nicht in einem anderen Mitgliedstaat rechtlich festgestellt wurde(7). Da es hierbei um die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personenstands geht, ist diese Problematik von erheblicher Bedeutung.

7.        Der Gerichtshof wird also zu prüfen haben, inwieweit der Sachverhalt des Ausgangsverfahrens in den Anwendungsbereich des Unionsrechts fällt, in welchem Umfang die Ausübung der Rechte, auf die sich die betroffene Person berufen kann, beeinträchtigt wird und ob diese Beeinträchtigung möglicherweise gerechtfertigt ist.

8.        Ich werde darlegen, warum der Gerichtshof mit Blick auf bestimmte Vorschriften des Unionsrechts zu der Auffassung gelangen könnte, dass ein Mitgliedstaat Hindernisse für die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, die deshalb entstehen, weil er die gelebte Geschlechtsidentität eines seiner Staatsangehörigen rechtlich nicht anerkennt, dadurch beseitigen muss, dass er dessen Geburtsurkunde und Ausweisdokumente ändert, selbst wenn es an einer rechtlichen Feststellung der in einem anderen Mitgliedstaat erwirkten Änderung der Geschlechtsidentität fehlt.

II.    Rechtlicher Rahmen

A.      Unionsrecht

9.        Im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge werde ich mich auf Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV, auf Art. 7 und Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union(8) sowie auf Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG(9) beziehen.

B.      Bulgarisches Recht

1.      Gesetz über das Personenstandsregister

10.      Art. 1 Abs. 2 des Gesetzes über das Personenstandsregister in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung sieht vor:

„Die Aufnahme in das Personenstandsregister besteht in der Eintragung von Geburten, Eheschließungen und Sterbefällen in die Register für Personenstandsurkunden und in der Eintragung von Personen in das Bevölkerungsregister.“

11.      Art. 2 Abs. 1 dieses Gesetzes bestimmt:

„Die Eintragung von Personen in das Personenstandsregister der Republik Bulgarien erfolgt auf der Grundlage der Angaben in ihren Personenstandsurkunden und der Angaben in anderen gesetzlich festgelegten Urkunden.“

12.      In Art. 3 des Gesetzes heißt es:

„(1) In die Register für Personenstandsurkunden werden die in Art. 1 Abs. 2 genannten Ereignisse für alle Personen eingetragen, die zum Zeitpunkt des Ereignisses bulgarische Staatsbürger sind, sowie für Personen, die keine bulgarischen Staatsbürger sind, sich aber zum Zeitpunkt des Ereignisses im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien aufhalten.

(2)      In das Bevölkerungsregister werden eingetragen:

1.      alle bulgarischen Staatsbürger;

…[(10)]“

13.      Gemäß Art. 8 Abs. 1 des Gesetzes sind die wichtigsten Angaben für die Eintragung in das Personenstandsregister Name, Geburtsdatum und ‑ort, Geschlecht, Staatsangehörigkeit und persönliche Identifikationsnummer.

14.      Art. 9 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandsregister bestimmt:

„Der Name eines im Hoheitsgebiet der Republik Bulgarien geborenen bulgarischen Staatsbürgers besteht aus einem Vornamen, einem Vatersnamen und einem Familiennamen. Alle drei Teile des Namens werden in die Geburtsurkunde eingetragen.“

15.      Art. 13 dieses Gesetzes lautet:

„Der Vatersname einer Person besteht aus dem Vornamen des Vaters und wird mit der Nachsilbe ‑ov oder ‑ev und einer Endung entsprechend dem Geschlecht des Kindes geschrieben, es sei denn, der Vorname des Vaters lässt diese Endungen nicht zu oder diese widersprechen den familiären, ethnischen oder religiösen Traditionen der Eltern.“

16.      Art. 14 Abs. 1 des Gesetzes sieht vor:

„Der Familienname einer Person ist der Familienname des Vaters oder der Vatersname mit der Nachsilbe ‑ov oder ‑ev und einer Endung entsprechend dem Geschlecht des Kindes, es sei denn, die familiären, ethnischen oder religiösen Traditionen der Eltern verlangen etwas anderes.“

17.      Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes bestimmt:

„Eine Änderung des Vornamens, des Vatersnamens oder des Familiennamens wird vom Gericht auf schriftlichen Antrag der betroffenen Person genehmigt, wenn der Name lächerlich, entehrend oder sozial unzumutbar ist sowie bei Vorliegen wichtiger Umstände.“

18.      Gemäß Art. 45 Abs. 1 Nrn. 6 bis 8 des Gesetzes über das Personenstandsregister enthält die Geburtsurkunde den Namen des Neugeborenen, die persönliche Identifikationsnummer des Kindes (nur bei bulgarischen Staatsbürgern) sowie das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit.

19.      Nach Art. 73 dieses Gesetzes erfolgt die Änderung von Angaben zum Personenstand, die in ausgefertigten Personenstandsurkunden aufgeführt sind, auf dem Gerichts- oder Verwaltungsweg.

20.      Gemäß Art. 76 Abs. 5 des Gesetzes werden Name und Geschlecht durch die Gerichte geändert.

21.      Nach Art. 100 des Gesetzes ist das Einheitliche System für die Aufnahme in das Personenstandsregister und für Verwaltungsdienste für die Bevölkerung (ESGRAON) ein nationales System zur Registrierung natürlicher Personen im Personenstandsregister der Republik Bulgarien und ein Fundus personenbezogener Daten über diese Personen.

22.      Art. 101 Nrn. 1 bis 4 des Gesetzes über das Personenstandsregister bestimmt:

„Das ESGRAON hat folgende Aufgaben:

1.      Einrichtung und Führung der Register für Personenstandsurkunden;

2.      Einrichtung und Führung eines nationalen elektronischen Registers für Personenstandsurkunden;

3.      Einrichtung und Führung eines Bevölkerungsregisters;

4.      Einrichtung eines Systems zur Erstellung und Vergabe einer einmaligen Verwaltungskennzahl (persönliche Identifikationsnummer) für natürliche Personen sowie Einrichtung und Führung des Registers der persönlichen Identifikationsnummern.“

2.      Gesetz über die bulgarischen Ausweisdokumente

23.      Nach Art. 4 Abs. 1 des Zakon za bulgarskite lichni dokumenti (Gesetz über die bulgarischen Ausweisdokumente)(11) vom 1. April 1999 in seiner auf den Ausgangsrechtsstreit anwendbaren Fassung hat jeder bulgarische Staatsangehörige Anspruch auf ein Ausweisdokument.

24.      Art. 9 Abs. 1 dieses Gesetzes sieht vor:

„Im Falle einer Änderung des Namens, der persönlichen Identifikationsnummer (persönliche Nummer/persönliche Ausländernummer), des Geschlechts, der Staatsangehörigkeit oder einer wesentlichen und dauerhaften Veränderung des Aussehens ist die Person verpflichtet, innerhalb einer Frist von höchstens 30 Tagen neue bulgarische Ausweisdokumente zu beantragen.“

25.      In Art. 13 Abs. 1 des Gesetzes sind die verschiedenen Arten von Ausweisdokumenten aufgeführt. Dazu gehören insbesondere der Personalausweis, der Reisepass und der Führerschein.

26.      Gemäß Art. 16 Abs. 1 des Gesetzes müssen in den Ausweisdokumenten die Namen, das Geburtsdatum, die persönliche Identifikationsnummer, das Geschlecht und die Staatsangehörigkeit der betreffenden Person enthalten sein. Die Abs. 2 und 6 dieses Artikels schreiben für den Reisepass und den Personalausweis auch biometrische Daten vor.

27.      In § 1 Nr. 16 der Zusatzbestimmungen des Gesetzes über die bulgarischen Ausweisdokumente heißt es weiter, dass die biometrischen Daten aus dem Gesichtsbild des Bürgers und seinen Fingerabdrücken bestehen.

III. Sachverhalt des Ausgangsrechtsstreits und Vorlagefragen

28.      K. M. H. ist eine am 7. August 1990 in Bulgarien geborene Person, die bei der Geburt als Person männlichen Geschlechts registriert wurde und einen Namen, bestehend aus einem Vornamen, einem Vatersnamen und einem Familiennamen, erhielt(12), der diesem Geschlecht entspricht. Ihr wurde auch eine persönliche Identifikationsnummer zugewiesen und ein Ausweis ausgestellt, die sie ebenfalls als männlich identifizieren. K. M. H. macht jedoch geltend, sie(13) habe „sich in Bezug auf Aussehen, Verhalten, Wahrnehmung, Emotionalität und Benehmen immer als Frau empfunden“(14), und zwar seit ihrer Kindheit.

29.      Diese Person lebt derzeit in Italien mit einem festen italienischen Partner(15) zusammen, der für ihren Unterhalt aufkommt. Sie hat sich einer Hormonbehandlung unterzogen, dank deren sie als Frau in Erscheinung tritt, und möchte einen chirurgischen Eingriff zur Geschlechtsumwandlung vornehmen lassen, was mit einer Änderung ihres Personenstands verbunden wäre. Die Diskrepanz zwischen ihrem Aussehen und Verhalten als Person weiblichen Geschlechts einerseits und dem Besitz der amtlichen Ausweisdokumente – darunter ihr Personalausweis – für eine Person männlichen Geschlechts andererseits verursacht ihr Unannehmlichkeiten und Schwierigkeiten im Alltag, insbesondere bei der Arbeitssuche.

30.      Aus diesem Grund beantragte K. M. H. 2017 beim Rayonen sad Stara Zagora (Rayongericht Stara Zagora, Bulgarien) gemäß Art. 19 Abs. 1 des Gesetzes über das Personenstandsregister, festzustellen, dass sie eine Person weiblichen Geschlechts ist, die Änderung ihres Namens von K. M. H. (männlicher Vorname, Vatersname und Familienname) in K. M. H. (weiblicher Vorname, Vatersname und Familienname) anzuordnen und diese Änderung in die ihr ausgestellte Geburtsurkunde eintragen zu lassen.

