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Europäischer Gerichtshof Schlussantrag des Generalanwalts vom 04.09.2025 – C-658/25

ECLI:EU:C:2025:658

Vorläufige Fassung

SCHLUSSANTRÄGE DES GENERALANWALTS

MACIEJ SZPUNAR

vom 4. September 2025(1)

Rechtssache C‑572/23 P

Carles Puigdemont i Casamajó,

Antoni Comín i Oliveres,

Clara Ponsatí i Obiols

gegen

Europäisches Parlament

„ Rechtsmittel – Institutionelles Recht – Mitglieder des Europäischen Parlaments – Vorrechte und Befreiungen – Antrag auf Aufhebung der Immunität, der im Rahmen eines Strafverfahrens gestellt wird – Prüfung des Antrags durch das Parlament – Unparteilichkeit – Kriterien für die Aufhebung der Immunität – Ermessen des Parlaments – Beschluss zur Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten – Nichtigkeitsklage – Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers nach Ablauf seines Abgeordnetenmandats “

I.      Einleitung

1.        Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Herren Carles Puigdemont i Casamajó und Antoni Comín i Oliveres sowie Frau Clara Ponsatí i Obiols die Aufhebung des Urteils des Gerichts der Europäischen Union vom 5. Juli 2023, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament (T‑272/21, im Folgenden: angefochtenes Urteil, EU:T:2023:373), mit dem dieses ihre Klage auf Nichtigerklärung der Beschlüsse P9_TA(2021)0059, P9_TA(2021)0060 und P9_TA(2021)0061 des Europäischen Parlaments vom 9. März 2021 über den Antrag auf Aufhebung ihrer Immunität (im Folgenden: streitige Beschlüsse) abgewiesen hat(2).

2.        Die Rechtsmittelführer stützen ihre Anträge auf zehn Gründe. Entsprechend den Wünschen des Gerichtshofs werde ich mich in den vorliegenden Schlussanträgen auf den dritten, den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund konzentrieren. Darüber hinaus werde ich dem Gerichtshof vorschlagen, die Frage, ob das Rechtsschutzbedürfnis der Rechtsmittelführer nach dem 15. Juli 2024, d. h. nach Ablauf ihrer Abgeordnetenmandate im Rahmen der neunten Wahlperiode, fortbesteht, von Amts wegen zu prüfen.

II.    Unionsrecht

3.        Das Protokoll (Nr. 7) über die Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Union(3), das dem EU-Vertrag und dem AEU-Vertrag als Anhang beigefügt ist (im Folgenden: Protokoll Nr. 7), sieht in seinem Art. 9 vor:

„Während der Dauer der Sitzungsperiode des Europäischen Parlaments

a)      steht seinen Mitgliedern im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates die den Parlamentsmitgliedern zuerkannte Unverletzlichkeit zu,

b)      können seine Mitglieder im Hoheitsgebiet jedes anderen Mitgliedstaats weder festgehalten noch gerichtlich verfolgt werden.

Die Unverletzlichkeit besteht auch während der Reise zum und vom Tagungsort des Europäischen Parlaments.

Bei Ergreifung auf frischer Tat kann die Unverletzlichkeit nicht geltend gemacht werden; sie steht auch nicht der Befugnis des Europäischen Parlaments entgegen, die Unverletzlichkeit eines seiner Mitglieder aufzuheben.“

4.        Das Protokoll Nr. 7 sieht in Kapitel VII („Allgemeine Bestimmungen“) Art. 18 vor:

„Bei der Anwendung dieses Protokolls handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten im gegenseitigen Einvernehmen.“

5.        Die interne Organisation des Parlaments wird durch seine Geschäftsordnung geregelt. Art. 5 („Vorrechte und Befreiungen“) der Geschäftsordnung für die neunte Wahlperiode (2019-2024)(4) (im Folgenden: Geschäftsordnung) sieht vor:

„1.      Die Mitglieder genießen die Vorrechte und Befreiungen, die im Protokoll Nr. 7 … vorgesehen sind.

2.      Bei der Wahrnehmung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen handelt das Parlament so, dass es seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahrt und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellt. Die parlamentarische Immunität ist kein persönliches Vorrecht eines Mitglieds, sondern eine Garantie der Unabhängigkeit des Parlaments als Ganzes und seiner Mitglieder.

…“

6.        Art. 6 („Aufhebung der Immunität“) der Geschäftsordnung bestimmt:

„1.      Jeder Antrag auf Aufhebung der Immunität wird gemäß den Artikeln 7, 8 und 9 des Protokolls Nr. 7 … und nach den Grundsätzen des Artikels 5 Absatz 2 dieser Geschäftsordnung geprüft.

…“

7.        Art. 9 („Immunitätsverfahren“) der Geschäftsordnung sieht vor:

„1.      Jeder an den [Parlamentspräsidenten] gerichtete Antrag einer zuständigen Behörde eines Mitgliedstaates, die Immunität eines Mitglieds aufzuheben, oder eines Mitglieds oder ehemaligen Mitglieds, Vorrechte und Immunität zu schützen, wird dem Parlament mitgeteilt und an den zuständigen Ausschuss überwiesen.

3.      Der Ausschuss prüft die Anträge auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität unverzüglich, aber unter Berücksichtigung ihrer relativen Komplexität.

4.      Der Ausschuss unterbreitet einen Vorschlag für einen mit Gründen versehenen Beschluss, in dem die Annahme oder Ablehnung des Antrags auf Aufhebung der Immunität oder auf Schutz der Vorrechte und der Immunität empfohlen wird. Änderungsanträge sind nicht zulässig. Wird ein Vorschlag abgelehnt, gilt der gegenteilige Beschluss als angenommen.

5.      Der Ausschuss kann die betreffende Behörde um jede Information oder Auskunft ersuchen, die er für erforderlich hält, um sich eine Meinung darüber bilden zu können, ob die Immunität aufzuheben oder zu schützen ist.

6.      Das betreffende Mitglied erhält die Möglichkeit, gehört zu werden, und kann alle Schriftstücke vorlegen, die ihm in diesem Zusammenhang zweckmäßig erscheinen.

Das betreffende Mitglied ist während der Diskussionen über den Antrag auf Aufhebung oder Schutz seiner Immunität nicht anwesend, außer bei seiner eigenen Anhörung.

7.      Wurde der Antrag auf Aufhebung oder Schutz der Immunität aufgrund von mehreren Anklagepunkten formuliert, kann jeder davon Gegenstand eines gesonderten Beschlusses sein. In Ausnahmefällen kann im Bericht des Ausschusses vorgeschlagen werden, dass die Aufhebung oder der Schutz der Immunität ausschließlich die Strafverfolgung betrifft, ohne dass gegen das Mitglied, solange das Urteil nicht rechtskräftig ist, Maßnahmen wie Festnahme, Haft oder sonstige Maßnahmen ergriffen werden können, die es an der Ausübung des Mandats hindern.

8.      Der Ausschuss kann eine mit Gründen versehene Stellungnahme zur Zuständigkeit der betreffenden Behörde und zur Zulässigkeit des Antrags abgeben, doch äußert er sich in keinem Fall zur Schuld oder Nichtschuld des Mitglieds bzw. zur Zweckmäßigkeit einer Strafverfolgung der dem Mitglied zugeschriebenen Äußerungen oder Tätigkeiten, selbst wenn der Ausschuss durch die Prüfung des Antrags umfassende Kenntnis von dem zugrunde liegenden Sachverhalt erlangt.

11.      Der Ausschuss behandelt den Vorgang und die eingegangenen Unterlagen mit größter Vertraulichkeit. Die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den Ausschuss findet stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt.

13.      Der Ausschuss legt die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest.

14.      Jede Anfrage einer zuständigen Behörde zum Geltungsbereich der Vorrechte oder Immunität der Mitglieder wird gemäß den vorstehenden Bestimmungen geprüft.“

III. Vorgeschichte des Rechtsstreits, angefochtenes Urteil, Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

A.      Vorgeschichte des Rechtsstreits

8.        Die Vorgeschichte des Rechtsstreits wird in den Rn. 2 bis 19 des angefochtenen Urteils dargelegt. Sie lässt sich wie folgt zusammenfassen.

9.        Zum Zeitpunkt der Verabschiedung der Ley 19/2017 del Parlamento de Cataluña, reguladora del referéndum de autodeterminación (Gesetz 19/2017 des Parlaments von Katalonien über das Referendum über die Selbstbestimmung) vom 6. September 2017(5) und der Ley 20/2017 del Parlamento de Cataluña, de transitoriedad jurídica y fundacional de la República (Gesetz 20/2017 des Parlaments von Katalonien über den Rechtsübergang und die Gründung der Republik) vom 8. September 2017(6) sowie zum Zeitpunkt der am 1. Oktober 2017 erfolgten Durchführung des Referendums über die Selbstbestimmung gemäß dem erstgenannten Gesetz, dessen Bestimmungen in der Zwischenzeit durch eine Entscheidung des Tribunal Constitucional (Verfassungsgerichtshof, Spanien) außer Vollzug gesetzt worden waren, war Herr Puigdemont i Casamajó (im Folgenden: Rechtsmittelführer zu 1)) Präsident der Generalitat de Cataluña (Regionalregierung von Katalonien, Spanien) und waren Herr Comín i Oliveres (im Folgenden: Rechtsmittelführer zu 2)) und Frau Ponsatí i Obiols (im Folgenden: Rechtsmittelführerin zu 3)) Mitglieder des Gobierno autonómico de Cataluña (Autonome Regierung von Katalonien, Spanien).

10.      Nach dem Erlass dieser Gesetze und der Durchführung dieses Referendums leiteten das Ministerio Fiscal (Staatsanwaltschaft, Spanien), der Abogado del Estado (Vertreter des öffentlichen Interesses, Spanien) und die politische Partei VOX ein Strafverfahren u. a. gegen die Rechtsmittelführer ein, denen u. a. vorgeworfen wird, die Straftatbestände des Aufruhrs und der Veruntreuung von öffentlichen Geldern erfüllt zu haben. Mit Beschluss vom 9. Juli 2018 stellte das Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof, Spanien) nach der Ausreise der Rechtsmittelführer aus Spanien deren Weigerung, vor Gericht zu erscheinen, fest und setzte das Strafverfahren bis zu ihrer Wiederauffindung aus.

11.      Die Rechtsmittelführer traten in der Folge als Kandidaten für die Wahlen zum Parlament an, die am 26. Mai 2019 in Spanien stattfanden und in deren Anschluss der Rechtsmittelführer zu 1) und der Rechtsmittelführer zu 2) mit Wirkung vom 2. Juli 2019 gewählt wurden.

12.      Am 14. Oktober 2019 erließ der Ermittlungsrichter der Strafkammer des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) einen nationalen Haftbefehl, einen Europäischen Haftbefehl und einen internationalen Haftbefehl gegen den Rechtsmittelführer zu 1), damit er sich im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens vor Gericht verantworte. Am 4. November 2019 wurden von demselben Richter identische Haftbefehle gegen den Rechtsmittelführer zu 2) und die Rechtsmittelführerin zu 3) erlassen.

13.      Am 13. Januar 2020 übermittelte der Präsident des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dem Parlament den Antrag des Präsidenten der Strafkammer dieses Gerichtshofs vom 10. Januar 2020, der sich aus einem Beschluss des Ermittlungsrichters dieser Kammer vom selben Tag betreffend die Aufhebung der parlamentarischen Immunität des Rechtsmittelführers zu 1) und des Rechtsmittelführers zu 2) ergab.

14.      Am 10. Februar 2020, d. h. nach dem am 31. Januar 2020 erfolgten Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union, nahm das Parlament die Wahl der Rechtsmittelführerin zu 3) zum Mitglied des Parlaments mit Wirkung vom 1. Februar 2020 zur Kenntnis.

15.      Am selben Tag übermittelte der Präsident des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) dem Parlament den Antrag des Präsidenten der Strafkammer dieses Gerichtshofs vom 4. Februar 2020, der sich aus einem Beschluss des Ermittlungsrichters dieser Kammer vom selben Tag betreffend die Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführerin zu 3) ergab.

16.      Der Vizepräsident des Parlaments gab die Anträge auf Aufhebung der Immunität in der Plenarsitzung bekannt und überwies sie an den Rechtsausschuss des Parlaments (im Folgenden: JURI-Ausschuss).

17.      Die Rechtsmittelführer legten dem Parlament Stellungnahmen vor. Darüber hinaus wurden sie am 14. Januar 2021 vom JURI-Ausschuss angehört.

18.      Am 23. Februar 2021 nahm der JURI-Ausschuss die Berichte A9‑0020/2021, A9‑0021/2021 und A9‑0022/2021 über die Anträge auf Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer an.

19.      Mit den streitigen Beschlüssen gab das Parlament den oben in den Nrn. 13 und 15 der vorliegenden Schlussanträge genannten Anträgen statt.

B.      Angefochtenes Urteil

20.      Am 19. Mai 2021 erhoben die Rechtsmittelführer beim Gericht Klage auf Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse.

21.      Die Rechtsmittelführer stützten ihre Klagen auf acht Gründe. Mit den vier Klagegründen(7), die im Rahmen der vorliegenden Schlussanträge relevant sind, wurden im Wesentlichen ein angeblicher Verstoß gegen die Grundsätze der Unparteilichkeit und der Fairness des Verfahrens durch das Parlament (dritter Klagegrund), ein Verstoß gegen die Grundsätze der Rechtssicherheit und der loyalen Zusammenarbeit sowie eine Verletzung des Anspruchs auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Verteidigungsrechte aufgrund der fehlenden Klarheit der streitigen Beschlüsse (fünfter Klagegrund), ein Verstoß gegen Art. 343 AEUV, Art. 9 des Protokolls Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung, da das Parlament die Grenzen seiner Befugnis zur Aufhebung der Immunität seiner Mitglieder missachtet haben soll (sechster Klagegrund), sowie ein Verstoß gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung, da das Parlament ungerechtfertigt von seiner bisherigen Praxis abgewichen sein bzw. einen offensichtlichen Beurteilungsfehler begangen haben soll (siebter Klagegrund), geltend gemacht.

22.      Mit Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 24. Mai 2022, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament und Spanien (C‑629/21 P[R], EU:C:2022:413), wurde die Vollziehung der streitigen Beschlüsse ausgesetzt.

23.      Mit dem angefochtenen Urteil wies das Gericht die acht von den Rechtsmittelführern vorgebrachten Klagegründe zurück.

24.      Was den dritten Nichtigkeitsgrund angeht, so wies das Gericht in einem ersten Schritt die ersten drei Teile betreffend die Benennung eines einzigen Berichterstatters für die drei Immunitätsverfahren (Rn. 238 des angefochtenen Urteils), die mangelnde Unparteilichkeit des bestellten Berichterstatters (Rn. 257 des angefochtenen Urteils) und die mangelnde Unparteilichkeit des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses (Rn. 262 des angefochtenen Urteils) zurück. In einem zweiten Schritt vertrat es die Auffassung, dass der vierte Teil dieses Klagegrundes betreffend die Vertraulichkeit der Arbeiten des JURI-Ausschusses wegen der Zurückweisung der vorherigen drei Teile nicht geprüft zu werden brauchte (Rn. 262 des angefochtenen Urteils).

25.      Zum fünften Nichtigkeitsgrund wiederum stellte das Gericht fest, dass es den streitigen Beschlüssen in Bezug auf die Verfahren, in deren Rahmen die Immunität aufgehoben worden war, nicht an Klarheit fehlte (Rn. 97 des angefochtenen Urteils), und Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 den Rechtsmittelführern keinen eigenständigen Schutz im Vergleich zu dem verlieh, den sie im Rahmen von Art. 9 Abs. 1 dieses Protokolls genossen (Rn. 107 des angefochtenen Urteils).

26.      Was den sechsten und den siebten Nichtigkeitsgrund betrifft, so wies das Gericht in einem ersten Schritt – in Rn. 143 des angefochtenen Urteils – den sechsten Klagegrund, soweit er aus einem Verstoß gegen Art. 343 AEUV, Art. 9 des Protokolls Nr. 7 und Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung sowie einer Verletzung bestimmter Grundrechte der Rechtsmittelführer hergeleitet worden war, zurück. In einem zweiten Schritt wies es – in Rn. 187 des angefochtenen Urteils – den sechsten Klagegrund, soweit er aus Tatsachen- und Rechtsfehlern bei der Prüfung des fumus persecutionis durch das Parlament hergeleitet worden war, sowie den siebten Klagegrund zurück.

C.      Verfahren vor dem Gerichtshof und Anträge der Verfahrensbeteiligten

27.      Am 15. September 2023 haben die Rechtsmittelführer Rechtsmittel gegen das angefochtene Urteil eingelegt. Das Parlament und das Königreich Spanien, das als Streithelfer zur Unterstützung der Anträge des Parlaments in der Rechtssache vor dem Gericht zugelassen worden war, haben Rechtsmittelbeantwortungen eingereicht. Mit Beschluss des Präsidenten des Gerichtshofs ist den Verfahrensbeteiligten gestattet worden, eine Erwiderung und eine Gegenerwiderung einzureichen.

28.      Mit ihrem Rechtsmittel beantragen die Rechtsmittelführer,

–        das angefochtene Urteil aufzuheben;

–        die streitigen Beschlüsse für nichtig zu erklären oder, hilfsweise, die Sache an das Gericht zurückzuverweisen, und

–        dem Parlament und dem Königreich Spanien die Kosten aufzuerlegen oder, hilfsweise, die Kostenentscheidung vorzubehalten.

29.      Das Parlament und das Königreich Spanien beantragen,

–        das Rechtsmittel zurückzuweisen und

–        den Rechtsmittelführern die Kosten aufzuerlegen.

30.      Der Gerichtshof hat beschlossen, ohne mündliche Verhandlung über die Rechtssache zu entscheiden.

IV.    Würdigung

A.      Zum Rechtsmittel

31.      Die Rechtsmittelführer stützen ihr Rechtsmittel auf zehn Gründe. Wie ich bereits erwähnt habe, werde ich meine Schlussanträge entsprechend den Wünschen des Gerichtshofs auf den dritten, den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund konzentrieren, mit denen fehlende Unparteilichkeit und Fairness des Verfahrens zur Aufhebung der Immunität vor dem Parlament (dritter Rechtsmittelgrund), mangelnde Klarheit der streitigen Beschlüsse (fünfter Rechtsmittelgrund) bzw. Fehler bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften für den Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität, insbesondere in Bezug auf die Prüfung des fumus persecutionis durch das Parlament (sechster Rechtsmittelgrund), geltend gemacht werden. Ich werde zunächst den dritten, sodann den sechsten und schließlich den fünften Rechtsmittelgrund prüfen.