31.      Das Rayongericht, dem verschiedene medizinische Gutachten und ein forensisches Gutachten vorlagen, die die Aussagen von K. M. H. bezüglich der beanspruchten Geschlechtsidentität bestätigten, wies ihren Antrag am 28. Februar 2018 zurück. Es räumte ein, dass K. M. H. eine Transgender-Person sei, und stellte fest, dass dieser Antrag auf Anerkennung der Änderung ihrer Geschlechtsidentität(16) Ausdruck ihres freien Willens sei und auf einer bewussten Entscheidung beruhe. Jedoch sei das rechtliche Kriterium, um dem Antrag nach Art. 73 in Verbindung mit Art. 19 des Gesetzes über das Personenstandsregister stattgeben zu können, nicht erfüllt. Das bulgarische Recht sehe objektiv keine Möglichkeit vor, die in einer Personenstandsurkunde festgestellten Tatsachen aus psychologischen Gründen zu ändern.

32.      Diese Entscheidung wurde am 15. Juni 2018 vom Okrazhen sad Stara Zagora (Regionalgericht Stara Zagora, Bulgarien) in der Berufungsinstanz mit der Begründung bestätigt, der bulgarische Gesetzgeber habe vorgesehen, dass das bei der Geburt anhand der primären Geschlechtsmerkmale festgestellte Geschlecht registriert werde. Eine Geschlechtsänderung sei nur zulässig, wenn sie wegen einer körperlichen Veränderung erforderlich sei. Das Gesetz über das Personenstandsregister sei völlig eindeutig und lasse keinen Raum für eine andere Auslegung. Schließlich sei es Sache des Staates als Gesetzgeber, Maßnahmen zur Achtung des Privat- und Familienlebens der Bürger gemäß der in Art. 8 der Europäischen Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten(17) festgelegten, unmittelbar anwendbaren Regel zu ergreifen.

33.      Auf die durch Beschluss vom 7. Februar 2019 zugelassene Kassationsbeschwerde entschied der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) mit Urteil vom 28. Juni 2019, ungeachtet der fehlenden nationalen Regelung verlange der Grundsatz der Achtung des Privat- und Familienlebens, dass das Gericht in jedem Einzelfall prüfe, ob die materiell-rechtlichen Voraussetzungen für eine Änderung der Geschlechtsidentität einer Person, von denen eine rechtliche Änderung der Personenstandsangaben in der Geburtsurkunde abhänge, erfüllt seien, damit im Hinblick auf Art. 8 EMRK das erforderliche angemessene Gleichgewicht zwischen dem öffentlichen Interesse und dem Individualinteresse hergestellt werden könne. Er beschloss, die Sache an den Okrazhen sad Stara Zagora (Regionalgericht Stara Zagora) zur Erhebung neuer Beweise bezüglich der medizinischen Situation von K. M. H. zurückzuverweisen.

34.      Das Regionalgericht, dem ein zweites Gutachten mit der Bestätigung vorlag, dass K. M. H. eine Transgender-Person ist, wies deren Antrag auf Änderung des Personenstands mit Urteil vom 21. November 2019 erneut zurück und berief sich wie in seinem ersten Urteil darauf, dass es kein Verfahren zur Eintragung des „psychologischen Geschlechts“ in eine Geburtsurkunde gebe.

35.      K. M. H. legte gegen dieses Urteil Kassationsbeschwerde beim Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) ein. Die Kassationsbeschwerde wurde am 26. Juni 2023 wegen der von K. M. H. gerügten Unvereinbarkeit des Berufungsurteils mit dem Urteil vom 30. April 1996, P./S.(18), in Bezug auf die folgenden Rechtsfragen zugelassen, die Gegenstand des Rechtsstreits sind und vom vorlegenden Gericht wie folgt zusammengefasst wurden: „Haben natürliche Personen das Recht, ihre eigene Identität, einschließlich der Zugehörigkeit zu einem bestimmten Geschlecht zu bestimmen? Stellt die Weigerung des Gerichts, die Änderung des Geschlechts, des Namens und der Identifikationsnummer in den Personenstandsurkunden eines Antragstellers anzuordnen, der angibt, transsexuell zu sein, eine Ungleichbehandlung dar?“

36.      Das Kassationsverfahren wurde nach Erlass der Auslegungsentscheidung Nr. 2/2020 der Vereinigten Zivilkammern des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) vom 20. Februar 2023(19), die für alle Behörden und Gerichte, einschließlich der Spruchkörper des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht), verbindlich ist, wieder aufgenommen. Zu der Frage, ob sich die Voraussetzungen für eine Änderung der Angaben in den Personenstandsurkunden einer Person, die behauptet, transgender zu sein, aus Art. 8 EMRK ergeben, wurde entschieden(20), dass das in Bulgarien geltende materielle Recht in einem solchen Fall keine Möglichkeit vorsehe, die Angaben zum Geschlecht, zum Namen und zur persönlichen Identifikationsnummer in den Personenstandsurkunden zu ändern. Das Unionsrecht verlange nichts anderes, da die Regelung des Personenstands in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten falle. Diese Auslegungsentscheidung stützt sich auch auf das Urteil Nr. 15 des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht, Bulgarien) vom 26. Oktober 2021, dem zufolge der in der Verfassung verwendete Begriff „Geschlecht“ nur in seinem biologischen Sinne zu verstehen sei und das öffentliche Interesse Vorrang vor den Interessen von Transgender-Personen habe, da die in der Gesellschaft etablierten Vorstellungen und Werte, deren Stabilität und Kontinuität gewährleistet sein müssten, auf moralischen und/oder religiösen Regeln und Grundsätzen beruhten. Dabei wird in diesem Urteil betont, dass sich die Änderung der Geburtsurkunde einer Person, die angebe, „transsexuell“ zu sein, auf den Personenstand anderer Personen, darunter auch minderjähriger und geschäftsunfähiger Personen wie etwa der Kinder dieser Person, sowie ihres Ehepartners auswirke.

37.      Der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) äußert jedoch Zweifel an der in der Auslegungsentscheidung vorgenommenen Auslegung. Erstens führt er unter Bezugnahme auf Art. 8 EMRK und Art. 9 EUV aus, es wäre eine Diskriminierung im Sinne dieser Bestimmungen, wenn der Anwendungsbereich des nationalen Rechts, das eine Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbiete, bei intersexuellen und anderen Personen auf bestimmte medizinische Gründe beschränkt wäre. Er verweist auch auf gleiche oder ähnliche Fälle, die in anderen Mitgliedstaaten unterschiedlich behandelt worden seien, und macht insoweit eine Verletzung des Rechts bulgarischer Transgender-Personen auf ein faires Verfahren geltend.

38.      Er wirft zweitens die Frage auf, ob das Verbot einer rechtlichen Änderung der Angaben in der Geburtsurkunde nicht gegen die in den Art. 8 und 21 AEUV verankerten Grundsätze der Gleichheit der Unionsbürger und der Freizügigkeit, „die durch Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK bekräftigt“ würden, verstoße, da die Betroffenen nicht den Nachweis ihrer Identität mit ihren Ausweisdokumenten, in denen sie als Personen des anderen Geschlechts eingetragen seien, führen könnten.

39.      Er meint schließlich, es sei Sache des Gerichtshofs, zu beurteilen, ob eine verbindliche Auslegung der Verfassung durch eine Entscheidung des Konsitutsionen sad (Verfassungsgericht), wonach der Begriff „Geschlecht“ nur in seiner biologischen Bedeutung zu verstehen sei, den Anforderungen des Unionsrechts genüge und ein rechtliches Hindernis für die Berücksichtigung der Geschlechtsidentität in Personenstandsurkunden darstellen könne.

40.      Unter diesen Umständen hat der Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) das Verfahren ausgesetzt und dem Gerichtshof folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:

1.      Stehen die in Art. 9 EUV sowie in den Art. 8 und 21 AEUV verankerten und in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK bekräftigten Grundsätze der Gleichheit der Unionsbürger und der Freizügigkeit einer nationalen Regelung eines Mitgliedstaats entgegen, die jegliche Möglichkeit einer Änderung des Eintrags betreffend das Geschlecht, den Namen und die Identifikationsnummer in den Personenstandsurkunden eines Antragstellers ausschließt, der angibt, eine Transgender-Person zu sein?

2.      Stehen die in Art. 9 EUV sowie in den Art. 8 und 21 AEUV verankerten Grundsätze der Gleichheit der Unionsbürger und der Freizügigkeit sowie das in Art. 10 AEUV niedergelegte Verbot von Diskriminierungen aus Gründen des Geschlechts, der Rasse, der ethnischen Herkunft, der Religion oder der Weltanschauung, einer Behinderung, des Alters oder der sexuellen Ausrichtung, die in Art. 7 der Charta und Art. 8 EMRK bekräftigt werden, sowie der Grundsatz eines wirksamen Rechtsbehelfs einer nationalen Rechtsprechung (vorliegend der Auslegungsentscheidung) entgegen, wonach das im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats der Europäischen Union geltende objektive materielle Recht keine Möglichkeit vorsieht, in den Personenstandsurkunden eines Antragstellers, der angibt, eine Transgender-Person zu sein, das Geschlecht, den Namen und die Identifikationsnummer zu ändern, wodurch dieser in eine andere Lage versetzt wird, als die, in der er sich in einem anderen Mitgliedstaat befände, nach dessen Rechtsprechung das Gegenteil gilt?

Ist eine nationale Rechtsprechung zulässig, die aufgrund religiöser Werte und Moralvorstellungen keine Änderung der Geschlechtsidentität erlaubt, es sei denn, diese ist aus medizinischen Gründen bei bestimmten – intersexuellen – Personen erforderlich?

Ist eine nationale Rechtsprechung zulässig, die eine Änderung des Geschlechts aufgrund religiöser Werte und Moralvorstellungen nur in bestimmten Fällen und für bestimmte (intersexuelle) Personen aus medizinischen Gründen erlaubt, jedoch nicht in anderen Fällen der Änderung der Geschlechtsidentität aus weiteren, anderen medizinischen Gründen?

3.      Gilt die in der Rechtsprechung des Gerichtshofs (durch das Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a., C‑673/16, EU:C:2018:385, und das Urteil Pancharevo) in Bezug auf die Anwendung der Richtlinie 2004/38 und Art. 21 Abs. 1 AEUV anerkannte Verpflichtung der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den Personenstand einer Person anzuerkennen, der in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellt wurde, auch in Bezug auf das Geschlecht als einen wesentlichen Bestandteil des Personenstandseintrags, und erfordert die in einem anderen Mitgliedstaat festgestellte Änderung des Geschlechts einer Person, die auch die bulgarische Staatsangehörigkeit besitzt, den Eintrag dieser Tatsache in die entsprechenden Register der Republik Bulgarien?

4.      Ist im Hinblick auf das aus der Charta und der EMRK herrührende Recht auf ein faires Verfahren eine verbindliche, durch ein Urteil des Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) erfolgte Auslegung der Verfassung zulässig, wonach der Begriff „Geschlecht“ allein im biologischen Sinne zu verstehen ist? Ist diese Auslegung mit den Anforderungen des Unionsrechts vereinbar und kann sie ein rechtliches Hindernis für die Eintragung einer Änderung des Geschlechts in das Personenstandsregister darstellen?

41.      Das vorlegende Gericht hat am 27. Mai 2024 ein Auskunftsersuchen des Gerichtshofs beantwortet.

42.      K. M. H., die estnische, die ungarische, die niederländische und die portugiesische Regierung sowie die Europäische Kommission haben schriftliche Erklärungen eingereicht. K. M. H., die bulgarische und die niederländische Regierung sowie die Kommission haben an der mündlichen Verhandlung vom 22. Mai 2025 teilgenommen, in der sie auch auf die vom Gerichtshof zur mündlichen Beantwortung gestellten Fragen geantwortet haben.

IV.    Würdigung

43.      Zunächst stelle ich fest, dass die erste Vorlagefrage die nationale Regelung betrifft, die eine Eintragung der Transidentität in das Personenstandsregister ausschließt, während sich die übrigen Fragen auf die nationale Rechtsprechung beziehen, wonach die Auslegung dieser Regelung keine Änderung des Personenstands einer Transgender-Person erlaubt.

44.      In diesem Rahmen möchte das vorlegende Gericht sinngemäß wissen, ob die Vorschriften des Unionsrechts über die Gleichheit der Unionsbürger, über ihr Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, über das Diskriminierungsverbot und über einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz – wobei diese Rechte in der Charta verankert sind – der nationalen Regelung und deren Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, wonach einem bulgarischen Staatsangehörigen eine „Änderung der Geschlechtsidentität“(21) zwecks Eintragung dieser Änderung in seine Geburtsurkunde und seine Ausweisdokumente nicht erlaubt ist, auch wenn keine geschlechtsangleichende Operation vorgenommen wurde.

45.      Da dieses Vorabentscheidungsersuchen im Rahmen eines Rechtsstreits zwischen einem bulgarischen Staatsangehörigen und der für die Eintragung in das Personenstandsregister zuständigen bulgarischen Behörde ergeht, der nicht die Anerkennung einer in einem anderen Mitgliedstaat registrierten Urkunde oder Entscheidung zum Gegenstand hat, ist zu klären, warum der Gerichtshof zuständig ist(22).

46.      Meines Erachtens genügt die Feststellung, dass die Situation, in der sich K. M. H. befindet, in den Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 AEUV fällt(23). Denn K. M. H. hat als bulgarische Staatsbürgerin(24) ihr Recht auf Freizügigkeit in einem anderen Mitgliedstaat, nämlich der Italienischen Republik, ausgeübt. Sie möchte dort bleiben und arbeiten sowie sich unter einer Identität, die aus der rechtlichen Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität in ihrem Herkunftsmitgliedstaat hervorgehen soll, frei im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten bewegen und erreichen, dass ihr Familienleben mit ihrem italienischen Partner gewährleistet ist. Allein die Republik Bulgarien ist dafür zuständig, K. M. H. einen Personalausweis oder Reisepass auszustellen, worin ihre Staatsangehörigkeit vermerkt ist.

47.      K. M. H. kann sich also insbesondere auf das elementare, persönliche Recht berufen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, das jedem Unionsbürger nach Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV – gemäß der letztgenannten Bestimmung vorbehaltlich der in den Verträgen und den Durchführungsbestimmungen vorgesehenen Beschränkungen und Bedingungen – zusteht(25). In diesem Zusammenhang soll die Richtlinie 2004/38 u. a. die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte und deren Beschränkungen festlegen(26). In Art. 4 Abs. 3 sieht sie insbesondere die Ausstellung eines Personalausweises oder eines Reisepasses vor.

48.      Was die Vorlagefragen und zunächst die ersten beiden anbelangt, so weise ich darauf hin, dass das vorlegende Gericht sein Vorabentscheidungsersuchen sowie seine Antwort auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs vor Erlass des Urteils Mirin übermittelt hat, das die Eintragung der Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität eines Unionsbürgers in die Geburtsurkunde durch die zuständige Behörde des Mitgliedstaats, dessen Staatsangehörigkeit dieser Bürger besaß, zum Gegenstand hatte. Der Gerichtshof hat entschieden, dass „Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV, gelesen im Licht der Art. 7 und 45 der Charta, dahin auszulegen sind, dass sie einer Regelung eines Mitgliedstaats entgegenstehen, die es nicht erlaubt, die Änderung des Vornamens und der Geschlechtsidentität eines Angehörigen dieses Mitgliedstaats, die in einem anderen Mitgliedstaat während der Ausübung seiner Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit rechtmäßig erworben wurde, anzuerkennen und in die Geburtsurkunde des Betroffenen einzutragen, mit der Folge, dass er gezwungen ist, im erstgenannten Mitgliedstaat ein neues Verfahren gerichtlicher Art zur Änderung der Geschlechtsidentität anzustrengen, das diese in dem anderen Mitgliedstaat bereits rechtmäßig erworbene Änderung außer Acht lässt“(27).

49.      Allerdings besteht ein wesentlicher Unterschied zwischen der Rechtssache, in der das Urteil Mirin ergangen ist, und der vorliegenden Rechtssache: Hier fehlt es nämlich an einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtlich anerkannten Änderung der Geschlechtsidentität. Daher bleiben die erste und die zweite Vorlagefrage relevant.

50.      Sodann können durch das Urteil Mirin zwar die in der dritten Vorlagefrage geäußerten Zweifel des vorlegenden Gerichts ausgeräumt werden, doch ist diese Frage unzulässig, da sie keinen Bezug zum Streitgegenstand aufweist und somit hypothetisch ist. Ausweislich der Antwort des vorlegenden Gerichts auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hat K. M. H. nämlich in Italien, wo sie sich aufhält, keine Gerichts- oder Verwaltungsentscheidung erwirkt.

51.      Schließlich scheint mir die vierte Vorlagefrage so verstanden werden zu können, dass geklärt werden soll, ob das vorlegende Gericht allein deshalb daran gehindert ist, eine nationale Bestimmung im Einklang mit dem Unionsrecht auszulegen, weil diese Bestimmung vom Konsitutsionen sad (Verfassungsgericht) in einem möglicherweise unionsrechtswidrigen Sinne ausgelegt wurde. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs ist diese Frage zu verneinen.

52.      Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass das nationale Gericht, das von der ihm nach Art. 267 Abs. 2 AEUV eingeräumten Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, gegebenenfalls von der Beurteilung eines höheren nationalen Gerichts abweichen muss, wenn es angesichts der Auslegung durch den Gerichtshof der Auffassung ist, dass sie nicht dem Unionsrecht entspricht, indem es gegebenenfalls die nationale Vorschrift, die es verpflichtet, den Entscheidungen dieses höheren Gerichts nachzukommen, unangewendet lässt. Dies gilt auch dann, wenn ein ordentliches Gericht aufgrund einer nationalen Verfahrensvorschrift an eine Entscheidung eines nationalen Verfassungsgerichts gebunden ist, die es für unionsrechtswidrig hält(28).

53.      Ich schlage dem Gerichtshof also vor, meine Prüfung auf die erste und die zweite Vorlagefrage zu konzentrieren, weil diese auf Art. 21 AEUV und Art. 7 der Charta gestützt sind, und die Fragen zusammen zu prüfen.

54.      Da sich K. M. H. auf Art. 21 Abs. 1 AEUV berufen kann, könnten aus meiner Sicht einige der vom vorlegenden Gericht angeführten Rechtsgrundlagen außer Acht gelassen werden, nämlich die Vorschriften über die Gleichheit (Art. 9 EUV und Art. 8 AEUV), das Diskriminierungsverbot (Art. 10 AEUV) und das Recht auf einen wirksamen Rechtsbehelf (Art. 47 der Charta).

55.      Deshalb schlage ich vor, die erste und die zweite Vorlagefrage umzuformulieren. Im Rahmen des durch Art. 267 AEUV geschaffenen Verfahrens der Zusammenarbeit zwischen den nationalen Gerichten und dem Gerichtshof kann dieser außerdem, um dem vorlegenden Gericht eine für die Entscheidung des bei ihm anhängigen Rechtsstreits sachdienliche Antwort zu geben, veranlasst sein, unionsrechtliche Vorschriften zu berücksichtigen, die das nationale Gericht in seiner Frage nicht angeführt hat(29).

56.      In Anbetracht des mit dem Vorabentscheidungsersuchen verfolgten Zwecks(30) dürfte das vorlegende Gericht somit im Wesentlichen wissen wollen, ob Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie Art. 7 und Art. 45 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, die es nicht erlaubt, eine Änderung der Geschlechtsidentität der eigenen Staatsangehörigen auch ohne geschlechtsangleichende Operation sowie eine Änderung ihres Namens und ihrer persönlichen Identifikationsnummer rechtlich anzuerkennen und in ihre Geburtsurkunde einzutragen, obwohl von dieser Eintragung die Änderung der Angaben in ihren Ausweisdokumenten abhängt.

57.      Im Bereich des Personenstands und der rechtlichen Anerkennung der Transidentität hat sich der Gerichtshof bereits zu den unionsrechtlichen Verpflichtungen der Mitgliedstaaten unter ganz bestimmten Umständen geäußert, nämlich für den Fall einer in einem anderen Mitgliedstaat rechtmäßig erworbenen Änderung der Geschlechtsidentität(31). Die dieser Rechtsprechung zugrunde liegende Überlegung trifft auch auf das Namensrecht zu. Sie beruht auf der Feststellung, dass die Ausübung der durch Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV gewährten Rechte behindert wird, wenn sich die in einem Mitgliedstaat anerkannte Identität eines „mobilen“ Unionsbürgers von der Identität unterscheidet, die in dem Mitgliedstaat registriert ist, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt(32).