32.      Bevor ich mit meiner Würdigung der drei betreffenden Rechtsmittelgründe beginne, halte ich es für notwendig, einige Anmerkungen zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer nach dem Ende der neunten Wahlperiode einerseits sowie zur parlamentarischen Immunität im Sinne von Art. 9 des Protokolls Nr. 7 und zur gerichtlichen Überprüfung des Beschlusses zur Aufhebung dieser Immunität andererseits zu machen.

B.      Zum Fortbestehen des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer

33.      Im Rahmen eines Rechtsmittels muss der Gerichtshof die Zulässigkeit der Klage, einschließlich des Fortbestehens des Rechtsschutzinteresses der Rechtsmittelführer, unstreitig von Amts wegen prüfen(8). Wenn man berücksichtigt, dass sich die Situation der Rechtsmittelführer infolge des Ablaufs ihrer Abgeordnetenmandate nach dem Ende der neunten Wahlperiode am 15. Juli 2024 geändert hat, müsste der Gerichtshof eine solche Prüfung im vorliegenden Fall meines Erachtens von Amts wegen vornehmen. Dieses Thema konnte von den Parteien im Rahmen des schriftlichen Verfahrens nicht angesprochen werden, da das Verfahren am 2. Juli 2024 – vor dem Ende der neunten Wahlperiode – abgeschlossen worden ist.

34.      Ich weise insoweit darauf hin, dass das Rechtsschutzinteresse die wesentliche Grundvoraussetzung für jede von einer natürlichen oder juristischen Person vor Gericht erhobene Klage ist(9). Dieses Interesse muss bei Klageerhebung gegeben sein – andernfalls ist die Klage unzulässig – und bis zum Erlass der gerichtlichen Entscheidung weiter vorliegen, andernfalls ist der Rechtsstreit in der Hauptsache erledigt(10). Ein solches Interesse setzt voraus, dass die Nichtigerklärung der angefochtenen Handlung als solche Rechtswirkungen haben kann und dass der Rechtsbehelf der Partei, die ihn eingelegt hat, damit im Ergebnis einen Vorteil verschaffen kann(11).

35.      In diesem Kontext kommen der Rechtsmittelführer zu 1) und die Rechtsmittelführerin zu 3) aufgrund des Ablaufs ihrer Abgeordnetenmandate mit Wirkung vom 16. Juli 2024 zum einen nicht mehr in den Genuss der Immunität nach Art. 9 des Protokolls Nr. 7. Demnach würde ihnen eine etwaige Nichtigerklärung der sie betreffenden streitigen Beschlüsse keinerlei Vorteil verschaffen. Zum anderen hat der Vizepräsident des Gerichtshofs im Rahmen des Verfahrens vor dem Gericht mit – vor Verkündung des angefochtenen Urteils nicht zurückgenommenem – Beschluss vom 24. Mai 2022(12) eine Aussetzung der Vollziehung der streitigen Beschlüsse angeordnet und sind die streitigen Beschlüsse nach Verkündung des angefochtenen Urteils trotz fehlender Anwendung einstweiliger Maßnahmen im Rahmen des Verfahrens vor dem Gerichtshof jedenfalls nicht vor Ablauf der Mandate der Abgeordneten umgesetzt worden.

36.      Daher bin ich der Ansicht, dass der Rechtsmittelführer zu 1) und die Rechtsmittelführerin zu 3) wegen des Ablaufs ihrer Abgeordnetenmandate kein Interesse mehr an der Nichtigerklärung der sie betreffenden streitigen Beschlüsse (Beschlüsse P9_TA[2021]0059 und P9_TA[2021]0061) haben und ihr Rechtsmittel demnach gegenstandslos geworden ist. Da das vorliegende Rechtsmittel diesen Rechtsmittelführern damit im Ergebnis keinen Vorteil verschaffen kann, ist davon auszugehen, dass in Bezug auf sie nicht darüber entschieden zu werden braucht. Unter den gegebenen Umständen schlage ich dem Gerichtshof vor, den Rechtsstreit nach Art. 149 seiner Verfahrensordnung in Bezug auf das Rechtsmittel des Rechtsmittelführers zu 1) und der Rechtsmittelführerin zu 3) in der Hauptsache für erledigt zu erklären.

37.      Anders liegt der Fall beim Rechtsmittelführer zu 2). Aus den Akten der Rechtssache Comín i Oliveres/Parlament (T‑477/24) des Gerichts geht nämlich hervor, dass dieser am 9. Juni 2024 als Mitglied des Parlaments für die zehnte Wahlperiode wiedergewählt worden ist. Sein Name ist jedoch nicht auf der Liste der in Spanien gewählten Kandidaten aufgeführt, die dem Parlament von der spanischen Zentralen Wahlkommission übermittelt worden ist. Die Wahlkommission soll das Parlament darauf hingewiesen haben, dass der Rechtsmittelführer zu 2) keinen Eid bzw. kein Versprechen auf die spanische Verfassung geleistet bzw. abgegeben habe, so dass sie den ihm zugewiesenen Sitz im Parlament für vakant erklärt und alle mit seinem Amt verbundenen Vorrechte bis zur Eidesleistung bzw. Abgabe des Versprechens vorübergehend ausgesetzt habe(13). In Anbetracht des Urteils Junqueras Vies(14) bedeutet dies, dass der Rechtsmittelführer zu 2) weiterhin Immunität nach Art. 9 des Protokolls Nr. 7 genießt und die Nichtigerklärung des ihn betreffenden streitigen Beschlusses (Beschluss P9_TA[2021]0060) für ihn nach wie vor von Interesse ist.

38.      Unter Berücksichtigung des fortbestehenden Rechtsschutzinteresses des Rechtsmittelführers zu 2) – und für den Fall, dass der Gerichtshof meinen Standpunkt zum fehlenden Rechtsschutzinteresse des Rechtsmittelführers zu 1) und der Rechtsmittelführerin zu 3) nicht teilt – werde ich den dritten, den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund prüfen.

C.      Zur Unverletzlichkeit und zur gerichtlichen Kontrolle des Beschlusses zu ihrer Aufhebung

39.      Der in der französischen Revolution verwurzelten kontinentalen Tradition folgend(15) sieht das Protokoll Nr. 7 zwei Formen der parlamentarischen Immunität vor, nämlich die Nichtverantwortlichkeit (für Äußerungen oder Abstimmungen in Ausübung des parlamentarischen Amtes) (Art. 8 dieses Protokolls) und die Unverletzlichkeit (Schutz vor Inhaftierung und Strafverfolgung wegen anderer Handlungen) (Art. 9 dieses Protokolls). In der vorliegenden Rechtssache steht die letztgenannte Form in Rede.

40.      Auch wenn das Protokoll Nr. 7 ausdrücklich bestimmt, dass die Unverletzlichkeit im Gegensatz zur Nichtverantwortlichkeit aufgehoben werden kann, stellt es nicht klar, welche materiellen Kriterien, die im Übrigen weder im Primärrecht noch in den rechtsverbindlichen Rechtsakten des abgeleiteten Rechts ausdrücklich vorgesehen sind, für den Erlass eines solchen Beschlusses erfüllt sein müssen. Sicher ist nur, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments fällt.

41.      Unter diesen Umständen stellt sich die Frage nach dem Umfang der Befugnis des Parlaments, das mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder befasst ist, und nach dem Umfang der gerichtlichen Kontrolle seines Beschlusses. In Ermangelung diesbezüglicher Hinweise in den normativen Texten ist die Antwort im Zweck der parlamentarischen Immunität, wie er in der Rechtsprechung ausgelegt wird, zu suchen.

42.      Dazu hat der Gerichtshof in Anlehnung an die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (im Folgenden: EGMR)(16) bereits entschieden, dass die zugunsten der Mitglieder des Europäischen Parlaments vorgesehenen Immunitäten darauf abzielen, die Unabhängigkeit dieses Organs bei der Erfüllung seiner Aufgabe sicherzustellen(17). Wie ich in meinen Schlussanträgen in der Rechtssache Junqueras Vies bereits ausgeführt habe, ist die parlamentarische Immunität, auch wenn sie sich in Gestalt eines jedem Abgeordneten persönlich gewährten Schutzes darstellt, kein Vorrecht des Abgeordneten, das diesen der Geltung der allgemeinen Gesetze entziehen soll, sondern ein Mechanismus zum Schutz des Parlaments als Ganzes(18). In diesem Kontext geht aus der Rechtsprechung des EGMR auch hervor, dass die Immunität von der Gerichtsbarkeit eine Ausnahme vom allgemeinen Recht darstellt, das die Verfolgung und Aburteilung mutmaßlicher Straftaten regelt, weshalb die Staaten sicherstellen müssen, dass sie einen klar definierten restriktiven Anwendungsbereich hat, damit sie nicht von politischen Vertretern als Instrument zur Flucht vor der Justiz genutzt werden kann(19).

43.      Unter Berücksichtigung des Zwecks der Unverletzlichkeit als Mechanismus zum Schutz des Parlaments selbst, des Fehlens von Hinweisen im Primärrecht bezüglich der materiellen Kriterien, die erfüllt sein müssen, um die parlamentarische Immunität aufzuheben, sowie der Tatsache, dass Beschlüsse zur Aufhebung der Immunität in die Zuständigkeit des Parlaments fallen, ist nach meinem Dafürhalten davon auszugehen, dass dieses Organ über ein weites Ermessen bei der Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität verfügt. Dies beinhaltet sowohl die Befugnis, anwendbare Verfahrensregeln und materielle Kriterien für die Aufhebung der Immunität festzulegen, als auch die Befugnis, nach freiem Ermessen über den gestellten Antrag zu entscheiden.

44.      Zwar kann das weite Ermessen des Parlaments eine gerichtliche Kontrolle seiner Beschlüsse zur Aufhebung der Immunität nicht ausschließen. Ein solcher Beschluss berührt nämlich zum einen die Rechtsstellung des betroffenen Abgeordneten, der in der Lage sein sollte, seine Rechte geltend zu machen. Zum anderen berührt er das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz von Einzelpersonen, die durch die von diesem Abgeordneten begangenen Handlungen geschädigt worden sind.

45.      Unter Berücksichtigung des weiten Ermessens des Parlaments schließe ich mich jedoch der Rechtsprechung des Gerichts(20) an, wonach sich die Unionsgerichte im Rahmen der gerichtlichen Kontrolle eines Beschlusses zur Aufhebung der Immunität grundsätzlich darauf beschränken müssen, festzustellen, ob die Verfahrensvorschriften eingehalten worden sind, ob der Sachverhalt von dem Organ zutreffend festgestellt worden ist und ob keine offensichtlich fehlerhafte Würdigung dieses Sachverhalts und kein Ermessensmissbrauch vorliegen(21). Das Parlament ist nämlich allein für die Prüfung der Frage zuständig, ob die Aufhebung der Immunität unter Berücksichtigung sämtlicher relevanter Tatsachen gegebenenfalls seine Unabhängigkeit bei der Erfüllung seiner Aufgabe verletzt.

46.      Die drei Rechtsmittelgründe sind meines Erachtens vor diesem Hintergrund zu prüfen.

D.      Zum dritten Rechtsmittelgrund

47.      Mit dem dritten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass ihr Recht auf unparteiische und gerechte Behandlung durch das Parlament nicht verletzt worden sei. Dieser Rechtsmittelgrund ist in vier Teile gegliedert, die erstens aus der Entscheidung, einen einzigen Berichterstatter für die drei Immunitätsverfahren zu benennen, zweitens aus der Unparteilichkeit dieses Berichterstatters, drittens aus der Unparteilichkeit des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses und viertens aus der Vertraulichkeit des Verfahrens vor dem JURI-Ausschuss hergeleitet werden.

48.      Einleitend weise ich darauf hin, dass das Verfahren für die Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität durch das Parlament in der Geschäftsordnung, insbesondere ihrem Art. 9 („Immunitätsverfahren“), geregelt ist. Gemäß Art. 9 Abs. 13 der Geschäftsordnung legt der JURI-Ausschuss die Grundsätze für die Anwendung dieses Artikels fest. Während der neunten Wahlperiode waren diese Grundsätze in der Mitteilung an die Mitglieder (11/2019) vom 19. November 2019 über die Grundsätze für Anträge auf Aufhebung der Immunität (im Folgenden: Mitteilung Nr. 11/2019) enthalten.

49.      Der Gerichtshof hat in diesem Zusammenhang bereits entschieden, dass eine der durch die Mitteilung Nr. 11/2019 ersetzten Mitteilungen, nämlich die vom Rechts- und Binnenmarktausschuss des Parlaments angenommene Mitteilung Nr. 11/2003 vom 6. Juni 2003, keinen rechtsverbindlichen Charakter hatte(22). Meiner Ansicht nach gilt dies auch für die Mitteilung Nr. 11/2019. Es handelt sich nämlich um einen internen Rechtsakt zur Organisation der Arbeit des JURI-Ausschusses, der für das Parlament nicht bindend ist. Das schließt jedoch nicht aus, dass dieser Rechtsakt bei der Beurteilung der Ordnungsmäßigkeit des Verfahrens berücksichtigt wird, das zur Annahme des Beschlusses zur Aufhebung der Immunität führt. In der Mitteilung Nr. 11/2003 ist nämlich von der Praxis die Rede, der der JURI-Ausschuss, der mit der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität und der Vorbereitung des Entwurfs eines Parlamentsbeschlusses betraut ist, folgt. Darüber hinaus ist diese Mitteilung an die Abgeordneten gerichtet und stellt daher nicht nur eine Informationsquelle über die Art und Weise, auf die der JURI-Ausschuss Immunitätsverfahren behandelt, sondern auch ein Dokument dar, das bei ihnen berechtigte Erwartungen hinsichtlich ihrer Verfahrensrechte wecken kann.

50.      Die in der Geschäftsordnung und in der Mitteilung Nr. 11/2019 vorgesehenen Regeln sowie die Art und Weise, in der sie vom Parlament angewandt werden, müssen im Einklang mit dem Primärrecht stehen. Das in Art. 41 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (im Folgenden: Charta) niedergelegte Recht auf eine gute Verwaltung beinhaltet insoweit, dass jede Person u. a. ein Recht darauf hat, dass ihre Angelegenheiten von den Organen der Union unparteiisch und gerecht behandelt werden. Die Anwendung dieser Vorschrift auf Verfahren zur Aufhebung der Immunität kann nach meinem Dafürhalten nicht ausgeschlossen werden(23).

51.      Was das Unparteilichkeitsgebot angeht, so umfasst dieses zum einen die subjektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass kein Mitglied des betroffenen Organs, das mit der Sache befasst ist, Voreingenommenheit oder persönliche Vorurteile an den Tag legen darf, und zum anderen die objektive Unparteilichkeit in dem Sinne, dass das Organ hinreichende Garantien bieten muss, um jeden berechtigten Zweifel in dieser Hinsicht auszuschließen(24).

52.      Gleichwohl gehe ich davon aus, dass bei Immunitätsverfahren im Rahmen der Ermittlung des genauen Inhalts des Rechts auf unparteiische Behandlung der Zweck des Verfahrens und die Beziehung, die per Definition zwischen den mit der Behandlung der Angelegenheiten betrauten Personen und der betroffenen Person besteht, berücksichtigt werden sollten. Insoweit ist zunächst zu beachten, dass in jedem Verfahren zur Aufhebung der Immunität per Definition eine besondere Beziehung zwischen der betroffenen Person und den Personen besteht, die im Namen des für den Erlass des Beschlusses zuständigen Organs handeln. Denn in diesen Angelegenheiten ist das Parlament, das über ein Recht eines seiner Mitglieder zu entscheiden hat, ein Organ, das keinen gerichtlichen, sondern einen politischen Charakter hat. Es liegt in der Natur des Parlaments, dass seine Mitglieder, die verschiedenen Fraktionen angehören, ideologisch gegeneinander antreten und sich insofern in einem ständigen politischen Konflikt befinden. Zudem sind Beschlüsse zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität allein Sache des Parlaments. Sie müssen somit nach den Regeln angenommen werden, die für die Annahme von Beschlüssen durch dieses Organ gelten, d. h. durch Abstimmung, an der sämtliche Mitglieder des Parlaments beteiligt sind. Daraus folgt, dass selbst Abgeordnete, die sich in einer anderen als politischen Hinsicht in einem Konflikt befinden, die Möglichkeit haben, an der Annahme des endgültigen Beschlusses zur Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments teilzunehmen.

53.      Demnach kann auf Abgeordnete, die an der Bearbeitung von Immunitätsverfahren beteiligt sind, nicht der gleiche Unparteilichkeitsmaßstab angewandt werden wie auf Gerichte oder Verwaltungsbehörden, die sich mit Angelegenheiten von Privatpersonen befassen. Würden an Abgeordnete, die mit der Vorbereitung eines Beschlusses zur Aufhebung der Immunität betraut sind, vergleichbare Anforderungen in Bezug auf die objektive Unparteilichkeit gestellt wie an Richter oder Personen, die im Namen von Verwaltungsbehörden handeln, würde der Besonderheit des Parlaments und der Natur des Verfahrens zur Aufhebung der Immunität nämlich nicht Rechnung getragen.

54.      In einem solchen Fall halte ich rein politische Konflikte zwischen Personen, die mit Verfahren zur Aufhebung der Immunität betraut sind, und von diesen Verfahren betroffenen Personen im Rahmen der Prüfung der objektiven Unparteilichkeit der erstgenannten Personen für irrelevant. Gleiches gilt auch für Personen, die mit der Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität oder der Organisation der Arbeit des JURI-Ausschusses betraut sind. Diese Personen sind nämlich nicht dazu berufen, über einen solchen Antrag zu entscheiden, sondern haben die Aufgabe, zusammen mit anderen Mitgliedern des JURI-Ausschusses einen Vorschlag für einen Beschluss vorzubereiten, der dann dem Parlament zur Debatte und Abstimmung vorgelegt wird. Wenn schon nicht vorgesehen ist, dass Abgeordnete, die sich in einem politischen Konflikt befinden, von der Abstimmung des Parlaments über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten ausgeschlossen werden, kann ein derartiger Konflikt erst recht nicht den Ausschluss von Abgeordneten rechtfertigen, die mit der Prüfung eines solchen Antrags und der Organisation der Arbeit des JURI-Ausschusses betraut sind.