58.      Diese Behinderung rechtfertigt es, die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personenstands einzuschränken. Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs fällt das Personenstandsrecht, zu dem die Regelungen über die Änderung des Vornamens, des Nachnamens und der Geschlechtsidentität einer Person gehören, zwar in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten, und das Unionsrecht lässt diese Zuständigkeit unberührt. Bei deren Ausübung müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU‑Vertrags über die jedem Unionsbürger zuerkannte Freiheit, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten und hierzu den in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstand anerkennen(33).

59.      Wenn es aber an einer Urkunde oder Entscheidung fehlt, die in einem anderen Mitgliedstaat als dem, dessen Staatsangehörigkeit die betroffene Person besitzt, rechtmäßig erlangt worden wäre, geht es nicht mehr darum, Probleme im Zusammenhang mit dem Personenstand einer Person zu lösen, der allein deshalb, weil diese Person von ihrer Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit in einem Mitgliedstaat Gebrauch gemacht hat, von einem beteiligten Mitgliedstaat zum anderen variiert.

60.      Die dem Gerichtshof vorgelegte neue Frage geht dahin, wie eine wirksame Ausübung dieser Freiheit gewährleistet werden kann, wenn die von einem Unionsbürger gelebte Geschlechtsidentität von der Geschlechtsidentität abweicht, die sich aus dem sein Geschlecht betreffenden Eintrag in seiner Geburtsurkunde ergibt, der wiederum in seinen Personalausweis oder Reisepass übernommen wird. Im vorliegenden Fall besitzt K. M. H., wie sie vor den nationalen Gerichten geltend macht, konkret keine Ausweisdokumente, mit denen sie sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei bewegen und aufhalten sowie dort arbeiten könnte, ohne die Zweifel ausräumen zu müssen, die durch die Diskrepanz zwischen dem ihr Geschlecht betreffenden Eintrag in diesen Dokumenten, welche dem Eintrag in ihrer Geburtsurkunde entsprechen, und ihrer gelebten Geschlechtsidentität geweckt werden.

61.      Daher stellt sich die Frage, auf welcher unionsrechtlichen Grundlage die Mitgliedstaaten verpflichtet sein könnten, die Änderung der Geschlechtsidentität eines ihrer in ihrem Hoheitsgebiet geborenen Staatsangehörigen rechtlich anzuerkennen.

62.      Sofern in keinem anderen Mitgliedstaat eine Urkunde ausgestellt oder eine Entscheidung erlassen wurde, kann der Anwendungsbereich von Art. 21 Abs. 1 AEUV in seiner die Identität „mobiler“ Unionsbürger betreffenden Auslegung meines Erachtens nicht auf eine solche Situation ausgedehnt werden, wenn diese Identität variiert, je nachdem, welche Mitgliedstaaten involviert sind. Wollte man allein auf dieser Grundlage – selbst unter Berücksichtigung von Art. 7 der Charta – einen Mitgliedstaat verpflichten, die Geschlechtsidentität rechtlich anzuerkennen, würde dies bedeuten, die grundsätzliche Zuständigkeit der Mitgliedstaaten im Bereich des Personen- und Familienstands in Frage zu stellen. Dies würde letztlich zu einer uneingeschränkten Anerkennung von mit der Unionsbürgerschaft verbundenen Rechten führen, obwohl keine Bestimmung der Verträge dergleichen vorsieht. Darüber hinaus stößt eine auf Art. 45 Abs. 1 der Charta gestützte Auslegung in Art. 51 Abs. 2 der Charta an ihre Grenzen.

63.      Ich bin daher ebenso wie die Kommission, die sich in der mündlichen Verhandlung dahin gehend geäußert hat, der Auffassung, dass eine Antwort auf der Grundlage von Art. 21 Abs. 1 AEUV in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38 vorzuziehen ist.

64.      Sie hat den grundlegenden Vorteil, dass sie sich im Rahmen der Beschränkungen und Bedingungen für die Ausübung der Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit der Unionsbürger gemäß Art. 21 Abs. 1 AEUV hält, die in der Richtlinie 2004/38 festgelegt sind(34). Ferner kann sich eine solche Antwort auf drei Entscheidungen des Gerichtshofs stützen: das Urteil Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date über die Voraussetzungen für die Ausstellung eines Personalausweises, der als Reisedokument innerhalb der Europäischen Union gilt, sowie die Urteile Mirin und Deldits über die Eintragung der Transidentität in öffentliche Register.

65.      Der Gerichtshof hat nämlich deutlich gemacht, dass zur Verwirklichung des Raums ohne Binnengrenzen, den die Union ihren Bürgern bietet, das jedem von ihnen unmittelbar durch Art. 20 Abs. 2 Buchst. a und Art. 21 Abs. 1 AEUV verliehene Recht gehört, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, dessen Ausübung die Richtlinie 2004/38 nach ständiger Rechtsprechung erleichtern soll(35).

66.      Personalausweise und Reisepässe, die insbesondere ein Gesichtsbild ihres Inhabers enthalten, dienen so der Identifizierung der Unionsbürger(36), damit diese u. a. nachweisen können, dass sie das Recht genießen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, und somit befugt sind, dieses Recht auszuüben(37).

67.      Wenn also die von dem betreffenden Mitgliedstaat ausgestellten Personalausweise und Reisepässe eine Angabe zum Geschlecht des Inhabers enthalten, die aus dessen Geburtsurkunde entnommen ist, dann sollte die von diesem gelebte Geschlechtsidentität darin aufgeführt werden, falls sie sich von der bei der Geburt zugewiesenen Geschlechtsidentität unterscheidet(38). Das Gleiche gilt für den Vornamen, den Nachnamen und gegebenenfalls die persönliche Identifikationsnummer, die mit der Änderung der Geschlechtsidentität übereinstimmen müssen. Dabei ist zu beachten, dass die Angabe des Geschlechts psychosoziale Auswirkungen hat(39), da hierdurch die männliche oder weibliche Geschlechtsidentität bestimmt wird. Entspricht diese Angabe in einer konkreten Situation nicht der gelebten Geschlechtsidentität der betroffenen Person(40), dann weckt das als Identitätsnachweis vorgelegte Dokument (Personalausweis oder Reisepass) zwangsläufig Zweifel, ob es echt oder wahrheitsgemäß ist(41).

68.      In diesem Zusammenhang erscheinen mir hinsichtlich der Geschlechtsangabe in Personalausweisen oder Reisepässen einige wichtige Präzisierungen angebracht.

69.      Es ist zu differenzieren, was die europäischen Rechtsvorschriften über die Ausstellung von Reisepässen einerseits und Personalausweisen andererseits betrifft. Erstere unterliegen der Verordnung (EG) Nr. 2252/2004(42). Für Letztere gilt jetzt die Verordnung 2025/1208.

70.      Auch wenn diese Verordnungen in beiden Fällen auf Empfehlungen der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO)(43) und insbesondere auf solche in dem Dokument Nr. 9303 über maschinenlesbare Reisedokumente(44) verweisen, sind doch einige Unterschiede hervorzuheben.

71.      Was Reisepässe betrifft, so enthält Teil 4 des Dokuments Nr. 9303 mit dem Titel „Spezifikationen für maschinenlesbare Reisepässe (PLM) und andere DVLM[(45)] im TD3-Format[(46)]“(47) in Zone II mit „obligatorischen und optionalen personenbezogenen Datenelementen“ ein das Geschlecht des Passinhabers betreffendes Feld 11, in dem folgende Angaben in französischer Sprache vorgesehen sind: „F (féminin) [weiblich], M (masculin) [männlich] oder X (sexe non spécifié) [Geschlecht nicht angegeben]“(48). Nach dieser Bestimmung sind die Mitgliedstaaten daher verpflichtet, ein Feld für eine Angabe zum Geschlecht vorzusehen. Sie brauchen dieses jedoch nicht zu nennen(49).

72.      Was Personalausweise betrifft, so enthält Teil 5 des Dokuments Nr. 9303 mit dem Titel „Spezifikationen für maschinenlesbare amtliche Reisedokumente (DVOLM) im TD1-Format[(50)]“(51) die gleichen Vorschriften über die Geschlechtsangabe.

73.      Bei den Personalausweisen der Unionsbürger können die Mitgliedstaaten gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 der Verordnung 2025/1208 in Verbindung mit deren 25. Erwägungsgrund jedoch von diesen Vorschriften abweichen. Für diese Personalausweise hat der Unionsgesetzgeber daher beschlossen,

–        dass anstelle des im Dokument Nr. 9303 verwendeten Begriffs „sex“ der Begriff „Geschlecht“ für den Eintrag der entsprechenden Angabe in ein Feld des Personalausweises verwendet wird und

–        dass die Angabe des „Geschlechts“ (im Sinne von „sex“ laut dem Dokument Nr. 9303) einer Person in ihrem Personalausweis durch die Mitgliedstaaten fakultativ ist. Die Mitgliedstaaten sind, anders gesagt, nicht verpflichtet, in diesem Ausweis ein Feld für das Geschlecht (oder „sex“) vorzusehen(52).

74.      Für die weitere Prüfung der Voraussetzungen, unter denen einem transgeschlechtlichen Unionsbürger ein Personalausweis ausgestellt werden muss, der seiner gelebten Geschlechtsidentität entspricht, ist also von der Prämisse auszugehen, dass der Mitgliedstaat, dessen Staatsbürger er ist, das Geschlecht im Personalausweis angibt.

75.      In einem solchen Fall, wie er vorliegend in Bulgarien gegeben ist(53), resultiert die einem transgeschlechtlichen Unionsbürger zugefügte Beeinträchtigung seines Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, daraus, dass die einzige zuständige Behörde, nämlich die seines Herkunftsmitgliedstaats, einen Personalausweis ausgestellt hat, in dem obligatorisch sein in der Geburtsurkunde angegebenes Geschlecht vermerkt ist, obwohl dieses nicht mehr seiner gelebten Geschlechtsidentität entspricht. Unter diesen Umständen erfüllt dieses Ausweisdokument nicht seinen Zweck. Wie erinnerlich besteht dieser darin, die Identifizierung seines Inhabers zu ermöglichen, wobei weder die Echtheit der von ihm vorgelegten Dokumente noch die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben in Zweifel gezogen werden kann(54).

76.      Dieser Befund sollte den Gerichtshof daher zur Feststellung einer neuen Form der Behinderung der Ausübung der einem Unionsbürger in Art. 21 AEUV und Art. 45 Abs. 1 der Charta in Verbindung mit deren Art. 7 verbürgten Rechte veranlassen. Diese Behinderung ist nicht auf die Existenz zweier unterschiedlicher Personenstandsurkunden für ein und dieselbe Person, sondern darauf zurückzuführen, dass im Personalausweis zwingend das aus der Geburtsurkunde resultierende Geschlecht anzugeben ist, ohne dass die Möglichkeit bestünde, darin eine andere – die gelebte – Geschlechtsidentität einzutragen.

77.      Der Gerichtshof könnte dann entscheiden, dass ein Mitgliedstaat in dieser Situation das Recht auf Erlangung eines Ausweisdokuments, das die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, für den betroffenen Unionsbürger erleichtert, nicht mit der Begründung verweigern darf, in seinem nationalen Recht gebe es kein Verfahren zur rechtlichen Anerkennung von Transidentität(55).

78.      Nach meinem Dafürhalten sollte auch das von der bulgarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung vorgebrachte Argument zurückgewiesen werden, wonach das Ausweisdokument als Abbild der Geburtsurkunde nur Angaben zu dem bei der Geburt der jeweiligen Person eingetragenen Geschlecht enthalten könne. Zwar bildet die Geburtsurkunde die Basis für die Ausstellung der Ausweisdokumente(56), weil sie gemeinsam die Identität nachweisen sollen, wobei die Geburtsurkunde inhaltlich vollständig ist und die Ausweise inhaltlich eine Zusammenfassung darstellen(57).

79.      Denn in einer Geburtsurkunde werden eine Feststellung, nämlich die Geburt einer Person mit einem zumeist bestimmten Geschlecht, und die ihr zuerkannte Identität (Nachname, Vorname) sowie die Beziehung zu einem oder beiden Elternteilen registriert. Die Angaben zum Geschlecht sowie zum Vor- und Nachnamen dienen der Identifizierung der Person, deren Geburt registriert wurde. Je nach Mitgliedstaat können diese Angaben in unterschiedlichem Maße miteinander verbunden sein, sei es in soziologischer Hinsicht wie etwa bei der Wahl eines Vornamens oder in rechtlicher Hinsicht wie etwa in Bulgarien beim Namen(58) oder in Ungarn, laut den schriftlichen Erklärungen der ungarischen Regierung, beim Vornamen.

80.      Darüber hinaus fällt die Entscheidung, die Geburtsurkunde als Referenzdokument zu verwenden, in dem Änderungen an darin enthaltenen Angaben zu Beweiszwecken, insbesondere im Hinblick auf die Ausstellung von Ausweisdokumenten, festgehalten werden, in die Zuständigkeit der Mitgliedstaaten sowohl für den Bereich des Personenstands(59) als auch für den Bereich der Ausstellung von Ausweisdokumenten(60).

81.      Bei der Ausübung ihrer Zuständigkeit in diesen beiden Bereichen müssen die Mitgliedstaaten jedoch das Unionsrecht und insbesondere die Bestimmungen des AEU-Vertrags über das jedem Unionsbürger zuerkannte Recht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, beachten(61).

82.      Angesichts der strengen Anforderungen, die für den Personalausweis gelten und ihm Beweiskraft(62) im Hinblick auf die Ausübung des Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, verleihen, kann in einem Rechtssystem, in dem die Geburtsurkunde das einzige Referenzdokument für das gesamte Leben einer Person ist, ein Personalausweis für eine Transgender-Person mit Angabe der gelebten Geschlechtsidentität, die nicht mit der Geschlechtsangabe in ihrer Geburtsurkunde übereinstimmt, daher nur ausgestellt werden, wenn zuvor die Änderung der Geschlechtsidentität amtlich registriert worden ist. Mit anderen Worten: Die Tatsache, dass das Ausweisdokument eine Geschlechtsangabe enthält und diese allein auf der Geburtsurkunde der betreffenden Person beruht, die in dem gemäß ihrer Staatsangehörigkeit zuständigen Mitgliedstaat rechtsgültig errichtet wurde, begründet für diesen Staat wegen des mit dem Ausweisdokument verfolgten Zwecks die Verpflichtung, die gelebte Geschlechtsidentität rechtlich anzuerkennen und in diese Urkunde einzutragen(63).

83.      Unter diesen Umständen stellt eine nationale Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte, die es einer Transgender-Person mangels Anerkennung ihrer Geschlechtsidentität verwehrt, ein durch das Unionsrecht geschütztes Recht wie hier das Recht auf Erhalt eines Ausweisdokuments in Anspruch zu nehmen, das ihr die freie Ausübung ihres Rechts, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, ermöglichen würde, eine Beschränkung des in Art. 21 Abs. 1 AEUV vorgesehenen Rechts, sich frei zu bewegen und aufzuhalten, dar(64).

84.      Darüber hinaus hat der Gerichtshof entschieden, dass „[e]ine solche Beschränkung auch in Bezug auf das in Art. 45 Abs. 1 der Charta verankerte Recht festzustellen [ist]“(65).

85.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs lässt sich eine nationale Regelung, die geeignet ist, die Ausübung dieses in Art. 21 AEUV verankerten Rechts zu beschränken, nur rechtfertigen, wenn sie auf objektiven Erwägungen beruht und in einem angemessenen Verhältnis zu dem mit dem nationalen Recht berechtigterweise verfolgten Zweck steht(66).

86.      Außerdem ist eine nationale Regelung, die es verhindert, dass eine Transgender-Person wegen fehlender Anerkennung ihrer neuen Geschlechtsidentität eine notwendige Voraussetzung erfüllen kann, um in den Genuss eines unionsrechtlich geschützten Anspruchs zu gelangen, grundsätzlich als mit dem Unionsrecht unvereinbar anzusehen(67).

87.      Im vorliegenden Fall erwähnt das vorlegende Gericht das Urteil des Konstitutsionen sad (Verfassungsgerichts) Nr. 15 vom 26. Oktober 2021, auf das die Auslegungsentscheidung gestützt ist(68), die zum einen auf dem Grundsatz, dass nur das „biologische Geschlecht“ in die Geburtsurkunde eingetragen wird, und zum anderen auf religiösen Werten und Moralvorstellungen in Bezug auf die Auswirkungen der Änderung des Personenstands einer Transgender-Person auf ihre Familienangehörigen beruht(69).

88.      Die bulgarische Regierung hat in der mündlichen Verhandlung keine besonderen Rechtfertigungsgründe vorgebracht. Sie hat erklärt, für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsidentität seien allein die Mitgliedstaaten zuständig, was in der Union zu achten sei.

89.      Selbst wenn die nationale Regelung in der Auslegung durch den Konstitutsionen sad (Verfassungsgericht) und durch die Vereinigten Zivilkammern des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht) in ihrer Auslegungsentscheidung ein legitimes Ziel verfolgen sollte, kann sie jedenfalls nur dann als gerechtfertigt angesehen werden, wenn sie mit den durch die Charta garantierten Grundrechten, deren Wahrung der Gerichtshof sichert, und insbesondere mit dem in Art. 7 der Charta verankerten Recht auf Achtung des Privatlebens vereinbar ist(70).

90.      Da gemäß Art. 52 Abs. 3 der Charta die in deren Art. 7 verbürgten Rechte die gleiche Bedeutung und Tragweite haben wie die Rechte aus Art. 8 EMRK, wobei letztere einen Mindestschutzstandard darstellt(71), ist festzuhalten, dass nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte(72) die Staaten aufgrund ihrer positiven Verpflichtungen aus Art. 8 EMRK(73) verpflichtet sind, die Anerkennung einer Änderung der Geschlechtsidentität zu gewährleisten, indem sie den Betroffenen insbesondere ermöglichen, ihren Personenstand mit den daraus resultierenden Konsequenzen(74) in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise ändern zu lassen.

91.      Der EGMR hat zudem im Urteil P.H./Bulgarien unter Bezugnahme auf sein Urteil vom 9. Juli 2020, Y.T./Bulgarien(75), betont, er habe entschieden, dass „die innerstaatlichen Behörden durch die Weigerung, die Geschlechtsangleichung des Beschwerdeführers rechtlich anzuerkennen, ohne dafür ausreichende und stichhaltige Gründe anzugeben und ohne zu erklären, warum in anderen von nationalen Gerichten entschiedenen Fällen eine solche Geschlechtsangleichung anerkannt worden war, das Recht des Beschwerdeführers auf Achtung seines Privatlebens in unzulässiger Weise verletzt haben“(76).

92.      Der EGMR hat sodann im gleichen Sinne entschieden, dass „die unterbliebene Abwägung der Individualinteressen der Beschwerdeführerin gegen das öffentliche Interesse vor dem Hintergrund der uneinheitlichen bulgarischen höchstrichterlichen Rechtsprechung, wie in der Rechtssache [in der das Urteil] Y.T./Bulgarien [ergangen ist] …, von einer rigorosen Argumentation hinsichtlich der Anerkennung der Geschlechtsidentität zeugt. Im vorliegenden Fall hat diese rigorose Argumentation die Beschwerdeführerin über einen unangemessen langen, kontinuierlichen Zeitraum in eine verstörende Lage gebracht, die bei ihr grundlos Gefühle der Verletzlichkeit, Demütigung und Angst hervorgerufen hat (vgl. entsprechend [Urteile vom 11. Juli 2002,] Christine Goodwin/Vereinigtes Königreich [CE:ECHR:2002:0711JUD002895795], §§ 77 und 78 …, sowie Y.T./Bulgarien …, § 72)“(77).

93.      Ebenfalls im Urteil P.H./Bulgarien hat der EGMR, dem bekannt war, dass das Verfahren betreffend die Auslegungsentscheidung zum Zeitpunkt seiner Entscheidung noch anhängig war(78), darauf hingewiesen, dass „die Empfehlungen internationaler Gremien, insbesondere des Ministerkomitees und der Parlamentarischen Versammlung des Europarates sowie des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Menschenrechte, zu Maßnahmen zur Bekämpfung von Diskriminierung aufgrund der sexuellen Ausrichtung oder der Geschlechtsidentität herangezogen werden sollten, darunter die Empfehlung an die Staaten, eine Änderung des Namens und des Geschlechts in amtlichen Dokumenten auf schnelle, transparente und zugängliche Weise zu ermöglichen“(79).