1.      Zum ersten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

55.      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 229 bis 238 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten habe, dass die Unparteilichkeit und die Fairness des Verfahrens trotz der Tatsache nicht verletzt worden seien, dass ein einziger Berichterstatter für die drei Immunitätsverfahren benannt worden sei. Daher habe das Parlament – insbesondere unter Berücksichtigung der mangelnden Unparteilichkeit der zum Berichterstatter bestellten Person – gegen die Nrn. 6 und 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 sowie gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta verstoßen. Das einzige der Mitteilung Nr. 1/2020 als Anhang beigefügte Dokument sei das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 14. Oktober 2019, und das Gericht habe Beweise verfälscht, indem es dieses Urteil als „Übermittlungsvermerk“ eingestuft habe. Darüber hinaus beanstanden die Rechtsmittelführer die Feststellungen des Gerichts in Rn. 237 des angefochtenen Urteils, wonach die Nrn. 6 und 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 keinen Anspruch zugunsten der Mitglieder des Parlaments begründeten. Wäre für jedes Immunitätsverfahren, so die Rechtsmittelführer, ein anderer Berichterstatter benannt worden, wäre möglicherweise zumindest einer von ihnen unparteiisch gewesen. Im Einklang mit Art. 52 Abs. 1 der Charta dürfe das Parlament nur aufgrund einer ausdrücklichen und gemäß Art. 9 Abs. 13 der Geschäftsordnung erlassenen Vorschrift einen einzigen Berichterstatter benennen.

56.      Das Parlament, das in diesem Punkt durch das Königreich Spanien unterstützt wird, beantragt die Zurückweisung des vorliegenden Teils des dritten Rechtsmittelgrundes und ist der Ansicht, dass er aufgrund einer unzureichenden Begründung unzulässig sei, da die Rechtsmittelführer nicht angegeben hätten, worin der Fehler in der Argumentation des Gerichts bestehe, und sich darauf beschränkten, ihre eigene Auslegung darzulegen. Wäre dieser Teil, so das Parlament, zulässig, wäre er mangels eines Rechtsfehlers seitens des Gerichts unbegründet. Außerdem seien die Feststellungen des Gerichts in Rn. 237 des angefochtenen Urteils subsidiärer Natur, weshalb das Argument zu dieser Randnummer ins Leere gehe.

b)      Beurteilung

57.      Zunächst hat das Gericht in Rn. 232 des angefochtenen Urteils den Inhalt der Nrn. 6 bis 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 dargelegt. Demnach sieht deren Nr. 6 vor, dass der zuständige Ausschuss für „jedes Immunitätsverfahren“ einen Berichterstatter benennt. Nach Nr. 7 dieser Mitteilung hat jede Fraktion ein Mitglied als ständigen Berichterstatter für Immunitätsverfahren zu benennen, der als Koordinator fungieren sollte, „damit sichergestellt ist, dass Immunitätsverfahren von erfahrenen Mitgliedern bearbeitet werden“. Nr. 8 Satz 1 der Mitteilung bestimmt, dass die Stellung des Berichterstatters für die Immunitätsverfahren zwischen den Fraktionen auf gleichberechtigter Grundlage wechselt(25).

58.      Sodann hat das Gericht zum einen in Rn. 236 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der in Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 vorgesehene Grundsatz des gleichberechtigten Wechsels der Stellung des Berichterstatters nicht dahin ausgelegt werden kann, dass er der Benennung eines einzigen Berichterstatters für die Prüfung mehrerer zusammenhängender Immunitätsverfahren entgegensteht, wenn die Anträge auf Aufhebung der Immunität – wie im vorliegenden Fall – Abgeordnete betreffen, gegen die dasselbe Strafverfahren läuft. Zum anderen hat es in Rn. 237 des angefochtenen Urteils darüber hinaus u. a. entschieden, dass Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 keinen Anspruch zugunsten der Abgeordneten begründet.

59.      Entgegen dem Vorbringen des Parlaments bin ich der Ansicht, dass der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zulässig ist, soweit er sich auf einen Rechtsfehler des Gerichts bei der Auslegung der Nrn. 6 und 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 bezieht. Im ersten Rechtszug geprüfte Rechtsfragen können im Rechtsmittelverfahren nämlich erneut aufgeworfen werden, wenn der Rechtsmittelführer die Auslegung oder Anwendung des Unionsrechts durch das Gericht beanstandet(26). Dagegen ist der vorliegende Teil unbegründet, da die vom Gericht vorgenommene Auslegung dieser Nummern korrekt ist.

60.      Im Rahmen des ersten Teils machen die Rechtsmittelführer u. a. geltend, dass die Zuweisung ihrer Verfahren an einen einzigen Berichterstatter zu einer Verletzung der Unparteilichkeit des Verfahrens geführt habe. In ihrer Rechtsmittelschrift stellen sie jedoch keinen Zusammenhang zwischen der Bestellung eines einzigen Berichterstatters und der Unparteilichkeit des Verfahrens her, sondern führen lediglich das Vorbringen zur mangelnden Unparteilichkeit der bestellten Person an, was nicht Gegenstand des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist. Dieses Vorbringen geht in dessen Rahmen ins Leere. Nichts steht jedoch einer Prüfung der Entscheidung, die drei Verfahren einem einzigen Berichterstatter zuzuweisen, anhand der Fairness des Verfahrens entgegen.

61.      Ich bin insoweit der Ansicht, dass das Gericht in Rn. 236 des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat. Ich teile seine Einschätzung, dass die Nrn. 6 und 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 der Benennung eines einzigen Berichterstatters für mehrere Verfahren betreffend einen Antrag auf Aufhebung der Immunität nicht entgegenstehen. Soweit diese Nummern vorsehen, dass für jedes Immunitätsverfahren ein Berichterstatter bestellt wird und die Zuweisung von Verfahren an die Berichterstatter nach dem Grundsatz des gleichberechtigten Wechsels erfolgt, legen sie kein strenges System der Zuweisung von Verfahren, sondern eine allgemeine Regel für die Organisation der Arbeit innerhalb des JURI-Ausschusses fest. Insbesondere ergibt sich daraus kein Verbot, Immunitätsverfahren, die aufgrund ihres Zusammenhangs eng miteinander verbunden sind, demselben Berichterstatter zuzuweisen; durch die Betrauung ein und desselben Berichterstatters mit der Bearbeitung solcher Verfahren kann im Rahmen des Verfahrens die Gleichbehandlung von Personen sichergestellt werden, die sich in einer vergleichbaren oder sogar identischen Situation befinden.

62.      Schließlich geht das Argument zur angeblichen Verfälschung von Beweisen, das im Rahmen des vorliegenden Teils vorgebracht worden ist, nach meinem Dafürhalten ins Leere, soweit es sich nicht auf die Benennung eines einzigen Berichterstatters, sondern auf die Unparteilichkeit des Berichterstatters bezieht. Wie ich bemerkt habe(27), geht das Argument, dass aus der mangelnden Unparteilichkeit der als Berichterstatter bestellten Person hergeleitet wird, für die Zwecke des vorliegenden Teils ins Leere.

63.      Das Argument, das auf Rn. 237 des angefochtenen Urteils abstellt, ist zurückzuweisen, da es eine nicht tragende Erwägung enthält. Der Gerichtshof weist Rügen gegen solche nicht tragenden Erwägungen in einem Urteil des Gerichts nämlich ohne Weiteres zurück, da sie nicht zu dessen Aufhebung führen können(28).

64.      Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der erste Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

2.      Zum zweiten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

65.      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 244 bis 257 des angefochtenen Urteils ihr aus der mangelnden Unparteilichkeit des Berichterstatters hergeleitetes Argument als unbegründet zurückgewiesen habe, und damit gegen Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta sowie gegen die sich aus Nr. 8 der Mitteilung Nr. 11/2019 ergebenden Grundsätze verstoßen zu haben. Im Rahmen des vorliegenden Teils erheben sie fünf Rügen.

66.      Mit der ersten Rüge tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in den Rn. 245 und 246 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass es nicht ausreiche, um objektiv begründete Zweifel hinsichtlich einer etwaigen Voreingenommenheit des Berichterstatters zu wecken, wenn dieser Berichterstatter derselben Fraktion angehöre wie die VOX-Partei, die das Strafverfahren gegen sie eingeleitet habe.

67.      Mit der zweiten Rüge machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe in den Rn. 247 bis 251 des angefochtenen Urteils zu Unrecht nicht anerkannt, dass die Tatsache, dass der Berichterstatter eine öffentliche Sitzung im Parlament geleitet habe, in deren Verlauf er den Slogan „Puigdemont in Haft!“ unterstützt habe, seine Voreingenommenheit beweise oder zumindest begründete Zweifel hinsichtlich dieser wecke. Die Ablehnung sei das Ergebnis einer Verfälschung von Beweisen gewesen.

68.      Mit der dritten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, in den Rn. 253 und 254 des angefochtenen Urteils einen Beweis, nämlich ein Interview mit dem Berichterstatter in einer bulgarischen Zeitung, zu Unrecht als unzulässig zurückgewiesen zu haben, weil sie dessen verspätete Vorlage nicht gerechtfertigt hätten. In diesem Punkt habe das Gericht auch seine Begründungspflicht verletzt, indem es nicht angegeben habe, weshalb es die Erläuterung der Rechtsmittelführer, wonach sie erst nach Erhebung ihrer Nichtigkeitsklage von diesem Interview erfahren hätten, für unzureichend gehalten habe.

69.      Mit der vierten Rüge tragen die Rechtsmittelführer vor, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, als es in Rn. 255 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt sei, dass die dort erwähnten und weitere zuvor angeführte Gesichtspunkte nicht geeignet seien, die mangelnde Unparteilichkeit des Berichterstatters nachzuweisen, was ebenfalls eine Verfälschung von Beweisen darstelle.

70.      Mit der fünften Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Rn. 256 des angefochtenen Urteils festgestellt habe, dass sie kein „persönliches“ Interesse des Berichterstatters geltend gemacht hätten.

71.      Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung des vorliegenden Teils des dritten Rechtsmittelgrundes. Insbesondere ist es zunächst der Ansicht, mit der Zugehörigkeit des Berichterstatters zu einer Fraktion, die dem Abgeordneten, gegen den sich der Antrag auf Aufhebung der Immunität richte, in politischer Hinsicht gegenüberstehe, lasse sich die Unparteilichkeit dieses Berichterstatters nicht in Frage stellen. Sodann sei die zweite Rüge unzulässig, da sie in Wirklichkeit auf eine neue Sachverhaltswürdigung abziele, und jedenfalls unbegründet. Außerdem beantragt das Parlament die Zurückweisung der dritten Rüge, die sich auf die Zurückweisung des Beweises in Form des betreffenden Interviews und auf die Verletzung der Begründungspflicht bezieht. Schließlich hält dieses Organ auch die vierte und die fünfte Rüge für unzulässig und jedenfalls unbegründet.

b)      Beurteilung

72.      Als Erstes hat das Gericht in den Rn. 245 und 246 des angefochtenen Urteils zur ersten Rüge festgestellt, dass sich die Zugehörigkeit des Berichterstatters zur Europäischen Fraktion der Europäischen Konservativen und Reformer grundsätzlich nicht auf die Prüfung seiner Unparteilichkeit auswirkt – ungeachtet der Tatsache, dass die Abgeordneten der politischen Partei VOX, die das den Anträgen auf Aufhebung der Immunität zugrunde liegende Strafverfahren ins Rollen gebracht hat, dieser Fraktion angehören.

73.      Meiner Meinung nach hat das Gericht bei der Prüfung dieser Rüge keinen Rechtsfehler begangen. Denn zum einen hat das Parlament gegen keine interne Vorschrift für die Behandlung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität verstoßen, als es eine Person zum Berichterstatter ernannt hat, die einer anderen als der Fraktion angehört, der die Abgeordneten angehören, gegen die sich ein solcher Antrag richtet. Ganz grundsätzlich hat es mit dieser Benennung nicht gegen Nr. 8 Satz 2 der Mitteilung Nr. 11/2019 verstoßen, wonach der Berichterstatter, wie aus dem angefochtenen Urteil hervorgeht, in einem Immunitätsverfahren weder Mitglied derselben Fraktion wie der Abgeordnete, gegen den sich der Antrag richtet, noch in demselben Mitgliedstaat gewählt sein darf. Diese Vorschrift bedeutet nicht, dass es verboten ist, eine Person zum Berichterstatter zu ernennen, die einer Fraktion angehört, die derjenigen gegenübersteht, der der betreffende Abgeordnete angehört. Wäre dem so, bestünde unter Berücksichtigung der politischen Natur des zwischen den Abgeordneten der verschiedenen Fraktionen per Definition bestehenden Konflikts mithin die Gefahr, dass in bestimmten Fällen keiner der ständigen Berichterstatter als für die Ausübung dieser Funktion geeignet angesehen wird.

74.      Zum anderen trifft es zu, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht auf der bloßen Zugehörigkeit des Berichterstatters zu einer gegnerischen Fraktion beruht, sondern auf seiner Zugehörigkeit zur selben Fraktion wie die VOX-Partei, die zu den Initiatoren der den Anträgen auf Aufhebung der Immunität zugrunde liegenden Strafverfolgung gegen die Rechtsmittelführer gehörte. Nach meinem Dafürhalten hat das Gericht jedoch keinen Fehler begangen, als es die Auffassung vertreten hat, dass dieser Umstand als solcher nicht ausreichend war, um einen Verstoß gegen das Erfordernis der Unparteilichkeit des Berichterstatters festzustellen. Es kann nämlich nicht davon ausgegangen werden, dass zwischen unterschiedlichen nationalen Parteien derselben Fraktion im Parlament so starke Verbindungen bestehen, dass das gegenüber den Rechtsmittelführern an den Tag gelegte Verhalten des Berichterstatters, der derselben Fraktion wie die VOX-Partei angehört, als von der Beziehung zwischen dieser und den Rechtsmittelführern bestimmt wahrgenommen werden muss. Das politische Interesse der VOX-Partei, die Rechtsmittelführer vor Gericht zu sehen, kann meiner Meinung nach daher nicht als ein Umstand angesehen werden, der besondere Zweifel an der Unparteilichkeit des Berichterstatters weckt.

75.      Als Zweites hat das Gericht zur zweiten und zur vierten Rüge zum einen in Rn. 249 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass der Berichterstatter am 6. März 2019 in den Räumlichkeiten des Parlaments einen Vortrag des Generalsekretärs der politischen Partei VOX zum Thema „Cataluña es España“ (Katalonien ist Spanien) organisiert und an ihm teilgenommen hatte. Letzterer hatte seine Rede mit dem Ausruf „Viva España, viva Europa y Puigdemont a prisión“ (Es lebe Spanien, es lebe Europa und Puigdemont in Haft) geschlossen. Das Gericht hat in den Rn. 250 und 251 des angefochtenen Urteils ferner darauf hingewiesen, dass der (spätere) Berichterstatter auf dieser Veranstaltung zwar am Rednertisch gesessen, sich aber nicht zu Wort gemeldet hatte, und die Tatsache, dass er seinen Standpunkt zur politischen Lage in Katalonien auf diese Weise zum Ausdruck gebracht hatte, nicht genügen kann, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit zu begründen. Zum anderen hat es in Rn. 255 des angefochtenen Urteils die Auffassung vertreten, dass die verschiedenen Reaktionen der politischen Partei VOX nach Erlass der streitigen Beschlüsse oder die Tatsache, dass gegen den Berichterstatter eine Verwaltungssanktion verhängt worden war, nicht geeignet waren, dessen mangelnde Unparteilichkeit nachzuweisen.

76.      Im Rahmen der zweiten und der vierten Rüge legen die Rechtsmittelführer im Wesentlichen ihre eigene Auslegung bestimmter Tatsachen dar. Die Würdigung der Tatsachen ist, sofern die dem Gericht vorgelegten Beweise nicht verfälscht wurden, keine Rechtsfrage, die als solche der Kontrolle des Gerichtshofs unterliegt(29). Eine Verfälschung von Beweisen liegt vor, wenn ohne Erhebung neuer Beweise die Würdigung der vorhandenen Beweise offensichtlich unzutreffend ist oder offensichtlich ihrem Wortlaut widerspricht. Eine solche Verfälschung muss sich in offensichtlicher Weise aus den Prozessakten ergeben, ohne dass es einer erneuten Würdigung der Tatsachen und Beweise bedarf(30).

77.      Auch wenn die Rechtsmittelführer dem Gericht im vorliegenden Fall formal vorwerfen, die Beweise verfälscht zu haben, ist festzustellen, dass sie unter dem Vorwand dieser Behauptung in Wirklichkeit eine Überprüfung des im ersten Rechtszug insoweit angeführten Vorbringens anstreben, ohne darzulegen, inwiefern das Gericht eine offensichtlich fehlerhafte Würdigung der Tatsachen und Beweise vorgenommen haben soll. Diese Rügen sind demnach unzulässig.

78.      Allerdings ist der Gerichtshof, wenn das Gericht die Tatsachen festgestellt oder gewürdigt hat, nach ständiger Rechtsprechung gemäß Art. 256 AEUV zur Kontrolle ihrer rechtlichen Qualifizierung und der daraus gezogenen rechtlichen Konsequenzen befugt(31). Ich bin insoweit der Ansicht, dass die Qualifizierung der Tatsachen durch das Gericht nicht mit einem Fehler behaftet ist. Erstens reicht die bloße Zugehörigkeit zu derselben Fraktion wie die VOX-Partei nicht aus, um die Unparteilichkeit des Berichterstatters in Frage zu stellen. Zweitens fand die fragliche Sitzung, wie das Parlament vorbringt, noch in der achten Wahlperiode statt – mehr als zwei Monate vor den Wahlen, bei denen die Rechtsmittelführer gewählt worden sind, und mehr als sechs Monate vor Ausstellung der in den Anträgen auf Aufhebung der Immunität erwähnten Haftbefehle. Abgesehen von dem Umstand, dass der Berichterstatter an einem Treffen zur politischen Lage in Katalonien teilgenommen hatte, das zugegebenermaßen die Taten zum Gegenstand hatte, um die es in dem den Anträgen auf Aufhebung der Immunität zugrunde liegenden Strafverfahren ging, hing dieses Ereignis nicht mit dem Status der Rechtsmittelführer als Mitglieder des Parlaments zusammen. Schließlich vertrete ich drittens – dem Gericht folgend – die Auffassung, dass die Reaktionen der Mitglieder der politischen Partei VOX nach Erlass der streitigen Beschlüsse oder die Tatsache, dass gegen den Berichterstatter eine Verwaltungssanktion verhängt worden ist, nicht geeignet sind, eine mangelnde Unparteilichkeit in dessen Person nachzuweisen.