94.      In diesem Zusammenhang schlage ich dem Gerichtshof vor, festzustellen, dass es grundsätzlich Sache des vorlegenden Gerichts ist, ohne eine Änderung der fraglichen nationalen Regelung durch Gesetz oder ein anderes verfassungsrechtliches Verfahren abzuwarten, die volle Wirksamkeit der in Nr. 82 dieser Schlussanträge erwähnten Verpflichtung zu gewährleisten, indem es diese Regelung im Licht des Unionsrechts und insbesondere anhand der Vorschriften über die Freizügigkeit und Aufenthaltsfreiheit, die Achtung der Privatsphäre sowie die Ausstellung von Ausweisdokumenten auslegt oder sie erforderlichenfalls unangewendet lässt(80). Allerdings würde meines Erachtens die Angabe des Geschlechts der betroffenen Person, die sich in deren Geburtsurkunde findet, seit diese erstellt wurde, weder berührt noch als zu berichtigender Fehler behandelt(81).

95.      Zum einen sind hierbei die im Urteil P.H./Bulgarien wiederholte Darstellung der vor der Auslegungsentscheidung bestehenden Rechtsprechung, wonach „das innerstaatliche Recht die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsanpassung zuließ“(82), sowie die abweichende Meinung zahlreicher Richter, als diese Entscheidung mit knapper Mehrheit erlassen wurde(83), von großer Bedeutung(84), denn sie zeigen, dass die nationale Regelung nicht durchgehend in einem unionsrechtswidrigen Sinne ausgelegt wurde.

96.      Zum anderen hat der EGMR in seinem Urteil vom 17. Februar 2022, Y/Polen(85), dem Umstand Rechnung getragen, dass das System der Geburtenregistrierung historischer Natur ist und dass die Angabe des bei der Geburt zugewiesenen Geschlechts in manchen Situationen nützlich sein kann, damit bestimmte Vorgänge aus der Zeit vor der Geschlechtsangleichung nachgewiesen werden können, auch wenn dies für die betroffene Person möglicherweise eine gewisse Belastung bedeutet(86).

97.      Im Übrigen erscheint es unabhängig davon, welches Verfahren der betreffende Mitgliedstaat wählt, angebracht, erstens auf die Entscheidung des EGMR hinzuweisen, wonach „die Wahrung des Grundsatzes der Unantastbarkeit des Personenstands, der Garantie eines zuverlässigen und kohärenten Personenstandsregisters sowie, im weiteren Sinne, des Erfordernisses der Rechtssicherheit im allgemeinen Interesse liegt und die Einführung strenger Verfahren rechtfertigt, damit insbesondere die tieferen Beweggründe für einen Antrag auf gesetzliche Änderung der Identität überprüft werden können (vgl. entsprechend [Urteile vom 6. April 2017,] A.P., Garçon und Nicot/Frankreich, [CE:ECHR:2017:0406JUD007988512], § 142, [vom 11. Oktober 2018,] S.V./Italien, [CE:ECHR:2018:1011JUD005521608], § 69 …, und Y.T./Bulgarien …, § 70)“(87).

98.      Obwohl es Sache der Mitgliedstaaten ist, die Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung der Geschlechtsumwandlung einer Person festzulegen(88), ist zweitens angesichts der von der bulgarischen Regierung in der mündlichen Verhandlung unterbreiteten Informationen klarzustellen, dass die Ausübung des Rechts einer Transgender-Person auf Eintragung ihrer Transidentität in das Personenstandsregister, um einen ihrer Geschlechtsidentität entsprechenden Personalausweis oder Reisepass zu erhalten, nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass eine geschlechtsangleichende Operation nachgewiesen wird.

99.      Der Gerichtshof hat nämlich entschieden, dass ein solches Beweiserfordernis den Wesensgehalt der durch die Charta garantierten Grundrechte, insbesondere den Wesensgehalt des Rechts auf Unversehrtheit und des Rechts auf Achtung des Privatlebens, die in Art. 3 bzw. Art. 7 der Charta verankert sind, beeinträchtigen würde(89). Außerdem hat er auf die Entscheidung des EGMR verwiesen, wonach die Anerkennung der Geschlechtsidentität einer transgeschlechtlichen Person nicht davon abhängig gemacht werden darf, dass diese sich entgegen ihrem Wunsch einer Operation unterzieht(90), und dass ein ärztliches Attest, einschließlich einer vorherigen Psychodiagnostik, insoweit einen relevanten und hinreichenden Nachweis darstellen kann(91).

100. Daher darf ein Verfahren zur Ergänzung des Personenstands einer Transgender-Person im Hinblick auf die Ausstellung eines entsprechenden Ausweisdokuments nicht von der Vorlage eines Nachweises über eine geschlechtsangleichende Operation abhängig gemacht werden.

101. Infolgedessen muss – erforderlichenfalls im Wege einer Auslegung der nationalen Regelung durch die Gerichte – ein geeignetes personenstandsrechtliches Verfahren vorgesehen werden, damit bulgarischen Staatsangehörigen Ausweisdokumente ausgestellt werden können, die ihrer gelebten Geschlechtsidentität entsprechen.

V.      Ergebnis

102. Nach alledem schlage ich vor, die Vorlagefragen des Varhoven kasatsionen sad (Oberstes Kassationsgericht, Bulgarien) wie folgt zu beantworten:

Art. 20 und Art. 21 Abs. 1 AEUV sowie Art. 7 und Art. 45 Abs. 1 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union in Verbindung mit Art. 4 Abs. 3 der Richtlinie 2004/38/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG

sind dahin auszulegen, dass

sie einer nationalen Regelung in ihrer Auslegung durch die nationalen Gerichte entgegenstehen, die es nicht erlaubt, eine Änderung der Geschlechtsidentität der eigenen Staatsangehörigen auch ohne geschlechtsangleichende Operation sowie eine Änderung ihres Namens und ihrer persönlichen Identifikationsnummer rechtlich anzuerkennen und in ihre Geburtsurkunde einzutragen, obwohl von dieser Eintragung die Änderung der Angaben in ihren Ausweisdokumenten abhängt.

1      Originalsprache: Französisch.

i      Die vorliegende Rechtssache ist mit einem fiktiven Namen bezeichnet, der nicht dem echten Namen eines Verfahrensbeteiligten entspricht.

2      Den Begriff „Name“ verwende ich hier im Sinne von Art. 9 Abs. 1 des Zakon za grazhdanskata registratsia (Gesetz über das Personenstandsregister) vom 27. Juli 1999 (DV Nr. 67 vom 27. Juli 1999). Siehe Nrn. 14 und 30 der vorliegenden Schlussanträge wegen des Wortlauts dieser Bestimmung bzw. der näheren Einzelheiten des Klagebegehrens.

3      C‑4/23, im Folgenden: Urteil Mirin, EU:C:2024:845.

4      Vgl. zur Ehe zwischen Personen gleichen Geschlechts Urteil vom 5. Juni 2018, Coman u. a. (C‑673/16, EU:C:2018:385, Rn. 45 und 46), sowie zur Abstammung im Verhältnis zu Personen gleichen Geschlechts Urteil vom 14. Dezember 2021, Stolichna obshtina, rayon „Pancharevo“ (C‑490/20, im Folgenden: Urteil Pancharevo, EU:C:2021:1008, Rn. 57).

5      Vgl. Urteile vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 29), und vom 13. März 2025, Deldits (C‑247/23, im Folgenden: Urteil Deldits, EU:C:2025:172, Rn. 37).

6      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 67 bis 70). Ich weise erneut darauf hin (vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin, C‑4/23, EU:C:2024:385, Nr. 73), dass 25 der 27 Mitgliedstaaten ein Verfahren zur Änderung des Personenstands vorsehen, um die bei der Geburt zugewiesene rechtliche Identität nachträglich aufgrund einer individuellen Wahl des Geschlechts zu ändern.

7      Für den gegenteiligen Fall vgl. Urteil Mirin (Rn. 57).

8      Im Folgenden: Charta.

9      Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über das Recht der Unionsbürger und ihrer Familienangehörigen, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten frei zu bewegen und aufzuhalten, zur Änderung der Verordnung (EWG) Nr. 1612/68 und zur Aufhebung der Richtlinien 64/221/EWG, 68/360/EWG, 72/194/EWG, 73/148/EWG, 75/34/EWG, 75/35/EWG, 90/364/EWG, 90/365/EWG und 93/96/EWG (ABl. 2004, L 158, S. 77, berichtigt im ABl. 2004, L 229, S. 35).

10      Nach dem im Urteil vom 16. Mai 2024, Toplofikatsia Sofia (Begriff des Wohnsitzes des Beklagten) (C‑222/23, EU:C:2024:405, Rn. 12), zitierten Art. 93 Abs. 4 des Gesetzes über das Personenstandsregister werden „[b]ulgarische Staatsangehörige, die im Ausland leben, nicht im Bevölkerungsregister eingetragen sind und keine ständige Anschrift in Bulgarien angeben können, … von Amts wegen in das Bevölkerungsregister des Bezirks ‚Sredets‘ der Stadt Sofia [Bulgarien] eingetragen“.

11      DV Nr. 93 vom 11. August 1998. Die Bezeichnung dieses Gesetzes wurde durch DV Nr. 82 vom 16. Oktober 2009 geändert.

12      Siehe Nr. 14 der vorliegenden Schlussanträge.

13      Ich schlage dem Gerichtshof vor, ein weibliches Pronomen zu verwenden, wie es die Klägerin in ihren Erklärungen gewünscht hat.