79.      Als Drittes hat das Gericht in Rn. 256 des angefochtenen Urteils zur fünften Rüge festgestellt, dass die Rechtsmittelführer weder vorgetragen haben, der Berichterstatter befinde sich in einem Interessenkonflikt, noch ein persönliches Interesse des Berichterstatters geltend gemacht haben, das seine Unparteilichkeit bei der Ausübung seines Mandats beeinträchtigen könnte. Ebenso wenig haben sich die Rechtsmittelführer auf eine Aussage des Berichterstatters bezogen, die offenbart, dass er sein Amt möglicherweise mit persönlichen Vorurteilen angetreten hatte, die von seiner politischen Ideologie getrennt werden können.

80.      Die Rechtsmittelführer bringen keine Argumente zur Stützung ihrer Vorwürfe vor, machen geltend, eine fehlende objektive Unparteilichkeit reiche für die Zwecke von Art. 41 Abs. 1 und Art. 39 Abs. 2 der Charta aus, und verweisen lediglich auf die im Rahmen anderer Rügen angeführten Umstände. Die vorliegende Rüge ist daher unzulässig, da sie nicht hinreichend begründet wird.

81.      Als Viertes und Letztes hat das Gericht in den Rn. 253 und 254 des angefochtenen Urteils einen Beweis, nämlich ein Interview mit dem Berichterstatter in einer bulgarischen Zeitung, als unzulässig zurückgewiesen und darauf hingewiesen, dass er in der Erwiderung vorgelegt worden war, ohne dass die Rechtsmittelführer seine verspätete Vorlage gerechtfertigt hätten, obwohl er vom Tag nach dem Erlass der streitigen Beschlüsse, also aus der Zeit vor Einreichung der Klageschrift, datierte.

82.      Hierzu stelle ich fest, dass es entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer gemäß Art. 85 Abs. 1 und 2 der Verfahrensordnung des Gerichts bei verspäteter Vorlage eines Beweises durch eine Partei dieser obliegt, die Verspätung zu begründen(32). Die Unionsgerichte sind nämlich befugt, die Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung, mit der ein Beweis vorgelegt worden ist, zu prüfen sowie den Beweis zurückzuweisen, wenn die verspätete Vorlage rechtlich nicht hinreichend gerechtfertigt oder begründet ist(33). Die von der betroffenen Partei gelieferte Begründung ermöglicht ihnen diese Prüfung. Im vorliegenden Fall haben die Kläger in ihrer Erwiderung im Rahmen der Darstellung des Inhalts des vorgelegten Beweises lediglich erklärt, dass sie vom fraglichen Interview nach Erhebung der Nichtigkeitsklage Kenntnis gehabt hätten. Wenngleich diese Erklärung als Rechtfertigung für die verspätete Vorlage des fraglichen Beweises anzusehen ist, so enthält sie doch nichts, was eine Prüfung der Stichhaltigkeit der Begründung für die Verspätung ermöglichen würde. Es handelt sich jedoch um einen Beweis, der ab dem auf den Erlass der streitigen Beschlüsse folgenden Tag vorliegt und der breiten Öffentlichkeit zur Verfügung steht.

83.      Daher hat das Gericht meiner Meinung nach fehlerfrei auf die Unzulässigkeit des vorgelegten Beweises geschlossen. Wie aus Rn. 254 des angefochtenen Urteils hervorgeht, hat das Gericht auch nicht seine Begründungspflicht verletzt, da es darauf hingewiesen hat, dass die verspätete Vorlage dieses Beweises nicht begründet worden war und das Interviewdatum vor dem Tag der Einreichung der Klageschrift gelegen hatte.

84.      In Anbetracht des Vorstehenden sollte der zweite Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

3.      Zum dritten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

85.      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 259 bis 261 des angefochtenen Urteils ihr Argument der fehlenden Unparteilichkeit des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses zurückgewiesen habe. Sie hätten alle relevanten Gesichtspunkte in den Rn. 144 und 145 ihrer Nichtigkeitsklageschrift hinreichend bezeichnet. Das Gericht habe dadurch, dass es die in den Anlagen zur Nichtigkeitsklageschrift beschriebenen Gesichtspunkte außer Acht gelassen und nicht genau erläutert habe, welche ihrer Argumente unzulässig seien, Beweise verfälscht, das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und die Verteidigungsrechte verletzt sowie gegen seine Begründungspflicht verstoßen.

86.      Das Parlament, das in diesem Punkt durch das Königreich Spanien unterstützt wird, beantragt die Zurückweisung des vorliegenden Teils des dritten Rechtsmittelgrundes und hält das Vorbringen entweder für unzulässig oder unbegründet. Hilfsweise fordert es den Gerichtshof auf, das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu den in Rn. 261 des angefochtenen Urteils enthaltenen Erwägungen des Gerichts durch Auswechslung der Begründung zurückzuweisen, und macht geltend, die Argumente, die auf einer Strategie beruhten, die der Vorsitzende des JURI-Ausschusses angeblich verfolge, um die Rechtsmittelführer an der Einnahme ihres Sitzes im Parlament zu hindern, würden entgegen der Auffassung des Gerichts in Rn. 260 des angefochtenen Urteils in der Klageschrift nicht hinreichend ausgeführt.

b)      Beurteilung

87.      Als Erstes hat das Gericht in Rn. 259 des angefochtenen Urteils das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur fehlenden Unparteilichkeit des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses als unzulässig zurückgewiesen. Auch wenn dieses Vorbringen in den Anlagen zur Klageschrift dargelegt wird, ist es nicht ausdrücklich in der Klageschrift selbst enthalten. Dies gilt insbesondere für das Argument im Zusammenhang mit der spanischen Staatsangehörigkeit des Vorsitzenden und für bestimmte Argumente im Zusammenhang mit seinem Verhalten.

88.      Meiner Meinung nach hat das Gericht dabei keinen Rechtsfehler begangen.

89.      Die Rechtsmittelführer haben in Rn. 144 der Nichtigkeitsklageschrift nämlich lediglich festgestellt, dass der Vorsitzende des JURI-Ausschusses aus Gründen, die in den schriftlichen Erklärungen in den Anlagen A.31, A.32 und A.33 sowie in Anlage A.44 Rn. 267 bis 281 zur Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden, keine Gewähr für Unparteilichkeit biete.

90.      In Anbetracht des Inhalts dieser Randnummer der Nichtigkeitsklageschrift möchte ich darauf hinweisen, dass nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs mit dem Begriff „kurze Darstellung der Klagegründe“, die jede Klageschrift im Sinne von Art. 21 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der gemäß Art. 53 Abs. 1 dieser Satzung für das Gericht gilt, und im Sinne von Art. 76 Buchst. d der Verfahrensordnung des Gerichts enthalten muss, gemeint ist, dass in der Klageschrift im Einzelnen dargelegt werden muss, worin der Rechtsfehler besteht, auf den die Klage gestützt wird. Für die Zulässigkeit einer beim Gericht erhobenen Klage ist es daher insbesondere erforderlich, dass sich die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Umstände, auf die sie sich stützt, zumindest in gedrängter Form, aber zusammenhängend und verständlich aus dem Text der Klageschrift selbst ergeben. Die reine Beweis- und Hilfsfunktion der Anlagen bedeutet, dass insoweit, als sie rechtliche Gesichtspunkte enthalten, auf die bestimmte in der Klageschrift vorgebrachte Gründe gestützt sind, diese Gesichtspunkte unmittelbar in der Klageschrift dargelegt oder darin zumindest hinreichend bezeichnet werden müssen(34).

91.      Da die Rechtsmittelführer in ihrer Klageschrift nicht angegeben haben, weshalb der Vorsitzende des JURI-Ausschusses ihrer Meinung nach keine Garantie für Unparteilichkeit bot, hat das Gericht dieses Vorbringen insoweit zu Recht als unzulässig zurückgewiesen. Ebenfalls zurückzuweisen ist ihr aus einer Verfälschung von Beweisen, einer Verletzung ihres Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Verteidigungsrechte sowie aus einem Verstoß gegen die Begründungspflicht durch das Gericht hergeleitetes Vorbringen, das auf einer fehlenden Prüfung der in den betreffenden Anlagen enthaltenen Gesichtspunkte beruht.

92.      Als Zweites hat das Gericht in Rn. 261 des angefochtenen Urteils das Argument zur angeblichen Feindseligkeit des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses im Zusammenhang mit der Strategie, die verfolgt worden sein soll, um die Rechtsmittelführer daran zu hindern, ihre Sitze im Parlament einzunehmen, als unbegründet zurückgewiesen. Nach Ansicht des Gerichts gingen diese angeblichen Initiativen nicht auf den Vorsitzenden, sondern auf seine Partei zurück.

93.      Die genannte Randnummer des angefochtenen Urteils betrifft Rn. 145 der Nichtigkeitsklageschrift, in der die Rechtsmittelführer lediglich festgestellt haben, dass der Vorsitzende des JURI-Ausschusses und seine Partei ihnen gegenüber erbitterte Feindseligkeiten an den Tag gelegt hätten, und gleichzeitig ausgeführt haben, dass der Vorsitzende eine Strategie verfolgt habe, die darauf abgezielt habe, sie an der Einnahme ihrer Europaabgeordnetensitze zu hindern.

94.      Ich teile die Ansicht des Parlaments, wonach das Vorbringen der Rechtsmittelführer in Rn. 145 der Nichtigkeitsklageschrift sehr knapp gehalten ist und nicht hinreichend ausgeführt wird, um zulässig zu sein. Es stellt sich daher die Frage, ob dem Antrag des Parlaments auf Auswechslung der Begründung stattzugeben ist.

95.      Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs setzt die Zulässigkeit eines Antrags auf Auswechslung der Begründung ein Rechtsschutzinteresse voraus: Der Antrag muss der Partei, die ihn gestellt hat, im Ergebnis einen Vorteil verschaffen können. Dies kann der Fall sein, wenn der Antrag auf Auswechslung der Begründung ein Verteidigungsmittel gegen ein vom Kläger geltend gemachtes Angriffsmittel darstellt(35).

96.      Da ein solches Interesse beim Parlament besteht, schlage ich dem Gerichtshof vor, die Begründung des angefochtenen Urteils auszuwechseln und festzustellen, dass auch das in Rn. 145 der Nichtigkeitsklageschrift enthaltene Vorbringen der Rechtsmittelführer unzulässig ist, weil es in der Klageschrift nicht hinreichend ausgeführt wird. Demnach sollte die Rüge eines Verstoßes gegen die Begründungspflicht wegen des Fehlens genauer Angaben zu den unzulässigen Elementen als ins Leere gehend zurückgewiesen werden, da alle Elemente als unzulässig zurückgewiesen werden müssen.

97.      Für den Fall, dass der Gerichtshof meinen Vorschlag in diesem Punkt nicht teilt, möchte ich hinzufügen, dass sich die Schritte, die der Vorsitzende des JURI-Ausschusses und seine Partei unternommen haben mögen, um die Rechtsmittelführer an der Einnahme ihres Sitzes im Parlament zu hindern, meines Erachtens aus einem Konflikt rein politischer Natur ergeben, dessen Bestehen nicht ausreicht, um einen Verstoß gegen den Grundsatz der Unparteilichkeit festzustellen(36).

98.      Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der dritte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

4.      Zum vierten Teil des dritten Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

99.      Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht vor, einen Rechtsfehler, der auch einen Argumentationsfehler sowie eine Verletzung des Rechts auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz und der Verteidigungsrechte beinhalten soll, begangen zu haben, indem es den vierten Teil des dritten Klagegrundes falsch ausgelegt und auf dessen Zurückweisung geschlossen habe. Dieser Teil sei unabhängig von den beiden vorherigen Teilen. Sie hätten in der Nichtigkeitsklageschrift nämlich zum einen darauf hingewiesen, dass Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung rechtswidrig und unverhältnismäßig sei sowie gegen die Grundsätze der Öffentlichkeit und der Transparenz gemäß Art. 15 AEUV verstoße, und zum anderen darauf, dass die Entscheidung, die Sitzungen des JURI-Ausschusses unter Ausschluss der Öffentlichkeit abzuhalten, es ihnen nicht ermöglicht habe, Beweise für einen Ermessensmissbrauch zu sammeln.

100. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung des vorliegenden Teils. Es wiederholt insbesondere das in seiner Klagebeantwortung vor dem Gericht vorgebrachte Argument und trägt vor, die Vorschriften über den vertraulichen Charakter von Immunitätsverfahren könnten nicht von dem Abgeordneten aufgehoben werden, dessen Immunität in Rede stehe, da der fragliche Artikel nicht nur die Interessen dieses Abgeordneten, sondern auch die Interessen Dritter sowie die der Staatsanwaltschaft und der Justizbehörden schützen solle.

b)      Beurteilung

101. Das Gericht hat in Rn. 262 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass, da die gegen den Berichterstatter und den Vorsitzenden des JURI-Ausschusses erhobenen Vorwürfe der Befangenheit zurückgewiesen worden sind, der vierte Teil, der sich auf die Tatsache bezieht, dass die Vertraulichkeit der Arbeiten dieses Ausschusses ein Hindernis für die Erbringung des Beweises darstellt, dass sich ihre angebliche Befangenheit auf die streitigen Beschlüsse ausgewirkt hat, nicht geprüft zu werden brauchte.

102. Ich stelle fest, dass der vierte Teil des dritten Klagegrundes in den Rn. 147 bis 162 der Nichtigkeitsklageschrift – in dem mit „Wirkungen der Vertraulichkeit des Verfahrens. Verstoß gegen Art. 15 AEUV in Verbindung mit den Art. 47 und 48 der Charta. Rechtswidrigkeit von Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung“ überschriebenen Abschnitt IV.3.4 – vorgebracht worden ist. Zwar beziehen sich die Rechtsmittelführer in den Rn. 147 bis 151 der Klageschrift nicht in abstracto und allgemein, sondern im Kontext der Schwierigkeiten, die bei der Bestimmung des Einflusses des Vorsitzenden des JURI-Ausschusses und des Berichterstatters auf den Ausgang dieses Verfahrens aufgetreten sind, auf die Vertraulichkeit des Verfahrens.

103. In den folgenden Randnummern der Klageschrift haben sie jedoch allgemeine Anmerkungen zur Gültigkeit von Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung gemacht und in Rn. 162 Satz 2 bemerkt, dass die Vertraulichkeit des Verfahrens einen Verstoß gegen Art. 15 AEUV und Art. 47 der Charta in Verbindung mit den Verteidigungsrechten darstelle.

104. Das Gericht hat nicht ausdrücklich auf das Vorbringen der Ungültigkeit von Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung geantwortet. Da es sich dabei um ein rein rechtliches Angriffsmittel handelt, kann der Gerichtshof jedoch das nachholen, was das Gericht unterlassen hat(37).

105. Ich weise insoweit als Erstes darauf hin, dass die Prüfung von Anträgen im Zusammenhang mit Immunitätsverfahren durch den JURI-Ausschuss gemäß Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung stets unter Ausschluss der Öffentlichkeit stattfindet. Zwar ergibt sich aus Art. 15 Abs. 1 AEUV, in dem der Grundsatz der Transparenz niedergelegt ist, dass die Organe der Union unter weitestgehender Beachtung des Grundsatzes der Offenheit handeln. Diese Vorschrift sieht jedoch nicht die absolute Transparenz aller Arbeiten der Organe vor. Aus Art. 15 Abs. 2 AEUV geht bereits hervor, dass das Parlament öffentlich tagt, was nicht bedeutet, dass die Arbeit aller seiner Ausschüsse öffentlich ist. Art. 232 AEUV erkennt die Autonomie des Parlaments hinsichtlich seiner internen Organisation an, was das Recht dieses Organs beinhaltet, die Grenzen der Öffentlichkeit der Ausschussarbeiten festzulegen.

106. Wie sich aus der Rechtsmittelbeantwortung des Parlaments ergibt, ist Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung das Ergebnis einer von diesem vorgenommenen Abwägung zwischen dem Grundsatz der Transparenz und anderen legitimen Interessen, die geschützt werden müssen – u. a. dem Schutz der Vertraulichkeit von Strafverfahren während der Ermittlungsphase. Insbesondere solle diese Vorschrift nicht nur die Interessen des betreffenden Abgeordneten, sondern auch die Interessen Dritter sowie die der Staatsanwaltschaft und der Justizbehörden schützen. Ich stelle insoweit fest, dass die vom Parlament angenommene Lösung den Empfehlungen der Venedig-Kommission entspricht, die dafür plädiert, dass Anträge auf Aufhebung der Immunität vom zuständigen Ausschuss unter Ausschluss der Öffentlichkeit und in Abwesenheit des betreffenden Parlamentariers behandelt werden(38). Unter diesen Umständen vermag ich nichts zu erkennen, was die Gültigkeit von Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung im Hinblick auf Art. 15 AEUV beeinträchtigen könnte.

107. Als Zweites bemerken die Rechtsmittelführer in ihrer Nichtigkeitsklageschrift, dass Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung einen unzulässigen Eingriff in ihre in den Art. 47 und 48 der Charta niedergelegten Rechte darstelle. Sie legen hierzu jedoch keine Begründung vor. Deshalb sollte dieses Vorbringen zurückgewiesen werden.

108. Nur ergänzend weise ich darauf hin, dass – sollten die Rechtsmittelführer dahin zu verstehen sein, dass sie ihre Verteidigungsrechte als durch Art. 9 Abs. 11 der Geschäftsordnung verletzt ansehen – dieses Argument als ins Leere gehend zurückzuweisen wäre. Denn die genannte Vorschrift und Art. 15 AEUV beschränken nicht die Rechte der Parteien des Immunitätsaufhebungsverfahrens, sondern das Recht der Öffentlichkeit auf Zugang zu Informationen. Die Verteidigungsrechte eines Verfahrensbeteiligten können daher nicht durch die Vorschriften, die eine Bearbeitung eines Verfahrens unter Ausschluss der Öffentlichkeit vorsehen, eingeschränkt werden, sondern eventuell durch die Vorschriften, die den Ablauf des Verfahrens und die Beteiligung der Parteien regeln, wie im vorliegenden Fall Art. 9 Abs. 6 Unterabs. 2 der Geschäftsordnung, der vorsieht, dass das betreffende Mitglied während der Diskussionen des JURI-Ausschusses nicht anwesend ist, außer bei seiner eigenen Anhörung. Die Rechtsmittelführer erwähnen diese Vorschrift erstmals in der Rechtsmittelschrift und ohne eine Erläuterung abzugeben. Sie braucht somit nicht geprüft zu werden.

109. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der vierte Teil des dritten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

5.      Ergebnis zum dritten Rechtsmittelgrund

110. In Anbetracht der von mir soeben dargelegten Ausführungen sollte der dritte Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden.

E.      Zum sechsten Rechtsmittelgrund

111. Mit ihrem sechsten Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den sechsten(39) und den siebten Nichtigkeitsgrund(40) zurückgewiesen habe und damit entweder von seiner eigenen Praxis abgewichen sei oder einen Beurteilungsfehler begangen habe.