14      Vgl. Rn. 3 des Vorabentscheidungsersuchens.

15      Wie das vorlegende Gericht auf das Auskunftsersuchen des Gerichtshofs hin erklärt hat.

16      Ich übernehme hier nicht die in der Begründung des Vorabentscheidungsersuchens in französischer Sprache bisweilen verwendeten Ausdrücke wie „transsexuel“ (transsexuell), „transsexualité“ (Transsexualismus), „changer de sexe civil“ (Änderung des zivilrechtlichen Geschlechts) oder „changer le sexe inscrit dans l’acte de naissance“ (Änderung der Geschlechtsangabe in der Geburtsurkunde), sondern gebrauche nur den Begriff „Geschlechtsidentität“, den das vorlegende Gericht in der Begründung seines Auslegungsersuchens verwendet (vgl. zweite Vorlagefrage sowie Rn. 79 und 80 dieses Ersuchens). Ich verweise auch auf die schriftlichen Erklärungen von K. M. H. Es geht nämlich nicht um eine Berichtigung der Geschlechtsangabe in der Geburtsurkunde, die als fehlerhaft angesehen würde. Es handelt sich vielmehr um einen Antrag auf Eintragung einer Erklärung über die Geschlechtsidentität in das Personenstandsregister, d. h. der durch ärztliche Gutachten bestätigten Versicherung der Überzeugung, einem anderen Geschlecht zuzugehören als demjenigen, das dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht entspricht. Vgl. zu dieser terminologischen Frage meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin (C‑4/23, EU:C:2024:385, Fn. 4) sowie Urteile Mirin (Rn. 2) und Deldits (Rn. 2 und 39).

17      Unterzeichnet in Rom am 4. November 1950, im Folgenden: EMRK.

18      C‑13/94, EU:C:1996:170.

19      Im Folgenden: Auslegungsentscheidung.

20      Das vorlegende Gericht erwähnt in Rn. 22 seines Vorabentscheidungsersuchens auch, dass 21 der am Erlass dieser Entscheidung beteiligten 44 Kassationsrichter die abweichende Meinung vertreten hätten, wonach kein Konflikt zwischen Art. 8 EMRK und der Konstitutsiya (Verfassung) bestehe und insbesondere Art. 76 Abs. 5 des Gesetzes über das Personenstandsregister sowie § 1 Nr. 17 der Zusatzbestimmungen des Zakon za zashtita ot diskriminatsia (Gesetz zum Schutz vor Diskriminierung), das seit dem 1. Januar 2004 in Kraft sei (DV Nr. 86 vom 30. September 2003, die Bezeichnung dieses Gesetzes wurde durch DV Nr. 68 vom 22. August 2006 geändert), anders ausgelegt werden könnten.

21      Dieser Ausdruck ist der zweiten Vorlagefrage entnommen.

22      In der mündlichen Verhandlung hat die bulgarische Regierung unter Berufung auf diese Umstände argumentiert, das Vorabentscheidungsersuchen sei unzulässig.

23      Vgl. in diesem Sinne Urteil Mirin (Rn. 41).

24      Vgl. zur Feststellung, dass sich der Unionsbürgerstatus automatisch aus der Eigenschaft als Staatsangehöriger eines Mitgliedstaats ergibt, Urteil vom 29. April 2025, Kommission/Malta (Staatsbürgerschaft für Investoren) (C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 92). Vgl. auch zur Erinnerung an den Grundsatz, wonach der Unionsbürgerstatus der grundlegende Status der Angehörigen der Mitgliedstaaten ist, sowie an die mit diesem Status verbundenen Rechte Urteil Mirin (Rn. 51 und 52 sowie die dort angeführte Rechtsprechung) und Urteil vom 29. April 2025, Kommission/Malta (Staatsbürgerschaft für Investoren) (C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 92 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 52).

26      Vgl. Urteil vom 22. Februar 2024, Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date (C‑491/21, im Folgenden: Urteil Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date, EU:C:2024:143, Rn. 27).

27      Urteil Mirin (Rn. 71).

28      Vgl. Urteile vom 15. Januar 2013, Križan u. a. (C‑416/10, EU:C:2013:8, Rn. 71), und vom 26. September 2024, Energotehnica (C‑792/22, EU:C:2024:788, Rn. 61 und 62 sowie die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Vgl. u. a. Urteile vom 20. März 1986, Tissier (35/85, EU:C:1986:143, Rn. 9), und vom 24. Juni 2025, GR REAL (C‑351/23, EU:C:2025:474, Rn. 61).

30      Siehe Nr. 38 der vorliegenden Schlussanträge.

31      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 71).

32      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 52 bis 57). Ganz allgemein zur Anerkennung des in einem anderen Mitgliedstaat nach dessen Recht festgestellten Personenstands, die auf der jedem Unionsbürger zuerkannten Freiheit beruht, sich im Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten zu bewegen und aufzuhalten, vgl. Urteil Pancharevo (Rn. 52 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vgl. Urteile Mirin (Rn. 53) und Deldits (Rn. 37).

34      Im Urteil Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date (Rn. 27) hat der Gerichtshof festgestellt, dass „[s]olche Beschränkungen und Bedingungen … in der Richtlinie 2004/38 vorgesehen [sind], die u. a. die Bedingungen für die Ausübung dieser Rechte und deren Beschränkungen festlegen soll“.

35      Vgl. Urteil vom 29. April 2025, Kommission/Malta (Staatsbürgerschaft für Investoren) (C‑181/23, EU:C:2025:283, Rn. 84 bis 86 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Zum Personalausweis vgl. Erwägungsgründe 17, 18, 21, 29 und 33 sowie Art. 3 Abs. 5 der Verordnung (EU) 2025/1208 des Rates vom 12. Juni 2025 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. L, 2025/1208), die am 10. Juli 2025 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 16 dieser Verordnung). Sie ersetzt die Verordnung (EU) 2019/1157 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2019 zur Erhöhung der Sicherheit der Personalausweise von Unionsbürgern und der Aufenthaltsdokumente, die Unionsbürgern und deren Familienangehörigen ausgestellt werden, die ihr Recht auf Freizügigkeit ausüben (ABl. 2019, L 188, S. 67), deren Wirkungen der Gerichtshof in seinem Urteil, mit dem sie für ungültig erklärt wurde, unter bestimmten Bedingungen aufrechterhalten hat (vgl. Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden, C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 128). Vgl. auch zur Aufnahme biometrischer Daten, nämlich zweier Fingerabdrücke und eines Gesichtsbilds, in die Personalausweise, wobei die Fingerabdrücke das Gesichtsbild ergänzen, Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden (C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 91, 98 und 99).

37      Vgl. Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden (C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 51). Vgl. auch Art. 11 Abs. 6 der Verordnung 2025/1208.

38      Vgl. entsprechend Urteil Deldits (Rn. 32).

39      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin (C‑4/23, EU:C:2024:385, Fn. 4).

40      Vgl. zur Definition der „Geschlechtsidentität“ die Yogyakarta principles (Yogyakarta-Prinzipien) plus 10 (Zusätzliche Prinzipien und staatliche Verpflichtungen zur Anwendung internationaler Menschenrechtsnormen in Bezug auf sexuelle Orientierung, Geschlechtsidentität, Geschlechtsausdruck und Geschlechtsmerkmale als Ergänzung der Yogyakarta-Prinzipien), verabschiedet im November 2017 in Genf (vgl. https://yogyakartaprinciples.org/introduction-pj10/), S. 6, Fn. 2. Die persönliche Identität, zu der die Geschlechtsidentität gehört, könnte auch definiert werden als „die Gesamtheit der Vorstellungen und Gefühle, die eine Person im Hinblick auf sich selbst entwickelt“ oder als „das, weswegen man in einer bestimmten Gesellschaft und Kultur und in Beziehung zu anderen sich selbst treu bleiben, sich selbst verwirklichen und sein eigenes Selbst werden kann“, vgl. Husser, A., La situation personnelle dans la jurisprudence de la Cour de justice de l’Union européenne, Doktorarbeit, verteidigt am 1. Dezember 2023, Bruylant, Brüssel, 2024, S. 153, Nr. 217 und Fn. 536.

41      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 56).

42      Verordnung des Rates vom 13. Dezember 2004 über Normen für Sicherheitsmerkmale und biometrische Daten in von den Mitgliedstaaten ausgestellten Pässen und Reisedokumenten (ABl. 2004, L 385, S. 1) in der durch die Verordnung (EG) Nr. 444/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. Mai 2009 (ABl. 2009, L 142, S. 1, berichtigt im ABl. 2009, L 188, S. 127) geänderten Fassung (im Folgenden: Verordnung Nr. 2252/2004).

43      Mit dem am 7. Dezember 1944 in Chicago unterzeichneten Abkommen über die Internationale Zivilluftfahrt (United Nations Treaty Series, Bd. 15, Nr. 102) wurde die ICAO (International Civil Aviation Organization) geschaffen. Die Union ist nicht Vertragspartei dieses Abkommens (vgl. https://transport.ec.europa.eu/transport-modes/air/international-aviation/european-union-icao_en, insbesondere „The Status of the EU at ICAO“), im Gegensatz zu allen ihren Mitgliedstaaten (vgl. Liste der ICAO-Vertragsstaaten auf der Website https://www.icao.int/secretariat/legal/List%20of%20Parties/Chicago_FR.pdf).

44      Für die Verordnung Nr. 2252/2004 vgl. Art. 1 und Anhang, zitiert im Urteil vom 2. Oktober 2014, U (C‑101/13, EU:C:2014:2249, Rn. 4 und 5). Für die Verordnung 2025/1208 vgl. Art. 3. Die letzte – achte – Auflage dieses Dokuments Nr. 9303 ist von 2021 (im Folgenden: Dokument Nr. 9303).

45      „DVLM“ bedeutet „maschinenlesbares Reisedokument“.

46      „TD3“ bedeutet „maschinenlesbares Reisedokument im Format 3“.

47      Abrufbar unter https://www.icao.int/publications/Documents/9303_p4_cons_fr.pdf.

48      Vgl. Dokument Nr. 9303, Teil 4, S. 14.

49      Vgl. Dokument Nr. 9303, Teil 4, Punkt 4.1.1.1, betreffend das Verzeichnis der Datenelemente der Sichtkontrollzone (ZIV), sowie Anmerkung p zu Punkt 4.2.2.2 (S. 14 und 22): „Will ein ausstellender Staat oder eine ausstellende Organisation das Geschlecht nicht angeben, wird in diesem Feld der [automatischen Lesezone (ZLA)] das Leerzeichen (<) und in diesem Feld der ZIV ein X verwendet.“

50      „TD1“ bedeutet „maschinenlesbares amtliches Reisedokument im Format 1“.