112. Der Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert. Die Rechtsmittelführer werfen dem Gericht mit dem ersten im Wesentlichen vor, Rechtsfehler bei der Festlegung und Anwendung der Kriterien für die Aufhebung der Immunität begangen zu haben, und mit dem zweiten, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es zu dem Schluss gekommen sei, dass bei der Prüfung des fumus persecutionis durch das Parlament kein Fehler vorgelegen habe. Im ersten Teil erheben die Rechtsmittelführer neun spezifische Rügen(41).

1.      Zur ersten und zur zweiten Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

113. Die erste Rüge des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes wird aus einem Verstoß gegen Art. 343 AEUV hergeleitet, da das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass diese Vorschrift dem Parlament in Bezug auf sein Recht, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben, keine wie auch immer geartete Grenze setze. Die Rechtsmittelführer weisen darauf hin, dass, während die Fortsetzung eines Verfahrens – auch eines Strafverfahrens – gegen ein Mitglied des Parlaments die Ausübung seines Mandats im Allgemeinen nicht behindere, dies in Verfahren, die wie hier auf die Anordnung von Untersuchungshaft gegen die betreffenden Abgeordneten abzielten, nicht der Fall sei. Sie hätten in ihrer Rechtsmittelschrift insoweit mehrfach auf den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hingewiesen – einen Grundsatz, den das Gericht nicht berücksichtigt habe.

114. Die zweite Rüge des vorliegenden Teils betrifft einen Verstoß gegen Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung, da das Gericht – insbesondere in den Rn. 117 bis 122 und 126 des angefochtenen Urteils – zu dem Schluss gelangt sei, dass das Vorliegen oder Nichtvorliegen eines fumus persecutionis das einzige vom Parlament zu berücksichtigende Kriterium sei. Die Rechtsmittelführer vertreten insoweit die Ansicht, aus dieser Vorschrift gehe hervor, dass das Parlament seine Integrität als demokratische gesetzgebende Versammlung bewahren und die Unabhängigkeit seiner Mitglieder bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben sicherstellen müsse.

115. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung der vorliegenden Rügen, die es teils für auf einer fehlerhaften Auslegung des angefochtenen Urteils beruhend, teils für unzulässig und teils für unbegründet hält.

b)      Beurteilung

116. Unter Verweis auf Rn. 76 des Urteils Junqueras Vies hat das Gericht in Rn. 122 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Art. 343 AEUV nicht dahin ausgelegt werden kann, dass die Immunität eines Mitglieds des Parlaments nie aufgehoben werden kann, wenn die Fortsetzung des Verfahrens, in dessen Rahmen die Aufhebung der Immunität beantragt worden ist, möglicherweise die Ausübung seines Mandats behindert oder sogar am Ende dieses Verfahrens zu dessen Verlust führt. Nach seiner Auffassung liefe eine solche Auslegung nämlich darauf hinaus, Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 jede praktische Wirksamkeit zu nehmen.

117. Zu Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung hat das Gericht in den Rn. 119 und 120 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass das Parlament das Kriterium des fumus persecutionis unter Berücksichtigung sowohl des Ziels der Wahrung seiner Unabhängigkeit und Funktionsfähigkeit als auch der notwendigen Einhaltung des Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit herangezogen hat, weshalb es, als es das Vorliegen eines fumus persecutionis verneint hat, notwendigerweise davon ausgegangen ist, dass eine Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer seine Interessen, insbesondere seine Funktionsfähigkeit und seine Unabhängigkeit, nicht beeinträchtige.

118. Meines Erachtens hat das Gericht in den angeführten Randnummern des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen.

119. Zum einen stelle ich zu der Rüge, die sich auf Rn. 122 des angefochtenen Urteils bezieht, fest, dass das Gericht, wie aus meiner Zusammenfassung dieser Randnummer hervorgeht(42), entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht darauf hingewiesen hat, dass Art. 343 AEUV dem Recht des Parlaments, die Immunität seiner Mitglieder aufzuheben, keine Grenzen setzt oder der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit auf den Beschluss zur Aufhebung der Immunität keine Anwendung findet. Es hat vielmehr ausgeführt, dass die Gefahr einer Behinderung der Ausübung des Mandats, insbesondere der Verlust dieses Mandats am Ende des Verfahrens, in dessen Rahmen die Aufhebung der Immunität beantragt worden ist, einer solchen Aufhebung nicht entgegensteht. Die vorliegende Rüge beruht somit auf einer falschen Auslegung von Rn. 122 des angefochtenen Urteils und ist daher als unbegründet zurückzuweisen. Im Übrigen ist die vom Gericht in dieser Randnummer formulierte Feststellung zutreffend.

120. Zum anderen stelle ich zur zweiten Rüge fest, dass es sich bei Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung um eine allgemeine Vorschrift handelt, in der die Ziele festlegt sind, die das Parlament bei der Ausübung seiner Befugnisse hinsichtlich der Vorrechte und Befreiungen verfolgt. In dieser Vorschrift wird kein Kriterium genannt, das beim Erlass der Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität zu berücksichtigen ist. Ein solches Kriterium findet sich jedoch in Nr. 43 der Mitteilung Nr. 11/2019, die vorsieht, dass die Immunität aufgehoben wird, es sei denn, das zugrunde liegende Verfahren ist von der Absicht getragen, die politische Tätigkeit des Mitglieds und damit die Unabhängigkeit des Parlaments zu beeinträchtigen (fumus persecutionis). Die Heranziehung dieses Kriteriums durch das Parlament fügt sich in das weite Ermessen ein, über das es bei der Immunitätsaufhebung verfügt(43), und wird im Übrigen von der Venedig-Kommission empfohlen(44). Nach meinem Dafürhalten ist die Annahme eines solchen Grundsatzes durch den JURI-Ausschuss als Ergebnis der Feststellung zu verstehen, dass die Anwendung des Kriteriums des fumus persecutionis geeignet ist, die Erreichung der in Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung genannten Ziele sicherzustellen. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte daher auch die zweite Rüge zurückgewiesen werden.

2.      Zur dritten Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

121. Die Rechtsmittelführer machen geltend, das Gericht habe in den Rn. 128 bis 131 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sie nicht nachgewiesen hätten, dass sie Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 7 genössen, und dadurch Beweise verfälscht, einen Rechtsfehler begangen und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt. Darüber hinaus sei das Gericht in den Rn. 132 und 133 des angefochtenen Urteils auch zu Unrecht zu dem Schluss gekommen, dass die Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg geltend machen könnten, die streitigen Beschlüsse seien unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 ergangen.

122. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung der vorliegenden Rüge. Die Rechtsmittelführer hätten kein rechtliches Interesse daran, die vom Gericht in den Rn. 128 und 131 des angefochtenen Urteils angestellten Erwägungen zu beanstanden. Ein etwaiger Fehler in diesen Erwägungen könne nämlich nicht zur Nichtigerklärung der streitigen Beschlüsse führen, die lediglich auf die Aufhebung der Immunität der Rechtsmittelführer nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 abzielten. Hilfsweise ist das Parlament der Ansicht, das Vorbringen der Rechtsmittelführer sei als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Beurteilung

123. In Bezug auf Umfang und Bedeutung der Immunität, die die Abgeordneten im Hoheitsgebiet ihres eigenen Staates genießen, hat das Gericht in Rn. 130 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Rechtsmittelführer nicht argumentieren durften, das Parlament habe einen Rechtsfehler begangen, als es auf das nationale Recht in der Auslegung durch die nationalen Gerichte Bezug genommen habe. Nach dieser Auslegung ist eine parlamentarische Zustimmung nicht erforderlich, um ein Strafverfahren gegen eine Person fortzusetzen, die angeklagt wird, bevor sie den Status eines spanischen Parlamentariers erlangt hat. Zum Argument der Rechtsmittelführer, wonach die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls vorgesehene Immunität nicht aufgehoben werden könne, ohne auch die Immunität nach dessen Art. 9 Abs. 2 aufzuheben, hat das Gericht in Rn. 133 des angefochtenen Urteils ferner festgestellt, dass die Rechtsmittelführer unter den Umständen des vorliegenden Falls – insbesondere da das Königreich Spanien ihnen den Abgeordnetenstatus zuerkannt hatte – nicht mit Erfolg geltend machen konnten, die streitigen Beschlüsse seien unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 ergangen.

124. Als Erstes bin ich – dem Parlament folgend – der Ansicht, dass die Rüge betreffend dessen Auslegung von Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 7 insoweit ins Leere geht, als sie auf Gründe des angefochtenen Urteils abstellt, die keinen Einfluss auf dessen verfügenden Teil haben(45). Die streitigen Beschlüsse beziehen sich nämlich nicht auf die Aufhebung der Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a dieses Protokolls.

125. Nur ergänzend weise ich darauf hin, dass die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VII Art. 18 des Protokolls Nr. 7 bei der Anwendung dieses Protokolls im gegenseitigen Einvernehmen handeln. Das Parlament hat sich somit zu Recht auf die Auslegung durch die spanischen Gerichte gestützt und festgestellt, dass die Rechtsmittelführer keine Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls genossen, da sie vor ihrer Wahl ins Parlament angeklagt worden waren.

126. Als Zweites geht aus dem Urteil Junqueras Vies in Bezug auf das Argument zu Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 hervor, dass dessen Art. 9 Abs. 1 zwar Befreiungen vorsieht, die den Mitgliedern des Europäischen Parlaments gleichermaßen während der gesamten Sitzungsdauer einer bestimmten Legislaturperiode des Parlaments zugutekommen(46), die Parlamentsmitglieder diese Immunität gemäß besagtem Art. 9 Abs. 2 jedoch auch vor Beginn ihres Mandats genießen(47). Die beiden Absätze von Art. 9 des Protokolls haben daher andere zeitliche Tragweiten(48), zumal das Parlament nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs als in einer Sitzungsperiode befindlich anzusehen ist, selbst wenn es nicht tatsächlich tagt(49). Demnach genießt ein Abgeordneter, der nach Eröffnung der ersten Sitzung einer Legislaturperiode sein Amt bereits tatsächlich angetreten hat, nur den in Art. 9 Abs. 1 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Schutz. Folglich hat das Gericht keinen Rechtsfehler begangen, als es entschieden hat, dass die Rechtsmittelführer nicht mit Erfolg geltend machen konnten, die streitigen Beschlüsse seien unter Verstoß gegen Art. 9 Abs. 2 dieses Protokolls ergangen.

127. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte die dritte Rüge zurückgewiesen werden.

3.      Zur vierten Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

128. Im Rahmen der einleitenden Rüge(50) werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Rn. 112 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt sei, dass das Parlament über ein weites Ermessen hinsichtlich der Frage verfüge, ob einem Antrag auf Aufhebung der Immunität stattgegeben werden sollte oder nicht. Der Erlass der streitigen Beschlüsse sei aber geeignet, mehrere Grundrechte zu verletzen.

129. Im Rahmen der vierten Rüge des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes tragen die Rechtsmittelführer zum einen vor, die streitigen Beschlüsse stellten entgegen den Ausführungen in den Rn. 135 bis 143 des angefochtenen Urteils einen Eingriff in ihre in Art. 6, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta verankerten Grundrechte dar. Zum anderen werfen sie dem Gericht vor, in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils festgestellt zu haben, dass sich die Rechtmäßigkeit der gegen sie erlassenen Europäischen Haftbefehle nicht auf die Prüfung eines Antrags auf Aufhebung der Immunität auswirke, der dazu bestimmt sei, die Vollstreckung dieser Haftbefehle zu ermöglichen. Die Rechtsmittelführer machen insoweit geltend, das Parlament sei verpflichtet gewesen, die Risiken einer Verletzung ihrer Grundrechte zu bewerten – ähnlich wie die vollstreckende Justizbehörde im Kontext der Übergabeverfahren gemäß dem Rahmenbeschluss 2002/584/JI(51).

130. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung der vorliegenden Rüge. Es macht geltend, dass einige Argumente unzulässig seien, andere ins Leere gingen, jedenfalls aber keines begründet sei. Was das Argument angeht, das auf die Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils abstellt, so beantragt das Parlament seine Zurückweisung, da es auf einer falschen Auslegung dieser Randnummern beruhe.

b)      Beurteilung

131. Das Gericht hat in Rn. 112 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass Art. 9 Abs. 3 des Protokolls Nr. 7 nicht klarstellt, unter welchen Voraussetzungen das Parlament zu prüfen hat, ob die Immunität aufzuheben ist, weshalb dieses Organ bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität orientieren möchte, wegen des politischen Charakters einer solchen Entscheidung über ein weites Ermessen verfügt. Es hat sodann – in den Rn. 113 und 114 des angefochtenen Urteils – ausgeführt, dass die materiellen Kriterien für die Prüfung von Anträgen auf Aufhebung der Immunität nicht aus der Geschäftsordnung, insbesondere deren Art. 5 Abs. 2, hervorgehen, sich jedoch aus den Nrn. 41 bis 44 der Mitteilung Nr. 11/2019 ergeben, wonach die in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität aufgehoben wird, es sei denn, das Parlament stellt das Vorliegen eines fumus persecutionis fest. Darüber hinaus hat das Gericht in Rn. 115 des angefochtenen Urteils daran erinnert, dass Befreiungen ausschließlich im Interesse der Union gewährt werden.

132. Wie aus der vorstehenden Zusammenfassung der Rn. 112 bis 115 des angefochtenen Urteils klar hervorgeht, beruht die einleitende Rüge auf einer falschen Auslegung dieser Rn. 112. Entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer lässt sich weder Rn. 112 noch den folgenden Randnummern des angefochtenen Urteils entnehmen, dass die Entscheidung des Parlaments aufgrund des sehr weiten Ermessens, über das es verfügt, nach Ansicht des Gerichts nicht geeignet ist, ihre Grundrechte zu verletzen. Das Argument, wonach ein Organ aufgrund seines weiten Ermessens nicht zur Wahrung der Grundrechte verpflichtet sei, ist somit offensichtlich falsch. Die vorliegende Rüge sollte nach meinem Dafürhalten mithin zurückgewiesen werden, da sie auf einer falschen Auslegung von Rn. 112 des angefochtenen Urteils beruht.

133. Das Gericht hat in Rn. 138 des angefochtenen Urteils entschieden, dass die Immunität kein den Europaabgeordneten zuerkanntes Grundrecht darstellen kann, da sie ausschließlich im Interesse des Parlaments gewährt wird. Der Umstand, dass ein Beschluss zur Aufhebung der Immunität die Rechtsstellung eines Abgeordneten ändert, ist insoweit irrelevant. Es hat sodann – in den Rn. 140 und 141 des angefochtenen Urteils – die Auffassung vertreten, dass die Aufhebung der parlamentarischen Immunität für sich genommen weder Folgen für die Ausübung des Mandats noch für die Freiheit – insbesondere die Freizügigkeit – der Rechtsmittelführer hat und deren Recht auf Wahrung der Unschuldsvermutung nicht verletzt. Schließlich ist das Gericht in Rn. 142 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass dementsprechend das Argument, mit dem nachgewiesen werden soll, dass die besagten Eingriffe nicht den Anforderungen von Art. 52 Abs. 1 der Charta entsprechen, ins Leere geht und deshalb zurückzuweisen ist.

134. Festzuhalten ist, dass das Gericht in diesen Randnummern des angefochtenen Urteils keinen Rechtsfehler begangen hat. Die Rechtsmittelführer führen kein rechtliches Argument an, mit dem die Feststellungen des Gerichts in Frage gestellt werden, und beschränken sich darauf, sie zu bestreiten. Ich teile voll und ganz die Auffassung des Gerichts, wonach die Aufhebung der parlamentarischen Immunität als solche weder den Verlust des Mandats des Abgeordneten zur Folge hat noch dessen Bewegungsfreiheit beeinträchtigt, da die Immunität für sich genommen kein Grundrecht eines Abgeordneten ist.

135. Das Gericht hat in den Rn. 126 und 127 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass es nicht Sache des Parlaments ist, die Rechtmäßigkeit zum einen der von den Justizbehörden während des dem Antrag auf Aufhebung der Immunität zugrunde liegenden Verfahrens vorgenommenen Handlungen, da diese Frage in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt, und zum anderen der im fraglichen Strafverfahren ergangenen nationalen und Europäischen Haftbefehle zu beurteilen.

136. Wie ich in Erinnerung gerufen habe(52), handeln die Organe der Union und die verantwortlichen Behörden der beteiligten Mitgliedstaaten gemäß Kapitel VII Art. 18 des Protokolls Nr. 7 bei der Anwendung dieses Protokolls im gegenseitigen Einvernehmen. Folglich ist das Parlament, wenn es mit einem Antrag auf Aufhebung der Immunität befasst wird, grundsätzlich verpflichtet, sich bei der Feststellung der relevanten Tatsachen auf die von der nationalen zuständigen Behörde erteilten Informationen über Gegenstand und Stand des Gerichtsverfahrens zu stützen, für dessen Zwecke die Immunität aufgehoben werden soll. Darüber hinaus kann der JURI-Ausschuss, wenn bestimmte Informationen fehlen oder unklar sind, die betreffende Behörde im Einklang mit Art. 9 Abs. 5 der Geschäftsordnung um Informationen oder Auskünfte ersuchen. Dagegen ist das Parlament nicht dafür zuständig, die Rechtmäßigkeit der in einem nationalen Verfahren ergangenen Entscheidungen zu prüfen.

137. Ebenso wenig ist das Parlament dafür zuständig, sich zur Gefahr einer Verletzung der Grundrechte infolge der Vollstreckung von Europäischen Haftbefehlen zu äußern, wie es Justizbehörden tun würden, die über diese Vollstreckung zu entscheiden haben. Abgesehen davon, dass ihm eine solche Zuständigkeit nicht übertragen worden ist, hat seine Entscheidung nicht zur Folge, dass anderen Behörden die Befugnis entzogen wird, die notwendige Kontrolle über diese Haftbefehle auszuüben. Ein Beschluss zur Aufhebung der parlamentarischen Immunität ersetzt nämlich nicht die Entscheidung der Justizbehörden über die Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls, in deren Rahmen diese verpflichtet sind, den Haftbefehl zu prüfen und insbesondere zu beurteilen, ob im Rahmenbeschluss 2002/584 möglicherweise Voraussetzungen vorgesehen sind, die erfüllt sein müssen, damit ihm Folge geleistet oder seine Vollstreckung abgelehnt werden kann. Außerdem verpflichtet der Beschluss des Parlaments die Vollstreckungsbehörden nicht dazu, einen Europäischen Haftbefehl umzusetzen. Folglich ist es nicht Sache des Parlaments, einen solchen von den nationalen Behörden erlassenen Haftbefehl in Frage zu stellen oder eine Prüfung der möglichen Auswirkungen seiner Vollstreckung auf die Grundrechte der Rechtsmittelführer vorzunehmen.

138. In diesem Zusammenhang sollte das den Antrag auf Aufhebung der Immunität prüfende parlamentarische Organ, wie die Venedig-Kommission in ihrem Bericht betont, keine Prüfung mit genuin justiziellem Charakter durchführen und insbesondere keinesfalls über die Zweckmäßigkeit der Einleitung eines Strafverfahrens entscheiden(53).

139. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte die vierte Rüge zurückgewiesen werden.

4.      Zur fünften Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

140. Im Rahmen der fünften Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es ihr aus dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit hergeleitetes Vorbringen zurückgewiesen habe, und daher nicht nur gegen diesen Grundsatz, sondern auch gegen seine Begründungspflicht verstoßen zu haben.

141. Das Parlament trägt vor, dieses Vorbringen sei unzulässig, da es nicht hinreichend genau sei. Das Königreich Spanien bemerkt seinerseits, dass die vorliegende Rüge mit keiner Randnummer des angefochtenen Urteils in Zusammenhang stehe und somit irrelevant sei.

b)      Beurteilung

142. Die fünfte Rüge ist meiner Meinung nach insoweit unzulässig, als sie sich auf den angeblichen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit durch das Gericht bezieht. Denn diese Rüge – dahin verstanden – wird nicht begründet und beschränkt sich auf einen Verweis auf die Nichtigkeitsklageschrift.

143. Was die Behauptung der Rechtsmittelführer angeht, dass das Gericht nicht auf ihr Vorbringen zur Einhaltung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit eingegangen sei, so weise ich darauf hin, dass mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, nach ständiger Rechtsprechung im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt wird, die sich aus Art. 36 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union, der nach Art. 53 Abs. 1 der Satzung für das Gericht entsprechend gilt, und Art. 117 der Verfahrensordnung des Gerichts ergibt(54).

144. Jedoch verlangt, ebenfalls nach ständiger Rechtsprechung, die Begründungspflicht nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt; die Begründung des Gerichts kann daher implizit erfolgen, sofern sie es den Betroffenen ermöglicht, die Gründe zu erfahren, aus denen das Gericht ihrer Argumentation nicht gefolgt ist, und dem Gerichtshof ausreichende Angaben liefert, damit er seine Kontrollfunktion wahrnehmen kann(55).

145. In diesem Zusammenhang besteht meines Erachtens kein Zweifel daran, dass das Gericht die Rüge eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit – wenn auch nur implizit – zurückgewiesen hat, da die Rechtsmittelführer im Rahmen des sechsten Nichtigkeitsgrundes vorgetragen haben, die Genehmigung ihrer Festnahme sei unter Berücksichtigung erstens der sich daraus ergebenden Verletzung ihrer Grundrechte und zweitens des Stadiums des Strafverfahrens unverhältnismäßig(56). Das erstgenannte Argument hat das Gericht, wie aus meiner Prüfung der vierten Rüge hervorgeht, zu Recht zurückgewiesen. In Bezug auf das zweite Argument hat das Gericht in Rn. 126 des angefochtenen Urteils entschieden, dass es nicht Sache des Parlaments war, die Rechtmäßigkeit der von den Justizbehörden während des Verfahrens vorgenommenen Handlungen zu beurteilen, da diese Frage in die alleinige Zuständigkeit der nationalen Behörden fällt. Im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes ist somit festzustellen, dass dieses Urteil insoweit weder an einem Entscheidungsmangel noch – ganz allgemein – an einem Begründungsmangel leidet. Die Begründung des angefochtenen Urteils ermöglicht es den Betroffenen nämlich, die Gründe zu erfahren, aus denen ihrer Argumentation nicht gefolgt worden ist.

146. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte die fünfte Rüge zurückgewiesen werden.

5.      Zur sechsten Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

147. Im Rahmen der sechsten Rüge werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 141 bis 143 des angefochtenen Urteils grundsätzlich festgestellt habe, dass ein Beschluss zur Aufhebung der Immunität eines Europaabgeordneten und das Verfahren, das zu seinem Erlass geführt habe, das Recht auf Wahrung der Unschuldsvermutung nicht verletzten – und auch nicht verletzen könnten. Unter Buchst. B der streitigen Beschlüsse sei insoweit vom Beschluss des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 25. Oktober 2018 die Rede, obwohl dieser nicht die Rechtsmittelführer, sondern ihre Mitangeklagten betreffe. Da das einzige Dokument, das den Mitgliedern des JURI-Ausschusses vorgelegt worden sei, das Urteil des Tribunal Supremo (Oberster Gerichtshof) vom 14. Oktober 2019 sei, in dem andere Personen verurteilt würden, habe der Erlass der streitigen Beschlüsse außerdem auf der Annahme beruht, dass die Rechtsmittelführer schuldig seien, was das Recht auf die Unschuldsvermutung verletze. Die gleiche Schlussfolgerung sei in Anbetracht der Tatsache geboten, dass das Gericht es versäumt habe, ihre im Rahmen des sechsten Nichtigkeitsgrundes geltend gemachten Argumente eines Ermessensmissbrauchs und des Bestehens eines unausgesprochenen Ziels zu prüfen, und damit seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen sei.

148. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung der vorliegenden Rüge. Es weist insbesondere darauf hin, dass diese Rüge auf einer falschen Auslegung von Rn. 141 des angefochtenen Urteils beruhe, in der das Gericht lediglich festgestellt habe, dass die Aufhebung der Immunität eines Parlamentariers als solche dessen Recht auf Wahrung der Unschuldsvermutung nicht verletze. Was darüber hinaus das Argument einer Verletzung der Begründungspflicht betrifft, so ist das Parlament der Ansicht, dass es als unzulässig und jedenfalls als unbegründet zurückgewiesen werden müsse.

b)      Beurteilung

149. Das Gericht hat in Rn. 141 des angefochtenen Urteils entschieden, dass ein Beschluss zur Aufhebung der Immunität das Recht auf Wahrung der Unschuldsvermutung nicht verletzt. Seiner Auffassung nach ist die Frage, ob die Voraussetzungen für eine Aufhebung der parlamentarischen Immunität im Sinne von Art. 9 des Protokolls Nr. 7 zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegen, von der durch die Behörden des Mitgliedstaats zu klärenden Frage zu unterscheiden, ob der den betreffenden Abgeordneten vorgeworfene Sachverhalt nachgewiesen ist.

150. Wie das Parlament bemerkt, beruht die sechste Rüge auf einer falschen Auslegung des angefochtenen Urteils und sollte deshalb als unbegründet zurückgewiesen werden.

151. Meines Erachtens werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht mit dieser Rüge in Wirklichkeit vor, nicht auf ihre in der Nichtigkeitsklageschrift vorgebrachten Argumente eingegangen zu sein, die sich auf die Tatsache bezögen, dass das Parlament gerichtliche Entscheidungen berücksichtigt habe, die als Beweis für ihre Schuld verstanden werden könnten, obwohl sie sie nicht beträfen. Der Umstand, dass sich das Parlament auf diese Entscheidungen gestützt habe, sei in Anbetracht ihrer Argumente betreffend den Ermessensmissbrauch und das Vorliegen eines unausgesprochenen Ziels relevant.

152. Wie ich soeben in Erinnerung gerufen habe(57), wird zum einen mit dem Rechtsmittelgrund, mit dem geltend gemacht wird, das Gericht sei auf im ersten Rechtszug vorgebrachte Argumente nicht eingegangen, im Wesentlichen ein Verstoß gegen die Begründungspflicht gerügt, und verlangt die Begründungspflicht zum anderen nicht, dass das Gericht bei seinen Ausführungen alle von den Parteien des Rechtsstreits vorgetragenen Argumente nacheinander erschöpfend behandelt.

153. In diesem Kontext ist festzustellen, dass das Gericht Buchst. B der streitigen Beschlüsse einerseits(58) und etwaige Auswirkungen der darin enthaltenen ungenauen Formulierungen auf den Beschluss des Parlaments zur Aufhebung der Immunität andererseits durchaus geprüft hat. Dieses Argument ist daher unbegründet.

154. Die Argumente betreffend einen Ermessensmissbrauch und das Vorliegen eines unausgesprochenen Ziels müssen als unzulässig zurückgewiesen werden, da die Rechtsmittelführer im Rechtsmittelverfahren keine Begründung zu ihrer Stützung vorlegen und allgemein auf die Nichtigkeitsklageschrift verweisen.

6.      Zur siebten und zur achten Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

155. Im Rahmen der siebten und der achten Rüge des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 147 bis 161 des angefochtenen Urteils die unrichtigen Behauptungen des Parlaments in den Buchst. S und B der streitigen Beschlüsse betreffend den Zweck der parlamentarischen Immunität nach Art. 9 des Protokolls Nr. 7 bzw. den Stand des sie betreffenden Strafverfahrens geprüft habe. Diese unrichtigen Behauptungen hätten sich auf den Beschluss des Parlaments zur Aufhebung der Immunität ausgewirkt, da sie dessen Mitglieder in die Irre geführt hätten.

156. Zum einen sei nämlich die Annahme vergleichsweise naheliegend, dass die Mitglieder des Europäischen Parlaments, die sich für die streitigen Beschlüsse ausgesprochen hätten, anders abgestimmt hätten, wenn sie gewusst hätten, dass Buchst. S dieser Beschlüsse in Bezug auf die in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Befreiungen offensichtlich falsch sei. Zum anderen hätte es das Parlament, wenn es Kenntnis davon gehabt hätte, dass die Ermittlungsphase in Bezug auf die Rechtsmittelführer entgegen den Ausführungen unter Buchst. B der genannten Beschlüsse nicht abgeschlossen gewesen sei, möglicherweise für unverhältnismäßig gehalten, dass vor Abschluss der Ermittlungsphase ein Europäischer Haftbefehl gegen sie ausgestellt worden sei. Außerdem sei Rn. 159 des angefochtenen Urteils mit einem Rechtsfehler behaftet, der mit einer Verfälschung der Bestimmungen der spanischen Strafprozessordnung zusammenhänge.

157. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung der beiden vorliegenden Rügen. Das Argument, das daraus hergeleitet werde, dass seine Entscheidung, die Immunität der Rechtsmittelführer aufzuheben, lediglich auf dem in Buchst. S der streitigen Beschlüsse genannten Grund beruhe, werde durch seine Ausführungen in den Buchst. T bis W dieser Beschlüsse widerlegt und müsse als unbegründet zurückgewiesen werden. Darüber hinaus müsse das Argument einer Verfälschung der Bestimmungen der spanischen Strafprozessordnung als unzulässig zurückgewiesen werden, da es von den Rechtsmittelführern zum ersten Mal im Rahmen des Rechtsmittelverfahrens geltend gemacht werde. Dieses Argument sei jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen. Das Königreich Spanien trägt vor, die achte Rüge gehe insoweit ins Leere, als es für die Stattgabe eines Antrags auf Aufhebung der Immunität unerheblich sei, ob die Ermittlungsphase abgeschlossen gewesen sei oder nicht.

b)      Beurteilung

158. Das Gericht hat in Rn. 148 des angefochtenen Urteils darauf hingewiesen, dass Buchst. S der streitigen Beschlüsse den in Nr. 3 der Mitteilung Nr. 11/2019 enthaltenen Grundsatz wiedergibt, wonach „Zweck der parlamentarischen Immunität … der Schutz des Parlaments und seiner Mitglieder vor Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit bei der Ausübung des parlamentarischen Amtes durchgeführten Tätigkeiten [ist], die nicht von diesem Amt getrennt werden können“. In diesem Zusammenhang hat das Gericht in Rn. 149 des angefochtenen Urteils entschieden, dass für die Rechtsmittelführer unstreitig die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität galt, auch wenn sich das fragliche Strafverfahren auf Tätigkeiten bezog, die nicht mit der Ausübung eines parlamentarischen Amtes zusammenhingen. Es hat gleichwohl in Rn. 152 des angefochtenen Urteils ausgeführt, dass die allgemeine Feststellung unter Buchst. S der streitigen Beschlüsse nicht in dem Sinne umgesetzt worden war, dass einem Antrag auf Aufhebung der Immunität eines Mitglieds des Parlaments stattgegeben werden muss, wenn er ein Gerichtsverfahren im Zusammenhang mit Taten betrifft, die nichts mit der Ausübung eines parlamentarischen Amtes zu tun haben.

159. Das Gericht hat sodann in Rn. 155 des angefochtenen Urteils an den Inhalt von Buchst. B der streitigen Beschlüsse erinnert und in Rn. 157 dieses Urteils festgestellt, dass die Rechtsmittelführer zu Recht geltend machen konnten, dass besagter Buchstabe an einem Tatsachenfehler oder zumindest an mangelnder Klarheit hinsichtlich der Frage leide, ob die Ermittlungsphase des fraglichen Strafverfahrens in Bezug auf sie abgeschlossen gewesen sei. Es ist jedoch in Rn. 160 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen, dass nicht ersichtlich war, dass sich dieser Fehler oder zumindest diese mangelnde Klarheit auf die Prüfung des Antrags auf Aufhebung der Immunität ausgewirkt hätte.

160. Daher hat das Gericht sehr wohl festgestellt, dass einige Formulierungen der Buchst. B und S der streitigen Beschlüsse ungenau waren. Anschließend ist es jedoch zu dem Schluss gelangt, dass diese Ungenauigkeiten entgegen dem Vorbringen der Rechtsmittelführer nicht geeignet waren, sich auf den Beschluss des Parlaments zur Aufhebung der Immunität auszuwirken.

161. Meiner Meinung nach ist die Schlussfolgerung des Gerichts nicht mit einem Fehler behaftet. Die Begründung der streitigen Beschlüsse ist nämlich nicht auf deren Buchst. B und S beschränkt. Um die Auswirkungen der ungenauen Formulierungen beurteilen zu können, müssen der Kontext und die Begründung dieser Beschlüsse in ihrer Gesamtheit berücksichtigt werden. Im Rahmen des sechsten Rechtsmittelgrundes haben die Rechtsmittelführer kein Argument vorgebracht, mit dem sich nachweisen ließe, dass die Ungenauigkeiten in den Formulierungen der Buchst. B und S dergestalt waren, dass der Beschluss des Parlaments zur Aufhebung der Immunität anders ausgefallen wäre, wenn diese Formulierungen korrekt gewesen wären. Ich teile insbesondere die Ansicht des Königreichs Spanien, wonach es bei einem Beschluss zur Aufhebung der Immunität unerheblich ist, ob die Ermittlungsphase in der Strafsache abgeschlossen ist oder nicht.

162. Hilfsweise weise ich bezüglich des Arguments der Rechtsmittelführer, wonach das Parlament es möglicherweise für unverhältnismäßig gehalten hätte, dass vor Abschluss der Ermittlungsphase Europäische Haftbefehle gegen sie ausgestellt worden seien, darauf hin(59), dass es keinesfalls in den Zuständigkeitsbereich des Parlaments fällt, die Verhältnismäßigkeit der Festnahme der Rechtsmittelführer anhand des Stadiums des sie betreffenden Strafverfahrens zu prüfen.

163. In diesem Zusammenhang gehen die aus den Bestimmungen der spanischen Strafprozessordnung hergeleiteten Argumente nach meiner Einschätzung ins Leere.

164. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollten die siebte und die achte Rüge zurückgewiesen werden.

7.      Zur neunten Rüge des ersten Teils

a)      Vorbringen der Parteien

165. Im Rahmen der neunten Rüge des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht erstens vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in den Rn. 162 bis 172 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gekommen sei, dass das Parlament nicht gegen die Grundsätze der Gleichbehandlung und der guten Verwaltung verstoßen habe. Das Parlament sei aber seiner ständigen Praxis, die Aufhebung der Immunität eines Abgeordneten in den Fällen der Rn. 162 und 163 des angefochtenen Urteils abzulehnen, nicht gefolgt. Zweitens habe das Gericht auch einen Rechtsfehler begangen, indem es in Rn. 166 des angefochtenen Urteils zu dem Schluss gelangt sei, dass die im Rahmen ihres sechsten und ihres siebten Nichtigkeitsgrundes erwähnten Gesichtspunkte betreffend die Verfahren und Arbeitsmodalitäten des Parlaments im Zusammenhang mit Fragen der Immunität nach Nr. 53 der Mitteilung Nr. 11/2019, wonach diese die vorangegangenen Mitteilungen ersetze, nicht mehr relevant seien. Drittens habe das Gericht die Beweise verfälscht, als es die Auffassung vertreten habe, die Rechtsmittelführer hätten nicht dargelegt, „inwiefern“ sich mit den angeführten Beschlüssen das Bestehen einer bestimmten Praxis nachweisen lasse. Viertens habe das Gericht auch – in den Rn. 166 bis 172 des angefochtenen Urteils – Beweise verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, indem es bei der Feststellung eines fumus persecutionis nicht sämtliche von den Rechtsmittelführern angeführten Präzedenzfälle und die damit verbundenen Argumente berücksichtigt habe.

166. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt, die vorliegende Rüge als unbegründet zurückzuweisen. Weder der Grundsatz der guten Verwaltung noch der Grundsatz der Gleichbehandlung verböten es ihm, seine frühere Praxis anzupassen oder zu ändern. Außerdem sei das aus einer Verfälschung der Beweise durch das Gericht hergeleitete Vorbringen unzulässig, da die Rechtsmittelführer nicht genau angäben, welche Fehler begangen bzw. welche Beweise verfälscht worden seien. Dieses Vorbringen sei jedenfalls unbegründet.

b)      Beurteilung

167. Das Gericht hat das Vorbringen der Rechtsmittelführer zu den Elementen der angeblichen Praxis des Parlaments, gegen die dieses verstoßen haben soll, in den Rn. 162 und 163 des angefochtenen Urteils zusammengefasst.

168. Es hat in Rn. 166 des angefochtenen Urteils bemerkt, dass sich die Rechtsmittelführer zum Nachweis des Bestehens einer Praxis des Parlaments, die Aufhebung der Immunität eines Mitglieds abzulehnen, wenn dieses wegen seiner politischen Tätigkeiten verfolgt wird, wenn die Verfolgung von einem politischen Gegner eingeleitet worden ist oder wenn die betreffenden nationalen Behörden exemplarische Sanktionen gegen das Mitglied beantragt haben, auf die Mitteilung Nr. 11/2003 vom 6. Juni 2003 berufen haben. Diese Mitteilung war vom damals für Immunitätsfragen zuständigen Rechts- und Binnenmarktausschuss des Parlaments erarbeitet worden und stellt eine Synthese der früheren Entscheidungspraxis des Parlaments dar. Das Gericht hat eine Zusammenfassung der relevanten Stellen der Mitteilung gegeben und sodann festgestellt, dass sie am 19. November 2019 durch die Mitteilung Nr. 11/2019 ersetzt worden war.