51      Abrufbar unter https://www.icao.int/publications/Documents/9303_p5_cons_fr.pdf. Vgl. Dokument Nr. 9303, Teil 5, Punkt 4.1.1.1, betreffend das Verzeichnis der Datenelemente der ZIV, sowie Anmerkung f unter Punkt 4.2.2.3 (S. 11 und 16): „Will ein ausstellender Staat oder eine ausstellende Organisation das Geschlecht nicht angeben, muss in diesem Feld der ZLA das Leerzeichen (<) und in diesem Feld der ZIV ein X verwendet werden.“

52      Im Übrigen weise ich darauf hin, dass das Geschlecht nicht zu den Angaben gehört, die die ICAO in ihrem Leitfaden zum Identitätsnachweis – abrufbar unter der Internetadresse ICAO Guide on Evidence of Identity.pdf (vgl. Punkt 2.5) – als Identifizierungsmerkmale betrachtet.

53      Siehe Nr. 26 der vorliegenden Schlussanträge.

54      Siehe Nrn. 57, 60, 66 und 67 der vorliegenden Schlussanträge.

55      Vgl. in diesem Sinne Urteile Mirin (Rn. 60 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Deldits (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 14. Oktober 2008, Grunkin und Paul (C‑353/06, EU:C:2008:559, Rn. 25 und 26). Vgl. auch wegen einer früheren Feststellung zur bulgarischen Regelung Urteil Pancharevo (Rn. 44 und 45). Vgl. ferner den in Fn. 52 der vorliegenden Schlussanträge zitierten ICAO-Leitfaden (Punkte 2.5 und 2.5.1).

57      Beispielsweise bei einer Änderung des Nach- oder Vornamens.

58      Siehe Nrn. 15 und 16 der vorliegenden Schlussanträge.

59      Siehe Nr. 58 der vorliegenden Schlussanträge.

60      Siehe Nrn. 69 ff. der vorliegenden Schlussanträge. In bestimmten Rechtsordnungen kann die rechtliche Anerkennung der gelebten Geschlechtsidentität allein für die Ausstellung eines Personalausweises, in dem dieses Geschlecht angegeben ist, ausreichen. Vgl. u. a. Urteil Mirin (Rn. 27). In diesem Fall führte die Ausstellung einer Bescheinigung über die Geschlechtszugehörigkeit dazu, dass das von der betroffenen Person erworbene Geschlecht in jeder Hinsicht vollständig anerkannt wurde. Diese Bescheinigung kann jedoch nicht als Identifizierungsmittel verwendet werden. Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Mirin (C‑4/23, EU:C:2024:385, Nr. 16).

61      Vgl. Urteil Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date (Rn. 38) bzw. Urteil Deldits (Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 21. März 2024, Landeshauptstadt Wiesbaden (C‑61/22, EU:C:2024:251, Rn. 91).

63      Insofern ist diese Situation von derjenigen zu unterscheiden, auf deren Grundlage die Rechtsprechung zur Gleichbehandlung im Falle einer Geschlechtsumwandlung entwickelt wurde. Diese betrifft die von Personenstandsfragen losgelösten Auswirkungen dieser Umwandlung. Vgl. Urteile vom 7. Januar 2004, K. B. (C‑117/01, EU:C:2004:7, Rn. 12), vom 27. April 2006, Richards (C‑423/04, EU:C:2006:256, Rn. 28), und vom 26. Juni 2018, MB (Geschlechtsumwandlung und Altersrente) (C‑451/16, EU:C:2018:492, Rn. 22 und 35), in denen der Gerichtshof diese Umwandlung als vollzogen betrachtet, weil der Begriff „Geschlecht“ nicht auf das biologische Geschlecht beschränkt ist. Vgl. dazu Husser, A., a. a. O., S. 155, Nr. 222. Vgl. ferner Urteil vom 30. April 1996, P./S. (C‑13/94, EU:C:1996:170, Rn. 19 und 20), in dem der Gerichtshof bekräftigt hat, dass er die Einhaltung des Rechts – eines der Grundrechte des Menschen –, nicht aufgrund des Geschlechts diskriminiert zu werden, zu sichern hat, und sich dabei für einen Ansatz ausspricht, der das Gefühl berücksichtigt, einem anderen als dem bei der Geburt zugewiesenen Geschlecht anzugehören.

64      Vgl. in diesem Sinne Urteile Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date (Rn. 48) und Mirin (Rn. 57).

65      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 58). Vgl. auch Urteil Direcţia pentru Evidenţa Persoanelor şi Administrarea Bazelor de Date (Rn. 49 bis 51).

66      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 59 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Vgl. Urteile Mirin (Rn. 60) und Deldits (Rn. 37).

68      Siehe Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

69      Vgl. wegen einer fast identischen Begründung Urteil des EGMR vom 27. September 2022, P.H./Bulgarien (CE:ECHR:2022:0927JUD004650920, § 4 a. E. und § 15), im Folgenden: Urteil P.H./Bulgarien.

70      Vgl. Urteil Mirin (Rn. 62 und die dort angeführte Rechtsprechung).

71      Vgl. insbesondere Urteile Mirin (Rn. 63 und die dort angeführte Rechtsprechung) sowie Deldits (Rn. 46).

72      Im Folgenden: EGMR.

73      Vgl. Urteil P.H./Bulgarien (§ 12 mit dem Hinweis, dass die allgemeinen Grundsätze für die Beurteilung der in diesem Bereich geltenden positiven Verpflichtungen des Staates im Urteil des EGMR vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland, CE:ECHR:2014:0716JUD003735909, §§ 65 bis 67, zusammengefasst worden seien).

74      Vgl. in diesem Sinne Urteil des EGMR vom 16. Juli 2014, Hämäläinen/Finnland (CE:ECHR:2014:0716JUD003735909, § 68 und die dort angeführte Rechtsprechung). Die in diesem Urteil festgelegte positive Verpflichtung wurde anschließend auf Fälle von Transgender-Personen ausgedehnt, die sich keiner geschlechtsangleichenden Operation unterzogen hatten (vgl. z. B. Urteil des EGMR vom 19. Januar 2021, X und Y/Rumänien, CE:ECHR:2021:0119JUD000214516, §§ 165 und 168). Vgl. auch die in den Rn. 64 bis 66 des Urteils Mirin angeführte Rechtsprechung. Dort heißt es insbesondere, dass „Art. 8 EMRK die Geschlechtsidentität einer Person als konstitutives Element und eine der intimsten Angelegenheiten ihres Privatlebens [schützt]“ (Urteil Mirin, Rn. 64). Diese Rechtsprechung des EGMR unterscheidet sich von derjenigen zur Ehe (vgl. dazu meine Schlussanträge in der Rechtssache Wojewoda Mazowiecki, C‑713/23, EU:C:2025:235, Nr. 48 erster Gedankenstrich) oder zur Abstammung insofern, als sie nur einen eingeschränkten Gestaltungsspielraum zulässt.

75      CE:ECHR:2020:0709JUD004170116, im Folgenden: Urteil Y.T./Bulgarien.

76      Urteil P.H./Bulgarien (§ 12 und die dort angeführte Rechtsprechung).

77      Urteil P.H./Bulgarien (§ 17).

78      Vgl. Urteil P.H./Bulgarien (§ 6). Siehe auch Nr. 36 der vorliegenden Schlussanträge.

79      Vgl. Urteil P.H./Bulgarien (§ 18 und die dort angeführte Rechtsprechung).

80      Vgl. entsprechend Urteil vom 21. Januar 2021, Whiteland Import Export (C‑308/19, EU:C:2021:47, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

81      Ich stelle fest, dass im Rahmen der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. 2016, L 119, S. 1) gemäß Art. 5 Abs. 1 Buchst. d und Art. 16 Satz 2 dieser Verordnung verlangt werden kann, dass personenbezogene Daten vervollständigt und auf den neuesten Stand gebracht werden.

82      Urteil P.H./Bulgarien (§ 6, mit einem Hinweis auf die Zusammenfassung der bulgarischen Rechtsprechung zur Geschlechtsumwandlung im Urteil Y.T./Bulgarien [§§ 24 bis 30]).

83      Siehe zu dieser abweichenden Meinung Fn. 20 der vorliegenden Schlussanträge.

84      In der mündlichen Verhandlung wurden die Auswirkungen der Entscheidungen des EGMR für die betroffenen Personen sowie die Anwendung von Art. 9 Abs. 1 des bulgarischen Gesetzes über Ausweisdokumente (siehe Nr. 24 der vorliegenden Schlussanträge) erörtert. Erwähnenswert sind auch die dem Urteil Y.T./Bulgarien zu entnehmenden Feststellungen (vgl. § 19 jenes Urteils). Es handelt sich um Art. 20 Abs. 2 Nr. 5 und Art. 22 Abs. 7 Nr. 3 des Pravilnik za izdavane na bulgarskite lichni dokumenti (Verordnung über die Ausstellung bulgarischer Ausweisdokumente) des Ministerrats vom 8. Februar 2010 (DV Nr. 12 vom 12. Februar 2010), wonach bei einer Geschlechtsumwandlung, wenn diese nicht in der nationalen Datenbank „Bevölkerung“ erfasst ist, dem Antrag auf Ausstellung eines neuen Ausweisdokuments (Reisepass oder Personalausweis) ein von den zuständigen Behörden erstelltes amtliches Dokument beizufügen ist. Ein solches Dokument ist auch bei wesentlichen und dauerhaften Gesichtsveränderungen beizufügen (Art. 20 Abs. 1 Nr. 2 und Art. 22 Abs. 6 Nr. 4 dieser Verordnung).

85      CE:ECHR:2022:0217JUD007413114.

86      Vgl. Urteil des EGMR vom 17. Februar 2022, Y/Polen (CE:ECHR:2022:0217JUD007413114, § 79).

87      Urteil P.H./Bulgarien (§ 14).

88      Vgl. Urteil vom 27. April 2006, Richards (C‑423/04, EU:C:2006:256, Rn. 21 und die dort angeführte Rechtsprechung).

89      Vgl. Urteil Deldits (Rn. 45).

90      Vgl. Urteil Deldits (Rn. 48 und die dort angeführte Rechtsprechung).

91      Vgl. Urteil Deldits (Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung). Im vorliegenden Fall erfüllt K. M. H. nach den Angaben des vorlegenden Gerichts die physischen, sozialen und psychologischen Voraussetzungen für die rechtliche Anerkennung einer Änderung der Geschlechtsidentität.