169. Es hat in Rn. 167 des angefochtenen Urteils auf das Argument des Parlaments hingewiesen, wonach dieses seine in der Mitteilung Nr. 11/2003 zusammengefasste Praxis im Sinne einer Begrenzung der Fälle aufgegeben habe, in denen es die Aufhebung der Immunität ablehne.

170. Das Gericht hat in Rn. 168 des angefochtenen Urteils angemerkt, dass die Praxis des Parlaments, die Aufhebung der Immunität abzulehnen, wenn die fragliche Strafverfolgung darauf abzielt, die Ausübung des parlamentarischen Amtes des Mitglieds zu behindern, nicht bestritten wird. Es hat sodann festgestellt, dass sich die Rechtsmittelführer in Bezug auf die Fälle, in denen das Parlament die Aufhebung der Immunität eines seiner Mitglieder ablehnt, lediglich auf einige Beschlüsse des Parlaments beriefen, ohne darzutun, inwiefern sich mit diesen Beschlüssen das Bestehen einer solchen Praxis nachweisen ließe. Das Gericht hat ferner darauf hingewiesen, dass die Mehrzahl der von den Rechtsmittelführern angeführten Beschlüsse in den Jahren 1982 bis 2003 ergangen war.

171. Meiner Meinung nach hat das Gericht in den fraglichen Randnummern des angefochtenen Urteils keinen Fehler begangen.

172. Wie aus Nr. 53 der Mitteilung Nr. 11/2019 hervorgeht, hat diese alle vorangegangenen Mitteilungen und jegliche weiteren Dokumente des JURI-Ausschusses bezüglich der Verfahren und Arbeitsmodalitäten des Parlaments im Zusammenhang mit Fragen der Immunität ersetzt. Dies zeigt die klare Absicht des Parlaments, seine bisherige Praxis zu ändern. Unter Berücksichtigung des Ermessens, über das das Parlament bei der Aufhebung der parlamentarischen Immunität verfügt, durfte es meiner Ansicht nach auf diese Weise vorgehen, zumal die Änderung seiner Praxis durch die Analyse der Rechtsprechung gerechtfertigt gewesen wäre.

173. Die vorstehende Schlussfolgerung wird durch den Gerichtshof bestätigt, der bereits die Auffassung vertreten hat, dass die Mitteilung Nr. 11/2003 infolge der Veröffentlichung der Mitteilung Nr. 11/2019 nicht mehr anwendbar und das Gericht somit nicht verpflichtet war, sie zu berücksichtigen(60). Da die Rechtsmittelführer ihre Argumentation auf die in der Mitteilung Nr. 11/2003 zusammengefasste frühere Praxis des Parlaments stützen, gilt die Erwägung des Gerichtshofs erst recht für jegliche Praxis des Parlaments aus der Zeit vor der Mitteilung Nr. 11/2019.

174. Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist festzustellen, dass das Vorbringen der Rechtsmittelführer zur früheren Praxis des Parlaments unbegründet ist.

175. Hilfsweise halte ich das aus einer angeblichen Verfälschung der Beweise durch das Gericht hergeleitete Vorbringen für unzulässig, da die Rechtsmittelführer weder genau angeben, welche Beweise verfälscht worden sein sollen, noch die Beurteilungsfehler darlegen, die das Gericht ihres Erachtens zu dieser Verfälschung veranlasst haben(61). Sie verweisen nämlich lediglich abstrakt und allgemein auf die Beweise, die zur Stützung ihrer Nichtigkeitsklage vorgelegt worden waren. Damit ersuchen sie den Gerichtshof in Wirklichkeit um Würdigung der der Nichtigkeitsklageschrift beigefügten Beweise.

176. Unter den gegebenen Umständen sollte die neunte Rüge zurückgewiesen werden.

8.      Zum zweiten Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

177. Der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes wird aus einem Rechtsfehler hergeleitet, den das Gericht begangen haben soll, als es zu dem Schluss gekommen ist, dass das Parlament bei der Prüfung des fumus persecutionis keinen Fehler begangen hatte.

178. Als Erstes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, seine Begründungspflicht verletzt zu haben. Sie bestreiten erneut(62) den in Rn. 112 des angefochtenen Urteils angeführten Grundsatz, wonach das Parlament bei der Frage, woran es seine Entscheidung über einen Antrag auf Aufhebung der Immunität orientieren möchte, über ein weites Ermessen verfügen soll.

179. Als Zweites sei das Gericht seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen und habe das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, „indem es zum angewandten Kontrollkriterium nicht Stellung genommen“ und die in der Nichtigkeitsklageschrift enthaltenen Kontrollkriterien nicht angewandt habe.

180. Als Drittes habe das Gericht Beweise verfälscht, Rechtsfehler begangen, gegen seine Begründungspflicht verstoßen und das Recht auf effektiven gerichtlichen Rechtsschutz verletzt, „indem es die Mehrzahl der Argumente, die sie aufgrund ihrer Relevanz für die Feststellung eines fumus persecutionis im Rahmen ihres sechsten, ihres siebten und ihres achten Nichtigkeitsgrundes entwickelt haben, nicht geprüft hat“. Die Rechtsmittelführer verweisen insoweit auf ihr in der Nichtigkeitsklageschrift angeführtes Vorbringen. Sie machen darüber hinaus geltend, die ungenaue Formulierung von Buchst. S der streitigen Beschlüsse habe sich auf die Prüfung des fumus persecutionis ausgewirkt.

181. Als Viertes habe das Gericht in den Rn. 174 bis 186 des angefochtenen Urteils Beweise verfälscht und einen Rechtsfehler begangen, indem es die Fehler geprüft habe, die das Parlament nach Ansicht der Rechtsmittelführer im Rahmen seiner Feststellung des fumus persecutionis begangen haben soll.

182. Insbesondere wenden sich die Rechtsmittelführer erstens gegen die Beurteilung des Gerichts, wonach sich das Datum der Ausstellung der Europäischen Haftbefehle (Rn. 174 des angefochtenen Urteils) einerseits und die Tatsache, dass zwischen Juli 2018 und Oktober oder November 2019 keine in Kraft befindlichen Europäischen Haftbefehle vorgelegen hatten (Rn. 175 bis 178 des angefochtenen Urteils), andererseits nicht auf die Feststellung des fumus persecutionis auswirkten, zweitens die Feststellung des Gerichts in den Rn. 179 bis 182 des angefochtenen Urteils, dass das Vorbringen, das aus der Verwirklichung des ihnen vorgeworfenen Sachverhalts, seiner Einstufung nach spanischem Strafrecht und der Frage hergeleitet wurde, ob dieser Sachverhalt eine Strafverfolgung rechtfertigte, ins Leere ging, drittens die Beurteilung des Gerichts in den Rn. 183 und 184 des angefochtenen Urteils betreffend die Relevanz der vom Parlament bei der Prüfung des fumus persecutionis berücksichtigten Gesichtspunkte und viertens den Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll, als es in Rn. 185 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass es nicht Sache des Parlaments war, die Rechtmäßigkeit der von den Justizbehörden während des fraglichen Strafverfahrens vorgenommenen Handlungen zu prüfen. Auf jede der Beanstandungen der Rechtsmittelführer folgt entweder eine eigene Beurteilung der Relevanz der erwähnten Gesichtspunkte für die Prüfung des fumus persecutionis, ein Verweis auf andere Rechtsmittelgründe oder die bloße Feststellung, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe.

183. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt, das Vorbringen der Rechtsmittelführer entweder als unzulässig oder als unbegründet zurückzuweisen.

b)      Beurteilung

184. Das Gericht hat zunächst in Rn. 183 des angefochtenen Urteils festgestellt, dass sich das Parlament für seine Schlussfolgerung, dass kein fumus persecutionis vorliege, auf eine Gesamtschau mehrerer Gesichtspunkte gestützt hatte, nämlich den Umstand, dass die beanstandeten Taten im Jahr 2017 begangen worden waren, während die Rechtsmittelführer den Status eines Mitglieds des Parlaments erst am 13. Juni 2019 erlangt hatten, sowie die Tatsachen, dass die Rechtsmittelführer zum einen am 21. März 2018 angeklagt worden waren – zu einem Zeitpunkt, zu dem die Erlangung des Status eines Europaabgeordneten noch hypothetisch war – und zum anderen die Anklageerhebung auch andere Personen betraf, die keine Mitglieder des Parlaments waren.

185. Das Gericht ist sodann – in Rn. 186 des angefochtenen Urteils – davon ausgegangen, dass die Rechtsmittelführer den offensichtlichen Beurteilungsfehler, den das Parlament begangen haben soll, als es sich auf die betreffenden (in der vorstehenden Nummer wiedergegebenen) Umstände gestützt und das Vorliegen eines fumus persecutionis ausgeschlossen hat, nicht nachgewiesen hatten. Nach Ansicht des Gerichts sind die Tatsachen, dass erstens die Rechtsmittelführer wegen ihrer nationalen politischen Tätigkeiten strafrechtlich verfolgt werden, sie zweitens im Rahmen oder am Ende des fraglichen Strafverfahrens vorübergehend an der Ausübung ihres Mandats gehindert sein oder dieses Mandat gegebenenfalls sogar verlieren könnten, drittens die spanische Partei VOX im fraglichen Strafverfahren eine Popularklage erhoben hat und sie viertens Gegenstand bestimmter negativer öffentlicher Erklärungen gewesen sind, mit denen u. a. die Verhängung exemplarischer Sanktionen gegen sie gefordert worden ist, insoweit nicht geeignet, die vorstehende Schlussfolgerung in Frage zu stellen. Das Gleiche soll für die Behauptungen der Rechtsmittelführer gelten, mit denen die Unparteilichkeit der am fraglichen Strafverfahren beteiligten Justizbehörden in Frage gestellt werden soll. Außerdem können sich die Rechtsmittelführer nach Auffassung des Gerichts zum Nachweis dieses offensichtlichen Beurteilungsfehlers des Parlaments nicht mit Erfolg auf Ereignisse aus der Zeit nach den streitigen Beschlüssen berufen, etwa auf die Mitteilung der Zentralen Wahlkommission vom 3. November 2022 sowie auf die Tatsache, dass sie selbst und ihre Rechtsbeistände von den spanischen Behörden ausspioniert worden sein sollen.

186. Nach meinem Dafürhalten hat das Gericht bei seiner Würdigung der vom Parlament vorgenommenen Prüfung des fumus persecutionis keinen Fehler begangen. Insbesondere teile ich seine Ansicht, wonach das Parlament bei der Feststellung eines fumus persecutionis in Anbetracht sämtlicher relevanter Umstände über ein weites Ermessen verfügt und sein Beschluss nur im Falle eines offensichtlichen Fehlers bei dieser Prüfung für nichtig erklärt werden könnte(63). Die Beurteilung des Gerichts, wonach das Parlament keinen solchen offensichtlichen Fehler begangen hat, ist meines Erachtens nicht falsch.

187. Darüber hinaus halte ich als Erstes das in Nr. 178 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen der Rechtsmittelführer für unbegründet. Auch wenn die Rechtsmittelführer formal einen Verstoß gegen die Begründungspflicht geltend machen, stellen sie mit ihrem Vorbringen meiner Ansicht nach in Wirklichkeit den in Rn. 112 des angefochtenen Urteils angeführten Grundsatz in Frage, auf den das Gericht seine Beurteilung gestützt hat. Dieses Vorbringen habe ich im Rahmen des ersten Teils des sechsten Rechtsmittelgrundes – im Kontext einer angeblichen Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführer – bereits geprüft(64). Ganz allgemein verstanden ist die Feststellung in Rn. 112 des angefochtenen Urteils, worauf ich bereits hingewiesen habe, zutreffend(65).

188. Als Zweites ist das in den Nrn. 179 und 180 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen nach meiner Einschätzung unzulässig, da es ungenau ist und auf eine Überprüfung des in der Nichtigkeitsklageschrift enthaltenen Vorbringens abzielt. Ich weise darauf hin, dass ein Rechtsmittel, das sich auf die Wiederholung oder wörtliche Wiedergabe der vor dem Gericht dargelegten Klagegründe und Argumente beschränkt, nach ständiger Rechtsprechung nicht den sich aus Art. 256 AEUV, Art. 58 Abs. 1 der Satzung des Gerichtshofs der Europäischen Union sowie Art. 168 Abs. 1 Buchst. d und Art. 169 der Verfahrensordnung des Gerichtshofs ergebenden Begründungsanforderungen entspricht(66). Dies ist beim Vorbringen in den Nrn. 179 und 180 der vorliegenden Schlussanträge aber der Fall, da die Rechtsmittelführer lediglich allgemein auf das in der Nichtigkeitsklageschrift enthaltene Vorbringen verweisen.

189. Was schließlich das in den Nrn. 181 und 182 der vorliegenden Schlussanträge zusammengefasste Vorbringen angeht, so beschränken sich die Rechtsmittelführer entweder darauf, ihre Meinung zu den Auswirkungen bestimmter vom Parlament als relevant oder irrelevant angesehener Gesichtspunkte darzulegen (Rn. 174 bis 182 des angefochtenen Urteils), auf die Nichtigkeitsgründe zu verweisen (Rn. 183 und 184 des angefochtenen Urteils) oder festzustellen, dass das Gericht einen Rechtsfehler begangen habe (Rn. 185 und 186 des angefochtenen Urteils). Demnach ist auch dieses Vorbringen unzulässig, da die Rechtsmittelführer keinen Fehler in der Argumentation des Gerichts aufzeigen.

190. Selbst wenn die Zulässigkeit dieses Vorbringens unterstellt wird, wäre es jedenfalls als unbegründet zurückzuweisen, da es meine Feststellung in Nr. 186 der vorliegenden Schlussanträge nicht in Frage stellen kann.

191. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der zweite Teil des sechsten Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

9.      Ergebnis zum sechsten Rechtsmittelgrund

192. In Anbetracht der von mir soeben dargelegten Ausführungen sollte der sechste Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden.

F.      Zum fünften Rechtsmittelgrund

193. Mit ihrem fünften Rechtsmittelgrund werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es den fünften Nichtigkeitsgrund eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Rechtssicherheit im Zusammenhang mit der mangelnden Klarheit der streitigen Beschlüsse zurückgewiesen habe. Das Gericht habe insoweit nicht berücksichtigt, dass das Parlament noch nie einen auf die Fortsetzung eines Übergabeverfahrens gemäß Kapitel 2 des Rahmenbeschlusses 2002/584 gerichteten Antrag auf Aufhebung der Immunität behandelt habe, einerseits, und erstmals nur eine der in Art. 9 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Immunitäten aufhebe, andererseits. Dieser Rechtsmittelgrund ist in zwei Teile gegliedert.

1.      Zum ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

194. Mit dem ersten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes werfen die Rechtsmittelführer dem Gericht vor, einen Rechtsfehler begangen zu haben, indem es in Bezug auf die Verfahren, in deren Rahmen die Immunität aufgehoben worden sei, die Auffassung vertreten habe, den streitigen Beschlüssen fehle es nicht an Klarheit. In diesem Zusammenhang wenden sie sich gegen die vom Gericht in den Rn. 94 bis 97 des angefochtenen Urteils vorgenommene Auslegung der streitigen Beschlüsse, die ihrer Ansicht nach nicht die einzig mögliche Auslegung ist. Sie machen insbesondere geltend, die sie betreffenden Anträge auf Aufhebung der Immunität hätten einzig und allein die Fortsetzung der laufenden Übergabeverfahren, d. h. der Verfahren zur Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle in Belgien und im Vereinigten Königreich, zum Ziel.

195. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung des vorliegenden Teils und macht geltend, das Vorbringen sei unzulässig bzw. gehe ins Leere, sei jedenfalls aber unbegründet.

b)      Beurteilung

196. Das Gericht hat die streitigen Beschlüsse in den Rn. 95 und 96 des angefochtenen Urteils geprüft. Es hat zum einen darauf hingewiesen, dass mit diesen Beschlüssen nach Nr. 1 ihres verfügenden Teils die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität der Rechtsmittelführer aufgehoben wurde, nämlich die Immunität, die im Hoheitsgebiet anderer Mitgliedstaaten als des Königreichs Spanien gewährt worden war, ohne dass insoweit bestimmte Staaten herausgegriffen wurden. Das Gericht hat zum anderen die Stellen dieser Beschlüsse aufgeführt, aus denen hervorging, dass die Aufhebung der Immunität beantragt worden war, um Hindernisse für die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle gegen die Rechtsmittelführer zu beseitigen. Es ist daher zu dem Schluss gekommen, dass es den streitigen Beschlüssen – isoliert oder in Verbindung mit den Anträgen auf Aufhebung der Immunität ausgelegt – nicht an Klarheit fehlte.

197. Ich teile die Schlussfolgerung des Gerichts. Die von den Rechtsmittelführern vorgeschlagene Auslegung der Anträge auf Aufhebung der Immunität, wonach diese lediglich auf die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle in Belgien und im Vereinigten Königreich abzielten, ist nicht haltbar, wenn man nicht nur bestimmte aus dem Kontext hergeleitete Gesichtspunkte berücksichtigt, wie es die Rechtsmittelführer tun, sondern die streitigen Beschlüsse als Ganzes.

198. Zwar sieht Art. 9 Abs. 1 des Rahmenbeschlusses 2002/584 für die einen Europäischen Haftbefehl ausstellende Justizbehörde die Möglichkeit vor, diesen Haftbefehl direkt der vollstreckenden Justizbehörde zu übermitteln, wenn der Aufenthaltsort der gesuchten Person bekannt ist. Gleichwohl führt eine solche Übermittlung nicht dazu, dass der Geltungsbereich eines Europäischen Haftbefehls auf das Hoheitsgebiet des Mitgliedstaats der letztgenannten Behörde beschränkt wird. Dieser Europäische Haftbefehl kann weiterhin in allen Mitgliedstaaten vollstreckt werden. Mangels ausdrücklicher Formulierungen in den fraglichen Anträgen auf Aufhebung der Immunität, aus denen hervorgeht, dass die Immunität vom Parlament nur in Bezug auf die Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle in Belgien und im Vereinigten Königreich aufgehoben werden sollte, ist die von den Rechtsmittelführern vorgenommene Auslegung dieser Anträge und der streitigen Beschlüsse daher als fehlerhaft zurückzuweisen. Demnach hat das Gericht keinen Fehler begangen, als es zu dem Schluss gelangt ist, dass das Parlament ausweislich dieser Beschlüsse entschieden hatte, die Immunität der Rechtsmittelführer im Hoheitsgebiet aller Mitgliedstaaten mit Ausnahme des spanischen Hoheitsgebiets aufzuheben.

199. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der erste Teil des fünften Rechtsmittelgrundes meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden.

2.      Zum zweiten Teil des fünften Rechtsmittelgrundes

a)      Vorbringen der Parteien

200. Der zweite Teil des vorliegenden Rechtsmittelgrundes bezieht sich auf einen Rechtsfehler, den das Gericht begangen haben soll, als es in den Rn. 98 bis 109 des angefochtenen Urteils davon ausgegangen ist, dass es den streitigen Beschlüssen hinsichtlich der Maßnahmen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle ergriffen werden könnten, nicht an Klarheit fehlte. So machen die Rechtsmittelführer geltend, das Gericht habe einen Rechtsfehler begangen, indem es die Bedeutung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a und in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Immunitäten falsch ausgelegt und festgestellt habe, dass nur die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieses Protokolls ein Hindernis für die Festnahme der Rechtsmittelführer und deren Übergabe an die spanischen Behörden darstelle. Damit habe das Gericht Beweise verfälscht. Darüber hinaus bringen die Rechtsmittelführer erneut die Argumente vor, die Gegenstand des vierten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes sind.

201. Das Parlament, unterstützt durch das Königreich Spanien, beantragt die Zurückweisung des vorliegenden Teils und bemerkt, dass die von den Rechtsmittelführern erhobenen Rügen insoweit ins Leere gingen, als die Anträge auf Aufhebung der Immunität lediglich die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 beträfen. Seiner Ansicht nach beruhen die auf die Rn. 103 und 106 bis 109 des angefochtenen Urteils abstellenden Rügen auf einer falschen Auslegung dieser Randnummern.

b)      Beurteilung

202. Das Gericht hat in den Rn. 101 bis 105 des angefochtenen Urteils den Inhalt der streitigen Beschlüsse und die Schlussfolgerung des Parlaments dargelegt, wonach nur die in Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 vorgesehene Immunität ein Hindernis für die Festnahme der Rechtsmittelführer darstelle. Außerdem hat es in den Rn. 106 bis 108 des angefochtenen Urteils entschieden, dass Art. 9 Abs. 2 des besagten Protokolls den Rechtsmittelführern keinen eigenständigen Schutz im Vergleich zu dem verlieh, den sie im Rahmen von dessen Art. 9 Abs. 1 genossen.

203. Einleitend ist festzuhalten, dass sich die Anträge auf Aufhebung der Immunität lediglich auf die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b des Protokolls Nr. 7 bezogen und die Rügen der Rechtsmittelführer betreffend etwaige Ausführungen des Gerichts zur Bedeutung ihrer Immunität im spanischem Hoheitsgebiet deshalb ins Leere gehen. Denn zum einen richten sich diese Rügen gegen Gründe, die keinen Einfluss auf den verfügenden Teil des angefochtenen Urteils haben(67). Zum anderen hat das Gericht, wie das Parlament zu Recht bemerkt hat, in den Rn. 100 bis 105 des angefochtenen Urteils den Inhalt mehrerer Randnummern der streitigen Beschlüsse und die vom Parlament formulierten Schlussfolgerungen wiedergegeben, und diese Randnummern des angefochtenen Urteils beinhalten keinesfalls seine eigene Auslegung der Bedeutung der in Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Immunität.

204. Als Erstes sollte meines Erachtens das Vorbringen der Rechtsmittelführer, das aus der Immunität nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 hergeleitet wird, die einen eigenständigen Charakter im Vergleich zu der Immunität haben soll, die in Abs. 1 dieses Artikels vorgesehen ist, als unbegründet zurückgewiesen werden. Wie ich im Rahmen meiner Würdigung des sechsten Rechtsmittelgrundes ausgeführt habe(68), genießt ein Abgeordneter nach der Eröffnung der ersten Sitzung einer Legislaturperiode und dem tatsächlichen Antritt seines Amtes lediglich den Schutz nach Art. 9 Abs. 1 dieses Protokolls. Im vorliegenden Fall ist die in dessen Art. 9 Abs. 1 Buchst. b vorgesehene Immunität nach dem tatsächlichen Antritt des Abgeordnetenamtes durch die Rechtsmittelführer aufgehoben worden. Zu diesem Zeitpunkt genossen die Rechtsmittelführer nicht mehr gleichzeitig den Schutz nach Art. 9 Abs. 2 des Protokolls. Zur Gewährleistung des in Art. 9 Abs. 2 des Protokolls Nr. 7 vorgesehenen Schutzes war es daher nicht erforderlich, in den streitigen Beschlüssen die Maßnahmen zu benennen, die im Rahmen der Vollstreckung der Europäischen Haftbefehle ergriffen werden könnten.

205. Als Zweites ist das aus einer Verfälschung der Beweise hergeleitete Vorbringen meiner Meinung nach zurückzuweisen. Dasjenige, das sich zum einen auf die Bedeutung der Immunität der Rechtsmittelführer nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. a des Protokolls Nr. 7 bezieht, geht insoweit ins Leere, als auch die rund um den angeblichen Fehler des Gerichts entwickelte Argumentation, wie ich soeben ausgeführt habe(69), ins Leere geht. Dasjenige, das zum anderen auf die Immunität nach Art. 9 Abs. 1 Buchst. b dieses Protokolls abstellt, ist unbegründet, da das Gericht bei der Auslegung des Urteils Junqueras Vies keinen Fehler begangen hat.

206. Als Drittes habe ich das aus der Vertraulichkeit des Verfahrens vor dem JURI-Ausschuss hergeleitete Argument bereits geprüft(70).

207. Unter Berücksichtigung des Vorstehenden sollte der zweite Teil des fünften Rechtsmittelgrundes zurückgewiesen werden.

3.      Ergebnis zum fünften Rechtsmittelgrund

208. In Anbetracht der von mir soeben dargelegten Ausführungen sollte der fünfte Rechtsmittelgrund meiner Ansicht nach zurückgewiesen werden.

G.      Kosten

209. Im Fall des vom Rechtsmittelführer zu 1) und von der Rechtsmittelführerin zu 3) eingelegten Rechtsmittels entscheidet der Gerichtshof im Einklang mit Art. 142 der Verfahrensordnung, der gemäß deren Art. 184 auf das Rechtsmittelverfahren anwendbar ist, nach freiem Ermessen über die Kosten. Vorliegend sind die Umstände, die eine Erledigung des Rechtsmittels in der Hauptsache rechtfertigen, von den Parteien unabhängig, weshalb zu entscheiden ist, dass jede Partei ihre eigenen Kosten trägt.

210. Was das vom Rechtsmittelführer zu 2) eingelegte Rechtsmittel angeht, so werde ich, da sich die vorliegenden Schlussanträge auf die Prüfung des dritten, des fünften und des sechsten Rechtsmittelgrundes beschränken, keinen Vorschlag zu den Kosten machen, da die Lösung diesbezüglich gemäß Art. 138 der Verfahrensordnung vom Schicksal der übrigen Rechtsmittelgründe abhängt.

V.      Ergebnis

211. Nach alledem schlage ich dem Gerichtshof vor,

–        festzustellen, dass das von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Frau Clara Ponsatí i Obiols eingelegte Rechtsmittel in der Hauptsache erledigt ist;

–        in Bezug auf das von Herrn Carles Puigdemont i Casamajó und Frau Clara Ponsatí i Obiols eingelegte Rechtsmittel jeder Partei ihre eigenen Kosten aufzuerlegen;

–        den dritten, den fünften und den sechsten Rechtsmittelgrund des von Herrn Antoni Comín i Oliveres eingelegten Rechtsmittels zurückzuweisen.

1      Originalsprache: Französisch.

2      Wie aus Rn. 54 des angefochtenen Urteils hervorgeht, sind diese drei Beschlüsse bis auf die Namen der betreffenden Mitglieder, das Datum der Vornahme bestimmter gerichtlicher Handlungen sowie im Fall von Frau Ponsatí i Obiols die Umstände ihrer Wahl zum Parlament und die Tatsache, dass sie im Rahmen des fraglichen Strafverfahrens nur wegen des angeblichen Straftatbestands des Aufruhrs verfolgt wird, nahezu identisch.

3      ABl. 2012, C 326, S. 266.

4      ABl. 2019, L 302, S. 1, in der Fassung vor der Änderung durch den Beschluss des Parlaments vom 17. Januar 2023.

5      DOGC Nr. 7449A vom 6. September 2017, S. 1.

6      DOGC Nr. 7451A vom 8. September 2017, S. 1.

7      Nämlich dem dritten, dem fünften, dem sechsten und dem siebten Klagegrund.

8      Urteil vom 6. September 2018, Bank Mellat/Rat (C‑430/16 P, EU:C:2018:668, Rn. 49 und die dort angeführte Rechtsprechung).

9      Urteil vom 17. September 2015, Mory u. a./Kommission (C‑33/14 P, EU:C:2015:609, Rn. 58 und die dort angeführte Rechtsprechung).

10      Urteil vom 13. Juli 2023, D & A Pharma/EMA (C‑136/22 P, EU:C:2023:572, Rn. 44 und die dort angeführte Rechtsprechung).

11      Urteil vom 18. Oktober 2018, Gul Ahmed Textile Mills/Rat (C‑100/17 P, EU:C:2018:842, Rn. 37 und die dort angeführte Rechtsprechung).

12      Siehe Nr. 22 der vorliegenden Schlussanträge.

13      In diesem Zusammenhang hatte der Rechtsmittelführer zu 2) am 12. September 2024 beim Gericht eine unter dem Aktenzeichen T‑477/24 in das Register eingetragene Klage nach Art. 263 AEUV auf Nichtigerklärung des Beschlusses des Europäischen Parlaments erhoben, seinen Status als gewähltes Mitglied des Parlaments für die Wahlperiode 2024-2029 nicht anzuerkennen. Infolge der Rücknahme der Klage durch ihn ist diese Rechtssache mit Beschluss des Präsidenten der Achten Kammer des Gerichts vom 14. November 2024, Comín i Oliveres/Parlament (T‑477/24, EU:T:2024:836), gestrichen worden.

14      Urteil vom 19. Dezember 2019 (C‑502/19, im Folgenden: Urteil Junqueras Vies, EU:C:2019:1115, verfügender Teil).

15      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:958, Nrn. 3 und 4).

16      Vgl. insoweit EGMR, 17. Mai 2016, Karácsony u. a./Ungarn (CE:ECHR:2016:0517JUD004246113, § 138), und EGMR, 20. Dezember 2016, Uspaskich/Litauen (CE:ECHR:2016:1220JUD001473708, § 98), die vom Gerichtshof im Urteil Junqueras Vies angeführt worden sind.

17      Urteil Junqueras Vies (Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

18      Vgl. meine Schlussanträge in der Rechtssache Junqueras Vies (C‑502/19, EU:C:2019:958, Nr. 5).

19      EGMR, 20. Dezember 2016, Uspaskich/Litauen (CE:ECHR:2016:1220JUD001473708, § 91).

20      Vgl. u. a. Urteile vom 17. Januar 2013, Gollnisch/Parlament (T‑346/11 und T‑347/11, EU:T:2013:23, Rn. 60), vom 8. November 2018, Troszczynski/Parlament (T‑550/17, EU:T:2018:754, Rn. 44), vom 1. Dezember 2021, Jalkh/Parlament (T‑230/21, EU:T:2021:848, Rn. 24), und vom 26. Juni 2024, Fest/Parlament (T‑305/23, EU:T:2024:422, Rn. 24).

21      Das Gericht stuft Beschlüsse zur Aufhebung der Immunität als „Beschlüsse mit politischem Charakter“ ein. Aus dem Bericht über den Umfang und die Aufhebung der parlamentarischen Immunität, der von der Venedig-Kommission auf ihrer 98. Plenarsitzung (Venedig, 21. bis 22. März 2014) angenommen worden ist (im Folgenden: Bericht der Venedig-Kommission), geht insoweit hervor, dass diese Einstufung derjenigen entspricht, die in einigen nationalen Rechtsordnungen vorgenommen wird (Rn. 135 des Berichts der Venedig-Kommission). Unabhängig von der Frage, mit welchem Begriff die Rechtsnatur dieses Beschlusses beschrieben wird, kommt es in erster Linie auf das weite Ermessen des Parlaments bei seiner Annahme an.

22      Urteil vom 17. September 2020, Troszczynski/Parlament (C‑12/19 P, EU:C:2020:725, Rn. 25).

23      Vgl. in diesem Sinne Beschluss des Vizepräsidenten des Gerichtshofs vom 24. Mai 2022, Puigdemont i Casamajó u. a./Parlament und Spanien (C‑629/21 P[R], EU:C:2022:413, Rn. 193 und 194).

24      Urteil vom 1. Februar 2024, Scania u. a./Kommission (C‑251/22 P, EU:C:2024:103, Rn. 70 und die dort angeführte Rechtsprechung).

25      Nr. 8 Satz 2 der Mitteilung Nr. 11/2019 ist aus Sicht der Problematik, die Gegenstand des ersten Teils des dritten Rechtsmittelgrundes ist, irrelevant. Für die Würdigung des zweiten Teils dieses Rechtsmittelgrundes dürfte die Vorschrift hingegen nicht unerheblich sein, weshalb sie im nächsten Abschnitt dargestellt werden soll.

26      Urteil vom 22. Dezember 2022, Parlament/Moi (C‑246/21 P, EU:C:2022:1026, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

27      Siehe Nr. 60 der vorliegenden Schlussanträge.

28      Urteil vom 7. März 2024, Nevinnomysskiy Azot und NAK „Azot“/Kommission (C‑725/22 P, EU:C:2024:217, Rn. 94 und die dort angeführte Rechtsprechung).

29      Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA (C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

30      Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA (C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

31      Urteil vom 11. Dezember 2019, Mytilinaios Anonymos Etairia – Omilos Epicheiriseon (C‑332/18 P, EU:C:2019:1065, Rn. 149 und die dort angeführte Rechtsprechung).

32      Vgl. Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA (C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

33      Vgl. Urteil vom 16. September 2020, BP/FRA (C‑669/19 P, EU:C:2020:713, Rn. 41 und die dort angeführte Rechtsprechung).

34      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 3. März 2022, WV/EAD (C‑162/20 P, EU:C:2022:153, Rn. 67 bis 69 und die dort angeführte Rechtsprechung).

35      Urteil vom 9. November 2017, TV2/Danmark/Kommission (C‑649/15 P, EU:C:2017:835, Rn. 61 und die dort angeführte Rechtsprechung).

36      Siehe Nr. 54 der vorliegenden Schlussanträge.

37      Urteil vom 9. September 2003, Kik/HABM (C‑361/01 P, EU:C:2003:434, Rn. 101).

38      Vgl. Rn. 194 des Berichts der Venedig-Kommission.

39      Einer Verletzung der in Art. 343 AEUV und Art. 9 des Protokolls Nr. 7 in Verbindung mit Art. 6, Art. 39 Abs. 2 und Art. 45 der Charta sowie Art. 5 Abs. 2 der Geschäftsordnung vorgesehenen Immunitäten.

40      Eines Verstoßes gegen die Grundsätze der guten Verwaltung und der Gleichbehandlung.

41      Den neun Rügen des ersten Teils geht eine einleitende Rüge voraus, die sich auf eine Verletzung der Grundrechte der Rechtsmittelführer bezieht. Da diese Frage Gegenstand der vierten Rüge ist, braucht sie nicht als gesonderte Rüge betrachtet zu werden, so dass ich sie im Rahmen der vierten Rüge prüfen werde.

42      Siehe Nr. 116 der vorliegenden Schlussanträge.

43      Siehe Nr. 43 der vorliegenden Schlussanträge.

44      Vgl. Rn. 162, 188 und 190 des Berichts der Venedig-Kommission.

45      Urteil vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

46      Urteil Junqueras Vies (Rn. 78).

47      Urteil Junqueras Vies (Rn. 80).

48      Urteil Junqueras Vies (Rn. 79).

49      Urteil vom 10. Juli 1986, Wybot (149/85, EU:C:1986:310, Rn. 27).

50      Siehe Fn. 41 der vorliegenden Schlussanträge.

51      Rahmenbeschluss des Rates vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten (ABl. 2002, L 190, S. 1).

52      Siehe Nr. 125 der vorliegenden Schlussanträge.

53      Vgl. Rn. 168 des Berichts der Venedig-Kommission.

54      Urteil vom 28. September 2023, Changmao Biochemical Engineering/Kommission (C‑123/21 P, EU:C:2023:708, Rn. 185 und die dort angeführte Rechtsprechung).

55      Urteil vom 4. Oktober 2024, Mylan IRE Healthcare/Kommission (C‑237/22 P, EU:C:2024:850, Rn. 84 und die dort angeführte Rechtsprechung).

56      Rn. 339 bis 365 der Nichtigkeitsklageschrift.

57      Siehe Nrn. 143 und 144 der vorliegenden Schlussanträge.

58      Siehe den folgenden Abschnitt der vorliegenden Schlussanträge.

59      Siehe Nrn. 138 und 145 der vorliegenden Schlussanträge.

60      Beschluss vom 22. Dezember 2022, Jalkh/Parlament (C‑82/22 P, EU:C:2022:1039, Rn. 38).

61      Vgl. insoweit Urteil vom 12. Dezember 2024, DD/FRA (C‑680/22 P, EU:C:2024:1019, Rn. 35 und die dort angeführte Rechtsprechung).

62      Siehe Nr. 128 der vorliegenden Schlussanträge.

63      Siehe insoweit Abschnitt IV.C der vorliegenden Schlussanträge, insbesondere Nrn. 43 bis 45.

64      Siehe Abschnitt IV.E.1 der vorliegenden Schlussanträge.

65      Siehe Abschnitt IV.C der vorliegenden Schlussanträge, insbesondere Nrn. 43 bis 45.

66      Urteil vom 22. Dezember 2022, Parlament/Moi (C‑246/21 P, EU:C:2022:1026, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung).

67      Vgl. in diesem Sinne Urteil vom 27. April 2023, Fondazione Cassa di Risparmio di Pesaro u. a./Kommission (C‑549/21 P, EU:C:2023:340, Rn. 80 und die dort angeführte Rechtsprechung).

68      Siehe Nr. 126 der vorliegenden Schlussanträge.

69      Siehe Nr. 203 der vorliegenden Schlussanträge.

70      Siehe Abschnitt IV.D.4 der vorliegenden Schlussanträge.